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352_1965 AT

352. Weltpostvertrag und die Abkommen des Weltpostvereins samt Ausführungsvorschriften und Schlußprotokollen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 352. Weltpostvertrag und die Abkommen des Weltpostvereins samt Ausführungsvorschriften und Schlußprotokollen

Nachdem der am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und

Ausführungsvorschrift,

das Wertbrief- und Wertschachtelabkommen vom 10. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,

das Postpaketabkommen vom 10. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift mit

Schlußprotokoll,

das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,

das Postüberweisungsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,

das Postnachnahmeabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,

das Postauftragsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift und

das Postzeitungsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,

welche also lauten

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 3 der Satzung des

Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen

in diesem Vertrag die für den internationalen

Postdienst anwendbaren allgemeinen Regeln

und die Bestimmungen, die die Briefpostdienste

betreffen, beschlossen.

Erster Teil

Gemeinsame Vorschriften für den

internationalen Postdienst

Artikel 1

Freiheit des Durchganges

1. Die Freiheit des Durchganges, deren

Grundsatz im Artikel 1 der Satzung ausgesprochen

ist, verpflichtet jede Postverwaltung,

die ihr von einer anderen Verwaltung übergebenen

Kartenschlüsse und Briefsendungen des

offenen Durchganges stets auf den schnellsten

Wegen weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen

Sendungen benutzt. Diese Verpflichtung gilt

auch für Flugpostbriefsendungen, gleichviel ob

die vermittelnden Postverwaltungen an ihrer

Weiterleitung beteiligt sind oder nicht.

2. Die Mitgliedsländer, die am Austausch

von Briefen mit leichtverderblichen biologischen

Gegenständen oder radioaktiven Stoffen

nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser

Sendungen im offenen Durchgang durch ihr

Gebiet ablehnen. Das gleiche gilt für die im

Artikel 28, § 5 genannten Sendungen.

3. Die Mitgliedsländer, die den Wertbrief-

und Wertschachteldienst nicht ausführen oder

die für die Beförderung durch ihre Schiffahrts-

oder Luftfahrtunternehmen keine Haftung

nach der Wertangabe übernehmen, können

trotzdem den Durchgang derartiger Sendungen

durch ihr Gebiet in Kartenschlüssen oder die

Beförderung mit ihren Schiffahrts- oder Luftfahrtunternehmen

nicht verweigern; die Haftung

dieser Länder ist aber auf die für Einschreibsendungen

vorgesehene Haftung begrenzt.

4. Die Freiheit des Durchganges für die auf

dem Land- und Seeweg zu befördernden Postpakete

bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt,

die an diesem Dienst teilnehmen.

5. Die Freiheit des Durchganges für Flugpostpakete

ist im gesamten Vereinsgebiet ge-

währleistet. Jedoch können Vereinsländer, die

nicht Vertragsteile des Postpaketabkommens

sind, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung

von Flugpostpaketen auf dem Land-

und Seeweg zu beteiligen.

6. Mitgliedsländer, die Vertragsteile des

Postpaketabkommens sind, sind verpflichtet,

den Durchgang von Wertpaketen in Kartenschlüssen

zu gewährleisten, selbst wenn sie diese

Sendungsart nicht zulassen oder für die durch

ihre Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen

durchgeführte Beförderung keine entsprechende

Haftung übernehmen; die Haftung dieser Länder

ist dann auf die für Pakete des gleichen

Gewichts ohne Wertangabe vorgesehene Haftung

beschränkt.

Artikel 2

Nichtbeachtung der Freiheit des

Durchganges

Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen

des Artikels 1 der Satzung und des Artikels 1

des Vertrages nicht beachtet, haben die Postverwaltungen

der anderen Mitgliedsländer das

Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.

Sie müssen diese Maßnahme vorher den

beteiligten Verwaltungen telegraphisch zur

Kenntnis bringen.

Artikel 3

Vorübergehende Einstellung des

Dienstes

Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche

Umstände gezwungen, die Ausführung

von Diensten zeitweilig ganz oder

teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, der

oder den beteiligten Verwaltungen hievon unverzüglich,

erforderlichenfalls telegraphisch,

Kenntnis zu geben.

Artikel 4

Verfügungsrecht über Postsendungen

Über jede Sendung verfügt der Absender so

lange, wie sie dem Empfangsberechtigten nicht

ausgefolgt -worden ist, es sei denn, daß die betreffende

Sendung in Anwendung der Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes beschlagnahmt

worden ist.

Artikel 5

Gebühren

1. Die Gebühren für die verschiedenen internationalen

Postdienste sind im Vertrag und in

den Abkommen festgesetzt.

2. Es ist verboten, irgendwelche andere als

die im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen

Postgebühren einzuheben.

Artikel 6

Gegenwerte

Die Gebühren werden in jedem Mitgliedsland

nach einem Gegenwert festgesetzt, der

dem Wert des Goldfrankens in der Währung

dieses Landes möglichst genau entspricht.

Artikel 7

Postgebührenfreiheit

Die Fälle der Postgebührenfreiheit sind ausdrücklich

im Vertrag, in den Abkommen und

ihren Schlußprotokollen vorgesehen.

Artikel 8

Postgebührenfreiheit für

Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertensendungen

1. Vorbehaltlich des Artikels 54, § 2 sind

Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln,

Postpakete und Postanweisungen,

die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Auskunftsstellen nach Artikel 122 der

Genfer Konvention über die Behandlung von

Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 und

der Zentralauskunftsstelle nach Artikel 123 derselben

Konvention an Kriegsgefangene gerichtet

sind oder von diesen versandt werden, von

allen Gebühren befreit. Die in einem neutralen

Land aufgenommenen und internierten Kriegsteilnehmer

werden den eigentlichen Kriegsgefangenen

bei Anwendung der vorstehenden

Bestimmungen gleichgestellt.

2. § 1 gilt auch für Briefsendungen, Wertbriefe

und Wertschachteln, Postpakete und

Postanweisungen, die aus anderen Ländern an

Zivilinternierte im Sinne der Genfer Konvention

über den Schutz von Zivilpersonen in

Kriegszeiten vom 12. August 1949 gerichtet

sind oder von diesen versandt werden, sei es

unmittelbar oder durch Vermittlung der Auskunftsstellen

nach Artikel 136 und der Zentralauskunftsstelle

nach Artikel 140 derselben

Konvention.

3. Die vorerwähnten nationalen Auskunftsstellen

und Zentralauskunftsstellen genießen

ebenfalls Gebührenfreiheit für Briefsendungen,

Wertbriefe und Wertschachteln, Postpakete und

Postanweisungen, die sie entweder unmittelbar

oder als Vermittler unter den Bedingungen

nach den §§ 1 und 2 versenden oder empfangen,

wenn die Sendungen die in den genannten

Paragraphen erwähnten Personen betreffen.

4. Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg

gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze

wird auf 10 kg erhöht für Sendungen, deren

Inhalt unteilbar ist, und für solche, die an ein

Lager oder dessen Vertrauensleute zur Verteilung

an die Gefangenen gerichtet sind.

Artikel 9

Postgebührenfreiheit für Blindensendungen

Vorbehaltlich des Artikels 54, § 2 unterliegen

Blindensendungen weder der Freimachungsgebühr

noch den Sondergebühren für Einschreiben,

Rückschein, Eilzustellung, Nachfragen und

Nachnahme.

Artikel 10

Briefmarken

Nur die Postverwaltungen geben die zur

Freimachung bestimmten Briefmarken heraus.

Artikel 11

Formblätter

1. Soweit die beteiligten Verwaltungen

untereinander nichts anderes vereinbart haben,

müssen die Formblätter für den Verkehr zwischen

den Verwaltungen in französischer

Sprache, mit oder ohne Übersetzung unterhalb

der Zeile, abgefaßt sein.

2. Die Formblätter für Postbenützer müssen

unterhalb der Zeilen eine Übersetzung in französischer

Sprache enthalten, wenn sie nicht in

dieser Sprache gedruckt sind.

3. Wortlaut, Farbe und Größe der Formblätter

nach den §§ 1 und 2 müssen den in den

Ausführungsvorschriften des Vertrages und der

Abkommen enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Artikel 12

Postausweiskarten

1. Jede Postverwaltung kann auf Antrag

Postausweiskarten ausstellen, die in allen Mitgliedsländern,

die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich

bekanntgegeben haben, als vollgültige

Ausweise im Verkehr mit Postdienststellen angesehen

werden.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte

ausstellt, kann hiefür eine Gebühr erheben, die

1 Franken nicht übersteigen darf.

3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

befreit, wenn festgestellt wird, daß die Aushändigung

einer Postsendung oder die Auszahlung

einer Postanweisung gegen Vorlage

einer ordnungsmäßigen Ausweiskarte erfolgt

ist. Sie haften auch nicht für die Folgen, die

der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische

Verwendung einer ordnungsmäßigen

Ausweiskarte nach sich ziehen kann.

4. Die Karte ist für einen Zeitraum von fünf

Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet,

gültig. Jedoch wird die Karte ungültig,

wenn sich das Aussehen des Inhabers so geändert

hat, daß sein Lichtbild oder seine Personenbeschreibung

nicht mehr zutrifft.

Artikel 13

Abrechnung

Im Verhältnis zwischen den Postverwaltungen

kann der Ausgleich der internationalen

Rechnungen aus dem Postverkehr als laufendes

Geschäft betrachtet und in Übereinstimmung

mit den laufenden internationalen Verpflichtungen

der beteiligten Mitgliedsländer vorgenommen

werden, wenn einschlägige Abkommen

bestehen. Fehlen derartige Abkommen, so werden

die Rechnungen nach den Bestimmungen

der Ausführungsvorschrift ausgeglichen.

Artikel 14

Verpflichtung zu strafrechtlichen

Maßnahmen

Die Regierungen der Mitgliedsländer verpflichten

sich, die notwendigen Maßnahmen zu

ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften

vorzuschlagen, um

a) die Fälschung von Briefmarken, auch der

aus dem Verkehr gezogenen, ferner von

internationalen Antwortscheinen und

Postausweiskarten zu bestrafen;

b) die Verwendung oder Verbreitung

1. gefälschter (auch aus dem Verkehr gezogener)

oder bereits benutzter Briefmarken

sowie gefälschter oder bereits

benutzter Abdrucke von Freistempelmaschinen

oder der Druckpresse,

2. gefälschter internationaler Antwortscheine,

3. gefälschter Postausweiskarten

zu bestrafen;

c) die betrügerische Verwendung von ordnungsmäßigen

Postausweiskarten zu bestrafen;

d) alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung

und " Verbreitung von im Postverkehr

verwendeten Klebezetteln und

Stempeln zu verbieten und zu verhindern,

die gefälscht oder derart nachgemacht

sind, daß sie mit den von der

Postverwaltung eines Mitgliedslandes

ausgegebenen Klebezetteln und Stempeln

verwechselt werden können;

e) das Einlegen von Opium, Morphium,

Kokain oder anderen Rauschgiften sowie

von explodier- oder leicht entzündbaren

Stoffen in Postsendungen zu verhindern

und gegebenenfalls zu bestrafen, sofern

deren Versendung durch den Vertrag und

die Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen

ist.

Zweiter Teil

Bestimmungen über die Briefpost

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

Briefsendungen

Die Bezeichnung Briefsendungen umfaßt

Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit

bezahlter Antwort, Drucksachen, Blindensendungen,

Warenproben, Päckchen und Sprechbriefe.

Artikel 16

Gebühren und allgemeine Bedingungen

1. Die Gebühren für die Beförderung von

Briefsendungen innerhalb des gesamten Bereichs

des Vereines sowie die Grenzen für Gewicht

und Maße werden nach den Angaben der

nachstehenden Übersicht festgesetzt. Abgesehen

von den Ausnahmen nach Artikel 17, § 3 gelten

diese Gebühren auch für die Zustellung an der

Abgabestelle des Empfängers, sofern der Zustelldienst

in den Bestimmungsländern besteht.

2. Die im § 1 festgesetzten Grenzen für

Gewicht und Maße gelten nicht für die postdienstlichen

Briefsendungen nach Artikel 23.

Drucksachen, die in einen oder in mehrere besondere

Beutel eingelegt werden und die für

die Anschrift desselben Empfängers in dem-

selben Bestimmungsort bestimmt sind, unterliegen

nicht den für diese Sendungsart nach

§ 1 vorgesehenen Gewichtsgrenzen.

3. Die für Drucksachen, die in einem besonderen

Beutel an die Anschrift desselben Empfängers

in demselben Bestimmungsort gerichtet

sind, zu entrichtende Gebühr wird nach dem

Gesamtgewicht des Beutels in Gewichtsstufen

zu je 50 Gramm errechnet. Jede Verwaltung

kann für Drucksachen, die in besonderen

Beuteln versandt werden, eine Gebührenermäßigung

bis zu 10% gewähren.

4. Leichtverderbliche biologische Gegenstände,

die unter den in der Ausführungsvorschrift

festgelegten Bedingungen verpackt und

gekennzeichnet sind, unterliegen der Briefgebühr

und dürfen nur zwischen besonderen,

amtlich anerkannten Laboratorien ausgetauscht

werden. Dieser Austausch ist überdies auf den

Verkehr zwischen den Ländern beschränkt,

deren Postverwaltungen sich einverstanden erklärt

haben, diese Sendungen entweder in beiden

oder nur in einer Verkehrsrichtung anzunehmen.

5. Radioaktive Stoffe werden zur Beförderung

durch die Post nach den in der Ausführungsvorschrift

festgelegten Bestimmungen

zugelassen; sie unterliegen der Briefgebühr und

dürfen nur von den dazu ermächtigten Absendern

aufgegeben werden. Sendungen mit radioaktiven

Stoffen werden auf dem schnellsten

Beförderungsweg, normalerweise auf dem Luftweg,

befördert. Der Austausch dieser Sendungen

ist im übrigen auf den Verkehr zwischen

Mitgliedsländern beschränkt, deren Postverwaltungen

sich einverstanden erklärt haben, diese

Sendungen entweder in beiden oder nur in

einer Verkehrsrichtung anzunehmen.

6. Jede Verwaltung kann für die in ihrem

Land erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften

die allgemeine Drucksachengebühr bis zu 50%

ermäßigen. Sie kann jedoch diese Ermäßigung

auf Zeitungen und Zeitschriften beschränken,

die die nach den Inlandsbestimmungen für die

Versendung zur Zeitungsgebühr geforderten

Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen von

der Ermäßigung sind geschäftliche Drucksachen,

wie Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne

Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens;

das gleiche gilt auch für gedruckte

Werbungen auf Blättern, die Zeitungen

und Zeitschriften beigefügt sind.

7. Die Verwaltungen können die gleiche Ermäßigung

auch für Bücher und Broschüren,

Musiknoten und Landkarten zugestehen, die,

abgesehen von dem Aufdruck auf dem Umschlag

und den Schutzblättern dieser Sendun-

gen, keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.

8. Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder

auf Inhaber lautende Wertpapiere, Platin,

Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht

verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Juwelen

und andere kostbare Gegenstände dürfen nur

in verschlossenen Einschreibbriefen versandt

werden.

9. Die Verwaltungen der Aufgabe- und Bestimmungsländer

können Briefe mit Schriftstücken,

die die Eigenschaft einer aktuellen

und persönlichen Mitteilung haben und die

zwischen anderen Personen als dem Absender

und dem Empfänger oder den bei ihnen

wohnenden Personen ausgetauscht werden,

nach ihren Rechtsvorschriften behandeln.

10. Briefe, Drucksachen, Blindensendungen,

Warenproben und Päckchen dürfen keine Antwortkarte

oder keinen Antwortumschlag enthalten,

die mit Briefmarken oder Freistempelaufdrucken

des Aufgabelandes der Sendung

versehen sind.

11. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Ausnahmen, gilt für

Drucksachen, Blindensendungen, Warenproben

und Päckchen folgendes

a) sie müssen so beschaffen sein, daß sie

leicht geprüft werden können;

b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch

Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft

einer aktuellen und persönlichen

Mitteilung haben;

c) sie dürfen keine entwerteten oder nichtentwerteten

Briefmarken noch Formblätter

mit eingedruckten Briefmarken

und keine anderen Papiere mit Werteigenschaft

enthalten.

12. Der Sprechbriefdienst ist auf die Mitgliedsländer

beschränkt, deren Postverwaltungen

sich einverstanden erklärt haben, solche

Sendungen in ihrem gegenseitigen Verkehr oder

nur in ankommender Richtung zuzulassen.

13. Gegenstände verschiedener Sendungsarten

können unter den Bedingungen der Ausführungsvorschrift

zu einer einzigen Sendung

vereinigt werden.

14. Sendungen, die den Bedingungen dieses

Artikels und der betreffenden Artikel der Ausführungsvorschrift

nicht entsprechen, werden,

vorbehaltlich der im Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Ausnahmen,

nicht befördert. Die zu Unrecht zugelassenen

Sendungen sind an die Aufgabeverwaltung zurückzusenden.

Die Bestimmungsverwaltung

kann sie jedoch den Empfängern ausfolgen

lassen. In diesem Fall belegt sie die Sendungen

mit den vorgesehenen Gebühren für die Briefsendungsart,

der die Sendungen nach Inhalt,

Gewicht oder Größe angehören. Für Sendungen,

deren Gewicht die im § 1 festgesetzten

Grenzen übersteigt, kann die Gebühr nach dem

wirklichen Gewicht berechnet werden.

Artikel 17

Besondere Gebühren

1. Die Verwaltungen dürfen vom Absender

für Sendungen, die außerhalb der Postschalterstunden

aufgegeben werden, eine Zuschlaggebühr

nach ihren Rechtsvorschriften einheben.

2. Postlagernde Sendungen können von den

Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der

besonderen Gebühr belegt werden, die ihre

Rechtsvorschriften gegebenenfalls für gleichartige

Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.

3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer

dürfen für jedes dem Empfänger ausgefolgte

Päckchen eine besondere Gebühr von höchstens

60 Centimen einheben. Diese Gebühr kann bei

Zustellung um höchstens 30 Centimen erhöht

werden.

Artikel 18

Lagergebühren

Für Drucksachen, Päckchen und Sprechhriefe

über 500 Gramm, die vom Empfänger innerhalb

der Frist, in der sie für ihn ohne Kosten

bereitliegen, nicht abgeholt werden, darf die

Bestimmungsverwaltung eine Lagergebühr nach

ihren Rechtsvorschriften einheben.

Artikel 19

Freimachung

1. Alle im Artikel 15 bezeichneten Sendungen,

mit Ausnahme der in den Artikeln 8, 9

und 23 aufgeführten, müssen grundsätzlich

vom Absender vollständig freigemacht werden.

2. Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen,

außer Briefen und einfachen Postkarten,

werden nicht befördert, ebensowenig

Postkarten mit bezahlter Antwort, deren beide

Teile bei der Aufgabe nicht vollständig freigemacht

sind.

3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe oder einfache Postkarten in großer

Zahl aufgegeben werden, kann die Verwaltung

des Aufgabelandes sie dem Absender zurückgeben.

Artikel 20

Arten der Freimachung

1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabeland

gültigen Briefmarken, die auf die Sendungen

aufgedruckt oder aufgeklebt sein können,

ferner die Stempelabdrucke der amtlich

zugelassenen und unter unmittelbarer Aufsicht

der Postverwaltung arbeitenden Freistempelmaschinen

oder auch mit der Druckpresse

oder in einem anderen Verfahren hergestellten

Aufdrucke, wenn die Vorschriften

der Aufgabeverwaltung eine solche Art der

Freimachung zulassen.

2. Drucksachen, die in einen besonderen

Beutel eingelegt und für denselben Empfänger

in demselben Bestimmungsort bestimmt sind,

werden nach einem im § 1 vorgesehenen Verfahren

freigemacht; die Freimachung ist auf

der äußeren Beutelfahne anzubringen.

3. Als gültig freigemacht werden angesehen

Antwortkarten, die aufgedruckte, aufgeklebte

oder hinzugefügte Briefmarken oder Freistempelabdrucke

des Ausgabelands dieser Karten

tragen, Sendungen, die für die ursprüngliche

Beförderungsstrecke ordnungsmäßig freigemacht

waren und für die die Ergänzungsgebühr

vor ihrer Nachsendung entrichtet worden

ist, sowie Zeitungen oder Zeitungs- und

Zeitschriftenpakete, deren Anschrift den Vermerk

„Abonnement-poste" oder „Abonnement

direct" trägt und die auf Grund des Postzeitungsabkommens

versandt werden. Nach

dem Vermerk „Abonnement-poste" oder

„Abonnement direct" ist die Angabe „Taxe

perçue" (T. P.) oder „Port payé" (P. P.) zu

setzen.

Artikel 21

Freimachung von Briefsendungen

an Bord von Schiffen

1. Die Sendungen, die an Bord eines Schiffes

während des Aufenthalts am Anfangs- oder

Endpunkt der Fahrt oder in einem der Anlaufhäfen

eingeliefert werden, müssen mit Briefmarken

und nach den Gebührensätzen des Landes

freigemacht werden, in dessen Gewässern

sich das Schiff befindet.

2. Außer bei besonderer Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen, können

die Sendungen, die an Bord eines Schiffes auf

hoher See eingeliefert werden, mit Briefmarken

und nach den Gebührensätzen des Landes freigemacht

werden, dem dieses Schiff angehört

oder dem es untersteht.

Artikel 21

Gebühr für nicht oder ungenügend

freigemachte Briefsendungen

1. Für nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe und einfache Postkarten hat der Empfänger,

im falle der Unzustellbarkeit der Absender,

vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel

36, § 7 für Einschreibsendungen und nach

Artikel 144, §§ 3, 4 und 5 der Ausführungsvorschrift

für bestimmte nachgesandte Sendungsarten

eine Gebühr zu entrichten; sie wird

auf der Grundlage des doppelten Fehlbetrages

und unter Anwendung des Verhältnisses zwischen

der Gebühr für den Brief der ersten

Gewichtsstufe des Landes, in dem die Sendung

ausgefolgt wird, und der gleichen Gebühr des

Aufgabelandes berechnet. Die zu erhebende Gebühr

darf jedoch nicht weniger als 10 Centimen

betragen.

2. In gleicher Weise können in den vorgenannten

Fällen auch die anderen Briefsendungen

behandelt werden, die zu Unrecht nach

dem Bestimmungsland befördert worden sind.

Artikel 23

Postgebührenfreiheit zugunsten

der Postverwaltungen, der

Postämter und des Internationalen

Büros

Vorbehaltlich des Artikels 54, § 4 sind von

allen Postgebühren postdienstliche Briefsendungen

befreit, die ausgetauscht werden zwischen

a) Postverwaltungen,

b) Postverwaltungen und dem Internationalen

Büro,

c) Postämtern der Mitgliedsländer,

d) Postämtern und Postverwaltungen.

Artikel 24

Internationale Antwortscheine

1. In den Mitgliedsländern werden internationale

Antwortscheine verkauft.

2. Der Verkaufspreis wird von den betreffenden

Verwaltungen festgesetzt; er darf jedoch

nicht weniger als 40 Centimen oder den

Gegenwert davon in der Währung des Ausgabelandes

betragen.

3. Jeder Antwortschein wird in jedem Land

gegen eine oder mehrere Briefmarken im Gesamtwert

der Gebühr für einen gewöhnlichen

Auslandsbrief der ersten Gewichtsstufe umge-

tauscht. Gegen Vorlage einer genügenden Anzahl

von Antwortscheinen müssen die Verwaltungen

die zur Freimachung eines gewöhnlichen

Flugpostbriefes im Gewicht bis zu 20 Gramm

nötigen Briefmarken abgeben.

4. Jede Verwaltung eines Mitgliedslandes

kann verlangen, daß der Antwortschein und

die Sendung, zu deren Freimachung der Antwortschein

dienen soll, gleichzeitig vorgelegt

werden.

Artikel 25

Eilsendungen

1. Auf Verlangen der Absender werden

Briefsendungen in den Ländern, deren Verwaltungen

den Eilzustelldienst durchführen, sogleich

nach Eingang dem Empfänger durch besonderen

Boten an der Abgabestelle zugestellt.

2. Diese Eilsendungen unterliegen neben der

gewöhnlichen einer besonderen Gebühr, die

mindestens der Freimachungsgebühr für einen

gewöhnlichen Brief der ersten Gewichtsstufe

entspricht und höchstens 80 Centimen beträgt

oder dem Betrag der im Inlandsdienst des Aufgabelandes

geltenden Gebühr entspricht, wenn

diese höher ist. Diese Gebühr ist voll vorauszuentrichten.

3. Die besondere Gebühr nach § 2 kann für

die Eilzustellung des Antwortteiles einer Postkarte

mit bezahlter Antwort nur vom Absender

dieses Teiles gültig entrichtet werden.

4. Liegt die Abgabestelle des Empfängers

außerhalb des Ortszustellbereichs des Bestimmungsamtes,

so kann von der Bestimmungsverwaltung

für die Eilzustellung eine Ergänzungsgebühr

bis zur Höhe des für gleichartige

Sendungen des Inlandsdienstes festgesetzten Betrages

eingehoben werden. Eine Verpflichtung

zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Fall

nicht.

5. Eilsendungen, die nicht in der Höhe der

vollen, vorauszuentrichtenden Gebühren freigemacht

sind, werden als gewöhnliche Sendungen

zugestellt, wenn das Aufgabeamt sie nicht als

Eilsendungen behandelt hat. In diesem Fall

werden sie nach Artikel 22 mit Gebühren belegt.

6. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung

nur einmal zu versuchen. Ist dieser Versuch

erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche

Sendung behandelt werden.

7. Wenn es nach den Vorschriften der Bestimmungsverwaltung

zulässig ist, können die

Empfänger beim Abgabepostamt beantragen,

daß ihnen gewöhnliche und eingeschriebene

Sendungen sogleich nach Eingang als Eilsendungen

zugestellt werden. Die Bestimmungsverwaltung

darf dann bei der Zustellung die

in ihrem Inlandsdienst festgesetzte Gebühr einheben.

Artikel 26

Zurückziehung; Änderung oder

Berichtigung der Anschrift

1. Der Absender kann eine Briefsendung zurückziehen

oder ihre Anschrift ändern lassen,

solange sie

a) dem Empfänger noch nicht ausgefolgt,

b) durch die zuständigen Behörden nicht

wegen Verletzung der Bestimmungen des

Artikels 28 beschlagnahmt oder vernichtet

oder

c) nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes

nicht beschlagnahmt

worden ist.

2. Wenn es die Rechtsvorschriften gestatten,

muß jede Verwaltung Anträge auf Zurückziehung

oder Änderung der Anschrift entgegennehmen,

die sich auf Briefsendungen beziehen,

die im Bereich anderer Verwaltungen

aufgegeben wurden.

3. Der Antrag wird brieflich oder telegraphisch

auf Kosten des Absenders übermittelt,

der für jeden Antrag eine Gebühr von

höchstens 60 Centimen zu entrichten hat.

Außerdem muß der Absender zahlen

a) die Einschreibgebühr und bei Beförderung

auf dem Luftweg gegebenenfalls

den entsprechenden Flugzuschlag, wenn

der Antrag brieflich übermittelt werden

soll;

b) die entsprechende Telegrammgebühr,

wenn der Antrag telegraphisch übermittelt

werden soll.

4. Wenn der Absender verlangt, auf dem

Luftweg oder telegraphisch darüber unterrichtet

zu werden, was das Bestimmungsamt auf

seinen Antrag auf Zurückziehung oder Änderung

der Anschrift veranlaßt hat, so muß er

hiefür den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr

entrichten.

5. Für jeden Antrag auf Zurückziehung oder

Änderung der Aufschrift, der mehrere vom

selben Absender gleichzeitig beim selben Postamt

an die Anschrift desselben Empfängers

aufgegebene Sendungen betrifft, werden die

Gebühren und Zuschläge nach § 3 nur einmal

eingehoben.

6. Eine bloße Berichtigung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens oder der Eigen-

schaft des Empfängers) kann der Absender unmittelbar

beim Bestimmungsamt beantragen,

d. h. formlos und ohne Zahlung der Gebühren

nach § 3.

7. Wenn sich der Absender verpflichtet, den

entsprechenden Flugzuschlag zu zahlen, wird

auf Grund eines Antrags auf Zurückziehung

oder Änderung der Anschrift die Zurückleitung

einer Sendung an den Aufgabeort oder die

Weiterleitung einer Sendung nach dem neuen

Bestimmungsort auf dem Luftweg vorgenommen.

Artikel 27

Nachsendung; unzustellbare

Sendungen

1. Bei Änderung des Aufenthaltsortes des

Empfängers werden ihm Briefsendungen

unverzüglich nachgesandt, sofern es der Absender

nicht durch einen Vermerk auf der

Anschriftseite in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache ausgeschlossen hat. Die

Nachsendung von Land zu Land erfolgt jenoch

nur, wenn die Sendungen den Bedingungen

für die neue Beförderung entsprechen.

Für Briefsendungen, die auf Antrag des Absenders

oder Empfängers auf dem Luftweg

nach- oder zurückzusenden sind, gelten die

Bestimmungen der Artikel 62, §§ 2 bis 4 des

Vertrages und 183 der Ausführungsvorschrift

entsprechend.

2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, eine

Frist für die Nachsendung festzulegen, die der

für den Inlandsdienst geltenden Frist entspricht.

3. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst

für Nachsendungsanträge eine Gebühr einheben,

können die gleiche Gebühr auch im

internationalen Postdienst einheben.

4. Unzustellbare Sendungen sind unverzüglich

in das Aufgabeland zurückzusenden.

5. Die Aufbewahrungsfrist für Sendungen,

die zur Verfügung des Empfängers bereitgehalten

werden, oder für postlagend gestellte

Sendungen richtet sich nach den Vorschriften

des Bestimmungslandes. Sie darf jedoch in der

Regel einen Monat nicht überschreiten, kann

aber in besonderen Fällen, in denen es die

Bestimmungsverwaltung für nötig hält, auf

höchstens zwei Monate verlängert werden. Die

Rücksendung nach dem Aufgabeland muß

innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen, wenn

es der Absender durch einen Vermerk auf der

Anschriftseite in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache verlangt hat.

6. Postkarten ohne Absenderangabe werden

nicht zurückgesandt. Die Rücksendung unzustellbarer

Drucksachen an den Aufgabeort ist

nicht obligatorisch, außer wenn der Absender

durch einen Vermerk auf der Sendung in einer

im Bestimmungsland bekannten Sprache die

Rücksendung verlangt hat. Eingeschriebene

Drucksachen und Bücher müssen stets zurückgesandt

werden.

7. Für die Nachsendung von Briefsendungen

von Land zu Land oder die Rücksendung in

das Aufgabeland wird vorbehaltlich der in

der Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen

keine Nachgebühr erhoben.

8. Briefsendungen, die nachgesandt oder als

unzustellbare Sendungen an den Aufgabeort

zurückgesandt worden sind, werden den Empfängern

oder Absendern gegen Zahlung der

Gebühren ausgefolgt, mit denen sie bei der

Aufgabe, bei der Abgabe oder unterwegs

infolge Nachsendung über die ursprüngliche

Beförderungsstrecke hinaus belastet worden

sind, unbeschadet der Erstattung der Zollabgaben

und anderer vom Bestimmungsland

nicht niedergeschlagenen besonderen Kosten.

9. Die Gebühr für postlagernde Sendungen,

die Verzollungspostgebühr, die Lagergebühr,

die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr

für Eilsendungen und die besondere Zustellgebühr

für Päckchen werden bei Nachsendung

in ein anderes Land oder bei Unzustellbarkeit

gestrichen.

Artikel 28

Verbote

1. Die Versendung der nachstehend angeführten

Gegenstände ist verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung eine

Gefahr für die Postbediensteten darstellen

oder die Briefsendungen beschmutzen

oder beschädigen können

(siehe auch lit. f);

b) zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich

der im Artikel 29 vorgesehenen Ausnahmen)

sowie Warenproben, die in

großer Zahl versandt werden, um die

Einhebung von Zollabgaben zu umgehen;

c) Opium, Morphium, Kokain und andere

Rauschgifte;

d) Gegenstände, deren Einfuhr oder deren

Verbreitung im Bestimmungsland verboten

ist;

e) lebende Tiere mit Ausnahme von

1. Bienen, Blutegeln und Seidenraupen;

2. Schmarotzern und Vertilgern schädlicher

Insekten, die dazu bestimmt

sind, diese Insekten in Grenzen zu

halten, und die zwischen amtlich anerkannten

Instituten ausgetauscht

werden;

f) explodierbare, leicbtentzündbare oder

andere gefährliche Stoffe; jedoch fallen

die im Artikel 16, §§ 4 und 5 genannten

leichtverderblichen biologischen Gegenstände

und radioaktiven Stoffe nicht

unter dieses Verbot;

g) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

2. Sendungen, die Gegenstände nach § 1

enthalten und zu Unrecht zur Versendung

zugelassen worden sind, werden nach den

Rechtsvorschriften des Landes behandelt,

dessen Verwaltung ihr Vorhandensein feststellt.

3. Sendungen, die Gegenstände nach Paragraph

1 c), f) und g) enthalten, werden jedoch

keinesfalls zum Bestimmungsort geleitet, den

Empfängern ausgefolgt oder an den Aufgabeort

zurückgesandt.

4. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur

Beförderung angenommen worden sind, weder

an den Aufgabeort zurückgesandt noch den

Empfängern ausgefolgt werden, muß die Aufgabeverwaltung

über die weitere Behandlung

dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

5. Außerdem behält jedes Mitgliedsland das

Redit, die Beförderung von Briefsendungen

im offenen Durchgang mit Ausnahme von

Briefen und Postkarten auf seinem Gebiet

auszuschließen, wenn sie nicht den gesetzlichen

Bestimmungen über ihre Veröffentlichung

oder Verbreitung in diesem Land genügen.

Diese Sendungen müssen an die Aufgabeverwaltung

zurückgesandt werden.

Artikel 29

Zollpflichtige Gegenstände

1. Zollpflichtige Drucksachen, Päckchen und

Sprechbriefe sind zugelassen.

2. Das gleiche gilt auch für Briefe mit zollpflichtigem

Inhalt, wenn das Bestimmungsland

sich damit einverstanden erklärt. Jede Verwaltung

kann jedoch die Zulassung von zollpflichtigen

Gegenständen auf Einschreibbriefe

beschränken.

3. Sendungen mit Serum, Impfstoffen sowie

Sendungen mit dringend benötigten, schwer zu

beschaffenden Medikamenten sind in jedem

Fall zugelassen.

Artikel 30

Zollabfertigung

Die Postverwaltung des Bestimmungslandes

kann nach ihren Rechtsvorschriften die im

Artikel 29 angeführten Sendungen der Zollabfertigung

unterwerfen und sie von Amts

wegen öffnen.

Artikel 31

Verzollungspostgebühr

Die im Bestimmungsland der Zollabfertigung

unterworfenen Sendungen können

seitens der Post mit einer Verzollungspostgebühr

von höchstens 60 Centimen je Sendung

belegt werden, wenn die Sendungen als zollpflichtig

festgestellt werden. Diese Gebühr

kann für Sendungen nach Artikel 16, § 2,

2. Satz, die das Höchstgewicht nach § 1 desselben

Artikels überschreiten, auf 1,50 Franken

erhöht werden.

Artikel 32

Zoll- und andere Abgaben

Die Postverwaltungen können von den

Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle

anderen gegebenenfalls anfallenden Abgaben

einheben.

Artikel 33

Freizettelsendungen

1. Im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern,

deren Postverwaltungen sich damit

einverstanden erklärt haben, können die Absender

durch vorherige Erklärung beim Aufgabeamt

sämtliche Gebühren und Abgaben

übernehmen, mit denen die Sendungen bei der

Ausfolgung belastet sind. Solange eine Sendung

dem Empfänger noch nicht ausgefolgt worden

ist, kann der Absender auch nach der Aufgabe

gegen Zahlung einer Gebühr von höchstens

60 Centimen die gebühren- und abgabenfreie

Ausfolgung der Sendung beantragen. Soll der

Antrag auf dem Luftweg oder telegraphisch

übermittelt werden, so hat der Absender

außerdem den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr

zu entrichten.

2. In den Fällen nach § 1 haben die Absender

sich zur Zahlung der von dem Bestimmungsamt

geforderten Beträge zu verpflichten

und auf Verlangen ausreichende

Sicherstellungsbeträge zu leisten.

3. Die Bestimmungsverwaltung darf eine

Freizettelgebühr von höchstens 60 Centimen

je Sendung einheben. Diese Gebühr ist von

der im Artikel 31 vorgesehenen Verzollungspostgebühr

unabhängig.

4. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst

auf Einschreibsendungen beschränken.

Artikel 34

Niederschlagung von Zoll- und

anderen Abgaben

Die Postverwaltungen verpflichten sich, bei

den zuständigen Behörden ihres Landes auf

die Niederschlagung von Zoll- und anderen

Abgaben für die Sendungen hinzuwirken, die

an den Aufgabeort zurückgesandt, wegen

völligen Verderbens des Inhalts vernichtet

oder die in ein drittes Land nachgesandt

worden sind.

Artikel 35

Nachfragen und Auskunftsersuchen

1. Nachfragen sind innerhalb eines Jahres,

vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung an

gerechnet, zulässig.

2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung

ausgehen, müssen entgegengenommen

und behandelt werden, wenn sie der beteiligten

Verwaltung innerhalb einer Frist von

15 Monaten, vom Tag der Aufgabe der Sendungen

an gerechnet, zugehen. Jede Verwaltung

ist verpflichtet, Auskunftsersuchen so

schnell wie möglich zu behandeln.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen

und Auskunftsersuchen entgegenzunehmen,

die im Bereich anderer Verwaltungen

aufgegebene Sendungen jeder Art betreffen.

4. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen

kann eine Gebühr von höchstens

60 Centimen eingehoben werden, sofern der

Absender nicht die Sondergebühr für einen

Rückschein bereits entrichtet hat. Nachfrageschreiben

und Auskunftsersuchen werden von

Amts wegen und stets auf dem schnellsten

Wege (Luft-, Land- und Seeweg) befördert.

Wird telegraphische Übermittlung verlangt,

so werden außer der Nachforschungsgebühr

die Kosten für das Telegramm und gegebenenfalls

für die Antwort eingehoben.

5. Wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

mehrere Sendungen betrifft, die vom

selben Absender gleichzeitig beim selben Postamt

an die Anschrift desselben Empfängers

aufgegeben worden sind, wird die Gebühr nur

einmal eingehoben. Handelt es sich jedoch

um Einschreibsendungen, die auf Verlangen

des Absenders auf verschiedenen Leitwegen

versandt werden sollten, so wird für jeden der

benutzten Leitwege eine Gebühr eingehoben.

6. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

durch ein Dienstversehen verursacht

worden, so wird die dafür eingehobene Gebühr

erstattet.

Kapitel II

Einschreibsendungen

Artikel 36

Gebühren

1. Die im Artikel 15 bezeichneten Briefsendungen

können eingeschrieben versandt

werden.

2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung

muß vorausentrichtet werden. Sie setzt sich

zusammen aus

a) der gewöhnlichen Freimachungsgebühr

je nach Art der Sendung;

b) einer festen Einschreibgebühr von höchstens

60 Centimen.

3. Wenn es sich um Drucksachen in einem

oder mehreren besonderen Beuteln handelt, die

für denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort

bestimmt sind, können die Verwaltungen

anstatt der einheitlichen Gebühr

nach § 2 lit. b) von höchstens 60 Centimen

eine Gesamtgebühr von höchstens 3 Franken

je Beutel einheben.

4. Die feste Einschreibgebühr für den Antwortteil

einer Postkarte mit bezahlter Antwort

kann nur vom Absender dieses Teiles

gültig entrichtet werden.

5. Dem Absender einer Einschreibsendung

ist bei der Aufgabe ein Aufgabeschein unentgeltlich

auszuhändigen.

6. Die Postverwaltungen der Länder, die

bereit sind, auch im Falle höherer Gewalt eine

Haftung zu übernehmen, können eine Sondergebühr

von höchstens 40 Centimen je Einschreibsendung

einheben.

7. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,

die zu Unrecht nach dem

Bestimmungsland befördert worden sind,

unterliegen zu Lasten des Empfängers oder bei

unzustellbaren Sendungen zu Lasten des Absenders

der im Artikel 22, § 1 vorgesehenen

Gebühr in Höhe der einfachen fehlenden Freimachungsgebühr.

Artikel 37

Rückschein

1. Der Absender einer Einschreibsendung

kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende

feste Gebühr von höchstens 40 Cen-

timen einen Rückschein verlangen. Dieser

Rückschein wird ihm auf dem Luftweg übersandt,

wenn er außer der vorerwähnten

festen Gebühr eine zusätzliche Gebühr entrichtet,

die den Flugzuschlag für das Gewicht

des Formblattes nicht übersteigt.

2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe

der Sendung innerhalb eines Jahres und

unter den Bedingungen des Artikels 35 beantragt

werden. Die Beförderung des Antrages

sowie die Rücksendung des Rückscheines wird

auf dem Luftweg nur dann durchgeführt, wenn

der Absender dies ausdrücklich verlangt und

den entsprechenden Flugzuschlag gezahlt hat.

3. Hält der Absender Nachfrage nach einem

Rückschein, der innerhalb der normalen Frist

nicht an ihn zurückgelangt ist, so wird weder

eine zweite Gebühr noch die Gebühr nach

Artikel 35 für Nachfragen und Auskunftsersuchen

eingehoben.

Artikel 38

Ausfolgung zu eigenen Handen

1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,

die sich damit einverstanden erklärt haben,

werden Einschreibsendungen mit Rückschein

auf Verlangen des Absenders dem Empfänger

eigenhändig zugestellt; in diesem Fall zahlt

der Absender eine besondere Gebühr von

20 Centimen oder die im Aufgabeland für

die Ausfolgung zu eigenen Handen eingehobene

Gebühr.

2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei

diesen Sendungen zwei Zustellversuche durchzuführen.

Kapitel III

Haftung

Artikel 39

Grundsatz und Umfang der

Haftung der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften nur für den

Verlust von Einschreibsendungen. Ihre Haftung

erstreckt sich sowohl auf die Sendungen des

offenen Durchganges als auch auf solche, die

in Kartenschlüssen befördert werden.

2. Der Absender hat in diesem Fall Anspruch

auf einen Ersatzbetrag von 25 Franken

je Sendung; dieser Ersatzbetrag kann für jeden

der im Artikel 16, §§ 2 und 3 genannten besonderen

Beutel mit Drucksachen auf 125 Franken

erhöht werden.

3. Der Absender kann diesen Ersatzanspruch

zugunsten des Empfängers abtreten.

Artikel 40

Haftungsfreiheit der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen sind von jeder

Haftung für Einschreibsendungen frei, die

nach ihren Vorschriften für gleichartige Sendungen

oder unter den im Artikel 12, § 3

vorgesehenen Bedingungen ausgefolgt worden

sind.

2. Sie haften nicht

1. für den Verlust von Einschreibsendungen

a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,

in deren Dienstbereich der

Verlust eingetreten ist, muß nach

den Rechtsvorschriften ihres Landes

entscheiden, ob dieser Verlust auf

Umstände zurückzuführen ist, die

einen Fall höherer Gewalt darstellen;

diese Umstände sind der Verwaltung

des Aufgabelandes zur Kenntnis zu

bringen, sofern diese es verlangt. Die

Haftung bleibt jedoch für die Verwaltung

des Aufgabelandes bestehen,

die für Schäden aus höherer Gewalt

haftet (Artikel 36, § 6);

b) wenn sie über den Verbleib der Sendungen

deshalb keine Rechenschaft

ablegen können, weil die Dienstpapiere

infolge höherer Gewalt vernichtet

worden sind und der Beweis

ihrer Haftung nicht anderweitig erbracht

worden ist;

c) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die in den Artikeln

16, §§ 8 und 11 lit. c), und 28,

§ 1 vorgesehenen Verbote fällt und

sofern diese Sendungen wegen ihres

Inhalts von der zuständigen Behörde

beschlagnahmt oder vernichtet worden

sind;

d) wenn der Absender innerhalb der

im Artikel 35 vorgesehenen Frist

von einem Jahr nicht nachgefragt

hat;

2. für Einschreibsendungen, die auf Grund

der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes

beschlagnahmt worden sind.

3. Die Postverwaltungen übernehmen keine

Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form

diese auch ausgestellt worden sind, sowie für

die Verfügungen der Zollbehörde bei der

Prüfung der Zollstellungspflichtigen Briefsendungen.

Artikel 42

Haftung des Absenders

1. Der Absender einer Brief Sendung haftet

für alle Schäden, die infolge der Versendung

zur Beförderung nicht zugelassener Gegenstände

oder infolge Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen

an anderen Postsendungen entstehen,

im gleichen Unfang wie die Verwaltungen

selbst, sofern kein schuldhaftes Verhalten

der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen

vorliegt.

2. Die Annahme einer solchen Sendung durch

das Aufgabeamt befreit den Absender nicht

von seiner Haftung.

3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung

das Verfahren gegen den Absender

einzuleiten.

Artikel 42

Feststellung der Haftung

zwischen den Postverwaltungen

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet für

den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung,

die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet

übernommen hat und in den Besitz

aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen

gelangt ist, weder die Ausfolgung an den

Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige

Weiterleitung an eine andere Verwaltung

nachweisen kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

ist bis zum Beweis des Gegenteils und

vorbehaltlich des § 3 von jeder Haftung befreit

a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels

3 des Vertrages sowie der Artikel

157, § 5 und 158, § 4 der Ausführungsvorschrift

beachtet hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die

Nachfrage erst zugegangen ist, nachdem

die die gesuchte Sendung betreffenden

Dienstpapiere wegen Ablaufes der im

Artikel 108 der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Aufbewahrungsfrist vernichtet

worden sind; dieser Vorbehalt

berührt die Rechte des Ersatzfordernden

nicht.

3. Wenn jedoch der Verlust während der

Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt

werden kann, auf welchem Gebiet

oder in welchem Dienstbereich sich der Vorfall

ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen

den Schaden zu gleichen Teilen.

4. Wenn eine Einschreibsendung durch

höhere Gewalt in Verlust geraten ist, haftet

die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in

deren Dienstbereich der Verlust eingetreten

ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur

dann, wenn beide Länder für den Fall höherer

Gewalt eine Haftung übernommen haben.

5. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung

nicht erreicht werden konnte, gehen

zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust

haften.

6. Die Verwaltung, die den Ersatzbetrag

gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages

in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich

aller etwaigen Ansprüche gegen Empfänger,

Absender oder Dritte ein.

Artikel 43

Zahlung des Ersatzbetrages

1. Unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes

gegen die haftende Verwaltung ist zur Zahlung

des Ersatzbetrages entweder die Aufgabeverwaltung

oder in dem im Artikel 39, § 3 genannten

Fall die Bestimmungsverwaltung verpflichtet.

2. Diese Zahlung soll möglichst bald und

spätestens binnen sechs Monaten, vom Tag

nach der Nachfrage an gerechnet, erfolgen.

3. Wenn die zur Zahlung verpflichtete Verwaltung

nicht für höhere Gewalt haftet und

wenn bis zum Ablauf der im § 2 vorgesehenen

Frist die Frage noch nicht entschieden ist, ob

der Verlust auf höherer Gewalt beruht, kann

sie die Ersatzleistung ausnahmsweise über diese

Frist hinausschieben.

4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung

kann den Ersatzberechtigten

für Rechnung derjenigen an der Beförderung

beteiligten Verwaltung entschädigen,

die fünf Monate hat verstreichen lassen, ohne

die ordnungsmäßig bei ihr anhängig gemachte

Angelegenheit endgültig zu erledigen oder ohne

die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung

davon zu verständigen, daß der Verlust auf

einem Fall höherer Gewalt zu beruhen scheint.

Artikel 44

Erstattung des Ersatzbetrages

an die Verwaltung, die die Zahlung

geleistet hat

1. Die haftende oder diejenige Verwaltung,

für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel

43 geleistet wurde, ist verpflichtet, den

tatsächlich an den Ersatzberechtigten gezahlten

Ersatzbetrag der Verwaltung zu erstatten, die

die Zahlung geleistet hat und die als „zahlende

Verwaltung" bezeichnet wird; diese Erstattung

soll innerhalb einer Frist von vier Monaten

erfolgen, vom Zeitpunkt der Absendung der

Zahlungsmitteilung an gerechnet.

2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 42 von

mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß

der volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb

der Frist nach § 1 von der ersten Verwaltung,

die die gesuchte Sendung ordnungsmäßig erhalten

hat und die vorschriftsmäßige Weiterleitung

an die nächste Verwaltung nicht nachweisen

kann, an die zahlende Verwaltung erstattet

werden. Es ist Sache der ersten Verwaltung,

von jeder der anderen haftenden

Verwaltungen den auf diese entfallenden

etwaigen Anteil an dem Ersatzbetrag des

Ersatzberechtigten einzuziehen.

3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung

erfolgt nach den im Artikel 13 vorgesehenen

Zahlungsrichtlinien.

4. Ist die Haftung anerkannt worden oder

liegt der Fall nach Artikel 43, § 4 vor, so kann

der Ersatzbetrag auch von der haftenden Verwaltung

von Amts wegen durch eine beliebige

Abrechnung entweder unmittelbar oder durch

Vermittlung einer Verwaltung, die mit der

haftenden Verwaltung regelmäßig abrechnet,

eingezogen werden.

5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages von der haftenden

Verwaltung nur innerhalb der Frist eines

Jahres, vom Zeitpunkt der Absendung der

Mitteilung über die an den Ersatzberechtigten

geleistete Zahlung an gerechnet, verlangen.

6. Hat eine Verwaltung, deren Haftung

ordnungsmäßig festgestellt worden ist, zunächst

die Zahlung des Ersatzbetrages abgelehnt,

so muß sie alle Nebenkosten übernehmen,

die aus der nicht gerechtfertigten

Verzögerung der Zahlung entstehen.

7. Die Verwaltungen können vereinbaren,

über die an die Ersatzberechtigten gezahlten

Ersatzbeträge, die sie als begründet anerkannt

haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.

Artikel 45

Etwaige Wiedereinziehung des

Ersatzbetrages vom Absender

oder Empfänger

1. Wird eine ursprünglich als in Verlust geraten

angesehene Einschreibsendung oder ein

Teil einer solchen Sendung nach Zahlung des

Ersatzbetrages wieder aufgefunden, so werden

der Empfänger und der Absender hierüber

unterrichtet; außerdem wird der letztere oder

bei Anwendung des Artikels 39, § 3 der Empfänger

verständigt, daß er die Sendung

innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten

gegen Erstattung des ihm gezahlten Ersatzbetrages

in Empfang nehmen kann. Sofern der

Absender oder gegebenenfalls der Empfänger

die Sendung innerhalb dieser Frist nicht verlangt,

wird der gleiche Schritt beim Empfänger

oder Absender, je nach Lage des Falles, unternommen.

2. Wenn der Absender oder der Empfänger

die Sendung gegen Erstattung des Ersatzbetrages

in Empfang nimmt, wird dieser Betrag

der Verwaltung oder gegebenenfalls den

Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen

haben.

3. Wenn Absender und Empfänger auf die

Ausfolgung der Sendung verzichten, geht diese

in das Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls

der Verwaltungen über, die den

Schaden getragen haben.

4. Wenn der Beweis der Ausfolgung erst

nach Ablauf der im Artikel 43, § 4 vorgesehenen

Frist von fünf Monaten erbracht wird,

so bleibt die Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

mit dem gezahlten Ersatzbetrag belastet,

sofern die gezahlte Summe aus irgendeinem

Grunde vom Absender nicht wieder eingezogen

werden kann.

Kapitel IV

Gebührenanrechte; Durchgangsvergütungen

Artikel 46

Gebührenanrechte

Jede Postverwaltung behält die von ihr

eingehobenen Gebühren, soweit nicht im

Vertrag und in den Abkommen etwas anderes

vorgesehen ist.

Artikel 47

Durchgangsvergütungen

1. Vorbehaltlich des Artikels 48 unterliegen

Briefkartenschlüsse, die zwischen zwei Verwaltungen

oder zwischen zwei Postämtern

desselben Landes durch Vermittlung einer

oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste

Dritter) ausgetauscht werden, zugunsten

jedes der Durchgangsländer oder der Länder,

die an der Beförderung beteiligt sind, den in

der nachstehenden Übersicht aufgeführten

Durchgangsvergütungen. Diese Vergütungen

gehen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes

des Kartenschlusses. Die Beförderungskosten

zwischen zwei Postämtern des

Bestimmungslandes gehen jedoch zu Lasten

dieses Landes.

2. Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen

zwei Ländern durch Schiffe eines dieser

Länder ausgeführt werden, gelten als Dienste

Dritter, wenn nichts Besonderes vereinbart

worden ist.

3. Als Unterlagen für die Entfernungen zur

Feststellung der Durchgangsvergütungen nach

der Übersicht des § 1 dienen, soweit es sich

um Landwegstrecken handelt, das „Verzeichnis

der Kilometerentfernungen für Landwegstrecken

der Durchgangskartenschlüsse" nach

Artikel 112, § 2, c) der Ausführungsvorschrift

und, soweit es sich um Seewegstrecken handelt,

das „Verzeichnis der Schiffahrtslinien" nach

Artikel 112, § 2, d) der Ausführungsvorschrift.

4. Der Seedurchgang beginnt, wenn die

Kartenschlüsse auf dem Kai des Abgangshafens

abgelegt sind, von dem aus das Schiff

beladen wird, und er endet, wenn die Kartenschlüsse

auf dem Kai des Bestimmungshafens

gelöscht sind.

5. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich

der Zahlung der Durchgangsvergütungen

so behandelt, als ob sie ihren normalen

Weg genommen hätten; die an der Beförderung

dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen

dürfen von den Absendeverwaltungen

aus diesem Grunde keine Vergütungen

erheben; die Absendeverwaltungen schulden

aber die betreffenden Durchgangsvergütungen

den Ländern, deren Vermittlung sie regelmäßig

in Anspruch nehmen.

Artikel 48

Befreiung von Durchgangskosten

Die postgebührenfreien Sendungen nach

den Artikeln 8, 9 und 23 sind von allen Land-

und Seedurchgangskosten befreit.

Artikel 49

Außergewöhnliche Verbindungen

Die Durchgangsvergütungen nach Artikel 47

gelten nicht für die Beförderung mit außergewöhnlichen

Verbindungen, die von einer

Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer

anderer Verwaltungen eigens eingerichtet

oder unterhalten werden. Die Bedingungen

für diese Art von Beförderung werden zwischen

den beteiligten Verwaltungen in freier

Vereinbarung festgelegt.

Artikel 50

Abrechnung über Durchgangsvergütungen

1. Die Hauptabrechnung über Durchgangsvergütungen

erfolgt jährlich auf Grund der

Ergebnisse statistischer Ermittlungen, die alle

drei Jahre während eines Zeitabschnittes von

vierzehn Tagen vorzunehmen sind. Für Briefkartenschlüsse,

die weniger als sechsmal

wöchentlich durch die Verbindungen irgendeines

Landes ausgetauscht werden, wird dieser

Zeitabschnitt auf achtundzwanzig Tage ausgedehnt.

Zeitabschnitt und Geltungsdauer der

statistischen Ermittlungen werden durch die

Ausführungsvorschrift festgesetzt.

2. Wenn der sich zwischen zwei Verwaltungen

ergebende jährliche Saldo 25 Franken

nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung

von jeder Zahlung befreit.

3. Jede Verwaltung kann die Ergebnisse

einer Briefdurchgangsermittlung, die ihrer

Meinung nach zu sehr von der Wirklichkeit

abweichen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung

vorlegen. Dieses Schiedsgericht wird nach

Artikel 126 der Allgemeinen Verfahrensordnung

gebildet.

4. Die Schiedsrichter können den zu zahlenden

Betrag der Durchgangsvergütungen nach

billigem Ermessen festsetzen.

Artikel 51

Austausch von Kartenschlüssen

mit Kriegsschiffen oder

Militärflugzeugen

1. Zwischen Postämtern eines Mitgliedslandes

und den Befehlshabern von See- oder

Luftgeschwadern oder Kriegsschiffen oder

Militärflugzeugen desselben Landes, die sich

im Ausland befinden, oder zwischen dem Befehlshaber

einer dieser See- oder Luftgeschwader

oder einem dieser Kriegsschiffe oder

Militärflugzeuge und dem Befehlshaber eines

anderen Geschwaders oder eines anderen

Kriegsschiffes oder Militärflugzeuges desselben

Landes können Kartenschlüsse durch die Land- oder

Seeverbindung anderer Länder ausgetauscht

werden.

2. Die in diesen Kartenschlüssen enthaltenen

Briefsendungen dürfen nur an die Stäbe und

Besatzungen der die Kartenschlüsse empfangenden

oder absendenden Schiffe oder Flugzeuge

gerichtet sein oder von ihnen herrühren.

Die Gebühren und Versendungsbedingungen

hiefür werden von der Postverwaltung

des Landes, dem die Schiffe oder

Flugzeuge gehören, nach ihren Vorschriften

festgesetzt.

3. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

schuldet die Postverwaltung des Landes,

dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge

unterstehen, den Durchgangsverwaltungen

für die Kartenschlüsse Durchgangsvergütungen,

die nach Artikel 47 berechnet

werden.

Dritter Teil

Beförderung der Briefsendungenauf dem Luftweg

Kapitel I

Aligemeine Bestimmungen

Artikel 52

Zur Beförderung auf dem Luftweg

zugelassene Sendungen

1. Alle Briefsendungen sind zur Beförderung

auf dem Luftweg zugelassen und werden dann

als „Flugpostbriefsendungen" bezeichnet.

2. Außerdem kann jede Verwaltung Aerogramme

nach Artikel 53 zur Beförderung auf

dem Luftweg zulassen.

Artikel 53

Aerogramme

1. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt

Papier, das so gefaltet und geklebt wird, daß

es die Maße von Postkarten hat. Die Vorderseite

des so gefalteten Blattes ist für die Anschrift

bestimmt und muß den gedruckten

Vermerk „Aérogramme" tragen. Ein entsprechender

Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes

ist freigestellt. Das Aerogramm darf

keinen Gegenstand enthalten. Es kann eingeschrieben

versandt werden, wenn dies nach den

Bestimmungen des Aufgabelandes zulässig ist.

2. Jede Verwaltung setzt innerhalb der im

§ 1 festgelegten Grenzen die Bedingungen für

Ausgabe, Herstellung und Verkauf der Aerogramme

fest.

3. Flugpostbriefsendungen, die als Aerogramme

aufgegeben wurden, jedoch die oben

festgesetzten Bedingungen nicht erfüllen, werden

nach Artikel 57 behandelt. Die Verwaltungen

können sie jedoch in jedem Fall auf

dem Land- und Seeweg befördern.

Artikel 54

Zuschlagspflichtige und nichtzuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen

1. Die Flugpostbriefsendungen werden hinsichtlich

der Gebühren in zuschlagpflichtige

und zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen eingeteilt.

2. Für Flugpostbriefsendungen sind grundsätzlich

neben den im Vertrag und in den

verschiedenen Abkommen vorgesehenen Gebühren

Flugzuschläge zu entrichten; für Postsendungen

nach den Artikeln 8 und 9 sind die

gleichen Flugzuschläge zu erheben. Alle diese

Sendungen werden als zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen

bezeichnet.

3. Die Verwaltungen können davon absehen,

einen Flugzuschlag einzuheben, müssen

jedoch die Verwaltungen der Bestimmungsländer

hievon verständigen. Die unter diesen

Bedingungen zugelassenen Sendungen werden

als zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen bezeichnet.

4. Für postdienstliche Sendungen nach Artikel

23 mit Ausnahme der vom Internationalen

Büro ausgehenden Briefsendungen sind keine

Flugzuschläge zu entrichten.

5. Für Aerogramme nach Artikel 53 ist eine

Gebühr zu erheben, die mindestens derjenigen

entsprechen muß, die im Aufgabeland für einen

zuschlagfreien Brief der ersten Gewichtsstufe

eingehoben wird.

Artikel 55

Flugzuschläge oder Gesamtgebühren

(Taxes combinées)

1. Die Verwaltungen setzen die Flugzuschläge

für die Beförderung fest. Sie können

für die Festsetzung der Zuschläge Gewichtsstufen

zulassen, die unter den Gewichtseinheiten

nach Artikel 16 liegen. Die Flugzuschläge

müssen jedoch in enger Beziehung zu

den Beförderungskosten stehen; im allgemeinen

darf ihr Gesamtertrag die für die Beförderung

zu zahlenden Kosten nicht übersteigen.

2. Die Zuschläge müssen für das ganze

Gebiet eines Bestimmungslandes einheitlich

sein, unabhängig davon, welcher Leitweg benutzt

wird.

3. Die Verwaltungen können für die Freimachung

der Flugpostbriefsendungen Gesamtgebühren

(Taxes combinées) festsetzen.

4. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe

entrichtet werden.

5. Der Flugzuschlag für die Rückbeförderung

des Antwortteils einer Postkarte mit bezahlter

Antwort ist bei ihrer Rücksendung zu entrichten.

6. Jede Verwaltung kann bei Berechnung des

Flugzuschlages für eine Flugpostbriefsendung

das Gewicht der gegebenenfalls beigefügten

Formblätter für Postbenützer berücksichtigen.

Artikel 56

Arten der Freimachung

Neben den nach Artikel 20 vorgesehenen

Möglichkeiten kann die Freimachung der Flugpostbriefsendungen

durch einen handschriftlichen

Vermerk des eingehobenen Betrages in

Ziffern in der Währung des Aufgabelandes,

zum Beispiel durch den Vermerk „Taxe

perçue: .... dollars .... cents", ausgedrückt

werden. Dieser Vermerk kann entweder innerhalb

eines besonderen Stempelabdruckes, auf

einer Marke oder einem Zettel angebracht

oder in beliebiger Weise einfach auf die Anschriftseite

der Sendung gesetzt werden. In

jedem Fall ist dem Vermerk ein Abdruck des

Orts- und Tagesstempels des Aufgabeamtes

beizufügen.

Artikel 57

Nicht oder ungenügend freigemachte

zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen

1. Nicht oder ungenügend freigemachte

Flugpostbriefsendungen, deren vollständige

Nachfreimachung durch den Absender nicht

möglich ist, werden wie folgt behandelt

a) nicht freigemachte zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen werden nach

den Artikeln 19 und 22 behandelt; die

Sendungen, die nicht dem Freimachungszwang

bei der Aufgabe unterliegen, werden

mit den normalerweise benützten

Beförderungsmitteln weitergeleitet ;

b) ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige

Flugpostbriefsendungen werden auf

dem Luftweg befördert, wenn die entrichteten

Gebühren mindestens den

Flugzuschlag decken; die Aufgabeverwaltung

kann diese Sendungen jedoch

auch dann auf dem Luftweg befördern,

wenn die entrichteten Gebühren nur

75% des Flugzuschlages oder der Gesamtgebühr

(taxe combinée) betragen.

Unterhalb dieser Grenze sind die Artikel

19 und 22 anzuwenden.

2. Ist der Betrag der noch einzuhebenden

Gebühr von der Aufgabeverwaltung nicht angegeben

worden, so kann die Bestimmungsverwaltung

ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen

ohne Einhebung von

Nachgebühren zustellen lassen, wenn die vorhandene

Freimachung mindestens der Gebühr

für die gewöhnliche Beförderung entspricht.

Artikel 58

Leitung

1. Die Verwaltungen, die ihre eigenen Flugpostbriefsendungen

auf bestimmten Luftverkehrswegen

befördern, müssen die ihnen von

anderen Verwaltungen zugehenden zuschlagpflichtigen

Flugpostbriefsendungen auf denselben

Wegen weiterleiten. Dies gilt auch für

zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen, sofern

der verfügbare Laderaum der Flugzeuge es

zuläßt und die Aufgabeverwaltung es verlangt.

2. Die Verwaltungen von Ländern, denen

kein Luftfahrtunternehmen zur Verfügung

steht, befördern die Flugpostbriefsendungen

auf dem schnellsten gewöhnlichen Postweg;

das gleiche gilt auch, wenn aus irgendeinem

Grund die Leitung der Sendungen auf dem

Land- und Seeweg gegenüber der Benützung

des Luftweges Vorteile bietet.

3. Die Flugpostkartenschlüsse sind auf dem

von der Aufgabeverwaltung verlangten Weg

zu befördern, sofern dieser von der Verwaltung

des Durchgangslandes für die Beförde-

rung ihrer eigenen Kartenschlüsse benützt

wird. Ist das nicht möglich oder reicht die

Zeit für die Umladung nicht aus, so ist die

Aufgabeverwaltung davon zu verständigen.

Artikel 59

Abfertigung auf den Flughäfen

Die Verwaltungen treffen alle zweckdienlichen

Vorkehrungen, damit die ihren Flughäfen

zugegangenen Flugpostkartenschlüsse

unter den günstigsten Bedingungen übernommen

und weitergeleitet werden.

Artikel 60

Zollabfertigung der Flugpostbriefsendungen

Die Verwaltungen treffen alle zweckdienlichen

Vorkehrungen für eine beschleunigte

Zollabfertigung der für ihr Land bestimmten

Flugpostbriefsendungen.

Artikel 61

Zustellung

Die Flugpostbriefsendungen sind nach

ihrem Einlangen beim Zustellamt in die

nächste Zustellung einzubeziehen.

Artikel 62

Nach- oder Rücksendung der

Flugpostbriefsendungen

1. Jede Flugpostbriefsendung, deren Empfänger

den Aufenthaltsort gewechselt hat,

wird grundsätzlich mit den normalerweise für

zuschlagfreie Briefsendungen benützten Beförderungsmitteln

nach dem neuen Bestimmungsort

nachgesandt. Mit den gleichen Beförderungsmitteln

werden unzustellbare Flugpostbriefsendungen

und solche, die aus irgendeinem

Grunde den Empfängern nicht ausgefolgt

worden sind, an den Aufgabeort

zurückgesandt.

2. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers

(bei der Nachsendung) oder des Absenders

(bei der Zurücksendung an den Aufgabeort)

können die betreffenden Sendungen

auf dem Luftweg nach- oder zurückgesandt

werden, wenn der Empfänger beziehungsweise

Absender sich verpflichtet, die Flugzuschläge

oder Gesamtgebühren (taxes combinées) für die

neue Beförderungsstrecke zu zahlen, oder

wenn eine dritte Person diese Flugzuschläge

oder Gesamtgebühren (taxes combinées) beim

nachsendenden Postamt bezahlt; in den ersten

beiden Fällen wird der Flugzuschlag oder die

Gesamtgebühr (taxe combinée) grundsätzlich

bei der Abgabe eingehoben und verbleibt der

Abgabeverwaltung.

3. Briefsendungen, die auf der ersten Beförderungsstrecke

auf gewöhnlichem Wege

befördert worden sind, können unter den im

§ 2 vorgesehenen Bedingungen auf dem Luftweg

nachgesandt werden.

4. Nachsendungs- und Sammelumschläge

werden mit den normalerweise für zuschlagfreie

Briefsendungen benützten Beförderungsmitteln

nach dem neuen Bestimmungsort geleitet,

es sei denn, der Flugzuschlag oder die

Gesamtgebühr (taxe combinée) ist beim nachsendenden

Postamt vorausbezahlt worden

oder der Empfänger, gegebenenfalls der Absender,

übernimmt nach § 2 die Zahlung der

Flugzuschläge oder der Gesamt gebühren (taxes

combinées) für die neue Beförderungsstrecke.

Kapitel II

Vergütungen für die Beförderung auf dem

Luftweg

Artikel 63

Allgemeine Grundsätze

1. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostkartenschlüsse

trägt die Verwaltung des

Aufgabelandes dieser Kartenschlüsse.

2. Jede Zwischenverwaltung, die Flugpostkartenschlüsse

oder Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchgangs auf dem Luftweg weiterbefördert,

hat hiefür Anspruch auf eine Vergütung;

das gleiche gilt auch für fehlgeleitete

oder von Durchgangskosten befreite Flugpostkartenschlüsse

und Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges.

3. Die Vergütungen für die Beförderung

nach § 2 müssen für die Benützung der gleichen

Strecke für alle Verwaltungen, die sich an

den Betriebskosten des oder der die Strecke

bedienenden Luftfahrtunternehmen nicht beteiligen,

gleich hoch sein.

4. Wenn die Unentgeltlichkeit nicht vereinbart

ist, hat jede Bestimmungsverwaltung,

die im Innern ihres Landes Post auf dem Luftweg

weiterbefördert, hiefür Anspruch auf eine

Vergütung. Diese Vergütung muß für alle aus

dem Ausland einlangenden Flugpostkartenschlüsse

gleich hoch sein, gleichgültig, ob die

Kartenschlüsse auf dem Luftweg weitergeleitet

werden oder nicht.

5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

ist auf die etwaige Beförderung von Flugpostbriefsendungen

auf dem Land- oder Seeweg

Artikel 47 anzuwenden; Durchgangsvergütungen

sind jedoch nicht zu zahlen für

a) die Übermittlung von Flugpostkartenschlüssen

zwischen zwei Flughäfen derselben

Stadt;

b) die Beförderung dieser Kartenschlüsse

von einem Flughafen einer Stadt zu

einer in dieser Stadt gelegenen Einlagerungsstelle

und zurück zur Weiterbeförderung.

Artikel 64

Grundvergütungssätze und Berechnung

der Vergütungen für

Kartenschlüsse

1. Die für die Abrechnung zwischen den

Verwaltungen geltenden Grundvergütungssätze

sind für eine Flugbeförderung von

einem Kilogramm Bruttogewicht je Kilometer

festgesetzt; diese nachstehend einzeln

aufgeführten Sätze gelten verhältnismäßig

auch für Bruchteile eines Kilogramms, und

zwar für

a) LC-Sendungen (Briefe, Aerogramme,

Postkarten, Postanweisungen, Nachnahmeanweisungen,

Postaufträge, Wertbriefe

und Wertschachteln, Auszahlungsbestätigungen,

Gutschriftanzeigen und

Rückscheine): höchstens 3/1000 Franken;

dieser Einheitssatz wird jedoch auf

höchstens 4/1000 Franken für LC-Sendungen

erhöht, die auf Strecken befördert

werden, für die die Beförderungskosten

am 1. Juli 1952 mehr als

3/1000 Franken betrugen;

b) AO-Sendungen (andere als LC-Sendungen)

einschließlich der Sprechbriefe

höchstens 1/1000 Franken.

2. Die Vergütungen für die Flugbeförderung

von Flugpostkartenschlüssen werden

einerseits nach den tatsächlichen Grundvergütungssätzen

(innerhalb der Grenzen der

Grundvergütungssätze nach § 1) und nach den

in der „Liste der Flugpostentfernungen"

(Liste des distances aéropostales) nach Artikel

203, § 1 b) der Ausführungsvorschrift angegebenen

Entfernungen in Kilometern und

anderseits nach dem Bruttogewicht der Kartenschlüsse

berechnet; das Gewicht etwa verwendeter

Sammelsäcke bleibt unberücksichtigt.

3. Die Vergütungen für die Flugbeförderung;

innerhalb des Bestimmungslandes werden

gegebenenfalls nach einheitlichen Kostensätzen

für jede der beiden Arten LC und AO festgesetzt.

Diese Kostensätze werden auf der

Grundlage der im § 1 vorgesehenen Sätze

und nach der ausgewogenen Durchschnittslänge

der Inlandsstrecken berechnet, auf denen die

Auslandspost befördert wird. Die ausgewogene

Durchschnittslänge wird nach dem Bruttogewicht

aller im Bestimmungsland einlangenden

Flugpostkartenschlüsse, einschließlich der

Briefpost, die nicht auf dem Luftweg innerhalb

des Bestimmungslandes weitergeleitet wird

ermittelt.

4. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach

§ 3 darf nicht höher sein als die tatsächlich für

die Beförderung gezahlten Vergütungen.

5. Die Kostensätze für die Flugbeförderung

innerhalb und außerhalb eines Landes, die

sich durch die Vervielfältigung des Grundvergütungssatzes

mit der Zahl der Kilometer ergeben

und dazu dienen, die Vergütungen nach

den §§ 2 und 3 festzusetzen, werden auf volle

10 Centimen auf- oder abgerundet, je nachdem,

ob der Hundertstel- und Tausendstelbetrag

50 überschreitet oder nicht.

Artikel 65

Berechnung und Abrechnung

der Vergütungen für die Flugbeförderung

von Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges

1. Die Vergütungen für die Flugbeförderung

der im offenen Durchgang übersandten

Flugpostbriefsendungen werden grundsätzlich

nach Artikel 64, § 2, jedoch nach dem Nettogewicht

der Sendungen berechnet, der Gesamtbetrag

der Vergütungen wird in diesem Falle

um 5% erhöht. Wenn jedoch im Gebiet des

Bestimmungslandes dieser Sendungen eine

oder mehrere Fluglinien mehrere Flughäfen

dieses Gebietes berühren, werden die Vergütungen

für die Beförderung auf der Grundlage

eines mittleren ausgewogenen Vergütungssatzes

berechnet, der nach dem Gewicht der

in jedem Flughafen ausgeladenen Post ermittelt

wird.

2. Die Zwischenverwaltung kann jedoch die

Beförderungsvergütungen für offen zu befördernde

Briefsendungen auf Grund einer bestimmten

Zahl von Durchschnittssätzen berechnen,

die 20 nicht überschreiten dürfen

und, jeweils auf eine Gruppe von Bestimmungsländern

bezogen, nach dem Gewicht der

in den verschiedenen Bestimmungsorten dieser

Gruppe ausgeladenen Postmengen ermittelt

werden. Der Gesamtbetrag dieser Vergütungen

darf nicht höher sein als die für die

Beförderung zu zahlenden Vergütungen.

3. Über Vergütungen für die Flugbeförderung

von Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchganges wird grundsätzlich nach den

Ergebnissen statistischer Ermittlungen abgerechnet,

die halbjährlich einmal während eines

Zeitabschnittes von 14 Tagen durchzuführen

sind.

4. Die Zwischenverwaltung hat jedoch Anspruch

auf Bezahlung auf Grund des tatsächlichen

Gewichtes, wenn es sich um fehlgeleitete,

an Bord von Schiffen aufgegebene oder dieser

Verwaltung in unregelmäßigen Abständen oder

allzu unterschiedlichen Mengen zugeleitete

Briefsendungen handelt.

Artikel 66

Zahlung der Vergütungen

1. Die Vergütungen für die Flugbeförderung

von Flugpostkartenschlüssen sind, vorbehaltlich

der Ausnahmen nach den §§ 2 und 3,

an die Verwaltung des Landes zu zahlen, dem

das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen

untersteht.

2. Abweichend vom § 1, können die Beförderungsvergütungen

an die Verwaltung des

Landes gezahlt werden, in dem sich der Flughafen

befindet, auf dem das Luftfahrtunternehmen

die Flugpostkartenschlüsse übernommen

hat, sofern zwischen dieser Verwaltung

und der des Landes, dem das in Betracht kommende

Luftfahrtunternehmen untersteht, eine

Vereinbarung getroffen worden ist.

3. Abweichend vom § 1 kann die Verwaltung,

die Flugpostkartenschlüsse an ein Luftfahrtunternehmen

übergibt, unmittelbar mit

diesem Unternehmen über die Beförderungsvergütungen

für die gesamte Strecke oder

einen Teil derselben abrechnen, wenn die Verwaltung

des Landes, dem die in Anspruch genommenen

Luftfahrtunternehmen unterstehen,

und, gegebenenfalls, die Zwischenverwaltungen

einverstanden sind.

4. Jede Verwaltung, die einer anderen Verwaltung

Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchganges übergibt, hat dieser die volle Vergütung

für die ganze weitere Flugstrecke zu

zahlen.

Artikel 67

Vergütung für die Flugbeförderung

vom Leitweg ab gekommener

Kartenschlüsse

1. Die Aufgabeverwaltung eines während

der Beförderung vom Leitweg abgekommenen

Kartenschlusses hat die Vergütung für die Beförderung

dieses Kartenschlusses bis zu dem

ursprünglich auf dem Übergabeverzeichnis

AV 7 vorgesehenen Ausladeflughafen zu

zahlen.

2. Sie zahlt ebenfalls die Kosten für die

Weiterleitung, die auf den weiteren tatsächlich

zurückgelegten Beförderungsstrecken des Kartenschlusses

bis zu seinem Bestimmungsort entstehen.

3. Die zusätzlichen Kosten für die weiteren

Beförderungsstrecken des vom Leitweg abgekommenen

Kartenschlusses werden folgendermaßen

zurückerstattet

a) von der Verwaltung, in deren Dienstbereich

die Fehlleitung verursacht worden

ist;

b) von der Verwaltung, die die Vergütungen

erhalten hat, die an das Luftfahrt-

unternehmen gezahlt worden sind, das

die Ausladung an einem anderen als dem

auf dem Übergabeverzeichnis AV 7 angegebenen

Ort vorgenommen hat.

Artikel 68

Vergütung für die Flugbeförderung

verloren gegangener

oder vernichteter Post

Bei Verlust oder Vernichtung von Post infolge

eines Flugzeugunfalls oder aus anderen

Gründen, für die das Luftfahrtunternehmen

zu haften hat, ist hinsichtlich der in Verlust

geratenen oder vernichteten Post für keinen

Teil der benützten Luftverkehrslinie eine Vergütung

zu zahlen.

Vierter Teil

Schlußbestimmungen

Artikel 69

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zum Vertrag

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer.

Die Hälfte dieser beim Kongreß

vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Vertrag

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,

um rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um Änderungen der Artikel 1 bis 14

(Erster Teil), 15, 16, 19, 22, 23, 36, 37,

39 bis 51 (Zweiter Teil), 69 und 70

(Vierter Teil) des Vertrages, aller Artikel

seines Schlußprotokolls und der Artikel

102 bis 104, 105, § 1, 127, 161, 165,

175, 176 und 204 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um grundlegende Änderungen anderer

als der unter lit. a) angeführten Bestimmungen

handelt;

c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

handelt

1. um Änderungen redaktioneller Art

zu anderen als den unter lit. a) an-

geführten Bestimmungen des Vertrages

und seiner Ausführungsvorschrift;

2. um die Auslegung der Bestimmungen

des Vertrages, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift,

ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im

Artikel 32 der Satzung vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 70

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Vertrages

Dieser Vertrag tritt am 1. Jänner 1966 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der Mitgliedsländer

diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet,

die im Archiv der Regierung des

Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jeder Vertragspartei von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Schlußprotokoll zum

Weltpostvertrag

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

heutigen Tage beschlossenen Weltpostvertrages

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

Artikel I

Verfügungsrecht über Postsendungen

1. Der Artikel 4 wird nicht angewendet im

Bereich des Australischen Bundes, in Ghana, in

dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland sowie in den Überseegebieten,

deren internationale Beziehungen

durch die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland

wahrgenommen werden, Irland, Jamaika, Arabische

Republik Jemen, Jugoslawien, Kanada,

Kuwait, Malaysia, Neuseeland, Bundesrepublik

Nigeria, Sierra Leone, Vereinigte Republik

Tanganjika und Sansibar, Trinidad und Tobago,

Uganda, Vereinigte Arabische Republik

und Republik Zypern.

2. Dieser Artikel wird auch nicht in Dänemark

angewendet, dessen Rechtsvorschriften die

Zurückziehung oder die Änderung der Anschrift

von Briefsendungen auf Antrag des Absenders

von dem Zeitpunkt ab nicht erlaubt,

in dem der Empfänger vom Vorliegen einer

für ihn bestimmten Sendung unterrichtet worden

ist.

Artikel II

Ausnahme von der Postgebührenfreiheit

für Blindensendungen

Abweichend von den Artikeln 9 und 16

können Mitgliedsländer, die in ihrem Inlandsdienst

für Blindensendungen keine Postgebührenfreiheit

gewähren, die im Artikel 9 vorgesehenen

Gebühren einheben, die jedoch nicht

höher als die ihres Inlandsdienstes sein dürfen.

Artikel III

Gegenwerte; Höchst- und Mindestgrenzen

1. Jedes Mitgliedsland kann die Gebühren

nach Artikel 16, § 1 nach den Angaben der

nachstehenden Übersicht um höchstens 60% erhöhen

oder um höchstens 20% ermäßigen

2. Die festgesetzten Gebühren müssen soweit

wie möglich untereinander im gleichen Verhältnis

wie die Grundgebühren stehen. Jede

Postverwaltung darf jedoch je nach Lage des

Falles und den Erfordernissen ihres Münzsystems

ihre Gebühren auf- oder abrunden.

Artikel IV

Ausnahmen von der Anwendung

der Gebührensätze für Drucksachen

und Warenproben

1. Abweichend von Artikel 16 brauchen die

Mitgliedsländer bei Drucksachen und Warenproben

die für die erste Gewichtsstufe festgesetzte

Gebühr nicht anzuwenden; sie können

vielmehr eine Gebühr von 6 Centimen einheben;

für Warenproben dürfen sie eine Mindestgebühr

von 12 Centimen einheben. Wenn

Drucksachen und Warenproben zu einer einzigen

Sendung vereinigt werden, muß die entrichtete

Gebühr der Mindestgebühr für Warenproben

entsprechen.

2. Ausnahmsweise dürfen die Mitgliedsländer

die Auslandsgebühr für Drucksachen und Warenproben

bis zu den Sätzen erhöhen, die ihre

Rechtsvorschriften für gleichartige Sendungen

des Inlandsdienstes vorsehen.

Artikel V

Unzengewicht

In Abweichung von Artikel 16, § 1, Übersicht,

dürfen die Mitgliedsländer, die wegen

ihrer Rechtsvorschriften das Dezimalgewichtssystem

nicht annehmen können, an dessen Stelle

das Unzengewicht (28.3465 Gramm) setzen;

hiebei sind bei Briefen eine Unze mit

20 Gramm und bei Drucksachen, Warenproben,

Päckchen und Sprechbriefen zwei Unzen

mit 50 Gramm gleichzusetzen.

Artikel VI

Päckchen

Die Verpflichtung, den Päckchendienst auszuführen,

bezieht sich nicht auf Mitgliedsländer,

die nicht in der Lage sind, diesen Dienst

einzuführen.

Artikel VII

Ausnahme hinsichtlich der

Drucksachenbestimmungen

Abweichend von Artikel 16, §§ 2 und 3, Artikel

20, § 2 und Artikel 39, § 2 und weil

Drucksachensendungen, die das Höchstgewicht

von 3 kg oder 5 kg überschreiten, im Inlandsdienst

Äthiopiens nicht zugelassen sind, werden

solche Sendungen auch im internationalen

Briefpostdienst dieses Landes nicht zugelassen;

hiebei wird nicht nach der Versendungsart in

gewöhnlichen oder besonders beanschrifteten

Beuteln unterschieden.

Artikel VIII

Verbot der Versendung von

Wertgegenständen in Einschreibbriefen

Abweichend von Artikel 16, § 8 können die

nachstehenden Postverwaltungen die im § 8

erwähnten Wertgegenstände von der Versendung

in Einschreibbriefen ausschließen: Republik

Argentinien, Vereinigte Staaten von

Brasilien, Chile, El Salvador, Indien, Mexiko,

Pakistan, Peru, Vereinigte Arabische Republik

und Republik Venezuela.

Artikel IX

Aufgabe von Briefsendungen im

Ausland

Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu befördern

oder den Empfängern auszufolgen, die

irgendwelche in seinem Gebiet ansässige Absender

in einem fremden Land aufgeben oder

aufgeben lassen, um aus den dort geltenden

niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen; das

gleiche gilt auch für Sendungen, die in großer

Zahl aufgegeben werden, selbst dann, wenn

nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren

auszunutzen. Die Bestimmung gilt ohne

Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem

Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet

und anschließend über die Grenze gebracht

werden, als auch für Sendungen, die in einem

fremden Land versandfertig hergestellt worden

sind. Die betreffende Verwaltung kann die

Sendungen an den Aufgabeort zurücksenden

oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen. Die

Einzelheiten der Gebühreneinhebung bleiben

ihr überlassen.

Artikel X

Internationale Antwortscheine

Abweichend von Artikel 24, § 1 brauchen die

Verwaltungen sich nicht mit dem Verkauf von

internationalen Antwortscheinen zu befassen;

sie können auch deren Verkauf beschränken.

Artikel XI

Zurückziehung von Sendungen;

Änderung oder Berichtigung der

Anschrift

Die Bestimmungen des Artikels 26 gelten nicht

für die Republik Südafrika, den Australischen

Bund, Birma, Kanada, das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland, die

Überseegebiete, deren internationale Beziehungen

durch die Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

wahrgenommen werden, Irland, Jamaika,

Kuwait, Malaysia, die Bundesrepublik Nigeria,

Neuseeland, Uganda, Sierra Leone, die Vereinigte

Republik Tanganjika und Sansibar,

Trinidad und Tobago, deren Rechtsvorschriften

es nicht gestatten, auf Antrag des Absenders

Briefsendungen zurückzuziehen oder deren

Anschrift zu ändern. Diese Vorschrift gilt auch

für Indien hinsichtlich der Änderung der Anschrift

von Briefsendungen. Schließlich entspricht

die Republik Argentinien nicht dem

Verlangen auf Zurückziehung von Briefsendungen

oder Änderung der Anschrift aus den Ländern,

die Vorbehalte zu Artikel 26 gemacht

haben.

Artikel XII

Andere als Freimachungsgebühren

1. Die Mitgliedsländer, deren andere Inlandsgebühren

als die Freimachungsgebühren

nach Artikel 16 höher sind als die entsprechenden

im Vertrag festgesetzten Gebühren, sind

berechtigt, ihre Gebühren auch im internationalen

Dienst anzuwenden.

2. Abweichend von Artikel 36, § 3 sind

die Postverwaltungen der Republik Argentinien,

der Republik Cuba, Perus und der Philippinen

ermächtigt, die in besonderen Einschreib-

beuteln versandten eingeschriebenen Drucksachen

nicht in Empfang zu nehmen. Dementsprechend

kann der nach Artikel 39, § 2 für

diese Sendungen vorgesehene besondere Ersatzbetrag

von den angeführten Verwaltungen

nicht gefordert werden.

Artikel XIII

Besondere Durchgangsvergütungen

für die Benutzung der transsibirischen

und Transandenbahn

1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken kann zusätzlich zu

den Durchgangsvergütungen nach Artikel 47,

§ 1, Ziffer 1, Landwegstrecken, für jedes Kilogramm

Briefpost, das im Durchgang mit der

transsibirischen Eisenbahn befördert wird, einen

Zuschlag von 1 Franken 30 Centimen einheben.

2. Die Postverwaltung der Argentinischen

Republik kann zusätzlich zu den Durchgangsvergütungen

nach Artikel 47, § 1, Ziffer 1,

Landwegstrecken, für jedes Kilogramm Briefpost,

das im Durchgang über den argentinischen

Streckenabschnitt der „Ferrocarril Trasandino"

befördert wird, einen Zuschlag von 30 Centimen

einheben.

Artikel XIV

Besondere Durchgangsbedingungen

für Afghanistan

Abweichend von Artikel 47, § 1 kann die

Postverwaltung von Afghanistan mit Rücksicht

auf die besonderen Schwierigkeiten, die

ihr hinsichtlich der Beförderungsmittel und

Verkehrsverbindungen entstehen, vorübergehend

Durchgangskartenschlüsse und Briefsendungen

des offenen Durchgangs durch ihr Land

unter besonderen, mit den beteiligten Postverwaltungen

vereinbarten Bedingungen befördern.

Artikel XV

Besondere Lagerkosten in Aden

Die Postverwaltung von Aden kann ausnahmsweise

für alle in Aden gelagerten Kartenschlüsse

eine Gebühr von 40 Centimen je

Beutel einheben, sofern sie für diese Kartenschlüsse

keine Land- oder Seedurchgangsvergütungen

erhält.

Artikel XVI

Außerordentlicher

Flugzuschlag

Wegen der besonderen geographischen Lage

der UdSSR behält sich die Postverwaltung

dieses Landes das Recht vor, im Verkehr mit

allen Ländern der Erde einen einheitlichen Zuschlag

für das gesamte Gebiet der UdSSR anzuwenden.

Dieser Zuschlag wird die tatsächlichen

Kosten für die Beförderung der Briefsendungen

auf dem Luftweg nicht überschreiten.

Artikel XVII

Vom Aufgabeland angegebene

verbindliche Leitung

Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

wird nur Kosten für die Beförderung anerkennen,

die in Übereinstimmung mit der auf

den Beutelfahnen (AV 8) des Flugpostkartenschlusses

vorgeschriebenen Linie durchgeführt

worden ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,

das im gleichen Maße wirksam und

gültig ist, als ob diese Bestimmungen im Wortlaut

des Vertrages selbst enthalten wären; sie

haben das Protokoll in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des

Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt

wird. Eine Abschrift davon wird jeder

Vertragspartei von der Regierung des Landes,

in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt

werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1649 bis 1652)

Ausfuhrungsvorschrift

zum Weltpostvertrag

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der Satzung des Weltpostvereins

im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Weltpostvertrages folgendes festgelegt

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I

Gemeinsame Vorschriften für deninternationalen Postdienst

Artikel 101

Aufstellung und Erledigung der

Rechnungen

1. Jede Verwaltung stellt ihre Rechnungen

auf und unterbreitet sie in zwei Ausfertigungen

den in Frage kommenden Verwaltungen.

Eine der anerkannten Ausfertigungen wird, gegebenenfalls

nach Änderung oder unter Beifügung

eines Unterschiedsnachweises an die Gläubigerverwaltung

zurückgesandt. Diese Rechnung

dient gegebenenfalls als Unterlage für

die Aufstellung der Schlußabrechnung zwischen

den beiden Verwaltungen.

2. Im Betrag jeder in Goldfranken ausgestellten

Rechnung bleiben die Centimen außer.

Betracht.

3. Nach Artikel 112, § 5 der Allgemeinen

Verfahrensordnung nimmt das Internationale

Büro die Erledigung der Rechnungen aller Art

aus dem internationalen Postdienst wahr. Die

beteiligten Verwaltungen verständigen sich zu

diesem Zweck untereinander und mit dem

Internationalen Büro und bestimmen die Art

der Erledigung. Die Rechnungen der Fernmeldedienste

können ebenfalls in diese besonderen

Abrechnungen aufgenommen werden.

Artikel 102

Bezahlung der Goldforderungen;

allgemeine Bestimmungen

1. Vorbehaltlich des Artikels 13 des Vertrages

gelten die nachstehenden Zahlungsbestimmungen

für alle auf Goldfranken lautenden

und aus einem Postverkehr herrührenden

Forderungen, gleichgültig, ob sie sich aus

Hauptrechnungen oder Nachweisen, die das

Internationale Büro festgestellt hat, oder aus

Abrechnungen oder Nachweisen, die ohne seine

Mitwirkung aufgestellt worden sind, ergeben;

sie gelten ebenso für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen,

Zinsen oder gegebenenfalls von

Vorauszahlungen.

