352. Weltpostvertrag und die Abkommen des Weltpostvereins samt Ausführungsvorschriften und Schlußprotokollen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und
Ausführungsvorschrift,
das Wertbrief- und Wertschachtelabkommen vom 10. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,
das Postpaketabkommen vom 10. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift mit
Schlußprotokoll,
das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,
das Postüberweisungsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,
das Postnachnahmeabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,
das Postauftragsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift und
das Postzeitungsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,
welche also lauten
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 3 der Satzung des
Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen
in diesem Vertrag die für den internationalen
Postdienst anwendbaren allgemeinen Regeln
und die Bestimmungen, die die Briefpostdienste
betreffen, beschlossen.
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für den
internationalen Postdienst
Artikel 1
Freiheit des Durchganges
1. Die Freiheit des Durchganges, deren
Grundsatz im Artikel 1 der Satzung ausgesprochen
ist, verpflichtet jede Postverwaltung,
die ihr von einer anderen Verwaltung übergebenen
Kartenschlüsse und Briefsendungen des
offenen Durchganges stets auf den schnellsten
Wegen weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen
Sendungen benutzt. Diese Verpflichtung gilt
auch für Flugpostbriefsendungen, gleichviel ob
die vermittelnden Postverwaltungen an ihrer
Weiterleitung beteiligt sind oder nicht.
2. Die Mitgliedsländer, die am Austausch
von Briefen mit leichtverderblichen biologischen
Gegenständen oder radioaktiven Stoffen
nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser
Sendungen im offenen Durchgang durch ihr
Gebiet ablehnen. Das gleiche gilt für die im
Artikel 28, § 5 genannten Sendungen.
3. Die Mitgliedsländer, die den Wertbrief-
und Wertschachteldienst nicht ausführen oder
die für die Beförderung durch ihre Schiffahrts-
oder Luftfahrtunternehmen keine Haftung
nach der Wertangabe übernehmen, können
trotzdem den Durchgang derartiger Sendungen
durch ihr Gebiet in Kartenschlüssen oder die
Beförderung mit ihren Schiffahrts- oder Luftfahrtunternehmen
nicht verweigern; die Haftung
dieser Länder ist aber auf die für Einschreibsendungen
vorgesehene Haftung begrenzt.
4. Die Freiheit des Durchganges für die auf
dem Land- und Seeweg zu befördernden Postpakete
bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt,
die an diesem Dienst teilnehmen.
5. Die Freiheit des Durchganges für Flugpostpakete
ist im gesamten Vereinsgebiet ge-
währleistet. Jedoch können Vereinsländer, die
nicht Vertragsteile des Postpaketabkommens
sind, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung
von Flugpostpaketen auf dem Land-
und Seeweg zu beteiligen.
6. Mitgliedsländer, die Vertragsteile des
Postpaketabkommens sind, sind verpflichtet,
den Durchgang von Wertpaketen in Kartenschlüssen
zu gewährleisten, selbst wenn sie diese
Sendungsart nicht zulassen oder für die durch
ihre Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen
durchgeführte Beförderung keine entsprechende
Haftung übernehmen; die Haftung dieser Länder
ist dann auf die für Pakete des gleichen
Gewichts ohne Wertangabe vorgesehene Haftung
beschränkt.
Artikel 2
Nichtbeachtung der Freiheit des
Durchganges
Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen
des Artikels 1 der Satzung und des Artikels 1
des Vertrages nicht beachtet, haben die Postverwaltungen
der anderen Mitgliedsländer das
Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.
Sie müssen diese Maßnahme vorher den
beteiligten Verwaltungen telegraphisch zur
Kenntnis bringen.
Artikel 3
Vorübergehende Einstellung des
Dienstes
Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche
Umstände gezwungen, die Ausführung
von Diensten zeitweilig ganz oder
teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, der
oder den beteiligten Verwaltungen hievon unverzüglich,
erforderlichenfalls telegraphisch,
Kenntnis zu geben.
Artikel 4
Verfügungsrecht über Postsendungen
Über jede Sendung verfügt der Absender so
lange, wie sie dem Empfangsberechtigten nicht
ausgefolgt -worden ist, es sei denn, daß die betreffende
Sendung in Anwendung der Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes beschlagnahmt
worden ist.
Artikel 5
Gebühren
1. Die Gebühren für die verschiedenen internationalen
Postdienste sind im Vertrag und in
den Abkommen festgesetzt.
2. Es ist verboten, irgendwelche andere als
die im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen
Postgebühren einzuheben.
Artikel 6
Gegenwerte
Die Gebühren werden in jedem Mitgliedsland
nach einem Gegenwert festgesetzt, der
dem Wert des Goldfrankens in der Währung
dieses Landes möglichst genau entspricht.
Artikel 7
Postgebührenfreiheit
Die Fälle der Postgebührenfreiheit sind ausdrücklich
im Vertrag, in den Abkommen und
ihren Schlußprotokollen vorgesehen.
Artikel 8
Postgebührenfreiheit für
Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertensendungen
1. Vorbehaltlich des Artikels 54, § 2 sind
Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln,
Postpakete und Postanweisungen,
die entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Auskunftsstellen nach Artikel 122 der
Genfer Konvention über die Behandlung von
Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 und
der Zentralauskunftsstelle nach Artikel 123 derselben
Konvention an Kriegsgefangene gerichtet
sind oder von diesen versandt werden, von
allen Gebühren befreit. Die in einem neutralen
Land aufgenommenen und internierten Kriegsteilnehmer
werden den eigentlichen Kriegsgefangenen
bei Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen gleichgestellt.
2. § 1 gilt auch für Briefsendungen, Wertbriefe
und Wertschachteln, Postpakete und
Postanweisungen, die aus anderen Ländern an
Zivilinternierte im Sinne der Genfer Konvention
über den Schutz von Zivilpersonen in
Kriegszeiten vom 12. August 1949 gerichtet
sind oder von diesen versandt werden, sei es
unmittelbar oder durch Vermittlung der Auskunftsstellen
nach Artikel 136 und der Zentralauskunftsstelle
nach Artikel 140 derselben
Konvention.
3. Die vorerwähnten nationalen Auskunftsstellen
und Zentralauskunftsstellen genießen
ebenfalls Gebührenfreiheit für Briefsendungen,
Wertbriefe und Wertschachteln, Postpakete und
Postanweisungen, die sie entweder unmittelbar
oder als Vermittler unter den Bedingungen
nach den §§ 1 und 2 versenden oder empfangen,
wenn die Sendungen die in den genannten
Paragraphen erwähnten Personen betreffen.
4. Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg
gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze
wird auf 10 kg erhöht für Sendungen, deren
Inhalt unteilbar ist, und für solche, die an ein
Lager oder dessen Vertrauensleute zur Verteilung
an die Gefangenen gerichtet sind.
Artikel 9
Postgebührenfreiheit für Blindensendungen
Vorbehaltlich des Artikels 54, § 2 unterliegen
Blindensendungen weder der Freimachungsgebühr
noch den Sondergebühren für Einschreiben,
Rückschein, Eilzustellung, Nachfragen und
Nachnahme.
Artikel 10
Briefmarken
Nur die Postverwaltungen geben die zur
Freimachung bestimmten Briefmarken heraus.
Artikel 11
Formblätter
1. Soweit die beteiligten Verwaltungen
untereinander nichts anderes vereinbart haben,
müssen die Formblätter für den Verkehr zwischen
den Verwaltungen in französischer
Sprache, mit oder ohne Übersetzung unterhalb
der Zeile, abgefaßt sein.
2. Die Formblätter für Postbenützer müssen
unterhalb der Zeilen eine Übersetzung in französischer
Sprache enthalten, wenn sie nicht in
dieser Sprache gedruckt sind.
3. Wortlaut, Farbe und Größe der Formblätter
nach den §§ 1 und 2 müssen den in den
Ausführungsvorschriften des Vertrages und der
Abkommen enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Artikel 12
Postausweiskarten
1. Jede Postverwaltung kann auf Antrag
Postausweiskarten ausstellen, die in allen Mitgliedsländern,
die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich
bekanntgegeben haben, als vollgültige
Ausweise im Verkehr mit Postdienststellen angesehen
werden.
2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte
ausstellt, kann hiefür eine Gebühr erheben, die
1 Franken nicht übersteigen darf.
3. Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
befreit, wenn festgestellt wird, daß die Aushändigung
einer Postsendung oder die Auszahlung
einer Postanweisung gegen Vorlage
einer ordnungsmäßigen Ausweiskarte erfolgt
ist. Sie haften auch nicht für die Folgen, die
der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische
Verwendung einer ordnungsmäßigen
Ausweiskarte nach sich ziehen kann.
4. Die Karte ist für einen Zeitraum von fünf
Jahren, vom Tage der Ausstellung an gerechnet,
gültig. Jedoch wird die Karte ungültig,
wenn sich das Aussehen des Inhabers so geändert
hat, daß sein Lichtbild oder seine Personenbeschreibung
nicht mehr zutrifft.
Artikel 13
Abrechnung
Im Verhältnis zwischen den Postverwaltungen
kann der Ausgleich der internationalen
Rechnungen aus dem Postverkehr als laufendes
Geschäft betrachtet und in Übereinstimmung
mit den laufenden internationalen Verpflichtungen
der beteiligten Mitgliedsländer vorgenommen
werden, wenn einschlägige Abkommen
bestehen. Fehlen derartige Abkommen, so werden
die Rechnungen nach den Bestimmungen
der Ausführungsvorschrift ausgeglichen.
Artikel 14
Verpflichtung zu strafrechtlichen
Maßnahmen
Die Regierungen der Mitgliedsländer verpflichten
sich, die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften
vorzuschlagen, um
a) die Fälschung von Briefmarken, auch der
aus dem Verkehr gezogenen, ferner von
internationalen Antwortscheinen und
Postausweiskarten zu bestrafen;
b) die Verwendung oder Verbreitung
1. gefälschter (auch aus dem Verkehr gezogener)
oder bereits benutzter Briefmarken
sowie gefälschter oder bereits
benutzter Abdrucke von Freistempelmaschinen
oder der Druckpresse,
2. gefälschter internationaler Antwortscheine,
3. gefälschter Postausweiskarten
zu bestrafen;
c) die betrügerische Verwendung von ordnungsmäßigen
Postausweiskarten zu bestrafen;
d) alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung
und " Verbreitung von im Postverkehr
verwendeten Klebezetteln und
Stempeln zu verbieten und zu verhindern,
die gefälscht oder derart nachgemacht
sind, daß sie mit den von der
Postverwaltung eines Mitgliedslandes
ausgegebenen Klebezetteln und Stempeln
verwechselt werden können;
e) das Einlegen von Opium, Morphium,
Kokain oder anderen Rauschgiften sowie
von explodier- oder leicht entzündbaren
Stoffen in Postsendungen zu verhindern
und gegebenenfalls zu bestrafen, sofern
deren Versendung durch den Vertrag und
die Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen
ist.
Zweiter Teil
Bestimmungen über die Briefpost
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 15
Briefsendungen
Die Bezeichnung Briefsendungen umfaßt
Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit
bezahlter Antwort, Drucksachen, Blindensendungen,
Warenproben, Päckchen und Sprechbriefe.
Artikel 16
Gebühren und allgemeine Bedingungen
1. Die Gebühren für die Beförderung von
Briefsendungen innerhalb des gesamten Bereichs
des Vereines sowie die Grenzen für Gewicht
und Maße werden nach den Angaben der
nachstehenden Übersicht festgesetzt. Abgesehen
von den Ausnahmen nach Artikel 17, § 3 gelten
diese Gebühren auch für die Zustellung an der
Abgabestelle des Empfängers, sofern der Zustelldienst
in den Bestimmungsländern besteht.
2. Die im § 1 festgesetzten Grenzen für
Gewicht und Maße gelten nicht für die postdienstlichen
Briefsendungen nach Artikel 23.
Drucksachen, die in einen oder in mehrere besondere
Beutel eingelegt werden und die für
die Anschrift desselben Empfängers in dem-
selben Bestimmungsort bestimmt sind, unterliegen
nicht den für diese Sendungsart nach
§ 1 vorgesehenen Gewichtsgrenzen.
3. Die für Drucksachen, die in einem besonderen
Beutel an die Anschrift desselben Empfängers
in demselben Bestimmungsort gerichtet
sind, zu entrichtende Gebühr wird nach dem
Gesamtgewicht des Beutels in Gewichtsstufen
zu je 50 Gramm errechnet. Jede Verwaltung
kann für Drucksachen, die in besonderen
Beuteln versandt werden, eine Gebührenermäßigung
bis zu 10% gewähren.
4. Leichtverderbliche biologische Gegenstände,
die unter den in der Ausführungsvorschrift
festgelegten Bedingungen verpackt und
gekennzeichnet sind, unterliegen der Briefgebühr
und dürfen nur zwischen besonderen,
amtlich anerkannten Laboratorien ausgetauscht
werden. Dieser Austausch ist überdies auf den
Verkehr zwischen den Ländern beschränkt,
deren Postverwaltungen sich einverstanden erklärt
haben, diese Sendungen entweder in beiden
oder nur in einer Verkehrsrichtung anzunehmen.
5. Radioaktive Stoffe werden zur Beförderung
durch die Post nach den in der Ausführungsvorschrift
festgelegten Bestimmungen
zugelassen; sie unterliegen der Briefgebühr und
dürfen nur von den dazu ermächtigten Absendern
aufgegeben werden. Sendungen mit radioaktiven
Stoffen werden auf dem schnellsten
Beförderungsweg, normalerweise auf dem Luftweg,
befördert. Der Austausch dieser Sendungen
ist im übrigen auf den Verkehr zwischen
Mitgliedsländern beschränkt, deren Postverwaltungen
sich einverstanden erklärt haben, diese
Sendungen entweder in beiden oder nur in
einer Verkehrsrichtung anzunehmen.
6. Jede Verwaltung kann für die in ihrem
Land erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften
die allgemeine Drucksachengebühr bis zu 50%
ermäßigen. Sie kann jedoch diese Ermäßigung
auf Zeitungen und Zeitschriften beschränken,
die die nach den Inlandsbestimmungen für die
Versendung zur Zeitungsgebühr geforderten
Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen von
der Ermäßigung sind geschäftliche Drucksachen,
wie Kataloge, Prospekte, Preislisten usw., ohne
Rücksicht auf die Regelmäßigkeit ihres Erscheinens;
das gleiche gilt auch für gedruckte
Werbungen auf Blättern, die Zeitungen
und Zeitschriften beigefügt sind.
7. Die Verwaltungen können die gleiche Ermäßigung
auch für Bücher und Broschüren,
Musiknoten und Landkarten zugestehen, die,
abgesehen von dem Aufdruck auf dem Umschlag
und den Schutzblättern dieser Sendun-
gen, keinerlei Anzeigen oder Werbungen enthalten.
8. Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder
auf Inhaber lautende Wertpapiere, Platin,
Gold oder Silber in verarbeitetem oder nicht
verarbeitetem Zustand, Edelsteine, Juwelen
und andere kostbare Gegenstände dürfen nur
in verschlossenen Einschreibbriefen versandt
werden.
9. Die Verwaltungen der Aufgabe- und Bestimmungsländer
können Briefe mit Schriftstücken,
die die Eigenschaft einer aktuellen
und persönlichen Mitteilung haben und die
zwischen anderen Personen als dem Absender
und dem Empfänger oder den bei ihnen
wohnenden Personen ausgetauscht werden,
nach ihren Rechtsvorschriften behandeln.
10. Briefe, Drucksachen, Blindensendungen,
Warenproben und Päckchen dürfen keine Antwortkarte
oder keinen Antwortumschlag enthalten,
die mit Briefmarken oder Freistempelaufdrucken
des Aufgabelandes der Sendung
versehen sind.
11. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Ausnahmen, gilt für
Drucksachen, Blindensendungen, Warenproben
und Päckchen folgendes
a) sie müssen so beschaffen sein, daß sie
leicht geprüft werden können;
b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch
Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft
einer aktuellen und persönlichen
Mitteilung haben;
c) sie dürfen keine entwerteten oder nichtentwerteten
Briefmarken noch Formblätter
mit eingedruckten Briefmarken
und keine anderen Papiere mit Werteigenschaft
enthalten.
12. Der Sprechbriefdienst ist auf die Mitgliedsländer
beschränkt, deren Postverwaltungen
sich einverstanden erklärt haben, solche
Sendungen in ihrem gegenseitigen Verkehr oder
nur in ankommender Richtung zuzulassen.
13. Gegenstände verschiedener Sendungsarten
können unter den Bedingungen der Ausführungsvorschrift
zu einer einzigen Sendung
vereinigt werden.
14. Sendungen, die den Bedingungen dieses
Artikels und der betreffenden Artikel der Ausführungsvorschrift
nicht entsprechen, werden,
vorbehaltlich der im Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Ausnahmen,
nicht befördert. Die zu Unrecht zugelassenen
Sendungen sind an die Aufgabeverwaltung zurückzusenden.
Die Bestimmungsverwaltung
kann sie jedoch den Empfängern ausfolgen
lassen. In diesem Fall belegt sie die Sendungen
mit den vorgesehenen Gebühren für die Briefsendungsart,
der die Sendungen nach Inhalt,
Gewicht oder Größe angehören. Für Sendungen,
deren Gewicht die im § 1 festgesetzten
Grenzen übersteigt, kann die Gebühr nach dem
wirklichen Gewicht berechnet werden.
Artikel 17
Besondere Gebühren
1. Die Verwaltungen dürfen vom Absender
für Sendungen, die außerhalb der Postschalterstunden
aufgegeben werden, eine Zuschlaggebühr
nach ihren Rechtsvorschriften einheben.
2. Postlagernde Sendungen können von den
Verwaltungen der Bestimmungsländer mit der
besonderen Gebühr belegt werden, die ihre
Rechtsvorschriften gegebenenfalls für gleichartige
Sendungen des Inlandsdienstes vorsehen.
3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer
dürfen für jedes dem Empfänger ausgefolgte
Päckchen eine besondere Gebühr von höchstens
60 Centimen einheben. Diese Gebühr kann bei
Zustellung um höchstens 30 Centimen erhöht
werden.
Artikel 18
Lagergebühren
Für Drucksachen, Päckchen und Sprechhriefe
über 500 Gramm, die vom Empfänger innerhalb
der Frist, in der sie für ihn ohne Kosten
bereitliegen, nicht abgeholt werden, darf die
Bestimmungsverwaltung eine Lagergebühr nach
ihren Rechtsvorschriften einheben.
Artikel 19
Freimachung
1. Alle im Artikel 15 bezeichneten Sendungen,
mit Ausnahme der in den Artikeln 8, 9
und 23 aufgeführten, müssen grundsätzlich
vom Absender vollständig freigemacht werden.
2. Nicht oder ungenügend freigemachte Sendungen,
außer Briefen und einfachen Postkarten,
werden nicht befördert, ebensowenig
Postkarten mit bezahlter Antwort, deren beide
Teile bei der Aufgabe nicht vollständig freigemacht
sind.
3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe oder einfache Postkarten in großer
Zahl aufgegeben werden, kann die Verwaltung
des Aufgabelandes sie dem Absender zurückgeben.
Artikel 20
Arten der Freimachung
1. Zur Freimachung dienen die im Aufgabeland
gültigen Briefmarken, die auf die Sendungen
aufgedruckt oder aufgeklebt sein können,
ferner die Stempelabdrucke der amtlich
zugelassenen und unter unmittelbarer Aufsicht
der Postverwaltung arbeitenden Freistempelmaschinen
oder auch mit der Druckpresse
oder in einem anderen Verfahren hergestellten
Aufdrucke, wenn die Vorschriften
der Aufgabeverwaltung eine solche Art der
Freimachung zulassen.
2. Drucksachen, die in einen besonderen
Beutel eingelegt und für denselben Empfänger
in demselben Bestimmungsort bestimmt sind,
werden nach einem im § 1 vorgesehenen Verfahren
freigemacht; die Freimachung ist auf
der äußeren Beutelfahne anzubringen.
3. Als gültig freigemacht werden angesehen
Antwortkarten, die aufgedruckte, aufgeklebte
oder hinzugefügte Briefmarken oder Freistempelabdrucke
des Ausgabelands dieser Karten
tragen, Sendungen, die für die ursprüngliche
Beförderungsstrecke ordnungsmäßig freigemacht
waren und für die die Ergänzungsgebühr
vor ihrer Nachsendung entrichtet worden
ist, sowie Zeitungen oder Zeitungs- und
Zeitschriftenpakete, deren Anschrift den Vermerk
„Abonnement-poste" oder „Abonnement
direct" trägt und die auf Grund des Postzeitungsabkommens
versandt werden. Nach
dem Vermerk „Abonnement-poste" oder
„Abonnement direct" ist die Angabe „Taxe
perçue" (T. P.) oder „Port payé" (P. P.) zu
setzen.
Artikel 21
Freimachung von Briefsendungen
an Bord von Schiffen
1. Die Sendungen, die an Bord eines Schiffes
während des Aufenthalts am Anfangs- oder
Endpunkt der Fahrt oder in einem der Anlaufhäfen
eingeliefert werden, müssen mit Briefmarken
und nach den Gebührensätzen des Landes
freigemacht werden, in dessen Gewässern
sich das Schiff befindet.
2. Außer bei besonderer Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen, können
die Sendungen, die an Bord eines Schiffes auf
hoher See eingeliefert werden, mit Briefmarken
und nach den Gebührensätzen des Landes freigemacht
werden, dem dieses Schiff angehört
oder dem es untersteht.
Artikel 21
Gebühr für nicht oder ungenügend
freigemachte Briefsendungen
1. Für nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe und einfache Postkarten hat der Empfänger,
im falle der Unzustellbarkeit der Absender,
vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel
36, § 7 für Einschreibsendungen und nach
Artikel 144, §§ 3, 4 und 5 der Ausführungsvorschrift
für bestimmte nachgesandte Sendungsarten
eine Gebühr zu entrichten; sie wird
auf der Grundlage des doppelten Fehlbetrages
und unter Anwendung des Verhältnisses zwischen
der Gebühr für den Brief der ersten
Gewichtsstufe des Landes, in dem die Sendung
ausgefolgt wird, und der gleichen Gebühr des
Aufgabelandes berechnet. Die zu erhebende Gebühr
darf jedoch nicht weniger als 10 Centimen
betragen.
2. In gleicher Weise können in den vorgenannten
Fällen auch die anderen Briefsendungen
behandelt werden, die zu Unrecht nach
dem Bestimmungsland befördert worden sind.
Artikel 23
Postgebührenfreiheit zugunsten
der Postverwaltungen, der
Postämter und des Internationalen
Büros
Vorbehaltlich des Artikels 54, § 4 sind von
allen Postgebühren postdienstliche Briefsendungen
befreit, die ausgetauscht werden zwischen
a) Postverwaltungen,
b) Postverwaltungen und dem Internationalen
Büro,
c) Postämtern der Mitgliedsländer,
d) Postämtern und Postverwaltungen.
Artikel 24
Internationale Antwortscheine
1. In den Mitgliedsländern werden internationale
Antwortscheine verkauft.
2. Der Verkaufspreis wird von den betreffenden
Verwaltungen festgesetzt; er darf jedoch
nicht weniger als 40 Centimen oder den
Gegenwert davon in der Währung des Ausgabelandes
betragen.
3. Jeder Antwortschein wird in jedem Land
gegen eine oder mehrere Briefmarken im Gesamtwert
der Gebühr für einen gewöhnlichen
Auslandsbrief der ersten Gewichtsstufe umge-
tauscht. Gegen Vorlage einer genügenden Anzahl
von Antwortscheinen müssen die Verwaltungen
die zur Freimachung eines gewöhnlichen
Flugpostbriefes im Gewicht bis zu 20 Gramm
nötigen Briefmarken abgeben.
4. Jede Verwaltung eines Mitgliedslandes
kann verlangen, daß der Antwortschein und
die Sendung, zu deren Freimachung der Antwortschein
dienen soll, gleichzeitig vorgelegt
werden.
Artikel 25
Eilsendungen
1. Auf Verlangen der Absender werden
Briefsendungen in den Ländern, deren Verwaltungen
den Eilzustelldienst durchführen, sogleich
nach Eingang dem Empfänger durch besonderen
Boten an der Abgabestelle zugestellt.
2. Diese Eilsendungen unterliegen neben der
gewöhnlichen einer besonderen Gebühr, die
mindestens der Freimachungsgebühr für einen
gewöhnlichen Brief der ersten Gewichtsstufe
entspricht und höchstens 80 Centimen beträgt
oder dem Betrag der im Inlandsdienst des Aufgabelandes
geltenden Gebühr entspricht, wenn
diese höher ist. Diese Gebühr ist voll vorauszuentrichten.
3. Die besondere Gebühr nach § 2 kann für
die Eilzustellung des Antwortteiles einer Postkarte
mit bezahlter Antwort nur vom Absender
dieses Teiles gültig entrichtet werden.
4. Liegt die Abgabestelle des Empfängers
außerhalb des Ortszustellbereichs des Bestimmungsamtes,
so kann von der Bestimmungsverwaltung
für die Eilzustellung eine Ergänzungsgebühr
bis zur Höhe des für gleichartige
Sendungen des Inlandsdienstes festgesetzten Betrages
eingehoben werden. Eine Verpflichtung
zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Fall
nicht.
5. Eilsendungen, die nicht in der Höhe der
vollen, vorauszuentrichtenden Gebühren freigemacht
sind, werden als gewöhnliche Sendungen
zugestellt, wenn das Aufgabeamt sie nicht als
Eilsendungen behandelt hat. In diesem Fall
werden sie nach Artikel 22 mit Gebühren belegt.
6. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung
nur einmal zu versuchen. Ist dieser Versuch
erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche
Sendung behandelt werden.
7. Wenn es nach den Vorschriften der Bestimmungsverwaltung
zulässig ist, können die
Empfänger beim Abgabepostamt beantragen,
daß ihnen gewöhnliche und eingeschriebene
Sendungen sogleich nach Eingang als Eilsendungen
zugestellt werden. Die Bestimmungsverwaltung
darf dann bei der Zustellung die
in ihrem Inlandsdienst festgesetzte Gebühr einheben.
Artikel 26
Zurückziehung; Änderung oder
Berichtigung der Anschrift
1. Der Absender kann eine Briefsendung zurückziehen
oder ihre Anschrift ändern lassen,
solange sie
a) dem Empfänger noch nicht ausgefolgt,
b) durch die zuständigen Behörden nicht
wegen Verletzung der Bestimmungen des
Artikels 28 beschlagnahmt oder vernichtet
oder
c) nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes
nicht beschlagnahmt
worden ist.
2. Wenn es die Rechtsvorschriften gestatten,
muß jede Verwaltung Anträge auf Zurückziehung
oder Änderung der Anschrift entgegennehmen,
die sich auf Briefsendungen beziehen,
die im Bereich anderer Verwaltungen
aufgegeben wurden.
3. Der Antrag wird brieflich oder telegraphisch
auf Kosten des Absenders übermittelt,
der für jeden Antrag eine Gebühr von
höchstens 60 Centimen zu entrichten hat.
Außerdem muß der Absender zahlen
a) die Einschreibgebühr und bei Beförderung
auf dem Luftweg gegebenenfalls
den entsprechenden Flugzuschlag, wenn
der Antrag brieflich übermittelt werden
soll;
b) die entsprechende Telegrammgebühr,
wenn der Antrag telegraphisch übermittelt
werden soll.
4. Wenn der Absender verlangt, auf dem
Luftweg oder telegraphisch darüber unterrichtet
zu werden, was das Bestimmungsamt auf
seinen Antrag auf Zurückziehung oder Änderung
der Anschrift veranlaßt hat, so muß er
hiefür den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr
entrichten.
5. Für jeden Antrag auf Zurückziehung oder
Änderung der Aufschrift, der mehrere vom
selben Absender gleichzeitig beim selben Postamt
an die Anschrift desselben Empfängers
aufgegebene Sendungen betrifft, werden die
Gebühren und Zuschläge nach § 3 nur einmal
eingehoben.
6. Eine bloße Berichtigung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens oder der Eigen-
schaft des Empfängers) kann der Absender unmittelbar
beim Bestimmungsamt beantragen,
d. h. formlos und ohne Zahlung der Gebühren
nach § 3.
7. Wenn sich der Absender verpflichtet, den
entsprechenden Flugzuschlag zu zahlen, wird
auf Grund eines Antrags auf Zurückziehung
oder Änderung der Anschrift die Zurückleitung
einer Sendung an den Aufgabeort oder die
Weiterleitung einer Sendung nach dem neuen
Bestimmungsort auf dem Luftweg vorgenommen.
Artikel 27
Nachsendung; unzustellbare
Sendungen
1. Bei Änderung des Aufenthaltsortes des
Empfängers werden ihm Briefsendungen
unverzüglich nachgesandt, sofern es der Absender
nicht durch einen Vermerk auf der
Anschriftseite in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache ausgeschlossen hat. Die
Nachsendung von Land zu Land erfolgt jenoch
nur, wenn die Sendungen den Bedingungen
für die neue Beförderung entsprechen.
Für Briefsendungen, die auf Antrag des Absenders
oder Empfängers auf dem Luftweg
nach- oder zurückzusenden sind, gelten die
Bestimmungen der Artikel 62, §§ 2 bis 4 des
Vertrages und 183 der Ausführungsvorschrift
entsprechend.
2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, eine
Frist für die Nachsendung festzulegen, die der
für den Inlandsdienst geltenden Frist entspricht.
3. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst
für Nachsendungsanträge eine Gebühr einheben,
können die gleiche Gebühr auch im
internationalen Postdienst einheben.
4. Unzustellbare Sendungen sind unverzüglich
in das Aufgabeland zurückzusenden.
5. Die Aufbewahrungsfrist für Sendungen,
die zur Verfügung des Empfängers bereitgehalten
werden, oder für postlagend gestellte
Sendungen richtet sich nach den Vorschriften
des Bestimmungslandes. Sie darf jedoch in der
Regel einen Monat nicht überschreiten, kann
aber in besonderen Fällen, in denen es die
Bestimmungsverwaltung für nötig hält, auf
höchstens zwei Monate verlängert werden. Die
Rücksendung nach dem Aufgabeland muß
innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen, wenn
es der Absender durch einen Vermerk auf der
Anschriftseite in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache verlangt hat.
6. Postkarten ohne Absenderangabe werden
nicht zurückgesandt. Die Rücksendung unzustellbarer
Drucksachen an den Aufgabeort ist
nicht obligatorisch, außer wenn der Absender
durch einen Vermerk auf der Sendung in einer
im Bestimmungsland bekannten Sprache die
Rücksendung verlangt hat. Eingeschriebene
Drucksachen und Bücher müssen stets zurückgesandt
werden.
7. Für die Nachsendung von Briefsendungen
von Land zu Land oder die Rücksendung in
das Aufgabeland wird vorbehaltlich der in
der Ausführungsvorschrift vorgesehenen Ausnahmen
keine Nachgebühr erhoben.
8. Briefsendungen, die nachgesandt oder als
unzustellbare Sendungen an den Aufgabeort
zurückgesandt worden sind, werden den Empfängern
oder Absendern gegen Zahlung der
Gebühren ausgefolgt, mit denen sie bei der
Aufgabe, bei der Abgabe oder unterwegs
infolge Nachsendung über die ursprüngliche
Beförderungsstrecke hinaus belastet worden
sind, unbeschadet der Erstattung der Zollabgaben
und anderer vom Bestimmungsland
nicht niedergeschlagenen besonderen Kosten.
9. Die Gebühr für postlagernde Sendungen,
die Verzollungspostgebühr, die Lagergebühr,
die Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr
für Eilsendungen und die besondere Zustellgebühr
für Päckchen werden bei Nachsendung
in ein anderes Land oder bei Unzustellbarkeit
gestrichen.
Artikel 28
Verbote
1. Die Versendung der nachstehend angeführten
Gegenstände ist verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung eine
Gefahr für die Postbediensteten darstellen
oder die Briefsendungen beschmutzen
oder beschädigen können
(siehe auch lit. f);
b) zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich
der im Artikel 29 vorgesehenen Ausnahmen)
sowie Warenproben, die in
großer Zahl versandt werden, um die
Einhebung von Zollabgaben zu umgehen;
c) Opium, Morphium, Kokain und andere
Rauschgifte;
d) Gegenstände, deren Einfuhr oder deren
Verbreitung im Bestimmungsland verboten
ist;
e) lebende Tiere mit Ausnahme von
1. Bienen, Blutegeln und Seidenraupen;
2. Schmarotzern und Vertilgern schädlicher
Insekten, die dazu bestimmt
sind, diese Insekten in Grenzen zu
halten, und die zwischen amtlich anerkannten
Instituten ausgetauscht
werden;
f) explodierbare, leicbtentzündbare oder
andere gefährliche Stoffe; jedoch fallen
die im Artikel 16, §§ 4 und 5 genannten
leichtverderblichen biologischen Gegenstände
und radioaktiven Stoffe nicht
unter dieses Verbot;
g) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.
2. Sendungen, die Gegenstände nach § 1
enthalten und zu Unrecht zur Versendung
zugelassen worden sind, werden nach den
Rechtsvorschriften des Landes behandelt,
dessen Verwaltung ihr Vorhandensein feststellt.
3. Sendungen, die Gegenstände nach Paragraph
1 c), f) und g) enthalten, werden jedoch
keinesfalls zum Bestimmungsort geleitet, den
Empfängern ausgefolgt oder an den Aufgabeort
zurückgesandt.
4. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur
Beförderung angenommen worden sind, weder
an den Aufgabeort zurückgesandt noch den
Empfängern ausgefolgt werden, muß die Aufgabeverwaltung
über die weitere Behandlung
dieser Sendungen genau unterrichtet werden.
5. Außerdem behält jedes Mitgliedsland das
Redit, die Beförderung von Briefsendungen
im offenen Durchgang mit Ausnahme von
Briefen und Postkarten auf seinem Gebiet
auszuschließen, wenn sie nicht den gesetzlichen
Bestimmungen über ihre Veröffentlichung
oder Verbreitung in diesem Land genügen.
Diese Sendungen müssen an die Aufgabeverwaltung
zurückgesandt werden.
Artikel 29
Zollpflichtige Gegenstände
1. Zollpflichtige Drucksachen, Päckchen und
Sprechbriefe sind zugelassen.
2. Das gleiche gilt auch für Briefe mit zollpflichtigem
Inhalt, wenn das Bestimmungsland
sich damit einverstanden erklärt. Jede Verwaltung
kann jedoch die Zulassung von zollpflichtigen
Gegenständen auf Einschreibbriefe
beschränken.
3. Sendungen mit Serum, Impfstoffen sowie
Sendungen mit dringend benötigten, schwer zu
beschaffenden Medikamenten sind in jedem
Fall zugelassen.
Artikel 30
Zollabfertigung
Die Postverwaltung des Bestimmungslandes
kann nach ihren Rechtsvorschriften die im
Artikel 29 angeführten Sendungen der Zollabfertigung
unterwerfen und sie von Amts
wegen öffnen.
Artikel 31
Verzollungspostgebühr
Die im Bestimmungsland der Zollabfertigung
unterworfenen Sendungen können
seitens der Post mit einer Verzollungspostgebühr
von höchstens 60 Centimen je Sendung
belegt werden, wenn die Sendungen als zollpflichtig
festgestellt werden. Diese Gebühr
kann für Sendungen nach Artikel 16, § 2,
2. Satz, die das Höchstgewicht nach § 1 desselben
Artikels überschreiten, auf 1,50 Franken
erhöht werden.
Artikel 32
Zoll- und andere Abgaben
Die Postverwaltungen können von den
Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle
anderen gegebenenfalls anfallenden Abgaben
einheben.
Artikel 33
Freizettelsendungen
1. Im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern,
deren Postverwaltungen sich damit
einverstanden erklärt haben, können die Absender
durch vorherige Erklärung beim Aufgabeamt
sämtliche Gebühren und Abgaben
übernehmen, mit denen die Sendungen bei der
Ausfolgung belastet sind. Solange eine Sendung
dem Empfänger noch nicht ausgefolgt worden
ist, kann der Absender auch nach der Aufgabe
gegen Zahlung einer Gebühr von höchstens
60 Centimen die gebühren- und abgabenfreie
Ausfolgung der Sendung beantragen. Soll der
Antrag auf dem Luftweg oder telegraphisch
übermittelt werden, so hat der Absender
außerdem den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr
zu entrichten.
2. In den Fällen nach § 1 haben die Absender
sich zur Zahlung der von dem Bestimmungsamt
geforderten Beträge zu verpflichten
und auf Verlangen ausreichende
Sicherstellungsbeträge zu leisten.
3. Die Bestimmungsverwaltung darf eine
Freizettelgebühr von höchstens 60 Centimen
je Sendung einheben. Diese Gebühr ist von
der im Artikel 31 vorgesehenen Verzollungspostgebühr
unabhängig.
4. Jede Verwaltung kann den Freizetteldienst
auf Einschreibsendungen beschränken.
Artikel 34
Niederschlagung von Zoll- und
anderen Abgaben
Die Postverwaltungen verpflichten sich, bei
den zuständigen Behörden ihres Landes auf
die Niederschlagung von Zoll- und anderen
Abgaben für die Sendungen hinzuwirken, die
an den Aufgabeort zurückgesandt, wegen
völligen Verderbens des Inhalts vernichtet
oder die in ein drittes Land nachgesandt
worden sind.
Artikel 35
Nachfragen und Auskunftsersuchen
1. Nachfragen sind innerhalb eines Jahres,
vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung an
gerechnet, zulässig.
2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung
ausgehen, müssen entgegengenommen
und behandelt werden, wenn sie der beteiligten
Verwaltung innerhalb einer Frist von
15 Monaten, vom Tag der Aufgabe der Sendungen
an gerechnet, zugehen. Jede Verwaltung
ist verpflichtet, Auskunftsersuchen so
schnell wie möglich zu behandeln.
3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen
und Auskunftsersuchen entgegenzunehmen,
die im Bereich anderer Verwaltungen
aufgegebene Sendungen jeder Art betreffen.
4. Für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen
kann eine Gebühr von höchstens
60 Centimen eingehoben werden, sofern der
Absender nicht die Sondergebühr für einen
Rückschein bereits entrichtet hat. Nachfrageschreiben
und Auskunftsersuchen werden von
Amts wegen und stets auf dem schnellsten
Wege (Luft-, Land- und Seeweg) befördert.
Wird telegraphische Übermittlung verlangt,
so werden außer der Nachforschungsgebühr
die Kosten für das Telegramm und gegebenenfalls
für die Antwort eingehoben.
5. Wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
mehrere Sendungen betrifft, die vom
selben Absender gleichzeitig beim selben Postamt
an die Anschrift desselben Empfängers
aufgegeben worden sind, wird die Gebühr nur
einmal eingehoben. Handelt es sich jedoch
um Einschreibsendungen, die auf Verlangen
des Absenders auf verschiedenen Leitwegen
versandt werden sollten, so wird für jeden der
benutzten Leitwege eine Gebühr eingehoben.
6. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
durch ein Dienstversehen verursacht
worden, so wird die dafür eingehobene Gebühr
erstattet.
Kapitel II
Einschreibsendungen
Artikel 36
Gebühren
1. Die im Artikel 15 bezeichneten Briefsendungen
können eingeschrieben versandt
werden.
2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung
muß vorausentrichtet werden. Sie setzt sich
zusammen aus
a) der gewöhnlichen Freimachungsgebühr
je nach Art der Sendung;
b) einer festen Einschreibgebühr von höchstens
60 Centimen.
3. Wenn es sich um Drucksachen in einem
oder mehreren besonderen Beuteln handelt, die
für denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort
bestimmt sind, können die Verwaltungen
anstatt der einheitlichen Gebühr
nach § 2 lit. b) von höchstens 60 Centimen
eine Gesamtgebühr von höchstens 3 Franken
je Beutel einheben.
4. Die feste Einschreibgebühr für den Antwortteil
einer Postkarte mit bezahlter Antwort
kann nur vom Absender dieses Teiles
gültig entrichtet werden.
5. Dem Absender einer Einschreibsendung
ist bei der Aufgabe ein Aufgabeschein unentgeltlich
auszuhändigen.
6. Die Postverwaltungen der Länder, die
bereit sind, auch im Falle höherer Gewalt eine
Haftung zu übernehmen, können eine Sondergebühr
von höchstens 40 Centimen je Einschreibsendung
einheben.
7. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,
die zu Unrecht nach dem
Bestimmungsland befördert worden sind,
unterliegen zu Lasten des Empfängers oder bei
unzustellbaren Sendungen zu Lasten des Absenders
der im Artikel 22, § 1 vorgesehenen
Gebühr in Höhe der einfachen fehlenden Freimachungsgebühr.
Artikel 37
Rückschein
1. Der Absender einer Einschreibsendung
kann gegen eine bei der Aufgabe zu entrichtende
feste Gebühr von höchstens 40 Cen-
timen einen Rückschein verlangen. Dieser
Rückschein wird ihm auf dem Luftweg übersandt,
wenn er außer der vorerwähnten
festen Gebühr eine zusätzliche Gebühr entrichtet,
die den Flugzuschlag für das Gewicht
des Formblattes nicht übersteigt.
2. Der Rückschein kann auch nach der Aufgabe
der Sendung innerhalb eines Jahres und
unter den Bedingungen des Artikels 35 beantragt
werden. Die Beförderung des Antrages
sowie die Rücksendung des Rückscheines wird
auf dem Luftweg nur dann durchgeführt, wenn
der Absender dies ausdrücklich verlangt und
den entsprechenden Flugzuschlag gezahlt hat.
3. Hält der Absender Nachfrage nach einem
Rückschein, der innerhalb der normalen Frist
nicht an ihn zurückgelangt ist, so wird weder
eine zweite Gebühr noch die Gebühr nach
Artikel 35 für Nachfragen und Auskunftsersuchen
eingehoben.
Artikel 38
Ausfolgung zu eigenen Handen
1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,
die sich damit einverstanden erklärt haben,
werden Einschreibsendungen mit Rückschein
auf Verlangen des Absenders dem Empfänger
eigenhändig zugestellt; in diesem Fall zahlt
der Absender eine besondere Gebühr von
20 Centimen oder die im Aufgabeland für
die Ausfolgung zu eigenen Handen eingehobene
Gebühr.
2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei
diesen Sendungen zwei Zustellversuche durchzuführen.
Kapitel III
Haftung
Artikel 39
Grundsatz und Umfang der
Haftung der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften nur für den
Verlust von Einschreibsendungen. Ihre Haftung
erstreckt sich sowohl auf die Sendungen des
offenen Durchganges als auch auf solche, die
in Kartenschlüssen befördert werden.
2. Der Absender hat in diesem Fall Anspruch
auf einen Ersatzbetrag von 25 Franken
je Sendung; dieser Ersatzbetrag kann für jeden
der im Artikel 16, §§ 2 und 3 genannten besonderen
Beutel mit Drucksachen auf 125 Franken
erhöht werden.
3. Der Absender kann diesen Ersatzanspruch
zugunsten des Empfängers abtreten.
Artikel 40
Haftungsfreiheit der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen sind von jeder
Haftung für Einschreibsendungen frei, die
nach ihren Vorschriften für gleichartige Sendungen
oder unter den im Artikel 12, § 3
vorgesehenen Bedingungen ausgefolgt worden
sind.
2. Sie haften nicht
1. für den Verlust von Einschreibsendungen
a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,
in deren Dienstbereich der
Verlust eingetreten ist, muß nach
den Rechtsvorschriften ihres Landes
entscheiden, ob dieser Verlust auf
Umstände zurückzuführen ist, die
einen Fall höherer Gewalt darstellen;
diese Umstände sind der Verwaltung
des Aufgabelandes zur Kenntnis zu
bringen, sofern diese es verlangt. Die
Haftung bleibt jedoch für die Verwaltung
des Aufgabelandes bestehen,
die für Schäden aus höherer Gewalt
haftet (Artikel 36, § 6);
b) wenn sie über den Verbleib der Sendungen
deshalb keine Rechenschaft
ablegen können, weil die Dienstpapiere
infolge höherer Gewalt vernichtet
worden sind und der Beweis
ihrer Haftung nicht anderweitig erbracht
worden ist;
c) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die in den Artikeln
16, §§ 8 und 11 lit. c), und 28,
§ 1 vorgesehenen Verbote fällt und
sofern diese Sendungen wegen ihres
Inhalts von der zuständigen Behörde
beschlagnahmt oder vernichtet worden
sind;
d) wenn der Absender innerhalb der
im Artikel 35 vorgesehenen Frist
von einem Jahr nicht nachgefragt
hat;
2. für Einschreibsendungen, die auf Grund
der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes
beschlagnahmt worden sind.
3. Die Postverwaltungen übernehmen keine
Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form
diese auch ausgestellt worden sind, sowie für
die Verfügungen der Zollbehörde bei der
Prüfung der Zollstellungspflichtigen Briefsendungen.
Artikel 42
Haftung des Absenders
1. Der Absender einer Brief Sendung haftet
für alle Schäden, die infolge der Versendung
zur Beförderung nicht zugelassener Gegenstände
oder infolge Nichtbeachtung der Zulassungsbedingungen
an anderen Postsendungen entstehen,
im gleichen Unfang wie die Verwaltungen
selbst, sofern kein schuldhaftes Verhalten
der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen
vorliegt.
2. Die Annahme einer solchen Sendung durch
das Aufgabeamt befreit den Absender nicht
von seiner Haftung.
3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung
das Verfahren gegen den Absender
einzuleiten.
Artikel 42
Feststellung der Haftung
zwischen den Postverwaltungen
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet für
den Verlust einer Einschreibsendung die Verwaltung,
die, nachdem sie die Sendung unbeanstandet
übernommen hat und in den Besitz
aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen
gelangt ist, weder die Ausfolgung an den
Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige
Weiterleitung an eine andere Verwaltung
nachweisen kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
ist bis zum Beweis des Gegenteils und
vorbehaltlich des § 3 von jeder Haftung befreit
a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels
3 des Vertrages sowie der Artikel
157, § 5 und 158, § 4 der Ausführungsvorschrift
beachtet hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die
Nachfrage erst zugegangen ist, nachdem
die die gesuchte Sendung betreffenden
Dienstpapiere wegen Ablaufes der im
Artikel 108 der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Aufbewahrungsfrist vernichtet
worden sind; dieser Vorbehalt
berührt die Rechte des Ersatzfordernden
nicht.
3. Wenn jedoch der Verlust während der
Beförderung eingetreten ist, ohne daß festgestellt
werden kann, auf welchem Gebiet
oder in welchem Dienstbereich sich der Vorfall
ereignet hat, tragen die beteiligten Verwaltungen
den Schaden zu gleichen Teilen.
4. Wenn eine Einschreibsendung durch
höhere Gewalt in Verlust geraten ist, haftet
die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in
deren Dienstbereich der Verlust eingetreten
ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur
dann, wenn beide Länder für den Fall höherer
Gewalt eine Haftung übernommen haben.
5. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung
nicht erreicht werden konnte, gehen
zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust
haften.
6. Die Verwaltung, die den Ersatzbetrag
gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages
in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich
aller etwaigen Ansprüche gegen Empfänger,
Absender oder Dritte ein.
Artikel 43
Zahlung des Ersatzbetrages
1. Unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes
gegen die haftende Verwaltung ist zur Zahlung
des Ersatzbetrages entweder die Aufgabeverwaltung
oder in dem im Artikel 39, § 3 genannten
Fall die Bestimmungsverwaltung verpflichtet.
2. Diese Zahlung soll möglichst bald und
spätestens binnen sechs Monaten, vom Tag
nach der Nachfrage an gerechnet, erfolgen.
3. Wenn die zur Zahlung verpflichtete Verwaltung
nicht für höhere Gewalt haftet und
wenn bis zum Ablauf der im § 2 vorgesehenen
Frist die Frage noch nicht entschieden ist, ob
der Verlust auf höherer Gewalt beruht, kann
sie die Ersatzleistung ausnahmsweise über diese
Frist hinausschieben.
4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung
kann den Ersatzberechtigten
für Rechnung derjenigen an der Beförderung
beteiligten Verwaltung entschädigen,
die fünf Monate hat verstreichen lassen, ohne
die ordnungsmäßig bei ihr anhängig gemachte
Angelegenheit endgültig zu erledigen oder ohne
die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung
davon zu verständigen, daß der Verlust auf
einem Fall höherer Gewalt zu beruhen scheint.
Artikel 44
Erstattung des Ersatzbetrages
an die Verwaltung, die die Zahlung
geleistet hat
1. Die haftende oder diejenige Verwaltung,
für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel
43 geleistet wurde, ist verpflichtet, den
tatsächlich an den Ersatzberechtigten gezahlten
Ersatzbetrag der Verwaltung zu erstatten, die
die Zahlung geleistet hat und die als „zahlende
Verwaltung" bezeichnet wird; diese Erstattung
soll innerhalb einer Frist von vier Monaten
erfolgen, vom Zeitpunkt der Absendung der
Zahlungsmitteilung an gerechnet.
2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 42 von
mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß
der volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb
der Frist nach § 1 von der ersten Verwaltung,
die die gesuchte Sendung ordnungsmäßig erhalten
hat und die vorschriftsmäßige Weiterleitung
an die nächste Verwaltung nicht nachweisen
kann, an die zahlende Verwaltung erstattet
werden. Es ist Sache der ersten Verwaltung,
von jeder der anderen haftenden
Verwaltungen den auf diese entfallenden
etwaigen Anteil an dem Ersatzbetrag des
Ersatzberechtigten einzuziehen.
3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung
erfolgt nach den im Artikel 13 vorgesehenen
Zahlungsrichtlinien.
4. Ist die Haftung anerkannt worden oder
liegt der Fall nach Artikel 43, § 4 vor, so kann
der Ersatzbetrag auch von der haftenden Verwaltung
von Amts wegen durch eine beliebige
Abrechnung entweder unmittelbar oder durch
Vermittlung einer Verwaltung, die mit der
haftenden Verwaltung regelmäßig abrechnet,
eingezogen werden.
5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages von der haftenden
Verwaltung nur innerhalb der Frist eines
Jahres, vom Zeitpunkt der Absendung der
Mitteilung über die an den Ersatzberechtigten
geleistete Zahlung an gerechnet, verlangen.
6. Hat eine Verwaltung, deren Haftung
ordnungsmäßig festgestellt worden ist, zunächst
die Zahlung des Ersatzbetrages abgelehnt,
so muß sie alle Nebenkosten übernehmen,
die aus der nicht gerechtfertigten
Verzögerung der Zahlung entstehen.
7. Die Verwaltungen können vereinbaren,
über die an die Ersatzberechtigten gezahlten
Ersatzbeträge, die sie als begründet anerkannt
haben, in bestimmten Zeitabständen abzurechnen.
Artikel 45
Etwaige Wiedereinziehung des
Ersatzbetrages vom Absender
oder Empfänger
1. Wird eine ursprünglich als in Verlust geraten
angesehene Einschreibsendung oder ein
Teil einer solchen Sendung nach Zahlung des
Ersatzbetrages wieder aufgefunden, so werden
der Empfänger und der Absender hierüber
unterrichtet; außerdem wird der letztere oder
bei Anwendung des Artikels 39, § 3 der Empfänger
verständigt, daß er die Sendung
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten
gegen Erstattung des ihm gezahlten Ersatzbetrages
in Empfang nehmen kann. Sofern der
Absender oder gegebenenfalls der Empfänger
die Sendung innerhalb dieser Frist nicht verlangt,
wird der gleiche Schritt beim Empfänger
oder Absender, je nach Lage des Falles, unternommen.
2. Wenn der Absender oder der Empfänger
die Sendung gegen Erstattung des Ersatzbetrages
in Empfang nimmt, wird dieser Betrag
der Verwaltung oder gegebenenfalls den
Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen
haben.
3. Wenn Absender und Empfänger auf die
Ausfolgung der Sendung verzichten, geht diese
in das Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls
der Verwaltungen über, die den
Schaden getragen haben.
4. Wenn der Beweis der Ausfolgung erst
nach Ablauf der im Artikel 43, § 4 vorgesehenen
Frist von fünf Monaten erbracht wird,
so bleibt die Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
mit dem gezahlten Ersatzbetrag belastet,
sofern die gezahlte Summe aus irgendeinem
Grunde vom Absender nicht wieder eingezogen
werden kann.
Kapitel IV
Gebührenanrechte; Durchgangsvergütungen
Artikel 46
Gebührenanrechte
Jede Postverwaltung behält die von ihr
eingehobenen Gebühren, soweit nicht im
Vertrag und in den Abkommen etwas anderes
vorgesehen ist.
Artikel 47
Durchgangsvergütungen
1. Vorbehaltlich des Artikels 48 unterliegen
Briefkartenschlüsse, die zwischen zwei Verwaltungen
oder zwischen zwei Postämtern
desselben Landes durch Vermittlung einer
oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste
Dritter) ausgetauscht werden, zugunsten
jedes der Durchgangsländer oder der Länder,
die an der Beförderung beteiligt sind, den in
der nachstehenden Übersicht aufgeführten
Durchgangsvergütungen. Diese Vergütungen
gehen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes
des Kartenschlusses. Die Beförderungskosten
zwischen zwei Postämtern des
Bestimmungslandes gehen jedoch zu Lasten
dieses Landes.
2. Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen
zwei Ländern durch Schiffe eines dieser
Länder ausgeführt werden, gelten als Dienste
Dritter, wenn nichts Besonderes vereinbart
worden ist.
3. Als Unterlagen für die Entfernungen zur
Feststellung der Durchgangsvergütungen nach
der Übersicht des § 1 dienen, soweit es sich
um Landwegstrecken handelt, das „Verzeichnis
der Kilometerentfernungen für Landwegstrecken
der Durchgangskartenschlüsse" nach
Artikel 112, § 2, c) der Ausführungsvorschrift
und, soweit es sich um Seewegstrecken handelt,
das „Verzeichnis der Schiffahrtslinien" nach
Artikel 112, § 2, d) der Ausführungsvorschrift.
4. Der Seedurchgang beginnt, wenn die
Kartenschlüsse auf dem Kai des Abgangshafens
abgelegt sind, von dem aus das Schiff
beladen wird, und er endet, wenn die Kartenschlüsse
auf dem Kai des Bestimmungshafens
gelöscht sind.
5. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden hinsichtlich
der Zahlung der Durchgangsvergütungen
so behandelt, als ob sie ihren normalen
Weg genommen hätten; die an der Beförderung
dieser Kartenschlüsse beteiligten Verwaltungen
dürfen von den Absendeverwaltungen
aus diesem Grunde keine Vergütungen
erheben; die Absendeverwaltungen schulden
aber die betreffenden Durchgangsvergütungen
den Ländern, deren Vermittlung sie regelmäßig
in Anspruch nehmen.
Artikel 48
Befreiung von Durchgangskosten
Die postgebührenfreien Sendungen nach
den Artikeln 8, 9 und 23 sind von allen Land-
und Seedurchgangskosten befreit.
Artikel 49
Außergewöhnliche Verbindungen
Die Durchgangsvergütungen nach Artikel 47
gelten nicht für die Beförderung mit außergewöhnlichen
Verbindungen, die von einer
Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer
anderer Verwaltungen eigens eingerichtet
oder unterhalten werden. Die Bedingungen
für diese Art von Beförderung werden zwischen
den beteiligten Verwaltungen in freier
Vereinbarung festgelegt.
Artikel 50
Abrechnung über Durchgangsvergütungen
1. Die Hauptabrechnung über Durchgangsvergütungen
erfolgt jährlich auf Grund der
Ergebnisse statistischer Ermittlungen, die alle
drei Jahre während eines Zeitabschnittes von
vierzehn Tagen vorzunehmen sind. Für Briefkartenschlüsse,
die weniger als sechsmal
wöchentlich durch die Verbindungen irgendeines
Landes ausgetauscht werden, wird dieser
Zeitabschnitt auf achtundzwanzig Tage ausgedehnt.
Zeitabschnitt und Geltungsdauer der
statistischen Ermittlungen werden durch die
Ausführungsvorschrift festgesetzt.
2. Wenn der sich zwischen zwei Verwaltungen
ergebende jährliche Saldo 25 Franken
nicht übersteigt, ist die Schuldnerverwaltung
von jeder Zahlung befreit.
3. Jede Verwaltung kann die Ergebnisse
einer Briefdurchgangsermittlung, die ihrer
Meinung nach zu sehr von der Wirklichkeit
abweichen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung
vorlegen. Dieses Schiedsgericht wird nach
Artikel 126 der Allgemeinen Verfahrensordnung
gebildet.
4. Die Schiedsrichter können den zu zahlenden
Betrag der Durchgangsvergütungen nach
billigem Ermessen festsetzen.
Artikel 51
Austausch von Kartenschlüssen
mit Kriegsschiffen oder
Militärflugzeugen
1. Zwischen Postämtern eines Mitgliedslandes
und den Befehlshabern von See- oder
Luftgeschwadern oder Kriegsschiffen oder
Militärflugzeugen desselben Landes, die sich
im Ausland befinden, oder zwischen dem Befehlshaber
einer dieser See- oder Luftgeschwader
oder einem dieser Kriegsschiffe oder
Militärflugzeuge und dem Befehlshaber eines
anderen Geschwaders oder eines anderen
Kriegsschiffes oder Militärflugzeuges desselben
Landes können Kartenschlüsse durch die Land- oder
Seeverbindung anderer Länder ausgetauscht
werden.
2. Die in diesen Kartenschlüssen enthaltenen
Briefsendungen dürfen nur an die Stäbe und
Besatzungen der die Kartenschlüsse empfangenden
oder absendenden Schiffe oder Flugzeuge
gerichtet sein oder von ihnen herrühren.
Die Gebühren und Versendungsbedingungen
hiefür werden von der Postverwaltung
des Landes, dem die Schiffe oder
Flugzeuge gehören, nach ihren Vorschriften
festgesetzt.
3. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
schuldet die Postverwaltung des Landes,
dem die Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge
unterstehen, den Durchgangsverwaltungen
für die Kartenschlüsse Durchgangsvergütungen,
die nach Artikel 47 berechnet
werden.
Dritter Teil
Beförderung der Briefsendungenauf dem Luftweg
Kapitel I
Aligemeine Bestimmungen
Artikel 52
Zur Beförderung auf dem Luftweg
zugelassene Sendungen
1. Alle Briefsendungen sind zur Beförderung
auf dem Luftweg zugelassen und werden dann
als „Flugpostbriefsendungen" bezeichnet.
2. Außerdem kann jede Verwaltung Aerogramme
nach Artikel 53 zur Beförderung auf
dem Luftweg zulassen.
Artikel 53
Aerogramme
1. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt
Papier, das so gefaltet und geklebt wird, daß
es die Maße von Postkarten hat. Die Vorderseite
des so gefalteten Blattes ist für die Anschrift
bestimmt und muß den gedruckten
Vermerk „Aérogramme" tragen. Ein entsprechender
Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes
ist freigestellt. Das Aerogramm darf
keinen Gegenstand enthalten. Es kann eingeschrieben
versandt werden, wenn dies nach den
Bestimmungen des Aufgabelandes zulässig ist.
2. Jede Verwaltung setzt innerhalb der im
§ 1 festgelegten Grenzen die Bedingungen für
Ausgabe, Herstellung und Verkauf der Aerogramme
fest.
3. Flugpostbriefsendungen, die als Aerogramme
aufgegeben wurden, jedoch die oben
festgesetzten Bedingungen nicht erfüllen, werden
nach Artikel 57 behandelt. Die Verwaltungen
können sie jedoch in jedem Fall auf
dem Land- und Seeweg befördern.
Artikel 54
Zuschlagspflichtige und nichtzuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen
1. Die Flugpostbriefsendungen werden hinsichtlich
der Gebühren in zuschlagpflichtige
und zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen eingeteilt.
2. Für Flugpostbriefsendungen sind grundsätzlich
neben den im Vertrag und in den
verschiedenen Abkommen vorgesehenen Gebühren
Flugzuschläge zu entrichten; für Postsendungen
nach den Artikeln 8 und 9 sind die
gleichen Flugzuschläge zu erheben. Alle diese
Sendungen werden als zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen
bezeichnet.
3. Die Verwaltungen können davon absehen,
einen Flugzuschlag einzuheben, müssen
jedoch die Verwaltungen der Bestimmungsländer
hievon verständigen. Die unter diesen
Bedingungen zugelassenen Sendungen werden
als zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen bezeichnet.
4. Für postdienstliche Sendungen nach Artikel
23 mit Ausnahme der vom Internationalen
Büro ausgehenden Briefsendungen sind keine
Flugzuschläge zu entrichten.
5. Für Aerogramme nach Artikel 53 ist eine
Gebühr zu erheben, die mindestens derjenigen
entsprechen muß, die im Aufgabeland für einen
zuschlagfreien Brief der ersten Gewichtsstufe
eingehoben wird.
Artikel 55
Flugzuschläge oder Gesamtgebühren
(Taxes combinées)
1. Die Verwaltungen setzen die Flugzuschläge
für die Beförderung fest. Sie können
für die Festsetzung der Zuschläge Gewichtsstufen
zulassen, die unter den Gewichtseinheiten
nach Artikel 16 liegen. Die Flugzuschläge
müssen jedoch in enger Beziehung zu
den Beförderungskosten stehen; im allgemeinen
darf ihr Gesamtertrag die für die Beförderung
zu zahlenden Kosten nicht übersteigen.
2. Die Zuschläge müssen für das ganze
Gebiet eines Bestimmungslandes einheitlich
sein, unabhängig davon, welcher Leitweg benutzt
wird.
3. Die Verwaltungen können für die Freimachung
der Flugpostbriefsendungen Gesamtgebühren
(Taxes combinées) festsetzen.
4. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe
entrichtet werden.
5. Der Flugzuschlag für die Rückbeförderung
des Antwortteils einer Postkarte mit bezahlter
Antwort ist bei ihrer Rücksendung zu entrichten.
6. Jede Verwaltung kann bei Berechnung des
Flugzuschlages für eine Flugpostbriefsendung
das Gewicht der gegebenenfalls beigefügten
Formblätter für Postbenützer berücksichtigen.
Artikel 56
Arten der Freimachung
Neben den nach Artikel 20 vorgesehenen
Möglichkeiten kann die Freimachung der Flugpostbriefsendungen
durch einen handschriftlichen
Vermerk des eingehobenen Betrages in
Ziffern in der Währung des Aufgabelandes,
zum Beispiel durch den Vermerk „Taxe
perçue: .... dollars .... cents", ausgedrückt
werden. Dieser Vermerk kann entweder innerhalb
eines besonderen Stempelabdruckes, auf
einer Marke oder einem Zettel angebracht
oder in beliebiger Weise einfach auf die Anschriftseite
der Sendung gesetzt werden. In
jedem Fall ist dem Vermerk ein Abdruck des
Orts- und Tagesstempels des Aufgabeamtes
beizufügen.
Artikel 57
Nicht oder ungenügend freigemachte
zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen
1. Nicht oder ungenügend freigemachte
Flugpostbriefsendungen, deren vollständige
Nachfreimachung durch den Absender nicht
möglich ist, werden wie folgt behandelt
a) nicht freigemachte zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen werden nach
den Artikeln 19 und 22 behandelt; die
Sendungen, die nicht dem Freimachungszwang
bei der Aufgabe unterliegen, werden
mit den normalerweise benützten
Beförderungsmitteln weitergeleitet ;
b) ungenügend freigemachte zuschlagpflichtige
Flugpostbriefsendungen werden auf
dem Luftweg befördert, wenn die entrichteten
Gebühren mindestens den
Flugzuschlag decken; die Aufgabeverwaltung
kann diese Sendungen jedoch
auch dann auf dem Luftweg befördern,
wenn die entrichteten Gebühren nur
75% des Flugzuschlages oder der Gesamtgebühr
(taxe combinée) betragen.
Unterhalb dieser Grenze sind die Artikel
19 und 22 anzuwenden.
2. Ist der Betrag der noch einzuhebenden
Gebühr von der Aufgabeverwaltung nicht angegeben
worden, so kann die Bestimmungsverwaltung
ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen
ohne Einhebung von
Nachgebühren zustellen lassen, wenn die vorhandene
Freimachung mindestens der Gebühr
für die gewöhnliche Beförderung entspricht.
Artikel 58
Leitung
1. Die Verwaltungen, die ihre eigenen Flugpostbriefsendungen
auf bestimmten Luftverkehrswegen
befördern, müssen die ihnen von
anderen Verwaltungen zugehenden zuschlagpflichtigen
Flugpostbriefsendungen auf denselben
Wegen weiterleiten. Dies gilt auch für
zuschlagfreie Flugpostbriefsendungen, sofern
der verfügbare Laderaum der Flugzeuge es
zuläßt und die Aufgabeverwaltung es verlangt.
2. Die Verwaltungen von Ländern, denen
kein Luftfahrtunternehmen zur Verfügung
steht, befördern die Flugpostbriefsendungen
auf dem schnellsten gewöhnlichen Postweg;
das gleiche gilt auch, wenn aus irgendeinem
Grund die Leitung der Sendungen auf dem
Land- und Seeweg gegenüber der Benützung
des Luftweges Vorteile bietet.
3. Die Flugpostkartenschlüsse sind auf dem
von der Aufgabeverwaltung verlangten Weg
zu befördern, sofern dieser von der Verwaltung
des Durchgangslandes für die Beförde-
rung ihrer eigenen Kartenschlüsse benützt
wird. Ist das nicht möglich oder reicht die
Zeit für die Umladung nicht aus, so ist die
Aufgabeverwaltung davon zu verständigen.
Artikel 59
Abfertigung auf den Flughäfen
Die Verwaltungen treffen alle zweckdienlichen
Vorkehrungen, damit die ihren Flughäfen
zugegangenen Flugpostkartenschlüsse
unter den günstigsten Bedingungen übernommen
und weitergeleitet werden.
Artikel 60
Zollabfertigung der Flugpostbriefsendungen
Die Verwaltungen treffen alle zweckdienlichen
Vorkehrungen für eine beschleunigte
Zollabfertigung der für ihr Land bestimmten
Flugpostbriefsendungen.
Artikel 61
Zustellung
Die Flugpostbriefsendungen sind nach
ihrem Einlangen beim Zustellamt in die
nächste Zustellung einzubeziehen.
Artikel 62
Nach- oder Rücksendung der
Flugpostbriefsendungen
1. Jede Flugpostbriefsendung, deren Empfänger
den Aufenthaltsort gewechselt hat,
wird grundsätzlich mit den normalerweise für
zuschlagfreie Briefsendungen benützten Beförderungsmitteln
nach dem neuen Bestimmungsort
nachgesandt. Mit den gleichen Beförderungsmitteln
werden unzustellbare Flugpostbriefsendungen
und solche, die aus irgendeinem
Grunde den Empfängern nicht ausgefolgt
worden sind, an den Aufgabeort
zurückgesandt.
2. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers
(bei der Nachsendung) oder des Absenders
(bei der Zurücksendung an den Aufgabeort)
können die betreffenden Sendungen
auf dem Luftweg nach- oder zurückgesandt
werden, wenn der Empfänger beziehungsweise
Absender sich verpflichtet, die Flugzuschläge
oder Gesamtgebühren (taxes combinées) für die
neue Beförderungsstrecke zu zahlen, oder
wenn eine dritte Person diese Flugzuschläge
oder Gesamtgebühren (taxes combinées) beim
nachsendenden Postamt bezahlt; in den ersten
beiden Fällen wird der Flugzuschlag oder die
Gesamtgebühr (taxe combinée) grundsätzlich
bei der Abgabe eingehoben und verbleibt der
Abgabeverwaltung.
3. Briefsendungen, die auf der ersten Beförderungsstrecke
auf gewöhnlichem Wege
befördert worden sind, können unter den im
§ 2 vorgesehenen Bedingungen auf dem Luftweg
nachgesandt werden.
4. Nachsendungs- und Sammelumschläge
werden mit den normalerweise für zuschlagfreie
Briefsendungen benützten Beförderungsmitteln
nach dem neuen Bestimmungsort geleitet,
es sei denn, der Flugzuschlag oder die
Gesamtgebühr (taxe combinée) ist beim nachsendenden
Postamt vorausbezahlt worden
oder der Empfänger, gegebenenfalls der Absender,
übernimmt nach § 2 die Zahlung der
Flugzuschläge oder der Gesamt gebühren (taxes
combinées) für die neue Beförderungsstrecke.
Kapitel II
Vergütungen für die Beförderung auf dem
Luftweg
Artikel 63
Allgemeine Grundsätze
1. Die Flugbeförderungskosten für Flugpostkartenschlüsse
trägt die Verwaltung des
Aufgabelandes dieser Kartenschlüsse.
2. Jede Zwischenverwaltung, die Flugpostkartenschlüsse
oder Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchgangs auf dem Luftweg weiterbefördert,
hat hiefür Anspruch auf eine Vergütung;
das gleiche gilt auch für fehlgeleitete
oder von Durchgangskosten befreite Flugpostkartenschlüsse
und Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges.
3. Die Vergütungen für die Beförderung
nach § 2 müssen für die Benützung der gleichen
Strecke für alle Verwaltungen, die sich an
den Betriebskosten des oder der die Strecke
bedienenden Luftfahrtunternehmen nicht beteiligen,
gleich hoch sein.
4. Wenn die Unentgeltlichkeit nicht vereinbart
ist, hat jede Bestimmungsverwaltung,
die im Innern ihres Landes Post auf dem Luftweg
weiterbefördert, hiefür Anspruch auf eine
Vergütung. Diese Vergütung muß für alle aus
dem Ausland einlangenden Flugpostkartenschlüsse
gleich hoch sein, gleichgültig, ob die
Kartenschlüsse auf dem Luftweg weitergeleitet
werden oder nicht.
5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
ist auf die etwaige Beförderung von Flugpostbriefsendungen
auf dem Land- oder Seeweg
Artikel 47 anzuwenden; Durchgangsvergütungen
sind jedoch nicht zu zahlen für
a) die Übermittlung von Flugpostkartenschlüssen
zwischen zwei Flughäfen derselben
Stadt;
b) die Beförderung dieser Kartenschlüsse
von einem Flughafen einer Stadt zu
einer in dieser Stadt gelegenen Einlagerungsstelle
und zurück zur Weiterbeförderung.
Artikel 64
Grundvergütungssätze und Berechnung
der Vergütungen für
Kartenschlüsse
1. Die für die Abrechnung zwischen den
Verwaltungen geltenden Grundvergütungssätze
sind für eine Flugbeförderung von
einem Kilogramm Bruttogewicht je Kilometer
festgesetzt; diese nachstehend einzeln
aufgeführten Sätze gelten verhältnismäßig
auch für Bruchteile eines Kilogramms, und
zwar für
a) LC-Sendungen (Briefe, Aerogramme,
Postkarten, Postanweisungen, Nachnahmeanweisungen,
Postaufträge, Wertbriefe
und Wertschachteln, Auszahlungsbestätigungen,
Gutschriftanzeigen und
Rückscheine): höchstens 3/1000 Franken;
dieser Einheitssatz wird jedoch auf
höchstens 4/1000 Franken für LC-Sendungen
erhöht, die auf Strecken befördert
werden, für die die Beförderungskosten
am 1. Juli 1952 mehr als
3/1000 Franken betrugen;
b) AO-Sendungen (andere als LC-Sendungen)
einschließlich der Sprechbriefe
höchstens 1/1000 Franken.
2. Die Vergütungen für die Flugbeförderung
von Flugpostkartenschlüssen werden
einerseits nach den tatsächlichen Grundvergütungssätzen
(innerhalb der Grenzen der
Grundvergütungssätze nach § 1) und nach den
in der „Liste der Flugpostentfernungen"
(Liste des distances aéropostales) nach Artikel
203, § 1 b) der Ausführungsvorschrift angegebenen
Entfernungen in Kilometern und
anderseits nach dem Bruttogewicht der Kartenschlüsse
berechnet; das Gewicht etwa verwendeter
Sammelsäcke bleibt unberücksichtigt.
3. Die Vergütungen für die Flugbeförderung;
innerhalb des Bestimmungslandes werden
gegebenenfalls nach einheitlichen Kostensätzen
für jede der beiden Arten LC und AO festgesetzt.
Diese Kostensätze werden auf der
Grundlage der im § 1 vorgesehenen Sätze
und nach der ausgewogenen Durchschnittslänge
der Inlandsstrecken berechnet, auf denen die
Auslandspost befördert wird. Die ausgewogene
Durchschnittslänge wird nach dem Bruttogewicht
aller im Bestimmungsland einlangenden
Flugpostkartenschlüsse, einschließlich der
Briefpost, die nicht auf dem Luftweg innerhalb
des Bestimmungslandes weitergeleitet wird
ermittelt.
4. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach
§ 3 darf nicht höher sein als die tatsächlich für
die Beförderung gezahlten Vergütungen.
5. Die Kostensätze für die Flugbeförderung
innerhalb und außerhalb eines Landes, die
sich durch die Vervielfältigung des Grundvergütungssatzes
mit der Zahl der Kilometer ergeben
und dazu dienen, die Vergütungen nach
den §§ 2 und 3 festzusetzen, werden auf volle
10 Centimen auf- oder abgerundet, je nachdem,
ob der Hundertstel- und Tausendstelbetrag
50 überschreitet oder nicht.
Artikel 65
Berechnung und Abrechnung
der Vergütungen für die Flugbeförderung
von Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges
1. Die Vergütungen für die Flugbeförderung
der im offenen Durchgang übersandten
Flugpostbriefsendungen werden grundsätzlich
nach Artikel 64, § 2, jedoch nach dem Nettogewicht
der Sendungen berechnet, der Gesamtbetrag
der Vergütungen wird in diesem Falle
um 5% erhöht. Wenn jedoch im Gebiet des
Bestimmungslandes dieser Sendungen eine
oder mehrere Fluglinien mehrere Flughäfen
dieses Gebietes berühren, werden die Vergütungen
für die Beförderung auf der Grundlage
eines mittleren ausgewogenen Vergütungssatzes
berechnet, der nach dem Gewicht der
in jedem Flughafen ausgeladenen Post ermittelt
wird.
2. Die Zwischenverwaltung kann jedoch die
Beförderungsvergütungen für offen zu befördernde
Briefsendungen auf Grund einer bestimmten
Zahl von Durchschnittssätzen berechnen,
die 20 nicht überschreiten dürfen
und, jeweils auf eine Gruppe von Bestimmungsländern
bezogen, nach dem Gewicht der
in den verschiedenen Bestimmungsorten dieser
Gruppe ausgeladenen Postmengen ermittelt
werden. Der Gesamtbetrag dieser Vergütungen
darf nicht höher sein als die für die
Beförderung zu zahlenden Vergütungen.
3. Über Vergütungen für die Flugbeförderung
von Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchganges wird grundsätzlich nach den
Ergebnissen statistischer Ermittlungen abgerechnet,
die halbjährlich einmal während eines
Zeitabschnittes von 14 Tagen durchzuführen
sind.
4. Die Zwischenverwaltung hat jedoch Anspruch
auf Bezahlung auf Grund des tatsächlichen
Gewichtes, wenn es sich um fehlgeleitete,
an Bord von Schiffen aufgegebene oder dieser
Verwaltung in unregelmäßigen Abständen oder
allzu unterschiedlichen Mengen zugeleitete
Briefsendungen handelt.
Artikel 66
Zahlung der Vergütungen
1. Die Vergütungen für die Flugbeförderung
von Flugpostkartenschlüssen sind, vorbehaltlich
der Ausnahmen nach den §§ 2 und 3,
an die Verwaltung des Landes zu zahlen, dem
das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen
untersteht.
2. Abweichend vom § 1, können die Beförderungsvergütungen
an die Verwaltung des
Landes gezahlt werden, in dem sich der Flughafen
befindet, auf dem das Luftfahrtunternehmen
die Flugpostkartenschlüsse übernommen
hat, sofern zwischen dieser Verwaltung
und der des Landes, dem das in Betracht kommende
Luftfahrtunternehmen untersteht, eine
Vereinbarung getroffen worden ist.
3. Abweichend vom § 1 kann die Verwaltung,
die Flugpostkartenschlüsse an ein Luftfahrtunternehmen
übergibt, unmittelbar mit
diesem Unternehmen über die Beförderungsvergütungen
für die gesamte Strecke oder
einen Teil derselben abrechnen, wenn die Verwaltung
des Landes, dem die in Anspruch genommenen
Luftfahrtunternehmen unterstehen,
und, gegebenenfalls, die Zwischenverwaltungen
einverstanden sind.
4. Jede Verwaltung, die einer anderen Verwaltung
Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchganges übergibt, hat dieser die volle Vergütung
für die ganze weitere Flugstrecke zu
zahlen.
Artikel 67
Vergütung für die Flugbeförderung
vom Leitweg ab gekommener
Kartenschlüsse
1. Die Aufgabeverwaltung eines während
der Beförderung vom Leitweg abgekommenen
Kartenschlusses hat die Vergütung für die Beförderung
dieses Kartenschlusses bis zu dem
ursprünglich auf dem Übergabeverzeichnis
AV 7 vorgesehenen Ausladeflughafen zu
zahlen.
2. Sie zahlt ebenfalls die Kosten für die
Weiterleitung, die auf den weiteren tatsächlich
zurückgelegten Beförderungsstrecken des Kartenschlusses
bis zu seinem Bestimmungsort entstehen.
3. Die zusätzlichen Kosten für die weiteren
Beförderungsstrecken des vom Leitweg abgekommenen
Kartenschlusses werden folgendermaßen
zurückerstattet
a) von der Verwaltung, in deren Dienstbereich
die Fehlleitung verursacht worden
ist;
b) von der Verwaltung, die die Vergütungen
erhalten hat, die an das Luftfahrt-
unternehmen gezahlt worden sind, das
die Ausladung an einem anderen als dem
auf dem Übergabeverzeichnis AV 7 angegebenen
Ort vorgenommen hat.
Artikel 68
Vergütung für die Flugbeförderung
verloren gegangener
oder vernichteter Post
Bei Verlust oder Vernichtung von Post infolge
eines Flugzeugunfalls oder aus anderen
Gründen, für die das Luftfahrtunternehmen
zu haften hat, ist hinsichtlich der in Verlust
geratenen oder vernichteten Post für keinen
Teil der benützten Luftverkehrslinie eine Vergütung
zu zahlen.
Vierter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 69
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zum Vertrag
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Vertrag und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer.
Die Hälfte dieser beim Kongreß
vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Vertrag
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,
um rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um Änderungen der Artikel 1 bis 14
(Erster Teil), 15, 16, 19, 22, 23, 36, 37,
39 bis 51 (Zweiter Teil), 69 und 70
(Vierter Teil) des Vertrages, aller Artikel
seines Schlußprotokolls und der Artikel
102 bis 104, 105, § 1, 127, 161, 165,
175, 176 und 204 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um grundlegende Änderungen anderer
als der unter lit. a) angeführten Bestimmungen
handelt;
c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
handelt
1. um Änderungen redaktioneller Art
zu anderen als den unter lit. a) an-
geführten Bestimmungen des Vertrages
und seiner Ausführungsvorschrift;
2. um die Auslegung der Bestimmungen
des Vertrages, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift,
ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im
Artikel 32 der Satzung vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Artikel 70
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Vertrages
Dieser Vertrag tritt am 1. Jänner 1966 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der Mitgliedsländer
diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet,
die im Archiv der Regierung des
Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jeder Vertragspartei von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Schlußprotokoll zum
Weltpostvertrag
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am
heutigen Tage beschlossenen Weltpostvertrages
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
Artikel I
Verfügungsrecht über Postsendungen
1. Der Artikel 4 wird nicht angewendet im
Bereich des Australischen Bundes, in Ghana, in
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland sowie in den Überseegebieten,
deren internationale Beziehungen
durch die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland
wahrgenommen werden, Irland, Jamaika, Arabische
Republik Jemen, Jugoslawien, Kanada,
Kuwait, Malaysia, Neuseeland, Bundesrepublik
Nigeria, Sierra Leone, Vereinigte Republik
Tanganjika und Sansibar, Trinidad und Tobago,
Uganda, Vereinigte Arabische Republik
und Republik Zypern.
2. Dieser Artikel wird auch nicht in Dänemark
angewendet, dessen Rechtsvorschriften die
Zurückziehung oder die Änderung der Anschrift
von Briefsendungen auf Antrag des Absenders
von dem Zeitpunkt ab nicht erlaubt,
in dem der Empfänger vom Vorliegen einer
für ihn bestimmten Sendung unterrichtet worden
ist.
Artikel II
Ausnahme von der Postgebührenfreiheit
für Blindensendungen
Abweichend von den Artikeln 9 und 16
können Mitgliedsländer, die in ihrem Inlandsdienst
für Blindensendungen keine Postgebührenfreiheit
gewähren, die im Artikel 9 vorgesehenen
Gebühren einheben, die jedoch nicht
höher als die ihres Inlandsdienstes sein dürfen.
Artikel III
Gegenwerte; Höchst- und Mindestgrenzen
1. Jedes Mitgliedsland kann die Gebühren
nach Artikel 16, § 1 nach den Angaben der
nachstehenden Übersicht um höchstens 60% erhöhen
oder um höchstens 20% ermäßigen
2. Die festgesetzten Gebühren müssen soweit
wie möglich untereinander im gleichen Verhältnis
wie die Grundgebühren stehen. Jede
Postverwaltung darf jedoch je nach Lage des
Falles und den Erfordernissen ihres Münzsystems
ihre Gebühren auf- oder abrunden.
Artikel IV
Ausnahmen von der Anwendung
der Gebührensätze für Drucksachen
und Warenproben
1. Abweichend von Artikel 16 brauchen die
Mitgliedsländer bei Drucksachen und Warenproben
die für die erste Gewichtsstufe festgesetzte
Gebühr nicht anzuwenden; sie können
vielmehr eine Gebühr von 6 Centimen einheben;
für Warenproben dürfen sie eine Mindestgebühr
von 12 Centimen einheben. Wenn
Drucksachen und Warenproben zu einer einzigen
Sendung vereinigt werden, muß die entrichtete
Gebühr der Mindestgebühr für Warenproben
entsprechen.
2. Ausnahmsweise dürfen die Mitgliedsländer
die Auslandsgebühr für Drucksachen und Warenproben
bis zu den Sätzen erhöhen, die ihre
Rechtsvorschriften für gleichartige Sendungen
des Inlandsdienstes vorsehen.
Artikel V
Unzengewicht
In Abweichung von Artikel 16, § 1, Übersicht,
dürfen die Mitgliedsländer, die wegen
ihrer Rechtsvorschriften das Dezimalgewichtssystem
nicht annehmen können, an dessen Stelle
das Unzengewicht (28.3465 Gramm) setzen;
hiebei sind bei Briefen eine Unze mit
20 Gramm und bei Drucksachen, Warenproben,
Päckchen und Sprechbriefen zwei Unzen
mit 50 Gramm gleichzusetzen.
Artikel VI
Päckchen
Die Verpflichtung, den Päckchendienst auszuführen,
bezieht sich nicht auf Mitgliedsländer,
die nicht in der Lage sind, diesen Dienst
einzuführen.
Artikel VII
Ausnahme hinsichtlich der
Drucksachenbestimmungen
Abweichend von Artikel 16, §§ 2 und 3, Artikel
20, § 2 und Artikel 39, § 2 und weil
Drucksachensendungen, die das Höchstgewicht
von 3 kg oder 5 kg überschreiten, im Inlandsdienst
Äthiopiens nicht zugelassen sind, werden
solche Sendungen auch im internationalen
Briefpostdienst dieses Landes nicht zugelassen;
hiebei wird nicht nach der Versendungsart in
gewöhnlichen oder besonders beanschrifteten
Beuteln unterschieden.
Artikel VIII
Verbot der Versendung von
Wertgegenständen in Einschreibbriefen
Abweichend von Artikel 16, § 8 können die
nachstehenden Postverwaltungen die im § 8
erwähnten Wertgegenstände von der Versendung
in Einschreibbriefen ausschließen: Republik
Argentinien, Vereinigte Staaten von
Brasilien, Chile, El Salvador, Indien, Mexiko,
Pakistan, Peru, Vereinigte Arabische Republik
und Republik Venezuela.
Artikel IX
Aufgabe von Briefsendungen im
Ausland
Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu befördern
oder den Empfängern auszufolgen, die
irgendwelche in seinem Gebiet ansässige Absender
in einem fremden Land aufgeben oder
aufgeben lassen, um aus den dort geltenden
niedrigeren Gebühren Vorteil zu ziehen; das
gleiche gilt auch für Sendungen, die in großer
Zahl aufgegeben werden, selbst dann, wenn
nicht die Absicht besteht, die niedrigeren Gebühren
auszunutzen. Die Bestimmung gilt ohne
Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem
Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet
und anschließend über die Grenze gebracht
werden, als auch für Sendungen, die in einem
fremden Land versandfertig hergestellt worden
sind. Die betreffende Verwaltung kann die
Sendungen an den Aufgabeort zurücksenden
oder sie mit ihren Inlandsgebühren belegen. Die
Einzelheiten der Gebühreneinhebung bleiben
ihr überlassen.
Artikel X
Internationale Antwortscheine
Abweichend von Artikel 24, § 1 brauchen die
Verwaltungen sich nicht mit dem Verkauf von
internationalen Antwortscheinen zu befassen;
sie können auch deren Verkauf beschränken.
Artikel XI
Zurückziehung von Sendungen;
Änderung oder Berichtigung der
Anschrift
Die Bestimmungen des Artikels 26 gelten nicht
für die Republik Südafrika, den Australischen
Bund, Birma, Kanada, das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland, die
Überseegebiete, deren internationale Beziehungen
durch die Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
wahrgenommen werden, Irland, Jamaika,
Kuwait, Malaysia, die Bundesrepublik Nigeria,
Neuseeland, Uganda, Sierra Leone, die Vereinigte
Republik Tanganjika und Sansibar,
Trinidad und Tobago, deren Rechtsvorschriften
es nicht gestatten, auf Antrag des Absenders
Briefsendungen zurückzuziehen oder deren
Anschrift zu ändern. Diese Vorschrift gilt auch
für Indien hinsichtlich der Änderung der Anschrift
von Briefsendungen. Schließlich entspricht
die Republik Argentinien nicht dem
Verlangen auf Zurückziehung von Briefsendungen
oder Änderung der Anschrift aus den Ländern,
die Vorbehalte zu Artikel 26 gemacht
haben.
Artikel XII
Andere als Freimachungsgebühren
1. Die Mitgliedsländer, deren andere Inlandsgebühren
als die Freimachungsgebühren
nach Artikel 16 höher sind als die entsprechenden
im Vertrag festgesetzten Gebühren, sind
berechtigt, ihre Gebühren auch im internationalen
Dienst anzuwenden.
2. Abweichend von Artikel 36, § 3 sind
die Postverwaltungen der Republik Argentinien,
der Republik Cuba, Perus und der Philippinen
ermächtigt, die in besonderen Einschreib-
beuteln versandten eingeschriebenen Drucksachen
nicht in Empfang zu nehmen. Dementsprechend
kann der nach Artikel 39, § 2 für
diese Sendungen vorgesehene besondere Ersatzbetrag
von den angeführten Verwaltungen
nicht gefordert werden.
Artikel XIII
Besondere Durchgangsvergütungen
für die Benutzung der transsibirischen
und Transandenbahn
1. Die Postverwaltung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken kann zusätzlich zu
den Durchgangsvergütungen nach Artikel 47,
§ 1, Ziffer 1, Landwegstrecken, für jedes Kilogramm
Briefpost, das im Durchgang mit der
transsibirischen Eisenbahn befördert wird, einen
Zuschlag von 1 Franken 30 Centimen einheben.
2. Die Postverwaltung der Argentinischen
Republik kann zusätzlich zu den Durchgangsvergütungen
nach Artikel 47, § 1, Ziffer 1,
Landwegstrecken, für jedes Kilogramm Briefpost,
das im Durchgang über den argentinischen
Streckenabschnitt der „Ferrocarril Trasandino"
befördert wird, einen Zuschlag von 30 Centimen
einheben.
Artikel XIV
Besondere Durchgangsbedingungen
für Afghanistan
Abweichend von Artikel 47, § 1 kann die
Postverwaltung von Afghanistan mit Rücksicht
auf die besonderen Schwierigkeiten, die
ihr hinsichtlich der Beförderungsmittel und
Verkehrsverbindungen entstehen, vorübergehend
Durchgangskartenschlüsse und Briefsendungen
des offenen Durchgangs durch ihr Land
unter besonderen, mit den beteiligten Postverwaltungen
vereinbarten Bedingungen befördern.
Artikel XV
Besondere Lagerkosten in Aden
Die Postverwaltung von Aden kann ausnahmsweise
für alle in Aden gelagerten Kartenschlüsse
eine Gebühr von 40 Centimen je
Beutel einheben, sofern sie für diese Kartenschlüsse
keine Land- oder Seedurchgangsvergütungen
erhält.
Artikel XVI
Außerordentlicher
Flugzuschlag
Wegen der besonderen geographischen Lage
der UdSSR behält sich die Postverwaltung
dieses Landes das Recht vor, im Verkehr mit
allen Ländern der Erde einen einheitlichen Zuschlag
für das gesamte Gebiet der UdSSR anzuwenden.
Dieser Zuschlag wird die tatsächlichen
Kosten für die Beförderung der Briefsendungen
auf dem Luftweg nicht überschreiten.
Artikel XVII
Vom Aufgabeland angegebene
verbindliche Leitung
Die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
wird nur Kosten für die Beförderung anerkennen,
die in Übereinstimmung mit der auf
den Beutelfahnen (AV 8) des Flugpostkartenschlusses
vorgeschriebenen Linie durchgeführt
worden ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,
das im gleichen Maße wirksam und
gültig ist, als ob diese Bestimmungen im Wortlaut
des Vertrages selbst enthalten wären; sie
haben das Protokoll in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des
Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt
wird. Eine Abschrift davon wird jeder
Vertragspartei von der Regierung des Landes,
in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt
werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1649 bis 1652)
Ausfuhrungsvorschrift
zum Weltpostvertrag
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der Satzung des Weltpostvereins
im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Weltpostvertrages folgendes festgelegt
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Gemeinsame Vorschriften für deninternationalen Postdienst
Artikel 101
Aufstellung und Erledigung der
Rechnungen
1. Jede Verwaltung stellt ihre Rechnungen
auf und unterbreitet sie in zwei Ausfertigungen
den in Frage kommenden Verwaltungen.
Eine der anerkannten Ausfertigungen wird, gegebenenfalls
nach Änderung oder unter Beifügung
eines Unterschiedsnachweises an die Gläubigerverwaltung
zurückgesandt. Diese Rechnung
dient gegebenenfalls als Unterlage für
die Aufstellung der Schlußabrechnung zwischen
den beiden Verwaltungen.
2. Im Betrag jeder in Goldfranken ausgestellten
Rechnung bleiben die Centimen außer.
Betracht.
3. Nach Artikel 112, § 5 der Allgemeinen
Verfahrensordnung nimmt das Internationale
Büro die Erledigung der Rechnungen aller Art
aus dem internationalen Postdienst wahr. Die
beteiligten Verwaltungen verständigen sich zu
diesem Zweck untereinander und mit dem
Internationalen Büro und bestimmen die Art
der Erledigung. Die Rechnungen der Fernmeldedienste
können ebenfalls in diese besonderen
Abrechnungen aufgenommen werden.
Artikel 102
Bezahlung der Goldforderungen;
allgemeine Bestimmungen
1. Vorbehaltlich des Artikels 13 des Vertrages
gelten die nachstehenden Zahlungsbestimmungen
für alle auf Goldfranken lautenden
und aus einem Postverkehr herrührenden
Forderungen, gleichgültig, ob sie sich aus
Hauptrechnungen oder Nachweisen, die das
Internationale Büro festgestellt hat, oder aus
Abrechnungen oder Nachweisen, die ohne seine
Mitwirkung aufgestellt worden sind, ergeben;
sie gelten ebenso für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen,
Zinsen oder gegebenenfalls von
Vorauszahlungen.
