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352_1967 AT

352. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom

17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV

§ 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl.

Nr. 44, wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für

die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt

a) bei einem Wert bis 1000 S mit 4 S,

b) bei einem Wert über 1000 S bis

10.000 S mit 8 S,

c) bei einem Wert über 10.000 S bis

100.000 S mit 20 S,

d) bei einem Wert über 100.000 S bis

500.000 S mit 50 S,

e) bei einem Wert über 500.000 S mit . 70 S,

f) bei unbestimmtem Wert mit 10 S.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren

für gerichtliche Beglaubigungen

(TP. 13 lit. a Z. 1 und § 13 GJGebGes. 1962,

BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 119/1963).

(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften

zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender

Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr

für die zweite und jede weitere

Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten

Gebühren.

(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34

des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 39) mit einem Wert bis 13333 S hat die Entrichtung

der Legalisatorgebühren zu entfallen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 17. März 1961, BGBl. Nr. 90, mit

der die Gebühren der Legalisatoren in Tirol und

Vorarlberg neu festgesetzt werden, wird aufgehoben.

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