2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, im

voraus Abschlagszahlungen zu leisten, deren

Betrag mit ihren Schulden nach deren Feststellung

verrechnet wird.

3. Sofern die Zahlungsfristen eingehalten

werden, kann jede Verwaltung im Verkehr mit

einer anderen Verwaltung aus Postdiensten

herrührende Forderungen derselben oder verschiedener

Art, die in Gold zu ihren Gunsten

oder ihren Lasten festgestellt sind, durch Verrechnung

ausgleichen. Wenn beide Verwaltungen

die Post- und Fernmeldedienste wahrnehmen,

können im gegenseitigen Einvernehmen

die Forderungen aus den Fernmeldediensten

in die Verrechnung einbezogen werden.

Die Aufrechnung von Forderungen aus Verkehrsleistungen,

die einer Körperschaft oder

einer Gesellschaft unter der Aufsicht einer Postverwaltung

übertragen sind, kann nicht vorgenommen

werden, wenn diese Verwaltung

Einspruch dagegen erhebt.

Artikel 103

Zahlungsbestimmungen

1. Die Forderungen werden von der Schuldnerverwaltung

an die Gläubigerverwaltung in

Höhe des Forderungswertes gemäß nachstehenden

Bestimmungen beglichen.

2. Die. beteiligten Verwaltungen können in

Gold zahlen oder eine besondere Zahlungsart

vereinbaren; sie können auch die Vermittlung

einer Bank, die am Clearingverfahren der Bank

für internationalen Zahlungsausgleich in Basel

teilnimmt, in Anspruch nehmen; schließlich

können sie auch nach den zwischen ihren Ländern

bestehenden besonderen Währungsabkommen

verfahren.

3. Bestehen diese Zahlungsmöglichkeiten

nicht, so nimmt die Schuldnerverwaltung eine

Geldübertragung mit Scheck, Wechsel, Überweisung

oder Zahlungsanweisung auf einen

Platz des Gläubigerlandes oder in Devisen vor.

Außerdem kann die gebührenfreie Post Überweisung

verwendet werden. Das gleiche gilt

für die Postanweisung, wenn es sich um geringfügige

Beträge (bis höchstens 100 Franken)

handelt.

4. Die Geldübertragung nach § 3 wird vollzogen

a) grundsätzlich in einer Goldwährung, das

heißt, in der Währung eines Landes, in

dem die Zentralnotenbank oder eine

andere amtliche Notenausgabeanstalt

Gold gegen die Landeswährung zu festen

Sätzen kauft und verkauft, die durch Gesetz

oder eine Vereinbarung mit der Re-

gierung bestimmt sind; erfüllen die Währungen

mehrerer Länder diese Bedingungen,

so bestimmt das Gläubigerland die

ihm genehme Währung;

b) mit Zustimmung des Gläubigers in seiner

eigenen oder jeder anderen Währung.

5. Entspricht die Zahlungswährung nicht der

Begriffsbestimmung der Goldwährung, so

ist zu prüfen, ob sie unmittelbar (besonderes

Abkommen zwischen den beteiligten Ländern

— Festsetzung des Gegenwertes durch den

Internationalen Währungsfonds — innerstaatliches

Gesetz — Vereinbarung zwischen der

Regierung und einer amtlichen Notenausgabeanstalt)

oder mittelbar über eine Goldwährung,

an die sie durch eine feste Parität gebunden

ist, auf Gold zurückgeführt werden kann. Die

Umrechnung wird nach dem Goldgegenwert

vorgenommen, der nach diesen Bedingungen

festgestellt und von beiden Parteien anerkannt

worden ist.

6. Läßt sich die Zahlungswährung nicht auf

Gold zurückführen, so wird die Goldforderung

nach den amtlichen Kursen oder den

Bankkursen, die am Tage oder Vortage der

Zahlung im Schuldnerland angewandt werden,

in die Zahlungswährung umgerechnet. Hiebei

wird die Forderung in Goldwährung nach der

festen Parität dieser Währung bewertet, dann

in der Währung des Schuldnerlandes berechnet

und schließlich in die gewählte Zahlungswährung

umgerechnet.

7. Ist jedoch bei Zahlungen nach den §§ 5

und 6 der Zahlungsbetrag infolge geringer

Kursunterschiede zwischen den Plätzen mehr

als 0,5% niedriger oder höher als der Betrag,

der sich bei Anwendung der am gleichen Tag

im Gläubigerland angewandten Kurse ergeben

würde, so muß die Zahlung um den Teil, der

0,5% überschreitet, durch eine Ergänzungszahlung

berichtigt werden.

8. Entstehen infolge Absinkens oder Ansteigens

der Parität einer Goldwährung oder des

Gegenwertes einer Währung, die auf Gold zurückgeführt

werden kann, bis zum Empfangstag

des Zahlungstitels (der Gutschriftanzeige

oder der Barmittel selbst) Verluste oder Gewinne

von mehr als 5%, so werden diese auf

beide Verwaltungen zu gleichen Teilen umgelegt.

Bei einer ungerechtfertigten Verspätung

von mehr als vier Werktagen in der Absendung

des ausgestellten Zahlungstitels, wobei der

Tag der Ausstellung nicht mitzählt, oder von

mehr als vier Werktagen in der Übermittlung

eines Auftrages zur Zahlung oder Überweisung

an die Bank, wobei der Tag der Auftragserteilung

an die Bank nicht mitzählt, ist jedoch

die Schuldnerverwaltung allein für die Verluste

verantwortlich; entsteht durch die Ver-

spätung ein Gewinn, so ist die Hälfte davon

der Schuldnerverwaltung zu vergüten; die

Frist für die Begleichung der Unterschiedsbeträge

beginnt mit dem Tag des Eingangs des

Zahlungstitels, der Gutschriftanzeige oder der

Barmittel.

9. Die Bestimmungen des § 8 werden angewandt

bei Zahlung in einer Goldwährung oder

in einer Währung, die auf Gold zurückgeführt

werden kann, wenn die von der Schuldnerverwaltung

für ihre Berechnungen zugrunde

gelegte Parität oder der angewandte Gegenwert

zum Zeitpunkt der Vereinnahmung durch

die Gläubigerverwaltung nicht mehr gültig ist,

sofern es sich nicht um die Währung der Gläubigerverwaltung

handelt. Die Bestimmungen

gelten ebenfalls bei Zahlung in einer anderen

Währung, wenn im gleichen Zeitraum eine beträchtliche

Änderung (mehr als 5%) der verschiedenen

bei der Umrechnung angewandten

Pari oder Kurse eintritt, es sei denn, es handelt

sich um eine Kurssteigerung oder Kursminderung

aus einer Auf- oder Abwertung der

Währung des Gläubigerlandes.

10. Übersteigt die Forderung 5000 Franken,

so sind der Gläubigerverwaltung auf ihren Antrag

und auf ihre Kosten der Tag des Ankaufs,

der Absendung und der Betrag des Zahlungstitels

oder der Tag. der Auftragserteilung und

der Betrag der Überweisung oder Zahlungsanweisung

telegraphisch mitzuteilen.

11. Die Zahlungskosten (Gebühren, Clearingkosten,

Provisionen, Kommissionsgebühren

usw.), die im Schuldnerland eingehoben werden,

gehen zu Lasten der Schuldnerverwaltung.

Die im Gläubigerland eingehobenen Kosten,

einschließlich der von den vermittelnden Banken

in dritten Ländern einbehaltenen Zahlungskosten,

gehen zu Lasten der Gläubigerverwaltung,

sofern sie nicht dadurch vermieden

oder verringert werden können, daß den

von dieser Verwaltung bekanntgegebenen Weisungen

entsprochen wird.

12. Die Zahlung ist so schnell wie möglich

zu leisten, spätestens vor Ablauf einer Frist

von vier Monaten von dem Tag an gerechnet,

an dem die im gegenseitigen Einverständnis

festgestellten Haupt- oder Einzelrechnungen,

Abrechnungen oder Nachweise, oder die förmlichen

Mitteilungen, Anforderungen von Vorauszahlungen

usw. mit der Angabe der zu begleichenden

Beträge oder Salden, eingegangen

sind; nach Ablauf dieser Frist sind die geschuldeten

Beträge mit 5% jährlich zu verzinsen.

Als Zahlung gilt die Absendung der Barmittel

oder des Zahlungstitels (Scheck, Wechsel usw.)

oder die Erteilung des Überweisungs- oder

Zahlungsauftrages an die mit der Geldübermittlung

beauftragte Stelle im Schuldnerland.

13. Geht die Mitteilung der Gläubigerverwaltung,

daß sie die im gegenseitigen Einver-

ständnis festgelegten Zahlungsbedingungen (§ 4,

lit. b)) zu ändern wünscht, nicht rechtzeitig

genug zur Wahrung der Zahlungsfrist und

nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf dieser

Frist ein, so ist die Schuldnerverwaltung berechtigt,

ihre Verbindlichkeit in der Währung

zu erfüllen, die sie für die letzte Begleichung

der gleichartigen Forderung verwendet hat.

Artikel 104

Festsetzung der Gegenwerte

1. Die Verwaltungen setzen die Gegenwerte

der im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen

Postgebühren sowie den Verkaufspreis

der internationalen Antwortscheine im

Einvernehmen mit dem Internationalen Büro

fest, das für deren Bekanntgabe verantwortlich

ist. Hiezu hat jede Verwaltung dem Internationalen

Büro das Umrechnungsverhältnis

des Goldfranken zur Währung ihres Landes

mitzuteilen. Das gleiche Verfahren ist bei Änderung

der Gegenwerte anzuwenden.

2. Die Gegenwerte oder die Änderung der

Gegenwerte können nur am ersten Tag des

Monats und frühestens 14 Tage nach ihrer

Bekanntgabe durch das Internationale Büro

in Kraft treten.

3. Das Internationale Büro veröffentlicht

eine Übersicht, die für jedes Land die Gegenwerte

der Gebühren nach § 1, das Umrechnungsverhältnis

und den Verkaufspreis für

internationale Antwortscheine und gegebenenfalls

den Prozentsatz der angewendeten Gebührenerhöhung

oder -ermäßigung nach Artikel

III des Schlußprotokolls zum Vertrag

angibt.

4. Währungsbruchteile, die sich bei Berechnung

der Nachgebühr für ungenügend freigemachte

Briefsendungen ergeben, können von

den Verwaltungen, die sie einheben, aufgerundet

werden. Ein hiebei hinzuzurechnender

Betrag darf den Gegenwert von 5 Centimen

nicht übersteigen.

5. Jede Verwaltung teilt dem Internationalen

Büro unmittelbar den von ihr festgesetzten

Gegenwert für die Ersatzbeträge nach

Artikel 39 des Vertrages mit.

Artikel 105

Briefmarken; Bekanntgabe der

Ausgaben und Austausch zwischen

den Verwaltungen

1. Jede neue Ausgabe von Briefmarken

wird von der betreffenden Verwaltung mit

den erforderlichen Angaben allen anderen

Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen

Büros bekanntgeben.

2. Die Verwaltungen tauschen durch Vermittlung

des Internationalen Büros die Sammlung

ihrer Briefmarken in drei Stücken aus.

Artikel 106

Postausweiskarten

1. Jede Verwaltung bestimmt die Dienststellen,

die Postausweiskarten ausgeben.

2. Diese Karten werden auf Formblättern

nach dem Muster C 25 ausgestellt, die vom

Internationalen Büro geliefert werden.

3. Wer eine Postausweiskarte beantragt, hat

sein Lichtbild abzugeben und seine Nämlichkeit

nachzuweisen. Die Verwaltungen erlassen

die nötigen Vorschriften, um sicherzustellen,

daß die Karten nur nach genauer Prüfung der

Nämlichkeit des Antragstellers ausgegeben

werden.

4. Der Beamte trägt den Antrag in einen

Vormerk ein und füllt das Formblatt dem

Vordruck entsprechend handschriftlich, mit

Tinte und in lateinischer Schrift oder mit der

Schreibmaschine aus, wobei Streichungen oder

Überschreibungen nicht gestattet sind; sodann

befestigt er das Lichtbild an der dafür vorgesehenen

Stelle, klebt eine der Gebühr entsprechende

Briefmarke halb auf das Lichtbild,

halb auf die Karte und entwertet sie durch

einen besonders deutlichen Abdruck des Orts- und

Tagesstempels. Hienach bringt er einen

weiteren Abdruck des gleichen Stempels oder

eines Amtsstempels so an, daß er sich auf

dem oberen Teil des Lichtbildes und auf der

Karte befindet und setzt einen Stempelabdruck

auf die dritte Seite der Karte, unterzeichnet

die Karte, läßt auch den Antragsteller

unterzeichnen und händigt ihm sodann

die Karte aus.

5. Jede Verwaltung kann die Karten des

internationalen Dienstes nach den Bestimmungen

ausgeben, die für Postausweiskarten ihres

Inlandsdienstes gelten.

6. Die Verwaltungen können dem Formblatt

C 25 ein Blatt beifügen, das zur Eintragung

besonderer Angaben für die Erfordernisse

des Inlandsdienstes bestimmt ist.

Artikel 107

Entfernte Länder

1. Als entfernte Länder gelten solche, zwischen

denen die Beförderungsdauer auf dem

schnellsten Land- oder Seeweg mehr als

10 Tage beträgt, und solche, zwischen denen

Post durchschnittlich seltener als zweimal im

Monat ausgetauscht wird.

2. Den entfernten Ländern werden hinsichtlich

der im Vertrag und in den Abkommen

vorgesehenen Fristen Länder mit sehr großer

Ausdehnung oder wenig entwickeltem

innerem Verkehrsnetz in den Fragen gleichgestellt,

für die diese Tatsachen eine entscheidende

Rolle spielen.

Artikel 108

Aufbewahrungsfrist der

Dienstpapiere

1. Die den internationalen Dienst betreffenden

Papiere sind mindestens 18 Monate aufzubewahren,

von dem Tag an gerechnet, der

auf den Tag folgt, auf den sie sich beziehen.

2. Papiere, die einen Streitfall oder eine

Nachfrage betreffen, sind bis zur Erledigung

der Angelegenheit aufzubewahren. Läßt die

nachfragende Verwaltung, nachdem sie ordnungsgemäß

vom Abschluß der Untersuchung

in Kenntnis gesetzt worden ist, sechs Monate,

vom Tag der betreffenden Mitteilung an gerechnet,

verstreichen, ohne Einwendungen zu

erheben, so wird die Angelegenheit als erledigt

angesehen.

Artikel 109

Telegrammanschriften

1. Für die telegraphischen Mitteilungen, die

sie untereinander austauschen, verwenden die

Verwaltungen die nachstehenden Telegrammanschriften

a) „Postgen" für die Telegramme an die

Zentralverwaltungen,

b) „Postbur" für die Telegramme an die

Postämter,

c) „Postex" für die Telegramme an die

Auswechslungsämter.

2. Diesen Telegrammanschriften werden die

Angabe des Bestimmungsortes und gegebenenfalls

eine weitere für notwendig erachtete

nähere Bezeichnung hinzugefügt.

3. Die Telegrammanschrift des Internationalen

Büros lautet „UPU Berne".

4. Die in den §§ 1 und 3 genannten Telegrammanschriften,

die gegebenenfalls durch die

Angabe des Absendeamtes ergänzt werden,

dienen zugleich auch als Unterschrift von

telegraphischen Mitteilungen.

Artikel 110

Telegrammschlüssel für den

Postdienst

Die Verwaltungen, die den Telegrammschlüssel

für den Postdienst in abgehender und

ankommender oder nur in ankommender

Richtung anwenden wollen, müssen dies dem

Internationalen Büro mitteilen, das alle anderen

Verwaltungen davon verständigt.

Kapitel II

Internationales Büro; zu erteilende Auskünfte;

Veröffentlichungen

Artikel 111

Mitteilungen und Auskünfte

an das Internationale Büro

1. Die Verwaltungen haben dem Internationalen

Büro mitzuteilen oder zu übersenden

a) ihre Entscheidung hinsichtlich der Möglichkeit,

bestimmte allgemeine Bestimmungen

des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift

anzuwenden oder

nicht;

b) den Vermerk, den sie in Anwendung

des Artikels 178, § 3 als gleichwertige

Bezeichnung für den Begriff „Taxe

perçue" oder „Port payé" eingeführt

haben;

c) die ermäßigten Gebühren, die sie nach

Artikel 8 der Satzung eingeführt haben,

und die Verkehrsbeziehungen, für die

diese Gebühren gelten;

d) die außerordentlichen Beförderungskosten,

die nach Artikel 49 des Vertrages

eingehoben werden, sowie das

Verzeichnis der Länder, für die diese

Kosten in Betracht kommen, und gegebenenfalls

die Bezeichnung der Dienstleistungen,

die zu der Einhebung Anlaß

geben;

e) zweckdienliche Auskünfte über Zoll- oder

andere Vorschriften sowie die Verbote

oder Beschränkungen, die Einfuhr

und Durchgang der Postsendungen in

ihrem Dienstbereich regeln;

f) die gegebenenfalls geforderte Zahl Zollerklärungen

für die der Zollkontrolle

unterliegenden Sendungen nach ihrem

Land und die Sprachen, in denen diese

Erklärungen oder die Klebezettel

„Douane" abgefaßt sein können;

g) die Erklärung, ob sie zollpflichtige

Gegenstände in den als Briefe freigemachten

Sendungen zulassen oder

nicht;

h) das Verzeichnis der Entfernungen in

Kilometern für die Landwegstrecken,

auf denen Kartenschlüsse im Durchgang

durch ihr Land befördert werden;

i) das" Verzeichnis der von ihren Häfen

ausgehenden und für die Beförderung

von Kartenschlüssen benutzten Schifffahrtslinien

mit Angabe der Verbindungen,

der Entfernungen und der Fahrtdauer

zwischen dem Verschiffungshafen

und jedem der aufeinanderfolgenden

Anlaufhäfen, der Häufigkeit der Ab-

fahrten sowie der Länder, an die bei

Benutzung der Schiffe die Seedurchgangsvergütungen

zu zahlen sind;

j) ihr Verzeichnis der entfernten und der

diesen gleichgestellten Länder;

k) zweckdienliche Auskünfte über ihre

Organisation und ihre Inlandsdienste;

l) ihre Inlandspostgebühren.

2. Jede Änderung zu den Auskünften nach

§ 1 ist unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Verwaltungen haben dem Internationalen

Büro je zwei Stücke ihrer Druckwerke

zu liefern, die sie über den Inlands- und den

Auslandsdienst herausgeben. Soweit möglich

liefern sie außerdem die anderen Werke über

den Postdienst, die in ihrem Land herausgegeben

werden.

Artikel 112

Veröffentlichungen

1. Das Internationale Büro gibt auf Grund

der Angaben, die ihm nach Artikel 111 geliefert

werden, eine amtliche Übersicht der

allgemein interessierenden Auskünfte über die

Durchführung des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift

in jedem Mitgliedsland

heraus. Es gibt außerdem auf Grund der von

den beteiligten Verwaltungen gemäß den entsprechenden

Bestimmungen der Ausführungsvorschriften

zu jedem Abkommen gelieferten

Angaben gleichartige Übersichten in bezug auf

die Durchführung der Abkommen und ihrer

Ausführungsvorschriften heraus.

2. Es veröffentlicht ferner nach den von den

Verwaltungen und den gegebenenfalls von der

Organisation der Vereinten Nationen zu lit. g)

gelieferten Angaben

a) ein Verzeichnis der Anschriften, der

Chefs und der leitenden Beamten der

Postverwaltungen ;

b) ein Verzeichnis der Postämter;

c) ein Verzeichnis der Entfernungen in

Kilometern der Landdurchgangsstrecken

für die Durchgangskartenschlüsse;

d) ein Verzeichnis der Schiffahrtslinien;

e) ein Verzeichnis der entfernten und der

diesen gleichgestellten Länder;

f) eine Übersicht der Gegenwerte;

g) eine Liste der verbotenen Gegenstände;

in diese Liste werden auch die Rauschgifte

aufgenommen, die unter die mehrseitigen

Rauschgiftabkommen fallen;

h) eine Zusammenstellung der Auskünfte

über die Organisation und die Inlandsdienste

der Postverwaltungen;

i) eine Zusammenstellung der Inlandsgebühren

der Postverwaltungen;

j) statistische Angaben über die Postdienste

(Inlands- und Auslandsdienst);

k) Studien, Gutachten, Berichte und andere

Darlegungen über den Postdienst;

l) einen Gesamtkatalog von Informationen

aller Art über den Postdienst und die

Dokumente des Leihdienstes (Catalogue

de l'UPU).

3. Es veröffentlicht schließlich

1. einen Telegrammschlüssel des internationalen

Postdienstes (Code télégraphique de l'UPU);

2. ein mehrsprachiges Wörterbuch des

internationalen Postdienstes.

4. Die Änderungen zu den in den §§ 1 bis 3

genannten verschiedenen Druckwerken werden

durch Rundschreiben, Mitteilung, Nachtrag

oder in anderer geeigneter Form bekanntgegeben.

Artikel 113

Verteilung der Veröffentlichungen

1. Die vom Internationalen Büro herausgegebenen

Druckwerke werden an die Verwaltungen

nach folgenden Regeln verteilt

a) alle Druckwerke, mit Ausnahme der

Zeitschrift „Union Postale" und des Verzeichnisses

der Postämter gemäß nachstehendem

Verteilschlüssel

;

b) die Zeitschrift „Union Postale" und das

Verzeichnis der Postämter

im Verhältnis der Zahl der Beitragseinheiten,

die in Anwendung des Artikels

124 der Allgemeinen Verfahrensordnung

jeder Verwaltung zugewiesen

sind. Das Verzeichnis . der Postämter

kann jedoch an die Verwaltungen, die

dies beantragen, im Verhältnis von höchstens

10 Stück je Beitragseinheit verteilt

werden.

2. Auf ausdrückliches Verlangen können die

Verwaltungen vom Internationalen Büro

kostenlos für alle oder nur bestimmte Veröffentlichungen

des Weltpostvereins zusätzliche

Stücke bis zur Höhe der Zahl der ihnen zugeteilten

Beitragseinheiten erhalten. Die in die

7. Klasse eingereihten Verwaltungen können

ausnahmsweise ein kostenloses zusätzliches

Stück verlangen.

3. Außer den auf Grund der Bestimmungen

der §§ 1 b) und 2 verteilten Stücke können

die Verwaltungen die Druckwerke des Internationalen

Büros zum Selbstkostenpreis beziehen.

4. Die vom Internationalen Büro veröffentlichten

Druckwerke werden auch den Engeren

Vereinen übersandt.

Zweiter Teil

Bestimmungen über die Briefpost

Titel I

Annahmebedingungen für

Briefsendungen

Kapitel I

Bestimmungen für alle Sendungsarten

Artikel 114

Anschrift; Beschaffenheit

1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern

empfehlen,

a) mindestens die ganze rechte Hälfte der

Anschriftseite freizulassen für die Anschrift

des Empfängers, für Briefmarken

oder Freistempelabdrucke und für dienstliche

Vermerke oder dienstliche Klebezettel;

b) die Anschrift sehr deutlich in lateinischer

Schrift und arabischen Ziffern zu schreiben

und sie auf die rechte Seite in Längsrichtung

zu setzen;

c) den Namen des Bestimmungsortes und

des Bestimmungslandes in Blockschrift

niederzuschreiben ;

d) die Anschrift genau und vollständig abzufassen,

so daß die Leitung der Sendung

und ihre Abgabe an den Empfänger

unzweideutig und reibungslos vorgenommen

werden können;

e) den Namen und die Anschrift des Absenders

entweder auf der Vorderseite

links so anzugeben, daß weder die Deutlichkeit

der Anschrift leidet noch die

Anbringung von dienstlichen Vermerken

oder dienstlichen Klebezetteln beeinträchtigt

wird, oder auf der Rückseite;

f) das Wort „Lettre" auf der Anschriftseite

der Briefe anzubringen, die wegen ihres

Umfanges oder wegen ihrer Beschaffenheit

mit Sendungen, die zu einer ermäßigten

Gebühr freigemacht sind, verwechselt

werden könnten;

g) auf Sendungen, die zu ermäßigter Gebühr

befördert werden, durch die Vermerke

„Imprimés", „Imprimés à taxe réduite",

„Echantillons de marchandises" oder

„Cécogrammes" die Sendungsart anzugeben,

zu der sie gehören;

h) die Anschrift des Absenders und des

Empfängers im Inneren der Sendung

oder nach Möglichkeit auf dem eingelegten

Versendungsgegenstand anzugeben;

wenn es sich um unverpackte Sen-

dungen handelt, sind die Anschrift des

Absenders und des Empfängers auf einer

vorzugsweise aus Pergamentpapier hergestellten

und gut befestigten Anschriftfahne

anzubringen.

2. Sendungen jeder Art, deren Anschriftseite

ganz oder teilweise in mehrere Felder

zur Aufnahme nacheinander einzutragender

Anschriften eingeteilt ist, sind unzulässig.

3. Wenn sich die Verpackung oder der Versendungsgegenstand

nicht zur Anbringung der

Anschrift und der dienstlichen Vermerke sowie

der Briefmarken oder Freistempelabdrucke eignen,

muß der Absender an der Sendung eine

Anschriftfahne haltbar anbringen, die den

Maßen nach Artikel 16, § 1 des Vertrages entsprechen

muß. Das gilt auch für Sendungen,

die durch das Stempeln beschädigt werden

könnten.

4. Die Briefmarken oder die Freistempelabdrucke

müssen grundsätzlich auf der Anschriftseite

und nach Möglichkeit oben rechts angebracht

werden. Es ist jedoch Sache der Aufgabeverwaltung,

Sendungen, deren Freimachung

dieser Vorschrift nicht entspricht,

nach ihren Rechtsvorschriften zu behandeln.

5. Nicht von der Post ausgegebene Marken,

Wohltätigkeits- oder andere Zierbildchen, die

mit Briefmarken verwechselt werden könnten,

dürfen nicht auf der Anschriftseite angebracht

werden. Das gleiche gilt für Stempelaufdrucke,

die mit Freistempelabdrucken verwechselt

werden könnten.

Artikel 115

Postlagernde Sendungen

Die Anschrift postlagernd gestellter Sendungen

muß den Namen des Empfängers tragen.

Die Verwendung von Anfangsbuchstaben,

Ziffern, bloßen Vornamen, falschen Namen

oder irgendwelchen verabredeten Zeichen ist

bei diesen Sendungen unzulässig.

Artikel 116

Postgebührenfreie Sendungen

1. Gebührenfrei beförderte postdienstliche

Sendungen müssen in der linken oberen Ecke

der Vorderseite den Vermerk „Service des

postes" oder einen gleichartigen Vermerk

tragen.

2. Sendungen, die Gebührenfreiheit nach

Artikel 8, §§ 1 bis 3 des Vertrages genießen,

sowie die sich auf sie beziehenden Formblätter

müssen einen der Vermerke „Service des

prisonniers de guerre" oder „Service des

internés" tragen.

3. Den Vermerken nach den §§ 1 und 2

kann eine Übersetzung beigefügt sein.

Artikel 117

Der Zollabfertigung unterworfene

Sendungen

1. Der Zollabfertigung unterworfene Sendungen

müssen auf der Vorderseite mit einem

grünen Klebezettel nach dem Muster C 1 oder

mit einer Fahne nach dem gleichen Muster versehen

sein. Päckchen sind in jedem Fall mit

einem solchen Klebezettel oder einer solchen

Fahne zu versehen.

2. Wenn die Verwaltung des Bestimmungslandes

es verlangt oder der Absender es vorzieht,

sind den Sendungen nach § 1 außerdem

besondere Zollerklärungen nach dem Muster

C 2 in der vorgeschriebenen Stückzahl beizufügen;

diese Erklärungen sind mit kreuzweiser

Umschnürung außen an der Sendung haltbar

zu befestigen oder in die Sendung selbst einzulegen.

In diesem Falle ist nur der obere Teil

des Klebezettels C 1 auf der Sendung anzubringen.

3. Das Fehlen des Klebezettels C 1 darf

keinesfalls die Rücksendung von Drucksachen,

Sendungen mit Serum, Impfstoffen, leicht verderblichen

biologischen Gegenständen, radioaktiven

Stoffen sowie von Sendungen mit dringend

benötigten, schwer zu beschaffenden

Medikamenten an das Aufgabeamt zur Folge

haben.

4. In der Zollerklärung ist der Inhalt der

Sendung im einzelnen anzugeben. Angaben

allgemeiner Art sind unzulässig.

5. Obwohl die Verwaltungen hinsichtlich der

Zollerklärungen keinerlei Verantwortung übernehmen,

tun sie ihr Möglichstes, um die Absender

über das ordnungsmäßige Ausfüllen der

Klebezettel C 1 oder der Zollerklärungen zu

unterrichten.

Artikel 118

Freizettelsendungen

1. Sendungen, die den Empfängern gebühren-

und abgabenfrei ausgehändigt werden

sollen, müssen auf der Vorderseite in sehr

auffälliger Schrift den Vermerk „Franc de

taxes et de droits" oder einen gleichartigen

Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes

tragen. Die Sendungen werden auf der Anschriftseite

mit einem gelben Klebezettel versehen,

der ebenfalls in sehr auffälliger Schrift

den Vermerk „Franc de taxes et de droits"

trägt.

2. Jeder Freizettelsendung ist ein Freizettel

aus gelbem Papier nach dem Muster C 3 beizufügen.

Der Absender der Sendung und das

Aufgabeamt — soweit es sich um postdienstliche

Vermerke handelt — füllen den Ge-

bührenzettel dem Vordruck entsprechend auf

der Vorderseite rechts in den Teilen A und B

aus. Die Eintragungen des Absenders können

mit Kohlepapier durchgeschrieben werden.

Der Vordruck muß die Verpflichtung nach

Artikel 33, § 2 des Vertrages enthalten. Der

ordnungsmäßig ausgefüllte Freizettel ist haltbar

an der Sendung zu befestigen.

3. Beantragt der Absender nach der Aufgabe

die gebühren- und abgabenfreie Ausfolgung

der Sendung, so ist folgendermaßen

zu verfahren

a) Soll der Antrag brieflich übersandt

werden, so verständigt das Aufgabeamt

das Bestimmungsamt durch ein erläuterndes

Schreiben. Dieses Schreiben, auf

dem die zu entrichtende Gebühr zu verrechnen

ist, wird dem Bestimmungsamt

mit dem ordnungsmäßig ausgefüllten

Freizettel eingeschrieben übersandt. Bei

Übersendung auf dem Luftweg wird

auch der Flugzuschlag auf dem erläuternden

Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt

versieht die Sendung mit

dem Klebezettel nach § 1.

b) Soll der Antrag telegraphisch übermittelt

werden, so verständigt das Aufgabeamt

hievon das Bestimmungsamt

telegraphisch und teilt ihm gleichzeitig

die Aufgabemerkmale der Sendung mit.

Das Bestimmungsamt stellt von Amts

wegen einen Freizettel aus.

Kapitel II

Verpackungsvorschriften

Artikel 119

Beschaffenheit der Sendungen;

Verpackung

1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern

empfehlen, die Sendungen widerstandsfähig

zu verpacken, besonders wenn sie für

entfernte Länder bestimmt sind. In allen Fällen

müssen die Sendungen so beschaffen sein,

daß andere Sendungen sich nicht in sie hineinschieben

können.

2. Sendungen, die Gegenstände aus Glas

oder anderem zerbrechlichen Material enthalten,

Sendungen mit Flüssigkeiten, Ölen,

Fetten, färbenden oder nicht färbenden trockenen

Pulvern, lebenden Bienen, Blutegeln,

Seidenraupeneiern oder Schmarotzern nach

Artikel 28, § 1 des Vertrages, müssen wie folgt

beschaffen sein

a) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche

Gegenstände müssen in einem

Behälter aus Metall, Holz oder aus

starkem Karton verpackt sein, der mit

Papier, Holzwolle oder anderem ähnlich

schützenden Material ausgefüllt ist, um

jede Reibung oder jeden Stoß, sei es zwischen

den Versendungsgegenständen

selbst, sei es zwischen diesen und den

Wänden des Behälters, während der Beförderung

zu verhindern;

b) Flüssigkeiten, Öle und leicht schmelzbare

Stoffe sind in luftdicht verschlossenen

Behältern zu versenden. Jeder Behälter

muß noch in einen besonderen

Behälter aus Metall, widerstandsfähigem

Holz oder starker Wellpappe gelegt werden,

der mit Sägespänen, Baumwolle

oder einem schwammigen Stoff in genügender

Menge ausgefüllt ist, so daß bei

Bruch des Behälters die Flüssigkeit aufgesaugt

wird. Der Deckel des Behälters

muß so befestigt sein, daß er sich nicht

leicht lösen kann;

c) schwer schmelzbare Fette, wie Salben,

weiche Seife, Harze usw., sowie Eier von

Seidenraupen, deren Beförderung weniger

Schwierigkeiten bereitet, sind zunächst

mit einer Erstverpackung (Schachtel,

Leinensäckchen, Pergament usw.) zu

umgeben und dann in einen zweiten

Behälter aus Holz, Metall oder anderem

widerstandsfähigen und festen Material

zu legen;

d) trockene, färbende Pulver, wie Anilinblau

usw., werden nur in widerstandsfähigen

Weißblechbüchsen verpackt zugelassen,

die wiederum in Holzkästchen mit Sägespänen

zwischen den beiden Behältern

verpackt sind. Trockene, nicht färbende

Pulver sind in Kästchen aus Metall, Holz

oder Pappe zu legen, die wiederum in

ein Säckchen aus Leinwand oder Pergament

zu packen sind;

e) lebende Bienen, Blutegel und Schmarotzer

müssen in Schachteln versandt

werden, die derart beschaffen sind, daß

sie jede Gefahr ausschließen.

3. Gegenstände aus einem Stück, z. B. Holz- oder

Metallstücke usw. brauchen, wenn es

handelsüblich ist, nicht verpackt zu werden. In

diesem F all muß die Anschrift des Empfängers

möglichst auf dem Versendungsgegenstand

selbst oder auf einer Anschriftfahne angegeben

werden, die an der Sendung haltbar be-

festigt sein muß; außerdem muß die Anschriftfahne

den Maßen nach Artikel 16, § 1 entsprechen.

Artikel 120

Beschaffenheit der Sendungen;

leicht verderbliche biologische

Gegenstände

Briefe, die leicht verderbliche biologische

Gegenstände enthalten, unterliegen hinsichtlich

ihrer Beschaffenheit, folgenden besonderen

Bestimmungen

a) Leicht verderbliche biologische Gegenstände,

die aus lebenden krankheitserregenden

Mikroorganismen oder aus lebenden

krankheitserregenden Viren bestehen,

sind in einem fest verkorkten,

dickwandigen Fläschchen oder Röhrchen

aus Glas oder Kunststoff oder in einer

versiegelten Ampulle zu versenden. Der

Behälter muß wasserdicht und luftdicht

verschlossen sein. Er muß von dichtem

und aufsaugendem Gewebe (Feuchtigkeit,

aufnehmende Watte, Molton oder

Baumwollflanell) umgeben sein, das

mehrmals um den Behälter gewickelt

und oben und unten zugebunden ist, so

daß eine Art Spindel entsteht. Der so

verpackte Behälter ist in ein festes und

gut verschlossenes Metallgehäuse zu

legen. Die zwischen dem inneren Behälter

und dem Metallgehäuse liegende aufsaugende

Substanz muß ausreichen, um

bei Bruch die gesamte im Behälter enthaltene

oder die sich dort etwa bildende

Flüssigkeit aufzunehmen. Das Metallgehäuse

muß so hergestellt und verschlossen

sein, daß jede Verseuchung

außerhalb des Gehäuses unmöglich ist.

Dieses ist mit Baumwolle oder

schwammartigem Material zu umhüllen

und derart in einen schützenden Behälter

einzuschließen, daß jede Verschiebung

vermieden wird. Dieser schützende

äußere Behälter muß aus einem ausgehöhlten

Block aus festem Holz oder aus

Metall oder aus einem Material und

einer Herstellungsart von gleicher Festigkeit

bestehen; er muß mit einem einwandfrei

passenden Deckel versehen

sein, der so befestigt ist, daß er sich

während der Beförderung nicht öffnen

kann. Um sicherzustellen, daß gegen

erhöhte Temperaturen empfindliche

Stoffe erhalten bleiben, sind besondere

Vorkehrungen zu treffen, z. B. Gefriertrocknung

und Kältepackung. Bei Beförderung

auf dem Luftweg, die Verände-

rungen des atmosphärischen Druckes mit

sich bringt, ist es erforderlich, daß die

Verpackung genügend Festigkeit besitzt,

um den Druckunterschieden zu widerstehen.

Schließlich muß der äußere Behälter

(sowie gegebenenfalls die äußere

Verpackung) auf der Seite, auf der die

Anschriften des amtlich anerkannten

Absende- und des gleichfalls amtlich anerkannten

Empfangslaboratoriums angebracht

sind, mit einem violetten

Klebezettel mit nachstehendem Kennzeichen

und nachstehenden Vermerken

versehen sein.

b) Die leichtverderblichen biologischen

Gegenstände, die weder lebende krankheitserregende

Mikroorganismen noch

lebende krankheitserregende Viren enthalten,

sind in einem wasserdichten

inneren Behälter zu verpacken, der in

einen äußeren Schutzbehälter zu legen

ist; in den inneren Behälter oder zwischen

den inneren und äußeren Behälter .

ist aufsaugendes Material zu legen. Die

Menge dieses Materials muß ausreichen,

um bei Bruch die gesamte im inneren

Behälter enthaltene oder die sich dort

etwa bildende Flüssigkeit aufzunehmen.

Schließlich muß der Inhalt der inneren

und äußeren Behälter so verpackt sein,

daß jede Verschiebung vermieden wird.

Um sicherzustellen, daß gegen erhöhte

Temperaturen empfindliche Stoffe erhalten

bleiben, sind besondere Vorkehrungen

zu treffen, z. B. Gefriertrocknung

und Kältepackung. Bei Beförderung

auf dem Luftweg, die Veränderungen

des atmosphärischen Druckes mit

sich bringt, ist es im Fall der Versendung

der Stoffe in versiegelten Ampullen

oder in fest verkorkten Flaschen

erforderlich, daß die Behälter genügend

Festigkeit besitzen, den Druckunterschieden

zu widerstehen. Der äußere Behälter

und die äußere Verpackung der

Sendung müssen auf der Seite, auf der

die Anschriften des Absende- und des

Empfangslaboratoriums angebracht sind,

mit einem violetten Klebezettel mit

nachstehendem Vermerk und Kennzeichen

versehen sein.

Artikel 121

Beschaffenheit der Sendungen;

radioaktive Stoffe

1. Sendungen mit radioaktiven Stoffen,

deren Inhalt und Beschaffenheit den Empfehlungen

der Internationalen Atomenergie-

Kommission entsprechen, die für bestimmte

Sendungsarten besondere Ausnahmen vorsehen,

sind zur Postbeförderung zugelassen,

wenn eine vor der Aufgabe erteilte Genehmigung

der zuständigen Organe des Aufgabelandes

vorliegt.

2. Sendungen mit radioaktiven Stoffen müssen

vom Absender mit einem besonderen

Klebezettel in weißer Farbe versehen sein, der

den Vermerk „Matières radioactives" trägt;

dieser Klebezettel ist im Fall der Rücksendung

der Verpackung an den Aufgabeort von Amts

wegen zu durchstreichen. Außerdem müssen

die Sendungen mit radioaktiven Stoffen neben

dem Namen und der Anschrift des Absenders

einen sehr augenfälligen Vermerk tragen, der

die Rücksendung im Falle der Unzustellbarkeit

der Sendung verlangt.

3. Der Absender muß auf der inneren Verpackung

sowohl seinen Namen und seine Anschrift

als auch den Inhalt der Sendung angeben.

4. Die Verwaltungen können bestimmte

Postämter benennen, die zur Annahme von

Sendungen mit radioaktiven Stoffen zur Postbeförderung

besonders ermächtigt sind.

Artikel 122

Beschaffenheit der Sendungen;

Prüfung des Inhaltes

1. Mit Ausnahme der Briefe und Postkarten

müssen die Sendungen so beschaffen sein, daß

ihr Inhalt ausreichend geschützt ist, ohne daß

hiedurch eine schnelle und leichte Prüfung behindert

wird.

2. Die Sendungen müssen unter Streifband,

in Rollenform, zwischen Pappstücken, in Säckchen,

Schachteln, Umschlägen oder Umhüllungen

oder in unverschlossenen, aber in derartig

gesicherten Säckchen, Schachteln, Umschlägen

oder Umhüllungen verpackt sein, daß sie ohne

Gefahr leicht geöffnet und wieder verschlossen

werden können. Sie dürfen auch mit einer

Umschnürung versehen sein, die leicht zu

lösen ist.

3. Gegenstände, die verderben würden,

wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen

verpackt wären, sowie Warenproben, die sich

in einer durchsichtigen, die Prüfung ihres

Inhaltes zulassenden Verpackung befinden,

dürfen ausnahmsweise in vollkommen luftdichter

Verpackung angenommen werden.

Das gilt auch für Proben von gewerblichen

und pflanzlichen Erzeugnissen, die in einer

Firmenpackung oder in einer von einer Prüfungsbehörde

des Aufgabelandes versiegelten

Verpackung aufgegeben werden. In diesen

Fällen können die beteiligten Verwaltungen

verlangen, daß der Absender oder Empfänger

die Prüfung des Inhaltes durch Öffnen einiger

von ihnen bezeichneter Sendungen oder in

sonst befriedigender Weise erleichtert.

Artikel 123

Fensterbriefsendungen

1. Sendungen unter Umschlag mit einem

Fenster für die Anschrift sind zugelassen. Die

Aufgabeverwaltung ist jedoch berechtigt, jede

Sendung zurückzuweisen, bei der die Anschrift

durch das Fenster schlecht lesbar ist oder bei

der andere durch das Fenster sichtbare Angaben

die Deutlichkeit der Anschrift beeinträchtigen.

2. Sendungen unter Umschlag mit einem

Fenster für die Anschrift sind unzulässig,

wenn dieses Fenster nicht mit der Längsseite

des Briefumschlages derart gleichgerichtet ist,

daß die Anschrift des Empfängers in der gleichen

Richtung erscheint, und wenn die Anbringung

des Orts- und Tagesstempels beeinträchtigt

wird.

3. Sendungen mit völlig durchsichtigem

Umschlag oder mit offenem Fenster sind nicht

zugelassen.

Kapitel III

Besondere Bestimmungen für die einzelnen

Sendungsarten

Artikel 124

Briefe

Vorbehaltlich der für die Beschaffenheit der

Sendungen zu beachtenden Vorschriften, wird

für Briefe keine bestimmte Form und kein bestimmter

Verschluß verlangt. Auf der Vorderseite

muß der für die Anschrift, die Freimachung

und dienstliche Vermerke oder dienstliche

Klebezettel erforderliche Platz vollständig

frei gelassen werden.

Artikel 125

Einfache Postkarten

1. Postkarten müssen aus Steifpapier oder

aus einem Papier hergestellt sein, das fest

genug ist, um die Handhabung nicht zu erschweren.

2. Postkarten müssen auf der Vorderseite

oben die Bezeichnung „Postkarte" in französischer

Sprache oder eine entsprechende Bezeichnung

in einer anderen Sprache tragen.

Diese Bezeichnung ist bei Ansichtskarten, die

von der Privatindustrie hergestellt werden,

nicht erforderlich.

3. Postkarten müssen offen, das heißt ohne

Streifband oder Umschlag, versandt werden.

4. Für die Anschrift des Empfängers sowie

für die Freimachung, dienstliche Vermerke

und Klebezettel ist mindestens die rechte

Hälfte der Vorderseite freizuhalten. Der Absender

verfügt vorbehaltlich des § 5 über die

Rückseite und den linken Teil der Vorderseite.

5. Es ist unzulässig, an Postkarten Warenproben

oder ähnliche Gegenstände zu befestigen

oder sie mit ihnen zu vereinigen.

Zierbildchen, Lichtbilder, Marken aller Art,

Zettel und Ausschnitte jeder Art aus Papier

oder anderem sehr dünnen Stoff sowie

Streifen für die Anschrift oder Klappen dürfen

jedoch auf Postkarten aufgeklebt werden,

vorausgesetzt, daß sie die Eigenschaft der

Sendung als Postkarte nicht ändern und der

ganzen Fläche nach auf der Karte befestigt

sind. Diese Gegenstände dürfen nur auf die

Rückseite oder auf den linken Teil der Vorderseite

der Postkarten geklebt werden; lediglich

die Streifen, Klappen oder Zettel für die

Anschrift können die ganze Vorderseite einnehmen.

Marken jeder Art, die mit Freimachungsmarken

verwechselt werden können,

sind nur auf der Rückseite zulässig.

6. Postkarten, die den vorgeschriebenen Bedingungen

für diese Sendungsart nicht entsprechen,

werden als Briefe behandelt, ausgenommen

jedoch diejenigen, bei denen die

Unregelmäßigkeit nur aus der Anbringung

der Freimachung auf der Rückseite besteht.

Solche Postkarten werden als nicht freigemacht

angesehen und entsprechend behandelt.

Artikel 126

Postkarten mit bezahlter

Antwort

1. Postkarten mit bezahlter Antwort müssen

auf der Vorderseite des ersten Teiles mit

der eingedruckten Bezeichnung „Postkarte mit

bezahlter Antwort" und auf der Vorderseite

des zweiten Teiles mit der Bezeichnung „Antwortpostkarte"

in französischer Sprache versehen

sein. Im übrigen müssen beide Teile

den sonstigen Bedingungen für einfache Postkarten

entsprechen; sie sind so übereinander

zu falten, daß sie am oberen Rande zusammenhängen,

und dürfen darüber hinaus in

keiner Weise zusammengehalten werden.

2. Die Anschrift der Antwortpostkarte muß

sich auf der Innenseite der Sendung befinden.

3. Der Absender darf seinen Namen und

seine Anschrift auf der Vorderseite des Antwortteiles

angeben.

4. Der Absender kann ferner auf der Rückseite

der Antwortpostkarte Fragen Vordrucken

lassen, die vom Empfänger beantwortet werden

sollen, dieser kann auch die Stammkarte

(„Demande") zusammenhängend mit der Antwortkarte

(„Réponse") zurücksenden. In

diesem Fall muß die Anschrift auf der Stammkarte

durchgestrichen werden und sich auf der

Innenseite der Sendung befinden.

5. Die Freimachung des Antwortteiles mit

Briefmarken oder Freistempelabdrucken des

Landes, das die Karte ausgegeben hat, ist nur

gültig, wenn der Antwortteil nach diesem

Land zurückgesandt wird. Andernfalls wird

die Antwortpostkarte als nicht freigemachte

Postkarte behandelt.

Artikel 127

Drucksachen

1. Als Drucksachen können Vervielfältigungen

versandt werden, die auf Papier, auf

Karton oder auf anderem im Druckereigewerbe

üblicherweise verwendeten Material in mehreren

gleichen Stücken mittels eines mechanischen

oder photographischen Verfahrens unter Verwendung

einer Druckform, einer Schablone

oder eines Negativs hergestellt sind. Die Aufgabeverwaltung

entscheidet, ob die Vervielfältigung

auf einem zugelassenen Material und

in einem zulässigen Verfahren hergestellt worden

ist.

2. Zur Gebühr für Drucksachen sind zugelassen

a) Briefsendungen, die zwischen Schülern

ausgetauscht werden, vorausgesetzt, daß

diese Sendungen durch Vermittlung der

Leiter der betreffenden Schulen versandt

werden;

b) Schülerarbeiten, auch mit Korrekturen,

mit Ausnahme aller Angaben, die sich

nicht unmittelbar auf die Ausführung

der Arbeiten beziehen;

c) Manuskripte für Druckwerke oder

Zeitungen;

d) handgeschriebene Partituren oder Musiknotenblätter.

3. Hinsichtlich ihrer Form und Beschaffenheit

unterliegen die nach §§ 1 und 2 vorgesehenen

Sendungen den Bestimmungen des

Artikels 122.

4. Als Drucksachen können nicht versandt

werden

a) Ausfertigungen, die mit der Schreibmaschine,

einerlei welcher Art, hergestellt

worden sind;

b) Vervielfältigungen, die mittels Durchdruck,

Vervielfältigungen, die handschriftlich

oder mit der Schreibmaschine,

einerlei welcher Art, hergestellt worden

sind, und Lichtpausen;

c) Vervielfältigungen, die mittels fester

oder zusammensetzbarer Stempel hergestellt

worden sind;

d) mit Aufdrucken versehene Papierwaren

im eigentlichen Sinne, bei denen klar ersichtlich

ist, daß der Aufdruck nicht das

Wesentliche des Versendungsgegenstandes

darstellt;

e) Filme und Tonaufzeichnungen.

5. Mehrere Vervielfältigungen, die in den

zugelassenen Verfahren hergestellt worden

sind, können zu einer Drucksachensendung vereinigt

werden; die Vervielfältigungen dürfen

nicht Namen und Anschriften verschiedener

Absender oder Empfänger tragen.

6. Karten, die mit der Bezeichnung „Postkarte"

oder der gleichen Bezeichnung in einer

anderen Sprache versehen sind, werden zur

Gebühr für Drucksachen zugelassen, wenn sie

den allgemeinen Bestimmungen für Drucksachen

entsprechen. Karten, die diesen Bestimmungen

nicht entsprechen, werden als Postkarten oder

in Anwendung des Artikels 125, § 6 gegebenenfalls

als Briefe behandelt.

Artikel 128

Drucksachen; zulässige Angaben

und Beilagen

1. Auf den Drucksachen können durch ein

beliebiges Verfahren angegeben werden

a) Name und Anschrift des Absenders und

des Empfängers mit oder ohne Standes-,

Berufs- oder Firmenbezeichnung;

b) Ort und Tag der Absendung der Sendung;

c) die Ordnungs- oder Buchungsnummer,

die sich ausschließlich auf die Sendung

bezieht.

2. Über diese Angaben hinaus ist es gestattet

a) bestimmte Wörter oder bestimmte Teile

des gedruckten Wortlautes zu streichen,

anzustreichen oder zu unterstreichen;

b) Druckfehler zu berichtigen.

3. Die Angaben und Berichtigungen nach den

§§ 1 und 2 müssen in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Inhalt der Vervielfältigung

stehen; sie dürfen keine verabredete Sprache

darstellen.

4. Außerdem sind folgende Angaben und

Beilagen zugelassen

a) bei Bestellzetteln, Subskriptionsscheinen

oder Angeboten von buchhändlerischen

Werken, Büchern, Zeitungen, Stichen und

Musiknoten: Titel und Zahl der bestellten

oder angebotenen Stücke, Preise dieser

Werke sowie Zusätze, die als wesentliche

Merkmale der Preisfestsetzung

anzusehen sind, Zahlungsweise, Verlag,

Namen der Verfasser und Herausgeber

sowie Katalognummer und die Wörter

„broché" (geheftet), „cartonné" (broschiert)

oder „relié" (gebunden);

b) auf Formblättern des Leihverkehrs der

Bibliotheken: Titel der Werke, Zahl der

bestellten oder übersandten Stücke,

Namen der Verfasser und Herausgeber,

Katalognummern, Lesefrist, Name des

in Betracht kommenden Lesers;

c) auf gedruckten Ansichtskarten, gedruckten

Besuchskarten sowie auf gedruckten

Glückwunsch- und Beileidskarten: herkömmliche

Höflichkeitsformeln, die in

höchstens fünf Worten oder fünf Anfangsbuchstaben

ausgedrückt sind;

d) bei gedruckten literarischen und künstlerischen

Erzeugnissen: eine herkömmliche

Widmung;

e) bei Ausschnitten aus Zeitungen und

Zeitschriften: Titel, Datum, Nummer

und Anschrift der Zeitung oder Zeitschrift,

der der Ausschnitt entnommen

ist;

f) in Anzeigen über Auslaufen oder Abflug

und Einlaufen oder Landung von Schiffen

und Flugzeugen: Datum und Stunde

des Auslaufens oder Abfluges und des

Einlaufens oder der Landung, Name oder

Bezeichnung der Schiffe oder Flugzeuge,

Abgangshäfen oder Abflughäfen, Anlaufhäfen

oder Anflughäfen und Bestimmungshäfen

oder Ankunftsflughäfen;

g) bei Reiseankündigungen: Name des Reisenden,

Datum, Stunde und Ort des beabsichtigten

Besuches sowie die Stelle, an

der er absteigt;

h) bei Probedrucken: Änderungen und Zusätze,

die die Berichtigung, Druckanordnung

und den Druck betreffen, sowie

Druckreifvermerke wie „Bon à tirer"

(druckreif), „Vu — Bon à tirer" (gesehen

— druckreif) und andere derartige

Vermerke, die sich auf die Herstellung

des Werkes beziehen. Bei Platzmangel

können die Zusätze auf besonderen Blättern

niedergeschrieben werden;

i) bei Preislisten, Werbeangeboten, Börsen-

und Marktzetteln, Handelsrundschreiben

und Prospekten: Zahlen und alle anderen

Zusätze, die als wesentliche Merkmale

der Preisfestsetzung anzusehen

sind;

j) in Anzeigen über Anschriftänderungen

alte und neue Anschrift sowie Tag der

Änderung.

5. Schließlich dürfen beigefügt werden

a) allen Drucksachen: eine Karte, ein Umschlag

oder ein Streifband mit der aufgedruckten

Anschrift des Absenders der

Sendung; diese Beilagen können für die

Rücksendung mit Briefmarken des Bestimmungslandes

der Sendung freigemacht

sein;

b) den gedruckten literarischen oder künstlerischen

Erzeugnissen: die sich auf den

Versendungsgegenstand beziehende offene

Rechnung, die nur Angaben enthalten

darf, die als wesentlicher Bestandteil

einer Rechnung anzusehen sind,

sowie ein Erlagschein mit aufgedrucktem

Postscheckkonto oder eine Postanweisung

des internationalen Dienstes des Bestimmungslandes

der Sendung, auf der

im Einvernehmen zwischen den beteiligten

Verwaltungen auch der zu zahlende

Betrag und die Anschrift des Empfängers

der Postanweisung angegeben werden

darf;

c) den Modezeitschriften: Schnittmuster,

die nach den in den Mustern enthaltenen

Angaben mit dem einzelnen Zeitschriftenexemplar,

in dem sie versandt

werden, ein Ganzes darstellen.

Artikel 129

Drucksachen in Kartenform

1. Drucksachen, die die Form, Festigkeit

und Maße einer Postkarte haben, können offen

ohne Streifband oder ohne Umschlag versandt

werden. Das gilt auch für Drucksachen, die so

gefaltet sind, daß sie während der Beförderung

nicht auseinanderfallen können.

2. Für die Anschrift des Empfängers sowie

für Dienstvermerke und dienstliche Klebezettel

ist mindestens die rechte Hälfte der

Vorderseite der Drucksachen in Kartenform

einschließlich der Ansichtskarten, die zu ermäßigter

Gebühr befördert werden, freizuhalten.

Artikel 130

Blindensendungen

Als Blindensendungen können offen aufgegebene

Briefe mit Blindenschrift und Klischees,

die mit Blindenschrift versehen sind, befördert

werden. Das gilt auch für Tonaufzeichnungen

und für das ausschließlich für den Gebrauch

durch Blinde bestimmte Spezialpapier, vorausgesetzt,

daß diese Gegenstände von einer

amtlich anerkannten Blindenanstalt versandt

werden oder an eine solche Anstalt gerichtet

sind.

Artikel 131

Warenproben

1. Die Warenprobe ist ein Muster oder ein

Teil einer Ware, das kostenlos zur Bemusterung

und zur Begutachtung dieser zum Kauf

angebotenen Ware übersandt wird und das

nicht zur Weitergabe an einen Dritten gegen

irgendwelches Entgelt bestimmt ist. Dieses besondere

Merkmal muß bestätigt werden durch

die Vermerke „Spécimen gratuit" (Gratismuster)

oder „Echantillon gratuit" (Gratisprobe)

(oder durch die entsprechende Bezeichnung

in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache), die unauslöschbar auf dem Gegenstand

selbst oder auf der Verpackung angebracht

sein müssen, wenn die Verpackung untrennbar

mit dem Gegenstand verbunden ist.

Dieser Vermerk muß auch auf der Anschriftseite

der Sendung angebracht werden. In Zweifelsfällen

kann die Aufgabeverwaltung verlangen,

daß der Gegenstand so unbrauchbar

gemacht wird, daß er sich zum Verkauf nicht

mehr eignet.

2. Zur Gebühr für Warenproben sind zugelassen

Röhrchen mit Serum oder Impfstoff

und dringend benötigte, schwer zu beschaffende

Medikamente. Diese Gegenstände dürfen jedoch

von amtlich anerkannten Laboratorien

oder Anstalten zu Handelszwecken nur versandt

werden, wenn sie im öffentlichen Interesse

versandt werden. Ihre Verpackung muß

den Bestimmungen der Artikel 119 und 122

entsprechen.

Artikel 132

Warenproben; zulässige

Angaben

Bei Warenproben dürfen auf der Sendung

oder im Innern, im letztgenannten Fall auf

dem Gegenstand selbst oder auf einem besonderen

Blatt, angegeben werden: die Anschrift

des Empfängers und des Absenders mit den im

Handelsverkehr üblichen Zusätzen, ein Fabrik- oder

Warenzeichen, eine Bezugnahme auf einen

zwischen Absender und Empfänger geführten

Schriftwechsel, kurze Hinweise auf Hersteller

und Lieferer der Ware oder auf die Person,

für die die Warenprobe bestimmt ist, ferner

Ordnungs- und Buchungsnummern, Preise

sowie alle anderen Zusätze, die als wesentliche

Merkmale der Preisfestsetzung anzusehen sind,

und Angaben über Gewicht, Meterzahl, Maße,

verfügbare Menge sowie Angaben, die zur

weiteren Bestimmung der Herkunft und Art

der Ware erforderlich sind.

Artikel 133

Päckchen

1. Päckchen müssen auf der Vorderseite in

sehr auffälliger Schrift mit dem Vermerk

„Petit paquet" (Päckchen) oder mit der entsprechenden

Bezeichnung in einer im Bestimmungsland

bekannten Sprache versehen

sein.

2. Es ist gestattet, in Päckchen eine offene

Rechnung einzulegen, die nur solche Angaben

enthält, die als wesentliche Merkmale einer

Rechnung anzusehen sind. Ferner darf eine

einfache Abschrift der Anschrift der Sendung

mit Angabe der Anschrift des Absenders eingelegt

werden.

3. Auf der Außenseite der Sendungen müssen

Name und Anschrift des Absenders angegeben

sein.

Artikel 134

Sprechbriefe

1. Unter der Sendungsart „Sprechbriefe"

können versandt werden Schallplatten,

Bänder, Drähte oder andere ähnliche Träger

für Tonaufzeichnungen, die mit oder ohne

Tonaufzeichnungen versehen sein können. Der

Absender muß außer den üblichen Angaben

die Bezeichnung „Phonopost" (Sprechbrief)

auf der Anschriftseite der Sendung in sehr

auffälliger Schrift anbringen.

2. Es ist erlaubt, in die Sendung eine gedruckte

einsprachige oder mehrsprachige Gebrauchsanweisung

sowie gut verpackte Nadeln

einzulegen, die für die Tonwiedergabe bestimmt

sind.

Artikel 135

Vereinigung von Gegenständen

verschiedener Sendungsarten zu

einer einzigen Sendung

1. Drucksachen und Warenproben dürfen

unter der Bedingung zu einer Sendung zusammengefaßt

werden, daß

a) das Gesamtgewicht einer Sendung 3 kg

nicht übersteigt und das Gewicht der

Warenprobe nicht höher als 500 g ist;

b) die für Briefe geltenden Maße eingehalten

werden;

c) die bezahlte Gebühr wenigstens der

Mindestgebühr für Warenproben entspricht;

d) Sendungen, die Drucksachen zu ermäßigter

Gebühr enthalten, der Gebühr

unterworfen werden, die für den übrigen

Inhalt der Sendung gelten.

2. Wenn in einer Sendung Gegenstände

vereinigt sind, die verschiedenen Gebühren

unterliegen, muß die Sendung nach ihrem Gesamtgewicht

mit der höchsten in Betracht

kommenden Gebühr freigemacht werden.

3. Die Artikel 119 und 122 regeln Beschaffenheit

und Verpackung der Sendungen nach

§ 1.

Titel II

Einschreibsendungen

Einziges Kapitel

Artikel 136

Einschreibsendungen

1. Einschreibsendungen müssen auf der

Vorderseite in sehr auffälliger Schrift mit

dem Vermerk „Recommandé" versehen sein,

dem ein gleichartiger Vermerk in der Sprache

des Aufgabelandes hinzugefügt werden kann.

2. Hinsichtlich der Form und des Verschlusses

dieser Sendungen oder der Abfassung

der Anschrift werden, abgesehen von nachstehenden

Ausnahmen, keine besonderen Anforderungen

gestellt.

3. Sendungen, deren Anschrift mit Bleistift

geschrieben ist oder aus Anfangsbuchstaben

besteht, sind als Einschreibsendungen nicht zugelassen.

Die Anschrift kann jedoch mit

Tintenstift geschrieben werden, sofern es sich

nicht um Fensterbriefsendungen handelt.

4. Einschreibsendungen müssen links neben

der Anschrift mit einem Klebezettel nach

dem Muster C 4 versehen werden. Verwaltungen,

deren Inlandsbestimmungen die Verwendung

von Klebezetteln zurzeit nicht zulassen,

können jedoch die Anwendung dieser

Bestimmung aufschieben und zur Kennzeichnung

der Einschreibsendungen einen Stempel

verwenden, der deutlich die Angaben des

Klebezettels C 4 wiedergibt.

5. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst

ein mechanisches Annahmeverfahren für Einschreibsendungen

eingeführt haben, können

für den nach § 4 zu verwendenden Klebezettel

C 4 die amtlichen Vermerke auf den Sendungen

unmittelbar neben der Anschrift aufdrucken

oder an der gleichen Stelle einen

Streifen aufkleben, der mit denselben dienstlichen

Vermerken versehen ist.

6. Zwischenverwaltungen dürfen auf der

Vorderseite der Sendungen keinerlei Ordnungsnummern

anbringen.

Artikel 137

Rückschein

1. Sendungen, für die der Absender einen

Rückschein verlangt, müssen auf der Vorderseite

in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Avis de réception" (Rückschein) oder den

Stempelabdruck „A. R." tragen, der durch

den Vermerk „Par avion" (Flugpost) ergänzt

wird, wenn der Absender die Beförderung

auf dem Luftweg verlangt. Auf der Außenseite

der Sendung muß der Absender seinen

Namen und seine Anschrift in lateinischer

Schrift angeben.

2. Den nach § 1 vorgesehenen Sendungen

ist ein hellrotes Formblatt nach dem Muster

C 5 von der Festigkeit einer Postkarte beizufügen.

Nachdem der Absender auf der

Vorderseite des Formblattes seinen Namen

und seine Anschrift in lateinischer Schrift angegeben

hat, wobei kein Bleistift benutzt

werden darf, ist das Formblatt vom Aufgabeamt

oder einem anderen, von der Aufgabeverwaltung

zu bestimmenden Postamt

vollständig auszufüllen und an der Außenseite

der Sendung haltbar zu befestigen; gelangt

das Formblatt nicht zum Bestimmungsamt,

so hat dieses von Amts wegen einen

neuen Rückschein auszufertigen.

3. Verlangt der Absender die Rücksendung

des Rückscheines auf dem Luftweg, so muß

die Vorderseite des Formblattes C 5 in sehr

auffälliger Schrift den Vermerk „Renvoi par

avion" (Zurück mit Flugpost) tragen; außerdem

ist auf dem Formblatt ein blauer Stempelabdruck

oder Klebezettel „Par avion"

anzubringen. Der vom Absender für die

Rücksendung des Rückscheines auf dem Luftweg

entrichtete Flugzuschlag, dessen Höhe sich

nach dem Gewicht des Formblattes richtet,

ist zusammen mit den übrigen Gebühren auf

der Sendung zu verrechnen.

4. Bei Berechnung der Freimachungsgebühr

bleibt das Gewicht des Rückscheines unberücksichtigt.

5. Das Bestimmungsamt sendet das ordnungsmäßig

ausgefüllte Formblatt C 5 offen

und gebührenfrei an die vom Absender angegebene

Anschrift zurück. Das Formblatt ist

mit der nächsten Flugpost zurückzusenden,

wenn der Absender den entsprechenden

Flugzuschlag entrichtet hat.

6. Fragt der Absender nach einem in normaler

Frist nicht an ihn zurückgelangten

Rückschein, so ist nach Artikel 138 zu verfahren.

Das Aufgabeamt versieht das Formblatt

C 5 im Kopf mit dem Vermerk „Duplicata

de l'avis de réception, etc." (Doppel des

Rückscheines usw.).

Artikel 138

Nach der Aufgabe beantragte

Rückscheine

1. Beantragt der Absender einen Rückschein

nach der Aufgabe der Sendung, so

füllt das Aufgabeamt ein Formblatt C 5 aus,

auf dessen Vorderseite der Antragsteller vorher

seinen Namen und seine Anschrift in

lateinischer Schrift anzugeben hat.

2. Die Einzelbestimmungen, die die Verwaltungen

auf Grund des Artikels 150 hinsichtlich

der Übersendung von Nachfrageschreiben

zu Einschreibsendungen erlassen

haben, gelten auch für Anträge auf Ausstellung

von Rückscheinen, die nach der Aufgabe

gestellt werden.

3. Das Formblatt C 5 ist einem Nachfrageschreiben

C 9 nach Artikel 150 fest beizufügen;

dieses Nachfrageschreiben, das mit

Briefmarken oder mit dem Gebührenvermerk

in der Höhe der zu entrichtenden Gebühr versehen

werden muß, ist nach Artikel 150 weiterzubehandeln.

Das Formblatt C 5 bleibt während

der ganzen Zeit dem Nachfrageschreiben

beigefügt; um es nach den Bestimmungen des

Artikels 137, § 5 zurückzusenden, wird es vom

Bestimmungsamt erst dann abgenommen,

wenn die Sendung ordnungsgemäß zugestellt

worden ist. Wird die Rücksendung des Rückscheines

auf dem Luftweg beantragt, so ist

das Formblatt C 5 nach Artikel 137, §§ 3

und 5 zu behandeln. Die vom Absender gezahlte

Gebühr für die Rücksendung des

Rückscheines auf dem Luftweg muß auf dem

Formblatt C 9 verrechnet werden.

4. Das Bestimmungsamt stellt einen Rückschein

von Amts wegen aus, wenn es einen

telegraphischen Antrag erhält.

Artikel 139

Zustellung zu eigenen Handen

Zu eigenen Handen zuzustellende Einschreibsendungen

müssen auf der Vorderseite

in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„A remettre en main propre" (Zu eigenen

Handen zustellen) oder einen entsprechenden

Vermerk in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache tragen.

Titel III

Behandlung bei der Abfertigung

und bei der Ankunft

Einziges Kapitel

Artikel 140

Anbringung des Orts- und

Tagesstempels

1. Briefsendungen sind auf der Vorderseite

vom Aufgabeamt mit einem Orts- und Tagesstempelabdruck

zu versehen, der in lateinischer

Schrift den Aufgabeort und das Aufgabedatum

angibt. Gleichbedeutende Angaben in

der Schrift des Aufgabelandes können außerdem

vorhanden sein. In Orten mit mehreren

Postämtern muß der Orts- und Tagesstempel

angeben, welches das Aufgabeamt ist.

2. Es besteht keine Verpflichtung zur Anbringung

des Orts- und Tagesstempels nach

§ 1

a) auf Sendungen, die durch Freistempelabdruck

freigemacht sind, sofern in

diesem Abdruck der Aufgabeort und das

Aufgabedatum enthalten sind;

b) auf Sendungen, die durch Aufdruck

mittels Druckpresse oder mittels eines

anderen Druckverfahrens freigemacht

sind;

c) auf nicht eingeschriebenen Sendungen zu

ermäßigter Gebühr, sofern der Aufgabeort

auf diesen Sendungen angegeben ist.

3. Alle der Freimachung dienenden gültigen

Briefmarken müssen entwertet werden.

4. Briefmarken, die im Aufgabeland irrtümlich

oder versehentlich nicht entwertet worden

sind, sind von dem Postamt, das die Unregelmäßigkeit

feststellt, mit Tinte oder unauslöschbar

mit Bleistift kräftig zu durchstreichen,

sofern die Verwaltungen nicht die Entwertung

mit einem besonderen Stempel vorgeschrieben

haben. Diese Briefmarken dürfen keinesfalls mit

dem Orts- und Tagesstempel entwertet werden.

5. Fehlgeleitete Sendungen mit Ausnahme

nicht eingeschriebener Briefsendungen zu ermäßigter

Gebühr sind mit dem Orts- und

Tagesstempelabdruck des Postamtes zu versehen,

zu dem sie irrtümlich gelangt sind. Das

gilt nicht nur für ortsfeste Postämter, sondern

im Rahmen des Möglichen auch für Bahnposten.

Der Stempelabdruck muß bei Briefen

auf der Rückseite und bei Postkarten auf der

Vorderseite angebracht werden.

6. Das Stempeln der auf Schiffen aufgegebenen

Sendungen obliegt dem Postbeamten,

dem hiemit beauftragten Schiffsoffizier

oder, wenn kein Postbeamter oder

beauftragter Schiffsoffizier an Bord ist, dem

Hafenpostamt, dem diese Sendungen einzeln

zu übergeben sind. In diesem Fall versieht das

Postamt die Sendungen mit dem Abdruck

seines Orts- und Tagesstempels, dem es den

Vermerk „Navire", „Paquebot" (Schiff) oder

irgendeinen anderen gleichartigen Vermerk

beifügt.

7. Das Bestimmungsamt einer Postkarte mit

bezahlter Antwort kann einen Abdruck

seines Orts- und Tagesstempels links auf der

Vorderseite der Antwortkarte anbringen.

Artikel 141

Eilsendungen

Durch Eilboten zuzustellende Sendungen

sind neben der Angabe des Bestimmungsortes

mit einem gedruckten hellroten Klebezettel

zu versehen, der in sehr auffälliger

Schrift die Bezeichnung „Exprès" (Durch Eilboten)

trägt. Sofern der Klebezettel fehlt, muß

das Wort „Exprès" in Großbuchstaben und

mit roter Tinte oder Rotstift auffällig angebracht

werden.

Artikel 142

Nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen

1. Die Sendungen, für die nach der Aufgabe

vom Empfänger, bei Unzustellbarkeit

vom Absender, eine Gebühr zu erheben ist,

sind auf der Vorderseite in der Mitte oben

mit einem Abdruck des T-Stempels (Gebühr

einzuheben) zu versehen; neben dem Abdruck

dieses Stempels hat die Aufgabeverwaltung

gut lesbar den doppelten oder, nach Lage des

Falles, den einfachen Fehlbetrag der Freimachung

und unter einem Bruchstrich die

geltende Gebühr der ersten Gewichtsstufe für

Briefe in ihrer Landeswährung anzugeben.

2. Bei Nachsendung oder Rücksendung sind

der Abdruck des T-Stempels sowie die nach

§ 1 in Bruchform anzugebenden Beträge von

der nach- und rücksendenden Verwaltung zu

vermerken. Handelt es sich hiebei aber um

Sendungen aus Ländern, die im Verkehr mit

der nachsendenden Verwaltung ermäßigte Gebühren

anwenden, so ist der Fehlbetrag der

Freimachung von der Verwaltung festzusetzen,

die die Zustellung vornimmt.

3. Die zustellende Verwaltung belastet die

Sendungen mit der einzuhebenden Gebühr. Sie

ermittelt diese Gebühr, indem sie den Bruch

nach § 1 mit dem Betrag der in ihrem internationalen

Dienst geltenden Gebühr für Briefe

der ersten Gewichtsstufe in ihrer Landeswährung

multipliziert.

4. Mit Ausnahme von Fällen offensichtlichen

Irrtums wird jede Sendung, die nicht mit dem

Abdruck des T-Stempels versehen ist, als vorschriftsmäßig

freigemacht angesehen und dementsprechend

behandelt.

5. Wenn der Bruch nach § 1 von der Aufgabeverwaltung

oder, im Fall der Unzustellbarkeit

von der zurücksendenden Verwaltung,

nicht neben dem T-Stempel angegeben worden

ist, ist die Bestimmungsverwaltung berechtigt,

die ungenügend freigemachte Sendung ohne

Gebühreneinhebung zuzustellen.

6. Ungültige Briefmarken und Freistempelabdrucke

werden nicht berücksichtigt. Sie sind

mit Bleistift zu umrahmen; daneben ist die

Ziffer Null (0) zu setzen.

Artikel 193

Rücksendung der Freizettel

(Teil A); Einziehung der

Gebühren und Abgaben

1. Nach Ausfolgung einer Freizettelsendung

an den Empfänger hat das Amt, das Zoll-

und andere Abgaben sowie Gebühren für

Rechnung des Absenders vorgeschossen hat,

unter Verwendung von Kohlepapier die

Rückseite der Teile A und B des Freizettels

dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Es

sendet den Teil A mit den Belegen in verschlossenem

Umschlag und ohne Angabe des

Inhaltes an das Aufgabeamt der Sendung. Der

Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung

der Sendung für die Abrechnung mit der

Schuldnerverwaltung zurückbehalten.

2. Jede Verwaltung kann den Teil A der

Freizettel mit den Angaben über die Auslagen

durch besonders bezeichnete Postämter

zurücksenden lassen und verlangen, daß dieser

Teil einem bestimmten Postamt übersandt

wird.

3. Der Name des Postamtes, an das der

Teil A der Freizettel zurückgesandt werden

muß, ist in jedem Fall vom Aufgabeamt der

Sendung auf der Vorderseite diesese Teiles zu

vermerken.

4. Langt eine Sendung mit dem Vermerk

„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel

im Bestimmungsland ein, so hat das Verzollungspostamt

ein Doppel des Freizettels

auszufertigen und auf den Teilen A und B

den Namen des Aufgabelandes und möglichst

das Aufgabedatum der Sendung zu vermerken.

5. Unter den gleichen Bedingungen wird

ein Doppel ausgestellt, wenn der Freizettel

nach Ausfolgung der Sendung in Verlust geraten

ist.

6. Die Teile A und B der Freizettel zu

Sendungen, die aus irgendeinem Grunde an

den Aufgabeort zurückgesandt werden, sind

von der Bestimmungsverwaltung ungültig zu

machen.

7. Nach Einlangen des Teiles A eines Freizettels

mit der Angabe der von der Bestimmungsverwaltung

ausgelegten Beträge rechnet

die Aufgabeverwaltung diesen Betrag in ihre

eigene Währung um, und zwar nach einem

Kurs, der nicht höher sein darf als der Einzahlungskurs

für Postanweisungen nach dem

betreffenden Land. Das Ergebnis der Umrechnung

ist auf dem Stammteil des Formblattes

und auf dem seitlichen Abschnitt zu vermerken.

Nach Einziehung der Auslagen folgt

das hiefür bestimmte Amt den Abschnitt

des Freizettels und gegebenenfalls die Belege

dem Absender aus.

Artikel 144

Nachgesandte Sendungen

1. Sendungen, deren Empfänger den Aufenthaltsort

geändert haben, sind so anzusehen,

als ob sie vom Aufgabeort unmittelbar nach

dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen

wären.

2. Für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen werden mit der Gebühr belegt,

die auf sie angewendet worden wäre, wenn

sie vom Aufgabeort unmittelbar nach dem

neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen

wären.

3. Die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

ordnungsmäßig freigemachten Sendungen,

für die der Unterschiedsbetrag nicht vor

der Nachsendung entrichtet worden ist, werden

mit der Gebühr nach Artikel 22, § 1 des

Vertrages belastet, wobei diese Gebühr auf der

Grundlage des einfachen Fehlbetrages ermittelt

wird, der sich aus dem Unterschied zwischen

der bereits entrichteten und der Gebühr ergibt,

die eingehoben worden wäre, wenn die Sendungen

ursprünglich nach dem neuen Bestimmungsort

geleitet worden wären. Bei Sendungen,

die auf dem Luftwege nachgesandt werden,

ist das gleiche Verfahren hinsichtlich des

Flugzuschlages für die weitere Beförderungsstrecke

anzuwenden.

4. Die ursprünglich für den Inlandsverkehr

bestimmten Sendungen und nach den Inlandsvorschriften

richtig freigemachten Sendungen

werden als für die ursprüngliche Beförderungsstrecke

gültig freigemacht angesehen.

5. Sendungen, die ursprünglich im Inland

gebührenfrei befördert worden sind, werden

mit der Gebühr nach Artikel 22, § 1 des Vertrages

belastet, wobei diese Gebühr auf der

Grundlage des einfachen Freimachungsbetrages

ermittelt wird, der bei einer Beförderung vom

Aufgabeort untmittelbar nach dem neuen Bestimmungsort

zu entrichten gewesen wäre.

6. Das nachsendende Amt versieht bei der

Nachsendung die Sendungen in Kartenform

auf der Vorderseite und alle anderen Sendungsarten

auf der Rückseite mit seinem Orts- und

Tagesstempel.

7. Gewöhnliche oder eingeschriebene Sendungen,

die zur Vervollständigung oder Berichtigung

der Anschrift an den Absender zurückgesandt

werden, gelten bei ihrer erneuten

Aufgabe nicht als nachgesandte Sendungen; sie

sind vielmehr als neue Sendungen zu behandeln

und sind daher von neuem gebührenpflichtig.

8. Zoll- und andere Angaben, die bei Nachsendung

oder bei der Rücksendung an den

Aufgabeort (Artikel 146) nicht niedergeschlagen

werden konnten, werden durch

Nachnahme von der Verwaltung des neuen

Bestimmungslandes eingezogen. Die ursprüngliche

Bestimmungsverwaltung fügt in diesem

Fall der Sendung ein erläuterndes Schreiben

und eine Nachnahmepostanweisung (Muster

R J des Postnachnahmeabkommens) bei. Besteht

im Verkehr zwischen den beteiligten

Verwaltungen kein Nachnahmedienst, so werden

die betreffenden Gebühren im Weg des

Schriftwechsels eingezogen.

9. Ist der Versuch, eine Eilsendung durch

besonderen Boten zuzustellen, erfolglos geblieben,

so hat das nachsendende Amt den Klebezettel

oder den Vermerk „Exprès" (Durch Eilboten)

mit zwei kräftigen Querstrichen zu

streichen.

Artikel 145

Sammelnachsendungen von

Briefsendungen

1. Gewöhnliche Briefsendungen, die an eine

Person, die ihren Aufenthaltsort gewechselt

hat, nachzusenden sind, können in besondere,

von den Verwaltungen zu liefernde Umschläge

nach dem Muster C 6 eingelegt werden, auf

denen lediglich der Name und die neue Anschrift

des Empfängers angegeben werden

darf. Wenn es die Menge der gesammelt nachzusendenden

Briefsendungen rechtfertigt, kann

auch ein Beutel verwendet werden. In diesem

Fall müssen die erforderlichen Einzelangaben

auf einer besonderen Fahne angegeben werden,

die von den Verwaltungen zur Verfügung

zu stellen ist und die im allgemeinen den Aufdruck

nach dem Muster des Umschlages C 6

tragen soll.

2. In diese Umschläge oder Beutel dürfen

keine Sendungen aufgenommen werden, die

der Zollabfertigung unterliegen oder deren

Form, Umfang und Gewicht Beschädigungen

verursachen könnten.

3. Der Umschlag oder der Beutel muß dem

nachsendenden Amt offen vorgelegt werden,

damit es unter Umständen die Ergänzungsgebühren

für die darin enthaltenen Sendungen

einheben oder, wenn sie nicht entrichtet werden,

auf den Sendungen als bei der Ankunft

einzuhebende Nachgebühren angeben kann.

Nach der Prüfung verschließt das nachsendende

Amt den Umschlag oder Beutel und

bringt auf dem Umschlag oder gegebenenfalls

auf der Fahne den T-Stempel an, um dadurch

darauf hinzuweisen, daß für sämtliche darin

enthaltenen Sendungen oder nur einen Teil

davon Nachgebühren eingehoben werden

müssen.

4. Das Abgabeamt kann den Umschlag oder

den Beutel bei Ankunft am Bestimmungsort

öffnen und seinen Inhalt prüfen; gegebenenfalls

erhebt es die noch nicht entrichteten Gebühren.

5. Gewöhnliche Briefsendungen an Besatzungsangehörige

und Fahrgäste desselben

Schiffes oder an Teilnehmer an einer Gesellschaftsreise

können gleichfalls nach den §§ 1

bis 4 behandelt werden. Die Umschläge oder

die Beutelfahnen müssen in diesem Fall mit

der Anschrift des Schiffes (des Schiffahrts- oder

Reisebüros usw.) versehen werden, an das die

Umschläge oder Beutel ausgefolgt werden

sollen.

Artikel 146

Unzustellbare Sendungen

1. Bei Briefsendungen, die aus irgendeinem

Grund unzustellbar sind, muß das Bestimmungsamt

vor der Rücksendung an die Aufgabeverwaltung

den Grund der Unzustellbarkeit

klar und deutlich und möglichst auf der

Vorderseite dieser Sendungen durch folgende

Vermerke in französischer Sprache angeben

„Inconnu" (unbekannt), „Refusé" (verweigert),

„En voyage" (auf Reisen), „Parti" (abgereist),

„Non réclamé" (nicht abgeholt), „Décédé"

(verstorben) usw. Bei Postkarten und Drucksachen

in Kartenform ist der Grund der Unzustellbarkeit

auf der rechten Hälfte der

Vorderseite anzugeben.

2. Der Grund der Unzustellbarkeit ist durch

einen Stempelabdruck oder durch Aufkleben

eines Klebezettels zu vermerken. Jede Verwaltung

kann den Grund der Unzustellbarkeit und

andere ihr zweckmäßig erscheinende Vermerke

zusätzlich in der Sprache ihres Landes

angeben. Diese Angaben können im Verkehr

zwischen Verwaltungen, die sich damit einverstanden

erklärt haben, in nur einer vereinbarten

Sprache gemacht werden. Auch

können in diesem Fall die handschriftlichen

Vermerke der Postbeamten oder der Postämter

über die Unzustellbarkeit als ausreichend

angesehen werden.

3. Das Bestimmungsamt hat die Angabe des

Bestimmungsortes durchzustreichen und auf

die Vorderseite neben die Angabe des Aufgabeamtes

den Vermerk „Retour" (Zurück)

zu setzen. Außerdem muß es auf der Rückseite

der Briefe und auf der Vorderseite der

Postkarten seinen Orts- und Tagesstempel anbringen.

4. Unzustellbare Briefsendungen sind entweder

einzeln oder in einem besonderen Bund

zurückzusenden; dieses ist mit der Aufschrift

„Envois non distribuables" (Unzustellbare Sendungen)

zu versehen. Jede Verwaltung kann

durch Vermittlung des Internationalen Büros

verlangen, daß unzustellbare Sendungen an

ein von ihr besonders bezeichnetes Amt zu

senden sind.

5. Unzustellbare Einschreibsendungen werden

an das Auswechslungsamt des Aufgabelandes

so zurückgesandt, als ob es sich um Einschreibsendungen

nach diesem Land handle.

6. Unzustellbare Inlandssendungen, die, um

sie den Absendern zurückzugeben, in das Ausland

gesandt werden müssen, werden nach Artikel

144 behandelt. Das gleiche gilt auch für

Auslandssendungen, deren Absender seinen

Aufenthaltsort nach einem anderen Land verlegt

hat.

7. Für Dritte bestimmte Sendungen, die an

einen Konsul gerichtet sind und von diesem

dem Postamt als nicht abgeholt zurückgegeben

werden, sind als unzustellbar zu behandeln.

Sie dürfen keinesfalls als freizumachende neue

Sendungen angesehen werden.

8. An Personen mit Hotelanschrift oder mit

Anschrift einer Pension gerichtete Sendungen,

die dem Postamt zurückgegeben werden, weil

ihre Ausfolgung an die Empfänger unmöglich

ist, werden nach § 7 behandelt.

Artikel 197

Zurückziehung; Anschriftänderung

1. Für jeden Antrag auf Zurückziehung

von Briefsendungen oder auf Anschriftänderung

hat der Absender ein Formblatt nach

dem Muster C 7 auszufüllen; für mehrere,

vom selben Absender gleichzeitig beim selben

Postamt an die Anschrift desselben Empfängers

aufgegebene Sendungen kann ein einziges

Formblatt verwendet werden. Bei der Antragstellung

auf dem Postamt muß der Absender

seine Nämlichkeit nachweisen und gegebenenfalls

den Aufgabeschein vorlegen.

Nach der Überprüfung, für die die Aufgabeverwaltung

haftet, ist wie folgt vorzugehen

a) Soll der Antrag brieflich übermittelt

werden, so ist das Formblatt mit einem

genauen Muster des Briefumschlages

oder der Anschrift der Sendung eingeschrieben

unmittelbar an das Bestimmungsamt

zu senden;

b) soll der Antrag telegraphisch übermittelt

werden, so ist das Formblatt der Telegraphendienststelle

zu übergeben, die

den Wortlaut an das Bestimmungsamt

zu übermitteln hat.

2. Nach Erhalt des Formblattes C 7 oder

des an seiner Stelle abgesandten Telegramms

sucht das Bestimmungsamt die bezeichnete

Sendung heraus und entspricht dem Antrag.

3. Das Bestimmungsamt teilt dem Aufgabeamt

unter Verwendung des im Formblatt C 7

vorgesehenen Antwortteiles unverzüglich mit,

was es auf Grund jedes Antrages auf Zurückziehung

oder auf Anschriftänderung veranlaßt

hat; hievon verständigt das Aufgabeamt den

Antragsteller. Das gleiche gilt auch in nachstehenden

Fällen

— Nichtauffindung der Sendung;

— Sendung dem Empfänger bereits ausgefolgt;

— telegraphischer Antrag nicht klar genug,

um die Sendung mit Sicherheit zu erkennen;

— Sendung konfisziert, vernichtet oder beschlagnahmt.

4. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung

an das Internationale Büro verlangen, daß

für ihren Bereich diese Anträge durch Vermittlung

ihrer Zentralverwaltung oder einer

besonders bezeichneten Dienststelle ausgetauscht

werden; in der Mitteilung muß diese

Dienststelle bezeichnet sein.

5. Werden die Anträge durch Vermittlung

der Zentralverwaltung ausgetauscht, so muß

Anträgen, die von den Aufgabeämtern un-

mittelbar an die Bestimmungsämter gesandt

werden, insofern Rechnung getragen werden,

als die betreffenden Sendungen bis zum Einlangen

des Antrages über die Zentralverwaltung

von der Abgabe ausgeschlossen werden.

6. Verwaltungen, die von der Möglichkeit

nach § 4 Gebrauch machen, tragen die

etwaigen Kosten, die in ihrem Dienstbereich

durch die briefliche oder telegraphische Weitergabe

der Anträge an die Bestimmungsämter

entstehen. Die Anträge müssen telegraphisch

weitergegeben werden, wenn der Absender

selbst seinen Antrag telegraphisch gestellt hat

und wenn das Bestimmungsamt nicht rechtzeitig

brieflich vertändigt werden kann.

Artikel 198

Zurückziehung; Änderung der

Anschrift von Sendungen, die in

einem anderen Land aufgegeben

wurden als dem, in dem der Antrag

gestellt wird

1. Jedes Postamt, bei dem ein Antrag auf

Zurückziehung oder Änderung der Anschrift

nach Artikel 26, § 2 des Vertrages gestellt

wird, hat die Nämlichkeit des Absenders der

Sendung zu prüfen. Es füllt ein Formblatt C 7

aus und leitet dieses, gegebenenfalls mit dem

Aufgabeschein an das Aufgabe- oder Bestimmungsamt

der Sendung, je nachdem ob es sich

um eine Einschreibsendung oder um eine gewöhnliche

Sendung handelt. Insbesondere sorgt

es dafür, daß die Anschrift des Absenders an

der dafür vorgesehenen Stelle des Formblattes

C 7 steht, damit diesem Absender zu gegebener

Zeit mitgeteilt werden kann, was auf Grund

seines Antrages veranlaßt wurde, oder um ihm

gegebenenfalls die Sendung im Falle der Zurückziehung

zurückzugeben.

2. Jeder telegraphische Antrag, der nach den

Bestimmungen des § 1 gestellt wird, muß unmittelbar

dem Bestimmungsamt der Sendung

zugeleitet werden. Wenn sich der Antrag auf

eine Einschreibsendung bezieht, muß er mit

einem Formblatt C 7 durch das Aufgabeamt

der Sendung schriftlich bestätigt werden. Im

Kopf des Formblatts C 7 ist der mit Farbstift

zu unterstreichende Vermerk „Confirmation de

la demande télégraphique du ..." (Bestätigung

des telegraphischen Antrages des ...) anzugeben.

Das Bestimmungamt hält die Einschreibsendung

bis zum Einlangen dieser Bestätigung

zurück.

3. Um den Absender unterrichten zu

können, teilt das Bestimmungsamt der Sendung

dem Amt, bei dem der Antrag gestellt

wird, mit, was veranlaßt wurde. Wenn es sich

jedoch um eine Einschreibsendung handelt,

muß diese Mitteilung über das Aufgabeamt der

Sendung geleitet werden. Bei Anträgen auf

Zurückziehung wird die zurückgezogene Sendung

dieser Mitteilung beigefügt.

4. Artikel 147 gilt entsprechend für das

Amt, bei dem der Antrag gestellt wird und für

dessen Verwaltung,

Artikel 149

Nachfragen nach gewöhnlichen

Sendungen

1. Für jede Nachfrage nach einer gewöhnlichen

Sendung ist ein Formblatt nach dem

Muster C 8 auszufüllen, dem möglichst eine

auf einem kleinen, dünnen Blatt Papier hergestellte

Wiedergabe der Anschrift der Sendung

beizufügen ist.

2. Das Amt, bei dem die Nachfrage gestellt

wird, übersendet dieses Formblatt von Amts

wegen auf dem schnellsten Weg (Luft- oder

Land- und Seeweg) unmittelbar ohne Begleitschreiben

und in verschlossenem Umschlag an

das in Betracht kommende Postamt. Dieses

sendet das Formblatt nach Einholung der erforderlichen

Auskünfte beim Empfänger oder

gegebenenfalls beim Absender von Amts wegen

in verschlossenem Umschlag und auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Land und Seeweg)

an das Amt zurück, das es ausgefertigt hat.

3. War die Nachfrage begründet, so legt

das letztgenannte Amt das Formblatt seiner

Zentralverwaltung zu weiteren Nachforschungen

vor.

4. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig

beim selben Postamt an die Anschrift

desselben Empfängers aufgegebene Sendungen

kann ein einziges Formblatt verwendet werden.