2. Es ist jeder Verwaltung freigestellt, im
voraus Abschlagszahlungen zu leisten, deren
Betrag mit ihren Schulden nach deren Feststellung
verrechnet wird.
3. Sofern die Zahlungsfristen eingehalten
werden, kann jede Verwaltung im Verkehr mit
einer anderen Verwaltung aus Postdiensten
herrührende Forderungen derselben oder verschiedener
Art, die in Gold zu ihren Gunsten
oder ihren Lasten festgestellt sind, durch Verrechnung
ausgleichen. Wenn beide Verwaltungen
die Post- und Fernmeldedienste wahrnehmen,
können im gegenseitigen Einvernehmen
die Forderungen aus den Fernmeldediensten
in die Verrechnung einbezogen werden.
Die Aufrechnung von Forderungen aus Verkehrsleistungen,
die einer Körperschaft oder
einer Gesellschaft unter der Aufsicht einer Postverwaltung
übertragen sind, kann nicht vorgenommen
werden, wenn diese Verwaltung
Einspruch dagegen erhebt.
Artikel 103
Zahlungsbestimmungen
1. Die Forderungen werden von der Schuldnerverwaltung
an die Gläubigerverwaltung in
Höhe des Forderungswertes gemäß nachstehenden
Bestimmungen beglichen.
2. Die. beteiligten Verwaltungen können in
Gold zahlen oder eine besondere Zahlungsart
vereinbaren; sie können auch die Vermittlung
einer Bank, die am Clearingverfahren der Bank
für internationalen Zahlungsausgleich in Basel
teilnimmt, in Anspruch nehmen; schließlich
können sie auch nach den zwischen ihren Ländern
bestehenden besonderen Währungsabkommen
verfahren.
3. Bestehen diese Zahlungsmöglichkeiten
nicht, so nimmt die Schuldnerverwaltung eine
Geldübertragung mit Scheck, Wechsel, Überweisung
oder Zahlungsanweisung auf einen
Platz des Gläubigerlandes oder in Devisen vor.
Außerdem kann die gebührenfreie Post Überweisung
verwendet werden. Das gleiche gilt
für die Postanweisung, wenn es sich um geringfügige
Beträge (bis höchstens 100 Franken)
handelt.
4. Die Geldübertragung nach § 3 wird vollzogen
a) grundsätzlich in einer Goldwährung, das
heißt, in der Währung eines Landes, in
dem die Zentralnotenbank oder eine
andere amtliche Notenausgabeanstalt
Gold gegen die Landeswährung zu festen
Sätzen kauft und verkauft, die durch Gesetz
oder eine Vereinbarung mit der Re-
gierung bestimmt sind; erfüllen die Währungen
mehrerer Länder diese Bedingungen,
so bestimmt das Gläubigerland die
ihm genehme Währung;
b) mit Zustimmung des Gläubigers in seiner
eigenen oder jeder anderen Währung.
5. Entspricht die Zahlungswährung nicht der
Begriffsbestimmung der Goldwährung, so
ist zu prüfen, ob sie unmittelbar (besonderes
Abkommen zwischen den beteiligten Ländern
— Festsetzung des Gegenwertes durch den
Internationalen Währungsfonds — innerstaatliches
Gesetz — Vereinbarung zwischen der
Regierung und einer amtlichen Notenausgabeanstalt)
oder mittelbar über eine Goldwährung,
an die sie durch eine feste Parität gebunden
ist, auf Gold zurückgeführt werden kann. Die
Umrechnung wird nach dem Goldgegenwert
vorgenommen, der nach diesen Bedingungen
festgestellt und von beiden Parteien anerkannt
worden ist.
6. Läßt sich die Zahlungswährung nicht auf
Gold zurückführen, so wird die Goldforderung
nach den amtlichen Kursen oder den
Bankkursen, die am Tage oder Vortage der
Zahlung im Schuldnerland angewandt werden,
in die Zahlungswährung umgerechnet. Hiebei
wird die Forderung in Goldwährung nach der
festen Parität dieser Währung bewertet, dann
in der Währung des Schuldnerlandes berechnet
und schließlich in die gewählte Zahlungswährung
umgerechnet.
7. Ist jedoch bei Zahlungen nach den §§ 5
und 6 der Zahlungsbetrag infolge geringer
Kursunterschiede zwischen den Plätzen mehr
als 0,5% niedriger oder höher als der Betrag,
der sich bei Anwendung der am gleichen Tag
im Gläubigerland angewandten Kurse ergeben
würde, so muß die Zahlung um den Teil, der
0,5% überschreitet, durch eine Ergänzungszahlung
berichtigt werden.
8. Entstehen infolge Absinkens oder Ansteigens
der Parität einer Goldwährung oder des
Gegenwertes einer Währung, die auf Gold zurückgeführt
werden kann, bis zum Empfangstag
des Zahlungstitels (der Gutschriftanzeige
oder der Barmittel selbst) Verluste oder Gewinne
von mehr als 5%, so werden diese auf
beide Verwaltungen zu gleichen Teilen umgelegt.
Bei einer ungerechtfertigten Verspätung
von mehr als vier Werktagen in der Absendung
des ausgestellten Zahlungstitels, wobei der
Tag der Ausstellung nicht mitzählt, oder von
mehr als vier Werktagen in der Übermittlung
eines Auftrages zur Zahlung oder Überweisung
an die Bank, wobei der Tag der Auftragserteilung
an die Bank nicht mitzählt, ist jedoch
die Schuldnerverwaltung allein für die Verluste
verantwortlich; entsteht durch die Ver-
spätung ein Gewinn, so ist die Hälfte davon
der Schuldnerverwaltung zu vergüten; die
Frist für die Begleichung der Unterschiedsbeträge
beginnt mit dem Tag des Eingangs des
Zahlungstitels, der Gutschriftanzeige oder der
Barmittel.
9. Die Bestimmungen des § 8 werden angewandt
bei Zahlung in einer Goldwährung oder
in einer Währung, die auf Gold zurückgeführt
werden kann, wenn die von der Schuldnerverwaltung
für ihre Berechnungen zugrunde
gelegte Parität oder der angewandte Gegenwert
zum Zeitpunkt der Vereinnahmung durch
die Gläubigerverwaltung nicht mehr gültig ist,
sofern es sich nicht um die Währung der Gläubigerverwaltung
handelt. Die Bestimmungen
gelten ebenfalls bei Zahlung in einer anderen
Währung, wenn im gleichen Zeitraum eine beträchtliche
Änderung (mehr als 5%) der verschiedenen
bei der Umrechnung angewandten
Pari oder Kurse eintritt, es sei denn, es handelt
sich um eine Kurssteigerung oder Kursminderung
aus einer Auf- oder Abwertung der
Währung des Gläubigerlandes.
10. Übersteigt die Forderung 5000 Franken,
so sind der Gläubigerverwaltung auf ihren Antrag
und auf ihre Kosten der Tag des Ankaufs,
der Absendung und der Betrag des Zahlungstitels
oder der Tag. der Auftragserteilung und
der Betrag der Überweisung oder Zahlungsanweisung
telegraphisch mitzuteilen.
11. Die Zahlungskosten (Gebühren, Clearingkosten,
Provisionen, Kommissionsgebühren
usw.), die im Schuldnerland eingehoben werden,
gehen zu Lasten der Schuldnerverwaltung.
Die im Gläubigerland eingehobenen Kosten,
einschließlich der von den vermittelnden Banken
in dritten Ländern einbehaltenen Zahlungskosten,
gehen zu Lasten der Gläubigerverwaltung,
sofern sie nicht dadurch vermieden
oder verringert werden können, daß den
von dieser Verwaltung bekanntgegebenen Weisungen
entsprochen wird.
12. Die Zahlung ist so schnell wie möglich
zu leisten, spätestens vor Ablauf einer Frist
von vier Monaten von dem Tag an gerechnet,
an dem die im gegenseitigen Einverständnis
festgestellten Haupt- oder Einzelrechnungen,
Abrechnungen oder Nachweise, oder die förmlichen
Mitteilungen, Anforderungen von Vorauszahlungen
usw. mit der Angabe der zu begleichenden
Beträge oder Salden, eingegangen
sind; nach Ablauf dieser Frist sind die geschuldeten
Beträge mit 5% jährlich zu verzinsen.
Als Zahlung gilt die Absendung der Barmittel
oder des Zahlungstitels (Scheck, Wechsel usw.)
oder die Erteilung des Überweisungs- oder
Zahlungsauftrages an die mit der Geldübermittlung
beauftragte Stelle im Schuldnerland.
13. Geht die Mitteilung der Gläubigerverwaltung,
daß sie die im gegenseitigen Einver-
ständnis festgelegten Zahlungsbedingungen (§ 4,
lit. b)) zu ändern wünscht, nicht rechtzeitig
genug zur Wahrung der Zahlungsfrist und
nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf dieser
Frist ein, so ist die Schuldnerverwaltung berechtigt,
ihre Verbindlichkeit in der Währung
zu erfüllen, die sie für die letzte Begleichung
der gleichartigen Forderung verwendet hat.
Artikel 104
Festsetzung der Gegenwerte
1. Die Verwaltungen setzen die Gegenwerte
der im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen
Postgebühren sowie den Verkaufspreis
der internationalen Antwortscheine im
Einvernehmen mit dem Internationalen Büro
fest, das für deren Bekanntgabe verantwortlich
ist. Hiezu hat jede Verwaltung dem Internationalen
Büro das Umrechnungsverhältnis
des Goldfranken zur Währung ihres Landes
mitzuteilen. Das gleiche Verfahren ist bei Änderung
der Gegenwerte anzuwenden.
2. Die Gegenwerte oder die Änderung der
Gegenwerte können nur am ersten Tag des
Monats und frühestens 14 Tage nach ihrer
Bekanntgabe durch das Internationale Büro
in Kraft treten.
3. Das Internationale Büro veröffentlicht
eine Übersicht, die für jedes Land die Gegenwerte
der Gebühren nach § 1, das Umrechnungsverhältnis
und den Verkaufspreis für
internationale Antwortscheine und gegebenenfalls
den Prozentsatz der angewendeten Gebührenerhöhung
oder -ermäßigung nach Artikel
III des Schlußprotokolls zum Vertrag
angibt.
4. Währungsbruchteile, die sich bei Berechnung
der Nachgebühr für ungenügend freigemachte
Briefsendungen ergeben, können von
den Verwaltungen, die sie einheben, aufgerundet
werden. Ein hiebei hinzuzurechnender
Betrag darf den Gegenwert von 5 Centimen
nicht übersteigen.
5. Jede Verwaltung teilt dem Internationalen
Büro unmittelbar den von ihr festgesetzten
Gegenwert für die Ersatzbeträge nach
Artikel 39 des Vertrages mit.
Artikel 105
Briefmarken; Bekanntgabe der
Ausgaben und Austausch zwischen
den Verwaltungen
1. Jede neue Ausgabe von Briefmarken
wird von der betreffenden Verwaltung mit
den erforderlichen Angaben allen anderen
Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen
Büros bekanntgeben.
2. Die Verwaltungen tauschen durch Vermittlung
des Internationalen Büros die Sammlung
ihrer Briefmarken in drei Stücken aus.
Artikel 106
Postausweiskarten
1. Jede Verwaltung bestimmt die Dienststellen,
die Postausweiskarten ausgeben.
2. Diese Karten werden auf Formblättern
nach dem Muster C 25 ausgestellt, die vom
Internationalen Büro geliefert werden.
3. Wer eine Postausweiskarte beantragt, hat
sein Lichtbild abzugeben und seine Nämlichkeit
nachzuweisen. Die Verwaltungen erlassen
die nötigen Vorschriften, um sicherzustellen,
daß die Karten nur nach genauer Prüfung der
Nämlichkeit des Antragstellers ausgegeben
werden.
4. Der Beamte trägt den Antrag in einen
Vormerk ein und füllt das Formblatt dem
Vordruck entsprechend handschriftlich, mit
Tinte und in lateinischer Schrift oder mit der
Schreibmaschine aus, wobei Streichungen oder
Überschreibungen nicht gestattet sind; sodann
befestigt er das Lichtbild an der dafür vorgesehenen
Stelle, klebt eine der Gebühr entsprechende
Briefmarke halb auf das Lichtbild,
halb auf die Karte und entwertet sie durch
einen besonders deutlichen Abdruck des Orts- und
Tagesstempels. Hienach bringt er einen
weiteren Abdruck des gleichen Stempels oder
eines Amtsstempels so an, daß er sich auf
dem oberen Teil des Lichtbildes und auf der
Karte befindet und setzt einen Stempelabdruck
auf die dritte Seite der Karte, unterzeichnet
die Karte, läßt auch den Antragsteller
unterzeichnen und händigt ihm sodann
die Karte aus.
5. Jede Verwaltung kann die Karten des
internationalen Dienstes nach den Bestimmungen
ausgeben, die für Postausweiskarten ihres
Inlandsdienstes gelten.
6. Die Verwaltungen können dem Formblatt
C 25 ein Blatt beifügen, das zur Eintragung
besonderer Angaben für die Erfordernisse
des Inlandsdienstes bestimmt ist.
Artikel 107
Entfernte Länder
1. Als entfernte Länder gelten solche, zwischen
denen die Beförderungsdauer auf dem
schnellsten Land- oder Seeweg mehr als
10 Tage beträgt, und solche, zwischen denen
Post durchschnittlich seltener als zweimal im
Monat ausgetauscht wird.
2. Den entfernten Ländern werden hinsichtlich
der im Vertrag und in den Abkommen
vorgesehenen Fristen Länder mit sehr großer
Ausdehnung oder wenig entwickeltem
innerem Verkehrsnetz in den Fragen gleichgestellt,
für die diese Tatsachen eine entscheidende
Rolle spielen.
Artikel 108
Aufbewahrungsfrist der
Dienstpapiere
1. Die den internationalen Dienst betreffenden
Papiere sind mindestens 18 Monate aufzubewahren,
von dem Tag an gerechnet, der
auf den Tag folgt, auf den sie sich beziehen.
2. Papiere, die einen Streitfall oder eine
Nachfrage betreffen, sind bis zur Erledigung
der Angelegenheit aufzubewahren. Läßt die
nachfragende Verwaltung, nachdem sie ordnungsgemäß
vom Abschluß der Untersuchung
in Kenntnis gesetzt worden ist, sechs Monate,
vom Tag der betreffenden Mitteilung an gerechnet,
verstreichen, ohne Einwendungen zu
erheben, so wird die Angelegenheit als erledigt
angesehen.
Artikel 109
Telegrammanschriften
1. Für die telegraphischen Mitteilungen, die
sie untereinander austauschen, verwenden die
Verwaltungen die nachstehenden Telegrammanschriften
a) „Postgen" für die Telegramme an die
Zentralverwaltungen,
b) „Postbur" für die Telegramme an die
Postämter,
c) „Postex" für die Telegramme an die
Auswechslungsämter.
2. Diesen Telegrammanschriften werden die
Angabe des Bestimmungsortes und gegebenenfalls
eine weitere für notwendig erachtete
nähere Bezeichnung hinzugefügt.
3. Die Telegrammanschrift des Internationalen
Büros lautet „UPU Berne".
4. Die in den §§ 1 und 3 genannten Telegrammanschriften,
die gegebenenfalls durch die
Angabe des Absendeamtes ergänzt werden,
dienen zugleich auch als Unterschrift von
telegraphischen Mitteilungen.
Artikel 110
Telegrammschlüssel für den
Postdienst
Die Verwaltungen, die den Telegrammschlüssel
für den Postdienst in abgehender und
ankommender oder nur in ankommender
Richtung anwenden wollen, müssen dies dem
Internationalen Büro mitteilen, das alle anderen
Verwaltungen davon verständigt.
Kapitel II
Internationales Büro; zu erteilende Auskünfte;
Veröffentlichungen
Artikel 111
Mitteilungen und Auskünfte
an das Internationale Büro
1. Die Verwaltungen haben dem Internationalen
Büro mitzuteilen oder zu übersenden
a) ihre Entscheidung hinsichtlich der Möglichkeit,
bestimmte allgemeine Bestimmungen
des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift
anzuwenden oder
nicht;
b) den Vermerk, den sie in Anwendung
des Artikels 178, § 3 als gleichwertige
Bezeichnung für den Begriff „Taxe
perçue" oder „Port payé" eingeführt
haben;
c) die ermäßigten Gebühren, die sie nach
Artikel 8 der Satzung eingeführt haben,
und die Verkehrsbeziehungen, für die
diese Gebühren gelten;
d) die außerordentlichen Beförderungskosten,
die nach Artikel 49 des Vertrages
eingehoben werden, sowie das
Verzeichnis der Länder, für die diese
Kosten in Betracht kommen, und gegebenenfalls
die Bezeichnung der Dienstleistungen,
die zu der Einhebung Anlaß
geben;
e) zweckdienliche Auskünfte über Zoll- oder
andere Vorschriften sowie die Verbote
oder Beschränkungen, die Einfuhr
und Durchgang der Postsendungen in
ihrem Dienstbereich regeln;
f) die gegebenenfalls geforderte Zahl Zollerklärungen
für die der Zollkontrolle
unterliegenden Sendungen nach ihrem
Land und die Sprachen, in denen diese
Erklärungen oder die Klebezettel
„Douane" abgefaßt sein können;
g) die Erklärung, ob sie zollpflichtige
Gegenstände in den als Briefe freigemachten
Sendungen zulassen oder
nicht;
h) das Verzeichnis der Entfernungen in
Kilometern für die Landwegstrecken,
auf denen Kartenschlüsse im Durchgang
durch ihr Land befördert werden;
i) das" Verzeichnis der von ihren Häfen
ausgehenden und für die Beförderung
von Kartenschlüssen benutzten Schifffahrtslinien
mit Angabe der Verbindungen,
der Entfernungen und der Fahrtdauer
zwischen dem Verschiffungshafen
und jedem der aufeinanderfolgenden
Anlaufhäfen, der Häufigkeit der Ab-
fahrten sowie der Länder, an die bei
Benutzung der Schiffe die Seedurchgangsvergütungen
zu zahlen sind;
j) ihr Verzeichnis der entfernten und der
diesen gleichgestellten Länder;
k) zweckdienliche Auskünfte über ihre
Organisation und ihre Inlandsdienste;
l) ihre Inlandspostgebühren.
2. Jede Änderung zu den Auskünften nach
§ 1 ist unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verwaltungen haben dem Internationalen
Büro je zwei Stücke ihrer Druckwerke
zu liefern, die sie über den Inlands- und den
Auslandsdienst herausgeben. Soweit möglich
liefern sie außerdem die anderen Werke über
den Postdienst, die in ihrem Land herausgegeben
werden.
Artikel 112
Veröffentlichungen
1. Das Internationale Büro gibt auf Grund
der Angaben, die ihm nach Artikel 111 geliefert
werden, eine amtliche Übersicht der
allgemein interessierenden Auskünfte über die
Durchführung des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift
in jedem Mitgliedsland
heraus. Es gibt außerdem auf Grund der von
den beteiligten Verwaltungen gemäß den entsprechenden
Bestimmungen der Ausführungsvorschriften
zu jedem Abkommen gelieferten
Angaben gleichartige Übersichten in bezug auf
die Durchführung der Abkommen und ihrer
Ausführungsvorschriften heraus.
2. Es veröffentlicht ferner nach den von den
Verwaltungen und den gegebenenfalls von der
Organisation der Vereinten Nationen zu lit. g)
gelieferten Angaben
a) ein Verzeichnis der Anschriften, der
Chefs und der leitenden Beamten der
Postverwaltungen ;
b) ein Verzeichnis der Postämter;
c) ein Verzeichnis der Entfernungen in
Kilometern der Landdurchgangsstrecken
für die Durchgangskartenschlüsse;
d) ein Verzeichnis der Schiffahrtslinien;
e) ein Verzeichnis der entfernten und der
diesen gleichgestellten Länder;
f) eine Übersicht der Gegenwerte;
g) eine Liste der verbotenen Gegenstände;
in diese Liste werden auch die Rauschgifte
aufgenommen, die unter die mehrseitigen
Rauschgiftabkommen fallen;
h) eine Zusammenstellung der Auskünfte
über die Organisation und die Inlandsdienste
der Postverwaltungen;
i) eine Zusammenstellung der Inlandsgebühren
der Postverwaltungen;
j) statistische Angaben über die Postdienste
(Inlands- und Auslandsdienst);
k) Studien, Gutachten, Berichte und andere
Darlegungen über den Postdienst;
l) einen Gesamtkatalog von Informationen
aller Art über den Postdienst und die
Dokumente des Leihdienstes (Catalogue
de l'UPU).
3. Es veröffentlicht schließlich
1. einen Telegrammschlüssel des internationalen
Postdienstes (Code télégraphique de l'UPU);
2. ein mehrsprachiges Wörterbuch des
internationalen Postdienstes.
4. Die Änderungen zu den in den §§ 1 bis 3
genannten verschiedenen Druckwerken werden
durch Rundschreiben, Mitteilung, Nachtrag
oder in anderer geeigneter Form bekanntgegeben.
Artikel 113
Verteilung der Veröffentlichungen
1. Die vom Internationalen Büro herausgegebenen
Druckwerke werden an die Verwaltungen
nach folgenden Regeln verteilt
a) alle Druckwerke, mit Ausnahme der
Zeitschrift „Union Postale" und des Verzeichnisses
der Postämter gemäß nachstehendem
Verteilschlüssel
;
b) die Zeitschrift „Union Postale" und das
Verzeichnis der Postämter
im Verhältnis der Zahl der Beitragseinheiten,
die in Anwendung des Artikels
124 der Allgemeinen Verfahrensordnung
jeder Verwaltung zugewiesen
sind. Das Verzeichnis . der Postämter
kann jedoch an die Verwaltungen, die
dies beantragen, im Verhältnis von höchstens
10 Stück je Beitragseinheit verteilt
werden.
2. Auf ausdrückliches Verlangen können die
Verwaltungen vom Internationalen Büro
kostenlos für alle oder nur bestimmte Veröffentlichungen
des Weltpostvereins zusätzliche
Stücke bis zur Höhe der Zahl der ihnen zugeteilten
Beitragseinheiten erhalten. Die in die
7. Klasse eingereihten Verwaltungen können
ausnahmsweise ein kostenloses zusätzliches
Stück verlangen.
3. Außer den auf Grund der Bestimmungen
der §§ 1 b) und 2 verteilten Stücke können
die Verwaltungen die Druckwerke des Internationalen
Büros zum Selbstkostenpreis beziehen.
4. Die vom Internationalen Büro veröffentlichten
Druckwerke werden auch den Engeren
Vereinen übersandt.
Zweiter Teil
Bestimmungen über die Briefpost
Titel I
Annahmebedingungen für
Briefsendungen
Kapitel I
Bestimmungen für alle Sendungsarten
Artikel 114
Anschrift; Beschaffenheit
1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern
empfehlen,
a) mindestens die ganze rechte Hälfte der
Anschriftseite freizulassen für die Anschrift
des Empfängers, für Briefmarken
oder Freistempelabdrucke und für dienstliche
Vermerke oder dienstliche Klebezettel;
b) die Anschrift sehr deutlich in lateinischer
Schrift und arabischen Ziffern zu schreiben
und sie auf die rechte Seite in Längsrichtung
zu setzen;
c) den Namen des Bestimmungsortes und
des Bestimmungslandes in Blockschrift
niederzuschreiben ;
d) die Anschrift genau und vollständig abzufassen,
so daß die Leitung der Sendung
und ihre Abgabe an den Empfänger
unzweideutig und reibungslos vorgenommen
werden können;
e) den Namen und die Anschrift des Absenders
entweder auf der Vorderseite
links so anzugeben, daß weder die Deutlichkeit
der Anschrift leidet noch die
Anbringung von dienstlichen Vermerken
oder dienstlichen Klebezetteln beeinträchtigt
wird, oder auf der Rückseite;
f) das Wort „Lettre" auf der Anschriftseite
der Briefe anzubringen, die wegen ihres
Umfanges oder wegen ihrer Beschaffenheit
mit Sendungen, die zu einer ermäßigten
Gebühr freigemacht sind, verwechselt
werden könnten;
g) auf Sendungen, die zu ermäßigter Gebühr
befördert werden, durch die Vermerke
„Imprimés", „Imprimés à taxe réduite",
„Echantillons de marchandises" oder
„Cécogrammes" die Sendungsart anzugeben,
zu der sie gehören;
h) die Anschrift des Absenders und des
Empfängers im Inneren der Sendung
oder nach Möglichkeit auf dem eingelegten
Versendungsgegenstand anzugeben;
wenn es sich um unverpackte Sen-
dungen handelt, sind die Anschrift des
Absenders und des Empfängers auf einer
vorzugsweise aus Pergamentpapier hergestellten
und gut befestigten Anschriftfahne
anzubringen.
2. Sendungen jeder Art, deren Anschriftseite
ganz oder teilweise in mehrere Felder
zur Aufnahme nacheinander einzutragender
Anschriften eingeteilt ist, sind unzulässig.
3. Wenn sich die Verpackung oder der Versendungsgegenstand
nicht zur Anbringung der
Anschrift und der dienstlichen Vermerke sowie
der Briefmarken oder Freistempelabdrucke eignen,
muß der Absender an der Sendung eine
Anschriftfahne haltbar anbringen, die den
Maßen nach Artikel 16, § 1 des Vertrages entsprechen
muß. Das gilt auch für Sendungen,
die durch das Stempeln beschädigt werden
könnten.
4. Die Briefmarken oder die Freistempelabdrucke
müssen grundsätzlich auf der Anschriftseite
und nach Möglichkeit oben rechts angebracht
werden. Es ist jedoch Sache der Aufgabeverwaltung,
Sendungen, deren Freimachung
dieser Vorschrift nicht entspricht,
nach ihren Rechtsvorschriften zu behandeln.
5. Nicht von der Post ausgegebene Marken,
Wohltätigkeits- oder andere Zierbildchen, die
mit Briefmarken verwechselt werden könnten,
dürfen nicht auf der Anschriftseite angebracht
werden. Das gleiche gilt für Stempelaufdrucke,
die mit Freistempelabdrucken verwechselt
werden könnten.
Artikel 115
Postlagernde Sendungen
Die Anschrift postlagernd gestellter Sendungen
muß den Namen des Empfängers tragen.
Die Verwendung von Anfangsbuchstaben,
Ziffern, bloßen Vornamen, falschen Namen
oder irgendwelchen verabredeten Zeichen ist
bei diesen Sendungen unzulässig.
Artikel 116
Postgebührenfreie Sendungen
1. Gebührenfrei beförderte postdienstliche
Sendungen müssen in der linken oberen Ecke
der Vorderseite den Vermerk „Service des
postes" oder einen gleichartigen Vermerk
tragen.
2. Sendungen, die Gebührenfreiheit nach
Artikel 8, §§ 1 bis 3 des Vertrages genießen,
sowie die sich auf sie beziehenden Formblätter
müssen einen der Vermerke „Service des
prisonniers de guerre" oder „Service des
internés" tragen.
3. Den Vermerken nach den §§ 1 und 2
kann eine Übersetzung beigefügt sein.
Artikel 117
Der Zollabfertigung unterworfene
Sendungen
1. Der Zollabfertigung unterworfene Sendungen
müssen auf der Vorderseite mit einem
grünen Klebezettel nach dem Muster C 1 oder
mit einer Fahne nach dem gleichen Muster versehen
sein. Päckchen sind in jedem Fall mit
einem solchen Klebezettel oder einer solchen
Fahne zu versehen.
2. Wenn die Verwaltung des Bestimmungslandes
es verlangt oder der Absender es vorzieht,
sind den Sendungen nach § 1 außerdem
besondere Zollerklärungen nach dem Muster
C 2 in der vorgeschriebenen Stückzahl beizufügen;
diese Erklärungen sind mit kreuzweiser
Umschnürung außen an der Sendung haltbar
zu befestigen oder in die Sendung selbst einzulegen.
In diesem Falle ist nur der obere Teil
des Klebezettels C 1 auf der Sendung anzubringen.
3. Das Fehlen des Klebezettels C 1 darf
keinesfalls die Rücksendung von Drucksachen,
Sendungen mit Serum, Impfstoffen, leicht verderblichen
biologischen Gegenständen, radioaktiven
Stoffen sowie von Sendungen mit dringend
benötigten, schwer zu beschaffenden
Medikamenten an das Aufgabeamt zur Folge
haben.
4. In der Zollerklärung ist der Inhalt der
Sendung im einzelnen anzugeben. Angaben
allgemeiner Art sind unzulässig.
5. Obwohl die Verwaltungen hinsichtlich der
Zollerklärungen keinerlei Verantwortung übernehmen,
tun sie ihr Möglichstes, um die Absender
über das ordnungsmäßige Ausfüllen der
Klebezettel C 1 oder der Zollerklärungen zu
unterrichten.
Artikel 118
Freizettelsendungen
1. Sendungen, die den Empfängern gebühren-
und abgabenfrei ausgehändigt werden
sollen, müssen auf der Vorderseite in sehr
auffälliger Schrift den Vermerk „Franc de
taxes et de droits" oder einen gleichartigen
Vermerk in der Sprache des Aufgabelandes
tragen. Die Sendungen werden auf der Anschriftseite
mit einem gelben Klebezettel versehen,
der ebenfalls in sehr auffälliger Schrift
den Vermerk „Franc de taxes et de droits"
trägt.
2. Jeder Freizettelsendung ist ein Freizettel
aus gelbem Papier nach dem Muster C 3 beizufügen.
Der Absender der Sendung und das
Aufgabeamt — soweit es sich um postdienstliche
Vermerke handelt — füllen den Ge-
bührenzettel dem Vordruck entsprechend auf
der Vorderseite rechts in den Teilen A und B
aus. Die Eintragungen des Absenders können
mit Kohlepapier durchgeschrieben werden.
Der Vordruck muß die Verpflichtung nach
Artikel 33, § 2 des Vertrages enthalten. Der
ordnungsmäßig ausgefüllte Freizettel ist haltbar
an der Sendung zu befestigen.
3. Beantragt der Absender nach der Aufgabe
die gebühren- und abgabenfreie Ausfolgung
der Sendung, so ist folgendermaßen
zu verfahren
a) Soll der Antrag brieflich übersandt
werden, so verständigt das Aufgabeamt
das Bestimmungsamt durch ein erläuterndes
Schreiben. Dieses Schreiben, auf
dem die zu entrichtende Gebühr zu verrechnen
ist, wird dem Bestimmungsamt
mit dem ordnungsmäßig ausgefüllten
Freizettel eingeschrieben übersandt. Bei
Übersendung auf dem Luftweg wird
auch der Flugzuschlag auf dem erläuternden
Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt
versieht die Sendung mit
dem Klebezettel nach § 1.
b) Soll der Antrag telegraphisch übermittelt
werden, so verständigt das Aufgabeamt
hievon das Bestimmungsamt
telegraphisch und teilt ihm gleichzeitig
die Aufgabemerkmale der Sendung mit.
Das Bestimmungsamt stellt von Amts
wegen einen Freizettel aus.
Kapitel II
Verpackungsvorschriften
Artikel 119
Beschaffenheit der Sendungen;
Verpackung
1. Die Verwaltungen müssen den Postbenützern
empfehlen, die Sendungen widerstandsfähig
zu verpacken, besonders wenn sie für
entfernte Länder bestimmt sind. In allen Fällen
müssen die Sendungen so beschaffen sein,
daß andere Sendungen sich nicht in sie hineinschieben
können.
2. Sendungen, die Gegenstände aus Glas
oder anderem zerbrechlichen Material enthalten,
Sendungen mit Flüssigkeiten, Ölen,
Fetten, färbenden oder nicht färbenden trockenen
Pulvern, lebenden Bienen, Blutegeln,
Seidenraupeneiern oder Schmarotzern nach
Artikel 28, § 1 des Vertrages, müssen wie folgt
beschaffen sein
a) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche
Gegenstände müssen in einem
Behälter aus Metall, Holz oder aus
starkem Karton verpackt sein, der mit
Papier, Holzwolle oder anderem ähnlich
schützenden Material ausgefüllt ist, um
jede Reibung oder jeden Stoß, sei es zwischen
den Versendungsgegenständen
selbst, sei es zwischen diesen und den
Wänden des Behälters, während der Beförderung
zu verhindern;
b) Flüssigkeiten, Öle und leicht schmelzbare
Stoffe sind in luftdicht verschlossenen
Behältern zu versenden. Jeder Behälter
muß noch in einen besonderen
Behälter aus Metall, widerstandsfähigem
Holz oder starker Wellpappe gelegt werden,
der mit Sägespänen, Baumwolle
oder einem schwammigen Stoff in genügender
Menge ausgefüllt ist, so daß bei
Bruch des Behälters die Flüssigkeit aufgesaugt
wird. Der Deckel des Behälters
muß so befestigt sein, daß er sich nicht
leicht lösen kann;
c) schwer schmelzbare Fette, wie Salben,
weiche Seife, Harze usw., sowie Eier von
Seidenraupen, deren Beförderung weniger
Schwierigkeiten bereitet, sind zunächst
mit einer Erstverpackung (Schachtel,
Leinensäckchen, Pergament usw.) zu
umgeben und dann in einen zweiten
Behälter aus Holz, Metall oder anderem
widerstandsfähigen und festen Material
zu legen;
d) trockene, färbende Pulver, wie Anilinblau
usw., werden nur in widerstandsfähigen
Weißblechbüchsen verpackt zugelassen,
die wiederum in Holzkästchen mit Sägespänen
zwischen den beiden Behältern
verpackt sind. Trockene, nicht färbende
Pulver sind in Kästchen aus Metall, Holz
oder Pappe zu legen, die wiederum in
ein Säckchen aus Leinwand oder Pergament
zu packen sind;
e) lebende Bienen, Blutegel und Schmarotzer
müssen in Schachteln versandt
werden, die derart beschaffen sind, daß
sie jede Gefahr ausschließen.
3. Gegenstände aus einem Stück, z. B. Holz- oder
Metallstücke usw. brauchen, wenn es
handelsüblich ist, nicht verpackt zu werden. In
diesem F all muß die Anschrift des Empfängers
möglichst auf dem Versendungsgegenstand
selbst oder auf einer Anschriftfahne angegeben
werden, die an der Sendung haltbar be-
festigt sein muß; außerdem muß die Anschriftfahne
den Maßen nach Artikel 16, § 1 entsprechen.
Artikel 120
Beschaffenheit der Sendungen;
leicht verderbliche biologische
Gegenstände
Briefe, die leicht verderbliche biologische
Gegenstände enthalten, unterliegen hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit, folgenden besonderen
Bestimmungen
a) Leicht verderbliche biologische Gegenstände,
die aus lebenden krankheitserregenden
Mikroorganismen oder aus lebenden
krankheitserregenden Viren bestehen,
sind in einem fest verkorkten,
dickwandigen Fläschchen oder Röhrchen
aus Glas oder Kunststoff oder in einer
versiegelten Ampulle zu versenden. Der
Behälter muß wasserdicht und luftdicht
verschlossen sein. Er muß von dichtem
und aufsaugendem Gewebe (Feuchtigkeit,
aufnehmende Watte, Molton oder
Baumwollflanell) umgeben sein, das
mehrmals um den Behälter gewickelt
und oben und unten zugebunden ist, so
daß eine Art Spindel entsteht. Der so
verpackte Behälter ist in ein festes und
gut verschlossenes Metallgehäuse zu
legen. Die zwischen dem inneren Behälter
und dem Metallgehäuse liegende aufsaugende
Substanz muß ausreichen, um
bei Bruch die gesamte im Behälter enthaltene
oder die sich dort etwa bildende
Flüssigkeit aufzunehmen. Das Metallgehäuse
muß so hergestellt und verschlossen
sein, daß jede Verseuchung
außerhalb des Gehäuses unmöglich ist.
Dieses ist mit Baumwolle oder
schwammartigem Material zu umhüllen
und derart in einen schützenden Behälter
einzuschließen, daß jede Verschiebung
vermieden wird. Dieser schützende
äußere Behälter muß aus einem ausgehöhlten
Block aus festem Holz oder aus
Metall oder aus einem Material und
einer Herstellungsart von gleicher Festigkeit
bestehen; er muß mit einem einwandfrei
passenden Deckel versehen
sein, der so befestigt ist, daß er sich
während der Beförderung nicht öffnen
kann. Um sicherzustellen, daß gegen
erhöhte Temperaturen empfindliche
Stoffe erhalten bleiben, sind besondere
Vorkehrungen zu treffen, z. B. Gefriertrocknung
und Kältepackung. Bei Beförderung
auf dem Luftweg, die Verände-
rungen des atmosphärischen Druckes mit
sich bringt, ist es erforderlich, daß die
Verpackung genügend Festigkeit besitzt,
um den Druckunterschieden zu widerstehen.
Schließlich muß der äußere Behälter
(sowie gegebenenfalls die äußere
Verpackung) auf der Seite, auf der die
Anschriften des amtlich anerkannten
Absende- und des gleichfalls amtlich anerkannten
Empfangslaboratoriums angebracht
sind, mit einem violetten
Klebezettel mit nachstehendem Kennzeichen
und nachstehenden Vermerken
versehen sein.
b) Die leichtverderblichen biologischen
Gegenstände, die weder lebende krankheitserregende
Mikroorganismen noch
lebende krankheitserregende Viren enthalten,
sind in einem wasserdichten
inneren Behälter zu verpacken, der in
einen äußeren Schutzbehälter zu legen
ist; in den inneren Behälter oder zwischen
den inneren und äußeren Behälter .
ist aufsaugendes Material zu legen. Die
Menge dieses Materials muß ausreichen,
um bei Bruch die gesamte im inneren
Behälter enthaltene oder die sich dort
etwa bildende Flüssigkeit aufzunehmen.
Schließlich muß der Inhalt der inneren
und äußeren Behälter so verpackt sein,
daß jede Verschiebung vermieden wird.
Um sicherzustellen, daß gegen erhöhte
Temperaturen empfindliche Stoffe erhalten
bleiben, sind besondere Vorkehrungen
zu treffen, z. B. Gefriertrocknung
und Kältepackung. Bei Beförderung
auf dem Luftweg, die Veränderungen
des atmosphärischen Druckes mit
sich bringt, ist es im Fall der Versendung
der Stoffe in versiegelten Ampullen
oder in fest verkorkten Flaschen
erforderlich, daß die Behälter genügend
Festigkeit besitzen, den Druckunterschieden
zu widerstehen. Der äußere Behälter
und die äußere Verpackung der
Sendung müssen auf der Seite, auf der
die Anschriften des Absende- und des
Empfangslaboratoriums angebracht sind,
mit einem violetten Klebezettel mit
nachstehendem Vermerk und Kennzeichen
versehen sein.
Artikel 121
Beschaffenheit der Sendungen;
radioaktive Stoffe
1. Sendungen mit radioaktiven Stoffen,
deren Inhalt und Beschaffenheit den Empfehlungen
der Internationalen Atomenergie-
Kommission entsprechen, die für bestimmte
Sendungsarten besondere Ausnahmen vorsehen,
sind zur Postbeförderung zugelassen,
wenn eine vor der Aufgabe erteilte Genehmigung
der zuständigen Organe des Aufgabelandes
vorliegt.
2. Sendungen mit radioaktiven Stoffen müssen
vom Absender mit einem besonderen
Klebezettel in weißer Farbe versehen sein, der
den Vermerk „Matières radioactives" trägt;
dieser Klebezettel ist im Fall der Rücksendung
der Verpackung an den Aufgabeort von Amts
wegen zu durchstreichen. Außerdem müssen
die Sendungen mit radioaktiven Stoffen neben
dem Namen und der Anschrift des Absenders
einen sehr augenfälligen Vermerk tragen, der
die Rücksendung im Falle der Unzustellbarkeit
der Sendung verlangt.
3. Der Absender muß auf der inneren Verpackung
sowohl seinen Namen und seine Anschrift
als auch den Inhalt der Sendung angeben.
4. Die Verwaltungen können bestimmte
Postämter benennen, die zur Annahme von
Sendungen mit radioaktiven Stoffen zur Postbeförderung
besonders ermächtigt sind.
Artikel 122
Beschaffenheit der Sendungen;
Prüfung des Inhaltes
1. Mit Ausnahme der Briefe und Postkarten
müssen die Sendungen so beschaffen sein, daß
ihr Inhalt ausreichend geschützt ist, ohne daß
hiedurch eine schnelle und leichte Prüfung behindert
wird.
2. Die Sendungen müssen unter Streifband,
in Rollenform, zwischen Pappstücken, in Säckchen,
Schachteln, Umschlägen oder Umhüllungen
oder in unverschlossenen, aber in derartig
gesicherten Säckchen, Schachteln, Umschlägen
oder Umhüllungen verpackt sein, daß sie ohne
Gefahr leicht geöffnet und wieder verschlossen
werden können. Sie dürfen auch mit einer
Umschnürung versehen sein, die leicht zu
lösen ist.
3. Gegenstände, die verderben würden,
wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen
verpackt wären, sowie Warenproben, die sich
in einer durchsichtigen, die Prüfung ihres
Inhaltes zulassenden Verpackung befinden,
dürfen ausnahmsweise in vollkommen luftdichter
Verpackung angenommen werden.
Das gilt auch für Proben von gewerblichen
und pflanzlichen Erzeugnissen, die in einer
Firmenpackung oder in einer von einer Prüfungsbehörde
des Aufgabelandes versiegelten
Verpackung aufgegeben werden. In diesen
Fällen können die beteiligten Verwaltungen
verlangen, daß der Absender oder Empfänger
die Prüfung des Inhaltes durch Öffnen einiger
von ihnen bezeichneter Sendungen oder in
sonst befriedigender Weise erleichtert.
Artikel 123
Fensterbriefsendungen
1. Sendungen unter Umschlag mit einem
Fenster für die Anschrift sind zugelassen. Die
Aufgabeverwaltung ist jedoch berechtigt, jede
Sendung zurückzuweisen, bei der die Anschrift
durch das Fenster schlecht lesbar ist oder bei
der andere durch das Fenster sichtbare Angaben
die Deutlichkeit der Anschrift beeinträchtigen.
2. Sendungen unter Umschlag mit einem
Fenster für die Anschrift sind unzulässig,
wenn dieses Fenster nicht mit der Längsseite
des Briefumschlages derart gleichgerichtet ist,
daß die Anschrift des Empfängers in der gleichen
Richtung erscheint, und wenn die Anbringung
des Orts- und Tagesstempels beeinträchtigt
wird.
3. Sendungen mit völlig durchsichtigem
Umschlag oder mit offenem Fenster sind nicht
zugelassen.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen für die einzelnen
Sendungsarten
Artikel 124
Briefe
Vorbehaltlich der für die Beschaffenheit der
Sendungen zu beachtenden Vorschriften, wird
für Briefe keine bestimmte Form und kein bestimmter
Verschluß verlangt. Auf der Vorderseite
muß der für die Anschrift, die Freimachung
und dienstliche Vermerke oder dienstliche
Klebezettel erforderliche Platz vollständig
frei gelassen werden.
Artikel 125
Einfache Postkarten
1. Postkarten müssen aus Steifpapier oder
aus einem Papier hergestellt sein, das fest
genug ist, um die Handhabung nicht zu erschweren.
2. Postkarten müssen auf der Vorderseite
oben die Bezeichnung „Postkarte" in französischer
Sprache oder eine entsprechende Bezeichnung
in einer anderen Sprache tragen.
Diese Bezeichnung ist bei Ansichtskarten, die
von der Privatindustrie hergestellt werden,
nicht erforderlich.
3. Postkarten müssen offen, das heißt ohne
Streifband oder Umschlag, versandt werden.
4. Für die Anschrift des Empfängers sowie
für die Freimachung, dienstliche Vermerke
und Klebezettel ist mindestens die rechte
Hälfte der Vorderseite freizuhalten. Der Absender
verfügt vorbehaltlich des § 5 über die
Rückseite und den linken Teil der Vorderseite.
5. Es ist unzulässig, an Postkarten Warenproben
oder ähnliche Gegenstände zu befestigen
oder sie mit ihnen zu vereinigen.
Zierbildchen, Lichtbilder, Marken aller Art,
Zettel und Ausschnitte jeder Art aus Papier
oder anderem sehr dünnen Stoff sowie
Streifen für die Anschrift oder Klappen dürfen
jedoch auf Postkarten aufgeklebt werden,
vorausgesetzt, daß sie die Eigenschaft der
Sendung als Postkarte nicht ändern und der
ganzen Fläche nach auf der Karte befestigt
sind. Diese Gegenstände dürfen nur auf die
Rückseite oder auf den linken Teil der Vorderseite
der Postkarten geklebt werden; lediglich
die Streifen, Klappen oder Zettel für die
Anschrift können die ganze Vorderseite einnehmen.
Marken jeder Art, die mit Freimachungsmarken
verwechselt werden können,
sind nur auf der Rückseite zulässig.
6. Postkarten, die den vorgeschriebenen Bedingungen
für diese Sendungsart nicht entsprechen,
werden als Briefe behandelt, ausgenommen
jedoch diejenigen, bei denen die
Unregelmäßigkeit nur aus der Anbringung
der Freimachung auf der Rückseite besteht.
Solche Postkarten werden als nicht freigemacht
angesehen und entsprechend behandelt.
Artikel 126
Postkarten mit bezahlter
Antwort
1. Postkarten mit bezahlter Antwort müssen
auf der Vorderseite des ersten Teiles mit
der eingedruckten Bezeichnung „Postkarte mit
bezahlter Antwort" und auf der Vorderseite
des zweiten Teiles mit der Bezeichnung „Antwortpostkarte"
in französischer Sprache versehen
sein. Im übrigen müssen beide Teile
den sonstigen Bedingungen für einfache Postkarten
entsprechen; sie sind so übereinander
zu falten, daß sie am oberen Rande zusammenhängen,
und dürfen darüber hinaus in
keiner Weise zusammengehalten werden.
2. Die Anschrift der Antwortpostkarte muß
sich auf der Innenseite der Sendung befinden.
3. Der Absender darf seinen Namen und
seine Anschrift auf der Vorderseite des Antwortteiles
angeben.
4. Der Absender kann ferner auf der Rückseite
der Antwortpostkarte Fragen Vordrucken
lassen, die vom Empfänger beantwortet werden
sollen, dieser kann auch die Stammkarte
(„Demande") zusammenhängend mit der Antwortkarte
(„Réponse") zurücksenden. In
diesem Fall muß die Anschrift auf der Stammkarte
durchgestrichen werden und sich auf der
Innenseite der Sendung befinden.
5. Die Freimachung des Antwortteiles mit
Briefmarken oder Freistempelabdrucken des
Landes, das die Karte ausgegeben hat, ist nur
gültig, wenn der Antwortteil nach diesem
Land zurückgesandt wird. Andernfalls wird
die Antwortpostkarte als nicht freigemachte
Postkarte behandelt.
Artikel 127
Drucksachen
1. Als Drucksachen können Vervielfältigungen
versandt werden, die auf Papier, auf
Karton oder auf anderem im Druckereigewerbe
üblicherweise verwendeten Material in mehreren
gleichen Stücken mittels eines mechanischen
oder photographischen Verfahrens unter Verwendung
einer Druckform, einer Schablone
oder eines Negativs hergestellt sind. Die Aufgabeverwaltung
entscheidet, ob die Vervielfältigung
auf einem zugelassenen Material und
in einem zulässigen Verfahren hergestellt worden
ist.
2. Zur Gebühr für Drucksachen sind zugelassen
a) Briefsendungen, die zwischen Schülern
ausgetauscht werden, vorausgesetzt, daß
diese Sendungen durch Vermittlung der
Leiter der betreffenden Schulen versandt
werden;
b) Schülerarbeiten, auch mit Korrekturen,
mit Ausnahme aller Angaben, die sich
nicht unmittelbar auf die Ausführung
der Arbeiten beziehen;
c) Manuskripte für Druckwerke oder
Zeitungen;
d) handgeschriebene Partituren oder Musiknotenblätter.
3. Hinsichtlich ihrer Form und Beschaffenheit
unterliegen die nach §§ 1 und 2 vorgesehenen
Sendungen den Bestimmungen des
Artikels 122.
4. Als Drucksachen können nicht versandt
werden
a) Ausfertigungen, die mit der Schreibmaschine,
einerlei welcher Art, hergestellt
worden sind;
b) Vervielfältigungen, die mittels Durchdruck,
Vervielfältigungen, die handschriftlich
oder mit der Schreibmaschine,
einerlei welcher Art, hergestellt worden
sind, und Lichtpausen;
c) Vervielfältigungen, die mittels fester
oder zusammensetzbarer Stempel hergestellt
worden sind;
d) mit Aufdrucken versehene Papierwaren
im eigentlichen Sinne, bei denen klar ersichtlich
ist, daß der Aufdruck nicht das
Wesentliche des Versendungsgegenstandes
darstellt;
e) Filme und Tonaufzeichnungen.
5. Mehrere Vervielfältigungen, die in den
zugelassenen Verfahren hergestellt worden
sind, können zu einer Drucksachensendung vereinigt
werden; die Vervielfältigungen dürfen
nicht Namen und Anschriften verschiedener
Absender oder Empfänger tragen.
6. Karten, die mit der Bezeichnung „Postkarte"
oder der gleichen Bezeichnung in einer
anderen Sprache versehen sind, werden zur
Gebühr für Drucksachen zugelassen, wenn sie
den allgemeinen Bestimmungen für Drucksachen
entsprechen. Karten, die diesen Bestimmungen
nicht entsprechen, werden als Postkarten oder
in Anwendung des Artikels 125, § 6 gegebenenfalls
als Briefe behandelt.
Artikel 128
Drucksachen; zulässige Angaben
und Beilagen
1. Auf den Drucksachen können durch ein
beliebiges Verfahren angegeben werden
a) Name und Anschrift des Absenders und
des Empfängers mit oder ohne Standes-,
Berufs- oder Firmenbezeichnung;
b) Ort und Tag der Absendung der Sendung;
c) die Ordnungs- oder Buchungsnummer,
die sich ausschließlich auf die Sendung
bezieht.
2. Über diese Angaben hinaus ist es gestattet
a) bestimmte Wörter oder bestimmte Teile
des gedruckten Wortlautes zu streichen,
anzustreichen oder zu unterstreichen;
b) Druckfehler zu berichtigen.
3. Die Angaben und Berichtigungen nach den
§§ 1 und 2 müssen in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Inhalt der Vervielfältigung
stehen; sie dürfen keine verabredete Sprache
darstellen.
4. Außerdem sind folgende Angaben und
Beilagen zugelassen
a) bei Bestellzetteln, Subskriptionsscheinen
oder Angeboten von buchhändlerischen
Werken, Büchern, Zeitungen, Stichen und
Musiknoten: Titel und Zahl der bestellten
oder angebotenen Stücke, Preise dieser
Werke sowie Zusätze, die als wesentliche
Merkmale der Preisfestsetzung
anzusehen sind, Zahlungsweise, Verlag,
Namen der Verfasser und Herausgeber
sowie Katalognummer und die Wörter
„broché" (geheftet), „cartonné" (broschiert)
oder „relié" (gebunden);
b) auf Formblättern des Leihverkehrs der
Bibliotheken: Titel der Werke, Zahl der
bestellten oder übersandten Stücke,
Namen der Verfasser und Herausgeber,
Katalognummern, Lesefrist, Name des
in Betracht kommenden Lesers;
c) auf gedruckten Ansichtskarten, gedruckten
Besuchskarten sowie auf gedruckten
Glückwunsch- und Beileidskarten: herkömmliche
Höflichkeitsformeln, die in
höchstens fünf Worten oder fünf Anfangsbuchstaben
ausgedrückt sind;
d) bei gedruckten literarischen und künstlerischen
Erzeugnissen: eine herkömmliche
Widmung;
e) bei Ausschnitten aus Zeitungen und
Zeitschriften: Titel, Datum, Nummer
und Anschrift der Zeitung oder Zeitschrift,
der der Ausschnitt entnommen
ist;
f) in Anzeigen über Auslaufen oder Abflug
und Einlaufen oder Landung von Schiffen
und Flugzeugen: Datum und Stunde
des Auslaufens oder Abfluges und des
Einlaufens oder der Landung, Name oder
Bezeichnung der Schiffe oder Flugzeuge,
Abgangshäfen oder Abflughäfen, Anlaufhäfen
oder Anflughäfen und Bestimmungshäfen
oder Ankunftsflughäfen;
g) bei Reiseankündigungen: Name des Reisenden,
Datum, Stunde und Ort des beabsichtigten
Besuches sowie die Stelle, an
der er absteigt;
h) bei Probedrucken: Änderungen und Zusätze,
die die Berichtigung, Druckanordnung
und den Druck betreffen, sowie
Druckreifvermerke wie „Bon à tirer"
(druckreif), „Vu — Bon à tirer" (gesehen
— druckreif) und andere derartige
Vermerke, die sich auf die Herstellung
des Werkes beziehen. Bei Platzmangel
können die Zusätze auf besonderen Blättern
niedergeschrieben werden;
i) bei Preislisten, Werbeangeboten, Börsen-
und Marktzetteln, Handelsrundschreiben
und Prospekten: Zahlen und alle anderen
Zusätze, die als wesentliche Merkmale
der Preisfestsetzung anzusehen
sind;
j) in Anzeigen über Anschriftänderungen
alte und neue Anschrift sowie Tag der
Änderung.
5. Schließlich dürfen beigefügt werden
a) allen Drucksachen: eine Karte, ein Umschlag
oder ein Streifband mit der aufgedruckten
Anschrift des Absenders der
Sendung; diese Beilagen können für die
Rücksendung mit Briefmarken des Bestimmungslandes
der Sendung freigemacht
sein;
b) den gedruckten literarischen oder künstlerischen
Erzeugnissen: die sich auf den
Versendungsgegenstand beziehende offene
Rechnung, die nur Angaben enthalten
darf, die als wesentlicher Bestandteil
einer Rechnung anzusehen sind,
sowie ein Erlagschein mit aufgedrucktem
Postscheckkonto oder eine Postanweisung
des internationalen Dienstes des Bestimmungslandes
der Sendung, auf der
im Einvernehmen zwischen den beteiligten
Verwaltungen auch der zu zahlende
Betrag und die Anschrift des Empfängers
der Postanweisung angegeben werden
darf;
c) den Modezeitschriften: Schnittmuster,
die nach den in den Mustern enthaltenen
Angaben mit dem einzelnen Zeitschriftenexemplar,
in dem sie versandt
werden, ein Ganzes darstellen.
Artikel 129
Drucksachen in Kartenform
1. Drucksachen, die die Form, Festigkeit
und Maße einer Postkarte haben, können offen
ohne Streifband oder ohne Umschlag versandt
werden. Das gilt auch für Drucksachen, die so
gefaltet sind, daß sie während der Beförderung
nicht auseinanderfallen können.
2. Für die Anschrift des Empfängers sowie
für Dienstvermerke und dienstliche Klebezettel
ist mindestens die rechte Hälfte der
Vorderseite der Drucksachen in Kartenform
einschließlich der Ansichtskarten, die zu ermäßigter
Gebühr befördert werden, freizuhalten.
Artikel 130
Blindensendungen
Als Blindensendungen können offen aufgegebene
Briefe mit Blindenschrift und Klischees,
die mit Blindenschrift versehen sind, befördert
werden. Das gilt auch für Tonaufzeichnungen
und für das ausschließlich für den Gebrauch
durch Blinde bestimmte Spezialpapier, vorausgesetzt,
daß diese Gegenstände von einer
amtlich anerkannten Blindenanstalt versandt
werden oder an eine solche Anstalt gerichtet
sind.
Artikel 131
Warenproben
1. Die Warenprobe ist ein Muster oder ein
Teil einer Ware, das kostenlos zur Bemusterung
und zur Begutachtung dieser zum Kauf
angebotenen Ware übersandt wird und das
nicht zur Weitergabe an einen Dritten gegen
irgendwelches Entgelt bestimmt ist. Dieses besondere
Merkmal muß bestätigt werden durch
die Vermerke „Spécimen gratuit" (Gratismuster)
oder „Echantillon gratuit" (Gratisprobe)
(oder durch die entsprechende Bezeichnung
in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache), die unauslöschbar auf dem Gegenstand
selbst oder auf der Verpackung angebracht
sein müssen, wenn die Verpackung untrennbar
mit dem Gegenstand verbunden ist.
Dieser Vermerk muß auch auf der Anschriftseite
der Sendung angebracht werden. In Zweifelsfällen
kann die Aufgabeverwaltung verlangen,
daß der Gegenstand so unbrauchbar
gemacht wird, daß er sich zum Verkauf nicht
mehr eignet.
2. Zur Gebühr für Warenproben sind zugelassen
Röhrchen mit Serum oder Impfstoff
und dringend benötigte, schwer zu beschaffende
Medikamente. Diese Gegenstände dürfen jedoch
von amtlich anerkannten Laboratorien
oder Anstalten zu Handelszwecken nur versandt
werden, wenn sie im öffentlichen Interesse
versandt werden. Ihre Verpackung muß
den Bestimmungen der Artikel 119 und 122
entsprechen.
Artikel 132
Warenproben; zulässige
Angaben
Bei Warenproben dürfen auf der Sendung
oder im Innern, im letztgenannten Fall auf
dem Gegenstand selbst oder auf einem besonderen
Blatt, angegeben werden: die Anschrift
des Empfängers und des Absenders mit den im
Handelsverkehr üblichen Zusätzen, ein Fabrik- oder
Warenzeichen, eine Bezugnahme auf einen
zwischen Absender und Empfänger geführten
Schriftwechsel, kurze Hinweise auf Hersteller
und Lieferer der Ware oder auf die Person,
für die die Warenprobe bestimmt ist, ferner
Ordnungs- und Buchungsnummern, Preise
sowie alle anderen Zusätze, die als wesentliche
Merkmale der Preisfestsetzung anzusehen sind,
und Angaben über Gewicht, Meterzahl, Maße,
verfügbare Menge sowie Angaben, die zur
weiteren Bestimmung der Herkunft und Art
der Ware erforderlich sind.
Artikel 133
Päckchen
1. Päckchen müssen auf der Vorderseite in
sehr auffälliger Schrift mit dem Vermerk
„Petit paquet" (Päckchen) oder mit der entsprechenden
Bezeichnung in einer im Bestimmungsland
bekannten Sprache versehen
sein.
2. Es ist gestattet, in Päckchen eine offene
Rechnung einzulegen, die nur solche Angaben
enthält, die als wesentliche Merkmale einer
Rechnung anzusehen sind. Ferner darf eine
einfache Abschrift der Anschrift der Sendung
mit Angabe der Anschrift des Absenders eingelegt
werden.
3. Auf der Außenseite der Sendungen müssen
Name und Anschrift des Absenders angegeben
sein.
Artikel 134
Sprechbriefe
1. Unter der Sendungsart „Sprechbriefe"
können versandt werden Schallplatten,
Bänder, Drähte oder andere ähnliche Träger
für Tonaufzeichnungen, die mit oder ohne
Tonaufzeichnungen versehen sein können. Der
Absender muß außer den üblichen Angaben
die Bezeichnung „Phonopost" (Sprechbrief)
auf der Anschriftseite der Sendung in sehr
auffälliger Schrift anbringen.
2. Es ist erlaubt, in die Sendung eine gedruckte
einsprachige oder mehrsprachige Gebrauchsanweisung
sowie gut verpackte Nadeln
einzulegen, die für die Tonwiedergabe bestimmt
sind.
Artikel 135
Vereinigung von Gegenständen
verschiedener Sendungsarten zu
einer einzigen Sendung
1. Drucksachen und Warenproben dürfen
unter der Bedingung zu einer Sendung zusammengefaßt
werden, daß
a) das Gesamtgewicht einer Sendung 3 kg
nicht übersteigt und das Gewicht der
Warenprobe nicht höher als 500 g ist;
b) die für Briefe geltenden Maße eingehalten
werden;
c) die bezahlte Gebühr wenigstens der
Mindestgebühr für Warenproben entspricht;
d) Sendungen, die Drucksachen zu ermäßigter
Gebühr enthalten, der Gebühr
unterworfen werden, die für den übrigen
Inhalt der Sendung gelten.
2. Wenn in einer Sendung Gegenstände
vereinigt sind, die verschiedenen Gebühren
unterliegen, muß die Sendung nach ihrem Gesamtgewicht
mit der höchsten in Betracht
kommenden Gebühr freigemacht werden.
3. Die Artikel 119 und 122 regeln Beschaffenheit
und Verpackung der Sendungen nach
§ 1.
Titel II
Einschreibsendungen
Einziges Kapitel
Artikel 136
Einschreibsendungen
1. Einschreibsendungen müssen auf der
Vorderseite in sehr auffälliger Schrift mit
dem Vermerk „Recommandé" versehen sein,
dem ein gleichartiger Vermerk in der Sprache
des Aufgabelandes hinzugefügt werden kann.
2. Hinsichtlich der Form und des Verschlusses
dieser Sendungen oder der Abfassung
der Anschrift werden, abgesehen von nachstehenden
Ausnahmen, keine besonderen Anforderungen
gestellt.
3. Sendungen, deren Anschrift mit Bleistift
geschrieben ist oder aus Anfangsbuchstaben
besteht, sind als Einschreibsendungen nicht zugelassen.
Die Anschrift kann jedoch mit
Tintenstift geschrieben werden, sofern es sich
nicht um Fensterbriefsendungen handelt.
4. Einschreibsendungen müssen links neben
der Anschrift mit einem Klebezettel nach
dem Muster C 4 versehen werden. Verwaltungen,
deren Inlandsbestimmungen die Verwendung
von Klebezetteln zurzeit nicht zulassen,
können jedoch die Anwendung dieser
Bestimmung aufschieben und zur Kennzeichnung
der Einschreibsendungen einen Stempel
verwenden, der deutlich die Angaben des
Klebezettels C 4 wiedergibt.
5. Verwaltungen, die in ihrem Inlandsdienst
ein mechanisches Annahmeverfahren für Einschreibsendungen
eingeführt haben, können
für den nach § 4 zu verwendenden Klebezettel
C 4 die amtlichen Vermerke auf den Sendungen
unmittelbar neben der Anschrift aufdrucken
oder an der gleichen Stelle einen
Streifen aufkleben, der mit denselben dienstlichen
Vermerken versehen ist.
6. Zwischenverwaltungen dürfen auf der
Vorderseite der Sendungen keinerlei Ordnungsnummern
anbringen.
Artikel 137
Rückschein
1. Sendungen, für die der Absender einen
Rückschein verlangt, müssen auf der Vorderseite
in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Avis de réception" (Rückschein) oder den
Stempelabdruck „A. R." tragen, der durch
den Vermerk „Par avion" (Flugpost) ergänzt
wird, wenn der Absender die Beförderung
auf dem Luftweg verlangt. Auf der Außenseite
der Sendung muß der Absender seinen
Namen und seine Anschrift in lateinischer
Schrift angeben.
2. Den nach § 1 vorgesehenen Sendungen
ist ein hellrotes Formblatt nach dem Muster
C 5 von der Festigkeit einer Postkarte beizufügen.
Nachdem der Absender auf der
Vorderseite des Formblattes seinen Namen
und seine Anschrift in lateinischer Schrift angegeben
hat, wobei kein Bleistift benutzt
werden darf, ist das Formblatt vom Aufgabeamt
oder einem anderen, von der Aufgabeverwaltung
zu bestimmenden Postamt
vollständig auszufüllen und an der Außenseite
der Sendung haltbar zu befestigen; gelangt
das Formblatt nicht zum Bestimmungsamt,
so hat dieses von Amts wegen einen
neuen Rückschein auszufertigen.
3. Verlangt der Absender die Rücksendung
des Rückscheines auf dem Luftweg, so muß
die Vorderseite des Formblattes C 5 in sehr
auffälliger Schrift den Vermerk „Renvoi par
avion" (Zurück mit Flugpost) tragen; außerdem
ist auf dem Formblatt ein blauer Stempelabdruck
oder Klebezettel „Par avion"
anzubringen. Der vom Absender für die
Rücksendung des Rückscheines auf dem Luftweg
entrichtete Flugzuschlag, dessen Höhe sich
nach dem Gewicht des Formblattes richtet,
ist zusammen mit den übrigen Gebühren auf
der Sendung zu verrechnen.
4. Bei Berechnung der Freimachungsgebühr
bleibt das Gewicht des Rückscheines unberücksichtigt.
5. Das Bestimmungsamt sendet das ordnungsmäßig
ausgefüllte Formblatt C 5 offen
und gebührenfrei an die vom Absender angegebene
Anschrift zurück. Das Formblatt ist
mit der nächsten Flugpost zurückzusenden,
wenn der Absender den entsprechenden
Flugzuschlag entrichtet hat.
6. Fragt der Absender nach einem in normaler
Frist nicht an ihn zurückgelangten
Rückschein, so ist nach Artikel 138 zu verfahren.
Das Aufgabeamt versieht das Formblatt
C 5 im Kopf mit dem Vermerk „Duplicata
de l'avis de réception, etc." (Doppel des
Rückscheines usw.).
Artikel 138
Nach der Aufgabe beantragte
Rückscheine
1. Beantragt der Absender einen Rückschein
nach der Aufgabe der Sendung, so
füllt das Aufgabeamt ein Formblatt C 5 aus,
auf dessen Vorderseite der Antragsteller vorher
seinen Namen und seine Anschrift in
lateinischer Schrift anzugeben hat.
2. Die Einzelbestimmungen, die die Verwaltungen
auf Grund des Artikels 150 hinsichtlich
der Übersendung von Nachfrageschreiben
zu Einschreibsendungen erlassen
haben, gelten auch für Anträge auf Ausstellung
von Rückscheinen, die nach der Aufgabe
gestellt werden.
3. Das Formblatt C 5 ist einem Nachfrageschreiben
C 9 nach Artikel 150 fest beizufügen;
dieses Nachfrageschreiben, das mit
Briefmarken oder mit dem Gebührenvermerk
in der Höhe der zu entrichtenden Gebühr versehen
werden muß, ist nach Artikel 150 weiterzubehandeln.
Das Formblatt C 5 bleibt während
der ganzen Zeit dem Nachfrageschreiben
beigefügt; um es nach den Bestimmungen des
Artikels 137, § 5 zurückzusenden, wird es vom
Bestimmungsamt erst dann abgenommen,
wenn die Sendung ordnungsgemäß zugestellt
worden ist. Wird die Rücksendung des Rückscheines
auf dem Luftweg beantragt, so ist
das Formblatt C 5 nach Artikel 137, §§ 3
und 5 zu behandeln. Die vom Absender gezahlte
Gebühr für die Rücksendung des
Rückscheines auf dem Luftweg muß auf dem
Formblatt C 9 verrechnet werden.
4. Das Bestimmungsamt stellt einen Rückschein
von Amts wegen aus, wenn es einen
telegraphischen Antrag erhält.
Artikel 139
Zustellung zu eigenen Handen
Zu eigenen Handen zuzustellende Einschreibsendungen
müssen auf der Vorderseite
in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„A remettre en main propre" (Zu eigenen
Handen zustellen) oder einen entsprechenden
Vermerk in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache tragen.
Titel III
Behandlung bei der Abfertigung
und bei der Ankunft
Einziges Kapitel
Artikel 140
Anbringung des Orts- und
Tagesstempels
1. Briefsendungen sind auf der Vorderseite
vom Aufgabeamt mit einem Orts- und Tagesstempelabdruck
zu versehen, der in lateinischer
Schrift den Aufgabeort und das Aufgabedatum
angibt. Gleichbedeutende Angaben in
der Schrift des Aufgabelandes können außerdem
vorhanden sein. In Orten mit mehreren
Postämtern muß der Orts- und Tagesstempel
angeben, welches das Aufgabeamt ist.
2. Es besteht keine Verpflichtung zur Anbringung
des Orts- und Tagesstempels nach
§ 1
a) auf Sendungen, die durch Freistempelabdruck
freigemacht sind, sofern in
diesem Abdruck der Aufgabeort und das
Aufgabedatum enthalten sind;
b) auf Sendungen, die durch Aufdruck
mittels Druckpresse oder mittels eines
anderen Druckverfahrens freigemacht
sind;
c) auf nicht eingeschriebenen Sendungen zu
ermäßigter Gebühr, sofern der Aufgabeort
auf diesen Sendungen angegeben ist.
3. Alle der Freimachung dienenden gültigen
Briefmarken müssen entwertet werden.
4. Briefmarken, die im Aufgabeland irrtümlich
oder versehentlich nicht entwertet worden
sind, sind von dem Postamt, das die Unregelmäßigkeit
feststellt, mit Tinte oder unauslöschbar
mit Bleistift kräftig zu durchstreichen,
sofern die Verwaltungen nicht die Entwertung
mit einem besonderen Stempel vorgeschrieben
haben. Diese Briefmarken dürfen keinesfalls mit
dem Orts- und Tagesstempel entwertet werden.
5. Fehlgeleitete Sendungen mit Ausnahme
nicht eingeschriebener Briefsendungen zu ermäßigter
Gebühr sind mit dem Orts- und
Tagesstempelabdruck des Postamtes zu versehen,
zu dem sie irrtümlich gelangt sind. Das
gilt nicht nur für ortsfeste Postämter, sondern
im Rahmen des Möglichen auch für Bahnposten.
Der Stempelabdruck muß bei Briefen
auf der Rückseite und bei Postkarten auf der
Vorderseite angebracht werden.
6. Das Stempeln der auf Schiffen aufgegebenen
Sendungen obliegt dem Postbeamten,
dem hiemit beauftragten Schiffsoffizier
oder, wenn kein Postbeamter oder
beauftragter Schiffsoffizier an Bord ist, dem
Hafenpostamt, dem diese Sendungen einzeln
zu übergeben sind. In diesem Fall versieht das
Postamt die Sendungen mit dem Abdruck
seines Orts- und Tagesstempels, dem es den
Vermerk „Navire", „Paquebot" (Schiff) oder
irgendeinen anderen gleichartigen Vermerk
beifügt.
7. Das Bestimmungsamt einer Postkarte mit
bezahlter Antwort kann einen Abdruck
seines Orts- und Tagesstempels links auf der
Vorderseite der Antwortkarte anbringen.
Artikel 141
Eilsendungen
Durch Eilboten zuzustellende Sendungen
sind neben der Angabe des Bestimmungsortes
mit einem gedruckten hellroten Klebezettel
zu versehen, der in sehr auffälliger
Schrift die Bezeichnung „Exprès" (Durch Eilboten)
trägt. Sofern der Klebezettel fehlt, muß
das Wort „Exprès" in Großbuchstaben und
mit roter Tinte oder Rotstift auffällig angebracht
werden.
Artikel 142
Nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen
1. Die Sendungen, für die nach der Aufgabe
vom Empfänger, bei Unzustellbarkeit
vom Absender, eine Gebühr zu erheben ist,
sind auf der Vorderseite in der Mitte oben
mit einem Abdruck des T-Stempels (Gebühr
einzuheben) zu versehen; neben dem Abdruck
dieses Stempels hat die Aufgabeverwaltung
gut lesbar den doppelten oder, nach Lage des
Falles, den einfachen Fehlbetrag der Freimachung
und unter einem Bruchstrich die
geltende Gebühr der ersten Gewichtsstufe für
Briefe in ihrer Landeswährung anzugeben.
2. Bei Nachsendung oder Rücksendung sind
der Abdruck des T-Stempels sowie die nach
§ 1 in Bruchform anzugebenden Beträge von
der nach- und rücksendenden Verwaltung zu
vermerken. Handelt es sich hiebei aber um
Sendungen aus Ländern, die im Verkehr mit
der nachsendenden Verwaltung ermäßigte Gebühren
anwenden, so ist der Fehlbetrag der
Freimachung von der Verwaltung festzusetzen,
die die Zustellung vornimmt.
3. Die zustellende Verwaltung belastet die
Sendungen mit der einzuhebenden Gebühr. Sie
ermittelt diese Gebühr, indem sie den Bruch
nach § 1 mit dem Betrag der in ihrem internationalen
Dienst geltenden Gebühr für Briefe
der ersten Gewichtsstufe in ihrer Landeswährung
multipliziert.
4. Mit Ausnahme von Fällen offensichtlichen
Irrtums wird jede Sendung, die nicht mit dem
Abdruck des T-Stempels versehen ist, als vorschriftsmäßig
freigemacht angesehen und dementsprechend
behandelt.
5. Wenn der Bruch nach § 1 von der Aufgabeverwaltung
oder, im Fall der Unzustellbarkeit
von der zurücksendenden Verwaltung,
nicht neben dem T-Stempel angegeben worden
ist, ist die Bestimmungsverwaltung berechtigt,
die ungenügend freigemachte Sendung ohne
Gebühreneinhebung zuzustellen.
6. Ungültige Briefmarken und Freistempelabdrucke
werden nicht berücksichtigt. Sie sind
mit Bleistift zu umrahmen; daneben ist die
Ziffer Null (0) zu setzen.
Artikel 193
Rücksendung der Freizettel
(Teil A); Einziehung der
Gebühren und Abgaben
1. Nach Ausfolgung einer Freizettelsendung
an den Empfänger hat das Amt, das Zoll-
und andere Abgaben sowie Gebühren für
Rechnung des Absenders vorgeschossen hat,
unter Verwendung von Kohlepapier die
Rückseite der Teile A und B des Freizettels
dem Vordruck entsprechend auszufüllen. Es
sendet den Teil A mit den Belegen in verschlossenem
Umschlag und ohne Angabe des
Inhaltes an das Aufgabeamt der Sendung. Der
Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung
der Sendung für die Abrechnung mit der
Schuldnerverwaltung zurückbehalten.
2. Jede Verwaltung kann den Teil A der
Freizettel mit den Angaben über die Auslagen
durch besonders bezeichnete Postämter
zurücksenden lassen und verlangen, daß dieser
Teil einem bestimmten Postamt übersandt
wird.
3. Der Name des Postamtes, an das der
Teil A der Freizettel zurückgesandt werden
muß, ist in jedem Fall vom Aufgabeamt der
Sendung auf der Vorderseite diesese Teiles zu
vermerken.
4. Langt eine Sendung mit dem Vermerk
„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel
im Bestimmungsland ein, so hat das Verzollungspostamt
ein Doppel des Freizettels
auszufertigen und auf den Teilen A und B
den Namen des Aufgabelandes und möglichst
das Aufgabedatum der Sendung zu vermerken.
5. Unter den gleichen Bedingungen wird
ein Doppel ausgestellt, wenn der Freizettel
nach Ausfolgung der Sendung in Verlust geraten
ist.
6. Die Teile A und B der Freizettel zu
Sendungen, die aus irgendeinem Grunde an
den Aufgabeort zurückgesandt werden, sind
von der Bestimmungsverwaltung ungültig zu
machen.
7. Nach Einlangen des Teiles A eines Freizettels
mit der Angabe der von der Bestimmungsverwaltung
ausgelegten Beträge rechnet
die Aufgabeverwaltung diesen Betrag in ihre
eigene Währung um, und zwar nach einem
Kurs, der nicht höher sein darf als der Einzahlungskurs
für Postanweisungen nach dem
betreffenden Land. Das Ergebnis der Umrechnung
ist auf dem Stammteil des Formblattes
und auf dem seitlichen Abschnitt zu vermerken.
Nach Einziehung der Auslagen folgt
das hiefür bestimmte Amt den Abschnitt
des Freizettels und gegebenenfalls die Belege
dem Absender aus.
Artikel 144
Nachgesandte Sendungen
1. Sendungen, deren Empfänger den Aufenthaltsort
geändert haben, sind so anzusehen,
als ob sie vom Aufgabeort unmittelbar nach
dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen
wären.
2. Für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen werden mit der Gebühr belegt,
die auf sie angewendet worden wäre, wenn
sie vom Aufgabeort unmittelbar nach dem
neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen
wären.
3. Die für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
ordnungsmäßig freigemachten Sendungen,
für die der Unterschiedsbetrag nicht vor
der Nachsendung entrichtet worden ist, werden
mit der Gebühr nach Artikel 22, § 1 des
Vertrages belastet, wobei diese Gebühr auf der
Grundlage des einfachen Fehlbetrages ermittelt
wird, der sich aus dem Unterschied zwischen
der bereits entrichteten und der Gebühr ergibt,
die eingehoben worden wäre, wenn die Sendungen
ursprünglich nach dem neuen Bestimmungsort
geleitet worden wären. Bei Sendungen,
die auf dem Luftwege nachgesandt werden,
ist das gleiche Verfahren hinsichtlich des
Flugzuschlages für die weitere Beförderungsstrecke
anzuwenden.
4. Die ursprünglich für den Inlandsverkehr
bestimmten Sendungen und nach den Inlandsvorschriften
richtig freigemachten Sendungen
werden als für die ursprüngliche Beförderungsstrecke
gültig freigemacht angesehen.
5. Sendungen, die ursprünglich im Inland
gebührenfrei befördert worden sind, werden
mit der Gebühr nach Artikel 22, § 1 des Vertrages
belastet, wobei diese Gebühr auf der
Grundlage des einfachen Freimachungsbetrages
ermittelt wird, der bei einer Beförderung vom
Aufgabeort untmittelbar nach dem neuen Bestimmungsort
zu entrichten gewesen wäre.
6. Das nachsendende Amt versieht bei der
Nachsendung die Sendungen in Kartenform
auf der Vorderseite und alle anderen Sendungsarten
auf der Rückseite mit seinem Orts- und
Tagesstempel.
7. Gewöhnliche oder eingeschriebene Sendungen,
die zur Vervollständigung oder Berichtigung
der Anschrift an den Absender zurückgesandt
werden, gelten bei ihrer erneuten
Aufgabe nicht als nachgesandte Sendungen; sie
sind vielmehr als neue Sendungen zu behandeln
und sind daher von neuem gebührenpflichtig.
8. Zoll- und andere Angaben, die bei Nachsendung
oder bei der Rücksendung an den
Aufgabeort (Artikel 146) nicht niedergeschlagen
werden konnten, werden durch
Nachnahme von der Verwaltung des neuen
Bestimmungslandes eingezogen. Die ursprüngliche
Bestimmungsverwaltung fügt in diesem
Fall der Sendung ein erläuterndes Schreiben
und eine Nachnahmepostanweisung (Muster
R J des Postnachnahmeabkommens) bei. Besteht
im Verkehr zwischen den beteiligten
Verwaltungen kein Nachnahmedienst, so werden
die betreffenden Gebühren im Weg des
Schriftwechsels eingezogen.
9. Ist der Versuch, eine Eilsendung durch
besonderen Boten zuzustellen, erfolglos geblieben,
so hat das nachsendende Amt den Klebezettel
oder den Vermerk „Exprès" (Durch Eilboten)
mit zwei kräftigen Querstrichen zu
streichen.
Artikel 145
Sammelnachsendungen von
Briefsendungen
1. Gewöhnliche Briefsendungen, die an eine
Person, die ihren Aufenthaltsort gewechselt
hat, nachzusenden sind, können in besondere,
von den Verwaltungen zu liefernde Umschläge
nach dem Muster C 6 eingelegt werden, auf
denen lediglich der Name und die neue Anschrift
des Empfängers angegeben werden
darf. Wenn es die Menge der gesammelt nachzusendenden
Briefsendungen rechtfertigt, kann
auch ein Beutel verwendet werden. In diesem
Fall müssen die erforderlichen Einzelangaben
auf einer besonderen Fahne angegeben werden,
die von den Verwaltungen zur Verfügung
zu stellen ist und die im allgemeinen den Aufdruck
nach dem Muster des Umschlages C 6
tragen soll.
2. In diese Umschläge oder Beutel dürfen
keine Sendungen aufgenommen werden, die
der Zollabfertigung unterliegen oder deren
Form, Umfang und Gewicht Beschädigungen
verursachen könnten.
3. Der Umschlag oder der Beutel muß dem
nachsendenden Amt offen vorgelegt werden,
damit es unter Umständen die Ergänzungsgebühren
für die darin enthaltenen Sendungen
einheben oder, wenn sie nicht entrichtet werden,
auf den Sendungen als bei der Ankunft
einzuhebende Nachgebühren angeben kann.
Nach der Prüfung verschließt das nachsendende
Amt den Umschlag oder Beutel und
bringt auf dem Umschlag oder gegebenenfalls
auf der Fahne den T-Stempel an, um dadurch
darauf hinzuweisen, daß für sämtliche darin
enthaltenen Sendungen oder nur einen Teil
davon Nachgebühren eingehoben werden
müssen.
4. Das Abgabeamt kann den Umschlag oder
den Beutel bei Ankunft am Bestimmungsort
öffnen und seinen Inhalt prüfen; gegebenenfalls
erhebt es die noch nicht entrichteten Gebühren.
5. Gewöhnliche Briefsendungen an Besatzungsangehörige
und Fahrgäste desselben
Schiffes oder an Teilnehmer an einer Gesellschaftsreise
können gleichfalls nach den §§ 1
bis 4 behandelt werden. Die Umschläge oder
die Beutelfahnen müssen in diesem Fall mit
der Anschrift des Schiffes (des Schiffahrts- oder
Reisebüros usw.) versehen werden, an das die
Umschläge oder Beutel ausgefolgt werden
sollen.
Artikel 146
Unzustellbare Sendungen
1. Bei Briefsendungen, die aus irgendeinem
Grund unzustellbar sind, muß das Bestimmungsamt
vor der Rücksendung an die Aufgabeverwaltung
den Grund der Unzustellbarkeit
klar und deutlich und möglichst auf der
Vorderseite dieser Sendungen durch folgende
Vermerke in französischer Sprache angeben
„Inconnu" (unbekannt), „Refusé" (verweigert),
„En voyage" (auf Reisen), „Parti" (abgereist),
„Non réclamé" (nicht abgeholt), „Décédé"
(verstorben) usw. Bei Postkarten und Drucksachen
in Kartenform ist der Grund der Unzustellbarkeit
auf der rechten Hälfte der
Vorderseite anzugeben.
2. Der Grund der Unzustellbarkeit ist durch
einen Stempelabdruck oder durch Aufkleben
eines Klebezettels zu vermerken. Jede Verwaltung
kann den Grund der Unzustellbarkeit und
andere ihr zweckmäßig erscheinende Vermerke
zusätzlich in der Sprache ihres Landes
angeben. Diese Angaben können im Verkehr
zwischen Verwaltungen, die sich damit einverstanden
erklärt haben, in nur einer vereinbarten
Sprache gemacht werden. Auch
können in diesem Fall die handschriftlichen
Vermerke der Postbeamten oder der Postämter
über die Unzustellbarkeit als ausreichend
angesehen werden.
3. Das Bestimmungsamt hat die Angabe des
Bestimmungsortes durchzustreichen und auf
die Vorderseite neben die Angabe des Aufgabeamtes
den Vermerk „Retour" (Zurück)
zu setzen. Außerdem muß es auf der Rückseite
der Briefe und auf der Vorderseite der
Postkarten seinen Orts- und Tagesstempel anbringen.
4. Unzustellbare Briefsendungen sind entweder
einzeln oder in einem besonderen Bund
zurückzusenden; dieses ist mit der Aufschrift
„Envois non distribuables" (Unzustellbare Sendungen)
zu versehen. Jede Verwaltung kann
durch Vermittlung des Internationalen Büros
verlangen, daß unzustellbare Sendungen an
ein von ihr besonders bezeichnetes Amt zu
senden sind.
5. Unzustellbare Einschreibsendungen werden
an das Auswechslungsamt des Aufgabelandes
so zurückgesandt, als ob es sich um Einschreibsendungen
nach diesem Land handle.
6. Unzustellbare Inlandssendungen, die, um
sie den Absendern zurückzugeben, in das Ausland
gesandt werden müssen, werden nach Artikel
144 behandelt. Das gleiche gilt auch für
Auslandssendungen, deren Absender seinen
Aufenthaltsort nach einem anderen Land verlegt
hat.
7. Für Dritte bestimmte Sendungen, die an
einen Konsul gerichtet sind und von diesem
dem Postamt als nicht abgeholt zurückgegeben
werden, sind als unzustellbar zu behandeln.
Sie dürfen keinesfalls als freizumachende neue
Sendungen angesehen werden.
8. An Personen mit Hotelanschrift oder mit
Anschrift einer Pension gerichtete Sendungen,
die dem Postamt zurückgegeben werden, weil
ihre Ausfolgung an die Empfänger unmöglich
ist, werden nach § 7 behandelt.
Artikel 197
Zurückziehung; Anschriftänderung
1. Für jeden Antrag auf Zurückziehung
von Briefsendungen oder auf Anschriftänderung
hat der Absender ein Formblatt nach
dem Muster C 7 auszufüllen; für mehrere,
vom selben Absender gleichzeitig beim selben
Postamt an die Anschrift desselben Empfängers
aufgegebene Sendungen kann ein einziges
Formblatt verwendet werden. Bei der Antragstellung
auf dem Postamt muß der Absender
seine Nämlichkeit nachweisen und gegebenenfalls
den Aufgabeschein vorlegen.
Nach der Überprüfung, für die die Aufgabeverwaltung
haftet, ist wie folgt vorzugehen
a) Soll der Antrag brieflich übermittelt
werden, so ist das Formblatt mit einem
genauen Muster des Briefumschlages
oder der Anschrift der Sendung eingeschrieben
unmittelbar an das Bestimmungsamt
zu senden;
b) soll der Antrag telegraphisch übermittelt
werden, so ist das Formblatt der Telegraphendienststelle
zu übergeben, die
den Wortlaut an das Bestimmungsamt
zu übermitteln hat.
2. Nach Erhalt des Formblattes C 7 oder
des an seiner Stelle abgesandten Telegramms
sucht das Bestimmungsamt die bezeichnete
Sendung heraus und entspricht dem Antrag.
3. Das Bestimmungsamt teilt dem Aufgabeamt
unter Verwendung des im Formblatt C 7
vorgesehenen Antwortteiles unverzüglich mit,
was es auf Grund jedes Antrages auf Zurückziehung
oder auf Anschriftänderung veranlaßt
hat; hievon verständigt das Aufgabeamt den
Antragsteller. Das gleiche gilt auch in nachstehenden
Fällen
— Nichtauffindung der Sendung;
— Sendung dem Empfänger bereits ausgefolgt;
— telegraphischer Antrag nicht klar genug,
um die Sendung mit Sicherheit zu erkennen;
— Sendung konfisziert, vernichtet oder beschlagnahmt.
4. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung
an das Internationale Büro verlangen, daß
für ihren Bereich diese Anträge durch Vermittlung
ihrer Zentralverwaltung oder einer
besonders bezeichneten Dienststelle ausgetauscht
werden; in der Mitteilung muß diese
Dienststelle bezeichnet sein.
5. Werden die Anträge durch Vermittlung
der Zentralverwaltung ausgetauscht, so muß
Anträgen, die von den Aufgabeämtern un-
mittelbar an die Bestimmungsämter gesandt
werden, insofern Rechnung getragen werden,
als die betreffenden Sendungen bis zum Einlangen
des Antrages über die Zentralverwaltung
von der Abgabe ausgeschlossen werden.
6. Verwaltungen, die von der Möglichkeit
nach § 4 Gebrauch machen, tragen die
etwaigen Kosten, die in ihrem Dienstbereich
durch die briefliche oder telegraphische Weitergabe
der Anträge an die Bestimmungsämter
entstehen. Die Anträge müssen telegraphisch
weitergegeben werden, wenn der Absender
selbst seinen Antrag telegraphisch gestellt hat
und wenn das Bestimmungsamt nicht rechtzeitig
brieflich vertändigt werden kann.
Artikel 198
Zurückziehung; Änderung der
Anschrift von Sendungen, die in
einem anderen Land aufgegeben
wurden als dem, in dem der Antrag
gestellt wird
1. Jedes Postamt, bei dem ein Antrag auf
Zurückziehung oder Änderung der Anschrift
nach Artikel 26, § 2 des Vertrages gestellt
wird, hat die Nämlichkeit des Absenders der
Sendung zu prüfen. Es füllt ein Formblatt C 7
aus und leitet dieses, gegebenenfalls mit dem
Aufgabeschein an das Aufgabe- oder Bestimmungsamt
der Sendung, je nachdem ob es sich
um eine Einschreibsendung oder um eine gewöhnliche
Sendung handelt. Insbesondere sorgt
es dafür, daß die Anschrift des Absenders an
der dafür vorgesehenen Stelle des Formblattes
C 7 steht, damit diesem Absender zu gegebener
Zeit mitgeteilt werden kann, was auf Grund
seines Antrages veranlaßt wurde, oder um ihm
gegebenenfalls die Sendung im Falle der Zurückziehung
zurückzugeben.
2. Jeder telegraphische Antrag, der nach den
Bestimmungen des § 1 gestellt wird, muß unmittelbar
dem Bestimmungsamt der Sendung
zugeleitet werden. Wenn sich der Antrag auf
eine Einschreibsendung bezieht, muß er mit
einem Formblatt C 7 durch das Aufgabeamt
der Sendung schriftlich bestätigt werden. Im
Kopf des Formblatts C 7 ist der mit Farbstift
zu unterstreichende Vermerk „Confirmation de
la demande télégraphique du ..." (Bestätigung
des telegraphischen Antrages des ...) anzugeben.
Das Bestimmungamt hält die Einschreibsendung
bis zum Einlangen dieser Bestätigung
zurück.
3. Um den Absender unterrichten zu
können, teilt das Bestimmungsamt der Sendung
dem Amt, bei dem der Antrag gestellt
wird, mit, was veranlaßt wurde. Wenn es sich
jedoch um eine Einschreibsendung handelt,
muß diese Mitteilung über das Aufgabeamt der
Sendung geleitet werden. Bei Anträgen auf
Zurückziehung wird die zurückgezogene Sendung
dieser Mitteilung beigefügt.
4. Artikel 147 gilt entsprechend für das
Amt, bei dem der Antrag gestellt wird und für
dessen Verwaltung,
Artikel 149
Nachfragen nach gewöhnlichen
Sendungen
1. Für jede Nachfrage nach einer gewöhnlichen
Sendung ist ein Formblatt nach dem
Muster C 8 auszufüllen, dem möglichst eine
auf einem kleinen, dünnen Blatt Papier hergestellte
Wiedergabe der Anschrift der Sendung
beizufügen ist.
2. Das Amt, bei dem die Nachfrage gestellt
wird, übersendet dieses Formblatt von Amts
wegen auf dem schnellsten Weg (Luft- oder
Land- und Seeweg) unmittelbar ohne Begleitschreiben
und in verschlossenem Umschlag an
das in Betracht kommende Postamt. Dieses
sendet das Formblatt nach Einholung der erforderlichen
Auskünfte beim Empfänger oder
gegebenenfalls beim Absender von Amts wegen
in verschlossenem Umschlag und auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Land und Seeweg)
an das Amt zurück, das es ausgefertigt hat.
3. War die Nachfrage begründet, so legt
das letztgenannte Amt das Formblatt seiner
Zentralverwaltung zu weiteren Nachforschungen
vor.
4. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig
beim selben Postamt an die Anschrift
desselben Empfängers aufgegebene Sendungen
kann ein einziges Formblatt verwendet werden.
5. Jede Verwaltung kann durch Mitteilungen
an das Internationale Büro verlangen, daß
ihren Bereich betreffende Nachfragen an die
Zentralverwaltung oder eine besonders bezeichnete
Dienststelle zu richten sind.
6. Das Formblatt C 8 muß unter den im
Artikel 150, § 9 vorgesehenen Bedingungen
an die Aufgabeverwaltung der nachgefragten
Sendung zurückgesandt werden.
