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351a_1991 AT

351a. Verordnung: Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351a. Verordnung: Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz

Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG),

BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet

§ 1. Die Umstellung des Firmenbuchs auf

automationsunterstützte Datenverarbeitung wird

für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe

erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 1 bis 5 FBG

genannten Rechtsträger angeordnet.

§ 2. Bei der Datenersterfassung sind bereits

gelöschte Eintragungen von

1. Firma,

2. Sitz,

3. Rechtsform und

4. vertretungsbefugten Organen

in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen,

soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli

1988 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4

BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst

zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden

Datenersterfassung nicht gelöscht ist.

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