5. Jede Verwaltung kann durch Mitteilungen

an das Internationale Büro verlangen, daß

ihren Bereich betreffende Nachfragen an die

Zentralverwaltung oder eine besonders bezeichnete

Dienststelle zu richten sind.

6. Das Formblatt C 8 muß unter den im

Artikel 150, § 9 vorgesehenen Bedingungen

an die Aufgabeverwaltung der nachgefragten

Sendung zurückgesandt werden.

Artikel 150

Nachfragen nach Einschreibsendungen

1. Für jede Nachfrage nach einer Einschreibsendung

ist ein Formblatt nach dem Muster

C 9 auszufüllen, dem möglichst eine auf einem

kleinen, dünnen Blatt Papier hergestellte

Wiedergabe der Anschrift der Sendung beizufügen

ist.

2. Betrifft die Nachfrage eine Nachnahmesendung,

so ist außerdem entweder ein Doppel

der Nachnahmeanweisung R 3 nach dem Postnachnahmeabkommen

oder ein Doppel eines

Erlagscheines beizufügen.

3. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig

beim selben Postamt an die Anschrift

desselben Empfängers aufgegebene Sendungen

kann ein einziges Formblatt verwendet

werden.

4. Das mit Leitwegangaben versehene Nachfrageschreiben

wird auf demselben Weg wie

die Sendung von Amt zu Amt weitergesandt;

es wird von Amts wegen ohne Begleitschreiben

in verschlossenem Umschlag und immer auf

dem schnellsten Weg (Luft- oder Land- und

Seeweg) übersandt. Kann die Bestimmungsverwaltung

über den endgültigen Verbleib der

Sendung Auskunft erteilen, so füllt sie das

Formblatt in Abteilung 3 aus und sendet es

von Amts wegen und auf dem schnellsten Weg

(Luft- oder Land- und Seeweg) an das Aufgabeamt

zurück. Im Fall einer verspäteten

Ausfolgung ist die Ursache der Verzögerung

auf dem Formblatt C 9 kurz anzugeben.

5. Kann eine Verwaltung weder die Ausfolgung

an den Empfänger noch die ordnungsgemäße

Weiterleitung an eine andere Verwaltung

nachweisen, so ordnet sie unverzüglich die

Durchführung der erforderlichen Ermittlungen

an. Ihre Entscheidung hinsichtlich der Haftung

vermerkt sie in Abteilung 4 des Formblattes

C 9. Dieses Formblatt wird nach ordnungsgemäßer

Ausfüllung auf dem schnellsten Weg

(Luft- oder Land- und Seeweg) an die Zentralverwaltung

des Aufgabelandes zurückgesandt.

6. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung

an das Internationale Büro verlangen, daß die

mit Leitwegangaben versehenen Nachfrageschreiben

für ihren Dienstbereich an ihre Zentralverwaltung

oder eine besonders bezeichnete

Dienststelle gerichtet werden.

7. Wenn die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung

es verlangt, wird das Nachfrageschreiben

vom Aufgabeamt unmittelbar dem

Bestimmungsamt übersandt.

8. Gelangt ein Nachfrageschreiben in angemessener

Frist nicht zurück, so kann ein mit

Leitwegangaben versehenes Doppel des Formblatts

C 9 frühestens einen Monat nach Absendung

des Original-Nachfrageschreibens an

die Zentralverwaltung des Bestimmungslandes

gerichtet werden. Der Vermerk „Duplicata"

und der Absendetag des Original-Nachfrageschreibens

müssen in auffälliger Weise auf dem

Doppel angebracht werden.

9. Das Formblatt C 9 und die dazugehörigen

Belege müssen in jedem Fall in kürzester

Frist, spätestens aber binnen fünf Monaten,

von dem Tag an gerechnet, an dem die Nachfrage

gestellt worden ist, wieder an die Aufgabeverwaltung

der vermißten Sendung zurückgelangen.

10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

nicht für Fälle, die einen umfangreicheren

Schriftwechsel zwischen den Verwaltungen erfordern,

wie Beraubung oder Fehlen eines Kartenschlusses

und ähnliche Vorkommnisse.

Artikel 151

Auskunftsersuchen

Auskunftsersuchen, die gewöhnliche oder

Einschreibsendungen betreffen, werden nach

Artikel 149 und 150 behandelt.

Artikel 152

Nachfragen und Auskunftsersuchen,

die in einem anderen

Land aufgegebene Sendungen

betreffen

1. In den im Artikel 35, § 3 des Vertrages

vorgesehenen Fällen werden die Formblätter

C 8 und C 9 für Nachfragen und Auskunftsersuchen

der Aufgabeverwaltung übersandt.

Dem Formblatt C 9 muß der Aufgabeschein

beigefügt werden.

2. Die Aufgabeverwaltung muß innerhalb

der im Artikel 35 des Vertrages vorgesehenen

Frist in den Besitz des Formblattes gelangen.

Titel IV

Austausch der Sendungen;

Kartenschlüsse

Einziges Kapitel

Artikel 153

Briefkarten

1. Jedem Briefkartenschluß ist eine Briefkarte

nach dem Muster C 12 beizufügen. Sie

wird in einen blauen Umschlag gelegt, der

in sehr auffälliger Schrift den Vermerk „Feuille

d'avis" trägt.

2. Das abfertigende Amt füllt die Briefkarten

in allen Einzelheiten dem Vordruck

entsprechend aus unter Berücksichtigung folgender

Bestimmungen

a) Abteilung I: Das Vorliegen von gewöhnlichen

Eil- oder Flugpostsendungen

wird durch Unterstreichen des entsprechenden

Vermerkes angezeigt.

b) Abteilung II: Ist nichts anderes vereinbart

und werden die Kartenschlüsse einmal

täglich gefertigt, so versehen die

abfertigenden Ämter die Briefkarten

nicht mit Nummern. In allen anderen

Fällen werden die Briefkarten mit Nummern

einer jährlich laufenden Nummernfolge

für jedes Bestimmimgsamt versehen.

Jeder Kartenschluß erhält in diesen

Fällen eine besondere Nummer, auch

wenn es sich um einen zusätzlichen Kartenschluß

handelt, der auf demselben

Leitweg oder mit demselben Schiff wie

der gewöhnliche Kartenschluß befördert

wird. Die Briefkarte des ersten Kartenschlusses

im neuen Jahr muß außer der

eigenen laufenden Nummer auch die

Nummer des letzten Kartenschlusses aus

dem vergangenen Jahr tragen. Wird ein

Kartenschluß aufgehoben, so setzt das

abfertigende Amt in Abteilung II der

Briefkarte neben die Nummer des Kartenschlusses

den Vermerk „dernière

dépêche". Der Name des Schiffes, mit

dem der Kartenschluß befördert wird,

oder die amtliche Abkürzung für die zu

benutzende Fluglinie sind anzugeben,

wenn das abfertigende Amt sie kennt.

Die Verwaltungen können darüber

hinaus vereinbaren, in die Briefkarten

nur die mit roten Fahnen versehenen

Beutel einzutragen, die auf dem Land-

und Seeweg befördert werden.

c) Abteilung III: Es können eine oder

mehrere Sonderlisten nach dem Muster

C 13 benutzt werden, um entweder Abteilung

V zu ersetzen oder um die Briefkarte

zu ergänzen. Auf Verlangen der

Bestimmungsverwaltung müssen Sonderlisten

benutzt werden. Diese müssen die

gleiche Nummer tragen wie die Briefkarte

des betreffenden Kartenschlusses.

Werden mehrere Sonderlisten verwendet,

so müssen sie außerdem je Kartenschluß

mit einer besonderen laufenden

Nummer versehen werden. In eine Sonderliste

dürfen nur so viele Einschreibsendungen

eingetragen werden, wie der

Vordruck des Formblatts vorsieht.

d) Abteilung IV: Die Zahl der leeren

Beutel, die einer anderen als der Bestimmungsverwaltung

des Kartenschlusses

gehören, ist gegebenenfalls unter Angabe

dieser Verwaltung besonders zu vermerken.

In Abteilung IV sind ferner die

offenen Dienstbriefe und die auf den

Auswechslungsdienst bezüglichen verschiedenen

Mitteilungen und Angaben

des abfertigenden Amtes einzutragen.

Wenn zwei Verwaltungen im gegenseitigen

Verkehr die Bestimmungen des

§ 2, lit. b), letzter Satz, über die ausschließliche

Eintragung der Beutel mit

roter Beutelfahne in Abteilung II der

Briefkarte anwenden, braucht die Anzahl

der für die Fertigung des Kartenschlusses

benutzten Beutel sowie die Anzahl

der der Bestimmungsverwaltung gehörenden

Leerbeutel in der Abteilung IV

nicht vermerkt zu werden.

e) Abteilung V: Diese Abteilung dient zur

Eintragung der Einschreibsendungen, sofern

nicht ausschließlich Sonderlisten verwendet

werden. Wenn die beteiligten

Verwaltungen vereinbart haben, Einschreibsendungen

in die Briefkarten nur

der Stückzahl nach einzutragen, ist die

Gesamtzahl dieser Sendungen in Ziffern

und Worten anzugeben. Enthält der

Kartenschluß keine Einschreibsendungen,

so ist der Vermerk „Néant" (leer) in

Abteilung V einzutragen.

f) Abteilung VI: Diese Abteilung dient zur

Eintragung von Durchgangskartenschlüssen

geringen Umfangs, die in den

Beutel des Auswechslungsamtes aufgenommen

werden, das die Post weiterleitet.

3. Die Verwaltungen können im gegenseitigen

Einvernehmen die Briefkarten mit

anderen Abteilungen und Spalten versehen,

wenn sie es für notwendig halten. Insbesondere

können sie die Abteilungen V und VI

ihren Bedürfnissen entsprechend einrichten.

4. Liegen bei einem Auswechslungsamt keine

Sendungen für das betreffende fremde Auswechslungsamt

vor und werden die Briefkarten

im Verkehr zwischen den beteiligten

Verwaltungen nicht nach § 2, lit. b) numeriert,

so sendet es lediglich eine Leerkarte mit

dem nächsten Kartenschluß ab.

5. Wenn die Kartenschlüsse mit Schiffen befördert

werden sollen, die die Vermittlungsverwaltung,

der diese Schiffe unterstehen,

nicht regelmäßig zur Beförderung ihrer eigenen

Kartenschlüsse benutzt, ist auf Verlangen

der Verwaltung, die die Verschiffung zu besorgen

hat, das Gewicht der Briefe und

anderer Sendungen auf der Beutelfahne dieser

Kartenschlüsse zu vermerken.

Artikel 154

Beförderung der Einschreibsendungen

1. Einschreibsendungen und etwaige Sonderlisten

nach Artikel 153, § 2 werden zu

einem oder mehreren besonderen Paketen

oder Beuteln vereinigt, die gehörig verpackt

oder verschlossen und so versiegelt oder

plombiert werden müssen, daß der Inhalt gesichert

ist. Die Plomben dürfen auch aus

Leichtmetall oder Kunststoff bestehen. Die

Siegelabdrucke auf den Plomben müssen in

sehr gut lesbarer lateinischer Schrift den

Namen des Postamtes, das die besonderen

Pakete oder Beutel gefertigt hat, oder eine

genügende Kennzeichnung tragen, die die

Feststellung des Namens dieses Postamtes erlaubt.

Die Einschreibsendungen werden in

jedem Paket nach der Reihenfolge ihrer Eintragung

geordnet. Werden eine oder mehrere

Sonderlisten verwendet, so ist jede von ihnen

mit den zugehörigen Einschreibsendungen

abzubinden und hinter die erste Sendung des

Bundes zu legen. Werden mehrere Beutel verwendet,

so muß jeder von ihnen eine Sonderliste

enthalten, in der die in dem Beutel enthaltenen

Sendungen eingetragen sind.

2. Wenn die beteiligten Verwaltungen damit

einverstanden sind und der Umfang der

Einschreibsendungen es zuläßt, können diese

Sendungen in den besonderen Umschlag aufgenommen

werden, der die Briefkarte enthält.

Dieser Umschlag ist zu versiegeln.

3. Einschreibsendungen dürfen keinesfalls

zusammen mit gewöhnlichen Briefsendungen

in dasselbe Bund aufgenommen werden.

4. Wenn die Verwaltungen damit einverstanden

sind, können die in besonderen

Beuteln beförderten Einschreibsendungen mit

Ausnahme der Einschreibbriefe und -postkarten

in Sonderlisten der Stückzahl nach

eingetragen werden.

5. Ein Beutel darf möglichst nicht mehr

als 600 Einschreibsendungen enthalten.

6. Der besondere Umschlag mit der Briefkarte

wird an das Paket mit Einschreibsendungen

außen kreuzweise angebunden; befinden

sich die Einschreibsendungen in einem

Beutel, so wird der Umschlag am Hals dieses

Beutels- befestigt.

7. Wenn mehr als ein Paket oder Beutel

mit Einschreibsendungen vorliegt, wird jedes

weitere Paket oder jeder weitere Beutel mit

einem Zettel beziehungsweise einer Fahne

versehen, die den Inhalt näher bezeichnet.

Artikel 155

Beförderung der Eilsendungen

1. Gewöhnliche Eilsendungen werden zu

einem besonderen Bund mit einem Vorbindezettel,

der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Exprès" trägt, vereinigt und von den

Auswechslungsämtern in den Umschlag gelegt,

der die zu dem Kartenschluß gehörende

Briefkarte enthält.

2. Muß dieser Umschlag jedoch am Hals

des Einschreibbeutels befestigt werden (Artikel

154, § 6) so wird das Bund mit den

Eilsendungen in den Außenbeutel gelegt. Auf

das Vorhandensein von Eilsendungen wird

dann durch einen Zettel hingewiesen, der in

den Umschlag mit der Briefkarte aufgenommen

wird. Ebenso wird verfahren, wenn die

Eilsendungen wegen ihrer Zahl, ihrer Form

oder ihrer Größe der Briefkarte nicht beigefügt

werden können.

3. Eingeschriebene Eilsendungen werden

nach der Reihenfolge ihrer Eintragung unter

die anderen Einschreibsendungen eingeordnet;

in Spalte „Observations" (Bemerkungen)

der Briefkarte (Abteilung V) oder der Sonderlisten

ist neben der Eintragung jeder derartigen

Sendung der Vermerk „Exprès"

niederzuschreiben. Bei Eintragung der Stückzahl

nach wird das Vorliegen von eingeschriebenen

Eilsendungen nur durch den Vermerk

„Exprès" in Abteilung V der Brief karte angezeigt.

Artikel 156

Anfertigung der Kartenschlüsse

1. Im allgemeinen werden die Sendungen

nach Sendungsarten geordnet und abgebunden,

wobei Briefe und Postkarten in dasselbe

Bund aufzunehmen und Zeitungen und Zeitschriften

von den gewöhnlichen Drucksachen

getrennt abzubinden sind. Die Bunde sind

durch Vorbindezettel nach dem Muster C 30

zu kennzeichnen, die die Angabe des Bestimmungs-

oder Umleitamtes der in den Bunden

enthaltenen Sendungen tragen. Sofern die

Sendungen zur Aufnahme in Bunde geeignet

sind, müssen sie in der Richtung der Anschrift

liegen. Die freigemachten Sendungen

sind von den nicht oder ungenügend freigemachten

Sendungen zu trennen; die Vorbindezettel

zu Bunden mit nicht oder ungenügend

freigemachten Sendungen sind mit

dem Stempel „T" zu bedrucken.

2. Briefe, die Spuren einer Öffnung, Inhaltsminderung

oder Beschädigung tragen, müssen

mit einem entsprechenden Vermerk und

einem Abdruck des Orts- und Tagesstempel

der Dienststelle versehen werden, die diese

Tatsache festgestellt hat.

3. Offen versandte Postanweisungen werden

zu einem besonderen Bund vereinigt, das in

ein Paket oder in einen Beutel mit Einschreibsendungen,

unter Umständen in das Paket

oder den Beutel mit Wertsendungen zu legen

ist. Enthält der Kartenschluß weder Einschreib-

noch Wertsendungen, so werden die

Postanweisungen in den Umschlag mit der

Briefkarte gelegt oder mit diesem Umschlag

zu einem Bund vereinigt.

4. Für die Anfertigung der Kartenschlüsse

werden Beutel verwendet, deren Zahl auf das

äußerste beschränkt sein soll. Die Beutel sind

gehörig zu verschließen, zu versiegeln oder

zu plombieren und mit einer Fahne zu versehen.

Die Plomben dürfen auch aus Leichtmetall

oder Kunststoff bestehen. Im Verkehr

zwischen Verwaltungen, die ein entsprechendes

Übereinkommen getroffen haben, brauchen jedoch

die Beutel, die ausschließlich nicht eingeschriebene

AO-Sendungen enthalten, nicht versiegelt

oder plombiert werden. Wird Bindfaden

verwendet, so muß er vor dem Verknoten

zweimal derart um den Hals des Beutels geschlungen

werden, daß das eine der beiden

Enden unter der Umschnürung hindurchgezogen

wird. Die Siegelabdrucke und Abdrucke

auf den Plomben müssen in sehr gut

lesbarer lateinischer Schrift den Namen des

abfertigenden Amtes des Kartenschlusses oder

eine genügende Kennzeichnung tragen, die die

Feststellung dieses Amtes erlaubt.

5. Die Beutelfahnen müssen aus Leinwand,

kräftigem Karton mit einer Öse, Pergament

oder aus Holztäfelchen mit Papierauflage hergestellt

sein. Ihre Beschaffenheit und ihr

Wortlaut müssen dem Muster C 28 entsprechen.

Im Verkehr zwischen unmittelbar benachbarten

Postämtern können Fahnen aus

festem Papier verwendet werden. Diese

Fahnen müssen jedoch so haltbar sein, daß sie

der Behandlung der Kartenschlüsse während

der Beförderung standhalten. Die Fahnen

werden in folgenden Farben hergestellt

a) zinnoberrot für Beutel mit Einschreibsendungen

und für Beutel, die die Briefkarte

enthalten, selbst wenn es sich hiebei

um eine Leerkarte handelt;

b) weiß für Beutel, die nur gewöhnliche

Sendungen folgender Art enthalten

— Briefe und Postkarten des Land-,

See- und Luftwegs;

— Zeitungen und Zeitschriften, die auf

dem Land- und Seeweg versandt

werden, außer an den Absender

zurückgesandte Stücke;

c) hellblau für Beutel, die ausschließlich gewöhnliche

Sendungen enthalten, die nicht

in Beuteln mit weißer Fahne aufzunehmen

sind;

d) grün für Beutel, die nur zurückzusendende

Leerbeutel enthalten.

6. Beutel mit gewöhnlichen Briefsendungen

verschiedener Art (Briefen, Postkarten und

anderen Sendungen) müssen mit einer weißen

Beutelfahne versehen werden.

7. Wenn auf dem Land- und Seeweg zu

befördernde Beutel mit weißer Fahne ausschließlich

Zeitungen und Zeitschriften enthalten,

muß auf deren Beutelfahne der Vermerk

„Journaux et écrits périodiques" oder

die Bezeichnung „Jx" angebracht werden.

8. Die Verwendung zinnoberroter, weißer,

hellblauer und grüner Fahnen ist verbindlich.

9. Eine weiße Fahne in Verbindung mit

einem Zettel von 5 cm Länge und 3 cm Breite

in einer der Farben nach § 5 kann gleichfalls

benutzt werden.

10. Die Fahnen tragen in kleiner lateinischer

Druckschrift den Namen des abfertigenden

Amtes und in kräftiger lateinischer Schrift den

Namen des Bestimmungsamtes jeweils hinter

den Wörtern „de" und „pour"; außerdem ist

auf den Fahnen der Leitweg und bei einer

erforderlichen Seebeförderung der Schiffsname

anzugeben. Der Name des Bestimmungsamtes

ist zusätzlich in kleiner lateinischer Druckschrift

beiderseits der Fahnenöse in senkrechter

Richtung zu vermerken. Beim Austausch von

Kartenschlüssen zwischen weit entfernten Ländern,

der nicht über unmittelbare Seeverbindungen

stattfindet, und beim Austausch mit

anderen Ländern, von denen es ausdrücklich

verlangt wird, sind außerdem das Datum der

Abfertigung, die Nummer des Kartenschlusses

und der Ausschiffungshafen anzugeben.

11. Jeder Beutel, der einen oder mehrere

Briefe mit leicht verderblichen biologischen

Gegenständen im Sinne des Artikels 120, lit. a)

enthält, muß mit einem Anhänger gekennzeichnet

werden, der in Farbe und Darstellung

den in Artikel 120 vorgesehenen Klebezetteln

entspricht, das Format dieses Anhängers muß

jedoch um den zur Anbringung der Öse erforderlichen

Raum größer sein. Der Anhänger

trägt außer dem besonderen Kennzeichen für

Sendungen mit leicht verderblichen biologischen

Gegenständen noch die Aufschrift

„Matières biologiques périssables. Dangereux

en cas d'endommagement".

12. Auf den Beuteln muß das Aufgabeamt

oder -land in deutlich lesbarer lateinischer

Schrift angegeben sein; sie müssen ferner

durch den Vermerk „Postes" oder einen ähnlichen

Vermerk als Postbeutel gekennzeichnet

sein.

13. Die Vermittlungsämter dürfen die

Fahnen der Durchgangsbriefbeutel oder

-pakete nicht mit Ordnungsnummern versehen.

14. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind

Kartenschlüsse geringeren Umfanges oder

Leerkartenschlüsse lediglich in Packpapier derart

einzuschlagen, daß jede Beschädigung des

Inhalts vermieden wird; sodann sind sie zu

verschnüren, zu versiegeln, zu plombieren

oder mit Leichtmetall- oder Kunststoffplomben

zu versehen. Bei Plombenverschlüssen

oder Verschlüssen, die mit Leichtmetall- oder

Kunststoffplomben hergestellt sind, müssen

die Kartenschlüsse so beschaffen sein, daß sich

der Bindfaden nicht abstreifen läßt. Wenn

sie nur gewöhnliche Briefsendungen enthalten,

können sie mit Siegelmarken verschlossen

werden, die die gedruckte Bezeichnung des

abfertigenden Amtes oder der abfertigenden

Verwaltung tragen. Die Verwaltungen

können diese Art des Verschlusses auch für

die Kartenschlüsse vereinbaren, die Einschreibsendungen

enthalten, die wegen ihrer

geringen Zahl in Paketen oder Umschlägen

befördert werden. Die Aufschrift der Pakete

und Umschläge muß hinsichtlich der gedruckten

Angaben und der Farben den Bestimmungen

der §§ 4 bis 13 für Beutelfahnen

entsprechen.

15. Wenn nach Zahl oder Umfang der Sendungen

mehr als ein Beutel erforderlich ist,

sollen möglichst besondere Beutel gefertigt

werden

a) für Briefe und Postkarten;

b) für andere Sendungen; gegebenenfalls

müssen noch besondere Beutel für

Päckchen gefertigt werden, deren Fahnen

die Bezeichnung „Petits paquets" tragen.

16. Das Paket oder der Beutel mit Einschreibsendungen

ist, nach Artikel 154, § 6 mit

der Briefkarte vereinigt, in einen der Briefbeutel

oder in einen besonderen Beutel zu

legen; der Außenbeutel muß in jedem Fall

mit einer roten Fahne versehen sein. Wenn

mehr als ein Beutel mit Einschreibsendungen

vorhanden ist, brauchen die weiteren mit

roter Fahne versehenen Beutel nicht in einen

Außenbeutel verpackt werden.

17. Die Fahne des Beutels oder des Paketes,

in dem die Briefkarte enthalten ist, wird, auch

wenn es sich um eine Leerkarte handelt, stets

durch den auffällig angebrachten Buchstaben

„F" gekennzeichnet. Die Zahl der zu dem

Kartenschluß gehörenden Beutel kann auf der

Fahne angegeben werden.

18. Nach § 5 darf eine rote Fahne nur benutzt

werden, wenn der Beutel Einschreibsendungen

oder die Briefkarte, selbst wenn es sich

um eine Leerkarte handelt, enthält.

19. Das Gewicht jedes Beutels darf keinesfalls

30 Kilogramm überschreiten.

20. Die Auswechslungsämter nehmen möglichst

alle ihnen für ein bestimmtes Postamt

zugehenden Kartenschlüsse geringen Umfangs

(Pakete oder Beutel) in ihre eigenen Kartenschlüsse

für dieses Postamt auf.

21. Alle Drucksachen, die an denselben Empfänger

gerichtet und für denselben Bestimmungsort

bestimmt sind, können in einen oder

mehrere besondere Beutel aufgenommen werden.

Außer den vorschriftsmäßigen Beutelfahnen,

die in diesem Fall durch den Buchstaben

„M" gekennzeichnet werden, müssen

diese Beutel mit besonderen, vom Absender zu

liefernden Fahnen ausgestattet werden, die alle

Angaben über den Empfänger der Sendungen

enthalten. Wenn nichts anderes vereinbart ist,

können die besonderen Drucksachenbeutel auch

Einschreibsendungen enthalten, die in eine Sonderliste

C 13 einzutragen und von den anderen

in dem Kartenschluß enthaltenen Sendungen

zu trennen sind. Die Fahnen von besonderen

Drucksachenbeuteln, die der Zollprüfung

unterliegende Sendungen enthalten, müssen

unbedingt mit dem in Artikel 117, § 1 vorgesehenen

grünen Zollzettel C 1 versehen

werden.

Artikel 157

Übergabe der Kartenschlüsse

1. Wenn die beteiligten Verwaltungen nichts

anderes vereinbart haben, werden die Kartenschlüsse

zwischen zwei im Postaustausch

stehenden Postämtern mit Ladezettel nach

dem Muster C 18 übergeben, der in zwei

Exemplaren ausgefertigt wird. Die erste Ausfertigung

ist für das übernehmende, die zweite

für das übergebende Amt bestimmt. Das übernehmende

Amt leistet die Empfangsbestätigung

durch Unterschrift auf der zweiten Ausfertigung

des Ladezettels.

2. Erfolgt die Übergabe von Kartenschlüssen

zwischen zwei im Postaustausch stehenden

Postämtern durch Vermittlung eines Beförderungsunternehmens,

so kann für dieses Unternehmen

eine dritte Ausfertigung des Ladezettels

gefertigt werden. In diesem Fall soll

die Empfangsbestätigung durch das Beförderungsunternehmen

auf der zweiten und durch

das Empfangsamt auf der dritten Ausfertigung

erteilt werden.

3. Gewisse Verwaltungen können wegen

ihrer inneren Organisation verlangen, daß getrennte

Ladezettel C 18 für Briefkartenschlüsse

einerseits und für Paketkartenschlüsse andererseits

aufgestellt werden.

4. Wenn die Übergabe der Kartenschlüsse

zwischen zwei im Postaustausch stehenden

Postämtern durch Vermittlung eines Schifffahrtsunternehmens

erfolgt, kann das übergebende

Auswechslungsamt eine vierte Ausfertigung

des Ladezettels aufstellen, die ihm

das übernehmende Auswechslungsamt nach

Anerkennung zurücksendet. In diesem Fall

begleiten die dritte und vierte Ausfertigung

die Kartenschlüsse.

5. In den Ladezettel C 18 werden nur die

mit roten Fahnen versehenen Beutel und

Pakete, die bei der Übergabe auf Verschluß

und Beschaffenheit genau geprüft werden

müssen, einzeln eingetragen. Die anderen

Beutel und Pakete, bei denen die Prüfung den

Verwaltungen überlassen bleibt, werden gruppenweise

der Stückzahl nach in den vorerwähnten

Ladezettel eingetragen und summarisch

übergeben. Die beteiligten Verwaltungen

können jedoch vereinbaren, nur die Beutel

und Pakete mit roter Fahne in den Ladezettel

einzutragen.

6. Die Kartenschlüsse sind in gutem Zustand

zu übergeben. Ein Kartenschluß darf jedoch

nicht wegen Beschädigung oder Beraubung

zurückgewiesen werden. Ein Vermittlungsamt,

das einen Kartenschluß in schlechtem Zustand

erhält, muß ihn unverändert mit einer neuen

Verpackung versehen. Die Unregelmäßigkeiten

sind dem Abfertigung!- und Bestimmungsami

des Kartenschlusses sowie gegebenenfalls dem

letzten Vermittlungsamt, das den Kartenchluß

in schlechtem Zustand übergeben hat, durch

eine Rückmeldung bekanntzugeben. Das Postamt,

bei dem die Neuverpackung erfolgte,

hat die Angaben der ursprünglichen Fahne auf

die neue Fahne zu übertragen und auf der

neuen Fahne einen Abdruck seines Orts- und

Tagesstempels neben dem Vermerk „Remballé

à ..." anzubringen.

Artikel 158

Prüfung der Kartenschlüsse

1. Muß ein Vermittlungsamt einen Kartenschluß

neu verpacken, so stellt es seinen Inhalt

fest, wenn anzunehmen ist, daß er nicht

unversehrt geblieben ist. Es fertigt eine Rückmeldung

nach dem Muster C 14 unter Berücksichtigung

der §§ 4 bis 6 aus. Diese Rückmeldung

wird dem Auswechslungsamt übersandt,

von dem der Kartenschluß empfangen

worden ist. Eine Abschrift der Rückmeldung

wird an das abfertigende Amt des Kartenschlusses

gesandt, eine weitere Abschrift wird

in den neuverpackten Kartenschluß gelegt.

2. Das Bestimmungsamt prüft, ob der Kartenschluß

vollständig ist und ob die Eintragungen

in der Briefkarte und in den

etwaigen Sonderlisten für Einschreibsendungen

richtig sind. Fehlen ein ganzer Kartenschluß,

ein oder mehrere zugehörige Beutel,

Einschreibsendungen, eine Briefkarte oder eine

Sonderliste für Einschreibsendungen oder liegt

irgendeine andere Unregelmäßigkeit vor, so

ist das unverzüglich durch zwei Postbedien-

stete festzustellen. Diese berichtigen die Briefkarten

oder Sonderlisten, wobei sie gegebenenfalls

die unrichtigen Angaben so durchstreichen,

daß die ursprünglichen Angaben

lesbar bleiben. Wenn kein offenbarer Irrtum

vorliegt, gelten die Berichtigungen vor den

ursprünglichen Angaben.

3. Gehen einem Postamt Briefkarten oder

Sonderlisten zu, die nicht für dieses Postamt

bestimmt sind, so übersendet es diese Dienstpapiere

oder, wenn seine Bestimmungen das

vorschreiben, beglaubigte Abschriften davon

dem Postamt, für das diese Papiere bestimmt

sind.

4. Das Feststellungsergebnis wird dem abfertigenden

Amt des Kartenschlusses und,

wenn etwas fehlt, dem letzten Vermittlungsamt

durch eine in doppelter Ausfertigung zu

erstellende Rückmeldung bekanntgegeben; diese

Rückmeldung ist mit der nächsten Briefpost

nach vollständiger Prüfung des Kartenschlusses

abzusenden. In der Meldung ist möglichst

genau anzugeben, um welchen Beutel, welches

Paket oder welche Sendung es sich handelt.

5. Wenn es sich um bedeutende Unregelmäßigkeiten

handelt, die auf einen Verlust

oder eine Beraubung schließen lassen, sind

außer bei begründeter Unmöglichkeit der Umschlag

oder Beutel sowie der Bindfaden, das

Verschlußsiegel oder die Verschlußplombe des

Paketes oder Beutels mit Einschreibsendungen

der an das abfertigende Amt gerichteten Rückmeldung

beizufügen. Ebenso ist mit dem

äußeren Verpackungsstoff oder dem Außenbeutel,

deren Bindfaden, Fahne und Siegel- oder

Plombenverschluß zu verfahren.

6. In den vorgesehenen Fällen nach den

§§ 1 bis 3 können das abfertigende Amt und

gegebenenfalls das letzte Vermittlungsamt

außerdem telegraphisch benachrichtigt werden,

und zwar auf Kosten der das Telegramm absendenden

Verwaltung. Weist der Kartenschluß

offensichtlich Spuren einer Beraubung

auf, so muß in jedem Fall eine telegraphische

Meldung abgesandt werden, damit das abfertigende

Amt oder das Vermittlungsamt

unverzüglich die Untersuchung aufnehmen

und erforderlichenfalls auch die vorher beteiligte

Verwaltung telegraphisch zur Fortsetzung

der Untersuchung veranlassen kann.

7. Ist das Ausbleiben eines Kartenschlusses

auf ein Anschlußversäumnis zurückzuführen

oder im Ladezettel ausreichend begründet, so

ist eine Rückmeldung nur dann erforderlich,

wenn der Kartenschluß dem Bestimmungsamt

nicht mit der nächsten Briefpost zukommt.

8. Sogleich nach Eingang eines Kartenschlusses,

dessen Fehlen dem abfertigenden

Amt und gegebenenfalls dem letzten Ver-

mittlungsamt gemeldet worden ist, wird

diesen Dienststellen mit nächster Briefpost

eine zweite Rückmeldung übersandt, die den

Eingang dieses Kartenschlusses anzeigt.

9. Die Dienststellen, an die die Rückmeldungen

gerichtet werden, senden sie nach

Prüfung mit ihren etwaigen Bemerkungen

möglichst schnell zurück. Sind die Meldungen

nicht innerhalb von zwei Monaten, vom Tag

der Abfertigung an gerechnet, an die abfertigende

Verwaltung zurückgesandt worden, so

gelten sie bis zum Nachweis des Gegenteils

als von den Postämtern anerkannt, an die

sie gerichtet waren. Im Verkehr mit entfernten

Ländern beträgt diese Frist vier Monate.

10. Hat ein Empfangspostamt, dem die

Prüfung eines Kartenschlusses oblag, dem abfertigenden

Amt und gegebenenfalls dem

letzten Vermittlungsamt nicht mit nächster

Briefpost, die nach Prüfung des Kartenschlusses

zu benutzen war, eine Meldung über

irgendwelche Unregelmäßigkeiten zukommen

lassen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils

angenommen, daß der Kartenschluß und

sein Inhalt richtig empfangen wurden. Das

gilt auch für Unregelmäßigkeiten, die in der

Rückmeldung nicht oder unvollständig erwähnt

sind, oder in den Fällen, in denen die

Bestimmungen dieser Artikel über die zu erfüllenden

Förmlichkeiten nicht beachtet worden

sind.

11. Rückmeldungen und beigefügte Beweisstücke

werden eingeschrieben und auf dem

schnellsten Weg (Luft- oder Land- und Seeweg)

übersandt. Die in § 5 genannten Gegenstände

können jedoch zusammen mit einer

Kopie der Rückmeldung als Einschreibsendung

auf dem Land- oder Seeweg versandt werden.

Artikel 159

Leitung der Kartenschlüsse;

Laufzeitmeldung

Um den günstigsten Leitweg und die Laufzeit

eines Kartenschlusses zu bestimmen, kann

das abfertigende Auswechslungsamt dem Bestimmungsamt

dieses Kartenschlusses eine

Laufzeitmeldung nach dem Muster C 27 übersenden.

Diese Meldung muß in den Kartenschluß

gelegt und der Briefkarte beigefügt

werden. Die vom Bestimmungsamt vervollständigte

Laufzeitmeldung wird auf dem

schnellsten üblichen Weg zurückgesandt, wenn

sie einen Erdwegkartenschluß betrifft; wenn

sich die Meldung auf einen Flugpostkartenschluß

bezieht, erfolgt die Rücksendung auf

dem Luftweg.

Artikel 160

Austausch in Kartenschlüssen

1. Den Austausch von Briefsendungen in

unmittelbaren Kartenschlüssen regeln die beteiligten

Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen.

2. Unmittelbare Kartenschlüsse müssen in

jedem Fall gefertigt werden, wenn eine der

Zwischenverwaltungen es unter Berufung

darauf verlangt, daß die Zahl der im offenen

Durchgang beförderten Sendungen geeignet

ist, ihren Dienst zu erschweren.

3. Die Verwaltungen, durch deren Vermittlung

Kartenschlüsse befördert werden sollen,

sind davon rechtzeitig zu benachrichtigen.

4. Treten Änderungen im Kartenschlußaustausch

zwischen zwei Verwaltungen ein,

den ein oder mehrere dritte Länder vermitteln,

so hat die abfertigende Verwaltung

der Kartenschlüsse die Verwaltungen dieser

Drittländer zu benachrichtigen.

5. Bei Änderung des Leitweges der Kartenschlüsse

muß der neue Leitweg den bisherigen

Durchgangsverwaltungen mitgeteilt werden,

während der bisherige Leitweg den Verwaltungen

der neuen Durchgangsländer nachrichtlich

bekanntzugeben ist.

Artikel 161

Geschlossener und offener

Durchgang

1. Die Verwaltungen können je nach den

Verkehrsbedürfnissen und Erfordernissen des

Dienstes Kartenschlüsse oder Briefsendungen

des offenen Durchganges durch Vermittlung

einer oder mehrerer anderer Verwaltungen

miteinander austauschen.

2. Die Übergabe von Sendungen des offenen

Durchganges an eine Zwischenverwaltung ist

unbedingt auf die Fälle zu beschränken, in

denen es nicht lohnt, Kartenschlüsse für das

Bestimmungsland selbst oder für ein ihm

näher gelegenes Land zu fertigen.

3. Sendungen, die einer Verwaltung im

offenen Durchgang übergeben werden,

müssen, sofern es ihre Zahl erlaubt, nach Bestimmungsländern

getrennt abgebunden und

mit Vorbindezetteln versehen werden, die

jeweils den Namen dieser Bestimmungsländer

tragen.

Artikel 162

Leitung der Briefsendungen

1. Besteht ein Kartenschluß aus mehreren

Beuteln, so sind diese möglichst zusammenzuhalten

und mit derselben Beförderungsgelegenheit

abzuleiten.

2. Fehlgeleitete Sendungen aller Art sind

unverzüglich auf dem schnellsten Weg dem

Bestimmungsort zuzuführen.

3. Die Verwaltung des Aufgabelandes kann

den Leitweg für die Kartenschlüsse bestimmen,

wenn die Benutzung dieses Weges keine besonderen

Kosten für eine Zwischenverwaltung

mit sich bringt.

Artikel 163

Austausch von Kartenschlüssen

mit Kriegsschiffen oder

Militärflugzeugen

1. Die Einrichtung eines Kartenschlußwechsels

zwischen einer Postverwaltung und

Geschwadern oder Kriegsschiffen gleicher

Nationalität oder zwischen einem Geschwader

oder Kriegsschiff und einem anderen Geschwader

oder Kriegsschiff gleicher Nationalität

ist den Durchgangsverwaltungen möglichst

im voraus mitzuteilen.

2. Die Aufschrift dieser Kartenschlüsse hat

zu lauten

3. Die für die Schiffsgeschwader oder Kriegsschiffe

bestimmten oder von ihnen gefertigten

Kartenschlüsse werden, sofern in der Anschrift

kein besonderer Leitweg angegeben ist, auf

den schnellsten Leitwegen und unter den

gleichen Bedingungen befördert wie die zwischen

Postämtern ausgetauschten Kartenschlüsse.

4. Kartenschlüsse für ein Geschwader oder

ein Kriegsschiff sind von dem Kapitän des

Schiffes, auf dem sie befördert werden, bereitzuhalten,

damit sie dem Befehlshaber des Geschwaders

oder Schiffes, für das sie bestimmt

sind, auf Verlangen unterwegs ausgehändigt

werden können.

5. Befinden sich die Schiffe nicht am Bestimmungsort,

wenn die für sie bestimmten

Kartenschlüsse dort einlangen, so werden diese

bis zu ihrer Abforderung durch den Empfänger

oder bis zu ihrer Nachsendung nach einem

anderen Ort beim Postamt aufbewahrt. Die

Nachsendung kann entweder von der Aufgabeverwaltung

oder vom Befehlshaber des

Geschwaders oder Schiffes, an das die Kartenschlüsse

gerichtet sind, oder auch von einem

Konsul desselben Landes beantragt werden.

6. Kartenschlüsse dieser Art, die den Vermerk

„Aux soins du Consul d ..." tragen,

werden bei dem betreffenden Konsulat hinterlegt.

Sie können später auf Verlangen des

Konsuls wieder in den Postdienst übernommen

und an den Absendeort zurückgesandt

oder nach einem anderen Bestimmungsort

nachgesandt werden.

7. Kartenschlüsse für ein Kriegsschiff werden

bis zur Übergabe an den Befehlshaber

dieses Schiffes als Durchgangskartenschlüsse

angesehen, selbst wenn sie ursprünglich an

ein Postamt oder an einen mit der Weiterleitung

beauftragten Konsul gerichtet waren.

Es wird daher angenommen, daß die Kartenschlüsse

erst mit der Übergabe an das Kriegsschiff

ihr Ziel erreicht haben.

8. Nach Vereinbarung zwischen den beteiligten

Verwaltungen ist das vorerwähnte Verfahren

gegebenenfalls auch auf den Kartenschlußaustausch

mit Militärflugzeugen anzuwenden.

Artikel 164

Rücksendung der leeren Beutel

1. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen

nichts anderes vereinbart ist, sind die

Beutel mit der nächsten Beförderungsgelegenheit

in einem unmittelbaren Kartenschluß für

das Land, dem sie gehören, leer zurückzusenden.

Die Zahl der mit jedem Kartenschluß

zurückgesandten Beutel ist in Abteilung

„Indications de service" (Dienstvermerke) der

Briefkarte anzugeben, sofern nicht Artikel 153,

§ 2, lit. b) angewendet wird und nur Beutel

mit roter Beutelfahne in die Abteilung II der

Briefkarte einzutragen sind.

2. Die Rücksendung erfolgt zwischen den

hierfür bestimmten Auswechslungsämtern.

Die beteiligten Verwaltungen können die Art

und Weise der Rücksendung vereinbaren. Im

Verkehr mit entlegenen Ländern brauchen sie

in der Regel nur eine Dienststelle zu bestimmen,

die leer zurückgesandte Beutel entgegenzunehmen

hat.

3. Leere Beutel müssen zu handlichen Bündeln

aufgerollt werden; etwa vorhandene

Holzfahnen sowie Beutelfahnen aus Leinwand,

Pergament oder aus anderem kräftigen

Stoff sind in die Beutel zu legen. Wenn die

Beutel durch Vermittlung eines anderen Auswechslungsamtes

zurückgesandt werden,

müssen die Bündel eine Fahne mit dem

Namen des Auswechslungsamtes tragen, von

dem die Beutel ursprünglich zugegangen sind.

4. Ist die Zahl der zurückzusendenden

leeren Beutel nicht zu groß, so dürfen sie in

Beutel mit Briefsendungen aufgenommen

werden; andernfalls müssen sie in besondere

Beutel gelegt werden, die zu versiegeln oder

(zwischen Verwaltungen, die sich hierüber

geeinigt haben) nicht zu versiegeln und mit

einer Fahne zu versehen sind, auf der der

Name des Auswechslungsamtes angegeben ist.

Die Fahnen müssen den Vermerk „Sacs vides"

tragen.

5. Stellt eine Verwaltung bei der Überprüfung

fest, daß die ihr gehörenden Beutel

nicht innerhalb einer Frist zurückgesandt

worden sind, die über die für die Beförderung

auf dem Hin- und Rückweg unbedingt notwendige

Zeit hinausgeht, so kann sie sich den

Wert dieser Beutel nach § 6 ersetzen lassen.

Die betreffende Verwaltung darf die Ersatzleistung

nur dann verweigern, wenn sie die

Rücksendung der fehlenden Beutel nachweisen

kann.

6. Jede Verwaltung setzt in bestimmten

Zeitabschnitten einen einheitlichen Durchschnittswert

in Franken für alle von ihren

Auswechslungsämtern verwendeten Beutel fest

und teilt ihn den beteiligten Verwaltungen

durch Vermittlung des Internationalen Büros

mit.

Titel V

Bestimmungen über die

Durchgangsvergütungen

Kapitel I

Statistische Ermittlungen

Artikel 165

Zeitraum und Dauer der

Statistik

1. Die Durchgangsvergütungen nach Artikel

47 und den folgenden Artikeln des Vertrages

werden auf Grund von Ermittlungen

festgestellt, die alle drei Jahre einmal statt-

finden, und zwar abwechselnd während der

ersten 14 oder 28 Tage, die auf den 1. Mai

folgen, oder während der ersten 14 oder

28 Tage, die auf den 14. Oktober folgen.

2. Die Ermittlung findet im zweiten Jahr

eines jeden Dreijahreszeitabschnittes statt.

3. An Bord von Schiffen gefertigte Kartenschlüsse

sind in die Ermittlungen einzubeziehen,

wenn sie während der Ermittlungszeit

ausgeschifft werden.

4. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden auch Flugpostkartenschlüsse, die auf

einem Teil ihrer Beförderungsstrecke auf dem

Land- und Seeweg befördert werden, in die

Ermittlungen einbezogen.

5. Die Statistik von Oktober/November 1964

gilt nach den Bestimmungen des Vertrages von

Ottawa 1957 für die Jahre 1963, 1964 und

1965; die vom Mai 1967 gilt für die Jahre

1966, 1967 und 1968.

6. Die nach dem Ermittlungsergebnis zu

leistenden jährlichen Zahlungen an Durchgangsvergütungen

müssen vorläufig so lange

fortgesetzt werden, bis die nach dem nächsten

Ermittlungsergebnis ausgestellten Rechnungen

entweder anerkannt worden sind oder als

rechtsverbindlich angesehen werden (Artikel

173). In diesem Zeitpunkt werden die

vorläufig geleisteten Zahlungen verrechnet.

Artikel 166

Anfertigung und Kennzeichnung

der Kartenschlüsse während

der Ermittlungszeit

1. Während der Ermittlungszeit müssen

alle Durchgangskartenschlüsse neben den gewöhnlichen

Fahnen mit einer besonderen

Fahne ausgestattet werden, die in sehr auffälliger

Schrift folgende Angaben enthält

— die Nummer und den Abfertigungstag des

Kartenschlusses,

— die Angabe „Statistique" gefolgt von der

Angabe „5 kilogrammes", „15 kilogrammes"

oder „30 kilogrammes", je nach der

Gewichtsstufe (Artikel 167, § 1).

Von diesen Einzelheiten für die Ausstattung

abgesehen, sind die Durchgangskartenschlüsse in

der üblichen Weise nach Artikel 156, § 4 zu

fertigen.

2. Bei Beuteln, die nur Leerbeutel oder von

allen Durchgangsvergütungen befreite Sendungen

(Artikel 48 des Vertrages) enthalten, ist

nach der Angabe „Statistique" das Wort

„Exempt" zu setzen.

3. Die Briefkarte des letzten während der

Ermittlungszeit abgefertigten Kartenschlusses

muß den Vermerk „Dernier envoi de la période

de statistique" tragen. Wenn das abfertigende

Amt diesen Vermerk besonders wegen der Unregelmäßigkeit

der Verbindungen nicht anbringen

konnte, teilt es dem Bestimmungsamt

möglichst bald auf schnellstem Wege (Luft- oder

Land- und Seeweg) den Abfertigungstag

und die Nummer des letzten in die Ermittlung

einbezogenen Kartenschlusses mit.

Artikel 167

Feststellung der Zahl der Beutel

und des Gewichtes der Kartenschlüsse

1. Bei Kartenschlüssen, für die Durchgangsvergütungen

zu zahlen sind, verwendet das

abfertigende Auswechslungsamt eine besondere

Briefkarte nach dem Muster C 15. In diese

Briefkarte trägt es die Zahl der Beutel gegebenenfalls

getrennt nach folgenden Gewichtsstufen

ein

2. Die Zahl der von Durchgangsvergütungen

befreiten Beutel muß die Gesamtzahl aller

Beutel angeben, die nach Artikel 166, § 2 den

Vermerk „Statistique — Exempt" tragen.

3. Das empfangende Auswechslungspostamt

prüft die Angaben in den Briefkarten. Stellt

dieses Amt einen Fehler in den Eintragungen

von Zahlen fest, so berichtigt es die Karte

und teilt den Fehler unverzüglich dem abfertigenden

Auswechslungsamt mit einer

Rückmeldung nach dem Muster C 16 mit.

Das vom abfertigenden Auswechslungsamt

angegebene Gewicht eines Beutels wird jedoch

für gültig gehalten, wenn das tatsächliche

Gewicht des Beutels das Höchstgewicht der

Gewichtsstufe, unter der er eingetragen ist,

um nicht mehr als 250 Gramm überschreitet.

Artikel 168

Aufstellung der Nachweisungen

über Kartenschlüsse

1. Möglichst bald nach Empfang des letzten

während der Ermittlungszeit gefertigten

Kartenschlusses stellen die Bestimmungsämter

Nachweisungen nach dem Muster C 17 in so

vielen Ausfertigungen auf, daß ihre Zahl um

eins größer ist als die Zahl der Durchgangsverwaltungen

(eine Ausfertigung für das abfertigende

Land); sie übersenden diese Nachweisungen,

die im weitestmöglichen Umfang

die Einzelheiten über den Leitweg und die

benützten Dienste enthalten sollen, zum Anerkenntnis

an die Auswechslungsämter der abfertigenden

Verwaltung. Wenn es vorteilhaft

ist, ist der Luftweg zu benützen. Die Auswechslungsämter

senden die Nachweisungen

nach Anerkennung an ihre Zentralverwaltung,

die sie an die Durchgangsverwaltungen verteilt.

2. Haben die Auswechslungsämter der abfertigenden

Verwaltung innerhalb von drei

Monaten (im Verkehr mit entfernten Ländern

innerhalb von vier Monaten), vom Tag der

Abfertigung des letzten bei der Ermittlung zu

erfassenden Kartenschlusses an gerechnet, die

im § 1 angegebene Zahl von Nachweisungen

nicht erhalten, so stellen diese Ämter die Nachweisungen

nach ihren eigenen Unterlagen selbst

auf und schreiben auf jede von ihnen den Vermerk

„Les relevés C 17 du bureau de destination

ne sont pas parvenus dans le délai

réglementaire". Sodann senden sie die Nachweisungen

an ihre Zentralverwaltung, die sie

an die in Betracht kommenden Verwaltungen

verteilt.

3. Hat die abfertigende Verwaltung die

Nachweisungen C 17 nicht innerhalb einer

Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit

an die Verwaltungen der Durchgangsländer

verteilt, so stellen diese die Nachweisungen

von Amts wegen nach ihren eigenen

Unterlagen auf. Diese Belege sind mit dem

Vermerk „Etabli d'office" zu versehen und

müssen nach Artikel 173, § 7 auf jeden Fall

der Rechnung C 20 für die abfertigende Verwaltung

beigefügt werden.

Artikel 169

Austausch von Kartenschlüssen

mit Kriegsschiffen oder

Militärflugzeugen

1. Die Verwaltungen der Länder, denen

Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge unterstehen,

haben für die von den Kriegsschiffen

oder Militärflugzeugen abgefertigten oder

empfangenen Kartenschlüsse Nachweisungen

C 17 aufzustellen. Auf den Fahnen der

während der Ermittlungszeit an die Kriegsschiffe

oder Militärflugzeuge abgefertigten Kartenschlüsse

muß das Datum der Abfertigung

vermerkt sein.

2. Werden solche Kartenschlüsse nachgesandt,

so benachrichtigt die nachsendende

Verwaltung hievon die Verwaltung des Landes,

dem das Schiff oder Flugzeug untersteht.

Artikel 170

Durchgangszettel

1. Um die erforderlichen Angaben für die

Aufstellung der Nachweisungen C 17 zu erhalten,

kann die Bestimmungsverwaltung verlangen,

daß die abfertigende Verwaltung jedem

Kartenschluß einen Durchgangszettel in grüner

Farbe nach dem Muster C 19 beifügt. Über

dieses Verlangen muß die abfertigende Verwaltung

drei Monate vor Beginn der Ermittlungsarbeiten

unterrichtet worden sein.

2. Der Durchgangszettel darf nur verwendet

werden, wenn während der Ermittlungszeit der

Beförderungsweg der Kartenschlüsse ungewiß

ist oder die benützten Beförderungsgelegenheiten

der Bestimmungsverwaltung unbekannt

sind. Bevor die Bestimmungsverwaltung die

Ausfertigung eines Durchgangszettels verlangt,

muß sie sich vergewissern, daß sie keine andere

Möglichkeit hat, den Leitweg der an sie gerichteten

Kartenschlüsse zu erfahren.

3. Die abfertigende Verwaltung kann einen

Durchgangszettel ohne förmliches Verlangen

der Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise

ihren Kartenschlüssen beifügen, wenn sie deren

Leitweg nicht im voraus erfahren kann.

4. Bei einem Kartenschluß, dem ein Durchgangszettel

beigefügt wird, ist an folgenden

Stellen in sehr auffälliger Schrift der Vermerk

„C 19" anzubringen

a) im Kopf der Briefkarte dieses Kartenschlusses,

b) auf der besonderen Fahne „Statistique"

des Beutels, der die Briefkarte enthält,

c) in der Spalte „Observations" des Ladezettels

C 18.

5. Der Durchgangszettel, der dem Ladezettel

C 18 beigefügt wird, muß offen mit den Kartenschlüssen,

auf die er sich bezieht, an die

verschiedenen an der Beförderung dieser Kartenschlüsse

beteiligten Dienste weitergegeben

werden. In jedem Durchgangsland tragen die

Eintritts- und Austrittsauswechslungsämter

unter Ausschluß aller Vermittlungsämter in den

Durchgangszettel die Angaben über den von

ihnen ausgeführten Durchgang ein. Das letzte

Durchgangsvermittlungsamt übersendet den

Zettel C 19 dem Bestimmungsamt, das das

genaue Ankunftsdatum des Kartenschlusses

darin vermerkt. Der Zettel C 19 wird an das

abfertigende Amt als Beleg zur Nachweisung

C 17 zurückgesandt.

6. Fehlt ein Durchgangszettel, der im Ladezettel

oder auf den besonderen Fahnen

„Statistique" vermerkt ist, so muß ihn das

Auswechslungsamt des Durchgangslandes oder

das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes,

das den Verlust feststellt, unverzüglich beim

vorhergehenden Auswechslungsamt nachfordern.

Das Auswechslungsamt des Durchgangslandes

fertigt jedoch sofort einen neuen

Durchgangszettel aus, versieht ihn mit dem

Vermerk „Etabli d'office par le bureau de ..."

und versendet ihn mit dem Kartenschluß.

Wenn der vom abfertigenden Amt ausgestellte

Zettel C 19 bei der Dienststelle eingeht, die

ihn nachgefordert hat, sendet sie ihn, mit entsprechendem

Vermerk versehen, in verschlossenem

Umschlag an das Bestimmungsamt.

Artikel 171

Sonderregelung für die Übersendung

der Formblätter C 16,

C 17 und C 19

1. Jede Verwaltung kann den anderen Verwaltungen

durch Vermittlung des Internationalen

Büros bekanntgeben, daß die Rückmeldungen

C 16, die Nachweisungen C 17 und

die Durchgangszettel C 19 an ihre Zentralverwaltung

zu senden sind.

2. In diesem Fall tritt die Zentralverwaltung

hinsichtlich der Aufstellung der Nachweisungen

C 17 nach Artikel 168, § 2 an die Stelle

der Auswechslungsämter.

Artikel 172

Außergewöhnliche

Verbindungen

Als Außergewöhnliche Verbindungen, für

die besondere Durchgangsvergütungen erhoben

werden können, gelten allein die Kraftpostverbindungen

Syrien—Irak.

Kapitel II

Autstellung, Begleichung und Änderung

der Rechnungen

Artikel 173

Aufstellung, Übersendung und

Anerkennung der Rechnungen

über Durchgangsvergütungen

1. Beim Aufstellen der Rechnungen über

die Durchgangsvergütungen werden die im

Artikel 167 erwähnten leichten, mittleren oder

schweren Beutel mit Durchschnittsgewichten

von 3, 12 oder 26 Kilogramm berechnet.

2. Die Summe der Forderungen für die Kartenschlüsse

werden je nachdem mit 26 oder 13

vervielfältigt; das Ergebnis dient als Grundlage

für die Aufstellung von Einzelrechnungen

über die jeder Verwaltung in Franken zustehenden

Jahresbeträge.

3. Wenn die Verwendung der Vervielfältigungszahl

26 oder 13 zu einem Ergebnis führt,

das dem normalen Verkehr nicht entspricht,

kann jede beteiligte Verwaltung verlangen, daß

eine andere Vervielfältigungszahl angewandt

wird. Diese neue Vervielfältigungszahl gilt für

die Jahre, auf die sich die Ermittlung bezieht.

4. Wenn wegen dieser neuen Vervielfältigungszahl

keine Einigung zustande kommt,

kann die Verwaltung, die sich benachteiligt

fühlt, unter der Bedingung, daß sie alle zweckdienlichen

Beweismittel liefert, die Angelegenheit

dem Internationalen Büro oder einem

Schiedsgericht zur Behandlung nach Artikel 50,

§ 3 des Vertrages unterbreiten.

5. Falls die beteiligten Verwaltungen nichts

besonderes vereinbart haben, kann jedoch eine

neue Vervielfältigungszahl nur angewandt

werden, wenn der Unterschied zwischen dem

durch die Statistik ermittelten durchschnittlichen

und dem tatsächlichen Verkehr die

die Rechnung über die Durchgangsvergütungen

unter Ausschluß jeder anderen Bedingung

um mehr als 5000 Franken jährlich ändert.

6. Die Gläubigerverwaltung hat die Rechnungen

aufzustellen und sie der Schuldnerverwaltung

zu übersenden.

7. Die Einzelrechnungen werden auf Grund

der Nachweisungen C 17 auf einem Formblatt

nach dem Muster C 20 in doppelter Ausfertigung

aufgestellt. Sie werden der Verwaltung

möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn

Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit,

übersandt. Die Nachweisungen C 17 werden

der Rechnung C 20 nur dann als Belege beigefügt,

wenn sie von der Zwischenverwaltung

von Amts wegen aufgestellt worden sind (Artikel

168, § 3) oder wenn es von der abfertigenden

Verwaltung verlangt wird.

8. Erhält die Verwaltung, die die Einzelrechnung

versandt hat, innerhalb von drei

Monaten nach der Absendung keine richtigstellende

Mitteilung, so wird die Rechnung

als rechtsverbindlich angesehen.

Artikel 174

Jährliche Hauptabrechnung;

Mitwirkung des Internationalen

Büros

1. Die jährlich vom Internationalen Büro

aufgestellte Hauptabrechnung bildet die

Grundlage, die für die Abrechnung über die

Durchgangsvergütungen zwischen den Verwaltungen

maßgebend ist.

2. Sobald die Einzelrechnungen zwischen

zwei Verwaltungen anerkannt worden sind

oder als rechtsverbindlich angesehen werden

(Artikel 173, § 8), übersendet jede dieser Verwaltungen

dem Internationalen Büro unverzüglich

eine Nachweisung nach dem Muster

C 21 über die Gesamtbeträge der Rechnungen.

Gleichzeitig wird der beteiligten Verwaltung

eine Abschrift der Nachweisung übersandt.

3. Für jedes der drei Jahre, auf die sich die

Statistik bezieht, wird eine Nachweisung C 21

aufgestellt.

4. Bestehen in den Angaben der beiden

Verwaltungen Unterschiede, so ersucht das

Internationale Büro die Verwaltungen, sich

zu einigen und ihm die endgültig festgestellten

Beträge mitzuteilen.

5. Hat nur eine Verwaltung die Nachweisungen

C 21 geliefert, so verständigt das Internationale

Büro davon die beteiligte andere

Verwaltung und teilt ihr die Beträge der erhaltenen

Nachweisungen C 21 mit. Wenn das

Internationale Büro hierauf innerhalb eines

Monats, vom Tag der Absendung der Nachweisungen

an gerechnet, keine Antwort erhalten

hat, werden die Beträge dieser Nachweisungen

als rechtsverbindlich angesehen.

6. In dem Fall nach Artikel 173, § 8 müssen

die Nachweisungen den Vermerk „Aucune

observation de l'Administration débitrice n'est

parvenue dans le délai réglementaire" tragen.

7. Das Internationale Büro stellt am Ende

jedes Jahres auf Grund der ihm bis dahin

zugegangenen und als rechtsverbindlich angesehenen

Nachweisungen eine jährliche

Hauptabrechnung über Durchgangsvergütungen

auf. Wegen der jährlichen Zahlungen

richtet es sich gegebenenfalls nach Artikel 165,

§ 6.

8. Die Hauptabrechnung gibt an

a) die Schuld und Forderung jeder Verwaltung;

b) den Schuld- oder Forderungssaldo jeder

Verwaltung;

c) die von den Schuldnerverwaltungen zu

zahlenden Beträge und

d) die von den Gläubigerverwaltungen zu

fordernden Beträge.

9. Das Internationale Büro wendet das Aufrechnungsverfahren

an, um die Zahl der zu

leistenden Zahlungen auf ein Mindestmaß zu

beschränken.

10. Das Internationale Büro hat den Verwaltungen

die jährlichen Hauptabrechnungen

möglichst bald, spätestens aber vor Ablauf der

ersten drei Monate des Jahres zu übersenden,

das dem Jahr ihrer Aufstellung folgt.

11. Wenn zwei Verwaltungen es als unerläßlich

ansehen, können sie ausnahmsweise vereinbaren,

ihre Rechnungen unmittelbar untereinander

zu begleichen. In diesem Fall müssen

ihre an das Internationale Büro gesandten

Nachweisungen C 21 den Vermerk „Compte

réglé à part — à titre d'information" tragen;

diese Nachweisungen werden in die jährliche

Hauptabrechnung nicht aufgenommen.

Artikel 175

Bezahlung der Durchgangsvergütungen

1. Wird der Saldo der jährlichen Hauptabrechnung

des Internationalen Büros nicht

innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgeschriebenen

Frist (Artikel 103, §§ 12 und

13) bezahlt, so kann die Gläubigerverwaltung

das Internationale Büro davon verständigen,

das die Schuldnerverwaltung um Zahlung

innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten

ersucht.

2. Werden die geschuldeten Beträge nicht

innerhalb dieser neuen Frist gezahlt, so nimmt

das Internationale Büro diese Beträge in die

nächste jährliche Hauptabrechnung zugunsten

der Gläubigerverwaltung auf. In

diesem Fall sind Zinseszinsen fällig, das heißt,

die Zinsen werden dem Kapital am Ende

jeden Jahres bis zur vollständigen Zahlung

hinzugerechnet.

3. Bei Anwendung des § 2 dürfen die betreffende

Hauptabrechnung und die Hauptabrechnungen

der folgenden vier Jahre in den

sich aus der Aufrechnungsübersicht ergebenden

Salden möglichst keine Beträge enthalten,

die von der in Verzug geratenen Verwaltung

an die betreffende Gläubigerverwaltung zu

zahlen sind.

Artikel 176

Prüfung der Rechnungen über

die Durchgangsvergütungen

1. Wenn eine Postverwaltung feststellt, daß

der tatsächliche und der nach der Statistik errechnete

Verkehr ganz erheblich voneinander

abweicht, kann sie verlangen, daß die Ergebnisse

der Briefdurchgangsermittlung geprüft

werden.

2. Die Verwaltungen können diese Prüfung

im Wege der Einigung herbeiführen.

3. Wenn keine Einigung zustande kommt,

kann jede Verwaltung die Durchführung einer

besonderen Ermittlung zum Zweck der Rechnungsänderung

in folgenden Fällen verlangen

a) Benützung des Luftweges an Stelle des

Land- und Seeweges zur Beförderung

von Kartenschlüssen;

b) erhebliche Änderungen in der Leitung

der Kartenschlüsse auf dem Land- und

Seeweg von einem Land nach einem

oder mehreren anderen Ländern;

c) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung

innerhalb eines Jahres nach Ende

der Ermittlungszeit, daß zwischen den

von einer Verwaltung während der Ermittlungszeit

versandten Postmengen und

dem normalen Verkehr ein Unterschied

von mindestens 2 % im Gesamtgewicht

der Durchgangskartenschlüsse besteht;

bei dieser Feststellung sind die Gewichte

durch Vervielfältigung der Zahl der

Beutel jeder Gewichtsstufe mit den zugehörigen

Durchschnittsgewichten zu berechnen;

d) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung

zu einem beliebigen Zeitpunkt

während der Gültigkeitsdauer der Statistik,

daß das Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse

sich im Vergleich zu

den Ergebnissen der letzten Ermittlung

um mindestens 50% erhöht oder

um mindestens 50% vermindert hat; bei

dieser Feststellung ist das Gesamtgewicht

durch Vervielfältigung der Zahl der

Beutel jeder Gewichtsstufe mit den zugehörigen

Durchschnittsgewichten zu berechnen.

4. Die besondere Ermittlung kann je nach

Lage des Falles für den gesamten Verkehr oder

nur einen Teil davon durchgeführt werden.

5. Wenn auch hier keine Einigung zustande

kommt, werden die Ergebnisse einer besonderen

Durchgangsermittlung nach § 3 nur berücksichtigt,

wenn sie die Abrechnung zwischen der

abfertigenden Verwaltung und der beteiligten

Verwaltung um mehr als 5000 Franken jährlich

ändern.

6. Änderungen, die sich aus der Anwendung

der §§ 3 und 5 ergeben, sind auch in den Abrechnungen

der abfertigenden Verwaltung mit

den Verwaltungen zu berücksichtigen, die die

Durchgangsleistungen vor Eintritt der Änderungen

erbracht haben, und den Verwaltungen,

die die Durchgangsleistungen nach Eintritt der

Änderungen erbringen, selbst wenn die Änderung

der Rechnungen für bestimmte Verwaltungen

den festgesetzten Mindestbetrag nicht

erreicht.

7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

sind abweichend von den §§ 3, 5

und 6 bei vollständiger und dauernder Umleitung

von Kartenschlüssen über ein anderes

als das ursprüngliche Durchgangsland die von

der abfertigenden Verwaltung dem ursprünglichen

Durchgangsland nach dem letzten Ermittlungsergebnis

zu zahlenden Durchgangsvergütungen

dem neuen Durchgangsland von

dem Zeitpunkt an zu zahlen, in dem die

besagte Umleitung festgestellt worden ist.

Titel VI

Verschiedene Bestimmungen

Einziges Kapitel

Artikel 177

Laufender Schriftwechsel

zwischen den Verwaltungen

Die Verwaltungen können für ihren laufenden

Schriftwechsel Formblätter nach dem

Muster C 29 verwenden.

Artikel 178

Charakteristische Merkmale

der Briefmarken und Freistempelabdrucke

1. Die Freistempelabdrucke der Freistempelmaschinen

müssen ohne Rücksicht auf den

Wert, den sie darstellen, von lebhafter roter

Farbe sein.

2. Die Briefmarken und Freistempelabdrucke

der von der Postverwaltung des Aufgabelandes

amtlich zugelassenen Absenderfreistempelmaschinen

müssen in lateinischer

Schrift die Bezeichnung des Aufgabelandes

tragen und ihren Freimachungswert nach der

Übersicht der Gegenwerte angeben. Die Zahl

der Währungseinheiten oder der Bruchteile

einer Währungseinheit, die diesen Freimachungswert

ausdrückt, muß in arabischen

Ziffern angegeben werden. Die Freistempelabdrucke

der von den Postverwaltungen selbst

benützten Freistempelmaschinen müssen die

gleichen Angaben enthalten wie die Freistempelabdrucke

der amtlich zugelassenen

Absenderfreistempelmaschinen oder statt

dieser Angaben die Bezeichnung des Aufgabelandes

mit dem Zusatz „Taxe perçue", „Port

payé" (Gebühr bar bezahlt) oder einen gleichartigen

Zusatz. Dieser Zusatz kann in französischer

oder in der Sprache des Aufgabelandes

abgefaßt sein; er kann auch z. B. durch

„T. P." oder „P. P." abgekürzt werden.

3. Bei den durch Aufdruck mit der Druckpresse

oder durch ein anderes Druckverfahren

(Artikel 20 des Vertrages) freigemachten Sendungen

kann die Angabe des Aufgabelandes

und des Freimachungswertes durch den

Namen des Aufgabeamtes und den Zusatz

„Taxe perçue", „Port payé" (Gebühr bar bezahlt)

oder einen gleichartigen Zusatz ersetzt

werden. Dieser Zusatz kann in französischer

oder in der Sprache des Aufgabelandes abgefaßt

sein; er kann auch z. B. durch „T. P."

oder „P. P." abgekürzt werden. In jedem Fall

ist die Angabe kräftig zu umrahmen oder

zu unterstreichen.

4. Gedenk- oder Wohltätigkeitsmarken, für

die unabhängig vom Freimachungs-wert einZuschlag

zu zahlen ist, müssen so beschaffen

sein, daß hinsichtlich des Freimachungswertes

kein Zweifel besteht.

5. Briefmarken können unter den von der

Ausgabeverwaltung festgesetzten Bedingungen

mit Lochungs- oder Prägemaschine verschieden

gelocht oder durch Prägung gekennzeichnet

werden unter der Voraussetzung,

daß hiedurch die Deutlichkeit der Angaben

nach § 2 nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 179

Mutmaßliche betrügerische Verwendung

von Briefmarken oder

Freistempelabdrucken

1. Unter ausdrücklichem Vorbehalt der

Rechtsvorschriften eines jeden Landes ist zur

Feststellung einer betrügerischen Verwendung

von Briefmarken, Freistempelabdrucken oder

Freimachungsaufdrucken für die Freimachung

wie folgt vorzugehen

a) Wenn bei der Abfertigung eine Briefmarke,

ein Freistempelabdruck oder ein

Freimachungsaufdruck auf irgendeiner

Sendung den Verdacht einer betrügerischen

Verwendung (Vermutung einer

Fälschung oder Wiederverwendung) entstehen

läßt, ist das Marken- oder Druckbild

in keiner Weise zu verändern und

die Sendung mit einer Mitteilung nach

dem Muster C 10 unter Umschlag von

Amts wegen eingeschrieben dem Bestimmungsamt

zu übersenden. Je eine Ausfertigung

dieser Mitteilung wird den

Verwaltungen des Aufgabe- und des

Bestimmungslandes zur Kenntnisnahme

übersandt.

b) Die Sendung wird dem zur Feststellung

des Sachverhaltes vorgeladenen Empfänger

nur dann ausgefolgt, wenn er die

aushaftende Gebühr zahlt, Namen und

Anschrift des Absenders angibt und nach

Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendung

entweder die ganze Sendung, sofern sie

von dem mutmaßlichen Beweisstück

nicht getrennt werden kann, oder denjenigen

Teil der Sendung (Umschlag,

Streifband, Teil des Briefes usw.) der

Post zur Verfügung stellt, der die

Anschrift sowie den als verdächtig bezeichneten

Abdruck oder die als verdächtig

bezeichnete Briefmarke trägt. Das

Ergebnis der Vorladung wird in einer

Verhandlungsschrift nach dem Muster

C 11 niedergelegt, die von dem Postbeamten

und dem Empfänger der Sendung

zu unterschreiben ist. Lehnt der

Empfänger die Unterschrift ab, so ist

das in der Verhandlungsschrift zu vermerken.

2. Die Verhandlungsschrift ist mit den zugehörenden

Belegen von Amts wegen eingeschrieben

der Verwaltung des Aufgabelandes

zu übersenden, die das Weitere nach ihren

Rechtsvorschriften veranlaßt.

3. Verwaltungen, deren Rechtsvorschriften

das Verfahren nach § 1, lit a) und b) nicht

gestatten, müssen das Internationale Büro

zwecks Benachrichtigung der anderen Verwaltungen

davon verständigen.

Artikel 180

Internationale

Antwortscheine

1. Internationale Antwortscheine entsprechen

dem Muster C 22. Sie werden

auf Papier gedruckt, das in Großbuchstaben

das Wasserzeichen UPU trägt. Den

Druck besorgt das Internationale Büro, das

die Antwortscheine den Verwaltungen liefert.

2. Jede Verwaltung kann

a) die Scheine zur Unterscheidung mit einer

Lochung versehen, die die Lesbarkeit

des Wortlautes jedoch nicht beeinträchtigen

und die Prüfung der Scheine nicht

erschweren darf,

b) den auf den Scheinen angegebenen Verkaufspreis

handschriftlich oder durch

ein Druckverfahren ändern.

3. In den Abrechnungen zwischen den Verwaltungen

wird der Wert der Scheine mit

40 Centimen je Stück berechnet.

4. Die Frist für den Umtausch der Antwortscheine

ist unbegrenzt. Die Postämter

überzeugen sich beim Umtausch der Scheine

von deren Echtheit und prüfen insbesondere

das Vorhandensein des Wasserzeichens. Die

Antwortscheine können mit einem Aufdruck

eines der Ausgabeverwaltung unterstellten

Amtes versehen werden. Antwortscheine,

deren Aufdruck dem amtlichen Wortlaut nicht

entspricht, werden als ungültig zurückgewiesen.

Umgetauschte Antwortscheine werden

mit dem Orts- und Tagesstempelabdruck

des Amtes versehen, das den Umtausch

vorgenommen hat.

5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die umgetauschten Antwort-

scheine alle zwei Jahre, und zwar spätestens

sechs Monate nach Ablauf dieses Zeitraumes,

den Verwaltungen, die sie ausgegeben haben,

unter Angabe ihrer Gesamtzahl und ihres Gesamtwertes

in einer Nachweisung nach dem

Muster C 23 übersandt. Wenn jedoch die Zahl

der umgetauschten Antwortscheine unter 100

liegt, kann die Übersendung an die Ausgabeverwaltung

bis zum Ablauf eines vierjährigen

Zeitraumes hinausgeschoben werden.

6. Antwortscheine, die irrtümlich einer

anderen Verwaltung als der Ausgabeverwaltung

in Rechnung gestellt worden sind,

können von der Verwaltung, die sie zu Unrecht

erhalten hat, in ihre Abrechnung mit

der eigentlichen Schuldnerverwaltung aufgenommen

werden; sie werden dann mit

einem entsprechenden Vermerk versehen. Um

eine Nachtragsrechnung zu vermeiden, kann

über diese Scheine im folgenden Abrechnungszeitraum

abgerechnet werden.

7. Sobald sich zwei Verwaltungen über die

Zahl der in ihrem gegenseitigen Verkehr umgetauschten

Antwortscheine geeinigt haben,

fertigt jede von ihnen eine Nachweisung nach

dem Muster C 24 aus, und übersendet sie dem

Internationalen Büro, wenn der Schuld- oder

Forderungsaldo 50 Franken übersteigt und

wenn keine Sonderregelung zwischen den

beiden Ländern vorgesehen ist. Gleichzeitig

wird der beteiligten Verwaltung eine Abschrift

der Nachweisung C 24 übersandt. Einigen sich

zwei Verwaltungen nicht binnen sechs Monaten,

so stellt die Gläubigerverwaltung ihre

Abrechnung auf und übersendet sie dem

Internationalen Büro.

8. Hat nur eine der beiden Verwaltungen

die Nachweisung eingesandt, so gelten deren

Angaben.

9. Der Saldo wird vom Internationalen

Büro in eine zweijährliche Hauptabrechnung

übernommen; die besonderen Bestimmungen

des Artikels 175 sind anwendbar.

10. Wenn der Zweijahressaldo zwischen

zwei Verwaltungen 50 Franken nicht überschreitet,

hat die Schuldnerverwaltung keine

Zahlung zu leisten.

Artikel 181

Abrechnung über Zölle usw. mit

der Aufgabeverwaltung von

Freizettelsendungen

1. Über Zölle usw., die eine Verwaltung

für Rechnung einer anderen Verwaltung ausgelegt

hat, wird durch monatliche Einzel-

rechnungen nach dem Muster C 26 abgerechnet,

die von der Gläubigerverwaltung in

der Währung ihres Landes aufgestellt werden.

Die Teile B der Freizettel, die sie zurückbehalten

hat, werden in alphabetischer Reihenfolge

der Ämter, die die Beträge ausgelegt

haben, und nach der Reihenfolge der

Buchungsnummern eingetragen.

2. Führen die beiden beteiligten Verwaltungen

wechselseitig auch den Postpaketdienst

aus, so können sie, vorbehaltlich einer gegenteiligen

Vereinbarung, die Gebührenzettel aus

der Briefpost in die Abrechnungen über Zölle

usw. aus dem Postpaketdienst aufnehmen.

3. Die Einzelrechnung wird mit den Teilen B

der Freizettel der Schuldnerverwaltung

spätestens am Ende des Monats übersandt,

der dem Monat folgt, auf den sich die Rechnung

bezieht. Leerrechnungen werden nicht

aufgestellt.

4. Die Rechnungen werden nach den Bestimmungen

der Ausführungsvorschrift zum

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

geprüft.

5. Die Rechnungen werden gesondert beglichen.

Jede Verwaltung kann aber verlangen,

daß diese Rechnungen mit denen der Postanweisungen,

der Postpakete CP 16 oder auch

mit den Rechnungen R 5 über die Nachnahmen

beglichen werden, ohne daß sie diesen

einverleibt werden.

Artikel 182

Formblätter für Postbenützer

Als Formblätter für Postbenützer im Sinne

des Artikels 11, § 2 des Vertrages gelten folgende

Formblätter

C 1 (Zollzettel),

C 2 (Zollerklärung),

C 3 (Freizettel),

C 5 (Rückschein),

C 6 (Nachsendungsumschlag),

C 7 (Antrag auf Zurückziehung einer

Sendung, Änderung der Anschrift,

Streichung oder Änderung des

Nachnahmebetrages),

C 8 (Nachfrage nach einer gewöhnlichen

Sendung),

C 9 (Nachfrage nach einer Einschreibsendung

usw.),

C 22 (Internationaler Antwortschein),

C 25 (Postausweiskarte).

Dritter Teil

Bestimmungen über die

Beförderung auf dem

Luftweg

Kapitel I

Vorschriften für die Beförderung und

Leitung

Artikel 183

Kennzeichnung der zuschlagpflichtigen

Flugpostbriefsendungen

Zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen

müssen bei der Abfertigung, vorzugsweise in

der linken oberen Ecke der Anschriftseite,

mit einem besonderen blauen Klebezettel oder

mit einem Stempelabdruck in gleicher Farbe

versehen sein, der die Worte „Par avion" mit

einer allfälligen Übersetzung in der Sprache

des Aufgabelandes trägt.

Artikel 184

Streichung der Vermerke „Par

avion" und „Aérogramme"

1. Der Vermerk „Par avion" und jeder auf

die Flugbeförderung hinweisende Vermerk sind

mit zwei kräftigen Querstrichen zu streichen,

wenn für die Leitung der nicht oder ungenügend

freigemachten, zuschlagpflichtigen

Flugpostbriefsendungen oder für die Nach- oder

Rücksendung der zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen

die für zuschlagfreie Briefsendungen

üblichen Beförderungsmittel benützt

werden; im ersteren Fall ist der Grund dafür

kurz anzugeben.

2. Bei Beförderung auf dem Land- und Seeweg

in Anwendung des Artikels 53 des Vertrages

ist der Vermerk „Aérogramme" mit zwei

kräftigen Querstrichen zu streichen.

Artikel 185

Aufnahme von Flugpostbriefsendungen

in Kartenschlüsse

des Land- und Seeweges

1. Artikel 155 ist auf Flugpostbriefsendungen

anzuwenden, die in Kartenschlüsse des Land-

und Seeweges aufgenommen werden. Die

Bundzettel müssen den Vermerk „Par avion"

tragen.

2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen

in Kartenschlüsse des Land- und

Seeweges aufgenommen, so ist der Vermerk

„Par avion" in der Briefkarte an der im Artikel

155, § 3 für den Vermerk „Exprès" vorgesehenen

Stelle einzutragen.

3. Werden Flugpostbriefsendungen mit

Wertangabe in Kartenschlüsse des Land- und

Seeweges aufgenommen, so ist bei der Eintragung

jeder derartigen Sendung der Vermerk

„Par avion" in Spalte „Observations"

(Bemerkungen) der Wertkarten zu setzen.

Artikel 186

Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges; Fertigung

besonderer Bunde

1. Flugpostbriefsendungen, die im offenen

Durchgang in einem Flugpostkartenschluß

oder in einem Kartenschluß des Land- und

Seeweges abgefertigt werden und vom Bestimmungsland

des Kartenschlusses auf dem Luftweg

weitergeleitet werden müssen, sind zu

einem Sonderbund zu vereinigen, das mit

einem Bundzettel AV 10 zu versehen ist.

2. Das Durchgangsland kann die Anfertigung

von Sonderbunden für die einzelnen

Bestimmungsländer verlangen; in diesem Fall

ist jedes Bund mit einem Bundzettel zu versehen,

der den Vermerk „Par avion pour ..."

(Mit Flugpost für ...) trägt.

Artikel 187

Kennzeichnung der Flugpostkartenschlüsse

1. Für die Anfertigung der Flugpostkartenschlüsse

sind blaue oder mit breiten blauen

Streifen versehene Beutel zu verwenden. Für

in geringer Zahl abgefertigte gewöhnliche

oder eingeschriebene Flugpostbriefsendungen

können Umschläge nach dem Muster AV 9,

entweder aus starkem blauem Papier oder aus

Plastik oder einem anderen geeigneten Material

und mit einem blauen Klebezettel versehen,

benützt werden.

2. Die zu den Flugpostkartenschlüssen gehörenden

Brief- und Wertkarten müssen im

Kopf mit dem Klebezettel „Par avion" oder

dem Stempelabdruck nach Artikel 183 versehen

sein; ein gleicher Klebezettel oder Stempelabdruck

ist auf den Beutelfahnen oder in

den Aufschriften dieser Kartenschlüsse anzubringen.

3. Beschaffenheit und Aufschrift der Flugpostbeutelfahnen

müssen dem Muster AV 8

entsprechen.

Artikel 188

Feststellung des Gewichtes der

Flugpostkartenschlüsse

1. Die Nummer des Kartenschlusses und das

Bruttogewicht jedes zum Kartenschluß ge-

hörenden Beutels, Umschlages oder Briefpaketes

sowie die Art der darin enthaltenen

Sendungen (LC oder AO) sind auf der Beutelfahne

oder auf der äußeren Aufschrift anzugeben.

2. Sind beide Sendungsarten, LC und AO,

zusammen verpackt, so ist auf der Beutelfahne

oder auf der äußeren Aufschrift außer

dem Gesamtgewicht auch das Gewicht jeder

dieser Arten anzugeben; das Gewicht der

äußeren Verpackung ist dem Gewicht; derjenigen

in der Verpackung enthaltenen Sendungen

zuzuschlagen, für die der niedrigste

Vergütungssatz anzuwenden ist. Bei der Verwendung

eines Sammelsackes wird das Gewicht

dieses Sackes nicht berücksichtigt.

3. Die Nummer des Kartenschlusses, das

nach Sendungsarten getrennt angegebene Gewicht

eines jeden Beutels, Umschlages oder

Briefpaketes sowie alle anderen zweckdienlichen

Angaben auf der Beutelfahne oder der

äußeren Aufschrift müssen in das Formblatt

AV 7 übertragen werden, wenn der Kartenschluß

mit einer internationalen Fluglinie befördert

wird. Im Verkehr zwischen Verwaltungen,

die sich damit einverstanden erklärt

haben, kann jedoch statt des auf jeden Beutel,

jeden Umschlag oder jedes Briefpaket entfallenden

Gewichtes je Sendungsart das Gesamtgewicht

jeder Sendungsart angegeben werden.

4. Jedes Umleite- oder Bestimmungsamt, das

in den Angaben auf dem Formblatt AV 7

Fehler feststellt, muß sie sofort dem letzten

absendenden Auswechslungsamt sowie dem

Auswechslungsamt, das den Kartenschluß angefertigt

hat, durch Rückmeldung C 14 mitteilen.

5. Das Gewicht des Flugpostkartenschlusses

oder, gegebenenfalls, jeder der beiden Arten LC

und AO ist auf volle 100 Gramm auf- oder

abzurunden, je nachdem, ob der Bruchteil von

100 Gramm 50 Gramm überschreitet oder

nicht; bei Flugpostkartenschlüssen, deren Gewicht

50 Gramm oder weniger beträgt, ist statt

der Gewichtsangabe die Zahl „0" einzutragen.

Liegt das Gewicht jeder einzelnen Art unter

50 Gramm, aber das Gesamtgewicht über

50 Gramm, so ist das Gewicht der Art mit

dem höchsten Gewicht auf 100 Gramm aufzurunden.

6. Stellt das Umleiteamt fest, daß das tatsächliche

Gewicht eines zu einem Kartenschluß

gehörenden Beutels um mehr als 100 Gramm

von dem angegebenen Gewicht abweicht, so

berichtigt es die Beutelfahne und teilt den

Fehler sofort dem absendenden Auswechslungsamt

durch Rückmeldung C 14 mit; handelt es

sich um einen Beutel, der mehrere Sendungs-

arten enthält, so wird die Berichtigung bei der

Sendungsart mit dem höchsten Gewicht vorgenommen.

Halten sich die festgestellten Unterschiede

innerhalb der vorerwähnten Grenzen,

so gelten die Angaben des abfertigenden Amtes.

7. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen

nichts anderes vereinbart ist, können

Kartenschlüsse in einen anderen Kartenschluß

gleicher Art (LC oder AO) aufgenommen werden.

8. Die unmittelbar vor Abflug bei den Flughafenpostämtern

aufgegebenen nicht eingeschriebenen

Flugpostbriefsendungen werden

mit den abflugbereiten Flugzeugen unter

Umschlägen AV 9 abgefertigt, die an die

empfangenden Auswechslungsämter gerichtet

und im Übergabeverzeichnis AV 7 eingetragen

werden.

Artikel 189

Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges;

statistische Ermittlungen

1. Die im Artikel 65 festgesetzten Vergütungen

für die Flugbeförderung von Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges werden auf

der Grundlage von statistischen Ermittlungen

berechnet, die in folgenden Zeiträumen durchgeführt

werden

— für die Monate Jänner bis Juni vom 2. bis

15. Mai,

— für die Monate Juli bis Dezember vom

15. bis 28. Oktober.

2. Während der Ermittlungszeit sind den

Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

mit einer besonderen Numerierung versehene

Nachweisungen nach dem Muster AV 2

beizufügen, und zwar während jedes Ermittlungszeitraumes

jeweils in zwei fortlaufenden

Nummernfolgen, eine für die nicht eingeschriebenen,

die andere für die eingeschriebenen Sendungen.

Die Nachweisungen AV 2 sind nach

den Vorschriften des Artikels 190 zu erstellen

und zu prüfen, jedoch tragen der Bundzettel

und die Nachweisung AV 2 als Aufdruck den

Buchstaben „S".

3. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen

im offenen Durchgang versendet,

hat. den Zwischenverwaltungen jede innerhalb

eines Abrechnungszeitraumes vorgenommene

Änderung ihrer Anordnungen für den Austausch

dieser Briefpost mitzuteilen. Im allgemeinen

hat eine solche Änderung keine Auswirkung

auf die für den betreffenden Zeitraum

fälligen Zahlungen. Ergibt sich jedoch eine Veränderung

von mindestens 20%, und übersteigt

der Betrag den von der abfertigenden Verwaltung

halbjährlich an die Zwischenverwaltung

zu zahlenden Gesamtbetrag um mehr als

500 Franken, dann vereinbaren diese Verwaltungen

auf Verlangen einer der beiden die

Annahme eines besonderen Multiplikators, der

nur für das Halbjahr gilt, in dem die Veränderung

stattgefunden hat.

Artikel 190

Versand der Flugpostbriefsendungen

im offenen Durchgang;

Ausfertigung und Prüfung

der Nachweisungen AV 2

1. Die Briefsendungen des offenen Durchganges,

die auf dem Luftweg weitergeleitet

und in einem Kartenschluß des Land- und

Seeweges oder in einen Flugpostkartenschluß

aufgenommen werden sollen, werden in besonderen

Bunden mit der Aufschrift „Par

avion" vereinigt. Sind diesen Briefsendungen

Nachweisungen AV 2 beigefügt, davon jeweils

eine für die nicht eingeschriebenen und eine

für die eingeschriebenen Sendungen, so wird

das Gewicht der Sendungen für jedes Bestimmungsland

oder jede Gruppe von Ländern,

für die die Beförderungsvergütungen gleich

sind, getrennt angegeben. Die Briefkarte ist

mit dem Vermerk „Bordereau AV 2" (Nachweisung

AV 2) zu versehen. Die Durchgangsverwaltungen

können die Verwendung besonderer

Nachweisungen AV 2 verlangen, in

denen die wichtigsten Länder oder Ländergruppen

in bestimmter Reihenfolge angegeben

sind.

2. Das Gewicht jeder einzelnen Art von

Briefsendungen des offenen Durchganges wird

je Land oder gegebenenfalls je Ländergruppe

auf volle 10 Gramm auf- oder abgerundet, je

nachdem, ob der Bruchteil von 10 Gramm

5 Gramm überschreitet oder nicht.

3. Stellt das Durchgangsamt fest, daß das

tatsächliche Gewicht der Briefsendungen des

offenen Durchganges um mehr als 20 Gramm

von dem angegebenen Gewicht abweicht, so

berichtigt es die Nachweisung AV 2 und teilt

den Fehler sofort dem abfertigenden Auswechslungsamt

durch Rückmeldung mit. Hält sich

der festgestellte Unterschied innerhalb der vorerwähnten

Grenzen, so gelten die Angaben des

abfertigenden Amtes.

4. Fehlt die Nachweisung AV 2, so sind die

zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen auf

dem Luftweg weiterzuleiten, sofern der Land- oder

Seeweg nicht schneller ist; gegebenenfalls

wird die Nachweisung AV 2 von Amts wegen

ausgefertigt und die Unregelmäßigkeit dem

abfertigenden Auswechslungsamt mit Formblatt

C 14 gemeldet.

Artikel 191

Von den statistischen Ermittlungen

ausgeschlossene Flugpostbriefsendungen

des offenen

Durchganges

1. Den Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchganges, die gemäß Artikel 65, § 4 des

Vertrages von den statistischen Ermittlungen

ausgeschlossen sind und für die die Rechnungen

auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichtes

aufgestellt werden, sind Nachweisungen AV 2

beizufügen, die mit Nummern einer jährlich

laufenden Nummernfolge zu versehen sind.

Ausfertigung und Berichtigung dieser Nachweisungen

richten sich nach Artikel 190.

2. Flugpostbriefsendungen, die an Bord eines

Schiffes auf hoher See aufgegeben und mit

Briefmarken des Landes freigemacht worden

sind, dem das Schiff angehört oder dem es

untersteht, müssen bei ihrer Übergabe im

offenen Durchgang an die Verwaltung, in deren

Bereich der Anlaufhafen liegt, von einer Nachweisung

AV 2 begleitet sein. Hat das Schiff

kein Postamt, so ist den Sendungen eine Gewichtsaufstellung

beizufügen, die der Durchgangsverwaltung

als Unterlage für die Forderung

einer Vergütung für die Flugbeförderung

dient. In der Nachweisung AV 2 oder

in der Gewichtsaufstellung müssen das Gewicht

der Briefsendungen je Bestimmungsland,

das Datum sowie der Name und die Nationalität

des Schiffes angegeben sein. Ferner muß die

Nachweisung oder die Aufstellung je Schiff mit

einer Nummer einer jährlich laufenden Nummernfolge

versehen sein. Diese Angaben sind

von dem Postamt, dem vom Schiff die Sendungen

übergeben werden, zu prüfen.