Artikel 150
Nachfragen nach Einschreibsendungen
1. Für jede Nachfrage nach einer Einschreibsendung
ist ein Formblatt nach dem Muster
C 9 auszufüllen, dem möglichst eine auf einem
kleinen, dünnen Blatt Papier hergestellte
Wiedergabe der Anschrift der Sendung beizufügen
ist.
2. Betrifft die Nachfrage eine Nachnahmesendung,
so ist außerdem entweder ein Doppel
der Nachnahmeanweisung R 3 nach dem Postnachnahmeabkommen
oder ein Doppel eines
Erlagscheines beizufügen.
3. Für mehrere, vom selben Absender gleichzeitig
beim selben Postamt an die Anschrift
desselben Empfängers aufgegebene Sendungen
kann ein einziges Formblatt verwendet
werden.
4. Das mit Leitwegangaben versehene Nachfrageschreiben
wird auf demselben Weg wie
die Sendung von Amt zu Amt weitergesandt;
es wird von Amts wegen ohne Begleitschreiben
in verschlossenem Umschlag und immer auf
dem schnellsten Weg (Luft- oder Land- und
Seeweg) übersandt. Kann die Bestimmungsverwaltung
über den endgültigen Verbleib der
Sendung Auskunft erteilen, so füllt sie das
Formblatt in Abteilung 3 aus und sendet es
von Amts wegen und auf dem schnellsten Weg
(Luft- oder Land- und Seeweg) an das Aufgabeamt
zurück. Im Fall einer verspäteten
Ausfolgung ist die Ursache der Verzögerung
auf dem Formblatt C 9 kurz anzugeben.
5. Kann eine Verwaltung weder die Ausfolgung
an den Empfänger noch die ordnungsgemäße
Weiterleitung an eine andere Verwaltung
nachweisen, so ordnet sie unverzüglich die
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen
an. Ihre Entscheidung hinsichtlich der Haftung
vermerkt sie in Abteilung 4 des Formblattes
C 9. Dieses Formblatt wird nach ordnungsgemäßer
Ausfüllung auf dem schnellsten Weg
(Luft- oder Land- und Seeweg) an die Zentralverwaltung
des Aufgabelandes zurückgesandt.
6. Jede Verwaltung kann durch Mitteilung
an das Internationale Büro verlangen, daß die
mit Leitwegangaben versehenen Nachfrageschreiben
für ihren Dienstbereich an ihre Zentralverwaltung
oder eine besonders bezeichnete
Dienststelle gerichtet werden.
7. Wenn die Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung
es verlangt, wird das Nachfrageschreiben
vom Aufgabeamt unmittelbar dem
Bestimmungsamt übersandt.
8. Gelangt ein Nachfrageschreiben in angemessener
Frist nicht zurück, so kann ein mit
Leitwegangaben versehenes Doppel des Formblatts
C 9 frühestens einen Monat nach Absendung
des Original-Nachfrageschreibens an
die Zentralverwaltung des Bestimmungslandes
gerichtet werden. Der Vermerk „Duplicata"
und der Absendetag des Original-Nachfrageschreibens
müssen in auffälliger Weise auf dem
Doppel angebracht werden.
9. Das Formblatt C 9 und die dazugehörigen
Belege müssen in jedem Fall in kürzester
Frist, spätestens aber binnen fünf Monaten,
von dem Tag an gerechnet, an dem die Nachfrage
gestellt worden ist, wieder an die Aufgabeverwaltung
der vermißten Sendung zurückgelangen.
10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht für Fälle, die einen umfangreicheren
Schriftwechsel zwischen den Verwaltungen erfordern,
wie Beraubung oder Fehlen eines Kartenschlusses
und ähnliche Vorkommnisse.
Artikel 151
Auskunftsersuchen
Auskunftsersuchen, die gewöhnliche oder
Einschreibsendungen betreffen, werden nach
Artikel 149 und 150 behandelt.
Artikel 152
Nachfragen und Auskunftsersuchen,
die in einem anderen
Land aufgegebene Sendungen
betreffen
1. In den im Artikel 35, § 3 des Vertrages
vorgesehenen Fällen werden die Formblätter
C 8 und C 9 für Nachfragen und Auskunftsersuchen
der Aufgabeverwaltung übersandt.
Dem Formblatt C 9 muß der Aufgabeschein
beigefügt werden.
2. Die Aufgabeverwaltung muß innerhalb
der im Artikel 35 des Vertrages vorgesehenen
Frist in den Besitz des Formblattes gelangen.
Titel IV
Austausch der Sendungen;
Kartenschlüsse
Einziges Kapitel
Artikel 153
Briefkarten
1. Jedem Briefkartenschluß ist eine Briefkarte
nach dem Muster C 12 beizufügen. Sie
wird in einen blauen Umschlag gelegt, der
in sehr auffälliger Schrift den Vermerk „Feuille
d'avis" trägt.
2. Das abfertigende Amt füllt die Briefkarten
in allen Einzelheiten dem Vordruck
entsprechend aus unter Berücksichtigung folgender
Bestimmungen
a) Abteilung I: Das Vorliegen von gewöhnlichen
Eil- oder Flugpostsendungen
wird durch Unterstreichen des entsprechenden
Vermerkes angezeigt.
b) Abteilung II: Ist nichts anderes vereinbart
und werden die Kartenschlüsse einmal
täglich gefertigt, so versehen die
abfertigenden Ämter die Briefkarten
nicht mit Nummern. In allen anderen
Fällen werden die Briefkarten mit Nummern
einer jährlich laufenden Nummernfolge
für jedes Bestimmimgsamt versehen.
Jeder Kartenschluß erhält in diesen
Fällen eine besondere Nummer, auch
wenn es sich um einen zusätzlichen Kartenschluß
handelt, der auf demselben
Leitweg oder mit demselben Schiff wie
der gewöhnliche Kartenschluß befördert
wird. Die Briefkarte des ersten Kartenschlusses
im neuen Jahr muß außer der
eigenen laufenden Nummer auch die
Nummer des letzten Kartenschlusses aus
dem vergangenen Jahr tragen. Wird ein
Kartenschluß aufgehoben, so setzt das
abfertigende Amt in Abteilung II der
Briefkarte neben die Nummer des Kartenschlusses
den Vermerk „dernière
dépêche". Der Name des Schiffes, mit
dem der Kartenschluß befördert wird,
oder die amtliche Abkürzung für die zu
benutzende Fluglinie sind anzugeben,
wenn das abfertigende Amt sie kennt.
Die Verwaltungen können darüber
hinaus vereinbaren, in die Briefkarten
nur die mit roten Fahnen versehenen
Beutel einzutragen, die auf dem Land-
und Seeweg befördert werden.
c) Abteilung III: Es können eine oder
mehrere Sonderlisten nach dem Muster
C 13 benutzt werden, um entweder Abteilung
V zu ersetzen oder um die Briefkarte
zu ergänzen. Auf Verlangen der
Bestimmungsverwaltung müssen Sonderlisten
benutzt werden. Diese müssen die
gleiche Nummer tragen wie die Briefkarte
des betreffenden Kartenschlusses.
Werden mehrere Sonderlisten verwendet,
so müssen sie außerdem je Kartenschluß
mit einer besonderen laufenden
Nummer versehen werden. In eine Sonderliste
dürfen nur so viele Einschreibsendungen
eingetragen werden, wie der
Vordruck des Formblatts vorsieht.
d) Abteilung IV: Die Zahl der leeren
Beutel, die einer anderen als der Bestimmungsverwaltung
des Kartenschlusses
gehören, ist gegebenenfalls unter Angabe
dieser Verwaltung besonders zu vermerken.
In Abteilung IV sind ferner die
offenen Dienstbriefe und die auf den
Auswechslungsdienst bezüglichen verschiedenen
Mitteilungen und Angaben
des abfertigenden Amtes einzutragen.
Wenn zwei Verwaltungen im gegenseitigen
Verkehr die Bestimmungen des
§ 2, lit. b), letzter Satz, über die ausschließliche
Eintragung der Beutel mit
roter Beutelfahne in Abteilung II der
Briefkarte anwenden, braucht die Anzahl
der für die Fertigung des Kartenschlusses
benutzten Beutel sowie die Anzahl
der der Bestimmungsverwaltung gehörenden
Leerbeutel in der Abteilung IV
nicht vermerkt zu werden.
e) Abteilung V: Diese Abteilung dient zur
Eintragung der Einschreibsendungen, sofern
nicht ausschließlich Sonderlisten verwendet
werden. Wenn die beteiligten
Verwaltungen vereinbart haben, Einschreibsendungen
in die Briefkarten nur
der Stückzahl nach einzutragen, ist die
Gesamtzahl dieser Sendungen in Ziffern
und Worten anzugeben. Enthält der
Kartenschluß keine Einschreibsendungen,
so ist der Vermerk „Néant" (leer) in
Abteilung V einzutragen.
f) Abteilung VI: Diese Abteilung dient zur
Eintragung von Durchgangskartenschlüssen
geringen Umfangs, die in den
Beutel des Auswechslungsamtes aufgenommen
werden, das die Post weiterleitet.
3. Die Verwaltungen können im gegenseitigen
Einvernehmen die Briefkarten mit
anderen Abteilungen und Spalten versehen,
wenn sie es für notwendig halten. Insbesondere
können sie die Abteilungen V und VI
ihren Bedürfnissen entsprechend einrichten.
4. Liegen bei einem Auswechslungsamt keine
Sendungen für das betreffende fremde Auswechslungsamt
vor und werden die Briefkarten
im Verkehr zwischen den beteiligten
Verwaltungen nicht nach § 2, lit. b) numeriert,
so sendet es lediglich eine Leerkarte mit
dem nächsten Kartenschluß ab.
5. Wenn die Kartenschlüsse mit Schiffen befördert
werden sollen, die die Vermittlungsverwaltung,
der diese Schiffe unterstehen,
nicht regelmäßig zur Beförderung ihrer eigenen
Kartenschlüsse benutzt, ist auf Verlangen
der Verwaltung, die die Verschiffung zu besorgen
hat, das Gewicht der Briefe und
anderer Sendungen auf der Beutelfahne dieser
Kartenschlüsse zu vermerken.
Artikel 154
Beförderung der Einschreibsendungen
1. Einschreibsendungen und etwaige Sonderlisten
nach Artikel 153, § 2 werden zu
einem oder mehreren besonderen Paketen
oder Beuteln vereinigt, die gehörig verpackt
oder verschlossen und so versiegelt oder
plombiert werden müssen, daß der Inhalt gesichert
ist. Die Plomben dürfen auch aus
Leichtmetall oder Kunststoff bestehen. Die
Siegelabdrucke auf den Plomben müssen in
sehr gut lesbarer lateinischer Schrift den
Namen des Postamtes, das die besonderen
Pakete oder Beutel gefertigt hat, oder eine
genügende Kennzeichnung tragen, die die
Feststellung des Namens dieses Postamtes erlaubt.
Die Einschreibsendungen werden in
jedem Paket nach der Reihenfolge ihrer Eintragung
geordnet. Werden eine oder mehrere
Sonderlisten verwendet, so ist jede von ihnen
mit den zugehörigen Einschreibsendungen
abzubinden und hinter die erste Sendung des
Bundes zu legen. Werden mehrere Beutel verwendet,
so muß jeder von ihnen eine Sonderliste
enthalten, in der die in dem Beutel enthaltenen
Sendungen eingetragen sind.
2. Wenn die beteiligten Verwaltungen damit
einverstanden sind und der Umfang der
Einschreibsendungen es zuläßt, können diese
Sendungen in den besonderen Umschlag aufgenommen
werden, der die Briefkarte enthält.
Dieser Umschlag ist zu versiegeln.
3. Einschreibsendungen dürfen keinesfalls
zusammen mit gewöhnlichen Briefsendungen
in dasselbe Bund aufgenommen werden.
4. Wenn die Verwaltungen damit einverstanden
sind, können die in besonderen
Beuteln beförderten Einschreibsendungen mit
Ausnahme der Einschreibbriefe und -postkarten
in Sonderlisten der Stückzahl nach
eingetragen werden.
5. Ein Beutel darf möglichst nicht mehr
als 600 Einschreibsendungen enthalten.
6. Der besondere Umschlag mit der Briefkarte
wird an das Paket mit Einschreibsendungen
außen kreuzweise angebunden; befinden
sich die Einschreibsendungen in einem
Beutel, so wird der Umschlag am Hals dieses
Beutels- befestigt.
7. Wenn mehr als ein Paket oder Beutel
mit Einschreibsendungen vorliegt, wird jedes
weitere Paket oder jeder weitere Beutel mit
einem Zettel beziehungsweise einer Fahne
versehen, die den Inhalt näher bezeichnet.
Artikel 155
Beförderung der Eilsendungen
1. Gewöhnliche Eilsendungen werden zu
einem besonderen Bund mit einem Vorbindezettel,
der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Exprès" trägt, vereinigt und von den
Auswechslungsämtern in den Umschlag gelegt,
der die zu dem Kartenschluß gehörende
Briefkarte enthält.
2. Muß dieser Umschlag jedoch am Hals
des Einschreibbeutels befestigt werden (Artikel
154, § 6) so wird das Bund mit den
Eilsendungen in den Außenbeutel gelegt. Auf
das Vorhandensein von Eilsendungen wird
dann durch einen Zettel hingewiesen, der in
den Umschlag mit der Briefkarte aufgenommen
wird. Ebenso wird verfahren, wenn die
Eilsendungen wegen ihrer Zahl, ihrer Form
oder ihrer Größe der Briefkarte nicht beigefügt
werden können.
3. Eingeschriebene Eilsendungen werden
nach der Reihenfolge ihrer Eintragung unter
die anderen Einschreibsendungen eingeordnet;
in Spalte „Observations" (Bemerkungen)
der Briefkarte (Abteilung V) oder der Sonderlisten
ist neben der Eintragung jeder derartigen
Sendung der Vermerk „Exprès"
niederzuschreiben. Bei Eintragung der Stückzahl
nach wird das Vorliegen von eingeschriebenen
Eilsendungen nur durch den Vermerk
„Exprès" in Abteilung V der Brief karte angezeigt.
Artikel 156
Anfertigung der Kartenschlüsse
1. Im allgemeinen werden die Sendungen
nach Sendungsarten geordnet und abgebunden,
wobei Briefe und Postkarten in dasselbe
Bund aufzunehmen und Zeitungen und Zeitschriften
von den gewöhnlichen Drucksachen
getrennt abzubinden sind. Die Bunde sind
durch Vorbindezettel nach dem Muster C 30
zu kennzeichnen, die die Angabe des Bestimmungs-
oder Umleitamtes der in den Bunden
enthaltenen Sendungen tragen. Sofern die
Sendungen zur Aufnahme in Bunde geeignet
sind, müssen sie in der Richtung der Anschrift
liegen. Die freigemachten Sendungen
sind von den nicht oder ungenügend freigemachten
Sendungen zu trennen; die Vorbindezettel
zu Bunden mit nicht oder ungenügend
freigemachten Sendungen sind mit
dem Stempel „T" zu bedrucken.
2. Briefe, die Spuren einer Öffnung, Inhaltsminderung
oder Beschädigung tragen, müssen
mit einem entsprechenden Vermerk und
einem Abdruck des Orts- und Tagesstempel
der Dienststelle versehen werden, die diese
Tatsache festgestellt hat.
3. Offen versandte Postanweisungen werden
zu einem besonderen Bund vereinigt, das in
ein Paket oder in einen Beutel mit Einschreibsendungen,
unter Umständen in das Paket
oder den Beutel mit Wertsendungen zu legen
ist. Enthält der Kartenschluß weder Einschreib-
noch Wertsendungen, so werden die
Postanweisungen in den Umschlag mit der
Briefkarte gelegt oder mit diesem Umschlag
zu einem Bund vereinigt.
4. Für die Anfertigung der Kartenschlüsse
werden Beutel verwendet, deren Zahl auf das
äußerste beschränkt sein soll. Die Beutel sind
gehörig zu verschließen, zu versiegeln oder
zu plombieren und mit einer Fahne zu versehen.
Die Plomben dürfen auch aus Leichtmetall
oder Kunststoff bestehen. Im Verkehr
zwischen Verwaltungen, die ein entsprechendes
Übereinkommen getroffen haben, brauchen jedoch
die Beutel, die ausschließlich nicht eingeschriebene
AO-Sendungen enthalten, nicht versiegelt
oder plombiert werden. Wird Bindfaden
verwendet, so muß er vor dem Verknoten
zweimal derart um den Hals des Beutels geschlungen
werden, daß das eine der beiden
Enden unter der Umschnürung hindurchgezogen
wird. Die Siegelabdrucke und Abdrucke
auf den Plomben müssen in sehr gut
lesbarer lateinischer Schrift den Namen des
abfertigenden Amtes des Kartenschlusses oder
eine genügende Kennzeichnung tragen, die die
Feststellung dieses Amtes erlaubt.
5. Die Beutelfahnen müssen aus Leinwand,
kräftigem Karton mit einer Öse, Pergament
oder aus Holztäfelchen mit Papierauflage hergestellt
sein. Ihre Beschaffenheit und ihr
Wortlaut müssen dem Muster C 28 entsprechen.
Im Verkehr zwischen unmittelbar benachbarten
Postämtern können Fahnen aus
festem Papier verwendet werden. Diese
Fahnen müssen jedoch so haltbar sein, daß sie
der Behandlung der Kartenschlüsse während
der Beförderung standhalten. Die Fahnen
werden in folgenden Farben hergestellt
a) zinnoberrot für Beutel mit Einschreibsendungen
und für Beutel, die die Briefkarte
enthalten, selbst wenn es sich hiebei
um eine Leerkarte handelt;
b) weiß für Beutel, die nur gewöhnliche
Sendungen folgender Art enthalten
— Briefe und Postkarten des Land-,
See- und Luftwegs;
— Zeitungen und Zeitschriften, die auf
dem Land- und Seeweg versandt
werden, außer an den Absender
zurückgesandte Stücke;
c) hellblau für Beutel, die ausschließlich gewöhnliche
Sendungen enthalten, die nicht
in Beuteln mit weißer Fahne aufzunehmen
sind;
d) grün für Beutel, die nur zurückzusendende
Leerbeutel enthalten.
6. Beutel mit gewöhnlichen Briefsendungen
verschiedener Art (Briefen, Postkarten und
anderen Sendungen) müssen mit einer weißen
Beutelfahne versehen werden.
7. Wenn auf dem Land- und Seeweg zu
befördernde Beutel mit weißer Fahne ausschließlich
Zeitungen und Zeitschriften enthalten,
muß auf deren Beutelfahne der Vermerk
„Journaux et écrits périodiques" oder
die Bezeichnung „Jx" angebracht werden.
8. Die Verwendung zinnoberroter, weißer,
hellblauer und grüner Fahnen ist verbindlich.
9. Eine weiße Fahne in Verbindung mit
einem Zettel von 5 cm Länge und 3 cm Breite
in einer der Farben nach § 5 kann gleichfalls
benutzt werden.
10. Die Fahnen tragen in kleiner lateinischer
Druckschrift den Namen des abfertigenden
Amtes und in kräftiger lateinischer Schrift den
Namen des Bestimmungsamtes jeweils hinter
den Wörtern „de" und „pour"; außerdem ist
auf den Fahnen der Leitweg und bei einer
erforderlichen Seebeförderung der Schiffsname
anzugeben. Der Name des Bestimmungsamtes
ist zusätzlich in kleiner lateinischer Druckschrift
beiderseits der Fahnenöse in senkrechter
Richtung zu vermerken. Beim Austausch von
Kartenschlüssen zwischen weit entfernten Ländern,
der nicht über unmittelbare Seeverbindungen
stattfindet, und beim Austausch mit
anderen Ländern, von denen es ausdrücklich
verlangt wird, sind außerdem das Datum der
Abfertigung, die Nummer des Kartenschlusses
und der Ausschiffungshafen anzugeben.
11. Jeder Beutel, der einen oder mehrere
Briefe mit leicht verderblichen biologischen
Gegenständen im Sinne des Artikels 120, lit. a)
enthält, muß mit einem Anhänger gekennzeichnet
werden, der in Farbe und Darstellung
den in Artikel 120 vorgesehenen Klebezetteln
entspricht, das Format dieses Anhängers muß
jedoch um den zur Anbringung der Öse erforderlichen
Raum größer sein. Der Anhänger
trägt außer dem besonderen Kennzeichen für
Sendungen mit leicht verderblichen biologischen
Gegenständen noch die Aufschrift
„Matières biologiques périssables. Dangereux
en cas d'endommagement".
12. Auf den Beuteln muß das Aufgabeamt
oder -land in deutlich lesbarer lateinischer
Schrift angegeben sein; sie müssen ferner
durch den Vermerk „Postes" oder einen ähnlichen
Vermerk als Postbeutel gekennzeichnet
sein.
13. Die Vermittlungsämter dürfen die
Fahnen der Durchgangsbriefbeutel oder
-pakete nicht mit Ordnungsnummern versehen.
14. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind
Kartenschlüsse geringeren Umfanges oder
Leerkartenschlüsse lediglich in Packpapier derart
einzuschlagen, daß jede Beschädigung des
Inhalts vermieden wird; sodann sind sie zu
verschnüren, zu versiegeln, zu plombieren
oder mit Leichtmetall- oder Kunststoffplomben
zu versehen. Bei Plombenverschlüssen
oder Verschlüssen, die mit Leichtmetall- oder
Kunststoffplomben hergestellt sind, müssen
die Kartenschlüsse so beschaffen sein, daß sich
der Bindfaden nicht abstreifen läßt. Wenn
sie nur gewöhnliche Briefsendungen enthalten,
können sie mit Siegelmarken verschlossen
werden, die die gedruckte Bezeichnung des
abfertigenden Amtes oder der abfertigenden
Verwaltung tragen. Die Verwaltungen
können diese Art des Verschlusses auch für
die Kartenschlüsse vereinbaren, die Einschreibsendungen
enthalten, die wegen ihrer
geringen Zahl in Paketen oder Umschlägen
befördert werden. Die Aufschrift der Pakete
und Umschläge muß hinsichtlich der gedruckten
Angaben und der Farben den Bestimmungen
der §§ 4 bis 13 für Beutelfahnen
entsprechen.
15. Wenn nach Zahl oder Umfang der Sendungen
mehr als ein Beutel erforderlich ist,
sollen möglichst besondere Beutel gefertigt
werden
a) für Briefe und Postkarten;
b) für andere Sendungen; gegebenenfalls
müssen noch besondere Beutel für
Päckchen gefertigt werden, deren Fahnen
die Bezeichnung „Petits paquets" tragen.
16. Das Paket oder der Beutel mit Einschreibsendungen
ist, nach Artikel 154, § 6 mit
der Briefkarte vereinigt, in einen der Briefbeutel
oder in einen besonderen Beutel zu
legen; der Außenbeutel muß in jedem Fall
mit einer roten Fahne versehen sein. Wenn
mehr als ein Beutel mit Einschreibsendungen
vorhanden ist, brauchen die weiteren mit
roter Fahne versehenen Beutel nicht in einen
Außenbeutel verpackt werden.
17. Die Fahne des Beutels oder des Paketes,
in dem die Briefkarte enthalten ist, wird, auch
wenn es sich um eine Leerkarte handelt, stets
durch den auffällig angebrachten Buchstaben
„F" gekennzeichnet. Die Zahl der zu dem
Kartenschluß gehörenden Beutel kann auf der
Fahne angegeben werden.
18. Nach § 5 darf eine rote Fahne nur benutzt
werden, wenn der Beutel Einschreibsendungen
oder die Briefkarte, selbst wenn es sich
um eine Leerkarte handelt, enthält.
19. Das Gewicht jedes Beutels darf keinesfalls
30 Kilogramm überschreiten.
20. Die Auswechslungsämter nehmen möglichst
alle ihnen für ein bestimmtes Postamt
zugehenden Kartenschlüsse geringen Umfangs
(Pakete oder Beutel) in ihre eigenen Kartenschlüsse
für dieses Postamt auf.
21. Alle Drucksachen, die an denselben Empfänger
gerichtet und für denselben Bestimmungsort
bestimmt sind, können in einen oder
mehrere besondere Beutel aufgenommen werden.
Außer den vorschriftsmäßigen Beutelfahnen,
die in diesem Fall durch den Buchstaben
„M" gekennzeichnet werden, müssen
diese Beutel mit besonderen, vom Absender zu
liefernden Fahnen ausgestattet werden, die alle
Angaben über den Empfänger der Sendungen
enthalten. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
können die besonderen Drucksachenbeutel auch
Einschreibsendungen enthalten, die in eine Sonderliste
C 13 einzutragen und von den anderen
in dem Kartenschluß enthaltenen Sendungen
zu trennen sind. Die Fahnen von besonderen
Drucksachenbeuteln, die der Zollprüfung
unterliegende Sendungen enthalten, müssen
unbedingt mit dem in Artikel 117, § 1 vorgesehenen
grünen Zollzettel C 1 versehen
werden.
Artikel 157
Übergabe der Kartenschlüsse
1. Wenn die beteiligten Verwaltungen nichts
anderes vereinbart haben, werden die Kartenschlüsse
zwischen zwei im Postaustausch
stehenden Postämtern mit Ladezettel nach
dem Muster C 18 übergeben, der in zwei
Exemplaren ausgefertigt wird. Die erste Ausfertigung
ist für das übernehmende, die zweite
für das übergebende Amt bestimmt. Das übernehmende
Amt leistet die Empfangsbestätigung
durch Unterschrift auf der zweiten Ausfertigung
des Ladezettels.
2. Erfolgt die Übergabe von Kartenschlüssen
zwischen zwei im Postaustausch stehenden
Postämtern durch Vermittlung eines Beförderungsunternehmens,
so kann für dieses Unternehmen
eine dritte Ausfertigung des Ladezettels
gefertigt werden. In diesem Fall soll
die Empfangsbestätigung durch das Beförderungsunternehmen
auf der zweiten und durch
das Empfangsamt auf der dritten Ausfertigung
erteilt werden.
3. Gewisse Verwaltungen können wegen
ihrer inneren Organisation verlangen, daß getrennte
Ladezettel C 18 für Briefkartenschlüsse
einerseits und für Paketkartenschlüsse andererseits
aufgestellt werden.
4. Wenn die Übergabe der Kartenschlüsse
zwischen zwei im Postaustausch stehenden
Postämtern durch Vermittlung eines Schifffahrtsunternehmens
erfolgt, kann das übergebende
Auswechslungsamt eine vierte Ausfertigung
des Ladezettels aufstellen, die ihm
das übernehmende Auswechslungsamt nach
Anerkennung zurücksendet. In diesem Fall
begleiten die dritte und vierte Ausfertigung
die Kartenschlüsse.
5. In den Ladezettel C 18 werden nur die
mit roten Fahnen versehenen Beutel und
Pakete, die bei der Übergabe auf Verschluß
und Beschaffenheit genau geprüft werden
müssen, einzeln eingetragen. Die anderen
Beutel und Pakete, bei denen die Prüfung den
Verwaltungen überlassen bleibt, werden gruppenweise
der Stückzahl nach in den vorerwähnten
Ladezettel eingetragen und summarisch
übergeben. Die beteiligten Verwaltungen
können jedoch vereinbaren, nur die Beutel
und Pakete mit roter Fahne in den Ladezettel
einzutragen.
6. Die Kartenschlüsse sind in gutem Zustand
zu übergeben. Ein Kartenschluß darf jedoch
nicht wegen Beschädigung oder Beraubung
zurückgewiesen werden. Ein Vermittlungsamt,
das einen Kartenschluß in schlechtem Zustand
erhält, muß ihn unverändert mit einer neuen
Verpackung versehen. Die Unregelmäßigkeiten
sind dem Abfertigung!- und Bestimmungsami
des Kartenschlusses sowie gegebenenfalls dem
letzten Vermittlungsamt, das den Kartenchluß
in schlechtem Zustand übergeben hat, durch
eine Rückmeldung bekanntzugeben. Das Postamt,
bei dem die Neuverpackung erfolgte,
hat die Angaben der ursprünglichen Fahne auf
die neue Fahne zu übertragen und auf der
neuen Fahne einen Abdruck seines Orts- und
Tagesstempels neben dem Vermerk „Remballé
à ..." anzubringen.
Artikel 158
Prüfung der Kartenschlüsse
1. Muß ein Vermittlungsamt einen Kartenschluß
neu verpacken, so stellt es seinen Inhalt
fest, wenn anzunehmen ist, daß er nicht
unversehrt geblieben ist. Es fertigt eine Rückmeldung
nach dem Muster C 14 unter Berücksichtigung
der §§ 4 bis 6 aus. Diese Rückmeldung
wird dem Auswechslungsamt übersandt,
von dem der Kartenschluß empfangen
worden ist. Eine Abschrift der Rückmeldung
wird an das abfertigende Amt des Kartenschlusses
gesandt, eine weitere Abschrift wird
in den neuverpackten Kartenschluß gelegt.
2. Das Bestimmungsamt prüft, ob der Kartenschluß
vollständig ist und ob die Eintragungen
in der Briefkarte und in den
etwaigen Sonderlisten für Einschreibsendungen
richtig sind. Fehlen ein ganzer Kartenschluß,
ein oder mehrere zugehörige Beutel,
Einschreibsendungen, eine Briefkarte oder eine
Sonderliste für Einschreibsendungen oder liegt
irgendeine andere Unregelmäßigkeit vor, so
ist das unverzüglich durch zwei Postbedien-
stete festzustellen. Diese berichtigen die Briefkarten
oder Sonderlisten, wobei sie gegebenenfalls
die unrichtigen Angaben so durchstreichen,
daß die ursprünglichen Angaben
lesbar bleiben. Wenn kein offenbarer Irrtum
vorliegt, gelten die Berichtigungen vor den
ursprünglichen Angaben.
3. Gehen einem Postamt Briefkarten oder
Sonderlisten zu, die nicht für dieses Postamt
bestimmt sind, so übersendet es diese Dienstpapiere
oder, wenn seine Bestimmungen das
vorschreiben, beglaubigte Abschriften davon
dem Postamt, für das diese Papiere bestimmt
sind.
4. Das Feststellungsergebnis wird dem abfertigenden
Amt des Kartenschlusses und,
wenn etwas fehlt, dem letzten Vermittlungsamt
durch eine in doppelter Ausfertigung zu
erstellende Rückmeldung bekanntgegeben; diese
Rückmeldung ist mit der nächsten Briefpost
nach vollständiger Prüfung des Kartenschlusses
abzusenden. In der Meldung ist möglichst
genau anzugeben, um welchen Beutel, welches
Paket oder welche Sendung es sich handelt.
5. Wenn es sich um bedeutende Unregelmäßigkeiten
handelt, die auf einen Verlust
oder eine Beraubung schließen lassen, sind
außer bei begründeter Unmöglichkeit der Umschlag
oder Beutel sowie der Bindfaden, das
Verschlußsiegel oder die Verschlußplombe des
Paketes oder Beutels mit Einschreibsendungen
der an das abfertigende Amt gerichteten Rückmeldung
beizufügen. Ebenso ist mit dem
äußeren Verpackungsstoff oder dem Außenbeutel,
deren Bindfaden, Fahne und Siegel- oder
Plombenverschluß zu verfahren.
6. In den vorgesehenen Fällen nach den
§§ 1 bis 3 können das abfertigende Amt und
gegebenenfalls das letzte Vermittlungsamt
außerdem telegraphisch benachrichtigt werden,
und zwar auf Kosten der das Telegramm absendenden
Verwaltung. Weist der Kartenschluß
offensichtlich Spuren einer Beraubung
auf, so muß in jedem Fall eine telegraphische
Meldung abgesandt werden, damit das abfertigende
Amt oder das Vermittlungsamt
unverzüglich die Untersuchung aufnehmen
und erforderlichenfalls auch die vorher beteiligte
Verwaltung telegraphisch zur Fortsetzung
der Untersuchung veranlassen kann.
7. Ist das Ausbleiben eines Kartenschlusses
auf ein Anschlußversäumnis zurückzuführen
oder im Ladezettel ausreichend begründet, so
ist eine Rückmeldung nur dann erforderlich,
wenn der Kartenschluß dem Bestimmungsamt
nicht mit der nächsten Briefpost zukommt.
8. Sogleich nach Eingang eines Kartenschlusses,
dessen Fehlen dem abfertigenden
Amt und gegebenenfalls dem letzten Ver-
mittlungsamt gemeldet worden ist, wird
diesen Dienststellen mit nächster Briefpost
eine zweite Rückmeldung übersandt, die den
Eingang dieses Kartenschlusses anzeigt.
9. Die Dienststellen, an die die Rückmeldungen
gerichtet werden, senden sie nach
Prüfung mit ihren etwaigen Bemerkungen
möglichst schnell zurück. Sind die Meldungen
nicht innerhalb von zwei Monaten, vom Tag
der Abfertigung an gerechnet, an die abfertigende
Verwaltung zurückgesandt worden, so
gelten sie bis zum Nachweis des Gegenteils
als von den Postämtern anerkannt, an die
sie gerichtet waren. Im Verkehr mit entfernten
Ländern beträgt diese Frist vier Monate.
10. Hat ein Empfangspostamt, dem die
Prüfung eines Kartenschlusses oblag, dem abfertigenden
Amt und gegebenenfalls dem
letzten Vermittlungsamt nicht mit nächster
Briefpost, die nach Prüfung des Kartenschlusses
zu benutzen war, eine Meldung über
irgendwelche Unregelmäßigkeiten zukommen
lassen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils
angenommen, daß der Kartenschluß und
sein Inhalt richtig empfangen wurden. Das
gilt auch für Unregelmäßigkeiten, die in der
Rückmeldung nicht oder unvollständig erwähnt
sind, oder in den Fällen, in denen die
Bestimmungen dieser Artikel über die zu erfüllenden
Förmlichkeiten nicht beachtet worden
sind.
11. Rückmeldungen und beigefügte Beweisstücke
werden eingeschrieben und auf dem
schnellsten Weg (Luft- oder Land- und Seeweg)
übersandt. Die in § 5 genannten Gegenstände
können jedoch zusammen mit einer
Kopie der Rückmeldung als Einschreibsendung
auf dem Land- oder Seeweg versandt werden.
Artikel 159
Leitung der Kartenschlüsse;
Laufzeitmeldung
Um den günstigsten Leitweg und die Laufzeit
eines Kartenschlusses zu bestimmen, kann
das abfertigende Auswechslungsamt dem Bestimmungsamt
dieses Kartenschlusses eine
Laufzeitmeldung nach dem Muster C 27 übersenden.
Diese Meldung muß in den Kartenschluß
gelegt und der Briefkarte beigefügt
werden. Die vom Bestimmungsamt vervollständigte
Laufzeitmeldung wird auf dem
schnellsten üblichen Weg zurückgesandt, wenn
sie einen Erdwegkartenschluß betrifft; wenn
sich die Meldung auf einen Flugpostkartenschluß
bezieht, erfolgt die Rücksendung auf
dem Luftweg.
Artikel 160
Austausch in Kartenschlüssen
1. Den Austausch von Briefsendungen in
unmittelbaren Kartenschlüssen regeln die beteiligten
Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Unmittelbare Kartenschlüsse müssen in
jedem Fall gefertigt werden, wenn eine der
Zwischenverwaltungen es unter Berufung
darauf verlangt, daß die Zahl der im offenen
Durchgang beförderten Sendungen geeignet
ist, ihren Dienst zu erschweren.
3. Die Verwaltungen, durch deren Vermittlung
Kartenschlüsse befördert werden sollen,
sind davon rechtzeitig zu benachrichtigen.
4. Treten Änderungen im Kartenschlußaustausch
zwischen zwei Verwaltungen ein,
den ein oder mehrere dritte Länder vermitteln,
so hat die abfertigende Verwaltung
der Kartenschlüsse die Verwaltungen dieser
Drittländer zu benachrichtigen.
5. Bei Änderung des Leitweges der Kartenschlüsse
muß der neue Leitweg den bisherigen
Durchgangsverwaltungen mitgeteilt werden,
während der bisherige Leitweg den Verwaltungen
der neuen Durchgangsländer nachrichtlich
bekanntzugeben ist.
Artikel 161
Geschlossener und offener
Durchgang
1. Die Verwaltungen können je nach den
Verkehrsbedürfnissen und Erfordernissen des
Dienstes Kartenschlüsse oder Briefsendungen
des offenen Durchganges durch Vermittlung
einer oder mehrerer anderer Verwaltungen
miteinander austauschen.
2. Die Übergabe von Sendungen des offenen
Durchganges an eine Zwischenverwaltung ist
unbedingt auf die Fälle zu beschränken, in
denen es nicht lohnt, Kartenschlüsse für das
Bestimmungsland selbst oder für ein ihm
näher gelegenes Land zu fertigen.
3. Sendungen, die einer Verwaltung im
offenen Durchgang übergeben werden,
müssen, sofern es ihre Zahl erlaubt, nach Bestimmungsländern
getrennt abgebunden und
mit Vorbindezetteln versehen werden, die
jeweils den Namen dieser Bestimmungsländer
tragen.
Artikel 162
Leitung der Briefsendungen
1. Besteht ein Kartenschluß aus mehreren
Beuteln, so sind diese möglichst zusammenzuhalten
und mit derselben Beförderungsgelegenheit
abzuleiten.
2. Fehlgeleitete Sendungen aller Art sind
unverzüglich auf dem schnellsten Weg dem
Bestimmungsort zuzuführen.
3. Die Verwaltung des Aufgabelandes kann
den Leitweg für die Kartenschlüsse bestimmen,
wenn die Benutzung dieses Weges keine besonderen
Kosten für eine Zwischenverwaltung
mit sich bringt.
Artikel 163
Austausch von Kartenschlüssen
mit Kriegsschiffen oder
Militärflugzeugen
1. Die Einrichtung eines Kartenschlußwechsels
zwischen einer Postverwaltung und
Geschwadern oder Kriegsschiffen gleicher
Nationalität oder zwischen einem Geschwader
oder Kriegsschiff und einem anderen Geschwader
oder Kriegsschiff gleicher Nationalität
ist den Durchgangsverwaltungen möglichst
im voraus mitzuteilen.
2. Die Aufschrift dieser Kartenschlüsse hat
zu lauten
3. Die für die Schiffsgeschwader oder Kriegsschiffe
bestimmten oder von ihnen gefertigten
Kartenschlüsse werden, sofern in der Anschrift
kein besonderer Leitweg angegeben ist, auf
den schnellsten Leitwegen und unter den
gleichen Bedingungen befördert wie die zwischen
Postämtern ausgetauschten Kartenschlüsse.
4. Kartenschlüsse für ein Geschwader oder
ein Kriegsschiff sind von dem Kapitän des
Schiffes, auf dem sie befördert werden, bereitzuhalten,
damit sie dem Befehlshaber des Geschwaders
oder Schiffes, für das sie bestimmt
sind, auf Verlangen unterwegs ausgehändigt
werden können.
5. Befinden sich die Schiffe nicht am Bestimmungsort,
wenn die für sie bestimmten
Kartenschlüsse dort einlangen, so werden diese
bis zu ihrer Abforderung durch den Empfänger
oder bis zu ihrer Nachsendung nach einem
anderen Ort beim Postamt aufbewahrt. Die
Nachsendung kann entweder von der Aufgabeverwaltung
oder vom Befehlshaber des
Geschwaders oder Schiffes, an das die Kartenschlüsse
gerichtet sind, oder auch von einem
Konsul desselben Landes beantragt werden.
6. Kartenschlüsse dieser Art, die den Vermerk
„Aux soins du Consul d ..." tragen,
werden bei dem betreffenden Konsulat hinterlegt.
Sie können später auf Verlangen des
Konsuls wieder in den Postdienst übernommen
und an den Absendeort zurückgesandt
oder nach einem anderen Bestimmungsort
nachgesandt werden.
7. Kartenschlüsse für ein Kriegsschiff werden
bis zur Übergabe an den Befehlshaber
dieses Schiffes als Durchgangskartenschlüsse
angesehen, selbst wenn sie ursprünglich an
ein Postamt oder an einen mit der Weiterleitung
beauftragten Konsul gerichtet waren.
Es wird daher angenommen, daß die Kartenschlüsse
erst mit der Übergabe an das Kriegsschiff
ihr Ziel erreicht haben.
8. Nach Vereinbarung zwischen den beteiligten
Verwaltungen ist das vorerwähnte Verfahren
gegebenenfalls auch auf den Kartenschlußaustausch
mit Militärflugzeugen anzuwenden.
Artikel 164
Rücksendung der leeren Beutel
1. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen
nichts anderes vereinbart ist, sind die
Beutel mit der nächsten Beförderungsgelegenheit
in einem unmittelbaren Kartenschluß für
das Land, dem sie gehören, leer zurückzusenden.
Die Zahl der mit jedem Kartenschluß
zurückgesandten Beutel ist in Abteilung
„Indications de service" (Dienstvermerke) der
Briefkarte anzugeben, sofern nicht Artikel 153,
§ 2, lit. b) angewendet wird und nur Beutel
mit roter Beutelfahne in die Abteilung II der
Briefkarte einzutragen sind.
2. Die Rücksendung erfolgt zwischen den
hierfür bestimmten Auswechslungsämtern.
Die beteiligten Verwaltungen können die Art
und Weise der Rücksendung vereinbaren. Im
Verkehr mit entlegenen Ländern brauchen sie
in der Regel nur eine Dienststelle zu bestimmen,
die leer zurückgesandte Beutel entgegenzunehmen
hat.
3. Leere Beutel müssen zu handlichen Bündeln
aufgerollt werden; etwa vorhandene
Holzfahnen sowie Beutelfahnen aus Leinwand,
Pergament oder aus anderem kräftigen
Stoff sind in die Beutel zu legen. Wenn die
Beutel durch Vermittlung eines anderen Auswechslungsamtes
zurückgesandt werden,
müssen die Bündel eine Fahne mit dem
Namen des Auswechslungsamtes tragen, von
dem die Beutel ursprünglich zugegangen sind.
4. Ist die Zahl der zurückzusendenden
leeren Beutel nicht zu groß, so dürfen sie in
Beutel mit Briefsendungen aufgenommen
werden; andernfalls müssen sie in besondere
Beutel gelegt werden, die zu versiegeln oder
(zwischen Verwaltungen, die sich hierüber
geeinigt haben) nicht zu versiegeln und mit
einer Fahne zu versehen sind, auf der der
Name des Auswechslungsamtes angegeben ist.
Die Fahnen müssen den Vermerk „Sacs vides"
tragen.
5. Stellt eine Verwaltung bei der Überprüfung
fest, daß die ihr gehörenden Beutel
nicht innerhalb einer Frist zurückgesandt
worden sind, die über die für die Beförderung
auf dem Hin- und Rückweg unbedingt notwendige
Zeit hinausgeht, so kann sie sich den
Wert dieser Beutel nach § 6 ersetzen lassen.
Die betreffende Verwaltung darf die Ersatzleistung
nur dann verweigern, wenn sie die
Rücksendung der fehlenden Beutel nachweisen
kann.
6. Jede Verwaltung setzt in bestimmten
Zeitabschnitten einen einheitlichen Durchschnittswert
in Franken für alle von ihren
Auswechslungsämtern verwendeten Beutel fest
und teilt ihn den beteiligten Verwaltungen
durch Vermittlung des Internationalen Büros
mit.
Titel V
Bestimmungen über die
Durchgangsvergütungen
Kapitel I
Statistische Ermittlungen
Artikel 165
Zeitraum und Dauer der
Statistik
1. Die Durchgangsvergütungen nach Artikel
47 und den folgenden Artikeln des Vertrages
werden auf Grund von Ermittlungen
festgestellt, die alle drei Jahre einmal statt-
finden, und zwar abwechselnd während der
ersten 14 oder 28 Tage, die auf den 1. Mai
folgen, oder während der ersten 14 oder
28 Tage, die auf den 14. Oktober folgen.
2. Die Ermittlung findet im zweiten Jahr
eines jeden Dreijahreszeitabschnittes statt.
3. An Bord von Schiffen gefertigte Kartenschlüsse
sind in die Ermittlungen einzubeziehen,
wenn sie während der Ermittlungszeit
ausgeschifft werden.
4. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden auch Flugpostkartenschlüsse, die auf
einem Teil ihrer Beförderungsstrecke auf dem
Land- und Seeweg befördert werden, in die
Ermittlungen einbezogen.
5. Die Statistik von Oktober/November 1964
gilt nach den Bestimmungen des Vertrages von
Ottawa 1957 für die Jahre 1963, 1964 und
1965; die vom Mai 1967 gilt für die Jahre
1966, 1967 und 1968.
6. Die nach dem Ermittlungsergebnis zu
leistenden jährlichen Zahlungen an Durchgangsvergütungen
müssen vorläufig so lange
fortgesetzt werden, bis die nach dem nächsten
Ermittlungsergebnis ausgestellten Rechnungen
entweder anerkannt worden sind oder als
rechtsverbindlich angesehen werden (Artikel
173). In diesem Zeitpunkt werden die
vorläufig geleisteten Zahlungen verrechnet.
Artikel 166
Anfertigung und Kennzeichnung
der Kartenschlüsse während
der Ermittlungszeit
1. Während der Ermittlungszeit müssen
alle Durchgangskartenschlüsse neben den gewöhnlichen
Fahnen mit einer besonderen
Fahne ausgestattet werden, die in sehr auffälliger
Schrift folgende Angaben enthält
— die Nummer und den Abfertigungstag des
Kartenschlusses,
— die Angabe „Statistique" gefolgt von der
Angabe „5 kilogrammes", „15 kilogrammes"
oder „30 kilogrammes", je nach der
Gewichtsstufe (Artikel 167, § 1).
Von diesen Einzelheiten für die Ausstattung
abgesehen, sind die Durchgangskartenschlüsse in
der üblichen Weise nach Artikel 156, § 4 zu
fertigen.
2. Bei Beuteln, die nur Leerbeutel oder von
allen Durchgangsvergütungen befreite Sendungen
(Artikel 48 des Vertrages) enthalten, ist
nach der Angabe „Statistique" das Wort
„Exempt" zu setzen.
3. Die Briefkarte des letzten während der
Ermittlungszeit abgefertigten Kartenschlusses
muß den Vermerk „Dernier envoi de la période
de statistique" tragen. Wenn das abfertigende
Amt diesen Vermerk besonders wegen der Unregelmäßigkeit
der Verbindungen nicht anbringen
konnte, teilt es dem Bestimmungsamt
möglichst bald auf schnellstem Wege (Luft- oder
Land- und Seeweg) den Abfertigungstag
und die Nummer des letzten in die Ermittlung
einbezogenen Kartenschlusses mit.
Artikel 167
Feststellung der Zahl der Beutel
und des Gewichtes der Kartenschlüsse
1. Bei Kartenschlüssen, für die Durchgangsvergütungen
zu zahlen sind, verwendet das
abfertigende Auswechslungsamt eine besondere
Briefkarte nach dem Muster C 15. In diese
Briefkarte trägt es die Zahl der Beutel gegebenenfalls
getrennt nach folgenden Gewichtsstufen
ein
2. Die Zahl der von Durchgangsvergütungen
befreiten Beutel muß die Gesamtzahl aller
Beutel angeben, die nach Artikel 166, § 2 den
Vermerk „Statistique — Exempt" tragen.
3. Das empfangende Auswechslungspostamt
prüft die Angaben in den Briefkarten. Stellt
dieses Amt einen Fehler in den Eintragungen
von Zahlen fest, so berichtigt es die Karte
und teilt den Fehler unverzüglich dem abfertigenden
Auswechslungsamt mit einer
Rückmeldung nach dem Muster C 16 mit.
Das vom abfertigenden Auswechslungsamt
angegebene Gewicht eines Beutels wird jedoch
für gültig gehalten, wenn das tatsächliche
Gewicht des Beutels das Höchstgewicht der
Gewichtsstufe, unter der er eingetragen ist,
um nicht mehr als 250 Gramm überschreitet.
Artikel 168
Aufstellung der Nachweisungen
über Kartenschlüsse
1. Möglichst bald nach Empfang des letzten
während der Ermittlungszeit gefertigten
Kartenschlusses stellen die Bestimmungsämter
Nachweisungen nach dem Muster C 17 in so
vielen Ausfertigungen auf, daß ihre Zahl um
eins größer ist als die Zahl der Durchgangsverwaltungen
(eine Ausfertigung für das abfertigende
Land); sie übersenden diese Nachweisungen,
die im weitestmöglichen Umfang
die Einzelheiten über den Leitweg und die
benützten Dienste enthalten sollen, zum Anerkenntnis
an die Auswechslungsämter der abfertigenden
Verwaltung. Wenn es vorteilhaft
ist, ist der Luftweg zu benützen. Die Auswechslungsämter
senden die Nachweisungen
nach Anerkennung an ihre Zentralverwaltung,
die sie an die Durchgangsverwaltungen verteilt.
2. Haben die Auswechslungsämter der abfertigenden
Verwaltung innerhalb von drei
Monaten (im Verkehr mit entfernten Ländern
innerhalb von vier Monaten), vom Tag der
Abfertigung des letzten bei der Ermittlung zu
erfassenden Kartenschlusses an gerechnet, die
im § 1 angegebene Zahl von Nachweisungen
nicht erhalten, so stellen diese Ämter die Nachweisungen
nach ihren eigenen Unterlagen selbst
auf und schreiben auf jede von ihnen den Vermerk
„Les relevés C 17 du bureau de destination
ne sont pas parvenus dans le délai
réglementaire". Sodann senden sie die Nachweisungen
an ihre Zentralverwaltung, die sie
an die in Betracht kommenden Verwaltungen
verteilt.
3. Hat die abfertigende Verwaltung die
Nachweisungen C 17 nicht innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit
an die Verwaltungen der Durchgangsländer
verteilt, so stellen diese die Nachweisungen
von Amts wegen nach ihren eigenen
Unterlagen auf. Diese Belege sind mit dem
Vermerk „Etabli d'office" zu versehen und
müssen nach Artikel 173, § 7 auf jeden Fall
der Rechnung C 20 für die abfertigende Verwaltung
beigefügt werden.
Artikel 169
Austausch von Kartenschlüssen
mit Kriegsschiffen oder
Militärflugzeugen
1. Die Verwaltungen der Länder, denen
Kriegsschiffe oder Militärflugzeuge unterstehen,
haben für die von den Kriegsschiffen
oder Militärflugzeugen abgefertigten oder
empfangenen Kartenschlüsse Nachweisungen
C 17 aufzustellen. Auf den Fahnen der
während der Ermittlungszeit an die Kriegsschiffe
oder Militärflugzeuge abgefertigten Kartenschlüsse
muß das Datum der Abfertigung
vermerkt sein.
2. Werden solche Kartenschlüsse nachgesandt,
so benachrichtigt die nachsendende
Verwaltung hievon die Verwaltung des Landes,
dem das Schiff oder Flugzeug untersteht.
Artikel 170
Durchgangszettel
1. Um die erforderlichen Angaben für die
Aufstellung der Nachweisungen C 17 zu erhalten,
kann die Bestimmungsverwaltung verlangen,
daß die abfertigende Verwaltung jedem
Kartenschluß einen Durchgangszettel in grüner
Farbe nach dem Muster C 19 beifügt. Über
dieses Verlangen muß die abfertigende Verwaltung
drei Monate vor Beginn der Ermittlungsarbeiten
unterrichtet worden sein.
2. Der Durchgangszettel darf nur verwendet
werden, wenn während der Ermittlungszeit der
Beförderungsweg der Kartenschlüsse ungewiß
ist oder die benützten Beförderungsgelegenheiten
der Bestimmungsverwaltung unbekannt
sind. Bevor die Bestimmungsverwaltung die
Ausfertigung eines Durchgangszettels verlangt,
muß sie sich vergewissern, daß sie keine andere
Möglichkeit hat, den Leitweg der an sie gerichteten
Kartenschlüsse zu erfahren.
3. Die abfertigende Verwaltung kann einen
Durchgangszettel ohne förmliches Verlangen
der Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise
ihren Kartenschlüssen beifügen, wenn sie deren
Leitweg nicht im voraus erfahren kann.
4. Bei einem Kartenschluß, dem ein Durchgangszettel
beigefügt wird, ist an folgenden
Stellen in sehr auffälliger Schrift der Vermerk
„C 19" anzubringen
a) im Kopf der Briefkarte dieses Kartenschlusses,
b) auf der besonderen Fahne „Statistique"
des Beutels, der die Briefkarte enthält,
c) in der Spalte „Observations" des Ladezettels
C 18.
5. Der Durchgangszettel, der dem Ladezettel
C 18 beigefügt wird, muß offen mit den Kartenschlüssen,
auf die er sich bezieht, an die
verschiedenen an der Beförderung dieser Kartenschlüsse
beteiligten Dienste weitergegeben
werden. In jedem Durchgangsland tragen die
Eintritts- und Austrittsauswechslungsämter
unter Ausschluß aller Vermittlungsämter in den
Durchgangszettel die Angaben über den von
ihnen ausgeführten Durchgang ein. Das letzte
Durchgangsvermittlungsamt übersendet den
Zettel C 19 dem Bestimmungsamt, das das
genaue Ankunftsdatum des Kartenschlusses
darin vermerkt. Der Zettel C 19 wird an das
abfertigende Amt als Beleg zur Nachweisung
C 17 zurückgesandt.
6. Fehlt ein Durchgangszettel, der im Ladezettel
oder auf den besonderen Fahnen
„Statistique" vermerkt ist, so muß ihn das
Auswechslungsamt des Durchgangslandes oder
das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes,
das den Verlust feststellt, unverzüglich beim
vorhergehenden Auswechslungsamt nachfordern.
Das Auswechslungsamt des Durchgangslandes
fertigt jedoch sofort einen neuen
Durchgangszettel aus, versieht ihn mit dem
Vermerk „Etabli d'office par le bureau de ..."
und versendet ihn mit dem Kartenschluß.
Wenn der vom abfertigenden Amt ausgestellte
Zettel C 19 bei der Dienststelle eingeht, die
ihn nachgefordert hat, sendet sie ihn, mit entsprechendem
Vermerk versehen, in verschlossenem
Umschlag an das Bestimmungsamt.
Artikel 171
Sonderregelung für die Übersendung
der Formblätter C 16,
C 17 und C 19
1. Jede Verwaltung kann den anderen Verwaltungen
durch Vermittlung des Internationalen
Büros bekanntgeben, daß die Rückmeldungen
C 16, die Nachweisungen C 17 und
die Durchgangszettel C 19 an ihre Zentralverwaltung
zu senden sind.
2. In diesem Fall tritt die Zentralverwaltung
hinsichtlich der Aufstellung der Nachweisungen
C 17 nach Artikel 168, § 2 an die Stelle
der Auswechslungsämter.
Artikel 172
Außergewöhnliche
Verbindungen
Als Außergewöhnliche Verbindungen, für
die besondere Durchgangsvergütungen erhoben
werden können, gelten allein die Kraftpostverbindungen
Syrien—Irak.
Kapitel II
Autstellung, Begleichung und Änderung
der Rechnungen
Artikel 173
Aufstellung, Übersendung und
Anerkennung der Rechnungen
über Durchgangsvergütungen
1. Beim Aufstellen der Rechnungen über
die Durchgangsvergütungen werden die im
Artikel 167 erwähnten leichten, mittleren oder
schweren Beutel mit Durchschnittsgewichten
von 3, 12 oder 26 Kilogramm berechnet.
2. Die Summe der Forderungen für die Kartenschlüsse
werden je nachdem mit 26 oder 13
vervielfältigt; das Ergebnis dient als Grundlage
für die Aufstellung von Einzelrechnungen
über die jeder Verwaltung in Franken zustehenden
Jahresbeträge.
3. Wenn die Verwendung der Vervielfältigungszahl
26 oder 13 zu einem Ergebnis führt,
das dem normalen Verkehr nicht entspricht,
kann jede beteiligte Verwaltung verlangen, daß
eine andere Vervielfältigungszahl angewandt
wird. Diese neue Vervielfältigungszahl gilt für
die Jahre, auf die sich die Ermittlung bezieht.
4. Wenn wegen dieser neuen Vervielfältigungszahl
keine Einigung zustande kommt,
kann die Verwaltung, die sich benachteiligt
fühlt, unter der Bedingung, daß sie alle zweckdienlichen
Beweismittel liefert, die Angelegenheit
dem Internationalen Büro oder einem
Schiedsgericht zur Behandlung nach Artikel 50,
§ 3 des Vertrages unterbreiten.
5. Falls die beteiligten Verwaltungen nichts
besonderes vereinbart haben, kann jedoch eine
neue Vervielfältigungszahl nur angewandt
werden, wenn der Unterschied zwischen dem
durch die Statistik ermittelten durchschnittlichen
und dem tatsächlichen Verkehr die
die Rechnung über die Durchgangsvergütungen
unter Ausschluß jeder anderen Bedingung
um mehr als 5000 Franken jährlich ändert.
6. Die Gläubigerverwaltung hat die Rechnungen
aufzustellen und sie der Schuldnerverwaltung
zu übersenden.
7. Die Einzelrechnungen werden auf Grund
der Nachweisungen C 17 auf einem Formblatt
nach dem Muster C 20 in doppelter Ausfertigung
aufgestellt. Sie werden der Verwaltung
möglichst bald, spätestens innerhalb von zehn
Monaten nach Ablauf der Ermittlungszeit,
übersandt. Die Nachweisungen C 17 werden
der Rechnung C 20 nur dann als Belege beigefügt,
wenn sie von der Zwischenverwaltung
von Amts wegen aufgestellt worden sind (Artikel
168, § 3) oder wenn es von der abfertigenden
Verwaltung verlangt wird.
8. Erhält die Verwaltung, die die Einzelrechnung
versandt hat, innerhalb von drei
Monaten nach der Absendung keine richtigstellende
Mitteilung, so wird die Rechnung
als rechtsverbindlich angesehen.
Artikel 174
Jährliche Hauptabrechnung;
Mitwirkung des Internationalen
Büros
1. Die jährlich vom Internationalen Büro
aufgestellte Hauptabrechnung bildet die
Grundlage, die für die Abrechnung über die
Durchgangsvergütungen zwischen den Verwaltungen
maßgebend ist.
2. Sobald die Einzelrechnungen zwischen
zwei Verwaltungen anerkannt worden sind
oder als rechtsverbindlich angesehen werden
(Artikel 173, § 8), übersendet jede dieser Verwaltungen
dem Internationalen Büro unverzüglich
eine Nachweisung nach dem Muster
C 21 über die Gesamtbeträge der Rechnungen.
Gleichzeitig wird der beteiligten Verwaltung
eine Abschrift der Nachweisung übersandt.
3. Für jedes der drei Jahre, auf die sich die
Statistik bezieht, wird eine Nachweisung C 21
aufgestellt.
4. Bestehen in den Angaben der beiden
Verwaltungen Unterschiede, so ersucht das
Internationale Büro die Verwaltungen, sich
zu einigen und ihm die endgültig festgestellten
Beträge mitzuteilen.
5. Hat nur eine Verwaltung die Nachweisungen
C 21 geliefert, so verständigt das Internationale
Büro davon die beteiligte andere
Verwaltung und teilt ihr die Beträge der erhaltenen
Nachweisungen C 21 mit. Wenn das
Internationale Büro hierauf innerhalb eines
Monats, vom Tag der Absendung der Nachweisungen
an gerechnet, keine Antwort erhalten
hat, werden die Beträge dieser Nachweisungen
als rechtsverbindlich angesehen.
6. In dem Fall nach Artikel 173, § 8 müssen
die Nachweisungen den Vermerk „Aucune
observation de l'Administration débitrice n'est
parvenue dans le délai réglementaire" tragen.
7. Das Internationale Büro stellt am Ende
jedes Jahres auf Grund der ihm bis dahin
zugegangenen und als rechtsverbindlich angesehenen
Nachweisungen eine jährliche
Hauptabrechnung über Durchgangsvergütungen
auf. Wegen der jährlichen Zahlungen
richtet es sich gegebenenfalls nach Artikel 165,
§ 6.
8. Die Hauptabrechnung gibt an
a) die Schuld und Forderung jeder Verwaltung;
b) den Schuld- oder Forderungssaldo jeder
Verwaltung;
c) die von den Schuldnerverwaltungen zu
zahlenden Beträge und
d) die von den Gläubigerverwaltungen zu
fordernden Beträge.
9. Das Internationale Büro wendet das Aufrechnungsverfahren
an, um die Zahl der zu
leistenden Zahlungen auf ein Mindestmaß zu
beschränken.
10. Das Internationale Büro hat den Verwaltungen
die jährlichen Hauptabrechnungen
möglichst bald, spätestens aber vor Ablauf der
ersten drei Monate des Jahres zu übersenden,
das dem Jahr ihrer Aufstellung folgt.
11. Wenn zwei Verwaltungen es als unerläßlich
ansehen, können sie ausnahmsweise vereinbaren,
ihre Rechnungen unmittelbar untereinander
zu begleichen. In diesem Fall müssen
ihre an das Internationale Büro gesandten
Nachweisungen C 21 den Vermerk „Compte
réglé à part — à titre d'information" tragen;
diese Nachweisungen werden in die jährliche
Hauptabrechnung nicht aufgenommen.
Artikel 175
Bezahlung der Durchgangsvergütungen
1. Wird der Saldo der jährlichen Hauptabrechnung
des Internationalen Büros nicht
innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgeschriebenen
Frist (Artikel 103, §§ 12 und
13) bezahlt, so kann die Gläubigerverwaltung
das Internationale Büro davon verständigen,
das die Schuldnerverwaltung um Zahlung
innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten
ersucht.
2. Werden die geschuldeten Beträge nicht
innerhalb dieser neuen Frist gezahlt, so nimmt
das Internationale Büro diese Beträge in die
nächste jährliche Hauptabrechnung zugunsten
der Gläubigerverwaltung auf. In
diesem Fall sind Zinseszinsen fällig, das heißt,
die Zinsen werden dem Kapital am Ende
jeden Jahres bis zur vollständigen Zahlung
hinzugerechnet.
3. Bei Anwendung des § 2 dürfen die betreffende
Hauptabrechnung und die Hauptabrechnungen
der folgenden vier Jahre in den
sich aus der Aufrechnungsübersicht ergebenden
Salden möglichst keine Beträge enthalten,
die von der in Verzug geratenen Verwaltung
an die betreffende Gläubigerverwaltung zu
zahlen sind.
Artikel 176
Prüfung der Rechnungen über
die Durchgangsvergütungen
1. Wenn eine Postverwaltung feststellt, daß
der tatsächliche und der nach der Statistik errechnete
Verkehr ganz erheblich voneinander
abweicht, kann sie verlangen, daß die Ergebnisse
der Briefdurchgangsermittlung geprüft
werden.
2. Die Verwaltungen können diese Prüfung
im Wege der Einigung herbeiführen.
3. Wenn keine Einigung zustande kommt,
kann jede Verwaltung die Durchführung einer
besonderen Ermittlung zum Zweck der Rechnungsänderung
in folgenden Fällen verlangen
a) Benützung des Luftweges an Stelle des
Land- und Seeweges zur Beförderung
von Kartenschlüssen;
b) erhebliche Änderungen in der Leitung
der Kartenschlüsse auf dem Land- und
Seeweg von einem Land nach einem
oder mehreren anderen Ländern;
c) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung
innerhalb eines Jahres nach Ende
der Ermittlungszeit, daß zwischen den
von einer Verwaltung während der Ermittlungszeit
versandten Postmengen und
dem normalen Verkehr ein Unterschied
von mindestens 2 % im Gesamtgewicht
der Durchgangskartenschlüsse besteht;
bei dieser Feststellung sind die Gewichte
durch Vervielfältigung der Zahl der
Beutel jeder Gewichtsstufe mit den zugehörigen
Durchschnittsgewichten zu berechnen;
d) Feststellung durch eine Zwischenverwaltung
zu einem beliebigen Zeitpunkt
während der Gültigkeitsdauer der Statistik,
daß das Gesamtgewicht der Durchgangskartenschlüsse
sich im Vergleich zu
den Ergebnissen der letzten Ermittlung
um mindestens 50% erhöht oder
um mindestens 50% vermindert hat; bei
dieser Feststellung ist das Gesamtgewicht
durch Vervielfältigung der Zahl der
Beutel jeder Gewichtsstufe mit den zugehörigen
Durchschnittsgewichten zu berechnen.
4. Die besondere Ermittlung kann je nach
Lage des Falles für den gesamten Verkehr oder
nur einen Teil davon durchgeführt werden.
5. Wenn auch hier keine Einigung zustande
kommt, werden die Ergebnisse einer besonderen
Durchgangsermittlung nach § 3 nur berücksichtigt,
wenn sie die Abrechnung zwischen der
abfertigenden Verwaltung und der beteiligten
Verwaltung um mehr als 5000 Franken jährlich
ändern.
6. Änderungen, die sich aus der Anwendung
der §§ 3 und 5 ergeben, sind auch in den Abrechnungen
der abfertigenden Verwaltung mit
den Verwaltungen zu berücksichtigen, die die
Durchgangsleistungen vor Eintritt der Änderungen
erbracht haben, und den Verwaltungen,
die die Durchgangsleistungen nach Eintritt der
Änderungen erbringen, selbst wenn die Änderung
der Rechnungen für bestimmte Verwaltungen
den festgesetzten Mindestbetrag nicht
erreicht.
7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
sind abweichend von den §§ 3, 5
und 6 bei vollständiger und dauernder Umleitung
von Kartenschlüssen über ein anderes
als das ursprüngliche Durchgangsland die von
der abfertigenden Verwaltung dem ursprünglichen
Durchgangsland nach dem letzten Ermittlungsergebnis
zu zahlenden Durchgangsvergütungen
dem neuen Durchgangsland von
dem Zeitpunkt an zu zahlen, in dem die
besagte Umleitung festgestellt worden ist.
Titel VI
Verschiedene Bestimmungen
Einziges Kapitel
Artikel 177
Laufender Schriftwechsel
zwischen den Verwaltungen
Die Verwaltungen können für ihren laufenden
Schriftwechsel Formblätter nach dem
Muster C 29 verwenden.
Artikel 178
Charakteristische Merkmale
der Briefmarken und Freistempelabdrucke
1. Die Freistempelabdrucke der Freistempelmaschinen
müssen ohne Rücksicht auf den
Wert, den sie darstellen, von lebhafter roter
Farbe sein.
2. Die Briefmarken und Freistempelabdrucke
der von der Postverwaltung des Aufgabelandes
amtlich zugelassenen Absenderfreistempelmaschinen
müssen in lateinischer
Schrift die Bezeichnung des Aufgabelandes
tragen und ihren Freimachungswert nach der
Übersicht der Gegenwerte angeben. Die Zahl
der Währungseinheiten oder der Bruchteile
einer Währungseinheit, die diesen Freimachungswert
ausdrückt, muß in arabischen
Ziffern angegeben werden. Die Freistempelabdrucke
der von den Postverwaltungen selbst
benützten Freistempelmaschinen müssen die
gleichen Angaben enthalten wie die Freistempelabdrucke
der amtlich zugelassenen
Absenderfreistempelmaschinen oder statt
dieser Angaben die Bezeichnung des Aufgabelandes
mit dem Zusatz „Taxe perçue", „Port
payé" (Gebühr bar bezahlt) oder einen gleichartigen
Zusatz. Dieser Zusatz kann in französischer
oder in der Sprache des Aufgabelandes
abgefaßt sein; er kann auch z. B. durch
„T. P." oder „P. P." abgekürzt werden.
3. Bei den durch Aufdruck mit der Druckpresse
oder durch ein anderes Druckverfahren
(Artikel 20 des Vertrages) freigemachten Sendungen
kann die Angabe des Aufgabelandes
und des Freimachungswertes durch den
Namen des Aufgabeamtes und den Zusatz
„Taxe perçue", „Port payé" (Gebühr bar bezahlt)
oder einen gleichartigen Zusatz ersetzt
werden. Dieser Zusatz kann in französischer
oder in der Sprache des Aufgabelandes abgefaßt
sein; er kann auch z. B. durch „T. P."
oder „P. P." abgekürzt werden. In jedem Fall
ist die Angabe kräftig zu umrahmen oder
zu unterstreichen.
4. Gedenk- oder Wohltätigkeitsmarken, für
die unabhängig vom Freimachungs-wert einZuschlag
zu zahlen ist, müssen so beschaffen
sein, daß hinsichtlich des Freimachungswertes
kein Zweifel besteht.
5. Briefmarken können unter den von der
Ausgabeverwaltung festgesetzten Bedingungen
mit Lochungs- oder Prägemaschine verschieden
gelocht oder durch Prägung gekennzeichnet
werden unter der Voraussetzung,
daß hiedurch die Deutlichkeit der Angaben
nach § 2 nicht beeinträchtigt wird.
Artikel 179
Mutmaßliche betrügerische Verwendung
von Briefmarken oder
Freistempelabdrucken
1. Unter ausdrücklichem Vorbehalt der
Rechtsvorschriften eines jeden Landes ist zur
Feststellung einer betrügerischen Verwendung
von Briefmarken, Freistempelabdrucken oder
Freimachungsaufdrucken für die Freimachung
wie folgt vorzugehen
a) Wenn bei der Abfertigung eine Briefmarke,
ein Freistempelabdruck oder ein
Freimachungsaufdruck auf irgendeiner
Sendung den Verdacht einer betrügerischen
Verwendung (Vermutung einer
Fälschung oder Wiederverwendung) entstehen
läßt, ist das Marken- oder Druckbild
in keiner Weise zu verändern und
die Sendung mit einer Mitteilung nach
dem Muster C 10 unter Umschlag von
Amts wegen eingeschrieben dem Bestimmungsamt
zu übersenden. Je eine Ausfertigung
dieser Mitteilung wird den
Verwaltungen des Aufgabe- und des
Bestimmungslandes zur Kenntnisnahme
übersandt.
b) Die Sendung wird dem zur Feststellung
des Sachverhaltes vorgeladenen Empfänger
nur dann ausgefolgt, wenn er die
aushaftende Gebühr zahlt, Namen und
Anschrift des Absenders angibt und nach
Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendung
entweder die ganze Sendung, sofern sie
von dem mutmaßlichen Beweisstück
nicht getrennt werden kann, oder denjenigen
Teil der Sendung (Umschlag,
Streifband, Teil des Briefes usw.) der
Post zur Verfügung stellt, der die
Anschrift sowie den als verdächtig bezeichneten
Abdruck oder die als verdächtig
bezeichnete Briefmarke trägt. Das
Ergebnis der Vorladung wird in einer
Verhandlungsschrift nach dem Muster
C 11 niedergelegt, die von dem Postbeamten
und dem Empfänger der Sendung
zu unterschreiben ist. Lehnt der
Empfänger die Unterschrift ab, so ist
das in der Verhandlungsschrift zu vermerken.
2. Die Verhandlungsschrift ist mit den zugehörenden
Belegen von Amts wegen eingeschrieben
der Verwaltung des Aufgabelandes
zu übersenden, die das Weitere nach ihren
Rechtsvorschriften veranlaßt.
3. Verwaltungen, deren Rechtsvorschriften
das Verfahren nach § 1, lit a) und b) nicht
gestatten, müssen das Internationale Büro
zwecks Benachrichtigung der anderen Verwaltungen
davon verständigen.
Artikel 180
Internationale
Antwortscheine
1. Internationale Antwortscheine entsprechen
dem Muster C 22. Sie werden
auf Papier gedruckt, das in Großbuchstaben
das Wasserzeichen UPU trägt. Den
Druck besorgt das Internationale Büro, das
die Antwortscheine den Verwaltungen liefert.
2. Jede Verwaltung kann
a) die Scheine zur Unterscheidung mit einer
Lochung versehen, die die Lesbarkeit
des Wortlautes jedoch nicht beeinträchtigen
und die Prüfung der Scheine nicht
erschweren darf,
b) den auf den Scheinen angegebenen Verkaufspreis
handschriftlich oder durch
ein Druckverfahren ändern.
3. In den Abrechnungen zwischen den Verwaltungen
wird der Wert der Scheine mit
40 Centimen je Stück berechnet.
4. Die Frist für den Umtausch der Antwortscheine
ist unbegrenzt. Die Postämter
überzeugen sich beim Umtausch der Scheine
von deren Echtheit und prüfen insbesondere
das Vorhandensein des Wasserzeichens. Die
Antwortscheine können mit einem Aufdruck
eines der Ausgabeverwaltung unterstellten
Amtes versehen werden. Antwortscheine,
deren Aufdruck dem amtlichen Wortlaut nicht
entspricht, werden als ungültig zurückgewiesen.
Umgetauschte Antwortscheine werden
mit dem Orts- und Tagesstempelabdruck
des Amtes versehen, das den Umtausch
vorgenommen hat.
5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die umgetauschten Antwort-
scheine alle zwei Jahre, und zwar spätestens
sechs Monate nach Ablauf dieses Zeitraumes,
den Verwaltungen, die sie ausgegeben haben,
unter Angabe ihrer Gesamtzahl und ihres Gesamtwertes
in einer Nachweisung nach dem
Muster C 23 übersandt. Wenn jedoch die Zahl
der umgetauschten Antwortscheine unter 100
liegt, kann die Übersendung an die Ausgabeverwaltung
bis zum Ablauf eines vierjährigen
Zeitraumes hinausgeschoben werden.
6. Antwortscheine, die irrtümlich einer
anderen Verwaltung als der Ausgabeverwaltung
in Rechnung gestellt worden sind,
können von der Verwaltung, die sie zu Unrecht
erhalten hat, in ihre Abrechnung mit
der eigentlichen Schuldnerverwaltung aufgenommen
werden; sie werden dann mit
einem entsprechenden Vermerk versehen. Um
eine Nachtragsrechnung zu vermeiden, kann
über diese Scheine im folgenden Abrechnungszeitraum
abgerechnet werden.
7. Sobald sich zwei Verwaltungen über die
Zahl der in ihrem gegenseitigen Verkehr umgetauschten
Antwortscheine geeinigt haben,
fertigt jede von ihnen eine Nachweisung nach
dem Muster C 24 aus, und übersendet sie dem
Internationalen Büro, wenn der Schuld- oder
Forderungsaldo 50 Franken übersteigt und
wenn keine Sonderregelung zwischen den
beiden Ländern vorgesehen ist. Gleichzeitig
wird der beteiligten Verwaltung eine Abschrift
der Nachweisung C 24 übersandt. Einigen sich
zwei Verwaltungen nicht binnen sechs Monaten,
so stellt die Gläubigerverwaltung ihre
Abrechnung auf und übersendet sie dem
Internationalen Büro.
8. Hat nur eine der beiden Verwaltungen
die Nachweisung eingesandt, so gelten deren
Angaben.
9. Der Saldo wird vom Internationalen
Büro in eine zweijährliche Hauptabrechnung
übernommen; die besonderen Bestimmungen
des Artikels 175 sind anwendbar.
10. Wenn der Zweijahressaldo zwischen
zwei Verwaltungen 50 Franken nicht überschreitet,
hat die Schuldnerverwaltung keine
Zahlung zu leisten.
Artikel 181
Abrechnung über Zölle usw. mit
der Aufgabeverwaltung von
Freizettelsendungen
1. Über Zölle usw., die eine Verwaltung
für Rechnung einer anderen Verwaltung ausgelegt
hat, wird durch monatliche Einzel-
rechnungen nach dem Muster C 26 abgerechnet,
die von der Gläubigerverwaltung in
der Währung ihres Landes aufgestellt werden.
Die Teile B der Freizettel, die sie zurückbehalten
hat, werden in alphabetischer Reihenfolge
der Ämter, die die Beträge ausgelegt
haben, und nach der Reihenfolge der
Buchungsnummern eingetragen.
2. Führen die beiden beteiligten Verwaltungen
wechselseitig auch den Postpaketdienst
aus, so können sie, vorbehaltlich einer gegenteiligen
Vereinbarung, die Gebührenzettel aus
der Briefpost in die Abrechnungen über Zölle
usw. aus dem Postpaketdienst aufnehmen.
3. Die Einzelrechnung wird mit den Teilen B
der Freizettel der Schuldnerverwaltung
spätestens am Ende des Monats übersandt,
der dem Monat folgt, auf den sich die Rechnung
bezieht. Leerrechnungen werden nicht
aufgestellt.
4. Die Rechnungen werden nach den Bestimmungen
der Ausführungsvorschrift zum
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
geprüft.
5. Die Rechnungen werden gesondert beglichen.
Jede Verwaltung kann aber verlangen,
daß diese Rechnungen mit denen der Postanweisungen,
der Postpakete CP 16 oder auch
mit den Rechnungen R 5 über die Nachnahmen
beglichen werden, ohne daß sie diesen
einverleibt werden.
Artikel 182
Formblätter für Postbenützer
Als Formblätter für Postbenützer im Sinne
des Artikels 11, § 2 des Vertrages gelten folgende
Formblätter
C 1 (Zollzettel),
C 2 (Zollerklärung),
C 3 (Freizettel),
C 5 (Rückschein),
C 6 (Nachsendungsumschlag),
C 7 (Antrag auf Zurückziehung einer
Sendung, Änderung der Anschrift,
Streichung oder Änderung des
Nachnahmebetrages),
C 8 (Nachfrage nach einer gewöhnlichen
Sendung),
C 9 (Nachfrage nach einer Einschreibsendung
usw.),
C 22 (Internationaler Antwortschein),
C 25 (Postausweiskarte).
Dritter Teil
Bestimmungen über die
Beförderung auf dem
Luftweg
Kapitel I
Vorschriften für die Beförderung und
Leitung
Artikel 183
Kennzeichnung der zuschlagpflichtigen
Flugpostbriefsendungen
Zuschlagpflichtige Flugpostbriefsendungen
müssen bei der Abfertigung, vorzugsweise in
der linken oberen Ecke der Anschriftseite,
mit einem besonderen blauen Klebezettel oder
mit einem Stempelabdruck in gleicher Farbe
versehen sein, der die Worte „Par avion" mit
einer allfälligen Übersetzung in der Sprache
des Aufgabelandes trägt.
Artikel 184
Streichung der Vermerke „Par
avion" und „Aérogramme"
1. Der Vermerk „Par avion" und jeder auf
die Flugbeförderung hinweisende Vermerk sind
mit zwei kräftigen Querstrichen zu streichen,
wenn für die Leitung der nicht oder ungenügend
freigemachten, zuschlagpflichtigen
Flugpostbriefsendungen oder für die Nach- oder
Rücksendung der zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen
die für zuschlagfreie Briefsendungen
üblichen Beförderungsmittel benützt
werden; im ersteren Fall ist der Grund dafür
kurz anzugeben.
2. Bei Beförderung auf dem Land- und Seeweg
in Anwendung des Artikels 53 des Vertrages
ist der Vermerk „Aérogramme" mit zwei
kräftigen Querstrichen zu streichen.
Artikel 185
Aufnahme von Flugpostbriefsendungen
in Kartenschlüsse
des Land- und Seeweges
1. Artikel 155 ist auf Flugpostbriefsendungen
anzuwenden, die in Kartenschlüsse des Land-
und Seeweges aufgenommen werden. Die
Bundzettel müssen den Vermerk „Par avion"
tragen.
2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen
in Kartenschlüsse des Land- und
Seeweges aufgenommen, so ist der Vermerk
„Par avion" in der Briefkarte an der im Artikel
155, § 3 für den Vermerk „Exprès" vorgesehenen
Stelle einzutragen.
3. Werden Flugpostbriefsendungen mit
Wertangabe in Kartenschlüsse des Land- und
Seeweges aufgenommen, so ist bei der Eintragung
jeder derartigen Sendung der Vermerk
„Par avion" in Spalte „Observations"
(Bemerkungen) der Wertkarten zu setzen.
Artikel 186
Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges; Fertigung
besonderer Bunde
1. Flugpostbriefsendungen, die im offenen
Durchgang in einem Flugpostkartenschluß
oder in einem Kartenschluß des Land- und
Seeweges abgefertigt werden und vom Bestimmungsland
des Kartenschlusses auf dem Luftweg
weitergeleitet werden müssen, sind zu
einem Sonderbund zu vereinigen, das mit
einem Bundzettel AV 10 zu versehen ist.
2. Das Durchgangsland kann die Anfertigung
von Sonderbunden für die einzelnen
Bestimmungsländer verlangen; in diesem Fall
ist jedes Bund mit einem Bundzettel zu versehen,
der den Vermerk „Par avion pour ..."
(Mit Flugpost für ...) trägt.
Artikel 187
Kennzeichnung der Flugpostkartenschlüsse
1. Für die Anfertigung der Flugpostkartenschlüsse
sind blaue oder mit breiten blauen
Streifen versehene Beutel zu verwenden. Für
in geringer Zahl abgefertigte gewöhnliche
oder eingeschriebene Flugpostbriefsendungen
können Umschläge nach dem Muster AV 9,
entweder aus starkem blauem Papier oder aus
Plastik oder einem anderen geeigneten Material
und mit einem blauen Klebezettel versehen,
benützt werden.
2. Die zu den Flugpostkartenschlüssen gehörenden
Brief- und Wertkarten müssen im
Kopf mit dem Klebezettel „Par avion" oder
dem Stempelabdruck nach Artikel 183 versehen
sein; ein gleicher Klebezettel oder Stempelabdruck
ist auf den Beutelfahnen oder in
den Aufschriften dieser Kartenschlüsse anzubringen.
3. Beschaffenheit und Aufschrift der Flugpostbeutelfahnen
müssen dem Muster AV 8
entsprechen.
Artikel 188
Feststellung des Gewichtes der
Flugpostkartenschlüsse
1. Die Nummer des Kartenschlusses und das
Bruttogewicht jedes zum Kartenschluß ge-
hörenden Beutels, Umschlages oder Briefpaketes
sowie die Art der darin enthaltenen
Sendungen (LC oder AO) sind auf der Beutelfahne
oder auf der äußeren Aufschrift anzugeben.
2. Sind beide Sendungsarten, LC und AO,
zusammen verpackt, so ist auf der Beutelfahne
oder auf der äußeren Aufschrift außer
dem Gesamtgewicht auch das Gewicht jeder
dieser Arten anzugeben; das Gewicht der
äußeren Verpackung ist dem Gewicht; derjenigen
in der Verpackung enthaltenen Sendungen
zuzuschlagen, für die der niedrigste
Vergütungssatz anzuwenden ist. Bei der Verwendung
eines Sammelsackes wird das Gewicht
dieses Sackes nicht berücksichtigt.
3. Die Nummer des Kartenschlusses, das
nach Sendungsarten getrennt angegebene Gewicht
eines jeden Beutels, Umschlages oder
Briefpaketes sowie alle anderen zweckdienlichen
Angaben auf der Beutelfahne oder der
äußeren Aufschrift müssen in das Formblatt
AV 7 übertragen werden, wenn der Kartenschluß
mit einer internationalen Fluglinie befördert
wird. Im Verkehr zwischen Verwaltungen,
die sich damit einverstanden erklärt
haben, kann jedoch statt des auf jeden Beutel,
jeden Umschlag oder jedes Briefpaket entfallenden
Gewichtes je Sendungsart das Gesamtgewicht
jeder Sendungsart angegeben werden.
4. Jedes Umleite- oder Bestimmungsamt, das
in den Angaben auf dem Formblatt AV 7
Fehler feststellt, muß sie sofort dem letzten
absendenden Auswechslungsamt sowie dem
Auswechslungsamt, das den Kartenschluß angefertigt
hat, durch Rückmeldung C 14 mitteilen.
5. Das Gewicht des Flugpostkartenschlusses
oder, gegebenenfalls, jeder der beiden Arten LC
und AO ist auf volle 100 Gramm auf- oder
abzurunden, je nachdem, ob der Bruchteil von
100 Gramm 50 Gramm überschreitet oder
nicht; bei Flugpostkartenschlüssen, deren Gewicht
50 Gramm oder weniger beträgt, ist statt
der Gewichtsangabe die Zahl „0" einzutragen.
Liegt das Gewicht jeder einzelnen Art unter
50 Gramm, aber das Gesamtgewicht über
50 Gramm, so ist das Gewicht der Art mit
dem höchsten Gewicht auf 100 Gramm aufzurunden.
6. Stellt das Umleiteamt fest, daß das tatsächliche
Gewicht eines zu einem Kartenschluß
gehörenden Beutels um mehr als 100 Gramm
von dem angegebenen Gewicht abweicht, so
berichtigt es die Beutelfahne und teilt den
Fehler sofort dem absendenden Auswechslungsamt
durch Rückmeldung C 14 mit; handelt es
sich um einen Beutel, der mehrere Sendungs-
arten enthält, so wird die Berichtigung bei der
Sendungsart mit dem höchsten Gewicht vorgenommen.
Halten sich die festgestellten Unterschiede
innerhalb der vorerwähnten Grenzen,
so gelten die Angaben des abfertigenden Amtes.
7. Wenn zwischen den beteiligten Verwaltungen
nichts anderes vereinbart ist, können
Kartenschlüsse in einen anderen Kartenschluß
gleicher Art (LC oder AO) aufgenommen werden.
8. Die unmittelbar vor Abflug bei den Flughafenpostämtern
aufgegebenen nicht eingeschriebenen
Flugpostbriefsendungen werden
mit den abflugbereiten Flugzeugen unter
Umschlägen AV 9 abgefertigt, die an die
empfangenden Auswechslungsämter gerichtet
und im Übergabeverzeichnis AV 7 eingetragen
werden.
Artikel 189
Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges;
statistische Ermittlungen
1. Die im Artikel 65 festgesetzten Vergütungen
für die Flugbeförderung von Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges werden auf
der Grundlage von statistischen Ermittlungen
berechnet, die in folgenden Zeiträumen durchgeführt
werden
— für die Monate Jänner bis Juni vom 2. bis
15. Mai,
— für die Monate Juli bis Dezember vom
15. bis 28. Oktober.
2. Während der Ermittlungszeit sind den
Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
mit einer besonderen Numerierung versehene
Nachweisungen nach dem Muster AV 2
beizufügen, und zwar während jedes Ermittlungszeitraumes
jeweils in zwei fortlaufenden
Nummernfolgen, eine für die nicht eingeschriebenen,
die andere für die eingeschriebenen Sendungen.
Die Nachweisungen AV 2 sind nach
den Vorschriften des Artikels 190 zu erstellen
und zu prüfen, jedoch tragen der Bundzettel
und die Nachweisung AV 2 als Aufdruck den
Buchstaben „S".
3. Jede Verwaltung, die Flugpostbriefsendungen
im offenen Durchgang versendet,
hat. den Zwischenverwaltungen jede innerhalb
eines Abrechnungszeitraumes vorgenommene
Änderung ihrer Anordnungen für den Austausch
dieser Briefpost mitzuteilen. Im allgemeinen
hat eine solche Änderung keine Auswirkung
auf die für den betreffenden Zeitraum
fälligen Zahlungen. Ergibt sich jedoch eine Veränderung
von mindestens 20%, und übersteigt
der Betrag den von der abfertigenden Verwaltung
halbjährlich an die Zwischenverwaltung
zu zahlenden Gesamtbetrag um mehr als
500 Franken, dann vereinbaren diese Verwaltungen
auf Verlangen einer der beiden die
Annahme eines besonderen Multiplikators, der
nur für das Halbjahr gilt, in dem die Veränderung
stattgefunden hat.
Artikel 190
Versand der Flugpostbriefsendungen
im offenen Durchgang;
Ausfertigung und Prüfung
der Nachweisungen AV 2
1. Die Briefsendungen des offenen Durchganges,
die auf dem Luftweg weitergeleitet
und in einem Kartenschluß des Land- und
Seeweges oder in einen Flugpostkartenschluß
aufgenommen werden sollen, werden in besonderen
Bunden mit der Aufschrift „Par
avion" vereinigt. Sind diesen Briefsendungen
Nachweisungen AV 2 beigefügt, davon jeweils
eine für die nicht eingeschriebenen und eine
für die eingeschriebenen Sendungen, so wird
das Gewicht der Sendungen für jedes Bestimmungsland
oder jede Gruppe von Ländern,
für die die Beförderungsvergütungen gleich
sind, getrennt angegeben. Die Briefkarte ist
mit dem Vermerk „Bordereau AV 2" (Nachweisung
AV 2) zu versehen. Die Durchgangsverwaltungen
können die Verwendung besonderer
Nachweisungen AV 2 verlangen, in
denen die wichtigsten Länder oder Ländergruppen
in bestimmter Reihenfolge angegeben
sind.
2. Das Gewicht jeder einzelnen Art von
Briefsendungen des offenen Durchganges wird
je Land oder gegebenenfalls je Ländergruppe
auf volle 10 Gramm auf- oder abgerundet, je
nachdem, ob der Bruchteil von 10 Gramm
5 Gramm überschreitet oder nicht.
3. Stellt das Durchgangsamt fest, daß das
tatsächliche Gewicht der Briefsendungen des
offenen Durchganges um mehr als 20 Gramm
von dem angegebenen Gewicht abweicht, so
berichtigt es die Nachweisung AV 2 und teilt
den Fehler sofort dem abfertigenden Auswechslungsamt
durch Rückmeldung mit. Hält sich
der festgestellte Unterschied innerhalb der vorerwähnten
Grenzen, so gelten die Angaben des
abfertigenden Amtes.
4. Fehlt die Nachweisung AV 2, so sind die
zuschlagpflichtigen Flugpostbriefsendungen auf
dem Luftweg weiterzuleiten, sofern der Land- oder
Seeweg nicht schneller ist; gegebenenfalls
wird die Nachweisung AV 2 von Amts wegen
ausgefertigt und die Unregelmäßigkeit dem
abfertigenden Auswechslungsamt mit Formblatt
C 14 gemeldet.
Artikel 191
Von den statistischen Ermittlungen
ausgeschlossene Flugpostbriefsendungen
des offenen
Durchganges
1. Den Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchganges, die gemäß Artikel 65, § 4 des
Vertrages von den statistischen Ermittlungen
ausgeschlossen sind und für die die Rechnungen
auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichtes
aufgestellt werden, sind Nachweisungen AV 2
beizufügen, die mit Nummern einer jährlich
laufenden Nummernfolge zu versehen sind.
Ausfertigung und Berichtigung dieser Nachweisungen
richten sich nach Artikel 190.
2. Flugpostbriefsendungen, die an Bord eines
Schiffes auf hoher See aufgegeben und mit
Briefmarken des Landes freigemacht worden
sind, dem das Schiff angehört oder dem es
untersteht, müssen bei ihrer Übergabe im
offenen Durchgang an die Verwaltung, in deren
Bereich der Anlaufhafen liegt, von einer Nachweisung
AV 2 begleitet sein. Hat das Schiff
kein Postamt, so ist den Sendungen eine Gewichtsaufstellung
beizufügen, die der Durchgangsverwaltung
als Unterlage für die Forderung
einer Vergütung für die Flugbeförderung
dient. In der Nachweisung AV 2 oder
in der Gewichtsaufstellung müssen das Gewicht
der Briefsendungen je Bestimmungsland,
das Datum sowie der Name und die Nationalität
des Schiffes angegeben sein. Ferner muß die
Nachweisung oder die Aufstellung je Schiff mit
einer Nummer einer jährlich laufenden Nummernfolge
versehen sein. Diese Angaben sind
von dem Postamt, dem vom Schiff die Sendungen
übergeben werden, zu prüfen.
Artikel 192
Übergabeverzeichnis
1. Den am Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen
ist ein Übergabeverzeichnis in
weißer Farbe nach dem Muster AV 7 in
höchstens fünffacher Ausfertigung je Anflughafen
beizugeben.
