351. Verordnung: Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
hinsichtlich des § 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes
gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
1. harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und
2. für die Jahre 2003 bis 2007 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes
„Inländer im Inland“
zu erstellen.
Periodizität, Erhebungsstichtag
§ 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stichtag ist der zwischen
dem 6. und 12. jedes Monats liegende Mittwoch, im Dezember ist es der zwischen dem 2. und 8.
liegende Mittwoch. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauffolgende Arbeitstag.
(2) Kann an den in Abs. 1 genannten Tagen die Preiserhebung nicht durchgeführt oder abgeschlossen
werden, gilt die Woche, in welcher der Stichtag liegt, als Erhebungszeitraum.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz)
und
3. örtliche Einheiten („Arbeitsstätten“),
die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70 (ausgenommen
Gruppe 70.2), 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen
Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder
Dienstleistungen erbringen,
4. örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung („Dienststellen“), soweit sie eine Tätigkeit gemäß
Abteilung 75, 80, 85, 92, 93,
5. Interessenvertretungen, soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 91
des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige
in der Europäischen Gemeinschaft, ausüben.
(2) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich
durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67,
70, 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben
1. die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden
Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung
(EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG)
Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;
2. für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende
Positionen des Warenkorbs
a) die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
b) Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
c) die Einsätze bei den Glücksspielen;
d) die Kosten von Übernachtungen im Ausland;
e) die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;
3. die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt
sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.
(2) Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards
für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.
(3) Die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
Art der Erhebung
§ 5. (1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 ist in der Art der Befragung durchzuführen.
(2) Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß § 7
zu erfolgen.
Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe)
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die
Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl), und die Erhebungseinheiten
von der Auswahl zu verständigen. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, Waren
und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht
nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2) Die Bundesanstalt hat unter Bedachtnahme auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche
Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte
Verbraucherpreisindizes für jede Erhebungsregion die Anzahl der Erhebungseinheiten und die Anzahl der
für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen festzulegen.
Erhebungsregionen
§ 7. Erhebungsregionen sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten,
Baden, Dornbirn, Feldkirch, Kapfenberg, Krems, Steyr, Villach, Wels, Wolfsberg und Wiener Neustadt.
Qualitätskontrolle
§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz
2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Statistikrates
der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität
gemäß § 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität
der Auskunftserteilenden, erforderlich sind.
Durchführung der Erhebung
§ 9. (1) Die Erhebungen sind grundsätzlich bei den örtlichen Einheiten (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4) durchzuführen.
(2) Preise und sonstige Erhebungsmerkmale (§ 4) von Waren und Dienstleistungen, die von der
Bundesanstalt eingeholt werden, können auch bei den Unternehmen und Betrieben erhoben werden.
(3) Die in § 7 angeführten Städte und Gemeinden sind zur Mitwirkung an der Erhebung insoweit
verpflichtet, als sie
1. in ihrem Wirkungsbereich die Erhebungen durchführen;
2. die Preismeldungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen und
3. spätestens acht Werktage nach dem Erhebungsstichtag (§ 2) die Preismeldungen der Bundesanstalt
übermitteln.
(4) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen
1. durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch
das Erhebungsorgan oder
2. durch Übergabe der Erhebungsunterlagen an den Auskunftsgebenden und Rückübermittlung der
vollständig ausgefüllten Unterlagen durch diesen im Fall des Abs. 3 an die Städte und Gemeinden
und im Fall des Abs. 2 und 5 an die Bundesanstalt durch den Auskunftsgebenden jeweils innerhalb
von zwei Arbeitstagen.
(5) Die Bundesanstalt kann Nacherhebungen durchführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen
Qualität erforderlich sind.
Erhebungsunterlagen
§ 10. Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden
rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen
an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen.
Veröffentlichung
§ 11. (1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen
der Verordnungen (EG) Nr. 2494/95 und Nr. 1921/2001 zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß § 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig
mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht,
kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
(3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle
genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren
1. Jahresdurchschnitte der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
2. Monatliche Indizes der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958);
3. Monatliche Inflationsraten (Vergleich laufendes Monat mit entsprechendem Monat des Vorjahres)
für die letzten zehn Jahre.
(4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex für die jeweils laufende
Indexperiode zu publizieren.
(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data
Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das
jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig
anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.
(7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen.
(8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden
Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Aufwand- und Kostenersatz
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat den Städten und Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen
entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von
266500 € und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend
mit dem Jahr 2003 bis zum 31. Dezember 2005, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen
Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen
Verbraucherpreisindizes und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale
gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 45000 €. Dieser Betrag ist jährlich mit
3% zu valorisieren.
Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine
geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender
Fassung anzuwenden
1. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom
27. Oktober1995, S 1 (CELEX 31995R2494);
2. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX
31993R0696);
3. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in
der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (CELEX
31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom
10. Jänner 2002, S 3 (CELEX 32002R0029);
4. Verordnung (EG) 1749/96 der Kommission über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl.
Nr. L 229 vom 10. September 1996, S 3 (CELEX 31996R1749), zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 214 vom 31. Juli 1998, S 23
(CELEX 31998R1688);
5. Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards
für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherindex, ABl. Nr. L 335 vom
10. Dezember 1998, S 30 (CELEX 31998R2646);
6. Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards
für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2602/2000, ABl. Nr. L 261 vom 29. September 2001, S 49 (CELEX 32001R1921).