Artikel 192

Übergabeverzeichnis

1. Den am Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen

ist ein Übergabeverzeichnis in

weißer Farbe nach dem Muster AV 7 in

höchstens fünffacher Ausfertigung je Anflughafen

beizugeben.

2. Eine Ausfertigung des Übergabeverzeichnisses

AV 7, die vom Vertreter des mit dem

Bodendienst beauftragten Luftfahrtunternehmens

zu unterzeichnen ist, wird beim abfertigenden

Amt aufbewahrt; die vier übrigen

Ausfertigungen sind dem Luftfahrtunternehmen

mit folgender Bestimmung zu übergeben

— die erste wird im Bestimmungsflughafen

nach ordnungsgemäßer Unterzeichnung bei

Übergabe der Kartenschlüsse vom Bordpersonal

für sein Unternehmen zurückbehalten;

— die zweite begleitet die Kartenschlüsse bis

zu dem Postamt, an das das Übergabeverzeichnis

gerichtet ist;

— die dritte verbleibt bei dem mit dem Bodendienst

beauftragten Luftfahrtunternehmen

im Abflughafen;

— die vierte ist dem im Bestimmungsflughafen

mit dem Bodendienst beauftragten Luftfahrtunternehmen

zu übergeben.

3. Werden die Flugpostkartenschlüsse einer

Zwischenverwaltung auf dem Land- oder Seeweg

zur Weiterbeförderung auf dem Luftweg

übermittelt, so ist ihnen ein Übergabeverzeichnis

AV 7 für die Zwischenverwaltung beizufügen.

Artikel 193

Sammelsäcke

1. Wenn es die Zahl der auf derselben

Strecke zu befördernden leichten Beutel, Umschläge

oder Briefpakete rechtfertigt, verwenden

die Postämter, die die Flugpostkartenschlüsse

einem Luftfahrtunternehmen übergeben,

nach Möglichkeit Sammelsäcke.

2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in

sehr auffälliger Schrift den Vermerk „Sac

collecteur" (Sammelsack) tragen; die beteiligten

Verwaltungen vereinbaren die auf diese

Fahnen anzubringende Aufschrift.

3. Die in einen Sammelsack aufgenommenen

Kartenschlüsse sind unter Hinweis darauf, daß

sie in einem Sammelsack enthalten sind,

einzeln in der Nachweisung AV 7 anzuführen.

Artikel 194

Umladung der Flugpostkartenschlüsse

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

wird die Unterwegsumladung von Kartenschlüssen

in dem gleichen Flughafen von der

Verwaltung des Landes durchgeführt, in dem

die Umladung stattfindet. Diese Regel gilt

nicht für die Umladung zwischen Flugzeugen

zweier aneinander anschließender Strecken des

gleichen Luftfahrtunternehmens.

2. Die Verwaltung des Durchgangslandes

kann die unmittelbare Umladung von Flugzeug

zu Flugzeug gestatten; gegebenenfalls

muß das Luftfahrtunternehmen dem Auswechslungsamt

des Landes, in dem die Umladung

stattfindet, ein Schriftstück mit allen

die Umladung betreffenden Einzelheiten zusenden.

Artikel 195

Rücksendung der leeren Flugpostbeutel

1. Die leeren Flugpostbeutel sind der abfertigenden

Verwaltung nach den Vorschriften

des Artikels 164 zurückzusenden. Sobald zehn

Beutel dieser Art vorliegen, müssen besondere

Kartenschlüsse angefertigt werden.

2. Von den auf dem Luftweg zurückzusendenden

Flugpostbeuteln sind besondere Kartenschlüsse

zu fertigen, die in Nachweisungen nach

dem Muster AV 7 S einzutragen sind.

3. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine

Verwaltung für die Anfertigung ihrer Kartenschlüsse

die Beutel der Bestimmungsverwaltung

benützen.

Artikel 196

Maßnahmen bei Flugunterbrechung

oder Abweichen der

Kartenschlüsse vom vorgesehenen

Leitweg

1. Unterbricht ein Flugzeug seinen Flug so

lange, daß hiedurch die Post verzögert werden

könnte, oder wird die Post aus irgendeinem

Grund auf einem nicht auf der Nachweisung

AV 7 angegebenen Flughafen abgeliefert, sind

die Kartenschlüsse von den Bediensteten der

Verwaltung des Landes zu übernehmen, in

dem die Zwischenlandung stattfindet. Diese

haben sie dann auf den schnellsten Wegen

(Luft- oder Land- und Seeweg) weiterzuleiten.

2. Das Amt, das die Post weitergeleitet hat,

ist in diesem Falle verpflichtet, das abfertigende

Postamt jedes Kartenschlusses mittels

Rückmeldung unter Angabe insbesondere des

Luftfahrtunternehmens, an das es ihn übergeben

hat, und des Unternehmens, das für die

Weiterleitung bis zum Bestimmungsort benützt

worden ist, zu unterrichten.

Artikel 197

Maßnahmen bei Flugzeugunfall

1. Kann ein Flugzeug infolge eines während

der Postbeförderung eingetretenen Unfalls

seinen Flug nicht fortsetzen, und die Post

nicht in den vorgesehenen Anflughäfen übergeben

werden, so hat das Bordpersonal die

Kartenschlüsse dem der Unfallstelle nächstgelegenen

oder dem für die Weiterleitung am

besten geeigneten Postamt zu übergeben. Ist

das Bordpersonal verhindert, so greift dieses

Postamt, nachdem es von dem Unfall unterrichtet

worden ist, unverzüglich ein, um die

Post zu übernehmen und sie nach Feststellung

ihres Zustandes und gegebenenfalls nach

Instandsetzung beschädigter Sendungen auf den

schnellsten Wegen an den Bestimmungsort

weiterzuleiten.

2. Die Verwaltung des Landes, in dem sich

der Unfall ereignet hat, muß alle Verwaltungen

der vorher angeflogenen Flughäfen telegraphisch

vom Schicksal der Post verständigen.

Diese benachrichtigen ihrerseits telegraphisch

alle anderen betroffenen Verwaltungen.

3. Die Verwaltungen, die dem vom Unfall

betroffenen Flugzeug Post zugeführt haben,

müssen der Verwaltung des Landes, in dem

sich der Unfall ereignete, Abschriften der Übergabeverzeichnisse

AV 7 übersenden.

4. Das übernehmende Postamt teilt hierauf

die Einzelheiten über den Unfall und über die

Feststellungen den Bestimmungsämtern der vom

Unfall betroffenen Kartenschlüsse mittels Rückmeldung

mit; eine Abschrift jeder Rückmeldung

ist an die abfertigenden Ämter dieser Karterischlüsse,

eine weitere an die Verwaltung des

Landes, dem das Luftfahrtunternehmen untersteht,

zu senden. Diese Rückmeldungen sind

auf dem schnellsten Wege (Luft- oder Land-

und Seeweg) abzufertigen.

Kapitel II

Abrechnung; Begleichung der Rechnungen

Artikel 198

Arten der Abrechnung über die

Flugbeförderungskosten

1. Über Flugbeförderungskosten wird nach

den Artikeln 64 und 65 des Vertrages abgerechnet.

Der Abrechnungszeitraum kann nach

Wahl der Gläubigerverwaltung einen oder drei

Monate umfassen.

2. Abweichend vom § 1 können die Verwaltungen

vereinbaren, daß die Rechnungen

für Flugpostkartenschlüsse auf Grund statistischer

Ermittlungen beglichen werden; in diesem

Fall setzen sie selbst fest, wie die statistischen

Ermittlungen vorzunehmen und die Rechnungen

auszustellen sind.

Artikel 199

Arten der Abrechnung über

Durchgangskosten für die

Beförderung von Flugpostkartenschlüssen

auf dem Land-

und Seeweg

Wenn die auf dem Land- oder Seeweg beförderten

Flugpostkartenschlüsse nicht in die

nach Artikel 165 vorgesehenen Statistiken auf-

genommen werden, werden die Kosten für den

Durchgang auf dem Land- oder Seeweg für

diese Flugpostkartenschlüsse nach ihrem tatsächlichen,

in den Nachweisungen AV 7 angegebenen

Bruttogewicht ermittelt.

Artikel 200

Aufstellung der Gewichtsnachweisungen

1. Jede Gläubigerverwaltung überträgt die

Angaben über die Flugpostkartenschlüsse aus

den Formblättern AV 7 in eine Nachweisung

nach dem Muster AV 3. Die auf der gleichen

Strecke beförderten Kartenschlüsse werden in

der Nachweisung AV 3 nach Aufgabeamt,

dann nach Bestimmungsland und Bestimmungsamt

und für jedes Bestimmungsamt nach der

zeitlichen Reihenfolge eingetragen.

2. Für die im offenen Durchgang auf dem

Land-, See- oder Luftweg zugegangenen und

auf dem Luftweg weitergeleiteten Briefsendungen

stellt die Gläubigerverwaltung nach den

Angaben in den Nachweisungen AV 2 eine

Nachweisung nach dem Muster AV 4 auf.

3. Die Nachweisungen AV 3 sind nach Wahl

der Gläubigerverwaltung monatlich oder vierteljährlich

aufzustellen.

4. Die Nachweisungen AV 4 sind nach Ablauf

der in Artikel 189, § 1 vorgesehenen

Statistikzeiträume aufzustellen. Sind die Abrechnungen

nach dem tatsächlichen Gewicht der

Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

durchzuführen, so werden die Nachweisungen

AV 4 in den im § 3 für die Nachweisungen

AV 3 vorgesehenen Zeiträumen aufgestellt.

5. Über Verlangen der Schuldnerverwaltung

sind getrennte Nachweisungen AV 3 und AV 4

für jedes abfertigende Auswechslungsamt von

Flugpostkartenschlüssen oder Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges aufzustellen.

Artikel 201

Übersendung und Anerkennung

der Gewichtsnachweisungen

AV 3 und AV 4 sowie der Einzelrechnungen

AV 5

1. So bald wie möglich, spätestens jedoch

sechs Monate nach Ende des Zeitabschnittes,

auf den sie sich beziehen, stellt die Gläubigerverwaltung

gleichzeitig die Nachweisungen

AV 3, die Nachweisungen AV 4 für die Flugpostbriefsendungen

des offenen Durchganges,

deren Vergütungen auf der Grundlage des

tatsächlichen Gewichtes zu zahlen sind,

und die entsprechenden Einzelrechnungen

auf; sie übersendet diese zusammen in

doppelter Ausfertigung der Schuldnerverwaltung.

Die Einzelrechnungen sind auf einem

Formblatt nach dem Muster AV 5 zu erstellen,

auf dem die der Gläubigerverwaltung zustehenden

Vergütungen für den entsprechenden

Zeitabschnitt angegeben werden. Die Schuldnerverwaltung

kann die Anerkennung der Rechnungen,

die ihr nicht innerhalb der vorerwähnten

Frist von sechs Monaten übersandt

worden sind, verweigern.

2. Die Einzelrechnungen AV 5, in denen

die die Flugpostbriefsendungen des offenen

Durchganges betreffenden Beträge um 5% erhöht

werden, sind monatlich oder vierteljährlich

auf der Grundlage der Bruttogewichte der

Kartenschlüsse und der Nettogewichte der

Sendungen des offenen Durchganges aufzustellen,

die auf den Nachweisungen AV 3 und

AV 4 angegeben sind. Beim Saldo werden die

Centimen nicht berücksichtigt.

3. Nach Prüfung der Nachweisungen AV 3

und AV 4 und nach Anerkennung der entsprechenden

Einzelrechnungen übersendet die

Schuldnerverwaltung der Gläubigerverwaltung

eine Ausfertigung der Rechnungen AV 5.

Treten bei der Prüfung Unterschiede auf,

müssen die berichtigten Nachweisungen AV 3

und AV 4 zum Nachweis der ordnungsgemäß

geänderten und anerkannten Rechnungen AV 5

an die Gläubigerverwaltung gesandt werden.

Hat die Gläubigerverwaltung binnen vier Monaten,

vom Tage der Absendung an gerechnet,

keine richtigstellende Mitteilung erhalten, so

betrachtet sie die Rechnungen als rechtmäßig

anerkannt.

4. Die monatlich aufgestellten Rechnungen

AV 5 werden von der Gläubigerverwaltung

je nach Vereinbarung zwischen den beteiligten

Verwaltungen in viertel- oder halbjährlichen

Flugposthauptabrechnungen zusammengestellt.

5. Werden für Flugpostbriefsendungen des

offenen Durchganges die Vergütungen auf

Grund von statistischen Ermittlungen gezahlt,

so werden die betreffenden Summen nach den

entsprechenden Nachweisungen AV 4 berechnet,

mit 13 multipliziert und um 5% erhöht.

Der Gesamtbetrag ist in eine Sonderrechnung

AV 5 oder in die erste Rechnung, die nach § 1

aufgestellt wird, aufzunehmen. Die Frist für,

die Anerkennung durch die Schuldnerverwaltung

beträgt zwei Monate.

6. Unterschiedsbeträge von insgesamt

10 Franken je Rechnung bleiben unberücksichtigt.

7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 so-

wie die entsprechenden Einzelrechnungen AV 5

immer auf dem schnellsten Postweg (Luft- oder

Land- und Seeweg) zu übersenden.

8. Wenn der Jahresgesamtbetrag der Einzelrechnungen

AV 5 25 Goldfranken nicht übersteigt,

so ist die Schuldnerverwaltung von

jeder Zahlung befreit.

Kapitel III

Von den Verwaltungen und dem Internationalen

Büro zu erteilende Auskünfte

Artikel 202

Von den Verwaltungen

zu erteilende Auskünfte

1. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen

Büro auf Formblättern, die ihr von

diesem Büro zugesandt werden, zweckdienliche

Auskünfte über die Durchführung des Flugpostdienstes.

Diese Auskünfte sollen insbesondere

folgende Angaben enthalten

a) hinsichtlich des Inlandsdienstes

1. die Gebiete und bedeutenden Städte,

nach denen die Kartenschlüsse oder

Flugpostbriefsendungen aus dem

Ausland durch die Innenflugdienste

weiterbefördert werden;

2. die nach Artikel 64, § 3 des Vertrages

berechneten Vergütungssätze je Kilogramm

und das Datum, von dem an

sie gelten;

b) hinsichtlich des Auslandsdienstes

1. die Entscheidungen darüber, ob gewisse,

die Flugpost betreffende Einzelbestimmungen,

deren Anwendung

freigestellt ist, angewandt werden;

2. die Vergütungen je Kilogramm, die

sie nach Artikel 66, §§ 1 bis 3 des

Vertrages unmittelbar beansprucht

und das Datum, von dem an diese

gelten;

3. die Länder, nach denen sie Flugpostkartenschlüsse

abfertigt;

4. die Postämter, die die Durchgangs-

Flugpostkartenschlüsse von Flugzeugen

des einen auf die eines

anderen Luftfahrtunternehmens umladen,

und die Mindestdauer der

Umladung;

5. die Vergütungssätze für die Flugbeförderung

bei Weiterleitung der

im offenen Durchgang zugegangenen

Flugpostbriefsendungen, wenn das

Verfahren der Festsetzung ausgewogener

Durchschnittssätze nach

Artikel 65, § 1 des Vertrages angewandt

wird oder des Systems von

Durchschnittssätzen nach § 2 desselben

Artikels;

6. die Flugzuschläge oder Gesamtgebühren

für die verschiedenen

Arten von Flugpostbriefsendungen

nach den einzelnen Ländern; außerdem

sind die Länder anzugeben, nach

denen zuschlagfreie Sendungen zugelassen

sind.

2. Alle Änderungen, die die Angaben nach

§ 1 betreffen, müssen dem Internationalen

Büro unverzüglich auf dem schnellsten Wege

mitgeteilt werden.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

sie interessierende Auskünfte über Flugdienste

unmittelbar gegenseitig zu erteilen; insbesondere

Angaben über die Flugpläne und die

Schlußzeiten, bis zu denen Flugpostbriefsendungen

aus dem Ausland eintreffen müssen,

um die verschiedenen Zustellungen zu erreichen.

Artikel 203

Vom Internationalen Büro zu

liefernde Behelfe

1. Das Internationale Büro hat folgende

Behelfe auszuarbeiten und an die Verwaltungen

zu verteilen

a) die „Hauptliste der Flugpostdienste"

(Liste générale des services aéropostaux

— sogenannte „Liste AV1"),

die auf Grund der Angaben nach Artikel

202, § 1 veröffentlicht wird;

b) die „Liste der Flugpostentfernungen"

(Liste des distances aéropostales), die in

Zusammenarbeit mit den Luftfahrtunternehmen

aufgestellt und nach Zustimmung

der Verwaltungen zu ihrem

Inhalt veröffentlicht wird;

c) die „Liste der Flugzuschläge" (Liste des

surtaxes aériennes) Artikel 202, § 1,

lit. b), Ziffer 6).

2. Das Internationale Büro hat ferner den

Verwaltungen auf Verlangen und gegen Bezahlung

Karten und Flugpläne zu liefern, die

regelmäßig von einem privaten Fachunternehmen

herausgegeben werden und den Bedürfnissen

des Flugpostdienstes anerkanntermaßen

am besten entsprechen.

3. Alle Änderungen zu den Behelfen nach

§ 1 sowie das Datum des Inkrafttretens dieser

Änderungen werden den Verwaltungen auf

dem schnellsten Weg (Luft- oder Land- und

Seeweg) in kürzester Frist und in der geeignetsten

Form mitgeteilt.

Vierter Teil

Schlußbestimmungen

Artikel 20h

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Weltpostvertrages.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieser Vertrag, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1649 bis

1652)

Wertbrief- und

Wertschachtelabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Vereinsländer, haben gemäß

Artikel 22, § 4 der am 10. Juli 1964 zu Wien

abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereins

im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 25, § 3 der

Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Briefe mit Wertpapieren oder wertvollen

Schriftstücken sowie Schachteln mit Schmucksachen

oder anderen kostbaren Gegenständen

können zwischen den vertragschließenden

Ländern unter Versicherung des Inhalts zu

dem vom Absender angegebenen Wert ausgetauscht

werden.

2. Diese Sendungen werden als „Wertsendungen",

„Wertbriefe" oder „Wertschachteln"

bezeichnet.

3. Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist

auf die vertragschließenden Länder beschränkt,

die sich bereit erklären, diesen

Dienst auszuführen.

Artikel 2

Wertangabe

1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich

unbeschränkt.

2. Jede Verwaltung kann jedoch für ihren

Bereich die Wertangabe auf einen Betrag beschränken,

der nicht niedriger als 10.000 Franken

sein darf.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene

Höchstbeträge festgesetzt haben,

muß beiderseits die niedrigere Wertgrenze eingehalten

werden.

4. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert

des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es

ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses

Wertes anzugeben; der Betrag der Wertangabe

bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer

Ausfertigung besteht, darf den Betrag, der im

Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuwenden

wäre, nicht übersteigen.

5. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des wirklichen Wertes des Inhalts einer

Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung

nach den Rechtsvorschriften des Aufgabelandes.

Kapitel II

Zulassungsbedingungen

Artikel 3

Bestimmungen über Gewicht

und Maße

1. Wertbriefe unterliegen den Bestimmungen

über Gewicht und Maße, die für gewöhnliche

Briefe gelten.

2. Wertschachteln dürfen weder das Gewicht

von 1 Kilogramm noch die Maße von

30 Zentimeter Länge, 20 Zentimeter Breite

und 10 Zentimeter Höhe überschreiten.

3. Wertbriefe und Wertschachteln, deren

Ausmaße geringer sind als die im Artikel 16,

§ 1 des Vertrages für Briefe festgesetzten Mindestmaße,

sind nicht zugelassen.

Artikel 4

Zulässige Einschlüsse

1. Im Verkehr zwischen Ländern, deren

Postverwaltungen sich damit einverstanden erklärt

haben, dürfen Wertbriefe zollpflichtige

Gegenstände enthalten.

2. Wertschachteln dürfen eine offene, auf

wesentliche Angaben beschränkte Rechnung

sowie eine einfache Abschrift der Anschrift

der Wertschachtel mit Angabe der Anschrift

des Absenders enthalten.

3. Bei Wertschachteln, die Opium, Morphium,

Kokain oder andere Rauschgifte enthalten

und zu einem medizinischen oder wissenschaftlichen

Zweck versandt werden, siehe

Artikel 5, § 1, b).

Artikel 5

V erböte

1. Der Versand der nachstehend angeführten

Gegenstände ist in allen Wertsendungen verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung eine Gefahr

für die Postbediensteten darstellen oder

die Briefsendungen beschmutzen oder

verderben können [siehe auch unter

lit. e)J;

b) Opium, Morphium, Kokain und andere

Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt sich

jedoch nicht auf den Versand in Wertschachteln

zu medizinischen oder wissenschaftlichen

Zwecken nach Ländern, die

sie unter dieser Bedingung zulassen;

c) Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf

im Bestimmungsland verboten ist;

d) lebende Tiere;

e) explodierbare, leicht entzündliche oder

andere gefährliche Stoffe;

f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

2. Wertbriefe dürfen nicht enthalten: Geldstücke,

verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin,

Gold oder Silber, Edelsteine, Juwelen und

andere kostbare Gegenstände. Vorbehaltlich

des Artikels 4, § 1 dürfen sie auch keine zollpflichtigen

Gegenstände enthalten.

3. Wertschachteln dürfen nicht enthalten

a) Schriftstücke, die den Charakter einer

aktuellen persönlichen Mitteilung haben;

b) Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber

lautende Wertpapiere aller Art.

Artikel 6

Behandlung zu Unrecht

angenommener Sendungen

1. Wertsendungen, die den Bestimmungen

des Artikels 3 nicht entsprechen und die zu

Unrecht angenommen worden sind, werden

an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt; die

Bestimmungsverwaltung kann sie jedoch dem

Empfänger unter Einhebung der Gebühren

nach Artikel 16, § 14 des Vertrages ausfolgen.

2. Wertsendungen, die Gegenstände nach

Artikel 5, § 1 enthalten und zu Unrecht angenommen

worden sind, werden nach den

Rechtsvorschriften des Landes behandelt, dessen

Verwaltung das Vorhandensein dieser Gegenstände

feststellt; das gilt auch vorbehaltlich des

Artikels 4, § 1 für Wertbriefe, die zollpflichtige

Gegenstände enthalten, mit Ausnahme von

Wertpapieren; Wertsendungen, die Gegenstände

nach Artikel 5, § 1, b), e) und f) enthalten,

werden jedoch in keinem Fall an den

Bestimmungsort geleitet, den Empfängern ausgefolgt

oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

3. Wertsendungen, die Gegenstände nach

Artikel 5, §§ 2 und 3, b) enthalten, sind an den

Aufgabeort zurückzusenden; wird jedoch das

Vorhandensein dieser Gegenstande erst von der

Bestimmungsverwaltung festgestellt, so kann

diese sie den Empfängern nach ihren Inlandsvorschriften

ausfolgen.

4. Wenn eine zu Unrecht angenommene

Wertsendung weder an den Aufgabeort zurückgesandt

noch dem Empfänger ausgefolgt

wird, ist die Aufgabeverwaltung über die

weitere Behandlung dieser Sendung genau zu

unterrichten.

5. Die Tatsache, daß eine Wertschachtel ein

Schriftstück enthält, das den Charakter einer

aktuellen persönlichen Mitteilung hat, darf in

keinem Fall die Rücksendung an den Absender

nach sich ziehen.

Kapitel III

Gebühren und Abgaben

Artikel 7

Gebühren

1. Für Wertbriefe und Wertschachteln sind

vom Absender im voraus folgende Gebühren

einzuheben

a) Beförderungsgebühr;

b) Einschreibgebühr;

c) Weitgebühr.

2. Diese Gebühren betragen

3. Außer den Gebühren nach § 1 können für

Wertbriefe und Wertschachteln auch noch die

Gebühren eingehoben werden, die sich nach

Artikel 15 dieses Abkommens aus der Anwendung

des Vertrages ergeben.

Artikel 8

Postgebührenfreiheit

Postdienstliche Wertbriefe, die zwischen

Verwaltungen oder zwischen Verwaltungen

und dem Internationalen Büro ausgetauscht

werden, sind von allen Postgebühren befreit.

Artikel 9

Aus- und Einfuhrvorschriften;

Abgaben

1. Wertsendungen unterliegen hinsichtlich der

Ausfuhrvorsdriften und -abgaben den Rechtsvorschriften

des Aufgabelandes, hinsichtlich der

Einfuhrvorschriften und -abgaben sowie des

Zolles unterliegen sie den Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr fälligen Finanzgebühren

und Punzierungsauslagen werden bei

der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben.

Wird eine Wertschachtel aus irgendeinem

Grunde nach einem anderen an diesem Dienst

teilnehmenden Land nachgesandt oder an das

Aufgäbeamt zurückgesandt, so werden die Abgaben

oder Auslagen, die bei der Wiederausfuhr

nicht niedergeschlagen werden können,

vom Empfänger oder Absender eingezogen.

Kapitel IV

Haftung

Artikel 10

Grundsatz und Umfang der

Haftung der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften für den Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung der

Wertsendungen, außer in den Fällen nach Artikel

11. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf

die im offenen Durchgang als auch auf die in

Kartenschlüssen beförderten Sendungen.

2. Der Absender hat grundsätzlich Anspruch

auf einen der wirklichen Höhe des Verlustes,

der Beraubung oder der Beschädigung entsprechenden

Ersatz; mittelbarer Schaden oder entgangener

Gewinn bleiben außer Betracht.

Dieser Ersatz darf jedoch keinesfalls den Betrag

der Wertangabe in Goldfranken übersteigen.

Bei Nach- oder Rücksendung einer Flugpostsendung

mit Wertangabe auf dem Land(See-)

weg ist die Haftung für den zweiten Beförderungsweg

auf die für Sendungen des Land(See-)weges

vorgesehene beschränkt.

3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in

Goldfranken umgerechneten handelsüblichen

Preis für Wertgegenstände derselben Art am

Ort und der Zeit der Annahme zur Beförderung

berechnet; in Ermangelung eines

handelsüblichen Preises ist der Ersatzbetrag

auf derselben Grundlage nach dem gemeinen

Wert der Gegenstände zu berechnen.

4. Bei Verlust, völliger Beraubung oder

völliger Beschädigung einer Wertsendung hat

der Absender außerdem Anspruch auf Erstattung

der entrichteten Gebühren und Abgaben

mit Ausnahme der Versicherungsgebühr,

die in allen Fällen der Aufgabeverwaltung

verbleibt.

5. Der Absender kann auf seine Rechte zugunsten

des Empfängers verzichten.

Artikel 11

Haftungsfreiheit der Postverwaltungen

1. Die Verwaltungen sind von jeder Haftung

für Wertsendungen frei, die entweder nach

ihren Inlandsvorschriften für gleichartige Sendungen

oder nach den Bestimmungen des Artikels

12, § 3 des Vertrags ausgefolgt worden

sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen

a) wenn der Empfänger oder, im Fall der

Rücksendung an den Aufgabeort, der

Absender bei der Ausfolgung einer beraubten

oder beschädigten Sendung Vorbehalte

macht, sofern die Inlandsvorschriften

dies zulassen;

b) wenn der Empfänger oder, im Fall der

Rücksendung an den Aufgabeort, der

Absender die Sendung zwar unbeanstandet

übernommen hat, nachher aber der

Verwaltung, die ihm die Sendung ausgefolgt

hat, unverzüglich erklärt, einen

Schaden festgestellt zu haben und beweist,

daß die Sendung nicht nach der

Ausfolgung beraubt oder beschädigt

worden ist.

2. Die Postverwaltungen haften nicht

1. bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung

von Wertsendungen

a) im Falle höherer Gewalt; die Verwaltung,

in deren Dienst der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

eingetreten ist, hat nach den Rechtsvorschriften

ihres Landes zu entscheiden,

ob dieser Verlust, diese Beraubung

oder diese Beschädigung auf

Umstände zurückzuführen ist, die

einen Fall höherer Gewalt darstellen;

diese Umstände sind der Verwaltung

des Ursprungslandes bekanntzugeben,

wenn diese es verlangt. Die Haftung

bleibt jedoch für die Verwaltung

eines Aufgabelandes, das für Schäden

aus höherer Gewalt haftet, bestehen;

b) wenn sie über den Verbleib einer

Sendung deshalb keine Rechenschaft

ablegen können, weil die Dienstpapiere

infolge höherer Gewalt vernichtet

worden sind und der Beweis

der Tatsachen, die ihre Haftpflicht

begründen, nicht anderweitig erbracht

werden kann;

c) wenn der Schaden durch schuldhaftes

Verhalten des Absenders oder durch

die natürliche Beschaffenheit des Inhaltes

der Sendung herbeigeführt

worden ist;

d) wenn es sich um Sendungen handelt,

deren Inhalt unter die Verbote nach

Artikel 5, §§ 1, 2 und 3, b) fällt

und daher diese Sendungen wegen

ihres Inhalts von der zuständigen

Behörde beschlagnahmt oder vernichtet

worden sind;

e) wenn es sich um Sendungen handelt,

auf denen in betrügerischer Weise

ein höherer als der wirkliche Wert

des Inhalts angegeben worden ist;

f) wenn der Absender innerhalb eines

Jahres, vom Tage nach der Aufgabe

der Sendung an gerechnet, keine

Nachfrage gestellt hat;

2. für Wertsendungen, die nach den Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes beschlagnahmt

worden sind;

J. wenn bei Beförderung auf dem See- oder

Luftweg die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder bekanntgegeben

haben, daß sie keine Haftung für Wertsendungen

an Bord der von ihnen benutzen

Schiffe oder Flugzeuge übernehmen

können. Diese Verwaltungen

haften jedoch für die in Kartenschlüsse

aufgenommenen Durchgangswertsendungen

wie für Einschreibsendungen.

3. Die Postverwaltungen übernehmen keine

Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form

diese auch ausgestellt worden sind, sowie für

die Verfügungen der Zollbehörden bei der

Prüfung der Zollstellungspflichtigen Sendungen.

Artikel 12

Haftung des Absenders

1. Der Absender einer Wertsendung haftet

im gleichen Umfang wie die Verwaltungen

selbst für alle Schäden, die an anderen Postsendungen,

die durch die Versendung von nicht

zur Beförderung zugelassenen Gegenständen

oder die Nichtbeachtung der Beförderungsbe-

dingungen verursacht wurden, sofern kein

schuldhaftes Verhalten der Verwaltungen oder

der Beförderungsunternehmungen vorliegt.

2. Die Annahme einer solchen Wertsendung

durch das Aufgabeamt befreit den Absender

nicht von seiner Haftung.

3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung

das Verfahren gegen den Absender einzuleiten.

Artikel 13

Abgrenzung der Haftung

zwischen den Postverwaltungen

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die

Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung

unbeanstandet übernommen hat und in den

Besitz aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen

gelangt ist, weder die

Ausfolgung an den Empfänger noch die ordnungsgemäße

Weiterleitung an eine andere

Verwaltung nachweisen kann.

2. Bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich

der Bestimmungen der §§ 4, 7 und 8

ist eine Zwischenverwaltung oder die Bestimmungsverwaltung

von jeder Haftung frei,

wenn sie

a) die Bestimmungen des Artikels 108 der

Ausführungsvorschrift über die Einzelprüfung

der Wertsendungen beachtet hat;

b) nachweisen kann, daß ihr die Nachfrage

erst zugegangen ist, nachdem die die gesuchte

Sendung betreffenden Dienstpapiere

wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist

nach Artikel 108 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vernichtet

worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt

die Rechte des Ersatzfordernden

nicht.

3. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung,

die einer anderen eine Wertsendung

zugeführt hat, von jeder Haftung frei, wenn

das Auswechslungsamt, dem die Sendung ausgeliefert

worden ist, der absendenden Verwaltung

nicht mit der nächsten sich bietenden Beförderungsgelegenheit

einen Befund hat zugehen

lassen, in dem das Fehlen oder die Beschädigung

des ganzen Bundes mit Wertsendungen

oder der Sendung selbst festgestellt

wird.

4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung während der Beförderung

eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden

kann, in welchem Gebiet oder im Dienstbereich

welchen Landes sich der Vorfall ereignet

hat, tragen die beteiligten Verwaltungen

den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch

die Beraubung oder Beschädigung im Bestim-

mungsland oder im Fall der Rücksendung an

den Absender im Aufgabeland festgestellt

worden, so hat die Verwaltung dieses Landes

nachzuweisen, daß

a) weder das Bund, der Umschlag oder der

Beutel und ihr Verschluß, noch Verpackung

und Verschluß der Sendung

sichtbare Spuren einer Beraubung oder

Beschädigung aufgewiesen haben;

b) das bei der Aufgabe festgestellte Gewicht

unverändert geblieben ist.

Wenn die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls

die Aufgabeverwaltung dies nachweist,

kann keine der beteiligten anderen Verwaltungen

ihre Haftung unter Berufung

darauf ablehnen, daß sie die Sendung der

nächsten Verwaltung unbeanstandet übergeben

habe.

5. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber

den anderen geht in keinem Fall über den

von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Wertangabe

hinaus.

6. Ist der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung einer Wertsendung auf höhere

Gewalt zurückzuführen, so haftet die Verwaltung,

in deren Gebiet oder Dienstbereich der

Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eingetreten

ist, gegenüber der Aufgabe-Verwaltung

nur dann, wenn beide Verwaltungen für Schäden

aus höherer Gewalt haften.

7. Wenn der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich

einer Durchgangsverwaltung eingetreten ist,

deren Land dem vorliegenden Abkommen nicht

beigetreten ist, oder die einen Höchstbetrag

festgesetzt hat, der geringer als der Schadensbetrag

ist, so tragen Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung

den von dieser Verwaltung

auf Grund des in § 5 dieses Artikels sowie des

Artikels 1, § 3 des Vertrags nicht gedeckten

Schaden zu gleichen Teilen.

8. Das Verfahren nach § 7 für die Aufteilung

des zu zahlenden Ersatzbetrages auf die

beteiligten Verwaltungen wird auch im Falle

der See- oder Flugbeförderung angewandt,

wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

sich im Dienstbereich der Verwaltung

eines vertragschließenden Landes ereignet

hat, das die Haftung nicht übernimmt (Artikel

11, § 2, Ziffer 3).

9. Zoll und andere Abgaben, deren Niederschlagung

nicht erreicht werden konnte, gehen

zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

haften.

10. Die Verwaltung, die die Entschädigung

gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages

in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich

aller entwaigen Ansprüche gegen den Empfänger

der Sendung, den Absender oder gegen

Dritte.

Artikel 14

Allfällige Rückforderung des

Ersatzbetrages vom Absender

oder Empfänger

1. Artikel 45 des Vertrages ist auf Wertsendungen

anzuwenden.

2. Wird festgestellt, daß der Wert des Inhalts

einer nachträglich wieder aufgefundenen

Sendung geringer ist als der gezahlte Ersatzbetrag,

so bat der Absender diesen Ersatzbetrag

gegen Rückgabe der Sendung, unbeschadet der

sich aus der betrügerischen Wertangabe nach

Artikel 2, § 5 ergebenden Folgen, zurückzuzahlen.

Kapitel V

Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen

Artikel 15

Anwendung des Vertrags

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist. Abweichend

von Artikel 25 des Vertrags kann die

Aufgabeverwaltung jedoch statt der Sendung

selbst eine Benachrichtigung durch Eilboten zustellen

lassen, wenn ihre Vorschriften dies vorsehen.

Außerdem ist abweichend von Artikel

26, § 3, b) des Vertrags und vorbehaltlich

des Artikels XI des Schlußprotokolls zum

Vertrag für telegraphische Anträge auf Anschriftänderung

außer der Telegrammgebühr

auch die Einschreibgebühr zu entrichten.

Artikel 16

Am Dienst teilnehmende Ämter

Die Postverwaltungen treffen die erforderlichen

Maßnahmen, um den Wertbrief- und

Wertschachteldienst bei möglichst allen

Ämtern ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 17

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Dem Kongreß vorgelegte Vorschläge zu

diesem Abkommen und seiner Ausführungsvor-

schrift bedürfen, um rechtswirksam zu werden,

der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitgliedsländer, die Vertragsteile

dieses Abkommens sind. Die Hälfte

dieser beim Kongreß vertretenen Mitgliedsländer

muß zum Zeitpunkt der Abstimmung

anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte

Vorschläge zu diesem Abkommen und

seiner Ausführungsvorschrift bedürfen um

rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um neue Bestimmungen oder um

Änderungen von Bestimmungen der Artikel

1 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 dieses

Abkommens, um solche seines Schlußprotokolls

und des Schlußartikels seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die grundlegende Änderung anderer

Bestimmungen als der unter lit a) angeführten

Artikel dieses Abkommens

oder um Bestimmungen der Artikel 101,

§ 2, 102 bis 105, 106, §§ 2 bis 5, 107,

108 und 111, f) und g) seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer Artikel der

Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung

der Bestimmungen dieses Abkommens,

seines Schlußprotokolls und

seiner Ausführungsvorschrift, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 32 der Satzung

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist, handelt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des

Landes in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt

wird. Eine Abschrift davon wird jedem

Vertragsteil von der Regierung des Landes, in

dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt

werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Schlußprotokoll zum Wertbrief-

und Wertschachtelabkommen

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

heutigen Tage beschlossenen Wertbrief- und

Wertschachtelabkommens haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel I

Höchstbetrag der Wertangabe

Abweichend von Artikel 2 kann jede Verwaltung

den Höchtsbetrag der Wertangabe

auf 5000 Franken oder auf den in ihrem Inlandsdienst

festgesetzten Betrag beschränken,

wenn dieser Betrag niedriger als 5000 Franken

ist.

Artikel II

Gegenwerte; Höchst- und

Mindestgrenzen

Jedes Land kann die Grund- und Mindestgebühr

für Wertschachteln nach Artikel 7, § 2

in Übereinstimmung mit der im Artikel III,

§ 1 des Schlußprotokolls zum Vertrag enthaltenen

Gebührenübersicht um höchstens 60% erhöhen

oder um 20% ermäßigen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das

im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als

ob seine Bestimmungen im Wortlaut des Abkommens,

auf das es sich bezieht, selbst enthalten

wären; sie haben das Protokoll in einer

Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein seinen

Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon

wird jedem Vertragsteil von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,

übersandt werden.

Geschehen zu Wien am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1754 bis

1756)

Ausführungsvorschrift

zum Wertbrief- und Wertschachtelabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereins

im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Wertbrief- und Wertschachtelabkommens folgendes

festgelegt

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder, die Wertbriefe und Wertschachteln

unmittelbar miteinander austauschen, erteilen

einander durch Übersichten nach Muster

der Anlage VD 1 die für den Austausch der

Wertsendungen erforderlichen Auskünfte.

2. Mindestens drei Monate vor Ausführung

des Abkommens haben die Verwaltungen

durch Vermittlung des Internationalen Büros

den anderen Verwaltungen mitzuteilen

a) die Höhe der Wertgebühren, die sie

nach Artikel 7 des Abkommens in ihrem

Dienst für Wertsendungen einheben;

b) den Höchstbetrag der Wertangabe für

die Beförderung auf dem Land- und Seeweg

und auf dem Luftweg;

c) die Zahl der für Wertschachteln nach

ihrem Land und für Wertschachteln im

Durchgang erforderlichen Zollerklärungen

und die Sprachen, in denen diese Erklärungen

abgefaßt sein müssen;

d) gegebenenfalls das Verzeichnis ihrer

Ämter, die an dem Dienst teilnehmen;

e) gegebenenfalls diejenigen ihrer regelmäßigen,

für die Beförderung gewöhnlicher

Briefsendungen benützten See- oder

Flugverbindungen, die unter Zusicherung

der Haftung zur Beförderung von

Wertsendungen herangezogen werden

können.

3. Jede spätere Änderung ist unverzüglich

bekanntzugeben.

Kapitel II

Zulassungsbedingungen; Aufgabe

Artikel 102

Beschaffenheit der Sendungen

1. Wertbriefe werden nur zur Beförderung

zugelassen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen

a) die Umschläge müssen durch Abdrucke

desselben Siegels in gutem Siegellack verschlossen

sein, sich in einem gewissen

Abstand voneinander befinden, ein besonderes,

dem Absender eigenes Zeichen

wiedergeben und in genügender Zahl so

angebracht sein, daß sie sämtliche Klappen

des Umschlages treffen;

b) die Umschläge müssen haltbar und aus

einem Stück hergestellt sein; die Siegelabdrucke

müssen fest auf ihnen haften.

Umschläge, die völlig durchsichtig sind,

Fensterbriefumschläge oder Umschläge

mit farbigen Rändern sind unzulässig;

c) die Beschaffenheit muß so sein, daß dem

Inhalt ohne sichtbare Beschädigung des

Umschlages oder der Siegel nicht beizukommen

ist;

d) der Freimachung dienende Briefmarken

und postdienstliche Klebezettel müssen

in Abständen voneinander angebracht

sein, damit sie nicht Beschädigungen des

Umschlags verdecken können; sie dürfen

nicht von einer Seite des Umschlags auf

die andere übergreifen. Es ist unzulässig,

auf den Wertbriefen andere als postdienstliche

Klebezettel anzubringen.

2. Wertschachteln müssen folgende Bedingungen

erfüllen

a) aus Holz oder aus Metall bestehen und

genügend widerstandsfähig sein;

b) die Wände der Holzkästchen müssen

mindestens 8 Millimeter stark sein;

c) die obere und die untere Seite der Wertschachteln

müssen zur Anbringung der

Anschrift des Empfängers, der Wertangabe

und der Stempelabdrucke mit

weißem Papier überzogen sein. Die Wertschachteln

sind mit einer festen, ungeknoteten

Schnur kreuzweise zu umschnüren;

die beiden Enden der Schnur

sind unter einem aus gutem Siegellack

hergestellten Siegel mit einem besonderen,

dem Absender eigenen Gepräge

zu vereinigen. Auf den vier Seitenflächen

sind die Kästchen mit den gleichen

Siegelabdrucken zu verschließen.

3. Nachstehende Bestimmungen gelten für

Wertbriefe und Wertschachteln

a) die Freimachung kann durch Angabe des

eingehobenen Betrages in Ziffern in der

Währung des Aufgabelandes ausgedrückt

werden, zum Beispiel in der Form

„Taxe perçue: fr ... c ..."; dieser Vermerk

ist in der rechten oberen Ecke der

Anschriftseite anzubringen und durch

einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels

des Aufgabepostamtes zu bestätigen;

b) Wertsendungen, deren Anschrift aus

Anfangsbuchstaben besteht, mit Bleistift

geschrieben ist, Streichungen oder Überschreibungen

aufweist, sind unzulässig;

zu Unrecht angenommene Sendungen

dieser Art müssen an das Aufgabeamt

zurückgesandt werden.

Artikel 103

Wertangabe

1. Der Absender oder sein Beauftragter

haben die Wertangabe in der Währung des

Aufgabelandes in der Anschrift der Sendung

in lateinischer Schrift in Worten und in

arabischen Ziffern anzugeben; Streichungen

oder Änderungen, selbst anerkannte, sind unzulässig.

Die Angabe des Wertbetrages darf

nicht mit Bleistift geschrieben sein.

2. Der Betrag der Wertangabe ist vom Absender

oder vom Aufgabeamt in Goldfranken

umzurechnen. Der umgerechnete Betrag ist in

neuen Ziffern neben oder unter dem in der

Währung des Aufgabelandes angegebenen

Wert zu vermerken; diese Bestimmung gilt

nicht für den unmittelbaren Verkehr zwischen

Ländern gemeinsamer Währung. Die Betragsangabe

in Goldfranken ist mit Farbstift zu

unterstreichen.

3. Wenn irgendwelche Umstände oder die

Angaben der Beteiligten erkennen lassen, daß

in betrügerischer Absicht ein höherer als der

wirkliche Wert des Inhalts eines Briefes oder

einer Wertschachtel angegeben ist, so ist die

Aufgabeverwaltung gegebenenfalls unter Beifügung

der Beweismittel hievon so schnell

wie möglich zu benachrichtigen.

Artikel 104

Zollerklärungen

1. Im Verkehr mit Ländern, die Zollerklärungen

verlangen, muß den Wertschachteln

die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßig ausgefüllter

Formblätter nach Muster C 2 (Anlage

zur Ausführungsvorschrift des Vertrags)

beigefügt werden.

Artikel 105

Aufgaben des Aufgabeamtes

1. Erkennt das Aufgabeamt eine Wertsendung

als zulässig an, so verfährt es wie

folgt

a) es vermerkt das genaue Gewicht in

Gramm in der linken oberen Ecke der

Anschrift der Sendung;

b) es bringt neben der Anschrift einen

Stempelabdruck an, der das Amt und

den Tag der Aufgabe angibt;

c) es versieht die Sendung mit einem

Klebezettel C 4, der in lateinischer

Schrift den Namen des Aufgabeamtes

und die Aufgabenummer der Sendung

angibt;

d) es bringt ferner einen roten Klebezettel

an, der in sehr auffälliger Schrift den

Vermerk „Valeur déclarée" trägt.

2. Die Verwaltungen können die beiden

Klebezettel nach § 1 durch einen roten Zettel

nach dem Muster VD 2 ersetzen.

3. Die Zwischenverwaltungen dürfen auf

der Vorderseite der Wertsendungen keine

Buchungsnummern anbringen.

Kapitel III

Austausch der Wertsendungen

Artikel 106

Leitwege und Versendungsweise

1. Auf Grund der Übersichten VD 1 der

beteiligten Verwaltungen bestimmt jede Verwaltung

die Leitwege für die Beförderung

ihrer Wertsendungen.

2. Wertsendungen im Verkehr zwischen angrenzenden

oder durch eine unmittelbare

Schiffs- oder Flugverbindung miteinander verbundenen

Ländern werden durch die Auswechslungsämter

übermittelt, welche die beiden

beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen bestimmen.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch

eine oder mehrere Zwischenverwaltungen getrennt

sind, müssen Wertsendungen auf dem

kürzesten Weg befördert werden. Die beteiligten

Verwaltungen können jedoch den Versand

im offenen Durchgang auf einem anderen

Weg vereinbaren, falls auf dem unmittelbaren

Wege eine Haftung auf der gesamten Beförderungsstrecke

nicht sichergestellt ist.

4. Nach den Erfordernissen des Dienstes

können die Sendungen in Kartenschlüssen befördert

oder offen der ersten Zwischenverwaltung

übergeben werden, wenn diese in der

Lage ist, den Versand nach den in den Übersichten

VD 1 vorgesehenen Bedingungen

sicherzustellen; jede Zwischenverwaltung kann

jedoch verlangen, daß ihr die Wertsendungen

in von der Aufgabeverwaltung für die Auswechslungsämter

des Bestimmungslandes gefertigten

Kartenschlüssen übergeben werden,

wenn sie feststellt, daß die Zahl der Sendungen

des offenen Durchgangs ihren Dienstbetrieb

erschweren könnte.

5. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung

können den Austausch von Wertsendungen

in Kartenschlüssen durch Vermittlung

eines oder mehrerer der am Abkommen

teilnehmenden oder nicht teilnehmenden Länder

untereinander vereinbaren. Die Durchgangsverwaltungen

sind hievon rechtzeitig zu

benachrichtigen.

Artikel 107

Verfahren beim absendenden

Auswechslungsamt

1. Das absendende Auswechslungsamt

trägt die Wertsendungen in besondere, dem

beiliegenden Muster VD 3 entsprechende

Wertlisten mit allen dem Vordruck entsprechenden

Angaben ein; bei der Eintragung der

durch Eilboten auszufolgenden Sendungen

muß in der Spalte „Observations" der Vermerk

„Exprès" eingetragen werden.

2. Wertsendungen sind mit der Wertkarte

oder den Wertkarten zu einem oder mehreren

besonderen Bunden zu vereinigen; diese

Bunde werden einzeln umschnürt und in haltbares

Papier eingeschlagen, sodann nochmals

außen umschnürt und mit dem Dienstsiegel

des absendenden Auswechslungsamtes auf allen

Klappen mit gutem Siegellack versiegelt. Sie

erhalten die Aufschrift „Valeurs déclarées",

„Lettres avec valeur déclarée" oder „Boîtes

avec valeur déclarée".

3. Statt zu einem Bund vereinigt zu werden,

können Wertbriefe in einen Umschlag

aus festem Papier gelegt werden, der mit

Siegelabdrucken aus Siegellack zu verschließen

ist.

4. Bunde oder Umschläge mit Wertsendungen

können auch durch - gummierte Siegelmarken

verschlossen werden, die die aufgedruckte

Angabe der Aufgabeverwaltung des

Kartenschlusses tragen, sofern die Bestimmungsverwaltung

nicht verlangt, daß der

Kartenschluß versiegelt oder plombiert wird.

Ein Abdruck des Orts- und Tagesstempels des

absendenden Amtes muß auf der Siegelmarke

so angebracht werden, daß er gleichzeitig diese

und die Verpackung trifft.

5. Wenn Zahl oder Umfang der Wertsendungen

es erfordert, können sie in einen

Beutel aufgenommen werden, der gehörig zu

verschließen und zu versiegeln oder zu plombieren

ist.

6. Liegen solche Bunde, Umschläge oder

Beutel vor, so wird dies in Abteilung III der

Briefkarte (Anlage C 12 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag) vermerkt. Enthält der

Kartenschluß keine Umschläge, Bunde oder

Beutel mit Wertsendungen, so wird in dieser

Abteilung „Néant" vermerkt.

7. Das Bund, der Umschlag oder der Beutel

mit Wertsendungen wird in das Bund oder

in den Beutel mit Einschreibsendungen oder,

falls keine Einschreibsendungen vorliegen, in

das Bund oder in den Beutel aufgenommen,

die sonst für die Aufnahme solcher Sendungen

verwendet werden. Sind mehrere Beutel mit

Einschreibsendungen vorhanden, so ist das

Bund oder der Beutel mit Wertsendungen in

den Beutel zu legen, an dessen Hals der besondere

Umschlag mit der Briefkarte befestigt

wird.

8. Auf ausdrückliches Verlangen einer der

beiden beteiligten Verwaltungen sind Wertschachteln

gesondert in Formblätter VD 3 einzutragen

und in einem besonderen Bund oder

Beutel zu versenden.

Artikel 108

Verfahren beim empfangenden

Auswechslungsamt oder beim

Bestimmungsamt

1. Beim Empfang eines Bundes, eines Umschlages

oder eines Beutels mit Wertsendungen

verfährt das Auswechslungsamt wie folgt

a) es überzeugt sich, daß der Zustand und

die äußere Beschaffenheit des Bundes,

Umschlages oder Beutels keine Unregelmäßigkeiten

aufweisen und daß die

Fertigung nach Artikel 107 erfolgt ist;

b) es stellt die Zahl der Wertsendungen

fest und prüft jede Sendung im einzelnen;

c) es berichtigt die Wertkarten oder sendet

sie weiter; hiebei sind die Bestimmungen

über Einschreibsendungen des Artikels

158, §§ 2 bis 10 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag maßgebend.

2. Unregelmäßigkeiten sind gegenüber der

übergebenden Verwaltung unverzüglich geltend

zu machen.

3. Werden das Fehlen oder die Veränderung

von Gegenständen oder eine andere Unregelmäßigkeit

festgestellt, welche die Haftung der

Verwaltungen begründen könnten, so ist der

Sachverhalt in einem Befund nach Muster

VD 4 festzuhalten; dieser ist der Zentralverwaltung

des Landes, zu dem das absendende

Auswechslungsamt gehört, eingeschrieben und

— außer bei begründeter Unmöglichkeit —

unter Beifügung der gesamten Verpackung

(Beutel, Umschlag, Schnur und Siegel oder

Plomben) aller Bunde oder Innen- und Außenbeutel,

in die die Wertsendungen eingelegt

waren, zu übersenden. Ein Doppel des Befundes

wird gleichzeitig der Zentralverwaltung,

der das empfangende Auswechslungsamt

unterstellt ist, oder einer von dieser Verwaltung

bezeichneten anderen leitenden Stelle

übersandt.

4. Unbeschadet der Bestimmungen des § 3

muß das Auswechslungsamt, das von einem

anderen Amt eine beschädigte oder ungenügend

verpackte Sendung erhält, diese unter

Beachtung der folgenden Bestimmungen

weiterbefördern

a) wenn es sich um eine leichte Beschädigung

oder um eine teilweise Zerstörung

der Siegel handelt, genügt es, die Sendung

neu zu versiegeln, um den Inhalt

zu sichern, jedoch unter der Bedingung,

daß der Inhalt offensichtlich weder beschädigt

noch nach der Gewichtsfeststellung

gemindert ist. Die vorhandenen

Siegel dürfen nicht beschädigt werden.

Müssen Sendungen neu verpackt werden,

so ist die ursprüngliche Verpackung

dabei möglichst zu erhalten;

b) ist der Zustand der Sendung so, daß der

Inhalt herausgenommen werden kann,

so hat das Postamt die Sendung zunächst

amtlich zu öffnen und den Inhalt festzustellen.

Das Ergebnis der Inhaltsfeststellung

muß in einem Befund VD 4

festgelegt werden, von dem der Sendung

eine Abschrift beizufügen ist; die Sendung

wird neu verpackt;

c) in allen diesen Fällen ist das Gewicht

der Sendung bei der Ankunft und das

Gewicht nach der Wiederverpackung

festzustellen und auf dem Umschlag zu

vermerken. Hinter diese Angabe werden

der Vermerk „Cacheté d'office à..."

oder „Remballé à ... ", ein Abdruck des

Orts- und Tagesstempels und die Unterschrift

der Bediensteten gesetzt, die die

Sendung versiegelt und wieder verpackt

haben.

5. Jede nicht oder unzureichend freigemachte

Wertsendung wird dem Empfänger,

abgesehen von dem Fall nach Artikel 27, § 8

des Vertrags, ohne Nachgebühr ausgefolgt;

die Unregelmäßigkeit ist jedoch dem Aufgabeamt

mit Rückmeldung anzuzeigen.

6. Das Bestimmungsamt versieht bei der

Ankunft jede Wertsendung auf der Rückseite

mit einem Abdruck seines Orts- und Tagesstempels.

Artikel 109

Nachsendung; Unzustellbare

Sendungen

1. Eine Wertsendung, deren Empfänger

nach einem an dem vorliegenden Abkommen

nicht teilnehmenden Land abgereist ist, wird

unverzüglich an die Aufgabeverwaltung zur

Rückgabe an den Absender zurückgesandt,

falls nicht die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes

die Sendung an den Empfänger

weiterleiten kann.

2. Nicht zugestellte Wertsendungen müssen

so bald wie möglich, spätestens innerhalb der

Frist nach Artikel 27 des Vertrags, zurückgesandt

werden; diese Sendungen werden in

die Karte VD 3 eingetragen und in das Bund,

den Umschlag oder den Beutel mit der Kennzeichnung

„Valeurs déclarées" aufgenommen.

3. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung

bei der Nachsendung oder bei der

Rücksendung an den Aufgabeort nicht erreicht

werden konnten, werden nach den Bedingungen

des Artikels 144, § 8 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag von der Verwaltung

des neuen Bestimmungslandes eingezogen.

Kapitel IV

Verschiedene und Schlußbestimmungen

Artikel 110

Anschriftänderung

1. Jeder telegraphische Antrag auf Anschriftänderung

muß mit der nächsten Post

in der nach Artikel 147, § 1, a) der Ausführungsvorschrift

des Vertrags vorgesehenen

Form brieflich bestätigt werden; das in dem

genannten Artikel vorgesehene Formblatt C 7

muß dann im Kopf den sehr auffallenden

Vermerk „Confirmation de la demande télégraphique

du ..." tragen; bis zum Eingang

dieser Bestätigung beschränkt sich das Bestimmungsamt

darauf, die Sendung zurückzuhalten.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

unter ihrer eigenen Verantwortung dem telegraphischen

Antrag nachkommen, ohne die

briefliche Bestätigung abzuwarten.

Artikel 111

Anwendung der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag

Die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag sind auf Wertsendungen

in allem anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch diese Ausführungsvorschrift geregelt ist,

insbesondere die folgenden Artikel

a) Artikel 118 und 143: Freizettelsendungen;

b) Artikel 137 und 138: Rückschein;

c) Artikel 139: Ausfolgung zu eigenen

Handen;

d) Artikel 141 und 155: Eilsendungen;

e) Artikel 147 und 148: Zurückziehung,

Anschriftänderung, ergänzt durch Artikel

110 dieser Ausführungsvorschrift;

f) Artikel 150 bis 152: Nachfragen und

Auskunftsersuchen ;

g) Artikel 165 bis 176: Durchgangsvergütungen;

h) Artikel 181: Begleichung der Rechnungen

über Freizettelsendungen; jedoch

müssen die Verwaltungen, die erklären,

der in dem genannten Artikel vorgesehenen

Abrechnungsweise nicht beitreten

zu können, die Bestimmungen angeben,

die sie anzunehmen wünschen.

Artikel 112

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Wertbrief- und

Wertschachtelabkommens an.

2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses

Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1754 bis

1756)

Postpaketabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des

Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels

25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen

abgeschlossen

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Als „Postpakete" können Sendungen,

deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen

darf, zwischen den vertragschließenden

Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung

eines oder mehrerer von ihnen ausgetauscht

werden.

2. Der Austausch von Paketen über 10 Kilogramm

ist freigestellt.

3. In diesem Abkommen, seinem Schlußprotokoll

und seiner Ausführungsvorschrift

sowie im Schlußprotokoll zur letzteren bezieht

sich die Abkürzung „Paket" auf alle Postpakete.

Artikel 2

Paketarten

1. Als „gewöhnliches Paket" wird ein Paket

bezeichnet, das keinen Sonderbestimmungen

unterliegt, wie sie für die Paketarten nach

den §§ 2 und 3 gelten.

2. Es wird bezeichnet als

a) „Paket mit Wertangabe": jedes Paket,

das eine Wertangabe trägt;

b) „Freizettelpaket": jedes Paket, für das

der Absender alle Postgebühren und Abgaben,

die bei der Ausfolgung auf dem

Paket lasten können, übernehmen will

dieses Verlangen kann bei der Aufgabe

oder nachträglich, bis zur Ausfolgung

an den Empfänger, gestellt werden;

c) „Nachnahmepaket": jedes mit Nachnahme

belastete und dem Nachnahmeabkommen

entsprechende Paket;

d) „zerbrechliches Paket": jedes Paket, das

leichtzerbrechliche Gegenstände enthält

und mit besonderer Sorgfalt behandelt

werden muß;

e) „sperriges Paket"

1. jedes Paket, dessen Ausmaße die

Grenzen überschreiten, die im Artikel

25, § 1 festgesetzt sind oder die

von den Verwaltungen untereinander

vereinbart werden können;

2. jedes Paket, das sich wegen seiner

Form, seiner Art oder seiner Beschaffenheit

nicht leicht mit anderen

Paketen verladen läßt oder besondere

Vorsichtsmaßnahmen erfordert;

3. nach Ermessen jedes Paket, das auf

dem Seeweg befördert wird und dessen

Rauminhalt die im Artikel 25,

§ 2 festgesetzten Grenzen überschreitet;

f) „Dienstpaket": jedes Postdienstpaket,

welches ausschließlich auf dem Landweg

nach den Bestimmungen des

Artikels 23 des Vertrages ausgetauscht

wird;

g) „Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket"

jedes für die im Artikel 8 des

Vertrages bezeichneten Gefangenen oder

Organisationen bestimmte oder von

ihnen versandte Paket.

3. Je nach der Art der Ableitung oder

Abgabe heißt

a) „Flugpostpaket": jedes Paket, das zwischen

zwei Ländern zur Beförderung auf

dem Luftweg zugelassen ist;

b) „dringendes Paket": jedes Paket, das

nach Möglichkeit mit den für die Briefpost

benutzten schnellen Verkehrsmitteln

befördert werden soll;

c) „Eilpaket": jedes Paket, das nach Ankunft

beim Bestimmungsamt durch besonderen

Boten an der Abgabestelle zuzustellen

oder in Ländern, deren Verwaltungen

die Zustellung an der Abgabestelle

nicht durchführen, dem Empfänger

durch besonderen Boten mit einer

Benachrichtigung anzukündigen ist; liegt

jedoch die Wohnung des Empfängers

außerhalb des Ortszustellbezirkes des

Bestimmungsamtes, so besteht keine

Verpflichtung zur Zustellung durch besonderen

Boten.

4. Für die Auswechslung von Paketen „mit

Wertangabe", „Freizettel-", „Nachnahme-",

„zerbrechlichen", „sperrigen", „Flugpost-",

„dringenden" und „Eil"-Paketen ist die vorherige

Vereinbarung mit der Aufgabe- und

der Bestimmungsverwaltung erforderlich.

5. Für die Auswechslung von Paketen „mit

Wertangabe" (bei offenem Durchgang), „dringenden",

„zerbrechlichen" und „sperrigen"

Paketen müssen außerdem die Zwischenverwaltungen

der Durchgangsbeförderung zustimmen.

Artikel 3

Gewichtsstufen

Für die Pakete nach Artikel 2 gelten folgende

Gewichtsstufen

bis 1 Kilogramm

über 1 bis 3 Kilogramm

über 3 bis 5 Kilogramm

über 5 bis 10 Kilogramm

über 10 bis 15 Kilogramm

über 15 bis 20 Kilogramm

Titel I

Gebühren und Abgaben

Artikel 4

Zusammensetzung der

Gebühren und Abgaben

Die Gebühren, die die Verwaltungen einheben

dürfen, bestehen aus der Grundgebühr

nach Artikel 5 und gegebenenfalls aus

a) den Gebührenanteilen nach Artikel 12

oder dem Schlußprotokoll;

b) den Zuschlägen nach den Artikeln 13

bis 19;

c) den Gebühren nach den Artikeln 36,

§ 6 und 42;

d) den Abgaben nach Artikel 20.

Kapitel I

Grundgebühr und außerordentlicher Gebührenanteil

Artikel 5

Grundgebühr

Die Grundgebühr setzt sich aus den Gebührenanteilen

nach den Artikeln 6 bis 9 zusammen,

die jeder an der Land- oder Seebeförderung

beteiligten Verwaltung zukommen.

Sie umfaßt gegebenenfalls auch die Flugzuschläge

nach Artikel 10.

Artikel 6

Landgebührenanteil

1. Die zwischen zwei Verwaltungen ausgetauschten

Pakete unterliegen den Anfangs- und

Endgebührenanteilen der Übersicht des § 4.

2. Jedes Durchgangsland oder jedes Land,

dessen Dienst an der Landbeförderung eines

Paketes beteiligt ist, darf die Durchgangsgebührenanteile

nach der Übersicht des § 4 verlangen.

3. Die Gebührenanteile nach §§ 1 und 2 sind

von der Verwaltung des Aufgabelandes zu

tragen, sofern nicht die Bestimmungen dieses

Abkommens Abweichungen von diesem Grundsatz

vorsehen.

4. Der Anfangs-, End- und Durchgangsgebührenanteil

für die Beförderung auf dem

Landweg ist für jedes Land und jedes Paket

wie folgt festgesetzt

5. Für die beiden letzten Gewichtsstufen

können jedoch die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen

die ihnen zustehenden

Landgebührenanteile nach eigenem Ermessen

festsetzen.

6. Bei Flugpostpaketen kommt der Landgebührenanteil

für die Zwischenverwaltungen

nur dann zur Anwendung, wenn das Paket

in ihrem Bereich tatsächlich auf dem Landweg

befördert worden ist.

Artikel 7

Ermäßigung oder Erhöhung des

Landgebührenanteils

1. Die Verwaltungen können ihren Anfangs- und

Endgebührenanteil gleichzeitig ermäßigen

oder erhöhen; ihr Durchgangsgebührenanteil

ist davon ausgeschlossen.

2. Eine solche Änderung oder die späteren

Änderungen müssen, um anwendbar zu sein,

a) nach dem Ermessen jeder Verwaltung am

1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft

treten;

b) mindestens drei Monate vorher der

schweizerischen Postverwaltung angezeigt

werden; allfällige Änderungen, für

die diese Fristen nicht eingehalten worden

sind, werden erst am nachfolgenden

1. Jänner oder 1. Juli berücksichtigt;

c) den beteiligten Verwaltungen mindestens

einen Monat vor den nach a) festgesetzten

Daten bekanntgegeben werden;

d) wenigstens während eines Jahres in

Kraft bleiben.

3. Die Erhöhung für die Gewichtsstufen bis

10 Kilogramm darf gegebenenfalls die Hälfte

des Anfangs- und Endgebührenanteils nach

Artikel 4 nicht übersteigen. Die Ermäßigung

kann nach dem Ermessen der beteiligten Verwaltungen

festgesetzt werden.

Artikel 8

Seegebührenanteil

1. Jedes Land, dessen Dienst an der Seebeförderung

eines Paketes beteiligt ist, darf die

Seegebührenanteile nach der Übersicht des § 2

verlangen. Diese Gebährenanteile sind von der

Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, sofern

nicht die Bestimmungen dieses Abkommens

Abweichungen von diesem Grundsatz

vorsehen.

2. Für jede Seebeförderung wird der Seegebührenanteil

nach den Angaben der nachstehenden

Übersicht berechnet

3. Gegebenenfalls werden die Entfernungsstufen

zur Festsetzung des Betrages der zwischen

zwei Ländern anzuwendenden Seegebiihrenanteile

auf der Grundlage einer ausgewogenen

mittleren Entfernung berechnet, die

auf Grund des Ladegewichts der zwischen den

betreffenden Häfen der beiden Länder beförderten

Kartenschlüsse festgesetzt wird.

4. Für die Seebeförderung zwischen zwei

Häfen desselben Landes darf der Gebührenanteil

nach § 2 nicht verlangt werden, wenn die

Verwaltung dieses Landes für dieselben

Pakete schon die Vergütung für die Landbeförderung

erhält.

5. Bei Flugpostpaketen kommt der Seegebührenanteil

für die Zwischenverwaltungen

oder die vermittelnden Dienste nur dann in

Betracht, wenn die Pakete in deren Bereich

tatsächlich auf dem Seeweg befördert worden

sind; jede Seebeförderung des Aufgabe- oder

des Bestimmungslandes ist dabei als vermittelnder

Dienst zu betrachten.

Artikel 9

Ermäßigung oder Erhöhung des

Seegebührenanteils

1. Die Verwaltungen können den Seegebührenanteil

nach Artikel 8, § 2, um höchstens

50% erhöhen. Hingegen können sie ihn nach

freiem Ermessen ermäßigen.

2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel

7, § 2, festgesetzten Bedingungen.

3. Jede Erhöhung muß auch für die Pakete

gelten, die in dem Land aufgegeben worden

sind, das die Seebeförderung durchführt; diese

Verpflichtung erstreckt sich jedoch weder auf

den Verkehr zwischen einem Land und seinen

Kolonien, Überseegebieten usw. noch auf den

Verkehr zwischen diesen Kolonien, Überseegebieten

usw.

Artikel 10

Flugzuschläge

1. Die Verwaltungen setzen die für die Beförderung

von Paketen auf dem Luftwege einzuhebenden

Zuschläge fest. Für die Zuschläge

dürfen sie niedrigere Gewichtsstufen als die

erste Gewichtsstufe festsetzen.

2. Unabhängig vom benützten Leitweg mitssen

die Zuschläge für das ganze Gebiet desselben

Bestimmungslandes einheitlich sein.

Wenn daher zwei Länder durch mehrere Fluglinien

verbunden sind, wird der Flugzuschlag

nach der mittleren Entfernung zwischen den

betreffenden Flughäfen und nach der Bedeutung

der Linien für den internationalen Verkehr

festgesetzt.

3. Die Zuschläge müssen in enger Beziehung

mit den Beförderungskosten stehen und dürfen

in der Regel insgesamt die für diese Beförderung

zu zahlenden Kosten nicht überschreiten.

Artikel 11

Grundgebühr und Berechnung

der Vergütungen für die Flugbeförderung

1. Die Grundgebühr, die bei der Abrechnung

über Flugbeförderung zwischen den Verwaltungen

anzuwenden ist, ist auf maximal 1 Tausendstel

Franken je Kilogramm Bruttogewicht

und Kilometer festgelegt; diese Gebühr ist auf

Bruchteile eines Kilogramms verhältnismäßig

anzuwenden.

2. Die Vergütungen für die Flugbeförderung

von Flugpostpaketkartenschlüssen werden nach

der in § 1 angegebenen tatsächlichen Grund-

gebühr und den Kilometerentfernungen entsprechend

der „Liste der Flugpostentfernungen"

nach Artikel 203, § 1, b) der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag einerseits und nach dem

Bruttogewicht der Kartenschlüsse anderseits

berechnet.

3. Die der Zwischenverwaltung für die im

offenen Durchgang auf dem Luftwege beförderten

Flugpostpakete zustehende Vergütung

ist grundsätzlich wie in § 1 angegeben, jedoch

für jedes Bestimmungsland je Kilogramm oder

halbes Kilogramm festgesetzt. Wenn zwei

Länder durch mehrere Fluglinien verbunden

sind, wird die Vergütung von der Zwischenverwaltung

nach der mittleren Entfernung zwischen

den betreffenden Flughäfen und der Bedeutung

der Linien für den internationalen

Verkehr festgesetzt. Bei der Berechnung der zu

zahlenden Vergütungen werden die Bruchteile

der von der Zwischenverwaltung diesbezüglich

angewandten Gewichtseinheit je nachdem auf

das nächsthöhere Kilogramm oder halbe Kilogramm

aufgerundet.

4. Jedes Land, das auf seinem Gebiet Flugpostpakete

auf dem Luftwege weiterleitet, hat

für diese Beförderung Anspruch auf eine besondere

Vergütung.

5. Die besondere Vergütung nach § 4 wird in

Form eines Einheitspreises festgesetzt, der für

alle Flugpostpakete aus oder nach diesem Land

auf der Grundlage der Gebühr nach § 1 und

nach der ausgewogenen mittleren Entfernung

der von den Flugpostpaketen des internationalen

Dienstes auf dem Binnenflugnetz zurückgelegten

Strecken berechnet wird.

6. Die Umladung von unterwegs befindlichen

Flugpostpaketen, die mehrere aufeinanderfolgende

verschiedene Flugdienste in Anspruch

nehmen, auf dem gleichen Flughafen wird ohne

Vergütung durchgeführt.

7. Kein Landdurchgangsgebührenanteil ist zu

bezahlen

a) für die Umladung von Flugpostkartenschlüssen

zwischen zwei Flughäfen derselben

Stadt,

b) für die Beförderung dieser Kartenschlüsse

zwischen dem Flughafen einer Stadt und

einem Lager, in derselben Stadt und für

die Rückleitung der gleichen Kartenschlüsse

zu ihrer Weiterleitung.

8. Wenn Flugpostpakete wegen eines Unfalles

des befördernden Flugzeuges oder irgendeiner

anderen Ursache, für die die Fluggesellschaft

die Haftung zu übernehmen hat, auf

einer Linie verlorengehen oder zerstört werden,

ist für die verlorengegangenen oder zerstörten

Flugpostpakete keine Vergütung für die Flugbeförderung

für irgendeine Teilstrecke der

Linie zu entrichten.

Artikel 12

Außerordentlicher Anfangs- und

Endgebührenanteil

Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel 7,

§ 2 festgesetzten Bedingungen eingehalten

werden, kann jede Verwaltung gleichzeitig für

jedes bei ihren Ämtern aufgegebene oder an

sie gerichtete Paket einen außerordentlichen

Anfangs- und Endgebührenanteil von höchstens

25 Centimen einheben.

Kapitel II

Zuschläge und Abgaben

ABSCHNITT I

Gebühren für bestimmte Paketarten

Artikel 13

Dringende Pakete

1. Die dringenden Pakete unterliegen einer

Grundgebühr, die doppelt so hoch ist wie die

der gewöhnlichen Pakete; gegebenenfalls wird

auch der außerordentliche Anfangs- und Endgebührenanteil

nach Artikel 12 verdoppelt.

2. Die dringenden Flugpostpakete unterliegen

dem einfachen Flugzuschlag, das heißt

ohne Verdoppelung.

Artikel 14

Eilpakete

1. Die Eilpakete unterliegen einem Zuschlag,

der sogenannten „Eilgebühr", die zugunsten

der Bestimmungsverwaltung eingehoben wird.

Diese mit 80 Centimen festgesetzte Gebühr

ist vollständig und im voraus bei der Aufgabe

zu entrichten, selbst wenn statt des Paketes

nur der Abholschein eilig zugestellt werden

kann.

2. Im Ausnahmefall, wenn die Wohnung

des Empfängers außerhalb des Ortszustellbereiches

des Bestimmungsamtes liegt, kann

die Eilgebühr um eine als „Botenlohn" bezeichnete

Gebühr erhöht werden, die bei der

Zustellung eingehoben wird und selbst dann

verfallen bleibt, wenn das Paket an den Aufgabeort

zurück- oder nachgesendet wird; diese

Ergänzungsgebühr darf die im Inlandsdienst

des Bestimmungslandes hiefür festgesetzte Gebühr

nicht übersteigen.

Artikel 15

Freizettelpakete

1. Die Freizettelpakete unterliegen einer sogenannten

Freizettelgebühr, die mit höchstens

60 Centimen für jedes Paket festgesetzt ist.

Diese Gebühr wird der Verzollungspostgebühr

nach Artikel 19, b) zugeschlagen; sie wird vom

Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung

über deren Vorschreibung eingehoben.

2. Wurde die Freizettelbehandlung nach der

Aufgabe des Paketes verlangt, so wird eine

Gebühr für das nachträgliche Verlangen der

Freizettelbehandlung bei der Übergabe des

Verlangens vom Absender eingehoben. Diese

Gebühr, die mit höchstens 60 Centimen festgesetzt

ist, wird dem Flugzuschlag oder der

Telegrammgebühr zugeschlagen, wenn der

Absender gewünscht hat, daß sein Begehren

auf dem Luftweg oder telegraphisch übermittelt

wird.

Artikel 16

Pakete mit Wertangabe

1. Die Pakete mit Wertangabe unterliegen

einer gewöhnlichen Wertgebühr, die vom Aufgabepostamt

eingehoben wird. Diese Gebühr

wird außer den Gebühren nach dem vorliegenden

Titel eingehoben und nach einer der nachstehenden

Formeln berechnet

2. Außerdem können die nachstehenden Gebühren

eingehoben werden

a) von Verwaltungen, die die Haftung für

Schäden aus höherer Gewalt übernehmen,

eine „Gebühr für Gefahren aus höherer

Gewalt", die so zu bemessen ist, daß der

von dieser Gebühr und der gewöhnlichen

Wertgebühr gebildete Gesamtbetrag den

in der zweiten Formel im § 1 b) vorgesehenen

Höchstbetrag nicht übersteigt.

b) von der Aufgabeverwaltung nach

eigenem Ermessen eine Abfertigungsgebühr

von höchstens 50 Centimen für

jedes Paket mit Wertangabe.

3. Ausnahmsweise wird die Flugwertgebühr

für die Beförderung mit Flugverbindungen,

die außerordentliche Gefahren aufweisen, in

jedem einzelnen Fall von der betreffenden

Verwaltung festgesetzt; die Einheitsgebühr

nach der zweiten Formel des § 1 b) kann dann

entsprechend erhöht werden.

Artikel 17

Zerbrechliche Pakete; sperrige

Pakete

Die zerbrechlichen und sperrigen Pakete

unterliegen einem Zuschlag von 50 % der

Grundgebühr, die gegebenenfalls um die Gebührenanteile

nach Artikel 12 oder nach dem

Schlußprotokoll erhöht wird. Wenn das Paket

zerbrechlich und sperrig ist, wird der vorgenannte

Zuschlag nur einmal eingehoben. Die

Flugzuschläge zu diesen Paketen werden jedoch

nicht erhöht; die Gesamtgebühr wird gegebenenfalls

auf 5 Centimen aufgerundet.

ABSCHNITT II

Gebühren und Abgaben für alle Paketarten

Artikel 18

Zuschläge

Die Verwaltungen sind berechtigt, die nachstehenden

Gebühren einzuheben

a) Gebühr für die Zollstellung bei der Ausfuhr,

von der Aufgabeverwaltung für die

Vorlage beim Zoll einzuheben; in der

Regel erfolgt die Einhebung bei der Aufgabe

des Paketes.

b) Verzollungspostgebühr, von der Bestimmungsverwaltung

für die Zollstellung

und die Verzollung oder nur für die

Zollstellung einzuheben; außer bei besonderer

Vereinbarung wird sie bei der

Ausfolgung des Paketes an den Empfänger

eingehoben; wenn es sich jedoch um

ein Freizettelpaket handelt, wird die Verzollungspostgebühr

von der Aufgabeverwaltung

zugunsten der Bestimmungsverwaltung

eingehoben;

c) Zustellgebühr; diese kann von der Bestimmungsverwaltung

für jeden Zustellversuch

des Paketes an der Abgabestelle

eingehoben werden; für Eilpakete kann

sie jedoch nur für die nach dem ersten

Zustellversuch erfolgten Versuche an der

Abgabestelle eingehoben werden;

d) Benachrichtigungsgebühr für die Unzustellbarkeitsmeldung,

die nach Artikel

32, § 3 eingehoben wird;

e) Ankündigungsgebühr, die von der Bestimmungsverwaltung

eingehoben wird,

wenn ihre Rechtsvorschriften dies verlangen

und diese Verwaltung die Zustellung

an der Abgabestelle nicht besorgt,

für jede Ankündigung (erste oder

jede weitere), die gegebenenfalls an der

Abgabestelle des Empfängers zugestellt

wird, ausgenommen für die erste Ankündigung

der Eilpakete;

f) Wiederverpackungsgebühr, die der Verwaltung

des ersten Landes gebührt, auf

dessen Gebiet ein Paket neu verpackt

werden mußte, um dessen Inhalt zu

schützen; sie wird vom Empfänger oder

gegebenenfalls vom Absender eingehoben;

g) Postlagergebühr, die von der Bestimmungsverwaltung

bei der Abgabe für

jedes postlagernd beanschriftete Paket

eingehoben wird;

h) Lagergebühr, die von der Bestimmungsverwaltung

für jedes Paket eingehoben

wird, das nicht innerhalb der vorgeschriebenen

Fristen abgeholt worden ist,

gleichgültig ob es postlagernd gestellt

oder an die Wohnungsanschrift gerichtet

ist;

i) Rückscheingebühr, wenn der Absender

einen Rückschein nach Artikel 37 des

Vertrages verlangt;

j) Gebühr für die Verschiffungsanzeige, die

im Verkehr zwischen den Ländern eingehoben

wird, deren Verwaltungen

diesen Dienst ausführen, wenn der Absender

die Zusendung einer Verschiffungsanzeige

verlangt; diese Gebühr

wird zur Hälfte zwischen der Aufgabeverwaltung

und der Verwaltung jenes

Landes, dem der Einschiffungshafen

untersteht, aufgeteilt;

k) Nachforschungsgebühr nach Artikel 43,

§ 4;

l) Gebühr für den Antrag auf Zurückziehung

oder Anschriftänderung;

m) Gebühr für Gefahren aus höherer Gewalt,

die von den Verwaltungen eingehoben

wird, die die Haftung für Gefahren aus

höherer Gewalt übernehmen.

Artikel 19

Ansätze

Die Ansätze der Zuschläge nach Artikel 18

sind nach den Angaben der folgenden Übersicht

festgesetzt

Artikel 20

Abgaben

1. Die Bestimmungsverwaltungen sind ermächtigt,

von den Empfängern alle Abgaben,

insbesondere die Zollbeträge, mit denen die

Sendungen im Bestimmungsland belastet werden,

einzuheben.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei

den zuständigen Behörden ihres Landes darauf

hinzuwirken, daß die Abgaben (darunter auch

die Zollgebühren) niedergeschlagen werden,

wenn sie ein Paket betreffen, das

a) an den Aufgabeort zurückgesandt,

b) vom Absender preisgegeben,

c) wegen vollständiger Beschädigung des

Inhaltes vernichtet,

d) in ein drittes Land nachgesandt oder

e) in ihrem Dienst in Verlust geraten, beraubt

oder beschädigt worden ist.

ABSCHNITT III

Postgebührenfreiheit

Artikel 21

Dienstpakete

Die Postdienstpakete, die ausschließlich auf

dem Land- und Seeweg nach Artikel 23 des

Vertrages ausgetauscht werden, sind von allen

Postgebühren befreit.

Artikel 22

Kriegsgefangenen- und

Interniertenpakete

Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

genießen unter den gleichen Bedingungen

die nach Artikel 8 des Vertrages den Postsendungen

zugestandene Gebührenfreiheit, für

die keine Verwaltung eine Vergütung, außer

die Flugzuschläge für Flugpostpakete, erhält.

Titel II

Ausführung des Dienstes

Kapitel I

Zulassungsbedingungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Artikel 23

Annahmebedingungen

Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht

unter die Verbote nach Artikel 24 oder unter

die im Gebiet einer oder mehrerer an der

Beförderung beteiligter Verwaltungen geltenden

Verbote oder Beschränkungen fällt, muß

jedes Paket, um zum Versand zugelassen zu

werden

a) einer nach Artikel 2 zulässigen Paketart

angehören;

b) den Bedingungen für Gewicht und Ausdehnung

nach den Artikeln 1 und 25

entsprechen;

c) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden

Gebühren freigemacht sein.

Artikel 24

Verbote

Der Versand der nachstehend angeführten

Gegenstände ist verboten

a) in allen Paketarten

1. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung

eine Gefahr für die Postbediensteten

darstellen oder die andere Pakete

beschmutzen oder verderben können

(siehe auch Z. 6)

2. Opium, Morphium, Kokain und

andere Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt

sich jedoch nicht auf den Versand

zu medizinischen oder wissenschaftlichen

Zwecken nach Ländern,

die sie unter dieser Bedingung zulassen;

3. Gegenstände, deren Einfuhr oder

Umlauf im Bestimmungsland verboten

ist;

4. Schriftstücke mit der Eigenschaft

einer eigentlichen und persönlichen

Mitteilung sowie Briefsendungen

jeder Art, die eine andere Anschrift

als die des Paketempfängers oder der

mit ihm wohnenden Personen tragen;

es ist jedoch gestattet, eine der

nachstehenden, nur die wesentlichen

Angaben enthaltenden, unverschlossenen

und sich ausschließlich auf die

beförderten Waren beziehenden Urkunden

beizuschließen; eine Rechnung,

eine Versandliste oder -anzeige,

einen Lieferschein;

5. lebende Tiere, sofern nicht ihre Beförderung

durch die Postvorschriften

der beteiligten Länder zugelassen ist;

6. explodierbare, leichtentzündliche oder

andere gefährliche Stoffe. Die Verwaltungen

können sich jedoch über

die Beförderung von Zündhütchen

und geladenen Metallpatronen für

Handfeuerwaffen, nicht explodierbaren

Artilleriezündern und von

Zündhölzern, entzündlichen Filmen,

rohem Zelluloid oder Gegenständen

aus Zelluloid verständigen;

7. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;

b) in Paketen ohne Wertangabe, im Verkehr

zwischen Ländern, die Wertangabe

zulassen: Geldstücke, Banknoten, Papiergeld

oder Inhaberpapiere aller Art,

Platin, Gold oder Silber, verarbeitet

oder nicht, Edelsteine, Juwelen und

andere kostbare Gegenstände. Diese Bestimmung

ist nicht anwendbar, wenn

der Austausch der Pakete zwischen zwei

Verwaltungen, die Pakete mit Wertangabe

zulassen, nur im offenen Durchgang

durch Vermittlung einer Verwaltung

ausgeführt werden kann, die solche

Pakete nicht zuläßt. Jede Verwaltung

kann den Versand von Barrengold in

Sendungen mit oder ohne Wertangabe

aus oder nach ihrem Gebiet oder im

offenen Durchgang durch ihr Gebiet ver-

bieten oder den wirklichen Wert dieser

Sendungen beschränken.

Artikel 25

Höchstmaße und -rauminhalt

1. Auf dem Land- oder Seeweg beförderte

Pakete dürfen 1,50 m in irgendeiner Ausdehnung,

3 m für die Summe der Länge und

des größten nicht nach der Länge gemessenen

Umfanges nicht überschreiten, außer wenn sie

als sperrige Pakete nach Artikel 2, § 2, e) anzusehen

sind.

2. Die Höchstausmaße und -rauminhalte der

auf dem Seeweg beförderten Pakete können

abweichend vom § 1 auf 1,25 m für irgendeine

Ausdehnung und einen der folgenden Rauminhalte

festgesetzt werden

60 dm³ für Pakete bis 5 kg;

80 dm³ für Pakete über 5 bis 10 kg;

100 dm³ für Pakete über 10 bis 15 kg;

120 dm³ für Pakete über 15 bis 20 kg.

3. Unter dem Vorbehalt nach § 1 dürfen

Flugpostpakete die folgenden Ausmaße nicht

überschreiten: 1 m in der Länge und 50 cm

für jede andere Ausdehnung; 3 m für die

Summe der Länge und des größten, nicht nach

der Länge gemessenen Umfanges.

4. Die Pakete dürfen, auf welche Art sie

auch immer befördert werden, keine geringeren

Ausmaße als die für Briefsendungen

nach Artikel 16, § 1 des Vertrages vorgesehenen

Mindestmaße aufweisen.

5. Um im Verkehr zwischen Verwaltungen

zugelassen zu werden, die die Höchstmaße

nach § 2 angenommen haben und die Beförderung

sperriger Pakete nicht zulassen, werden

Pakete, die einen größeren Rauminhalt

als den für das betreffende Gewicht vorgesehenen

aufweisen, mit den Gebühren der Gewichtsstufe

belegt, die ihrem Rauminhalt entspricht.

In diesem Falle dürfen die Pakete die

für den Verkehr zwischen diesen Verwaltungen

zulässige Höchstgrenze des Rauminhaltes

nicht überschreiten.

Artikel 26

Behandlung der zu Unrecht

angenommenen Pakete

1. Wurden Pakete, die Gegenstände nach

Artikel 24, a) enthalten, zu Unrecht zum Ver-

sand angenommen, sind sie nach den Rechtsvorschriften

des Landes, dessen Verwaltung das

Vorhandensein feststellt, zu behandeln, jedoch

werden Pakete, die Gegentände nach dem

gleichen Artikel, Buchstabe a), 2, 6 und 7 enthalten,

in keinem Falle an den Bestimmungsort

geleitet, den Empfängern ausgefolgt oder an

den Aufgabeort zurückgesandt.

2. Handelt es sich um den Einschluß einer

einzigen nach Artikel 24, a), Ziffer 4 unzulässigen

Briefsendung, so wird diese Briefsendung

nach Artikel 22 des Vertrages behandelt;

das Paket darf deswegen nicht an den

Aufgabeort zurückgesandt werden.

3. Wenn Pakete ohne Wertangabe im Verkehr

zwischen zwei Ländern, die Wertangabe

zulassen, Gegenstände nach Artikel 24, b) enthalten,

sind sie von der Zwischenverwaltung,

die den Irrtum feststellt, an den Aufgabeort

zurückzusenden. Wird der Irrtum erst nach

Empfang bei der Bestimmungsverwaltung festgestellt,

so kann diese das Paket dem Empfänger

nach ihren Inlandsvorschriften ausfolgen.

Lassen diese die Ausfolgung nicht zu, so ist das

Paket nach Artikel 38 an den Aufgabeort zurückzusenden.

4. Der § 3 ist auf Pakete anzuwenden, deren

Gewicht oder Ausdehnung die zulässigen

Maße erheblich überschreiten; diese Pakete

können jedoch gegebenenfalls dem Empfänger

ausgefolgt werden, wenn er die etwaigen Gebühren

im voraus entrichtet hat.

5. Wird ein zu Unrecht angenommenes Paket

weder dem Empfänger ausgefolgt noch

zurückgesandt, so ist die Aufgabeverwaltung

über die weitere Behandlung dieses Paketes

genau zu unterrichten.

Artikel 27

Verfügungen des Absenders bei

der Aufgabe

1. Bei der Aufgabe eines Paketes hat der

Absender anzugeben, wie dieses im Fall der

Unzustellbarkeit behandelt werden soll.

2. Er kann nur eine der folgenden Verfügungen

treffen

a) Übersendung einer Unzustellbarkeitsmeldung

an ihn selbst auf dem Land- oder

Luftweg;

b) Übersendung einer Unzustellbarkeitsmeldung

an einen im Bestimmungsland

wohnhaften Dritten auf dem Land- oder

Luftweg;

c) sofortige Rücksendung an den Absender

auf dem Land- oder Luftweg;

d) Rücksendung an den Absender auf dem

Land- oder Luftweg nach Ablauf einer

bestimmten Frist;

e) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,

erforderlichenfalls unter Nachsendung

auf dem Land- oder Luftweg (vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels

32, § 1, c), Ziffer 2);

f) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung

an den ursprünglichen Empfänger

auf dem Land- oder Luftweg;

g) Verkauf des Paketes auf Rechnung und

Gefahr des Absenders;

h) Preisgabe des Paketes durch den Absender.

ABSCHNITT II

Besondere Zulassungsbedingungen

Artikel 28

Pakete mit Wertangabe

1. Für die Wertangabe bei Paketen mit

Wertangabe gelten folgende Bestimmungen

a) für die Postverwaltungen

1. jede Verwaltung kann die Wertangabe

für ihren Bereich auf einen Betrag

beschränken, der nicht niedriger

als 1000 Franken sein darf;

2. im Verkehr zwischen Ländern,

deren Verwaltungen unterschiedliche

Höchstbeträge festgelegt haben, darf

jeweils der niedrigste Betrag nicht

überschritten werden;

b) für die Absender

1. es ist verboten, einen Wert anzugeben,

der den wirklichen Wert des

Paketinhaltes übersteigt;

2. es ist gestattet, nur einen Teil des

wirklichen Wertes des Paketes anzugeben.

2. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des wirklichen Wertes des Paketes unterliegt

der gerichtlichen Verfolgung nach den

Rechtsvorschriften des Ursprungslandes.

3. Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe

ist bei der Aufgabe unentgeltlich eine

Aufgabebescheinigung auszufolgen.

Artikel 29

Freizettelpakete

1. Ein Freizettelpaket kann nur angenommen

werden, wenn der Absender sich verpflichtet,

jeden Betrag, den das Bestimmungsamt

beim Empfänger einzuziehen berechtigt

wäre, sowie die Freizettelgebühr nach Artikel

15 zu bezahlen.