2. Eine Ausfertigung des Übergabeverzeichnisses
AV 7, die vom Vertreter des mit dem
Bodendienst beauftragten Luftfahrtunternehmens
zu unterzeichnen ist, wird beim abfertigenden
Amt aufbewahrt; die vier übrigen
Ausfertigungen sind dem Luftfahrtunternehmen
mit folgender Bestimmung zu übergeben
— die erste wird im Bestimmungsflughafen
nach ordnungsgemäßer Unterzeichnung bei
Übergabe der Kartenschlüsse vom Bordpersonal
für sein Unternehmen zurückbehalten;
— die zweite begleitet die Kartenschlüsse bis
zu dem Postamt, an das das Übergabeverzeichnis
gerichtet ist;
— die dritte verbleibt bei dem mit dem Bodendienst
beauftragten Luftfahrtunternehmen
im Abflughafen;
— die vierte ist dem im Bestimmungsflughafen
mit dem Bodendienst beauftragten Luftfahrtunternehmen
zu übergeben.
3. Werden die Flugpostkartenschlüsse einer
Zwischenverwaltung auf dem Land- oder Seeweg
zur Weiterbeförderung auf dem Luftweg
übermittelt, so ist ihnen ein Übergabeverzeichnis
AV 7 für die Zwischenverwaltung beizufügen.
Artikel 193
Sammelsäcke
1. Wenn es die Zahl der auf derselben
Strecke zu befördernden leichten Beutel, Umschläge
oder Briefpakete rechtfertigt, verwenden
die Postämter, die die Flugpostkartenschlüsse
einem Luftfahrtunternehmen übergeben,
nach Möglichkeit Sammelsäcke.
2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in
sehr auffälliger Schrift den Vermerk „Sac
collecteur" (Sammelsack) tragen; die beteiligten
Verwaltungen vereinbaren die auf diese
Fahnen anzubringende Aufschrift.
3. Die in einen Sammelsack aufgenommenen
Kartenschlüsse sind unter Hinweis darauf, daß
sie in einem Sammelsack enthalten sind,
einzeln in der Nachweisung AV 7 anzuführen.
Artikel 194
Umladung der Flugpostkartenschlüsse
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
wird die Unterwegsumladung von Kartenschlüssen
in dem gleichen Flughafen von der
Verwaltung des Landes durchgeführt, in dem
die Umladung stattfindet. Diese Regel gilt
nicht für die Umladung zwischen Flugzeugen
zweier aneinander anschließender Strecken des
gleichen Luftfahrtunternehmens.
2. Die Verwaltung des Durchgangslandes
kann die unmittelbare Umladung von Flugzeug
zu Flugzeug gestatten; gegebenenfalls
muß das Luftfahrtunternehmen dem Auswechslungsamt
des Landes, in dem die Umladung
stattfindet, ein Schriftstück mit allen
die Umladung betreffenden Einzelheiten zusenden.
Artikel 195
Rücksendung der leeren Flugpostbeutel
1. Die leeren Flugpostbeutel sind der abfertigenden
Verwaltung nach den Vorschriften
des Artikels 164 zurückzusenden. Sobald zehn
Beutel dieser Art vorliegen, müssen besondere
Kartenschlüsse angefertigt werden.
2. Von den auf dem Luftweg zurückzusendenden
Flugpostbeuteln sind besondere Kartenschlüsse
zu fertigen, die in Nachweisungen nach
dem Muster AV 7 S einzutragen sind.
3. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine
Verwaltung für die Anfertigung ihrer Kartenschlüsse
die Beutel der Bestimmungsverwaltung
benützen.
Artikel 196
Maßnahmen bei Flugunterbrechung
oder Abweichen der
Kartenschlüsse vom vorgesehenen
Leitweg
1. Unterbricht ein Flugzeug seinen Flug so
lange, daß hiedurch die Post verzögert werden
könnte, oder wird die Post aus irgendeinem
Grund auf einem nicht auf der Nachweisung
AV 7 angegebenen Flughafen abgeliefert, sind
die Kartenschlüsse von den Bediensteten der
Verwaltung des Landes zu übernehmen, in
dem die Zwischenlandung stattfindet. Diese
haben sie dann auf den schnellsten Wegen
(Luft- oder Land- und Seeweg) weiterzuleiten.
2. Das Amt, das die Post weitergeleitet hat,
ist in diesem Falle verpflichtet, das abfertigende
Postamt jedes Kartenschlusses mittels
Rückmeldung unter Angabe insbesondere des
Luftfahrtunternehmens, an das es ihn übergeben
hat, und des Unternehmens, das für die
Weiterleitung bis zum Bestimmungsort benützt
worden ist, zu unterrichten.
Artikel 197
Maßnahmen bei Flugzeugunfall
1. Kann ein Flugzeug infolge eines während
der Postbeförderung eingetretenen Unfalls
seinen Flug nicht fortsetzen, und die Post
nicht in den vorgesehenen Anflughäfen übergeben
werden, so hat das Bordpersonal die
Kartenschlüsse dem der Unfallstelle nächstgelegenen
oder dem für die Weiterleitung am
besten geeigneten Postamt zu übergeben. Ist
das Bordpersonal verhindert, so greift dieses
Postamt, nachdem es von dem Unfall unterrichtet
worden ist, unverzüglich ein, um die
Post zu übernehmen und sie nach Feststellung
ihres Zustandes und gegebenenfalls nach
Instandsetzung beschädigter Sendungen auf den
schnellsten Wegen an den Bestimmungsort
weiterzuleiten.
2. Die Verwaltung des Landes, in dem sich
der Unfall ereignet hat, muß alle Verwaltungen
der vorher angeflogenen Flughäfen telegraphisch
vom Schicksal der Post verständigen.
Diese benachrichtigen ihrerseits telegraphisch
alle anderen betroffenen Verwaltungen.
3. Die Verwaltungen, die dem vom Unfall
betroffenen Flugzeug Post zugeführt haben,
müssen der Verwaltung des Landes, in dem
sich der Unfall ereignete, Abschriften der Übergabeverzeichnisse
AV 7 übersenden.
4. Das übernehmende Postamt teilt hierauf
die Einzelheiten über den Unfall und über die
Feststellungen den Bestimmungsämtern der vom
Unfall betroffenen Kartenschlüsse mittels Rückmeldung
mit; eine Abschrift jeder Rückmeldung
ist an die abfertigenden Ämter dieser Karterischlüsse,
eine weitere an die Verwaltung des
Landes, dem das Luftfahrtunternehmen untersteht,
zu senden. Diese Rückmeldungen sind
auf dem schnellsten Wege (Luft- oder Land-
und Seeweg) abzufertigen.
Kapitel II
Abrechnung; Begleichung der Rechnungen
Artikel 198
Arten der Abrechnung über die
Flugbeförderungskosten
1. Über Flugbeförderungskosten wird nach
den Artikeln 64 und 65 des Vertrages abgerechnet.
Der Abrechnungszeitraum kann nach
Wahl der Gläubigerverwaltung einen oder drei
Monate umfassen.
2. Abweichend vom § 1 können die Verwaltungen
vereinbaren, daß die Rechnungen
für Flugpostkartenschlüsse auf Grund statistischer
Ermittlungen beglichen werden; in diesem
Fall setzen sie selbst fest, wie die statistischen
Ermittlungen vorzunehmen und die Rechnungen
auszustellen sind.
Artikel 199
Arten der Abrechnung über
Durchgangskosten für die
Beförderung von Flugpostkartenschlüssen
auf dem Land-
und Seeweg
Wenn die auf dem Land- oder Seeweg beförderten
Flugpostkartenschlüsse nicht in die
nach Artikel 165 vorgesehenen Statistiken auf-
genommen werden, werden die Kosten für den
Durchgang auf dem Land- oder Seeweg für
diese Flugpostkartenschlüsse nach ihrem tatsächlichen,
in den Nachweisungen AV 7 angegebenen
Bruttogewicht ermittelt.
Artikel 200
Aufstellung der Gewichtsnachweisungen
1. Jede Gläubigerverwaltung überträgt die
Angaben über die Flugpostkartenschlüsse aus
den Formblättern AV 7 in eine Nachweisung
nach dem Muster AV 3. Die auf der gleichen
Strecke beförderten Kartenschlüsse werden in
der Nachweisung AV 3 nach Aufgabeamt,
dann nach Bestimmungsland und Bestimmungsamt
und für jedes Bestimmungsamt nach der
zeitlichen Reihenfolge eingetragen.
2. Für die im offenen Durchgang auf dem
Land-, See- oder Luftweg zugegangenen und
auf dem Luftweg weitergeleiteten Briefsendungen
stellt die Gläubigerverwaltung nach den
Angaben in den Nachweisungen AV 2 eine
Nachweisung nach dem Muster AV 4 auf.
3. Die Nachweisungen AV 3 sind nach Wahl
der Gläubigerverwaltung monatlich oder vierteljährlich
aufzustellen.
4. Die Nachweisungen AV 4 sind nach Ablauf
der in Artikel 189, § 1 vorgesehenen
Statistikzeiträume aufzustellen. Sind die Abrechnungen
nach dem tatsächlichen Gewicht der
Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
durchzuführen, so werden die Nachweisungen
AV 4 in den im § 3 für die Nachweisungen
AV 3 vorgesehenen Zeiträumen aufgestellt.
5. Über Verlangen der Schuldnerverwaltung
sind getrennte Nachweisungen AV 3 und AV 4
für jedes abfertigende Auswechslungsamt von
Flugpostkartenschlüssen oder Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges aufzustellen.
Artikel 201
Übersendung und Anerkennung
der Gewichtsnachweisungen
AV 3 und AV 4 sowie der Einzelrechnungen
AV 5
1. So bald wie möglich, spätestens jedoch
sechs Monate nach Ende des Zeitabschnittes,
auf den sie sich beziehen, stellt die Gläubigerverwaltung
gleichzeitig die Nachweisungen
AV 3, die Nachweisungen AV 4 für die Flugpostbriefsendungen
des offenen Durchganges,
deren Vergütungen auf der Grundlage des
tatsächlichen Gewichtes zu zahlen sind,
und die entsprechenden Einzelrechnungen
auf; sie übersendet diese zusammen in
doppelter Ausfertigung der Schuldnerverwaltung.
Die Einzelrechnungen sind auf einem
Formblatt nach dem Muster AV 5 zu erstellen,
auf dem die der Gläubigerverwaltung zustehenden
Vergütungen für den entsprechenden
Zeitabschnitt angegeben werden. Die Schuldnerverwaltung
kann die Anerkennung der Rechnungen,
die ihr nicht innerhalb der vorerwähnten
Frist von sechs Monaten übersandt
worden sind, verweigern.
2. Die Einzelrechnungen AV 5, in denen
die die Flugpostbriefsendungen des offenen
Durchganges betreffenden Beträge um 5% erhöht
werden, sind monatlich oder vierteljährlich
auf der Grundlage der Bruttogewichte der
Kartenschlüsse und der Nettogewichte der
Sendungen des offenen Durchganges aufzustellen,
die auf den Nachweisungen AV 3 und
AV 4 angegeben sind. Beim Saldo werden die
Centimen nicht berücksichtigt.
3. Nach Prüfung der Nachweisungen AV 3
und AV 4 und nach Anerkennung der entsprechenden
Einzelrechnungen übersendet die
Schuldnerverwaltung der Gläubigerverwaltung
eine Ausfertigung der Rechnungen AV 5.
Treten bei der Prüfung Unterschiede auf,
müssen die berichtigten Nachweisungen AV 3
und AV 4 zum Nachweis der ordnungsgemäß
geänderten und anerkannten Rechnungen AV 5
an die Gläubigerverwaltung gesandt werden.
Hat die Gläubigerverwaltung binnen vier Monaten,
vom Tage der Absendung an gerechnet,
keine richtigstellende Mitteilung erhalten, so
betrachtet sie die Rechnungen als rechtmäßig
anerkannt.
4. Die monatlich aufgestellten Rechnungen
AV 5 werden von der Gläubigerverwaltung
je nach Vereinbarung zwischen den beteiligten
Verwaltungen in viertel- oder halbjährlichen
Flugposthauptabrechnungen zusammengestellt.
5. Werden für Flugpostbriefsendungen des
offenen Durchganges die Vergütungen auf
Grund von statistischen Ermittlungen gezahlt,
so werden die betreffenden Summen nach den
entsprechenden Nachweisungen AV 4 berechnet,
mit 13 multipliziert und um 5% erhöht.
Der Gesamtbetrag ist in eine Sonderrechnung
AV 5 oder in die erste Rechnung, die nach § 1
aufgestellt wird, aufzunehmen. Die Frist für,
die Anerkennung durch die Schuldnerverwaltung
beträgt zwei Monate.
6. Unterschiedsbeträge von insgesamt
10 Franken je Rechnung bleiben unberücksichtigt.
7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 so-
wie die entsprechenden Einzelrechnungen AV 5
immer auf dem schnellsten Postweg (Luft- oder
Land- und Seeweg) zu übersenden.
8. Wenn der Jahresgesamtbetrag der Einzelrechnungen
AV 5 25 Goldfranken nicht übersteigt,
so ist die Schuldnerverwaltung von
jeder Zahlung befreit.
Kapitel III
Von den Verwaltungen und dem Internationalen
Büro zu erteilende Auskünfte
Artikel 202
Von den Verwaltungen
zu erteilende Auskünfte
1. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen
Büro auf Formblättern, die ihr von
diesem Büro zugesandt werden, zweckdienliche
Auskünfte über die Durchführung des Flugpostdienstes.
Diese Auskünfte sollen insbesondere
folgende Angaben enthalten
a) hinsichtlich des Inlandsdienstes
1. die Gebiete und bedeutenden Städte,
nach denen die Kartenschlüsse oder
Flugpostbriefsendungen aus dem
Ausland durch die Innenflugdienste
weiterbefördert werden;
2. die nach Artikel 64, § 3 des Vertrages
berechneten Vergütungssätze je Kilogramm
und das Datum, von dem an
sie gelten;
b) hinsichtlich des Auslandsdienstes
1. die Entscheidungen darüber, ob gewisse,
die Flugpost betreffende Einzelbestimmungen,
deren Anwendung
freigestellt ist, angewandt werden;
2. die Vergütungen je Kilogramm, die
sie nach Artikel 66, §§ 1 bis 3 des
Vertrages unmittelbar beansprucht
und das Datum, von dem an diese
gelten;
3. die Länder, nach denen sie Flugpostkartenschlüsse
abfertigt;
4. die Postämter, die die Durchgangs-
Flugpostkartenschlüsse von Flugzeugen
des einen auf die eines
anderen Luftfahrtunternehmens umladen,
und die Mindestdauer der
Umladung;
5. die Vergütungssätze für die Flugbeförderung
bei Weiterleitung der
im offenen Durchgang zugegangenen
Flugpostbriefsendungen, wenn das
Verfahren der Festsetzung ausgewogener
Durchschnittssätze nach
Artikel 65, § 1 des Vertrages angewandt
wird oder des Systems von
Durchschnittssätzen nach § 2 desselben
Artikels;
6. die Flugzuschläge oder Gesamtgebühren
für die verschiedenen
Arten von Flugpostbriefsendungen
nach den einzelnen Ländern; außerdem
sind die Länder anzugeben, nach
denen zuschlagfreie Sendungen zugelassen
sind.
2. Alle Änderungen, die die Angaben nach
§ 1 betreffen, müssen dem Internationalen
Büro unverzüglich auf dem schnellsten Wege
mitgeteilt werden.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
sie interessierende Auskünfte über Flugdienste
unmittelbar gegenseitig zu erteilen; insbesondere
Angaben über die Flugpläne und die
Schlußzeiten, bis zu denen Flugpostbriefsendungen
aus dem Ausland eintreffen müssen,
um die verschiedenen Zustellungen zu erreichen.
Artikel 203
Vom Internationalen Büro zu
liefernde Behelfe
1. Das Internationale Büro hat folgende
Behelfe auszuarbeiten und an die Verwaltungen
zu verteilen
a) die „Hauptliste der Flugpostdienste"
(Liste générale des services aéropostaux
— sogenannte „Liste AV1"),
die auf Grund der Angaben nach Artikel
202, § 1 veröffentlicht wird;
b) die „Liste der Flugpostentfernungen"
(Liste des distances aéropostales), die in
Zusammenarbeit mit den Luftfahrtunternehmen
aufgestellt und nach Zustimmung
der Verwaltungen zu ihrem
Inhalt veröffentlicht wird;
c) die „Liste der Flugzuschläge" (Liste des
surtaxes aériennes) Artikel 202, § 1,
lit. b), Ziffer 6).
2. Das Internationale Büro hat ferner den
Verwaltungen auf Verlangen und gegen Bezahlung
Karten und Flugpläne zu liefern, die
regelmäßig von einem privaten Fachunternehmen
herausgegeben werden und den Bedürfnissen
des Flugpostdienstes anerkanntermaßen
am besten entsprechen.
3. Alle Änderungen zu den Behelfen nach
§ 1 sowie das Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungen werden den Verwaltungen auf
dem schnellsten Weg (Luft- oder Land- und
Seeweg) in kürzester Frist und in der geeignetsten
Form mitgeteilt.
Vierter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 20h
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Weltpostvertrages.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieser Vertrag, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1649 bis
1652)
Wertbrief- und
Wertschachtelabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Vereinsländer, haben gemäß
Artikel 22, § 4 der am 10. Juli 1964 zu Wien
abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereins
im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 25, § 3 der
Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Briefe mit Wertpapieren oder wertvollen
Schriftstücken sowie Schachteln mit Schmucksachen
oder anderen kostbaren Gegenständen
können zwischen den vertragschließenden
Ländern unter Versicherung des Inhalts zu
dem vom Absender angegebenen Wert ausgetauscht
werden.
2. Diese Sendungen werden als „Wertsendungen",
„Wertbriefe" oder „Wertschachteln"
bezeichnet.
3. Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist
auf die vertragschließenden Länder beschränkt,
die sich bereit erklären, diesen
Dienst auszuführen.
Artikel 2
Wertangabe
1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich
unbeschränkt.
2. Jede Verwaltung kann jedoch für ihren
Bereich die Wertangabe auf einen Betrag beschränken,
der nicht niedriger als 10.000 Franken
sein darf.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene
Höchstbeträge festgesetzt haben,
muß beiderseits die niedrigere Wertgrenze eingehalten
werden.
4. Die Wertangabe darf den wirklichen Wert
des Inhalts der Sendung nicht übersteigen; es
ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses
Wertes anzugeben; der Betrag der Wertangabe
bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer
Ausfertigung besteht, darf den Betrag, der im
Verlustfall für die Neuausfertigung aufzuwenden
wäre, nicht übersteigen.
5. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des wirklichen Wertes des Inhalts einer
Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung
nach den Rechtsvorschriften des Aufgabelandes.
Kapitel II
Zulassungsbedingungen
Artikel 3
Bestimmungen über Gewicht
und Maße
1. Wertbriefe unterliegen den Bestimmungen
über Gewicht und Maße, die für gewöhnliche
Briefe gelten.
2. Wertschachteln dürfen weder das Gewicht
von 1 Kilogramm noch die Maße von
30 Zentimeter Länge, 20 Zentimeter Breite
und 10 Zentimeter Höhe überschreiten.
3. Wertbriefe und Wertschachteln, deren
Ausmaße geringer sind als die im Artikel 16,
§ 1 des Vertrages für Briefe festgesetzten Mindestmaße,
sind nicht zugelassen.
Artikel 4
Zulässige Einschlüsse
1. Im Verkehr zwischen Ländern, deren
Postverwaltungen sich damit einverstanden erklärt
haben, dürfen Wertbriefe zollpflichtige
Gegenstände enthalten.
2. Wertschachteln dürfen eine offene, auf
wesentliche Angaben beschränkte Rechnung
sowie eine einfache Abschrift der Anschrift
der Wertschachtel mit Angabe der Anschrift
des Absenders enthalten.
3. Bei Wertschachteln, die Opium, Morphium,
Kokain oder andere Rauschgifte enthalten
und zu einem medizinischen oder wissenschaftlichen
Zweck versandt werden, siehe
Artikel 5, § 1, b).
Artikel 5
V erböte
1. Der Versand der nachstehend angeführten
Gegenstände ist in allen Wertsendungen verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung eine Gefahr
für die Postbediensteten darstellen oder
die Briefsendungen beschmutzen oder
verderben können [siehe auch unter
lit. e)J;
b) Opium, Morphium, Kokain und andere
Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt sich
jedoch nicht auf den Versand in Wertschachteln
zu medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken nach Ländern, die
sie unter dieser Bedingung zulassen;
c) Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf
im Bestimmungsland verboten ist;
d) lebende Tiere;
e) explodierbare, leicht entzündliche oder
andere gefährliche Stoffe;
f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.
2. Wertbriefe dürfen nicht enthalten: Geldstücke,
verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin,
Gold oder Silber, Edelsteine, Juwelen und
andere kostbare Gegenstände. Vorbehaltlich
des Artikels 4, § 1 dürfen sie auch keine zollpflichtigen
Gegenstände enthalten.
3. Wertschachteln dürfen nicht enthalten
a) Schriftstücke, die den Charakter einer
aktuellen persönlichen Mitteilung haben;
b) Banknoten, Papiergeld oder auf den Inhaber
lautende Wertpapiere aller Art.
Artikel 6
Behandlung zu Unrecht
angenommener Sendungen
1. Wertsendungen, die den Bestimmungen
des Artikels 3 nicht entsprechen und die zu
Unrecht angenommen worden sind, werden
an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt; die
Bestimmungsverwaltung kann sie jedoch dem
Empfänger unter Einhebung der Gebühren
nach Artikel 16, § 14 des Vertrages ausfolgen.
2. Wertsendungen, die Gegenstände nach
Artikel 5, § 1 enthalten und zu Unrecht angenommen
worden sind, werden nach den
Rechtsvorschriften des Landes behandelt, dessen
Verwaltung das Vorhandensein dieser Gegenstände
feststellt; das gilt auch vorbehaltlich des
Artikels 4, § 1 für Wertbriefe, die zollpflichtige
Gegenstände enthalten, mit Ausnahme von
Wertpapieren; Wertsendungen, die Gegenstände
nach Artikel 5, § 1, b), e) und f) enthalten,
werden jedoch in keinem Fall an den
Bestimmungsort geleitet, den Empfängern ausgefolgt
oder an den Aufgabeort zurückgesandt.
3. Wertsendungen, die Gegenstände nach
Artikel 5, §§ 2 und 3, b) enthalten, sind an den
Aufgabeort zurückzusenden; wird jedoch das
Vorhandensein dieser Gegenstande erst von der
Bestimmungsverwaltung festgestellt, so kann
diese sie den Empfängern nach ihren Inlandsvorschriften
ausfolgen.
4. Wenn eine zu Unrecht angenommene
Wertsendung weder an den Aufgabeort zurückgesandt
noch dem Empfänger ausgefolgt
wird, ist die Aufgabeverwaltung über die
weitere Behandlung dieser Sendung genau zu
unterrichten.
5. Die Tatsache, daß eine Wertschachtel ein
Schriftstück enthält, das den Charakter einer
aktuellen persönlichen Mitteilung hat, darf in
keinem Fall die Rücksendung an den Absender
nach sich ziehen.
Kapitel III
Gebühren und Abgaben
Artikel 7
Gebühren
1. Für Wertbriefe und Wertschachteln sind
vom Absender im voraus folgende Gebühren
einzuheben
a) Beförderungsgebühr;
b) Einschreibgebühr;
c) Weitgebühr.
2. Diese Gebühren betragen
3. Außer den Gebühren nach § 1 können für
Wertbriefe und Wertschachteln auch noch die
Gebühren eingehoben werden, die sich nach
Artikel 15 dieses Abkommens aus der Anwendung
des Vertrages ergeben.
Artikel 8
Postgebührenfreiheit
Postdienstliche Wertbriefe, die zwischen
Verwaltungen oder zwischen Verwaltungen
und dem Internationalen Büro ausgetauscht
werden, sind von allen Postgebühren befreit.
Artikel 9
Aus- und Einfuhrvorschriften;
Abgaben
1. Wertsendungen unterliegen hinsichtlich der
Ausfuhrvorsdriften und -abgaben den Rechtsvorschriften
des Aufgabelandes, hinsichtlich der
Einfuhrvorschriften und -abgaben sowie des
Zolles unterliegen sie den Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes.
2. Die bei der Einfuhr fälligen Finanzgebühren
und Punzierungsauslagen werden bei
der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben.
Wird eine Wertschachtel aus irgendeinem
Grunde nach einem anderen an diesem Dienst
teilnehmenden Land nachgesandt oder an das
Aufgäbeamt zurückgesandt, so werden die Abgaben
oder Auslagen, die bei der Wiederausfuhr
nicht niedergeschlagen werden können,
vom Empfänger oder Absender eingezogen.
Kapitel IV
Haftung
Artikel 10
Grundsatz und Umfang der
Haftung der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften für den Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung der
Wertsendungen, außer in den Fällen nach Artikel
11. Ihre Haftung erstreckt sich sowohl auf
die im offenen Durchgang als auch auf die in
Kartenschlüssen beförderten Sendungen.
2. Der Absender hat grundsätzlich Anspruch
auf einen der wirklichen Höhe des Verlustes,
der Beraubung oder der Beschädigung entsprechenden
Ersatz; mittelbarer Schaden oder entgangener
Gewinn bleiben außer Betracht.
Dieser Ersatz darf jedoch keinesfalls den Betrag
der Wertangabe in Goldfranken übersteigen.
Bei Nach- oder Rücksendung einer Flugpostsendung
mit Wertangabe auf dem Land(See-)
weg ist die Haftung für den zweiten Beförderungsweg
auf die für Sendungen des Land(See-)weges
vorgesehene beschränkt.
3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in
Goldfranken umgerechneten handelsüblichen
Preis für Wertgegenstände derselben Art am
Ort und der Zeit der Annahme zur Beförderung
berechnet; in Ermangelung eines
handelsüblichen Preises ist der Ersatzbetrag
auf derselben Grundlage nach dem gemeinen
Wert der Gegenstände zu berechnen.
4. Bei Verlust, völliger Beraubung oder
völliger Beschädigung einer Wertsendung hat
der Absender außerdem Anspruch auf Erstattung
der entrichteten Gebühren und Abgaben
mit Ausnahme der Versicherungsgebühr,
die in allen Fällen der Aufgabeverwaltung
verbleibt.
5. Der Absender kann auf seine Rechte zugunsten
des Empfängers verzichten.
Artikel 11
Haftungsfreiheit der Postverwaltungen
1. Die Verwaltungen sind von jeder Haftung
für Wertsendungen frei, die entweder nach
ihren Inlandsvorschriften für gleichartige Sendungen
oder nach den Bestimmungen des Artikels
12, § 3 des Vertrags ausgefolgt worden
sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen
a) wenn der Empfänger oder, im Fall der
Rücksendung an den Aufgabeort, der
Absender bei der Ausfolgung einer beraubten
oder beschädigten Sendung Vorbehalte
macht, sofern die Inlandsvorschriften
dies zulassen;
b) wenn der Empfänger oder, im Fall der
Rücksendung an den Aufgabeort, der
Absender die Sendung zwar unbeanstandet
übernommen hat, nachher aber der
Verwaltung, die ihm die Sendung ausgefolgt
hat, unverzüglich erklärt, einen
Schaden festgestellt zu haben und beweist,
daß die Sendung nicht nach der
Ausfolgung beraubt oder beschädigt
worden ist.
2. Die Postverwaltungen haften nicht
1. bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung
von Wertsendungen
a) im Falle höherer Gewalt; die Verwaltung,
in deren Dienst der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
eingetreten ist, hat nach den Rechtsvorschriften
ihres Landes zu entscheiden,
ob dieser Verlust, diese Beraubung
oder diese Beschädigung auf
Umstände zurückzuführen ist, die
einen Fall höherer Gewalt darstellen;
diese Umstände sind der Verwaltung
des Ursprungslandes bekanntzugeben,
wenn diese es verlangt. Die Haftung
bleibt jedoch für die Verwaltung
eines Aufgabelandes, das für Schäden
aus höherer Gewalt haftet, bestehen;
b) wenn sie über den Verbleib einer
Sendung deshalb keine Rechenschaft
ablegen können, weil die Dienstpapiere
infolge höherer Gewalt vernichtet
worden sind und der Beweis
der Tatsachen, die ihre Haftpflicht
begründen, nicht anderweitig erbracht
werden kann;
c) wenn der Schaden durch schuldhaftes
Verhalten des Absenders oder durch
die natürliche Beschaffenheit des Inhaltes
der Sendung herbeigeführt
worden ist;
d) wenn es sich um Sendungen handelt,
deren Inhalt unter die Verbote nach
Artikel 5, §§ 1, 2 und 3, b) fällt
und daher diese Sendungen wegen
ihres Inhalts von der zuständigen
Behörde beschlagnahmt oder vernichtet
worden sind;
e) wenn es sich um Sendungen handelt,
auf denen in betrügerischer Weise
ein höherer als der wirkliche Wert
des Inhalts angegeben worden ist;
f) wenn der Absender innerhalb eines
Jahres, vom Tage nach der Aufgabe
der Sendung an gerechnet, keine
Nachfrage gestellt hat;
2. für Wertsendungen, die nach den Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes beschlagnahmt
worden sind;
J. wenn bei Beförderung auf dem See- oder
Luftweg die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder bekanntgegeben
haben, daß sie keine Haftung für Wertsendungen
an Bord der von ihnen benutzen
Schiffe oder Flugzeuge übernehmen
können. Diese Verwaltungen
haften jedoch für die in Kartenschlüsse
aufgenommenen Durchgangswertsendungen
wie für Einschreibsendungen.
3. Die Postverwaltungen übernehmen keine
Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form
diese auch ausgestellt worden sind, sowie für
die Verfügungen der Zollbehörden bei der
Prüfung der Zollstellungspflichtigen Sendungen.
Artikel 12
Haftung des Absenders
1. Der Absender einer Wertsendung haftet
im gleichen Umfang wie die Verwaltungen
selbst für alle Schäden, die an anderen Postsendungen,
die durch die Versendung von nicht
zur Beförderung zugelassenen Gegenständen
oder die Nichtbeachtung der Beförderungsbe-
dingungen verursacht wurden, sofern kein
schuldhaftes Verhalten der Verwaltungen oder
der Beförderungsunternehmungen vorliegt.
2. Die Annahme einer solchen Wertsendung
durch das Aufgabeamt befreit den Absender
nicht von seiner Haftung.
3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung
das Verfahren gegen den Absender einzuleiten.
Artikel 13
Abgrenzung der Haftung
zwischen den Postverwaltungen
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die
Postverwaltung, die, nachdem sie die Sendung
unbeanstandet übernommen hat und in den
Besitz aller vorschriftsmäßigen Nachforschungsunterlagen
gelangt ist, weder die
Ausfolgung an den Empfänger noch die ordnungsgemäße
Weiterleitung an eine andere
Verwaltung nachweisen kann.
2. Bis zum Beweis des Gegenteils und vorbehaltlich
der Bestimmungen der §§ 4, 7 und 8
ist eine Zwischenverwaltung oder die Bestimmungsverwaltung
von jeder Haftung frei,
wenn sie
a) die Bestimmungen des Artikels 108 der
Ausführungsvorschrift über die Einzelprüfung
der Wertsendungen beachtet hat;
b) nachweisen kann, daß ihr die Nachfrage
erst zugegangen ist, nachdem die die gesuchte
Sendung betreffenden Dienstpapiere
wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist
nach Artikel 108 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vernichtet
worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt
die Rechte des Ersatzfordernden
nicht.
3. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung,
die einer anderen eine Wertsendung
zugeführt hat, von jeder Haftung frei, wenn
das Auswechslungsamt, dem die Sendung ausgeliefert
worden ist, der absendenden Verwaltung
nicht mit der nächsten sich bietenden Beförderungsgelegenheit
einen Befund hat zugehen
lassen, in dem das Fehlen oder die Beschädigung
des ganzen Bundes mit Wertsendungen
oder der Sendung selbst festgestellt
wird.
4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung während der Beförderung
eingetreten ist, ohne daß festgestellt werden
kann, in welchem Gebiet oder im Dienstbereich
welchen Landes sich der Vorfall ereignet
hat, tragen die beteiligten Verwaltungen
den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch
die Beraubung oder Beschädigung im Bestim-
mungsland oder im Fall der Rücksendung an
den Absender im Aufgabeland festgestellt
worden, so hat die Verwaltung dieses Landes
nachzuweisen, daß
a) weder das Bund, der Umschlag oder der
Beutel und ihr Verschluß, noch Verpackung
und Verschluß der Sendung
sichtbare Spuren einer Beraubung oder
Beschädigung aufgewiesen haben;
b) das bei der Aufgabe festgestellte Gewicht
unverändert geblieben ist.
Wenn die Bestimmungsverwaltung oder gegebenenfalls
die Aufgabeverwaltung dies nachweist,
kann keine der beteiligten anderen Verwaltungen
ihre Haftung unter Berufung
darauf ablehnen, daß sie die Sendung der
nächsten Verwaltung unbeanstandet übergeben
habe.
5. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber
den anderen geht in keinem Fall über den
von ihr festgesetzten Höchstbetrag der Wertangabe
hinaus.
6. Ist der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung einer Wertsendung auf höhere
Gewalt zurückzuführen, so haftet die Verwaltung,
in deren Gebiet oder Dienstbereich der
Verlust, die Beraubung oder Beschädigung eingetreten
ist, gegenüber der Aufgabe-Verwaltung
nur dann, wenn beide Verwaltungen für Schäden
aus höherer Gewalt haften.
7. Wenn der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich
einer Durchgangsverwaltung eingetreten ist,
deren Land dem vorliegenden Abkommen nicht
beigetreten ist, oder die einen Höchstbetrag
festgesetzt hat, der geringer als der Schadensbetrag
ist, so tragen Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung
den von dieser Verwaltung
auf Grund des in § 5 dieses Artikels sowie des
Artikels 1, § 3 des Vertrags nicht gedeckten
Schaden zu gleichen Teilen.
8. Das Verfahren nach § 7 für die Aufteilung
des zu zahlenden Ersatzbetrages auf die
beteiligten Verwaltungen wird auch im Falle
der See- oder Flugbeförderung angewandt,
wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
sich im Dienstbereich der Verwaltung
eines vertragschließenden Landes ereignet
hat, das die Haftung nicht übernimmt (Artikel
11, § 2, Ziffer 3).
9. Zoll und andere Abgaben, deren Niederschlagung
nicht erreicht werden konnte, gehen
zu Lasten der Verwaltungen, die für den Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
haften.
10. Die Verwaltung, die die Entschädigung
gezahlt hat, tritt bis zur Höhe dieses Betrages
in die Rechte des Entschädigten hinsichtlich
aller entwaigen Ansprüche gegen den Empfänger
der Sendung, den Absender oder gegen
Dritte.
Artikel 14
Allfällige Rückforderung des
Ersatzbetrages vom Absender
oder Empfänger
1. Artikel 45 des Vertrages ist auf Wertsendungen
anzuwenden.
2. Wird festgestellt, daß der Wert des Inhalts
einer nachträglich wieder aufgefundenen
Sendung geringer ist als der gezahlte Ersatzbetrag,
so bat der Absender diesen Ersatzbetrag
gegen Rückgabe der Sendung, unbeschadet der
sich aus der betrügerischen Wertangabe nach
Artikel 2, § 5 ergebenden Folgen, zurückzuzahlen.
Kapitel V
Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Artikel 15
Anwendung des Vertrags
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist. Abweichend
von Artikel 25 des Vertrags kann die
Aufgabeverwaltung jedoch statt der Sendung
selbst eine Benachrichtigung durch Eilboten zustellen
lassen, wenn ihre Vorschriften dies vorsehen.
Außerdem ist abweichend von Artikel
26, § 3, b) des Vertrags und vorbehaltlich
des Artikels XI des Schlußprotokolls zum
Vertrag für telegraphische Anträge auf Anschriftänderung
außer der Telegrammgebühr
auch die Einschreibgebühr zu entrichten.
Artikel 16
Am Dienst teilnehmende Ämter
Die Postverwaltungen treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um den Wertbrief- und
Wertschachteldienst bei möglichst allen
Ämtern ihres Landes sicherzustellen.
Artikel 17
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Dem Kongreß vorgelegte Vorschläge zu
diesem Abkommen und seiner Ausführungsvor-
schrift bedürfen, um rechtswirksam zu werden,
der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitgliedsländer, die Vertragsteile
dieses Abkommens sind. Die Hälfte
dieser beim Kongreß vertretenen Mitgliedsländer
muß zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte
Vorschläge zu diesem Abkommen und
seiner Ausführungsvorschrift bedürfen um
rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um neue Bestimmungen oder um
Änderungen von Bestimmungen der Artikel
1 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18 dieses
Abkommens, um solche seines Schlußprotokolls
und des Schlußartikels seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die grundlegende Änderung anderer
Bestimmungen als der unter lit a) angeführten
Artikel dieses Abkommens
oder um Bestimmungen der Artikel 101,
§ 2, 102 bis 105, 106, §§ 2 bis 5, 107,
108 und 111, f) und g) seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
c) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer Artikel der
Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung
der Bestimmungen dieses Abkommens,
seines Schlußprotokolls und
seiner Ausführungsvorschrift, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 32 der Satzung
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist, handelt.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des
Landes in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt
wird. Eine Abschrift davon wird jedem
Vertragsteil von der Regierung des Landes, in
dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt
werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Schlußprotokoll zum Wertbrief-
und Wertschachtelabkommen
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am
heutigen Tage beschlossenen Wertbrief- und
Wertschachtelabkommens haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel I
Höchstbetrag der Wertangabe
Abweichend von Artikel 2 kann jede Verwaltung
den Höchtsbetrag der Wertangabe
auf 5000 Franken oder auf den in ihrem Inlandsdienst
festgesetzten Betrag beschränken,
wenn dieser Betrag niedriger als 5000 Franken
ist.
Artikel II
Gegenwerte; Höchst- und
Mindestgrenzen
Jedes Land kann die Grund- und Mindestgebühr
für Wertschachteln nach Artikel 7, § 2
in Übereinstimmung mit der im Artikel III,
§ 1 des Schlußprotokolls zum Vertrag enthaltenen
Gebührenübersicht um höchstens 60% erhöhen
oder um 20% ermäßigen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das
im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als
ob seine Bestimmungen im Wortlaut des Abkommens,
auf das es sich bezieht, selbst enthalten
wären; sie haben das Protokoll in einer
Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon
wird jedem Vertragsteil von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,
übersandt werden.
Geschehen zu Wien am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1754 bis
1756)
Ausführungsvorschrift
zum Wertbrief- und Wertschachtelabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereins
im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Wertbrief- und Wertschachtelabkommens folgendes
festgelegt
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder, die Wertbriefe und Wertschachteln
unmittelbar miteinander austauschen, erteilen
einander durch Übersichten nach Muster
der Anlage VD 1 die für den Austausch der
Wertsendungen erforderlichen Auskünfte.
2. Mindestens drei Monate vor Ausführung
des Abkommens haben die Verwaltungen
durch Vermittlung des Internationalen Büros
den anderen Verwaltungen mitzuteilen
a) die Höhe der Wertgebühren, die sie
nach Artikel 7 des Abkommens in ihrem
Dienst für Wertsendungen einheben;
b) den Höchstbetrag der Wertangabe für
die Beförderung auf dem Land- und Seeweg
und auf dem Luftweg;
c) die Zahl der für Wertschachteln nach
ihrem Land und für Wertschachteln im
Durchgang erforderlichen Zollerklärungen
und die Sprachen, in denen diese Erklärungen
abgefaßt sein müssen;
d) gegebenenfalls das Verzeichnis ihrer
Ämter, die an dem Dienst teilnehmen;
e) gegebenenfalls diejenigen ihrer regelmäßigen,
für die Beförderung gewöhnlicher
Briefsendungen benützten See- oder
Flugverbindungen, die unter Zusicherung
der Haftung zur Beförderung von
Wertsendungen herangezogen werden
können.
3. Jede spätere Änderung ist unverzüglich
bekanntzugeben.
Kapitel II
Zulassungsbedingungen; Aufgabe
Artikel 102
Beschaffenheit der Sendungen
1. Wertbriefe werden nur zur Beförderung
zugelassen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen
a) die Umschläge müssen durch Abdrucke
desselben Siegels in gutem Siegellack verschlossen
sein, sich in einem gewissen
Abstand voneinander befinden, ein besonderes,
dem Absender eigenes Zeichen
wiedergeben und in genügender Zahl so
angebracht sein, daß sie sämtliche Klappen
des Umschlages treffen;
b) die Umschläge müssen haltbar und aus
einem Stück hergestellt sein; die Siegelabdrucke
müssen fest auf ihnen haften.
Umschläge, die völlig durchsichtig sind,
Fensterbriefumschläge oder Umschläge
mit farbigen Rändern sind unzulässig;
c) die Beschaffenheit muß so sein, daß dem
Inhalt ohne sichtbare Beschädigung des
Umschlages oder der Siegel nicht beizukommen
ist;
d) der Freimachung dienende Briefmarken
und postdienstliche Klebezettel müssen
in Abständen voneinander angebracht
sein, damit sie nicht Beschädigungen des
Umschlags verdecken können; sie dürfen
nicht von einer Seite des Umschlags auf
die andere übergreifen. Es ist unzulässig,
auf den Wertbriefen andere als postdienstliche
Klebezettel anzubringen.
2. Wertschachteln müssen folgende Bedingungen
erfüllen
a) aus Holz oder aus Metall bestehen und
genügend widerstandsfähig sein;
b) die Wände der Holzkästchen müssen
mindestens 8 Millimeter stark sein;
c) die obere und die untere Seite der Wertschachteln
müssen zur Anbringung der
Anschrift des Empfängers, der Wertangabe
und der Stempelabdrucke mit
weißem Papier überzogen sein. Die Wertschachteln
sind mit einer festen, ungeknoteten
Schnur kreuzweise zu umschnüren;
die beiden Enden der Schnur
sind unter einem aus gutem Siegellack
hergestellten Siegel mit einem besonderen,
dem Absender eigenen Gepräge
zu vereinigen. Auf den vier Seitenflächen
sind die Kästchen mit den gleichen
Siegelabdrucken zu verschließen.
3. Nachstehende Bestimmungen gelten für
Wertbriefe und Wertschachteln
a) die Freimachung kann durch Angabe des
eingehobenen Betrages in Ziffern in der
Währung des Aufgabelandes ausgedrückt
werden, zum Beispiel in der Form
„Taxe perçue: fr ... c ..."; dieser Vermerk
ist in der rechten oberen Ecke der
Anschriftseite anzubringen und durch
einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels
des Aufgabepostamtes zu bestätigen;
b) Wertsendungen, deren Anschrift aus
Anfangsbuchstaben besteht, mit Bleistift
geschrieben ist, Streichungen oder Überschreibungen
aufweist, sind unzulässig;
zu Unrecht angenommene Sendungen
dieser Art müssen an das Aufgabeamt
zurückgesandt werden.
Artikel 103
Wertangabe
1. Der Absender oder sein Beauftragter
haben die Wertangabe in der Währung des
Aufgabelandes in der Anschrift der Sendung
in lateinischer Schrift in Worten und in
arabischen Ziffern anzugeben; Streichungen
oder Änderungen, selbst anerkannte, sind unzulässig.
Die Angabe des Wertbetrages darf
nicht mit Bleistift geschrieben sein.
2. Der Betrag der Wertangabe ist vom Absender
oder vom Aufgabeamt in Goldfranken
umzurechnen. Der umgerechnete Betrag ist in
neuen Ziffern neben oder unter dem in der
Währung des Aufgabelandes angegebenen
Wert zu vermerken; diese Bestimmung gilt
nicht für den unmittelbaren Verkehr zwischen
Ländern gemeinsamer Währung. Die Betragsangabe
in Goldfranken ist mit Farbstift zu
unterstreichen.
3. Wenn irgendwelche Umstände oder die
Angaben der Beteiligten erkennen lassen, daß
in betrügerischer Absicht ein höherer als der
wirkliche Wert des Inhalts eines Briefes oder
einer Wertschachtel angegeben ist, so ist die
Aufgabeverwaltung gegebenenfalls unter Beifügung
der Beweismittel hievon so schnell
wie möglich zu benachrichtigen.
Artikel 104
Zollerklärungen
1. Im Verkehr mit Ländern, die Zollerklärungen
verlangen, muß den Wertschachteln
die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßig ausgefüllter
Formblätter nach Muster C 2 (Anlage
zur Ausführungsvorschrift des Vertrags)
beigefügt werden.
Artikel 105
Aufgaben des Aufgabeamtes
1. Erkennt das Aufgabeamt eine Wertsendung
als zulässig an, so verfährt es wie
folgt
a) es vermerkt das genaue Gewicht in
Gramm in der linken oberen Ecke der
Anschrift der Sendung;
b) es bringt neben der Anschrift einen
Stempelabdruck an, der das Amt und
den Tag der Aufgabe angibt;
c) es versieht die Sendung mit einem
Klebezettel C 4, der in lateinischer
Schrift den Namen des Aufgabeamtes
und die Aufgabenummer der Sendung
angibt;
d) es bringt ferner einen roten Klebezettel
an, der in sehr auffälliger Schrift den
Vermerk „Valeur déclarée" trägt.
2. Die Verwaltungen können die beiden
Klebezettel nach § 1 durch einen roten Zettel
nach dem Muster VD 2 ersetzen.
3. Die Zwischenverwaltungen dürfen auf
der Vorderseite der Wertsendungen keine
Buchungsnummern anbringen.
Kapitel III
Austausch der Wertsendungen
Artikel 106
Leitwege und Versendungsweise
1. Auf Grund der Übersichten VD 1 der
beteiligten Verwaltungen bestimmt jede Verwaltung
die Leitwege für die Beförderung
ihrer Wertsendungen.
2. Wertsendungen im Verkehr zwischen angrenzenden
oder durch eine unmittelbare
Schiffs- oder Flugverbindung miteinander verbundenen
Ländern werden durch die Auswechslungsämter
übermittelt, welche die beiden
beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen bestimmen.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch
eine oder mehrere Zwischenverwaltungen getrennt
sind, müssen Wertsendungen auf dem
kürzesten Weg befördert werden. Die beteiligten
Verwaltungen können jedoch den Versand
im offenen Durchgang auf einem anderen
Weg vereinbaren, falls auf dem unmittelbaren
Wege eine Haftung auf der gesamten Beförderungsstrecke
nicht sichergestellt ist.
4. Nach den Erfordernissen des Dienstes
können die Sendungen in Kartenschlüssen befördert
oder offen der ersten Zwischenverwaltung
übergeben werden, wenn diese in der
Lage ist, den Versand nach den in den Übersichten
VD 1 vorgesehenen Bedingungen
sicherzustellen; jede Zwischenverwaltung kann
jedoch verlangen, daß ihr die Wertsendungen
in von der Aufgabeverwaltung für die Auswechslungsämter
des Bestimmungslandes gefertigten
Kartenschlüssen übergeben werden,
wenn sie feststellt, daß die Zahl der Sendungen
des offenen Durchgangs ihren Dienstbetrieb
erschweren könnte.
5. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung
können den Austausch von Wertsendungen
in Kartenschlüssen durch Vermittlung
eines oder mehrerer der am Abkommen
teilnehmenden oder nicht teilnehmenden Länder
untereinander vereinbaren. Die Durchgangsverwaltungen
sind hievon rechtzeitig zu
benachrichtigen.
Artikel 107
Verfahren beim absendenden
Auswechslungsamt
1. Das absendende Auswechslungsamt
trägt die Wertsendungen in besondere, dem
beiliegenden Muster VD 3 entsprechende
Wertlisten mit allen dem Vordruck entsprechenden
Angaben ein; bei der Eintragung der
durch Eilboten auszufolgenden Sendungen
muß in der Spalte „Observations" der Vermerk
„Exprès" eingetragen werden.
2. Wertsendungen sind mit der Wertkarte
oder den Wertkarten zu einem oder mehreren
besonderen Bunden zu vereinigen; diese
Bunde werden einzeln umschnürt und in haltbares
Papier eingeschlagen, sodann nochmals
außen umschnürt und mit dem Dienstsiegel
des absendenden Auswechslungsamtes auf allen
Klappen mit gutem Siegellack versiegelt. Sie
erhalten die Aufschrift „Valeurs déclarées",
„Lettres avec valeur déclarée" oder „Boîtes
avec valeur déclarée".
3. Statt zu einem Bund vereinigt zu werden,
können Wertbriefe in einen Umschlag
aus festem Papier gelegt werden, der mit
Siegelabdrucken aus Siegellack zu verschließen
ist.
4. Bunde oder Umschläge mit Wertsendungen
können auch durch - gummierte Siegelmarken
verschlossen werden, die die aufgedruckte
Angabe der Aufgabeverwaltung des
Kartenschlusses tragen, sofern die Bestimmungsverwaltung
nicht verlangt, daß der
Kartenschluß versiegelt oder plombiert wird.
Ein Abdruck des Orts- und Tagesstempels des
absendenden Amtes muß auf der Siegelmarke
so angebracht werden, daß er gleichzeitig diese
und die Verpackung trifft.
5. Wenn Zahl oder Umfang der Wertsendungen
es erfordert, können sie in einen
Beutel aufgenommen werden, der gehörig zu
verschließen und zu versiegeln oder zu plombieren
ist.
6. Liegen solche Bunde, Umschläge oder
Beutel vor, so wird dies in Abteilung III der
Briefkarte (Anlage C 12 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag) vermerkt. Enthält der
Kartenschluß keine Umschläge, Bunde oder
Beutel mit Wertsendungen, so wird in dieser
Abteilung „Néant" vermerkt.
7. Das Bund, der Umschlag oder der Beutel
mit Wertsendungen wird in das Bund oder
in den Beutel mit Einschreibsendungen oder,
falls keine Einschreibsendungen vorliegen, in
das Bund oder in den Beutel aufgenommen,
die sonst für die Aufnahme solcher Sendungen
verwendet werden. Sind mehrere Beutel mit
Einschreibsendungen vorhanden, so ist das
Bund oder der Beutel mit Wertsendungen in
den Beutel zu legen, an dessen Hals der besondere
Umschlag mit der Briefkarte befestigt
wird.
8. Auf ausdrückliches Verlangen einer der
beiden beteiligten Verwaltungen sind Wertschachteln
gesondert in Formblätter VD 3 einzutragen
und in einem besonderen Bund oder
Beutel zu versenden.
Artikel 108
Verfahren beim empfangenden
Auswechslungsamt oder beim
Bestimmungsamt
1. Beim Empfang eines Bundes, eines Umschlages
oder eines Beutels mit Wertsendungen
verfährt das Auswechslungsamt wie folgt
a) es überzeugt sich, daß der Zustand und
die äußere Beschaffenheit des Bundes,
Umschlages oder Beutels keine Unregelmäßigkeiten
aufweisen und daß die
Fertigung nach Artikel 107 erfolgt ist;
b) es stellt die Zahl der Wertsendungen
fest und prüft jede Sendung im einzelnen;
c) es berichtigt die Wertkarten oder sendet
sie weiter; hiebei sind die Bestimmungen
über Einschreibsendungen des Artikels
158, §§ 2 bis 10 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag maßgebend.
2. Unregelmäßigkeiten sind gegenüber der
übergebenden Verwaltung unverzüglich geltend
zu machen.
3. Werden das Fehlen oder die Veränderung
von Gegenständen oder eine andere Unregelmäßigkeit
festgestellt, welche die Haftung der
Verwaltungen begründen könnten, so ist der
Sachverhalt in einem Befund nach Muster
VD 4 festzuhalten; dieser ist der Zentralverwaltung
des Landes, zu dem das absendende
Auswechslungsamt gehört, eingeschrieben und
— außer bei begründeter Unmöglichkeit —
unter Beifügung der gesamten Verpackung
(Beutel, Umschlag, Schnur und Siegel oder
Plomben) aller Bunde oder Innen- und Außenbeutel,
in die die Wertsendungen eingelegt
waren, zu übersenden. Ein Doppel des Befundes
wird gleichzeitig der Zentralverwaltung,
der das empfangende Auswechslungsamt
unterstellt ist, oder einer von dieser Verwaltung
bezeichneten anderen leitenden Stelle
übersandt.
4. Unbeschadet der Bestimmungen des § 3
muß das Auswechslungsamt, das von einem
anderen Amt eine beschädigte oder ungenügend
verpackte Sendung erhält, diese unter
Beachtung der folgenden Bestimmungen
weiterbefördern
a) wenn es sich um eine leichte Beschädigung
oder um eine teilweise Zerstörung
der Siegel handelt, genügt es, die Sendung
neu zu versiegeln, um den Inhalt
zu sichern, jedoch unter der Bedingung,
daß der Inhalt offensichtlich weder beschädigt
noch nach der Gewichtsfeststellung
gemindert ist. Die vorhandenen
Siegel dürfen nicht beschädigt werden.
Müssen Sendungen neu verpackt werden,
so ist die ursprüngliche Verpackung
dabei möglichst zu erhalten;
b) ist der Zustand der Sendung so, daß der
Inhalt herausgenommen werden kann,
so hat das Postamt die Sendung zunächst
amtlich zu öffnen und den Inhalt festzustellen.
Das Ergebnis der Inhaltsfeststellung
muß in einem Befund VD 4
festgelegt werden, von dem der Sendung
eine Abschrift beizufügen ist; die Sendung
wird neu verpackt;
c) in allen diesen Fällen ist das Gewicht
der Sendung bei der Ankunft und das
Gewicht nach der Wiederverpackung
festzustellen und auf dem Umschlag zu
vermerken. Hinter diese Angabe werden
der Vermerk „Cacheté d'office à..."
oder „Remballé à ... ", ein Abdruck des
Orts- und Tagesstempels und die Unterschrift
der Bediensteten gesetzt, die die
Sendung versiegelt und wieder verpackt
haben.
5. Jede nicht oder unzureichend freigemachte
Wertsendung wird dem Empfänger,
abgesehen von dem Fall nach Artikel 27, § 8
des Vertrags, ohne Nachgebühr ausgefolgt;
die Unregelmäßigkeit ist jedoch dem Aufgabeamt
mit Rückmeldung anzuzeigen.
6. Das Bestimmungsamt versieht bei der
Ankunft jede Wertsendung auf der Rückseite
mit einem Abdruck seines Orts- und Tagesstempels.
Artikel 109
Nachsendung; Unzustellbare
Sendungen
1. Eine Wertsendung, deren Empfänger
nach einem an dem vorliegenden Abkommen
nicht teilnehmenden Land abgereist ist, wird
unverzüglich an die Aufgabeverwaltung zur
Rückgabe an den Absender zurückgesandt,
falls nicht die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes
die Sendung an den Empfänger
weiterleiten kann.
2. Nicht zugestellte Wertsendungen müssen
so bald wie möglich, spätestens innerhalb der
Frist nach Artikel 27 des Vertrags, zurückgesandt
werden; diese Sendungen werden in
die Karte VD 3 eingetragen und in das Bund,
den Umschlag oder den Beutel mit der Kennzeichnung
„Valeurs déclarées" aufgenommen.
3. Zoll- und andere Abgaben, deren Niederschlagung
bei der Nachsendung oder bei der
Rücksendung an den Aufgabeort nicht erreicht
werden konnten, werden nach den Bedingungen
des Artikels 144, § 8 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag von der Verwaltung
des neuen Bestimmungslandes eingezogen.
Kapitel IV
Verschiedene und Schlußbestimmungen
Artikel 110
Anschriftänderung
1. Jeder telegraphische Antrag auf Anschriftänderung
muß mit der nächsten Post
in der nach Artikel 147, § 1, a) der Ausführungsvorschrift
des Vertrags vorgesehenen
Form brieflich bestätigt werden; das in dem
genannten Artikel vorgesehene Formblatt C 7
muß dann im Kopf den sehr auffallenden
Vermerk „Confirmation de la demande télégraphique
du ..." tragen; bis zum Eingang
dieser Bestätigung beschränkt sich das Bestimmungsamt
darauf, die Sendung zurückzuhalten.
2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
unter ihrer eigenen Verantwortung dem telegraphischen
Antrag nachkommen, ohne die
briefliche Bestätigung abzuwarten.
Artikel 111
Anwendung der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag
Die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag sind auf Wertsendungen
in allem anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch diese Ausführungsvorschrift geregelt ist,
insbesondere die folgenden Artikel
a) Artikel 118 und 143: Freizettelsendungen;
b) Artikel 137 und 138: Rückschein;
c) Artikel 139: Ausfolgung zu eigenen
Handen;
d) Artikel 141 und 155: Eilsendungen;
e) Artikel 147 und 148: Zurückziehung,
Anschriftänderung, ergänzt durch Artikel
110 dieser Ausführungsvorschrift;
f) Artikel 150 bis 152: Nachfragen und
Auskunftsersuchen ;
g) Artikel 165 bis 176: Durchgangsvergütungen;
h) Artikel 181: Begleichung der Rechnungen
über Freizettelsendungen; jedoch
müssen die Verwaltungen, die erklären,
der in dem genannten Artikel vorgesehenen
Abrechnungsweise nicht beitreten
zu können, die Bestimmungen angeben,
die sie anzunehmen wünschen.
Artikel 112
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Wertbrief- und
Wertschachtelabkommens an.
2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses
Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1754 bis
1756)
Postpaketabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des
Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels
25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen
abgeschlossen
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Als „Postpakete" können Sendungen,
deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen
darf, zwischen den vertragschließenden
Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung
eines oder mehrerer von ihnen ausgetauscht
werden.
2. Der Austausch von Paketen über 10 Kilogramm
ist freigestellt.
3. In diesem Abkommen, seinem Schlußprotokoll
und seiner Ausführungsvorschrift
sowie im Schlußprotokoll zur letzteren bezieht
sich die Abkürzung „Paket" auf alle Postpakete.
Artikel 2
Paketarten
1. Als „gewöhnliches Paket" wird ein Paket
bezeichnet, das keinen Sonderbestimmungen
unterliegt, wie sie für die Paketarten nach
den §§ 2 und 3 gelten.
2. Es wird bezeichnet als
a) „Paket mit Wertangabe": jedes Paket,
das eine Wertangabe trägt;
b) „Freizettelpaket": jedes Paket, für das
der Absender alle Postgebühren und Abgaben,
die bei der Ausfolgung auf dem
Paket lasten können, übernehmen will
dieses Verlangen kann bei der Aufgabe
oder nachträglich, bis zur Ausfolgung
an den Empfänger, gestellt werden;
c) „Nachnahmepaket": jedes mit Nachnahme
belastete und dem Nachnahmeabkommen
entsprechende Paket;
d) „zerbrechliches Paket": jedes Paket, das
leichtzerbrechliche Gegenstände enthält
und mit besonderer Sorgfalt behandelt
werden muß;
e) „sperriges Paket"
1. jedes Paket, dessen Ausmaße die
Grenzen überschreiten, die im Artikel
25, § 1 festgesetzt sind oder die
von den Verwaltungen untereinander
vereinbart werden können;
2. jedes Paket, das sich wegen seiner
Form, seiner Art oder seiner Beschaffenheit
nicht leicht mit anderen
Paketen verladen läßt oder besondere
Vorsichtsmaßnahmen erfordert;
3. nach Ermessen jedes Paket, das auf
dem Seeweg befördert wird und dessen
Rauminhalt die im Artikel 25,
§ 2 festgesetzten Grenzen überschreitet;
f) „Dienstpaket": jedes Postdienstpaket,
welches ausschließlich auf dem Landweg
nach den Bestimmungen des
Artikels 23 des Vertrages ausgetauscht
wird;
g) „Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket"
jedes für die im Artikel 8 des
Vertrages bezeichneten Gefangenen oder
Organisationen bestimmte oder von
ihnen versandte Paket.
3. Je nach der Art der Ableitung oder
Abgabe heißt
a) „Flugpostpaket": jedes Paket, das zwischen
zwei Ländern zur Beförderung auf
dem Luftweg zugelassen ist;
b) „dringendes Paket": jedes Paket, das
nach Möglichkeit mit den für die Briefpost
benutzten schnellen Verkehrsmitteln
befördert werden soll;
c) „Eilpaket": jedes Paket, das nach Ankunft
beim Bestimmungsamt durch besonderen
Boten an der Abgabestelle zuzustellen
oder in Ländern, deren Verwaltungen
die Zustellung an der Abgabestelle
nicht durchführen, dem Empfänger
durch besonderen Boten mit einer
Benachrichtigung anzukündigen ist; liegt
jedoch die Wohnung des Empfängers
außerhalb des Ortszustellbezirkes des
Bestimmungsamtes, so besteht keine
Verpflichtung zur Zustellung durch besonderen
Boten.
4. Für die Auswechslung von Paketen „mit
Wertangabe", „Freizettel-", „Nachnahme-",
„zerbrechlichen", „sperrigen", „Flugpost-",
„dringenden" und „Eil"-Paketen ist die vorherige
Vereinbarung mit der Aufgabe- und
der Bestimmungsverwaltung erforderlich.
5. Für die Auswechslung von Paketen „mit
Wertangabe" (bei offenem Durchgang), „dringenden",
„zerbrechlichen" und „sperrigen"
Paketen müssen außerdem die Zwischenverwaltungen
der Durchgangsbeförderung zustimmen.
Artikel 3
Gewichtsstufen
Für die Pakete nach Artikel 2 gelten folgende
Gewichtsstufen
bis 1 Kilogramm
über 1 bis 3 Kilogramm
über 3 bis 5 Kilogramm
über 5 bis 10 Kilogramm
über 10 bis 15 Kilogramm
über 15 bis 20 Kilogramm
Titel I
Gebühren und Abgaben
Artikel 4
Zusammensetzung der
Gebühren und Abgaben
Die Gebühren, die die Verwaltungen einheben
dürfen, bestehen aus der Grundgebühr
nach Artikel 5 und gegebenenfalls aus
a) den Gebührenanteilen nach Artikel 12
oder dem Schlußprotokoll;
b) den Zuschlägen nach den Artikeln 13
bis 19;
c) den Gebühren nach den Artikeln 36,
§ 6 und 42;
d) den Abgaben nach Artikel 20.
Kapitel I
Grundgebühr und außerordentlicher Gebührenanteil
Artikel 5
Grundgebühr
Die Grundgebühr setzt sich aus den Gebührenanteilen
nach den Artikeln 6 bis 9 zusammen,
die jeder an der Land- oder Seebeförderung
beteiligten Verwaltung zukommen.
Sie umfaßt gegebenenfalls auch die Flugzuschläge
nach Artikel 10.
Artikel 6
Landgebührenanteil
1. Die zwischen zwei Verwaltungen ausgetauschten
Pakete unterliegen den Anfangs- und
Endgebührenanteilen der Übersicht des § 4.
2. Jedes Durchgangsland oder jedes Land,
dessen Dienst an der Landbeförderung eines
Paketes beteiligt ist, darf die Durchgangsgebührenanteile
nach der Übersicht des § 4 verlangen.
3. Die Gebührenanteile nach §§ 1 und 2 sind
von der Verwaltung des Aufgabelandes zu
tragen, sofern nicht die Bestimmungen dieses
Abkommens Abweichungen von diesem Grundsatz
vorsehen.
4. Der Anfangs-, End- und Durchgangsgebührenanteil
für die Beförderung auf dem
Landweg ist für jedes Land und jedes Paket
wie folgt festgesetzt
5. Für die beiden letzten Gewichtsstufen
können jedoch die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen
die ihnen zustehenden
Landgebührenanteile nach eigenem Ermessen
festsetzen.
6. Bei Flugpostpaketen kommt der Landgebührenanteil
für die Zwischenverwaltungen
nur dann zur Anwendung, wenn das Paket
in ihrem Bereich tatsächlich auf dem Landweg
befördert worden ist.
Artikel 7
Ermäßigung oder Erhöhung des
Landgebührenanteils
1. Die Verwaltungen können ihren Anfangs- und
Endgebührenanteil gleichzeitig ermäßigen
oder erhöhen; ihr Durchgangsgebührenanteil
ist davon ausgeschlossen.
2. Eine solche Änderung oder die späteren
Änderungen müssen, um anwendbar zu sein,
a) nach dem Ermessen jeder Verwaltung am
1. Jänner oder am 1. Juli in Kraft
treten;
b) mindestens drei Monate vorher der
schweizerischen Postverwaltung angezeigt
werden; allfällige Änderungen, für
die diese Fristen nicht eingehalten worden
sind, werden erst am nachfolgenden
1. Jänner oder 1. Juli berücksichtigt;
c) den beteiligten Verwaltungen mindestens
einen Monat vor den nach a) festgesetzten
Daten bekanntgegeben werden;
d) wenigstens während eines Jahres in
Kraft bleiben.
3. Die Erhöhung für die Gewichtsstufen bis
10 Kilogramm darf gegebenenfalls die Hälfte
des Anfangs- und Endgebührenanteils nach
Artikel 4 nicht übersteigen. Die Ermäßigung
kann nach dem Ermessen der beteiligten Verwaltungen
festgesetzt werden.
Artikel 8
Seegebührenanteil
1. Jedes Land, dessen Dienst an der Seebeförderung
eines Paketes beteiligt ist, darf die
Seegebührenanteile nach der Übersicht des § 2
verlangen. Diese Gebährenanteile sind von der
Verwaltung des Aufgabelandes zu tragen, sofern
nicht die Bestimmungen dieses Abkommens
Abweichungen von diesem Grundsatz
vorsehen.
2. Für jede Seebeförderung wird der Seegebührenanteil
nach den Angaben der nachstehenden
Übersicht berechnet
3. Gegebenenfalls werden die Entfernungsstufen
zur Festsetzung des Betrages der zwischen
zwei Ländern anzuwendenden Seegebiihrenanteile
auf der Grundlage einer ausgewogenen
mittleren Entfernung berechnet, die
auf Grund des Ladegewichts der zwischen den
betreffenden Häfen der beiden Länder beförderten
Kartenschlüsse festgesetzt wird.
4. Für die Seebeförderung zwischen zwei
Häfen desselben Landes darf der Gebührenanteil
nach § 2 nicht verlangt werden, wenn die
Verwaltung dieses Landes für dieselben
Pakete schon die Vergütung für die Landbeförderung
erhält.
5. Bei Flugpostpaketen kommt der Seegebührenanteil
für die Zwischenverwaltungen
oder die vermittelnden Dienste nur dann in
Betracht, wenn die Pakete in deren Bereich
tatsächlich auf dem Seeweg befördert worden
sind; jede Seebeförderung des Aufgabe- oder
des Bestimmungslandes ist dabei als vermittelnder
Dienst zu betrachten.
Artikel 9
Ermäßigung oder Erhöhung des
Seegebührenanteils
1. Die Verwaltungen können den Seegebührenanteil
nach Artikel 8, § 2, um höchstens
50% erhöhen. Hingegen können sie ihn nach
freiem Ermessen ermäßigen.
2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel
7, § 2, festgesetzten Bedingungen.
3. Jede Erhöhung muß auch für die Pakete
gelten, die in dem Land aufgegeben worden
sind, das die Seebeförderung durchführt; diese
Verpflichtung erstreckt sich jedoch weder auf
den Verkehr zwischen einem Land und seinen
Kolonien, Überseegebieten usw. noch auf den
Verkehr zwischen diesen Kolonien, Überseegebieten
usw.
Artikel 10
Flugzuschläge
1. Die Verwaltungen setzen die für die Beförderung
von Paketen auf dem Luftwege einzuhebenden
Zuschläge fest. Für die Zuschläge
dürfen sie niedrigere Gewichtsstufen als die
erste Gewichtsstufe festsetzen.
2. Unabhängig vom benützten Leitweg mitssen
die Zuschläge für das ganze Gebiet desselben
Bestimmungslandes einheitlich sein.
Wenn daher zwei Länder durch mehrere Fluglinien
verbunden sind, wird der Flugzuschlag
nach der mittleren Entfernung zwischen den
betreffenden Flughäfen und nach der Bedeutung
der Linien für den internationalen Verkehr
festgesetzt.
3. Die Zuschläge müssen in enger Beziehung
mit den Beförderungskosten stehen und dürfen
in der Regel insgesamt die für diese Beförderung
zu zahlenden Kosten nicht überschreiten.
Artikel 11
Grundgebühr und Berechnung
der Vergütungen für die Flugbeförderung
1. Die Grundgebühr, die bei der Abrechnung
über Flugbeförderung zwischen den Verwaltungen
anzuwenden ist, ist auf maximal 1 Tausendstel
Franken je Kilogramm Bruttogewicht
und Kilometer festgelegt; diese Gebühr ist auf
Bruchteile eines Kilogramms verhältnismäßig
anzuwenden.
2. Die Vergütungen für die Flugbeförderung
von Flugpostpaketkartenschlüssen werden nach
der in § 1 angegebenen tatsächlichen Grund-
gebühr und den Kilometerentfernungen entsprechend
der „Liste der Flugpostentfernungen"
nach Artikel 203, § 1, b) der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag einerseits und nach dem
Bruttogewicht der Kartenschlüsse anderseits
berechnet.
3. Die der Zwischenverwaltung für die im
offenen Durchgang auf dem Luftwege beförderten
Flugpostpakete zustehende Vergütung
ist grundsätzlich wie in § 1 angegeben, jedoch
für jedes Bestimmungsland je Kilogramm oder
halbes Kilogramm festgesetzt. Wenn zwei
Länder durch mehrere Fluglinien verbunden
sind, wird die Vergütung von der Zwischenverwaltung
nach der mittleren Entfernung zwischen
den betreffenden Flughäfen und der Bedeutung
der Linien für den internationalen
Verkehr festgesetzt. Bei der Berechnung der zu
zahlenden Vergütungen werden die Bruchteile
der von der Zwischenverwaltung diesbezüglich
angewandten Gewichtseinheit je nachdem auf
das nächsthöhere Kilogramm oder halbe Kilogramm
aufgerundet.
4. Jedes Land, das auf seinem Gebiet Flugpostpakete
auf dem Luftwege weiterleitet, hat
für diese Beförderung Anspruch auf eine besondere
Vergütung.
5. Die besondere Vergütung nach § 4 wird in
Form eines Einheitspreises festgesetzt, der für
alle Flugpostpakete aus oder nach diesem Land
auf der Grundlage der Gebühr nach § 1 und
nach der ausgewogenen mittleren Entfernung
der von den Flugpostpaketen des internationalen
Dienstes auf dem Binnenflugnetz zurückgelegten
Strecken berechnet wird.
6. Die Umladung von unterwegs befindlichen
Flugpostpaketen, die mehrere aufeinanderfolgende
verschiedene Flugdienste in Anspruch
nehmen, auf dem gleichen Flughafen wird ohne
Vergütung durchgeführt.
7. Kein Landdurchgangsgebührenanteil ist zu
bezahlen
a) für die Umladung von Flugpostkartenschlüssen
zwischen zwei Flughäfen derselben
Stadt,
b) für die Beförderung dieser Kartenschlüsse
zwischen dem Flughafen einer Stadt und
einem Lager, in derselben Stadt und für
die Rückleitung der gleichen Kartenschlüsse
zu ihrer Weiterleitung.
8. Wenn Flugpostpakete wegen eines Unfalles
des befördernden Flugzeuges oder irgendeiner
anderen Ursache, für die die Fluggesellschaft
die Haftung zu übernehmen hat, auf
einer Linie verlorengehen oder zerstört werden,
ist für die verlorengegangenen oder zerstörten
Flugpostpakete keine Vergütung für die Flugbeförderung
für irgendeine Teilstrecke der
Linie zu entrichten.
Artikel 12
Außerordentlicher Anfangs- und
Endgebührenanteil
Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel 7,
§ 2 festgesetzten Bedingungen eingehalten
werden, kann jede Verwaltung gleichzeitig für
jedes bei ihren Ämtern aufgegebene oder an
sie gerichtete Paket einen außerordentlichen
Anfangs- und Endgebührenanteil von höchstens
25 Centimen einheben.
Kapitel II
Zuschläge und Abgaben
ABSCHNITT I
Gebühren für bestimmte Paketarten
Artikel 13
Dringende Pakete
1. Die dringenden Pakete unterliegen einer
Grundgebühr, die doppelt so hoch ist wie die
der gewöhnlichen Pakete; gegebenenfalls wird
auch der außerordentliche Anfangs- und Endgebührenanteil
nach Artikel 12 verdoppelt.
2. Die dringenden Flugpostpakete unterliegen
dem einfachen Flugzuschlag, das heißt
ohne Verdoppelung.
Artikel 14
Eilpakete
1. Die Eilpakete unterliegen einem Zuschlag,
der sogenannten „Eilgebühr", die zugunsten
der Bestimmungsverwaltung eingehoben wird.
Diese mit 80 Centimen festgesetzte Gebühr
ist vollständig und im voraus bei der Aufgabe
zu entrichten, selbst wenn statt des Paketes
nur der Abholschein eilig zugestellt werden
kann.
2. Im Ausnahmefall, wenn die Wohnung
des Empfängers außerhalb des Ortszustellbereiches
des Bestimmungsamtes liegt, kann
die Eilgebühr um eine als „Botenlohn" bezeichnete
Gebühr erhöht werden, die bei der
Zustellung eingehoben wird und selbst dann
verfallen bleibt, wenn das Paket an den Aufgabeort
zurück- oder nachgesendet wird; diese
Ergänzungsgebühr darf die im Inlandsdienst
des Bestimmungslandes hiefür festgesetzte Gebühr
nicht übersteigen.
Artikel 15
Freizettelpakete
1. Die Freizettelpakete unterliegen einer sogenannten
Freizettelgebühr, die mit höchstens
60 Centimen für jedes Paket festgesetzt ist.
Diese Gebühr wird der Verzollungspostgebühr
nach Artikel 19, b) zugeschlagen; sie wird vom
Absender zugunsten der Bestimmungsverwaltung
über deren Vorschreibung eingehoben.
2. Wurde die Freizettelbehandlung nach der
Aufgabe des Paketes verlangt, so wird eine
Gebühr für das nachträgliche Verlangen der
Freizettelbehandlung bei der Übergabe des
Verlangens vom Absender eingehoben. Diese
Gebühr, die mit höchstens 60 Centimen festgesetzt
ist, wird dem Flugzuschlag oder der
Telegrammgebühr zugeschlagen, wenn der
Absender gewünscht hat, daß sein Begehren
auf dem Luftweg oder telegraphisch übermittelt
wird.
Artikel 16
Pakete mit Wertangabe
1. Die Pakete mit Wertangabe unterliegen
einer gewöhnlichen Wertgebühr, die vom Aufgabepostamt
eingehoben wird. Diese Gebühr
wird außer den Gebühren nach dem vorliegenden
Titel eingehoben und nach einer der nachstehenden
Formeln berechnet
2. Außerdem können die nachstehenden Gebühren
eingehoben werden
a) von Verwaltungen, die die Haftung für
Schäden aus höherer Gewalt übernehmen,
eine „Gebühr für Gefahren aus höherer
Gewalt", die so zu bemessen ist, daß der
von dieser Gebühr und der gewöhnlichen
Wertgebühr gebildete Gesamtbetrag den
in der zweiten Formel im § 1 b) vorgesehenen
Höchstbetrag nicht übersteigt.
b) von der Aufgabeverwaltung nach
eigenem Ermessen eine Abfertigungsgebühr
von höchstens 50 Centimen für
jedes Paket mit Wertangabe.
3. Ausnahmsweise wird die Flugwertgebühr
für die Beförderung mit Flugverbindungen,
die außerordentliche Gefahren aufweisen, in
jedem einzelnen Fall von der betreffenden
Verwaltung festgesetzt; die Einheitsgebühr
nach der zweiten Formel des § 1 b) kann dann
entsprechend erhöht werden.
Artikel 17
Zerbrechliche Pakete; sperrige
Pakete
Die zerbrechlichen und sperrigen Pakete
unterliegen einem Zuschlag von 50 % der
Grundgebühr, die gegebenenfalls um die Gebührenanteile
nach Artikel 12 oder nach dem
Schlußprotokoll erhöht wird. Wenn das Paket
zerbrechlich und sperrig ist, wird der vorgenannte
Zuschlag nur einmal eingehoben. Die
Flugzuschläge zu diesen Paketen werden jedoch
nicht erhöht; die Gesamtgebühr wird gegebenenfalls
auf 5 Centimen aufgerundet.
ABSCHNITT II
Gebühren und Abgaben für alle Paketarten
Artikel 18
Zuschläge
Die Verwaltungen sind berechtigt, die nachstehenden
Gebühren einzuheben
a) Gebühr für die Zollstellung bei der Ausfuhr,
von der Aufgabeverwaltung für die
Vorlage beim Zoll einzuheben; in der
Regel erfolgt die Einhebung bei der Aufgabe
des Paketes.
b) Verzollungspostgebühr, von der Bestimmungsverwaltung
für die Zollstellung
und die Verzollung oder nur für die
Zollstellung einzuheben; außer bei besonderer
Vereinbarung wird sie bei der
Ausfolgung des Paketes an den Empfänger
eingehoben; wenn es sich jedoch um
ein Freizettelpaket handelt, wird die Verzollungspostgebühr
von der Aufgabeverwaltung
zugunsten der Bestimmungsverwaltung
eingehoben;
c) Zustellgebühr; diese kann von der Bestimmungsverwaltung
für jeden Zustellversuch
des Paketes an der Abgabestelle
eingehoben werden; für Eilpakete kann
sie jedoch nur für die nach dem ersten
Zustellversuch erfolgten Versuche an der
Abgabestelle eingehoben werden;
d) Benachrichtigungsgebühr für die Unzustellbarkeitsmeldung,
die nach Artikel
32, § 3 eingehoben wird;
e) Ankündigungsgebühr, die von der Bestimmungsverwaltung
eingehoben wird,
wenn ihre Rechtsvorschriften dies verlangen
und diese Verwaltung die Zustellung
an der Abgabestelle nicht besorgt,
für jede Ankündigung (erste oder
jede weitere), die gegebenenfalls an der
Abgabestelle des Empfängers zugestellt
wird, ausgenommen für die erste Ankündigung
der Eilpakete;
f) Wiederverpackungsgebühr, die der Verwaltung
des ersten Landes gebührt, auf
dessen Gebiet ein Paket neu verpackt
werden mußte, um dessen Inhalt zu
schützen; sie wird vom Empfänger oder
gegebenenfalls vom Absender eingehoben;
g) Postlagergebühr, die von der Bestimmungsverwaltung
bei der Abgabe für
jedes postlagernd beanschriftete Paket
eingehoben wird;
h) Lagergebühr, die von der Bestimmungsverwaltung
für jedes Paket eingehoben
wird, das nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Fristen abgeholt worden ist,
gleichgültig ob es postlagernd gestellt
oder an die Wohnungsanschrift gerichtet
ist;
i) Rückscheingebühr, wenn der Absender
einen Rückschein nach Artikel 37 des
Vertrages verlangt;
j) Gebühr für die Verschiffungsanzeige, die
im Verkehr zwischen den Ländern eingehoben
wird, deren Verwaltungen
diesen Dienst ausführen, wenn der Absender
die Zusendung einer Verschiffungsanzeige
verlangt; diese Gebühr
wird zur Hälfte zwischen der Aufgabeverwaltung
und der Verwaltung jenes
Landes, dem der Einschiffungshafen
untersteht, aufgeteilt;
k) Nachforschungsgebühr nach Artikel 43,
§ 4;
l) Gebühr für den Antrag auf Zurückziehung
oder Anschriftänderung;
m) Gebühr für Gefahren aus höherer Gewalt,
die von den Verwaltungen eingehoben
wird, die die Haftung für Gefahren aus
höherer Gewalt übernehmen.
Artikel 19
Ansätze
Die Ansätze der Zuschläge nach Artikel 18
sind nach den Angaben der folgenden Übersicht
festgesetzt
Artikel 20
Abgaben
1. Die Bestimmungsverwaltungen sind ermächtigt,
von den Empfängern alle Abgaben,
insbesondere die Zollbeträge, mit denen die
Sendungen im Bestimmungsland belastet werden,
einzuheben.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei
den zuständigen Behörden ihres Landes darauf
hinzuwirken, daß die Abgaben (darunter auch
die Zollgebühren) niedergeschlagen werden,
wenn sie ein Paket betreffen, das
a) an den Aufgabeort zurückgesandt,
b) vom Absender preisgegeben,
c) wegen vollständiger Beschädigung des
Inhaltes vernichtet,
d) in ein drittes Land nachgesandt oder
e) in ihrem Dienst in Verlust geraten, beraubt
oder beschädigt worden ist.
ABSCHNITT III
Postgebührenfreiheit
Artikel 21
Dienstpakete
Die Postdienstpakete, die ausschließlich auf
dem Land- und Seeweg nach Artikel 23 des
Vertrages ausgetauscht werden, sind von allen
Postgebühren befreit.
Artikel 22
Kriegsgefangenen- und
Interniertenpakete
Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
genießen unter den gleichen Bedingungen
die nach Artikel 8 des Vertrages den Postsendungen
zugestandene Gebührenfreiheit, für
die keine Verwaltung eine Vergütung, außer
die Flugzuschläge für Flugpostpakete, erhält.
Titel II
Ausführung des Dienstes
Kapitel I
Zulassungsbedingungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Zulassungsbedingungen
Artikel 23
Annahmebedingungen
Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht
unter die Verbote nach Artikel 24 oder unter
die im Gebiet einer oder mehrerer an der
Beförderung beteiligter Verwaltungen geltenden
Verbote oder Beschränkungen fällt, muß
jedes Paket, um zum Versand zugelassen zu
werden
a) einer nach Artikel 2 zulässigen Paketart
angehören;
b) den Bedingungen für Gewicht und Ausdehnung
nach den Artikeln 1 und 25
entsprechen;
c) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden
Gebühren freigemacht sein.
Artikel 24
Verbote
Der Versand der nachstehend angeführten
Gegenstände ist verboten
a) in allen Paketarten
1. Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung
eine Gefahr für die Postbediensteten
darstellen oder die andere Pakete
beschmutzen oder verderben können
(siehe auch Z. 6)
2. Opium, Morphium, Kokain und
andere Rauschgifte; dieses Verbot erstreckt
sich jedoch nicht auf den Versand
zu medizinischen oder wissenschaftlichen
Zwecken nach Ländern,
die sie unter dieser Bedingung zulassen;
3. Gegenstände, deren Einfuhr oder
Umlauf im Bestimmungsland verboten
ist;
4. Schriftstücke mit der Eigenschaft
einer eigentlichen und persönlichen
Mitteilung sowie Briefsendungen
jeder Art, die eine andere Anschrift
als die des Paketempfängers oder der
mit ihm wohnenden Personen tragen;
es ist jedoch gestattet, eine der
nachstehenden, nur die wesentlichen
Angaben enthaltenden, unverschlossenen
und sich ausschließlich auf die
beförderten Waren beziehenden Urkunden
beizuschließen; eine Rechnung,
eine Versandliste oder -anzeige,
einen Lieferschein;
5. lebende Tiere, sofern nicht ihre Beförderung
durch die Postvorschriften
der beteiligten Länder zugelassen ist;
6. explodierbare, leichtentzündliche oder
andere gefährliche Stoffe. Die Verwaltungen
können sich jedoch über
die Beförderung von Zündhütchen
und geladenen Metallpatronen für
Handfeuerwaffen, nicht explodierbaren
Artilleriezündern und von
Zündhölzern, entzündlichen Filmen,
rohem Zelluloid oder Gegenständen
aus Zelluloid verständigen;
7. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
b) in Paketen ohne Wertangabe, im Verkehr
zwischen Ländern, die Wertangabe
zulassen: Geldstücke, Banknoten, Papiergeld
oder Inhaberpapiere aller Art,
Platin, Gold oder Silber, verarbeitet
oder nicht, Edelsteine, Juwelen und
andere kostbare Gegenstände. Diese Bestimmung
ist nicht anwendbar, wenn
der Austausch der Pakete zwischen zwei
Verwaltungen, die Pakete mit Wertangabe
zulassen, nur im offenen Durchgang
durch Vermittlung einer Verwaltung
ausgeführt werden kann, die solche
Pakete nicht zuläßt. Jede Verwaltung
kann den Versand von Barrengold in
Sendungen mit oder ohne Wertangabe
aus oder nach ihrem Gebiet oder im
offenen Durchgang durch ihr Gebiet ver-
bieten oder den wirklichen Wert dieser
Sendungen beschränken.
Artikel 25
Höchstmaße und -rauminhalt
1. Auf dem Land- oder Seeweg beförderte
Pakete dürfen 1,50 m in irgendeiner Ausdehnung,
3 m für die Summe der Länge und
des größten nicht nach der Länge gemessenen
Umfanges nicht überschreiten, außer wenn sie
als sperrige Pakete nach Artikel 2, § 2, e) anzusehen
sind.
2. Die Höchstausmaße und -rauminhalte der
auf dem Seeweg beförderten Pakete können
abweichend vom § 1 auf 1,25 m für irgendeine
Ausdehnung und einen der folgenden Rauminhalte
festgesetzt werden
60 dm³ für Pakete bis 5 kg;
80 dm³ für Pakete über 5 bis 10 kg;
100 dm³ für Pakete über 10 bis 15 kg;
120 dm³ für Pakete über 15 bis 20 kg.
3. Unter dem Vorbehalt nach § 1 dürfen
Flugpostpakete die folgenden Ausmaße nicht
überschreiten: 1 m in der Länge und 50 cm
für jede andere Ausdehnung; 3 m für die
Summe der Länge und des größten, nicht nach
der Länge gemessenen Umfanges.
4. Die Pakete dürfen, auf welche Art sie
auch immer befördert werden, keine geringeren
Ausmaße als die für Briefsendungen
nach Artikel 16, § 1 des Vertrages vorgesehenen
Mindestmaße aufweisen.
5. Um im Verkehr zwischen Verwaltungen
zugelassen zu werden, die die Höchstmaße
nach § 2 angenommen haben und die Beförderung
sperriger Pakete nicht zulassen, werden
Pakete, die einen größeren Rauminhalt
als den für das betreffende Gewicht vorgesehenen
aufweisen, mit den Gebühren der Gewichtsstufe
belegt, die ihrem Rauminhalt entspricht.
In diesem Falle dürfen die Pakete die
für den Verkehr zwischen diesen Verwaltungen
zulässige Höchstgrenze des Rauminhaltes
nicht überschreiten.
Artikel 26
Behandlung der zu Unrecht
angenommenen Pakete
1. Wurden Pakete, die Gegenstände nach
Artikel 24, a) enthalten, zu Unrecht zum Ver-
sand angenommen, sind sie nach den Rechtsvorschriften
des Landes, dessen Verwaltung das
Vorhandensein feststellt, zu behandeln, jedoch
werden Pakete, die Gegentände nach dem
gleichen Artikel, Buchstabe a), 2, 6 und 7 enthalten,
in keinem Falle an den Bestimmungsort
geleitet, den Empfängern ausgefolgt oder an
den Aufgabeort zurückgesandt.
2. Handelt es sich um den Einschluß einer
einzigen nach Artikel 24, a), Ziffer 4 unzulässigen
Briefsendung, so wird diese Briefsendung
nach Artikel 22 des Vertrages behandelt;
das Paket darf deswegen nicht an den
Aufgabeort zurückgesandt werden.
3. Wenn Pakete ohne Wertangabe im Verkehr
zwischen zwei Ländern, die Wertangabe
zulassen, Gegenstände nach Artikel 24, b) enthalten,
sind sie von der Zwischenverwaltung,
die den Irrtum feststellt, an den Aufgabeort
zurückzusenden. Wird der Irrtum erst nach
Empfang bei der Bestimmungsverwaltung festgestellt,
so kann diese das Paket dem Empfänger
nach ihren Inlandsvorschriften ausfolgen.
Lassen diese die Ausfolgung nicht zu, so ist das
Paket nach Artikel 38 an den Aufgabeort zurückzusenden.
4. Der § 3 ist auf Pakete anzuwenden, deren
Gewicht oder Ausdehnung die zulässigen
Maße erheblich überschreiten; diese Pakete
können jedoch gegebenenfalls dem Empfänger
ausgefolgt werden, wenn er die etwaigen Gebühren
im voraus entrichtet hat.
5. Wird ein zu Unrecht angenommenes Paket
weder dem Empfänger ausgefolgt noch
zurückgesandt, so ist die Aufgabeverwaltung
über die weitere Behandlung dieses Paketes
genau zu unterrichten.
Artikel 27
Verfügungen des Absenders bei
der Aufgabe
1. Bei der Aufgabe eines Paketes hat der
Absender anzugeben, wie dieses im Fall der
Unzustellbarkeit behandelt werden soll.
2. Er kann nur eine der folgenden Verfügungen
treffen
a) Übersendung einer Unzustellbarkeitsmeldung
an ihn selbst auf dem Land- oder
Luftweg;
b) Übersendung einer Unzustellbarkeitsmeldung
an einen im Bestimmungsland
wohnhaften Dritten auf dem Land- oder
Luftweg;
c) sofortige Rücksendung an den Absender
auf dem Land- oder Luftweg;
d) Rücksendung an den Absender auf dem
Land- oder Luftweg nach Ablauf einer
bestimmten Frist;
e) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,
erforderlichenfalls unter Nachsendung
auf dem Land- oder Luftweg (vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels
32, § 1, c), Ziffer 2);
f) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung
an den ursprünglichen Empfänger
auf dem Land- oder Luftweg;
g) Verkauf des Paketes auf Rechnung und
Gefahr des Absenders;
h) Preisgabe des Paketes durch den Absender.
ABSCHNITT II
Besondere Zulassungsbedingungen
Artikel 28
Pakete mit Wertangabe
1. Für die Wertangabe bei Paketen mit
Wertangabe gelten folgende Bestimmungen
a) für die Postverwaltungen
1. jede Verwaltung kann die Wertangabe
für ihren Bereich auf einen Betrag
beschränken, der nicht niedriger
als 1000 Franken sein darf;
2. im Verkehr zwischen Ländern,
deren Verwaltungen unterschiedliche
Höchstbeträge festgelegt haben, darf
jeweils der niedrigste Betrag nicht
überschritten werden;
b) für die Absender
1. es ist verboten, einen Wert anzugeben,
der den wirklichen Wert des
Paketinhaltes übersteigt;
2. es ist gestattet, nur einen Teil des
wirklichen Wertes des Paketes anzugeben.
2. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des wirklichen Wertes des Paketes unterliegt
der gerichtlichen Verfolgung nach den
Rechtsvorschriften des Ursprungslandes.
3. Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe
ist bei der Aufgabe unentgeltlich eine
Aufgabebescheinigung auszufolgen.
Artikel 29
Freizettelpakete
1. Ein Freizettelpaket kann nur angenommen
werden, wenn der Absender sich verpflichtet,
jeden Betrag, den das Bestimmungsamt
beim Empfänger einzuziehen berechtigt
wäre, sowie die Freizettelgebühr nach Artikel
15 zu bezahlen.
2. Das Ursprungsamt kann den Erlag einer
genügenden Sicherstellung verlangen.
Kapitel II
Bedingungen für die Abgabe und die
Nachsendung
ABSCHNITT I
Abgabe
Artikel 30
Allgemeine Regeln für die Abgabe;
Lagerfristen
1. Die Pakete werden allgemein den Empfängern
in kürzester Frist und nach den im
Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgefolgt.
2. Jedes Paket, dessen Ankunft dem Empfänger
angekündigt worden ist, wird vierzehn
Tage oder höchstens einen Monat, von dem
auf den Versand der Ankündigung folgenden
Tag an gerechnet, zu seiner Verfügung gehalten;
diese Frist kann ausnahmsweise verlängert
werden, wenn die Inlandsvorschrift der
Bestimmungsverwaltung es erlaubt.
3. Konnte die Ankündigung nicht abgesandt
werden, so gilt die in den Inlandsvorschriften
des Bestimmungslandes festgesetzte Lagerfrist;
diese auch auf postlagernde Pakete anzuwendende
Frist soll in der Regel fünf Monate für
die entfernten Länder (im Sinne des Artikels 107
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag) und
drei Monate für die anderen nicht überschreiten;
das Paket ist in kürzerer Frist an das
Aufgabeamt zurückzusenden, wenn dies der
Absender in einer im Bestimmungsland bekannten
Sprache verlangt hat.
