351a_1991
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351a. Verordnung: Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 351a. Verordnung: Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz
1991_351a_0 351a. Verordnung: Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz
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Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG),
BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet
§ 1. Die Umstellung des Firmenbuchs auf
automationsunterstützte Datenverarbeitung wird
für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe
erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 1 bis 5 FBG
genannten Rechtsträger angeordnet.
§ 2. Bei der Datenersterfassung sind bereits
gelöschte Eintragungen von
1. Firma,
2. Sitz,
3. Rechtsform und
4. vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen,
soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli
1988 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4
BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst
zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden
Datenersterfassung nicht gelöscht ist.