2. Das Ursprungsamt kann den Erlag einer

genügenden Sicherstellung verlangen.

Kapitel II

Bedingungen für die Abgabe und die

Nachsendung

ABSCHNITT I

Abgabe

Artikel 30

Allgemeine Regeln für die Abgabe;

Lagerfristen

1. Die Pakete werden allgemein den Empfängern

in kürzester Frist und nach den im

Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgefolgt.

2. Jedes Paket, dessen Ankunft dem Empfänger

angekündigt worden ist, wird vierzehn

Tage oder höchstens einen Monat, von dem

auf den Versand der Ankündigung folgenden

Tag an gerechnet, zu seiner Verfügung gehalten;

diese Frist kann ausnahmsweise verlängert

werden, wenn die Inlandsvorschrift der

Bestimmungsverwaltung es erlaubt.

3. Konnte die Ankündigung nicht abgesandt

werden, so gilt die in den Inlandsvorschriften

des Bestimmungslandes festgesetzte Lagerfrist;

diese auch auf postlagernde Pakete anzuwendende

Frist soll in der Regel fünf Monate für

die entfernten Länder (im Sinne des Artikels 107

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag) und

drei Monate für die anderen nicht überschreiten;

das Paket ist in kürzerer Frist an das

Aufgabeamt zurückzusenden, wenn dies der

Absender in einer im Bestimmungsland bekannten

Sprache verlangt hat.

4. Die Lagerfristen nach den §§ 2 und 3

gelten bei Nachsendung auch für die vom

neuen Bestimmungspostamt zuzustellenden

Pakete.

Artikel 31

Abgabe der Eilpakete

1. Die Zustellung eines Eilpaketes oder der

Ankündigung durch besonderen Boten wird

nur einmal versucht.

2. Ist dieser Versuch erfolglos, so gilt das

Paket nicht mehr als Eilpaket.

Artikel 32

Unzustellbarkeit beim

Empfänger

1. Nach Empfang der Unzustellbarkeitsmeldung

nach Artikel 27, § 2, a) und b) hat

der Absender oder der dort bezeichnete Dritte

seine Verfügungen zu treffen, wobei nur die

unter § 2, c) bis h) des genannten Artikels

und außerdem eine der folgenden zulässig

sind

a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;

b) Berichtigung oder Ergänzung der Anschrift;

c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket

handelt

1. Aushändigung an eine andere Person

als den Empfänger gegen Einziehung

des angegebenen Nachnahmebetrages;

2. Aushändigung an den ursprünglichen

oder einen anderen Empfänger ohne

Einziehung des Nachnahmebetrages

oder gegen Zahlung eines geringeren

als des ursprünglichen Nachnahmebetrages;

d) gebührenfreie Aushändigung des Paketes

an den ursprünglichen oder einen

anderen Empfänger.

2. Solange sie vom Absender oder vom

Dritten keine Verfügungen erhalten hat, kann

die Bestimmungsverwaltung das Paket entweder

dem ursprünglich bezeichneten Empfänger

oder gegebenenfalls einem anderen

nachträglich bezeichneten Empfänger aushändigen

oder das Paket an eine neue Anschrift

nachsenden. Nach Empfang der neuen Verfügungen

sind nur diese gültig und durchführbar.

Sie können mit Flugpost oder telegraphisch

übermittelt werden, wenn der Absender

oder der Dritte den entsprechenden

Flugzuschlag oder die entsprechende Telegrammgebühr

bezahlt.

3. Wenn dem Absender entsprechend seinen

Verfügungen eine Unzustellbarkeitsmeldung

auf dem Luftweg übermittelt worden ist, hebt

die Aufgabeverwaltung bei der Zustellung die

Gebühr für die Flugbeförderung ein. Für die

Übersendung der Verfügungen nach § 1 hat .

der Absender oder der Dritte die Gebühr

nach Artikel 18, d) zu entrichten; betrifft die

Meldung mehrere gleichzeitig beim gleichen

Amt vom selben Absender an den gleichen

Empfänger aufgegebene Pakete, so wird diese

Gebühr nur einmal eingehoben.

Artikel 33

Rücksendung der unzustellbaren

Pakete an den Aufgabeort

1. Jedes Paket, das nicht ausgefolgt werden

konnte, wird an das Aufgabeamt zurückgesandt

a) unverzüglich, wenn

1. der Absender es nach Artikel 27, § 2,

c) verlangt hat;

2. der Absender [oder der Dritte nach

Artikel 27, § 2, b)] eine unzulässige

Verfügung getroffen hat;

3. der Absender oder der Dritte sich

weigert, die Gebühren nach Artikel

32, § 3 zu entrichten;

4. die Verfügungen des Absenders

oder des Dritten nicht zum gewünschten

Erfolg geführt haben,

gleichgültig ob diese Verfügungen

bei der Aufgabe des Paketes oder

nach Erhalt der Unzustellbarkeitsmeldung

getroffen worden sind;

b) unverzüglich nach Ablauf

1. der allenfalls vom Absender nach

Artikel 27, § 2, d) gesetzten Frist;

2. der Lagerfristen nach Artikel 30,

wenn sich der Absender nicht nach

Artikel 27 gerichtet hat;

3. einer Frist von zwei Monaten, vom

Tag des Versandes dieser Meldung an

gerechnet, wenn das Amt, das die Unzustellbarkeitsmeldung

ausgefertigt

hat, keine ausreichenden Verfügungen

des Absenders oder des Dritten erhalten

hat oder wenn diese Verfügungen

diesem Amt nicht zugekommen sind;

im Verkehr zwischen entfernten Ländern

beträgt diese Frist vier Monate.

2. Ein Paket ist möglichst auf dem gleichen

Weg wie auf dem Hinweg zurückzusenden;

ein Flugpostpaket wird jedoch nur dann auf

dem Luftweg zurückgesandt, wenn der Absender

die Bezahlung der Flugbeförderungskosten

gewährleistet hat.

3. Jedes auf Grund dieses Artikels zurückgesandte

Paket unterliegt

a) den Gebühren für den neuen Versand bis

zum Aufgabeamt;

b) den nicht gestrichenen Gebühren und

nicht niedergeschlagenen Abgaben, für

die die Bestimmungsverwaltung im Zeitpunkt

der Rücksendung an das Aufgabeamt

keine Deckung besitzt.

4. Diese Gebühren und Abgaben werden

vom Absender eingehoben.

Artikel 34

Preisgabe eines unzustellbaren

Paketes durch den Absender

Hat der Absender ein Paket, das dem Empfänger

nicht ausgehändigt werden konnte,

preisgegeben, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung

nach ihren eigenen Rechtsvorschriften

behandelt.

Artikel 35

Einziehung der Kosten für ein

unzustellbares Paket vom

Absender

1. Der Absender eines dem Empfänger

nicht ausgehändigten Paketes hat die Beförderungs-

und anderen Kosten, für die die Verwaltungen

wegen Unzustellbarkeit keine

Deckung gefunden haben, zu zahlen; dies gilt

auch, wenn das Paket preisgegeben, verkauft

oder vernichtet worden ist.

2. Das Aufgabeamt kann in allen Fällen, in

denen es angezeigt ist, Sicherstellungsbeträge

zur Deckung dieser Kosten verlangen.

ABSCHNITT II

Nachsendung

Artikel 36

Nachsendung infolge Änderung

des Wohnortes des Empfängers

oder wegen Anschriftänderung

1. Bei Änderung des Wohnortes des Empfängers

oder bei Anschriftänderung nach Artikel

42 kann ein Paket sowohl innerhalb des

Bestimmungslandes als auch über dieses Land

hinaus nachgesandt werden.

2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann

entweder auf Verlangen des Absenders oder

des Empfängers oder auch, wenn die Vorschriften

dieses Landes es zulassen, von Amts

wegen nachgesandt werden.

3. Über das Bestimmungsland hinaus darf

nur auf Verlangen des Absenders oder des

Empfängers nachgesandt werden; in diesem

Fall muß das Paket den Bedingungen für die

neue Beförderung entsprechen.

4. Unter den vorerwähnten Bedingungen

kann die Nachsendung auch auf dem Luftweg

stattfinden, wenn sie vom Absender oder vom

Empfänger verlangt und die Zahlung der

Flugzuschläge für die neue Beförderung sichergestellt

wird.

5. Der Absender kann jede Nachsendung

untersagen.

6. Für die erste oder jede etwaige weitere

Nachsendung können für jedes Paket eingehoben

werden

a) bei Nachsendung innerhalb des Bestimmungslandes

die nach den Vorschriften

der beteiligten Verwaltung für die Nachsendung

anwendbaren Gebühren;

b) bei Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes

die Gebühren für die neue

Beförderung;

c) die Gebühren und Abgaben, die von den

vorhergehenden Bestimmungsverwaltungen

nicht gestrichen werden.

7. Die Gebühren und Abgaben nach § 6 werden

vom Empfänger eingehoben.

Artikel 37

Fehlgeleitete und nachzusendende

Pakete

1. Jedes aus einem dem Absender oder der

abfertigenden Verwaltung zur Last fallenden

Irrtum fehlgeleitete Paket ist von der Verwaltung,

der es zugekommen ist, auf dem

kürzesten von ihr selbst benützten Leitweg

nach dem richtigen Bestimmungsort weiterzuleiten.

2. Jedes fehlgeleitete Flugpostpaket muß

auf dem Luftwege weitergeleitet werden.

3. Jedes nach diesem Artikel weitergeleitete

Paket unterliegt den Gebühren für die Beförderung

an seinen richtigen Bestimmungsort

sowie den Gebühren und Abgaben nach Artikel

36, § 6, c).

4. Diese Gebühren und Abgaben werden

von der Verwaltung eingehoben, der das Auswechslungsamt

untersteht, das das Paket fehlgeleitet

hat. Diese Verwaltung hebt sie gegebenenfalls

vom Absender ein.

Artikel 38

Rücksendung der zu Unrecht

angenommenen Pakete an den

Aufgabeort

1. Jedes zu Unrecht angenommene und an

den Aufgabeort rückgesandte Paket unterliegt

den Gebühren und Abgaben nach Artikel 33,

§ 3.

2. Reichen die der rücksendenden Verwaltung

zustehenden Gebührenanteile zur Deckung

dieser Gebühren und Abgaben nicht aus, so

sind die restlichen Kosten von der für den

Fehler verantwortlichen Verwaltung zu übernehmen,

wenn das Paket wegen eines vom

Postdienst verschuldeten Fehlers zu Unrecht

angenommen wurde, und vom Absender,

wenn es wegen eines von ihm verschuldeten

Fehlers zu Unrecht angenommen wurde oder

wenn es unter eines der Verbote im Artikel 24

fällt.

3. Im gegenteiligen Fall vergütet die rücksendende

Verwaltung der ersten Verwaltung,

der die Weiterleitung an das Aufgabeamt obliegt,

die ihr allenfalls zuviel vergüteten Gebührenanteile.

Artikel 39

Rücksendung an den Aufgabeort

wegen Einstellung des Dienstes

Die Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort

wegen Einstellung des Dienstes ist gebührenfrei;

die für den Hinweg eingehobenen

und nicht verbrauchten Gebühren werden

dem Absender zurückgezahlt.

Kapitel III

Besondere Bestimmungen

Artikel 40

Nichtbeachtung der getroffenen

Verfügungen durch eine Verwaltung

Falls die Bestimmungsverwaltung oder eine

Durchgangsverwaltung die bei der Aufgabe

oder nachher getroffenen Verfügungen des

Absenders nicht beachtet hat, ist sie verpflichtet,

die Anteile für die Beförderung (Hin-

und Rückweg) und die etwaigen anderen nicht

gestrichenen Gebühren und Abgaben zu

tragen; die für den Hinweg bezahlten Kosten

gehen jedoch zu Lasten des Absenders, wenn

dieser bei der Aufgabe oder nachher verfügt

hat, daß er das Paket im Falle der Unzustellbarkeit

preisgibt oder seinen Verkauf

wünscht.

Artikel 41

Pakete mit Gegenständen, deren

baldiger Verderb oder Fäulnis

zu befürchten ist

Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,

deren baldiger Verderb oder Fäulnis

zu befürchten ist, dürfen auch unterwegs auf

dem Hin- oder Rückwege, ohne vorherige

Benachrichtigung oder gerichtliche Förmlichkeit,

zugunsten des Berechtigten sofort verkauft

werden; ist der Verkauf aus irgendeinem

Grunde nicht möglich, so werden die

verdorbenen oder verfaulten Gegenstände

vernichtet.

Artikel 42

Zurückziehung; Änderung oder

Berichtigung der Anschrift

Der Absender eines Paketes kann nach Artikel

26 des Vertrages verlangen, daß es an

den Aufgabeort zurückgesandt oder die Anschrift

geändert werde, wenn die Zahlung der

nach Artikel 33, § 3, und 36, § 6 für jede neue

Beförderung fälligen Beträge sichergestellt ist.

Für telegraphische Verlangen der Anschriftänderung

von Paketen mit Wertangabe ist

außer der Telegrammgebühr auch die Einschreibgebühr

zu entrichten.

Artikel 43

Nachfragen und Auskunftsersuchen

1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen

und Auskunftsersuchen zu Paketen,

die bei anderen Verwaltungen aufgegeben

wurden, entgegenzunehmen.

2. Nachfragen sind nur innerhalb eines

Jahres, vom Tag nach der Aufgabe des Paketes

an gerechnet, zulässig.

3. Von einer Verwaltung eingehende Auskunftsersuchen

müssen unter der einzigen Bedingung,

daß sie der beteiligten Verwaltung

innerhalb einer Frist von 15 Monaten, vom

Tag der Aufgabe der Pakete an gerechnet, zukommen,

entgegengenommen und behandelt

werden. Jede Verwaltung hat die Auskunftsersuchen

in kürzester Frist zu behandeln.

4. Außer wenn der Absender die Rückscheingebühr

nach Artikel 18, i) voll entrichtet hat,

wird für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen

eine „Nachforschungsgebühr" in der

Höhe der Gebühr nach Artikel 19, k) eingehoben.

Nachfragen oder Auskunftsersuchen

werden nach Artikel 35, § 4 des Vertrages

übermittelt.

5. Betrifft die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

mehrere gleichzeitig beim

gleichen Amt vom selben Absender an den

gleichen Empfänger aufgegebene und auf dem

gleichen Leitweg beförderte Pakete, so wird

diese Gebühr nur einmal eingehoben; sie

wird zurückerstattet, wenn die Nachfrage oder

das Auskunftsersuchen durch ein dienstliches

Versehen verursacht worden ist.

Titel III

Haftung

Artikel 44

Grundsatz und Umfang der

Haftung der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften für Verlust,

Beraubung oder Beschädigung von Paketen

außer in den Fällen nach Artikel 45. Ihre Haftung

erstreckt sich sowohl auf die im offenen

Durchgang beförderten als auch auf die in geschlossenen

Kartenschlüssen abgefertigten Pakete.

2. Der Absender hat Anspruch auf einen

grundsätzlich dem wirklichen Betrag des Verlustes,

der Beraubung oder der Beschädigung

entsprechenden Ersatzbetrag; mittelbarer Schaden

oder entgangener Gewinn bleiben außer

Betracht. Jedoch darf der Ersatzbetrag keinesfalls

übersteigen

a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag

der Wertangabe in Goldfranken; bei der

Nachsendung oder der Rücksendung eines

Flugpostpaketes mit Wertangabe auf

dem Landweg ist jedoch die Haftung

für die zweite Beförderungsstrecke auf

die Haftung beschränkt, die für auf

diesem Weg beförderte Pakete gilt;

b) für andere Pakete die nachstehenden Beträge

10 Franken für ein Paket

bis 1 Kilogramm,

15 Franken für ein Paket

über 1 bis 3 Kilogramm,

25 Franken für ein Paket

über 3 bis 5 Kilogramm,

40 Franken für ein Paket

über 5 bis 10 Kilogramm,

55 Franken für ein Paket

über 10 bis 15 Kilogramm,

70 Franken für ein Paket

über 15 bis 20 Kilogramm.

3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in Goldfranken

umgerechneten handelsüblichen Preis

berechnet, der für Waren gleicher Art am Ort

und zum Zeitpunkt der Aufgabe des Paketes

galt; in Ermangelung eines handelsüblichen

Preises ist der Ersatzbetrag auf derselben

Grundlage nach dem gemeinen Wert der Ware

zu berechnen.

4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung

oder die völlige Beschädigung eines Paketes

Ersatz zu leisten ist, hat der Absender

außerdem Anspruch auf Rückerstattung der

bezahlten Gebühren mit Ausnahme der Wertgebühr;

das gilt auch für Sendungen, deren

Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten

Zustandes verweigert hat, sofern dieser

durch den Postdienst verursacht wurde und er

dafür zu haften hat.

5. Ist der Verlust, die völlige Beraubung

oder die völlige Beschädigung auf höhere Gewalt

zurückzuführen und daher kein Ersatzbetrag

zu zahlen, so hat der Absender Anspruch

auf Erstattung der Land- und Seegebührenanteile

sowie der Flugzuschläge für

einen vom Paket nicht durchlaufenen

Streckenabschnitt sowie der Gebühren irgendwelcher

Art, die für einen nicht geleisteten

Dienst vorausbezahlt worden sind.

6. Der Ersatzbetrag wird auf Verlangen

dem Empfänger gezahlt, wenn dieser bei der

Übernahme eines beraubten oder beschädigten

Paketes Vorbehalte gemacht hat oder wenn

der Absender seinen Anspruch an ihn abgetreten

hat.

Artikel 45

Haftungsfreiheit der Postverwaltungen

1. Die Postverwaltungen haften nicht für

Pakete, die entweder nach ihren Inlandsvorschriften

für gleichartige Sendungen oder nach

Artikel 12, § 3 des Vertrages ausgefolgt worden

sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen

a) wenn der Empfänger oder bei Rücksendung

an den Aufgabeort der Absender

bei der Aushändigung eines beraubten

oder beschädigten Pakets Vorbehalte

macht, sofern dies nach den Inlandsvorschriften

zulässig ist;

b) wenn der Empfänger oder bei Rücksendung

an den Aufgabeort der Absender,

ungeachtet einer vorschriftsmäßig gegebenen

Übernahmsbestätigung, unverzüglich

der Verwaltung, die ihm das Paket

ausgefolgt hat, erklärt, einen Schaden

festgestellt zu haben, und den Beweis

liefert, daß die Beraubung oder die Beschädigung

nicht nach der Abgabe eingetreten

ist.

2. Die Verwaltungen haften nicht

1. für den Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung eines Pakets

a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,

in deren Dienst der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung

eingetreten ist, muß nach den Rechtsvorschriften

ihres Landes entscheiden,

ob der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung auf Umstände zurückzuführen

sind, die einen Fall

höherer Gewalt darstellen; diese Umstände

sind der Verwaltung des Aufgabelandes

über deren Verlangen zur

Kenntnis zu bringen. Die Haftung

bleibt jedoch für die Verwaltung des

Aufgabelandes bestehen, die für

Schäden aus höherer Gewalt haftet

[Artikel 16, § 2, a)];

b) wenn sie über den Verbleib von Paketen

deshalb keine Rechenschaft ablegen

können, weil die Dienstpapiere

infolge höherer Gewalt vernichtet

worden sind und der Beweis für ihre

Haftung nicht anderweitig erbracht

werden kann;

c) wenn der Schaden auf schuldhaftes

Verhalten des Absenders oder auf die

natürliche Beschaffenheit des Inhalts

des Pakets zurückzuführen ist;

d) wenn es sich um Pakete handelt,

deren Inhalt unter die Verbote nach

Artikel 24, a), 2, 3, 5, 6 und 7, und

b) fällt, sofern diese Pakete wegen

ihres Inhalts von der zuständigen Behörde

beschlagnahmt oder vernichtet

worden sind;

e) wenn es sich um Pakete handelt, bei

denen in betrügerischer Weise ein

höherer als der wirkliche Wert des

Inhalts angegeben wurde;

f) wenn der Absender innerhalb der

Frist nach Artikel 43, § 2 keine Nachforschung

verlangt hat;

g) wenn es sich um Kriegsgefangenen-

und Interniertenpakete handelt;

2. für Pakete, die auf Grund der Rechtsvorschriften

des Bestimmungslandes beschlagnahmt

worden sind.

3. Die Postverwaltungen übernehmen keine

Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form

diese auch ausgestellt worden sind, sowie für

die Verfügungen der Zollbehörde bei der Prüfung

der Zollstellungspflichtigen Pakete.

Artikel 46

Haftung des Absenders

1. Der Absender eines Paketes haftet im

gleichen Umfang wie die Verwaltungen selbst

für alle Schäden an anderen Postsendungen,

die durch die Versendung von nicht zur Beförderung

zugelassenen Gegenständen oder die

Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen

verursacht wurden, sofern kein schuldhaftes

Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen

vorliegt.

2. Die Annahme eines solchen Paketes durch

das Aufgabeamt befreit den Absender nicht von

seiner Haftung.

3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung

das Verfahren gegen den Absender einzuleiten.

Artikel 47

Abgrenzung der Haftung

zwischen den Verwaltungen

1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die

Verwaltung, die, nachdem sie das Paket unbeanstandet

übernommen hat und in den Besitz

aller vorschriftsmäßigen Unterlagen für die

Nachforschung gelangt ist, weder die Aushändigung

an den Empfänger noch gegebenenfalls

die ordnungsmäßige Weitergabe an eine andere

Verwaltung nachweisen kann.

2. Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung

ist bis zum Beweis des Gegenteils und

vorbehaltlich des § 4 von jeder Haftung befreit

a) wenn sie die Ausführungsbestimmungen

für die Prüfung der Kartenschlüsse und

Pakete und die Feststellung von Unregelmäßigkeiten

befolgt hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die

Nachfrage erst nach der Vernichtung der

das gesuchte Paket betreffenden Dienstpapiere

nach Ablauf der vorschriftsmäßigen

Aufbewahrungsfrist zugegangen ist;

dieser Vorbehalt beeinträchtigt jedoch

nicht die Rechte des Ersatzfordernden.

3. Hat sich der Verlust, die Beraubung oder

Beschädigung im Dienstbereich eines Luftfahrtunternehmens

ereignet, so ist die Verwaltung

des Landes, das die Vergütungen für die Beförderung

erhielt, verpflichtet, den dem Absender

gezahlten Ersatzbetrag der Aufgabeverwaltung

zu erstatten.

4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung während der Beförderung eingetreten

ist, ohne daß festgestellt werden kann,

auf welchem Gebiet oder im Dienstbereich

welchen Landes dies eingetreten ist, tragen die

betroffenen Verwaltungen den Schaden zu

gleichen Teilen; handelt, es sich jedoch um ein

beschädigtes gewöhnliches Paket und übersteigt

der Ersatzbetrag nicht 25 Goldfranken, so wird

dieser Betrag unter Ausschluß der Zwischenverwaltungen

zu gleichen Teilen von der Aufgab-

und der Bestimmungsverwaltung getragen.

Wenn die Beraubung oder die Beschädigung im

Bestimmungsland oder bei Rücksendung an den

Absender im Aufgabeland festgestellt worden

ist, so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen,

daß

a) weder die Verpackung noch der Verschluß

des Paketes sichtbare Spuren einer

Beraubung oder Beschädigung aufwiesen;

b) bei Paketen mit Wertangabe das bei der

Aufgabe festgestellte Gewicht unverändert

ist;

c) bei der Beförderung der Pakete in geschlossenen

Behältern diese sowie ihr Verschluß

unversehrt waren;

Ist ein solcher Beweis von der Bestimmungsverwaltung

oder gegebenenfalls von der

Aufgabeverwaltung erbracht worden, so kann

keine der übrigen beteiligten Verwaltungen

ihre Haftung unter Berufung darauf ablehnen,

daß sie das Paket der nachfolgenden Verwaltung

unbeanstandet übergeben hat.

5. Bei samthafter Eintragung der Sendungen

nach Artikel 51, §§ 2 und 3 kann keine der

beteiligten Verwaltungen ihre Haftung unter

Berufung darauf ablehnen, daß die Zahl der

im Kartenschluß vorgefundenen Pakete von

der in der Frachtkarte angegebenen abweicht.

6. Bei samthafter Eintragung können die beteiligten

Verwaltungen stets vereinbaren, die

Haftung bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung

von Paketen bestimmter vereinbarter

Paketarten zu teilen.

7. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber

den anderen Verwaltungen für Pakete mit

Wertangabe geht keinesfalls über den von ihr

zugelassenen Höchstbetrag der Wertangabe

hinaus.

8. Ist ein Paket durch höhere Gewalt in

Verlust geraten, beraubt oder beschädigt worden,

so haftet die Verwaltung, auf deren

Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust,

die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten

ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann, wenn beide Verwaltungen für Schäden

aus höherer Gewalt haften.

9. Die Zoll- und anderen Beträge, deren

Niederschlagung nicht erreicht werden konnte,

gehen zu Lasten der für den Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung haftenden Verwaltungen.

10. Die Verwaltung, die die Zahlung der

Entschädigung durchgeführt hat, tritt bis zur

Höhe dieses Ersatzbetrages in die Rechte des

Entschädigten hinsichtlich aller etwaigen Ansprüche

gegen den Empfänger, Absender oder

Dritte ein.

Artikel 48

Zahlung des Ersatzbetrages

1. Vorbehaltlich des Rückgriffrechtes gegen

die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung

zur Zahlung des Ersatzbetrages sowie

zum Ersatz der Gebühren und Abgaben entweder

der Aufgabeverwaltung oder nach Artikel

44, § 6 der Bestimmungsverwaltung.

2. Diese Zahlung hat so bald wie möglich,

spätestens binnen sechs Monaten, von dem der

Nachfrage folgenden Tag an gerechnet, zu

erfolgen.

3. Wenn die Zahlungspflichtige Verwaltung

nicht für höhere Gewalt haftet und wenn bis

zum Ablauf der Frist nach § 2 die Frage, ob

der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

auf einen solchen Fall zurückzuführen ist,

noch nicht entschieden ist, kann sie die Regelung

der Ersatzleistung ausnahmsweise über

diese Frist hinausschieben.

4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung

kann den Ersatzberechtigten

für Rechnung jener anderen an der

Beförderung beteiligten Verwaltungen entschädigen,

die, nachdem sie ordnungsgemäß

befaßt worden ist, fünf Monate verstreichen

ließ, ohne die Angelegenheit zu erledigen

oder ohne der Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung

bekanntzugeben, daß gegebenenfalls

der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

vermutlich auf höhere Gewalt zurückzuführen

ist.

Artikel 49

Erstattung der Entschädigung

an die Verwaltung, die die Zahlung

geleistet hat

1. Die verantwortliche Verwaltung oder jene,

für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel

47 durchgeführt wurde, ist verpflichtet, der

Verwaltung, die die Zahlung nach Artikel 48

geleistet hat und „zahlende Verwaltung"

genannt wird, den dem Berechtigten tatsächlich

gezahlten Ersatzbetrag zu erstatten; dieser

Betrag ist innerhalb einer Frist von vier Monaten

vom Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung

über die Zahlung an gerechnet, zu erstatten.

2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 47 von

mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß der

volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb der

Frist nach § 1 von der ersten Verwaltung, die

das gegenständliche Paket ordnungsgemäß erhalten

hat, aber die ordnungsgemäße Weiterleitung

an den entsprechenden Dienst nicht

nachweisen kann, an die zahlende Verwaltung

gezahlt werden. Es obliegt dieser Verwaltung

von den anderen verantwortlichen Verwaltungen

den allenfalls auf jede von ihnen entfallenden

Anteil an der Ertschädigung des

Ersatzberechtigten einzuziehen.

3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung

ist nach den Zahlungsrichtlinien des Artikels

13 des Vertrages durchzuführen.

4. Ist die Haftung anerkannt worden oder

liegt der Fall nach Artikel 48, § 4 vor, so

kann der Ersatzbetrag auch von Amts wegen

von der verantwortlichen Verwaltung auf dem

Abrechnungsweg entweder unmittelbar oder

durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung

eingezogen werden, die den Betrag

ihrerseits der folgenden Verwaltung in Rechnung

stellt; dieses Verfahren wird so oft

wiederholt, bis der gezahlte Betrag der haftpflichtigen

Verwaltung angelastet worden ist;

gegebenenfalls sind die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

über die Aufstellung von

Rechnungen zu beachten.

5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages von der verantwortlichen

Verwaltung nur innerhalb der Frist

von einem Jahr, gerechnet vom Tage des Versandes

der Anzeige der Zahlung oder vom

Tage des Ablaufes der Frist nach Artikel 48,

§ 4 verlangen.

6. Die Verwaltung, deren Haftung ordnungsgemäß

festgestellt worden ist und die zunächst

die Zahlung der Entschädigung abgelehnt hat,

muß alle Nebenkosten übernehmen, die aus

der nicht gerechtfertigten Verzögerung der

Zahlung entstehen.

Artikel 50

Allfällige Rückforderung der

Entschädigung vom Absender

oder vom Empfänger

1. Wird ein als verloren angesehenes Paket

oder ein Teil davon nach Zahlung des Ersatzbetrages

wieder aufgefunden, so sind der

Empfänger und der Absender hievon zu benachrichtigen;

der Absender oder bei Anwendung

des Artikels 44, § 6 der Empfänger wird

außerdem noch davon verständigt, daß er das

Paket innerhalb einer Frist von drei Monaten

gegen Rückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrages

in Empfang nehmen kann. Hat der

Absender oder gegebenenfalls der Empfänger

das Paket in dieser Frist nicht verlangt, wird

der gleiche Schritt beim Empfänger oder beim

Absender unternommen.

2. Übernimmt der Absender oder der Empfänger

das wiederaufgefundene Paket oder den

wiederaufgefundenen Teil des Paketes gegen

Rückzahlung des Ersatzbetrages, so wird dieser

Betrag der Verwaltung oder gegebenenfalls den

Verwaltungen, die den Schaden getragen haben,

rückerstattet.

3. Verzichten Absender und Empfänger auf

die Übernahme des Pakets, geht dieses in das

Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls

der Verwaltungen, die den Schaden getragen

haben, über.

4. Wird der Nachweis der Abgabe erst nach

Ablauf der Frist von fünf Monaten nach

Artikel 48, § 4 erbracht, verbleibt der gezahlte

Ersatz zu Lasten der Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung,

wenn der gezahlte Betrag

aus irgendeinem Grund vom Absender nicht

eingehoben werden kann.

5. Wird bei Wiederauffindung eines Paketes

mit Wertangabe festgestellt, daß der Wert

seines Inhaltes geringer ist als der gezahlte

Ersatzbetrag, hat der Absender diesen Ersatzbetrag

gegen Rückgabe des Paketes mit Wertangabe

unbeschadet der sich aus der betrügerischen

Wertangabe nach Artikel 28, § 2 ergebenden

Folgen, zurückzuzahlen.

Titel IV

Gebührenanrechte

Artikel 51

Allgemeiner Grundsatz

1. Die Gebühren werden den beteiligten Verwaltungen

grundsätzlich für jedes Paket zugeteilt.

2. Bei der Beförderung in unmittelbaren

Kartenschlüssen können jedoch die Aufgabeverwaltung

und die Bestimmungsverwaltung,

gegebenenfalls auch mit den Zwischenverwaltungen,

die Vergütung der Land- und Seegebührenanteile

samthaft nach Gewichtsstufen,

die Vergütung der anderen Gebühren für jedes

Paket vereinbaren.

3. Bei der Beförderung in unmittelbaren

Kartenschlüssen kann die Aufgabeverwaltung

stets mit der Bestimmungsverwaltung, gegebenenfalls

auch mit den Zwischenverwaltungen,

vereinbaren, ihnen für jedes Paket oder jedes

Kilogramm des Bruttogewichts der Kartenschlüsse

berechnete Beträge zu vergüten, die

entweder nur den Land- und Seegebührenanteilen

und den für jedes Paket vergüteten

anderen Gebühren oder den gesamten ihnen

zukommenden Vergütungen entsprechen.

Titel V

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 52

Anwendung des Vertrags

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 53

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam zu werden,

der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitgliedsländer, die

Vertragsteile dieses Abkommens sind. Die

Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen Mitgliedsländer

muß zum Zeitpunkt der Abstimmung

anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte

Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen, um

rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen,

grundlegende Änderungen der

Artikel dieses Abkommens, seines

Schlußprotokolls oder des Schlußartikels

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die grundlegende Änderung der Ausführungsvorschrift

mit Ausnahme des

Schlußartikels und seines Schlußprotokolls

handelt;

c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um

1. die Auslegung der Bestimmungen dieses

Abkommens, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift

einschließlich des dazugehörigen

Schlußprotokolls handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 32

der Satzung vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist;

2. Änderungen der Ausdrucksweise in

den unter Ziffer 1 angeführten Urkunden

handelt.

3. Wenn ein Vereinsland außerhalb der

Kongresse den Wunsch äußert, diesem Abkommen

beizutreten, und hiebei höhere außerordentliche

Anfangs- und Endgebührenanteile

beansprucht als die im Artikel 12 vorgesehenen,

unterbreitet das Weltpostvereinsamt

dieses Ersuchen allen Vereinsländern, die das

Abkommen unterzeichnet haben; wenn sich

nicht binnen sechs Monaten mehr als ein

Drittel dieser Länder gegen dieses Ersuchen

ausspricht, wird es als angenommen betrachtet.

Artikel 54

Pakete nach oder aus Ländern,

die am Abkommen nicht teilnehmen

1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen

teilnehmenden Länder, die mit den

Verwaltungen nicht teilnehmender Länder

einen Paketaustausch unterhalten, lassen, vorbehaltlich

des Einspruchs der letztgenannten

Verwaltungen, die Verwaltungen aller teilnehmenden

Länder diese Verbindungen benützen.

2. Pakete nach oder aus einem am Abkommen

nicht teilnehmenden Land werden beim

Durchgang auf dem Land-, See- oder Luftweg

durch am Abkommen teilnehmende Länder

hinsichtlich der Höhe der Land- und Seegebührenanteile

und der Flugzuschläge den Paketen

gleichgestellt, die zwischen am Abkommen

teilnehmenden Ländern ausgetauscht werden.

Das gleiche gilt für die Haftung in allen Fällen,

in denen festgestellt wird, daß der Schaden im

Dienstbereich eines teilnehmenden Landes eingetreten

ist und der Ersatz in einem teilnehmenden

Land dem Absender oder, im Falle der

Beraubung oder der Beschädigung, dem Empfänger

zu bezahlen ist.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 55

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung

des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jedem Vertragsteil von der Regierung des Landes,

in dem der Kongreß stattgefunden hat,

übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Schlußprotokoll zum Postpaketabkommen

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am

heutigen Tage beschlossenen Postpaketabkommens

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

Einleitende Bestimmungen

Artikel I

Durchführung des Dienstes

durch Beförderungsunternehmen

1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich

gegenwärtig nicht mit der Paketbeförderung

befaßt, das aber dem Abkommen beitritt,

kann dieses durch Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen

ausführen lassen. Es darf zugleich

diesen Dienst auf Pakete aus und nach

Orten beschränken, die von diesen Unternehmen

bedient werden.

2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat

durch Vereinbarung mit den Eisenbahn- und

Schiffahrtsunternehmen die vollständige Ausführung

aller Bestimmungen des Abkommens,

besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes

sicherzustellen.

3. Sie dient ihnen in allen Beziehungen zu

den Verwaltungen der übrigen vertragschließenden

Länder und zum Internationalen Büro

als Vermittlerin.

Artikel II

Nach der Aufgabe des Paketes

verlangter Freizettel

Die nachstehenden Länder, die den Freizetteldienst

für Pakete besorgen, lassen Verlangen

nach Freizettelbehandlung nach der

Aufgabe des Paketes nicht zu: Australischer

Bund, Cypern, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Überseegebiete,

deren internationale Beziehungen von

der Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland geregelt

werden, Irland, Kuwait, Malaysia, Bundesrepublik

Nigeria, Neuseeland, Uganda, Sierra

Leone, Vereinigte Republik von Tanganjika

und Sansibar, Trinidad und Tobago.

Artikel III

Pfundgewicht

Länder, die wegen ihrer Rechtsvorschriften

das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen

können, sind berechtigt, an die Stelle der Gewichtsstufen

nach Artikel 3 folgende Gegenwerte

zu setzen

bis 1 Kilogramm bis 2 Pfund

über 1 bis 3 Kilogramm. 2 bis 7 Pfund

über 3 bis 5 Kilogramm. 7 bis 11 Pfund

über 5 bis 10 Kilogramm. 11 bis 22 Pfund.

Artikel IV

Durchgang

Abweichend vom Artikel 1 des Vertrages

brauchen Afghanistan, Iran und die portugiesischen

Provinzen in Afrika die Beförderung

von Paketen im Durchgang durch ihr

Gebiet vorläufig nicht zu übernehmen.

Titel I

Gebühren

Kapitel I

Außerordentliche Gebührenanteile

Artikel V

Außerordentliche Landgebührenanteile

Die in den folgenden Übersichten 1 und 2

angeführten Verwaltungen können vorläufig

einheben

a) die in Übersicht 1 angegebenen Anfangs- und

Endgebührenanteile, die an die

Stelle des außerordentlichen Anfangs- und

Endgebührenanteils nach Artikel 12

treten;

b) die in der Übersicht 2 angegebenen

Landdurchgangsgebührenanteile, die zu

den Durchgangsgebührenanteilen nach

Artikel 6 hinzukommen.

1. Anfangs- und Endgebührenanteile

Artikel VI

Seegebührenanteile

Der Australische Bund, Cypern, das

Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland, die Überseegebiete, deren internationale

Beziehungen von der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland geregelt werden, Jamaika,

Malaysia, die Bundesrepublik Nigeria, Uganda,

Sierra Leone, die Vereinigte Republik von

Tanganjika und Sansibar und Trinidad und

Tobago können die Seegebührenanteile nach

Artikel 8 und 9 um höchstens 50 %, Kuwait

um höchstens 100 % erhöhen.

Artikel VII

Zuschlagsgebührenanteile

1. Jedes Paket aus oder nach Korsika unterliegt

einem Zuschlag zum

a) Landgebührenanteil von höchstens der

Hälfte des für alle Pakete aus oder nach

dem französischen Festland eingehobenen

Landgebührenanteils;

b) Seegebührenanteil in der Höhe des in

Frankreich für die erste Entfernungsstufe

geltenden Seegebührenanteils.

2. Für die Beförderung jedes Paketes sind

nachstehende Zuschlagsgebührenanteile zulässig

3. Die portugiesische Verwaltung kann für

die Beförderung zwischen dem portugiesischen

Festland und der Insel Madeira und den

Azoren einen Zuschlagsgebührenanteil von

höchstens l'50 Franken für jedes Paket einheben.

4. Für jedes Paket, das mit den Wüstenkraftposten

zwischen Irak und Syrien befördert

wird, wird folgender besonderer Zuschlagsgebührenanteil

eingehoben

5. Für die Beförderung der Pakete zwischen

Karachi (Pakistan) einerseits und den pakistanischen

Ämtern Ormara, Pasni und Gwadur

anderseits werden Zuschlagsgebührenanteile

eingehoben, die den Seegebührenanteilen

nach Artikel 8, § 2, für die erste Entfernungsstufe

entsprechen.

6. Die Überseegebiete, deren internationale

Beziehungen von der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien und Nordirland

geregelt werden, Indien, Malaysia, Pakistan

und Trinidad und Tobago können zusätzlich

zu den ihnen zustehenden Seegebührenanteilen

die Landgebührenanteile nach Artikel

6, § 4, des Abkommens für alle über ihre

betreffenden Häfen transitierenden Pakete einheben.

7. Für die Beförderung der Pakete zwischen

Westpakistan und Ostpakistan wird ein besonderer

Zuschlagsgebührenanteil eingehoben, der

folgendermaßen festgesetzt ist

Dieser besondere Zuschlagsgebührenanteil

wird nur für Pakete aus dem Ausland eingehoben,

die über ein westpakistanisches Auswechslungsamt

nach Ostpakistan gehen und

umgekehrt.

Artikel VIII

Sondergebühren

1. Die Postverwaltung des Irak kann für

Pakete aus ihrem Land abweichenden Gewichtsstufen

entsprechende Gebühren unter der

Bedingung anwenden, daß der Durchschnitt

der Gebühren die normalen Gebühren einschließlich

des außerordentlichen Gebührenanteils

und des Zuschlaggebührenanteils, auf

die sie Anspruch hätte, nicht übersteigt.

2. Das gleiche Recht wird auch den Ländern

zugestanden, die dem Abkommen bis zum

nächsten Kongreß beitreten.

3. Die Verwaltungen von Pakistan und der

Republik Venezuela dürfen für Pakete über

1 bis 3 kg die für Pakete von über 3 bis 5 kg

geltende Gebühr einheben.

4. Die französische Verwaltung kann die

Flugpostpakete in allen Fällen als dringende

Pakete behandeln und für diese Pakete das

Doppelte der Landgebührenanteile und Erhöhungen

nach den Artikeln 6, 7 und 12 einheben.

5. Der Australische Bund kann die

Gebühren und Abgaben nach Artikel 4 von den

Postbenützern nach geographischen Zonen einheben.

Kapitel II

Wertgebührenzuschläge

Artikel IX

Pakete mit Wertangabe

Abweichend von Artikel 16 können bestimmte

Verwaltungen nach den Angaben der

folgenden Übersicht für jedes Paket mit Wertangabe

folgende Wertgebührenzuschläge einheben

Titel II

Durchführung des Dienstes

Kapitel I

Zulassungsbedingungen

Artikel X

Ausmaße und Rauminhalt

1. Griechenland, Tunesien und die asiatische

Türkei brauchen vorläufig Pakete nicht zuzulassen,

deren Maße oder Rauminhalt die

nach Artikel 25, § 2, für den Seeweg festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten.

2. Der Australische Bund und Indien

brauchen Pakete, deren Maße die in ihrem

Inlandsdienst vorgeschriebenen Grenzen überschreiten,

nicht zuzulassen.

Artikel XI

Sperrige Pakete

In Anwendung des Artikels 2, § 2, e),

Ziffer 1 und ungeachtet der Grenzen nach Artikel

25, § 1

a) kann die Republik Sudan Pakete, die in

einer Richtung länger als l'l0 Meter sind

oder deren Länge und größter, nicht in

der Längsrichtung gemessener Umfang

zusammen 1'85 Meter überschreiten, im

Verkehr mit anderen Ländern als sperrig

ansehen;

b) können Cypern, das Vereinigte Königreich

Großbritannien und Nordirland,

die Überseegebiete, deren internationale

Beziehungen von der Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland geregelt werden, Irland,

Jamaika, Kuwait, Malaysia, die Bundesrepublik

Nigeria, Neuseeland, Uganda,

Sierra Leone, die Vereinigte Republik

von Tanganjika und Sansibar und Trinidad

und Tobago im Verkehr mit anderen

Ländern Pakete als sperrig ansehen, die

in einer Richtung länger als 1'05 Meter

sind oder deren Länge und größter, nicht

in der Längsrichtung gemessener Umfang

zusammen l'80 Meter überschreiten.

Artikel XII

Verfügungen des Absenders bei

der Aufgabe

1. Abweichend vom Artikel 27, § 2, g),

brauchen Kolumbien, Israel, die Sozialistische

Sowjetrepublik Weißrußland, die Sozialistische

Sowjetrepublik Ukraine und die Union der So-

zialistischen Sowjetrepubliken vorläufig keine

Pakete mit dem Vermerk „vente du colis aux

risques et périls de l'expéditeur" (Verkauf des

Paketes für Rechnung und auf Gefahr des Absenders)

zuzulassen.

2. Abweichend vom Artikel 27, § 2, a), b)

und g), brauchen der Australische Bund,

Ceylon, Cypern, das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland, die Überseegebiete,

deren internationale Beziehungen von

der Regierung des Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland geregelt werden,

Irland, Jamaika, Kuwait, Malaysia, die

Bundesrepublik Nigeria, Neuseeland, Uganda,

Sierra Leone, die Vereinigte Republik von

Tanganjika und Sansibar und Trinidad und

Tobago Verfügungen auf Abfertigung einer

Unzustellbarkeitsmeldung oder zum Verkauf

des Paketes für Rechnung und auf Gefahr des

Absenders nicht zuzulassen.

Artikel XIII

Pakete mit Wertangabe; Höchstbetrag

der Wertangabe

Abweichend vom Artikel 28 können der

Australische Bund, Cypern, jene der

Überseegebiete, deren internationale Beziehungen

von der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland geregelt

werden, Jamaika, Malaysia, die Bundesrepublik

Nigeria, Uganda, Sierra Leone, die

Vereinigte Republik von Tanganjika und Sansibar

und Trinidad und Tobago, in deren Inlandsdienst

der Höchstbetrag der Wertangabe

niedriger als 1000 Franken ist, den Höchstbetrag

der Wertangabe im Auslandsverkehr

auf diesen geringeren Betrag beschränken.

Kapitel II

Verschiedene Bestimmungen

Artikel XIV

Zurückforderung; Änderung

oder Berichtigung der Anschrift

Artikel 42 ist nicht auf den Australischen

Bund, Burma, Cypern, El Salvador, das

Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland, Irland, Kuwait, Malaysia, die

Bundesrepublik Nigeria, Neuseeland, Uganda,

Sierra Leone, die Vereinigte Republik von

Tanganjika und Sansibar, Trinidad und Tobago

anzuwenden. Er gilt auch nicht für jene

Überseegebiete, deren internationale Beziehungen

von der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland ge-

regelt werden und deren Rechtsvorschriften die

Zurückforderung oder die Anschriftänderung

von Paketen auf Verlangen des Absenders

nicht erlauben, noch für Indien, soweit es die

Anschriftänderung von Paketen betrifft.

Artikel XV

Rückschein

Ceylon, Cypern, das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland, die

Überseegebiete, deren internationale Beziehungen

von der Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland geregelt

werden, Irland, Jamaika, Kuwait,

Malaysia, die Bundesrepublik Nigeria, Neuseeland,

Uganda, Sierra Leone, die Vereinigte Republik

von Tanganyika und Sansibar und

Trinidad und Tobago können Rückscheine auf

Pakete mit Wertangabe beschränken.

Titel III

Haftung

Einziges Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel XVI

Ausnahmen vom Haftungsgrundsatz

Abweichend vom Artikel 44 brauchen

Kongo (Léopoldville), Irak, Kuwait und die

Republik Sudan für die Beschädigung von Paketen

mit Flüssigkeiten, leicht schmelzbaren

Stoffen, Gegenständen aus Glas und ebenso

leicht zerbrechlichen Waren aus allen Ländern

nach Kongo (Léopoldville), dem Irak, Kuwait

oder dem Sudan keinen Ersatz zu leisten.

Artikel XVII

Ersatzleistung

Abweichend vom Artikel 44 brauchen der

Australische Bund, Cypern, jene Überseegebiete,

deren internationale Beziehungen

durch die Regierung des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland geregelt

werden und deren Rechtsvorschriften

einer Haftpflicht entgegenstehen, Jamaika, die

Bundesrepublik Nigeria, Uganda, Sierra Leone,

die Vereinigte Republik von Tanganjika und

Sansibar und Trinidad und Tobago für in

ihrem Dienst in Verlust geratene, beraubte oder

beschädigte Pakete ohne Wertangabe keinen

Ersatz zu leisten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,

das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,

als ob seine Bestimmungen im Wortlaut des

Abkommens, auf das es sich bezieht, selbst

enthalten wären; sie haben das Protokoll in

einer Ausfertigung unterzeichnet, die im

Archiv der Regierung des Landes, in dem der

Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine

Abschrift davon wird jedem Vertragsteil von

der Regierung des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten. 1801 bis

1804)

Ausführungsvorschrift zum

Postpaketabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artitikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen

Satzung des Weltpostvereins im

Namen ihrer Postverwaltungen im gemeinsamen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postpaketabkommens folgendes festgelegt

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu erteilende

Auskünfte

1. Mindestens drei Monate vor der Ausführung

des Abkommens hat jede Verwaltung

durch Vermittlung des Internationalen Büros

den anderen Verwaltungen mitzuteilen

a) ihre Bestimmungen über

1. das zulässige Höchstgewicht;

2. die Wertangabe;

3. die nachstehenden besonderen Pakete

dringend, eilig, Freizettel,

Nachnahme, zerbrechlich, sperrig;

4. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit

von Sammelpaketkarten nach Artikel

106, § 2;

5. die Ausmaße und den Rauminhalt

der auf dem Seeweg beförderten Pakete;

6. die Zahl der für Durchgangspakete

und der für ihr eigenes Land bestimmten

Pakete verlangten Zollerklärungen

sowie die Sprachen, in denen diese

Erklärungen ausgefüllt sein dürfen;

b) die Angaben über den Flugpostpaketdienst,

insbesondere die von ihr nach

Einvernehmen mit den Luftfahrtunternehmen

zugelassenen Ausmaße, sowie

gegebenenfalls die nach Artikel 11, § 4

des Abkommens eingehobene Vergütung

für die Beförderung innerhalb des

Landes;

c) das Verzeichnis der lebenden Tiere,

deren Postbeförderung nach den eigenen

Postvorschriften zugelassen ist;

d) die Angabe, ob sie Pakete nach allen

Orten zuläßt oder, im gegenteiligen

Falle, das Verzeichnis der Orte, nach

denen Pakete zugelassen sind;

e) alle in ihrem Dienste geltenden Gebühren;

f) die sachdienlichen Angaben über die

Zoll- und anderen Bestimmungen sowie

über die in ihrem Land bestehenden

Verbote und Beschränkungen für die

Einfuhr und den Durchgang von Paketen;

g) einen Auszug aus ihren Rechtsvorschriften

über die Paketbeförderung in

englischer, arabischer, chinesischer, spanischer,

französischer oder russischer

Sprache.

2. Jede Änderung der Angaben nach § 1

muß unverzüglich auf dem gleichen Wege angezeigt

werden.

Artikel 102

Leitwege und Gebühren

1. Durch Übersichten nach Anlage CP 1 und

CP 21 gibt jede Verwaltung die Bedingungen

und Gebühren für die Durchgangsbeförderung

von Paketen nach den Ländern bekannt, nach

denen sie den Paketaustausch vermitteln kann.

2. Auf Grund der in den Übersichten CP 1

und CP 21 der Durchgangsverwaltungen enthaltenen

Angaben setzt jede Verwaltung die

Leitwege für ihre Pakete und die von den

Absendern einzuhebenden Gebühren fest.

3. Die Verwaltungen übersenden einander

unmittelbar, mindestens ein Monat vor dem Inkrafttreten,

die Übersichten CP 1 und CP 21

sowie alle späteren Änderungen zu diesen

Übersichten; sie übersenden dem Internationalen

Büro Abschriften ihrer Übersichten

CP 1 und CP 21.

4. Um den vorteilhaftesten Leitweg der Paketkartenschlüsse

zu bestimmen, kann das abfertigende

Auswechslungsamt dem empfangenden

Auswechslungsamt eine nach Artikel 159

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehene

Laufzeitmeldung C 27 übersenden.

Diese Meldung ist der Frachtkarte beizufügen

und ordnungsgemäß ausgefüllt mit der ersten

Post als Brief an das abfertigende Auswechslungsamt

zurückzusenden.

Kapitel II

Behandlung der Pakete beim Aufgabeamt

ABSCHNITT I

Allgemeine Zulassungs- und Aufgabebedingungen

Artikel 103

Anschriften des Absenders und

des Empfängers

1. Um bei der Aufgabe angenommen zu

werden, muß jedes Paket auf dem Paket selbst

oder auf einem darauf haltbar befestigten

Klebezettel die genauen Anschriften des Empfängers

und des Absenders in lateinischen

Schriftzeichen tragen; mit Bleistift geschriebene

Anschriften sind unzulässig; jedoch werden

Pakete angenommen, deren Anschrift auf

einem vorher befeuchteten Untergrund mit

Tintenstift geschrieben ist.

2. Als Empfänger darf nur eine einzige natürliche

oder juristische Person bezeichnet

werden. Anschriften wie „Herrn A in für

Herrn Z in ..." oder „Bank von A in ...

für Herrn Z in ..." können jedoch unter der

Voraussetzung zugelassen werden, daß von

den Verwaltungen nur die mit A bezeichnete

Person als Empfänger angesehen wird. Außerdem

müssen sich die Anschriften von A und

Z im gleichen Lande befinden.

3. Das Aufgabeamt hat außerdem dem Absender

zu empfehlen, ein Doppel seiner Anschrift

und der des Empfängers in das Paket

einzulegen.

Artikel 104

Allgemeine Verpackungsbedingungen

1. Jedes Paket muß seinem Gewicht, der

Natur des Inhalts sowie der Art und Dauer

der Beförderung entsprechend verpackt und

verschlossen sein; Verpackung und Verschluß

müssen den Inhalt wirksam gegen Beschädigung

durch Druck oder die aufeinanderfolgenden

Behandlungen während der Beförderung

schützen und verhindern, daß dem Inhalt beizukommen

ist, ohne sichtbare Spuren des Eingriffes

zu hinterlassen.

2. Jedes Paket muß besonders sorgfältig

verpackt sein, wenn es auf große Entfernungen

zu befördern ist oder häufig umgeladen

oder vielfach bearbeitet werden muß.

3. Es muß derart verpackt sein, daß die

Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet

wird und außerdem jede Gefahr ausgeschlossen

ist, wenn es Gegenstände enthält, die die

mit der Bearbeitung betrauten Bediensteten

verletzen oder andere Pakete beschmutzen

oder beschädigen könnten.

4. Es muß auf der Verpackung oder dem

Umschlag genügend Raum für die Anbringung

der Dienstvermerke, Marken und Klebezettel

bieten.

5. Ohne Verpackung werden angenommen

a) Gegenstände, die ineinandergeschachtelt

oder sonst miteinander durch ein festes,

mit Plomben oder Siegel gesichertes

Band so zusammengehalten werden

können, daß sie ein einziges, untrennbares

Paket bilden.

b) Pakete aus einem einzigen Stück, wie

Holz- oder Metallstücke usw., die handelsüblich

nicht verpackt werden.

Artikel 105

Besondere Verpackungen;

Kennzeichnung der Pakete mit

Filmen, Zelluloid und lebenden

Tieren

1. Pakete mit nachstehend bezeichnetem Inhalt

müssen folgendermaßen verpackt sein

a) Edelmetalle: die Verpackung muß entweder

aus einem widerstandsfähigen

Metallbehälter oder aus einer Holzkiste

von mindestens 1 cm Wandstärke für Pakete

bis 10 kg und l1/2 cm für Pakete

über 10 kg oder auch aus einem doppelten

nahtlosen Beutel bestehen; werden

jedoch Sperrholzkisten verwendet,

so brauchen ihre Wände nur 5 mm stark

zu sein, sofern die Kanten mit Winkeleisen

verstärkt sind;

b) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche

Gegenstände: die Verpackung

muß aus einem Behälter aus Metall, Holz

oder festem Karton bestehen, welcher mit

Papier, Holzwolle oder einem ähnlichen

schützenden Stoff so ausgefüllt ist, daß

jedes Reiben oder Zusammenstoßen

während der Beförderung sowohl zwischen

den Gegenständen selbst als auch

zwischen den Gegenständen und den

Wänden des Behälters vermieden wird;

c) Flüssigkeiten und leicht schmelzbare

Stoffe: es müssen zwei Behälter verwendet

werden; zwischen dem inneren

(Flasche, Fläschchen, Topf, Schachtel

usw.) und dem äußeren Behälter (aus

Metall, widerstandsfähigem Holz, Holzstoff

oder starker Wellpappe) muß

Raum freibleiben, der mit Sägemehl,

Kleie oder anderen aufsaugenden und

schützenden Stoffen auszufüllen ist;

d) färbende trockene Pulver, wie z. B. Anilinblau

diese Erzeugnisse dürfen nur in

Behältern aus widerstandsfähigem Metall

enthalten sein, die ihrerseits in

Holzkisten oder starken Wellpappschachteln

einzulegen sind; der Zwischenraum

ist mit Sägemehl oder anderen

aufsaugenden und schützenden Stoffen

auszufüllen;

e) nicht abfärbende trockene Pulver: diese

Erzeugnisse müssen in Behältern aus

Metall, Holz oder Pappe eingelegt werden,

die dann in einen Leinen- oder

Pergamentsack einzuschließen sind;

f) Gegenstände nach Artikel 24, a), Ziffer

6, 2. Satz des Abkommens: die Verpackung

muß aus einer innen und außen

fest gepackten Kiste oder aus einem Faß

bestehen und einen Vermerk über die

Art des Inhalts tragen;

g) brennbare Filme, rohes oder verarbeitetes

Zelluloid: die Verpackung muß auf

der Anschriftseite mit einem auffallenden

weißen Zettel versehen sein, der in

großen schwarzen Buchstaben den Vermerk

trägt: „Celluloïd! A tenir loin du

feu et de la lumière" (Zelluloid! Von

Feuer und Licht fernhalten);

h) lebende Tiere: die Verpackung sowie

die Paketkarte müssen mit einem Zettel

versehen sein, der in sehr auffallenden

Buchstaben den Vermerk „Animaux

vivants" (Lebende Tiere) trägt.

2. Die Pakete, die Gegenstände nach § 1, f)

und g) enthalten, dürfen nur angenommen

werden, wenn alle an der Beförderung des

Paketes beteiligten Verwaltungen diese Gegenstände

zulassen.

Artikel 106

Vom Absender zu beachtende

Bestimmungen

1. Jedem Paket muß beigefügt werden

a) eine Paketkarte aus widerstandsfähigem

weißen Steifpapier nach den beigeschlossenen

Mustern CP 2 oder CP 2 M.

b) eine Zollerklärung nach den Mustern

CP 3 oder CP 3 M. Die Zollerklärungen

sind in der verlangten Anzahl haltbar

an der Paketkarte zu befestigen.

2. Außer wenn es sich um Pakete mit Wertangabe,

Freizettelpakete oder Nachnahmepakete

handelt, kann jedoch dieselbe Paketkarte

unter Beifügung der für ein einzelnes

Paket verlangten Zahl von Zollerklärungen

für höchstens drei Pakete benützt werden,

vorausgesetzt daß sie vom selben Absender

gleichzeitig beim selben Postamt aufgegeben,

auf dem gleichen Leitweg befördert werden,

der gleichen Gebühr unterliegen und für die

gleiche Person bestimmt sind; jede Verwaltung

kann jedoch eine eigene Paketkarte und

die vorgeschriebene Zahl von Zollerklärungen

für jedes Paket verlangen.

3. Der Absender kann auf dem. Abschnitt

der Paketkarte CP 2 eine das Paket betref-

fende Mitteilung anbringen und der Paketkarte,

gleichgültig welches Muster, außer der

nach § 1, b) verlangten Zahl ausgefertigter

Zollerklärungen alle Belege (Rechnung, Ausfuhrbewilligung,

Einfuhrbewilligung, Ursprungszeugnis

usw.) beifügen, die für die

Zollbehandlung im Aufgabe- und Bestimmungsland

erforderlich sind.

4. Der Inhalt des Paketes ist in der Zollerklärung

im einzelnen anzugeben; Angaben

allgemeiner Art sind unzulässig.

5. Obwohl keine Haftung für die Zollerklärungen

übernommen wird, tun die Verwaltungen

ihr möglichstes, um die Absender über

die richtige Art der Ausfüllung der Zollerklärungen

aufzuklären. Die Rückseite des Formblattes

CP 3 kann zu Anleitungen für die Absender

verwendet werden.

6. Der Absender muß die Art der Behandlung

des Paketes im Falle der Unzustellbarkeit

angeben. Zu diesem Zweck setzt er auf der

Rückseite der Paketkarte, dort wo die im Artikel

27, § 2 des Abkommens aufgezählten

Verfügungen aufscheinen, ein Kreuz in das entsprechende

Feld zu einer dieser Verfügungen

ein; dieses Kreuz kann handschriftlich oder mit

Maschine oder gedruckt angebracht werden. Es

ist weiters dem Absender gestattet, auf der

Rückseite der Paketkarte nur eine der zulässigen

Verfügungen anzugeben oder drucken

zu lassen. Die auf der Paketkarte mit einem

Kreuz bezeichnete Verfügung ist auch auf dem

Paket selbst zu vermerken; sie kann französisch

oder in einer im Bestimmungslande bekannten

Sprache abgefaßt sein.

Artikel 107

Vom Aufgabeamt zu beachtende

Bestimmungen

1. Das Aufgabeamt hat bei der Aufgabe anzubringen

oder anzugeben

a) auf der Anschriftseite des Paketes und

auf der hiefür vorgesehenen Stelle der

Paketkarte einen Klebezettel nach dem

Muster CP 8, auf dem die Aufgabenummer

des Paketes und der Name

des Aufgabeamtes in auffallender Weise

angegeben sind;

b) nur auf der Paketkarte

1. den Abdruck des Orts- und Tagesstempels;

2. das Gewicht in Kilogramm und in

vollen hundert Gramm, wobei

Bruchteile von hundert Gramm auf

die nächsten hundert Gramm aufzurunden

sind.

2. Dasselbe Aufgabeamt darf nicht gleichzeitig

zwei oder mehrere Reihen von Nummernzetteln

verwenden, außer diese Reihen

unterscheiden sich durch besondere Zeichen.

ABSCHNITT II

Besondere Zulassungs- und Aufgabebedingungen

für bestimmte Paketarten

Artikel 108

Pakete mit Wertangabe

Jedes Paket mit Wertangabe unterliegt hinsichtlich

der Beschaffenheit folgenden besonderen

Vorschriften

a) es muß durch gleiche Lacksiegel oder

Plomben oder durch ein anderes wirksames

Mittel verschlossen sein, das eine

besondere einheitliche Prägung oder ein

besonderes einheitliches Zeichen des Absenders

trägt;

b) die Siegel oder sonstigen Abdrucke sowie

die Klebezettel aller Art und gegebenenfalls

die aufgeklebten Briefmarken

müssen auf diesen Paketen in

Abständen angebracht sein, damit sie

keine etwaigen Beschädigungen der Verpackung

verdecken können; die Klebezettel

und Briefmarken dürfen nicht

derart auf zwei Seiten der Verpackung

umgebogen werden, daß sie einen Rand

verdecken; Anschriftzettel dürfen nicht

auf die Verpackung selbst geklebt sein;

c) es muß ebenso wie die Paketkarte mit

einem roten Klebezettel nach dem

Muster CP 7 versehen werden, der in

lateinischer Schrift den Buchstaben „V",

den Namen des Aufgabeamtes und die

Aufgabenummer des Paketes trägt;

dieser Nummernzettel ist unmittelbar

neben der Anschrift aufzukleben; die

Verwaltungen können jedoch gleichzeitig

den nach Artikel 107, § 1 a) vorgesehenen

Klebezettel CP 8 und einen

kleinen roten Klebezettel verwenden,

der in sehr auffälliger Schrift die Angabe

„Valeur déclarée" (Wertangabe) trägt;

d) der Wert muß vom Absender in der

Währung des Aufgabelandes auf dem

Paket und der Paketkarte in lateinischer

Schrift in Worten und in arabischen

Ziffern angegeben werden; Streichungen

und Überschreibungen, auch anerkannte,

sind unzulässig; der Betrag der Wertangabe

darf nicht mit Bleistift angegeben

sein;

e) der Betrag der Wertangabe ist vom Absender

oder vom Aufgabeamt in Gold-

franken umzurechnen; das Umrechnungsergebnis

ist, gegebenenfalls auf den

nächsten Franken aufgerundet, in Ziffern

neben oder unter dem in der Währung

des Aufgabelandes ausgedrückten

Wert anzugeben; der Goldfrankenbetrag

ist mit Farbstift kräftig zu unterstreichen;

die Umrechnung ist im unmittelbaren

Verkehr zwischen Ländern gleicher

Währung nicht erforderlich;

f) das Aufgabeamt hat das genaue Gewicht

in Gramm auf dem Paket (neben der

Anschrift) und auf der Paketkarte (an

der hiefür vorgesehenen Stelle) anzugeben;

g) Zwischenverwaltungen dürfen auf der

Vorderseite der Pakete mit Wertangabe

keinerlei Ordnungsnummern anbringen.

Artikel 109

Betrügerische Wertangabe

Wenn irgendwelche Umstände, insbesondere

Nachfragen, erkennen lassen, daß in betrügerischer

Absicht ein höherer als der wirkliche

Wert des Paketinhaltes angegeben worden ist,

wird die Aufgabenverwaltung unverzüglich

hievon benachrichtigt; gegebenenfalls werden

dieser die Unterlagen der Erhebungen übersandt.

Artikel 110

Andere Paketarten

1. Flugpostpakete. Jedes Flugpostpaket und

die dazugehörende Paketkarte sind bei der

Aufgabe mit einem besonderen Klebezettel in

blauer Farbe zu versehen, der die Worte „Par

avion", allenfalls auch noch in die Sprache des

Aufgabelandes übersetzt, enthält.

2. Dringende Pakete. Jedes dringende Paket

und seine Paketkarte sind mit einem Klebezettel

zu versehen, der den sehr auffälligen

Vermerk „Urgent" trägt

3. Eilpakete. Jedes Eilpaket und seine Paketkarte

sind mit einem hellroten gedruckten

Klebezettel zu versehen, der den auffälligen

Vermerk „Exprès" enthält; dieser Klebezettel

ist möglichst neben der Angabe des Bestimmungsortes

anzubringen.

4. Freizettelpakete.

a) Jedes Freizettelpaket und seine Paketkarte

sind zu versehen

1. mit dem sehr auffälligen Vermerk

„Franc de taxes et de droits" (oder

mit irgendeiner gleichartigen Angabe

in der Sprache des Aufgabelandes);

2. mit einem gelben Klebezettel, der

ebenfalls den sehr auffälligen Vermerk

„Franc de taxes et de droits"

trägt;

b) dem Paket sind die vorschriftsmäßigen

Zollerklärungen und ein Freizettel aus

gelbem Papier nach dem Muster CP 4

beizufügen. Der Absender des Paketes

und, soweit es sich um postdienstliche

Angaben handelt, das Aufgabeamt füllen

den Vordruck auf der Vorderseite rechts

in den Teilen A und B aus. Die Eintragungen

des Absenders können mit

Kohlepapier durchgeführt werden. Der

Text hat die Verpflichtung nach Artikel

29, § 1 des Abkommens zu enthalten;

c) die Paketkarte, die Zollerklärungen und

der Freizettel sind haltbar aneinanderzuheften.

5. Zerbrechliche Pakete.

a) Im Verkehr zwischen Ländern, die zerbrechliche

Pakete zulassen und vorbehaltlich

der Beachtung der allgemeinen

Vorschriften über die Beschaffenheit

und die Verpackung, ist jedes

zerbrechliche Paket entweder vom Absender

oder vom Aufgabeamt mit einem

Klebezettel zu versehen, auf dem ein

rotes Glas auf weißem Grund dargestellt

ist. Jedes Paket, dessen Inhalt durch

irgendein äußeres, vom Absender angebrachtes

Zeichen als zerbrechlich gekennzeichnet

ist, muß in jedem Fall vom

Aufgabeamt mit dem gleichen Klebezettel

versehen werden; hiebei ist die

entsprechende zusätzliche Gebühr einzuheben.

Wünscht der Absender nicht,

daß das Paket als zerbrechlich behandelt

wird, so hat das Aufgabeamt das vom

Absender angebrachte Zeichen zu

streichen.

b) Die dazugehörige Paketkarte muß auf

der Vorderseite den sehr auffälligen

handschriftlichen oder auf einem Klebezettel

gedruckten Vermerk „Colis fragile"

tragen.

6. Sperrige Pakete. Jedes sperrige Paket

sowie die Vorderseite der dazugehörigen Paketkarte

ist mit einem Klebezettel zu versehen,

der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Encombrant" trägt.

7. In eine höhere Gewichsstufe eingereihte

Pakete. Die Paketkarte zu einem nach Ar-

tikel 25, § 5, des Abkommens angenommenen

Paket ist auf der Vorderseite mit dem sehr

auffälligen handschriftlichen oder auf einem

Klebezettel gedruckten Vermerk „Colis classé

dans la coupure de poids de ... kg" zu versehen.

8. Dienstpakete. Jedes Postdienstpaket und

die zugehörige Paketkarte sind, ersteres neben

der Anschrift und letztere auf der Vorderseite

des Formblattes, mit dem Vermerk „Service

des postes" oder einem gleichartigen Vermerk

zu versehen; diesem Vermerk kann eine Übersetzung

in eine andere Sprache folgen.

9. Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Jedes Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket

und seine Paketkarte muß,

ersteres auf der Anschriftseite, letztere auf

der Vorderseite des Formblattes, entweder den

Vermerk „Service des prisonniers de guerre"

oder „Service des internés" tragen; diesen

Vermerken kann eine Übersetzung in eine

andere Sprache folgen.

10. Pakete mit bestimmten Gegenständen

und lebenden Tieren. Die Pakete sowie die

Paketkarten müssen die Vermerke nach Artikel

105, § 1, f), g) und h) tragen.

11. Pakete, für die ein Rückschein verlangt

wird.

a) Jedes Paket, bei dessen Aufgabe der Absender

einen Rückschein verlangt, muß

den sehr auffälligen Vermerk „Avis de

réception" oder den Aufdruck eines

Stempels „A. R." tragen; der gleiche

Vermerk ist auch auf der Paketkarte anzubringen.

Wenn der Rückschein auf

dem Luftweg zurückgesandt werden soll,

ist der Vermerk durch die Worte „Renvoi

par avion" zu ergänzen;

b) dem Paket ist ein vorschriftsmäßig ausgefülltes

Formblatt C 5 nach Artikel 137,

§ 2 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag beizufügen. Dieses Formblatt

ist vom Aufgabeamt (oder von jedem

anderen von der Aufgabeverwaltung

bestimmten Amt) auszufertigen und der

Paketkarte beizufügen;

c) das betreffende Amt hat den mit Flugpost

rückzusendenden Rückschein mit

dem Vermerk „Renvoi par avion" zu

versehen. Ferner ist auf diesem Formblatt

der Klebezettel oder Stempelaufdruck

„Par avion" in blauer Farbe anzubringen.

12. Pakete, für die eine Verschiffungsanzeige

verlangt wird.

a) Jedes Paket, für das der Absender eine

Verschiffungsanzeige verlangt, muß mit

einem auf dem Paket und der Paketkarte

angebrachten Klebezettel „Avis

d'embarquement" gekennzeichnet werden;

b) diesem Paket ist ein Formblatt nach dem

Muster CP 6 beizufügen, auf dem sehr

deutlich der Hafen (oder das Land) zu

bezeichnen ist, von dem aus die Verschiffungsanzeige

zurückzusenden ist.

Jede Verschiffungsanzeige darf bloß ein

Paket betreffen, selbst wenn es sich um

mehrere Pakete zu einer einzigen Paketkarte

handelt.

ABSCHNITT III

Nach der Aufgabe gestellte Verlangen

Artikel 111

Nach der Aufgabe verlangter

Freizettel

1. Verlangt der Absender nach der Aufgabe

eines Paketes die gebührenfreie Ausfolgung,

so benachrichtigt das Aufgabeamt

hievon das Bestimmungsland durch ein

erläuterndes Schreiben. Dieses Schreiben,

auf dem die fällige Gebühr in Briefmarken zu

verrechnen ist, wird mit einem vorschriftsmäßig

ausgefüllten Freizettel eingeschrieben an

das Bestimmungsamt gesandt. Bei Beförderung

auf dem Luftweg wird der Flugzuschlag

gleichfalls in Briefmarken auf dem erläuternden

Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt

bringt auf dem Paket neben der Anschrift

und auf der Paketkarte den Klebezettel nach

Artikel 110, § 4, a), 2 an.

2. Soll das Verlangen telegraphisch übermittelt

werden, so benachrichtigt das Aufgabeamt

hievon das Bestimmungsamt telegraphisch

und teilt ihm gleichzeitig die Aufgabemerkmale

der Sendung mit. Dieses Amt

stellt dann von Amts wegen einen Freizettel

aus.

Artikel 112

Verlangen eines Rückscheines

nach der Aufgabe

Wird das Verlangen nach der Aufgabe des

Paketes gestellt, ist nach Artikel 138 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorzugehen.

Jedoch wird in den Ländern, in denen der

Paketdienst nicht von der Postverwaltung

ausgeführt wird, die Einhebung der Rückscheingebühr

auf dem Formblatt C 9 entweder

durch Anbringung eines besonderen Zettels

oder durch Angabe des eingehobenen Betrages

bestätigt.

Artikel 113

Zurückforderung; Anschriftänderung

1. Im allgemeinen sind die Anträge auf Anschriftänderung

oder Rückgabe eines Paketes

nach den Artikeln 147 und 148 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag zu behandeln.

2. Jeder telegraphische Antrag auf Anschriftänderung

eines Paketes mit Wertangabe

muß mit der ersten Post brieflich bestätigt

werden; die Bestätigung erfolgt auf dem für

Briefsendungen benützten Formblatt C 7 und

muß den mit Farbstift geschriebenen und unterstrichenen

Vermerk „Confirmation de la

demande télégraphique du ..." tragen; der

Bestätigung ist auch die Gleichschrift nach Artikel

147, § 1, a) der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag beizufügen.

Kapitel III

Behandlung der Pakete durch die Auswechslungsämter

ABSCHNITT I

Leitung

Artikel 114

Grundsätzliches über die Paketauswechslung

1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, die Pakete,

die ihr eine andere Verwaltung zum

Durchgang durch ihr Gebiet übergibt, auf

denselben Leitwegen und mit den Beförderungsmitteln

weiterzuleiten, die sie für ihre

eigenen Pakete benützt.

2. Bei Unterbrechung eines Leitweges sind

Durchgangspakete, die auf diesem zu befördern

wären, auf dem vorteilhaftesten verfügbaren

Weg weiterzuleiten.

3. Ist dieser kostspieliger als der gewöhnliche

Weg, so wird jedes Paket von der Bestimmungsverwaltung

zu Lasten des Empfängers

mit einer Gebühr belegt, die den zusätzlichen

sich aus der Leitwegänderung ergebenden

Land- und Seegebührenanteilen entspricht;

die Gebühren werden nach Artikel

137, § 6 und 148, §§ 2 und 3 vergütet

und angerechnet.

4. Der Durchgang ist nach den im Postpaketabkommen

und in seiner Ausführungsvorschrift

festgesetzten Bedingungen auszu-

führen, auch wenn die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung

dem Abkommen nicht

beigetreten ist.

5. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch

ein oder mehrere dazwischenliegende Gebiete

getrennt sind, müssen die Pakete auf den

zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbarten

Leitwegen befördert werden.

Artikel 115

Weiterleitung und Verzollung

der Flugpostpakete

1. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst

besorgt, ist verpflichtet, die ihr von

einer anderen Verwaltung übergebenen Flugpostpakete

auf den gleichen Luftwegen zu befördern,

die sie für ihre eigenen Sendungen

dieser Art benützt; ist in einem besonderen

Fall die Leitung der Flugpostpakete aus

irgendeinem Grund auf einem anderen Weg

gegenüber dem bestehenden Flugweg vorteilhafter,

so sind die Flugpostpakete auf diesem

Weg zu leiten und allenfalls als dringende Pakete

zu behandeln.

2. Die Flugpostpaketkartenschlüsse sind auf

dem von der Verwaltung des Aufgabelandes

verlangten Weg zu leiten, mit dem Vorbehalt,

daß dieser Weg von der Verwaltung des Durchgangslandes

für die Leitung der eigenen Kartenschlüsse

benützt wird. Wenn dies nicht möglich

ist oder die Zeit für die Umladung nicht ausreicht,

ist die Verwaltung des Aufgabelandes

hievon zu verständigen.

3. Wenn die Benützung des internationalen

Flugdienstes auf der gesamten Strecke aus

irgendeinem Grunde nicht möglich ist, hat die

Verwaltung die die Vergütung nach Artikel 11

des Abkommens erhält, die Flugpostpakete auf

der für den Dienst nicht benützbaren Strecke

mit den schnellsten Mitteln, die sie für ihre

Pakete benützt, zu befördern und sie allenfalls

als dringende Pakete zu behandeln. Die

gleiche Verpflichtung besteht auch bei teilweiser

oder vollständiger Unterbrechung eines

inländischen Flugdienstes.

4. Die Verwaltungen, die am Flugpostpaketdienst

nicht teilnehmen, leiten die Flugpostpakete

auf den für die übrigen Pakete gewöhnlich

benützten Landwegen weiter; sie

sind jedoch verpflichtet, Flugpostpakete mit

dem Vermerk „Urgent" auf dem schnellsten

Landwege zu befördern, sofern sie den Dienst

dringender Pakete besorgen und ihnen die für

diesen Dienst zustehenden Gebührenanteile

vergütet worden sind.

5. Die Verwaltungen treffen alle Maßnahmen,

um die Verzollung der Flugpostpakete

soweit als möglich zu beschleunigen.

Artikel 116

Umladung der Flugpostpakete

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den Verwaltungen, erfolgt die

Umladung der Flugpostpakete nach den Bestimmungen

des Artikels 11, § 6, des Abkommens

durch Vermittlung der Portverwaltung

des Landes, in dem die Umladung stattfindet.

2. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn

die Umladung zwischen Flugzeugen von zwei

aufeinanderfolgenden Linien des gleichen Beförderungsunternehmens

stattfindet.

Artikel 117

Beförderung und Verzollung

der dringenden Pakete

1. Die Verwaltungen, die am Austausch der

dringenden Pakete teilnehmen, sorgen im

gegenseitigen Einvernehmen für die rasche,

wenn möglich unmittelbare Zuleitung dieser

Pakete.

2. Sie treffen alle Maßnahmen, um die Verzollung

dringender Pakete soweit als möglich

zu beschleunigen.

Artikel 118

Verzollung der Eilpakete

Die Verwaltungen, die an der Auswechslung

von Eilpaketen teilnehmen, ergreifen alle Maßnahmen,

um deren Verzollung möglichst zu beschleunigen.

ABSCHNITT II

Fertigung und Ableitung der Kartenschlüsse

Artikel 119

Verschiedene Beförderungsarten

1. Die Paketkartenschlüsse werden durch

sogenannte „Auswechslungsämter" ausgetauscht.

2. Der Austausch geschieht im allgemeinen

in Behältern (Beuteln, Körben, Rahmen usw.).

Benachbarte Verwaltungen können vereinbaren,

bestimmte Arten von Paketen offen

zu übergeben.

3. Im Verkehr zwischen nicht angrenzenden

Ländern werden sie im allgemeinen in unmittelbaren

Kartenschlüssen ausgetauscht.

4. Die Verwaltungen können den Austausch

im offenen Durchgang vereinbaren; unmittelbare

Kartenschlüsse müssen jedoch gefertigt

werden, wenn eine Durchgangsverwaltung erklärt

hat, daß die Pakete im offenen Durchgang

ihren Betrieb erschweren.

Artikel 120

Frachtkarte

1. Vor der Abfertigung trägt das abfertigende

Auswechslungsamt alle auf dem Landwege

zu befördernden Pakete in eine Frachtkarte

nach dem Muster CP 11 ein. Für die

Flugpostpakete, die unmittelbar oder im

offenen" Durchgang befördert werden, benützen

die Auswechslungsämter eine besondere

Frachtkarte „Flugfrachtkarte" nach dem

Muster CP 20.

2. Bei den Kriegsgefangenen- und Interniertenpaketen

werden nur die den einzelnen

beteiligten Verwaltungen zustehenden Gebührenanteile

für Flugpostpakete eingetragen.

3. Der Frachtkarte sind folgende Papiere

beizufügen

Paketkarten, Formblätter von Nachnahmeanweisungen,

Zollerklärungen, Freizettel,

Rückscheine und gegebenenfalls alle anderen

erforderlichen Papiere (Rechnungen, Ursprungszeugnisse,

Gesundheitszeugnisse usw.).

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich

damit einverstanden erklärt haben, wird die

Frachtkarte mit den zugehörigen Papieren dem

Bestimmungsland auf dem Luftweg übermittelt.

4. Handelt es sich um Pakete, die in unmittelbaren

Kartenschlüssen ausgetauscht werden,

können die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen

vorher vereinbaren, daß die

Papiere nach § 3 den betreffenden Paketen

beigefügt werden.

5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

sind die Frachtkarten für jedes abfertigende

und empfangende Auswechslungsamt

sowie für jeden Leitweg, wenn mehr als

einer benützt wird, mit Nummern einer

jährlich fortlaufenden Nummernfolge zu versehen;

die letzte Nummer des alten Jahres

muß auf der ersten Frachtkarte des neuen

Jahres vermerkt werden. Wird ein Kartenschluß

aufgelassen, bringt das absendende Amt

auf der Frachtkarte neben der Kartenschlußnummer

den Vermerk „dernière dépêche" an.

Bei See- oder Flugverbindungen ist möglichst

unterhalb der Nummer zutreffendenfalls der

Name des befördernden Schiffes oder die benützte

Fluglinie anzugeben.

6. Werden Flugpostpakete zugleich mit

anderen Paketen von einem Lande nach einem

anderen auf dem Landwege weitergeleitet, so

ist das Vorhandensein von Flugpostpaketen

mit Flugfrachtkarte durch einen entsprechenden

Vermerk in der Frachtkarte CP 11 anzugeben.

7. Beim Austausch unmittelbarer Kartenschlüsse

zwischen nicht angrenzenden Ländern

fertigt das abfertigende Auswechslungsamt für

jede Zwischenverwaltung eine besondere

Frachtkarte nach dem Muster CP 12 aus;

dieses Amt trägt für jede Art von Paketen

in einer Summe die Gebührenanteile und die

Gebührenteile ein, die der Zwischenverwaltung

zustehen. Die Frachtkarte CP 12 ist für

jedes abfertigende Auswechslungspostamt und

für jede Zwischenverwaltung mit einer Nummer

einer jährlich fortlaufenden Nummernreihe

zu versehen; die letzte Nummer des alten

Jahres muß auf der ersten Frachtkarte des

neuen Jahres vermerkt werden. Bei Seeverbindungen

muß die Frachtkarte CP 12, wenn möglich,

durch Angabe des Namens des zur Beförderung

herangezogenen Schiffes ergänzt werden.

Artikel 121

Vereinfachte Frachtkarten

1. Vereinfachte Frachtkarten werden in den

Fällen nach Artikel 51, .§§ 2 und 3 des Abkommens

erstellt.

2. Werden die Land- und Seeanteile samthaft

vergütet, so wird für jede Gewichtsstufe die

Stückzahl der Pakete und das Ergebnis der

Multiplikation des entsprechenden Gebührenanteils

mit der Stückzahl in die Frachtkarte

eingetragen. Die nachgesandten Pakete werden

einzeln eingetragen und bei jedem Paket die

Auslagen angegeben, die dieses bei der Übergabe

an die übernehmende Verwaltung belasten.

Pakete, für die eine zusätzliche Vergütung

fällig ist, sowie auch die im offenen Durchgang

weitergeleiteten Pakete werden ebenfalls einzeln,

mit Angabe der entsprechenden Gebühr,

eingetragen.

3. Sind der Bestimmungsverwaltung und

allenfalls auch den Zwischenverwaltungen Beträge

zu vergüten, die je Paket berechnet werden,

so wird in der Frachtkarte deren Zahl

unter Angabe des Ergebnisses der Multiplikation

der Vergütung je Paket mit der Gesamtzahl

der Sendungen, die den Kartenschluß bilden,

eingetragen. Wenn der je Paket vereinbarte

Betrag jede andere Vergütung als die für nachgesandte

oder im offenen Durchgang weitergeleitete

Pakete ausschließt, müssen nur diese

beiden Paketarten und die Pakete mit Wertangabe

einzeln eingetragen werden, bei Wertpaketen

jedoch ohne Angabe der eingehobenen

Wertgebühr. Besteht dieser Betrag nur aus

Land- und Seegebührenanteilen, so wird bei

der Vergütung der Zuschläge nach § 2 verfahren.

4. Wenn der Bestimmungsverwaltung oder

gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen Be-

träge je Kilogramm zu vergüten sind, muß die

Zahl der den Kartenschluß bildenden Beutel und

das Bruttogewicht des Kartenschlusses angegeben

werden. Im übrigen wird nach § 3 verfahren.

Artikel 122

Beförderung in Kartenschlüssen

1. Bei der als Regelfall angesehenen Beförderung

in Kartenschlüssen müssen die Behälter

(Beutel, Körbe usw.) wie Briefbeutel nach

Artikel 156, §§ 4, 5, 10, 12 und 13. der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag gekennzeichnet,

verschlossen und mit Beutelfahnen versehen

werden, vorbehaltlich folgender Besonderheiten

a) die Beutelfahnen haben ockergelbe

Farbe. Ihre Beschaffenheit und ihr Vordruck

müssen den Mustern CP 23 und

CP 24 entsprechen;

b) für andere Behälter als Beutel kann eine

andere besondere Verschlußart unter der

Bedingung verwendet werden, daß der

Inhalt genügend geschützt ist;

c) die Fahnen oder Aufschriften der geschlossenen

Behälter, die Flugpostpakete

enthalten, müssen den Vermerk oder den

Klebezettel „Par avion" tragen;

d) die Fahnen oder Aufschriften der Behälter

mit dringenden Paketen müssen

den Klebezettel oder den Vermerk „Urgent"

tragen.

2. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

sind die Behälter mit einer laufenden

Nummer zu versehen. Das abfertigende

Auswechslungsamt vermerkt in der Frachtkarte

die Zahl und, wenn die Bestimmungsverwaltung

es verlangt, die laufende Nummer

der Behälter, aus denen sich der Kartenschluß

zusammensetzt.

3. In getrennten Behältern werden befördert

a) Pakete mit Wertangabe, wenn ihre Zahl

dies rechtfertigt: Behälter, die ausschließlich

oder zum Teil solche Pakete enthalten,

sind mit dem Buchstaben „V" zu

bezeichnen;

b) zerbrechliche Pakete: die betreffenden

Behälter sind mit dem Klebezettel nach

Artikel 110, § 5 zu versehen;

c) Pakete, die Gegenstände nach Artikel

105, § 1, f) und g) enthalten: die

betreffenden Behälter sind mit einem

besonderen Zettel zu versehen, der in

sehr auffälliger Schrift einen entsprechenden

Vermerk, zum Beispiel „Celluloïd", trägt;

d) Eilpakete, wenn ihre Zahl dies rechtfertigt

die Behälter, die ausschließlich

oder zum Teil solche Pakete enthalten,

müssen den Klebezettel oder den Vermerk

„Exprès" tragen.

4. Sperrige, zerbrechliche und solche Pakete,

deren Art es verlangt, können auch außerhalb

von Behältern befördert werden; um den Kartenschluß

zu bestimmen, zu dem sie gehören,

müssen solche Pakete mit einer Fahne CP 23

versehen sein. Die Fahnen der außerhalb von

Behältern beförderten Pakete mit Wertangabe

müssen mit dem Buchstaben „V" versehen sein.

Pakete, die den Seeweg benützen, sind jedoch

in Säcken zu befördern.

5. Im allgemeinen dürfen die Beutel und

die anderen Behälter mit Paketen nicht mehr

als 40 kg wiegen.

6. Die Frachtkarte samt den Papieren nach

Artikel 120, § 3. ist vom abfertigenden Auswechslungsamt

in einen zum Kartenschluß gehörenden

Behälter, gegebenenfalls in einen

solchen, der Pakete mit Wertangabe oder Eilpakete

enthält, einzulegen; wenn es die Zahl

der Begleitpapiere rechtfertigt, kann die

Frachtkarte in einen besonderen Beutel eingelegt

werden; in allen diesen Fällen muß die

Fahne des Behälters, der die Frachtkarte enthält,

die Bezeichnung „F" tragen; nach besonderer

Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen

kann auf der Fahne auch die Zahl der

Beutel, aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt

und gegebenenfalls die Zahl der

im offenen Durchgang beförderten Pakete angegeben

werden. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung

können auch vereinbaren,

daß die Begleitpapiere in den Behälter mit den

betreffenden Paketen eingelegt werden. Die Begleitpapiere

zu Eilpaketen müssen im Bund vor

den anderen Papieren gelegt werden.

7. Die besondere Frachtkarte CP 12 nach

Artikel 120, § 7, wird offen oder auf jede

andere zwischen den beteiligten Verwaltungen

vereinbarte Art befördert, gegebenenfalls mit

den von den Durchgangsländern verlangten

Papieren.

Artikel 123

Übergabe der Kartenschlüsse

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden die Paketkartenschlüsse des

Landweges mit einem Ladezettel C 18 nach

Artikel 157 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag übergeben.

2. Die Kartenschlüsse müssen in gutem Zustande

übergeben werden. Ein Kartenschluß

darf jedoch wegen Beschädigung oder Berau-

bung nicht zurückgewiesen werden. Wenn ein

Kartenschluß von einem Zwischenamt in

schlechtem Zustande übernommen wird, muß

er, so wie er ist, neu verpackt werden. Das

Amt, das die Wiederverpackung besorgt, muß

die Angaben der ursprünglichen Beutelfahne

auf die neue übertragen und auf dieser einen

Abdruck seines Orts- und Tagesstempels anbringen,

dem der Vermerk „Remballé à..."

vorzusetzen ist.

3. Die auf dem Flughafen zu übergebenden

Flugpostpaketkartenschlüsse werden von Verzeichnissen

AV 7 nach den im Artikel 192

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehenen

Bedingungen begleitet.

Artikel 124

Behandlung der Pakete mit

Verschiffungsanzeige

1. Ist ein Paket mit Verschiffungsanzeige in

einem Kartenschluß enthalten, der vom beteiligten

Einschiffungshafen im Durchgang befördert

wird, so nimmt das abfertigende Auswechslungsamt

des Kartenschlusses die den Begleitpapieren

des Paketes beigefügte Verschiffungsanzeige

ab und fügt sie der Frachtkarte

CP 12 nach Artikel 120, § 7 bei, nachdem es

die erforderlichen Angaben eingetragen hat;

der dem Einschiffungslande zustehende Gebührenanteil

wird mit dieser Frachtkarte, die

in der Spalte „Nombre d'avis d'embarquement"

zu ergänzen ist, vergütet.

2. Jedes Auswechslungsamt, das die Einschiffung

eines im offenen Durchgang oder in

einem Durchgangskartenschluß übernommenen

Paketes mit Verschiffungsanzeige

durchführt, füllt das Formblatt CP 6 entsprechend

aus und sendet es unmittelbar an

den Absender.