4. Die Lagerfristen nach den §§ 2 und 3
gelten bei Nachsendung auch für die vom
neuen Bestimmungspostamt zuzustellenden
Pakete.
Artikel 31
Abgabe der Eilpakete
1. Die Zustellung eines Eilpaketes oder der
Ankündigung durch besonderen Boten wird
nur einmal versucht.
2. Ist dieser Versuch erfolglos, so gilt das
Paket nicht mehr als Eilpaket.
Artikel 32
Unzustellbarkeit beim
Empfänger
1. Nach Empfang der Unzustellbarkeitsmeldung
nach Artikel 27, § 2, a) und b) hat
der Absender oder der dort bezeichnete Dritte
seine Verfügungen zu treffen, wobei nur die
unter § 2, c) bis h) des genannten Artikels
und außerdem eine der folgenden zulässig
sind
a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;
b) Berichtigung oder Ergänzung der Anschrift;
c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket
handelt
1. Aushändigung an eine andere Person
als den Empfänger gegen Einziehung
des angegebenen Nachnahmebetrages;
2. Aushändigung an den ursprünglichen
oder einen anderen Empfänger ohne
Einziehung des Nachnahmebetrages
oder gegen Zahlung eines geringeren
als des ursprünglichen Nachnahmebetrages;
d) gebührenfreie Aushändigung des Paketes
an den ursprünglichen oder einen
anderen Empfänger.
2. Solange sie vom Absender oder vom
Dritten keine Verfügungen erhalten hat, kann
die Bestimmungsverwaltung das Paket entweder
dem ursprünglich bezeichneten Empfänger
oder gegebenenfalls einem anderen
nachträglich bezeichneten Empfänger aushändigen
oder das Paket an eine neue Anschrift
nachsenden. Nach Empfang der neuen Verfügungen
sind nur diese gültig und durchführbar.
Sie können mit Flugpost oder telegraphisch
übermittelt werden, wenn der Absender
oder der Dritte den entsprechenden
Flugzuschlag oder die entsprechende Telegrammgebühr
bezahlt.
3. Wenn dem Absender entsprechend seinen
Verfügungen eine Unzustellbarkeitsmeldung
auf dem Luftweg übermittelt worden ist, hebt
die Aufgabeverwaltung bei der Zustellung die
Gebühr für die Flugbeförderung ein. Für die
Übersendung der Verfügungen nach § 1 hat .
der Absender oder der Dritte die Gebühr
nach Artikel 18, d) zu entrichten; betrifft die
Meldung mehrere gleichzeitig beim gleichen
Amt vom selben Absender an den gleichen
Empfänger aufgegebene Pakete, so wird diese
Gebühr nur einmal eingehoben.
Artikel 33
Rücksendung der unzustellbaren
Pakete an den Aufgabeort
1. Jedes Paket, das nicht ausgefolgt werden
konnte, wird an das Aufgabeamt zurückgesandt
a) unverzüglich, wenn
1. der Absender es nach Artikel 27, § 2,
c) verlangt hat;
2. der Absender [oder der Dritte nach
Artikel 27, § 2, b)] eine unzulässige
Verfügung getroffen hat;
3. der Absender oder der Dritte sich
weigert, die Gebühren nach Artikel
32, § 3 zu entrichten;
4. die Verfügungen des Absenders
oder des Dritten nicht zum gewünschten
Erfolg geführt haben,
gleichgültig ob diese Verfügungen
bei der Aufgabe des Paketes oder
nach Erhalt der Unzustellbarkeitsmeldung
getroffen worden sind;
b) unverzüglich nach Ablauf
1. der allenfalls vom Absender nach
Artikel 27, § 2, d) gesetzten Frist;
2. der Lagerfristen nach Artikel 30,
wenn sich der Absender nicht nach
Artikel 27 gerichtet hat;
3. einer Frist von zwei Monaten, vom
Tag des Versandes dieser Meldung an
gerechnet, wenn das Amt, das die Unzustellbarkeitsmeldung
ausgefertigt
hat, keine ausreichenden Verfügungen
des Absenders oder des Dritten erhalten
hat oder wenn diese Verfügungen
diesem Amt nicht zugekommen sind;
im Verkehr zwischen entfernten Ländern
beträgt diese Frist vier Monate.
2. Ein Paket ist möglichst auf dem gleichen
Weg wie auf dem Hinweg zurückzusenden;
ein Flugpostpaket wird jedoch nur dann auf
dem Luftweg zurückgesandt, wenn der Absender
die Bezahlung der Flugbeförderungskosten
gewährleistet hat.
3. Jedes auf Grund dieses Artikels zurückgesandte
Paket unterliegt
a) den Gebühren für den neuen Versand bis
zum Aufgabeamt;
b) den nicht gestrichenen Gebühren und
nicht niedergeschlagenen Abgaben, für
die die Bestimmungsverwaltung im Zeitpunkt
der Rücksendung an das Aufgabeamt
keine Deckung besitzt.
4. Diese Gebühren und Abgaben werden
vom Absender eingehoben.
Artikel 34
Preisgabe eines unzustellbaren
Paketes durch den Absender
Hat der Absender ein Paket, das dem Empfänger
nicht ausgehändigt werden konnte,
preisgegeben, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung
nach ihren eigenen Rechtsvorschriften
behandelt.
Artikel 35
Einziehung der Kosten für ein
unzustellbares Paket vom
Absender
1. Der Absender eines dem Empfänger
nicht ausgehändigten Paketes hat die Beförderungs-
und anderen Kosten, für die die Verwaltungen
wegen Unzustellbarkeit keine
Deckung gefunden haben, zu zahlen; dies gilt
auch, wenn das Paket preisgegeben, verkauft
oder vernichtet worden ist.
2. Das Aufgabeamt kann in allen Fällen, in
denen es angezeigt ist, Sicherstellungsbeträge
zur Deckung dieser Kosten verlangen.
ABSCHNITT II
Nachsendung
Artikel 36
Nachsendung infolge Änderung
des Wohnortes des Empfängers
oder wegen Anschriftänderung
1. Bei Änderung des Wohnortes des Empfängers
oder bei Anschriftänderung nach Artikel
42 kann ein Paket sowohl innerhalb des
Bestimmungslandes als auch über dieses Land
hinaus nachgesandt werden.
2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann
entweder auf Verlangen des Absenders oder
des Empfängers oder auch, wenn die Vorschriften
dieses Landes es zulassen, von Amts
wegen nachgesandt werden.
3. Über das Bestimmungsland hinaus darf
nur auf Verlangen des Absenders oder des
Empfängers nachgesandt werden; in diesem
Fall muß das Paket den Bedingungen für die
neue Beförderung entsprechen.
4. Unter den vorerwähnten Bedingungen
kann die Nachsendung auch auf dem Luftweg
stattfinden, wenn sie vom Absender oder vom
Empfänger verlangt und die Zahlung der
Flugzuschläge für die neue Beförderung sichergestellt
wird.
5. Der Absender kann jede Nachsendung
untersagen.
6. Für die erste oder jede etwaige weitere
Nachsendung können für jedes Paket eingehoben
werden
a) bei Nachsendung innerhalb des Bestimmungslandes
die nach den Vorschriften
der beteiligten Verwaltung für die Nachsendung
anwendbaren Gebühren;
b) bei Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes
die Gebühren für die neue
Beförderung;
c) die Gebühren und Abgaben, die von den
vorhergehenden Bestimmungsverwaltungen
nicht gestrichen werden.
7. Die Gebühren und Abgaben nach § 6 werden
vom Empfänger eingehoben.
Artikel 37
Fehlgeleitete und nachzusendende
Pakete
1. Jedes aus einem dem Absender oder der
abfertigenden Verwaltung zur Last fallenden
Irrtum fehlgeleitete Paket ist von der Verwaltung,
der es zugekommen ist, auf dem
kürzesten von ihr selbst benützten Leitweg
nach dem richtigen Bestimmungsort weiterzuleiten.
2. Jedes fehlgeleitete Flugpostpaket muß
auf dem Luftwege weitergeleitet werden.
3. Jedes nach diesem Artikel weitergeleitete
Paket unterliegt den Gebühren für die Beförderung
an seinen richtigen Bestimmungsort
sowie den Gebühren und Abgaben nach Artikel
36, § 6, c).
4. Diese Gebühren und Abgaben werden
von der Verwaltung eingehoben, der das Auswechslungsamt
untersteht, das das Paket fehlgeleitet
hat. Diese Verwaltung hebt sie gegebenenfalls
vom Absender ein.
Artikel 38
Rücksendung der zu Unrecht
angenommenen Pakete an den
Aufgabeort
1. Jedes zu Unrecht angenommene und an
den Aufgabeort rückgesandte Paket unterliegt
den Gebühren und Abgaben nach Artikel 33,
§ 3.
2. Reichen die der rücksendenden Verwaltung
zustehenden Gebührenanteile zur Deckung
dieser Gebühren und Abgaben nicht aus, so
sind die restlichen Kosten von der für den
Fehler verantwortlichen Verwaltung zu übernehmen,
wenn das Paket wegen eines vom
Postdienst verschuldeten Fehlers zu Unrecht
angenommen wurde, und vom Absender,
wenn es wegen eines von ihm verschuldeten
Fehlers zu Unrecht angenommen wurde oder
wenn es unter eines der Verbote im Artikel 24
fällt.
3. Im gegenteiligen Fall vergütet die rücksendende
Verwaltung der ersten Verwaltung,
der die Weiterleitung an das Aufgabeamt obliegt,
die ihr allenfalls zuviel vergüteten Gebührenanteile.
Artikel 39
Rücksendung an den Aufgabeort
wegen Einstellung des Dienstes
Die Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort
wegen Einstellung des Dienstes ist gebührenfrei;
die für den Hinweg eingehobenen
und nicht verbrauchten Gebühren werden
dem Absender zurückgezahlt.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen
Artikel 40
Nichtbeachtung der getroffenen
Verfügungen durch eine Verwaltung
Falls die Bestimmungsverwaltung oder eine
Durchgangsverwaltung die bei der Aufgabe
oder nachher getroffenen Verfügungen des
Absenders nicht beachtet hat, ist sie verpflichtet,
die Anteile für die Beförderung (Hin-
und Rückweg) und die etwaigen anderen nicht
gestrichenen Gebühren und Abgaben zu
tragen; die für den Hinweg bezahlten Kosten
gehen jedoch zu Lasten des Absenders, wenn
dieser bei der Aufgabe oder nachher verfügt
hat, daß er das Paket im Falle der Unzustellbarkeit
preisgibt oder seinen Verkauf
wünscht.
Artikel 41
Pakete mit Gegenständen, deren
baldiger Verderb oder Fäulnis
zu befürchten ist
Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,
deren baldiger Verderb oder Fäulnis
zu befürchten ist, dürfen auch unterwegs auf
dem Hin- oder Rückwege, ohne vorherige
Benachrichtigung oder gerichtliche Förmlichkeit,
zugunsten des Berechtigten sofort verkauft
werden; ist der Verkauf aus irgendeinem
Grunde nicht möglich, so werden die
verdorbenen oder verfaulten Gegenstände
vernichtet.
Artikel 42
Zurückziehung; Änderung oder
Berichtigung der Anschrift
Der Absender eines Paketes kann nach Artikel
26 des Vertrages verlangen, daß es an
den Aufgabeort zurückgesandt oder die Anschrift
geändert werde, wenn die Zahlung der
nach Artikel 33, § 3, und 36, § 6 für jede neue
Beförderung fälligen Beträge sichergestellt ist.
Für telegraphische Verlangen der Anschriftänderung
von Paketen mit Wertangabe ist
außer der Telegrammgebühr auch die Einschreibgebühr
zu entrichten.
Artikel 43
Nachfragen und Auskunftsersuchen
1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen
und Auskunftsersuchen zu Paketen,
die bei anderen Verwaltungen aufgegeben
wurden, entgegenzunehmen.
2. Nachfragen sind nur innerhalb eines
Jahres, vom Tag nach der Aufgabe des Paketes
an gerechnet, zulässig.
3. Von einer Verwaltung eingehende Auskunftsersuchen
müssen unter der einzigen Bedingung,
daß sie der beteiligten Verwaltung
innerhalb einer Frist von 15 Monaten, vom
Tag der Aufgabe der Pakete an gerechnet, zukommen,
entgegengenommen und behandelt
werden. Jede Verwaltung hat die Auskunftsersuchen
in kürzester Frist zu behandeln.
4. Außer wenn der Absender die Rückscheingebühr
nach Artikel 18, i) voll entrichtet hat,
wird für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen
eine „Nachforschungsgebühr" in der
Höhe der Gebühr nach Artikel 19, k) eingehoben.
Nachfragen oder Auskunftsersuchen
werden nach Artikel 35, § 4 des Vertrages
übermittelt.
5. Betrifft die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
mehrere gleichzeitig beim
gleichen Amt vom selben Absender an den
gleichen Empfänger aufgegebene und auf dem
gleichen Leitweg beförderte Pakete, so wird
diese Gebühr nur einmal eingehoben; sie
wird zurückerstattet, wenn die Nachfrage oder
das Auskunftsersuchen durch ein dienstliches
Versehen verursacht worden ist.
Titel III
Haftung
Artikel 44
Grundsatz und Umfang der
Haftung der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften für Verlust,
Beraubung oder Beschädigung von Paketen
außer in den Fällen nach Artikel 45. Ihre Haftung
erstreckt sich sowohl auf die im offenen
Durchgang beförderten als auch auf die in geschlossenen
Kartenschlüssen abgefertigten Pakete.
2. Der Absender hat Anspruch auf einen
grundsätzlich dem wirklichen Betrag des Verlustes,
der Beraubung oder der Beschädigung
entsprechenden Ersatzbetrag; mittelbarer Schaden
oder entgangener Gewinn bleiben außer
Betracht. Jedoch darf der Ersatzbetrag keinesfalls
übersteigen
a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag
der Wertangabe in Goldfranken; bei der
Nachsendung oder der Rücksendung eines
Flugpostpaketes mit Wertangabe auf
dem Landweg ist jedoch die Haftung
für die zweite Beförderungsstrecke auf
die Haftung beschränkt, die für auf
diesem Weg beförderte Pakete gilt;
b) für andere Pakete die nachstehenden Beträge
10 Franken für ein Paket
bis 1 Kilogramm,
15 Franken für ein Paket
über 1 bis 3 Kilogramm,
25 Franken für ein Paket
über 3 bis 5 Kilogramm,
40 Franken für ein Paket
über 5 bis 10 Kilogramm,
55 Franken für ein Paket
über 10 bis 15 Kilogramm,
70 Franken für ein Paket
über 15 bis 20 Kilogramm.
3. Der Ersatzbetrag wird nach dem in Goldfranken
umgerechneten handelsüblichen Preis
berechnet, der für Waren gleicher Art am Ort
und zum Zeitpunkt der Aufgabe des Paketes
galt; in Ermangelung eines handelsüblichen
Preises ist der Ersatzbetrag auf derselben
Grundlage nach dem gemeinen Wert der Ware
zu berechnen.
4. Wenn für den Verlust, die völlige Beraubung
oder die völlige Beschädigung eines Paketes
Ersatz zu leisten ist, hat der Absender
außerdem Anspruch auf Rückerstattung der
bezahlten Gebühren mit Ausnahme der Wertgebühr;
das gilt auch für Sendungen, deren
Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten
Zustandes verweigert hat, sofern dieser
durch den Postdienst verursacht wurde und er
dafür zu haften hat.
5. Ist der Verlust, die völlige Beraubung
oder die völlige Beschädigung auf höhere Gewalt
zurückzuführen und daher kein Ersatzbetrag
zu zahlen, so hat der Absender Anspruch
auf Erstattung der Land- und Seegebührenanteile
sowie der Flugzuschläge für
einen vom Paket nicht durchlaufenen
Streckenabschnitt sowie der Gebühren irgendwelcher
Art, die für einen nicht geleisteten
Dienst vorausbezahlt worden sind.
6. Der Ersatzbetrag wird auf Verlangen
dem Empfänger gezahlt, wenn dieser bei der
Übernahme eines beraubten oder beschädigten
Paketes Vorbehalte gemacht hat oder wenn
der Absender seinen Anspruch an ihn abgetreten
hat.
Artikel 45
Haftungsfreiheit der Postverwaltungen
1. Die Postverwaltungen haften nicht für
Pakete, die entweder nach ihren Inlandsvorschriften
für gleichartige Sendungen oder nach
Artikel 12, § 3 des Vertrages ausgefolgt worden
sind; die Haftung bleibt jedoch bestehen
a) wenn der Empfänger oder bei Rücksendung
an den Aufgabeort der Absender
bei der Aushändigung eines beraubten
oder beschädigten Pakets Vorbehalte
macht, sofern dies nach den Inlandsvorschriften
zulässig ist;
b) wenn der Empfänger oder bei Rücksendung
an den Aufgabeort der Absender,
ungeachtet einer vorschriftsmäßig gegebenen
Übernahmsbestätigung, unverzüglich
der Verwaltung, die ihm das Paket
ausgefolgt hat, erklärt, einen Schaden
festgestellt zu haben, und den Beweis
liefert, daß die Beraubung oder die Beschädigung
nicht nach der Abgabe eingetreten
ist.
2. Die Verwaltungen haften nicht
1. für den Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung eines Pakets
a) im Falle höherer Gewalt. Die Verwaltung,
in deren Dienst der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung
eingetreten ist, muß nach den Rechtsvorschriften
ihres Landes entscheiden,
ob der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung auf Umstände zurückzuführen
sind, die einen Fall
höherer Gewalt darstellen; diese Umstände
sind der Verwaltung des Aufgabelandes
über deren Verlangen zur
Kenntnis zu bringen. Die Haftung
bleibt jedoch für die Verwaltung des
Aufgabelandes bestehen, die für
Schäden aus höherer Gewalt haftet
[Artikel 16, § 2, a)];
b) wenn sie über den Verbleib von Paketen
deshalb keine Rechenschaft ablegen
können, weil die Dienstpapiere
infolge höherer Gewalt vernichtet
worden sind und der Beweis für ihre
Haftung nicht anderweitig erbracht
werden kann;
c) wenn der Schaden auf schuldhaftes
Verhalten des Absenders oder auf die
natürliche Beschaffenheit des Inhalts
des Pakets zurückzuführen ist;
d) wenn es sich um Pakete handelt,
deren Inhalt unter die Verbote nach
Artikel 24, a), 2, 3, 5, 6 und 7, und
b) fällt, sofern diese Pakete wegen
ihres Inhalts von der zuständigen Behörde
beschlagnahmt oder vernichtet
worden sind;
e) wenn es sich um Pakete handelt, bei
denen in betrügerischer Weise ein
höherer als der wirkliche Wert des
Inhalts angegeben wurde;
f) wenn der Absender innerhalb der
Frist nach Artikel 43, § 2 keine Nachforschung
verlangt hat;
g) wenn es sich um Kriegsgefangenen-
und Interniertenpakete handelt;
2. für Pakete, die auf Grund der Rechtsvorschriften
des Bestimmungslandes beschlagnahmt
worden sind.
3. Die Postverwaltungen übernehmen keine
Haftung für Zollerklärungen, in welcher Form
diese auch ausgestellt worden sind, sowie für
die Verfügungen der Zollbehörde bei der Prüfung
der Zollstellungspflichtigen Pakete.
Artikel 46
Haftung des Absenders
1. Der Absender eines Paketes haftet im
gleichen Umfang wie die Verwaltungen selbst
für alle Schäden an anderen Postsendungen,
die durch die Versendung von nicht zur Beförderung
zugelassenen Gegenständen oder die
Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen
verursacht wurden, sofern kein schuldhaftes
Verhalten der Verwaltungen oder der Beförderungsunternehmen
vorliegt.
2. Die Annahme eines solchen Paketes durch
das Aufgabeamt befreit den Absender nicht von
seiner Haftung.
3. Gegebenenfalls hat die Aufgabeverwaltung
das Verfahren gegen den Absender einzuleiten.
Artikel 47
Abgrenzung der Haftung
zwischen den Verwaltungen
1. Bis zum Beweis des Gegenteils haftet die
Verwaltung, die, nachdem sie das Paket unbeanstandet
übernommen hat und in den Besitz
aller vorschriftsmäßigen Unterlagen für die
Nachforschung gelangt ist, weder die Aushändigung
an den Empfänger noch gegebenenfalls
die ordnungsmäßige Weitergabe an eine andere
Verwaltung nachweisen kann.
2. Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung
ist bis zum Beweis des Gegenteils und
vorbehaltlich des § 4 von jeder Haftung befreit
a) wenn sie die Ausführungsbestimmungen
für die Prüfung der Kartenschlüsse und
Pakete und die Feststellung von Unregelmäßigkeiten
befolgt hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß ihr die
Nachfrage erst nach der Vernichtung der
das gesuchte Paket betreffenden Dienstpapiere
nach Ablauf der vorschriftsmäßigen
Aufbewahrungsfrist zugegangen ist;
dieser Vorbehalt beeinträchtigt jedoch
nicht die Rechte des Ersatzfordernden.
3. Hat sich der Verlust, die Beraubung oder
Beschädigung im Dienstbereich eines Luftfahrtunternehmens
ereignet, so ist die Verwaltung
des Landes, das die Vergütungen für die Beförderung
erhielt, verpflichtet, den dem Absender
gezahlten Ersatzbetrag der Aufgabeverwaltung
zu erstatten.
4. Wenn der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung während der Beförderung eingetreten
ist, ohne daß festgestellt werden kann,
auf welchem Gebiet oder im Dienstbereich
welchen Landes dies eingetreten ist, tragen die
betroffenen Verwaltungen den Schaden zu
gleichen Teilen; handelt, es sich jedoch um ein
beschädigtes gewöhnliches Paket und übersteigt
der Ersatzbetrag nicht 25 Goldfranken, so wird
dieser Betrag unter Ausschluß der Zwischenverwaltungen
zu gleichen Teilen von der Aufgab-
und der Bestimmungsverwaltung getragen.
Wenn die Beraubung oder die Beschädigung im
Bestimmungsland oder bei Rücksendung an den
Absender im Aufgabeland festgestellt worden
ist, so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen,
daß
a) weder die Verpackung noch der Verschluß
des Paketes sichtbare Spuren einer
Beraubung oder Beschädigung aufwiesen;
b) bei Paketen mit Wertangabe das bei der
Aufgabe festgestellte Gewicht unverändert
ist;
c) bei der Beförderung der Pakete in geschlossenen
Behältern diese sowie ihr Verschluß
unversehrt waren;
Ist ein solcher Beweis von der Bestimmungsverwaltung
oder gegebenenfalls von der
Aufgabeverwaltung erbracht worden, so kann
keine der übrigen beteiligten Verwaltungen
ihre Haftung unter Berufung darauf ablehnen,
daß sie das Paket der nachfolgenden Verwaltung
unbeanstandet übergeben hat.
5. Bei samthafter Eintragung der Sendungen
nach Artikel 51, §§ 2 und 3 kann keine der
beteiligten Verwaltungen ihre Haftung unter
Berufung darauf ablehnen, daß die Zahl der
im Kartenschluß vorgefundenen Pakete von
der in der Frachtkarte angegebenen abweicht.
6. Bei samthafter Eintragung können die beteiligten
Verwaltungen stets vereinbaren, die
Haftung bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung
von Paketen bestimmter vereinbarter
Paketarten zu teilen.
7. Die Haftung einer Verwaltung gegenüber
den anderen Verwaltungen für Pakete mit
Wertangabe geht keinesfalls über den von ihr
zugelassenen Höchstbetrag der Wertangabe
hinaus.
8. Ist ein Paket durch höhere Gewalt in
Verlust geraten, beraubt oder beschädigt worden,
so haftet die Verwaltung, auf deren
Gebiet oder in deren Dienstbereich der Verlust,
die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten
ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann, wenn beide Verwaltungen für Schäden
aus höherer Gewalt haften.
9. Die Zoll- und anderen Beträge, deren
Niederschlagung nicht erreicht werden konnte,
gehen zu Lasten der für den Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung haftenden Verwaltungen.
10. Die Verwaltung, die die Zahlung der
Entschädigung durchgeführt hat, tritt bis zur
Höhe dieses Ersatzbetrages in die Rechte des
Entschädigten hinsichtlich aller etwaigen Ansprüche
gegen den Empfänger, Absender oder
Dritte ein.
Artikel 48
Zahlung des Ersatzbetrages
1. Vorbehaltlich des Rückgriffrechtes gegen
die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung
zur Zahlung des Ersatzbetrages sowie
zum Ersatz der Gebühren und Abgaben entweder
der Aufgabeverwaltung oder nach Artikel
44, § 6 der Bestimmungsverwaltung.
2. Diese Zahlung hat so bald wie möglich,
spätestens binnen sechs Monaten, von dem der
Nachfrage folgenden Tag an gerechnet, zu
erfolgen.
3. Wenn die Zahlungspflichtige Verwaltung
nicht für höhere Gewalt haftet und wenn bis
zum Ablauf der Frist nach § 2 die Frage, ob
der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
auf einen solchen Fall zurückzuführen ist,
noch nicht entschieden ist, kann sie die Regelung
der Ersatzleistung ausnahmsweise über
diese Frist hinausschieben.
4. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung
kann den Ersatzberechtigten
für Rechnung jener anderen an der
Beförderung beteiligten Verwaltungen entschädigen,
die, nachdem sie ordnungsgemäß
befaßt worden ist, fünf Monate verstreichen
ließ, ohne die Angelegenheit zu erledigen
oder ohne der Aufgabe- oder Bestimmungsverwaltung
bekanntzugeben, daß gegebenenfalls
der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
vermutlich auf höhere Gewalt zurückzuführen
ist.
Artikel 49
Erstattung der Entschädigung
an die Verwaltung, die die Zahlung
geleistet hat
1. Die verantwortliche Verwaltung oder jene,
für deren Rechnung die Zahlung nach Artikel
47 durchgeführt wurde, ist verpflichtet, der
Verwaltung, die die Zahlung nach Artikel 48
geleistet hat und „zahlende Verwaltung"
genannt wird, den dem Berechtigten tatsächlich
gezahlten Ersatzbetrag zu erstatten; dieser
Betrag ist innerhalb einer Frist von vier Monaten
vom Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung
über die Zahlung an gerechnet, zu erstatten.
2. Ist der Ersatzbetrag nach Artikel 47 von
mehreren Verwaltungen zu tragen, so muß der
volle geschuldete Ersatzbetrag innerhalb der
Frist nach § 1 von der ersten Verwaltung, die
das gegenständliche Paket ordnungsgemäß erhalten
hat, aber die ordnungsgemäße Weiterleitung
an den entsprechenden Dienst nicht
nachweisen kann, an die zahlende Verwaltung
gezahlt werden. Es obliegt dieser Verwaltung
von den anderen verantwortlichen Verwaltungen
den allenfalls auf jede von ihnen entfallenden
Anteil an der Ertschädigung des
Ersatzberechtigten einzuziehen.
3. Die Erstattung an die Gläubigerverwaltung
ist nach den Zahlungsrichtlinien des Artikels
13 des Vertrages durchzuführen.
4. Ist die Haftung anerkannt worden oder
liegt der Fall nach Artikel 48, § 4 vor, so
kann der Ersatzbetrag auch von Amts wegen
von der verantwortlichen Verwaltung auf dem
Abrechnungsweg entweder unmittelbar oder
durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung
eingezogen werden, die den Betrag
ihrerseits der folgenden Verwaltung in Rechnung
stellt; dieses Verfahren wird so oft
wiederholt, bis der gezahlte Betrag der haftpflichtigen
Verwaltung angelastet worden ist;
gegebenenfalls sind die Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
über die Aufstellung von
Rechnungen zu beachten.
5. Die zahlende Verwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages von der verantwortlichen
Verwaltung nur innerhalb der Frist
von einem Jahr, gerechnet vom Tage des Versandes
der Anzeige der Zahlung oder vom
Tage des Ablaufes der Frist nach Artikel 48,
§ 4 verlangen.
6. Die Verwaltung, deren Haftung ordnungsgemäß
festgestellt worden ist und die zunächst
die Zahlung der Entschädigung abgelehnt hat,
muß alle Nebenkosten übernehmen, die aus
der nicht gerechtfertigten Verzögerung der
Zahlung entstehen.
Artikel 50
Allfällige Rückforderung der
Entschädigung vom Absender
oder vom Empfänger
1. Wird ein als verloren angesehenes Paket
oder ein Teil davon nach Zahlung des Ersatzbetrages
wieder aufgefunden, so sind der
Empfänger und der Absender hievon zu benachrichtigen;
der Absender oder bei Anwendung
des Artikels 44, § 6 der Empfänger wird
außerdem noch davon verständigt, daß er das
Paket innerhalb einer Frist von drei Monaten
gegen Rückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrages
in Empfang nehmen kann. Hat der
Absender oder gegebenenfalls der Empfänger
das Paket in dieser Frist nicht verlangt, wird
der gleiche Schritt beim Empfänger oder beim
Absender unternommen.
2. Übernimmt der Absender oder der Empfänger
das wiederaufgefundene Paket oder den
wiederaufgefundenen Teil des Paketes gegen
Rückzahlung des Ersatzbetrages, so wird dieser
Betrag der Verwaltung oder gegebenenfalls den
Verwaltungen, die den Schaden getragen haben,
rückerstattet.
3. Verzichten Absender und Empfänger auf
die Übernahme des Pakets, geht dieses in das
Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls
der Verwaltungen, die den Schaden getragen
haben, über.
4. Wird der Nachweis der Abgabe erst nach
Ablauf der Frist von fünf Monaten nach
Artikel 48, § 4 erbracht, verbleibt der gezahlte
Ersatz zu Lasten der Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung,
wenn der gezahlte Betrag
aus irgendeinem Grund vom Absender nicht
eingehoben werden kann.
5. Wird bei Wiederauffindung eines Paketes
mit Wertangabe festgestellt, daß der Wert
seines Inhaltes geringer ist als der gezahlte
Ersatzbetrag, hat der Absender diesen Ersatzbetrag
gegen Rückgabe des Paketes mit Wertangabe
unbeschadet der sich aus der betrügerischen
Wertangabe nach Artikel 28, § 2 ergebenden
Folgen, zurückzuzahlen.
Titel IV
Gebührenanrechte
Artikel 51
Allgemeiner Grundsatz
1. Die Gebühren werden den beteiligten Verwaltungen
grundsätzlich für jedes Paket zugeteilt.
2. Bei der Beförderung in unmittelbaren
Kartenschlüssen können jedoch die Aufgabeverwaltung
und die Bestimmungsverwaltung,
gegebenenfalls auch mit den Zwischenverwaltungen,
die Vergütung der Land- und Seegebührenanteile
samthaft nach Gewichtsstufen,
die Vergütung der anderen Gebühren für jedes
Paket vereinbaren.
3. Bei der Beförderung in unmittelbaren
Kartenschlüssen kann die Aufgabeverwaltung
stets mit der Bestimmungsverwaltung, gegebenenfalls
auch mit den Zwischenverwaltungen,
vereinbaren, ihnen für jedes Paket oder jedes
Kilogramm des Bruttogewichts der Kartenschlüsse
berechnete Beträge zu vergüten, die
entweder nur den Land- und Seegebührenanteilen
und den für jedes Paket vergüteten
anderen Gebühren oder den gesamten ihnen
zukommenden Vergütungen entsprechen.
Titel V
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 52
Anwendung des Vertrags
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 53
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam zu werden,
der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitgliedsländer, die
Vertragsteile dieses Abkommens sind. Die
Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen Mitgliedsländer
muß zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachte
Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen, um
rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen,
grundlegende Änderungen der
Artikel dieses Abkommens, seines
Schlußprotokolls oder des Schlußartikels
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die grundlegende Änderung der Ausführungsvorschrift
mit Ausnahme des
Schlußartikels und seines Schlußprotokolls
handelt;
c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um
1. die Auslegung der Bestimmungen dieses
Abkommens, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift
einschließlich des dazugehörigen
Schlußprotokolls handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 32
der Satzung vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist;
2. Änderungen der Ausdrucksweise in
den unter Ziffer 1 angeführten Urkunden
handelt.
3. Wenn ein Vereinsland außerhalb der
Kongresse den Wunsch äußert, diesem Abkommen
beizutreten, und hiebei höhere außerordentliche
Anfangs- und Endgebührenanteile
beansprucht als die im Artikel 12 vorgesehenen,
unterbreitet das Weltpostvereinsamt
dieses Ersuchen allen Vereinsländern, die das
Abkommen unterzeichnet haben; wenn sich
nicht binnen sechs Monaten mehr als ein
Drittel dieser Länder gegen dieses Ersuchen
ausspricht, wird es als angenommen betrachtet.
Artikel 54
Pakete nach oder aus Ländern,
die am Abkommen nicht teilnehmen
1. Die Verwaltungen der an diesem Abkommen
teilnehmenden Länder, die mit den
Verwaltungen nicht teilnehmender Länder
einen Paketaustausch unterhalten, lassen, vorbehaltlich
des Einspruchs der letztgenannten
Verwaltungen, die Verwaltungen aller teilnehmenden
Länder diese Verbindungen benützen.
2. Pakete nach oder aus einem am Abkommen
nicht teilnehmenden Land werden beim
Durchgang auf dem Land-, See- oder Luftweg
durch am Abkommen teilnehmende Länder
hinsichtlich der Höhe der Land- und Seegebührenanteile
und der Flugzuschläge den Paketen
gleichgestellt, die zwischen am Abkommen
teilnehmenden Ländern ausgetauscht werden.
Das gleiche gilt für die Haftung in allen Fällen,
in denen festgestellt wird, daß der Schaden im
Dienstbereich eines teilnehmenden Landes eingetreten
ist und der Ersatz in einem teilnehmenden
Land dem Absender oder, im Falle der
Beraubung oder der Beschädigung, dem Empfänger
zu bezahlen ist.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 55
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung
des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jedem Vertragsteil von der Regierung des Landes,
in dem der Kongreß stattgefunden hat,
übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Schlußprotokoll zum Postpaketabkommen
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des am
heutigen Tage beschlossenen Postpaketabkommens
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
Einleitende Bestimmungen
Artikel I
Durchführung des Dienstes
durch Beförderungsunternehmen
1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich
gegenwärtig nicht mit der Paketbeförderung
befaßt, das aber dem Abkommen beitritt,
kann dieses durch Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen
ausführen lassen. Es darf zugleich
diesen Dienst auf Pakete aus und nach
Orten beschränken, die von diesen Unternehmen
bedient werden.
2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat
durch Vereinbarung mit den Eisenbahn- und
Schiffahrtsunternehmen die vollständige Ausführung
aller Bestimmungen des Abkommens,
besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes
sicherzustellen.
3. Sie dient ihnen in allen Beziehungen zu
den Verwaltungen der übrigen vertragschließenden
Länder und zum Internationalen Büro
als Vermittlerin.
Artikel II
Nach der Aufgabe des Paketes
verlangter Freizettel
Die nachstehenden Länder, die den Freizetteldienst
für Pakete besorgen, lassen Verlangen
nach Freizettelbehandlung nach der
Aufgabe des Paketes nicht zu: Australischer
Bund, Cypern, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Überseegebiete,
deren internationale Beziehungen von
der Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland geregelt
werden, Irland, Kuwait, Malaysia, Bundesrepublik
Nigeria, Neuseeland, Uganda, Sierra
Leone, Vereinigte Republik von Tanganjika
und Sansibar, Trinidad und Tobago.
Artikel III
Pfundgewicht
Länder, die wegen ihrer Rechtsvorschriften
das Dezimalgewichtssystem nicht annehmen
können, sind berechtigt, an die Stelle der Gewichtsstufen
nach Artikel 3 folgende Gegenwerte
zu setzen
bis 1 Kilogramm bis 2 Pfund
über 1 bis 3 Kilogramm. 2 bis 7 Pfund
über 3 bis 5 Kilogramm. 7 bis 11 Pfund
über 5 bis 10 Kilogramm. 11 bis 22 Pfund.
Artikel IV
Durchgang
Abweichend vom Artikel 1 des Vertrages
brauchen Afghanistan, Iran und die portugiesischen
Provinzen in Afrika die Beförderung
von Paketen im Durchgang durch ihr
Gebiet vorläufig nicht zu übernehmen.
Titel I
Gebühren
Kapitel I
Außerordentliche Gebührenanteile
Artikel V
Außerordentliche Landgebührenanteile
Die in den folgenden Übersichten 1 und 2
angeführten Verwaltungen können vorläufig
einheben
a) die in Übersicht 1 angegebenen Anfangs- und
Endgebührenanteile, die an die
Stelle des außerordentlichen Anfangs- und
Endgebührenanteils nach Artikel 12
treten;
b) die in der Übersicht 2 angegebenen
Landdurchgangsgebührenanteile, die zu
den Durchgangsgebührenanteilen nach
Artikel 6 hinzukommen.
1. Anfangs- und Endgebührenanteile
Artikel VI
Seegebührenanteile
Der Australische Bund, Cypern, das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland, die Überseegebiete, deren internationale
Beziehungen von der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland geregelt werden, Jamaika,
Malaysia, die Bundesrepublik Nigeria, Uganda,
Sierra Leone, die Vereinigte Republik von
Tanganjika und Sansibar und Trinidad und
Tobago können die Seegebührenanteile nach
Artikel 8 und 9 um höchstens 50 %, Kuwait
um höchstens 100 % erhöhen.
Artikel VII
Zuschlagsgebührenanteile
1. Jedes Paket aus oder nach Korsika unterliegt
einem Zuschlag zum
a) Landgebührenanteil von höchstens der
Hälfte des für alle Pakete aus oder nach
dem französischen Festland eingehobenen
Landgebührenanteils;
b) Seegebührenanteil in der Höhe des in
Frankreich für die erste Entfernungsstufe
geltenden Seegebührenanteils.
2. Für die Beförderung jedes Paketes sind
nachstehende Zuschlagsgebührenanteile zulässig
3. Die portugiesische Verwaltung kann für
die Beförderung zwischen dem portugiesischen
Festland und der Insel Madeira und den
Azoren einen Zuschlagsgebührenanteil von
höchstens l'50 Franken für jedes Paket einheben.
4. Für jedes Paket, das mit den Wüstenkraftposten
zwischen Irak und Syrien befördert
wird, wird folgender besonderer Zuschlagsgebührenanteil
eingehoben
5. Für die Beförderung der Pakete zwischen
Karachi (Pakistan) einerseits und den pakistanischen
Ämtern Ormara, Pasni und Gwadur
anderseits werden Zuschlagsgebührenanteile
eingehoben, die den Seegebührenanteilen
nach Artikel 8, § 2, für die erste Entfernungsstufe
entsprechen.
6. Die Überseegebiete, deren internationale
Beziehungen von der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland
geregelt werden, Indien, Malaysia, Pakistan
und Trinidad und Tobago können zusätzlich
zu den ihnen zustehenden Seegebührenanteilen
die Landgebührenanteile nach Artikel
6, § 4, des Abkommens für alle über ihre
betreffenden Häfen transitierenden Pakete einheben.
7. Für die Beförderung der Pakete zwischen
Westpakistan und Ostpakistan wird ein besonderer
Zuschlagsgebührenanteil eingehoben, der
folgendermaßen festgesetzt ist
Dieser besondere Zuschlagsgebührenanteil
wird nur für Pakete aus dem Ausland eingehoben,
die über ein westpakistanisches Auswechslungsamt
nach Ostpakistan gehen und
umgekehrt.
Artikel VIII
Sondergebühren
1. Die Postverwaltung des Irak kann für
Pakete aus ihrem Land abweichenden Gewichtsstufen
entsprechende Gebühren unter der
Bedingung anwenden, daß der Durchschnitt
der Gebühren die normalen Gebühren einschließlich
des außerordentlichen Gebührenanteils
und des Zuschlaggebührenanteils, auf
die sie Anspruch hätte, nicht übersteigt.
2. Das gleiche Recht wird auch den Ländern
zugestanden, die dem Abkommen bis zum
nächsten Kongreß beitreten.
3. Die Verwaltungen von Pakistan und der
Republik Venezuela dürfen für Pakete über
1 bis 3 kg die für Pakete von über 3 bis 5 kg
geltende Gebühr einheben.
4. Die französische Verwaltung kann die
Flugpostpakete in allen Fällen als dringende
Pakete behandeln und für diese Pakete das
Doppelte der Landgebührenanteile und Erhöhungen
nach den Artikeln 6, 7 und 12 einheben.
5. Der Australische Bund kann die
Gebühren und Abgaben nach Artikel 4 von den
Postbenützern nach geographischen Zonen einheben.
Kapitel II
Wertgebührenzuschläge
Artikel IX
Pakete mit Wertangabe
Abweichend von Artikel 16 können bestimmte
Verwaltungen nach den Angaben der
folgenden Übersicht für jedes Paket mit Wertangabe
folgende Wertgebührenzuschläge einheben
Titel II
Durchführung des Dienstes
Kapitel I
Zulassungsbedingungen
Artikel X
Ausmaße und Rauminhalt
1. Griechenland, Tunesien und die asiatische
Türkei brauchen vorläufig Pakete nicht zuzulassen,
deren Maße oder Rauminhalt die
nach Artikel 25, § 2, für den Seeweg festgesetzten
Höchstgrenzen überschreiten.
2. Der Australische Bund und Indien
brauchen Pakete, deren Maße die in ihrem
Inlandsdienst vorgeschriebenen Grenzen überschreiten,
nicht zuzulassen.
Artikel XI
Sperrige Pakete
In Anwendung des Artikels 2, § 2, e),
Ziffer 1 und ungeachtet der Grenzen nach Artikel
25, § 1
a) kann die Republik Sudan Pakete, die in
einer Richtung länger als l'l0 Meter sind
oder deren Länge und größter, nicht in
der Längsrichtung gemessener Umfang
zusammen 1'85 Meter überschreiten, im
Verkehr mit anderen Ländern als sperrig
ansehen;
b) können Cypern, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland,
die Überseegebiete, deren internationale
Beziehungen von der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland geregelt werden, Irland,
Jamaika, Kuwait, Malaysia, die Bundesrepublik
Nigeria, Neuseeland, Uganda,
Sierra Leone, die Vereinigte Republik
von Tanganjika und Sansibar und Trinidad
und Tobago im Verkehr mit anderen
Ländern Pakete als sperrig ansehen, die
in einer Richtung länger als 1'05 Meter
sind oder deren Länge und größter, nicht
in der Längsrichtung gemessener Umfang
zusammen l'80 Meter überschreiten.
Artikel XII
Verfügungen des Absenders bei
der Aufgabe
1. Abweichend vom Artikel 27, § 2, g),
brauchen Kolumbien, Israel, die Sozialistische
Sowjetrepublik Weißrußland, die Sozialistische
Sowjetrepublik Ukraine und die Union der So-
zialistischen Sowjetrepubliken vorläufig keine
Pakete mit dem Vermerk „vente du colis aux
risques et périls de l'expéditeur" (Verkauf des
Paketes für Rechnung und auf Gefahr des Absenders)
zuzulassen.
2. Abweichend vom Artikel 27, § 2, a), b)
und g), brauchen der Australische Bund,
Ceylon, Cypern, das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland, die Überseegebiete,
deren internationale Beziehungen von
der Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland geregelt werden,
Irland, Jamaika, Kuwait, Malaysia, die
Bundesrepublik Nigeria, Neuseeland, Uganda,
Sierra Leone, die Vereinigte Republik von
Tanganjika und Sansibar und Trinidad und
Tobago Verfügungen auf Abfertigung einer
Unzustellbarkeitsmeldung oder zum Verkauf
des Paketes für Rechnung und auf Gefahr des
Absenders nicht zuzulassen.
Artikel XIII
Pakete mit Wertangabe; Höchstbetrag
der Wertangabe
Abweichend vom Artikel 28 können der
Australische Bund, Cypern, jene der
Überseegebiete, deren internationale Beziehungen
von der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland geregelt
werden, Jamaika, Malaysia, die Bundesrepublik
Nigeria, Uganda, Sierra Leone, die
Vereinigte Republik von Tanganjika und Sansibar
und Trinidad und Tobago, in deren Inlandsdienst
der Höchstbetrag der Wertangabe
niedriger als 1000 Franken ist, den Höchstbetrag
der Wertangabe im Auslandsverkehr
auf diesen geringeren Betrag beschränken.
Kapitel II
Verschiedene Bestimmungen
Artikel XIV
Zurückforderung; Änderung
oder Berichtigung der Anschrift
Artikel 42 ist nicht auf den Australischen
Bund, Burma, Cypern, El Salvador, das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland, Irland, Kuwait, Malaysia, die
Bundesrepublik Nigeria, Neuseeland, Uganda,
Sierra Leone, die Vereinigte Republik von
Tanganjika und Sansibar, Trinidad und Tobago
anzuwenden. Er gilt auch nicht für jene
Überseegebiete, deren internationale Beziehungen
von der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland ge-
regelt werden und deren Rechtsvorschriften die
Zurückforderung oder die Anschriftänderung
von Paketen auf Verlangen des Absenders
nicht erlauben, noch für Indien, soweit es die
Anschriftänderung von Paketen betrifft.
Artikel XV
Rückschein
Ceylon, Cypern, das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland, die
Überseegebiete, deren internationale Beziehungen
von der Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland geregelt
werden, Irland, Jamaika, Kuwait,
Malaysia, die Bundesrepublik Nigeria, Neuseeland,
Uganda, Sierra Leone, die Vereinigte Republik
von Tanganyika und Sansibar und
Trinidad und Tobago können Rückscheine auf
Pakete mit Wertangabe beschränken.
Titel III
Haftung
Einziges Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Artikel XVI
Ausnahmen vom Haftungsgrundsatz
Abweichend vom Artikel 44 brauchen
Kongo (Léopoldville), Irak, Kuwait und die
Republik Sudan für die Beschädigung von Paketen
mit Flüssigkeiten, leicht schmelzbaren
Stoffen, Gegenständen aus Glas und ebenso
leicht zerbrechlichen Waren aus allen Ländern
nach Kongo (Léopoldville), dem Irak, Kuwait
oder dem Sudan keinen Ersatz zu leisten.
Artikel XVII
Ersatzleistung
Abweichend vom Artikel 44 brauchen der
Australische Bund, Cypern, jene Überseegebiete,
deren internationale Beziehungen
durch die Regierung des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland geregelt
werden und deren Rechtsvorschriften
einer Haftpflicht entgegenstehen, Jamaika, die
Bundesrepublik Nigeria, Uganda, Sierra Leone,
die Vereinigte Republik von Tanganjika und
Sansibar und Trinidad und Tobago für in
ihrem Dienst in Verlust geratene, beraubte oder
beschädigte Pakete ohne Wertangabe keinen
Ersatz zu leisten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,
das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,
als ob seine Bestimmungen im Wortlaut des
Abkommens, auf das es sich bezieht, selbst
enthalten wären; sie haben das Protokoll in
einer Ausfertigung unterzeichnet, die im
Archiv der Regierung des Landes, in dem der
Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine
Abschrift davon wird jedem Vertragsteil von
der Regierung des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten. 1801 bis
1804)
Ausführungsvorschrift zum
Postpaketabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artitikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen
Satzung des Weltpostvereins im
Namen ihrer Postverwaltungen im gemeinsamen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postpaketabkommens folgendes festgelegt
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu erteilende
Auskünfte
1. Mindestens drei Monate vor der Ausführung
des Abkommens hat jede Verwaltung
durch Vermittlung des Internationalen Büros
den anderen Verwaltungen mitzuteilen
a) ihre Bestimmungen über
1. das zulässige Höchstgewicht;
2. die Wertangabe;
3. die nachstehenden besonderen Pakete
dringend, eilig, Freizettel,
Nachnahme, zerbrechlich, sperrig;
4. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
von Sammelpaketkarten nach Artikel
106, § 2;
5. die Ausmaße und den Rauminhalt
der auf dem Seeweg beförderten Pakete;
6. die Zahl der für Durchgangspakete
und der für ihr eigenes Land bestimmten
Pakete verlangten Zollerklärungen
sowie die Sprachen, in denen diese
Erklärungen ausgefüllt sein dürfen;
b) die Angaben über den Flugpostpaketdienst,
insbesondere die von ihr nach
Einvernehmen mit den Luftfahrtunternehmen
zugelassenen Ausmaße, sowie
gegebenenfalls die nach Artikel 11, § 4
des Abkommens eingehobene Vergütung
für die Beförderung innerhalb des
Landes;
c) das Verzeichnis der lebenden Tiere,
deren Postbeförderung nach den eigenen
Postvorschriften zugelassen ist;
d) die Angabe, ob sie Pakete nach allen
Orten zuläßt oder, im gegenteiligen
Falle, das Verzeichnis der Orte, nach
denen Pakete zugelassen sind;
e) alle in ihrem Dienste geltenden Gebühren;
f) die sachdienlichen Angaben über die
Zoll- und anderen Bestimmungen sowie
über die in ihrem Land bestehenden
Verbote und Beschränkungen für die
Einfuhr und den Durchgang von Paketen;
g) einen Auszug aus ihren Rechtsvorschriften
über die Paketbeförderung in
englischer, arabischer, chinesischer, spanischer,
französischer oder russischer
Sprache.
2. Jede Änderung der Angaben nach § 1
muß unverzüglich auf dem gleichen Wege angezeigt
werden.
Artikel 102
Leitwege und Gebühren
1. Durch Übersichten nach Anlage CP 1 und
CP 21 gibt jede Verwaltung die Bedingungen
und Gebühren für die Durchgangsbeförderung
von Paketen nach den Ländern bekannt, nach
denen sie den Paketaustausch vermitteln kann.
2. Auf Grund der in den Übersichten CP 1
und CP 21 der Durchgangsverwaltungen enthaltenen
Angaben setzt jede Verwaltung die
Leitwege für ihre Pakete und die von den
Absendern einzuhebenden Gebühren fest.
3. Die Verwaltungen übersenden einander
unmittelbar, mindestens ein Monat vor dem Inkrafttreten,
die Übersichten CP 1 und CP 21
sowie alle späteren Änderungen zu diesen
Übersichten; sie übersenden dem Internationalen
Büro Abschriften ihrer Übersichten
CP 1 und CP 21.
4. Um den vorteilhaftesten Leitweg der Paketkartenschlüsse
zu bestimmen, kann das abfertigende
Auswechslungsamt dem empfangenden
Auswechslungsamt eine nach Artikel 159
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehene
Laufzeitmeldung C 27 übersenden.
Diese Meldung ist der Frachtkarte beizufügen
und ordnungsgemäß ausgefüllt mit der ersten
Post als Brief an das abfertigende Auswechslungsamt
zurückzusenden.
Kapitel II
Behandlung der Pakete beim Aufgabeamt
ABSCHNITT I
Allgemeine Zulassungs- und Aufgabebedingungen
Artikel 103
Anschriften des Absenders und
des Empfängers
1. Um bei der Aufgabe angenommen zu
werden, muß jedes Paket auf dem Paket selbst
oder auf einem darauf haltbar befestigten
Klebezettel die genauen Anschriften des Empfängers
und des Absenders in lateinischen
Schriftzeichen tragen; mit Bleistift geschriebene
Anschriften sind unzulässig; jedoch werden
Pakete angenommen, deren Anschrift auf
einem vorher befeuchteten Untergrund mit
Tintenstift geschrieben ist.
2. Als Empfänger darf nur eine einzige natürliche
oder juristische Person bezeichnet
werden. Anschriften wie „Herrn A in für
Herrn Z in ..." oder „Bank von A in ...
für Herrn Z in ..." können jedoch unter der
Voraussetzung zugelassen werden, daß von
den Verwaltungen nur die mit A bezeichnete
Person als Empfänger angesehen wird. Außerdem
müssen sich die Anschriften von A und
Z im gleichen Lande befinden.
3. Das Aufgabeamt hat außerdem dem Absender
zu empfehlen, ein Doppel seiner Anschrift
und der des Empfängers in das Paket
einzulegen.
Artikel 104
Allgemeine Verpackungsbedingungen
1. Jedes Paket muß seinem Gewicht, der
Natur des Inhalts sowie der Art und Dauer
der Beförderung entsprechend verpackt und
verschlossen sein; Verpackung und Verschluß
müssen den Inhalt wirksam gegen Beschädigung
durch Druck oder die aufeinanderfolgenden
Behandlungen während der Beförderung
schützen und verhindern, daß dem Inhalt beizukommen
ist, ohne sichtbare Spuren des Eingriffes
zu hinterlassen.
2. Jedes Paket muß besonders sorgfältig
verpackt sein, wenn es auf große Entfernungen
zu befördern ist oder häufig umgeladen
oder vielfach bearbeitet werden muß.
3. Es muß derart verpackt sein, daß die
Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet
wird und außerdem jede Gefahr ausgeschlossen
ist, wenn es Gegenstände enthält, die die
mit der Bearbeitung betrauten Bediensteten
verletzen oder andere Pakete beschmutzen
oder beschädigen könnten.
4. Es muß auf der Verpackung oder dem
Umschlag genügend Raum für die Anbringung
der Dienstvermerke, Marken und Klebezettel
bieten.
5. Ohne Verpackung werden angenommen
a) Gegenstände, die ineinandergeschachtelt
oder sonst miteinander durch ein festes,
mit Plomben oder Siegel gesichertes
Band so zusammengehalten werden
können, daß sie ein einziges, untrennbares
Paket bilden.
b) Pakete aus einem einzigen Stück, wie
Holz- oder Metallstücke usw., die handelsüblich
nicht verpackt werden.
Artikel 105
Besondere Verpackungen;
Kennzeichnung der Pakete mit
Filmen, Zelluloid und lebenden
Tieren
1. Pakete mit nachstehend bezeichnetem Inhalt
müssen folgendermaßen verpackt sein
a) Edelmetalle: die Verpackung muß entweder
aus einem widerstandsfähigen
Metallbehälter oder aus einer Holzkiste
von mindestens 1 cm Wandstärke für Pakete
bis 10 kg und l1/2 cm für Pakete
über 10 kg oder auch aus einem doppelten
nahtlosen Beutel bestehen; werden
jedoch Sperrholzkisten verwendet,
so brauchen ihre Wände nur 5 mm stark
zu sein, sofern die Kanten mit Winkeleisen
verstärkt sind;
b) Gegenstände aus Glas oder andere zerbrechliche
Gegenstände: die Verpackung
muß aus einem Behälter aus Metall, Holz
oder festem Karton bestehen, welcher mit
Papier, Holzwolle oder einem ähnlichen
schützenden Stoff so ausgefüllt ist, daß
jedes Reiben oder Zusammenstoßen
während der Beförderung sowohl zwischen
den Gegenständen selbst als auch
zwischen den Gegenständen und den
Wänden des Behälters vermieden wird;
c) Flüssigkeiten und leicht schmelzbare
Stoffe: es müssen zwei Behälter verwendet
werden; zwischen dem inneren
(Flasche, Fläschchen, Topf, Schachtel
usw.) und dem äußeren Behälter (aus
Metall, widerstandsfähigem Holz, Holzstoff
oder starker Wellpappe) muß
Raum freibleiben, der mit Sägemehl,
Kleie oder anderen aufsaugenden und
schützenden Stoffen auszufüllen ist;
d) färbende trockene Pulver, wie z. B. Anilinblau
diese Erzeugnisse dürfen nur in
Behältern aus widerstandsfähigem Metall
enthalten sein, die ihrerseits in
Holzkisten oder starken Wellpappschachteln
einzulegen sind; der Zwischenraum
ist mit Sägemehl oder anderen
aufsaugenden und schützenden Stoffen
auszufüllen;
e) nicht abfärbende trockene Pulver: diese
Erzeugnisse müssen in Behältern aus
Metall, Holz oder Pappe eingelegt werden,
die dann in einen Leinen- oder
Pergamentsack einzuschließen sind;
f) Gegenstände nach Artikel 24, a), Ziffer
6, 2. Satz des Abkommens: die Verpackung
muß aus einer innen und außen
fest gepackten Kiste oder aus einem Faß
bestehen und einen Vermerk über die
Art des Inhalts tragen;
g) brennbare Filme, rohes oder verarbeitetes
Zelluloid: die Verpackung muß auf
der Anschriftseite mit einem auffallenden
weißen Zettel versehen sein, der in
großen schwarzen Buchstaben den Vermerk
trägt: „Celluloïd! A tenir loin du
feu et de la lumière" (Zelluloid! Von
Feuer und Licht fernhalten);
h) lebende Tiere: die Verpackung sowie
die Paketkarte müssen mit einem Zettel
versehen sein, der in sehr auffallenden
Buchstaben den Vermerk „Animaux
vivants" (Lebende Tiere) trägt.
2. Die Pakete, die Gegenstände nach § 1, f)
und g) enthalten, dürfen nur angenommen
werden, wenn alle an der Beförderung des
Paketes beteiligten Verwaltungen diese Gegenstände
zulassen.
Artikel 106
Vom Absender zu beachtende
Bestimmungen
1. Jedem Paket muß beigefügt werden
a) eine Paketkarte aus widerstandsfähigem
weißen Steifpapier nach den beigeschlossenen
Mustern CP 2 oder CP 2 M.
b) eine Zollerklärung nach den Mustern
CP 3 oder CP 3 M. Die Zollerklärungen
sind in der verlangten Anzahl haltbar
an der Paketkarte zu befestigen.
2. Außer wenn es sich um Pakete mit Wertangabe,
Freizettelpakete oder Nachnahmepakete
handelt, kann jedoch dieselbe Paketkarte
unter Beifügung der für ein einzelnes
Paket verlangten Zahl von Zollerklärungen
für höchstens drei Pakete benützt werden,
vorausgesetzt daß sie vom selben Absender
gleichzeitig beim selben Postamt aufgegeben,
auf dem gleichen Leitweg befördert werden,
der gleichen Gebühr unterliegen und für die
gleiche Person bestimmt sind; jede Verwaltung
kann jedoch eine eigene Paketkarte und
die vorgeschriebene Zahl von Zollerklärungen
für jedes Paket verlangen.
3. Der Absender kann auf dem. Abschnitt
der Paketkarte CP 2 eine das Paket betref-
fende Mitteilung anbringen und der Paketkarte,
gleichgültig welches Muster, außer der
nach § 1, b) verlangten Zahl ausgefertigter
Zollerklärungen alle Belege (Rechnung, Ausfuhrbewilligung,
Einfuhrbewilligung, Ursprungszeugnis
usw.) beifügen, die für die
Zollbehandlung im Aufgabe- und Bestimmungsland
erforderlich sind.
4. Der Inhalt des Paketes ist in der Zollerklärung
im einzelnen anzugeben; Angaben
allgemeiner Art sind unzulässig.
5. Obwohl keine Haftung für die Zollerklärungen
übernommen wird, tun die Verwaltungen
ihr möglichstes, um die Absender über
die richtige Art der Ausfüllung der Zollerklärungen
aufzuklären. Die Rückseite des Formblattes
CP 3 kann zu Anleitungen für die Absender
verwendet werden.
6. Der Absender muß die Art der Behandlung
des Paketes im Falle der Unzustellbarkeit
angeben. Zu diesem Zweck setzt er auf der
Rückseite der Paketkarte, dort wo die im Artikel
27, § 2 des Abkommens aufgezählten
Verfügungen aufscheinen, ein Kreuz in das entsprechende
Feld zu einer dieser Verfügungen
ein; dieses Kreuz kann handschriftlich oder mit
Maschine oder gedruckt angebracht werden. Es
ist weiters dem Absender gestattet, auf der
Rückseite der Paketkarte nur eine der zulässigen
Verfügungen anzugeben oder drucken
zu lassen. Die auf der Paketkarte mit einem
Kreuz bezeichnete Verfügung ist auch auf dem
Paket selbst zu vermerken; sie kann französisch
oder in einer im Bestimmungslande bekannten
Sprache abgefaßt sein.
Artikel 107
Vom Aufgabeamt zu beachtende
Bestimmungen
1. Das Aufgabeamt hat bei der Aufgabe anzubringen
oder anzugeben
a) auf der Anschriftseite des Paketes und
auf der hiefür vorgesehenen Stelle der
Paketkarte einen Klebezettel nach dem
Muster CP 8, auf dem die Aufgabenummer
des Paketes und der Name
des Aufgabeamtes in auffallender Weise
angegeben sind;
b) nur auf der Paketkarte
1. den Abdruck des Orts- und Tagesstempels;
2. das Gewicht in Kilogramm und in
vollen hundert Gramm, wobei
Bruchteile von hundert Gramm auf
die nächsten hundert Gramm aufzurunden
sind.
2. Dasselbe Aufgabeamt darf nicht gleichzeitig
zwei oder mehrere Reihen von Nummernzetteln
verwenden, außer diese Reihen
unterscheiden sich durch besondere Zeichen.
ABSCHNITT II
Besondere Zulassungs- und Aufgabebedingungen
für bestimmte Paketarten
Artikel 108
Pakete mit Wertangabe
Jedes Paket mit Wertangabe unterliegt hinsichtlich
der Beschaffenheit folgenden besonderen
Vorschriften
a) es muß durch gleiche Lacksiegel oder
Plomben oder durch ein anderes wirksames
Mittel verschlossen sein, das eine
besondere einheitliche Prägung oder ein
besonderes einheitliches Zeichen des Absenders
trägt;
b) die Siegel oder sonstigen Abdrucke sowie
die Klebezettel aller Art und gegebenenfalls
die aufgeklebten Briefmarken
müssen auf diesen Paketen in
Abständen angebracht sein, damit sie
keine etwaigen Beschädigungen der Verpackung
verdecken können; die Klebezettel
und Briefmarken dürfen nicht
derart auf zwei Seiten der Verpackung
umgebogen werden, daß sie einen Rand
verdecken; Anschriftzettel dürfen nicht
auf die Verpackung selbst geklebt sein;
c) es muß ebenso wie die Paketkarte mit
einem roten Klebezettel nach dem
Muster CP 7 versehen werden, der in
lateinischer Schrift den Buchstaben „V",
den Namen des Aufgabeamtes und die
Aufgabenummer des Paketes trägt;
dieser Nummernzettel ist unmittelbar
neben der Anschrift aufzukleben; die
Verwaltungen können jedoch gleichzeitig
den nach Artikel 107, § 1 a) vorgesehenen
Klebezettel CP 8 und einen
kleinen roten Klebezettel verwenden,
der in sehr auffälliger Schrift die Angabe
„Valeur déclarée" (Wertangabe) trägt;
d) der Wert muß vom Absender in der
Währung des Aufgabelandes auf dem
Paket und der Paketkarte in lateinischer
Schrift in Worten und in arabischen
Ziffern angegeben werden; Streichungen
und Überschreibungen, auch anerkannte,
sind unzulässig; der Betrag der Wertangabe
darf nicht mit Bleistift angegeben
sein;
e) der Betrag der Wertangabe ist vom Absender
oder vom Aufgabeamt in Gold-
franken umzurechnen; das Umrechnungsergebnis
ist, gegebenenfalls auf den
nächsten Franken aufgerundet, in Ziffern
neben oder unter dem in der Währung
des Aufgabelandes ausgedrückten
Wert anzugeben; der Goldfrankenbetrag
ist mit Farbstift kräftig zu unterstreichen;
die Umrechnung ist im unmittelbaren
Verkehr zwischen Ländern gleicher
Währung nicht erforderlich;
f) das Aufgabeamt hat das genaue Gewicht
in Gramm auf dem Paket (neben der
Anschrift) und auf der Paketkarte (an
der hiefür vorgesehenen Stelle) anzugeben;
g) Zwischenverwaltungen dürfen auf der
Vorderseite der Pakete mit Wertangabe
keinerlei Ordnungsnummern anbringen.
Artikel 109
Betrügerische Wertangabe
Wenn irgendwelche Umstände, insbesondere
Nachfragen, erkennen lassen, daß in betrügerischer
Absicht ein höherer als der wirkliche
Wert des Paketinhaltes angegeben worden ist,
wird die Aufgabenverwaltung unverzüglich
hievon benachrichtigt; gegebenenfalls werden
dieser die Unterlagen der Erhebungen übersandt.
Artikel 110
Andere Paketarten
1. Flugpostpakete. Jedes Flugpostpaket und
die dazugehörende Paketkarte sind bei der
Aufgabe mit einem besonderen Klebezettel in
blauer Farbe zu versehen, der die Worte „Par
avion", allenfalls auch noch in die Sprache des
Aufgabelandes übersetzt, enthält.
2. Dringende Pakete. Jedes dringende Paket
und seine Paketkarte sind mit einem Klebezettel
zu versehen, der den sehr auffälligen
Vermerk „Urgent" trägt
3. Eilpakete. Jedes Eilpaket und seine Paketkarte
sind mit einem hellroten gedruckten
Klebezettel zu versehen, der den auffälligen
Vermerk „Exprès" enthält; dieser Klebezettel
ist möglichst neben der Angabe des Bestimmungsortes
anzubringen.
4. Freizettelpakete.
a) Jedes Freizettelpaket und seine Paketkarte
sind zu versehen
1. mit dem sehr auffälligen Vermerk
„Franc de taxes et de droits" (oder
mit irgendeiner gleichartigen Angabe
in der Sprache des Aufgabelandes);
2. mit einem gelben Klebezettel, der
ebenfalls den sehr auffälligen Vermerk
„Franc de taxes et de droits"
trägt;
b) dem Paket sind die vorschriftsmäßigen
Zollerklärungen und ein Freizettel aus
gelbem Papier nach dem Muster CP 4
beizufügen. Der Absender des Paketes
und, soweit es sich um postdienstliche
Angaben handelt, das Aufgabeamt füllen
den Vordruck auf der Vorderseite rechts
in den Teilen A und B aus. Die Eintragungen
des Absenders können mit
Kohlepapier durchgeführt werden. Der
Text hat die Verpflichtung nach Artikel
29, § 1 des Abkommens zu enthalten;
c) die Paketkarte, die Zollerklärungen und
der Freizettel sind haltbar aneinanderzuheften.
5. Zerbrechliche Pakete.
a) Im Verkehr zwischen Ländern, die zerbrechliche
Pakete zulassen und vorbehaltlich
der Beachtung der allgemeinen
Vorschriften über die Beschaffenheit
und die Verpackung, ist jedes
zerbrechliche Paket entweder vom Absender
oder vom Aufgabeamt mit einem
Klebezettel zu versehen, auf dem ein
rotes Glas auf weißem Grund dargestellt
ist. Jedes Paket, dessen Inhalt durch
irgendein äußeres, vom Absender angebrachtes
Zeichen als zerbrechlich gekennzeichnet
ist, muß in jedem Fall vom
Aufgabeamt mit dem gleichen Klebezettel
versehen werden; hiebei ist die
entsprechende zusätzliche Gebühr einzuheben.
Wünscht der Absender nicht,
daß das Paket als zerbrechlich behandelt
wird, so hat das Aufgabeamt das vom
Absender angebrachte Zeichen zu
streichen.
b) Die dazugehörige Paketkarte muß auf
der Vorderseite den sehr auffälligen
handschriftlichen oder auf einem Klebezettel
gedruckten Vermerk „Colis fragile"
tragen.
6. Sperrige Pakete. Jedes sperrige Paket
sowie die Vorderseite der dazugehörigen Paketkarte
ist mit einem Klebezettel zu versehen,
der in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Encombrant" trägt.
7. In eine höhere Gewichsstufe eingereihte
Pakete. Die Paketkarte zu einem nach Ar-
tikel 25, § 5, des Abkommens angenommenen
Paket ist auf der Vorderseite mit dem sehr
auffälligen handschriftlichen oder auf einem
Klebezettel gedruckten Vermerk „Colis classé
dans la coupure de poids de ... kg" zu versehen.
8. Dienstpakete. Jedes Postdienstpaket und
die zugehörige Paketkarte sind, ersteres neben
der Anschrift und letztere auf der Vorderseite
des Formblattes, mit dem Vermerk „Service
des postes" oder einem gleichartigen Vermerk
zu versehen; diesem Vermerk kann eine Übersetzung
in eine andere Sprache folgen.
9. Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Jedes Kriegsgefangenen- und Interniertenpaket
und seine Paketkarte muß,
ersteres auf der Anschriftseite, letztere auf
der Vorderseite des Formblattes, entweder den
Vermerk „Service des prisonniers de guerre"
oder „Service des internés" tragen; diesen
Vermerken kann eine Übersetzung in eine
andere Sprache folgen.
10. Pakete mit bestimmten Gegenständen
und lebenden Tieren. Die Pakete sowie die
Paketkarten müssen die Vermerke nach Artikel
105, § 1, f), g) und h) tragen.
11. Pakete, für die ein Rückschein verlangt
wird.
a) Jedes Paket, bei dessen Aufgabe der Absender
einen Rückschein verlangt, muß
den sehr auffälligen Vermerk „Avis de
réception" oder den Aufdruck eines
Stempels „A. R." tragen; der gleiche
Vermerk ist auch auf der Paketkarte anzubringen.
Wenn der Rückschein auf
dem Luftweg zurückgesandt werden soll,
ist der Vermerk durch die Worte „Renvoi
par avion" zu ergänzen;
b) dem Paket ist ein vorschriftsmäßig ausgefülltes
Formblatt C 5 nach Artikel 137,
§ 2 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag beizufügen. Dieses Formblatt
ist vom Aufgabeamt (oder von jedem
anderen von der Aufgabeverwaltung
bestimmten Amt) auszufertigen und der
Paketkarte beizufügen;
c) das betreffende Amt hat den mit Flugpost
rückzusendenden Rückschein mit
dem Vermerk „Renvoi par avion" zu
versehen. Ferner ist auf diesem Formblatt
der Klebezettel oder Stempelaufdruck
„Par avion" in blauer Farbe anzubringen.
12. Pakete, für die eine Verschiffungsanzeige
verlangt wird.
a) Jedes Paket, für das der Absender eine
Verschiffungsanzeige verlangt, muß mit
einem auf dem Paket und der Paketkarte
angebrachten Klebezettel „Avis
d'embarquement" gekennzeichnet werden;
b) diesem Paket ist ein Formblatt nach dem
Muster CP 6 beizufügen, auf dem sehr
deutlich der Hafen (oder das Land) zu
bezeichnen ist, von dem aus die Verschiffungsanzeige
zurückzusenden ist.
Jede Verschiffungsanzeige darf bloß ein
Paket betreffen, selbst wenn es sich um
mehrere Pakete zu einer einzigen Paketkarte
handelt.
ABSCHNITT III
Nach der Aufgabe gestellte Verlangen
Artikel 111
Nach der Aufgabe verlangter
Freizettel
1. Verlangt der Absender nach der Aufgabe
eines Paketes die gebührenfreie Ausfolgung,
so benachrichtigt das Aufgabeamt
hievon das Bestimmungsland durch ein
erläuterndes Schreiben. Dieses Schreiben,
auf dem die fällige Gebühr in Briefmarken zu
verrechnen ist, wird mit einem vorschriftsmäßig
ausgefüllten Freizettel eingeschrieben an
das Bestimmungsamt gesandt. Bei Beförderung
auf dem Luftweg wird der Flugzuschlag
gleichfalls in Briefmarken auf dem erläuternden
Schreiben verrechnet. Das Bestimmungsamt
bringt auf dem Paket neben der Anschrift
und auf der Paketkarte den Klebezettel nach
Artikel 110, § 4, a), 2 an.
2. Soll das Verlangen telegraphisch übermittelt
werden, so benachrichtigt das Aufgabeamt
hievon das Bestimmungsamt telegraphisch
und teilt ihm gleichzeitig die Aufgabemerkmale
der Sendung mit. Dieses Amt
stellt dann von Amts wegen einen Freizettel
aus.
Artikel 112
Verlangen eines Rückscheines
nach der Aufgabe
Wird das Verlangen nach der Aufgabe des
Paketes gestellt, ist nach Artikel 138 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorzugehen.
Jedoch wird in den Ländern, in denen der
Paketdienst nicht von der Postverwaltung
ausgeführt wird, die Einhebung der Rückscheingebühr
auf dem Formblatt C 9 entweder
durch Anbringung eines besonderen Zettels
oder durch Angabe des eingehobenen Betrages
bestätigt.
Artikel 113
Zurückforderung; Anschriftänderung
1. Im allgemeinen sind die Anträge auf Anschriftänderung
oder Rückgabe eines Paketes
nach den Artikeln 147 und 148 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag zu behandeln.
2. Jeder telegraphische Antrag auf Anschriftänderung
eines Paketes mit Wertangabe
muß mit der ersten Post brieflich bestätigt
werden; die Bestätigung erfolgt auf dem für
Briefsendungen benützten Formblatt C 7 und
muß den mit Farbstift geschriebenen und unterstrichenen
Vermerk „Confirmation de la
demande télégraphique du ..." tragen; der
Bestätigung ist auch die Gleichschrift nach Artikel
147, § 1, a) der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag beizufügen.
Kapitel III
Behandlung der Pakete durch die Auswechslungsämter
ABSCHNITT I
Leitung
Artikel 114
Grundsätzliches über die Paketauswechslung
1. Jede Verwaltung ist verpflichtet, die Pakete,
die ihr eine andere Verwaltung zum
Durchgang durch ihr Gebiet übergibt, auf
denselben Leitwegen und mit den Beförderungsmitteln
weiterzuleiten, die sie für ihre
eigenen Pakete benützt.
2. Bei Unterbrechung eines Leitweges sind
Durchgangspakete, die auf diesem zu befördern
wären, auf dem vorteilhaftesten verfügbaren
Weg weiterzuleiten.
3. Ist dieser kostspieliger als der gewöhnliche
Weg, so wird jedes Paket von der Bestimmungsverwaltung
zu Lasten des Empfängers
mit einer Gebühr belegt, die den zusätzlichen
sich aus der Leitwegänderung ergebenden
Land- und Seegebührenanteilen entspricht;
die Gebühren werden nach Artikel
137, § 6 und 148, §§ 2 und 3 vergütet
und angerechnet.
4. Der Durchgang ist nach den im Postpaketabkommen
und in seiner Ausführungsvorschrift
festgesetzten Bedingungen auszu-
führen, auch wenn die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung
dem Abkommen nicht
beigetreten ist.
5. Im Verkehr zwischen Ländern, die durch
ein oder mehrere dazwischenliegende Gebiete
getrennt sind, müssen die Pakete auf den
zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbarten
Leitwegen befördert werden.
Artikel 115
Weiterleitung und Verzollung
der Flugpostpakete
1. Jede Verwaltung, die den Flugpostpaketdienst
besorgt, ist verpflichtet, die ihr von
einer anderen Verwaltung übergebenen Flugpostpakete
auf den gleichen Luftwegen zu befördern,
die sie für ihre eigenen Sendungen
dieser Art benützt; ist in einem besonderen
Fall die Leitung der Flugpostpakete aus
irgendeinem Grund auf einem anderen Weg
gegenüber dem bestehenden Flugweg vorteilhafter,
so sind die Flugpostpakete auf diesem
Weg zu leiten und allenfalls als dringende Pakete
zu behandeln.
2. Die Flugpostpaketkartenschlüsse sind auf
dem von der Verwaltung des Aufgabelandes
verlangten Weg zu leiten, mit dem Vorbehalt,
daß dieser Weg von der Verwaltung des Durchgangslandes
für die Leitung der eigenen Kartenschlüsse
benützt wird. Wenn dies nicht möglich
ist oder die Zeit für die Umladung nicht ausreicht,
ist die Verwaltung des Aufgabelandes
hievon zu verständigen.
3. Wenn die Benützung des internationalen
Flugdienstes auf der gesamten Strecke aus
irgendeinem Grunde nicht möglich ist, hat die
Verwaltung die die Vergütung nach Artikel 11
des Abkommens erhält, die Flugpostpakete auf
der für den Dienst nicht benützbaren Strecke
mit den schnellsten Mitteln, die sie für ihre
Pakete benützt, zu befördern und sie allenfalls
als dringende Pakete zu behandeln. Die
gleiche Verpflichtung besteht auch bei teilweiser
oder vollständiger Unterbrechung eines
inländischen Flugdienstes.
4. Die Verwaltungen, die am Flugpostpaketdienst
nicht teilnehmen, leiten die Flugpostpakete
auf den für die übrigen Pakete gewöhnlich
benützten Landwegen weiter; sie
sind jedoch verpflichtet, Flugpostpakete mit
dem Vermerk „Urgent" auf dem schnellsten
Landwege zu befördern, sofern sie den Dienst
dringender Pakete besorgen und ihnen die für
diesen Dienst zustehenden Gebührenanteile
vergütet worden sind.
5. Die Verwaltungen treffen alle Maßnahmen,
um die Verzollung der Flugpostpakete
soweit als möglich zu beschleunigen.
Artikel 116
Umladung der Flugpostpakete
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den Verwaltungen, erfolgt die
Umladung der Flugpostpakete nach den Bestimmungen
des Artikels 11, § 6, des Abkommens
durch Vermittlung der Portverwaltung
des Landes, in dem die Umladung stattfindet.
2. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn
die Umladung zwischen Flugzeugen von zwei
aufeinanderfolgenden Linien des gleichen Beförderungsunternehmens
stattfindet.
Artikel 117
Beförderung und Verzollung
der dringenden Pakete
1. Die Verwaltungen, die am Austausch der
dringenden Pakete teilnehmen, sorgen im
gegenseitigen Einvernehmen für die rasche,
wenn möglich unmittelbare Zuleitung dieser
Pakete.
2. Sie treffen alle Maßnahmen, um die Verzollung
dringender Pakete soweit als möglich
zu beschleunigen.
Artikel 118
Verzollung der Eilpakete
Die Verwaltungen, die an der Auswechslung
von Eilpaketen teilnehmen, ergreifen alle Maßnahmen,
um deren Verzollung möglichst zu beschleunigen.
ABSCHNITT II
Fertigung und Ableitung der Kartenschlüsse
Artikel 119
Verschiedene Beförderungsarten
1. Die Paketkartenschlüsse werden durch
sogenannte „Auswechslungsämter" ausgetauscht.
2. Der Austausch geschieht im allgemeinen
in Behältern (Beuteln, Körben, Rahmen usw.).
Benachbarte Verwaltungen können vereinbaren,
bestimmte Arten von Paketen offen
zu übergeben.
3. Im Verkehr zwischen nicht angrenzenden
Ländern werden sie im allgemeinen in unmittelbaren
Kartenschlüssen ausgetauscht.
4. Die Verwaltungen können den Austausch
im offenen Durchgang vereinbaren; unmittelbare
Kartenschlüsse müssen jedoch gefertigt
werden, wenn eine Durchgangsverwaltung erklärt
hat, daß die Pakete im offenen Durchgang
ihren Betrieb erschweren.
Artikel 120
Frachtkarte
1. Vor der Abfertigung trägt das abfertigende
Auswechslungsamt alle auf dem Landwege
zu befördernden Pakete in eine Frachtkarte
nach dem Muster CP 11 ein. Für die
Flugpostpakete, die unmittelbar oder im
offenen" Durchgang befördert werden, benützen
die Auswechslungsämter eine besondere
Frachtkarte „Flugfrachtkarte" nach dem
Muster CP 20.
2. Bei den Kriegsgefangenen- und Interniertenpaketen
werden nur die den einzelnen
beteiligten Verwaltungen zustehenden Gebührenanteile
für Flugpostpakete eingetragen.
3. Der Frachtkarte sind folgende Papiere
beizufügen
Paketkarten, Formblätter von Nachnahmeanweisungen,
Zollerklärungen, Freizettel,
Rückscheine und gegebenenfalls alle anderen
erforderlichen Papiere (Rechnungen, Ursprungszeugnisse,
Gesundheitszeugnisse usw.).
Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich
damit einverstanden erklärt haben, wird die
Frachtkarte mit den zugehörigen Papieren dem
Bestimmungsland auf dem Luftweg übermittelt.
4. Handelt es sich um Pakete, die in unmittelbaren
Kartenschlüssen ausgetauscht werden,
können die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltungen
vorher vereinbaren, daß die
Papiere nach § 3 den betreffenden Paketen
beigefügt werden.
5. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
sind die Frachtkarten für jedes abfertigende
und empfangende Auswechslungsamt
sowie für jeden Leitweg, wenn mehr als
einer benützt wird, mit Nummern einer
jährlich fortlaufenden Nummernfolge zu versehen;
die letzte Nummer des alten Jahres
muß auf der ersten Frachtkarte des neuen
Jahres vermerkt werden. Wird ein Kartenschluß
aufgelassen, bringt das absendende Amt
auf der Frachtkarte neben der Kartenschlußnummer
den Vermerk „dernière dépêche" an.
Bei See- oder Flugverbindungen ist möglichst
unterhalb der Nummer zutreffendenfalls der
Name des befördernden Schiffes oder die benützte
Fluglinie anzugeben.
6. Werden Flugpostpakete zugleich mit
anderen Paketen von einem Lande nach einem
anderen auf dem Landwege weitergeleitet, so
ist das Vorhandensein von Flugpostpaketen
mit Flugfrachtkarte durch einen entsprechenden
Vermerk in der Frachtkarte CP 11 anzugeben.
7. Beim Austausch unmittelbarer Kartenschlüsse
zwischen nicht angrenzenden Ländern
fertigt das abfertigende Auswechslungsamt für
jede Zwischenverwaltung eine besondere
Frachtkarte nach dem Muster CP 12 aus;
dieses Amt trägt für jede Art von Paketen
in einer Summe die Gebührenanteile und die
Gebührenteile ein, die der Zwischenverwaltung
zustehen. Die Frachtkarte CP 12 ist für
jedes abfertigende Auswechslungspostamt und
für jede Zwischenverwaltung mit einer Nummer
einer jährlich fortlaufenden Nummernreihe
zu versehen; die letzte Nummer des alten
Jahres muß auf der ersten Frachtkarte des
neuen Jahres vermerkt werden. Bei Seeverbindungen
muß die Frachtkarte CP 12, wenn möglich,
durch Angabe des Namens des zur Beförderung
herangezogenen Schiffes ergänzt werden.
Artikel 121
Vereinfachte Frachtkarten
1. Vereinfachte Frachtkarten werden in den
Fällen nach Artikel 51, .§§ 2 und 3 des Abkommens
erstellt.
2. Werden die Land- und Seeanteile samthaft
vergütet, so wird für jede Gewichtsstufe die
Stückzahl der Pakete und das Ergebnis der
Multiplikation des entsprechenden Gebührenanteils
mit der Stückzahl in die Frachtkarte
eingetragen. Die nachgesandten Pakete werden
einzeln eingetragen und bei jedem Paket die
Auslagen angegeben, die dieses bei der Übergabe
an die übernehmende Verwaltung belasten.
Pakete, für die eine zusätzliche Vergütung
fällig ist, sowie auch die im offenen Durchgang
weitergeleiteten Pakete werden ebenfalls einzeln,
mit Angabe der entsprechenden Gebühr,
eingetragen.
3. Sind der Bestimmungsverwaltung und
allenfalls auch den Zwischenverwaltungen Beträge
zu vergüten, die je Paket berechnet werden,
so wird in der Frachtkarte deren Zahl
unter Angabe des Ergebnisses der Multiplikation
der Vergütung je Paket mit der Gesamtzahl
der Sendungen, die den Kartenschluß bilden,
eingetragen. Wenn der je Paket vereinbarte
Betrag jede andere Vergütung als die für nachgesandte
oder im offenen Durchgang weitergeleitete
Pakete ausschließt, müssen nur diese
beiden Paketarten und die Pakete mit Wertangabe
einzeln eingetragen werden, bei Wertpaketen
jedoch ohne Angabe der eingehobenen
Wertgebühr. Besteht dieser Betrag nur aus
Land- und Seegebührenanteilen, so wird bei
der Vergütung der Zuschläge nach § 2 verfahren.
4. Wenn der Bestimmungsverwaltung oder
gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen Be-
träge je Kilogramm zu vergüten sind, muß die
Zahl der den Kartenschluß bildenden Beutel und
das Bruttogewicht des Kartenschlusses angegeben
werden. Im übrigen wird nach § 3 verfahren.
Artikel 122
Beförderung in Kartenschlüssen
1. Bei der als Regelfall angesehenen Beförderung
in Kartenschlüssen müssen die Behälter
(Beutel, Körbe usw.) wie Briefbeutel nach
Artikel 156, §§ 4, 5, 10, 12 und 13. der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag gekennzeichnet,
verschlossen und mit Beutelfahnen versehen
werden, vorbehaltlich folgender Besonderheiten
a) die Beutelfahnen haben ockergelbe
Farbe. Ihre Beschaffenheit und ihr Vordruck
müssen den Mustern CP 23 und
CP 24 entsprechen;
b) für andere Behälter als Beutel kann eine
andere besondere Verschlußart unter der
Bedingung verwendet werden, daß der
Inhalt genügend geschützt ist;
c) die Fahnen oder Aufschriften der geschlossenen
Behälter, die Flugpostpakete
enthalten, müssen den Vermerk oder den
Klebezettel „Par avion" tragen;
d) die Fahnen oder Aufschriften der Behälter
mit dringenden Paketen müssen
den Klebezettel oder den Vermerk „Urgent"
tragen.
2. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
sind die Behälter mit einer laufenden
Nummer zu versehen. Das abfertigende
Auswechslungsamt vermerkt in der Frachtkarte
die Zahl und, wenn die Bestimmungsverwaltung
es verlangt, die laufende Nummer
der Behälter, aus denen sich der Kartenschluß
zusammensetzt.
3. In getrennten Behältern werden befördert
a) Pakete mit Wertangabe, wenn ihre Zahl
dies rechtfertigt: Behälter, die ausschließlich
oder zum Teil solche Pakete enthalten,
sind mit dem Buchstaben „V" zu
bezeichnen;
b) zerbrechliche Pakete: die betreffenden
Behälter sind mit dem Klebezettel nach
Artikel 110, § 5 zu versehen;
c) Pakete, die Gegenstände nach Artikel
105, § 1, f) und g) enthalten: die
betreffenden Behälter sind mit einem
besonderen Zettel zu versehen, der in
sehr auffälliger Schrift einen entsprechenden
Vermerk, zum Beispiel „Celluloïd", trägt;
d) Eilpakete, wenn ihre Zahl dies rechtfertigt
die Behälter, die ausschließlich
oder zum Teil solche Pakete enthalten,
müssen den Klebezettel oder den Vermerk
„Exprès" tragen.
4. Sperrige, zerbrechliche und solche Pakete,
deren Art es verlangt, können auch außerhalb
von Behältern befördert werden; um den Kartenschluß
zu bestimmen, zu dem sie gehören,
müssen solche Pakete mit einer Fahne CP 23
versehen sein. Die Fahnen der außerhalb von
Behältern beförderten Pakete mit Wertangabe
müssen mit dem Buchstaben „V" versehen sein.
Pakete, die den Seeweg benützen, sind jedoch
in Säcken zu befördern.
5. Im allgemeinen dürfen die Beutel und
die anderen Behälter mit Paketen nicht mehr
als 40 kg wiegen.
6. Die Frachtkarte samt den Papieren nach
Artikel 120, § 3. ist vom abfertigenden Auswechslungsamt
in einen zum Kartenschluß gehörenden
Behälter, gegebenenfalls in einen
solchen, der Pakete mit Wertangabe oder Eilpakete
enthält, einzulegen; wenn es die Zahl
der Begleitpapiere rechtfertigt, kann die
Frachtkarte in einen besonderen Beutel eingelegt
werden; in allen diesen Fällen muß die
Fahne des Behälters, der die Frachtkarte enthält,
die Bezeichnung „F" tragen; nach besonderer
Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen
kann auf der Fahne auch die Zahl der
Beutel, aus denen sich der Kartenschluß zusammensetzt
und gegebenenfalls die Zahl der
im offenen Durchgang beförderten Pakete angegeben
werden. Die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung
können auch vereinbaren,
daß die Begleitpapiere in den Behälter mit den
betreffenden Paketen eingelegt werden. Die Begleitpapiere
zu Eilpaketen müssen im Bund vor
den anderen Papieren gelegt werden.
7. Die besondere Frachtkarte CP 12 nach
Artikel 120, § 7, wird offen oder auf jede
andere zwischen den beteiligten Verwaltungen
vereinbarte Art befördert, gegebenenfalls mit
den von den Durchgangsländern verlangten
Papieren.
Artikel 123
Übergabe der Kartenschlüsse
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden die Paketkartenschlüsse des
Landweges mit einem Ladezettel C 18 nach
Artikel 157 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag übergeben.
2. Die Kartenschlüsse müssen in gutem Zustande
übergeben werden. Ein Kartenschluß
darf jedoch wegen Beschädigung oder Berau-
bung nicht zurückgewiesen werden. Wenn ein
Kartenschluß von einem Zwischenamt in
schlechtem Zustande übernommen wird, muß
er, so wie er ist, neu verpackt werden. Das
Amt, das die Wiederverpackung besorgt, muß
die Angaben der ursprünglichen Beutelfahne
auf die neue übertragen und auf dieser einen
Abdruck seines Orts- und Tagesstempels anbringen,
dem der Vermerk „Remballé à..."
vorzusetzen ist.
3. Die auf dem Flughafen zu übergebenden
Flugpostpaketkartenschlüsse werden von Verzeichnissen
AV 7 nach den im Artikel 192
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag vorgesehenen
Bedingungen begleitet.
Artikel 124
Behandlung der Pakete mit
Verschiffungsanzeige
1. Ist ein Paket mit Verschiffungsanzeige in
einem Kartenschluß enthalten, der vom beteiligten
Einschiffungshafen im Durchgang befördert
wird, so nimmt das abfertigende Auswechslungsamt
des Kartenschlusses die den Begleitpapieren
des Paketes beigefügte Verschiffungsanzeige
ab und fügt sie der Frachtkarte
CP 12 nach Artikel 120, § 7 bei, nachdem es
die erforderlichen Angaben eingetragen hat;
der dem Einschiffungslande zustehende Gebührenanteil
wird mit dieser Frachtkarte, die
in der Spalte „Nombre d'avis d'embarquement"
zu ergänzen ist, vergütet.
2. Jedes Auswechslungsamt, das die Einschiffung
eines im offenen Durchgang oder in
einem Durchgangskartenschluß übernommenen
Paketes mit Verschiffungsanzeige
durchführt, füllt das Formblatt CP 6 entsprechend
aus und sendet es unmittelbar an
den Absender.
ABSCHNITT III
Prüfung der Kartenschlüsse und der Pakete;
Zurücksendung der leeren Behälter
Artikel 125
Prüfung der Kartensch1üsse
durch die Auswechslungsämter
1. Jedes Auswechslungsamt, das einen Kartenschluß
erhält, prüft sogleich nach Erhalt
die Behälter und ihren Verschluß, dann die
Pakete und die verschiedenen Begleitpapiere;
diese Prüfungen sind, wenn dies möglich ist,
mit dem Übergeber durchzuführen. Muß ein
Vermittlungsamt einen Kartenschluß neu verpacken,
so prüft es den Inhalt, wenn es vermutet,
daß dieser nicht unversehrt geblieben
ist. Es fertigt eine Rückmeldung nach dem
Muster CP 13 aus. Diese Meldung ist an Jas
Auswechslungsamt zu senden, von dem der
Kartenschluß eingelangt ist; eine Abschrift davon
ist an das Ursprungsamt abzufertigen, eine
weitere in den neuverpackten Kartenschluß einzulegen.
Die Durchgangs-Auswechslungsämter
sind jedoch nicht verpflichtet, die Begleitpapiere
zur Frachtkarte zu prüfen.
2. Beim Öffnen der Behälter müssen die
wesentlichen Bestandteile des Verschlusses
(Bindfaden, Plombe, Fahne) vereint bleiben;
zu diesem Zweck ist der Bindfaden nur an
einer Stelle durchzuschneiden.
3. Stellt das Bestimmungsauswechslungsamt
Irrtümer oder Auslassungen in der Frachtkarte
fest, führt es unverzüglich die erforderlichen
Berichtigungen durch, indem es die
irrigen Angaben derart streicht, daß die ursprünglichen
Eintragungen lesbar bleiben.