ABSCHNITT III

Prüfung der Kartenschlüsse und der Pakete;

Zurücksendung der leeren Behälter

Artikel 125

Prüfung der Kartensch1üsse

durch die Auswechslungsämter

1. Jedes Auswechslungsamt, das einen Kartenschluß

erhält, prüft sogleich nach Erhalt

die Behälter und ihren Verschluß, dann die

Pakete und die verschiedenen Begleitpapiere;

diese Prüfungen sind, wenn dies möglich ist,

mit dem Übergeber durchzuführen. Muß ein

Vermittlungsamt einen Kartenschluß neu verpacken,

so prüft es den Inhalt, wenn es vermutet,

daß dieser nicht unversehrt geblieben

ist. Es fertigt eine Rückmeldung nach dem

Muster CP 13 aus. Diese Meldung ist an Jas

Auswechslungsamt zu senden, von dem der

Kartenschluß eingelangt ist; eine Abschrift davon

ist an das Ursprungsamt abzufertigen, eine

weitere in den neuverpackten Kartenschluß einzulegen.

Die Durchgangs-Auswechslungsämter

sind jedoch nicht verpflichtet, die Begleitpapiere

zur Frachtkarte zu prüfen.

2. Beim Öffnen der Behälter müssen die

wesentlichen Bestandteile des Verschlusses

(Bindfaden, Plombe, Fahne) vereint bleiben;

zu diesem Zweck ist der Bindfaden nur an

einer Stelle durchzuschneiden.

3. Stellt das Bestimmungsauswechslungsamt

Irrtümer oder Auslassungen in der Frachtkarte

fest, führt es unverzüglich die erforderlichen

Berichtigungen durch, indem es die

irrigen Angaben derart streicht, daß die ursprünglichen

Eintragungen lesbar bleiben.

Diese Berichtigungen erfolgen in Gegenwart

von zwei Beamten; sie gehen, abgesehen von

einem offensichtlichen Irrtum, den ursprünglichen

Angaben an Beweiskraft vor.

Das Auswechslungsamt trifft die vorgeschriebenen

Feststellungen auch, wenn der Behälter

oder sein Verschluß vermuten lassen, daß der

Inhalt nicht unversehrt geblieben oder daß

irgendeine andere Unregelmäßigkeit vorgekommen

ist. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten

sowie das Fehlen eines Kartenschlusses

oder eines oder mehrerer zum Kartenschluß gehörender

Beutel oder der Frachtkarte sind unverzüglich

mit Rückmeldung CP13 in doppelter

Ausfertigung an das abfertigende Auswechslungsamt

zu melden. Fehlt die Frachtkarte, hat

das Ankunftsamt außerdem eine Ersatzfrachtkarte

auszufertigen oder die erhaltenen Pakete

genau zu verzeichnen (Aufgabenummern der

Pakete, Aufgabeämter und Bestimmungsämter,

Gewichte, Wertangaben usw.). Hat das empfangende

Auswechslungsamt nicht mit der

ersten benützbaren Post nach der Prüfung des

Kartenschlusses eine Meldung CP 13 abgefertigt,

wird bis zum Beweise des Gegenteils

angenommen, daß es die Beutel oder die

Pakete in gutem Zustande erhalten hat.

4. Die Ämter, an die Rückmeldungen CP 13

gerichtet sind, senden sie nach Prüfung mit

ihren etwaigen Bemerkungen so schnell wie

möglich zurück; sie behalten die Durchschriften;

die rückgelangten Rückmeldungen

sind den betreffenden Frachtkarten beizufügen;

Berichtigungen zu einer Frachtkarte,

zu denen keine Beweisstücke vorliegen, werden

als ungültig angesehen; wenn jedoch diese

Meldungen an das Auswechslungsamt, von

dem sie herrühren, nicht innerhalb einer Frist

von zwei Monaten, gerechnet vom Tage ihrer

Absendung an, zurückgesendet werden, so

gelten sie bis zum Beweis des Gegenteils als

von den Ämtern anerkannt, an die sie ge-

richtet waren; diese Frist wird im Verkehr mit

entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.

5. Die Feststellung von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten

bei der Prüfung kann in

keinem Falle, außer in Anwendung des Artikels

26, §§ 3 und 4. des Abkommens, die

Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort

rechtfertigen.

6. Die Rückmeldung und die Doppel sind

eingeschrieben auf dem schnellsten Weg (Luft- oder

Landweg) zu versenden.

Artikel 126

Unterschiede bei Gewicht,

Rauminhalt oder Ausmaßen der

Pakete

1. Für die Bestimmung des Gewichtes, des

Rauminhalts oder der Ausmaße der Pakete

ist, abgesehen von einem offensichtlichen Irrtum,

die Ansicht des Aufgabeamtes maßgebend.

Wenn jedoch die festgestellten Gewichtsunterschiede

eine Änderung der Gebührenanteile

nach sich ziehen, gilt das neu

ermittelte Gewicht.

2. Bei den gewöhnlichen Paketen sind Gewichtsunterschiede

innerhalb der gleichen Gewichtsstufe

weder rückzumelden noch rechtfertigen

sie die Rücksendung solcher Pakete;

Rückmeldungen sind nur dann auszufertigen,

wenn der Unterschied eine Änderung der Gebührenanteile

zur Folge hätte.

3. Bei den Paketen mit Wertangabe können

Gewichtsunterschiede bis zu 10 Gramm über

oder unter dem angegebenen Gewicht von der

Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung nicht

beanstandet werden, sofern es der äußere Zustand

des Paketes nicht erfordert.

Artikel 127

Feststellung von Unregelmäßigkeiten,

die die Haftung der Verwaltungen

nach sich ziehen

1. Jedes Auswechslungsamt, das beim Einlangen

eines Kartenschlusses das Fehlen, die

Beraubung oder die Beschädigung eines oder

mehrerer Pakete feststellt, hat folgendermaßen

vorzugehen

a) abgesehen von einer begründeten Unmöglichkeit

oder wenn der Behälter, der

Bindfaden, das Siegel oder die Plombe

des Verschlusses und die Beutelfahne

nicht der Urschrift des Paketbefundes

CP 14 nach Artikel 128, § 2 beigefügt

worden sind, fügt es diese Gegenstände

der für das abfertigende Auswechslungs-

amt bestimmten Rückmeldung CP13

bei; wenn die Rückmeldung auf dem

Luftweg befördert wird, kann es jedoch

diese Gegenstände mit einer Durchschrift

der Rückmeldung unter eigenem Umschlag

und eingeschrieben auf dem Landweg

absenden;

b) es sendet an das letzte Zwischenauswechslungsamt,

gegebenenfalls mit der

gleichen Post wie an das abfertigende

Auswechslungsamt, ein Doppel der

Rückmeldung.

2. Wenn es dies für zweckmäßig hält, kann

das empfangende Auswechslungsamt auf

Kosten seiner Verwaltung dem abfertigenden

Auswechslungsamt telegraphisch seine Feststellungen

mitteilen.

3. Bei Auswechslungsämtern, die miteinander

in unmittelbarer Verbindung stehen,

können die betreffenden Verwaltungen vereinbaren,

wie bei Unregelmäßigkeiten, die

ihre Haftung mit sich ziehen, zu verfahren

ist.

Artikel 128

Übernahme eines beschädigten

oder ungenügend verpackten

Paketes durch ein Auswechslungsamt

1. Jedes Auswechslungsamt, das von einem

mit ihm in Verbindung stehenden Amt ein

beschädigtes oder ungenügend verpacktes Paket

erhält, muß es, gegebenenfalls nach Wiederverpackung,

weiterleiten, wobei es möglichst

die ursprüngliche Verpackung, die Anschrift

und die Klebezettel unverändert läßt;

das Gewicht des Paketes vor und nach der

Wiederverpackung ist auf der Verpackung des

Paketes selbst anzugeben; neben dieser Angabe

sind der Vermerk „Remballé à ...", ein Abdruck

des Orts- und Tagesstempels und die

Unterschrift der Beamten anzubringen, die die

Wiederverpackung durchgeführt haben.

2. Befindet sich das Paket in einem derartigen

Zustand, daß der Inhalt entwendet oder

beschädigt werden konnte, oder weist das Paket

einen solchen Gewichtsunterschied auf, daß

die Entwendung eines Teiles oder des ganzen

Inhalts zu vermuten ist, hat das Auswechslungsamt

unbeschadet der Anwendung des Artikels

127, § 1 und des obigen § 1 das Paket

von Amts wegen zu öffnen und seinen Inhalt

festzustellen; über das Ergebnis dieser Prüfung

ist ein Paketbefund nach dem Muster

CP 14 aufzunehmen; eine Abschrift des Paketbefundes

ist dem Paket beizufügen.

3. Ist das Paket nach § 2 ein Paket mit

Wertangabe, so ist außerdem folgendermaßen

vorzugehen

a) die Urschrift des Paketbefundes ist eingeschrieben

an die Zentralverwaltung

des Landes, dem das abfertigende Auswechslungsamt

untersteht, oder an eine

von dieser Verwaltung bezeichnete

Dienststelle zu übersenden;

b) ein Doppel des Paketbefundes ist gleichzeitig

entweder an die Zentralverwaltung,

der das empfangende Auswechslungsamt

untersteht, oder an eine

andere, von dieser Verwaltung bezeichnete

leitende Stelle abzufertigen;

c) außer bei begründeter Unmöglichkeit

sind der Urschrift des Paketbefundes der

Behälter, in dem die Pakete enthalten

waren, der Bindfaden, das Siegel oder

die Plombe des Verschlusses und die

Fahne beizufügen.

Artikel 129

Prüfung der Kartenschlüsse mit

samthaft eingetragenen Paketen

1. Die Artikel 125 bis 128 gelten nur für die

beraubten und beschädigten sowie für die einzeln

in die Frachtkarten eingetragenen Pakete.

Die anderen Sendungen werden einfach samthaft

anerkannt.

2. Die Aufgabeverwaltung kann mit der Bestimmungsverwaltung

und gegebenenfalls den

Zwischenverwaltungen vereinbaren, die Einzelanerkennung

sowie die Ausfertigung der in den

Artikeln 125 bis 128 vorgesehenen Rückmeldungen

CP 13 und Paketbefunde CP 14 auf

bestimmte Paketarten zu beschränken.

3. Stellt ein Auswechslungspostamt einen

Unterschied zwischen der in der Frachtkarte

angegebenen Anzahl der Pakete und der Anzahl

der im Kartenschluß vorgefundenen Pakete

fest, wird die Rückmeldung CP 13 nur zur Berichtigung

der Gesamtzahl der Pakete und des

Betrages der Gebührenanteile ausgefertigt.

Artikel 130

Nachsendung eines fehlgeleiteten

Paketes

1. Jedes durch einen Irrtum des Absenders

oder der abfertigenden Verwaltung fehlgeleitete

Paket ist nach Artikel 37 des Abkommens

zu behandeln.

2. Die nachsendende Verwaltung meldet den

Fall an die Verwaltung, von der sie das Paket

erhalten hat, mit Rückmeldung CP 13.

3. Sie behandelt das fehlgeleitete Paket, als

ob es ihr im offenen Durchgang zugegangen

wäre; decken die ihr vergüteten Gebührenanteile

die ihr entstehenden Nachsendungskosten

nicht, vergütet sie der wirklichen Bestimmungsverwaltung

und gegebenenfalls den an

der Nachsendung des Paketes beteiligten Zwischenverwaltungen

die betreffenden Gebührenanteile

für die Beförderung; sie zieht hierauf

im Abrechnungsweg von der Verwaltung,

der das Auswechslungsamt, das das Paket fehlgeleitet

hat, untersteht, den ungedeckten Betrag

ein; die Anrechnung und ihr Grund

werden diesem Amt mit einer Rückmeldung

angezeigt.

Artikel 131

Zurücksendung der leeren

Behälter

1. Die Behälter sind der Verwaltung, der

sie gehören, grundsätzlich mit der nächsten

Post und möglichst auf dem für den Hinweg

benützten Weg leer zurückzusenden; die Behälter

für Flugpostpakete können jedoch auf

dem Landweg zurückgesendet werden.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren,

daß die Bestimmungsverwaltung die Beutel

für die Abfertigung von Paketen nach dem

Ursprungsland benützt.

3. Die Leerbeutel sind stets ohne Kosten zurückzusenden.

4. Die Verwaltung, die die Rückleitung

durchführt, hat in den Frachtkarten die Zahl

und gegebenenfalls der Ordnungsnummern

der zurückgesandten Behälter anzugeben.

5. Im übrigen ist Artikel 164, §§ 2 bis 5,

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag anzuwenden.

Kapitel IV

Behandlung der Pakete beim Bestimmungsamt

ABSCHNITT I

Abgabe der Pakete

Artikel 132

Vorbehalte bei der Abgabe

Übernimmt der Empfänger oder, im Falle

der Rücksendung, der Absender das Paket mit

Vorbehalt, hat das ausfolgende Amt in seiner

Gegenwart sofort einen Paketbefund CP 14

aufzunehmen; dieser in doppelter Ausfertigung

aufgenommene und möglichst vom Empfänger

gegengezeichnete Paketbefund hat anzugeben

den äußeren Zustand des Paketes, das Rohgewicht

und ein genaues Inhaltsverzeichnis.

Eine Ausfertigung wird dem Empfänger

übergeben; die zweite wird nach der Vorschrift

der Verwaltung behandelt, die den Paketbefund

aufgenommen hat.

Artikel 133

Behandlung des Freizettels

nach Abgabe des Freizettelpaketes

1. Nach der Abgabe eines Freizettelpaketes

an den Empfänger vervollständigt das Amt,

das die Kosten aller Art für Rechnung des

Absenders vorgeschossen hat, unter Verwendung

von Kohlepapier die dieses Amt betreffenden

Angaben auf der Rückseite der Teile A

und B des Freizettels, welcher vom Bestimmungsamt

von Amts wegen auszufertigen ist,

wenn die Freizettelbehandlung nach der Aufgabe

des Paketes verlangt worden ist. Dieses

Amt übersendet den Teil A mit den Belegen

an das Aufgabeamt; diese Versendung erfolgt

unter geschlossenem Umschlag ohne Angabe

des Inhaltes. Der Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung

für die Abrechnung mit

der Schuldnerverwaltung zurückbehalten.

2. Jede Verwaltung kann bestimmte Ämter

bezeichnen, die besonders beauftragt sind, den

mit den Kosten belasteten Teil A der Freizettel

zurückzusenden oder den nach der Ausfolgung

des Paketes zurückgesandten Teil A der Freizettel

zu empfangen; der Name des Amtes,

an das der Teil A zurückzusenden ist, muß

in allen Fällen vom Aufgabeamt des Paketes

auf der Vorderseite dieses Teiles vermerkt

werden.

3. Langt ein Paket mit dem Vermerk

„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel

ein, fertigt das Verzollungspostamt ein Doppel

dieses Zettels aus; auf den Teilen A und B

dieses Freizettels vermerkt es das Aufgabeland

und möglichst den Aufgabetag des Paketes.

Gerät der Freizettel nach der Ausfolgung des

Paketes in Verlust, wird unter den gleichen

Bedingungen ein Doppel ausgestellt.

4. Die Teile A und B der Freizettel zu Sendungen,

die aus irgendeinem Grunde an den

Aufgabeort zurückgesandt werden, sind von

der Bestimmungsverwaltung ungültig zu

machen und an der Paketkarte zu befestigen.

5. Beim Empfang des Teiles A eines Freizettels,

der die von der Bestimmungsverwaltung

ausgelegten Kosten angibt, rechnet die

Aufgabeverwaltung den Betrag in die eigene

Währung nach einem Kurs um, der nicht

höher sein darf als der Einzahlungskurs für

die Postanweisungen nach dem betreffenden

Land; das Ergebnis der Umrechnung ist auf

dem Stammteil des Formblattes und auf dem

anhängenden Abschnitt anzugeben; nach Einziehung

des Betrages der Kosten folgt das

dazu bestimmte Amt den Abschnitt des Freizettels

und gegebenenfalls die Belege dem Absender

aus.

Artikel 134

Behandlung des Rückscheines

nach Abgabe des Paketes mit

Rückschein

1. Sogleich nach der Ausfolgung des Paketes

sendet das Bestimmungsamt das vorschriftsmäßig

ausgefüllte Formblatt C 5 mit der gewöhnlichen

Post oder, wenn der Absender die

betreffenden Kosten gezahlt hat, mit der

ersten Flugpost offen und gebührenfrei an den

Absender zurück.

2. Kommt das Formblatt C 5 dem Bestimmungsamt

nicht zu, so fertigt dieses von Amts

wegen ein neues aus.

ABSCHNITT II

Behandlung der unzustellbaren Pakete

Artikel 135

Unzustellbarkeitsmeldung

1. Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Unzustellbarkeitsmeldung

nach dem Muster CP 9

wird von der Bestimmungsverwaltung eingeschrieben

und auf Verlangen des Absenders auf

auf dem Luftweg an die Aufgabeverwaltung

gesandt

a) von der Bestimmungsverwaltung

1. im Falle der Unzustellbarkeit für

jedes Paket, für das der Absender

eine Unzustellbarkeitsmeldung verlangt

hat;

2. für jedes Paket, das von Amts wegen

zurückbehalten oder wegen Beraubung,

Beschädigung oder aus jedem

anderen gleichartigen Grunde unzustellbar

geworden ist; diese Verpflichtung

besteht jedoch nicht in

Fällen höherer Gewalt oder wenn

die Zahl der von Amts wegen

während der Beförderung zurückgehaltenen

Pakete derart groß ist,

daß die Abfertigung einer Meldung

sachlich unmöglich ist;

b) durch die beteiligte Zwischenverwaltung

mit dem unter a), 2, vorgesehenen Vorbehalt

für jedes während der Beförderung

von Amts wegen zurückgehaltene

Paket, s&i es durch die Post (unerwartete

Verkehrsunterbrechung), sei es durch

den Zoll (Zollmaßnahme).

2. Der Unzustellbarkeitsmeldung ist die

Paketkarte beizufügen, sofern diese Meldung

nicht nach Artikel 27, § 2, b) des Abkommens

an einen dritten zu senden ist; in dem im § 1,

a), 2 und b) dieses Artikels genannten Fällen

muß die Meldung in sehr auffälliger Schrift

den Vermerk „Colis retenu d'office" tragen.

3. Handelt es sich um mehrere gleichzeitig

vom selben Absender an die Anschrift des

gleichen Empfängers aufgegebene Pakete, so

braucht nur eine Unzustellbarkeitsmeldung

abgefertigt zu werden, selbst wenn diese Pakete

von mehreren Paketkarten begleitet

waren; in diesem Falle werden der Unzustellbarkeitsmeldung

alle diese Paketkarten beigefügt.

4. In der Regel sind die Unzustellbarkeitsmeldungen

zwischen dem Bestimmungsamt

und dem Aufgabeamt auszutauschen; jede

Verwaltung kann jedoch verlangen, daß die

ihren Dienst betreffenden Meldungen an ihre

Zentralverwaltung oder an ein besonders bezeichnetes

Amt geleitet werden, der Name

dieses Amtes muß den Verwaltungen durch

Vermittlung des Internationalen Büros bekanntgegeben

werden; es obliegt der Aufgabeverwaltung,

den Absender zu benachrichtigen;

der Austausch der Unzustellbarkeitsmeldungen

muß von allen beteiligten Ämtern soweit

möglich beschleunigt werden.

Artikel 136

Unzustellbarkeit; Neue Verfügungen

des Beteiligten

1. Die Unzustellbarkeitsmeldung ist nach

Eintragung der neuen Verfügungen des Absenders

oder des Dritten, gegebenenfalls mit

der Paketkarte, an das Amt zurückzusenden,

das sie ausgefertigt hat; sie wird mit Flug zurückgesandt,

wenn der Beteiligte den entsprechenden

Flugzuschlag zahlt; die neuen Verfügungen

werden telegraphisch übermittelt,

wenn die Telegrammgebühr bezahlt worden ist.

2. Die einzigen neuen Verfügungen, die der

Absender oder der Dritte nach Artikel 27,

§ 2, b) des Abkommens treffen kann, sind

im Artikel 32, § 1 des Abkommens aufgezählt;

es empfiehlt sich, in den nachstehenden

Sonderfällen die folgenden Bestimmungen anzuwenden

a) wenn der Absender oder der Dritte verlangt,

daß ein Nachnahmepaket gegen

eine geringere als die ursprüngliche

Nachnahme ausgefolgt werden soll, ist

nach Artikel 106 der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen ein

neues Formblatt R 4 auszufertigen;

b) wenn der Absender oder der Dritte verfügt,

daß das Paket dem ursprünglichen

oder einem anderen Empfänger gebührenfrei

ausgefolgt werden soll, hat das

betreffende Amt den Artikel 111 anzuwenden.

3. Wird ein unzustellbar gemeldetes Paket

vor Erhalt neuer Verfügungen ausgefolgt oder

nachgesandt, muß der Absender hievon durch

Vermittlung des Aufgabeamtes benachrichtigt

werden; ist die Meldung an einen vom Absender

bezeichneten Dritten gerichtet worden,

so muß die Benachrichtigung an diesen Dritten

gerichtet werden; handelt es sich um ein

Nachnahmepaket und ist die Anweisung R 4

nach Artikel 105, § 1 der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen bereits

dem Absender übersandt worden, so erübrigt

es sich, ihn zu benachrichtigen.

Artikel 137

Rücksendung der Pakete an den

Aufgabeort

1. Das Amt, das aus irgendeinem Grund

ein Paket zurücksendet, gibt entweder handschriftlich

oder durch einen Stempel oder Klebezettel

auf dem Paket und der Paketkarte, die

beizufügen ist, den Grund der Unzustellbarkeit

an; die Angabe muß in französischer

Sprache verfaßt sein; jede Verwaltung kann

die Übersetzung in ihrer Sprache und jede

andere ihr zweckmäßig erscheinende Angabe

beifügen; die Angabe muß klar und bestimmt

sein, wie: unbekannt, nicht angenommen, auf

Reisen, abgereist, nicht behoben, gestorben

usw.

2. Sofern der Absender nicht die Rücksendung

auf dem Luftwege verlangt hat, wird

jedes auf dem Landweg beförderte Paket möglichst

auf dem gleichen Leitwege wie auf dem

Hinweg und jedes Flugpostpaket auf dem

schnellsten Landweg zurückgesandt.

3. Die Pakete werden in ihrer ursprünglichen

Verpackung an den Aufgabeort zurückgesandt;

ihnen werden die vom Absender

ausgefertigten Paketkarten beigefügt; wenn

ein Paket aus irgendeinem Grunde neu verpackt

oder die ursprüngliche Paketkarte durch

eine andere ersetzt werden muß, ist es unerläßlich,

daß der Name des Aufgabeamtes des

Paketes, die ursprüngliche Aufgabenummer

und wenn möglich der Aufgabetag auf der

neuen Verpackung und auf der Paketkarte

ersichtlich sind.

4. Erfolgt die Rücksendung eines Flugpostpaketes

an den Aufgabeort auf dem Landweg,

so müssen der Klebezettel „Par

avion" und alle anderen die Flugbeförderung

betreffenden Vermerke von Amts wegen

durch zwei starke Querstriche gestrichen werden.

5. Jedes an den Aufgabeort zurückgesandte

Paket ist in die Frachtkarte mit dem Vermerk

„Retour à l'origine" in der Spalte „Observations"

einzutragen.

6. Die Vergütung und Anrechnung der Gebühren,

mit welchen das Paket bei Anwendung

der Artikel 33, § 3, 38, § 1 und 42 des

Abkommens belastet ist, erfolgt wie in Artikel

148 angegeben. Sie müssen im einzelnen

auf einem Gebührenzettel nach Muster CP 25,

der auf die Paketkarte zu kleben ist, eingetragen

werden.

Artikel 138

Nachsendung eines Paketes infolge

Wohnungswechsel des

Empfängers

1. Werden die Beträge nach Artikel 36, § 6

des Abkommens bei der Nachsendung entrichtet,

ist das Paket so zu behandeln, als ob

es im nachsendenden Land aufgegeben und

für das neue Abgabeland bestimmt wäre; von

der Verwaltung dieses Landes ist bei der Ausfolgung

keine Beförderungsgebühr einzuheben.

2. Der Artikel 137, §§ 3 bis 6 ist auf nachgesandte

Pakete anwendbar. Insbesondere muß

der Vermerk „réexpédié" (nachgesendet) in

der Spalte „Observations" der Frachtkarte bei

der entsprechenden Eintragung stehen.

Artikel 139

Nachzusendende Eilpakete

Ist bei einem nachzusendenden Eilpaket

ein Zustellversuch an der Abgabestelle durch

besonderen Boten erfolglos geblieben, so hat

das nachsendende Amt den Klebezettel oder

die Angabe „Exprès" durch zwei starke Querstriche

zu streichen.

Artikel 140

Behandlung der Anträge auf

Rückgabe und Anschriftänderung

1. Beim Empfang des nach Artikel 113

gestellten Antrages auf Rückgabe oder Anschriftänderung

ermittelt das Bestimmungsamt

das bezeichnete Paket und entspricht dem

Antrag.

2. Wenn das Bestimmungsamt den telegraphischen

Antrag nach Artikel 113, § 2. erhält,

hält es das Paket zurück und gibt dem

Antrag erst nach Empfang der Bestätigung

auf dem Postweg Folge; die Bestimmungsverwaltung

kann jedoch auf ihre eigene Verantwortung

dem telegraphischen Antrag entsprechen,

ohne diese Bestätigung abzuwarten.

Artikel 141

Verkauf; Vernichtung

1. Ist ein Paket nach Artikel 41 des Abkommens

verkauft oder vernichtet worden,

ist über den Verkauf oder die Vernichtung

eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Eine

Abschrift der Verhandlungsschrift wird mit

der Paketkarte dem Aufgabeamt übersandt.

Das gleiche gilt, wenn der Verkauf auf

Wunsch des Absenders stattgefunden hat.

2. Der Verkaufserlös dient in erster Linie

zur Deckung der auf dem Paket lastenden

Kosten; gegebenenfalls wird der Überschuß

dem Aufgabeamt zur Ausfolgung an den Absender

übermittelt; dieser trägt die Kosten

der Übersendung.

Kapitel V

Nachfragen; Auskunftsersuchen

Artikel 142

Behandlung der Nachfragen und

Auskunftsersuchen

1. Alle Nachfragen und Auskunftsersuchen

über ein Paket werden mit nachstehend angeführten

Vorbehalten nach Artikel 150, §§ 1

bis 9 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

behandelt

a) das für die Briefpost benützte Formblatt

R 3 ist durch das Formblatt R 4 nach

Artikel 105, § 1. der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen zu ersetzen;

b) jede Zwischenverwaltung, die ein Formblatt

C 9 zu einem Paket an die folgende

Verwaltung weiterleitet, hat davon die

Aufgabeverwaltung mit einem Formblatt

nach Muster CP 10 zu benachrichtigen.

2. Jedes eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

zu einem Paket betreffende Formblatt

C 9, das von einer anderen als der Aufgabeverwaltung

entgegengenommen wird, ist

dieser, allenfalls mit dem Aufgabeschein, zu

übersenden; es muß ihr innerhalb der Fristen

nach Artikel 43 des Abkommens zugehen.

Artikel 143

Nachfragen nach nicht rückgelangten

Rückscheinen oder

Verschiffungsanzeigen

1. Fragt der Absender nach einem Rückschein

nach, der ihm nicht innerhalb der ge-

wöhnlichen Frist zugekommen ist, so ist nach

Artikel 112 vorzugehen; die Rückscheingebühr

ist jedoch nicht ein zweites Mal einzuheben;

das Aufgabeamt trägt im Kopf des Formblattes

C 5 den Vermerk „Duplicata de l'avis

de réception" ein.

2. Bei jeder Nachfrage des Absenders nach

einer nicht rechtzeitig eingelangten Verschiffungsanzeige

ist ein gebührenfreies Nachfrageschreiben

C 9 nach Artikel 142, § 1, b) auszufertigen;

dieses Formblatt, dem ein vom Aufgabeamt

mit dem Vermerk „Duplicata" bezeichnetes

Doppel der Verschiffungsanzeige

CP 6 beizugeben ist, ist nach Artikel 142 zu

behandeln; die Gebühr für die Verschiffungsanzeige

wird kein zweites Mal eingehoben.

Kapitel VI

Abrechnung

ABSCHNITT I

Gebührenanrechte

Artikel 144

Von der Aufgabeverwaltung

anderen Verwaltungen zu vergütende

Gebühren

1. Bei Auswechslung in Kartenschlüssen vergütet

die Aufgabeverwaltung

a) der Bestimmungsverwaltung

1. ihre Land- und Seeanteile (für die

nach Artikel 25, § 5 des Abkommens

zugelassenen Pakete: die Land- und

Seeanteile für die ihrem Rauminhalt

entsprechende Gewichtsstufe) einschließlich

der im Abkommen oder

im beigefügten Schlußporotokoll zugestandenen

außerordentlichen Gebührenanteile;

2. die der Bestimmungsverwaltung zukommenden

Beträge für die Zuschläge

nach Artikel 17 des Abkommens;

3. die Gebührenanteile (Grundgebühr

und gegebenenfalls außerordentlicher

Anfangs- und Endgebührenanteil

und Zuschläge), die in den für dringende

Pakete einzuhebenden Beträgen

enthalten sind und die der Bestimmungsverwaltung

zustehen;

4. die Eilgebühr;

5. ihre Wertgebührenanteile;

b) jeder Zwischenverwaltung

1. Land- und Seeanteile (für die nach

Artikel 25, § 5. des Abkommens zugelassenen

Pakete: die Land- und Seeanteile

für die ihrem Rauminhalt

entsprechende Gewichtsstufe) einschließlich

der im Schlußprotokoll

zugestandenen außerordentlichen

Durchgangsgebührenanteile ;

2. ihre Anteile an den Zuschlägen nach

Artikel 17 des Abkommens;

3. ihre Gebührenanteile (Grundgebühr

und Zuschläge), die in den für dringende

Pakete einzuhebenden Beträgen

enthalten sind;

4. ihre Wertgebührenanteile.

2. Bei Auswechslung im offenen Durchgang

vergütet die Aufgabeverwaltung

a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses

ihre im § 1, b). angeführten

Gebührenanteile und Gebühren sowie die

den nachfolgenden Zwischenverwaltungen

und der Bestimmungsverwaltung

zukommenden Gebührenanteile und Gebühren;

b) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses

die Vergütung, auf die sie für

die Weiterleitung der Flugpostpakete

Anspruch hat;

c) den der Bestimmungsverwaltung des

Kartenschlusses vorangehenden Zwischenverwaltungen

die im § 1, b) angeführten

Gebührenanteile und Gebühren.

3. Wenn der Artikel 51, § 2 des Abkommens

angewendet wird, vergütet die Aufgabeverwaltung

der Bestimmungsverwaltung und

gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen

nicht mehr die im § 1, a) und b) vorgesehenen

Gebührenanteile und Gebühren, sondern je

Paket oder je Kilogramm des Bruttogewichtes

der Kartenschlüsse berechnete Beträge.

Artikel 145

Wertgebührenanrechte

1. Die Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls

die Zwischenverwaltungen erhalten

von der Aufgabeverwaltung einen Wertgebührenanteil,

der für je 200 Franken oder

einen Bruchteil von 200 Franken Wertangabe

festgesetzt ist mit

— 5 Centimen für die Landbeförderung;

— 10 Centimen für die Seebeförderung;

dieser Anteil wird jeder Verwaltung vergütet,

deren Dienste an der Beförderung beteiligt

sind, gegebenenfalls bei der Seebeförderung

für jeden Dienst;

2. Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung,

die die Beförderung

auf dem Luftweg im Inneren ihres Landes besorgt,

und gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung,

die an der Flugbeförderung jenseits

der Grenzen ihres Landes beteiligt ist, für die

Flugpostpakete mit Wertangabe — ausgenommen

die Verbindungen, die außerordentliche

Gefahren aufweisen — einen Anteil der

Flugwertgebühren von 10 Centimen für je

200 Franken oder einen Bruchteil von

200 Franken der Wertangabe.

Artikel 146

Gebühren, die der einhebenden

Verwaltung verbleiben

Der Verwaltung, die sie eingehoben hat, genannt

„einhebende Verwaltung", verbleiben

zur Gänze

a) die nachstehend angeführten Gebühren

nach

1. Artikel 15 des Abkommens

— Freizettelgebühr,

— Gebühr für das nachträgliche Verlangen

eines Freizettels,

2. Artikel 18 des Abkommens

— Gebühr für die Zollformalitäten

bei der Ausfuhr,

— Verzollungspostgebühr,

— Zustellgebühr,

— Benachrichtigungsgebühr für die

Unzustellbarkeitsmeldung,

— Ankündigungsgebühr,

— Postlagergebühr,

— Lagergebühr,

— Rückscheingebühr,

— Nachforschungsgebühr,

— Gebühr für Gefahren aus höherer

Gewalt;

b) die Gebühren oder Zuschläge, die nach

Artikel 42 des Abkommens in Verbindung

mit Artikel 26 des Vertrages für

jeden Antrag auf Rückgabe eines Paketes

oder Anschriftänderung eingehoben werden;

c) die nach Artikel 16, § 2, b). des Abkommens

eingehobene Abfertigungsgebühr.

Artikel 147

Sonderfälle hinsichtlich der

Gebührenanrechte

1. Die Gebühr für die Nachsendung im Inland

[Artikel 36, § 6, a) des Abkommens] gehört

der Verwaltung, auf deren Gebiet diese

Nachsendung stattgefunden hat, auch bei

weiterer Nachsendung über dieses Land hinaus

oder im Falle der Rücksendung an den Aufgabeort.

2. Die Eilgebühr erhält

a) die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,

wenn das Eilpaket über dieses

Land hinaus nachgesandt wird und die

Zustellung mit besonderem Boten versucht

worden ist oder kein solcher Versuch

gemacht wurde und die Verwaltung

des neuen Bestimmungslandes die Zustellung

mit besonderem Boten nicht besorgt;

b) die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,

wenn das Eilpaket an den Aufgabeort

zurückgesandt wurde, ohne daß

eine Nachsendung stattgefunden hat;

c) die Verwaltung des neuen Bestimmungslandes,

wenn diese die Zustellung mit

besonderem Boten besorgt und die Verwaltung

des ersten Bestimmungslandes

die Zustellung mit besonderem Boten

nicht versucht hat.

3. Bei weiterer Nachsendung wird die Eilgebühr

nach § 2 vergütet; sie wird also je

nach dem Fall der Verwaltung des ersten, des

folgenden oder des endgültigen Bestimmungslandes

vergütet.

4. Die Wiederverpackungsgebühr verbleibt

der Verwaltung, der das Amt untersteht, das

die Wiederverpackung durchgeführt hat.

5. Die Gebühr für die Verschiffungsanzeige

wird zwischen der Aufgabeverwaltung und

jener, der der Einschiffungshafen untersteht,

zur Hälfte geteilt.

Artikel 148

Gebührenanrechte bei der

Rücksendung an den Aufgabeort

und Nachsendung

1. Sind die Gebühren nicht bei der Rücksendung

an den Aufgabeort oder bei der

Nachsendung bezahlt worden, so verfährt die

rück- oder nachsendende Verwaltung bei der

Vergütung oder Anrechnung der Gebühren

folgendermaßen.

2. Im Falle des Austausches von direkten

Kartenschlüssen zwischen dem rück- oder

nachsendenden Land und dem Aufgabe- oder

neuen Bestimmungsland werden von der das

Paket rück- oder nachsendenden Verwaltung

a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses

angerechnet

1. die Gebührenanteile, die ihr und den

Zwischenverwaltungen zukommen;

2. die nachstehenden Gebühren nach

Artikel 18 des Abkommens

— Verzollungspostgebühr,

— Zustellgebühr,

— Ankündigungsgebühr,

— Wiederverpackungsgebühr,

— Postlagergebühr,

— Lagergebühr,

— den der Verwaltung, welche die

Zustellung versucht hat, gebührenden

Botenlohn (Artikel 14,

§ 2, des Abkommens), sofern

diese Gebühr nicht beim Zustellversuch

an der Abgabestelle eingehoben

wurde;

3. die Nachsendungsgebühr nach Artikel

36, § 6, a) des Abkommens;

4. die nichtgedeckten Abgaben (Artikel

20 des Abkommens);

b) den Zwischenverwaltungen die ihnen zustehenden

Gebührenanteile vergütet.

3. Beim Austausch im offenen Durchgang

rechnet die Zwischenverwaltung, nachdem

sie von der die Pakete rück- oder nachsendenden

Verwaltung mit den dieser zustehenden

Beträgen der Gebührenanteile und

Gebühren nach § 2, a) belastet worden ist,

der Verwaltung, an die sie das Paket übergibt,

die Beträge an, die ihr und der rück- oder

nachsendenden Verwaltung gebühren; dieser

Vorgang wird gegebenenfalls von jeder Zwischenverwaltung

wiederholt.

4. Handelt es sich um auf dem Luftweg an

den Aufgabeort rück- oder nachgesandte Pakete,

so werden gegebenenfalls Flugzuschläge

der Verwaltung des Landes angerechnet, von

dem das Verlangen um Rück- oder Nachsendung

ausgeht.

5. Die Vergütung und die Anrechnung der

Gebühren im Falle der Nachsendung fehlgeleiteter

Pakete erfolgen nach Artikel 130, § 3.

Artikel 149

Besondere Fälle der Anrechnung

von Gebühren

1. Die Kosten nach Artikel 35 des Abkommens

werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.

2. Bei Notlandung oder Anschlußversäumnis

im Flugpostpaketverkehr heben die Verwaltungen,

die die Flugpostpakete weiter-

leiten, ihre Vergütungen von der Aufgabeverwaltung

ein.

Artikel 150

Festsetzung der mittleren Vergütung

je Paket oder je Kilogramm

1. Die mittlere Vergütung je Paket nach

Artikel 51, § 3 des Abkommens wird ermittelt,

indem entweder der Betrag der Land- und Seegebührenanteile

oder der Betrag der Vergütungen

jeder Art, die die Aufgabeverwaltung der

Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls

den Zwischenverwaltungen für die während

eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten

abgefertigten Pakete schuldet, durch die Anzahl

der Pakete dividiert wird.

2. Die im gleichen Artikel des Abkommens

vorgesehene mittlere Vergütung je Kilogramm

wird ermittelt, indem das Produkt der Land-

und Seegebührenanteile oder der Vergütungen

aller Art, wie nach § 1 festgesetzt, durch das

Bruttogewicht der während des gleichen Zeitraums

an die Bestimmungsverwaltung abgefertigten

Kartenschlüsse dividiert wird.

3. Diese mittleren Vergütungen können berichtigt

werden

a) von Amts wegen, indem bei einer Gebührenänderung

die neuen Gebühren auf der

statistischen Grundlage angewendet werden;

b) frühestens ein Jahr nach der letzten Berichtigung

über Verlangen einer der beteiligten

Verwaltungen zwecks Verwendung

neuer statistischer Unterlagen.

ABSCHNITT II

Aufstellung und Begleichung der Rechnungen

Artikel 151

Aufstellung der Rechnungen

1. Jede Verwaltung läßt monatlich oder im

Verkehr mit entfernten Ländern vierteljährlich

durch ihre Auswechslungsämter über alle

von einer und derselben Verwaltung empfangenen

Sendungen ein Verzeichnis nach dem

Muster CP 15 aufstellen, in dem, getrennt

nach abfertigenden Ämtern, die in den Frachtkarten

CP 11, CP 12 und CP 20 zu ihren

Gunsten und Lasten eingetragenen Gesamtbeträge

enthalten sind. Bei Berichtigung dieser

Beträge werden in der Spalte „Observations"

(Bemerkungen) des Verzeichnisses CP 15 Nummer

und Datum der vom übergebenden oder

übernehmenden Auswechslungspostamt ausgefertigten

Rückmeldung CP 13 angegeben.

2. Die Verzeichnisse CP 15 werden in einer

in doppelter Ausfertigung erstellten Rechnung

nach dem Muster CP 16 zusammengefaßt.

3. Die Rechnung CP 16 wird auf dem

schnellsten Weg (Land- oder Luftweg) mit den

Verzeichnissen CP 15, jedoch ohne Frachtkarten,

im Laufe der dem Abrechnungsmonat

folgenden zwei Monate an die beteiligte Verwaltung

zur Prüfung übersandt; im Verkehr mit

entfernten Ländern wird sie übersandt, sobald

die letzte Frachtkarte des betreffenden Monats

eingetroffen ist. Leerabrechnungen werden

nicht ausgefertigt. Im Betrage des Saldos CP 16

werden Centimen vernachlässigt. Die Schlußsummen

dürfen niemals berichtigt werden;

über etwaige Unterschiede sind Verzeichnisse

nach dem Muster CP 17 aufzustellen. Diese

Verzeichnisse sind der beteiligten Verwaltung

in doppelter Ausfertigung zu übersenden, die

den Betrag in die nächste Rechnung CP 16

aufzunehmen hat; ein Verzeichnis CP 17 wird

nicht aufgestellt, falls der endgültige Unterschiedsbetrag

10 Franken für eine Rechnung

nicht überschreitet.

4. Die Rechnungen CP 16 und die Verzeichnisse

CP 15 werden nach Prüfung und Anerkennung

an die Verwaltung, die sie aufgestellt

hat, spätestens nach Ablauf des zweiten

Monats zurückgesandt, angerechnet vom Tage

des Versandes an; diese Frist wird im Verkehr

mit entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.

Hat die Verwaltung, die die Rechnung

übersandte, innerhalb dieser Frist keine Berichtigungsmeldung

erhalten, so wird die Rechnung

als rechtsgültig anerkannt angesehen.

5. Die Rechnungen CP 16 werden von der

Gläubigerverwaltung in einer Vierteljahrshauptabrechnung

nach dem Muster CP 18 zusammengefaßt;

diese Abrechnung kann im

Einvernehmen der beteiligten Verwaltungen

auch halbjährlich aufgestellt werden.

6. Überschreitet der Saldo einer viertel-

oder halbjährlich ausgefertigten Hauptabrechnung

CP 18 nicht 25 Franken, so wird er in

die nächste Hauptabrechnung CP 18 aufgenommen.

Wurde in dieser Weise das ganze Jahr

vorgegangen und weist die am Jahresende aufgestellte

Hauptabrechnung CP 18 einen Saldo

auf, der 25 Tranken nicht übersteigt, ist die

Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.

7. Die Abrechnung über die von jeder Verwaltung

für Rechnung einer anderen für die

Freizettelpakete ausgelegten Beträge wird nach

folgenden Grundlagen durchgeführt

a) die Gläubigerverwaltung stellt jeden

Monat in der Währung ihres Landes

eine monatliche Sonderrechnung nach

dem Muster CP 19 auf; die von ihr zurückbehaltenen

Teile B der Freizettel

werden in der alphabetischen Folge der

Ämter, die die Beträge ausgelegt haben,

und in der Reihenfolge ihrer Buchungsnummern

eingetragen;

b) die mit den Teilen B der Freizettel belegte

Sonderrechnung ist der Schuldnerverwaltung

bis zum Ende des Monats zu

übersenden, der dem Monat folgt, auf

den sie sich bezieht; Leerrechnungen

werden nicht ausgefertigt;

c) die Rechnungen werden nach den in der

Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommen

festgesetzten Bedingungen geprüft;

d) die Abrechnungen werden gesondert beglichen;

jede Verwaltung kann jedoch

verlangen, daß diese Rechnungen mit

den Postanweisungsrechnungen, den

Rechnungen CP 16 über die Postpakete

oder den Rechnungen R 5 über die

Nachnahmesendungen beglichen werden,

ohne in diese aufgenommen zu werden.

8. Sind den nach Artikel 49 des Abkommens

verantwortlichen Verwaltungen Zahlungen

anzulasten und handelt es sich um mehrere

Beträge, so werden diese in einem Formblatt

nach dem Muster CP 22 zusammengefaßt; die

Gesamtsumme wird in die Rechnung CP 16

übertragen.

Artikel 152

Abrechnung über Flugpostpaketkartenschlüsse

Die Abrechnung über die Vergütungen für

die Flugbeförderung von Flugpostpaketkartenschlüssen

wird nach den Artikeln 198 bis 201

der Ausfuhrungsvorschrift zum Vertrag durchgeführt.

Artikel 153

Begleichen der Rechnungen

1. Der Saldo aus dem Ausgleich der Hauptabrechnungen

ist von der Schuldnerverwaltung

an die Gläubigerverwaltung nach Artikel

13 des Vertrages zu zahlen.

2. Die Aufstellung und der Versand einer

Hauptabrechnung hat sogleich in doppelter

Ausfertigung zu erfolgen, nachdem die Rechnungen

CP 16 zurückgesendet und anerkannt

worden sind. Die Prüfung der Hauptabrechnung

CP 18 durch die Schuldnerverwaltung

und die Rücksendung einer der beiden Aus-

fertigungen an die Gläubigerverwaltung sind

innerhalb der Frist von einem Monat nach

Empfang der Rechnung durchzuführen; ist

diese Frist abgelaufen, so kann die Rechnung

CP18 als rechtsgültig anerkannt angesehen

werden. Der Saldo soll so rasch wie möglich

bezahlt werden, spätestens aber vor Ablauf

einer Frist von einem Monat von der Anerkennung

der Hauptabrechnung an gerechnet.

3. Jede Verwaltung, deren Guthaben gegenüber

einer anderen Verwaltung ständig

30.000 Franken monatlich übersteigt, kann

eine monatliche Abschlagszahlung bis zu drei

Vierteln des Betrages ihrer Forderung verlangen;

diesem Verlangen muß innerhalb einer

Frist von zwei Monaten entsprochen werden.

Kapitel VII

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 15%

Formblätter zum Gebrauch der

Postbenützer

Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11,

§ 2 des Vertrages sind als Formblätter zum

Gebrauch der Postbenützer folgende Formblätter

anzusehen

CP2 (Paketkarte);

CP 2 M (Paketkarte zur maschinellen Ausfertigung);

CP 3 (Zollerklärung);

CP 3 M (Zollerklärung zur maschinellen

Ausfertigung);

CP4 (Freizettel);

CP 6 (Verschiffungsanzeige).

Artikel 255

Aufbewahrungsfrist für die

Dienstpapiere

1. Die Dienstpapiere des Paketdienstes einschließlich

der Paketkarten müssen von dem

auf den Ausfertigungstag der Papiere folgenden

Tag an durch mindestens achtzehn Monate

aufbewahrt werden.

2. Einen Streitfall oder eine Nachfrage betreffende

Papiere sind bis zur Erledigung der

Angelegenheit aufzubewahren. Hat die beschwerdeführende

Verwaltung, der das Ergebnis

der Untersuchung ordnungsgemäß mitgeteilt

wurde, sechs Monate vom Tage der

Mitteilung an verstreichen lassen, ohne Einwendungen

zu erheben, so wird die Angelegenheit

als erledigt betrachtet.

Kapitel VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 156

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postpaketabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1801 bis

1804)

Schlußprotokoll zur Ausfuhrungsvorschrift

zum Postpaketabkommen

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der am

heutigen Tag beschlossenen Ausführungsvorschrift

zum Postpaketabkommen haben die

Unterzeichneten im Namen ihrer Postverwaltungen

folgendes vereinbart

Einziger Artikel

Höchstgewicht der Paketbeutel

Abweichend von Artikel 122, § 5 sind der

Australische Bund, Ceylon, Cypern, das

Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland, jene der Überseegebiete, deren

internationale Beziehungen von der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland geregelt werden und

deren inländische Vorschriften dem entgegenstehen,

Irland, Jamaika, Malaysia, die Bundesrepublik

Nigeria, Neuseeland, Uganda, Sierra

Leone und die Vereinigte Republik von Tanganjika

und Sansibar und Trinidad Und Tobago

berechtigt, Paketbeutel nicht anzunehmen,

die mehr als 36 Kilogramm wiegen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße

wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen

Bestandteil der Ausführungsvorschrift

selbst wären, auf die sie sich beziehen.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1801 bis

1804)

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des

Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen

abgeschlossen

Titel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Das vorliegende Abkommen regelt einerseits

den Austausch der Postanweisungen,

nachstehend „Anweisungen" genannt, andererseits

den Postreisegutscheindienst, deren Einführung

die vertragschließenden Länder in

ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

Titel II

Anweisungen

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Arten des Austausches

1. Die Anweisungen können entweder auf

dem Postweg oder, wenn telegraphische Anweisungen

im Verkehr zwischen den beteiligten

Verwaltungen zulässig sind, telegraphisch

ausgetauscht werden.

2. Der Austausch auf dem Postweg kann

nach Wahl der Verwaltungen durch Karten

oder durch Listen stattfinden. Im ersten Fall

heißen die Anweisungen „Karten-Anweisungen",

im zweiten „Listen-Anweisungen".

3. Der Austausch auf telegraphischem Weg

kann durch telegraphische Karten-Anweisungen

oder durch telegraphische Listen-Anweisungen

stattfinden; beide Arten werden

„telegraphische Anweisung" genannt.

Kapitel II

Ausstellung der Anweisungen

Artikel 3

Währung; Umrechnung

1. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

wird der Betrag jeder Anweisung in

der Währung des auszahlenden Landes angegeben.

2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt den

Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des

Bestimmungslandes.

Artikel 4

Höchstbetrag der Einzahlung

1. Der Betrag einer Anweisung darf den

Gegenwert von 2000 Franken nicht übersteigen.

Jede Verwaltung kann jedoch einen

niedrigeren Höchstbetrag festsetzen.

2. Für die im Artikel 7 erwähnten Anweisungen

ist ausnahmsweise kein Höchstbetrag

festgesetzt.

Artikel 5

Einzahlung der Beträge; Aufgabeschein

1. Jede Verwaltung bestimmt, wie der Absender

einer Anweisung die zu überweisenden

Beträge einzuzahlen hat.

2. Bei der Einzahlung ist dem Absender

unentgeltlich ein Aufgabeschein auszufolgen.

Artikel 6

Gebühren

1. Die bei der Einzahlung einzuhebende

Gebühr setzt sich zusammen

a) aus einer festen Höchstgebühr von

40 Centimen für Karten-Anweisungen;

80 Centimen für Listen-Anweisungen;

b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr,

die 1/2% des eingezahlten Betrages nicht

übersteigen darf;

c) aus allfälligen Sonderbehandlungsgebühren

(Antrag auf Auszahlungsbestätigung,

Eilzustellung usw.).

2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung

der verhältnismäßigen Gebühr die Stufen

wählen, die den Bedürfnissen ihres Dienstes

am besten entsprechen.

3. Anweisungen, die durch Vermittlung

eines am Abkommen teilnehmenden Landes

zwischen einem teilnehmenden und einem

nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht werden,

können von der Verwaltung des vermittelnden

Landes einer verhältnismäßigen Er-.

gänzungsgebühr von höchstens 1/4% unterworfen

werden, die vom Anweisungsbetrag

abgezogen wird; diese Gebühr kann jedoch

vom Absender eingehoben und der Verwaltung

des Vermittlungslandes gutgeschrieben

werden, falls sich die beteiligten Verwaltungen

darüber geeinigt haben.

Artikel 7

Gebührenfreiheit

Postdienstliche Anweisungen, die nach den

Bedingungen des Artikels 23 des Vertrages

ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren

befreit.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen

für die Ausstellung telegraph ischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen unterliegen

den Bestimmungen der dem Internationalen

Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst.

2. Außer der Postgebühr hat der Absender

einer telegraphischen Anweisung die Telegrammgebühr,

allenfalls zuzüglich der Gebühr

für eine besondere Mitteilung an den

Empfänger, zu bezahlen.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 9

Auszahlungsbestätigung; Eilzustellung;

Auszahlung zu eigenen

Handen; Beförderung auf

dem Luftweg; Mitteilung an den

Empfänger

1. Der Absender einer Anweisung kann

verlangen, von der Auszahlung benachrichtigt

zu werden. Artikel 37 des Vertrages ist auf

die Auszahlungsbestätigung anzuwenden.

2. Vorbehaltlich des Artikels 16 kann der

Absender einer Anweisung verlangen, daß der

Betrag sogleich nach Einlangen der Anweisung

durch Eilboten in die Wohnung zugestellt

wird; in diesem Fall ist Artikel 25 des Vertrages

anzuwenden.

3. Im Verkehr mit Ländern, die die Auszahlung

zu eigenen Handen zulassen, kann

der Absender einer Anweisung durch einen

auf dem Formblatt angebrachten Vermerk

verlangen, daß die Zahlung ausschließlich zu

eigenen Handen und gegen persönliche Be-

stätigung des Empfängers zu erfolgen hat. In

diesem Fall hat der Absender eine Sondergebühr

von 20 Centimen oder die im Aufgabeland

für das Verlangen der eigenhändigen

Auszahlung eingehobene Gebühr zu bezahlen.

4. Der Absender einer Karten-Anweisung

oder einer Listen-Anweisung kann gegen Bezahlung

des Flugzuschlages die Beförderung

auf dem Luftwege verlangen.

5. Der Absender kann auf der Rückseite des

Abschnittes eine besondere Mitteilung für den

Empfänger der Anweisung hinzufügen. Bei

Listen-Anweisungen sind nur Hinweise zulässig.

Artikel 10

Zurückziehung; Änderung

der Anschrift

Der Absender einer Anweisung kann diese

unter den im Artikel 26 des Vertrages festgelegten

Bedingungen zurückziehen oder die

Anschrift ändern lassen, solange die Anweisung

oder der Betrag dem Empfänger noch

nicht ausgefolgt worden ist. Bei telegraphischem

Antrag auf Anschriftänderung ist außer

der Telegrammgebühr noch die Einschreibgebühr

zu entrichten.

Artikel 11

Nachsendung

1. Im Falle einer Änderung des Wohnsitzes

des Empfängers kann unter der Bedingung,

daß zwischen dem nachsendenden und dem

neuen Bestimmungsland ein Postanweisungsdienst

besteht, jede Postanweisung entweder

auf Antrag des Absenders oder des Empfängers

auf dem Postweg oder telegraphisch

nachgesandt werden.

2. Die Nachsendung gewöhnlicher oder

telegraphischer Karten-Anweisungen auf dem

Postweg erfolgt ohne Einhebung einer Gebühr

und ohne Ausfertigung neuer Anweisungen,

wenn das neue Bestimmungsland mit

dem Aufgabeland einen Austausch von Karten-

Anweisungen auf Grund dieses Abkommens

unterhält.

3. In allen anderen Fällen wird mit einer

neuen Anweisung, deren Gebühren einschließlich

allfälliger Telegrammgebühren vom Betrag

der nachgesendeten Anweisung abgezogen werden,

nachgesandt.

4. Im Falle der Nachsendung ist Artikel 27,

§ 9 des Vertrages über die Postlagergebühr

und die zusätzliche Gebühr für die eilige Behandlung

anzuwenden.

Artikel 12

Indossament

Jedes Land hat das Recht, auf seinem Gebiet

das Eigentum an den aus einem anderen Land

stammenden Anweisungen durch Indossament

übertragbar zu erklären.

Kapitel IV

Auszahlung der Anweisungen

Artikel 13

Gültigkeitsdauer; Sichtvermerk

1. Die Gültigkeitsdauer der Anweisungen

erstreckt sich

a) im allgemeinen bis zum Ablauf des

ersten Monats, der dem der Einzahlung

folgt; auf Grund einer Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

bis zum Ablauf des dritten Monats, der

dem der Einzahlung folgt;

b) im Verkehr mit entfernten Ländern bis

zum Ablauf des siebenten Monats, der

dem der Einzahlung folgt.

2. Nach diesen Fristen dürfen Karten-Anweisungen

nur ausgezahlt werden, wenn sie

mit einem Sichtvermerk versehen sind, der

von der Aufgabeverwaltung auf Ersuchen der

Bestimmungsverwaltung gegeben wird. Für

Listen-Anweisungen kann ein Sichtvermerk

nicht erteilt werden.

3. Der Sichtvermerk verleiht der Karten-

Anweisung von dem Tage an, an dem er erteilt

wird, eine neue Gültigkeit, deren Dauer

einer am gleichen Tag ausgestellten Anweisung

entspricht.

4. Falls die Nichtauszahlung vor Ablauf der

Gültigkeitsfrist nicht auf einen Fehler des

Dienstes zurückzuführen ist, kann die sogenannte

„Sichtvermerkgebühr" eingehoben

werden, die der Gebühr nach Artikel 35, § 4

des Vertrages entspricht.

Artikel 14

Höchstbetrag bei der Auszahlung

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

gilt als Höchstbetrag der in einem

Land auszuzahlenden Anweisungen der von

der Verwaltung dieses Landes festgesetzte

Höchstbetrag für aufgegebene Anweisungen.

2. Wenn der gleiche Absender am gleichen

Tag für den gleichen Empfänger mehrere Anweisungen

aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag

den von der Bestimmungsverwaltung zugelassenen

Höchstbetrag übersteigt, ist diese

berechtigt, die Anweisungen in Teilbeträgen

derart auszuzahlen, daß die an den Empfänger

an einem Tag ausgezahlte Summe diesen

Höchstbetrag nicht übersteigt.

Artikel 15

Allgemeine Regeln für die Auszahlung

von Anweisungen

1. Die Auszahlung der Anweisungen wird

nach den Vorschriften des Bestimmungslandes

durchgeführt.

2. Der Anweisungsbetrag wird dem Empfänger

in der gesetzlichen Währung des Bestimmungslandes

ausgezahlt; er kann auf

Grund eines besonderen Übereinkommens

zwischen den beteiligten Verwaltungen in jeder

anderen Währung gezahlt werden.

3. Die Auszahlung kann rechtsgültig durch

Überweisung auf ein Postscheckkonto nach

den geltenden Vorschriften des Bestimmungslandes

vollzogen werden.

4. Nach Benachrichtigung der beteiligten

Verwaltungen kann die auszahlende Verwaltung,

wenn ihre Rechtsvorschriften dies festlegen,

entweder die Bruchteile der Währungseinheit

unberücksichtigt lassen oder die Summe

auf die nächste Währungseinheit oder auf das

nächste Zehntel der Währungseinheit aufrunden.

Artikel 16

Eilzustellung

Hat der Absender die Auszahlung durch

Eilboten verlangt, so kann die Bestimmungsverwaltung

entweder den Betrag oder die

Anweisung selbst oder eine Benachrichtigung

über das Einlangen der Anweisung entsprechend

ihren Vorschriften auf diese Art zustellen

lassen.

Artikel 17

Vom Empfänger allenfalls einzuhebende

Gebühren

Vom Empfänger können eingehoben werden

a) eine Zustellgebühr, falls die Auszahlung

in der Wohnung erfolgt;

b) eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung

nach Artikel 20, § 4 dieses Abkommens;

c) allenfalls die Sichtvermerkgebühr nach

Artikel 13, § 4 dieses Abkommens;

d) der jeweilige Flugzuschlag, wenn der

Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes

oder Ausstellung einer Auszahlungsermächtigung

und die von der Auf-

gabeverwaltung vorgenommenen Erledigungen

auf Verlangen des Empfängers

mit Flugpost zu befördern sind;

e) die im Artikel 17, § 2 des Vertrages

vorgesehene Gebühr, falls die Anweisung

postlagernd gestellt ist.

Artikel 18

Besondere Bestimm un gen für

die Auszahlung telegraphischer

Anweisungen

1. Die Zustellung der telegraphischen Anweisungen

erfolgt stets in der im Artikel 16

vorgesehenen Art.

2. Wird der Betrag durch Eilboten in der

Wohnung zugestellt, so kann die Bestimmungsverwaltung

dafür eine besondere Gebühr

einheben, wobei sie, wenn das Anweisungstelegramm

den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk XP trägt, die vom Absender

entrichtete Eilgebühr zu berücksichtigen hat.

3. Die Zustellung einer Benachrichtigung

oder der Anweisung selbst erfolgt ohne Kosten

für den Empfänger; wenn sich dessen Wohnung

jedoch außerhalb des Ortszustellbereiches

des Bestimmungspostamtes befindet und das

Anweisungstelegramm nicht den gebührenpflichtigen

Dienstvermerk XP trägt, kann die

Eilgebühr vom Empfänger eingehoben werden.

Kapitel V

Nicht ausgezahlte Anweisungen; Auszahlungsermächtigungen

Artikel 19

Nicht ausgezahlte Anweisungen

1. Jede nicht angenommene Anweisung,

jede Anweisung, deren Empfänger unbekannt,

ohne Angabe der Anschrift oder nach einem

Land abgereist ist, nach dem die Nachsendung

nicht erfolgen kann, sowie jede Anweisung,

deren Auszahlung innerhalb der Gültigkeitsfrist

nicht verlangt worden ist, wird sogleich

an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt.

2. Jede aus irgendeinem Grund nicht ausgezahlte

Anweisung wird an den Absender

zurückgezahlt.

3. Artikel 27, § 9 des Vertrages gilt auch

hier für die Postlagergebühr und die Eilgebühr.

Artikel 20

Auszahlungsermächtigung

1. Jede vor der Auszahlung abhanden gekommene,

in Verlust geratene oder vernichtete

Karten-Anweisung kann auf Verlangen des

Absenders oder des Empfängers durch eine

von der Aufgabeverwaltung ausgestellte Auszahlungsermächtigung

ersetzt werden.

2. Eine Auszahlungsermächtigung wird

gleichfalls ausgestellt, wenn ein dem Aufgabeamt

anzulastender Umrechnungsfehler eine

Nachzahlung an den Empfänger erforderlich

macht.

3. Die Gültigkeitsdauer einer Auszahlungsermächtigung

ist die gleiche wie die einer am

gleichen Tag ausgestellten Anweisung.

4. Ist kein dienstlicher Fehler begangen

worden, so kann vom Absender oder vom

Empfänger für die Auszahlungsermächtigung

die im Artikel 35, § 4 des Vertrages vorgesehene

Gebühr eingehoben werden, außer

wenn diese Gebühr schon für die Nachfrage,

das Auskunftsersuchen oder die Auszahlungsbestätigung

eingehoben worden ist.

Artikel 21

Verjährte Anweisungen

Die auf Anweisungen eingezahlten Beträge,

die vor der Verjährung nicht zurückgefordert

worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung

zu. Die Verjährungsfrist wird

durch die Gesetzgebung dieses Landes bestimmt.

Kapitel VI

Haftung

Artikel 22

Grundsatz und Umfang der

Haftung

1. Die Postverwaltungen haften für die eingezahlten

Beträge bis zu dem Zeitpunkt, in

dem die Anweisungen ordnungsmäßig ausgezahlt

worden sind.

2. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler

und auf Fehler bei der telegraphischen

Übermittlung.

3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für Verzögerungen, die sich bei der

Übermittlung oder bei der Auszahlung der

Anweisungen ergeben können.

Artikel 23

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung

Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) wenn sie infolge der Vernichtung der

Dienstpapiere durch einen Fall höherer

Gewalt keinen Beweis über die Aus-

zahlung einer Anweisung erbringen können,

es sei denn, ihre Verantwortlichkeit

würde auf andere Weise nachgewiesen

werden;

b) nach Ablauf der im Artikel 21 vorgesehenen

Verjährungsfrist;

c) wenn die Richtigkeit der Auszahlung

bestritten wird, nach Ablauf der im

Artikel 35, § 1 des Vertrages vorgesehenen

Frist.

Artikel 24

Feststellung der Haftung

1. Vorbehaltlich der nachstehenden §§ 2

bis 5 haftet die Aufgabeverwaltung.

2. Die Bestimmungsverwaltung haftet, wenn

sie nicht nachweisen kann, daß die Auszahlung

nach ihren Vorschriften erfolgt ist.

3. Es haftet die Postverwaltung des Landes,

in dem der Irrtum entstanden ist

a) wenn es sich um ein Dienstversehen, einschließlich

einen Umrechnungsfehler,

handelt;

b) wenn es sich um einen Irrtum bei der

telegraphischen Übermittlung handelt,

der im Aufgabe- oder Bestimmungsland

unterlaufen ist.

4. Die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen

haften zu gleichen Teilen

a) wenn der Irrtum beiden Verwaltungen

zuzuschreiben ist oder wenn nicht festgestellt

werden kann, in welchem Land der

Irrtum entstanden ist;

b) wenn ein Irrtum bei der telegraphischen

Übermittlung in einem Durchgangsland

entstanden ist;

c) wenn es nicht möglich ist, das Land

festzustellen, in dem dieser Übermittlungsfehler

begangen worden ist.

5. Vorbehaltlich des § 2 haftet

a) bei Auszahlung einer gefälschten Anweisung

die Verwaltung des Landes, auf

dessen Gebiet die Anweisung in den

Dienst eingebracht worden ist;

b) im Falle der Auszahlung einer Anweisung,

deren Betrag betrügerisch erhöht

worden ist, die Verwaltung des Landes,

in dem die Anweisung gefälscht worden

ist; der Schaden wird jedoch zu gleichen

Teilen von den Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen

getragen, wenn es

nicht möglich ist, das Land festzustellen,

in dem die Fälschung begangen worden

ist, oder wenn kein Ersatz für den durch

die Fälschung entstandenen Schaden erlangt

werden kann, weil sie in einem

Durchgangsland, das am Postanweisungsdienst

auf Grund dieses Abkommens

nicht teilnimmt, begangen wurde.

Artikel 25

Zahlung der offenen Beträge;

Rückgriff

1. Die Verpflichtung zur Entschädigung des

Berechtigten obliegt der Bestimmungsverwaltung,

wenn die Beträge dem Empfänger auszufolgen

sind; sie obliegt der Aufgabeverwaltung,

wenn die Rückzahlung an den Absender

zu leisten ist.

2. Die Rückzahlung darf unter keinen Umständen

den eingezahlten Betrag übersteigen.

3. Die Verwaltung, die den Berechtigten

entschädigt hat, ist zum Rückgriff gegenüber

der Verwaltung berechtigt, die für die unrichtige

Auszahlung verantwortlich ist.

4. Die Verwaltung, die schließlich den

Schaden getragen hat, besitzt bis zur Höhe

des gezahlten Betrages ein Rückgriffsrecht

gegen den Absender, den Empfänger oder

gegen Dritte.

Artikel 26

Zahlungsfrist

1. Der dem Berechtigten gebührende Betrag

ist so bald wie möglich innerhalb von

höchstens 6 Monaten, gerechnet vom Tage

nach der Geltendmachung, zur Auszahlung

zu bringen.

2. Die Verwaltung, die gemäß Artikel 25,

§ 1 den Berechtigten zu entschädigen hat, kann

die Zahlung ausnahmsweise über diese Frist

hinaus aufschieben, wenn diese trotz aller

Sorgfalt bei der Untersuchung des Falles nicht

ausreichte, die Haftung festzustellen.

3. Die Verwaltung, bei der der Antrag eingebracht

worden ist, ist berechtigt, den Antragsteller

zu Lasten der verantwortlichen Verwaltung

zu entschädigen, wenn diese trotz ordnungsgemäßer

Verständigung fünf Monate

verstreichen ließ, ohne den Antrag einer Erledigung

zuzuführen.

Artikel 27

Entschädigung der eintretenden

Verwaltung

1. Die Verwaltung, für deren Rechnung der

Berechtigte entschädigt worden ist, hat der

eintretenden Verwaltung den ausgelegten Betrag

innerhalb von vier Monaten, gerechnet

ab dem Tage der Absendung der Zahlungsmitteilung,

zu erstatten.

2. Erstattet wird ohne Kosten für die

Gläubigerverwaltung

a) im Wege eines der im Artikel 103, § 3

der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

vorgesehenen Zahlungsverfahren;

b) bei gegenseitigem Einverständnis durch

Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung

zugunsten der Verwaltung dieses

Landes.

3. Ab dem Tage des Ablaufs der viermonatigen

Frist ist der Gläubigerverwaltung

der geschuldete Betrag mit 5% jährlich zu

verzinsen.

Kapitel VII

Abrechnung

Artikel 28

Gebührenanrecht

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der

Bestimmungsverwaltung von den Gebühren,

die sie nach Artikel 6, § 1, a) und b) eingehoben

hat,

einen festen Anteil von 20 Centimen und einen

verhältnismäßigen Anteil von 1/4% des Gesamtbetrages

der ausgezahlten Karten-Anweisungen;

einen festen Anteil von 40 Centimen und einen

verhältnismäßigen Anteil von 1/4% des Gesamtbetrages

der abgefertigten Listen-Anweisungen.

2. Für gebührenfreie Anweisungen wird

keine Vergütung geleistet.

3. Im Falle der Nachsendung erhält die

Verwaltung des neuen Bestimmungslandes

ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung

tatsächlich eingehobenen Gebühren

die Gebührenanteile, die ihr zukommen

würden, wenn sie die Verwaltung des ursprünglichen

Bestimmungslandes gewesen

wäre.

4. Mit Ausnahme der im § 1 erwähnten

Anteile und vorbehaltlich der in diesem Abkommen

ausdrücklich vorgesehenen Sondervereinbarungen

behält jede Verwaltung zur

Gänze die Gebühren, die sie eingehoben hat.

Artikel 29

Aufstellung der Rechnungen

1. Jede Bestimmungsverwaltung erstellt

für jede Aufgabeverwaltung eine Monatsrechnung

über die für Karten-Anweisungen ausgezahlten

Beträge oder eine Monatsrechnung

über die Summen der Überweisungslisten, die

sie während des Monates für Listen-Anweisungen

empfangen hat; die Monatsrechnun-

gen werden in bestimmten regelmäßigen

Zeitabschnitten in eine Hauptabrechnung aufgenommen,

die die Grundlage für die Feststellung

der Schuld darstellt.

2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen

Währungen ausgezahlt worden sind, wird die

geringere Forderung in die Währung der

größeren umgerechnet, wobei als Grundlage

der Umrechnung der mittlere amtliche Börsenkurs

im Schuldnerland für den Zeitraum

genommen wird, auf den sich die Abrechnung

bezieht; dieser mittlere Kurs muß einheitlich

auf vier Dezimalstellen berechnet werden.

3. Die Rechnungen können auch ohne

Aufrechnung auf Grund der Monatsrechnungen

beglichen werden.

Artikel 30

Begleichung der Rechnungen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

ist der Saldo der Hauptabrechnung

oder der Betrag der Monatsrechnung in der

Währung zu begleichen, die die Gläubigerverwaltung

für die Auszahlung der Anweisungen

anwendet.

2. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung

des anderen Landes ein Guthaben unterhalten,

von dem die geschuldeten Beträge behoben

werden.

3. Jede Verwaltung, der eine andere Verwaltung

einen Betrag schuldet, der die durch

die Ausführungsvorschrift festgelegten Grenzen

überschreitet, ist berechtigt, eine Abschlagszahlung

zu verlangen.

4. Bei Nichtzahlung binnen den in der

Ausführungsvorschrift festgesetzten Fristen

sind die geschuldeten Beträge mit 5% jährlich

zu verzinsen, gerechnet vom Tag des

Ablaufs dieser Fristen bis zum Tag der Zahlung.

5. Die Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellen

und Begleichen der Rechnungen können

durch keinerlei einseitige Maßnahmen,

wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot

usw., beeinträchtigt werden.

Kapitel VIII

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 31

Am Postanweisungsdienst teilnehmende

Ämter

Die Postverwaltungen treffen alle Vorkehrungen,

um die Auszahlung der Anweisungen

möglichst in allen Orten ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 32

Teilnahme postfremder Verwaltungen

1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst

von postfremden Verwaltungen

besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen

dieses Abkommens geregelten

Austausch der Anweisungen teilnehmen.

2. Es obliegt diesen anderen Verwaltungen,

sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu

verständigen, um die vollständige Durchführung

aller Bestimmungen dieses Abkommens

zu gewährleisten; die Postverwaltung dient

ihr als Vermittlerin im Verkehr mit den

Postverwaltungen der anderen Vertragsländer

und mit dem Internationalen Büro.

Artikel 33

Verbot von Stempel- und anderen

Gebühren

Die Anweisungen sowie die auf den Anweisungen

geleisteten Empfangsbestätigungen

unterliegen keinen anderen als den in diesem

Abkommen vorgesehenen Gebühren.

Titel III

Verrechnungsanweisungen

Artikel 34

Wesen der Verrechnungsanweisungen

Der Absender einer Anweisung kann verlangen,

daß anstelle der Auszahlung in Bargeld

der Betrag auf dem Postscheckkonto des

Empfängers gutgeschrieben wird, wenn die

Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen.

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen

Vorbehaltlich der Artikel 36 bis 39 unterliegen

die Verrechnungsanweisungen den Bestimmungen,

die in diesem Abkommen für Postanweisungen

festgelegt worden sind.

Artikel 36

Höchstbetrag der Einzahlung

Der Betrag der Verrechnungsanweisungen

ist unbegrenzt. Jede Verwaltung hat jedoch die

Möglichkeit, den Betrag der Verrechnungsan-

weisungen, den ein Absender an einem Tage

oder während eines bestimmten Zeitraumes

einzahlen darf, zu begrenzen.

Artikel 37

Gebühren

Die bei der Einzahlung einzuhebende Gebühr,

welche dem Aufgabeland zur Gänze verbleibt,

setzt sich zusammen

a) aus einer festen Höchstgebühr von

20 Centimen für Karten-Anweisungen;

40 Centimen für Listen-Anweisungen;

b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr, die

1/4% des eingezahlten Betrages nicht

übersteigen darf;

c) aus allfälligen Sonderbehandlungsgebühren

(Anzeige der Gutschrift auf das

Postscheckkonto des Empfängers, usw.).

Artikel 38

Gutschriftsanzeige

Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen

sich damit einverstanden erklärt

haben, kann der Absender verlangen, daß er

von der Gutschrift auf das Konto des Empfängers

verständigt wird. Artikel 37, §§ 1 und

2 des Vertrages ist auf die Gutschriftsanzeige

anzuwenden.

Artikel 39

Verbote

1. Die Nachsendung einer Verrechnungsanweisung

in ein anderes Bestimmungsland ist

nicht zulässig.

2. Abweichend vom Artikel 12 ist das Indossament

bei Verrechnungsanweisungen nicht

zugelassen.

Titel IV

Postreisegutscheine

Kapitel I

Allgemeines und Ausstellung

Artikel 40

Begriffsbestimmung; Hefte

1. Postreisegutscheine sind Wertpapiere, die

von den Verwaltungen der vertragschließenden

Länder nach den Grundsätzen dieses Abkommens

ausgestellt und ausgezahlt werden

können.

2. Sie sind in Heften zusammengefaßt.

Artikel 41

Währung; Höchstbetrag; Umrechnung

1. Jeder Gutschein wird in der Währung

des Auszahlungslandes über einen festen Betrag

von annähernd 25, 50 oder 100 Franken

ausgestellt, der im Einvernehmen der beteiligten

Postverwaltungen bestimmt wird.

2. In besonderen Fällen können die Gutscheine

in einer anderen Währung als die des

Auszahlungslandes oder auf einen Betrag ausgestellt

werden, der von dem einen oder

anderen der unter § 1 angegebenen Gegenwerte

merklich abweicht.

3. Der Umrechnungskurs ist der gleiche wie

bei Anweisungen.

4. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein

Heft besteht, beträgt höchstens 10; jedes Heft

kann Gutscheine über verschiedene Beträge

enthalten.

Artikel 42

Gebühr

Die für jeden Gutschein zu entrichtende

Gebühr wird von der ausstellenden Verwaltung

festgesetzt; sie darf V2% des eingezahlten

Betrages nicht übersteigen und nicht

geringer als 10 Centimen sein.

Artikel 43

Verkaufspreis

Die Ausgabeverwaltung kann außer dem

Wert der Gutscheine und den Gebühren einen

Betrag einheben, der den Kosten der Gutscheine,

ihrer Umschläge und der verschiedenen,

für die Herstellung der Hefte erforderlichen

Arbeiten entspricht.

Kapitel II

Auszahlung der Gutscheine

Artikel 44

Gültigkeitsdauer der Gutscheine;

Auszahlung der Beträge

1. Die Gutscheine sind vier Monate, vom

Tag der Auszahlung an gerechnet, gültig; die

Monate zählen von Monatstag zu Monatstag

ohne Rücksicht auf die Zahl der auf die betreffenden

Monate entfallenden Kalendertage.

2. Wenn die Zahlstelle nicht über genügende

Zahlungsmittel verfügt, kann sie die Ein-

lösung der Gutscheine aufschieben, bis sie die

Mittel zur Auszahlung beschafft hat.

3. Das Eigentum an Heften und Gutscheinen

ist weder durch Indossament noch

durch Abtretung übertragbar; die Hefte und

Gutscheine können nicht verpfändet werden.

Artikel 45

Auszahlungssperre

Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften ihres

Landes dürfen die Verwaltungen einem Antrag

auf Verfügung der Auszahlungssperre ordnungsgemäß

ausgestellter Gutscheine nicht

stattgeben.

Kapitel III

Ersatzansprüche; Haftung; Abrechnung

Artikel 46

Ersatzansprüche und Haftung

1. Gegenüber der Ausgabeverwaltung kann

nur dann ein Anspruch geltend gemacht werden,

wenn das Heft beigebracht wird.

2. Im Falle des Verlustes von Heften oder

Gutscheinen muß der Ersatzwerber, um die

Erstattung der betreffenden Summe zu erlangen,

bei der Ausgabeverwaltung nachweisen,

daß er die Ausfertigung eines Gutscheinheftes

beantragt und den betreffenden Betrag

vollständig eingezahlt hat.

3. Diese Verwaltung hat binnen einer Frist,

die die Gültigkeitsdauer um nicht mehr als

drei Monate übersteigen darf, zurückzuzahlen,

nachdem sie sich überzeugt hat, daß

die als verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt

worden sind; die dreimonatige Frist

wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf

sechs Monate erstreckt.

4. Die Verwaltungen haften nicht für die

Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung

oder die betrügerische Verwendung der Hefte

oder der Gutscheine nach sich ziehen können.

Artikel 47

Gebührenanrecht; Aufstellung

der Rechnungen

1. Die Ausgabeverwaltung vergütet der

Auszahlungsverwaltung 1/4 % des Betrages

der ausgezahlten Gutscheine.

2. Die Rechnung über die für Gutscheine

ausgezahlten Beträge wird monatlich gleichzeitig

mit der Rechnung für ausgezahlte Anweisungsbeträge

erstellt.

Titel V

Schlußbestimmungen

Artikel 48

Anwendung dieses Abkommens

auf Postreisegutscheine

Titel II dieses Abkommens ist auf Postreisegutscheine

anzuwenden, sofern nicht im

Titel IV ausdrücklich etwas anderes bestimmt

wird.

Artikel 49

Anwendung des Vertrages

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 50

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen

nicht anzuwenden.

Artikel 51

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß

vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,

um rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 10, 11

(§ 4), 12 bis 14, 15 (§§ 1, 2 und 4), 16

bis 18, 19 (§ 3), 20 (§ 4), 22 bis 30, 33

und 48 bis 52 dieses Abkommens sowie

der Artikel 102 bis 106, 110, 117, 120

bis 122, 125, 130 bis 134, 137 (§ 1) und

158 seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer als der unter

a) und c) angeführten Bestimmungen

dieses Abkommens sowie der Artikel

107 bis 109, 111, 113, 116, 118, 119,

123, 124, 126, 128, 135, 138 und 139

bis 145 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es

sich um die Änderung des Artikels 20,

§ 2 des Abkommens und anderer Artikel

der Ausführungsvorschrift oder

um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 32 der Satzung vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

Artikel 52

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Ausfuhrungsvorschrift zum

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen

Satzung des Weltpostvereines im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommens

folgendes festgelegt

Erster Teil

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Postverwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Jede Verwaltung hat mindestens drei

Monate vor Inkrafttreten des Abkommens den

anderen Verwaltungen durch Vermittlung des

Weltpostvereinsamtes bekanntzugeben

a) Anweisungsdienst

1. das Verzeichnis der Länder, mit

denen sie Karten-Anweisungen,

Listen-Anweisungen oder Verrechnungsanweisungen

auf Grund des Abkommens

austauscht;

2. das Verzeichnis der Postämter, die sie

zur Ein- und Auszahlung von Anweisungen

ermächtigt, oder die Erklärung,

daß alle ihre Ämter an

diesem Dienst teilnehmen;

3. gegebenenfalls die Erklärung ihrer

Teilnahme am Austausch telegraphischer

Anweisungen;

4. den Höchstbetrag, den sie für die Ein-

und Auszahlung festgesetzt hat;

5. die Währung, in der der Anweisungsbetrag

für ihr Land angegeben

werden muß;

6. die Gebühr, die sie bei der Einzahlung

der Anweisungen einhebt;

7. die Art der Gebührenangabe;

8. die gegebenenfalls eingehobenen Gebühren

für die Zustellung, für postlagernde

Anweisungen, für Sichtvermerke,

für die Nachfrage und für die

Auszahlungsermächtigung;

9. die Fristen, nach deren Ablauf die

nicht behobenen Anweisungsbeträge

nach den Gesetzen ihres Landes endgültig

dem Staat verfallen;

10. die Sonderbehandlungsgebühr für die

Eilzustellung der Anweisungen (telegraphischen

Anweisungen);

11. die Entscheidung darüber, ob in

ihrem Lande das Eigentumsrecht an

Anweisungen durch Indossament

übertragen werden kann oder nicht;

12. ein Muster der von ihr verwendeten

Anweisungsformblätter, außer wenn

der Austausch durch Listen erfolgt;.

13. die Schreibweise der Zahlen von 1 bis

2000 in der amtlichen Sprache ihres

Landes, in welcher die in Anweisungen

einzutragenden Beträge angegeben

werden;

14. das Verzeichnis der am Abkommen

nicht teilnehmenden Länder, für die

sie den Austausch von Anweisungen

vermitteln kann;

15. die Dienststellen, an welche Nachfragen

und Auskunftsersuchen sowie

Anträge auf Zurückziehung oder

Anschriftänderung zu richten sind

(Zentralverwaltung, Auswechslungspostamt

oder besonders bezeichnete

Dienststelle).

b) Postreisegutscheindienst

1. Verzeichnis der Länder, mit denen

sie Postreisegutscheine auf Grund

dieses Abkommens austauscht;

2. das Verzeichnis der Ämter, die sie

zur Ausstellung und zur Auszahlung

von Gutscheinen ermächtigt hat, oder

die Erklärung, daß alle ihre Ämter

am Dienst teilnehmen;

3. den Betrag jedes Postreisegutscheines

in der Währung des Auszahlungslandes;

4. die für ausgestellte Postreisegutscheine

einzuhebenden Gebühren.

2. Jede Änderung der oben erwähnten Angaben

ist unverzüglich anzuzeigen.

3. Die Verwaltungen haben einander den in

ihrem gegenseitigen Verkehr angewendeten

Umrechnungskurs und alle Änderungen hiezu

unmittelbar bekanntzugeben.

Artikel 102

Anwendung der Ausführungsvorschrift

des Vertrages

Sofern in dieser Ausführungsvorschrift nicht

ausdrücklich anders bestimmt ist, sind die Bestimmungen

der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag anzuwenden, insbesondere jene, die

Gegenstand folgender Artikel sind

a) Artikel 137 „Rückschein";

b) Artikel 141 „Eilsendungen";

c) Artikel 147 und 148 „Zurückziehung",

„Anschriftänderung", ergänzt durch die

Artikel 110 und 125 dieser Ausführungsvorschrift.

Artikel 103

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer

Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer

im Sinne des Artikels 11, § 2 des

Vertrages sind anzusehen

MP 1 (Auslandspostanweisung),

MP 4 (Nachfrage nach einer Auslandspostanweisung),

MP 10 (Postreisegutschein),

MP 11 (Postreisegutscheinheft),

MP 12 (Auslandspostanweisungen für

Maschinenausfertigung).

MP 16 (Internationale Verrechnungsanweisung

Zweiter Teil

Anweisungen

Titel I

Karten-Anweisungen

Kapitel I

Ausstellung; Übersendung

Artikel 104

Formblätter für Karten-Anweisungen

1. Karten-Anweisungen werden auf einem

Formblatt in rosafarbenem Steifpapier nach

dem Muster MP 1 ausgestellt.

2. Verwaltungen, die vereinbaren, den Absendern

einer größeren Anzahl von Anweisungen

bestimmte Erleichterungen zu gewähren,

können sie ermächtigen, das Formblatt

nach dem Muster MP 12 zu verwenden.

Artikel 105

Ausfertigung der Karten-

Anweisungen

1. Karten-Anweisungen werden in lateinischer

Schrift und in arabischen Ziffern ohne

Streichungen oder Überschreibungen ausgefertigt,

selbst wenn diese anerkannt wären. Die

Eintragungen sind mit der Hand möglichst in

Druckschrift oder mit der Maschine vorzunehmen.

Bleistifteintragungen sind unzulässig;

Dienstvermerke können jedoch mit Tintenstift

eingetragen werden. Das Formblatt

MP 12 muß, ausgenommen die Dienstvermerke,

vollständig mit Maschine ausgefüllt

werden.

2. Der Anweisungsbetrag und die Bezeichnung

der Währungseinheit sind zur Gänze in

Worten anzugeben. Der Betrag ist auch in Ziffern

anzuführen, erforderlichenfalls mit der

Abkürzung der Bezeichnung der Währungseinheit,

sofern dies üblich ist und nicht zu Verwechslungen

führt. Wenn die betreffende Währung

auf dem Dezimalsystem beruht, können

Bruchteile der Währungseinheit nur in Ziffern

angegeben werden, aber unbedingt in Hundertstel

(oder Tausendstel) unter Angabe von

zwei (oder drei) Ziffern, erforderlichenfalls

einer Null (oder zwei Nullen). Beruht die

Währung nicht auf dem Dezimalsystem, so

ist die Anzahl der Währungseinheiten oder

die der Bruchteile von Währungseinheiten stets

in Buchstaben auszuschreiben, während ihre

Bezeichnung nach den für das Dezimalsystem

vorgeschriebenen Bedingungen abgekürzt werden

kann; bei der Betragsangabe in Ziffern

sind die Währungseinheiten oder Bruchteile

der Währungseinheit, die in dem mit Buchstaben

ausgeschriebenen Betrag nicht vorkommen,

durch Nullen zu ersetzen.

3. Bei den Anweisungen MP 1 und MP 12

kann die Anführung des Betrages in Worten

durch eine Ziffernangabe, die maschinell durcheinen

sogenannten „Schecksicherungsschreiber"

aufgetragen wird, unter Voranstellung eines

Zeichens, das weder eine Ziffer noch ein Buchstabe

ist, im Verkehr mit den Verwaltungenersetzt

werden, die die Auszahlung solcher Anweisungen

zulassen. In diesem Fall wird der

auszuzahlende Betrag nur einmal auf der Anweisung

angegebenen. Die Ausmaße der verwendeten

Zeichen müssen so beschaffen sein,

daß diese Zeichen zu keinen Verwechslungen

führen.

4. Die Anschrift der Anweisungen muß derart

ausgefertigt werden, daß der Empfänger

deutlich bezeichnet wird; Kurz- und Telegrammanschriften

sind nicht zulässig.

5. Dienstliche Anweisungen müssen auf der

Vorderseite den Vermerk „Service des postes"

(Postdienst) oder einen ähnlichen Vermerk

tragen.

6. Eigenhändig auszuzahlende Anweisungen

müssen auf der Vorder- und auf der Rückseite

in sehr auffälliger Schrift den Vermerk

„Ne payer qu'en main propre" (eigenhändig)

tragen.

7. Anweisungen mit Auszahlungsbestätigung

müssen im Kopf der Vorderseite in sehr auffälliger

Schrift den Vermerk „Avis de paiement"

(Auszahlungsbestätigung) oder, wenn

der Absender die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung

auf dem Luftweg verlangt,

den Vermerk „Avis de paiement par avion"

(Auszahlungsbestätigung mit Flugpost) tragen.

Artikel 106

Unzulässige und zulässige

Angaben

Es ist nicht zulässig, auf den Anweisungen

andere Angaben anzubringen, als der Vordruck

der Formblätter gestattet, ausgenommen

Dienstvermerke wie „Service des postes"

(Postdienst), „Ne payer qu'en main propre"

(eigenhändig), „Avis de paiement" (Auszahlungsbestätigung),

„Par avion" (mit Flugpost),

„Par exprès" (durch Eilboten); der Absender

kann jedoch auf der Rückseite des Abschnittes

eine besondere Mitteilung, wie sie in Artikel 9,

§ 5 des Abkommens vorgesehen ist, anbringen.

Artikel 107

Amtliche Einschreibung

Die Verwaltungen können vereinbaren, von

welchem Betrag an die von ihnen ausgestellten

Anweisungen der amtlichen Einschreibung

unterliegen, unter der Bedingung, daß dieser

Betrag nicht geringer als 250. Franken ist.

Artikel 108

Nach der Aufgabe verlangte Auszahlungsbestätigung

1. Wenn die Auszahlungsbestätigung nach

der Aufgabe der Anweisung verlangt wird,

gilt Artikel 138 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag, jedoch ist anstelle des Formblattes

C 9 das Formblatt MP 4 zu verwenden.

2. Die eingehobene Gebühr wird auf diesem

Formblatt entweder in Briefmarken oder in

Ziffern und in der Währung des Aufgabelandes,

wie im Artikel 56 des Vertrages vorgesehen,

verrechnet.

Artikel 109

Übersendung der Karten-Anweisungen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die Anweisungen nicht unter

Umschlag übersandt.

2. Die Anweisungen werden in die Kartenschlüsse

in der im Artikel 154, §§ 1 bis 3,

oder im Artikel 156, § 3 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorgeschriebenen

Weise eingelegt, je nachdem, ob sie amtlich

eingeschrieben sind oder nicht.

Kapitel II

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

eingeräumte Befugnisse

Artikel 110

Zurückziehung; Anschriftänderung

1. Für jeden Antrag auf Zurückziehung oder

Anschriftänderung, welcher auf dem Postweg

übersandt wird, ist ein Formblatt nach

dem Muster MP 4 zu verwenden.

2. Jeder telegraphisch übermittelte Antrag

auf Zurückziehung oder Anschriftänderung

ist mit nächster Post durch einen auf dem

Postweg übersandten Antrag zu bestätigen.

Das Formblatt MP 4 ist im Kopf mit dem

Vermerk „Confirmation de la demande télégraphique

du ..." (Bestätigung des telegraphischen

Antrages vom ...) zu versehen, der

mit Rotstift zu unterstreichen ist; das Bestimmungsamt

hält die Anweisung bis zum Empfang

dieser Bestätigung zurück.

3. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

auf ihre eigene Verantwortung einer telegraphischen

Zurückziehung oder Anschriftänderung

stattgeben, ohne die Bestätigung auf

dem Postwege abzuwarten.

Artikel 111

Nachsendung der Karten-Anweisungen

1. Das Postamt, das eine Karten-Anweisung

auf dem Postweg nachsendet, streicht gegebenenfalls

mit einem Federstrich die Betragsangaben

der Anweisung derart, daß die

ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben;

die Eintragung in der Spalte „Somme versée"

(eingezahlter Betrag) muß unverändert bleiben;

der Anweisungsbetrag wird in die Währung

des neuen Bestimmungslandes nach dem

Umrechnungskurs für die aus dem nachsendenden

Land stammenden Anweisungen umgerechnet;

das Umrechnungsergebnis wird in die

Anweisung möglichst oberhalb der ursprünglichen

Betragsangabe in Ziffern und in Worten

eingetragen; die neue Betragsangabe ist

vom Bediensteten zu unterfertigen; das gleiche

Verfahren ist im Fall weiterer Nachsendungen

einzuhalten.