Diese Berichtigungen erfolgen in Gegenwart
von zwei Beamten; sie gehen, abgesehen von
einem offensichtlichen Irrtum, den ursprünglichen
Angaben an Beweiskraft vor.
Das Auswechslungsamt trifft die vorgeschriebenen
Feststellungen auch, wenn der Behälter
oder sein Verschluß vermuten lassen, daß der
Inhalt nicht unversehrt geblieben oder daß
irgendeine andere Unregelmäßigkeit vorgekommen
ist. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten
sowie das Fehlen eines Kartenschlusses
oder eines oder mehrerer zum Kartenschluß gehörender
Beutel oder der Frachtkarte sind unverzüglich
mit Rückmeldung CP13 in doppelter
Ausfertigung an das abfertigende Auswechslungsamt
zu melden. Fehlt die Frachtkarte, hat
das Ankunftsamt außerdem eine Ersatzfrachtkarte
auszufertigen oder die erhaltenen Pakete
genau zu verzeichnen (Aufgabenummern der
Pakete, Aufgabeämter und Bestimmungsämter,
Gewichte, Wertangaben usw.). Hat das empfangende
Auswechslungsamt nicht mit der
ersten benützbaren Post nach der Prüfung des
Kartenschlusses eine Meldung CP 13 abgefertigt,
wird bis zum Beweise des Gegenteils
angenommen, daß es die Beutel oder die
Pakete in gutem Zustande erhalten hat.
4. Die Ämter, an die Rückmeldungen CP 13
gerichtet sind, senden sie nach Prüfung mit
ihren etwaigen Bemerkungen so schnell wie
möglich zurück; sie behalten die Durchschriften;
die rückgelangten Rückmeldungen
sind den betreffenden Frachtkarten beizufügen;
Berichtigungen zu einer Frachtkarte,
zu denen keine Beweisstücke vorliegen, werden
als ungültig angesehen; wenn jedoch diese
Meldungen an das Auswechslungsamt, von
dem sie herrühren, nicht innerhalb einer Frist
von zwei Monaten, gerechnet vom Tage ihrer
Absendung an, zurückgesendet werden, so
gelten sie bis zum Beweis des Gegenteils als
von den Ämtern anerkannt, an die sie ge-
richtet waren; diese Frist wird im Verkehr mit
entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.
5. Die Feststellung von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten
bei der Prüfung kann in
keinem Falle, außer in Anwendung des Artikels
26, §§ 3 und 4. des Abkommens, die
Rücksendung eines Paketes an den Aufgabeort
rechtfertigen.
6. Die Rückmeldung und die Doppel sind
eingeschrieben auf dem schnellsten Weg (Luft- oder
Landweg) zu versenden.
Artikel 126
Unterschiede bei Gewicht,
Rauminhalt oder Ausmaßen der
Pakete
1. Für die Bestimmung des Gewichtes, des
Rauminhalts oder der Ausmaße der Pakete
ist, abgesehen von einem offensichtlichen Irrtum,
die Ansicht des Aufgabeamtes maßgebend.
Wenn jedoch die festgestellten Gewichtsunterschiede
eine Änderung der Gebührenanteile
nach sich ziehen, gilt das neu
ermittelte Gewicht.
2. Bei den gewöhnlichen Paketen sind Gewichtsunterschiede
innerhalb der gleichen Gewichtsstufe
weder rückzumelden noch rechtfertigen
sie die Rücksendung solcher Pakete;
Rückmeldungen sind nur dann auszufertigen,
wenn der Unterschied eine Änderung der Gebührenanteile
zur Folge hätte.
3. Bei den Paketen mit Wertangabe können
Gewichtsunterschiede bis zu 10 Gramm über
oder unter dem angegebenen Gewicht von der
Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung nicht
beanstandet werden, sofern es der äußere Zustand
des Paketes nicht erfordert.
Artikel 127
Feststellung von Unregelmäßigkeiten,
die die Haftung der Verwaltungen
nach sich ziehen
1. Jedes Auswechslungsamt, das beim Einlangen
eines Kartenschlusses das Fehlen, die
Beraubung oder die Beschädigung eines oder
mehrerer Pakete feststellt, hat folgendermaßen
vorzugehen
a) abgesehen von einer begründeten Unmöglichkeit
oder wenn der Behälter, der
Bindfaden, das Siegel oder die Plombe
des Verschlusses und die Beutelfahne
nicht der Urschrift des Paketbefundes
CP 14 nach Artikel 128, § 2 beigefügt
worden sind, fügt es diese Gegenstände
der für das abfertigende Auswechslungs-
amt bestimmten Rückmeldung CP13
bei; wenn die Rückmeldung auf dem
Luftweg befördert wird, kann es jedoch
diese Gegenstände mit einer Durchschrift
der Rückmeldung unter eigenem Umschlag
und eingeschrieben auf dem Landweg
absenden;
b) es sendet an das letzte Zwischenauswechslungsamt,
gegebenenfalls mit der
gleichen Post wie an das abfertigende
Auswechslungsamt, ein Doppel der
Rückmeldung.
2. Wenn es dies für zweckmäßig hält, kann
das empfangende Auswechslungsamt auf
Kosten seiner Verwaltung dem abfertigenden
Auswechslungsamt telegraphisch seine Feststellungen
mitteilen.
3. Bei Auswechslungsämtern, die miteinander
in unmittelbarer Verbindung stehen,
können die betreffenden Verwaltungen vereinbaren,
wie bei Unregelmäßigkeiten, die
ihre Haftung mit sich ziehen, zu verfahren
ist.
Artikel 128
Übernahme eines beschädigten
oder ungenügend verpackten
Paketes durch ein Auswechslungsamt
1. Jedes Auswechslungsamt, das von einem
mit ihm in Verbindung stehenden Amt ein
beschädigtes oder ungenügend verpacktes Paket
erhält, muß es, gegebenenfalls nach Wiederverpackung,
weiterleiten, wobei es möglichst
die ursprüngliche Verpackung, die Anschrift
und die Klebezettel unverändert läßt;
das Gewicht des Paketes vor und nach der
Wiederverpackung ist auf der Verpackung des
Paketes selbst anzugeben; neben dieser Angabe
sind der Vermerk „Remballé à ...", ein Abdruck
des Orts- und Tagesstempels und die
Unterschrift der Beamten anzubringen, die die
Wiederverpackung durchgeführt haben.
2. Befindet sich das Paket in einem derartigen
Zustand, daß der Inhalt entwendet oder
beschädigt werden konnte, oder weist das Paket
einen solchen Gewichtsunterschied auf, daß
die Entwendung eines Teiles oder des ganzen
Inhalts zu vermuten ist, hat das Auswechslungsamt
unbeschadet der Anwendung des Artikels
127, § 1 und des obigen § 1 das Paket
von Amts wegen zu öffnen und seinen Inhalt
festzustellen; über das Ergebnis dieser Prüfung
ist ein Paketbefund nach dem Muster
CP 14 aufzunehmen; eine Abschrift des Paketbefundes
ist dem Paket beizufügen.
3. Ist das Paket nach § 2 ein Paket mit
Wertangabe, so ist außerdem folgendermaßen
vorzugehen
a) die Urschrift des Paketbefundes ist eingeschrieben
an die Zentralverwaltung
des Landes, dem das abfertigende Auswechslungsamt
untersteht, oder an eine
von dieser Verwaltung bezeichnete
Dienststelle zu übersenden;
b) ein Doppel des Paketbefundes ist gleichzeitig
entweder an die Zentralverwaltung,
der das empfangende Auswechslungsamt
untersteht, oder an eine
andere, von dieser Verwaltung bezeichnete
leitende Stelle abzufertigen;
c) außer bei begründeter Unmöglichkeit
sind der Urschrift des Paketbefundes der
Behälter, in dem die Pakete enthalten
waren, der Bindfaden, das Siegel oder
die Plombe des Verschlusses und die
Fahne beizufügen.
Artikel 129
Prüfung der Kartenschlüsse mit
samthaft eingetragenen Paketen
1. Die Artikel 125 bis 128 gelten nur für die
beraubten und beschädigten sowie für die einzeln
in die Frachtkarten eingetragenen Pakete.
Die anderen Sendungen werden einfach samthaft
anerkannt.
2. Die Aufgabeverwaltung kann mit der Bestimmungsverwaltung
und gegebenenfalls den
Zwischenverwaltungen vereinbaren, die Einzelanerkennung
sowie die Ausfertigung der in den
Artikeln 125 bis 128 vorgesehenen Rückmeldungen
CP 13 und Paketbefunde CP 14 auf
bestimmte Paketarten zu beschränken.
3. Stellt ein Auswechslungspostamt einen
Unterschied zwischen der in der Frachtkarte
angegebenen Anzahl der Pakete und der Anzahl
der im Kartenschluß vorgefundenen Pakete
fest, wird die Rückmeldung CP 13 nur zur Berichtigung
der Gesamtzahl der Pakete und des
Betrages der Gebührenanteile ausgefertigt.
Artikel 130
Nachsendung eines fehlgeleiteten
Paketes
1. Jedes durch einen Irrtum des Absenders
oder der abfertigenden Verwaltung fehlgeleitete
Paket ist nach Artikel 37 des Abkommens
zu behandeln.
2. Die nachsendende Verwaltung meldet den
Fall an die Verwaltung, von der sie das Paket
erhalten hat, mit Rückmeldung CP 13.
3. Sie behandelt das fehlgeleitete Paket, als
ob es ihr im offenen Durchgang zugegangen
wäre; decken die ihr vergüteten Gebührenanteile
die ihr entstehenden Nachsendungskosten
nicht, vergütet sie der wirklichen Bestimmungsverwaltung
und gegebenenfalls den an
der Nachsendung des Paketes beteiligten Zwischenverwaltungen
die betreffenden Gebührenanteile
für die Beförderung; sie zieht hierauf
im Abrechnungsweg von der Verwaltung,
der das Auswechslungsamt, das das Paket fehlgeleitet
hat, untersteht, den ungedeckten Betrag
ein; die Anrechnung und ihr Grund
werden diesem Amt mit einer Rückmeldung
angezeigt.
Artikel 131
Zurücksendung der leeren
Behälter
1. Die Behälter sind der Verwaltung, der
sie gehören, grundsätzlich mit der nächsten
Post und möglichst auf dem für den Hinweg
benützten Weg leer zurückzusenden; die Behälter
für Flugpostpakete können jedoch auf
dem Landweg zurückgesendet werden.
2. Die Verwaltungen können vereinbaren,
daß die Bestimmungsverwaltung die Beutel
für die Abfertigung von Paketen nach dem
Ursprungsland benützt.
3. Die Leerbeutel sind stets ohne Kosten zurückzusenden.
4. Die Verwaltung, die die Rückleitung
durchführt, hat in den Frachtkarten die Zahl
und gegebenenfalls der Ordnungsnummern
der zurückgesandten Behälter anzugeben.
5. Im übrigen ist Artikel 164, §§ 2 bis 5,
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag anzuwenden.
Kapitel IV
Behandlung der Pakete beim Bestimmungsamt
ABSCHNITT I
Abgabe der Pakete
Artikel 132
Vorbehalte bei der Abgabe
Übernimmt der Empfänger oder, im Falle
der Rücksendung, der Absender das Paket mit
Vorbehalt, hat das ausfolgende Amt in seiner
Gegenwart sofort einen Paketbefund CP 14
aufzunehmen; dieser in doppelter Ausfertigung
aufgenommene und möglichst vom Empfänger
gegengezeichnete Paketbefund hat anzugeben
den äußeren Zustand des Paketes, das Rohgewicht
und ein genaues Inhaltsverzeichnis.
Eine Ausfertigung wird dem Empfänger
übergeben; die zweite wird nach der Vorschrift
der Verwaltung behandelt, die den Paketbefund
aufgenommen hat.
Artikel 133
Behandlung des Freizettels
nach Abgabe des Freizettelpaketes
1. Nach der Abgabe eines Freizettelpaketes
an den Empfänger vervollständigt das Amt,
das die Kosten aller Art für Rechnung des
Absenders vorgeschossen hat, unter Verwendung
von Kohlepapier die dieses Amt betreffenden
Angaben auf der Rückseite der Teile A
und B des Freizettels, welcher vom Bestimmungsamt
von Amts wegen auszufertigen ist,
wenn die Freizettelbehandlung nach der Aufgabe
des Paketes verlangt worden ist. Dieses
Amt übersendet den Teil A mit den Belegen
an das Aufgabeamt; diese Versendung erfolgt
unter geschlossenem Umschlag ohne Angabe
des Inhaltes. Der Teil B wird von der Bestimmungsverwaltung
für die Abrechnung mit
der Schuldnerverwaltung zurückbehalten.
2. Jede Verwaltung kann bestimmte Ämter
bezeichnen, die besonders beauftragt sind, den
mit den Kosten belasteten Teil A der Freizettel
zurückzusenden oder den nach der Ausfolgung
des Paketes zurückgesandten Teil A der Freizettel
zu empfangen; der Name des Amtes,
an das der Teil A zurückzusenden ist, muß
in allen Fällen vom Aufgabeamt des Paketes
auf der Vorderseite dieses Teiles vermerkt
werden.
3. Langt ein Paket mit dem Vermerk
„Franc de taxes et de droits" ohne Freizettel
ein, fertigt das Verzollungspostamt ein Doppel
dieses Zettels aus; auf den Teilen A und B
dieses Freizettels vermerkt es das Aufgabeland
und möglichst den Aufgabetag des Paketes.
Gerät der Freizettel nach der Ausfolgung des
Paketes in Verlust, wird unter den gleichen
Bedingungen ein Doppel ausgestellt.
4. Die Teile A und B der Freizettel zu Sendungen,
die aus irgendeinem Grunde an den
Aufgabeort zurückgesandt werden, sind von
der Bestimmungsverwaltung ungültig zu
machen und an der Paketkarte zu befestigen.
5. Beim Empfang des Teiles A eines Freizettels,
der die von der Bestimmungsverwaltung
ausgelegten Kosten angibt, rechnet die
Aufgabeverwaltung den Betrag in die eigene
Währung nach einem Kurs um, der nicht
höher sein darf als der Einzahlungskurs für
die Postanweisungen nach dem betreffenden
Land; das Ergebnis der Umrechnung ist auf
dem Stammteil des Formblattes und auf dem
anhängenden Abschnitt anzugeben; nach Einziehung
des Betrages der Kosten folgt das
dazu bestimmte Amt den Abschnitt des Freizettels
und gegebenenfalls die Belege dem Absender
aus.
Artikel 134
Behandlung des Rückscheines
nach Abgabe des Paketes mit
Rückschein
1. Sogleich nach der Ausfolgung des Paketes
sendet das Bestimmungsamt das vorschriftsmäßig
ausgefüllte Formblatt C 5 mit der gewöhnlichen
Post oder, wenn der Absender die
betreffenden Kosten gezahlt hat, mit der
ersten Flugpost offen und gebührenfrei an den
Absender zurück.
2. Kommt das Formblatt C 5 dem Bestimmungsamt
nicht zu, so fertigt dieses von Amts
wegen ein neues aus.
ABSCHNITT II
Behandlung der unzustellbaren Pakete
Artikel 135
Unzustellbarkeitsmeldung
1. Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Unzustellbarkeitsmeldung
nach dem Muster CP 9
wird von der Bestimmungsverwaltung eingeschrieben
und auf Verlangen des Absenders auf
auf dem Luftweg an die Aufgabeverwaltung
gesandt
a) von der Bestimmungsverwaltung
1. im Falle der Unzustellbarkeit für
jedes Paket, für das der Absender
eine Unzustellbarkeitsmeldung verlangt
hat;
2. für jedes Paket, das von Amts wegen
zurückbehalten oder wegen Beraubung,
Beschädigung oder aus jedem
anderen gleichartigen Grunde unzustellbar
geworden ist; diese Verpflichtung
besteht jedoch nicht in
Fällen höherer Gewalt oder wenn
die Zahl der von Amts wegen
während der Beförderung zurückgehaltenen
Pakete derart groß ist,
daß die Abfertigung einer Meldung
sachlich unmöglich ist;
b) durch die beteiligte Zwischenverwaltung
mit dem unter a), 2, vorgesehenen Vorbehalt
für jedes während der Beförderung
von Amts wegen zurückgehaltene
Paket, s&i es durch die Post (unerwartete
Verkehrsunterbrechung), sei es durch
den Zoll (Zollmaßnahme).
2. Der Unzustellbarkeitsmeldung ist die
Paketkarte beizufügen, sofern diese Meldung
nicht nach Artikel 27, § 2, b) des Abkommens
an einen dritten zu senden ist; in dem im § 1,
a), 2 und b) dieses Artikels genannten Fällen
muß die Meldung in sehr auffälliger Schrift
den Vermerk „Colis retenu d'office" tragen.
3. Handelt es sich um mehrere gleichzeitig
vom selben Absender an die Anschrift des
gleichen Empfängers aufgegebene Pakete, so
braucht nur eine Unzustellbarkeitsmeldung
abgefertigt zu werden, selbst wenn diese Pakete
von mehreren Paketkarten begleitet
waren; in diesem Falle werden der Unzustellbarkeitsmeldung
alle diese Paketkarten beigefügt.
4. In der Regel sind die Unzustellbarkeitsmeldungen
zwischen dem Bestimmungsamt
und dem Aufgabeamt auszutauschen; jede
Verwaltung kann jedoch verlangen, daß die
ihren Dienst betreffenden Meldungen an ihre
Zentralverwaltung oder an ein besonders bezeichnetes
Amt geleitet werden, der Name
dieses Amtes muß den Verwaltungen durch
Vermittlung des Internationalen Büros bekanntgegeben
werden; es obliegt der Aufgabeverwaltung,
den Absender zu benachrichtigen;
der Austausch der Unzustellbarkeitsmeldungen
muß von allen beteiligten Ämtern soweit
möglich beschleunigt werden.
Artikel 136
Unzustellbarkeit; Neue Verfügungen
des Beteiligten
1. Die Unzustellbarkeitsmeldung ist nach
Eintragung der neuen Verfügungen des Absenders
oder des Dritten, gegebenenfalls mit
der Paketkarte, an das Amt zurückzusenden,
das sie ausgefertigt hat; sie wird mit Flug zurückgesandt,
wenn der Beteiligte den entsprechenden
Flugzuschlag zahlt; die neuen Verfügungen
werden telegraphisch übermittelt,
wenn die Telegrammgebühr bezahlt worden ist.
2. Die einzigen neuen Verfügungen, die der
Absender oder der Dritte nach Artikel 27,
§ 2, b) des Abkommens treffen kann, sind
im Artikel 32, § 1 des Abkommens aufgezählt;
es empfiehlt sich, in den nachstehenden
Sonderfällen die folgenden Bestimmungen anzuwenden
a) wenn der Absender oder der Dritte verlangt,
daß ein Nachnahmepaket gegen
eine geringere als die ursprüngliche
Nachnahme ausgefolgt werden soll, ist
nach Artikel 106 der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen ein
neues Formblatt R 4 auszufertigen;
b) wenn der Absender oder der Dritte verfügt,
daß das Paket dem ursprünglichen
oder einem anderen Empfänger gebührenfrei
ausgefolgt werden soll, hat das
betreffende Amt den Artikel 111 anzuwenden.
3. Wird ein unzustellbar gemeldetes Paket
vor Erhalt neuer Verfügungen ausgefolgt oder
nachgesandt, muß der Absender hievon durch
Vermittlung des Aufgabeamtes benachrichtigt
werden; ist die Meldung an einen vom Absender
bezeichneten Dritten gerichtet worden,
so muß die Benachrichtigung an diesen Dritten
gerichtet werden; handelt es sich um ein
Nachnahmepaket und ist die Anweisung R 4
nach Artikel 105, § 1 der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen bereits
dem Absender übersandt worden, so erübrigt
es sich, ihn zu benachrichtigen.
Artikel 137
Rücksendung der Pakete an den
Aufgabeort
1. Das Amt, das aus irgendeinem Grund
ein Paket zurücksendet, gibt entweder handschriftlich
oder durch einen Stempel oder Klebezettel
auf dem Paket und der Paketkarte, die
beizufügen ist, den Grund der Unzustellbarkeit
an; die Angabe muß in französischer
Sprache verfaßt sein; jede Verwaltung kann
die Übersetzung in ihrer Sprache und jede
andere ihr zweckmäßig erscheinende Angabe
beifügen; die Angabe muß klar und bestimmt
sein, wie: unbekannt, nicht angenommen, auf
Reisen, abgereist, nicht behoben, gestorben
usw.
2. Sofern der Absender nicht die Rücksendung
auf dem Luftwege verlangt hat, wird
jedes auf dem Landweg beförderte Paket möglichst
auf dem gleichen Leitwege wie auf dem
Hinweg und jedes Flugpostpaket auf dem
schnellsten Landweg zurückgesandt.
3. Die Pakete werden in ihrer ursprünglichen
Verpackung an den Aufgabeort zurückgesandt;
ihnen werden die vom Absender
ausgefertigten Paketkarten beigefügt; wenn
ein Paket aus irgendeinem Grunde neu verpackt
oder die ursprüngliche Paketkarte durch
eine andere ersetzt werden muß, ist es unerläßlich,
daß der Name des Aufgabeamtes des
Paketes, die ursprüngliche Aufgabenummer
und wenn möglich der Aufgabetag auf der
neuen Verpackung und auf der Paketkarte
ersichtlich sind.
4. Erfolgt die Rücksendung eines Flugpostpaketes
an den Aufgabeort auf dem Landweg,
so müssen der Klebezettel „Par
avion" und alle anderen die Flugbeförderung
betreffenden Vermerke von Amts wegen
durch zwei starke Querstriche gestrichen werden.
5. Jedes an den Aufgabeort zurückgesandte
Paket ist in die Frachtkarte mit dem Vermerk
„Retour à l'origine" in der Spalte „Observations"
einzutragen.
6. Die Vergütung und Anrechnung der Gebühren,
mit welchen das Paket bei Anwendung
der Artikel 33, § 3, 38, § 1 und 42 des
Abkommens belastet ist, erfolgt wie in Artikel
148 angegeben. Sie müssen im einzelnen
auf einem Gebührenzettel nach Muster CP 25,
der auf die Paketkarte zu kleben ist, eingetragen
werden.
Artikel 138
Nachsendung eines Paketes infolge
Wohnungswechsel des
Empfängers
1. Werden die Beträge nach Artikel 36, § 6
des Abkommens bei der Nachsendung entrichtet,
ist das Paket so zu behandeln, als ob
es im nachsendenden Land aufgegeben und
für das neue Abgabeland bestimmt wäre; von
der Verwaltung dieses Landes ist bei der Ausfolgung
keine Beförderungsgebühr einzuheben.
2. Der Artikel 137, §§ 3 bis 6 ist auf nachgesandte
Pakete anwendbar. Insbesondere muß
der Vermerk „réexpédié" (nachgesendet) in
der Spalte „Observations" der Frachtkarte bei
der entsprechenden Eintragung stehen.
Artikel 139
Nachzusendende Eilpakete
Ist bei einem nachzusendenden Eilpaket
ein Zustellversuch an der Abgabestelle durch
besonderen Boten erfolglos geblieben, so hat
das nachsendende Amt den Klebezettel oder
die Angabe „Exprès" durch zwei starke Querstriche
zu streichen.
Artikel 140
Behandlung der Anträge auf
Rückgabe und Anschriftänderung
1. Beim Empfang des nach Artikel 113
gestellten Antrages auf Rückgabe oder Anschriftänderung
ermittelt das Bestimmungsamt
das bezeichnete Paket und entspricht dem
Antrag.
2. Wenn das Bestimmungsamt den telegraphischen
Antrag nach Artikel 113, § 2. erhält,
hält es das Paket zurück und gibt dem
Antrag erst nach Empfang der Bestätigung
auf dem Postweg Folge; die Bestimmungsverwaltung
kann jedoch auf ihre eigene Verantwortung
dem telegraphischen Antrag entsprechen,
ohne diese Bestätigung abzuwarten.
Artikel 141
Verkauf; Vernichtung
1. Ist ein Paket nach Artikel 41 des Abkommens
verkauft oder vernichtet worden,
ist über den Verkauf oder die Vernichtung
eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Eine
Abschrift der Verhandlungsschrift wird mit
der Paketkarte dem Aufgabeamt übersandt.
Das gleiche gilt, wenn der Verkauf auf
Wunsch des Absenders stattgefunden hat.
2. Der Verkaufserlös dient in erster Linie
zur Deckung der auf dem Paket lastenden
Kosten; gegebenenfalls wird der Überschuß
dem Aufgabeamt zur Ausfolgung an den Absender
übermittelt; dieser trägt die Kosten
der Übersendung.
Kapitel V
Nachfragen; Auskunftsersuchen
Artikel 142
Behandlung der Nachfragen und
Auskunftsersuchen
1. Alle Nachfragen und Auskunftsersuchen
über ein Paket werden mit nachstehend angeführten
Vorbehalten nach Artikel 150, §§ 1
bis 9 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
behandelt
a) das für die Briefpost benützte Formblatt
R 3 ist durch das Formblatt R 4 nach
Artikel 105, § 1. der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen zu ersetzen;
b) jede Zwischenverwaltung, die ein Formblatt
C 9 zu einem Paket an die folgende
Verwaltung weiterleitet, hat davon die
Aufgabeverwaltung mit einem Formblatt
nach Muster CP 10 zu benachrichtigen.
2. Jedes eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
zu einem Paket betreffende Formblatt
C 9, das von einer anderen als der Aufgabeverwaltung
entgegengenommen wird, ist
dieser, allenfalls mit dem Aufgabeschein, zu
übersenden; es muß ihr innerhalb der Fristen
nach Artikel 43 des Abkommens zugehen.
Artikel 143
Nachfragen nach nicht rückgelangten
Rückscheinen oder
Verschiffungsanzeigen
1. Fragt der Absender nach einem Rückschein
nach, der ihm nicht innerhalb der ge-
wöhnlichen Frist zugekommen ist, so ist nach
Artikel 112 vorzugehen; die Rückscheingebühr
ist jedoch nicht ein zweites Mal einzuheben;
das Aufgabeamt trägt im Kopf des Formblattes
C 5 den Vermerk „Duplicata de l'avis
de réception" ein.
2. Bei jeder Nachfrage des Absenders nach
einer nicht rechtzeitig eingelangten Verschiffungsanzeige
ist ein gebührenfreies Nachfrageschreiben
C 9 nach Artikel 142, § 1, b) auszufertigen;
dieses Formblatt, dem ein vom Aufgabeamt
mit dem Vermerk „Duplicata" bezeichnetes
Doppel der Verschiffungsanzeige
CP 6 beizugeben ist, ist nach Artikel 142 zu
behandeln; die Gebühr für die Verschiffungsanzeige
wird kein zweites Mal eingehoben.
Kapitel VI
Abrechnung
ABSCHNITT I
Gebührenanrechte
Artikel 144
Von der Aufgabeverwaltung
anderen Verwaltungen zu vergütende
Gebühren
1. Bei Auswechslung in Kartenschlüssen vergütet
die Aufgabeverwaltung
a) der Bestimmungsverwaltung
1. ihre Land- und Seeanteile (für die
nach Artikel 25, § 5 des Abkommens
zugelassenen Pakete: die Land- und
Seeanteile für die ihrem Rauminhalt
entsprechende Gewichtsstufe) einschließlich
der im Abkommen oder
im beigefügten Schlußporotokoll zugestandenen
außerordentlichen Gebührenanteile;
2. die der Bestimmungsverwaltung zukommenden
Beträge für die Zuschläge
nach Artikel 17 des Abkommens;
3. die Gebührenanteile (Grundgebühr
und gegebenenfalls außerordentlicher
Anfangs- und Endgebührenanteil
und Zuschläge), die in den für dringende
Pakete einzuhebenden Beträgen
enthalten sind und die der Bestimmungsverwaltung
zustehen;
4. die Eilgebühr;
5. ihre Wertgebührenanteile;
b) jeder Zwischenverwaltung
1. Land- und Seeanteile (für die nach
Artikel 25, § 5. des Abkommens zugelassenen
Pakete: die Land- und Seeanteile
für die ihrem Rauminhalt
entsprechende Gewichtsstufe) einschließlich
der im Schlußprotokoll
zugestandenen außerordentlichen
Durchgangsgebührenanteile ;
2. ihre Anteile an den Zuschlägen nach
Artikel 17 des Abkommens;
3. ihre Gebührenanteile (Grundgebühr
und Zuschläge), die in den für dringende
Pakete einzuhebenden Beträgen
enthalten sind;
4. ihre Wertgebührenanteile.
2. Bei Auswechslung im offenen Durchgang
vergütet die Aufgabeverwaltung
a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses
ihre im § 1, b). angeführten
Gebührenanteile und Gebühren sowie die
den nachfolgenden Zwischenverwaltungen
und der Bestimmungsverwaltung
zukommenden Gebührenanteile und Gebühren;
b) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses
die Vergütung, auf die sie für
die Weiterleitung der Flugpostpakete
Anspruch hat;
c) den der Bestimmungsverwaltung des
Kartenschlusses vorangehenden Zwischenverwaltungen
die im § 1, b) angeführten
Gebührenanteile und Gebühren.
3. Wenn der Artikel 51, § 2 des Abkommens
angewendet wird, vergütet die Aufgabeverwaltung
der Bestimmungsverwaltung und
gegebenenfalls den Zwischenverwaltungen
nicht mehr die im § 1, a) und b) vorgesehenen
Gebührenanteile und Gebühren, sondern je
Paket oder je Kilogramm des Bruttogewichtes
der Kartenschlüsse berechnete Beträge.
Artikel 145
Wertgebührenanrechte
1. Die Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls
die Zwischenverwaltungen erhalten
von der Aufgabeverwaltung einen Wertgebührenanteil,
der für je 200 Franken oder
einen Bruchteil von 200 Franken Wertangabe
festgesetzt ist mit
— 5 Centimen für die Landbeförderung;
— 10 Centimen für die Seebeförderung;
dieser Anteil wird jeder Verwaltung vergütet,
deren Dienste an der Beförderung beteiligt
sind, gegebenenfalls bei der Seebeförderung
für jeden Dienst;
2. Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung,
die die Beförderung
auf dem Luftweg im Inneren ihres Landes besorgt,
und gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung,
die an der Flugbeförderung jenseits
der Grenzen ihres Landes beteiligt ist, für die
Flugpostpakete mit Wertangabe — ausgenommen
die Verbindungen, die außerordentliche
Gefahren aufweisen — einen Anteil der
Flugwertgebühren von 10 Centimen für je
200 Franken oder einen Bruchteil von
200 Franken der Wertangabe.
Artikel 146
Gebühren, die der einhebenden
Verwaltung verbleiben
Der Verwaltung, die sie eingehoben hat, genannt
„einhebende Verwaltung", verbleiben
zur Gänze
a) die nachstehend angeführten Gebühren
nach
1. Artikel 15 des Abkommens
— Freizettelgebühr,
— Gebühr für das nachträgliche Verlangen
eines Freizettels,
2. Artikel 18 des Abkommens
— Gebühr für die Zollformalitäten
bei der Ausfuhr,
— Verzollungspostgebühr,
— Zustellgebühr,
— Benachrichtigungsgebühr für die
Unzustellbarkeitsmeldung,
— Ankündigungsgebühr,
— Postlagergebühr,
— Lagergebühr,
— Rückscheingebühr,
— Nachforschungsgebühr,
— Gebühr für Gefahren aus höherer
Gewalt;
b) die Gebühren oder Zuschläge, die nach
Artikel 42 des Abkommens in Verbindung
mit Artikel 26 des Vertrages für
jeden Antrag auf Rückgabe eines Paketes
oder Anschriftänderung eingehoben werden;
c) die nach Artikel 16, § 2, b). des Abkommens
eingehobene Abfertigungsgebühr.
Artikel 147
Sonderfälle hinsichtlich der
Gebührenanrechte
1. Die Gebühr für die Nachsendung im Inland
[Artikel 36, § 6, a) des Abkommens] gehört
der Verwaltung, auf deren Gebiet diese
Nachsendung stattgefunden hat, auch bei
weiterer Nachsendung über dieses Land hinaus
oder im Falle der Rücksendung an den Aufgabeort.
2. Die Eilgebühr erhält
a) die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,
wenn das Eilpaket über dieses
Land hinaus nachgesandt wird und die
Zustellung mit besonderem Boten versucht
worden ist oder kein solcher Versuch
gemacht wurde und die Verwaltung
des neuen Bestimmungslandes die Zustellung
mit besonderem Boten nicht besorgt;
b) die Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,
wenn das Eilpaket an den Aufgabeort
zurückgesandt wurde, ohne daß
eine Nachsendung stattgefunden hat;
c) die Verwaltung des neuen Bestimmungslandes,
wenn diese die Zustellung mit
besonderem Boten besorgt und die Verwaltung
des ersten Bestimmungslandes
die Zustellung mit besonderem Boten
nicht versucht hat.
3. Bei weiterer Nachsendung wird die Eilgebühr
nach § 2 vergütet; sie wird also je
nach dem Fall der Verwaltung des ersten, des
folgenden oder des endgültigen Bestimmungslandes
vergütet.
4. Die Wiederverpackungsgebühr verbleibt
der Verwaltung, der das Amt untersteht, das
die Wiederverpackung durchgeführt hat.
5. Die Gebühr für die Verschiffungsanzeige
wird zwischen der Aufgabeverwaltung und
jener, der der Einschiffungshafen untersteht,
zur Hälfte geteilt.
Artikel 148
Gebührenanrechte bei der
Rücksendung an den Aufgabeort
und Nachsendung
1. Sind die Gebühren nicht bei der Rücksendung
an den Aufgabeort oder bei der
Nachsendung bezahlt worden, so verfährt die
rück- oder nachsendende Verwaltung bei der
Vergütung oder Anrechnung der Gebühren
folgendermaßen.
2. Im Falle des Austausches von direkten
Kartenschlüssen zwischen dem rück- oder
nachsendenden Land und dem Aufgabe- oder
neuen Bestimmungsland werden von der das
Paket rück- oder nachsendenden Verwaltung
a) der Bestimmungsverwaltung des Kartenschlusses
angerechnet
1. die Gebührenanteile, die ihr und den
Zwischenverwaltungen zukommen;
2. die nachstehenden Gebühren nach
Artikel 18 des Abkommens
— Verzollungspostgebühr,
— Zustellgebühr,
— Ankündigungsgebühr,
— Wiederverpackungsgebühr,
— Postlagergebühr,
— Lagergebühr,
— den der Verwaltung, welche die
Zustellung versucht hat, gebührenden
Botenlohn (Artikel 14,
§ 2, des Abkommens), sofern
diese Gebühr nicht beim Zustellversuch
an der Abgabestelle eingehoben
wurde;
3. die Nachsendungsgebühr nach Artikel
36, § 6, a) des Abkommens;
4. die nichtgedeckten Abgaben (Artikel
20 des Abkommens);
b) den Zwischenverwaltungen die ihnen zustehenden
Gebührenanteile vergütet.
3. Beim Austausch im offenen Durchgang
rechnet die Zwischenverwaltung, nachdem
sie von der die Pakete rück- oder nachsendenden
Verwaltung mit den dieser zustehenden
Beträgen der Gebührenanteile und
Gebühren nach § 2, a) belastet worden ist,
der Verwaltung, an die sie das Paket übergibt,
die Beträge an, die ihr und der rück- oder
nachsendenden Verwaltung gebühren; dieser
Vorgang wird gegebenenfalls von jeder Zwischenverwaltung
wiederholt.
4. Handelt es sich um auf dem Luftweg an
den Aufgabeort rück- oder nachgesandte Pakete,
so werden gegebenenfalls Flugzuschläge
der Verwaltung des Landes angerechnet, von
dem das Verlangen um Rück- oder Nachsendung
ausgeht.
5. Die Vergütung und die Anrechnung der
Gebühren im Falle der Nachsendung fehlgeleiteter
Pakete erfolgen nach Artikel 130, § 3.
Artikel 149
Besondere Fälle der Anrechnung
von Gebühren
1. Die Kosten nach Artikel 35 des Abkommens
werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.
2. Bei Notlandung oder Anschlußversäumnis
im Flugpostpaketverkehr heben die Verwaltungen,
die die Flugpostpakete weiter-
leiten, ihre Vergütungen von der Aufgabeverwaltung
ein.
Artikel 150
Festsetzung der mittleren Vergütung
je Paket oder je Kilogramm
1. Die mittlere Vergütung je Paket nach
Artikel 51, § 3 des Abkommens wird ermittelt,
indem entweder der Betrag der Land- und Seegebührenanteile
oder der Betrag der Vergütungen
jeder Art, die die Aufgabeverwaltung der
Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls
den Zwischenverwaltungen für die während
eines Zeitraumes von mindestens drei Monaten
abgefertigten Pakete schuldet, durch die Anzahl
der Pakete dividiert wird.
2. Die im gleichen Artikel des Abkommens
vorgesehene mittlere Vergütung je Kilogramm
wird ermittelt, indem das Produkt der Land-
und Seegebührenanteile oder der Vergütungen
aller Art, wie nach § 1 festgesetzt, durch das
Bruttogewicht der während des gleichen Zeitraums
an die Bestimmungsverwaltung abgefertigten
Kartenschlüsse dividiert wird.
3. Diese mittleren Vergütungen können berichtigt
werden
a) von Amts wegen, indem bei einer Gebührenänderung
die neuen Gebühren auf der
statistischen Grundlage angewendet werden;
b) frühestens ein Jahr nach der letzten Berichtigung
über Verlangen einer der beteiligten
Verwaltungen zwecks Verwendung
neuer statistischer Unterlagen.
ABSCHNITT II
Aufstellung und Begleichung der Rechnungen
Artikel 151
Aufstellung der Rechnungen
1. Jede Verwaltung läßt monatlich oder im
Verkehr mit entfernten Ländern vierteljährlich
durch ihre Auswechslungsämter über alle
von einer und derselben Verwaltung empfangenen
Sendungen ein Verzeichnis nach dem
Muster CP 15 aufstellen, in dem, getrennt
nach abfertigenden Ämtern, die in den Frachtkarten
CP 11, CP 12 und CP 20 zu ihren
Gunsten und Lasten eingetragenen Gesamtbeträge
enthalten sind. Bei Berichtigung dieser
Beträge werden in der Spalte „Observations"
(Bemerkungen) des Verzeichnisses CP 15 Nummer
und Datum der vom übergebenden oder
übernehmenden Auswechslungspostamt ausgefertigten
Rückmeldung CP 13 angegeben.
2. Die Verzeichnisse CP 15 werden in einer
in doppelter Ausfertigung erstellten Rechnung
nach dem Muster CP 16 zusammengefaßt.
3. Die Rechnung CP 16 wird auf dem
schnellsten Weg (Land- oder Luftweg) mit den
Verzeichnissen CP 15, jedoch ohne Frachtkarten,
im Laufe der dem Abrechnungsmonat
folgenden zwei Monate an die beteiligte Verwaltung
zur Prüfung übersandt; im Verkehr mit
entfernten Ländern wird sie übersandt, sobald
die letzte Frachtkarte des betreffenden Monats
eingetroffen ist. Leerabrechnungen werden
nicht ausgefertigt. Im Betrage des Saldos CP 16
werden Centimen vernachlässigt. Die Schlußsummen
dürfen niemals berichtigt werden;
über etwaige Unterschiede sind Verzeichnisse
nach dem Muster CP 17 aufzustellen. Diese
Verzeichnisse sind der beteiligten Verwaltung
in doppelter Ausfertigung zu übersenden, die
den Betrag in die nächste Rechnung CP 16
aufzunehmen hat; ein Verzeichnis CP 17 wird
nicht aufgestellt, falls der endgültige Unterschiedsbetrag
10 Franken für eine Rechnung
nicht überschreitet.
4. Die Rechnungen CP 16 und die Verzeichnisse
CP 15 werden nach Prüfung und Anerkennung
an die Verwaltung, die sie aufgestellt
hat, spätestens nach Ablauf des zweiten
Monats zurückgesandt, angerechnet vom Tage
des Versandes an; diese Frist wird im Verkehr
mit entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt.
Hat die Verwaltung, die die Rechnung
übersandte, innerhalb dieser Frist keine Berichtigungsmeldung
erhalten, so wird die Rechnung
als rechtsgültig anerkannt angesehen.
5. Die Rechnungen CP 16 werden von der
Gläubigerverwaltung in einer Vierteljahrshauptabrechnung
nach dem Muster CP 18 zusammengefaßt;
diese Abrechnung kann im
Einvernehmen der beteiligten Verwaltungen
auch halbjährlich aufgestellt werden.
6. Überschreitet der Saldo einer viertel-
oder halbjährlich ausgefertigten Hauptabrechnung
CP 18 nicht 25 Franken, so wird er in
die nächste Hauptabrechnung CP 18 aufgenommen.
Wurde in dieser Weise das ganze Jahr
vorgegangen und weist die am Jahresende aufgestellte
Hauptabrechnung CP 18 einen Saldo
auf, der 25 Tranken nicht übersteigt, ist die
Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.
7. Die Abrechnung über die von jeder Verwaltung
für Rechnung einer anderen für die
Freizettelpakete ausgelegten Beträge wird nach
folgenden Grundlagen durchgeführt
a) die Gläubigerverwaltung stellt jeden
Monat in der Währung ihres Landes
eine monatliche Sonderrechnung nach
dem Muster CP 19 auf; die von ihr zurückbehaltenen
Teile B der Freizettel
werden in der alphabetischen Folge der
Ämter, die die Beträge ausgelegt haben,
und in der Reihenfolge ihrer Buchungsnummern
eingetragen;
b) die mit den Teilen B der Freizettel belegte
Sonderrechnung ist der Schuldnerverwaltung
bis zum Ende des Monats zu
übersenden, der dem Monat folgt, auf
den sie sich bezieht; Leerrechnungen
werden nicht ausgefertigt;
c) die Rechnungen werden nach den in der
Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommen
festgesetzten Bedingungen geprüft;
d) die Abrechnungen werden gesondert beglichen;
jede Verwaltung kann jedoch
verlangen, daß diese Rechnungen mit
den Postanweisungsrechnungen, den
Rechnungen CP 16 über die Postpakete
oder den Rechnungen R 5 über die
Nachnahmesendungen beglichen werden,
ohne in diese aufgenommen zu werden.
8. Sind den nach Artikel 49 des Abkommens
verantwortlichen Verwaltungen Zahlungen
anzulasten und handelt es sich um mehrere
Beträge, so werden diese in einem Formblatt
nach dem Muster CP 22 zusammengefaßt; die
Gesamtsumme wird in die Rechnung CP 16
übertragen.
Artikel 152
Abrechnung über Flugpostpaketkartenschlüsse
Die Abrechnung über die Vergütungen für
die Flugbeförderung von Flugpostpaketkartenschlüssen
wird nach den Artikeln 198 bis 201
der Ausfuhrungsvorschrift zum Vertrag durchgeführt.
Artikel 153
Begleichen der Rechnungen
1. Der Saldo aus dem Ausgleich der Hauptabrechnungen
ist von der Schuldnerverwaltung
an die Gläubigerverwaltung nach Artikel
13 des Vertrages zu zahlen.
2. Die Aufstellung und der Versand einer
Hauptabrechnung hat sogleich in doppelter
Ausfertigung zu erfolgen, nachdem die Rechnungen
CP 16 zurückgesendet und anerkannt
worden sind. Die Prüfung der Hauptabrechnung
CP 18 durch die Schuldnerverwaltung
und die Rücksendung einer der beiden Aus-
fertigungen an die Gläubigerverwaltung sind
innerhalb der Frist von einem Monat nach
Empfang der Rechnung durchzuführen; ist
diese Frist abgelaufen, so kann die Rechnung
CP18 als rechtsgültig anerkannt angesehen
werden. Der Saldo soll so rasch wie möglich
bezahlt werden, spätestens aber vor Ablauf
einer Frist von einem Monat von der Anerkennung
der Hauptabrechnung an gerechnet.
3. Jede Verwaltung, deren Guthaben gegenüber
einer anderen Verwaltung ständig
30.000 Franken monatlich übersteigt, kann
eine monatliche Abschlagszahlung bis zu drei
Vierteln des Betrages ihrer Forderung verlangen;
diesem Verlangen muß innerhalb einer
Frist von zwei Monaten entsprochen werden.
Kapitel VII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 15%
Formblätter zum Gebrauch der
Postbenützer
Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11,
§ 2 des Vertrages sind als Formblätter zum
Gebrauch der Postbenützer folgende Formblätter
anzusehen
CP2 (Paketkarte);
CP 2 M (Paketkarte zur maschinellen Ausfertigung);
CP 3 (Zollerklärung);
CP 3 M (Zollerklärung zur maschinellen
Ausfertigung);
CP4 (Freizettel);
CP 6 (Verschiffungsanzeige).
Artikel 255
Aufbewahrungsfrist für die
Dienstpapiere
1. Die Dienstpapiere des Paketdienstes einschließlich
der Paketkarten müssen von dem
auf den Ausfertigungstag der Papiere folgenden
Tag an durch mindestens achtzehn Monate
aufbewahrt werden.
2. Einen Streitfall oder eine Nachfrage betreffende
Papiere sind bis zur Erledigung der
Angelegenheit aufzubewahren. Hat die beschwerdeführende
Verwaltung, der das Ergebnis
der Untersuchung ordnungsgemäß mitgeteilt
wurde, sechs Monate vom Tage der
Mitteilung an verstreichen lassen, ohne Einwendungen
zu erheben, so wird die Angelegenheit
als erledigt betrachtet.
Kapitel VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 156
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postpaketabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1801 bis
1804)
Schlußprotokoll zur Ausfuhrungsvorschrift
zum Postpaketabkommen
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der am
heutigen Tag beschlossenen Ausführungsvorschrift
zum Postpaketabkommen haben die
Unterzeichneten im Namen ihrer Postverwaltungen
folgendes vereinbart
Einziger Artikel
Höchstgewicht der Paketbeutel
Abweichend von Artikel 122, § 5 sind der
Australische Bund, Ceylon, Cypern, das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und
Nordirland, jene der Überseegebiete, deren
internationale Beziehungen von der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland geregelt werden und
deren inländische Vorschriften dem entgegenstehen,
Irland, Jamaika, Malaysia, die Bundesrepublik
Nigeria, Neuseeland, Uganda, Sierra
Leone und die Vereinigte Republik von Tanganjika
und Sansibar und Trinidad Und Tobago
berechtigt, Paketbeutel nicht anzunehmen,
die mehr als 36 Kilogramm wiegen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße
wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen
Bestandteil der Ausführungsvorschrift
selbst wären, auf die sie sich beziehen.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1801 bis
1804)
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des
Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen
abgeschlossen
Titel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Das vorliegende Abkommen regelt einerseits
den Austausch der Postanweisungen,
nachstehend „Anweisungen" genannt, andererseits
den Postreisegutscheindienst, deren Einführung
die vertragschließenden Länder in
ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.
Titel II
Anweisungen
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2
Arten des Austausches
1. Die Anweisungen können entweder auf
dem Postweg oder, wenn telegraphische Anweisungen
im Verkehr zwischen den beteiligten
Verwaltungen zulässig sind, telegraphisch
ausgetauscht werden.
2. Der Austausch auf dem Postweg kann
nach Wahl der Verwaltungen durch Karten
oder durch Listen stattfinden. Im ersten Fall
heißen die Anweisungen „Karten-Anweisungen",
im zweiten „Listen-Anweisungen".
3. Der Austausch auf telegraphischem Weg
kann durch telegraphische Karten-Anweisungen
oder durch telegraphische Listen-Anweisungen
stattfinden; beide Arten werden
„telegraphische Anweisung" genannt.
Kapitel II
Ausstellung der Anweisungen
Artikel 3
Währung; Umrechnung
1. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
wird der Betrag jeder Anweisung in
der Währung des auszahlenden Landes angegeben.
2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt den
Umrechnungskurs ihrer Währung zu der des
Bestimmungslandes.
Artikel 4
Höchstbetrag der Einzahlung
1. Der Betrag einer Anweisung darf den
Gegenwert von 2000 Franken nicht übersteigen.
Jede Verwaltung kann jedoch einen
niedrigeren Höchstbetrag festsetzen.
2. Für die im Artikel 7 erwähnten Anweisungen
ist ausnahmsweise kein Höchstbetrag
festgesetzt.
Artikel 5
Einzahlung der Beträge; Aufgabeschein
1. Jede Verwaltung bestimmt, wie der Absender
einer Anweisung die zu überweisenden
Beträge einzuzahlen hat.
2. Bei der Einzahlung ist dem Absender
unentgeltlich ein Aufgabeschein auszufolgen.
Artikel 6
Gebühren
1. Die bei der Einzahlung einzuhebende
Gebühr setzt sich zusammen
a) aus einer festen Höchstgebühr von
40 Centimen für Karten-Anweisungen;
80 Centimen für Listen-Anweisungen;
b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr,
die 1/2% des eingezahlten Betrages nicht
übersteigen darf;
c) aus allfälligen Sonderbehandlungsgebühren
(Antrag auf Auszahlungsbestätigung,
Eilzustellung usw.).
2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung
der verhältnismäßigen Gebühr die Stufen
wählen, die den Bedürfnissen ihres Dienstes
am besten entsprechen.
3. Anweisungen, die durch Vermittlung
eines am Abkommen teilnehmenden Landes
zwischen einem teilnehmenden und einem
nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht werden,
können von der Verwaltung des vermittelnden
Landes einer verhältnismäßigen Er-.
gänzungsgebühr von höchstens 1/4% unterworfen
werden, die vom Anweisungsbetrag
abgezogen wird; diese Gebühr kann jedoch
vom Absender eingehoben und der Verwaltung
des Vermittlungslandes gutgeschrieben
werden, falls sich die beteiligten Verwaltungen
darüber geeinigt haben.
Artikel 7
Gebührenfreiheit
Postdienstliche Anweisungen, die nach den
Bedingungen des Artikels 23 des Vertrages
ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren
befreit.
Artikel 8
Besondere Bestimmungen
für die Ausstellung telegraph ischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen unterliegen
den Bestimmungen der dem Internationalen
Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst.
2. Außer der Postgebühr hat der Absender
einer telegraphischen Anweisung die Telegrammgebühr,
allenfalls zuzüglich der Gebühr
für eine besondere Mitteilung an den
Empfänger, zu bezahlen.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 9
Auszahlungsbestätigung; Eilzustellung;
Auszahlung zu eigenen
Handen; Beförderung auf
dem Luftweg; Mitteilung an den
Empfänger
1. Der Absender einer Anweisung kann
verlangen, von der Auszahlung benachrichtigt
zu werden. Artikel 37 des Vertrages ist auf
die Auszahlungsbestätigung anzuwenden.
2. Vorbehaltlich des Artikels 16 kann der
Absender einer Anweisung verlangen, daß der
Betrag sogleich nach Einlangen der Anweisung
durch Eilboten in die Wohnung zugestellt
wird; in diesem Fall ist Artikel 25 des Vertrages
anzuwenden.
3. Im Verkehr mit Ländern, die die Auszahlung
zu eigenen Handen zulassen, kann
der Absender einer Anweisung durch einen
auf dem Formblatt angebrachten Vermerk
verlangen, daß die Zahlung ausschließlich zu
eigenen Handen und gegen persönliche Be-
stätigung des Empfängers zu erfolgen hat. In
diesem Fall hat der Absender eine Sondergebühr
von 20 Centimen oder die im Aufgabeland
für das Verlangen der eigenhändigen
Auszahlung eingehobene Gebühr zu bezahlen.
4. Der Absender einer Karten-Anweisung
oder einer Listen-Anweisung kann gegen Bezahlung
des Flugzuschlages die Beförderung
auf dem Luftwege verlangen.
5. Der Absender kann auf der Rückseite des
Abschnittes eine besondere Mitteilung für den
Empfänger der Anweisung hinzufügen. Bei
Listen-Anweisungen sind nur Hinweise zulässig.
Artikel 10
Zurückziehung; Änderung
der Anschrift
Der Absender einer Anweisung kann diese
unter den im Artikel 26 des Vertrages festgelegten
Bedingungen zurückziehen oder die
Anschrift ändern lassen, solange die Anweisung
oder der Betrag dem Empfänger noch
nicht ausgefolgt worden ist. Bei telegraphischem
Antrag auf Anschriftänderung ist außer
der Telegrammgebühr noch die Einschreibgebühr
zu entrichten.
Artikel 11
Nachsendung
1. Im Falle einer Änderung des Wohnsitzes
des Empfängers kann unter der Bedingung,
daß zwischen dem nachsendenden und dem
neuen Bestimmungsland ein Postanweisungsdienst
besteht, jede Postanweisung entweder
auf Antrag des Absenders oder des Empfängers
auf dem Postweg oder telegraphisch
nachgesandt werden.
2. Die Nachsendung gewöhnlicher oder
telegraphischer Karten-Anweisungen auf dem
Postweg erfolgt ohne Einhebung einer Gebühr
und ohne Ausfertigung neuer Anweisungen,
wenn das neue Bestimmungsland mit
dem Aufgabeland einen Austausch von Karten-
Anweisungen auf Grund dieses Abkommens
unterhält.
3. In allen anderen Fällen wird mit einer
neuen Anweisung, deren Gebühren einschließlich
allfälliger Telegrammgebühren vom Betrag
der nachgesendeten Anweisung abgezogen werden,
nachgesandt.
4. Im Falle der Nachsendung ist Artikel 27,
§ 9 des Vertrages über die Postlagergebühr
und die zusätzliche Gebühr für die eilige Behandlung
anzuwenden.
Artikel 12
Indossament
Jedes Land hat das Recht, auf seinem Gebiet
das Eigentum an den aus einem anderen Land
stammenden Anweisungen durch Indossament
übertragbar zu erklären.
Kapitel IV
Auszahlung der Anweisungen
Artikel 13
Gültigkeitsdauer; Sichtvermerk
1. Die Gültigkeitsdauer der Anweisungen
erstreckt sich
a) im allgemeinen bis zum Ablauf des
ersten Monats, der dem der Einzahlung
folgt; auf Grund einer Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
bis zum Ablauf des dritten Monats, der
dem der Einzahlung folgt;
b) im Verkehr mit entfernten Ländern bis
zum Ablauf des siebenten Monats, der
dem der Einzahlung folgt.
2. Nach diesen Fristen dürfen Karten-Anweisungen
nur ausgezahlt werden, wenn sie
mit einem Sichtvermerk versehen sind, der
von der Aufgabeverwaltung auf Ersuchen der
Bestimmungsverwaltung gegeben wird. Für
Listen-Anweisungen kann ein Sichtvermerk
nicht erteilt werden.
3. Der Sichtvermerk verleiht der Karten-
Anweisung von dem Tage an, an dem er erteilt
wird, eine neue Gültigkeit, deren Dauer
einer am gleichen Tag ausgestellten Anweisung
entspricht.
4. Falls die Nichtauszahlung vor Ablauf der
Gültigkeitsfrist nicht auf einen Fehler des
Dienstes zurückzuführen ist, kann die sogenannte
„Sichtvermerkgebühr" eingehoben
werden, die der Gebühr nach Artikel 35, § 4
des Vertrages entspricht.
Artikel 14
Höchstbetrag bei der Auszahlung
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
gilt als Höchstbetrag der in einem
Land auszuzahlenden Anweisungen der von
der Verwaltung dieses Landes festgesetzte
Höchstbetrag für aufgegebene Anweisungen.
2. Wenn der gleiche Absender am gleichen
Tag für den gleichen Empfänger mehrere Anweisungen
aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag
den von der Bestimmungsverwaltung zugelassenen
Höchstbetrag übersteigt, ist diese
berechtigt, die Anweisungen in Teilbeträgen
derart auszuzahlen, daß die an den Empfänger
an einem Tag ausgezahlte Summe diesen
Höchstbetrag nicht übersteigt.
Artikel 15
Allgemeine Regeln für die Auszahlung
von Anweisungen
1. Die Auszahlung der Anweisungen wird
nach den Vorschriften des Bestimmungslandes
durchgeführt.
2. Der Anweisungsbetrag wird dem Empfänger
in der gesetzlichen Währung des Bestimmungslandes
ausgezahlt; er kann auf
Grund eines besonderen Übereinkommens
zwischen den beteiligten Verwaltungen in jeder
anderen Währung gezahlt werden.
3. Die Auszahlung kann rechtsgültig durch
Überweisung auf ein Postscheckkonto nach
den geltenden Vorschriften des Bestimmungslandes
vollzogen werden.
4. Nach Benachrichtigung der beteiligten
Verwaltungen kann die auszahlende Verwaltung,
wenn ihre Rechtsvorschriften dies festlegen,
entweder die Bruchteile der Währungseinheit
unberücksichtigt lassen oder die Summe
auf die nächste Währungseinheit oder auf das
nächste Zehntel der Währungseinheit aufrunden.
Artikel 16
Eilzustellung
Hat der Absender die Auszahlung durch
Eilboten verlangt, so kann die Bestimmungsverwaltung
entweder den Betrag oder die
Anweisung selbst oder eine Benachrichtigung
über das Einlangen der Anweisung entsprechend
ihren Vorschriften auf diese Art zustellen
lassen.
Artikel 17
Vom Empfänger allenfalls einzuhebende
Gebühren
Vom Empfänger können eingehoben werden
a) eine Zustellgebühr, falls die Auszahlung
in der Wohnung erfolgt;
b) eine Gebühr für die Auszahlungsermächtigung
nach Artikel 20, § 4 dieses Abkommens;
c) allenfalls die Sichtvermerkgebühr nach
Artikel 13, § 4 dieses Abkommens;
d) der jeweilige Flugzuschlag, wenn der
Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes
oder Ausstellung einer Auszahlungsermächtigung
und die von der Auf-
gabeverwaltung vorgenommenen Erledigungen
auf Verlangen des Empfängers
mit Flugpost zu befördern sind;
e) die im Artikel 17, § 2 des Vertrages
vorgesehene Gebühr, falls die Anweisung
postlagernd gestellt ist.
Artikel 18
Besondere Bestimm un gen für
die Auszahlung telegraphischer
Anweisungen
1. Die Zustellung der telegraphischen Anweisungen
erfolgt stets in der im Artikel 16
vorgesehenen Art.
2. Wird der Betrag durch Eilboten in der
Wohnung zugestellt, so kann die Bestimmungsverwaltung
dafür eine besondere Gebühr
einheben, wobei sie, wenn das Anweisungstelegramm
den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk XP trägt, die vom Absender
entrichtete Eilgebühr zu berücksichtigen hat.
3. Die Zustellung einer Benachrichtigung
oder der Anweisung selbst erfolgt ohne Kosten
für den Empfänger; wenn sich dessen Wohnung
jedoch außerhalb des Ortszustellbereiches
des Bestimmungspostamtes befindet und das
Anweisungstelegramm nicht den gebührenpflichtigen
Dienstvermerk XP trägt, kann die
Eilgebühr vom Empfänger eingehoben werden.
Kapitel V
Nicht ausgezahlte Anweisungen; Auszahlungsermächtigungen
Artikel 19
Nicht ausgezahlte Anweisungen
1. Jede nicht angenommene Anweisung,
jede Anweisung, deren Empfänger unbekannt,
ohne Angabe der Anschrift oder nach einem
Land abgereist ist, nach dem die Nachsendung
nicht erfolgen kann, sowie jede Anweisung,
deren Auszahlung innerhalb der Gültigkeitsfrist
nicht verlangt worden ist, wird sogleich
an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt.
2. Jede aus irgendeinem Grund nicht ausgezahlte
Anweisung wird an den Absender
zurückgezahlt.
3. Artikel 27, § 9 des Vertrages gilt auch
hier für die Postlagergebühr und die Eilgebühr.
Artikel 20
Auszahlungsermächtigung
1. Jede vor der Auszahlung abhanden gekommene,
in Verlust geratene oder vernichtete
Karten-Anweisung kann auf Verlangen des
Absenders oder des Empfängers durch eine
von der Aufgabeverwaltung ausgestellte Auszahlungsermächtigung
ersetzt werden.
2. Eine Auszahlungsermächtigung wird
gleichfalls ausgestellt, wenn ein dem Aufgabeamt
anzulastender Umrechnungsfehler eine
Nachzahlung an den Empfänger erforderlich
macht.
3. Die Gültigkeitsdauer einer Auszahlungsermächtigung
ist die gleiche wie die einer am
gleichen Tag ausgestellten Anweisung.
4. Ist kein dienstlicher Fehler begangen
worden, so kann vom Absender oder vom
Empfänger für die Auszahlungsermächtigung
die im Artikel 35, § 4 des Vertrages vorgesehene
Gebühr eingehoben werden, außer
wenn diese Gebühr schon für die Nachfrage,
das Auskunftsersuchen oder die Auszahlungsbestätigung
eingehoben worden ist.
Artikel 21
Verjährte Anweisungen
Die auf Anweisungen eingezahlten Beträge,
die vor der Verjährung nicht zurückgefordert
worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung
zu. Die Verjährungsfrist wird
durch die Gesetzgebung dieses Landes bestimmt.
Kapitel VI
Haftung
Artikel 22
Grundsatz und Umfang der
Haftung
1. Die Postverwaltungen haften für die eingezahlten
Beträge bis zu dem Zeitpunkt, in
dem die Anweisungen ordnungsmäßig ausgezahlt
worden sind.
2. Die Haftung erstreckt sich auf Umrechnungsfehler
und auf Fehler bei der telegraphischen
Übermittlung.
3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für Verzögerungen, die sich bei der
Übermittlung oder bei der Auszahlung der
Anweisungen ergeben können.
Artikel 23
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung
Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) wenn sie infolge der Vernichtung der
Dienstpapiere durch einen Fall höherer
Gewalt keinen Beweis über die Aus-
zahlung einer Anweisung erbringen können,
es sei denn, ihre Verantwortlichkeit
würde auf andere Weise nachgewiesen
werden;
b) nach Ablauf der im Artikel 21 vorgesehenen
Verjährungsfrist;
c) wenn die Richtigkeit der Auszahlung
bestritten wird, nach Ablauf der im
Artikel 35, § 1 des Vertrages vorgesehenen
Frist.
Artikel 24
Feststellung der Haftung
1. Vorbehaltlich der nachstehenden §§ 2
bis 5 haftet die Aufgabeverwaltung.
2. Die Bestimmungsverwaltung haftet, wenn
sie nicht nachweisen kann, daß die Auszahlung
nach ihren Vorschriften erfolgt ist.
3. Es haftet die Postverwaltung des Landes,
in dem der Irrtum entstanden ist
a) wenn es sich um ein Dienstversehen, einschließlich
einen Umrechnungsfehler,
handelt;
b) wenn es sich um einen Irrtum bei der
telegraphischen Übermittlung handelt,
der im Aufgabe- oder Bestimmungsland
unterlaufen ist.
4. Die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen
haften zu gleichen Teilen
a) wenn der Irrtum beiden Verwaltungen
zuzuschreiben ist oder wenn nicht festgestellt
werden kann, in welchem Land der
Irrtum entstanden ist;
b) wenn ein Irrtum bei der telegraphischen
Übermittlung in einem Durchgangsland
entstanden ist;
c) wenn es nicht möglich ist, das Land
festzustellen, in dem dieser Übermittlungsfehler
begangen worden ist.
5. Vorbehaltlich des § 2 haftet
a) bei Auszahlung einer gefälschten Anweisung
die Verwaltung des Landes, auf
dessen Gebiet die Anweisung in den
Dienst eingebracht worden ist;
b) im Falle der Auszahlung einer Anweisung,
deren Betrag betrügerisch erhöht
worden ist, die Verwaltung des Landes,
in dem die Anweisung gefälscht worden
ist; der Schaden wird jedoch zu gleichen
Teilen von den Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen
getragen, wenn es
nicht möglich ist, das Land festzustellen,
in dem die Fälschung begangen worden
ist, oder wenn kein Ersatz für den durch
die Fälschung entstandenen Schaden erlangt
werden kann, weil sie in einem
Durchgangsland, das am Postanweisungsdienst
auf Grund dieses Abkommens
nicht teilnimmt, begangen wurde.
Artikel 25
Zahlung der offenen Beträge;
Rückgriff
1. Die Verpflichtung zur Entschädigung des
Berechtigten obliegt der Bestimmungsverwaltung,
wenn die Beträge dem Empfänger auszufolgen
sind; sie obliegt der Aufgabeverwaltung,
wenn die Rückzahlung an den Absender
zu leisten ist.
2. Die Rückzahlung darf unter keinen Umständen
den eingezahlten Betrag übersteigen.
3. Die Verwaltung, die den Berechtigten
entschädigt hat, ist zum Rückgriff gegenüber
der Verwaltung berechtigt, die für die unrichtige
Auszahlung verantwortlich ist.
4. Die Verwaltung, die schließlich den
Schaden getragen hat, besitzt bis zur Höhe
des gezahlten Betrages ein Rückgriffsrecht
gegen den Absender, den Empfänger oder
gegen Dritte.
Artikel 26
Zahlungsfrist
1. Der dem Berechtigten gebührende Betrag
ist so bald wie möglich innerhalb von
höchstens 6 Monaten, gerechnet vom Tage
nach der Geltendmachung, zur Auszahlung
zu bringen.
2. Die Verwaltung, die gemäß Artikel 25,
§ 1 den Berechtigten zu entschädigen hat, kann
die Zahlung ausnahmsweise über diese Frist
hinaus aufschieben, wenn diese trotz aller
Sorgfalt bei der Untersuchung des Falles nicht
ausreichte, die Haftung festzustellen.
3. Die Verwaltung, bei der der Antrag eingebracht
worden ist, ist berechtigt, den Antragsteller
zu Lasten der verantwortlichen Verwaltung
zu entschädigen, wenn diese trotz ordnungsgemäßer
Verständigung fünf Monate
verstreichen ließ, ohne den Antrag einer Erledigung
zuzuführen.
Artikel 27
Entschädigung der eintretenden
Verwaltung
1. Die Verwaltung, für deren Rechnung der
Berechtigte entschädigt worden ist, hat der
eintretenden Verwaltung den ausgelegten Betrag
innerhalb von vier Monaten, gerechnet
ab dem Tage der Absendung der Zahlungsmitteilung,
zu erstatten.
2. Erstattet wird ohne Kosten für die
Gläubigerverwaltung
a) im Wege eines der im Artikel 103, § 3
der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
vorgesehenen Zahlungsverfahren;
b) bei gegenseitigem Einverständnis durch
Aufnahme in die Postanweisungsabrechnung
zugunsten der Verwaltung dieses
Landes.
3. Ab dem Tage des Ablaufs der viermonatigen
Frist ist der Gläubigerverwaltung
der geschuldete Betrag mit 5% jährlich zu
verzinsen.
Kapitel VII
Abrechnung
Artikel 28
Gebührenanrecht
1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der
Bestimmungsverwaltung von den Gebühren,
die sie nach Artikel 6, § 1, a) und b) eingehoben
hat,
einen festen Anteil von 20 Centimen und einen
verhältnismäßigen Anteil von 1/4% des Gesamtbetrages
der ausgezahlten Karten-Anweisungen;
einen festen Anteil von 40 Centimen und einen
verhältnismäßigen Anteil von 1/4% des Gesamtbetrages
der abgefertigten Listen-Anweisungen.
2. Für gebührenfreie Anweisungen wird
keine Vergütung geleistet.
3. Im Falle der Nachsendung erhält die
Verwaltung des neuen Bestimmungslandes
ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung
tatsächlich eingehobenen Gebühren
die Gebührenanteile, die ihr zukommen
würden, wenn sie die Verwaltung des ursprünglichen
Bestimmungslandes gewesen
wäre.
4. Mit Ausnahme der im § 1 erwähnten
Anteile und vorbehaltlich der in diesem Abkommen
ausdrücklich vorgesehenen Sondervereinbarungen
behält jede Verwaltung zur
Gänze die Gebühren, die sie eingehoben hat.
Artikel 29
Aufstellung der Rechnungen
1. Jede Bestimmungsverwaltung erstellt
für jede Aufgabeverwaltung eine Monatsrechnung
über die für Karten-Anweisungen ausgezahlten
Beträge oder eine Monatsrechnung
über die Summen der Überweisungslisten, die
sie während des Monates für Listen-Anweisungen
empfangen hat; die Monatsrechnun-
gen werden in bestimmten regelmäßigen
Zeitabschnitten in eine Hauptabrechnung aufgenommen,
die die Grundlage für die Feststellung
der Schuld darstellt.
2. Wenn die Anweisungen in verschiedenen
Währungen ausgezahlt worden sind, wird die
geringere Forderung in die Währung der
größeren umgerechnet, wobei als Grundlage
der Umrechnung der mittlere amtliche Börsenkurs
im Schuldnerland für den Zeitraum
genommen wird, auf den sich die Abrechnung
bezieht; dieser mittlere Kurs muß einheitlich
auf vier Dezimalstellen berechnet werden.
3. Die Rechnungen können auch ohne
Aufrechnung auf Grund der Monatsrechnungen
beglichen werden.
Artikel 30
Begleichung der Rechnungen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
ist der Saldo der Hauptabrechnung
oder der Betrag der Monatsrechnung in der
Währung zu begleichen, die die Gläubigerverwaltung
für die Auszahlung der Anweisungen
anwendet.
2. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung
des anderen Landes ein Guthaben unterhalten,
von dem die geschuldeten Beträge behoben
werden.
3. Jede Verwaltung, der eine andere Verwaltung
einen Betrag schuldet, der die durch
die Ausführungsvorschrift festgelegten Grenzen
überschreitet, ist berechtigt, eine Abschlagszahlung
zu verlangen.
4. Bei Nichtzahlung binnen den in der
Ausführungsvorschrift festgesetzten Fristen
sind die geschuldeten Beträge mit 5% jährlich
zu verzinsen, gerechnet vom Tag des
Ablaufs dieser Fristen bis zum Tag der Zahlung.
5. Die Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellen
und Begleichen der Rechnungen können
durch keinerlei einseitige Maßnahmen,
wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot
usw., beeinträchtigt werden.
Kapitel VIII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 31
Am Postanweisungsdienst teilnehmende
Ämter
Die Postverwaltungen treffen alle Vorkehrungen,
um die Auszahlung der Anweisungen
möglichst in allen Orten ihres Landes sicherzustellen.
Artikel 32
Teilnahme postfremder Verwaltungen
1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst
von postfremden Verwaltungen
besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen
dieses Abkommens geregelten
Austausch der Anweisungen teilnehmen.
2. Es obliegt diesen anderen Verwaltungen,
sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu
verständigen, um die vollständige Durchführung
aller Bestimmungen dieses Abkommens
zu gewährleisten; die Postverwaltung dient
ihr als Vermittlerin im Verkehr mit den
Postverwaltungen der anderen Vertragsländer
und mit dem Internationalen Büro.
Artikel 33
Verbot von Stempel- und anderen
Gebühren
Die Anweisungen sowie die auf den Anweisungen
geleisteten Empfangsbestätigungen
unterliegen keinen anderen als den in diesem
Abkommen vorgesehenen Gebühren.
Titel III
Verrechnungsanweisungen
Artikel 34
Wesen der Verrechnungsanweisungen
Der Absender einer Anweisung kann verlangen,
daß anstelle der Auszahlung in Bargeld
der Betrag auf dem Postscheckkonto des
Empfängers gutgeschrieben wird, wenn die
Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen.
Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen
Vorbehaltlich der Artikel 36 bis 39 unterliegen
die Verrechnungsanweisungen den Bestimmungen,
die in diesem Abkommen für Postanweisungen
festgelegt worden sind.
Artikel 36
Höchstbetrag der Einzahlung
Der Betrag der Verrechnungsanweisungen
ist unbegrenzt. Jede Verwaltung hat jedoch die
Möglichkeit, den Betrag der Verrechnungsan-
weisungen, den ein Absender an einem Tage
oder während eines bestimmten Zeitraumes
einzahlen darf, zu begrenzen.
Artikel 37
Gebühren
Die bei der Einzahlung einzuhebende Gebühr,
welche dem Aufgabeland zur Gänze verbleibt,
setzt sich zusammen
a) aus einer festen Höchstgebühr von
20 Centimen für Karten-Anweisungen;
40 Centimen für Listen-Anweisungen;
b) aus einer verhältnismäßigen Gebühr, die
1/4% des eingezahlten Betrages nicht
übersteigen darf;
c) aus allfälligen Sonderbehandlungsgebühren
(Anzeige der Gutschrift auf das
Postscheckkonto des Empfängers, usw.).
Artikel 38
Gutschriftsanzeige
Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen
sich damit einverstanden erklärt
haben, kann der Absender verlangen, daß er
von der Gutschrift auf das Konto des Empfängers
verständigt wird. Artikel 37, §§ 1 und
2 des Vertrages ist auf die Gutschriftsanzeige
anzuwenden.
Artikel 39
Verbote
1. Die Nachsendung einer Verrechnungsanweisung
in ein anderes Bestimmungsland ist
nicht zulässig.
2. Abweichend vom Artikel 12 ist das Indossament
bei Verrechnungsanweisungen nicht
zugelassen.
Titel IV
Postreisegutscheine
Kapitel I
Allgemeines und Ausstellung
Artikel 40
Begriffsbestimmung; Hefte
1. Postreisegutscheine sind Wertpapiere, die
von den Verwaltungen der vertragschließenden
Länder nach den Grundsätzen dieses Abkommens
ausgestellt und ausgezahlt werden
können.
2. Sie sind in Heften zusammengefaßt.
Artikel 41
Währung; Höchstbetrag; Umrechnung
1. Jeder Gutschein wird in der Währung
des Auszahlungslandes über einen festen Betrag
von annähernd 25, 50 oder 100 Franken
ausgestellt, der im Einvernehmen der beteiligten
Postverwaltungen bestimmt wird.
2. In besonderen Fällen können die Gutscheine
in einer anderen Währung als die des
Auszahlungslandes oder auf einen Betrag ausgestellt
werden, der von dem einen oder
anderen der unter § 1 angegebenen Gegenwerte
merklich abweicht.
3. Der Umrechnungskurs ist der gleiche wie
bei Anweisungen.
4. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein
Heft besteht, beträgt höchstens 10; jedes Heft
kann Gutscheine über verschiedene Beträge
enthalten.
Artikel 42
Gebühr
Die für jeden Gutschein zu entrichtende
Gebühr wird von der ausstellenden Verwaltung
festgesetzt; sie darf V2% des eingezahlten
Betrages nicht übersteigen und nicht
geringer als 10 Centimen sein.
Artikel 43
Verkaufspreis
Die Ausgabeverwaltung kann außer dem
Wert der Gutscheine und den Gebühren einen
Betrag einheben, der den Kosten der Gutscheine,
ihrer Umschläge und der verschiedenen,
für die Herstellung der Hefte erforderlichen
Arbeiten entspricht.
Kapitel II
Auszahlung der Gutscheine
Artikel 44
Gültigkeitsdauer der Gutscheine;
Auszahlung der Beträge
1. Die Gutscheine sind vier Monate, vom
Tag der Auszahlung an gerechnet, gültig; die
Monate zählen von Monatstag zu Monatstag
ohne Rücksicht auf die Zahl der auf die betreffenden
Monate entfallenden Kalendertage.
2. Wenn die Zahlstelle nicht über genügende
Zahlungsmittel verfügt, kann sie die Ein-
lösung der Gutscheine aufschieben, bis sie die
Mittel zur Auszahlung beschafft hat.
3. Das Eigentum an Heften und Gutscheinen
ist weder durch Indossament noch
durch Abtretung übertragbar; die Hefte und
Gutscheine können nicht verpfändet werden.
Artikel 45
Auszahlungssperre
Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften ihres
Landes dürfen die Verwaltungen einem Antrag
auf Verfügung der Auszahlungssperre ordnungsgemäß
ausgestellter Gutscheine nicht
stattgeben.
Kapitel III
Ersatzansprüche; Haftung; Abrechnung
Artikel 46
Ersatzansprüche und Haftung
1. Gegenüber der Ausgabeverwaltung kann
nur dann ein Anspruch geltend gemacht werden,
wenn das Heft beigebracht wird.
2. Im Falle des Verlustes von Heften oder
Gutscheinen muß der Ersatzwerber, um die
Erstattung der betreffenden Summe zu erlangen,
bei der Ausgabeverwaltung nachweisen,
daß er die Ausfertigung eines Gutscheinheftes
beantragt und den betreffenden Betrag
vollständig eingezahlt hat.
3. Diese Verwaltung hat binnen einer Frist,
die die Gültigkeitsdauer um nicht mehr als
drei Monate übersteigen darf, zurückzuzahlen,
nachdem sie sich überzeugt hat, daß
die als verloren erklärten Scheine nicht ausgezahlt
worden sind; die dreimonatige Frist
wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf
sechs Monate erstreckt.
4. Die Verwaltungen haften nicht für die
Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung
oder die betrügerische Verwendung der Hefte
oder der Gutscheine nach sich ziehen können.
Artikel 47
Gebührenanrecht; Aufstellung
der Rechnungen
1. Die Ausgabeverwaltung vergütet der
Auszahlungsverwaltung 1/4 % des Betrages
der ausgezahlten Gutscheine.
2. Die Rechnung über die für Gutscheine
ausgezahlten Beträge wird monatlich gleichzeitig
mit der Rechnung für ausgezahlte Anweisungsbeträge
erstellt.
Titel V
Schlußbestimmungen
Artikel 48
Anwendung dieses Abkommens
auf Postreisegutscheine
Titel II dieses Abkommens ist auf Postreisegutscheine
anzuwenden, sofern nicht im
Titel IV ausdrücklich etwas anderes bestimmt
wird.
Artikel 49
Anwendung des Vertrages
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 50
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen
nicht anzuwenden.
Artikel 51
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß
vertretenen Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,
um rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 10, 11
(§ 4), 12 bis 14, 15 (§§ 1, 2 und 4), 16
bis 18, 19 (§ 3), 20 (§ 4), 22 bis 30, 33
und 48 bis 52 dieses Abkommens sowie
der Artikel 102 bis 106, 110, 117, 120
bis 122, 125, 130 bis 134, 137 (§ 1) und
158 seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer als der unter
a) und c) angeführten Bestimmungen
dieses Abkommens sowie der Artikel
107 bis 109, 111, 113, 116, 118, 119,
123, 124, 126, 128, 135, 138 und 139
bis 145 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es
sich um die Änderung des Artikels 20,
§ 2 des Abkommens und anderer Artikel
der Ausführungsvorschrift oder
um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 32 der Satzung vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
Artikel 52
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Ausfuhrungsvorschrift zum
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen
Satzung des Weltpostvereines im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommens
folgendes festgelegt
Erster Teil
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Postverwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Jede Verwaltung hat mindestens drei
Monate vor Inkrafttreten des Abkommens den
anderen Verwaltungen durch Vermittlung des
Weltpostvereinsamtes bekanntzugeben
a) Anweisungsdienst
1. das Verzeichnis der Länder, mit
denen sie Karten-Anweisungen,
Listen-Anweisungen oder Verrechnungsanweisungen
auf Grund des Abkommens
austauscht;
2. das Verzeichnis der Postämter, die sie
zur Ein- und Auszahlung von Anweisungen
ermächtigt, oder die Erklärung,
daß alle ihre Ämter an
diesem Dienst teilnehmen;
3. gegebenenfalls die Erklärung ihrer
Teilnahme am Austausch telegraphischer
Anweisungen;
4. den Höchstbetrag, den sie für die Ein-
und Auszahlung festgesetzt hat;
5. die Währung, in der der Anweisungsbetrag
für ihr Land angegeben
werden muß;
6. die Gebühr, die sie bei der Einzahlung
der Anweisungen einhebt;
7. die Art der Gebührenangabe;
8. die gegebenenfalls eingehobenen Gebühren
für die Zustellung, für postlagernde
Anweisungen, für Sichtvermerke,
für die Nachfrage und für die
Auszahlungsermächtigung;
9. die Fristen, nach deren Ablauf die
nicht behobenen Anweisungsbeträge
nach den Gesetzen ihres Landes endgültig
dem Staat verfallen;
10. die Sonderbehandlungsgebühr für die
Eilzustellung der Anweisungen (telegraphischen
Anweisungen);
11. die Entscheidung darüber, ob in
ihrem Lande das Eigentumsrecht an
Anweisungen durch Indossament
übertragen werden kann oder nicht;
12. ein Muster der von ihr verwendeten
Anweisungsformblätter, außer wenn
der Austausch durch Listen erfolgt;.
13. die Schreibweise der Zahlen von 1 bis
2000 in der amtlichen Sprache ihres
Landes, in welcher die in Anweisungen
einzutragenden Beträge angegeben
werden;
14. das Verzeichnis der am Abkommen
nicht teilnehmenden Länder, für die
sie den Austausch von Anweisungen
vermitteln kann;
15. die Dienststellen, an welche Nachfragen
und Auskunftsersuchen sowie
Anträge auf Zurückziehung oder
Anschriftänderung zu richten sind
(Zentralverwaltung, Auswechslungspostamt
oder besonders bezeichnete
Dienststelle).
b) Postreisegutscheindienst
1. Verzeichnis der Länder, mit denen
sie Postreisegutscheine auf Grund
dieses Abkommens austauscht;
2. das Verzeichnis der Ämter, die sie
zur Ausstellung und zur Auszahlung
von Gutscheinen ermächtigt hat, oder
die Erklärung, daß alle ihre Ämter
am Dienst teilnehmen;
3. den Betrag jedes Postreisegutscheines
in der Währung des Auszahlungslandes;
4. die für ausgestellte Postreisegutscheine
einzuhebenden Gebühren.
2. Jede Änderung der oben erwähnten Angaben
ist unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Verwaltungen haben einander den in
ihrem gegenseitigen Verkehr angewendeten
Umrechnungskurs und alle Änderungen hiezu
unmittelbar bekanntzugeben.
Artikel 102
Anwendung der Ausführungsvorschrift
des Vertrages
Sofern in dieser Ausführungsvorschrift nicht
ausdrücklich anders bestimmt ist, sind die Bestimmungen
der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag anzuwenden, insbesondere jene, die
Gegenstand folgender Artikel sind
a) Artikel 137 „Rückschein";
b) Artikel 141 „Eilsendungen";
c) Artikel 147 und 148 „Zurückziehung",
„Anschriftänderung", ergänzt durch die
Artikel 110 und 125 dieser Ausführungsvorschrift.
Artikel 103
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer
Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer
im Sinne des Artikels 11, § 2 des
Vertrages sind anzusehen
MP 1 (Auslandspostanweisung),
MP 4 (Nachfrage nach einer Auslandspostanweisung),
MP 10 (Postreisegutschein),
MP 11 (Postreisegutscheinheft),
MP 12 (Auslandspostanweisungen für
Maschinenausfertigung).
MP 16 (Internationale Verrechnungsanweisung
Zweiter Teil
Anweisungen
Titel I
Karten-Anweisungen
Kapitel I
Ausstellung; Übersendung
Artikel 104
Formblätter für Karten-Anweisungen
1. Karten-Anweisungen werden auf einem
Formblatt in rosafarbenem Steifpapier nach
dem Muster MP 1 ausgestellt.
2. Verwaltungen, die vereinbaren, den Absendern
einer größeren Anzahl von Anweisungen
bestimmte Erleichterungen zu gewähren,
können sie ermächtigen, das Formblatt
nach dem Muster MP 12 zu verwenden.
Artikel 105
Ausfertigung der Karten-
Anweisungen
1. Karten-Anweisungen werden in lateinischer
Schrift und in arabischen Ziffern ohne
Streichungen oder Überschreibungen ausgefertigt,
selbst wenn diese anerkannt wären. Die
Eintragungen sind mit der Hand möglichst in
Druckschrift oder mit der Maschine vorzunehmen.
Bleistifteintragungen sind unzulässig;
Dienstvermerke können jedoch mit Tintenstift
eingetragen werden. Das Formblatt
MP 12 muß, ausgenommen die Dienstvermerke,
vollständig mit Maschine ausgefüllt
werden.
2. Der Anweisungsbetrag und die Bezeichnung
der Währungseinheit sind zur Gänze in
Worten anzugeben. Der Betrag ist auch in Ziffern
anzuführen, erforderlichenfalls mit der
Abkürzung der Bezeichnung der Währungseinheit,
sofern dies üblich ist und nicht zu Verwechslungen
führt. Wenn die betreffende Währung
auf dem Dezimalsystem beruht, können
Bruchteile der Währungseinheit nur in Ziffern
angegeben werden, aber unbedingt in Hundertstel
(oder Tausendstel) unter Angabe von
zwei (oder drei) Ziffern, erforderlichenfalls
einer Null (oder zwei Nullen). Beruht die
Währung nicht auf dem Dezimalsystem, so
ist die Anzahl der Währungseinheiten oder
die der Bruchteile von Währungseinheiten stets
in Buchstaben auszuschreiben, während ihre
Bezeichnung nach den für das Dezimalsystem
vorgeschriebenen Bedingungen abgekürzt werden
kann; bei der Betragsangabe in Ziffern
sind die Währungseinheiten oder Bruchteile
der Währungseinheit, die in dem mit Buchstaben
ausgeschriebenen Betrag nicht vorkommen,
durch Nullen zu ersetzen.
3. Bei den Anweisungen MP 1 und MP 12
kann die Anführung des Betrages in Worten
durch eine Ziffernangabe, die maschinell durcheinen
sogenannten „Schecksicherungsschreiber"
aufgetragen wird, unter Voranstellung eines
Zeichens, das weder eine Ziffer noch ein Buchstabe
ist, im Verkehr mit den Verwaltungenersetzt
werden, die die Auszahlung solcher Anweisungen
zulassen. In diesem Fall wird der
auszuzahlende Betrag nur einmal auf der Anweisung
angegebenen. Die Ausmaße der verwendeten
Zeichen müssen so beschaffen sein,
daß diese Zeichen zu keinen Verwechslungen
führen.
4. Die Anschrift der Anweisungen muß derart
ausgefertigt werden, daß der Empfänger
deutlich bezeichnet wird; Kurz- und Telegrammanschriften
sind nicht zulässig.
5. Dienstliche Anweisungen müssen auf der
Vorderseite den Vermerk „Service des postes"
(Postdienst) oder einen ähnlichen Vermerk
tragen.
6. Eigenhändig auszuzahlende Anweisungen
müssen auf der Vorder- und auf der Rückseite
in sehr auffälliger Schrift den Vermerk
„Ne payer qu'en main propre" (eigenhändig)
tragen.
7. Anweisungen mit Auszahlungsbestätigung
müssen im Kopf der Vorderseite in sehr auffälliger
Schrift den Vermerk „Avis de paiement"
(Auszahlungsbestätigung) oder, wenn
der Absender die Rücksendung der Auszahlungsbestätigung
auf dem Luftweg verlangt,
den Vermerk „Avis de paiement par avion"
(Auszahlungsbestätigung mit Flugpost) tragen.
Artikel 106
Unzulässige und zulässige
Angaben
Es ist nicht zulässig, auf den Anweisungen
andere Angaben anzubringen, als der Vordruck
der Formblätter gestattet, ausgenommen
Dienstvermerke wie „Service des postes"
(Postdienst), „Ne payer qu'en main propre"
(eigenhändig), „Avis de paiement" (Auszahlungsbestätigung),
„Par avion" (mit Flugpost),
„Par exprès" (durch Eilboten); der Absender
kann jedoch auf der Rückseite des Abschnittes
eine besondere Mitteilung, wie sie in Artikel 9,
§ 5 des Abkommens vorgesehen ist, anbringen.
Artikel 107
Amtliche Einschreibung
Die Verwaltungen können vereinbaren, von
welchem Betrag an die von ihnen ausgestellten
Anweisungen der amtlichen Einschreibung
unterliegen, unter der Bedingung, daß dieser
Betrag nicht geringer als 250. Franken ist.
Artikel 108
Nach der Aufgabe verlangte Auszahlungsbestätigung
1. Wenn die Auszahlungsbestätigung nach
der Aufgabe der Anweisung verlangt wird,
gilt Artikel 138 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag, jedoch ist anstelle des Formblattes
C 9 das Formblatt MP 4 zu verwenden.
2. Die eingehobene Gebühr wird auf diesem
Formblatt entweder in Briefmarken oder in
Ziffern und in der Währung des Aufgabelandes,
wie im Artikel 56 des Vertrages vorgesehen,
verrechnet.
Artikel 109
Übersendung der Karten-Anweisungen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die Anweisungen nicht unter
Umschlag übersandt.
2. Die Anweisungen werden in die Kartenschlüsse
in der im Artikel 154, §§ 1 bis 3,
oder im Artikel 156, § 3 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorgeschriebenen
Weise eingelegt, je nachdem, ob sie amtlich
eingeschrieben sind oder nicht.
Kapitel II
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
eingeräumte Befugnisse
Artikel 110
Zurückziehung; Anschriftänderung
1. Für jeden Antrag auf Zurückziehung oder
Anschriftänderung, welcher auf dem Postweg
übersandt wird, ist ein Formblatt nach
dem Muster MP 4 zu verwenden.
2. Jeder telegraphisch übermittelte Antrag
auf Zurückziehung oder Anschriftänderung
ist mit nächster Post durch einen auf dem
Postweg übersandten Antrag zu bestätigen.
Das Formblatt MP 4 ist im Kopf mit dem
Vermerk „Confirmation de la demande télégraphique
du ..." (Bestätigung des telegraphischen
Antrages vom ...) zu versehen, der
mit Rotstift zu unterstreichen ist; das Bestimmungsamt
hält die Anweisung bis zum Empfang
dieser Bestätigung zurück.
3. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
auf ihre eigene Verantwortung einer telegraphischen
Zurückziehung oder Anschriftänderung
stattgeben, ohne die Bestätigung auf
dem Postwege abzuwarten.
Artikel 111
Nachsendung der Karten-Anweisungen
1. Das Postamt, das eine Karten-Anweisung
auf dem Postweg nachsendet, streicht gegebenenfalls
mit einem Federstrich die Betragsangaben
der Anweisung derart, daß die
ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben;
die Eintragung in der Spalte „Somme versée"
(eingezahlter Betrag) muß unverändert bleiben;
der Anweisungsbetrag wird in die Währung
des neuen Bestimmungslandes nach dem
Umrechnungskurs für die aus dem nachsendenden
Land stammenden Anweisungen umgerechnet;
das Umrechnungsergebnis wird in die
Anweisung möglichst oberhalb der ursprünglichen
Betragsangabe in Ziffern und in Worten
eingetragen; die neue Betragsangabe ist
vom Bediensteten zu unterfertigen; das gleiche
Verfahren ist im Fall weiterer Nachsendungen
einzuhalten.
2. Im Fall der Nachsendung nach dem ersten
Bestimmungsland stellt das nachsendende
Postamt die ursprünglichen Betragsangaben
wieder her; bei Nachsendung nach dem Aufgabeland
ersetzt das nachsendende Postamt den
angegebenen Betrag durch den, der im Dienstvermerkt
in der Spalte „Somme versée"
angegeben ist.
3. Im Fall der telegraphischen Nachsendung
fertigt das nachsendende Postamt eine telegraphische
Anweisung über den Betrag aus,
der nach Abzug der Post- und Telegrammgebühren
verbleibt; die Postgebühr wird vom
Betrag berechnet, der sich nach Abzug der
Telegrammgebühr vom ursprünglichen Betrag
ergibt; die Umrechnung in die Währung des
neuen Bestimmungslandes erfolgt nach den
Bedingungen der obigen §§ 1 und 2; die
ursprüngliche Anweisung wird vom nachsendenden
Postamt bestätigt; sie wird mit dem
Vermerk „Réexpédié le montant de ... à ...
sous déduction des taxes de . . ." (Nachgesandt
den Betrag von . . . nach ... unter Abzug der
Gebühren von . ..) und als ausgezahlte Anweisung
verrechnet; der Abschnitt der
ursprünglichen Anweisung wird dem im Artikel
132 dieser Ausführungsvorschrift erwähnten
Einzahlungnachweis zur Ausfolgung an
den Empfänger beigeschlossen.
4. Die Bestimmungen des obigen § 3 werden
angewendet
a) auf nachgesandte Karten-Anweisungen
aus einem vertragschließenden Land nach
einem anderen vertragschließenden Land,
mit dem das ausstellende Land keinen
Anweisungsdienst unterhält, oder wenn
der Austausch mit Listen erfolgt;
b) auf nachgesandte Karten-Anweisungen
nach einem am Abkommen nicht teilnehmenden
Land;
c) auf Karten-Anweisungen aus einem nicht
vertragschließenden Land, die nach einem
vertragschließenden Land nachgesandt
werden.
5. Die Nachsendungsanträge werden vom
ersten Bestimmungsamt und gegebenenfalls
von den weiteren Bestimmungsämtern vorgemerkt;
das nachsendende Amt benachrichtigt
das Aufgabeamt.
Kapitel III
Besondere Behandlung; Nachfragen; Auskunftsersuchen
Artikel 112
Vorschriftswidrige Karten-
Anweisungen
1. Falls der ordnungsgemäß benachrichtigte
Empfänger nicht die Anwendung der nachstehenden
§§ 3 und 4 verlangt, wird jede
Karten-Anweisung, die folgende Vorschriftswidrigkeiten
aufweist, unter Beischluß eines
Formblattes nach dem Muster MP 14, unverzüglich
unter Umschlag zur Berichtigung an
das Aufgabeamt rückgeleitet
a) ungenaue, ungenügende oder zweifelhafte
Angabe des Namens oder der
Wohnung des Empfängers;
b) Unterschiede oder Auslassungen von
Namen oder Beträgen;
c) Überschreitung des zwischen den beteiligten
Verwaltungen vereinbarten Höchstbetrages
infolge eines offensichtlichen
Fehlers im Umrechnungskurs;
d) Streichung oder Änderung der Eintragungen;
e) Fehlen von Stempelabdrucken, Unterschriften
oder anderen dienstlichen Vermerken;
f) Angabe des auszuzahlenden Betrages in
einer anderen als der zulässigen Währung
oder Fehlen der Bezeichnung der
Währungseinheit;
g) offensichtlicher Irrtum im Umrechnungsverhältnis
zwischen der Währung des
Aufgabelandes und der des Bestimmungslandes,
das jedoch das Bestimmungsamt
nicht zu prüfen verpflichtet
ist;
h) Verwendung vorschriftswidriger Formblätter.
2. Im Verkehr mit entfernten Ländern kann
jedoch die Bestimmungsverwaltung Anweisungen,
deren Betrag in einer anderen als der
zulässigen Währung angegeben ist, unter der
Bedingung auszahlen, daß sie imstande ist,
den Betrag nach dem Umrechnungskurs der
Aufgabeverwaltung umzurechnen, und diese
hievon unverzüglich benachrichtigt; die Folgen
einer irrtümlichen Umrechnung trägt die Verwaltung,
die sie vorgenommen hat.
3. Unregelmäßigkeiten, die die Auszahlung
einer Karten-Anweisung hindern und die
offenbar dem Aufgabeamt zur Last fallen,
können nach Wahl des Bestimmungsamtes mit
Flugpost oder telegraphisch ohne Kosten für
den Empfänger bereinigt werden; Unregelmäßigkeiten,
die dem Absender zur Last fallen
oder ihm anscheinend anzulasten sind, können
auf Verlangen des Empfängers gleichfalls mit
Flugpost oder telegraphisch geregelt werden;
zu diesem Zweck ist der Berichtigungsantrag
auf Kosten des Empfängers mit Flugpost oder
telegraphisch an das Aufgabeamt zu richten;
diese Kosten werden ihm erstattet, wenn festgestellt
wird, daß der Irrtum auf einen dienstlichen
Fehler zurückzuführen ist.
4. Wird die Richtigstellung der Unregelmäßigkeit
telegraphisch verlangt, so wird die
Anweisung vom Bestimmungsamt verwahrt,
das die Regelung sogleich nach Erhalt des Berichtigungstelegramms
vornimmt und dieses
Telegramm der Anweisung beischließt.
5. Nach Einlangen eines mit Flugpost oder
telegraphisch übermittelten Antrages, eine
Unregelmäßigkeit zu beheben, prüft das Aufgabeamt,
ob die Unregelmäßigkeit auf einem
dem Dienst zur Last fallenden Irrtum beruht;
zutreffendenfalls berichtigt es diese unverzüglich
mit Flugpost oder telegraphisch. Andernfalls
benachrichtigt es den Absender, der dann
die Unregelmäßigkeit mit Flugpost oder telegraphisch
auf seine Kosten beheben kann.
Artikel 113
Ausfertigung der Auszahlungsbestätigung
Die Verwaltungen, deren Vorschriften die
Verwendung des von der Aufgabeverwaltung
beigefügten Formblattes nicht gestatten, können
die Auszahlungsbestätigung auf einem
Formblatt ihres eigenen Dienstes ausstellen.
Artikel 114
Sichtvermerk
Der Sichtvermerk muß auf der Anweisung
selbst angebracht werden.
Artikel 115
Nachfragen; Auskunftsersuchen
1. Nachfragen oder Auskunftsersuchen nach
einer Karten-Anweisung müssen auf einem
Formblatt nach Muster MP 4 ausgefertigt und
im allgemeinen vom Aufgabeamt unmittelbar
an das Bestimmungsamt geleitet werden; für
mehrere vom gleichen Absender gleichzeitig an
den gleichen Empfänger aufgegebene Anweisungen
kann ein einziges Formblatt verwendet
werden. Die Nachfragen werden von Amts
wegen und stets auf dem schnellsten Weg (mit
Flugpost oder auf dem Landweg) nach den
Bestimmungen des Artikels 35 des Vertrages
weitergeleitet.
2. Kann das Bestimmungsamt die endgültige
Auskunft über das Schicksal der Anweisung
geben, sendet es das nach dem Ergebnis der
Nachforschung ergänzte Formblatt an das
Postamt zurück, das die Nachfrage entgegengenommen
hat; bei ergebnisloser Nachforschung
oder bestrittener Auszahlung wird das
Formblatt durch Vermittlung der Bestimmungsverwaltung,
wenn möglich unter Beifügung
einer Erklärung des Empfängers über
den Nichterhalt des Anweisungsbetrages, an
die Aufgabeverwaltung zurückgesandt.
3. Wird eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
in einem anderen als dem Aufgabe- oder
dem Bestimmungsland eingebracht, so
wird das Formblatt MP 4 mit dem Aufgabeschein
an die Aufgabeverwaltung gesandt; die
im Artikel 35, §§ 1 und 2 des Vertrages vorgeschriebenen
Fristen sind einzuhalten.
Kapitel IV
Nicht ausgezahlte Karten-Anweisungen
Artikel 116
Rücksendung nicht ausgezahlter
Karten-Anweisungen
1. Anweisungen, die dem Empfänger aus
irgendeinem Grunde nicht ausgezahlt werden
konnten, werden unmittelbar an das Aufgabeamt
rückgeleitet; vorher bucht sie das Bestimmungsamt,
versieht sie mit dem Stempelabdruck
oder mit dem im Artikel 146, §§ 1
bis 3 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
vorgeschriebenen Klebezettel.
2. Anweisungen, die unter den im Artikel
111, §§ 3 und 4 vorgesehenen Bedingungen
ausgefertigt wurden, müssen jedoch an die
Verwaltung gesendet werden, die sie ausgestellt
hat; diese stellt den Betrag der Verwaltung
zur Verfügung, von der die ursprüngliche
Anweisung stammt, sei es mit einer gebührenfreien
Anweisung oder durch Abzug in der
Monatsrechnung der ausgezahlten Anweisungen.
Artikel 117
Auszahlungsermächtigungen
Auszahlungsermächtigungen werden auf
einem rosafarbenen Formblatt nach dem
Muster MP 13 ausgefertigt.
Artikel 118
Vorder Auszahlungabhandengekommene,
in Verlust geratene
oder vernichtete Karten-Anweisungen
1. Vor der Ausfertigung der Auszahlungsermächtigung
für eine vor der Auszahlung
abhanden gekommene, in Verlust geratene oder
vernichtete Karten-Anweisung muß sich die
Aufgabeverwaltung im Einvernehmen mit der
Bestimmungsverwaltung vergewissern, daß die
Anweisung weder ausgezahlt noch rückgezahlt
oder nachgesandt worden ist; auch müssen alle
Vorsichtsmaßregeln getroffen werden, damit
sie später nicht ausgezahlt wird.
2. Wenn der Absender und der Empfänger
gleichzeitig die Rückzahlung oder die Auszahlung
der Anweisung verlangen, wird die
Auszahlungsermächtigung zugunsten des Absenders
erteilt.
3. Der Absender hat zur Bekräftigung seines
Rückzahlungsantrages den Aufgabeschein der
abhanden gekommenen, in Verlust geratenen
oder vernichteten Anweisung vorzulegen.
4. Erklärt die Bestimmungsverwaltung, daß
ihr eine Anweisung nicht zugekommen ist,
kann die Aufgabeverwaltung unter der Bedingung
eine Auszahlungsermächtigung ausstellen,
daß die betreffende Anweisung in keiner der
Monatsrechnungen aufscheint, welche die
Gültigkeitsdauer der Anweisung betrifft; hat
jedoch die Aufgabeverwaltung innerhalb der
im Artikel 26, §§ 1 und 2 des Abkommens
vorgesehenen Frist keinerlei Nachricht über
die Entschädigung des Antragstellers erhalten
und erscheint die Anweisung in keiner der bis
zum Ablauf dieser Frist empfangenen Monatsrechnungen,
so kann die Aufgabeverwaltung
den Betrag zurückzahlen; eine Verständigung
hierüber wird eingeschrieben an die Bestimmungsverwaltung
der Anweisung gerichtet; die
Anweisung wird nunmehr als endgültig in
Verlust geraten angesehen und kann später
nicht mehr angerechnet werden.
Artikel 119
Nach der Auszahlung abhanden
gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Karten-Anweisungen
Jede nach der Auszahlung abhanden gekommene,
in Verlust geratene oder vernichtete
Karten-Anweisung kann von der Bestimmungsverwaltung
durch eine neue, auf dem
Formblatt MP 1 auszustellende Anweisung
ersetzt werden; dieses Formblatt muß alle
erforderlichen Angaben der ursprünglichen
Anweisung enthalten und mit dem Vermerk
„Titre établi en remplacement d'un mandat
égaré (perdu ou détruit) après paiement" (Ersatz
für nach der Auszahlung abhanden gekommene
[in Verlust geratene oder vernichtete]
Anweisung) und dem Abdruck des Orts- und
Tagesstempels versehen werden; eine Erklärung
des Empfängers, daß er den Betrag
erhalten hat, wird der Ersatz-Anweisung beigeschlossen
und vertritt die Empfangsbestätigung.
Titel II
Listen-Anweisungen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 120
Gemeinsame Bestimmungen für
Listen- und Karten-Anweisungen
Für die Listen-Anweisungen gelten folgende
Artikel dieser Ausführungsvorschrift
a) Artikel 106 „Unzulässige und zulässige
Angaben";
b) Artikel 108 „Nach der Aufgabe verlangte
Auszahlungsbestätigung";
c) Artikel 110 „Zurückziehung; Anschriftänderung",
ergänzt durch die Bestimmungen
des Artikels 125;
d) Artikel 115 „Nachfragen, Auskunftsersuchen".
Kapitel II
Ausstellung; Übersendung
Artikel 121
Auswechslungsämter
Der Austausch der Listen-Anweisungen findet
ausschließlich durch Vermittlung sogenannter
„Auswechslungssämter" statt, die
von der Verwaltung jedes der vertragsschließenden
Länder bestimmt werden.
Artikel 122
Übersendung der Listen-Anweisungen
1. Die Übersendung der Listen-Anweisungen
zwischen dem Aufgabeamt und dem Auswechslungsamt
des Aufgabelandes oder zwischen
dem Auswechslungsamt des Bestimmungslandes
und dem Bestimmungsamt erfolgt
mit Formblättern, die jede beteiligte
Verwaltung nach ihren eigenen Erfordernissen
bestimmt.
2. Zwischen Auswechslungsämtern der verschiedenen
Länder erfolgt die Übersendung
nach folgenden Regeln
a) jedes Auswechslungsamt stellt täglich
oder an vereinbarten Tagen Listen nach
dem Muster MP 2 auf, welche die in
seinem Land aufgegebenen und in einem
anderen Land auszuzahlenden Anweisungen
zusammenfassen;
b) jede in eine Liste eingetragene Anweisung
trägt eine Ordnungsnummer, die
Internationale Nummer genannt wird;
diese Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden
Nummernreihe an, die nach
Vereinbarung zwischen den beteiligten
Verwaltungen am 1. Jänner oder 1. Juli
beginnt; wechselt die Numerierung, so
hat die nächstfolgende Liste außer der
Nummer der Reihe auch die letzte
Nummer der vorhergehenden Reihe zu
tragen;
c) die Listen selbst werden vom 1. Jänner
oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit
fortlaufenden Nummern versehen;
d) die Listen sind gebührenfrei auf dem
schnellsten Weg (mit Flugpost oder auf
dem Landweg) an das andere Auswechslungsamt
zu senden, und zwar, vorbehaltlich
einer besonderen Vereinbarung,
ohne Beigabe der von den Aufgabeämtern
ausgefertigten Anweisungen;
e) das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt
den Erhalt jeder Liste durch einen
entsprechenden Vermerk auf der nächsten
in der Gegenrichtung abgefertigten
Liste.
3. Die beteiligten Verwaltungen können vereinbaren,
daß die Anführung der Anweisungen
in der Liste MP 2 auf die Betragsangabe der
übermittelten Anweisungen in Spalte 11 beschränkt
wird. In diesem Fall legt das Aufgabeland
der Liste diejenigen Formblätter bei, die
zur Übermittlung der Anweisungen vom Aufgabeamt
zum eigenen Auswechslungsamt dienen,
oder andere Formblätter, deren Verwendung
die Verwaltungen vereinbaren.
Artikel 123
Sonderlisten
Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden
Arten von Anweisungen auszustellen
a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel
8 des Vertrages sowie Artikel 7 des
Abkommens; die Liste hat im Kopf die
Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie
Anweisungen) zu tragen;
b) Anweisungen, für die der Absender die
Flugbeförderung verlangt hat; die Liste
hat den Vermerk „Mandats par avion"
(Flugpostanweisungen) zu tragen und ist.
mit der nächsten Flugpost weiterzuleiten.
Artikel 124
Sonderdienste; Vermerke in den
Listen
1. Verlangt der Absender einer Anweisung
die Eilzustellung, so wird in der Spalte „Ob-
servations" (Bemerkungen) der Liste MP 2
neben der betreffenden Eintragung der Vermerk
„Exprès" (durch Eilboten) angebracht.
2. Verlangt der Absender eine Auszahlungsbestätigung,
so wird in der Spalte „Observations"
(Bemerkungen) der Liste MP 2 neben
der die Anweisung betreffenden Eintragung
der Vermerk „AP" angebracht; dieser Vermerk
wird durch die Angabe „Par avion"
(Flugpost) ergänzt, wenn der Absender die
Rücksendung der Auszahlungsbestätigung mit
Flugpost verlangt.
3. Verlangt der Absender einer Anweisung
die eigenhändige Auszahlung, so wird in der
Spalte „Observations" (Bemerkungen) der
Liste MP 2 neben der die Anweisung betreffenden
Eintragungen der Vermerk „Ne payer
qu'en main propre" (eigenhändig) angebracht.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
eingeräumte Befugnisse
Artikel 125
Zurückziehung; Anschriftänderung
Abweichend vom Artikel 147 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag sind Anträge
auf Zurückziehung und Anschriftänderung
MP 4 für Listen-Anweisungen an das Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes durch
das Auswechslungsamt des Aufgabelandes zu
senden.
Artikel 126
Nachsendung der Listen-Anweisungen
Alle nach einem anderen Land nachgesandten
Listen-Anweisungen werden vom nachsendenden
Postamt bestätigt; gegebenenfalls
wird der Betrag nach Abzug der Gebühren in
die Währung des neuen Bestimmungslandes
umgerechnet und eine neue Anweisung ausgestellt.
Kapitel IV
Verfahren im Bestimmungsland
Artikel 127
Behandlung fehlender oder vorschriftswidriger
Listen
1. Fehlt eine Liste, so wird sie vom Auswechslungsamt,
das das Fehlen feststellt, so-
gleich nachgefordert; das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes übermittelt dem anfordernden
Amt unverzüglich auf dem schnellsten Weg
(mit Flugpost oder auf dem Landweg) ein
Doppel der fehlenden Liste.
2. Die Listen werden vom Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes sorgfältig geprüft
und von Amts wegen richtiggestellt, falls sie
unbedeutende Irrtümer enthalten; das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes ist von dieser
Berichtigung zu unterrichten, wenn das
Auswechslungsamt des Bestimmungslandes ihm
den Empfang der Liste bestätigt.
3. Enthalten die Listen nennenswerte Unregelmäßigkeiten,
so ersucht das Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes, das in kürzester
Frist zu antworten hat, um Aufklärung;
inzwischen wird die Auszahlung der Anweisungen,
die Gegenstand des Ersuchens sind, aufgeschoben;
die Aufklärungsersuchen und die
dazugehörenden Antworten werden nach
Möglichkeit mit Flugpost übersandt.
Artikel 128
Übersendung der Auszahlungsbestätigung
Die vom Bestimmungsamt auf dem Formblatt
C 5 ausgestellte Auszahlungsbestätigung
wird unmittelbar an den Absender der Anweisung
gesandt.
Artikel 129
Rücksendung nicht ausgezahlter
Listen - Anweisungen
1. An das Auswechslungspostamt werden
durch Eintragung in die nächste Liste MP 2
zurückgesandt, wie wenn es sich um eine Anweisung
vom auszahlenden an das ausstellende
Amt handelte,
a) die im Artikel 19 des Abkommens angeführten
Anweisungen;
b) die Anweisungen, die Gegenstand eines
Zurückziehungsantrages waren.
2. Ein entsprechender Vermerk mit Angabe
der Internationalen Nummer und einer kurzen
Beschreibung der ursprünglichen Anweisung
ist in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)
neben der Eintragung anzubringen.
Titel III
Telegraphische Anweisungen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 130
Gemeinsame Bestimmungen
Sofern in Titel III dieser Ausführungsvorschrift
nicht ausdrücklich anders bestimmt ist,
sind für telegraphische Anweisungen die Bestimmungen
über Karten- und Listen-Anweisungen
anzuwenden.
Kapitel II
Ausstellung; Übermittlung
Artikel 131
Ausstellung telegraphischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen werden
vom Aufgabepostamt ausgestellt; das aus
diesem Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm
ist unmittelbar an das Bestimmungspostamt
zu richten; die Anweisungstelegramme
werden, vorbehaltlich einer besonderen
Vereinbarung, französisch abgefaßt
und ausschließlich in nachstehender Reihenfolge
ausgefertigt
— gebührenpflichtige Dienstvermerke (zutreffendenfalls),
— Auszahlungsbestätigung (zutreffendenfalls),
— Auszahlungsbestätigung mit Flugpost (zutreffendenfalls),
— Auszahlung zu eigenen Handen (zutreffendenfalls),
— Anweisung ... (Aufgabenummer),
— Name des Bestimmungspostamtes,
— Name des Absenders,
— auszuzahlender Betrag,
— genaue Bezeichnung des Empfängers, seines
Wohnortes und möglichst seiner Wohnung
derart, daß der Empfangsberechtigte
deutlich bezeichnet ist,
— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).
2. Werden mehrere telegraphische Anweisungen
gleichzeitig vom gleichen Absender an
den gleichen Empfänger aufgegeben, so kann
ein einziges Anweisungstelegramm abgesandt
werden, wenn die Bestimmungsverwaltung
es zuläßt; in diesem Fall wird die Aufgabenummer
wie folgt angegeben: „Mandat 201
bis 203", die auszuzahlende Gesamtsumme
enthält den Einzelbetrag jeder Anweisung.
3. Bei Ausstellung einer telegraphischen Anweisung
durch ein Postamt in einem Ort
ohne Telegraphendienst oder durch ein nicht
mit dem Telegraphendienst betrautes Amt
das sich in einem Ort mit mehreren Postämtern
befindet, muß der Name des Aufgabeamtes
unmittelbar nach der Aufgabenummer
wie folgt angegeben werden;
„Mandat ... de ... pour ..." („Anweisung... von ... für . . .").
4. Besitzt der Ort, in dem sich das Bestimmungspostamt
befindet, kein Telegraphenamt,
so hat das Anweisungstelegramm die Bezeichnung
des Bestimmungspostamtes und des vermittelnden
Telegraphenamtes anzuführen;
bestehen Zweifel über das Vorhandensein
eines Telegraphenamtes im Bestimmungsort
oder kann das vermittelnde Telegraphenamt
nicht angegeben werden, so hat das Anweisungstelegramm
den Namen des Landbezirks
oder den des auszahlenden Landes oder diese
beiden Angaben oder alle anderen Bezeichnungen
zu enthalten, die für die Leitung des
Anweisungstelegramms als notwendig erachtet
werden.
5. Der Betrag wird wie folgt angegeben
Die Anzahl der vollen Währungseinheiten in
Ziffern und in Worten, die Bezeichnung der
Währungseinheit, gegebenenfalls Bruchteile
der Währungseinheit in Ziffern.
6. Dem Familiennamen eines weiblichen
Empfängers ist, selbst wenn er von einem
Vornamen begleitet ist, eines der Worte
„Madame" oder „Mademoiselle" voranzusetzen,
es sei denn, daß die Person der Empfangsberechtigten
durch Angabe des Standes,
Titels, Amtes oder Berufes hinreichend klar
bezeichnet wird; weder Absender noch Empfänger
dürfen durch eine Abkürzung oder
ein verabredetes Wort bezeichnet sein.
7. Die Angabe des Wohnortes des Empfängers
kann unterbleiben, wenn er mit dem des
Bestimmungspostamtes gleich ist; enthalten
telegraphische Anweisungen in der Anschrift
den Vermerk „poste restante" (postlagernd)
oder „télégraphe restant" (telegraphenlagernd),
müssen die Anweisungstelegramme
den entsprechenden gebührenpflichtigen
Dienstvermerk mit Ausschluß jeder anderen
gleichbedeutenden Angabe tragen.
Artikel 132
Einzahlungsnachweis
1. Für jede telegraphische Anweisung ist die
Ausfertigung eines Einzahlungsnachweises
nach Muster MP 3 durch das Aufgabeamt
erforderlich.
2. Es ist unzulässig, auf diesem Nachweis
Briefmarken oder Freistempelaufdrucke anzubringen.
3. Der Einzahlungsnachweis ist unter Umschlag
mit der nächsten Post, möglichst mit
Flugpost, abzufertigen
a) unmittelbar an das Bestimmungsamt,
wenn es sich um eine telegraphische
Karten-Anweisung handelt;
b) an das Auswechslungspostamt des Aufgabelandes,
wenn es sich um eine telegraphische
Listen-Anweisung handelt.
Artikel 133
Übermittlung telegraphischer
Listen-Anweisungen
1. Telegraphische Listen-Anweisungen werden
vom Aufgabepostamt ohne Vermittlung
der Auswechslungsämter unmittelbar an das
Bestimmungspostamt geleitet.
2. Für telegraphische Listen-Anweisungen
ist eine Sonderliste MP 2 auszufertigen, die
im Kopf den Vermerk „Mandats télégraphiques"
(telegraphische Anweisungen) trägt.
3. Die Auswechslungsämter können den in
den Sonderlisten eingetragenen telegraphischen
Listen-Anweisungen Internationale
Nummern einer besonderen Reihe für telegraphische
Anweisungen zuteilen.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
eingeräumte Befugnisse
Artikel 134
Anschriftänderung
1. Außer wenn es sich um eine bloße Berichtigung
der Anschrift nach Artikel 25
§ 4 des Vertrages handelt, muß das Bestimmungspostamt
einer telegraphischen Anweisung
im Besitz des Einzahlungsnachweises
sein, bevor es dem Verlangen auf Anschriftänderung
entspricht.
2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
auf eigene Verantwortung einem telegraphischen
Antrag auf Anschriftänderung entsprechen,
ohne die mit der Post übermittelte
Bestätigung oder den Einzahlungsnachweis
abzuwarten.
Artikel 135
Nachsendung telegraphischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen sind (auf
dem Postweg oder telegraphisch) nachzu-
senden, ohne das Einlangen des Einzahlungsnachweises
abzuwarten.
2. Bei Nachsendung auf dem Postweg nach
dem Aufgabeland vor Einlangen des Einzahlungsnachweises
beschränkt sich das nachsendende
Amt darauf, die Anschrift des Empfängers
zu ändern und mit einem Federstrich
die Betragsangaben zu streichen; die Anweisung
wird unter Umschlag an das neue Bestimmungsamt
gesendet; das gleiche gilt für
den Einzahlungsnachweis nach dessen Einlangen
beim nachsendenden Amt.
Kapitel IV
Verfahren im Bestimmungsland
Artikel 136
Behandlung vorschriftswidriger
telegraphischer Anweisungen
1. Jede telegraphische Anweisung, die
wegen ungenügender oder ungenauer Anschrift
oder aus einem anderen, dem
Empfänger nicht zur Last fallenden Grund
nicht ausgezahlt werden kann, ist dem Aufgabepostamt
durch eine telegraphische Dienstnotiz
zu melden, die den Grund der Nichtauszahlung
angibt.
2. Bei Empfang eines Ersuchens durch telegraphische
Dienstnotiz um Berichtigung geht
das Aufgabepostamt nach Artikel 112, § 5
vor.
3. Jede Unregelmäßigkeit bei einer telegraphischen
Anweisung, die nicht binnen angemessener
Frist mit Flugpost oder telegraphisch
behoben worden ist, wird auf die für
Postanweisungen vorgeschriebene Art geregelt.
Artikel 137
Auszahlung telegraphischer
Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen werden sogleich
nach Einlangen ausgezahlt, ohne daß
der Einzahlungsnachweis abgewartet wird;
dieser wird nach Möglichkeit der vom Empfänger
bestätigten Anweisung nachträglich
beigefügt.
2. Langt zu einer telegraphischen Anweisung
der Einzahlungsnachweis beim Bestimmungsamt
vor dem Anweisungstelegramm
ein, darf die telegraphische Anweisung nicht
auf Grund des bloßen Einzahlungsnachweises
ausgezahlt werden; in diesem Fall ist das
Anweisungstelegramm mit Dienstnotiz nachzufordern;
Einzahlungsnachweise, die dem
Bestimmungsamt nicht mit der ersten Post
nach der Tagesangabe der Anweisung zuge-
gangen sind, sind mit Rückmeldung nach
Muster C 14 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag nachzufordern.
3. Telegraphische Listen-Anweisungen, für
die das Bestimmungspostamt das Anweisungstelegramm
nicht erhalten hat, können nur
nach Empfang eines mit telegraphischer
Dienstnotiz nachgeforderten Doppels des Anweisungstelegramms
ausgezahlt werden.
4. Telegraphische Listen-Anweisungen, für
die das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes
binnen der üblichen Frist keine Liste
MP 2 erhalten hat, sind Gegenstand eines
Auskunftsersuchens an das Auswechslungsamt
des Aufgabelandes, das in kürzester Frist zu
antworten hat; bei Nichtbeantwortung binnen
einer angemessenen Frist können die
tatsächlich ausgezahlten telegraphischen Listen-
Anweisungen von Amts wegen in die
erste von der Aufgabeverwaltung empfangene
Liste MP 2 eingetragen werden; langt
die fehlende Liste MP 2 nach dieser amtlichen
Eintragung ein, wird sie vom Auswechslungsamt,
das sie erhält, ungültig gemacht oder
richtiggestellt.
Artikel 138
Ausstellung der Auszahlungsbestätigung
Die Ausfertigung einer Auszahlungsbestätigung
für eine telegraphische Anweisung obliegt
dem Bestimmungspostamt, das sie unmittelbar
nach der Auszahlung dem Aufgabeamt
übersendet, ohne den Einzahlungsnachweis
abzuwarten.
Artikel 139
Rücksendung nicht ausgezahlter
telegraphischer Karten-
Anweisungen
1. Telegraphische Karten-Anweisungen, die
dem Empfänger aus irgendeinem Grund nicht
ausgezahlt werden konnten, unterliegen den
Bestimmungen des Artikels 116.
2. Sie sind unter Umschlag mit Beigabe der
betreffenden Einzahlungsnachweise rückzuleiten.
Titel IV
Verrechnungsanweisungen
Artikel 110
Allgemein e Bestimmungen
Sofern nicht in diesem Titel ausdrücklich
anders bestimmt ist, gelten für Verrechnungsanweisungen
die Bestimmungen über Anweisungen,
gleichgültig ob es sich um solche, die
auf dem Postwege oder telegraphisch übermittelt
werden, oder um Karten- oder Listen-
Anweisungen bandelt.
Artikel 191
Ausstellung der Verrechnungsanweisungen
1. Verrechnungsanweisungen werden auf
einem Formblatt aus gelbfarbigem Streif papier
nach Muster MP 16 ausgestellt.
2. Die Anschrift der Karten-Verrechnungsanweisungen
beinhaltet den Familiennamen
oder die Firma des Empfängers, die Nummer
seines Postscheckkontos, der die Worte „compte
courant postal" (Postscheckkonto) oder die
Abkürzung „CCP" voranzusetzen sind, ferner
ist das Postscheckamt, welches das Postscheckkonto
des Empfängers führt, zu bezeichnen.
Artikel 142
Listen-Verrechnungsanweisungen
1. Verrechnungsanweisungen nach dem
Listensystem sind mit einer Sonderliste nach
Muster MP 2, die mit der Aufschrift „Mandats
de versement" (Verrechnungsanweisungen) zu
versehen ist, zu übermitteln.
2. Wenn der Absender einer Verrechnungsanweisung
eine Bestätigung über die Gutschrift
auf das Postscheckkonto des Empfängers verlangt,
ist auf der Liste MP 2 bei der Eintragung
der Anweisung in der Spalte „Observations"
(Bemerkungen) der Vermerk „Al"
anzubringen.
Artikel 143
Telegraphische Verrechnungsanweisungen
Telegraphische Verrechnungsanweisungen
sind gemäß Artikel 131 auszufertigen. Das
aus diesem Anlaß abzufertigende Anweisungstelegramm
ist unmittelbar an das Postscheckamt
zu richten, welches das Postscheckkonto
des Empfängers führt; die Anweisungstelegramme
werden, vorbehaltlich einer besonderen
Vereinbarung, französisch abgefaßt und
ausschließlich in nachstehender Reihenfolge
ausgefertigt
— gebührenpflichtige Dienstvermerke (zutreffendenfalls);
— Gutschriftsanzeige (zutreffendenfalls);
— Gutschriftsanzeige mit Flugpost (zutreffendenfalls);
— Anweisung . . . (Aufgabenummer);
— Name des Bestimmungspostscheckamtes;
— Name des Absenders;
— Höhe des Betrages, der auf dem Postscheckkonto
des Empfängers gutzuschreiben ist;
— genaue Bezeichnung des Empfängers sowie
die Buchstaben CCP mit der Nummer
seines Postscheckkontos;
— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).
Artikel 144
Nach der Gutschrift abhanden
gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Verrechnungsanweisungen
jede nach der Gutschrift des Betrages auf
ein Postscheckkonto abhanden gekommene, in
Verlust geratene oder vernichtete Anweisung
kann von der Bestimmungsverwaltung durch
eine neue, auf einem Formblatt MP 16 auszustellende
Anweisung ersetzt werden; hiebei
sind die im Artikel 119 vorgeschriebenen Angaben
einzusetzen; auf der Rückseite ist das
Datum der Gutschrift auf das Postscheckkonto
des Empfängers anzugeben.
Artikel 145
Bestimmungen über die Abrechnung
der Verrechnungsanweisungen
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die Verrechnungsanweisungen
in eine Sonderliste MP 6 eingetragen und in
die Monatsrechnung der Anweisungen aufgenommen.
Titel V
Bestimmungen über die Abrechnung
Kapitel I
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 146
Aufstellung der Monatsrechnungen
1. Jede Bestimmungsverwaltung stellt am
Ende jedes Monats für jede Verwaltung, von
der sie Anweisungen erhalten hat, eine Monatsrechnung
nach dem Muster MP 5 auf,
wenn es sich um Karten-Anweisungen handelt,
oder eine Monatsrechnung nach dem Muster
MP 15, wenn es sich um Listen-Anweisungen
handelt. In diese Rechnung sind alle von
ihren eigenen Ämtern während des vorhergehenden
Monats für Rechnung der anderen
Verwaltung ausgezahlten Anweisungen aufzunehmen.
Die Eintragung erfolgt unter Berücksichtigung
a) der zeitlichen Reihenfolge der Ausstellungsmonate;
b) der alphabetischen Reihenfolge der Aufgabepostämter;
c) der Reihenfolge der Annahmenummern
der Anweisungen jedes Aufgabepostamtes.
2. Im Bedarfsfall werden die ausgezahlten
Anweisungen in eine Sonderliste nach dem
Muster MP 6 aufgenommen und der Monatsrechnung
beigeschlossen, die in diesem Fall
auf einem Formblatt nach dem Muster MP 7
aufgestellt wird.
3. Die Bestimmungsverwaltung trägt in
diese Rechnung auch ein
a) den Betrag der Gebührenanteile, die ihr
nach Artikel 28 des Abkommens zustehen;
b) gegebenenfalls die nach Artikel 27 zurückgezahlten
Beträge und die in den
Artikeln -27 und 30 des Abkommens
vorgesehenen Zinsen.
4. Die mit Empfangsbestätigung versehenen
Auszahlungsermächtigungen werden wie Anweisungen
behandelt und in die Rechnung
MP 5 oder allenfalls in die Liste MP 6 ebenso
eingetragen, wie wenn es sich um die Anweisungen
selbst handelte.
5. Die Monatsrechnung wird vor Ende des
Monats, der dem folgt, auf den sich die Rechnung
bezieht, mit den Belegen (mit Empfangsbestätigung
versehene Anweisungen und Auszahlungsermächtigungen)
an die Schuldnerverwaltung
geleitet. Wenn die Monatsrechnung
aus irgendeinem Grund nicht zeitgerecht abgefertigt
werden kann, ist der Schuldnerverwaltung
innerhalb von acht Tagen nach Ablauf
der angeführten Frist das Datum mitzuteilen,
zu dem die betreffende Rechnung voraussichtlich
abgesendet werden wird. Die Mitteilung
hat auf telegraphischem Wege zu erfolgen.
6. Wenn keine ausgezahlten Anweisungen
(Auszahlungsermächtigungen) vorliegen, wird
eine Leerrechnung an die andere Verwaltung
abgefertigt.
7. Die von der Schuldnerverwaltung in den
Monatsrechnungen festgestellten Unterschiede
werden in die nächste aufzustellende Monatsrechnung
aufgenommen; sie bleiben unberücksichtigt,
wenn der Betrag 50 Centimen
je Rechnung nicht übersteigt.
Artikel 147
Aufstellung der Hauptrechnung
1. Die Hauptrechnung wird von der
Gläubigerverwaltung unmittelbar nach Empfang
der Monatsrechnungen auf einem Formblatt
nach dem Muster MP 8 aufgestellt, noch
bevor diese Rechnungen im einzelnen geprüft
worden sind.
2. Sie muß innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Ablauf des Monats abgeschlos-
sen werden, auf den sie sich bezieht; diese
Frist beträgt im Verkehr mit entfernten
Ländern vier Monate.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
die Hauptrechnungen vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich aufzustellen.
Artikel 148
Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden der Saldo der Hauptrechnung
oder die Summen der Monatsrechnungen in
der Währung des Gläubigerlandes ohne Kosten
für dieses Land beglichen
a) entweder mit Scheck oder Wechsel, die
auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz
des Gläubigerlandes gezogen sind,
oder durch Postüberweisung;
b) oder durch Abhebung von den gegebenenfalls
nach Artikel 30 des Abkommens
errichteten Guthaben.
2. Die Kosten der Zahlung- sind von der
Schuldnerverwaltung zu tragen; ausgenommen
sind besondere Kosten, wie die vom
Gläubigerland festgesetzten Clearingspesen.
3. Die Zahlung ist spätestens zwei Wochen
nach Empfang der Hauptrechnung oder der
Monatsrechnung, wenn die Begleichung auf
Grund dieser Rechnung erfolgt, zu bewirken;
für entfernte Länder beträgt diese Frist einen
Monat.
4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
den beiden Verwaltungen über den zu zahlenden
Betrag kann nur die Zahlung des strittigen
Betrages aufgeschoben werden; die
Schuldnerverwaltung muß der Gläubigerverwaltung
innerhalb der im § 2 vorgesehenen
Fristen die Gründe ihrer Einwendungen mitteilen.
Artikel 149
Abschlagszahlungen
1. Jede Verwaltung, die gegenüber einer
anderen ein ungedecktes Guthaben von monatlich
mehr als 30.000 Franken hat, ist berechtigt,
während des Ausstellungsmonats der
Anweisungen eine Abschlagszahlung zu verlangen;
der Teil des durchschnittlichen monatlichen
Saldos, der durch die Abschlagszahlung
nicht gedeckt ist, darf 30.000 Franken nicht
überschreiten; der durchschnittliche monatliche
Saldo wird auf Grund der letzten drei
anerkannten Monatsrechnungen ermittelt;
die Schuldnerverwaltung hat die verlangte
Abschlagszahlung spätestens am fünfzehnten
Tag des Aufgabemonats der Anweisungen zu
zahlen, sofern sie sich nicht mit Recht darauf
berufen kann, daß der Durchschnitt der drei
abgelaufenen Monate dem wirklichen Umfang
des Anweisungsverkehrs nicht mehr entspricht;
bei Nichtzahlung binnen der erwähnten
Frist sind die Bestimmungen des
Artikels 30 des Abkommens anzuwenden.
2. Ist die geleistete Abschlagszahlung höher
als der Saldo des betreffenden Zeitabschnittes,
so wird der Unterschied in die nächste Rechnung
aufgenommen oder gegebenenfalls nach
Artikel 148, § 1, b gutgeschrieben.
Kapitel II
Besondere Bestimmungen über die Abrechnung
von Listen-Anweisungen und telegraphischen
Anweisungen
Artikel 150
Aufstellung der Monatsrechnungen
Listen-Anweisungen und telegraphische Anweisungen
unterliegen folgenden besonderen
Abrechnungsvorschriften
a) Listen-Anweisungen
1. die Verwaltungen nehmen in die
Monatsrechnungen die Summen der
im Laufe des Monats empfangenen
Listen auf;
2. die Monatsrechnung wird der
Schuldnerverwaltung sogleich nach
Empfang der letzten Liste des betreffenden
Monats übersandt;
3. die Verwaltungen können einvernehmlich
auf die Aufstellung von
Monatsrechnungen verzichten und
den Betrag jeder Liste durch Scheck
oder Wechsel begleichen, der der
Liste beigeschlossen wird;
b) Telegraphische Anweisungen
1. Telegraphische Anweisungen werden
je nach dem Fall mit den Karten-
Anweisungen oder mit den Listen-
Anweisungen verrechnet;
2. telegraphische Anweisungen sind
möglichst mit den entsprechenden
Einzahlungsnachweisen der Monatsrechnung
anzuschließen; die Einzahlungsnachweise,
die der Bestimmungsverwaltung
nach Abfertigung
der Rechnung zukommen, in der die
betreffenden telegraphischen Anweisungen
eingetragen sind, werden der
Aufgabeverwaltung mit einer der
nächsten Rechnungen zurückgesandt;
3. die Bestimmungen unter b), 2. sind
auf telegraphische Listen-Anweisungen
nicht anzuwenden.
Dritter Teil
Postreisegutscheine
Artikel 151
Allgemeine Ausgabevorschriften
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen
sind die Vorschriften über die Aufgabe
von Anweisungen auf die Ausgabe von
Gutscheinen und Heften anzuwenden.
Artikel 152
Formblätter für Gutscheine und
Heftumschläge; Beschaffung
1. Postreisegutscheine werden auf Formblättern
nach dem Muster MP 10 ausgestellt;
sie werden aus weißem Papier angefertigt und
tragen ein schattiertes Wasserzeichen, das
einen allegorischen Kopf von etwa 2 cm Höhe
darstellt. Auf der linken Seite des Formblattes
verläuft ein weißer Streifen von 3 1/2 cm
Breite. Im oberen Teil dieses Streifens befindet
sich das Wasserzeichen; in der Mitte ist
ein für alle Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel
angebracht, der einen Merkurkopf
wiedergibt; der untere Teil dieses Streifens
ist für den Trockenstempel vorbehalten,
den der ausgebende Dienst nach Artikel 153
anzubringen hat. Mit Ausnahme des weißen
Streifens ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund
versehen, der aus einem sehr
klaren Dreifarbendruck einer Allegorie besteht,
die sich aus einigen reichen, aus Mustern
bestehenden Ornamenten zusammensetzt.
Die Angabe „Bon postal de voyage"
(Postreisegutschein) wird gleichzeitig mit dem
Sicherheitsuntergrund und in den gleichen
Farben gedruckt. Für die Gutscheine jeder der
drei im Artikel 41 des Abkommens erwähnten
Werte werden deutlich zu unterscheidende
Farbtöne verwendet.
2. Jeder Gutschein trägt folgende auf der
Vorderseite gedruckte Angaben
a) die Nummer einer von 1 bis 100.000
fortlaufenden Reihe;
b) den Namen des Ausgabelandes;
c) den Wert des Gutscheines mit der Bezeichnung
der Währung, in der er ausgestellt
ist;
d) den Namen des Landes, in dem er ausschließlich
zahlbar ist.
3. Die an die Postbenützer verkauften Gutscheine
werden in Heften mit hellblauem
Umschlag nach Muster MP 11 zusammengefaßt;
die Namen des ausgebenden und des
auszahlenden Landes sind auf der Vorderseite
aufgedruckt.
4. Die Verwaltungen werden mit den Gutscheinen
und den Umschlägen der Hefte vom
Weltpostvereinsamt beteilt, das den Druck
besorgt und sie zum Selbstkostenpreis abgibt.
Artikel 153
Ausstellung der Gutscheine
1. Die Gutscheine werden bei der Ausgabe
auf dem weißen Streifen der Vorderseite an
der hiefür vorgesehenen Stelle mit einem Abdruck
des Hochdrucktrockenstempels des ausgebenden
Dienstes versehen; außerdem sind
der erste und der letzte Gültigkeitstag auf den
Gutscheinen handschriftlich, mit Schreibmaschine
oder durch einen Stempelabdruck anzugeben.
Die Verwaltungen können vereinbaren,
die Gutscheine durch den Abdruck des
für die Ausstellung von Postanweisungen
verwendeten Feuchtstempels zu bestätigen.
2. Die Verwaltungen können vereinbaren,
daß der Name des ausgebenden Dienstes
durch einen besonderen Prägestempel bezeichnet
wird.
Artikel 154
Herstellung und Ausfertigung
der Hefte
1. Die Gutscheine werden in den Heften
nach der Nummernfolge gereiht.
2. Die Dienststelle, die ein Heft ausgibt,
gibt auf dem Heftumschlag in dem dazu
bestimmten Raum den ersten und den letzten
Gültigkeitstag der Gutscheine an; sie setzt
in den Spalten dieses Umschlages die Anzahl
der ausgegebenen Gutscheine sowie die Nummern
des ersten und letzten Gutscheines ein;
der Name des Auszahlungslandes ist auf dem
Umschlag und den Gutscheinen im vorgesehenen
Raum auffallend anzugeben.
3. Die Eintragungen sind handschriftlich,
mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches
Druckverfahren zu bewirken.
4. Der Abdruck des Hochdrucktrockenstempels
oder des Feuchtstempels nach Artikel
153, § 1, ist bei der Ausgabe des Heftes
an der vorgesehenen Stelle auf dem Heftumschlag
anzubringen.
Artikel 155
Ausnahmsweise Einlösung von
Gutscheinen, die nicht in der
Währung des Landes ausgestellt
sind, in dem die Auszahlung
verlangt wird
1. Wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände
der Berechtigte gezwungen ist, die Einlösung
seiner Gutscheine in einem anderen
Land zu verlangen als in demjenigen, welches
ursprünglich auf den Gutscheinen angegeben
wurde, so ist der auszuzahlende Betrag für
jeden Gutschein in der Währung des Landes,
in dem die Einlösung begehrt wird, vom Ausgabeamt
auf Kosten des Berechtigten telegraphisch
oder mittels Flugpost anzufordern.
2. Das Amt, das die Einlösung vornimmt,
gibt auf der Vorderseite des Gutscheines den
in seiner Währung ausgezahlten Betrag an und
fügt den Gutscheinen, die nach den im § 1
angeführten Bedingungen eingelöst wurden,
das Telegramm oder die Antwort bei.
Artikel 156
Nach der Auszahlung abhanden
gekommene, in Verlust geratene
oder vernichtete Gutscheine
Artikel 119 ist bei den nach der Auszahlung
abhanden gekommenen, in Verlust geratenen
oder vernichteten Postreisegutscheinen sinngemäß
anzuwenden. Der Ersatzgutschein wird
auf einem Formblatt MP 10 ausgestellt. Die
Verwaltung des Auszahlungslandes beschafft
sich durch Vermittlung der Ursprungsverwaltung
eine Erklärung des Inhabers, die die
Stelle der Empfangsbestätigung vertritt.
Artikel 157
Aufstellung der Rechnungen
1. Die Monatsrechnung über ausgezahlte
Gutscheine wird auf dem Formblatt MP 9
aufgestellt.
2. Diese Rechnung wird der Monatsrechnung
MP 5 über die in der gleichen Zeit ausgezahlten
Anweisungen angeschlossen und der
Gesamtbetrag zur Summe der Rechnung
MP 5 hinzugerechnet.
3. Postreisegutscheine, die ausnahmsweise
unter den im Artikel 155 vorgesehenen Bedingungen
durch ein Land eingelöst werden,
das an diesem Dienst nicht teilnimmt, werden
in eine besondere Monatsrechnung MP 5 eingetragen,
die der Postanweisungsrechnung angeschlossen
wird.
Vierter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 158
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postanweisungs- und
Postreisegutscheinabkommens an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1879 bis
1881)
Postüberweisungsabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des
Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen
abgeschlossen
Titel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Dieses Abkommen regelt den Austausch
von Postüberweisungen, dessen Einführung
die vertragschließenden Länder vereinbaren.
Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in einem
dieser Länder kann Überweisungen zugunsten
eines Postscheckkontos in einem anderen
dieser Länder anordnen.
2. Weiters sieht das Abkommen den Austausch
von Posteinzahlungen sowie von
Postscl?ecks und Postreiseschecks zwischen den
Ländern vor, die die Einführung dieser Dienste
ganz oder zum Teil in ihren gegenseitigen Beziehungen
vereinbaren.
3. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen
zwischen den beteiligten Verwaltungen kann
der Dienst auch auf die Begleichung von bei
Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren
im Wege der Postüberweisung ausgedehnt
werden.
Titel II
Postüberweisungen
Kapitel I
Zulassungsbedingungen und Durchführung
von Überweisungsaufträgen
Artikel 2
Art des Austausches
Postüberweisungen können entweder auf
dem Postwege oder, wenn telegraphische
Überweisungen im Verkehr zwischen den beteiligten
Ländern zugelassen sind, auf telegraphischem
Wege ausgetauscht werden.
Artikel 3
Währung; Umrechnung
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
ist der Überweisungsbetrag in der
Währung des Bestimmungslandes anzugeben.
2. Jede Verwaltung kann jedoch zulassen,
daß dieser Betrag vom Inhaber des zu belastenden
Kontos in der Währung des Ursprungslandes
angegeben wird.
3. Die Ursprungsverwaltung setzt das Umrechnungsverhältnis
ihrer Währung in die des
Bestimmungslandes fest.
Artikel 4
Höchstbetrag
Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag
der Überweisungen bestimmen, den ein
Kontoinhaber an einem Tag oder während
eines bestimmten Zeitraumes vornehmen kann.
Artikel 5
Gebühren
1. Die Gebühr für eine Überweisung darf
1‰ des überwiesenen Betrages nicht überschreiten,
unbeschadet des Rechts jeder Verwaltung,
a) Bruchteile nach den Bedürfnissen ihres
Dienstes aufzurunden;
b) eine Mindestgebühr festzusetzen, die
20 Centimen nicht übersteigen darf.
2. An Stelle dieser verhältnismäßigen Gebühr
können jedoch die Verwaltungen eine
von der Höhe des überwiesenen Betrages unabhängige
einheitliche Gebühr einheben. Diese
einheitliche Gebühr darf 50 Centimen nicht
übersteigen.
3. Die Gutschrift einer Überweisung auf ein
Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr
unterliegen als der, die für eine gleiche Dienstverrichtung
im Inlandsdienst allenfalls eingehoben
wird.
Artikel 6
Gebührenfreiheit
Postdienstliche Überweisungen, die nach
den Bedingungen des Artikels 23 des Vertrages
ausgetauscht werden, sind von allen Gebühren
befreit.
Artikel 7
Überweisungsanzeige
1. Für jede auf dem Postwege übermittelte
Überweisung ist entweder vom Aussteller oder
von seinem kontoführenden Postscheckamt
eine Überweisungsanzeige auszustellen.
2. Die Rückseite dieser Anzeige kann für
eine besondere Mitteilung an den Empfänger
benützt werden.
3. Die Überweisungsanzeigen werden den
Empfängern nach Gutschrift der überwiesenen
Beträge auf ihre Konten gebührenfrei übersandt.
Artikel 8
Besondere Bestimmungen für
telegraphische Überweisungen
1. Telegraphische Überweisungen unterliegen
den Bestimmungen der dem Internationalen
Fernmeldevertrag angeschlossenen Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst.
2. Außer der im Artikel 5 vorgesehenen
Gebühr hat der Aussteller einer telegraphischen
Überweisung die Telegrammgebühr, allenfalls
zuzüglich der Gebühr für eine besondere Mitteilung
an den Empfänger, und überdies eine
feste Gebühr, die 1 Franken nicht übersteigen
darf, zu bezahlen.
3. Für jede telegraphische Überweisung
fertigt das Bestimmungspostscheckamt eine
Empfangsanzeige aus und sendet sie gebührenfrei
an den Empfänger.
Artikel 9
Gutschrift auf das Konto des
Empfängers; Gutschriftsanzeige
1. Nach vorheriger Verständigung der beteiligten
Verwaltungen kann die Bestimmungsverwaltung
bei der Gutschrift der Überweisungen
auf das Konto des Empfängers, wenn ihre
Rechtsvorschriften dies festlegen, entweder
Bruchteile einer Währungseinheit vernachlässigen
oder den Betrag auf die nächste Währungseinheit
oder auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
2. Im Verkehr zwischen Ländern, deren
Verwaltungen sich damit einverstanden erklärt
haben, kann der Aussteller eine Anzeige
der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers
verlangen. Artikel 37, §§ 1 und 2 des Vertrages
ist auf die Gutschriftsanzeige anzuwenden.
3. Die nach § 2 einzuhebenden Gebühren
sind vom Konto des Ausstellers abzubuchen.
4. Wird das Verlangen einer Gutschriftsanzeige
nach dem Überweisungsauftrag gestellt,
so wird es einer Nachfrage gleichgehalten
und unterliegt den Bestimmungen des
Artikels 13.
Artikel 10
Austausch der Überweisungen
1. Von der Ursprungsverwaltung werden
die Überweisungen der Bestimmungsverwaltung
mit Listen bekanntgegeben.
2. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die zu überweisenden Beträge
in der Liste in der Währung des Bestimmungslandes
angegeben.
Artikel 11
Vermittlungsämter
Der Austausch der Überweisungslisten erfolgt
ausschließlich durch Scheckämter, genannt
„Vermittlungsämter", die von der Verwaltung
jedes der vertragschließenden Länder
bestimmt werden.
Kapitel II
Widerruf; Nachfragen
Artikel 12
Widerruf von Überweisungen
Der Aussteller einer Überweisung kann diese
nach den im Artikel 26 des Vertrages festgelegten
Bedingungen widerrufen, solange die
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers
nicht durchgeführt worden ist. Im Falle eines
telegraphischen Widerrufes muß der Aussteller
außer der Telegrammgebühr auch die Einschreibgebühr
entrichten. Jeder Widerruf muß
schriftlich an die Verwaltung gerichtet werden,
der der Aussteller den Überweisungsauftrag
erteilt hat.
Artikel 13
Nachfragen; Auskunftsersuchen
1. Nachfragen und Auskunftsersuchen
wegen Durchführung einer Überweisung sind
vom Aussteller an die Verwaltung zu richten,
der er den Überweisungsauftrag erteilt hat,
es sei denn, daß er den Empfänger ermächtigt
hat, sich mit der Verwaltung ins Einvernehmen
zu setzen, die dessen Konto führt.
2. Auf Nachfragen und Auskunftsersuchen
ist Artikel 35 des Vertrages anzuwenden.
Artikel 14
Auf dem Konto des Empfängers
nicht gebuchte Überweisungen
Der Betrag jeder Überweisung, der aus
irgendeinem Grunde auf dem Konto des
Empfängers nicht gebucht werden konnte,
wird wieder dem Konto des Ausstellers gutgeschrieben.
Kapitel III
Haftung
Artikel 15
Grundsatz und Umfang der Haftung
1. Die Postverwaltungen haften für die dem
Kontoinhaber angelasteten Beträge bis zu dem
Zeitpunkt, in dem die Überweisung vorschriftsmäßig
durchgeführt worden ist.
2. Die Verwaltungen haften für unrichtige
Eintragungen, die von ihrem Dienst in den
Überweisungslisten oder in den telegraphischen
Überweisungen gemacht wurden. Die
Haftung erstreckt sich auch auf Umrechnungsfehler
und Fehler bei der telegraphischen
Übermittlung.
3. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei
Haftung für Verzögerungen, die bei Übermittlung
und Durchführung der Überweisungen
entstehen können.
Artikel 16
Ausnahmen vom Grundsatz der
Haftung
Die Postverwaltungen sind von jeder Haftung
befreit
a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit
nicht anderweitig nachgewiesen ist,
wegen Vernichtung der Dienstpapiere
durch höhere Gewalt über die Durchführung
einer Überweisung keine Rechenschaft
ablegen können;
b) wenn der Aussteller innerhalb der im
Artikel 35, § 1 des Vertrages vorgesehenen
Frist keine Nachfrage gestellt
hat.
Artikel 17
Feststellung der Haftung
Vorbehaltlid} des Artikels 24, §§ 2 bis 5
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
trifft die Haftung die Postverwaltung
des Landes, in dem der Irrtum entstanden
ist.
Artikel 18
Zahlung der geschuldeten Beträge;
Rückgriff
1. Die Verpflichtung zur Ersatzleistung an
den Antragsteller obliegt der Verwaltung, bei
der das Begehren eingebracht wurde.
2. Der an den Aussteller einer Überweisung
rückzuzahlende Betrag darf, was immer der
Grund der Rückzahlung sei, den seinem
Konto angelasteten Betrag nicht übersteigen.
3. Die Verwaltung, die den Antragsteller befriedigt
hat, kann vom Rückgriffsrecht gegen
die verantwortliche Verwaltung Gebrauch
machen.
4. Der Verwaltung, die zuletzt den Schaden
getragen hat, steht bis zur Höhe des gezahlten
Betrages ein Rückgriffsrecht gegen die durch
diesen Irrtum begünstigte Person zu.
Artikel 19
Zahlungsfrist
1. Sobald die Verantwortlichkeit eines
Dienstes festgestellt worden ist, hat die Zahlung
des dem Antragsteller gebührenden Betrages
innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
gerechnet von dem der Geltendmachung des
Begehrens folgenden Tag an, zu erfolgen.
2. Wenn die vermutlich verantwortliche,
ordnungsgemäß befaßte Verwaltung fünf Monate
hat verstreichen lassen, ohne das Begehren
einer Lösung zuzuführen, ist die Verwaltung,
bei der das Begehren eingebracht wurde, berechtigt,
den Antragsteller für Rechnung der
anderen Verwaltung zu befriedigen.
Artikel 20
Erstattung an die eintretende
Verwaltung
1. Die verantwortliche Verwaltung hat die
Verwaltung, die die Rückzahlung an den Antragsteller
geleistet hat, binnen einer Frist
von vier Monaten, gerechnet vom Tage der
Absendung der Rückzahlungsmitteilung, zu
befriedigen.
2. Nach Ablauf dieser Frist wird der der
Verwaltung, die den Antragsteller befriedigt
hat, gebührende Betrag mit 5% Verzugszinsen
jährlich verzinst.
Kapitel IV
Abrechnung
Artikel 21
Gebührenanrecht
Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen
Gebühren zur Gänze.
Artikel 22
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen
1. Die Verwaltungen stellen für jedes vertragschließende
Land und für jeden Arbeitstag,
an dem Überweisungen ausgetauscht
worden sind, eine Rechnung auf, in der die
Gesamtbeträge der an dem betreffenden Tag
beiderseits übersandten Überweisungslisten
zusammengefaßt werden; die Verwaltungen
können vereinbaren, die Gesamtbeträge mehrerer
Tage in einer Rechnung zusammenzufassen.
2. Die Begleichung dieser Rechnungen erfolgt
ohne Aufrechnung; jede Verwaltung hat
daher den Gesamtbetrag der Schuld zu begleichen.
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
erfolgt diese Begleichung in der
Währung des Gläubigerlandes.
3. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 2 können zwei Verwaltungen vereinbaren,
daß die Beträge ihrer Rechnungen durch Aufrechnung
beglichen werden. In diesem Fall
wird die geringere Forderung in die Währung
der größeren Forderung umgerechnet; als
Grundlage für die Umrechnung dient das
arithmetische Mittel der Wechselkurse, die an
Börsen oder bei den von jedem beteiligten
Land besonders bestimmten Banken am letzten
Tag mit Kursnotierung vor dem Tag, auf
den sich die Rechnung bezieht, amtlich festgesetzt
sind; diese Mittelkurse müssen einheitlich
auf vier Dezimalstellen berechnet
werden.
4. Die zu begleichenden Beträge sind nach
einer Frist und zu einem Satz zu verzinsen,
welche die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder einvernehmlich festsetzen;
der Zinsfuß darf 5% jährlich nicht
übersteigen.
Artikel 23
Zahlung; Verzugszinsen
1. Jede Verwaltung kann bei der Verwaltung
des in Betracht kommenden Landes in
dessen Landeswährung ein Guthaben unterhalten,
aus dem die geschuldeten Beträge beglichen
werden; reicht dieses Guthaben zur
Deckung der Aufträge nicht aus, so sind die
Überweisungen trotzdem den Konten der
Empfänger gutzuschreiben.
2. Dieses Guthaben darf keinesfalls ohne
Zustimmung der Verwaltung, die es errichtet
hat, zu einem anderen Zweck verwendet
werden.
3. Die Gläubigerverwaltung hat das Recht,
jederzeit die Zahlung der geschuldeten Beträge
zu verlangen; sie setzt gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der Entfernung den Tag fest,
an dem die Zahlung zu leisten ist. Zahlt die
Schuldnerverwaltung nicht fristgerecht, ist der
im Artikel 22, § 4 festgelegte Höchstzinsfuß
anzuwenden.
4. Die Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über Aufstellung
und Begleichung der Rechnungen
dürfen durch keinerlei einseitige Verfügungen,
wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot
usw., beeinträchtigt werden.
Artikel 24
Vierteljährliche Hauptrechnung
Am Ende jedes Vierteljahres übersenden
die Verwaltungen, die tägliche Rechnungen
aufstellen, den in Betracht kommenden Verwaltungen
eine Zusammenstellung dieser
Rechnungen, der Abschlagszahlungen und
gegebenenfalls der angerechneten Zinsen zur
Anerkennung; die Restschuld der vierteljährlichen
Hauptrechnung wird auf das folgende
Vierteljahr übertragen; die Verwaltungen
können vereinbaren, diese vierteljährliche
Rechnung durch die Anzeige der Salden
am Ende des Vierteljahres zu ersetzen.
Kapitel V
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 25
Antrag auf Eröffnung eines
Postscheckkontos im Ausland
1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung
eines Postscheckkontos in einem Lande, in
dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Postüberweisungen austauscht, ist die Verwaltung
dieses Landes verpflichtet, der Verwaltung,
die das Konto führen soll, bei der
Überprüfung des Antrages behilflich zu sein.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich,
diese Überprüfung mit aller wünschenswerten
Sorgfalt und Beschleunigung durchzuführen,
ohne daß sie jedoch hiefür eine Verantwortung
zu übernehmen haben.
3. Auf Verlangen der kontoführenden Verwaltung
vermittelt die Verwaltung des Landes,
in dem der Kontoinhaber wohnt, soweit
wie möglich auch Auskünfte über alle Änderungen
der Handlungsfähigkeit des Kontoinhabers.
Artikel 26
Postgebührenfreiheit
1. Sendungen mit Kontoauszügen, die von
den Postscheckämtern an die Kontoinhaber
übermittelt werden, sind auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Landweg) zu befördern und
gebührenfrei in jedem Vereinsland zuzustellen.
2. Die Nachsendung dieser Sendungen in
jedes Vereinsland erfolgt auf jeden Fall gebührenfrei.
Artikel 27
Verzeichnis der Kontoinhaber
1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung
ihrer kontoführenden Verwaltung
die von den anderen Verwaltungen herausgegebenen
Verzeichnisse der Kontoinhaber zu
den von diesen Verwaltungen in ihrem Inlandsdienst
festgesetzten Preisen erhalten.
2. Jede Verwaltung liefert den Verwaltungen
der anderen vertragschließenden Länder
unentgeltlich die für die Durchführung des
Dienstes notwendigen Verzeichnisse.
Titel III
Posteinzahlungen
Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem
der Länder hat, die den Posteinzahlungsdienst
besorgen, kann Einzahlungen auf ein in einem
anderem dieser Länder bestehendes Postschedekonto
verlangen.
2. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen
Bestimmungen, gilt alles, was ausdrücklich
für Postüberweisungen festgelegt ist, auch
für Einzahlungen.
3. Die Gebühr für eine Posteinzahlung darf
1/4% des eingezahlten Betrages nicht übersteigen.
Anstelle dieser verhältnismäßigen Gebühr
können die Verwaltungen eine einheitliche
von der Höhe des eingezahlten Betrages
unabhängige Gebühr einheben, die 1 Franken
nicht übersteigen darf.
4. Dem Aufgeber ist bei der Einzahlung
unentgeltlich ein Aufgabeschein auszuhändigen.
5. Sofern keine besondere Vereinbarung
getroffen wurde, stellen die Verwaltungen
eine besondere Rechnung über Einzahlungen
auf, ähnlich jener, die im Artikel 22, § 1 für
Überweisungen vorgesehen ist.
Titel IV
Postschecks und
Postreiseschecks
Artikel 29
Zahlungen mittels Postschecks
und Postreiseschecks
1. Jeder Inhaber eines Postscheckkontos, das
in einem der Länder geführt wird, welche den
Austausch von Postschecks vereinbaren, kann
die Belastung seines Kontos mit den Beträgen
verlangen, die er an Nichtkontoinhaber, welche
ihren Wohnsitz in einem anderen dieser Länder
haben, auszahlen lassen möchte.
2. Jedem Inhaber eines Postscheckkontos, das
in einem der Länder geführt wird, die den Austausch
von Postreiseschecks vereinbaren, können
über sein Verlangen Postreiseschecks ausgestellt
werden, die in einem anderen dieser
Länder zahlbar sind.
3. Die Bedingungen für die Zulassung und
Durchführung von Zahlungen mittels Postschecks
und Postreiseschecks werden von den
Ländern festgelegt, die diesen Austausch vereinbaren.
Titel V
Vorschriften für die Überweisung
von bei Postscheckämtern zahlbar
gestellten Wertpapieren im Wege
der Postüberweisung
Artikel 30
Bei den Postscheckämtern zahlbar
gestellte Wertpapiere
1. Vorbehaltlich einer Vereinbarung mit
der Verwaltung des Landes, in dem die Zahlbarstellung
erfolgte, übermitteln die Postscheckämter,
die die bei einem ausländischen
Postscheckamt zahlbaren Bankschecks oder
Handelspapiere zur Einziehung erhalten, diese
dem Amt, für das die Zahlbarstellung erfolgte,
das die Begleichung mittels Postüberweisung
durchführt.
2. Die Wertpapiere müssen den Formvorschriften
für Postaufträge entsprechen.
3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich
die zur Durchführung der Protestförmlichkeiten
erforderlichen Vorschriften
sowie die Bedingungen, zu denen Teilzahlungen
angenommen werden können.
Artikel 31
Gebühr
Für jedes zur Einziehung übernommene
Wertpapier kann das Postscheckamt zugunsten
der Verwaltung, die es erhält, eine Gebühr
von höchstens 20 Centimen einheben.
Artikel 32
Haftung
1. Die Postverwaltungen sind für den Betrag
der Wertpapiere haftbar, der den Konten
angelastet wurde.
2. Die Verwaltungen sind nicht haftbar für
Verzögerungen
a) bei der Übersendung oder Vorzeigung
der Wertpapiere;
b) bei der Erhebung von Protesten oder
bei Durchführung von gerichtlichen
Verfahren, die sie in Anwendung des
Artikels 30, § 3 übernommen haben.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 33
Anwendung des Vertrages
Der Vertrag ist gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 34
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen
nicht anzuwenden.
Artikel 35
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkte der
Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,
um rechtswirksam zu sein
a) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderungen von Bestimmungen
dieses Abkommens und seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) die Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um die Auslegung dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift handelt,
ausgenommen den Fall einer
Meinungsverschiedenheit, der dem im
Artikel 32 der Satzung vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Artikel 36
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden,
übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Ausführungsvorschrift zum
Postüberweisungsabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen
Satzung des Weltpostvereins im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des Postüberweisungsabkommens
folgendes festgelegt
Titel I
Überweisungen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu erteilende
Auskünfte
1. Die Verwaltungen übersenden einander
unmittelbar
a) die Namen der Vermittlungsämter nach
Artikel 11 des Abkommens;
b) Proben der Abdrucke der bei den Vermittlungsämtern
verwendeten Stempel;
c) das Verzeichnis mit den Mustern der
Unterschriften der Beamten, die bei den
einzelnen Vermittlungsämtern ermächtigt
sind, die Begleitschreiben zu unterzeichnen;
dieses Verzeichnis muß in
einer für den Dienstgebrauch ausreichenden
Anzahl geliefert werden; im
Falle einer Änderung wird ein vollständiges,
neues Verzeichnis der betreffenden
Verwaltung übersandt; handelt es
sich jedoch nur darum, eine der bekanntgegebenen
Unterschriften als ungültig
zu bezeichnen, so genügt es, sie in der
geltenden Liste, die weiterverwendet
wird, streichen zu lassen;
d) den für die Überweisungs- und Einzahlungsaufträge
festgesetzten Umrechnungskurs,
wenn es ausdrücklich verlangt
wird.
2. Außerdem haben sie dem Internationalen
Büro mitzuteilen
a) die Liste der Länder, mit denen sie
Postüberweisungen oder Posteinzahlungen
und allenfalls telegraphische Überweisungen
oder Einzahlungen austauschen;
b) die Namen der Vermittlungsämter nach
Artikel 11 des Abkommens.
3. Jede Änderung der oben vorgesehenen
Auskünfte ist unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 102
Formblätter für die Postbenützer
1. Für den Gebrauch der Postbenützer gelten
in Anwendung des Artikels 11, § 2 des
Vertrages die nachstehenden Formblätter
VP 1 (Überweisungs- oder Einzahlungsanzeige)
VP 7 (Nachfrage betreffend einen Überweisungs-
oder Einzahlungsauftrag)
VP 10 (Gutschriftsanzeige).
2. Die Formblätter des Inlandsdienstes, die
als Überweisungsanzeigen nach Artikel 104,
§ 1 verwendet werden, unterliegen nicht diesen
Bestimmungen.
Kapitel II
Ausfertigung; Übersendung
Artikel 103
Eintragungen auf den Formblättern
1. Die Eintragungen auf den Formblättern
des Überweisungsdienstes sind in lateinischer
Schrift und arabischen Ziffern in sehr klarer
Schrift, am besten mit Maschine, vorzunehmen.
2. Eintragungen mit Tintenstift oder gewöhnlichem
Bleistift sind nicht zulässig; die
Unterschriften können jedoch mit Tintenstift
geleistet werden.
Artikel 104
Ausfertigung der
Überweisungsanzeigen
1. Die Überweisungsanzeigen werden entweder
vom Inhaber des zu belastenden Kontos
oder vom kontoführenden Scheckamt auf
einem Formblatt nach dem Muster VP 1 ausgefertigt;
jede Verwaltung kann jedoch ausnahmsweise
gestatten, Formblätter ihres Inlandsdienstes
zu verwenden.
2. Hat der Aussteller den Überweisungsbetrag
in der Währung des Ursprungslandes angegeben,
so rechnet ihn das Amt, das den Auftrag
erhält — oder dessen Vermittlungsamt
—, um und trägt den Überweisungsbetrag in
der Währung des Bestimmungslandes mit roter
Tinte in die Überweisungsanzeige ein.
3. Die Überweisungsanzeigen werden mit
einem Abdruck des Orts- und Tagesstempels
des Ursprungsscheckamtes versehen.
Artikel 105
Überweisungslisten
1. Die Überweisungslisten werden von den
Vermittlungsämtern auf Formblättern nach
dem Muster VP 2 ausgefertigt. Die Verwaltungen
können vereinbaren, daß die Spalte 3
des Formblattes unausgefüllt bleibt. Jede Liste
ist mit einem Abdruck des Stempels des Amtes
zu versehen, das sie ausgefertigt hat.
2. Die Überweisungslisten, denen die auf
dem Postwege übermittelten Überweisungsanzeigen
angeschlossen werden, sind einmal je
Arbeitstag an die entsprechenden Vermittlungsämter
zu senden; die beteiligten Verwaltungen
können jedoch vereinbaren, die Überweisungen
mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.
Artikel 106
Ausfertigung der Begleitschreiben
1. Die Endsumme aller Listen, die für das
gleiche Vermittlungsamt bestimmt sind, ist in
ein Begleitschreiben nach dem Muster VP 3
zu übertragen, dessen Gesamtbetrag in Worten
oder mit einem Schecksicherungsschreiber
in Ziffern anzugeben ist.
2. Die Nummer der Eintragung im Begleitschreiben
ist auf jeder Überweisungsliste
zu vermerken.
3. Die Begleitschreiben sind mit einem Abdruck
des Stempels des Amtes, das sie ausgefertigt
hat, zu versehen und von dem oder
den hiezu ermächtigten Beamten zu unterzeichnen;
jedes dieser Schreiben erhält eine
fortlaufende Nummer, deren Reihe jeden
Monat für jedes Vermittlungsamt neu beginnt.
4. Jedes letzte am Monatsende abgefertigte
Begleitschreiben hat den Vermerk „Dernière
lettre d'envoi N° ..." (Letztes Begleitschreiben
Nr. ...) zu tragen; hat ein Vermittlungsamt
am letzten Arbeitstag eines Monates dem
entsprechenden Amt keine Überweisung zu
übersenden, so sendet es ihm trotzdem ein
Leer-Begleitschreiben, das gleichfalls als „Dernière
lettre d'envoi N° ..." (Letztes Begleitschreiben
Nr. ...) zu bezeichnen ist.
Artikel 107
Übermittlung der Überweisungen
Die Begleitschreiben, die Listen und die
Überweisungsanzeigen werden zu geschlossenen
Sendungen vereinigt und gebührenfrei
auf dem schnellsten Weg (Luft- oder Landweg)
an das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes
gesandt; diese Sendungen können
eingeschrieben werden.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
zugestandene Befugnisse
Artikel 108
Verlangen einer Gutschriftsanzeige
1. Verlangt der Aussteller bei der Aufgabe
einer Überweisung, daß ihm eine Gutschriftsanzeige
nach Artikel 9 des Abkommens übersandt
werde, wird der Vermerk „Al" in der
Liste VP 2 neben der entsprechenden Eintragung
angebracht; handelt es sich um eine auf
dem Postweg übersandte Überweisung, wird
die Überweisungsanzeige mit dem sehr deutlichen
Vermerk „Avis d'inscription" (Gutschriftsanzeige)
versehen. Verlangt der Aussteller
überdies, daß die Gutschriftsanzeige
mit Flugpost zurückgesendet werde, so ist
auch der Vermerk „Par avion" (Mit Flugpost)
auf der Überweisungsanzeige anzubringen.
2. Ein Formblatt nach dem Muster VP 10
oder ein Formblatt C 5, vorschriftsmäßig ergänzt
mit der Anschrift des Ausstellers (Vorderseite)
und der Beschreibung der Überweisung
(Rückseite), wird der betreffenden Überweisungsanzeige
beigefügt.
Artikel 109
Ersuchen um Widerruf einer
Überweisung
1. Für jedes Ersuchen um Widerruf, das auf
dem Postwege zu übermitteln ist, fertigt das
Ursprungsamt ein Formblatt nach dem
Muster VP 5 aus und sendet es an das Vermittlungsamt
seines Landes; dieses Amt ergänzt
das Formblatt durch Angabe der
Weiterleitungsmerkmale der Überweisung an
das Vermittlungsamt des Bestimmungslandes
und sendet es diesem eingeschrieben zu.
2. Soll das Ersuchen telegraphisch übermittelt
werden, so füllt das Ursprungs- oder das
Vermittlungsamt des Aufgabelandes ein
Formblatt nach dem Muster VP 6 aus und
übermittelt die Angaben als gebührenpflichtige
telegraphische Dienstnotiz dem Amte,
das das Gutschriftskonto führt; die Dienstnotiz
ist unverzüglich auf dem Postwege mit
Formblatt VP 5, das über die Vermittlungsämter
der beiden Länder geleitet wird, zu bestätigen
und hat im Kopf den auffälligen
Vermerk „Confirmation de la demande télégraphique
expédiée le ... par le bureau de
chèques postaux de ... à l'adresse de bureau
de chèques postaux de ..." (Bestätigung des
telegraphischen Ersuchens, abgefertigt am ..
vom Postscheckamt ... an das Postscheckamt
. ..) zu tragen.
Artikel 110
Nachfragen; Auskunftsersuchen
Jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen
über die Durchführung eines Überweisungsauftrages
ist vom Postscheckamt, das das
Lastschriftkonto führt, auf einem Formblatt
nach Muster VP 7 aufzunehmen und gegebenenfalls
über die Vermittlungsämter beider
Länder dem Postscheckamt zu übersenden,
das das Gutschriftskonto führt; sie werden nach
Artikel 149, § 2 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag behandelt.
Kapitel IV
Verfahren beim Bestimmungsscheckamt
Artikel 111
Rücksendung der Gutschriftsanzeige
Die Gutschriftanzeige nach Artikel 108
wird vom Gutschriftscheckamt vorschriftsmäßig
ausgefüllt dem Aussteller unmittelbar
übersandt.
Artikel 112
Prüfung der Sendungen und Behandlung
von Unregelmäßigkeiten
1. Gleich nach Einlangen der Sendungen
mit den Begleitschreiben, den Listen und den
Überweisungsanzeigen prüft das Vermittlungsamt
des Bestimmungslandes die Sendung;
stellt es irgendeine Unregelmäßigkeit
oder Lücken fest, benachrichtigt es sogleich
mit einem Schreiben nach dem Muster VP 4
das abfertigende Vermittlungsamt, das auf
dem schnellsten Wege (Luft- oder Landweg)
zu antworten und gegebenenfalls ein Doppel
der fehlenden Stücke zu übersenden hat. Die
Auskunftsersuchen und die Doppel der fehlenden
Stücke werden ebenfalls auf dem schnellsten
Weg (Luft- oder Landweg) ausgetauscht.
2. Betrifft die Unregelmäßigkeit einen
Unterschied zwischen den Beträgen der Überweisungsanzeige
und der Eintragung in der
Überweisungsliste, so ist das empfangende
Vermittlungsamt berechtigt, den niedrigeren
Betrag gutzuschreiben; je nach dem Fall sind
die Überweisungsanzeige oder die Überweisungsliste
und das Begleitschreiben mit roter
Tinte zu berichtigen; die Berichtigung ist dem
betreffenden Vermittlungsamt mit Schreiben
VP 4 mitzuteilen.
Artikel 113
Widerruf einer Überweisung
1. Der Widerruf einer Überweisung erfolgt
nach den Bestimmungen des Artikels 114; ist
der Widerruf telegraphisch verlangt worden,
hält das Bestimmungsscheckamt die Überweisungsanzeige
bis zum Einlangen der brieflichen
Bestätigung zurück.
2. Das Bestimmungsscheckamt teilt dem
Ursprungsscheckamt auf dem schnellsten Wege
(Luft- oder Landweg) mit, wie es dem Widerruf
nachgekommen ist; bei einem telegraphischen
Widerruf muß mit dieser Verständigung
nicht bis zum Einlangen des Formblattes
VP 5 zugewartet werden.
3. Widerrufe, die in anderer als in der im
Artikel 109 vorgeschriebenen Weise gestellt
oder übermittelt wurden, werden nicht berücksichtigt.
Artikel 114
Nichtdurchführung einer Überweisung
1. Kann eine Überweisung aus irgendeinem
Grunde dem Konto des Empfängers nicht gutgeschrieben
werden, so wird sie in der Liste,
in der sie eingetragen ist, gestrichen und der
Gesamtbetrag dieser Liste sowie der des entsprechenden
Begleitschreibens mit roter Tinte
berichtigt; das Vermittlungsamt des Urspungslandes
wird von dieser Berichtigung mit
Schreiben VP 4 verständigt, dem gegebenenfalls
die entsprechende Überweisungsanzeige
beizuschließen ist.
2. Wird eine ursprünglich nicht durchgeführte
Überweisung dem Vermittlungsamt des
Bestimmungslandes neuerlich übersandt, so
wird sie vom Vermittlungsamt des Ursprungslandes
als neue Überweisung behandelt.
3. Die Verwaltungen der vertragschließenden
Länder können vereinbaren, daß die nicht
durchgeführten Überweisungen in eine Überweisungsliste
zugunsten der Ursprungsverwaltung
übertragen oder auf eine andere Art
in Rechnung gestellt werden; gegebenenfalls
ist wie bei den anderen Überweisungen eine
Umrechnung zum Tageskurs vorzunehmen
und der Überweisungsanzeige ein erläuternder
Vermerk beizugeben.
Kapitel V
Abrechnung
Artikel 115
Aufstellung der Rechnungen
1. Die Rechnungen werden auf Formblättern
nach dem Muster VP 8 aufgestellt.
2. Sie sind so schnell wie möglich an die betreffende
Verwaltung zu senden.
3. Die Verwaltungen, die das Verfahren der
Aufrechnung anwenden, stellen ihre Rechnungen
auf Formblättern nach dem Muster
VP 11 auf.
Artikel 116
Zahlung der geschuldeten
Beträge
1. Die aus den Postüberweisungen geschuldeten
Beträge werden in der Währung des
Gläubigerlandes und ohne Verlust für dieses
beglichen
a) entweder durch Scheck oder Sichtwechsel,
gezogen auf die Hauptstadt oder einen
Handelsplatz des Gläubigerlandes;
b) oder durch Überweisung auf eine Bankanstalt
dieser Hauptstadt oder dieses
Platzes;
c) oder durch Abbuchung von den Guthaben,
die allenfalls nach Artikel 23 des
Abkommens errichtet worden sind.
2. Die Spesen sind von der Schuldnerverwaltung
zu tragen; ausgenommen davon sind
außerordentliche Spesen, wie vom Gläubigerland
festgesetzte Clearingkosten.
Kapitel VI
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 117
Gebührenfreie Sendungen mit
Kontoauszügen
Sendungen, die Kontoauszüge enthalten und
von den Postscheckämtern an die Kontoinhaber
gebührenfrei gesendet werden, tragen
die Bezeichnung des absendenden Postscheckamtes
und den Vermerk „Service des postes".
Artikel 118
Antrag auf Eröffnung eines
Postscheckkontos im Ausland
1. Jeder Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos
im Ausland muß vom Antragsteller
ausgefertigt und an die Verwaltung, die
dieses Konto führen soll, gerichtet werden;
der Antrag ist entweder unmittelbar vom An-
tragsteiler oder durch Vermittlung des Scheckamtes,
in dessen Bereich der Wohnsitz des Antragstellers
liegt, der genannten Verwaltung
zu übermitteln. Besitzt der Antragsteller bereits
ein Postscheckkonto im Inland, so kann
er die Vermittlung des Scheckamtes, das sein
Konto führt, in Anspruch nehmen.
2. Dieses Amt prüft sowohl die zur Weiterleitung
bestimmten Anträge als auch die, die
ihm von fremden Verwaltungen übersandt
werden, denen sie unmittelbar zugegangen
sind, wobei es sich an die für die Eröffnung
eines Postscheckkontos im Inland geltenden
Vorschriften hält.
3. Wenn erforderlich, stellt dieses Amt nach
Befragen des Antragstellers die irrigen Angaben
des Ansuchens richtig und schließt
diesem eine ordnungsmäßig ausgefertigte Bescheinigung
nach dem Muster VP 9 bei; in
besonderen, im Wortlaut des Formblattes nicht
vorgesehenen Fällen ergänzt es das Formblatt
oder berichtigt es zutreffendenfalls mit einem
erläuternden Schreiben; es übersendet das
Ganze im Wege des Vermittlungsamtes seines
Landes dem Vermittlungsamt des Bestimmungslandes;
die Bescheinigungen sind mit
einem Abdruck des Hochdruckstempels des
Vermittlungsamtes des mitwirkenden Landes
zu versehen und von dem oder den zur Zeichnung
der Begleitschreiben ermächtigten Beamten
zu unterschreiben.
Titel U
Telegraphisch e
Überweisungen
Artikel 119
Gemeinsame Bestimmungen
Auf die telegraphischen Überweisungen sind
die Bestimmungen für die auf dem Postwege
ausgetauschten Überweisungen in allem anzuwenden,
was nicht ausdrücklich in diesem
Titel II festgelegt worden ist.
Artikel 120
Ausfertigung der telegraphischen
Überweisungen
1. Für die telegraphischen Überweisungen
werden Überweisungstelegramme abgefertigt,
die unmittelbar vom Ursprungsscheckamt an
das kontoführende Scheckamt des Empfängers
gerichtet werden.
2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen
wurde, ist das Überweisungstelegramm
französisch auszufertigen und stets in nachstehender
unabänderlicher Reihenfolge abzufassen
— gebührenpflichtige Dienstvermerke (zutreffendenfalls),
— Gutschriftsanzeige (zutreffendenfalls),
— Gutschriftsanzeige auf dem Luftweg (zutreffendenfalls),
— Überweisung . . . (Ausstellungsnummer),
— Name des Bestimmungsscheckamtes,
— Name oder Bezeichnung des Ausstellers,
— Nummer des belasteten Kontos,
— Name des Scheckamtes, das das Konto des
Ausstellers führt,
— Höhe des gutzuschreibenden Betrages,
— Name oder Bezeichnung des Empfängers,
— Nummer des Gutschriftkontos,
— besondere Mitteilung (gegebenenfalls).
3. Die Verwaltungen können für die vollständige
oder teilweise Angabe der Ausstellungsnummer
und des Betrages jeder telegraphischen
Überweisung einen Geheimschlüssel
vereinbaren.
4. Der gutzuschreibende Betrag ist wie folgt
anzugeben: Zahl der vollen Währungseinheiten
in Ziffern, dann in Worten, Bezeichnung
der Währungseinheit und gebenenfalls Bruchteile
der Währungseinheit in Ziffern.
5. Weder der Aussteller noch der Empfänger
dürfen durch Abkürzung oder ein verabredetes
Wort bezeichnet werden.
Artikel 121
Listen für telegraphische Überweisungen
Die telegraphischen Überweisungen werden
in besondere Listen VP 2 aufgenommen, die
im Kopf in auffälliger Schrift den Vermerk
„Virements télégraphiques. Confirmation"
(Telegraphische Überweisungen; Bestätigung)
tragen. Diesen Listen wird keine Überweisungsanzeige
beigefügt.
Artikel 122
Ausfertigung der Begleitschreiben
Werden zu Listen für telegraphische Überweisungen
besondere Begleitschreiben VP 3
ausgefertigt, erhalten diese eine fortlaufende
Nummer der gleichen Reihe wie die Begleitschreiben
zu den auf dem Postwege beförderten
Überweisungslisten.
Artikel 123
Ersuchen um eine Gutschriftsanzeige
Die Gutschriftsanzeige einer telegraphischen
Überweisung wird vom Bestimmungsamt ausgefertigt,
sobald die Gutschrift auf das Konto
des Empfängers erfolgt ist.
Artikel 129
Gutschrift telegraphischer
Überweisungen
Das Bestimmungsscheckamt schreibt die
telegraphischen Überweisungen dem Konto
des Empfängers gut, ohne die entsprechende
Liste abzuwarten.
Artikel 125
Gutschriftsanzeige
Die Gutschriftsanzeige zu einer telegraphischen
Überweisung, die vom Gutschriftscheckamt
vorschriftsmäßig ausgestellt worden ist,
wird dem kontoführenden Scheckamt übermittelt.
Artikel 126
Prüfung der Sendungen und Behandlung
von Unregelmäßigkeiten
1. Können telegraphische Überweisungen
aus irgendeinem dem Empfänger nicht zur
Last fallenden Grunde nicht durchgeführt werden,
so ist an das Ursprungsscheckamt eine
telegraphische Dienstnotiz mit Angabe des
Grundes der Nichtdurchführung abzufertigen;
stellt das Ursprungsamt nach Prüfung fest, daß
die Unregelmäßigkeit auf ein dienstliches Versehen
zurückzuführen ist, berichtigt es
diese sofort durch telegraphische Dienstnotiz;
im gegenteiligen Fall erfolgt die Berichtigung
auf dem Postwege nach Rücksprache mit dem
Aussteller; wenn dieser es verlangt und sich
bereit erklärt, die Kosten zu tragen, kann die
Berichtigung auch auf dem Luftwege oder mit
gebührenpflichtiger telegraphischer Dienstnotiz,
erfolgen.
2. Die telegraphischen Überweisungen, deren
Unregelmäßigkeit nicht in angemessener Frist
beseitigt worden ist, werden nach den Bestimmungen
des Artikels 114 zurückgewiesen.
Titel III
Posteinzahlungen
Artikel 127
Allgemeine Bestimmungen
1. Vorbehaltlich der in den nachstehenden
Paragraphen festgelegten Bestimmungen sind
die Bestimmungen für Postüberweisungen auch
auf die Posteinzahlungen anzuwenden.
2. Die Einzahlungsanzeigen werden auf
Formblättern VP 1 entweder vom Aufgeber
oder vom Aufgabeamt ausgestellt. Sie sind mit
dem Abdruck des Orts- und Tagesstempels des
Aufgabeamtes zu versehen.
3. Die Einzahlungslisten, denen die Einzahlungsanzeigen
angeschlossen werden, sind von
den Vermittlungsämtern auf Formblättern
VP 2 auszufertigen.
4. Die Gesamtsumme aller für das gleiche
Vermittlungsamt bestimmten Überweisungslisten
oder Einzahlungslisten wird in ein Begleitschreiben
VP 3 übertragen.
5. Sofern keine besondere Vereinbarung
getroffen worden ist, sind die Rechnungen über
die Einzahlungen auf Formblättern VP 8 aufzustellen,
getrennt von denjenigen, die für die
Überweisungen aufgestellt werden.
6. Die Verwaltungen können vereinbaren,
in den Rechnungen den Überweisungsverkehr
oder den Einzahlungsverkehr mehrerer Tage
zusammenzufassen und sogar anstelle von getrennten
Rechnungen gemeinsame Rechnungen
für die Überweisungen und Einzahlungen aufzustellen.
Titel IV
Bei den Postscheckämtern zahlbar
gestellte Wertpapiere
Artikel 128
Anwendung der Ausführungsvorschrift
zum Postauftragsabkommen
Vorbehaltlich der nachstehend angeführten
Besonderheiten unterliegen die bei den Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapiere
den Bestimmungen der Ausführungsvorschrift
zum Postauftragsabkommen, soweit sie anwendbar
sind, insbesondere hinsichtlich der
Bedingungen, denen die Wertpapiere entsprechen
müssen, der Behandlung von Sendungen
mit untersagten Vermerken oder Mitteilungen,
der Vorzeigung, der Zahlungsfristen
und der Angabe des Grundes für die
Nichteinlösung.
Artikel 129
Besondere Bedingungen, denen
die Wertpapiere entsprechen
müssen
Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten
Wertpapiere müssen die Nummer
des zu belastenden Postscheckkontos und den
Namen des kontoführenden Postscheckamtes
tragen.
Artikel 130
Ausfertigung und Übersendung
der Versandverzeichnisse der
Wertpapiere
1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar
gestellten Wertpapiere werden in Verzeichnisse
nach dem Muster VP 12, die dreifach
auszufertigen sind, aufgenommen.
2. Das Ursprungsscheckamt behält die Urschrift
und übersendet die beiden anderen
Ausfertigungen des Verzeichnisses VP 12
unter Beischluß der einzulösenden Wertpapiere
unmittelbar dem Postscheckamt, für
das die Zahlbarstellung erfolgte.
3. Nach Einlösung sendet das Amt, für das
die Zahlbarstellung erfolgte, eine der Ausfertigungen
des Verzeichnisses nach Artikel
107 an die Ursprungsverwaltung der
Wertpapiere zurück und fügt gegebenenfalls
die nichteingelösten Wertpapiere bei.
Artikel 131
Überweisung der Beträge
Beim Postscheckamt, für das die Zahlbarstellung
erfolgte, wird über den Betrag der
eingelösten Wertpapiere abzüglich der Überweisungsgebühr
ein Überweisungsauftrag zugunsten
des Postscheckkontos ausgestellt, das
vom Ursprungspostscheckamt bezeichnet
wurde.
Titel V
Schlußbestimmungen
Artikel 132
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postüberweisungsabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den Vertragsparteien
erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1922 bis
1923)
Postnachnahmeabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des
Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 25, § 3 der Satzung folgendes Abkommen
abgeschlossen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Das vorliegende Abkommen regelt den Austausch
von Nachnahmesendungen, dessen Einführung
die vertragsschließenden Länder in
ihren gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.
Kapitel II
Allgemeine Bedingungen; Gebühren;
Überweisung der Beträge
Artikel 2
Zugelassene Sendungen
1. Gegen Nachnahme können eingeschriebene
Briefsendungen, Briefe und Schachteln mit
Wertangabe sowie Pakete aufgegeben werden,
die den im Vertrag, im Wertbrief- und Wertschachtelabkommen
beziehungsweise im Postpaketabkommen
vorgesehenen Bedingungen
entsprechen.
2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur
einzelne der angeführten Sendungsarten zum
Nachnahmedienst zuzulassen.
Artikel 3
Zulassungsbedingungen
Die Nachnahmesendungen unterliegen den
Zulassungsbedingungen und den Gebühren der
Sendungsart, der sie angehören.
Artikel 4
Höchstbetrag
Unabhängig von der Art der Begleichung
darf der Nachnahmebetrag den Höchstbetrag
nicht überschreiten, den das einziehende Land
für Postanweisungen nach dem Ursprungsland
der Sendung festgesetzt hat, sofern nicht
im gegenseitigen Einvernehmen ein höherer
Betrag vereinbart worden ist.