2. Im Fall der Nachsendung nach dem ersten

Bestimmungsland stellt das nachsendende

Postamt die ursprünglichen Betragsangaben

wieder her; bei Nachsendung nach dem Aufgabeland

ersetzt das nachsendende Postamt den

angegebenen Betrag durch den, der im Dienstvermerkt

in der Spalte „Somme versée"

angegeben ist.

3. Im Fall der telegraphischen Nachsendung

fertigt das nachsendende Postamt eine telegraphische

Anweisung über den Betrag aus,

der nach Abzug der Post- und Telegrammgebühren

verbleibt; die Postgebühr wird vom

Betrag berechnet, der sich nach Abzug der

Telegrammgebühr vom ursprünglichen Betrag

ergibt; die Umrechnung in die Währung des

neuen Bestimmungslandes erfolgt nach den

Bedingungen der obigen §§ 1 und 2; die

ursprüngliche Anweisung wird vom nachsendenden

Postamt bestätigt; sie wird mit dem

Vermerk „Réexpédié le montant de ... à ...

sous déduction des taxes de . . ." (Nachgesandt

den Betrag von . . . nach ... unter Abzug der

Gebühren von . ..) und als ausgezahlte Anweisung

verrechnet; der Abschnitt der

ursprünglichen Anweisung wird dem im Artikel

132 dieser Ausführungsvorschrift erwähnten

Einzahlungnachweis zur Ausfolgung an

den Empfänger beigeschlossen.

4. Die Bestimmungen des obigen § 3 werden

angewendet

a) auf nachgesandte Karten-Anweisungen

aus einem vertragschließenden Land nach

einem anderen vertragschließenden Land,

mit dem das ausstellende Land keinen

Anweisungsdienst unterhält, oder wenn

der Austausch mit Listen erfolgt;

b) auf nachgesandte Karten-Anweisungen

nach einem am Abkommen nicht teilnehmenden

Land;

c) auf Karten-Anweisungen aus einem nicht

vertragschließenden Land, die nach einem

vertragschließenden Land nachgesandt

werden.

5. Die Nachsendungsanträge werden vom

ersten Bestimmungsamt und gegebenenfalls

von den weiteren Bestimmungsämtern vorgemerkt;

das nachsendende Amt benachrichtigt

das Aufgabeamt.

Kapitel III

Besondere Behandlung; Nachfragen; Auskunftsersuchen

Artikel 112

Vorschriftswidrige Karten-

Anweisungen

1. Falls der ordnungsgemäß benachrichtigte

Empfänger nicht die Anwendung der nachstehenden

§§ 3 und 4 verlangt, wird jede

Karten-Anweisung, die folgende Vorschriftswidrigkeiten

aufweist, unter Beischluß eines

Formblattes nach dem Muster MP 14, unverzüglich

unter Umschlag zur Berichtigung an

das Aufgabeamt rückgeleitet

a) ungenaue, ungenügende oder zweifelhafte

Angabe des Namens oder der

Wohnung des Empfängers;

b) Unterschiede oder Auslassungen von

Namen oder Beträgen;

c) Überschreitung des zwischen den beteiligten

Verwaltungen vereinbarten Höchstbetrages

infolge eines offensichtlichen

Fehlers im Umrechnungskurs;

d) Streichung oder Änderung der Eintragungen;

e) Fehlen von Stempelabdrucken, Unterschriften

oder anderen dienstlichen Vermerken;

f) Angabe des auszuzahlenden Betrages in

einer anderen als der zulässigen Währung

oder Fehlen der Bezeichnung der

Währungseinheit;

g) offensichtlicher Irrtum im Umrechnungsverhältnis

zwischen der Währung des

Aufgabelandes und der des Bestimmungslandes,

das jedoch das Bestimmungsamt

nicht zu prüfen verpflichtet

ist;

h) Verwendung vorschriftswidriger Formblätter.

2. Im Verkehr mit entfernten Ländern kann

jedoch die Bestimmungsverwaltung Anweisungen,

deren Betrag in einer anderen als der

zulässigen Währung angegeben ist, unter der

Bedingung auszahlen, daß sie imstande ist,

den Betrag nach dem Umrechnungskurs der

Aufgabeverwaltung umzurechnen, und diese

hievon unverzüglich benachrichtigt; die Folgen

einer irrtümlichen Umrechnung trägt die Verwaltung,

die sie vorgenommen hat.

3. Unregelmäßigkeiten, die die Auszahlung

einer Karten-Anweisung hindern und die

offenbar dem Aufgabeamt zur Last fallen,

können nach Wahl des Bestimmungsamtes mit

Flugpost oder telegraphisch ohne Kosten für

den Empfänger bereinigt werden; Unregelmäßigkeiten,

die dem Absender zur Last fallen

oder ihm anscheinend anzulasten sind, können

auf Verlangen des Empfängers gleichfalls mit

Flugpost oder telegraphisch geregelt werden;

zu diesem Zweck ist der Berichtigungsantrag

auf Kosten des Empfängers mit Flugpost oder

telegraphisch an das Aufgabeamt zu richten;

diese Kosten werden ihm erstattet, wenn festgestellt

wird, daß der Irrtum auf einen dienstlichen

Fehler zurückzuführen ist.

4. Wird die Richtigstellung der Unregelmäßigkeit

telegraphisch verlangt, so wird die

Anweisung vom Bestimmungsamt verwahrt,

das die Regelung sogleich nach Erhalt des Berichtigungstelegramms

vornimmt und dieses

Telegramm der Anweisung beischließt.

5. Nach Einlangen eines mit Flugpost oder

telegraphisch übermittelten Antrages, eine

Unregelmäßigkeit zu beheben, prüft das Aufgabeamt,

ob die Unregelmäßigkeit auf einem

dem Dienst zur Last fallenden Irrtum beruht;

zutreffendenfalls berichtigt es diese unverzüglich

mit Flugpost oder telegraphisch. Andernfalls

benachrichtigt es den Absender, der dann

die Unregelmäßigkeit mit Flugpost oder telegraphisch

auf seine Kosten beheben kann.

Artikel 113

Ausfertigung der Auszahlungsbestätigung

Die Verwaltungen, deren Vorschriften die

Verwendung des von der Aufgabeverwaltung

beigefügten Formblattes nicht gestatten, können

die Auszahlungsbestätigung auf einem

Formblatt ihres eigenen Dienstes ausstellen.

Artikel 114

Sichtvermerk

Der Sichtvermerk muß auf der Anweisung

selbst angebracht werden.

Artikel 115

Nachfragen; Auskunftsersuchen

1. Nachfragen oder Auskunftsersuchen nach

einer Karten-Anweisung müssen auf einem

Formblatt nach Muster MP 4 ausgefertigt und

im allgemeinen vom Aufgabeamt unmittelbar

an das Bestimmungsamt geleitet werden; für

mehrere vom gleichen Absender gleichzeitig an

den gleichen Empfänger aufgegebene Anweisungen

kann ein einziges Formblatt verwendet

werden. Die Nachfragen werden von Amts

wegen und stets auf dem schnellsten Weg (mit

Flugpost oder auf dem Landweg) nach den

Bestimmungen des Artikels 35 des Vertrages

weitergeleitet.

2. Kann das Bestimmungsamt die endgültige

Auskunft über das Schicksal der Anweisung

geben, sendet es das nach dem Ergebnis der

Nachforschung ergänzte Formblatt an das

Postamt zurück, das die Nachfrage entgegengenommen

hat; bei ergebnisloser Nachforschung

oder bestrittener Auszahlung wird das

Formblatt durch Vermittlung der Bestimmungsverwaltung,

wenn möglich unter Beifügung

einer Erklärung des Empfängers über

den Nichterhalt des Anweisungsbetrages, an

die Aufgabeverwaltung zurückgesandt.

3. Wird eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

in einem anderen als dem Aufgabe- oder

dem Bestimmungsland eingebracht, so

wird das Formblatt MP 4 mit dem Aufgabeschein

an die Aufgabeverwaltung gesandt; die

im Artikel 35, §§ 1 und 2 des Vertrages vorgeschriebenen

Fristen sind einzuhalten.

Kapitel IV

Nicht ausgezahlte Karten-Anweisungen

Artikel 116

Rücksendung nicht ausgezahlter

Karten-Anweisungen

1. Anweisungen, die dem Empfänger aus

irgendeinem Grunde nicht ausgezahlt werden

konnten, werden unmittelbar an das Aufgabeamt

rückgeleitet; vorher bucht sie das Bestimmungsamt,

versieht sie mit dem Stempelabdruck

oder mit dem im Artikel 146, §§ 1

bis 3 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

vorgeschriebenen Klebezettel.

2. Anweisungen, die unter den im Artikel

111, §§ 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen

ausgefertigt wurden, müssen jedoch an die

Verwaltung gesendet werden, die sie ausgestellt

hat; diese stellt den Betrag der Verwaltung

zur Verfügung, von der die ursprüngliche

Anweisung stammt, sei es mit einer gebührenfreien

Anweisung oder durch Abzug in der

Monatsrechnung der ausgezahlten Anweisungen.

Artikel 117

Auszahlungsermächtigungen

Auszahlungsermächtigungen werden auf

einem rosafarbenen Formblatt nach dem

Muster MP 13 ausgefertigt.

Artikel 118

Vorder Auszahlungabhandengekommene,

in Verlust geratene

oder vernichtete Karten-Anweisungen

1. Vor der Ausfertigung der Auszahlungsermächtigung

für eine vor der Auszahlung

abhanden gekommene, in Verlust geratene oder

vernichtete Karten-Anweisung muß sich die

Aufgabeverwaltung im Einvernehmen mit der

Bestimmungsverwaltung vergewissern, daß die

Anweisung weder ausgezahlt noch rückgezahlt

oder nachgesandt worden ist; auch müssen alle

Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, damit

sie später nicht ausgezahlt wird.

2. Wenn der Absender und der Empfänger

gleichzeitig die Rückzahlung oder die Auszahlung

der Anweisung verlangen, wird die

Auszahlungsermächtigung zugunsten des Absenders

erteilt.

3. Der Absender hat zur Bekräftigung seines

Rückzahlungsantrages den Aufgabeschein der

abhanden gekommenen, in Verlust geratenen

oder vernichteten Anweisung vorzulegen.

4. Erklärt die Bestimmungsverwaltung, daß

ihr eine Anweisung nicht zugekommen ist,

kann die Aufgabeverwaltung unter der Bedingung

eine Auszahlungsermächtigung ausstellen,

daß die betreffende Anweisung in keiner der

Monatsrechnungen aufscheint, welche die

Gültigkeitsdauer der Anweisung betrifft; hat

jedoch die Aufgabeverwaltung innerhalb der

im Artikel 26, §§ 1 und 2 des Abkommens

vorgesehenen Frist keinerlei Nachricht über

die Entschädigung des Antragstellers erhalten

und erscheint die Anweisung in keiner der bis

zum Ablauf dieser Frist empfangenen Monatsrechnungen,

so kann die Aufgabeverwaltung

den Betrag zurückzahlen; eine Verständigung

hierüber wird eingeschrieben an die Bestimmungsverwaltung

der Anweisung gerichtet; die

Anweisung wird nunmehr als endgültig in

Verlust geraten angesehen und kann später

nicht mehr angerechnet werden.

Artikel 119

Nach der Auszahlung abhanden

gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Karten-Anweisungen

Jede nach der Auszahlung abhanden gekommene,

in Verlust geratene oder vernichtete

Karten-Anweisung kann von der Bestimmungsverwaltung

durch eine neue, auf dem

Formblatt MP 1 auszustellende Anweisung

ersetzt werden; dieses Formblatt muß alle

erforderlichen Angaben der ursprünglichen

Anweisung enthalten und mit dem Vermerk

„Titre établi en remplacement d'un mandat

égaré (perdu ou détruit) après paiement" (Ersatz

für nach der Auszahlung abhanden gekommene

[in Verlust geratene oder vernichtete]

Anweisung) und dem Abdruck des Orts- und

Tagesstempels versehen werden; eine Erklärung

des Empfängers, daß er den Betrag

erhalten hat, wird der Ersatz-Anweisung beigeschlossen

und vertritt die Empfangsbestätigung.

Titel II

Listen-Anweisungen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 120

Gemeinsame Bestimmungen für

Listen- und Karten-Anweisungen

Für die Listen-Anweisungen gelten folgende

Artikel dieser Ausführungsvorschrift

a) Artikel 106 „Unzulässige und zulässige

Angaben";

b) Artikel 108 „Nach der Aufgabe verlangte

Auszahlungsbestätigung";

c) Artikel 110 „Zurückziehung; Anschriftänderung",

ergänzt durch die Bestimmungen

des Artikels 125;

d) Artikel 115 „Nachfragen, Auskunftsersuchen".

Kapitel II

Ausstellung; Übersendung

Artikel 121

Auswechslungsämter

Der Austausch der Listen-Anweisungen findet

ausschließlich durch Vermittlung sogenannter

„Auswechslungssämter" statt, die

von der Verwaltung jedes der vertragsschließenden

Länder bestimmt werden.

Artikel 122

Übersendung der Listen-Anweisungen

1. Die Übersendung der Listen-Anweisungen

zwischen dem Aufgabeamt und dem Auswechslungsamt

des Aufgabelandes oder zwischen

dem Auswechslungsamt des Bestimmungslandes

und dem Bestimmungsamt erfolgt

mit Formblättern, die jede beteiligte

Verwaltung nach ihren eigenen Erfordernissen

bestimmt.

2. Zwischen Auswechslungsämtern der verschiedenen

Länder erfolgt die Übersendung

nach folgenden Regeln

a) jedes Auswechslungsamt stellt täglich

oder an vereinbarten Tagen Listen nach

dem Muster MP 2 auf, welche die in

seinem Land aufgegebenen und in einem

anderen Land auszuzahlenden Anweisungen

zusammenfassen;

b) jede in eine Liste eingetragene Anweisung

trägt eine Ordnungsnummer, die

Internationale Nummer genannt wird;

diese Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden

Nummernreihe an, die nach

Vereinbarung zwischen den beteiligten

Verwaltungen am 1. Jänner oder 1. Juli

beginnt; wechselt die Numerierung, so

hat die nächstfolgende Liste außer der

Nummer der Reihe auch die letzte

Nummer der vorhergehenden Reihe zu

tragen;

c) die Listen selbst werden vom 1. Jänner

oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit

fortlaufenden Nummern versehen;

d) die Listen sind gebührenfrei auf dem

schnellsten Weg (mit Flugpost oder auf

dem Landweg) an das andere Auswechslungsamt

zu senden, und zwar, vorbehaltlich

einer besonderen Vereinbarung,

ohne Beigabe der von den Aufgabeämtern

ausgefertigten Anweisungen;

e) das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt

den Erhalt jeder Liste durch einen

entsprechenden Vermerk auf der nächsten

in der Gegenrichtung abgefertigten

Liste.

3. Die beteiligten Verwaltungen können vereinbaren,

daß die Anführung der Anweisungen

in der Liste MP 2 auf die Betragsangabe der

übermittelten Anweisungen in Spalte 11 beschränkt

wird. In diesem Fall legt das Aufgabeland

der Liste diejenigen Formblätter bei, die

zur Übermittlung der Anweisungen vom Aufgabeamt

zum eigenen Auswechslungsamt dienen,

oder andere Formblätter, deren Verwendung

die Verwaltungen vereinbaren.

Artikel 123

Sonderlisten

Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden

Arten von Anweisungen auszustellen

a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel

8 des Vertrages sowie Artikel 7 des

Abkommens; die Liste hat im Kopf die

Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie

Anweisungen) zu tragen;

b) Anweisungen, für die der Absender die

Flugbeförderung verlangt hat; die Liste

hat den Vermerk „Mandats par avion"

(Flugpostanweisungen) zu tragen und ist.

mit der nächsten Flugpost weiterzuleiten.

Artikel 124

Sonderdienste; Vermerke in den

Listen

1. Verlangt der Absender einer Anweisung

die Eilzustellung, so wird in der Spalte „Ob-

servations" (Bemerkungen) der Liste MP 2

neben der betreffenden Eintragung der Vermerk

„Exprès" (durch Eilboten) angebracht.

2. Verlangt der Absender eine Auszahlungsbestätigung,

so wird in der Spalte „Observations"

(Bemerkungen) der Liste MP 2 neben

der die Anweisung betreffenden Eintragung

der Vermerk „AP" angebracht; dieser Vermerk

wird durch die Angabe „Par avion"

(Flugpost) ergänzt, wenn der Absender die

Rücksendung der Auszahlungsbestätigung mit

Flugpost verlangt.

3. Verlangt der Absender einer Anweisung

die eigenhändige Auszahlung, so wird in der

Spalte „Observations" (Bemerkungen) der

Liste MP 2 neben der die Anweisung betreffenden

Eintragungen der Vermerk „Ne payer

qu'en main propre" (eigenhändig) angebracht.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

eingeräumte Befugnisse

Artikel 125

Zurückziehung; Anschriftänderung

Abweichend vom Artikel 147 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag sind Anträge

auf Zurückziehung und Anschriftänderung

MP 4 für Listen-Anweisungen an das Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes durch

das Auswechslungsamt des Aufgabelandes zu

senden.

Artikel 126

Nachsendung der Listen-Anweisungen

Alle nach einem anderen Land nachgesandten

Listen-Anweisungen werden vom nachsendenden

Postamt bestätigt; gegebenenfalls

wird der Betrag nach Abzug der Gebühren in

die Währung des neuen Bestimmungslandes

umgerechnet und eine neue Anweisung ausgestellt.

Kapitel IV

Verfahren im Bestimmungsland

Artikel 127

Behandlung fehlender oder vorschriftswidriger

Listen

1. Fehlt eine Liste, so wird sie vom Auswechslungsamt,

das das Fehlen feststellt, so-

gleich nachgefordert; das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes übermittelt dem anfordernden

Amt unverzüglich auf dem schnellsten Weg

(mit Flugpost oder auf dem Landweg) ein

Doppel der fehlenden Liste.

2. Die Listen werden vom Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes sorgfältig geprüft

und von Amts wegen richtiggestellt, falls sie

unbedeutende Irrtümer enthalten; das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes ist von dieser

Berichtigung zu unterrichten, wenn das

Auswechslungsamt des Bestimmungslandes ihm

den Empfang der Liste bestätigt.

3. Enthalten die Listen nennenswerte Unregelmäßigkeiten,

so ersucht das Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes, das in kürzester

Frist zu antworten hat, um Aufklärung;

inzwischen wird die Auszahlung der Anweisungen,

die Gegenstand des Ersuchens sind, aufgeschoben;

die Aufklärungsersuchen und die

dazugehörenden Antworten werden nach

Möglichkeit mit Flugpost übersandt.

Artikel 128

Übersendung der Auszahlungsbestätigung

Die vom Bestimmungsamt auf dem Formblatt

C 5 ausgestellte Auszahlungsbestätigung

wird unmittelbar an den Absender der Anweisung

gesandt.

Artikel 129

Rücksendung nicht ausgezahlter

Listen - Anweisungen

1. An das Auswechslungspostamt werden

durch Eintragung in die nächste Liste MP 2

zurückgesandt, wie wenn es sich um eine Anweisung

vom auszahlenden an das ausstellende

Amt handelte,

a) die im Artikel 19 des Abkommens angeführten

Anweisungen;

b) die Anweisungen, die Gegenstand eines

Zurückziehungsantrages waren.

2. Ein entsprechender Vermerk mit Angabe

der Internationalen Nummer und einer kurzen

Beschreibung der ursprünglichen Anweisung

ist in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)

neben der Eintragung anzubringen.

Titel III

Telegraphische Anweisungen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 130

Gemeinsame Bestimmungen

Sofern in Titel III dieser Ausführungsvorschrift

nicht ausdrücklich anders bestimmt ist,

sind für telegraphische Anweisungen die Bestimmungen

über Karten- und Listen-Anweisungen

anzuwenden.

Kapitel II

Ausstellung; Übermittlung

Artikel 131

Ausstellung telegraphischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen werden

vom Aufgabepostamt ausgestellt; das aus

diesem Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm

ist unmittelbar an das Bestimmungspostamt

zu richten; die Anweisungstelegramme

werden, vorbehaltlich einer besonderen

Vereinbarung, französisch abgefaßt

und ausschließlich in nachstehender Reihenfolge

ausgefertigt

— gebührenpflichtige Dienstvermerke (zutreffendenfalls),

— Auszahlungsbestätigung (zutreffendenfalls),

— Auszahlungsbestätigung mit Flugpost (zutreffendenfalls),

— Auszahlung zu eigenen Handen (zutreffendenfalls),

— Anweisung ... (Aufgabenummer),

— Name des Bestimmungspostamtes,

— Name des Absenders,

— auszuzahlender Betrag,

— genaue Bezeichnung des Empfängers, seines

Wohnortes und möglichst seiner Wohnung

derart, daß der Empfangsberechtigte

deutlich bezeichnet ist,

— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).

2. Werden mehrere telegraphische Anweisungen

gleichzeitig vom gleichen Absender an

den gleichen Empfänger aufgegeben, so kann

ein einziges Anweisungstelegramm abgesandt

werden, wenn die Bestimmungsverwaltung

es zuläßt; in diesem Fall wird die Aufgabenummer

wie folgt angegeben: „Mandat 201

bis 203", die auszuzahlende Gesamtsumme

enthält den Einzelbetrag jeder Anweisung.

3. Bei Ausstellung einer telegraphischen Anweisung

durch ein Postamt in einem Ort

ohne Telegraphendienst oder durch ein nicht

mit dem Telegraphendienst betrautes Amt

das sich in einem Ort mit mehreren Postämtern

befindet, muß der Name des Aufgabeamtes

unmittelbar nach der Aufgabenummer

wie folgt angegeben werden;

„Mandat ... de ... pour ..." („Anweisung... von ... für . . .").

4. Besitzt der Ort, in dem sich das Bestimmungspostamt

befindet, kein Telegraphenamt,

so hat das Anweisungstelegramm die Bezeichnung

des Bestimmungspostamtes und des vermittelnden

Telegraphenamtes anzuführen;

bestehen Zweifel über das Vorhandensein

eines Telegraphenamtes im Bestimmungsort

oder kann das vermittelnde Telegraphenamt

nicht angegeben werden, so hat das Anweisungstelegramm

den Namen des Landbezirks

oder den des auszahlenden Landes oder diese

beiden Angaben oder alle anderen Bezeichnungen

zu enthalten, die für die Leitung des

Anweisungstelegramms als notwendig erachtet

werden.

5. Der Betrag wird wie folgt angegeben

Die Anzahl der vollen Währungseinheiten in

Ziffern und in Worten, die Bezeichnung der

Währungseinheit, gegebenenfalls Bruchteile

der Währungseinheit in Ziffern.

6. Dem Familiennamen eines weiblichen

Empfängers ist, selbst wenn er von einem

Vornamen begleitet ist, eines der Worte

„Madame" oder „Mademoiselle" voranzusetzen,

es sei denn, daß die Person der Empfangsberechtigten

durch Angabe des Standes,

Titels, Amtes oder Berufes hinreichend klar

bezeichnet wird; weder Absender noch Empfänger

dürfen durch eine Abkürzung oder

ein verabredetes Wort bezeichnet sein.

7. Die Angabe des Wohnortes des Empfängers

kann unterbleiben, wenn er mit dem des

Bestimmungspostamtes gleich ist; enthalten

telegraphische Anweisungen in der Anschrift

den Vermerk „poste restante" (postlagernd)

oder „télégraphe restant" (telegraphenlagernd),

müssen die Anweisungstelegramme

den entsprechenden gebührenpflichtigen

Dienstvermerk mit Ausschluß jeder anderen

gleichbedeutenden Angabe tragen.

Artikel 132

Einzahlungsnachweis

1. Für jede telegraphische Anweisung ist die

Ausfertigung eines Einzahlungsnachweises

nach Muster MP 3 durch das Aufgabeamt

erforderlich.

2. Es ist unzulässig, auf diesem Nachweis

Briefmarken oder Freistempelaufdrucke anzubringen.

3. Der Einzahlungsnachweis ist unter Umschlag

mit der nächsten Post, möglichst mit

Flugpost, abzufertigen

a) unmittelbar an das Bestimmungsamt,

wenn es sich um eine telegraphische

Karten-Anweisung handelt;

b) an das Auswechslungspostamt des Aufgabelandes,

wenn es sich um eine telegraphische

Listen-Anweisung handelt.

Artikel 133

Übermittlung telegraphischer

Listen-Anweisungen

1. Telegraphische Listen-Anweisungen werden

vom Aufgabepostamt ohne Vermittlung

der Auswechslungsämter unmittelbar an das

Bestimmungspostamt geleitet.

2. Für telegraphische Listen-Anweisungen

ist eine Sonderliste MP 2 auszufertigen, die

im Kopf den Vermerk „Mandats télégraphiques"

(telegraphische Anweisungen) trägt.

3. Die Auswechslungsämter können den in

den Sonderlisten eingetragenen telegraphischen

Listen-Anweisungen Internationale

Nummern einer besonderen Reihe für telegraphische

Anweisungen zuteilen.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

eingeräumte Befugnisse

Artikel 134

Anschriftänderung

1. Außer wenn es sich um eine bloße Berichtigung

der Anschrift nach Artikel 25

§ 4 des Vertrages handelt, muß das Bestimmungspostamt

einer telegraphischen Anweisung

im Besitz des Einzahlungsnachweises

sein, bevor es dem Verlangen auf Anschriftänderung

entspricht.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

auf eigene Verantwortung einem telegraphischen

Antrag auf Anschriftänderung entsprechen,

ohne die mit der Post übermittelte

Bestätigung oder den Einzahlungsnachweis

abzuwarten.

Artikel 135

Nachsendung telegraphischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen sind (auf

dem Postweg oder telegraphisch) nachzu-

senden, ohne das Einlangen des Einzahlungsnachweises

abzuwarten.

2. Bei Nachsendung auf dem Postweg nach

dem Aufgabeland vor Einlangen des Einzahlungsnachweises

beschränkt sich das nachsendende

Amt darauf, die Anschrift des Empfängers

zu ändern und mit einem Federstrich

die Betragsangaben zu streichen; die Anweisung

wird unter Umschlag an das neue Bestimmungsamt

gesendet; das gleiche gilt für

den Einzahlungsnachweis nach dessen Einlangen

beim nachsendenden Amt.

Kapitel IV

Verfahren im Bestimmungsland

Artikel 136

Behandlung vorschriftswidriger

telegraphischer Anweisungen

1. Jede telegraphische Anweisung, die

wegen ungenügender oder ungenauer Anschrift

oder aus einem anderen, dem

Empfänger nicht zur Last fallenden Grund

nicht ausgezahlt werden kann, ist dem Aufgabepostamt

durch eine telegraphische Dienstnotiz

zu melden, die den Grund der Nichtauszahlung

angibt.

2. Bei Empfang eines Ersuchens durch telegraphische

Dienstnotiz um Berichtigung geht

das Aufgabepostamt nach Artikel 112, § 5

vor.

3. Jede Unregelmäßigkeit bei einer telegraphischen

Anweisung, die nicht binnen angemessener

Frist mit Flugpost oder telegraphisch

behoben worden ist, wird auf die für

Postanweisungen vorgeschriebene Art geregelt.

Artikel 137

Auszahlung telegraphischer

Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen werden sogleich

nach Einlangen ausgezahlt, ohne daß

der Einzahlungsnachweis abgewartet wird;

dieser wird nach Möglichkeit der vom Empfänger

bestätigten Anweisung nachträglich

beigefügt.

2. Langt zu einer telegraphischen Anweisung

der Einzahlungsnachweis beim Bestimmungsamt

vor dem Anweisungstelegramm

ein, darf die telegraphische Anweisung nicht

auf Grund des bloßen Einzahlungsnachweises

ausgezahlt werden; in diesem Fall ist das

Anweisungstelegramm mit Dienstnotiz nachzufordern;

Einzahlungsnachweise, die dem

Bestimmungsamt nicht mit der ersten Post

nach der Tagesangabe der Anweisung zuge-

gangen sind, sind mit Rückmeldung nach

Muster C 14 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag nachzufordern.

3. Telegraphische Listen-Anweisungen, für

die das Bestimmungspostamt das Anweisungstelegramm

nicht erhalten hat, können nur

nach Empfang eines mit telegraphischer

Dienstnotiz nachgeforderten Doppels des Anweisungstelegramms

ausgezahlt werden.

4. Telegraphische Listen-Anweisungen, für

die das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes

binnen der üblichen Frist keine Liste

MP 2 erhalten hat, sind Gegenstand eines

Auskunftsersuchens an das Auswechslungsamt

des Aufgabelandes, das in kürzester Frist zu

antworten hat; bei Nichtbeantwortung binnen

einer angemessenen Frist können die

tatsächlich ausgezahlten telegraphischen Listen-

Anweisungen von Amts wegen in die

erste von der Aufgabeverwaltung empfangene

Liste MP 2 eingetragen werden; langt

die fehlende Liste MP 2 nach dieser amtlichen

Eintragung ein, wird sie vom Auswechslungsamt,

das sie erhält, ungültig gemacht oder

richtiggestellt.

Artikel 138

Ausstellung der Auszahlungsbestätigung

Die Ausfertigung einer Auszahlungsbestätigung

für eine telegraphische Anweisung obliegt

dem Bestimmungspostamt, das sie unmittelbar

nach der Auszahlung dem Aufgabeamt

übersendet, ohne den Einzahlungsnachweis

abzuwarten.

Artikel 139

Rücksendung nicht ausgezahlter

telegraphischer Karten-

Anweisungen

1. Telegraphische Karten-Anweisungen, die

dem Empfänger aus irgendeinem Grund nicht

ausgezahlt werden konnten, unterliegen den

Bestimmungen des Artikels 116.

2. Sie sind unter Umschlag mit Beigabe der

betreffenden Einzahlungsnachweise rückzuleiten.

Titel IV

Verrechnungsanweisungen

Artikel 110

Allgemein e Bestimmungen

Sofern nicht in diesem Titel ausdrücklich

anders bestimmt ist, gelten für Verrechnungsanweisungen

die Bestimmungen über Anweisungen,

gleichgültig ob es sich um solche, die

auf dem Postwege oder telegraphisch übermittelt

werden, oder um Karten- oder Listen-

Anweisungen bandelt.

Artikel 191

Ausstellung der Verrechnungsanweisungen

1. Verrechnungsanweisungen werden auf

einem Formblatt aus gelbfarbigem Streif papier

nach Muster MP 16 ausgestellt.

2. Die Anschrift der Karten-Verrechnungsanweisungen

beinhaltet den Familiennamen

oder die Firma des Empfängers, die Nummer

seines Postscheckkontos, der die Worte „compte

courant postal" (Postscheckkonto) oder die

Abkürzung „CCP" voranzusetzen sind, ferner

ist das Postscheckamt, welches das Postscheckkonto

des Empfängers führt, zu bezeichnen.

Artikel 142

Listen-Verrechnungsanweisungen

1. Verrechnungsanweisungen nach dem

Listensystem sind mit einer Sonderliste nach

Muster MP 2, die mit der Aufschrift „Mandats

de versement" (Verrechnungsanweisungen) zu

versehen ist, zu übermitteln.

2. Wenn der Absender einer Verrechnungsanweisung

eine Bestätigung über die Gutschrift

auf das Postscheckkonto des Empfängers verlangt,

ist auf der Liste MP 2 bei der Eintragung

der Anweisung in der Spalte „Observations"

(Bemerkungen) der Vermerk „Al"

anzubringen.

Artikel 143

Telegraphische Verrechnungsanweisungen

Telegraphische Verrechnungsanweisungen

sind gemäß Artikel 131 auszufertigen. Das

aus diesem Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm

ist unmittelbar an das Postscheckamt

zu richten, welches das Postscheckkonto

des Empfängers führt; die Anweisungstelegramme

werden, vorbehaltlich einer besonderen

Vereinbarung, französisch abgefaßt und

ausschließlich in nachstehender Reihenfolge

ausgefertigt

— gebührenpflichtige Dienstvermerke (zutreffendenfalls);

— Gutschriftsanzeige (zutreffendenfalls);

— Gutschriftsanzeige mit Flugpost (zutreffendenfalls);

— Anweisung . . . (Aufgabenummer);

— Name des Bestimmungspostscheckamtes;

— Name des Absenders;

— Höhe des Betrages, der auf dem Postscheckkonto

des Empfängers gutzuschreiben ist;

— genaue Bezeichnung des Empfängers sowie

die Buchstaben CCP mit der Nummer

seines Postscheckkontos;

— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).

Artikel 144

Nach der Gutschrift abhanden

gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Verrechnungsanweisungen

jede nach der Gutschrift des Betrages auf

ein Postscheckkonto abhanden gekommene, in

Verlust geratene oder vernichtete Anweisung

kann von der Bestimmungsverwaltung durch

eine neue, auf einem Formblatt MP 16 auszustellende

Anweisung ersetzt werden; hiebei

sind die im Artikel 119 vorgeschriebenen Angaben

einzusetzen; auf der Rückseite ist das

Datum der Gutschrift auf das Postscheckkonto

des Empfängers anzugeben.

Artikel 145

Bestimmungen über die Abrechnung

der Verrechnungsanweisungen

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die Verrechnungsanweisungen

in eine Sonderliste MP 6 eingetragen und in

die Monatsrechnung der Anweisungen aufgenommen.

Titel V

Bestimmungen über die Abrechnung

Kapitel I

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 146

Aufstellung der Monatsrechnungen

1. Jede Bestimmungsverwaltung stellt am

Ende jedes Monats für jede Verwaltung, von

der sie Anweisungen erhalten hat, eine Monatsrechnung

nach dem Muster MP 5 auf,

wenn es sich um Karten-Anweisungen handelt,

oder eine Monatsrechnung nach dem Muster

MP 15, wenn es sich um Listen-Anweisungen

handelt. In diese Rechnung sind alle von

ihren eigenen Ämtern während des vorhergehenden

Monats für Rechnung der anderen

Verwaltung ausgezahlten Anweisungen aufzunehmen.

Die Eintragung erfolgt unter Berücksichtigung

a) der zeitlichen Reihenfolge der Ausstellungsmonate;

b) der alphabetischen Reihenfolge der Aufgabepostämter;

c) der Reihenfolge der Annahmenummern

der Anweisungen jedes Aufgabepostamtes.

2. Im Bedarfsfall werden die ausgezahlten

Anweisungen in eine Sonderliste nach dem

Muster MP 6 aufgenommen und der Monatsrechnung

beigeschlossen, die in diesem Fall

auf einem Formblatt nach dem Muster MP 7

aufgestellt wird.

3. Die Bestimmungsverwaltung trägt in

diese Rechnung auch ein

a) den Betrag der Gebührenanteile, die ihr

nach Artikel 28 des Abkommens zustehen;

b) gegebenenfalls die nach Artikel 27 zurückgezahlten

Beträge und die in den

Artikeln -27 und 30 des Abkommens

vorgesehenen Zinsen.

4. Die mit Empfangsbestätigung versehenen

Auszahlungsermächtigungen werden wie Anweisungen

behandelt und in die Rechnung

MP 5 oder allenfalls in die Liste MP 6 ebenso

eingetragen, wie wenn es sich um die Anweisungen

selbst handelte.

5. Die Monatsrechnung wird vor Ende des

Monats, der dem folgt, auf den sich die Rechnung

bezieht, mit den Belegen (mit Empfangsbestätigung

versehene Anweisungen und Auszahlungsermächtigungen)

an die Schuldnerverwaltung

geleitet. Wenn die Monatsrechnung

aus irgendeinem Grund nicht zeitgerecht abgefertigt

werden kann, ist der Schuldnerverwaltung

innerhalb von acht Tagen nach Ablauf

der angeführten Frist das Datum mitzuteilen,

zu dem die betreffende Rechnung voraussichtlich

abgesendet werden wird. Die Mitteilung

hat auf telegraphischem Wege zu erfolgen.

6. Wenn keine ausgezahlten Anweisungen

(Auszahlungsermächtigungen) vorliegen, wird

eine Leerrechnung an die andere Verwaltung

abgefertigt.

7. Die von der Schuldnerverwaltung in den

Monatsrechnungen festgestellten Unterschiede

werden in die nächste aufzustellende Monatsrechnung

aufgenommen; sie bleiben unberücksichtigt,

wenn der Betrag 50 Centimen

je Rechnung nicht übersteigt.

Artikel 147

Aufstellung der Hauptrechnung

1. Die Hauptrechnung wird von der

Gläubigerverwaltung unmittelbar nach Empfang

der Monatsrechnungen auf einem Formblatt

nach dem Muster MP 8 aufgestellt, noch

bevor diese Rechnungen im einzelnen geprüft

worden sind.

2. Sie muß innerhalb einer Frist von zwei

Monaten nach Ablauf des Monats abgeschlos-

sen werden, auf den sie sich bezieht; diese

Frist beträgt im Verkehr mit entfernten

Ländern vier Monate.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

die Hauptrechnungen vierteljährlich, halbjährlich

oder jährlich aufzustellen.

Artikel 148

Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden der Saldo der Hauptrechnung

oder die Summen der Monatsrechnungen in

der Währung des Gläubigerlandes ohne Kosten

für dieses Land beglichen

a) entweder mit Scheck oder Wechsel, die

auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz

des Gläubigerlandes gezogen sind,

oder durch Postüberweisung;

b) oder durch Abhebung von den gegebenenfalls

nach Artikel 30 des Abkommens

errichteten Guthaben.

2. Die Kosten der Zahlung- sind von der

Schuldnerverwaltung zu tragen; ausgenommen

sind besondere Kosten, wie die vom

Gläubigerland festgesetzten Clearingspesen.

3. Die Zahlung ist spätestens zwei Wochen

nach Empfang der Hauptrechnung oder der

Monatsrechnung, wenn die Begleichung auf

Grund dieser Rechnung erfolgt, zu bewirken;

für entfernte Länder beträgt diese Frist einen

Monat.

4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

den beiden Verwaltungen über den zu zahlenden

Betrag kann nur die Zahlung des strittigen

Betrages aufgeschoben werden; die

Schuldnerverwaltung muß der Gläubigerverwaltung

innerhalb der im § 2 vorgesehenen

Fristen die Gründe ihrer Einwendungen mitteilen.

Artikel 149

Abschlagszahlungen

1. Jede Verwaltung, die gegenüber einer

anderen ein ungedecktes Guthaben von monatlich

mehr als 30.000 Franken hat, ist berechtigt,

während des Ausstellungsmonats der

Anweisungen eine Abschlagszahlung zu verlangen;

der Teil des durchschnittlichen monatlichen

Saldos, der durch die Abschlagszahlung

nicht gedeckt ist, darf 30.000 Franken nicht

überschreiten; der durchschnittliche monatliche

Saldo wird auf Grund der letzten drei

anerkannten Monatsrechnungen ermittelt;

die Schuldnerverwaltung hat die verlangte

Abschlagszahlung spätestens am fünfzehnten

Tag des Aufgabemonats der Anweisungen zu

zahlen, sofern sie sich nicht mit Recht darauf

berufen kann, daß der Durchschnitt der drei

abgelaufenen Monate dem wirklichen Umfang

des Anweisungsverkehrs nicht mehr entspricht;

bei Nichtzahlung binnen der erwähnten

Frist sind die Bestimmungen des

Artikels 30 des Abkommens anzuwenden.

2. Ist die geleistete Abschlagszahlung höher

als der Saldo des betreffenden Zeitabschnittes,

so wird der Unterschied in die nächste Rechnung

aufgenommen oder gegebenenfalls nach

Artikel 148, § 1, b gutgeschrieben.

Kapitel II

Besondere Bestimmungen über die Abrechnung

von Listen-Anweisungen und telegraphischen

Anweisungen

Artikel 150

Aufstellung der Monatsrechnungen

Listen-Anweisungen und telegraphische Anweisungen

unterliegen folgenden besonderen

Abrechnungsvorschriften

a) Listen-Anweisungen

1. die Verwaltungen nehmen in die

Monatsrechnungen die Summen der

im Laufe des Monats empfangenen

Listen auf;

2. die Monatsrechnung wird der

Schuldnerverwaltung sogleich nach

Empfang der letzten Liste des betreffenden

Monats übersandt;

3. die Verwaltungen können einvernehmlich

auf die Aufstellung von

Monatsrechnungen verzichten und

den Betrag jeder Liste durch Scheck

oder Wechsel begleichen, der der

Liste beigeschlossen wird;

b) Telegraphische Anweisungen

1. Telegraphische Anweisungen werden

je nach dem Fall mit den Karten-

Anweisungen oder mit den Listen-

Anweisungen verrechnet;

2. telegraphische Anweisungen sind

möglichst mit den entsprechenden

Einzahlungsnachweisen der Monatsrechnung

anzuschließen; die Einzahlungsnachweise,

die der Bestimmungsverwaltung

nach Abfertigung

der Rechnung zukommen, in der die

betreffenden telegraphischen Anweisungen

eingetragen sind, werden der

Aufgabeverwaltung mit einer der

nächsten Rechnungen zurückgesandt;

3. die Bestimmungen unter b), 2. sind

auf telegraphische Listen-Anweisungen

nicht anzuwenden.

Dritter Teil

Postreisegutscheine

Artikel 151

Allgemeine Ausgabevorschriften

Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen

sind die Vorschriften über die Aufgabe

von Anweisungen auf die Ausgabe von

Gutscheinen und Heften anzuwenden.

Artikel 152

Formblätter für Gutscheine und

Heftumschläge; Beschaffung

1. Postreisegutscheine werden auf Formblättern

nach dem Muster MP 10 ausgestellt;

sie werden aus weißem Papier angefertigt und

tragen ein schattiertes Wasserzeichen, das

einen allegorischen Kopf von etwa 2 cm Höhe

darstellt. Auf der linken Seite des Formblattes

verläuft ein weißer Streifen von 3 1/2 cm

Breite. Im oberen Teil dieses Streifens befindet

sich das Wasserzeichen; in der Mitte ist

ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel

angebracht, der einen Merkurkopf

wiedergibt; der untere Teil dieses Streifens

ist für den Trockenstempel vorbehalten,

den der ausgebende Dienst nach Artikel 153

anzubringen hat. Mit Ausnahme des weißen

Streifens ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund

versehen, der aus einem sehr

klaren Dreifarbendruck einer Allegorie besteht,

die sich aus einigen reichen, aus Mustern

bestehenden Ornamenten zusammensetzt.

Die Angabe „Bon postal de voyage"

(Postreisegutschein) wird gleichzeitig mit dem

Sicherheitsuntergrund und in den gleichen

Farben gedruckt. Für die Gutscheine jeder der

drei im Artikel 41 des Abkommens erwähnten

Werte werden deutlich zu unterscheidende

Farbtöne verwendet.

2. Jeder Gutschein trägt folgende auf der

Vorderseite gedruckte Angaben

a) die Nummer einer von 1 bis 100.000

fortlaufenden Reihe;

b) den Namen des Ausgabelandes;

c) den Wert des Gutscheines mit der Bezeichnung

der Währung, in der er ausgestellt

ist;

d) den Namen des Landes, in dem er ausschließlich

zahlbar ist.

3. Die an die Postbenützer verkauften Gutscheine

werden in Heften mit hellblauem

Umschlag nach Muster MP 11 zusammengefaßt;

die Namen des ausgebenden und des

auszahlenden Landes sind auf der Vorderseite

aufgedruckt.

4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen

und den Umschlägen der Hefte vom

Weltpostvereinsamt beteilt, das den Druck

besorgt und sie zum Selbstkostenpreis abgibt.

Artikel 153

Ausstellung der Gutscheine

1. Die Gutscheine werden bei der Ausgabe

auf dem weißen Streifen der Vorderseite an

der hiefür vorgesehenen Stelle mit einem Abdruck

des Hochdrucktrockenstempels des ausgebenden

Dienstes versehen; außerdem sind

der erste und der letzte Gültigkeitstag auf den

Gutscheinen handschriftlich, mit Schreibmaschine

oder durch einen Stempelabdruck anzugeben.

Die Verwaltungen können vereinbaren,

die Gutscheine durch den Abdruck des

für die Ausstellung von Postanweisungen

verwendeten Feuchtstempels zu bestätigen.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren,

daß der Name des ausgebenden Dienstes

durch einen besonderen Prägestempel bezeichnet

wird.

Artikel 154

Herstellung und Ausfertigung

der Hefte

1. Die Gutscheine werden in den Heften

nach der Nummernfolge gereiht.

2. Die Dienststelle, die ein Heft ausgibt,

gibt auf dem Heftumschlag in dem dazu

bestimmten Raum den ersten und den letzten

Gültigkeitstag der Gutscheine an; sie setzt

in den Spalten dieses Umschlages die Anzahl

der ausgegebenen Gutscheine sowie die Nummern

des ersten und letzten Gutscheines ein;

der Name des Auszahlungslandes ist auf dem

Umschlag und den Gutscheinen im vorgesehenen

Raum auffallend anzugeben.

3. Die Eintragungen sind handschriftlich,

mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches

Druckverfahren zu bewirken.

4. Der Abdruck des Hochdrucktrockenstempels

oder des Feuchtstempels nach Artikel

153, § 1, ist bei der Ausgabe des Heftes

an der vorgesehenen Stelle auf dem Heftumschlag

anzubringen.

Artikel 155

Ausnahmsweise Einlösung von

Gutscheinen, die nicht in der

Währung des Landes ausgestellt

sind, in dem die Auszahlung

verlangt wird

1. Wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände

der Berechtigte gezwungen ist, die Einlösung

seiner Gutscheine in einem anderen

Land zu verlangen als in demjenigen, welches

ursprünglich auf den Gutscheinen angegeben

wurde, so ist der auszuzahlende Betrag für

jeden Gutschein in der Währung des Landes,

in dem die Einlösung begehrt wird, vom Ausgabeamt

auf Kosten des Berechtigten telegraphisch

oder mittels Flugpost anzufordern.

2. Das Amt, das die Einlösung vornimmt,

gibt auf der Vorderseite des Gutscheines den

in seiner Währung ausgezahlten Betrag an und

fügt den Gutscheinen, die nach den im § 1

angeführten Bedingungen eingelöst wurden,

das Telegramm oder die Antwort bei.

Artikel 156

Nach der Auszahlung abhanden

gekommene, in Verlust geratene

oder vernichtete Gutscheine

Artikel 119 ist bei den nach der Auszahlung

abhanden gekommenen, in Verlust geratenen

oder vernichteten Postreisegutscheinen sinngemäß

anzuwenden. Der Ersatzgutschein wird

auf einem Formblatt MP 10 ausgestellt. Die

Verwaltung des Auszahlungslandes beschafft

sich durch Vermittlung der Ursprungsverwaltung

eine Erklärung des Inhabers, die die

Stelle der Empfangsbestätigung vertritt.

Artikel 157

Aufstellung der Rechnungen

1. Die Monatsrechnung über ausgezahlte

Gutscheine wird auf dem Formblatt MP 9

aufgestellt.

2. Diese Rechnung wird der Monatsrechnung

MP 5 über die in der gleichen Zeit ausgezahlten

Anweisungen angeschlossen und der

Gesamtbetrag zur Summe der Rechnung

MP 5 hinzugerechnet.

3. Postreisegutscheine, die ausnahmsweise

unter den im Artikel 155 vorgesehenen Bedingungen

durch ein Land eingelöst werden,

das an diesem Dienst nicht teilnimmt, werden

in eine besondere Monatsrechnung MP 5 eingetragen,

die der Postanweisungsrechnung angeschlossen

wird.

Vierter Teil

Schlußbestimmungen

Artikel 158

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postanweisungs- und

Postreisegutscheinabkommens an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1879 bis

1881)

Postüberweisungsabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des

Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen

abgeschlossen

Titel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Dieses Abkommen regelt den Austausch

von Postüberweisungen, dessen Einführung

die vertragschließenden Länder vereinbaren.

Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in einem

dieser Länder kann Überweisungen zugunsten

eines Postscheckkontos in einem anderen

dieser Länder anordnen.

2. Weiters sieht das Abkommen den Austausch

von Posteinzahlungen sowie von

Postscl?ecks und Postreiseschecks zwischen den

Ländern vor, die die Einführung dieser Dienste

ganz oder zum Teil in ihren gegenseitigen Beziehungen

vereinbaren.

3. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen

zwischen den beteiligten Verwaltungen kann

der Dienst auch auf die Begleichung von bei

Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren

im Wege der Postüberweisung ausgedehnt

werden.

Titel II

Postüberweisungen

Kapitel I

Zulassungsbedingungen und Durchführung

von Überweisungsaufträgen

Artikel 2

Art des Austausches

Postüberweisungen können entweder auf

dem Postwege oder, wenn telegraphische

Überweisungen im Verkehr zwischen den beteiligten

Ländern zugelassen sind, auf telegraphischem

Wege ausgetauscht werden.

Artikel 3

Währung; Umrechnung

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

ist der Überweisungsbetrag in der

Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

2. Jede Verwaltung kann jedoch zulassen,

daß dieser Betrag vom Inhaber des zu belastenden

Kontos in der Währung des Ursprungslandes

angegeben wird.

3. Die Ursprungsverwaltung setzt das Umrechnungsverhältnis

ihrer Währung in die des

Bestimmungslandes fest.

Artikel 4

Höchstbetrag

Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag

der Überweisungen bestimmen, den ein

Kontoinhaber an einem Tag oder während

eines bestimmten Zeitraumes vornehmen kann.

Artikel 5

Gebühren

1. Die Gebühr für eine Überweisung darf

1‰ des überwiesenen Betrages nicht überschreiten,

unbeschadet des Rechts jeder Verwaltung,

a) Bruchteile nach den Bedürfnissen ihres

Dienstes aufzurunden;

b) eine Mindestgebühr festzusetzen, die

20 Centimen nicht übersteigen darf.

2. An Stelle dieser verhältnismäßigen Gebühr

können jedoch die Verwaltungen eine

von der Höhe des überwiesenen Betrages unabhängige

einheitliche Gebühr einheben. Diese

einheitliche Gebühr darf 50 Centimen nicht

übersteigen.

3. Die Gutschrift einer Überweisung auf ein

Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr

unterliegen als der, die für eine gleiche Dienstverrichtung

im Inlandsdienst allenfalls eingehoben

wird.

Artikel 6

Gebührenfreiheit

Postdienstliche Überweisungen, die nach

den Bedingungen des Artikels 23 des Vertrages

ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren

befreit.

Artikel 7

Überweisungsanzeige

1. Für jede auf dem Postwege übermittelte

Überweisung ist entweder vom Aussteller oder

von seinem kontoführenden Postscheckamt

eine Überweisungsanzeige auszustellen.

2. Die Rückseite dieser Anzeige kann für

eine besondere Mitteilung an den Empfänger

benützt werden.

3. Die Überweisungsanzeigen werden den

Empfängern nach Gutschrift der überwiesenen

Beträge auf ihre Konten gebührenfrei übersandt.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen für

telegraphische Überweisungen

1. Telegraphische Überweisungen unterliegen

den Bestimmungen der dem Internationalen

Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst.

2. Außer der im Artikel 5 vorgesehenen

Gebühr hat der Aussteller einer telegraphischen

Überweisung die Telegrammgebühr, allenfalls

zuzüglich der Gebühr für eine besondere Mitteilung

an den Empfänger, und überdies eine

feste Gebühr, die 1 Franken nicht übersteigen

darf, zu bezahlen.

3. Für jede telegraphische Überweisung

fertigt das Bestimmungspostscheckamt eine

Empfangsanzeige aus und sendet sie gebührenfrei

an den Empfänger.

Artikel 9

Gutschrift auf das Konto des

Empfängers; Gutschriftsanzeige

1. Nach vorheriger Verständigung der beteiligten

Verwaltungen kann die Bestimmungsverwaltung

bei der Gutschrift der Überweisungen

auf das Konto des Empfängers, wenn ihre

Rechtsvorschriften dies festlegen, entweder

Bruchteile einer Währungseinheit vernachlässigen

oder den Betrag auf die nächste Währungseinheit

oder auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

2. Im Verkehr zwischen Ländern, deren

Verwaltungen sich damit einverstanden erklärt

haben, kann der Aussteller eine Anzeige

der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers

verlangen. Artikel 37, §§ 1 und 2 des Vertrages

ist auf die Gutschriftsanzeige anzuwenden.

3. Die nach § 2 einzuhebenden Gebühren

sind vom Konto des Ausstellers abzubuchen.

4. Wird das Verlangen einer Gutschriftsanzeige

nach dem Überweisungsauftrag gestellt,

so wird es einer Nachfrage gleichgehalten

und unterliegt den Bestimmungen des

Artikels 13.

Artikel 10

Austausch der Überweisungen

1. Von der Ursprungsverwaltung werden

die Überweisungen der Bestimmungsverwaltung

mit Listen bekanntgegeben.

2. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die zu überweisenden Beträge

in der Liste in der Währung des Bestimmungslandes

angegeben.

Artikel 11

Vermittlungsämter

Der Austausch der Überweisungslisten erfolgt

ausschließlich durch Scheckämter, genannt

„Vermittlungsämter", die von der Verwaltung

jedes der vertragschließenden Länder

bestimmt werden.

Kapitel II

Widerruf; Nachfragen

Artikel 12

Widerruf von Überweisungen

Der Aussteller einer Überweisung kann diese

nach den im Artikel 26 des Vertrages festgelegten

Bedingungen widerrufen, solange die

Gutschrift auf dem Konto des Empfängers

nicht durchgeführt worden ist. Im Falle eines

telegraphischen Widerrufes muß der Aussteller

außer der Telegrammgebühr auch die Einschreibgebühr

entrichten. Jeder Widerruf muß

schriftlich an die Verwaltung gerichtet werden,

der der Aussteller den Überweisungsauftrag

erteilt hat.

Artikel 13

Nachfragen; Auskunftsersuchen

1. Nachfragen und Auskunftsersuchen

wegen Durchführung einer Überweisung sind

vom Aussteller an die Verwaltung zu richten,

der er den Überweisungsauftrag erteilt hat,

es sei denn, daß er den Empfänger ermächtigt

hat, sich mit der Verwaltung ins Einvernehmen

zu setzen, die dessen Konto führt.

2. Auf Nachfragen und Auskunftsersuchen

ist Artikel 35 des Vertrages anzuwenden.

Artikel 14

Auf dem Konto des Empfängers

nicht gebuchte Überweisungen

Der Betrag jeder Überweisung, der aus

irgendeinem Grunde auf dem Konto des

Empfängers nicht gebucht werden konnte,

wird wieder dem Konto des Ausstellers gutgeschrieben.

Kapitel III

Haftung

Artikel 15

Grundsatz und Umfang der Haftung

1. Die Postverwaltungen haften für die dem

Kontoinhaber angelasteten Beträge bis zu dem

Zeitpunkt, in dem die Überweisung vorschriftsmäßig

durchgeführt worden ist.

2. Die Verwaltungen haften für unrichtige

Eintragungen, die von ihrem Dienst in den

Überweisungslisten oder in den telegraphischen

Überweisungen gemacht wurden. Die

Haftung erstreckt sich auch auf Umrechnungsfehler

und Fehler bei der telegraphischen

Übermittlung.

3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei

Haftung für Verzögerungen, die bei Übermittlung

und Durchführung der Überweisungen

entstehen können.

Artikel 16

Ausnahmen vom Grundsatz der

Haftung

Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung

befreit

a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit

nicht anderweitig nachgewiesen ist,

wegen Vernichtung der Dienstpapiere

durch höhere Gewalt über die Durchführung

einer Überweisung keine Rechenschaft

ablegen können;

b) wenn der Aussteller innerhalb der im

Artikel 35, § 1 des Vertrages vorgesehenen

Frist keine Nachfrage gestellt

hat.

Artikel 17

Feststellung der Haftung

Vorbehaltlid} des Artikels 24, §§ 2 bis 5

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

trifft die Haftung die Postverwaltung

des Landes, in dem der Irrtum entstanden

ist.

Artikel 18

Zahlung der geschuldeten Beträge;

Rückgriff

1. Die Verpflichtung zur Ersatzleistung an

den Antragsteller obliegt der Verwaltung, bei

der das Begehren eingebracht wurde.

2. Der an den Aussteller einer Überweisung

rückzuzahlende Betrag darf, was immer der

Grund der Rückzahlung sei, den seinem

Konto angelasteten Betrag nicht übersteigen.

3. Die Verwaltung, die den Antragsteller befriedigt

hat, kann vom Rückgriffsrecht gegen

die verantwortliche Verwaltung Gebrauch

machen.

4. Der Verwaltung, die zuletzt den Schaden

getragen hat, steht bis zur Höhe des gezahlten

Betrages ein Rückgriffsrecht gegen die durch

diesen Irrtum begünstigte Person zu.

Artikel 19

Zahlungsfrist

1. Sobald die Verantwortlichkeit eines

Dienstes festgestellt worden ist, hat die Zahlung

des dem Antragsteller gebührenden Betrages

innerhalb einer Frist von sechs Monaten,

gerechnet von dem der Geltendmachung des

Begehrens folgenden Tag an, zu erfolgen.

2. Wenn die vermutlich verantwortliche,

ordnungsgemäß befaßte Verwaltung fünf Monate

hat verstreichen lassen, ohne das Begehren

einer Lösung zuzuführen, ist die Verwaltung,

bei der das Begehren eingebracht wurde, berechtigt,

den Antragsteller für Rechnung der

anderen Verwaltung zu befriedigen.

Artikel 20

Erstattung an die eintretende

Verwaltung

1. Die verantwortliche Verwaltung hat die

Verwaltung, die die Rückzahlung an den Antragsteller

geleistet hat, binnen einer Frist

von vier Monaten, gerechnet vom Tage der

Absendung der Rückzahlungsmitteilung, zu

befriedigen.

2. Nach Ablauf dieser Frist wird der der

Verwaltung, die den Antragsteller befriedigt

hat, gebührende Betrag mit 5% Verzugszinsen

jährlich verzinst.

Kapitel IV

Abrechnung

Artikel 21

Gebührenanrecht

Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen

Gebühren zur Gänze.

Artikel 22

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen

1. Die Verwaltungen stellen für jedes vertragschließende

Land und für jeden Arbeitstag,

an dem Überweisungen ausgetauscht

worden sind, eine Rechnung auf, in der die

Gesamtbeträge der an dem betreffenden Tag

beiderseits übersandten Überweisungslisten

zusammengefaßt werden; die Verwaltungen

können vereinbaren, die Gesamtbeträge mehrerer

Tage in einer Rechnung zusammenzufassen.

2. Die Begleichung dieser Rechnungen erfolgt

ohne Aufrechnung; jede Verwaltung hat

daher den Gesamtbetrag der Schuld zu begleichen.

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

erfolgt diese Begleichung in der

Währung des Gläubigerlandes.

3. Abweichend von den Bestimmungen des

§ 2 können zwei Verwaltungen vereinbaren,

daß die Beträge ihrer Rechnungen durch Aufrechnung

beglichen werden. In diesem Fall

wird die geringere Forderung in die Währung

der größeren Forderung umgerechnet; als

Grundlage für die Umrechnung dient das

arithmetische Mittel der Wechselkurse, die an

Börsen oder bei den von jedem beteiligten

Land besonders bestimmten Banken am letzten

Tag mit Kursnotierung vor dem Tag, auf

den sich die Rechnung bezieht, amtlich festgesetzt

sind; diese Mittelkurse müssen einheitlich

auf vier Dezimalstellen berechnet

werden.

4. Die zu begleichenden Beträge sind nach

einer Frist und zu einem Satz zu verzinsen,

welche die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder einvernehmlich festsetzen;

der Zinsfuß darf 5% jährlich nicht

übersteigen.

Artikel 23

Zahlung; Verzugszinsen

1. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung

des in Betracht kommenden Landes in

dessen Landeswährung ein Guthaben unterhalten,

aus dem die geschuldeten Beträge beglichen

werden; reicht dieses Guthaben zur

Deckung der Aufträge nicht aus, so sind die

Überweisungen trotzdem den Konten der

Empfänger gutzuschreiben.

2. Dieses Guthaben darf keinesfalls ohne

Zustimmung der Verwaltung, die es errichtet

hat, zu einem anderen Zweck verwendet

werden.

3. Die Gläubigerverwaltung hat das Recht,

jederzeit die Zahlung der geschuldeten Beträge

zu verlangen; sie setzt gegebenenfalls unter

Berücksichtigung der Entfernung den Tag fest,

an dem die Zahlung zu leisten ist. Zahlt die

Schuldnerverwaltung nicht fristgerecht, ist der

im Artikel 22, § 4 festgelegte Höchstzinsfuß

anzuwenden.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellung

und Begleichung der Rechnungen

dürfen durch keinerlei einseitige Verfügungen,

wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot

usw., beeinträchtigt werden.

Artikel 24

Vierteljährliche Hauptrechnung

Am Ende jedes Vierteljahres übersenden

die Verwaltungen, die tägliche Rechnungen

aufstellen, den in Betracht kommenden Verwaltungen

eine Zusammenstellung dieser

Rechnungen, der Abschlagszahlungen und

gegebenenfalls der angerechneten Zinsen zur

Anerkennung; die Restschuld der vierteljährlichen

Hauptrechnung wird auf das folgende

Vierteljahr übertragen; die Verwaltungen

können vereinbaren, diese vierteljährliche

Rechnung durch die Anzeige der Salden

am Ende des Vierteljahres zu ersetzen.

Kapitel V

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 25

Antrag auf Eröffnung eines

Postscheckkontos im Ausland

1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung

eines Postscheckkontos in einem Lande, in

dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Postüberweisungen austauscht, ist die Verwaltung

dieses Landes verpflichtet, der Verwaltung,

die das Konto führen soll, bei der

Überprüfung des Antrages behilflich zu sein.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich,

diese Überprüfung mit aller wünschenswerten

Sorgfalt und Beschleunigung durchzuführen,

ohne daß sie jedoch hiefür eine Verantwortung

zu übernehmen haben.

3. Auf Verlangen der kontoführenden Verwaltung

vermittelt die Verwaltung des Landes,

in dem der Kontoinhaber wohnt, soweit

wie möglich auch Auskünfte über alle Änderungen

der Handlungsfähigkeit des Kontoinhabers.

Artikel 26

Postgebührenfreiheit

1. Sendungen mit Kontoauszügen, die von

den Postscheckämtern an die Kontoinhaber

übermittelt werden, sind auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Landweg) zu befördern und

gebührenfrei in jedem Vereinsland zuzustellen.

2. Die Nachsendung dieser Sendungen in

jedes Vereinsland erfolgt auf jeden Fall gebührenfrei.

Artikel 27

Verzeichnis der Kontoinhaber

1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung

ihrer kontoführenden Verwaltung

die von den anderen Verwaltungen herausgegebenen

Verzeichnisse der Kontoinhaber zu

den von diesen Verwaltungen in ihrem Inlandsdienst

festgesetzten Preisen erhalten.

2. Jede Verwaltung liefert den Verwaltungen

der anderen vertragschließenden Länder

unentgeltlich die für die Durchführung des

Dienstes notwendigen Verzeichnisse.

Titel III

Posteinzahlungen

Artikel 28

Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem

der Länder hat, die den Posteinzahlungsdienst

besorgen, kann Einzahlungen auf ein in einem

anderem dieser Länder bestehendes Postschedekonto

verlangen.

2. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen

Bestimmungen, gilt alles, was ausdrücklich

für Postüberweisungen festgelegt ist, auch

für Einzahlungen.

3. Die Gebühr für eine Posteinzahlung darf

1/4% des eingezahlten Betrages nicht übersteigen.

Anstelle dieser verhältnismäßigen Gebühr

können die Verwaltungen eine einheitliche

von der Höhe des eingezahlten Betrages

unabhängige Gebühr einheben, die 1 Franken

nicht übersteigen darf.

4. Dem Aufgeber ist bei der Einzahlung

unentgeltlich ein Aufgabeschein auszuhändigen.

5. Sofern keine besondere Vereinbarung

getroffen wurde, stellen die Verwaltungen

eine besondere Rechnung über Einzahlungen

auf, ähnlich jener, die im Artikel 22, § 1 für

Überweisungen vorgesehen ist.

Titel IV

Postschecks und

Postreiseschecks

Artikel 29

Zahlungen mittels Postschecks

und Postreiseschecks

1. Jeder Inhaber eines Postscheckkontos, das

in einem der Länder geführt wird, welche den

Austausch von Postschecks vereinbaren, kann

die Belastung seines Kontos mit den Beträgen

verlangen, die er an Nichtkontoinhaber, welche

ihren Wohnsitz in einem anderen dieser Länder

haben, auszahlen lassen möchte.

2. Jedem Inhaber eines Postscheckkontos, das

in einem der Länder geführt wird, die den Austausch

von Postreiseschecks vereinbaren, können

über sein Verlangen Postreiseschecks ausgestellt

werden, die in einem anderen dieser

Länder zahlbar sind.

3. Die Bedingungen für die Zulassung und

Durchführung von Zahlungen mittels Postschecks

und Postreiseschecks werden von den

Ländern festgelegt, die diesen Austausch vereinbaren.

Titel V

Vorschriften für die Überweisung

von bei Postscheckämtern zahlbar

gestellten Wertpapieren im Wege

der Postüberweisung

Artikel 30

Bei den Postscheckämtern zahlbar

gestellte Wertpapiere

1. Vorbehaltlich einer Vereinbarung mit

der Verwaltung des Landes, in dem die Zahlbarstellung

erfolgte, übermitteln die Postscheckämter,

die die bei einem ausländischen

Postscheckamt zahlbaren Bankschecks oder

Handelspapiere zur Einziehung erhalten, diese

dem Amt, für das die Zahlbarstellung erfolgte,

das die Begleichung mittels Postüberweisung

durchführt.

2. Die Wertpapiere müssen den Formvorschriften

für Postaufträge entsprechen.

3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich

die zur Durchführung der Protestförmlichkeiten

erforderlichen Vorschriften

sowie die Bedingungen, zu denen Teilzahlungen

angenommen werden können.

Artikel 31

Gebühr

Für jedes zur Einziehung übernommene

Wertpapier kann das Postscheckamt zugunsten

der Verwaltung, die es erhält, eine Gebühr

von höchstens 20 Centimen einheben.

Artikel 32

Haftung

1. Die Postverwaltungen sind für den Betrag

der Wertpapiere haftbar, der den Konten

angelastet wurde.

2. Die Verwaltungen sind nicht haftbar für

Verzögerungen

a) bei der Übersendung oder Vorzeigung

der Wertpapiere;

b) bei der Erhebung von Protesten oder

bei Durchführung von gerichtlichen

Verfahren, die sie in Anwendung des

Artikels 30, § 3 übernommen haben.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 33

Anwendung des Vertrages

Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 34

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen

nicht anzuwenden.

Artikel 35

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkte der

Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,

um rechtswirksam zu sein

a) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderungen von Bestimmungen

dieses Abkommens und seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um die Auslegung dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift handelt,

ausgenommen den Fall einer

Meinungsverschiedenheit, der dem im

Artikel 32 der Satzung vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 36

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden,

übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Ausführungsvorschrift zum

Postüberweisungsabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen

Satzung des Weltpostvereins im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des Postüberweisungsabkommens

folgendes festgelegt

Titel I

Überweisungen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu erteilende

Auskünfte

1. Die Verwaltungen übersenden einander

unmittelbar

a) die Namen der Vermittlungsämter nach

Artikel 11 des Abkommens;

b) Proben der Abdrucke der bei den Vermittlungsämtern

verwendeten Stempel;

c) das Verzeichnis mit den Mustern der

Unterschriften der Beamten, die bei den

einzelnen Vermittlungsämtern ermächtigt

sind, die Begleitschreiben zu unterzeichnen;

dieses Verzeichnis muß in

einer für den Dienstgebrauch ausreichenden

Anzahl geliefert werden; im

Falle einer Änderung wird ein vollständiges,

neues Verzeichnis der betreffenden

Verwaltung übersandt; handelt es

sich jedoch nur darum, eine der bekanntgegebenen

Unterschriften als ungültig

zu bezeichnen, so genügt es, sie in der

geltenden Liste, die weiterverwendet

wird, streichen zu lassen;

d) den für die Überweisungs- und Einzahlungsaufträge

festgesetzten Umrechnungskurs,

wenn es ausdrücklich verlangt

wird.

2. Außerdem haben sie dem Internationalen

Büro mitzuteilen

a) die Liste der Länder, mit denen sie

Postüberweisungen oder Posteinzahlungen

und allenfalls telegraphische Überweisungen

oder Einzahlungen austauschen;

b) die Namen der Vermittlungsämter nach

Artikel 11 des Abkommens.

3. Jede Änderung der oben vorgesehenen

Auskünfte ist unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 102

Formblätter für die Postbenützer

1. Für den Gebrauch der Postbenützer gelten

in Anwendung des Artikels 11, § 2 des

Vertrages die nachstehenden Formblätter

VP 1 (Überweisungs- oder Einzahlungsanzeige)

VP 7 (Nachfrage betreffend einen Überweisungs-

oder Einzahlungsauftrag)

VP 10 (Gutschriftsanzeige).

2. Die Formblätter des Inlandsdienstes, die

als Überweisungsanzeigen nach Artikel 104,

§ 1 verwendet werden, unterliegen nicht diesen

Bestimmungen.

Kapitel II

Ausfertigung; Übersendung

Artikel 103

Eintragungen auf den Formblättern

1. Die Eintragungen auf den Formblättern

des Überweisungsdienstes sind in lateinischer

Schrift und arabischen Ziffern in sehr klarer

Schrift, am besten mit Maschine, vorzunehmen.

2. Eintragungen mit Tintenstift oder gewöhnlichem

Bleistift sind nicht zulässig; die

Unterschriften können jedoch mit Tintenstift

geleistet werden.

Artikel 104

Ausfertigung der

Überweisungsanzeigen

1. Die Überweisungsanzeigen werden entweder

vom Inhaber des zu belastenden Kontos

oder vom kontoführenden Scheckamt auf

einem Formblatt nach dem Muster VP 1 ausgefertigt;

jede Verwaltung kann jedoch ausnahmsweise

gestatten, Formblätter ihres Inlandsdienstes

zu verwenden.

2. Hat der Aussteller den Überweisungsbetrag

in der Währung des Ursprungslandes angegeben,

so rechnet ihn das Amt, das den Auftrag

erhält — oder dessen Vermittlungsamt

—, um und trägt den Überweisungsbetrag in

der Währung des Bestimmungslandes mit roter

Tinte in die Überweisungsanzeige ein.

3. Die Überweisungsanzeigen werden mit

einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels

des Ursprungsscheckamtes versehen.

Artikel 105

Überweisungslisten

1. Die Überweisungslisten werden von den

Vermittlungsämtern auf Formblättern nach

dem Muster VP 2 ausgefertigt. Die Verwaltungen

können vereinbaren, daß die Spalte 3

des Formblattes unausgefüllt bleibt. Jede Liste

ist mit einem Abdruck des Stempels des Amtes

zu versehen, das sie ausgefertigt hat.

2. Die Überweisungslisten, denen die auf

dem Postwege übermittelten Überweisungsanzeigen

angeschlossen werden, sind einmal je

Arbeitstag an die entsprechenden Vermittlungsämter

zu senden; die beteiligten Verwaltungen

können jedoch vereinbaren, die Überweisungen

mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.

Artikel 106

Ausfertigung der Begleitschreiben

1. Die Endsumme aller Listen, die für das

gleiche Vermittlungsamt bestimmt sind, ist in

ein Begleitschreiben nach dem Muster VP 3

zu übertragen, dessen Gesamtbetrag in Worten

oder mit einem Schecksicherungsschreiber

in Ziffern anzugeben ist.

2. Die Nummer der Eintragung im Begleitschreiben

ist auf jeder Überweisungsliste

zu vermerken.

3. Die Begleitschreiben sind mit einem Abdruck

des Stempels des Amtes, das sie ausgefertigt

hat, zu versehen und von dem oder

den hiezu ermächtigten Beamten zu unterzeichnen;

jedes dieser Schreiben erhält eine

fortlaufende Nummer, deren Reihe jeden

Monat für jedes Vermittlungsamt neu beginnt.

4. Jedes letzte am Monatsende abgefertigte

Begleitschreiben hat den Vermerk „Dernière

lettre d'envoi N° ..." (Letztes Begleitschreiben

Nr. ...) zu tragen; hat ein Vermittlungsamt

am letzten Arbeitstag eines Monates dem

entsprechenden Amt keine Überweisung zu

übersenden, so sendet es ihm trotzdem ein

Leer-Begleitschreiben, das gleichfalls als „Dernière

lettre d'envoi N° ..." (Letztes Begleitschreiben

Nr. ...) zu bezeichnen ist.

Artikel 107

Übermittlung der Überweisungen

Die Begleitschreiben, die Listen und die

Überweisungsanzeigen werden zu geschlossenen

Sendungen vereinigt und gebührenfrei

auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Landweg)

an das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes

gesandt; diese Sendungen können

eingeschrieben werden.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

zugestandene Befugnisse

Artikel 108

Verlangen einer Gutschriftsanzeige

1. Verlangt der Aussteller bei der Aufgabe

einer Überweisung, daß ihm eine Gutschriftsanzeige

nach Artikel 9 des Abkommens übersandt

werde, wird der Vermerk „Al" in der

Liste VP 2 neben der entsprechenden Eintragung

angebracht; handelt es sich um eine auf

dem Postweg übersandte Überweisung, wird

die Überweisungsanzeige mit dem sehr deutlichen

Vermerk „Avis d'inscription" (Gutschriftsanzeige)

versehen. Verlangt der Aussteller

überdies, daß die Gutschriftsanzeige

mit Flugpost zurückgesendet werde, so ist

auch der Vermerk „Par avion" (Mit Flugpost)

auf der Überweisungsanzeige anzubringen.

2. Ein Formblatt nach dem Muster VP 10

oder ein Formblatt C 5, vorschriftsmäßig ergänzt

mit der Anschrift des Ausstellers (Vorderseite)

und der Beschreibung der Überweisung

(Rückseite), wird der betreffenden Überweisungsanzeige

beigefügt.

Artikel 109

Ersuchen um Widerruf einer

Überweisung

1. Für jedes Ersuchen um Widerruf, das auf

dem Postwege zu übermitteln ist, fertigt das

Ursprungsamt ein Formblatt nach dem

Muster VP 5 aus und sendet es an das Vermittlungsamt

seines Landes; dieses Amt ergänzt

das Formblatt durch Angabe der

Weiterleitungsmerkmale der Überweisung an

das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes

und sendet es diesem eingeschrieben zu.

2. Soll das Ersuchen telegraphisch übermittelt

werden, so füllt das Ursprungs- oder das

Vermittlungsamt des Aufgabelandes ein

Formblatt nach dem Muster VP 6 aus und

übermittelt die Angaben als gebührenpflichtige

telegraphische Dienstnotiz dem Amte,

das das Gutschriftskonto führt; die Dienstnotiz

ist unverzüglich auf dem Postwege mit

Formblatt VP 5, das über die Vermittlungsämter

der beiden Länder geleitet wird, zu bestätigen

und hat im Kopf den auffälligen

Vermerk „Confirmation de la demande télégraphique

expédiée le ... par le bureau de

chèques postaux de ... à l'adresse de bureau

de chèques postaux de ..." (Bestätigung des

telegraphischen Ersuchens, abgefertigt am ..

vom Postscheckamt ... an das Postscheckamt

. ..) zu tragen.

Artikel 110

Nachfragen; Auskunftsersuchen

Jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen

über die Durchführung eines Überweisungsauftrages

ist vom Postscheckamt, das das

Lastschriftkonto führt, auf einem Formblatt

nach Muster VP 7 aufzunehmen und gegebenenfalls

über die Vermittlungsämter beider

Länder dem Postscheckamt zu übersenden,

das das Gutschriftskonto führt; sie werden nach

Artikel 149, § 2 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag behandelt.

Kapitel IV

Verfahren beim Bestimmungsscheckamt

Artikel 111

Rücksendung der Gutschriftsanzeige

Die Gutschriftanzeige nach Artikel 108

wird vom Gutschriftscheckamt vorschriftsmäßig

ausgefüllt dem Aussteller unmittelbar

übersandt.

Artikel 112

Prüfung der Sendungen und Behandlung

von Unregelmäßigkeiten

1. Gleich nach Einlangen der Sendungen

mit den Begleitschreiben, den Listen und den

Überweisungsanzeigen prüft das Vermittlungsamt

des Bestimmungslandes die Sendung;

stellt es irgendeine Unregelmäßigkeit

oder Lücken fest, benachrichtigt es sogleich

mit einem Schreiben nach dem Muster VP 4

das abfertigende Vermittlungsamt, das auf

dem schnellsten Wege (Luft- oder Landweg)

zu antworten und gegebenenfalls ein Doppel

der fehlenden Stücke zu übersenden hat. Die

Auskunftsersuchen und die Doppel der fehlenden

Stücke werden ebenfalls auf dem schnellsten

Weg (Luft- oder Landweg) ausgetauscht.

2. Betrifft die Unregelmäßigkeit einen

Unterschied zwischen den Beträgen der Überweisungsanzeige

und der Eintragung in der

Überweisungsliste, so ist das empfangende

Vermittlungsamt berechtigt, den niedrigeren

Betrag gutzuschreiben; je nach dem Fall sind

die Überweisungsanzeige oder die Überweisungsliste

und das Begleitschreiben mit roter

Tinte zu berichtigen; die Berichtigung ist dem

betreffenden Vermittlungsamt mit Schreiben

VP 4 mitzuteilen.

Artikel 113

Widerruf einer Überweisung

1. Der Widerruf einer Überweisung erfolgt

nach den Bestimmungen des Artikels 114; ist

der Widerruf telegraphisch verlangt worden,

hält das Bestimmungsscheckamt die Überweisungsanzeige

bis zum Einlangen der brieflichen

Bestätigung zurück.

2. Das Bestimmungsscheckamt teilt dem

Ursprungsscheckamt auf dem schnellsten Wege

(Luft- oder Landweg) mit, wie es dem Widerruf

nachgekommen ist; bei einem telegraphischen

Widerruf muß mit dieser Verständigung

nicht bis zum Einlangen des Formblattes

VP 5 zugewartet werden.

3. Widerrufe, die in anderer als in der im

Artikel 109 vorgeschriebenen Weise gestellt

oder übermittelt wurden, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 114

Nichtdurchführung einer Überweisung

1. Kann eine Überweisung aus irgendeinem

Grunde dem Konto des Empfängers nicht gutgeschrieben

werden, so wird sie in der Liste,

in der sie eingetragen ist, gestrichen und der

Gesamtbetrag dieser Liste sowie der des entsprechenden

Begleitschreibens mit roter Tinte

berichtigt; das Vermittlungsamt des Urspungslandes

wird von dieser Berichtigung mit

Schreiben VP 4 verständigt, dem gegebenenfalls

die entsprechende Überweisungsanzeige

beizuschließen ist.

2. Wird eine ursprünglich nicht durchgeführte

Überweisung dem Vermittlungsamt des

Bestimmungslandes neuerlich übersandt, so

wird sie vom Vermittlungsamt des Ursprungslandes

als neue Überweisung behandelt.

3. Die Verwaltungen der vertragschließenden

Länder können vereinbaren, daß die nicht

durchgeführten Überweisungen in eine Überweisungsliste

zugunsten der Ursprungsverwaltung

übertragen oder auf eine andere Art

in Rechnung gestellt werden; gegebenenfalls

ist wie bei den anderen Überweisungen eine

Umrechnung zum Tageskurs vorzunehmen

und der Überweisungsanzeige ein erläuternder

Vermerk beizugeben.

Kapitel V

Abrechnung

Artikel 115

Aufstellung der Rechnungen

1. Die Rechnungen werden auf Formblättern

nach dem Muster VP 8 aufgestellt.

2. Sie sind so schnell wie möglich an die betreffende

Verwaltung zu senden.

3. Die Verwaltungen, die das Verfahren der

Aufrechnung anwenden, stellen ihre Rechnungen

auf Formblättern nach dem Muster

VP 11 auf.

Artikel 116

Zahlung der geschuldeten

Beträge

1. Die aus den Postüberweisungen geschuldeten

Beträge werden in der Währung des

Gläubigerlandes und ohne Verlust für dieses

beglichen

a) entweder durch Scheck oder Sichtwechsel,

gezogen auf die Hauptstadt oder einen

Handelsplatz des Gläubigerlandes;

b) oder durch Überweisung auf eine Bankanstalt

dieser Hauptstadt oder dieses

Platzes;

c) oder durch Abbuchung von den Guthaben,

die allenfalls nach Artikel 23 des

Abkommens errichtet worden sind.

2. Die Spesen sind von der Schuldnerverwaltung

zu tragen; ausgenommen davon sind

außerordentliche Spesen, wie vom Gläubigerland

festgesetzte Clearingkosten.

Kapitel VI

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 117

Gebührenfreie Sendungen mit

Kontoauszügen

Sendungen, die Kontoauszüge enthalten und

von den Postscheckämtern an die Kontoinhaber

gebührenfrei gesendet werden, tragen

die Bezeichnung des absendenden Postscheckamtes

und den Vermerk „Service des postes".

Artikel 118

Antrag auf Eröffnung eines

Postscheckkontos im Ausland

1. Jeder Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos

im Ausland muß vom Antragsteller

ausgefertigt und an die Verwaltung, die

dieses Konto führen soll, gerichtet werden;

der Antrag ist entweder unmittelbar vom An-

tragsteiler oder durch Vermittlung des Scheckamtes,

in dessen Bereich der Wohnsitz des Antragstellers

liegt, der genannten Verwaltung

zu übermitteln. Besitzt der Antragsteller bereits

ein Postscheckkonto im Inland, so kann

er die Vermittlung des Scheckamtes, das sein

Konto führt, in Anspruch nehmen.

2. Dieses Amt prüft sowohl die zur Weiterleitung

bestimmten Anträge als auch die, die

ihm von fremden Verwaltungen übersandt

werden, denen sie unmittelbar zugegangen

sind, wobei es sich an die für die Eröffnung

eines Postscheckkontos im Inland geltenden

Vorschriften hält.

3. Wenn erforderlich, stellt dieses Amt nach

Befragen des Antragstellers die irrigen Angaben

des Ansuchens richtig und schließt

diesem eine ordnungsmäßig ausgefertigte Bescheinigung

nach dem Muster VP 9 bei; in

besonderen, im Wortlaut des Formblattes nicht

vorgesehenen Fällen ergänzt es das Formblatt

oder berichtigt es zutreffendenfalls mit einem

erläuternden Schreiben; es übersendet das

Ganze im Wege des Vermittlungsamtes seines

Landes dem Vermittlungsamt des Bestimmungslandes;

die Bescheinigungen sind mit

einem Abdruck des Hochdruckstempels des

Vermittlungsamtes des mitwirkenden Landes

zu versehen und von dem oder den zur Zeichnung

der Begleitschreiben ermächtigten Beamten

zu unterschreiben.

Titel U

Telegraphisch e

Überweisungen

Artikel 119

Gemeinsame Bestimmungen

Auf die telegraphischen Überweisungen sind

die Bestimmungen für die auf dem Postwege

ausgetauschten Überweisungen in allem anzuwenden,

was nicht ausdrücklich in diesem

Titel II festgelegt worden ist.

Artikel 120

Ausfertigung der telegraphischen

Überweisungen

1. Für die telegraphischen Überweisungen

werden Überweisungstelegramme abgefertigt,

die unmittelbar vom Ursprungsscheckamt an

das kontoführende Scheckamt des Empfängers

gerichtet werden.

2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen

wurde, ist das Überweisungstelegramm

französisch auszufertigen und stets in nachstehender

unabänderlicher Reihenfolge abzufassen

— gebührenpflichtige Dienstvermerke (zutreffendenfalls),

— Gutschriftsanzeige (zutreffendenfalls),

— Gutschriftsanzeige auf dem Luftweg (zutreffendenfalls),

— Überweisung . . . (Ausstellungsnummer),

— Name des Bestimmungsscheckamtes,

— Name oder Bezeichnung des Ausstellers,

— Nummer des belasteten Kontos,

— Name des Scheckamtes, das das Konto des

Ausstellers führt,

— Höhe des gutzuschreibenden Betrages,

— Name oder Bezeichnung des Empfängers,

— Nummer des Gutschriftkontos,

— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).

3. Die Verwaltungen können für die vollständige

oder teilweise Angabe der Ausstellungsnummer

und des Betrages jeder telegraphischen

Überweisung einen Geheimschlüssel

vereinbaren.

4. Der gutzuschreibende Betrag ist wie folgt

anzugeben: Zahl der vollen Währungseinheiten

in Ziffern, dann in Worten, Bezeichnung

der Währungseinheit und gebenenfalls Bruchteile

der Währungseinheit in Ziffern.

5. Weder der Aussteller noch der Empfänger

dürfen durch Abkürzung oder ein verabredetes

Wort bezeichnet werden.

Artikel 121

Listen für telegraphische Überweisungen

Die telegraphischen Überweisungen werden

in besondere Listen VP 2 aufgenommen, die

im Kopf in auffälliger Schrift den Vermerk

„Virements télégraphiques. Confirmation"

(Telegraphische Überweisungen; Bestätigung)

tragen. Diesen Listen wird keine Überweisungsanzeige

beigefügt.

Artikel 122

Ausfertigung der Begleitschreiben

Werden zu Listen für telegraphische Überweisungen

besondere Begleitschreiben VP 3

ausgefertigt, erhalten diese eine fortlaufende

Nummer der gleichen Reihe wie die Begleitschreiben

zu den auf dem Postwege beförderten

Überweisungslisten.

Artikel 123

Ersuchen um eine Gutschriftsanzeige

Die Gutschriftsanzeige einer telegraphischen

Überweisung wird vom Bestimmungsamt ausgefertigt,

sobald die Gutschrift auf das Konto

des Empfängers erfolgt ist.

Artikel 129

Gutschrift telegraphischer

Überweisungen

Das Bestimmungsscheckamt schreibt die

telegraphischen Überweisungen dem Konto

des Empfängers gut, ohne die entsprechende

Liste abzuwarten.

Artikel 125

Gutschriftsanzeige

Die Gutschriftsanzeige zu einer telegraphischen

Überweisung, die vom Gutschriftscheckamt

vorschriftsmäßig ausgestellt worden ist,

wird dem kontoführenden Scheckamt übermittelt.

Artikel 126

Prüfung der Sendungen und Behandlung

von Unregelmäßigkeiten

1. Können telegraphische Überweisungen

aus irgendeinem dem Empfänger nicht zur

Last fallenden Grunde nicht durchgeführt werden,

so ist an das Ursprungsscheckamt eine

telegraphische Dienstnotiz mit Angabe des

Grundes der Nichtdurchführung abzufertigen;

stellt das Ursprungsamt nach Prüfung fest, daß

die Unregelmäßigkeit auf ein dienstliches Versehen

zurückzuführen ist, berichtigt es

diese sofort durch telegraphische Dienstnotiz;

im gegenteiligen Fall erfolgt die Berichtigung

auf dem Postwege nach Rücksprache mit dem

Aussteller; wenn dieser es verlangt und sich

bereit erklärt, die Kosten zu tragen, kann die

Berichtigung auch auf dem Luftwege oder mit

gebührenpflichtiger telegraphischer Dienstnotiz,

erfolgen.

2. Die telegraphischen Überweisungen, deren

Unregelmäßigkeit nicht in angemessener Frist

beseitigt worden ist, werden nach den Bestimmungen

des Artikels 114 zurückgewiesen.

Titel III

Posteinzahlungen

Artikel 127

Allgemeine Bestimmungen

1. Vorbehaltlich der in den nachstehenden

Paragraphen festgelegten Bestimmungen sind

die Bestimmungen für Postüberweisungen auch

auf die Posteinzahlungen anzuwenden.

2. Die Einzahlungsanzeigen werden auf

Formblättern VP 1 entweder vom Aufgeber

oder vom Aufgabeamt ausgestellt. Sie sind mit

dem Abdruck des Orts- und Tagesstempels des

Aufgabeamtes zu versehen.

3. Die Einzahlungslisten, denen die Einzahlungsanzeigen

angeschlossen werden, sind von

den Vermittlungsämtern auf Formblättern

VP 2 auszufertigen.

4. Die Gesamtsumme aller für das gleiche

Vermittlungsamt bestimmten Überweisungslisten

oder Einzahlungslisten wird in ein Begleitschreiben

VP 3 übertragen.

5. Sofern keine besondere Vereinbarung

getroffen worden ist, sind die Rechnungen über

die Einzahlungen auf Formblättern VP 8 aufzustellen,

getrennt von denjenigen, die für die

Überweisungen aufgestellt werden.

6. Die Verwaltungen können vereinbaren,

in den Rechnungen den Überweisungsverkehr

oder den Einzahlungsverkehr mehrerer Tage

zusammenzufassen und sogar anstelle von getrennten

Rechnungen gemeinsame Rechnungen

für die Überweisungen und Einzahlungen aufzustellen.

Titel IV

Bei den Postscheckämtern zahlbar

gestellte Wertpapiere

Artikel 128

Anwendung der Ausführungsvorschrift

zum Postauftragsabkommen

Vorbehaltlich der nachstehend angeführten

Besonderheiten unterliegen die bei den Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapiere

den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift

zum Postauftragsabkommen, soweit sie anwendbar

sind, insbesondere hinsichtlich der

Bedingungen, denen die Wertpapiere entsprechen

müssen, der Behandlung von Sendungen

mit untersagten Vermerken oder Mitteilungen,

der Vorzeigung, der Zahlungsfristen

und der Angabe des Grundes für die

Nichteinlösung.

Artikel 129

Besondere Bedingungen, denen

die Wertpapiere entsprechen

müssen

Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten

Wertpapiere müssen die Nummer

des zu belastenden Postscheckkontos und den

Namen des kontoführenden Postscheckamtes

tragen.

Artikel 130

Ausfertigung und Übersendung

der Versandverzeichnisse der

Wertpapiere

1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar

gestellten Wertpapiere werden in Verzeichnisse

nach dem Muster VP 12, die dreifach

auszufertigen sind, aufgenommen.

2. Das Ursprungsscheckamt behält die Urschrift

und übersendet die beiden anderen

Ausfertigungen des Verzeichnisses VP 12

unter Beischluß der einzulösenden Wertpapiere

unmittelbar dem Postscheckamt, für

das die Zahlbarstellung erfolgte.

3. Nach Einlösung sendet das Amt, für das

die Zahlbarstellung erfolgte, eine der Ausfertigungen

des Verzeichnisses nach Artikel

107 an die Ursprungsverwaltung der

Wertpapiere zurück und fügt gegebenenfalls

die nichteingelösten Wertpapiere bei.