Artikel 5
Währung
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
ist der Nachnahmebetrag in der Währung des
Ursprungslandes der Sendung anzugeben; im
Falle der Einzahlung oder Überweisung des
Nachnahmebetrages auf ein Postscheckkonto
im einziehenden Lande ist jedoch dieser Betrag
in der Währung dieses Landes anzugeben.
Artikel 6
Arten der Abrechnung mit dem
Absender
Die Beträge, die für den Absender der Sendung
bestimmt sind, werden ihm übermittelt
a) durch „Nachnahmeanweisung", deren
Betrag auf ein Postscheckkonto im Ursprungsland
der Sendung eingezahlt werden
kann, wenn es die Vorschriften der
Verwaltung dieses Landes zulassen;
b) in den Fällen, in denen die beteiligten
Verwaltungen diese Verfahren zulassen
durch Überweisung oder Einzahlung auf
ein Postscheckkonto im einziehenden
Land oder im Ursprungsland der Sendung.
Artikel 7
Arten des Austausches von Nachnahmeanweisungen
Der Austausch der Nachnahmeanweisungen
kann nach Wahl der Verwaltungen durch Karten
oder durch Listen erfolgen. Im ersten Fall
heißen die Anweisungen „Karten-Nachnahmeanweisungen",
im zweiten Fall „Listen-Nachnahmeanweisungen".
Artikel 8
Gebühren
1. Außer den im Artikel 3, § 1 vorgesehenen
Gebühren hat der Absender nachstehende
Gebühren im voraus zu entrichten
a) wenn ihm der Nachnahmebetrag mit
einer Nachnahmeanweisung zu übersenden
ist
1. eine feste Höchstgebühr von 70 Centimen,
falls die Abrechnung mit Karten-
Anweisungen erfolgt;
1'10 Franken, falls die Abrechnung
mit Listen-Anweisungen erfolgt;
2. eine verhältnismäßige Gebühr, die
V2% des Nachnahmebetrages nicht
übersteigen darf. Für die Einhebung
der verhältnismäßigen Gebühr kann
jede Verwaltung die Gebühren so
abstufen, wie es den Bedürfnissen
ihres Dienstes am besten entspricht.
b) wenn er außerdem verlangt, daß die
Nachnahmeanweisung mit Flugpost übermittelt
wird, und sofern die beteiligten
Verwaltungen keine besondere Vereinbarung
getroffen haben; eine Gebühr,
die der im Artikel 37, § 1 des Vertrages
für die Rücksendung des Rückscheines
mit Flugpost festgesetzten Gebühr entspricht;
c) wenn er verlangt, daß der Nachnahmebetrag
auf ein Postscheckkonto entweder
im einziehenden Land eingezahlt oder
im Ursprungsland der Sendung überwiesen
wird: eine feste Gebühr von
höchstens 30 Centimen.
2. Außerdem behält die Verwaltung des einziehenden
Landes für die unter § 1, c) vorgesehenen
Überweisungen oder Einzahlungen
vom Nachnahmebetrag nachstehende Gebühren
ein
a) eine feste Gebühr von höchstens
30 Centimen;
b) gegebenenfalls die Inlandsgebühr für die
Überweisungen oder Einzahlungen,
wenn diese für ein im einziehenden Land
geführtes Postscheckkonto vorgenommen
werden;
c) die für zwischenstaatliche Überweisungen
oder Einzahlungen zu entrichtende Gebühr,
wenn diese für ein im Ursprungsland
der Sendung geführtes Postscheckkonto
vorgenommen werden.
Artikel 9
Streichung oder Änderung des
Nachnahmebetrages
1. Der Absender einer Nachnahmesendung
kann zu den im Artikel 26 des Vertrages festgesetzten
Bedingungen die Streichung, die
Minderung und die Erhöhung des Nachnahmebetrages
verlangen. Für telegraphische Anträge
auf Streichung oder Änderung des Nachnahmebetrages
ist außer der Telegrammgebühr die
Einschreibgebühr zu entrichten.
2. Wird der Nachnahmebetrag erhöht, hat
der Absender für die Steigerung die im Artikel
8, § 1 a), Ziffer 2, vorgesehene verhältnismäßige
Gebühr zu entrichten; diese Gebühr
wird nicht eingehoben, wenn auf ein Postscheckkonto
eingezahlt oder überwiesen wird.
Artikel 10
Nachnahmeanweisungen
1. Nachnahmeanweisungen sind bis zu
dem in Artikel 4 festgesetzten Höchstbetrag
zugelassen.
2. Vorbehaltlich der in der Ausführungsvorschrift
enthaltenen Ausnahmen unterliegen
die Nachnahmeanweisungen den Bestimmungen
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens.
Artikel 11
Auszahlung von Nachnahmeanweisungen
zu Paketen
Nachnahmeanweisungen zu Nachnahmepaketen
werden den Absendern zu den von
der Ursprungsverwaltung der Sendung festgesetzten
Bedingungen ausgezahlt.
Artikel 12
Nichtzahlung an den Berechtigten
1. Der Betrag einer Nachnahmeanweisung,
die aus irgendeinem Grunde an den Berechtigten
nicht ausgezahlt worden ist, verbleibt bei
der Verwaltung des Ursprungslandes der
Sendung zu dessen Verfügung; nach Ablauf
der in diesem Land geltenden gesetzlichen
Verjährungsfrist verfällt der Betrag zugunsten
dieser Verwaltung.
2. Wenn die nach Artikel 6, b) verlangte
Einzahlung oder Überweisung auf ein Postscheckkonto
aus irgendeinem Grunde nicht
durchgeführt werden kann, stellt die Verwaltung,
die den Betrag eingezogen hat, in dessen
Höhe eine Nachnahmeanweisung zugunsten
des Absenders der Sendung aus.
Kapitel III
Haftung
Artikel 13
Grundsatz und Umfang der Haftung
1. Die Verwaltungen haften für die eingezogenen
Beträge bis zur ordnungsgemäßen
Auszahlung der Nachnahmeanweisung oder
ordnungsgemäßen Gutschrift auf ein Postscheckkonto.
2. Außerdem haften die Verwaltungen bis
zur Höhe des Nachnahmebetrages bei Ausfolgung
der Sendungen ohne Einziehung der
Beträge oder bei Einhebung eines geringeren
als des Nachnahmebetrages.
3. Die Verwaltungen übernehmen keine
Haftung für Verzögerungen, die beim Einziehen
und Übersenden der Beträge auftreten
können.
Artikel 14
Ausnahmen
Für den Nachnahmebetrag wird kein Ersatz
geleistet
a) wenn die Nichteinziehung auf einen
Fehler oder auf eine Nachlässigkeit des
Absenders zurückzuführen ist;
b) wenn die Sendung nicht ausgefolgt
wurde, weil sie unter die Verbotsbestimmungen
fällt, die entweder im Vertrag
— Artikel 16, §§ 8 und 11, c) und Artikel
28, § 1 — oder im Wertbrief- und
Wertschachtelabkommen — Artikel 2.
§§ 4 und 5 und Artikel 5 — oder im
Postpaketabkommen — Artikel 24, a)
Ziffer 2, 3, 5, 6, 7 und b) und Artikel
28 — enthalten sind;
c) wenn innerhalb der im Artikel 35, § 1
des Vertrages angegebenen Frist keine
Nachfrage eingebracht wurde.
Artikel 15
Ersatzleistung; Rückgriff;
Fristen
1. Zur Zahlung des Ersatzbetrages ist die
Ursprungsverwaltung der Sendung verpflichtet;
diese Verwaltung kann ihr Rückgriffsrecht
gegen die verantwortliche Verwaltung
geltend machen, die nach den Bedingungen
des Artikels 44 des Vertrages verpflichtet ist,
die für ihre Rechnung ausgelegten Beträge der
Ursprungsverwaltung zu erstatten.
2. Der Verwaltung, die schließlich den
Schaden zu tragen hat, steht bis zur Höhe
des Betrages dieser Ersatzleistung ein Rückgriffsrecht
gegen den Empfänger, Absender
oder gegen Dritte zu.
3. Artikel 43 des Vertrages über die Zahlungsfristen
der Ersatzleistung für den Verlust
einer Einschreibsendung gilt auch für alle
Arten von Nachnahmesendungen, für die
Auszahlung der eingezogenen Beträge oder
die Zahlung des Ersatzbetrages.
Artikel 16
Feststellung der Haftung für
die eingezogenen Beträge
1. Die einziehende Verwaltung haftet nicht
für begangene Unregelmäßigkeiten, wenn sie
a) beweisen kann, daß der Fehler auf die
Nichtbeachtung einer Bestimmung
durch die Verwaltung des Ursprungslandes
zurückzuführen ist;
b) nachweisen kann, daß bei Übergabe an
ihren Dienst die Sendung oder, wenn es
sich um ein Paket handelt, die zugehörige
Paketkarte nicht die vorschriftsmäßigen
Bezeichnungen getragen haben.
2. Wenn die Haftung nicht eindeutig einer
der beiden Verwaltungen zufällt, tragen diese
den Schaden zu gleichen Teilen.
Artikel 17
Ersatz an den Absender einer
Sendung, die dem Empfänger
ohne Einhebung des Nachnahmebetrages
ausgefolgt
wurde
1. Wenn der Empfänger eine Sendung, die
ihm ohne Einziehung des Nachnahmebetrages
ausgefolgt worden ist, zurückstellt, wird
der Absender verständigt, daß er die Sendung
innerhalb von drei Monaten gegen Verzicht
auf Auszahlung des Nachnahmebetrages oder
gegen Rückzahlung des auf Grund des Artikels
13, § 2 bereits erhaltenen Betrages
wieder übernehmen kann.
2. Wenn der Absender die Sendung übernimmt,
wird der Nachnahmebetrag der Verwaltung
oder den Verwaltungen erstattet, die
den Schaden getragen haben.
3. Wenn der Absender auf die Übernahme
der Sendung verzichtet, wird diese Eigentum
der Verwaltung oder der Verwaltungen, die
Ersatz geleistet haben.
Kapitel IV
Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Artikel 18
Gebührenanrecht bei Begleichung
des Nachnahmebetrages
durch Postanweisung
Die Verwaltung des Ursprungslandes der
Sendung vergütet nach den in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Bedingungen
a) der einziehenden Verwaltung einen
Anteil von 35 Centimen oder 55 Centimen
für jede gezahlte Nachnahmeanweisung,
je nachdem ob die Verwaltungen
das System der Karten-Nachnahmeanweisungen
oder das System der
Listen-Nachnahmeanweisungen vereinbart
haben, zuzüglich eines verhältnismäßigen
Anteils von 1/4% des Gesamtbetrages
dieser Anweisungen;
b) gegebenenfalls an die mit der Rücksendung
der Nachnahmeanweisung mit
Flugpost befaßte Verwaltung die im
Artikel 8, § 1, b) vorgesehene Gebühr.
Artikel 19
Anwendung des Vertrages und
bestimmter Abkommen
Der Vertrag, das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen,
das Postüberweisungsabkommen
sowie das Wertbrief- und
Wertschachtelabkommen und das Postpaketabkommen
sind gegebenenfalls in allem entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 20
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens
sind. Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen, um
rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 10, 12 bis
18, 20 und 21 dieses Abkommens sowie
des Artikels 121 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer als der unter
a) angeführten Bestimmungen handelt;
c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es
sich um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Abkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 32 der
Satzung vorgesehenen Schiedsgericht zu
unterbreiten ist.
Artikel 21
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragsschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in dem Archiv
der Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von
der Regierung des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Ausführungsvorschrift zum
Postnachnahmeabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien abgeschlossenen
Satzung des Weltpostvereines im
Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postnachnahmeabkommens folgendes festgelegt
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Postverwaltungen zu
erteilende Auskünfte
1. Jede Verwaltung hat mindestens drei
Monate vor Inkrafttreten des Abkommens
den anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes die für den Nachnahmedienst
erforderlichen Auskünfte bekanntzugeben.
2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 102
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer
Als Formblätter für den Gebrauch der Postbenützer
im Sinne des Artikels 11, § 2 des
Vertrages sind anzusehen
R 3 (internationale Nachnahmeanweisung
für Brief- und Wertsendungen);
R 4 (internationale Nachnahmeanweisung
für Postpakete).
Kapitel II
Aufgabe
Artikel 103
Auf den Sendungen und auf der
Paketkarte anzubringende Vermerke
1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene
Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln
sowie Postpakete mit den zugehörigen
Paketkarten müssen auf der Anschriftseite den
sehr deutlichen Vermerk „Remboursement"
(Nachnahme) mit nachfolgender Angabe des
Nachnahmebetrages in lateinischen Buchstaben
und arabischen Ziffern ohne Streichungen
oder Überschreibungen, selbst wenn diese
anerkannt wären, tragen; der Nachnahmebetrag
darf weder mit Bleistift noch mit Tintenstift
angegeben werden; dienstliche Vermerke
dürfen jedoch auch mit Tintenstift angebracht
werden.
2. Bei der Angabe des Nachnahmebetrages
in Buchstaben ist die Bezeichnung der Währungseinheit
ohne Abkürzung anzugeben;
wenn diese Angabe sich auf eine Währung
des Dezimalsystems bezieht, können Bruchteile
der Währungseinheit lediglich in Ziffern
ausgedrückt werden, aber unbedingt in Hundertstel
(oder Tausendstel) unter Angabe von
zwei (oder drei) Ziffern, erforderlichenfalls
einer Null (oder zwei Nullen). Beruht die
Währung nicht auf dem Dezimalsystem, so
sind Anzahl und Bezeichnung der Währungseinheiten
sowie Anzahl und Bezeichnung von
Bruchteilen der Währungseinheit vollständig
auszuschreiben; bei der Angabe des Betrages
in Ziffern sind die Währungseinheiten oder
Bruchteile der Währungseinheit, die in dem
mit Buchstaben ausgeschriebenen Betrage
nicht vorkommen, durch Nullen zu ersetzen.
3. Verlangt der Absender die im Artikel 105
vorgesehene Rücksendung der Nachnahmeanweisung
mit Flugpost, ist auf der Sendung,
bei einem Paket auch auf der Paketkarte, sehr
deutlich der Vermerk „Renvoi du mandat de
remboursement par avion" (Rücksendung der
Nachnahmepostanweisung mit Flugpost) anzubringen.
4. Der Absender hat auf der Anschriftseite
der Sendung, bei einem Paket auch auf der
Vorderseite der Paketkarte, in lateinischen
Schriftzeichen seinen Namen und seine Anschrift
anzugeben; ist der eingezogene Betrag
einem Postscheckkonto gutzuschreiben, hat
die Sendung und gegebenenfalls die Paketkarte
außerdem auf der Anschriftseite in
französischer oder einer anderen im Bestimmungsland
bekannten Sprache den Vermerk
zu tragen: „A porter au credit du compte
courant postal No ... de M ... à ... tenu
par le bureau de chèques d..." („Gutschrift
auf Postscheckkonto Nr. ... des ... in ...
beim Postscheckamt in ...").
Artikel 104
Klebezettel
1. Mit Nachnahme belastete eingeschriebene
Briefsendungen, Wertbriefe und Wertschachteln
sind auf der Vorderseite mit einem
orangefarbigen Klebezettel nach Muster R 1
zu versehen; der im Artikel 136, § 4 der Aus-
führungsvorschrift zum Vertrage vorgesehene
Klebezettel C 4 (oder statt dessen der Abdruck
des entsprechenden besonderen Stempels)
ist möglichst in der oberen Ecke des
Klebezettels R 1 anzubringen; es steht den
Verwaltungen jedoch frei, an Stelle dieser
beiden Klebezettel einen einzigen nach dem
Muster R 2 zu verwenden, der in lateinischer
Schrift den Namen des Aufgabepostamtes, den
Buchstaben R, die Aufgabenummer der Sendung
und ein orangefarbiges Dreieck mit der
Aufschrift „Remboursement" (Nachnahme)
trägt.
2. Die Nachnahmepakete und die zugehörigen
Paketkarten sind auf der Anschriftseite
mit dem Klebezettel R 1 zu versehen.
Artikel 105
Den Sendungen beizugebende
Formblätter
1. Außer den in den nachstehenden §§ 5
und 7 vorgesehenen Fällen ist jeder Nachnahmesendung
eine Nachnahmeanweisung aus
Steifpapier beizugeben, und zwar für eine
Briefsendung oder für eine Sendung mit
Wertangaben ein Formblatt nach dem Muster
R 3 in hellgrüner Farbe und für ein Paket
ein Formblatt nach dem Muster R 4 in
weißer Farbe; im Anweisungsformblatt muß
der Nachnahmebetrag in der Währung des
Ursprungslandes der Sendung und in der
Regel der Absender der Sendung als Empfänger
der Anweisung angegeben sein.
2. Wenn der Betrag der Nachnahmeanweisung
einem Postscheckkonto im Ursprungsland
der Sendung gutgeschrieben werden
kann, hat der Absender, der von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen wünscht, auf der
Anweisung statt seiner Anschrift den Inhaber
und die Nummer des Postscheckkontos sowie
das Amt anzugeben, das dieses Konto führt.
3. Verlangt der Absender die Rücksendung
der Nachnahmeanweisung auf dem Luftwege,
hat er auf der Vorderseite des Formblattes
R 3 oder R 4 den Vermerk „Renvoi par
avion" (Zurücksenden mit Flugpost) anzubringen;
außerdem hat das Aufgabeamt der
Sendung dieses Formblatt mit einem Klebezettel
oder mit einem Aufdruck in blauer
Farbe „Par avion" (Flugpost) zu versehen.
4. Jede Verwaltung kann Anweisungen zu
Sendungen aus ihrem Lande an das Aufgabeamt
der Sendung oder an jedes andere ihrer
Postämter richten lassen. In diesem Falle ist
das Postamt auf dem Formblatt R 3 oder R 4
anzugeben.
5. Verlangt der Absender, daß der Nachnahmebetrag
auf ein Postscheckkonto im einziehenden
Lande eingezahlt wird, ist der
Sendung, vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung,
ein Erlagschein nach dem durch
die Bestimmungen dieses Landes vorgeschriebenen
Muster beizugeben; der Erlagschein
muß den Inhaber des Kontos angeben, dem
der Betrag gutgeschrieben werden soll, und
alle anderen nach dem Vordruck erforderlichen
Angaben enthalten, mit Ausnahme des
gutzuschreibenden Betrages, der von der Bestimmungsverwaltung
der Sendung nach Einziehung
des Nachnahmebetrages eingesetzt
wird; ist der Erlagschein mit einem Abschnitt
versehen, vermerkt der Absender darauf
seinen Namen und seine Anschrift sowie alle
anderen ihm notwendig erscheinenden Angaben.
6. Die Anweisung ist an der Sendung, bei
einem Paket an der Paketkarte haltbar zu befestigen;
das gleiche gilt gegebenenfalls für
den Erlagschein.
7. Verlangt der Absender auf Grund des
Artikels 6, b) des Abkommens, daß der Nachnahmebetrag
entweder auf ein im Ursprungsland
der Sendung geführtes Postscheckkonto
eingezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen
wird, so ist. weder der Sendung noch
der Paketkarte ein Formblatt beizufügen.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte den Postbenützern
eingeräumte Befugnisse
Artikel 106
Streichung oder Änderung des
Nachnahmebetrages
1. Für den Antrag auf Streichung oder
Änderung des Nachnahmebetrages gelten die
Bestimmungen des Artikels 147 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag.
2. Jeder telegraphische Antrag ist mit der
nächsten Post durch einen brieflichen Antrag
zu bestätigen, dem ein Muster nach Artikel
> 147, § 1 beizuschließen ist und das im
Kopfe den mit Farbstift zu unterstreichenden
Vermerk „Confirmation de la demande
télégraphique du ..." (Bestätigung des telegraphischen
Antrages vom ...) zu tragen
hat; das einziehende Amt hält die Sendung
bis zum Einlangen dieser Bestätigung zurück;
die einziehende Verwaltung kann jedoch
unter eigener Verantwortung dem telegraphischen
Antrag nachkommen, ohne die briefliche
Bestätigung abzuwarten.
3. Soll der Nachnahmebetrag mit Anweisung
übermittelt werden, ist dem brieflichen
Antrag ein neues Formblatt R 3 oder R 4
mit der berichtigten Betragsangabe beizufügen.
Bei einem telegraphischen Antrag
hat das einziehende Amt die Nachnahmeanweisung
nach den Bestimmungen des Artikels
111 zu ersetzen.
4. Wenn der Absender bei der Aufgabe der
Sendung die Rücksendung- der Nachnahmeanweisung
mit Flugpost verlangt hat, sind auf
der Vorderseite des neuen Postanweisungsformblattes
der Vermerk „Renvoi par avion"
(Zurücksenden mit Flugpost) sowie der Klebezettel
oder der Aufdruck in blauer Farbe
„Par avion" (Flugpost) anzubringen.
Artikel 107
Nachsendung
1. Jede mit Nachnahme belastete Sendung
kann nachgesandt werden, wenn das neue Bestimmungsland
mit dem Ursprungsland den
Nachnahmedienst für die entsprechende Sendungsart
unterhält; in diesem Falle bleibt das
Formblatt der Nachnahmeanweisung der Sendung
angeschlossen.
2. Hat der Absender die Begleichung durch
Gutschrift auf ein Postscheckkonto verlangt
und läßt das neue Bestimmungsland diese Art
der Begleichung nicht zu, ist Artikel 12, § 2
des Abkommens anzuwenden. Das neue Bestimmungspostamt
rechnet den Nachnahmebetrag
in die Währung seines Landes nach dem
im Artikel 108, § 1 bezeichneten Umrechnungskurs
um.
Kapitel IV
Verfahren beim einziehenden Postamt
Artikel 108
Umrechnung; Behandlung der
Zahlungspapiere
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
wird der in der Währung des Ursprungslandes
der Sendung angegebene Nachnahmebetrag
durch die Verwaltung des einziehenden
Landes in dessen Währung umgerechnet; sie
bedient sich hiebei des Umrechnungskurses,
den sie für Anweisungen nach dem Ursprungsland
der Sendung anwendet.
2. Sogleich nach Einziehung des Nachnahmebetrages
füllt das einziehende oder ein
von der einziehenden Verwaltung bestimmtes
anderes Postamt den Teil „Dienstvermerke"
der Nachnahmeanweisung aus und sendet sie
nach Anbringung eines Abdruckes des Orts- und
Tagesstempels gebührenfrei an die entsprechende
Anschrift oder gegebenenfalls an sein
Auswechslungspostamt.
3. Bei Nachsendung und vorbehaltlich des
Artikels 107, § 2 verfährt die neue Bestimmungsverwaltung
so, als ob die Sendungen
ihr unmittelbar übersendet worden wären.
4. Hat der Absender die Flugbeförderung
verlangt, ist die Nachnahmeanweisung mit der
nächsten Flugpost abzufertigen.
5. Sind die eingezogenen Beträge auf ein
Postscheckkonto zu überweisen oder einzuzahlen,
hat die Gutschriftsanzeige an den
Kontoinhaber auf der Vorderseite den Vermerk
„Remboursement" (Nachnahme) und
auf der Rückseite die Sendungsart, die Nummer
der Nachnahmesendung und gegebenenfalls den
Namen des Empfängers der Sendung zu
tragen.
6. Erlagscheine zu Nachnahmesendungen,
deren Betrag einem Postscheckkonto im einziehenden
Lande gutzuschreiben ist, werden
nach den Vorschriften dieses Landes behandelt.
Artikel 109
Behandlung von Unregelmäßigkeiten
1. Bei Unterschiedlichkeit der Angabe des
Nachnahmebetrages auf der Sendung einerseits
und auf der Anweisung oder der Paketkarte
anderseits ist vom Empfänger der höhere Betrag
einzuziehen.
2. Außer der im § 5 angeführten Ausnahme
kann die Sendung gegen Zahlung des geringeren
Betrages dann ausgefolgt werden, wenn
der Empfänger die Zahlung des höheren Betrages
ablehnt, er sich jedoch zu einer allfälligen
Nachzahlung nach Einlangen der Auskunft
der Ursprungsverwaltung verpflichtet;
nimmt er diese Bedingungen nicht an, wird die
Ausfolgung der Sendung aufgeschoben.
3. In jedem Falle ist unverzüglich, möglichst
mit Flugpost, ein Auskunftsersuchen an die
von der Ursprungsverwaltung bezeichnete
Dienststelle zu richten, die in kürzester Frist,
möglichst mit Flugpost, unter Bekanntgabe
des genauen Nachnahmebetrages und gegebenenfalls
unter Anwendung des Artikels 106,
§ 3 zu antworten hat.
4. Die Absendung der Nachnahmeanweisung,
des Erlagscheins oder des Überweisungsauftrages
wird bis zum Einlangen der Antwort
zum Auskunftsersuchen aufgeschoben.
5. Wenn der Empfänger sich auf der Durchreise
befindet oder verreisen muß, ist stets
der höhere Betrag einzufordern. Im Falle der
Weigerung wird die Sendung erst nach Erhalt
der Antwort auf das Auskunftersuchen
ausgefolgt.
Artikel 110
Zahlungsfrist
1. Der Nachnahmebetrag muß binnen sieben
Tagen, gerechnet vom Tage nach dem
Einlangen der Sendung beim einziehenden
Amte, gezahlt werden; diese Frist kann höchstens
bis zu einem Monat verlängert werden,
wenn es die Vorschriften des einziehenden
Landes gestatten.
2. Wenn es sich um eine eingeschriebene
Sendung oder um eine Wertsendung handelt,
wird sie nach Ablauf der Zahlungsfrist an das
Ursprungsamt zurückgesandt; der Absender
kann jedoch durch einen Vermerk die sofortige
Rücksendung für den Fall verlangen, daß
der Empfänger den Nachnahmebetrag bei der
ersten Vorweisung nicht zahlen sollte; die sofortige
Rücksendung erfolgt auch, wenn der
Empfänger bei der Vorweisung ausdrücklich
jede Zahlung ablehnt.
3. Handelt es sich um ein Paket, wird dieses
nach Ablauf der Zahlungsfrist nach den Artikeln
27, 30, §§ 2 und 3, 32 und 33 des Postpaketabkommens
behandelt; der Absender
kann jedoch verlangen, daß den von ihm nach
Artikel 106, §§ 3 und 6 der Ausführungsvorschrift
zum Postpaketabkommen getroffenen
Verfügungen sogleich entsprochen wird, wenn
der Empfänger den Nachnahmebetrag bei der
ersten Vorweisung nicht zahlen sollte; diese
Verfügungen werden auch dann sogleich
durchgeführt, wenn der Empfänger bei der
Vorweisung jede Zahlung ausdrücklich abgelehnt
hat; wenn der Absender in Beantwortung
einer Unzustellbarkeitsmeldung für das
einziehende Amt Verfügungen getroffen hat,
laufen die oben angeführten Fristen vom Tage
nach dem Einlangen dieser Verfügungen.
Artikel 111
Vernichtung, Ungültigmachen
oder Ersatz der Zahlungspapiere
1. Von der einziehenden Verwaltung werden
vernichtet
a) jede Nachnahmeanweisung, die wegen
eines Unterschiedes in den Angaben des
Nachnahmebetrages oder wegen Streichung
oder Änderung des Nachnahmebetrages
unbrauchbar geworden ist;
b) jeder Erlagschein, der wegen Streichung
des Nachnahmebetrages nicht mehr zu
verwenden ist.
2. Jedes Formblatt zu einer Sendung, die
aus irgendeinem Grunde an den Aufgabeort
zurückgesendet wird, ist durch das zurücksendende
Amt ungültig zu machen.
3. Sind Formblätter zu Nachnahmesendungen
vor der Einziehung abhanden gekommen, in
Verlust geraten oder vernichtet worden, so
fertigt das einziehende Amt Doppel auf den
vorgeschriebenen Formblättern aus.
Artikel 112
Nicht ausgefolgte oder nicht
ausgezahlte Karten-Anweisungen
1. Nachnahmeanweisungen, die den Berechtigten
nicht ausgefolgt werden konnten, werden
nach allfälliger Erteilung eines Sichtvermerkes
von der Ursprungsverwaltung der
Sendungen bestätigt und der Verwaltung in
Rechnung gestellt, die sie ausgestellt hat.
2. Das gleiche gilt für Nachnahmeanweisungen,
die den Empfangsberechtigten zwar
ausgefolgt, deren Beträge aber nicht behoben
worden sind. Diese Anweisungen müssen erst
durch Auszahlungsermächtigungen ersetzt
werden, welche die Ursprungsverwaltung der
Anweisungen auszustellen hat.
Kapitel V
Abrechnung
Artikel 113
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen über Karten-
Anweisungen
1. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
werden die Rechnungen über ausgezahlte
Nachnahmeanweisungen auf einem
Formblatt nach dem Muster R 5 aufgestellt.
2. Der Betrag der Gebühr für die Rücksendung
der Nachnahmeanweisungen mit Flugpost,
der dem einziehenden Land zu vergüten
ist, wird gegebenenfalls in eine besondere
Spalte des Formblattes R 5 neben jeder ausgezahlten
Nachnahmeanweisung eingetragen.
3. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
können die Formblätter R 5 für Nachnahmeanweisungen
zu Briefsendungen, Wertsendungen
oder Paketen verwendet werden.
4. Der besonderen Rechnung R 5 werden
die ausgezahlten und mit Empfangsbestätigungen
versehenen Nachnahmeanweisungen
beigeschlossen. Sie werden in alphabetischer
Reihenfolge der Aufgabeämter und nach der
Nummernfolge ihrer Eintragung in den Auf-
gabebüchern dieser Ämter sowie möglichst in
der zeitlichen Folge eingetragen; die Verwaltung,
welche die Rechnung aufgestellt hat,
zieht vom Gesamtbetrag ihrer Forderung die
Gebühren ab, die der anderen Verwaltung
nach Artikel 18 des Abkommens zustehen.
5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird möglichst
in die für den gleichen Zeitraum aufgestellte
Monatsrechnung über Postanweisungen
aufgenommen; die Prüfung und Begleichung
der Rechnung R 5 erfolgt nach den Bestimmungen
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Kapitel VI
Besondere Bestimmungen für Listen-
Nachnahmeanweisungen
Artikel 114
Auswechslungsämter für Listen-
Nachnahmeanweisungen
Der Austausch der „Listen-Nachnahmeanweisungen"
findet ausschließlich durch Vermittlung
sogenanter „Auswechslungsämter" statt,
die von der Verwaltung jedes der vertragschließenden
Länder bestimmt werden.
Artikel 115
Aufstellung und Versand der
Listen für Nachnahmeanweisungen
1. Jedes Auswechslungsamt stellt täglich oder
an vereinbarten Tagen Listen MP 2 mit dem
Aufdruck „Remboursement" (Nachnahme) auf,
welche die ihm von den einziehenden Postämtern
zugegangenen Listen-Nachnahmeanweisungen
zusammenfassen. Werden die Anweisungen
nicht angeschlossen, sind in der Liste
MP 2 in der Spalte „Observations" (Bemerkungen)
die Sendungsart und die Nummer der
Nachnahmesendung zu vermerken.
2. Jede in eine Liste eingetragene Listen-
Nachnahmeanweisung trägt eine Ordnungsnummer,
die Internationale Nummer genannt
wird; diese Nummer gehört einer jährlich
fortlaufenden Nummernreihe an, die nach Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
am 1. Jänner oder 1. Juli beginnt.
3. Wechselt die Numerierung, so hat die
nächstfolgende Liste außer der Nummer der
Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden
Reihe zu tragen.
4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner
oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden
Nummern versehen.
5. Die Listen sind mit der nächsten Post,
möglichst mit Flugpost, und, vorbehaltlich einer
besonderen Vereinbarung, ohne Anschluß der
dazugehörenden Listen-Nachnahmeanweisungen
an das betreffende Auswechslungsamt zu
senden.
6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt
den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden
Vermerk auf der nächsten in der Gegenrichtung
abgefertigten Liste.
7. Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
kann für die Nachnahmen zu eingeschriebenen
Briefsendungen, Wertbriefen, Wertschachteln
und Paketen dieselbe Liste verwendet
werden.
Artikel 116
Sonderlisten für Nachnahmeanweisungen
Eine Sonderliste MP 2 ist für jede der folgenden
Arten von Anweisungen auszustellen
a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel
8 des Vertrages sowie Artikel 7 des Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommens;
die Liste hat im Kopf die
Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie
Anweisungen) zu tragen;
b) Anweisungen, für die der Absender der
Sendung die Flugpostbeförderung verlangt
hat; die Liste hat den Vermerk
„Mandats par avion" (Flugpostanweisungen)
zu tragen und ist mit der nächsten
Flugpost weiterzuleiten.
Artikel 117
Prüfung und Berichtigung der
Listen für Nachnahmeanweisungen
Für die Prüfung und Berichtigung der in den
Listen für Nachnahmeanweisungen enthaltenen
Beträge und Angaben sowie für die Behandlung
von Unregelmäßigkeiten ist Artikel 127
der Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommen anzuwenden,
Artikel 118
Auszahlung der Listen-Nachnahmeanweisungen
Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das Auswechslungsamt
des Ursprungslandes der Sendung
die Auszahlung an die Berechtigten der
Listen-Nachnahmeanweisungen mit einem
Formblatt durch, das dessen Verwaltung nach
ihren Erfordernissen dazu vorgesehen hat.
Artikel 119
Nicht ausgefolgte oder nicht
ausgezahlte Anweisungen
1. In Listen eingetragene Nachnahmeanweisungen,
die den Berechtigten nicht ausgefolgt
werden konnten, verbleiben der Ursprungsverwaltung
der Sendungen.
2. Das gleiche gilt für Anweisungen, die den
Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt, deren
Beträge aber nicht behoben worden sind.
Artikel 120
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen
1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen
Bestimmungen gelten für die Aufstellung
und Begleichung der Rechnungen von Listen-
Nachnahmeanweisungen die Vorschriften des
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
über Listenanweisungen.
2. Jede Ursprungsverwaltung von Nachnahmesendungen
fertigt am Ende jedes Monats
für jede Bestimmungsverwaltung eine Monatsrechnung
R 5 aus. In dieser Rechnung werden
die Summen der im Laufe des Monats empfangenen
Listen zusammengefaßt.
3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt
hat, zieht vom Gesamtbetrag die Gebühren
ab, die der anderen Verwaltung auf Grund
des Artikels 18 des Abkommens zustehen.
4. Der Betrag der Gebühr, der dem einziehenden
Land für die Rücksendung der Nachnahmeanweisungen
mit Flugpost zu vergüten
ist, wird gegebenenfalls in eine besondere
Spalte des Formblattes R 5 eingetragen.
5. Der Saldo der Rechnung R 5 wird nach
Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum aufgestellten
Monatsrechnung über Postanweisungen
zugerechnet; die Prüfung und Begleichung
der Rechnung R 5 erfolgt nach den Bestimmungen
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Kapitel VII
Schlußbestimmungen
Artikel 121
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Die Ausführungsvorschrift gilt vom Tage
des Inkrafttretens des Postnachnahmeabkommens
an.
2. Sie hat dieselbe Geltungsdauer wie dieses
Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1943 bis
1944)
Postauftragsabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Vereinsländer, haben gemäß
Artikel 22, § 4 der am 10. Juli 1964 zu Wien
abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereines
im gegenseitigen Einvernehmen und vorbehaltlich
der Bestimmungen des Artikels 25, § 3
der Satzung folgendes Abkommen abgeschlossen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
Dieses Abkommen regelt den Austausch von
Postaufträgen, dessen Einführung die vertragschließenden
Länder in ihren gegenseitigen Beziehungen
vereinbaren.
Artikel 2
Zur Einlösung zugelassene Forderungsurkunden
1. Zur Einlösung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,
Rechnungen, Anweisungen,
Wechsel, Zins- und Gewinnanteilscheine, abgelaufene
Wertpapiere sowie überhaupt alle
Handels- und sonstigen, ohne Kosten zahlbaren
Wertpapiere.
2. Die Verwaltungen sind berechtigt, nur
bestimmte der im § 1 angeführten Arten von
Forderungsurkunden zur Einlösung zuzulassen.
Artikel 3
Proteste; Betreibungen
Die Verwaltungen können es übernehmen,
Handelspapiere protestieren und Forderungen
gerichtlich geltend machen zu lassen. Sie
setzen einvernehmlich die dazu erforderlichen
Bestimmungen fest.
Artikel 4
Währung
Vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung
wird der Betrag des Postauftrages in
der Währung des einziehenden Landes angegeben.
Kapitel II
Aufgabe der Postauftragssendungen
Artikel 5
Sendungsart und Gebühr
Die Forderungsurkunden sind als ordnungsgemäß
freigemachter Einschreibbrief aufzu-
geben, den der Absender unmittelbar an das
mit der Einziehung des Betrages beauftragte
Postamt zu richten hat.
Artikel 6
Anzahl der Forderungsurkunden
je Sendung
Die Anzahl der zu einer Sendung vereinigten
Forderungsurkunden ist nicht beschränkt;
Forderungsurkunden verschiedener Schuldner
können dann eingelöst werden, wenn diese
zum Bereich des gleichen Postamtes gehören
und die Postaufträge zugunsten oder für
Rechnung der gleichen Person auszuführen
sind. Überdies müssen die der gleichen Sendung
beigeschlossenen Forderungsurkunden
auf Sicht oder am gleichen Fälligkeitstag einlösbar
sein.
Artikel 7
Höchstbetrag
Der einzuziehende Gesamtbetrag je Sendung
darf den von der einziehenden Verwaltung
zugelassenen Höchstbetrag für Postanweisungen
nach dem Ursprungsland der Sendung
nicht überschreiten, sofern einvernehmlich
kein höherer Betrag vereinbart worden
ist.
Artikel 8
Verbote
Es ist verboten
a) auf den Forderungsurkunden Angaben
zu machen, die nicht den Postauftrag
betreffen;
b) den Forderungsurkunden Briefe oder
Zettel beizufügen, die als Mitteilungen
zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner angesehen werden können;
c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere
Angaben zu machen, als sein Vordruck
erfordert.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
eingeräumte Befugnisse
Artikel 9
Zurückziehung von Forderungsurkunden;
Berichtigung des Verzeichnisses
Der Absender kann unter den im Artikel
26 des Vertrages festgesetzten Bedingungen
entweder die Sendung oder alle oder einen
Teil der Urkunden zurückziehen oder, im
Falle eines Irrtums, das Postauftragsverzeich-
nis berichtigen lassen. Für telegraphische Verlangen
um Berichtigung eines Verzeichnisses ist
außer der Telegrammgebühr die Einschreibgebühr
zu entrichten.
Artikel 10
Nachsendung
1. Die Urkunden werden nur innerhalb des
einziehenden Landes nachgesandt, und zwar
in den nachstehenden Fällen
a) der Schuldner hat seinen Wohnort gewechselt;
b) die Urkunden sind für Personen bestimmt,
die in einem Ortsteil wohnen,
der zum Zustellbereich eines anderen
Postamtes gehört;
c) alle Schuldner gehören zum Zustellbereich
eines anderen Postamtes.
2. Es wird ohne Einhebung einer Gebühr
nachgesandt.
Kapitel IV
Einziehung der Forderungsbeträge; Übermitteln
der eingezogenen Beträge an den
Absender; Rücksendung
Artikel 11
Unzulässigkeit von Teilzahlungen
Jede Forderungsurkunde muß vollständig
und auf einmal bezahlt werden, sonst wird
sie als nicht angenommen betrachtet.
Artikel 12
Arten der Abrechnung mit dem
Absender
Beträge, die die gleiche Sendung betreffen
und für den Absender der Forderungsurkunden
bestimmt sind, werden ihm wie folgt
übermittelt
a) entweder mit „Auftragsanweisung";
b) oder, falls die beteiligten Verwaltungen
dieses Verfahren zulassen, durch Einzahlung
oder Überweisung auf ein Postscheckkonto
entweder im einziehenden
Land oder im Ursprungsland der Forderungsurkunden.
Artikel 13
Auftragsanweisungen
1. Die Auftragsanweisungen sind bis zu dem
nach Artikel 7 festgesetzten Höchstbetrag zulässig.
2. Vorbehaltlich der Ausführungsvorschrift
unterliegen die Auftragsanweisungen dem
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen.
Artikel 14
Arten des Austausches von Auftragsanweisungen
Je nach Wahl der Verwaltungen kann der
Austausch der Auftragsanweisungen mittels
Karten oder Listen erfolgen. Im ersten Fall
werden die Anweisungen mit „Karten-Auftragsanweisungen",
im zweiten Fall mit „Listen-
Auftragsanweisungen" bezeichnet.
Artikel 15
Nichtzahlung an den Berechtigten
Artikel 12 des Postnachnahmeabkommens
gilt für die Auftragsanweisungen und für die
Einzahlungen oder Überweisungen des Betrages
der eingelösten Forderungsurkunden
auf Postscheckkonten.
Artikel 16
Gebühren
1. Vorbehaltlich der Anwendung des § 3
werden nachstehende Gebühren vom Betrag
der eingelösten Forderungsurkunden einbehalten
a) eine feste Gebühr von 30 Centimen je
eingelöste Urkunde, genannt „Einziehungsgebühr";
b) eine feste Gebühr von 30 Centimen je
nichteingelöste Urkunde, genannt „Vorweisungsgebühr";
c) Gebühren für die Übersendung der Beträge,
und zwar
1. die Gebühr für Anweisungen, wenn
mit Auftragsanweisung übersandt
wird;
2. die Inlandsgebühr, die gegebenenfalls
für die Überweisungen oder Einzahlungen
einbehalten wird, wenn diese
auf ein im einziehenden Land geführtes
Postscheckkonto erfolgen;
3. die Gebühr für die Auslandsüberweisungen
oder Auslandseinzahlungen,
wenn diese auf ein im Ursprungsland
der Forderungsurkunden
geführtes Postscheckkonto erfolgen;
d) sofern keine besondere Vereinbarung
getroffen worden ist und der Absender
die Rücksendung der Vollzugspapiere
des Postauftrages auf dem Luftwege verlangt
der gewichtsmäßig berechnete
Flugzuschlag;
e) allfällige Stempelgebühren für die Urkunden.
2. Urkunden, die wegen irgendeiner Unregelmäßigkeit
oder einer fehlerhaften An-
schrift nicht eingelöst werden konnten, unterliegen
weder der Einziehungs- noch der Vorweisungsgebühr.
3. Wenn keine einzige der Urkunden einer
Sendung eingelöst werden konnte oder wenn
die eingezogenen Beträge zur vollständigen
Deckung der Vorweisungsgebühren nicht ausreichen,
werden diese vom Absender des Postauftrages
eingehoben.
Artikel 17
Berechnung bestimmter Gebühren
und Festsetzung der zu übersendenden
Beträge
1. Die im Artikel 16, § 1, c) vorgesehenen
Gebühren werden unter Zugrundelegung der
nach Abzug der Einziehungs- und Vorweisungsgebühren,
des Flugzuschlages nach Artikel
16, § 1, d) und der Stempelgebühren verbleibenden
Beträge berechnet.
2. Die Höhe der an den Absender der Urkunden
zu übersendenden Beträge ergibt sich
aus dem Unterschied zwischen den eingezogenen
Beträgen und den einbehaltenen Gebühren
und Abgaben.
Artikel 18
Zurücksendung der nicht bezahlten,
nicht einlösbaren oder
fehlgeleiteten Urkunden
1. Sofern nichteingelöste Forderungsurkunden
aus irgendeinem Grunde nach den Bestimmungen
des Artikels 10 nicht nachgesandt
oder an einen bezeichneten Dritten nicht ausgefolgt
werden können, sind diese über das Ursprungsamt
dem Absender zurückzusenden.
2. Es wird gebührenfrei in der in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Weise und den
vorgesehenen Fristen zurückgesandt.
3. Die einziehende Verwaltung ist zu keinerlei
Rechtswahrung oder Feststellung der Nichtzahlung
verpflichtet.
Kapitel V
Haftung
Artikel 19
Grundsatz und Umfang der Haftung
1. Die Postverwaltungen sind für den Verlust
der Urkunden nach Öffnung der sie enthaltenden
Umschläge haftbar, sei es im einziehenden
Land, sei es bei der Rückgabe der
nichteingelösten Urkunden an den Absender
im Ursprungsland.
2. Die Verwaltung des Landes, in dem der
Verlust eintritt, hat dem Absender den wirklichen
Schaden zu ersetzen, ohne daß dieser
Betrag die im Artikel 39 des Vertrages vorgesehene
Ersatzleistung überschreiten darf.
3. Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen
a) beim Übersenden oder Vorweisen der
einzulösenden Urkunden;
b) beim Erheben von Protesten oder bei
Durchführung gerichtlicher Betreibungen,
wenn sie sich dazu nach Artikel 3
verpflichtet haben.
4. Vorbehaltlich der vorhergehenden Bestimmungen
sind die Artikel 13 bis 17 des
Postnachnahmeabkommens über die Haftung
der Verwaltungen auf den Postauftragsdienst
anwendbar, wobei der Begriff der Nachnahme
durch den des Postauftrages ersetzt wird.
Kapitel VI
Verschiedene Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Artikel 20
Gebührenanrecht
Jede Verwaltung behält zur Gänze die von
ihr eingehobenen Gebühren mit Ausnahme
jener, die bei der Einzahlung der Auftragsanweisung
eingehoben und nach Artikel 28 des
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
verrechnet werden.
Artikel 21
Am Postauftragsdienst teilnehmende
Ämter
Die Verwaltungen haben zum Postauftragsdienst
alle Postämter zuzulassen, die am
zwischenstaatlichen Postanweisungsdienst teilnehmen.
Artikel 22
Anwendung des Vertrages und
bestimmter Abkommen
Der Vertrag, das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen
sowie das Postüberweisungsabkommen
sind gegebenenfalls in
allem entsprechend anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 23
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung ist auf dieses Abkommen
nicht anzuwenden.
Artikel 24
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und sein er Ausführungsvorschrift
1. Die den Kongressen vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens sind.
Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Vereinsländer muß zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten
Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen, um
rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die Änderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 20 und 22 bis
25 dieses Abkommens sowie der Artikel
103 bis 107, 110, 111, 113, §§ 1 bis 6,
114, 115, §§ 1, 2, und 4 und 123 seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer als der im vorhergehenden
Absatz angeführten Bestimmungen
dieses Abkommens sowie der Artikel
108, 112, 113, § 7 und 115, § 3
seiner Ausführungsvorschrift handelt
c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es sich
um die Änderung anderer Artikel der
Ausführungsvorschrift oder um die Auslegung
der Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den Fall einer
Meinungsverschiedenheit, der dem im Artikel
32 der Satzung vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Artikel 25
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966 in
Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Urkunden
des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragsschließen-
den Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Ausführungsvorschrift zum
Postauftragsabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereines
im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postauftragsabkommens folgendes vereinbart
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 101
Von den Verwaltungen zu erteilende
Auskünfte
1. Die Verwaltungen haben mindestens
drei Monate vor der Durchführung des Abkommens
den anderen Verwaltungen durch
Vermittlung des Weltpostvereinsamtes einen
Auszug aus ihren für den Postauftragsdienst
geltenden Vorschriften bekanntzugeben, insbesondere
was die Einlösung von Zins- oder
Gewinnanteilscheinen und abgelaufenen Wertpapieren
betrifft; sie müssen auch angeben,
ob sie sich mit der Einlösung solcher Zinsscheine
und Wertpapiere befassen.
2. Jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.
Artikel 102
Formblätter für die Postbenützer
In Anwendung des Artikels 11, § 2 des
Vertrages sind als Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer anzusehen
RP1 (Verzeichnis der Forderungsurkunden)
RP 2 (Umschlag für Postaufträge).
Kapitel II
Aufgabe der Sendungen
Artikel 103
Für die Forderungsurkunden gestellte
Bedingungen
Um zur Einlösung zugelassen zu werden,
muß jede Forderungsurkunde
a) den einzuziehenden Betrag in lateinischer
Schrift, wenn er in Buchstaben
angegeben ist, und in arabischen Ziffern,
wenn er in Ziffern angegeben ist, enthalten;
b) den Namen und die Anschrift des
Schuldners angeben;
c) die Angabe des Ausstellungstages und
-ortes tragen;
d) wenn es sich um einen Wechsel, einen
Scheck oder ein Orderpapier handelt,
die Unterschrift des Ausstellers oder
Unterzeichners tragen;
e) im Aufgabeland der Stempelgebühr
unterzogen worden sein, falls sie einer
solchen unterliegt;
j) mindestens die im Artikel 16, § 1 des
Vertrages für Briefe vorgesehenen Mindestmaße
aufweisen.
Artikel 104
Beschaffenheit der Sendungen
mit Forderungsurkunden
1. Die zu einer Sendung gehörenden Forderungsurkunden
sind in ein Verzeichnis nach
dem Muster RP 1 einzutragen.
2. Zins- und Gewinnanteilscheine, die sich
auf Wertpapiere der gleichen Gattung beziehen
und deren Beträge bei demselben Schuldner
einzuziehen sind, müssen zunächst in eine
besondere Liste eingetragen werden; sie werden
dann als eine einzige Forderungsurkunde
angesehen.
3. Verlangt der Aufgeber die Rücksendung
der Vollzugspapiere des Postauftrages mit
Flugpost, muß er dies an der hiefür vorgesehenen
Stelle des Verzeichnisses RP 1 angeben.
4. Die Forderungsurkunden mit ihren etwaigen
Belegen (Rechnungen, Frachtbriefen,
Rückrechnungen, Protesturkunden usw.)
werden mit dem Verzeichnis in einen Umschlag
nach dem Muster RP 2 eingelegt; dieser
Umschlag hat außer dem Namen und der
genauen Anschrift des Absenders die Bezeichnung
des einziehenden Amtes zu tragen; die
Beilagen müssen an der zugehörigen Forderungsurkunde
befestigt sein.
5. Jeder Sendung, deren Betrag auf ein
Postscheckkonto im einziehenden Lande eingezahlt
werden soll, ist, sofern keine besondere
Vereinbarung getroffen worden ist, ein
Erlagschein nach dem für den Inlandsverkehr
dieses Landes vorgeschriebenen Muster beizugeben;
der Erlagschein muß den Inhaber
des Kontos, dem gutgeschrieben werden soll,
angeben und mit Ausnahme des gutzuschreibenden
Betrages, der vom einziehenden Amt
nach Einlösung eingesetzt wird, die anderen
Angaben enthalten, die der Vordruck des
Formblattes erfordert; ist der Erlagschein mit
einem Abschnitt versehen, so vermerkt der
Absender dort seinen Namen und seine Anschrift
sowie alle anderen ihm nötig erscheinenden
Angaben; der Erlagschein wird in den
Umschlag RP 2 eingelegt.
6. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung
einem Postscheckkonto im Ursprungsland der
Sendung gutgeschrieben werden kann, muß
der Absender, der dies wünscht, auf dem Verzeichnis
RP 1 den Inhaber und die Nummer
des Postscheckkontos sowie das kontoführende
Amt angeben.
7. Die im § 6 vorgeschriebenen Angaben
sind auch in das Verzeichnis RP 1 aufzunehmen,
wenn der Postscheckdienst bei den Überweisungen
oder Einzahlungen vermitteln soll,
falls die beteiligten Verwaltungen dieses Verfahren
zulassen.
Artikel 105
Aufgabe
1. Der Umschlag RP 2, der die im Artikel
104, § 4 angeführten Urkunden enthält,
ist vom Absender zu verschließen und am
Schalter aufzugeben.
2. Eine im Briefkasten vorgefundene ordnungsgemäß
freigemachte Sendung wird so
behandelt, als ob sie am Schalter aufgegeben
worden wäre; nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen werden nicht befördert.
Kapitel III
Einzelheiten über bestimmte, den Postbenützern
eingeräumte Befugnisse
Artikel 106
Zurückziehung der Urkunden;
Berichtigung des Verzeichnisses
1. Vorbehaltlich der nachstehenden Ergänzungen
gilt der Artikel 147 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag auch für die Zurückziehung
der Urkunden und die Berichtigung
des Verzeichnisses.
2. Jedem Antrag auf Berichtigung eines
Verzeichnisses muß ein Doppel angeschlossen
werden.
3. Wird dieser Antrag telegraphisch gestellt,
so muß er mit der ersten Post durch
einen schriftlichen Antrag bestätigt werden, der
im Kopf den mit Farbstift zu unterstreichenden
Vermerk „Confirmation de la demande
télégraphique du " (Bestätigung des telegraphischen
Antrages vom ) trägt; das
im § 2 erwähnte Doppel ist diesem Ersuchen
beizufügen. Nach Erhalt des Telegrammes
hält das einziehende Amt die Sendung zurück
und wartet die schriftliche Bestätigung
ab, um dann dem Antrag zu entsprechen.
4. Die einziehende Verwaltung kann jedoch
auf eigene Verantwortung einem telegraphischen
Antrag entsprechen, ohne diese Bestätigung
abzuwarten.
Artikel 107
Nachsendung
1. Werden alle in einer Sendung vereinigten
Forderungsurkunden nachgesandt, wird im
Verzeichnis der Vermerk „Réexpédié par le
bureau de..." (Nachgesandt vom Postamt...)
angebracht; das zur Einziehung der Forderungsurkunden
berufene Amt verfährt so, als
ob ihm diese vom Absender unmittelbar zugesandt
worden wären.
2. Wenn die Nachsendung sich auf einen
Teil der Urkunden einer Sendung bezieht, hat
das diese Urkunden einziehende Amt die eingelöste
Summe ohne Einhebung einer Gebühr
dem Amt zu übersenden, an welches das Verzeichnis
vom Absender gerichtet war; es
sendet ihm gegebenenfalls auch die nichteingelösten
Urkunden zurück; mit dem Absender
hat nur das letztgenannte Amt abzurechnen.
Artikel 108
Nachfragen; Auskunftsersuchen
Für die Nachfragen und Auskunftsersuchen
gelten die Artikel 150 bis 152 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag; der Absender
hat ein Doppel des Verzeichnisses beizubringen,
das den Urkunden beilag; dieses Doppel
wird mit dem Nachfrageschreiben oder dem
Auskunftsersuchen dem einziehenden Amt
übermittelt.
Kapitel IV
Vorgang beim einziehenden Amt
Artikel 109
Prüfung der Sendungen
1. Das einziehende Amt prüft die Urkunden,
aus denen die Sendung besteht, vergleicht
jede mit den betreffenden Eintragungen im
Verzeichnis und vermerkt auf diesem das Ergebnis
der Prüfung.
2. Vorschriftsmäßige Forderungsurkunden,
deren Vorhandensein festgestellt wird, die
aber nicht im Verzeichnis aufscheinen, werden
von Amts wegen eingetragen.
3. Wenn im Verzeichnis eingetragene Forderungsurkunden
fehlen, benachrichtigt das
einziehende Amt unverzüglich das Ursprungsamt,
das den Absender verständigt.
4. Sind die Forderungsurkunden im Verzeichnis
mit einem ungenauen Betrag eingetragen
oder sind sie vorschriftswidrig, werden
sie unverzüglich durch Vermittlung des Ursprungsamtes
an den Absender zurückgesandt;
ihnen ist ein Zettel beizufügen, auf dem der
Grund der NichtVorweisung angegeben ist
und außerdem mitgeteilt wird, daß die Abrechnung
über die zurückbehaltenen Urkunden
später erfolgt; ein Zettel mit dem Hinweis
auf die frühere Rücksendung der nicht
vorgewiesenen Forderungsurkunden wird dem
Verzeichnis RP 1 (2. Teil) angeschlossen.
5. Die anderen als die in den §§ 3 und 4
angeführten Forderungsurkunden werden
ordnungsgemäß eingelöst.
6. Sind alle Forderungsurkunden einer Sendung
nicht einlösbar, so werden sie mit einem
aufklärenden Vermerk und mit dem zweiten
Teil des Verzeichnisses zurückgesandt.
7. Die nicht einlösbaren Forderungsurkunden
werden unter Umschlag nach dem
Muster RP 3 zurückgesandt; der Brief wird
von Amts wegen eingeschrieben.
Artikel 110
Behandlung von Sendungen, die
unzulässige Vermerke oder Mitteilungen
tragen
1. Im Verzeichnis angebrachte unzulässige
Vermerke oder Mitteilungen werden nicht
berücksichtigt; beigelegte Schriftstücke oder
Briefe werden wie nicht freigemachte Briefe
aus dem Ursprungsland behandelt und im
Falle der Einlösung der Forderungsurkunden
den Empfängern gegen Einhebung der entfallenden
Gebühr ausgefolgt; bei Verweigerung
der Zahlung dieser Gebühr werden diese
Schriftstücke oder Briefe als unzustellbare
Sendungen angesehen und an das Ursprungsland
als Belege zum Verzeichnis zurückgesandt.
2. Sind unzulässige Vermerke auf den Forderungsurkunden
selbst angebracht, werden
diese zur Einlösung vorgewiesen und gegen
Bezahlung ihres Betrages und der Gebühr für
einen nicht freigemachten Brief aus dem Ursprungslande
ausgefolgt; bei Verweigerung
der Zahlung dieser Gebühr können die Urkunden
ausgefolgt werden, die entfallende
Gebühr wird jedoch von der eingezogenen
Summe abgezogen; ein erläuterndes Schreiben
ist dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil) beizugeben.
Artikel 111
Vorweisung; Einlösefrist
1. Die Forderungsurkunden werden den
Schuldnern nötigenfalls am Fälligkeitstag,
sonst so bald als möglich vorgewiesen.
2. Die bei der Vorweisung nicht eingelösten
Urkunden, deren Zahlung die Schuldner selbst
aber nicht ausdrücklich verweigert haben,
werden durch sieben Tage, gerechnet von dem
der Vorweisung folgenden Tag an, zur Verfügung
der Beteiligten gehalten; diese Frist
kann von den Verwaltungen, deren inländische
Vorschriften dies erfordern, auf höchstens
einen Monat erstreckt werden; die
Schuldner werden verständigt, daß sie innerhalb
dieser Fristen die Einlösung beim Amt
durchführen können; der Absender kann
jedoch durch einen Vermerk auf dem Verzeichnis
verlangen, daß die Urkunden nach
einer erfolglosen Vorweisung sofort an ihn
zurückgesandt oder an zu diesem Zweck
namentlich bezeichnete Personen ausgefolgt
werden.
3. Die Belegstücke nach Artikel 104, § 4
sind dem Schuldner nur im Falle der Zahlung
der sie betreffenden Urkunden auszufolgen.
Kapitel V
Vorgang nach der Vorweisung
Artikel 112
Abrechnung
Das einziehende Amt stellt auf dem Verzeichnis
RP 1 (2. Teil) die Abrechnung auf
und sorgt dafür, daß die vom Aufgeber unterlassenen
Angaben nachgetragen und die überflüssigen
gestrichen werden.
Artikel 113
Übersendung der Beträge durch
Anweisung
1. Die auf der Vorderseite mit der Bezeichnung
„Postauftrag" versehene Karten-Anweisung
ist mit dem Verzeichnis RP 1 (2. Teil)
und den nicht eingelösten Urkunden unter
Umschlag nach Muster RP 3 an das Aufgabepostamt
zu senden.
2. Wenn der Betrag der Auftragsanweisung
einem Postscheckkonto im Ursprungsland der
Sendung gutgeschrieben werden kann und der
Absender dies verlangt, erfolgt die Ausstellung
der Anweisung, die Rücksendung der
nichteingelösten Forderungsurkunden und der
Versand des Formblattes RP 1 (2. Teil) nach
Artikel 114, §§ 2 und 3.
3. Im Verkehr mit Ländern, in denen der
Postanweisungsdienst durch Auswechslungsämter
vermittelt wird, ist die Sendung an das
zuständige Auswechslungsamt zu richten.
4. Wenn der Absender die Rücksendung der
Vollzugspapiere des Postauftrages mit Flugpost
verlangt hat, wird die Sendung mit dem
Klebezettel „Par avion" (Flugpost) und gegebenenfalls
mit dem im Artikel 16, § 1, d)
des Abkommens vorgesehenen Flugzuschlag
für die Flugbeförderung freigemacht und mit
der nächsten Flugpost abgefertigt.
5. Die in den §§ 1 bis 4 erwähnten Sendungen
sind einzuschreiben, falls sie nichteingelöste
Forderungsurkunden enthalten; die
vorgedruckten Angaben auf dem Umschlag
nach dem Muster RP 3 werden daher belassen
oder gestrichen.
6. Sind vom Absender Gebühren entweder
nach Artikel 16, § 3 des Abkommens oder
Artikel 110 dieser Ausführungsvorschrift einzuheben,
wird der Umschlag nach dem
Muster RP 3 mit dem Stempel „T" bedruckt
und der Betrag der einzuhebenden Gebühren
auf der Vorderseite des Umschlages in deutlichen
Ziffern angegeben.
7. Sind Name und Anschrift des Absenders
weder auf dem Umschlag noch auf dem
Verzeichnis noch auf den Urkunden selbst
angegeben, hat das Bestimmungsamt, falls es
die Angaben nicht von dem Schuldner oder
den Schuldnern erhalten kann, das Ursprungsamt
vom Sachverhalt zu verständigen; es hat
weiter nach den vorhergehenden Bestimmungen
zu handeln und bezeichnet dieses Amt
als Empfänger der Auftragspostanweisung.
Artikel 114
Begleichung durch Zahlung
oder Überweisung auf ein Postscheckkonto
1. Bei Einzahlung oder Überweisung der
Beträge auf ein Postscheckkonto muß die für
den Kontoinhaber bestimmte Einzahlungs-
oder Überweisungsanzeige den Vermerk
„Recouvrement" (Postauftrag) tragen.
2. Gestatten die Inlandsbestimmungen dem
einziehenden Amt keine Überweisung auf ein
ausländisches Postscheckkonto, wird der Betrag
durch eine Auftragsanweisung übermittelt;
an Stelle der vollständigen Anschrift des
Absenders muß diese jedoch den Namen des
Kontoinhabers und den Zusatz „Compte
courant postal No ..., tenu par le bureau
de ..." (Postscheckkonto Nr. ..., geführt
beim Amt in ...) tragen. Die Postanweisung
wird dem betreffenden Postscheckamt unmittelbar
übersandt.
3. Nach Vollzug der in den obigen §§ 1
und 2 erwähnten Tätigkeiten wird das Verzeichnis
RP 1 (2. Teil), gegebenenfalls mit den
nichteingelösten Forderungsurkunden, auf die
im Artikel 113, §§ 1 bis 6 angegebene Art
an das Ursprungsamt zurückgeleitet.
Artikel 115
Verschiedene Tätigkeiten
1. Die nicht eingelösten Urkunden werden
gegebenenfalls der Anweisung über die eingelösten
Urkunden beigefügt und unter Umschlag
RP 3 von Amts wegen eingeschrieben
nach Artikel 113, §§ 1 bis 6 dieser Ausführungsvorschrift
zurückgesandt.
2. Der Grund der Nichteinlösung wird nach
Artikel 146, §§ 1 bis 3 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag ohne weitere Feststellungen
entweder auf einem den Urkunden beigefügten
Zettel oder auf dem Verzeichnis RP 1
(2. Teil) vermerkt.
3. Fehlende oder vorschriftswidrige Verzeichnisse
RP 1 (2. Teil) werden unmittelbar
von Amt zu Amt eingefordert oder zurückgesandt.
4. Artikel 112 der Ausführungsvorschrift
zum Nachnahmeabkommen gilt auch für die
Auftragsanweisungen.
Kapitel VI
Besondere Bestimmungen für Listen-
Auftragsanweisungen
Artikel 116
Auswechslungsämter für Listen-
Auftragsanweisungen
Der Austausch der „Listen-Auftragsanweisungen"
findet ausschließlich durch Vermittlung
sogenannter „Auswechslungsämter" statt, die
von der Verwaltung jedes der vertragschließenden
Länder bestimmt werden.
Artikel 117
Ausstellung und Versand der
Listen für Auftragsanweisungen
1. Jedes Auswechslungsamt stellt täglich
oder an vereinbarten Tagen Listen MP 2
mit dem Aufdruck „Recouvrement" (Postauftrag)
auf, welche die von den einziehenden
Ämtern eingelösten Forderungsurkunden zusammenfassen.
2. Jede in einer Liste eingetragene Auftragsanweisung
trägt eine Ordnungsnummer, die
Internationale Nummer genannt wird; diese
Nummer gehört einer jährlich fortlaufenden
Nummernreihe an, die nach Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen am
1. Jänner oder 1. Juli beginnt.
3. Wechselt die Numerierung, so hat die
nächstfolgende Liste außer der Nummer der
Reihe auch die letzte Nummer der vorhergehenden
Reihe zu tragen.
4. Die Listen selbst werden vom 1. Jänner
oder 1. Juli eines jeden Jahres an mit fortlaufenden
Nummern versehen.
5. Die Listen sind mit der nächsten Post,
wenn möglich mit Flugpost, unter Anschluß
der Verzeichnisse RP 1 (2. Teil) und gegebenenfalls
der nicht eingelösten Urkunden an das
betreffende Auswechslungsamt zu senden.
6. Das jeweilige Auswechslungsamt bestätigt
den Erhalt jeder Liste durch einen entsprechenden
Vermerk auf der nächsten in der Gegenrichtung
abgefertigten Liste.
Artikel 118
Sonderlisten für Auftragsanweisungen
Eine Sonderliste MP 2 mit dem Vermerk
„Recouvrements" (Postaufträge) ist für jede der
folgenden Arten von Anweisungen auszustellen
a) gebührenfreie Anweisungen nach Artikel
8 des Vertrages sowie Artikel 7 des
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens;
die Liste hat im Kopf die
Worte „Mandats exempts de taxe" (gebührenfreie
Anweisungen) zu tragen;
b) Anweisungen, für die der Absender die
Flugpostbeförderung verlangt hat; die
Liste muß den Vermerk „Mandats par
avion" (Flugpostanweisungen) tragen
und ist mit der nächsten Flugpost weiterzuleiten.
Artikel 119
Prüfung und Berichtigung der
Listen für Auftragsanweisungen
Für das Prüfen und Berichtigen der in den
Listen für Auftragsanweisungen enthaltenen
Beträge und Angaben sowie für die Behandlung
von Unregelmäßigkeiten ist Artikel 127
der Ausführungsvorschrift zum Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommens anzuwenden.
Artikel 120
Auszahlung der Listen-Auftragsanweisungen
Nach Erhalt einer Liste MP 2 führt das
Auswechslungsamt des Aufgabelandes der
Postaufträge die Auszahlung an die Berechtigten
der Listen-Auftragsanweisungen mit
einem Formblatt durch, das dessen Verwaltung
nach ihren Erfordernissen dazu vorgesehen
hat.
Artikel 121
Nicht ausgefolgte oder nicht
ausgezahlte Anweisungen
1. In Listen eingetragene Auftragsanweisungen,
die den Empfangsberechtigten nicht
ausgefolgt werden konnten, verbleiben der
Aufgabeverwaltung der Sendungen.
2. Das gleiche gilt für Anweisungen, die den
Empfangsberechtigten zwar ausgefolgt, deren
Beträge aber nicht behoben worden sind.
Artikel 122
Aufstellung und Begleichung
der Rechnungen
1. Vorbehaltlich der nachstehenden besonderen
Bestimmungen gelten für das Aufstellen
und Begleichen der Rechnungen über Listen-
Auftragsanweisungen die Vorschriften des
Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
über Listen-Anweisungen.
2. Jede Ursprungsverwaltung von Postaufträgen
fertigt am Ende jedes Monats für jede
der einziehenden Verwaltungen eine Monatsrechnung
MP 5 mit dem Aufdruck
„Recouvrements" (Postaufträge) aus; in dieser
Rechnung werden die Summen der im Laufe
des Monats empfangenen Listen zusammengefaßt.
3. Die Verwaltung, die die Rechnung aufgestellt
hat, fügt dem Gesamtbetrag die Gebühren,
die ihr nach Artikel 20 des Abkommens
zustehen, hinzu.
4. Der Saldo der Rechnung MP 5 wird nach
Möglichkeit der für den gleichen Zeitraum aufgestellten
Monatsrechnung über Postanweisungen
zugerechnet; die Prüfung und Begleichung
der Rechnung MP 5 erfolgt nach den Bestimmungen
des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Kapitel VII
Schlußbestimmungen
Artikel 123
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tage des Inkrafttretens des Postauftragsabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den betreffenden
vertragschließenden Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1964 bis
1965)
Postzeitungsabkommen
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereines,
haben gemäß Artikel 22, § 4 der am 10. Juli
1964 zu Wien abgeschlossenen Satzung des
Weltpostvereines im gegenseitigen Einvernehmen
und vorbehaltlich der Bestimmungen des
Artikels 25, § 3 der Satzung das folgende Abkommen
abgeschlossen
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
1. Der Postzeitungsdienst zwischen den
vertragschließenden Ländern, die vereinbaren,
diesen Dienst einzurichten, unterliegt den Bestimmungen
dieses Abkommens.
2. Die Zeitschriften sind den Zeitungen
gleichgestellt.
Kapitel II
Zeitungsbezug
Artikel 2
Bestellungen
1. Die Postämter jedes Landes nehmen von
jedermann Bestellungen auf Zeitungen an, die
in den vertragschließenden Ländern erscheinen
und deren Verleger sich mit dem Auslandsvertrieb
durch Vermittlung der Post
einverstanden erklärt haben.
2. Sie können auch Bestellungen auf Zeitungen
aller anderen Länder annehmen, die
die Postverwaltungen liefern können.
3. In Anwendung des Artikels 28 des Vertrages
hat jedes Land das Recht, Bestellungen
für Zeitungen nicht zuzulassen, die von der
Beförderung oder Zustellung auf seinem Gebiet
ausgeschlossen sind.
Artikel 3
Bezugszeiten; verspätete Bestellungen
1. Der Bezug kann nur für den Zeitraum
eines Jahres, eines Halbjahres oder eines
Vierteljahres verlangt werden. Er beginnt
— für ein Jahr am 1. Jänner;
— für sechs Monate am 1. Jänner und 1. Juli;
— für drei Monate am 1. Jänner, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober.
2. Ausnahmen von dieser Regel sind für
unbestimmt oder zeitweise erscheinende Veröffentlichungen
zugelassen.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
den Bezug auch für einen oder zwei Monate
desselben Vierteljahres sowie für den bis zur
Erneuerung der vierteljährlichen, halbjährlichen
oder jährlichen Bestellungen übrigbleibenden
Zeitraum zuzulassen.
4. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt
haben, haben keinen Anspruch auf die seit
Beginn der Bezugszeit erschienenen Nummern.
Die Verwaltungen können jedoch den
Beziehern behilflich sein, diese Nummern,
wenn möglich, zu bekommen.
Artikel 4
Abwicklung laufender Bestellungen
bei Einstellung des
Dienstes
Tritt ein Land vom Abkommen zurück,
so müssen die laufenden Bestellungen unter
den vorgesehenen Bedingungen bis zum Ablauf
der Bezugszeit ausgeführt werden.
Artikel 5
Verlegerstücke
Die Verwaltungen können Veröffentlichungen,
zu deren Lieferung sich die Verleger nicht
auf Grund einer Postbestellung, sondern auf
Grund von Lieferverträgen und unmittelbaren
Bestellungen verpflichtet haben, zur
Zeitungsgebühr nach Artikel 6 zulassen.
Kapitel III
Gebühren und Preise
Artikel 6
Zeitungsgebühr
1. Die Verwaltungen setzen für Zeitungen
nach dem Ausland eine Sondergebühr fest,
die sich innerhalb der Grenzen von 40%
bis 100% der gewöhnlichen Drucksachengebühr
hält.
2. Jede Verwaltung kann innerhalb der für
Drucksachen vorgesehenen Gewichtsstufen
von 50 g noch Zwischenstufen festsetzen, die
ihr gestatten, die Auslandsgebühren der Berechnungsweise
für die Zeitungsgebühren im
Inlandsdienst anzugleichen.
Artikel 7
Erlaßpreis
1. Jede Verwaltung veröffentlicht die Preise,
zu denen sie den anderen Verwaltungen Zeitungen
liefert, wobei sie sich auf die von den
Verlegern angegebenen Lieferpreise stützt, die
die Beförderungskosten bereits enthalten.
2. Die Erlaßpreise für auf dem Luftweg
zu befördernde Zeitungen können in gleicher
Weise veröffentlicht werden.
Artikel 8
Bezugspreis
1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes
rechnet den Erlaßpreis in die Währung
ihres Landes nach einem vereinbarten Mittelkurs
oder nach dem geltenden Umrechnungskurs
für Postanweisungen um.
2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes
setzt den vom Bezieher zu zahlenden Preis
fest, indem sie dem Erlaßpreis die ihr angemessen
erscheinende Bestellgebühr hinzurechnet;
diese darf jedoch die Gebühr nicht überschreiten,
die gegebenenfalls für den Zeitungsbezug
im Inlandsdienst eingehoben wird. Sie
rechnet außerdem die gegebenenfalls nach der
Gesetzgebung ihres Landes fällige Stempelgebühr
hinzu.
3. Der Bezugspreis ist bei der Bestellung
und für die ganze Bezugszeit einzuheben.
Artikel 9
Preisänderungen
Preisänderungen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie der Zentralverwaltung des
Bestimmungslandes oder einem besonders bezeichneten
Amt spätestens einen Monat vor
Beginn des Zeitabschnittes, für den sie gelten
sollen, bekanntgegeben werden. Diese Änderungen
gelten nicht für den laufenden Bezug.
Artikel 10
Zeitungsbeilagen
Preislisten, Prospekte, Anpreisungen usw.,
die einer Zeitung beigelegt, aber kein eigentlicher
Bestandteil dieser Zeitung sind, unterliegen
der Drucksachengebühr; diese Gebühr
kann nach Ermessen der Aufgabeverwaltung
bar verrechnet oder auf dem Streifband, dem
Umschlag oder auf der Drucksache selbst
nach einem der im Vertrag vorgesehenen Freimachungsverfahren
verrechnet werden.
Kapitel IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11
Anschriftänderungen
1. Die Bezieher können bei Wohnungswechsel
für einen die Bezugszeit nicht überschreitenden
Zeitabschnitt verlangen, daß die
Zeitung unmittelbar an ihre neue Anschrift
gesandt wird, sei es innerhalb des ursprünglichen
Bestimmungslandes, sei es nach einem
anderen vertragschließenden Land einschließlich
des Erscheinungslandes oder nach einem
nicht teilnehmenden Land.
2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung
hebt dafür vom Bezieher eine einmalige
Gebühr ein, die 70 Centimen nicht überschreiten
darf.
3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch
für Zeitungen, die im Erscheinungsland selbst
bestellt worden sind und nach einem anderen
Land überwiesen werden. In diesem Falle
kann die Verwaltung des Erscheinungslandes
jedoch die für die Überweisungen einzuhebenden
Gebühren nach ihrem Ermessen festsetzen.
Artikel 12
Ersuchen um Bekanntgabe von
Anschriften
1. Jeder Verleger kann sich die Namen und
Anschriften der Bezieher seiner Veröffentlichungen
bekanntgeben lassen. Dieses Ersuchen
kann auf die Bezieher eines Landes und/
oder Ortes beschränkt werden.
2. Für jedes Ersuchen um Bekanntgabe von
Anschriften wird eine feste Gebühr von höchstens
50 Centimen und einer Zusatzgebühr von
höchstens 5 Centimen für jede mitgeteilte Anschrift
eingehoben.
3. Die feste Gebühr verbleibt der Verwaltung
des Ursprungslandes, während die Zusatzgebühr
der Verwaltung des Bestimmungslandes
zukommt.
Artikel 13
Beschwerden
Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder
begründeten, im Zeitungsbezug aufkommenden
Beschwerde über Verzögerungen oder
Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art ohne
Kosten für die Bezieher nachzugehen.
Artikel 14
Haftung
Die Postverwaltungen übernehmen keine
Haftung für die den Verlegern zufallenden
Aufgaben und Verpflichtungen. Sie sind zu
keiner Rückzahlung verpflichtet, wenn eine
Zeitung im Laufe der Bezugszeit ihr Erscheinen
einstellt oder unterbricht.
Kapitel V
Schlußbestimmungen
Artikel 15
Anwendung des Vertrages
Der Vertrag ist gegebenenfalls auf alles entsprechend
anzuwenden, was nicht ausdrücklich
durch dieses Abkommen geregelt ist.
Artikel 16
Ausnahme von der Anwendung
der Satzung
Artikel 4 der Satzung gilt nicht für das vorliegende
Abkommen.
Artikel 17
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift
1. Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge
zu diesem Abkommen und seiner Ausführungsvorschrift
bedürfen, um rechtswirksam
zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitgliedsländer,
die Vertragsteile dieses Abkommens sind.
Die Hälfte dieser beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer muß zum Zeitpunkt der Abstimmung
anwesend sein.
2. In der Zeit zwischen zwei Kongressen
eingebrachte Vorschläge zu diesem Abkommen
und seiner Ausführungsvorschrift bedürfen,
um rechtswirksam zu werden
a) der Gesamtheit der Stimmen, wenn es
sich um die Annahme neuer Bestimmungen
oder um die grundlegende
Änderung der Artikel 1 bis 4, 6 bis 10,
13 bis 18 dieses Abkommens sowie der
Artikel 101 bis 105 und 116 seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) zwei Drittel der Stimmen, wenn es sich
um die grundlegende Änderung der Artikel
106, 110, 111, 114 und 115 der
Ausführungsvorschrift handelt;
c) der Mehrheit der Stimmen, wenn es
sich handelt um
1. die grundlegende Änderung der
anderen Artikel dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
sowie um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Abkommens und
seiner Ausführungsvorschrift, außer
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem in Artikel 32 der
Satzung vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist;
2. Änderungen der Ausdrucksweise
aller Bestimmungen dieses Abkommens
und seiner Ausführungsvorschrift.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
des Abkommens
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1966
in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der vertragschließenden
Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein
seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift
davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß
stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Ausfuhrungsvorschrift zum
Postzeitungsabkommen
Die Unterzeichneten haben gemäß Artikel
22, § 5 der am 10. Juli 1964 zu Wien
abgeschlossenen Satzung des Weltpostvereines
im Namen ihrer Postverwaltungen im gegenseitigen
Einvernehmen zur Ausführung des
Postzeitungsabkommens folgendes festgelegt
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 101
Auswechslungsämter
1. Den Zeitungsbezug vermitteln Auswechslungsämter,
die jede Verwaltung zu bestimmen
und den anderen Verwaltungen bekanntzugeben
hat.
2. Diese Ämter verkehren in allen Angelegenheiten
des Zeitungsdienstes unmittelbar
miteinander.
Artikel 102
Zeitungsliste; verbotene Zeitungen
1. Die Verwaltungen übersenden einander
eine Liste der Zeitungen, die durch ihre Vermittlung
bezogen werden können. Diese Liste
ist auf einem Formblatt nach dem Muster
AP 1 aufzustellen und den beteiligten Verwaltungen
spätestens einen Monat vor Beginn
der Bezugszeit, für die sie gelten soll, zu übersenden.
2. Jede nachträgliche Änderung der Bezugsbedingungen
ist nur gültig, wenn die bezügliche
Mitteilung innerhalb der im § 1
vorgesehenen Frist erfolgte. Andernfalls wird
die Änderung erst vom folgenden Vierteljahr
an wirksam.
3. Die Verwaltungen teilen einander außerdem
die Liste der verbotenen Zeitungen mit.
Artikel 103
Zeitungspreisliste
Jede Verwaltung stellt auf Grund der nach
Artikel 102 gelieferten Listen eine Zeitungspreisliste
auf, in der länderweise die Zeitungen,
die Bezugsbedingungen und die vom
Bezieher zu zahlenden Preise angegeben sind.
E nach Artikel 8 des Abkommens berechneten
Bezugspreise werden in der gesetzlichen
Währung des Landes angegeben, das die
Preisliste veröffentlicht.
Artikel 104
Mitteilungen an das Internationale
Büro
1. Die Verwaltungen haben mindestens drei
Monate vor Ausführung des Abkommens
durch Vermittlung des Internationalen Büros
den anderen Verwaltungen mitzuteilen
a) das Verzeichnis der Länder, mit denen
sie einen Zeitungsbezugsdienst auf
Grundlage des Abkommens unterhalten;
b) die im Auslandsdienst geltende Zeitungsgebühr;
c) die Bestellgebühr, die zum Erlaßpreis
hinzukommt, die Gebühr für Anschriftsänderung
sowie die feste Gebühr und
Zusatzgebühr für die Bekanntgabe von
Anschriften;
d) die Angabe über die Zulassung von Verlegerstücken;
e) ihre Auswechslungsämter und die Länder,
für die diese vermitteln;
f) einen Auszug aus ihren Gesetzen oder
Verordnungen über den Zeitungsdienst.
2. Jede spätere Änderung ist unverzüglich
bekanntzugeben.
Kapitel II
Durchführung der Zeitungsbestellungen
Artikel 105
Bestellisten
1. Gegen Ende jedes Vierteljahres stellen
die Auswechslungsämter die Zeitungsbestellungen,
die sie aus dem Inland erhalten haben,
in einem Verzeichnis nach Muster AP 2 zusammen.
Diese Liste muß dem entsprechenden
Auswechslungsamt so rechtzeitig zugehen,
daß alle Bestellungen vom Tage des Bezugsbeginns
an durchgeführt werden können. Die
Verwaltungen teilen einander den Zeitpunkt
mit, bis zu dem die Zeitungsbestellungen
ihren Auswechslungsämtern zugehen müssen.
2. Bestellungen, die verspätet einlangen
oder die außerhalb der festgesetzten Erneuerungszeiten
erfolgen, werden in gleicher
Weise in ein Verzeichnis AP 2 aufgenommen.
3. Die Listen werden mit fortlaufenden
Nummern versehen, deren Nummernfolge
jedes Vierteljahr neu beginnt. Anschließend
an die neuen Bestellungen werden die früheren
noch gültigen aufgeführt, so daß für jede
Zeitung und jeden Bestimmungsort die Gesamtzahl
der durchzuführenden Bestellungen
ersichtlich ist.
Artikel 106
Versand der Zeitungen
1. Die Zeitungen werden in Paketen versandt,
und zwar, je nach Vereinbarung der
Verwaltungen, entweder an die Absatzämter
oder im ganzen an Vermittlungsämter. Die
Pakete müssen den Vermerk „Abonnementsposte"
(Postbezug) tragen.
2. Nach Vereinbarung können die Zeitungen
auch unter Streifband oder in offenen
Umschlägen mit dem Vermerk „Abonnementsposte"
(Postbezug) von den Verlegern
unmittelbar an die Bezieher gesandt werden.
In diesem Fall teilt das Auswechslungsamt
des Bestimmungslandes dem Auswechslungsamt
des Herkunftslandes die Anschriften der
Bezieher mit. Diese Mitteilung unterliegt nicht
den Gebühren nach Artikel 12, § 2 des Abkommens.
3. Die Verwaltungen der Herkunftsländer
können verlangen, daß diese Pakete oder
Sendungen nach Artikel 178 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag freigemacht werden.
Artikel 107
Verlegerstücke
1. Verlegerstücke nach Artikel 5 des Abkommens
müssen unter Streifband oder in
offenen Umschlägen mit dem aufgedruckten
Vermerk „Abonnement direct" (Unmittelbarer
Bezug) versandt werden und die Anschrift
des Empfängers tragen.
2. Die Verwaltungen können verlangen,
daß diese Sendungen freigemacht werden. In
diesem Falle ist der nach Artikel 20, § 3 des
Vertrages vorgesehene Vermerk „Taxe perçue"
(T. P.) oder „Port payé" (P. P.) nicht erforderlich.
Kapitel III
Sonderfälle
Artikel 108
Anschriftänderungen
1. Wünscht der Bezieher bei Wohnungswechsel,
daß seine Zeitung nach einem anderen
Land, gleichgültig ob es am Abkommen
teilnimmt oder nicht, oder an ein anderes
Postamt des ursprünglichen Bestimmungslandes
geleitet wird, so muß er sein Verlangen
in jedem Fall an das ursprüngliche Bestimmungsamt
richten, das dafür die im Artikel
11 des Abkommens vorgesehene Gebühr
einhebt.
2. Dieses Amt verständigt unmittelbar das
Verlagsamt und im Interesse des neuen Absatzamtes
das betreffende Auswechslungsamt
mittels der Teile A und B eines Formblattes
nach Muster AP 9.
3. Für den unmittelbaren Versand zum
neuen Absatzamt müssen die Zeitungen die
persönliche Anschrift des Empfängers sowie
den Vermerk „Abonnements-poste" (Postbezug)
tragen. In derselben Weise sendet das
ursprüngliche Absatzamt die Zeitungen nach,
die ihm nach Absendung des Formblattes
AP 9 noch zugehen.
4. Nach Ablauf der vom Bezieher für die
Anschriftänderung vorgesehenen Frist sendet
das Verlagsamt die Zeitung wieder an das
ursprüngliche Absatzamt.
Artikel 109
Er such en um Bekanntgabe von
Anschriften
1. Jedes Ersuchen um Bekanntgabe von Anschriften
seitens eines Verlegers wird vom Auswechslungsamt
des Ursprungslandes der Veröffentlichung
entgegengenommen, das ein
Formblatt nach Muster AP 11 ausfertigt.
2. Das Ersuchen wird im allgemeinen vom
Auswechslungsamt des Ursprungslandes von
Amts wegen an das Auswechslungsamt des Bestimmungslandes
gesandt; dieses stellt die Anschriftsliste
zusammen und übermittelt sie an
das Auswechslungsamt des Ursprungslandes
mit Teil B des Formblattes AP 11.
Artikel HO
Unregelmäßigkeiten
1. Verspätungen, Unterbrechungen, Fehlleitungen
oder sonstige Unregelmäßigkeiten,
die im Zeitungsdienst vorkommen, werden
unverzüglich dem Auswechslungsamt oder gegebenenfalls
dem Verlagsamt oder den Zentralverwaltungen
mitgeteilt, wenn diese es
verlangt haben.
2. Werden beim Eingang Unterschiede in
der Zahl der zu liefernden Zeitungen festgestellt,
so teilt das Bestimmungs- oder das Auswechslungsamt
dies auf einer Meldung nach
dem Muster AP 3 mit, der nach Möglichkeit
das für den Versand benutzte Streifband beigefügt
wird. Verlangt ein Bezieher die Nachlieferung
einzelner ihm nicht zugegangener
Nummernstücke einer Zeitung, so wird dies
mit einer Meldung nach Muster AP 4 bekanntgegeben.
3. Den Verlangen ist unverzüglich zu entsprechen.
Artikel 111
Unterbrechung oder Einstellung
der Herausgabe
Wenn die Herausgabe einer Zeitung unterbrochen
oder eingestellt wird, sorgen die Verwaltungen
dafür, daß den Beziehern der Bezugspreis
für den Zeitabschnitt, in dem die
Zeitung nicht geliefert worden ist, nach Möglichkeit
erstattet wird. Ebenso ist bei verbotenen
Zeitungen zu verfahren.
Artikel 112
Bezug von Zeitungen, die nicht
in der Liste aufscheinen
Wird eine Zeitung bestellt, die in der Liste
nicht aufscheint, so wendet sich das zuständige
Auswechslungsamt an das fremde Auswechslungsamt,
um die notwendigen Auskünfte
einzuholen.
Kapitel IV
Abrechnung
Artikel 113
Anrechte auf Gebühren und Abgaben
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels
114, § 5, verbleiben die Gebühren und
Abgaben zur Gänze der Verwaltung, die sie
eingehoben hat.
Artikel 114
Vierteljährliche Rechnungen
1. Die Rechnungen über den Bezug werden
vierteljährlich aufgestellt.
2. Sobald die vierteljährlichen Bestellungen
als abgeschlossen angesehen werden können,
spätestens jedoch, sofern keine besonderen
Vereinbarungen bestehen, am 20. des zweiten
Vierteljahrsmonates, stellt jedes Auswechslungsamt
für das fremde Auswechslungsamt eine
Rechnung nach dem Muster AP 10 auf, der
auf Verlangen dieses Amtes die Bestellisten
als Belege beigefügt werden. Es trägt in die
Rechnung nach der Buchstabenfolge und nach
den Bezugszeiten alle seit Aufstellung der vorhergehenden
Rechnung gelieferten Zeitungen
ein, wobei mit der kürzesten Bezugszeit begonnen
wird. Im Bedarfsfall kann im Laufe
des dritten Vierteljahrsmonates eine Nachtragsrechnung
aufgestellt werden, die jedoch
spätestens am 15. desselben Monats abgeschlossen
sein muß.
3. Die nach der Aufstellung der vierteljährlichen
Rechnung und der etwaigen Nachtragsrechnung
verlangten Bestellungen werden
im folgenden Vierteljahr verrechnet.
4. Beträge für die Lieferung einzelner Zeitungsnummern
an Bezieher werden, wenn
keine besondere Vereinbarung besteht, zur
Begleichung in die vierteljährlichen Rechnungen
einbezogen.
5. Beträge, die der Verwaltung des Bestimmungslandes
als Zusatzgebühr für das Aufstellen
der Anschriftslisten gebühren, sind in
die vierteljährlichen Rechnungen unter Anschluß
des Formblattes AP 11, Teil A, aufzunehmen.
Artikel 115
Begleichung; Abschlagszahlungen
1. Sofern keine besonderen Vereinbarungen
bestehen, ist nach Artikel 29 des Postanweisungs-
und Postreisegutscheinabkommens die
geringere Forderung in die Währung der
größeren Forderung umzurechnen.
2. Die Rechnungen sind von der Schuldnerverwaltung
in der gesetzlichen Währung des
Gläubigerlandes vor Ablauf des dritten Monates
zu begleichen, der auf das Vierteljahr
folgt, auf das sie sich beziehen.
3. Falls keine besondere Vereinbarung besteht,
erfolgt die Bezahlung des Restbetrages
durch Postanweisung oder Postüberweisung.
4. Sind die Verwaltungen über die Höhe
des zu zahlenden Betrages nicht einig, kann
die Bezahlung nur für den strittigen Teilbetrag
hinausgeschoben werden. Die Schuldnerverwaltung
ist gehalten, der Gläubigerverwal-
tung spätestens innerhalb der im § 2 vorgesehenen
Frist die Gründe für die Einwendungen
mitzuteilen.
5. Nach Bedarf können monatliche Abschlagszahlungen
verlangt werden. Für jede
Schuld von mehr als 30.000 Franken monatlich
darf eine Abschlagszahlung, die so berechnet
ist, daß der Rest 30.000 Franken nicht
überschreitet, nicht verweigert werden.
6. Verspätet bezahlte Beträge sind zugunsten
der Gläubigerverwaltung mit 5% jährlich
zu verzinsen.
Kapitel V
Schlußbestimmungen
Artikel 116
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Ausführungsvorschrift
1. Diese Ausführungsvorschrift gilt vom
Tag des Inkrafttretens des Postzeitungsabkommens
an.
2. Sie hat die gleiche Geltungsdauer wie
dieses Abkommen, sofern sie nicht im gegenseitigen
Einvernehmen von den vertragschließenden
Parteien erneuert wird.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1982 bis
1983)
und welche folgende verfassungsändernde Bestimmungen enthalten
Artikel 69 des Weltpostvertrages, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;
Artikel 17 des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2
lit. a;
Artikel 53 des Postpaketabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;
Artikel 51 des Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommens, ausgenommen die Bestimmung
des § 2 lit. a;
Artikel 35 des Postüberweisungsabkommens;
Artikel 20 des Postnachnahmeabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;
Artikel 24 des Postauftragsabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a;
Artikel 17 des Postzeitungsabkommens, ausgenommen die Bestimmung des § 2 lit. a,
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diese Vertragsinstrumente für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der Weltpostvertrag vom 10. Juli 1964 und die am gleichen Tag unterzeichneten vorstehenden
Abkommen treten gemäß ihren Schlußbestimmungen am 1. Jänner 1966 in Kraft.