Artikel 131

Überweisung der Beträge

Beim Postscheckamt, für das die Zahlbarstellung

erfolgte, wird über den Betrag der

eingelösten Wertpapiere abzüglich der Überweisungsgebühr

ein Überweisungsauftrag zugunsten

des Postscheckkontos ausgestellt, das

vom Ursprungspostscheckamt bezeichnet

wurde.

Titel V

Schlußbestimmungen

Artikel 132

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postüberweisungsabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den Vertragsparteien

erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1922 bis

1923)

Postnachnahmeabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des

Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen

abgeschlossen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Das vorliegende Abkommen regelt den Austausch

von Nachnahmesendungen, dessen Einführung

die vertragsschließenden Länder in

ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

Kapitel II

Allgemeine Bedingungen; Gebühren;

Überweisung der Beträge

Artikel 2

Zugelassene Sendungen

1. Gegen Nachnahme können eingeschriebene

Briefsendungen, Briefe und Schachteln mit

Wertangabe sowie Pakete aufgegeben werden,

die den im Vertrag, im Wertbrief- und Wertschachtelabkommen

beziehungsweise im Postpaketabkommen

vorgesehenen Bedingungen

entsprechen.

2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur

einzelne der angeführten Sendungsarten zum

Nachnahmedienst zuzulassen.

Artikel 3

Zulassungsbedingungen

Die Nachnahmesendungen unterliegen den

Zulassungsbedingungen und den Gebühren der

Sendungsart, der sie angehören.

Artikel 4

Höchstbetrag

Unabhängig von der Art der Begleichung

darf der Nachnahmebetrag den Höchstbetrag

nicht überschreiten, den das einziehende Land

für Postanweisungen nach dem Ursprungsland

der Sendung festgesetzt hat, sofern nicht

im gegenseitigen Einvernehmen ein höherer

Betrag vereinbart worden ist.

Artikel 5

Währung

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

ist der Nachnahmebetrag in der Währung des

Ursprungslandes der Sendung anzugeben; im

Falle der Einzahlung oder Überweisung des

Nachnahmebetrages auf ein Postscheckkonto

im einziehenden Lande ist jedoch dieser Betrag

in der Währung dieses Landes anzugeben.

Artikel 6

Arten der Abrechnung mit dem

Absender

Die Beträge, die für den Absender der Sendung

bestimmt sind, werden ihm übermittelt

a) durch „Nachnahmeanweisung", deren

Betrag auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland

der Sendung eingezahlt werden

kann, wenn es die Vorschriften der

Verwaltung dieses Landes zulassen;

b) in den Fällen, in denen die beteiligten

Verwaltungen diese Verfahren zulassen

durch Überweisung oder Einzahlung auf

ein Postscheckkonto im einziehenden

Land oder im Ursprungsland der Sendung.

Artikel 7

Arten des Austausches von Nachnahmeanweisungen

Der Austausch der Nachnahmeanweisungen

kann nach Wahl der Verwaltungen durch Karten

oder durch Listen erfolgen. Im ersten Fall

heißen die Anweisungen „Karten-Nachnahmeanweisungen",

im zweiten Fall „Listen-Nachnahmeanweisungen".

Artikel 8

Gebühren

1. Außer den im Artikel 3, § 1 vorgesehenen

Gebühren hat der Absender nachstehende

Gebühren im voraus zu entrichten

a) wenn ihm der Nachnahmebetrag mit

einer Nachnahmeanweisung zu übersenden

ist

1. eine feste Höchstgebühr von 70 Centimen,

falls die Abrechnung mit Karten-

Anweisungen erfolgt;

1'10 Franken, falls die Abrechnung

mit Listen-Anweisungen erfolgt;

2. eine verhältnismäßige Gebühr, die

V2% des Nachnahmebetrages nicht

übersteigen darf. Für die Einhebung

der verhältnismäßigen Gebühr kann

jede Verwaltung die Gebühren so

abstufen, wie es den Bedürfnissen

ihres Dienstes am besten entspricht.

b) wenn er außerdem verlangt, daß die

Nachnahmeanweisung mit Flugpost übermittelt

wird, und sofern die beteiligten

Verwaltungen keine besondere Vereinbarung

getroffen haben; eine Gebühr,

die der im Artikel 37, § 1 des Vertrages

für die Rücksendung des Rückscheines

mit Flugpost festgesetzten Gebühr entspricht;

c) wenn er verlangt, daß der Nachnahmebetrag

auf ein Postscheckkonto entweder

im einziehenden Land eingezahlt oder

im Ursprungsland der Sendung überwiesen

wird: eine feste Gebühr von

höchstens 30 Centimen.

2. Außerdem behält die Verwaltung des einziehenden

Landes für die unter § 1, c) vorgesehenen

Überweisungen oder Einzahlungen

vom Nachnahmebetrag nachstehende Gebühren

ein

a) eine feste Gebühr von höchstens

30 Centimen;

b) gegebenenfalls die Inlandsgebühr für die

Überweisungen oder Einzahlungen,

wenn diese für ein im einziehenden Land

geführtes Postscheckkonto vorgenommen

werden;

c) die für zwischenstaatliche Überweisungen

oder Einzahlungen zu entrichtende Gebühr,

wenn diese für ein im Ursprungsland

der Sendung geführtes Postscheckkonto

vorgenommen werden.

Artikel 9

Streichung oder Änderung des

Nachnahmebetrages

1. Der Absender einer Nachnahmesendung

kann zu den im Artikel 26 des Vertrages festgesetzten

Bedingungen die Streichung, die

Minderung und die Erhöhung des Nachnahmebetrages

verlangen. Für telegraphische Anträge

auf Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrages

ist außer der Telegrammgebühr die

Einschreibgebühr zu entrichten.

2. Wird der Nachnahmebetrag erhöht, hat

der Absender für die Steigerung die im Artikel

8, § 1 a), Ziffer 2, vorgesehene verhältnismäßige

Gebühr zu entrichten; diese Gebühr

wird nicht eingehoben, wenn auf ein Postscheckkonto

eingezahlt oder überwiesen wird.

Artikel 10

Nachnahmeanweisungen

1. Nachnahmeanweisungen sind bis zu

dem in Artikel 4 festgesetzten Höchstbetrag

zugelassen.

2. Vorbehaltlich der in der Ausführungsvorschrift

enthaltenen Ausnahmen unterliegen

die Nachnahmeanweisungen den Bestimmungen

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens.

Artikel 11

Auszahlung von Nachnahmeanweisungen

zu Paketen

Nachnahmeanweisungen zu Nachnahmepaketen

werden den Absendern zu den von

der Ursprungsverwaltung der Sendung festgesetzten

Bedingungen ausgezahlt.

Artikel 12

Nichtzahlung an den Berechtigten

1. Der Betrag einer Nachnahmeanweisung,

die aus irgendeinem Grunde an den Berechtigten

nicht ausgezahlt worden ist, verbleibt bei

der Verwaltung des Ursprungslandes der

Sendung zu dessen Verfügung; nach Ablauf

der in diesem Land geltenden gesetzlichen

Verjährungsfrist verfällt der Betrag zugunsten

dieser Verwaltung.

2. Wenn die nach Artikel 6, b) verlangte

Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto

aus irgendeinem Grunde nicht

durchgeführt werden kann, stellt die Verwaltung,

die den Betrag eingezogen hat, in dessen

Höhe eine Nachnahmeanweisung zugunsten

des Absenders der Sendung aus.

Kapitel III

Haftung

Artikel 13

Grundsatz und Umfang der Haftung

1. Die Verwaltungen haften für die eingezogenen

Beträge bis zur ordnungsgemäßen

Auszahlung der Nachnahmeanweisung oder

ordnungsgemäßen Gutschrift auf ein Postscheckkonto.

2. Außerdem haften die Verwaltungen bis

zur Höhe des Nachnahmebetrages bei Ausfolgung

der Sendungen ohne Einziehung der

Beträge oder bei Einhebung eines geringeren

als des Nachnahmebetrages.

3. Die Verwaltungen übernehmen keine

Haftung für Verzögerungen, die beim Einziehen

und Übersenden der Beträge auftreten

können.

Artikel 14

Ausnahmen

Für den Nachnahmebetrag wird kein Ersatz

geleistet

a) wenn die Nichteinziehung auf einen

Fehler oder auf eine Nachlässigkeit des

Absenders zurückzuführen ist;

b) wenn die Sendung nicht ausgefolgt

wurde, weil sie unter die Verbotsbestimmungen

fällt, die entweder im Vertrag

— Artikel 16, §§ 8 und 11, c) und Artikel

28, § 1 — oder im Wertbrief- und

Wertschachtelabkommen — Artikel 2.

§§ 4 und 5 und Artikel 5 — oder im

Postpaketabkommen — Artikel 24, a)

Ziffer 2, 3, 5, 6, 7 und b) und Artikel

28 — enthalten sind;

c) wenn innerhalb der im Artikel 35, § 1

des Vertrages angegebenen Frist keine

Nachfrage eingebracht wurde.

Artikel 15

Ersatzleistung; Rückgriff;

Fristen

1. Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist die

Ursprungsverwaltung der Sendung verpflichtet;

diese Verwaltung kann ihr Rückgriffsrecht

gegen die verantwortliche Verwaltung

geltend machen, die nach den Bedingungen

des Artikels 44 des Vertrages verpflichtet ist,

die für ihre Rechnung ausgelegten Beträge der

Ursprungsverwaltung zu erstatten.

2. Der Verwaltung, die schließlich den

Schaden zu tragen hat, steht bis zur Höhe

des Betrages dieser Ersatzleistung ein Rückgriffsrecht

gegen den Empfänger, Absender

oder gegen Dritte zu.

3. Artikel 43 des Vertrages über die Zahlungsfristen

der Ersatzleistung für den Verlust

einer Einschreibsendung gilt auch für alle

Arten von Nachnahmesendungen, für die

Auszahlung der eingezogenen Beträge oder

die Zahlung des Ersatzbetrages.

Artikel 16

Feststellung der Haftung für

die eingezogenen Beträge

1. Die einziehende Verwaltung haftet nicht

für begangene Unregelmäßigkeiten, wenn sie

a) beweisen kann, daß der Fehler auf die

Nichtbeachtung einer Bestimmung

durch die Verwaltung des Ursprungslandes

zurückzuführen ist;

b) nachweisen kann, daß bei Übergabe an

ihren Dienst die Sendung oder, wenn es

sich um ein Paket handelt, die zugehörige

Paketkarte nicht die vorschriftsmäßigen

Bezeichnungen getragen haben.

2. Wenn die Haftung nicht eindeutig einer

der beiden Verwaltungen zufällt, tragen diese

den Schaden zu gleichen Teilen.

Artikel 17

Ersatz an den Absender einer

Sendung, die dem Empfänger

ohne Einhebung des Nachnahmebetrages

ausgefolgt

wurde

1. Wenn der Empfänger eine Sendung, die

ihm ohne Einziehung des Nachnahmebetrages

ausgefolgt worden ist, zurückstellt, wird

der Absender verständigt, daß er die Sendung

innerhalb von drei Monaten gegen Verzicht

auf Auszahlung des Nachnahmebetrages oder

gegen Rückzahlung des auf Grund des Artikels

13, § 2 bereits erhaltenen Betrages

wieder übernehmen kann.

2. Wenn der Absender die Sendung übernimmt,

wird der Nachnahmebetrag der Verwaltung

oder den Verwaltungen erstattet, die

den Schaden getragen haben.

3. Wenn der Absender auf die Übernahme

der Sendung verzichtet, wird diese Eigentum

der Verwaltung oder der Verwaltungen, die

Ersatz geleistet haben.

Kapitel IV

Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen

Artikel 18

Gebührenanrecht bei Begleichung

des Nachnahmebetrages

durch Postanweisung

Die Verwaltung des Ursprungslandes der

Sendung vergütet nach den in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Bedingungen

a) der einziehenden Verwaltung einen

Anteil von 35 Centimen oder 55 Centimen

für jede gezahlte Nachnahmeanweisung,

je nachdem ob die Verwaltungen

das System der Karten-Nachnahmeanweisungen

oder das System der

Listen-Nachnahmeanweisungen vereinbart

haben, zuzüglich eines verhältnismäßigen

Anteils von 1/4% des Gesamtbetrages

dieser Anweisungen;

b) gegebenenfalls an die mit der Rücksendung

der Nachnahmeanweisung mit

Flugpost befaßte Verwaltung die im

Artikel 8, § 1, b) vorgesehene Gebühr.

Artikel 19

Anwendung des Vertrages und

bestimmter Abkommen

Der Vertrag, das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen,

das Postüberweisungsabkommen

sowie das Wertbrief- und

Wertschachtelabkommen und das Postpaketabkommen

sind gegebenenfalls in allem entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 20

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens

sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt

der Abstimmung anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen, um

rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 10, 12 bis

18, 20 und 21 dieses Abkommens sowie

des Artikels 121 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer als der unter

a) angeführten Bestimmungen handelt;

c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es

sich um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 32 der

Satzung vorgesehenen Schiedsgericht zu

unterbreiten ist.

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragsschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in dem Archiv

der Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von

der Regierung des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Ausführungsvorschrift zum

Postnachnahmeabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen

Satzung des Weltpostvereines im

Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postnachnahmeabkommens folgendes festgelegt

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Postverwaltungen zu

erteilende Auskünfte

1. Jede Verwaltung hat mindestens drei

Monate vor Inkrafttreten des Abkommens

den anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes die für den Nachnahmedienst

erforderlichen Auskünfte bekanntzugeben.

2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 102

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer

Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer

im Sinne des Artikels 11, § 2 des

Vertrages sind anzusehen

R 3 (internationale Nachnahmeanweisung

für Brief- und Wertsendungen);

R 4 (internationale Nachnahmeanweisung

für Postpakete).

Kapitel II

Aufgabe

Artikel 103

Auf den Sendungen und auf der

Paketkarte anzubringende Vermerke

1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene

Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln

sowie Postpakete mit den zugehörigen

Paketkarten müssen auf der Anschriftseite den

sehr deutlichen Vermerk „Remboursement"

(Nachnahme) mit nachfolgender Angabe des

Nachnahmebetrages in lateinischen Buchstaben

und arabischen Ziffern ohne Streichungen

oder Überschreibungen, selbst wenn diese

anerkannt wären, tragen; der Nachnahmebetrag

darf weder mit Bleistift noch mit Tintenstift

angegeben werden; dienstliche Vermerke

dürfen jedoch auch mit Tintenstift angebracht

werden.

2. Bei der Angabe des Nachnahmebetrages

in Buchstaben ist die Bezeichnung der Währungseinheit

ohne Abkürzung anzugeben;

wenn diese Angabe sich auf eine Währung

des Dezimalsystems bezieht, können Bruchteile

der Währungseinheit lediglich in Ziffern

ausgedrückt werden, aber unbedingt in Hundertstel

(oder Tausendstel) unter Angabe von

zwei (oder drei) Ziffern, erforderlichenfalls

einer Null (oder zwei Nullen). Beruht die

Währung nicht auf dem Dezimalsystem, so

sind Anzahl und Bezeichnung der Währungseinheiten

sowie Anzahl und Bezeichnung von

Bruchteilen der Währungseinheit vollständig

auszuschreiben; bei der Angabe des Betrages

in Ziffern sind die Währungseinheiten oder

Bruchteile der Währungseinheit, die in dem

mit Buchstaben ausgeschriebenen Betrage

nicht vorkommen, durch Nullen zu ersetzen.

3. Verlangt der Absender die im Artikel 105

vorgesehene Rücksendung der Nachnahmeanweisung

mit Flugpost, ist auf der Sendung,

bei einem Paket auch auf der Paketkarte, sehr

deutlich der Vermerk „Renvoi du mandat de

remboursement par avion" (Rücksendung der

Nachnahmepostanweisung mit Flugpost) anzubringen.

4. Der Absender hat auf der Anschriftseite

der Sendung, bei einem Paket auch auf der

Vorderseite der Paketkarte, in lateinischen

Schriftzeichen seinen Namen und seine Anschrift

anzugeben; ist der eingezogene Betrag

einem Postscheckkonto gutzuschreiben, hat

die Sendung und gegebenenfalls die Paketkarte

außerdem auf der Anschriftseite in

französischer oder einer anderen im Bestimmungsland

bekannten Sprache den Vermerk

zu tragen: „A porter au credit du compte

courant postal No ... de M ... à ... tenu

par le bureau de chèques d..." („Gutschrift

auf Postscheckkonto Nr. ... des ... in ...

beim Postscheckamt in ...").

Artikel 104

Klebezettel

1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene

Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln

sind auf der Vorderseite mit einem

orangefarbigen Klebezettel nach Muster R 1

zu versehen; der im Artikel 136, § 4 der Aus-

führungsvorschrift zum Vertrage vorgesehene

Klebezettel C 4 (oder statt dessen der Abdruck

des entsprechenden besonderen Stempels)

ist möglichst in der oberen Ecke des

Klebezettels R 1 anzubringen; es steht den

Verwaltungen jedoch frei, an Stelle dieser

beiden Klebezettel einen einzigen nach dem

Muster R 2 zu verwenden, der in lateinischer

Schrift den Namen des Aufgabepostamtes, den

Buchstaben R, die Aufgabenummer der Sendung

und ein orangefarbiges Dreieck mit der

Aufschrift „Remboursement" (Nachnahme)

trägt.

2. Die Nachnahmepakete und die zugehörigen

Paketkarten sind auf der Anschriftseite

mit dem Klebezettel R 1 zu versehen.

Artikel 105

Den Sendungen beizugebende

Formblätter

1. Außer den in den nachstehenden §§ 5

und 7 vorgesehenen Fällen ist jeder Nachnahmesendung

eine Nachnahmeanweisung aus

Steifpapier beizugeben, und zwar für eine

Briefsendung oder für eine Sendung mit

Wertangaben ein Formblatt nach dem Muster

R 3 in hellgrüner Farbe und für ein Paket

ein Formblatt nach dem Muster R 4 in

weißer Farbe; im Anweisungsformblatt muß

der Nachnahmebetrag in der Währung des

Ursprungslandes der Sendung und in der

Regel der Absender der Sendung als Empfänger

der Anweisung angegeben sein.

2. Wenn der Betrag der Nachnahmeanweisung

einem Postscheckkonto im Ursprungsland

der Sendung gutgeschrieben werden

kann, hat der Absender, der von dieser Möglichkeit

Gebrauch zu machen wünscht, auf der

Anweisung statt seiner Anschrift den Inhaber

und die Nummer des Postscheckkontos sowie

das Amt anzugeben, das dieses Konto führt.

3. Verlangt der Absender die Rücksendung

der Nachnahmeanweisung auf dem Luftwege,

hat er auf der Vorderseite des Formblattes

R 3 oder R 4 den Vermerk „Renvoi par

avion" (Zurücksenden mit Flugpost) anzubringen;

außerdem hat das Aufgabeamt der

Sendung dieses Formblatt mit einem Klebezettel

oder mit einem Aufdruck in blauer

Farbe „Par avion" (Flugpost) zu versehen.

4. Jede Verwaltung kann Anweisungen zu

Sendungen aus ihrem Lande an das Aufgabeamt

der Sendung oder an jedes andere ihrer

Postämter richten lassen. In diesem Falle ist

das Postamt auf dem Formblatt R 3 oder R 4

anzugeben.

5. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag

auf ein Postscheckkonto im einziehenden

Lande eingezahlt wird, ist der

Sendung, vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung,

ein Erlagschein nach dem durch

die Bestimmungen dieses Landes vorgeschriebenen

Muster beizugeben; der Erlagschein

muß den Inhaber des Kontos angeben, dem

der Betrag gutgeschrieben werden soll, und

alle anderen nach dem Vordruck erforderlichen

Angaben enthalten, mit Ausnahme des

gutzuschreibenden Betrages, der von der Bestimmungsverwaltung

der Sendung nach Einziehung

des Nachnahmebetrages eingesetzt

wird; ist der Erlagschein mit einem Abschnitt

versehen, vermerkt der Absender darauf

seinen Namen und seine Anschrift sowie alle

anderen ihm notwendig erscheinenden Angaben.

6. Die Anweisung ist an der Sendung, bei

einem Paket an der Paketkarte haltbar zu befestigen;

das gleiche gilt gegebenenfalls für

den Erlagschein.

7. Verlangt der Absender auf Grund des

Artikels 6, b) des Abkommens, daß der Nachnahmebetrag

entweder auf ein im Ursprungsland

der Sendung geführtes Postscheckkonto

eingezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen

wird, so ist. weder der Sendung noch

der Paketkarte ein Formblatt beizufügen.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte den Postbenützern

eingeräumte Befugnisse

Artikel 106

Streichung oder Änderung des

Nachnahmebetrages

1. Für den Antrag auf Streichung oder

Änderung des Nachnahmebetrages gelten die

Bestimmungen des Artikels 147 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag.

2. Jeder telegraphische Antrag ist mit der

nächsten Post durch einen brieflichen Antrag

zu bestätigen, dem ein Muster nach Artikel

> 147, § 1 beizuschließen ist und das im

Kopfe den mit Farbstift zu unterstreichenden

Vermerk „Confirmation de la demande

télégraphique du ..." (Bestätigung des telegraphischen

Antrages vom ...) zu tragen

hat; das einziehende Amt hält die Sendung

bis zum Einlangen dieser Bestätigung zurück;

die einziehende Verwaltung kann jedoch

unter eigener Verantwortung dem telegraphischen

Antrag nachkommen, ohne die briefliche

Bestätigung abzuwarten.

3. Soll der Nachnahmebetrag mit Anweisung

übermittelt werden, ist dem brieflichen

Antrag ein neues Formblatt R 3 oder R 4

mit der berichtigten Betragsangabe beizufügen.

Bei einem telegraphischen Antrag

hat das einziehende Amt die Nachnahmeanweisung

nach den Bestimmungen des Artikels

111 zu ersetzen.

4. Wenn der Absender bei der Aufgabe der

Sendung die Rücksendung- der Nachnahmeanweisung

mit Flugpost verlangt hat, sind auf

der Vorderseite des neuen Postanweisungsformblattes

der Vermerk „Renvoi par avion"

(Zurücksenden mit Flugpost) sowie der Klebezettel

oder der Aufdruck in blauer Farbe

„Par avion" (Flugpost) anzubringen.

Artikel 107

Nachsendung

1. Jede mit Nachnahme belastete Sendung

kann nachgesandt werden, wenn das neue Bestimmungsland

mit dem Ursprungsland den

Nachnahmedienst für die entsprechende Sendungsart

unterhält; in diesem Falle bleibt das

Formblatt der Nachnahmeanweisung der Sendung

angeschlossen.

2. Hat der Absender die Begleichung durch

Gutschrift auf ein Postscheckkonto verlangt

und läßt das neue Bestimmungsland diese Art

der Begleichung nicht zu, ist Artikel 12, § 2

des Abkommens anzuwenden. Das neue Bestimmungspostamt

rechnet den Nachnahmebetrag

in die Währung seines Landes nach dem

im Artikel 108, § 1 bezeichneten Umrechnungskurs

um.

Kapitel IV

Verfahren beim einziehenden Postamt

Artikel 108

Umrechnung; Behandlung der

Zahlungspapiere

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

wird der in der Währung des Ursprungslandes

der Sendung angegebene Nachnahmebetrag

durch die Verwaltung des einziehenden

Landes in dessen Währung umgerechnet; sie

bedient sich hiebei des Umrechnungskurses,

den sie für Anweisungen nach dem Ursprungsland

der Sendung anwendet.

2. Sogleich nach Einziehung des Nachnahmebetrages

füllt das einziehende oder ein

von der einziehenden Verwaltung bestimmtes

anderes Postamt den Teil „Dienstvermerke"

der Nachnahmeanweisung aus und sendet sie

nach Anbringung eines Abdruckes des Orts- und

Tagesstempels gebührenfrei an die entsprechende

Anschrift oder gegebenenfalls an sein

Auswechslungspostamt.

3. Bei Nachsendung und vorbehaltlich des

Artikels 107, § 2 verfährt die neue Bestimmungsverwaltung

so, als ob die Sendungen

ihr unmittelbar übersendet worden wären.

4. Hat der Absender die Flugbeförderung

verlangt, ist die Nachnahmeanweisung mit der

nächsten Flugpost abzufertigen.

5. Sind die eingezogenen Beträge auf ein

Postscheckkonto zu überweisen oder einzuzahlen,

hat die Gutschriftsanzeige an den

Kontoinhaber auf der Vorderseite den Vermerk

„Remboursement" (Nachnahme) und

auf der Rückseite die Sendungsart, die Nummer

der Nachnahmesendung und gegebenenfalls den

Namen des Empfängers der Sendung zu

tragen.

6. Erlagscheine zu Nachnahmesendungen,

deren Betrag einem Postscheckkonto im einziehenden

Lande gutzuschreiben ist, werden

nach den Vorschriften dieses Landes behandelt.

Artikel 109

Behandlung von Unregelmäßigkeiten

1. Bei Unterschiedlichkeit der Angabe des

Nachnahmebetrages auf der Sendung einerseits

und auf der Anweisung oder der Paketkarte

anderseits ist vom Empfänger der höhere Betrag

einzuziehen.

2. Außer der im § 5 angeführten Ausnahme

kann die Sendung gegen Zahlung des geringeren

Betrages dann ausgefolgt werden, wenn

der Empfänger die Zahlung des höheren Betrages

ablehnt, er sich jedoch zu einer allfälligen

Nachzahlung nach Einlangen der Auskunft

der Ursprungsverwaltung verpflichtet;

nimmt er diese Bedingungen nicht an, wird die

Ausfolgung der Sendung aufgeschoben.

3. In jedem Falle ist unverzüglich, möglichst

mit Flugpost, ein Auskunftsersuchen an die

von der Ursprungsverwaltung bezeichnete

Dienststelle zu richten, die in kürzester Frist,

möglichst mit Flugpost, unter Bekanntgabe

des genauen Nachnahmebetrages und gegebenenfalls

unter Anwendung des Artikels 106,

§ 3 zu antworten hat.

4. Die Absendung der Nachnahmeanweisung,

des Erlagscheins oder des Überweisungsauftrages

wird bis zum Einlangen der Antwort

zum Auskunftsersuchen aufgeschoben.

5. Wenn der Empfänger sich auf der Durchreise

befindet oder verreisen muß, ist stets

der höhere Betrag einzufordern. Im Falle der

Weigerung wird die Sendung erst nach Erhalt

der Antwort auf das Auskunftersuchen

ausgefolgt.

Artikel 110

Zahlungsfrist

1. Der Nachnahmebetrag muß binnen sieben

Tagen, gerechnet vom Tage nach dem

Einlangen der Sendung beim einziehenden

Amte, gezahlt werden; diese Frist kann höchstens

bis zu einem Monat verlängert werden,

wenn es die Vorschriften des einziehenden

Landes gestatten.

2. Wenn es sich um eine eingeschriebene

Sendung oder um eine Wertsendung handelt,

wird sie nach Ablauf der Zahlungsfrist an das

Ursprungsamt zurückgesandt; der Absender

kann jedoch durch einen Vermerk die sofortige

Rücksendung für den Fall verlangen, daß

der Empfänger den Nachnahmebetrag bei der

ersten Vorweisung nicht zahlen sollte; die sofortige

Rücksendung erfolgt auch, wenn der

Empfänger bei der Vorweisung ausdrücklich

jede Zahlung ablehnt.

3. Handelt es sich um ein Paket, wird dieses

nach Ablauf der Zahlungsfrist nach den Artikeln

27, 30, §§ 2 und 3, 32 und 33 des Postpaketabkommens

behandelt; der Absender

kann jedoch verlangen, daß den von ihm nach

Artikel 106, §§ 3 und 6 der Ausführungsvorschrift

zum Postpaketabkommen getroffenen

Verfügungen sogleich entsprochen wird, wenn

der Empfänger den Nachnahmebetrag bei der

ersten Vorweisung nicht zahlen sollte; diese

Verfügungen werden auch dann sogleich

durchgeführt, wenn der Empfänger bei der

Vorweisung jede Zahlung ausdrücklich abgelehnt

hat; wenn der Absender in Beantwortung

einer Unzustellbarkeitsmeldung für das

einziehende Amt Verfügungen getroffen hat,

laufen die oben angeführten Fristen vom Tage

nach dem Einlangen dieser Verfügungen.

Artikel 111

Vernichtung, Ungültigmachen

oder Ersatz der Zahlungspapiere

1. Von der einziehenden Verwaltung werden

vernichtet

a) jede Nachnahmeanweisung, die wegen

eines Unterschiedes in den Angaben des

Nachnahmebetrages oder wegen Streichung

oder Änderung des Nachnahmebetrages

unbrauchbar geworden ist;

b) jeder Erlagschein, der wegen Streichung

des Nachnahmebetrages nicht mehr zu

verwenden ist.

2. Jedes Formblatt zu einer Sendung, die

aus irgendeinem Grunde an den Aufgabeort

zurückgesendet wird, ist durch das zurücksendende

Amt ungültig zu machen.

3. Sind Formblätter zu Nachnahmesendungen

vor der Einziehung abhanden gekommen, in

Verlust geraten oder vernichtet worden, so

fertigt das einziehende Amt Doppel auf den

vorgeschriebenen Formblättern aus.

Artikel 112

Nicht ausgefolgte oder nicht

ausgezahlte Karten-Anweisungen

1. Nachnahmeanweisungen, die den Berechtigten

nicht ausgefolgt werden konnten, werden

nach allfälliger Erteilung eines Sichtvermerkes

von der Ursprungsverwaltung der

Sendungen bestätigt und der Verwaltung in

Rechnung gestellt, die sie ausgestellt hat.

2. Das gleiche gilt für Nachnahmeanweisungen,

die den Empfangsberechtigten zwar

ausgefolgt, deren Beträge aber nicht behoben

worden sind. Diese Anweisungen müssen erst

durch Auszahlungsermächtigungen ersetzt

werden, welche die Ursprungsverwaltung der

Anweisungen auszustellen hat.

Kapitel V

Abrechnung

Artikel 113

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen über Karten-

Anweisungen

1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

werden die Rechnungen über ausgezahlte

Nachnahmeanweisungen auf einem

Formblatt nach dem Muster R 5 aufgestellt.

2. Der Betrag der Gebühr für die Rücksendung

der Nachnahmeanweisungen mit Flugpost,

der dem einziehenden Land zu vergüten

ist, wird gegebenenfalls in eine besondere

Spalte des Formblattes R 5 neben jeder ausgezahlten

Nachnahmeanweisung eingetragen.

3. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

können die Formblätter R 5 für Nachnahmeanweisungen

zu Briefsendungen, Wertsendungen

oder Paketen verwendet werden.

4. Der besonderen Rechnung R 5 werden

die ausgezahlten und mit Empfangsbestätigungen

versehenen Nachnahmeanweisungen

beigeschlossen. Sie werden in alphabetischer

Reihenfolge der Aufgabeämter und nach der

Nummernfolge ihrer Eintragung in den Auf-

gabebüchern dieser Ämter sowie möglichst in

der zeitlichen Folge eingetragen; die Verwaltung,

welche die Rechnung aufgestellt hat,

zieht vom Gesamtbetrag ihrer Forderung die

Gebühren ab, die der anderen Verwaltung

nach Artikel 18 des Abkommens zustehen.

5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird möglichst

in die für den gleichen Zeitraum aufgestellte

Monatsrechnung über Postanweisungen

aufgenommen; die Prüfung und Begleichung

der Rechnung R 5 erfolgt nach den Bestimmungen

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Kapitel VI

Besondere Bestimmungen für Listen-

Nachnahmeanweisungen

Artikel 114

Auswechslungsämter für Listen-

Nachnahmeanweisungen

Der Austausch der „Listen-Nachnahmeanweisungen"

findet ausschließlich durch Vermittlung

sogenanter „Auswechslungsämter" statt,

die von der Verwaltung jedes der vertragschließenden

Länder bestimmt werden.

Artikel 115

Aufstellung und Versand der

Listen für Nachnahmeanweisungen

1. Jedes Auswechslungsamt stellt täglich oder

an vereinbarten Tagen Listen MP 2 mit dem

Aufdruck „Remboursement" (Nachnahme) auf,

welche die ihm von den einziehenden Postämtern

zugegangenen Listen-Nachnahmeanweisungen

zusammenfassen. Werden die Anweisungen

nicht angeschlossen, sind in der Liste

MP 2 in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)

die Sendungsart und die Nummer der

Nachnahmesendung zu vermerken.

2. Jede in eine Liste eingetragene Listen-

Nachnahmeanweisung trägt eine Ordnungsnummer,

die Internationale Nummer genannt

wird; diese Nummer gehört einer jährlich

fortlaufenden Nummernreihe an, die nach Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

am 1. Jänner oder 1. Juli beginnt.

3. Wechselt die Numerierung, so hat die

nächstfolgende Liste außer der Nummer der

Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden

Reihe zu tragen.

4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner

oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden

Nummern versehen.

5. Die Listen sind mit der nächsten Post,

möglichst mit Flugpost, und, vorbehaltlich einer

besonderen Vereinbarung, ohne Anschluß der

dazugehörenden Listen-Nachnahmeanweisungen

an das betreffende Auswechslungsamt zu

senden.

6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt

den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden

Vermerk auf der nächsten in der Gegenrichtung

abgefertigten Liste.

7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

kann für die Nachnahmen zu eingeschriebenen

Briefsendungen, Wertbriefen, Wertschachteln

und Paketen dieselbe Liste verwendet

werden.

Artikel 116

Sonderlisten für Nachnahmeanweisungen

Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden

Arten von Anweisungen auszustellen

a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel

8 des Vertrages sowie Artikel 7 des Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommens;

die Liste hat im Kopf die

Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie

Anweisungen) zu tragen;

b) Anweisungen, für die der Absender der

Sendung die Flugpostbeförderung verlangt

hat; die Liste hat den Vermerk

„Mandats par avion" (Flugpostanweisungen)

zu tragen und ist mit der nächsten

Flugpost weiterzuleiten.

Artikel 117

Prüfung und Berichtigung der

Listen für Nachnahmeanweisungen

Für die Prüfung und Berichtigung der in den

Listen für Nachnahmeanweisungen enthaltenen

Beträge und Angaben sowie für die Behandlung

von Unregelmäßigkeiten ist Artikel 127

der Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommen anzuwenden,

Artikel 118

Auszahlung der Listen-Nachnahmeanweisungen

Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das Auswechslungsamt

des Ursprungslandes der Sendung

die Auszahlung an die Berechtigten der

Listen-Nachnahmeanweisungen mit einem

Formblatt durch, das dessen Verwaltung nach

ihren Erfordernissen dazu vorgesehen hat.

Artikel 119

Nicht ausgefolgte oder nicht

ausgezahlte Anweisungen

1. In Listen eingetragene Nachnahmeanweisungen,

die den Berechtigten nicht ausgefolgt

werden konnten, verbleiben der Ursprungsverwaltung

der Sendungen.

2. Das gleiche gilt für Anweisungen, die den

Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt, deren

Beträge aber nicht behoben worden sind.

Artikel 120

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen

1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen

Bestimmungen gelten für die Aufstellung

und Begleichung der Rechnungen von Listen-

Nachnahmeanweisungen die Vorschriften des

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

über Listenanweisungen.

2. Jede Ursprungsverwaltung von Nachnahmesendungen

fertigt am Ende jedes Monats

für jede Bestimmungsverwaltung eine Monatsrechnung

R 5 aus. In dieser Rechnung werden

die Summen der im Laufe des Monats empfangenen

Listen zusammengefaßt.

3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt

hat, zieht vom Gesamtbetrag die Gebühren

ab, die der anderen Verwaltung auf Grund

des Artikels 18 des Abkommens zustehen.

4. Der Betrag der Gebühr, der dem einziehenden

Land für die Rücksendung der Nachnahmeanweisungen

mit Flugpost zu vergüten

ist, wird gegebenenfalls in eine besondere

Spalte des Formblattes R 5 eingetragen.

5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird nach

Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum aufgestellten

Monatsrechnung über Postanweisungen

zugerechnet; die Prüfung und Begleichung

der Rechnung R 5 erfolgt nach den Bestimmungen

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Kapitel VII

Schlußbestimmungen

Artikel 121

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Die Ausführungsvorschrift gilt vom Tage

des Inkrafttretens des Postnachnahmeabkommens

an.

2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses

Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1943 bis

1944)

Postauftragsabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Vereinsländer, haben gemäß

Artikel 22, § 4 der am 10. Juli 1964 zu Wien

abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereines

im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich

der Bestimmungen des Artikels 25, § 3

der Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Dieses Abkommen regelt den Austausch von

Postaufträgen, dessen Einführung die vertragschließenden

Länder in ihren gegenseitigen Beziehungen

vereinbaren.

Artikel 2

Zur Einlösung zugelassene Forderungsurkunden

1. Zur Einlösung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,

Rechnungen, Anweisungen,

Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine, abgelaufene

Wertpapiere sowie überhaupt alle

Handels- und sonstigen, ohne Kosten zahlbaren

Wertpapiere.

2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur

bestimmte der im § 1 angeführten Arten von

Forderungsurkunden zur Einlösung zuzulassen.

Artikel 3

Proteste; Betreibungen

Die Verwaltungen können es übernehmen,

Handelspapiere protestieren und Forderungen

gerichtlich geltend machen zu lassen. Sie

setzen einvernehmlich die dazu erforderlichen

Bestimmungen fest.

Artikel 4

Währung

Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung

wird der Betrag des Postauftrages in

der Währung des einziehenden Landes angegeben.

Kapitel II

Aufgabe der Postauftragssendungen

Artikel 5

Sendungsart und Gebühr

Die Forderungsurkunden sind als ordnungsgemäß

freigemachter Einschreibbrief aufzu-

geben, den der Absender unmittelbar an das

mit der Einziehung des Betrages beauftragte

Postamt zu richten hat.

Artikel 6

Anzahl der Forderungsurkunden

je Sendung

Die Anzahl der zu einer Sendung vereinigten

Forderungsurkunden ist nicht beschränkt;

Forderungsurkunden verschiedener Schuldner

können dann eingelöst werden, wenn diese

zum Bereich des gleichen Postamtes gehören

und die Postaufträge zugunsten oder für

Rechnung der gleichen Person auszuführen

sind. Überdies müssen die der gleichen Sendung

beigeschlossenen Forderungsurkunden

auf Sicht oder am gleichen Fälligkeitstag einlösbar

sein.

Artikel 7

Höchstbetrag

Der einzuziehende Gesamtbetrag je Sendung

darf den von der einziehenden Verwaltung

zugelassenen Höchstbetrag für Postanweisungen

nach dem Ursprungsland der Sendung

nicht überschreiten, sofern einvernehmlich

kein höherer Betrag vereinbart worden

ist.

Artikel 8

Verbote

Es ist verboten

a) auf den Forderungsurkunden Angaben

zu machen, die nicht den Postauftrag

betreffen;

b) den Forderungsurkunden Briefe oder

Zettel beizufügen, die als Mitteilungen

zwischen dem Gläubiger und dem

Schuldner angesehen werden können;

c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere

Angaben zu machen, als sein Vordruck

erfordert.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

eingeräumte Befugnisse

Artikel 9

Zurückziehung von Forderungsurkunden;

Berichtigung des Verzeichnisses

Der Absender kann unter den im Artikel

26 des Vertrages festgesetzten Bedingungen

entweder die Sendung oder alle oder einen

Teil der Urkunden zurückziehen oder, im

Falle eines Irrtums, das Postauftragsverzeich-

nis berichtigen lassen. Für telegraphische Verlangen

um Berichtigung eines Verzeichnisses ist

außer der Telegrammgebühr die Einschreibgebühr

zu entrichten.

Artikel 10

Nachsendung

1. Die Urkunden werden nur innerhalb des

einziehenden Landes nachgesandt, und zwar

in den nachstehenden Fällen

a) der Schuldner hat seinen Wohnort gewechselt;

b) die Urkunden sind für Personen bestimmt,

die in einem Ortsteil wohnen,

der zum Zustellbereich eines anderen

Postamtes gehört;

c) alle Schuldner gehören zum Zustellbereich

eines anderen Postamtes.

2. Es wird ohne Einhebung einer Gebühr

nachgesandt.

Kapitel IV

Einziehung der Forderungsbeträge; Übermitteln

der eingezogenen Beträge an den

Absender; Rücksendung

Artikel 11

Unzulässigkeit von Teilzahlungen

Jede Forderungsurkunde muß vollständig

und auf einmal bezahlt werden, sonst wird

sie als nicht angenommen betrachtet.

Artikel 12

Arten der Abrechnung mit dem

Absender

Beträge, die die gleiche Sendung betreffen

und für den Absender der Forderungsurkunden

bestimmt sind, werden ihm wie folgt

übermittelt

a) entweder mit „Auftragsanweisung";

b) oder, falls die beteiligten Verwaltungen

dieses Verfahren zulassen, durch Einzahlung

oder Überweisung auf ein Postscheckkonto

entweder im einziehenden

Land oder im Ursprungsland der Forderungsurkunden.

Artikel 13

Auftragsanweisungen

1. Die Auftragsanweisungen sind bis zu dem

nach Artikel 7 festgesetzten Höchstbetrag zulässig.

2. Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift

unterliegen die Auftragsanweisungen dem

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen.

Artikel 14

Arten des Austausches von Auftragsanweisungen

Je nach Wahl der Verwaltungen kann der

Austausch der Auftragsanweisungen mittels

Karten oder Listen erfolgen. Im ersten Fall

werden die Anweisungen mit „Karten-Auftragsanweisungen",

im zweiten Fall mit „Listen-

Auftragsanweisungen" bezeichnet.

Artikel 15

Nichtzahlung an den Berechtigten

Artikel 12 des Postnachnahmeabkommens

gilt für die Auftragsanweisungen und für die

Einzahlungen oder Überweisungen des Betrages

der eingelösten Forderungsurkunden

auf Postscheckkonten.

Artikel 16

Gebühren

1. Vorbehaltlich der Anwendung des § 3

werden nachstehende Gebühren vom Betrag

der eingelösten Forderungsurkunden einbehalten

a) eine feste Gebühr von 30 Centimen je

eingelöste Urkunde, genannt „Einziehungsgebühr";

b) eine feste Gebühr von 30 Centimen je

nichteingelöste Urkunde, genannt „Vorweisungsgebühr";

c) Gebühren für die Übersendung der Beträge,

und zwar

1. die Gebühr für Anweisungen, wenn

mit Auftragsanweisung übersandt

wird;

2. die Inlandsgebühr, die gegebenenfalls

für die Überweisungen oder Einzahlungen

einbehalten wird, wenn diese

auf ein im einziehenden Land geführtes

Postscheckkonto erfolgen;

3. die Gebühr für die Auslandsüberweisungen

oder Auslandseinzahlungen,

wenn diese auf ein im Ursprungsland

der Forderungsurkunden

geführtes Postscheckkonto erfolgen;

d) sofern keine besondere Vereinbarung

getroffen worden ist und der Absender

die Rücksendung der Vollzugspapiere

des Postauftrages auf dem Luftwege verlangt

der gewichtsmäßig berechnete

Flugzuschlag;

e) allfällige Stempelgebühren für die Urkunden.

2. Urkunden, die wegen irgendeiner Unregelmäßigkeit

oder einer fehlerhaften An-

schrift nicht eingelöst werden konnten, unterliegen

weder der Einziehungs- noch der Vorweisungsgebühr.

3. Wenn keine einzige der Urkunden einer

Sendung eingelöst werden konnte oder wenn

die eingezogenen Beträge zur vollständigen

Deckung der Vorweisungsgebühren nicht ausreichen,

werden diese vom Absender des Postauftrages

eingehoben.

Artikel 17

Berechnung bestimmter Gebühren

und Festsetzung der zu übersendenden

Beträge

1. Die im Artikel 16, § 1, c) vorgesehenen

Gebühren werden unter Zugrundelegung der

nach Abzug der Einziehungs- und Vorweisungsgebühren,

des Flugzuschlages nach Artikel

16, § 1, d) und der Stempelgebühren verbleibenden

Beträge berechnet.

2. Die Höhe der an den Absender der Urkunden

zu übersendenden Beträge ergibt sich

aus dem Unterschied zwischen den eingezogenen

Beträgen und den einbehaltenen Gebühren

und Abgaben.

Artikel 18

Zurücksendung der nicht bezahlten,

nicht einlösbaren oder

fehlgeleiteten Urkunden

1. Sofern nichteingelöste Forderungsurkunden

aus irgendeinem Grunde nach den Bestimmungen

des Artikels 10 nicht nachgesandt

oder an einen bezeichneten Dritten nicht ausgefolgt

werden können, sind diese über das Ursprungsamt

dem Absender zurückzusenden.

2. Es wird gebührenfrei in der in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Weise und den

vorgesehenen Fristen zurückgesandt.

3. Die einziehende Verwaltung ist zu keinerlei

Rechtswahrung oder Feststellung der Nichtzahlung

verpflichtet.

Kapitel V

Haftung

Artikel 19

Grundsatz und Umfang der Haftung

1. Die Postverwaltungen sind für den Verlust

der Urkunden nach Öffnung der sie enthaltenden

Umschläge haftbar, sei es im einziehenden

Land, sei es bei der Rückgabe der

nichteingelösten Urkunden an den Absender

im Ursprungsland.

2. Die Verwaltung des Landes, in dem der

Verlust eintritt, hat dem Absender den wirklichen

Schaden zu ersetzen, ohne daß dieser

Betrag die im Artikel 39 des Vertrages vorgesehene

Ersatzleistung überschreiten darf.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen

a) beim Übersenden oder Vorweisen der

einzulösenden Urkunden;

b) beim Erheben von Protesten oder bei

Durchführung gerichtlicher Betreibungen,

wenn sie sich dazu nach Artikel 3

verpflichtet haben.

4. Vorbehaltlich der vorhergehenden Bestimmungen

sind die Artikel 13 bis 17 des

Postnachnahmeabkommens über die Haftung

der Verwaltungen auf den Postauftragsdienst

anwendbar, wobei der Begriff der Nachnahme

durch den des Postauftrages ersetzt wird.

Kapitel VI

Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen

Artikel 20

Gebührenanrecht

Jede Verwaltung behält zur Gänze die von

ihr eingehobenen Gebühren mit Ausnahme

jener, die bei der Einzahlung der Auftragsanweisung

eingehoben und nach Artikel 28 des

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

verrechnet werden.

Artikel 21

Am Postauftragsdienst teilnehmende

Ämter

Die Verwaltungen haben zum Postauftragsdienst

alle Postämter zuzulassen, die am

zwischenstaatlichen Postanweisungsdienst teilnehmen.

Artikel 22

Anwendung des Vertrages und

bestimmter Abkommen

Der Vertrag, das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen

sowie das Postüberweisungsabkommen

sind gegebenenfalls in

allem entsprechend anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 23

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen

nicht anzuwenden.

Artikel 24

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und sein er Ausführungsvorschrift

1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens sind.

Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Vereinsländer muß zum Zeitpunkt der Abstimmung

anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten

Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen, um

rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die Änderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 20 und 22 bis

25 dieses Abkommens sowie der Artikel

103 bis 107, 110, 111, 113, §§ 1 bis 6,

114, 115, §§ 1, 2, und 4 und 123 seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer als der im vorhergehenden

Absatz angeführten Bestimmungen

dieses Abkommens sowie der Artikel

108, 112, 113, § 7 und 115, § 3

seiner Ausführungsvorschrift handelt

c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich

um die Änderung anderer Artikel der

Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung

der Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den Fall einer

Meinungsverschiedenheit, der dem im Artikel

32 der Satzung vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 25

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966 in

Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden

des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragsschließen-

den Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Ausführungsvorschrift zum

Postauftragsabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereines

im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postauftragsabkommens folgendes vereinbart

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 101

Von den Verwaltungen zu erteilende

Auskünfte

1. Die Verwaltungen haben mindestens

drei Monate vor der Durchführung des Abkommens

den anderen Verwaltungen durch

Vermittlung des Weltpostvereinsamtes einen

Auszug aus ihren für den Postauftragsdienst

geltenden Vorschriften bekanntzugeben, insbesondere

was die Einlösung von Zins- oder

Gewinnanteilscheinen und abgelaufenen Wertpapieren

betrifft; sie müssen auch angeben,

ob sie sich mit der Einlösung solcher Zinsscheine

und Wertpapiere befassen.

2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Artikel 102

Formblätter für die Postbenützer

In Anwendung des Artikels 11, § 2 des

Vertrages sind als Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer anzusehen

RP1 (Verzeichnis der Forderungsurkunden)

RP 2 (Umschlag für Postaufträge).

Kapitel II

Aufgabe der Sendungen

Artikel 103

Für die Forderungsurkunden gestellte

Bedingungen

Um zur Einlösung zugelassen zu werden,

muß jede Forderungsurkunde

a) den einzuziehenden Betrag in lateinischer

Schrift, wenn er in Buchstaben

angegeben ist, und in arabischen Ziffern,

wenn er in Ziffern angegeben ist, enthalten;

b) den Namen und die Anschrift des

Schuldners angeben;

c) die Angabe des Ausstellungstages und

-ortes tragen;

d) wenn es sich um einen Wechsel, einen

Scheck oder ein Orderpapier handelt,

die Unterschrift des Ausstellers oder

Unterzeichners tragen;

e) im Aufgabeland der Stempelgebühr

unterzogen worden sein, falls sie einer

solchen unterliegt;

j) mindestens die im Artikel 16, § 1 des

Vertrages für Briefe vorgesehenen Mindestmaße

aufweisen.

Artikel 104

Beschaffenheit der Sendungen

mit Forderungsurkunden

1. Die zu einer Sendung gehörenden Forderungsurkunden

sind in ein Verzeichnis nach

dem Muster RP 1 einzutragen.

2. Zins- und Gewinnanteilscheine, die sich

auf Wertpapiere der gleichen Gattung beziehen

und deren Beträge bei demselben Schuldner

einzuziehen sind, müssen zunächst in eine

besondere Liste eingetragen werden; sie werden

dann als eine einzige Forderungsurkunde

angesehen.

3. Verlangt der Aufgeber die Rücksendung

der Vollzugspapiere des Postauftrages mit

Flugpost, muß er dies an der hiefür vorgesehenen

Stelle des Verzeichnisses RP 1 angeben.

4. Die Forderungsurkunden mit ihren etwaigen

Belegen (Rechnungen, Frachtbriefen,

Rückrechnungen, Protesturkunden usw.)

werden mit dem Verzeichnis in einen Umschlag

nach dem Muster RP 2 eingelegt; dieser

Umschlag hat außer dem Namen und der

genauen Anschrift des Absenders die Bezeichnung

des einziehenden Amtes zu tragen; die

Beilagen müssen an der zugehörigen Forderungsurkunde

befestigt sein.

5. Jeder Sendung, deren Betrag auf ein

Postscheckkonto im einziehenden Lande eingezahlt

werden soll, ist, sofern keine besondere

Vereinbarung getroffen worden ist, ein

Erlagschein nach dem für den Inlandsverkehr

dieses Landes vorgeschriebenen Muster beizugeben;

der Erlagschein muß den Inhaber

des Kontos, dem gutgeschrieben werden soll,

angeben und mit Ausnahme des gutzuschreibenden

Betrages, der vom einziehenden Amt

nach Einlösung eingesetzt wird, die anderen

Angaben enthalten, die der Vordruck des

Formblattes erfordert; ist der Erlagschein mit

einem Abschnitt versehen, so vermerkt der

Absender dort seinen Namen und seine Anschrift

sowie alle anderen ihm nötig erscheinenden

Angaben; der Erlagschein wird in den

Umschlag RP 2 eingelegt.

6. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung

einem Postscheckkonto im Ursprungsland der

Sendung gutgeschrieben werden kann, muß

der Absender, der dies wünscht, auf dem Verzeichnis

RP 1 den Inhaber und die Nummer

des Postscheckkontos sowie das kontoführende

Amt angeben.

7. Die im § 6 vorgeschriebenen Angaben

sind auch in das Verzeichnis RP 1 aufzunehmen,

wenn der Postscheckdienst bei den Überweisungen

oder Einzahlungen vermitteln soll,

falls die beteiligten Verwaltungen dieses Verfahren

zulassen.

Artikel 105

Aufgabe

1. Der Umschlag RP 2, der die im Artikel

104, § 4 angeführten Urkunden enthält,

ist vom Absender zu verschließen und am

Schalter aufzugeben.

2. Eine im Briefkasten vorgefundene ordnungsgemäß

freigemachte Sendung wird so

behandelt, als ob sie am Schalter aufgegeben

worden wäre; nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen werden nicht befördert.

Kapitel III

Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern

eingeräumte Befugnisse

Artikel 106

Zurückziehung der Urkunden;

Berichtigung des Verzeichnisses

1. Vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzungen

gilt der Artikel 147 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag auch für die Zurückziehung

der Urkunden und die Berichtigung

des Verzeichnisses.

2. Jedem Antrag auf Berichtigung eines

Verzeichnisses muß ein Doppel angeschlossen

werden.

3. Wird dieser Antrag telegraphisch gestellt,

so muß er mit der ersten Post durch

einen schriftlichen Antrag bestätigt werden, der

im Kopf den mit Farbstift zu unterstreichenden

Vermerk „Confirmation de la demande

télégraphique du " (Bestätigung des telegraphischen

Antrages vom ) trägt; das

im § 2 erwähnte Doppel ist diesem Ersuchen

beizufügen. Nach Erhalt des Telegrammes

hält das einziehende Amt die Sendung zurück

und wartet die schriftliche Bestätigung

ab, um dann dem Antrag zu entsprechen.

4. Die einziehende Verwaltung kann jedoch

auf eigene Verantwortung einem telegraphischen

Antrag entsprechen, ohne diese Bestätigung

abzuwarten.

Artikel 107

Nachsendung

1. Werden alle in einer Sendung vereinigten

Forderungsurkunden nachgesandt, wird im

Verzeichnis der Vermerk „Réexpédié par le

bureau de..." (Nachgesandt vom Postamt...)

angebracht; das zur Einziehung der Forderungsurkunden

berufene Amt verfährt so, als

ob ihm diese vom Absender unmittelbar zugesandt

worden wären.

2. Wenn die Nachsendung sich auf einen

Teil der Urkunden einer Sendung bezieht, hat

das diese Urkunden einziehende Amt die eingelöste

Summe ohne Einhebung einer Gebühr

dem Amt zu übersenden, an welches das Verzeichnis

vom Absender gerichtet war; es

sendet ihm gegebenenfalls auch die nichteingelösten

Urkunden zurück; mit dem Absender

hat nur das letztgenannte Amt abzurechnen.

Artikel 108

Nachfragen; Auskunftsersuchen

Für die Nachfragen und Auskunftsersuchen

gelten die Artikel 150 bis 152 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag; der Absender

hat ein Doppel des Verzeichnisses beizubringen,

das den Urkunden beilag; dieses Doppel

wird mit dem Nachfrageschreiben oder dem

Auskunftsersuchen dem einziehenden Amt

übermittelt.

Kapitel IV

Vorgang beim einziehenden Amt

Artikel 109

Prüfung der Sendungen

1. Das einziehende Amt prüft die Urkunden,

aus denen die Sendung besteht, vergleicht

jede mit den betreffenden Eintragungen im

Verzeichnis und vermerkt auf diesem das Ergebnis

der Prüfung.

2. Vorschriftsmäßige Forderungsurkunden,

deren Vorhandensein festgestellt wird, die

aber nicht im Verzeichnis aufscheinen, werden

von Amts wegen eingetragen.

3. Wenn im Verzeichnis eingetragene Forderungsurkunden

fehlen, benachrichtigt das

einziehende Amt unverzüglich das Ursprungsamt,

das den Absender verständigt.

4. Sind die Forderungsurkunden im Verzeichnis

mit einem ungenauen Betrag eingetragen

oder sind sie vorschriftswidrig, werden

sie unverzüglich durch Vermittlung des Ursprungsamtes

an den Absender zurückgesandt;

ihnen ist ein Zettel beizufügen, auf dem der

Grund der NichtVorweisung angegeben ist

und außerdem mitgeteilt wird, daß die Abrechnung

über die zurückbehaltenen Urkunden

später erfolgt; ein Zettel mit dem Hinweis

auf die frühere Rücksendung der nicht

vorgewiesenen Forderungsurkunden wird dem

Verzeichnis RP 1 (2. Teil) angeschlossen.

5. Die anderen als die in den §§ 3 und 4

angeführten Forderungsurkunden werden

ordnungsgemäß eingelöst.

6. Sind alle Forderungsurkunden einer Sendung

nicht einlösbar, so werden sie mit einem

aufklärenden Vermerk und mit dem zweiten

Teil des Verzeichnisses zurückgesandt.

7. Die nicht einlösbaren Forderungsurkunden

werden unter Umschlag nach dem

Muster RP 3 zurückgesandt; der Brief wird

von Amts wegen eingeschrieben.

Artikel 110

Behandlung von Sendungen, die

unzulässige Vermerke oder Mitteilungen

tragen

1. Im Verzeichnis angebrachte unzulässige

Vermerke oder Mitteilungen werden nicht

berücksichtigt; beigelegte Schriftstücke oder

Briefe werden wie nicht freigemachte Briefe

aus dem Ursprungsland behandelt und im

Falle der Einlösung der Forderungsurkunden

den Empfängern gegen Einhebung der entfallenden

Gebühr ausgefolgt; bei Verweigerung

der Zahlung dieser Gebühr werden diese

Schriftstücke oder Briefe als unzustellbare

Sendungen angesehen und an das Ursprungsland

als Belege zum Verzeichnis zurückgesandt.

2. Sind unzulässige Vermerke auf den Forderungsurkunden

selbst angebracht, werden

diese zur Einlösung vorgewiesen und gegen

Bezahlung ihres Betrages und der Gebühr für

einen nicht freigemachten Brief aus dem Ursprungslande

ausgefolgt; bei Verweigerung

der Zahlung dieser Gebühr können die Urkunden

ausgefolgt werden, die entfallende

Gebühr wird jedoch von der eingezogenen

Summe abgezogen; ein erläuterndes Schreiben

ist dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) beizugeben.

Artikel 111

Vorweisung; Einlösefrist

1. Die Forderungsurkunden werden den

Schuldnern nötigenfalls am Fälligkeitstag,

sonst so bald als möglich vorgewiesen.

2. Die bei der Vorweisung nicht eingelösten

Urkunden, deren Zahlung die Schuldner selbst

aber nicht ausdrücklich verweigert haben,

werden durch sieben Tage, gerechnet von dem

der Vorweisung folgenden Tag an, zur Verfügung

der Beteiligten gehalten; diese Frist

kann von den Verwaltungen, deren inländische

Vorschriften dies erfordern, auf höchstens

einen Monat erstreckt werden; die

Schuldner werden verständigt, daß sie innerhalb

dieser Fristen die Einlösung beim Amt

durchführen können; der Absender kann

jedoch durch einen Vermerk auf dem Verzeichnis

verlangen, daß die Urkunden nach

einer erfolglosen Vorweisung sofort an ihn

zurückgesandt oder an zu diesem Zweck

namentlich bezeichnete Personen ausgefolgt

werden.

3. Die Belegstücke nach Artikel 104, § 4

sind dem Schuldner nur im Falle der Zahlung

der sie betreffenden Urkunden auszufolgen.

Kapitel V

Vorgang nach der Vorweisung

Artikel 112

Abrechnung

Das einziehende Amt stellt auf dem Verzeichnis

RP 1 (2. Teil) die Abrechnung auf

und sorgt dafür, daß die vom Aufgeber unterlassenen

Angaben nachgetragen und die überflüssigen

gestrichen werden.

Artikel 113

Übersendung der Beträge durch

Anweisung

1. Die auf der Vorderseite mit der Bezeichnung

„Postauftrag" versehene Karten-Anweisung

ist mit dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil)

und den nicht eingelösten Urkunden unter

Umschlag nach Muster RP 3 an das Aufgabepostamt

zu senden.

2. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung

einem Postscheckkonto im Ursprungsland der

Sendung gutgeschrieben werden kann und der

Absender dies verlangt, erfolgt die Ausstellung

der Anweisung, die Rücksendung der

nichteingelösten Forderungsurkunden und der

Versand des Formblattes RP 1 (2. Teil) nach

Artikel 114, §§ 2 und 3.

3. Im Verkehr mit Ländern, in denen der

Postanweisungsdienst durch Auswechslungsämter

vermittelt wird, ist die Sendung an das

zuständige Auswechslungsamt zu richten.

4. Wenn der Absender die Rücksendung der

Vollzugspapiere des Postauftrages mit Flugpost

verlangt hat, wird die Sendung mit dem

Klebezettel „Par avion" (Flugpost) und gegebenenfalls

mit dem im Artikel 16, § 1, d)

des Abkommens vorgesehenen Flugzuschlag

für die Flugbeförderung freigemacht und mit

der nächsten Flugpost abgefertigt.

5. Die in den §§ 1 bis 4 erwähnten Sendungen

sind einzuschreiben, falls sie nichteingelöste

Forderungsurkunden enthalten; die

vorgedruckten Angaben auf dem Umschlag

nach dem Muster RP 3 werden daher belassen

oder gestrichen.

6. Sind vom Absender Gebühren entweder

nach Artikel 16, § 3 des Abkommens oder

Artikel 110 dieser Ausführungsvorschrift einzuheben,

wird der Umschlag nach dem

Muster RP 3 mit dem Stempel „T" bedruckt

und der Betrag der einzuhebenden Gebühren

auf der Vorderseite des Umschlages in deutlichen

Ziffern angegeben.

7. Sind Name und Anschrift des Absenders

weder auf dem Umschlag noch auf dem

Verzeichnis noch auf den Urkunden selbst

angegeben, hat das Bestimmungsamt, falls es

die Angaben nicht von dem Schuldner oder

den Schuldnern erhalten kann, das Ursprungsamt

vom Sachverhalt zu verständigen; es hat

weiter nach den vorhergehenden Bestimmungen

zu handeln und bezeichnet dieses Amt

als Empfänger der Auftragspostanweisung.

Artikel 114

Begleichung durch Zahlung

oder Überweisung auf ein Postscheckkonto

1. Bei Einzahlung oder Überweisung der

Beträge auf ein Postscheckkonto muß die für

den Kontoinhaber bestimmte Einzahlungs-

oder Überweisungsanzeige den Vermerk

„Recouvrement" (Postauftrag) tragen.

2. Gestatten die Inlandsbestimmungen dem

einziehenden Amt keine Überweisung auf ein

ausländisches Postscheckkonto, wird der Betrag

durch eine Auftragsanweisung übermittelt;

an Stelle der vollständigen Anschrift des

Absenders muß diese jedoch den Namen des

Kontoinhabers und den Zusatz „Compte

courant postal No ..., tenu par le bureau

de ..." (Postscheckkonto Nr. ..., geführt

beim Amt in ...) tragen. Die Postanweisung

wird dem betreffenden Postscheckamt unmittelbar

übersandt.

3. Nach Vollzug der in den obigen §§ 1

und 2 erwähnten Tätigkeiten wird das Verzeichnis

RP 1 (2. Teil), gegebenenfalls mit den

nichteingelösten Forderungsurkunden, auf die

im Artikel 113, §§ 1 bis 6 angegebene Art

an das Ursprungsamt zurückgeleitet.

Artikel 115

Verschiedene Tätigkeiten

1. Die nicht eingelösten Urkunden werden

gegebenenfalls der Anweisung über die eingelösten

Urkunden beigefügt und unter Umschlag

RP 3 von Amts wegen eingeschrieben

nach Artikel 113, §§ 1 bis 6 dieser Ausführungsvorschrift

zurückgesandt.

2. Der Grund der Nichteinlösung wird nach

Artikel 146, §§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag ohne weitere Feststellungen

entweder auf einem den Urkunden beigefügten

Zettel oder auf dem Verzeichnis RP 1

(2. Teil) vermerkt.

3. Fehlende oder vorschriftswidrige Verzeichnisse

RP 1 (2. Teil) werden unmittelbar

von Amt zu Amt eingefordert oder zurückgesandt.

4. Artikel 112 der Ausführungsvorschrift

zum Nachnahmeabkommen gilt auch für die

Auftragsanweisungen.

Kapitel VI

Besondere Bestimmungen für Listen-

Auftragsanweisungen

Artikel 116

Auswechslungsämter für Listen-

Auftragsanweisungen

Der Austausch der „Listen-Auftragsanweisungen"

findet ausschließlich durch Vermittlung

sogenannter „Auswechslungsämter" statt, die

von der Verwaltung jedes der vertragschließenden

Länder bestimmt werden.

Artikel 117

Ausstellung und Versand der

Listen für Auftragsanweisungen

1. Jedes Auswechslungsamt stellt täglich

oder an vereinbarten Tagen Listen MP 2

mit dem Aufdruck „Recouvrement" (Postauftrag)

auf, welche die von den einziehenden

Ämtern eingelösten Forderungsurkunden zusammenfassen.

2. Jede in einer Liste eingetragene Auftragsanweisung

trägt eine Ordnungsnummer, die

Internationale Nummer genannt wird; diese

Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden

Nummernreihe an, die nach Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen am

1. Jänner oder 1. Juli beginnt.

3. Wechselt die Numerierung, so hat die

nächstfolgende Liste außer der Nummer der

Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden

Reihe zu tragen.

4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner

oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden

Nummern versehen.

5. Die Listen sind mit der nächsten Post,

wenn möglich mit Flugpost, unter Anschluß

der Verzeichnisse RP 1 (2. Teil) und gegebenenfalls

der nicht eingelösten Urkunden an das

betreffende Auswechslungsamt zu senden.

6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt

den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden

Vermerk auf der nächsten in der Gegenrichtung

abgefertigten Liste.

Artikel 118

Sonderlisten für Auftragsanweisungen

Eine Sonderliste MP 2 mit dem Vermerk

„Recouvrements" (Postaufträge) ist für jede der

folgenden Arten von Anweisungen auszustellen

a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel

8 des Vertrages sowie Artikel 7 des

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens;

die Liste hat im Kopf die

Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie

Anweisungen) zu tragen;

b) Anweisungen, für die der Absender die

Flugpostbeförderung verlangt hat; die

Liste muß den Vermerk „Mandats par

avion" (Flugpostanweisungen) tragen

und ist mit der nächsten Flugpost weiterzuleiten.

Artikel 119

Prüfung und Berichtigung der

Listen für Auftragsanweisungen

Für das Prüfen und Berichtigen der in den

Listen für Auftragsanweisungen enthaltenen

Beträge und Angaben sowie für die Behandlung

von Unregelmäßigkeiten ist Artikel 127

der Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommens anzuwenden.

Artikel 120

Auszahlung der Listen-Auftragsanweisungen

Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das

Auswechslungsamt des Aufgabelandes der

Postaufträge die Auszahlung an die Berechtigten

der Listen-Auftragsanweisungen mit

einem Formblatt durch, das dessen Verwaltung

nach ihren Erfordernissen dazu vorgesehen

hat.

Artikel 121

Nicht ausgefolgte oder nicht

ausgezahlte Anweisungen

1. In Listen eingetragene Auftragsanweisungen,

die den Empfangsberechtigten nicht

ausgefolgt werden konnten, verbleiben der

Aufgabeverwaltung der Sendungen.

2. Das gleiche gilt für Anweisungen, die den

Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt, deren

Beträge aber nicht behoben worden sind.

Artikel 122

Aufstellung und Begleichung

der Rechnungen

1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen

Bestimmungen gelten für das Aufstellen

und Begleichen der Rechnungen über Listen-

Auftragsanweisungen die Vorschriften des

Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

über Listen-Anweisungen.

2. Jede Ursprungsverwaltung von Postaufträgen

fertigt am Ende jedes Monats für jede

der einziehenden Verwaltungen eine Monatsrechnung

MP 5 mit dem Aufdruck

„Recouvrements" (Postaufträge) aus; in dieser

Rechnung werden die Summen der im Laufe

des Monats empfangenen Listen zusammengefaßt.

3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt

hat, fügt dem Gesamtbetrag die Gebühren,

die ihr nach Artikel 20 des Abkommens

zustehen, hinzu.

4. Der Saldo der Rechnung MP 5 wird nach

Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum aufgestellten

Monatsrechnung über Postanweisungen

zugerechnet; die Prüfung und Begleichung

der Rechnung MP 5 erfolgt nach den Bestimmungen

des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Kapitel VII

Schlußbestimmungen

Artikel 123

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tage des Inkrafttretens des Postauftragsabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den betreffenden

vertragschließenden Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1964 bis

1965)

Postzeitungsabkommen

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,

haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli

1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des

Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen

und vorbehaltlich der Bestimmungen des

Artikels 25, § 3 der Satzung das folgende Abkommen

abgeschlossen

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Der Postzeitungsdienst zwischen den

vertragschließenden Ländern, die vereinbaren,

diesen Dienst einzurichten, unterliegt den Bestimmungen

dieses Abkommens.

2. Die Zeitschriften sind den Zeitungen

gleichgestellt.

Kapitel II

Zeitungsbezug

Artikel 2

Bestellungen

1. Die Postämter jedes Landes nehmen von

jedermann Bestellungen auf Zeitungen an, die

in den vertragschließenden Ländern erscheinen

und deren Verleger sich mit dem Auslandsvertrieb

durch Vermittlung der Post

einverstanden erklärt haben.

2. Sie können auch Bestellungen auf Zeitungen

aller anderen Länder annehmen, die

die Postverwaltungen liefern können.

3. In Anwendung des Artikels 28 des Vertrages

hat jedes Land das Recht, Bestellungen

für Zeitungen nicht zuzulassen, die von der

Beförderung oder Zustellung auf seinem Gebiet

ausgeschlossen sind.

Artikel 3

Bezugszeiten; verspätete Bestellungen

1. Der Bezug kann nur für den Zeitraum

eines Jahres, eines Halbjahres oder eines

Vierteljahres verlangt werden. Er beginnt

— für ein Jahr am 1. Jänner;

— für sechs Monate am 1. Jänner und 1. Juli;

— für drei Monate am 1. Jänner, 1. April,

1. Juli und 1. Oktober.

2. Ausnahmen von dieser Regel sind für

unbestimmt oder zeitweise erscheinende Veröffentlichungen

zugelassen.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

den Bezug auch für einen oder zwei Monate

desselben Vierteljahres sowie für den bis zur

Erneuerung der vierteljährlichen, halbjährlichen

oder jährlichen Bestellungen übrigbleibenden

Zeitraum zuzulassen.

4. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt

haben, haben keinen Anspruch auf die seit

Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern.

Die Verwaltungen können jedoch den

Beziehern behilflich sein, diese Nummern,

wenn möglich, zu bekommen.

Artikel 4

Abwicklung laufender Bestellungen

bei Einstellung des

Dienstes

Tritt ein Land vom Abkommen zurück,

so müssen die laufenden Bestellungen unter

den vorgesehenen Bedingungen bis zum Ablauf

der Bezugszeit ausgeführt werden.

Artikel 5

Verlegerstücke

Die Verwaltungen können Veröffentlichungen,

zu deren Lieferung sich die Verleger nicht

auf Grund einer Postbestellung, sondern auf

Grund von Lieferverträgen und unmittelbaren

Bestellungen verpflichtet haben, zur

Zeitungsgebühr nach Artikel 6 zulassen.

Kapitel III

Gebühren und Preise

Artikel 6

Zeitungsgebühr

1. Die Verwaltungen setzen für Zeitungen

nach dem Ausland eine Sondergebühr fest,

die sich innerhalb der Grenzen von 40%

bis 100% der gewöhnlichen Drucksachengebühr

hält.

2. Jede Verwaltung kann innerhalb der für

Drucksachen vorgesehenen Gewichtsstufen

von 50 g noch Zwischenstufen festsetzen, die

ihr gestatten, die Auslandsgebühren der Berechnungsweise

für die Zeitungsgebühren im

Inlandsdienst anzugleichen.

Artikel 7

Erlaßpreis

1. Jede Verwaltung veröffentlicht die Preise,

zu denen sie den anderen Verwaltungen Zeitungen

liefert, wobei sie sich auf die von den

Verlegern angegebenen Lieferpreise stützt, die

die Beförderungskosten bereits enthalten.

2. Die Erlaßpreise für auf dem Luftweg

zu befördernde Zeitungen können in gleicher

Weise veröffentlicht werden.

Artikel 8

Bezugspreis

1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes

rechnet den Erlaßpreis in die Währung

ihres Landes nach einem vereinbarten Mittelkurs

oder nach dem geltenden Umrechnungskurs

für Postanweisungen um.

2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes

setzt den vom Bezieher zu zahlenden Preis

fest, indem sie dem Erlaßpreis die ihr angemessen

erscheinende Bestellgebühr hinzurechnet;

diese darf jedoch die Gebühr nicht überschreiten,

die gegebenenfalls für den Zeitungsbezug

im Inlandsdienst eingehoben wird. Sie

rechnet außerdem die gegebenenfalls nach der

Gesetzgebung ihres Landes fällige Stempelgebühr

hinzu.

3. Der Bezugspreis ist bei der Bestellung

und für die ganze Bezugszeit einzuheben.

Artikel 9

Preisänderungen

Preisänderungen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie der Zentralverwaltung des

Bestimmungslandes oder einem besonders bezeichneten

Amt spätestens einen Monat vor

Beginn des Zeitabschnittes, für den sie gelten

sollen, bekanntgegeben werden. Diese Änderungen

gelten nicht für den laufenden Bezug.

Artikel 10

Zeitungsbeilagen

Preislisten, Prospekte, Anpreisungen usw.,

die einer Zeitung beigelegt, aber kein eigentlicher

Bestandteil dieser Zeitung sind, unterliegen

der Drucksachengebühr; diese Gebühr

kann nach Ermessen der Aufgabeverwaltung

bar verrechnet oder auf dem Streifband, dem

Umschlag oder auf der Drucksache selbst

nach einem der im Vertrag vorgesehenen Freimachungsverfahren

verrechnet werden.

Kapitel IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 11

Anschriftänderungen

1. Die Bezieher können bei Wohnungswechsel

für einen die Bezugszeit nicht überschreitenden

Zeitabschnitt verlangen, daß die

Zeitung unmittelbar an ihre neue Anschrift

gesandt wird, sei es innerhalb des ursprünglichen

Bestimmungslandes, sei es nach einem

anderen vertragschließenden Land einschließlich

des Erscheinungslandes oder nach einem

nicht teilnehmenden Land.

2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung

hebt dafür vom Bezieher eine einmalige

Gebühr ein, die 70 Centimen nicht überschreiten

darf.

3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch

für Zeitungen, die im Erscheinungsland selbst

bestellt worden sind und nach einem anderen

Land überwiesen werden. In diesem Falle

kann die Verwaltung des Erscheinungslandes

jedoch die für die Überweisungen einzuhebenden

Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen.

Artikel 12

Ersuchen um Bekanntgabe von

Anschriften

1. Jeder Verleger kann sich die Namen und

Anschriften der Bezieher seiner Veröffentlichungen

bekanntgeben lassen. Dieses Ersuchen

kann auf die Bezieher eines Landes und/

oder Ortes beschränkt werden.

2. Für jedes Ersuchen um Bekanntgabe von

Anschriften wird eine feste Gebühr von höchstens

50 Centimen und einer Zusatzgebühr von

höchstens 5 Centimen für jede mitgeteilte Anschrift

eingehoben.

3. Die feste Gebühr verbleibt der Verwaltung

des Ursprungslandes, während die Zusatzgebühr

der Verwaltung des Bestimmungslandes

zukommt.

Artikel 13

Beschwerden

Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder

begründeten, im Zeitungsbezug aufkommenden

Beschwerde über Verzögerungen oder

Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art ohne

Kosten für die Bezieher nachzugehen.

Artikel 14

Haftung

Die Postverwaltungen übernehmen keine

Haftung für die den Verlegern zufallenden

Aufgaben und Verpflichtungen. Sie sind zu

keiner Rückzahlung verpflichtet, wenn eine

Zeitung im Laufe der Bezugszeit ihr Erscheinen

einstellt oder unterbricht.

Kapitel V

Schlußbestimmungen

Artikel 15

Anwendung des Vertrages

Der Vertrag ist gegebenenfalls auf alles entsprechend

anzuwenden, was nicht ausdrücklich

durch dieses Abkommen geregelt ist.

Artikel 16

Ausnahme von der Anwendung

der Satzung

Artikel 4 der Satzung gilt nicht für das vorliegende

Abkommen.

Artikel 17

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift

1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge

zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift

bedürfen, um rechtswirksam

zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,

die Vertragsteile dieses Abkommens sind.

Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt der Abstimmung

anwesend sein.

2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen

eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen

und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,

um rechtswirksam zu werden

a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es

sich um die Annahme neuer Bestimmungen

oder um die grundlegende

Änderung der Artikel 1 bis 4, 6 bis 10,

13 bis 18 dieses Abkommens sowie der

Artikel 101 bis 105 und 116 seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich

um die grundlegende Änderung der Artikel

106, 110, 111, 114 und 115 der

Ausführungsvorschrift handelt;

c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es

sich handelt um

1. die grundlegende Änderung der

anderen Artikel dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

sowie um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Abkommens und

seiner Ausführungsvorschrift, außer

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem in Artikel 32 der

Satzung vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist;

2. Änderungen der Ausdrucksweise

aller Bestimmungen dieses Abkommens

und seiner Ausführungsvorschrift.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

des Abkommens

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966

in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der

Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der vertragschließenden

Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein

seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift

davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß

stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Ausfuhrungsvorschrift zum

Postzeitungsabkommen

Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel

22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien

abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereines

im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen

Einvernehmen zur Ausführung des

Postzeitungsabkommens folgendes festgelegt

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Auswechslungsämter

1. Den Zeitungsbezug vermitteln Auswechslungsämter,

die jede Verwaltung zu bestimmen

und den anderen Verwaltungen bekanntzugeben

hat.

2. Diese Ämter verkehren in allen Angelegenheiten

des Zeitungsdienstes unmittelbar

miteinander.

Artikel 102

Zeitungsliste; verbotene Zeitungen

1. Die Verwaltungen übersenden einander

eine Liste der Zeitungen, die durch ihre Vermittlung

bezogen werden können. Diese Liste

ist auf einem Formblatt nach dem Muster

AP 1 aufzustellen und den beteiligten Verwaltungen

spätestens einen Monat vor Beginn

der Bezugszeit, für die sie gelten soll, zu übersenden.

2. Jede nachträgliche Änderung der Bezugsbedingungen

ist nur gültig, wenn die bezügliche

Mitteilung innerhalb der im § 1

vorgesehenen Frist erfolgte. Andernfalls wird

die Änderung erst vom folgenden Vierteljahr

an wirksam.

3. Die Verwaltungen teilen einander außerdem

die Liste der verbotenen Zeitungen mit.

Artikel 103

Zeitungspreisliste

Jede Verwaltung stellt auf Grund der nach

Artikel 102 gelieferten Listen eine Zeitungspreisliste

auf, in der länderweise die Zeitungen,

die Bezugsbedingungen und die vom

Bezieher zu zahlenden Preise angegeben sind.

E nach Artikel 8 des Abkommens berechneten

Bezugspreise werden in der gesetzlichen

Währung des Landes angegeben, das die

Preisliste veröffentlicht.

Artikel 104

Mitteilungen an das Internationale

Büro

1. Die Verwaltungen haben mindestens drei

Monate vor Ausführung des Abkommens

durch Vermittlung des Internationalen Büros

den anderen Verwaltungen mitzuteilen

a) das Verzeichnis der Länder, mit denen

sie einen Zeitungsbezugsdienst auf

Grundlage des Abkommens unterhalten;

b) die im Auslandsdienst geltende Zeitungsgebühr;

c) die Bestellgebühr, die zum Erlaßpreis

hinzukommt, die Gebühr für Anschriftsänderung

sowie die feste Gebühr und

Zusatzgebühr für die Bekanntgabe von

Anschriften;

d) die Angabe über die Zulassung von Verlegerstücken;

e) ihre Auswechslungsämter und die Länder,

für die diese vermitteln;

f) einen Auszug aus ihren Gesetzen oder

Verordnungen über den Zeitungsdienst.

2. Jede spätere Änderung ist unverzüglich

bekanntzugeben.

Kapitel II

Durchführung der Zeitungsbestellungen

Artikel 105

Bestellisten

1. Gegen Ende jedes Vierteljahres stellen

die Auswechslungsämter die Zeitungsbestellungen,

die sie aus dem Inland erhalten haben,

in einem Verzeichnis nach Muster AP 2 zusammen.

Diese Liste muß dem entsprechenden

Auswechslungsamt so rechtzeitig zugehen,

daß alle Bestellungen vom Tage des Bezugsbeginns

an durchgeführt werden können. Die

Verwaltungen teilen einander den Zeitpunkt

mit, bis zu dem die Zeitungsbestellungen

ihren Auswechslungsämtern zugehen müssen.

2. Bestellungen, die verspätet einlangen

oder die außerhalb der festgesetzten Erneuerungszeiten

erfolgen, werden in gleicher

Weise in ein Verzeichnis AP 2 aufgenommen.

3. Die Listen werden mit fortlaufenden

Nummern versehen, deren Nummernfolge

jedes Vierteljahr neu beginnt. Anschließend

an die neuen Bestellungen werden die früheren

noch gültigen aufgeführt, so daß für jede

Zeitung und jeden Bestimmungsort die Gesamtzahl

der durchzuführenden Bestellungen

ersichtlich ist.

Artikel 106

Versand der Zeitungen

1. Die Zeitungen werden in Paketen versandt,

und zwar, je nach Vereinbarung der

Verwaltungen, entweder an die Absatzämter

oder im ganzen an Vermittlungsämter. Die

Pakete müssen den Vermerk „Abonnementsposte"

(Postbezug) tragen.

2. Nach Vereinbarung können die Zeitungen

auch unter Streifband oder in offenen

Umschlägen mit dem Vermerk „Abonnementsposte"

(Postbezug) von den Verlegern

unmittelbar an die Bezieher gesandt werden.

In diesem Fall teilt das Auswechslungsamt

des Bestimmungslandes dem Auswechslungsamt

des Herkunftslandes die Anschriften der

Bezieher mit. Diese Mitteilung unterliegt nicht

den Gebühren nach Artikel 12, § 2 des Abkommens.

3. Die Verwaltungen der Herkunftsländer

können verlangen, daß diese Pakete oder

Sendungen nach Artikel 178 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag freigemacht werden.

Artikel 107

Verlegerstücke

1. Verlegerstücke nach Artikel 5 des Abkommens

müssen unter Streifband oder in

offenen Umschlägen mit dem aufgedruckten

Vermerk „Abonnement direct" (Unmittelbarer

Bezug) versandt werden und die Anschrift

des Empfängers tragen.

2. Die Verwaltungen können verlangen,

daß diese Sendungen freigemacht werden. In

diesem Falle ist der nach Artikel 20, § 3 des

Vertrages vorgesehene Vermerk „Taxe perçue"

(T. P.) oder „Port payé" (P. P.) nicht erforderlich.

Kapitel III

Sonderfälle

Artikel 108

Anschriftänderungen

1. Wünscht der Bezieher bei Wohnungswechsel,

daß seine Zeitung nach einem anderen

Land, gleichgültig ob es am Abkommen

teilnimmt oder nicht, oder an ein anderes

Postamt des ursprünglichen Bestimmungslandes

geleitet wird, so muß er sein Verlangen

in jedem Fall an das ursprüngliche Bestimmungsamt

richten, das dafür die im Artikel

11 des Abkommens vorgesehene Gebühr

einhebt.

2. Dieses Amt verständigt unmittelbar das

Verlagsamt und im Interesse des neuen Absatzamtes

das betreffende Auswechslungsamt

mittels der Teile A und B eines Formblattes

nach Muster AP 9.

3. Für den unmittelbaren Versand zum

neuen Absatzamt müssen die Zeitungen die

persönliche Anschrift des Empfängers sowie

den Vermerk „Abonnements-poste" (Postbezug)

tragen. In derselben Weise sendet das

ursprüngliche Absatzamt die Zeitungen nach,

die ihm nach Absendung des Formblattes

AP 9 noch zugehen.

4. Nach Ablauf der vom Bezieher für die

Anschriftänderung vorgesehenen Frist sendet

das Verlagsamt die Zeitung wieder an das

ursprüngliche Absatzamt.

Artikel 109

Er such en um Bekanntgabe von

Anschriften

1. Jedes Ersuchen um Bekanntgabe von Anschriften

seitens eines Verlegers wird vom Auswechslungsamt

des Ursprungslandes der Veröffentlichung

entgegengenommen, das ein

Formblatt nach Muster AP 11 ausfertigt.

2. Das Ersuchen wird im allgemeinen vom

Auswechslungsamt des Ursprungslandes von

Amts wegen an das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes

gesandt; dieses stellt die Anschriftsliste

zusammen und übermittelt sie an

das Auswechslungsamt des Ursprungslandes

mit Teil B des Formblattes AP 11.

Artikel HO

Unregelmäßigkeiten

1. Verspätungen, Unterbrechungen, Fehlleitungen

oder sonstige Unregelmäßigkeiten,

die im Zeitungsdienst vorkommen, werden

unverzüglich dem Auswechslungsamt oder gegebenenfalls

dem Verlagsamt oder den Zentralverwaltungen

mitgeteilt, wenn diese es

verlangt haben.

2. Werden beim Eingang Unterschiede in

der Zahl der zu liefernden Zeitungen festgestellt,

so teilt das Bestimmungs- oder das Auswechslungsamt

dies auf einer Meldung nach

dem Muster AP 3 mit, der nach Möglichkeit

das für den Versand benutzte Streifband beigefügt

wird. Verlangt ein Bezieher die Nachlieferung

einzelner ihm nicht zugegangener

Nummernstücke einer Zeitung, so wird dies

mit einer Meldung nach Muster AP 4 bekanntgegeben.

3. Den Verlangen ist unverzüglich zu entsprechen.

Artikel 111

Unterbrechung oder Einstellung

der Herausgabe

Wenn die Herausgabe einer Zeitung unterbrochen

oder eingestellt wird, sorgen die Verwaltungen

dafür, daß den Beziehern der Bezugspreis

für den Zeitabschnitt, in dem die

Zeitung nicht geliefert worden ist, nach Möglichkeit

erstattet wird. Ebenso ist bei verbotenen

Zeitungen zu verfahren.

Artikel 112

Bezug von Zeitungen, die nicht

in der Liste aufscheinen

Wird eine Zeitung bestellt, die in der Liste

nicht aufscheint, so wendet sich das zuständige

Auswechslungsamt an das fremde Auswechslungsamt,

um die notwendigen Auskünfte

einzuholen.

Kapitel IV

Abrechnung

Artikel 113

Anrechte auf Gebühren und Abgaben

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels

114, § 5, verbleiben die Gebühren und

Abgaben zur Gänze der Verwaltung, die sie

eingehoben hat.

Artikel 114

Vierteljährliche Rechnungen

1. Die Rechnungen über den Bezug werden

vierteljährlich aufgestellt.

2. Sobald die vierteljährlichen Bestellungen

als abgeschlossen angesehen werden können,

spätestens jedoch, sofern keine besonderen

Vereinbarungen bestehen, am 20. des zweiten

Vierteljahrsmonates, stellt jedes Auswechslungsamt

für das fremde Auswechslungsamt eine

Rechnung nach dem Muster AP 10 auf, der

auf Verlangen dieses Amtes die Bestellisten

als Belege beigefügt werden. Es trägt in die

Rechnung nach der Buchstabenfolge und nach

den Bezugszeiten alle seit Aufstellung der vorhergehenden

Rechnung gelieferten Zeitungen

ein, wobei mit der kürzesten Bezugszeit begonnen

wird. Im Bedarfsfall kann im Laufe

des dritten Vierteljahrsmonates eine Nachtragsrechnung

aufgestellt werden, die jedoch

spätestens am 15. desselben Monats abgeschlossen

sein muß.

3. Die nach der Aufstellung der vierteljährlichen

Rechnung und der etwaigen Nachtragsrechnung

verlangten Bestellungen werden

im folgenden Vierteljahr verrechnet.

4. Beträge für die Lieferung einzelner Zeitungsnummern

an Bezieher werden, wenn

keine besondere Vereinbarung besteht, zur

Begleichung in die vierteljährlichen Rechnungen

einbezogen.

5. Beträge, die der Verwaltung des Bestimmungslandes

als Zusatzgebühr für das Aufstellen

der Anschriftslisten gebühren, sind in

die vierteljährlichen Rechnungen unter Anschluß

des Formblattes AP 11, Teil A, aufzunehmen.

Artikel 115

Begleichung; Abschlagszahlungen

1. Sofern keine besonderen Vereinbarungen

bestehen, ist nach Artikel 29 des Postanweisungs-

und Postreisegutscheinabkommens die

geringere Forderung in die Währung der

größeren Forderung umzurechnen.

2. Die Rechnungen sind von der Schuldnerverwaltung

in der gesetzlichen Währung des

Gläubigerlandes vor Ablauf des dritten Monates

zu begleichen, der auf das Vierteljahr

folgt, auf das sie sich beziehen.

3. Falls keine besondere Vereinbarung besteht,

erfolgt die Bezahlung des Restbetrages

durch Postanweisung oder Postüberweisung.

4. Sind die Verwaltungen über die Höhe

des zu zahlenden Betrages nicht einig, kann

die Bezahlung nur für den strittigen Teilbetrag

hinausgeschoben werden. Die Schuldnerverwaltung

ist gehalten, der Gläubigerverwal-

tung spätestens innerhalb der im § 2 vorgesehenen

Frist die Gründe für die Einwendungen

mitzuteilen.

5. Nach Bedarf können monatliche Abschlagszahlungen

verlangt werden. Für jede

Schuld von mehr als 30.000 Franken monatlich

darf eine Abschlagszahlung, die so berechnet

ist, daß der Rest 30.000 Franken nicht

überschreitet, nicht verweigert werden.

6. Verspätet bezahlte Beträge sind zugunsten

der Gläubigerverwaltung mit 5% jährlich

zu verzinsen.

Kapitel V

Schlußbestimmungen

Artikel 116

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Ausführungsvorschrift

1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom

Tag des Inkrafttretens des Postzeitungsabkommens

an.

2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie

dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen

Einvernehmen von den vertragschließenden

Parteien erneuert wird.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1982 bis

1983)

und welche folgende verfassungsändernde Bestimmungen enthalten

Artikel 69 des Weltpostvertrages, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;

Artikel 17 des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2

lit. a;

Artikel 53 des Postpaketabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;

Artikel 51 des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens, ausgenommen die Bestimmung

des § 2 lit. a;

Artikel 35 des Postüberweisungsabkommens;

Artikel 20 des Postnachnahmeabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;

Artikel 24 des Postauftragsabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;

Artikel 17 des Postzeitungsabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a,

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diese Vertragsinstrumente für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der Weltpostvertrag vom 10. Juli 1964 und die am gleichen Tag unterzeichneten vorstehenden

Abkommen treten gemäß ihren Schlußbestimmungen am 1. Jänner 1966 in Kraft.

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