Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351_2000 AT

351. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 89/2000, wird verordnet

Der Straßenverlauf des Abschnittes „Umfahrung Micheldorf“ im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn wird

im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei AB-km 20,00 an die mit Verordnung BGBl.

Nr. 197/1987 festgelegte Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn in geringer Dammlage an und geht danach in

eine etwa 350 m lange Einschnittsstrecke bis zum Nordportal der Unterflurtrasse Ottsdorf/Thurnham über.

Auf Grund dieser Unterflurführung kommt die Trasse somit östlich der Ortschaft Ottsdorf und westlich

der Ortschaft Thurnham unterirdisch zu liegen und führt anschließend in Einschnittslage bzw. durch die

Anlage von Wällen geschützt entlang am westlichen Rand des Flugfeldes Micheldorf bis zum Kremsursprungtunnel

mit der unmittelbar angeschlossenen Grünbrücke bei AB-km 23,343. Der Kremsursprungtunnel

durchsticht den quer zum Tal stehenden Auslauf des Thurnhamberges, unterfährt die

Krems und endet bei AB-km 24,250 am Südrand des Kremsursprungtales. Die Trasse wird im weiteren

Streckenverlauf nach der Grünbrücke Hinterburg in Dammlage entlang des Thurnhamberges geführt und

bindet auf Höhe der Kirchdorfer Zementwerke bei AB-km 25,65 an die bereits mit BGBl. Nr. 698/1996

(berichtigt mit BGBl. II Nr. 199/1997) verordnete Trasse (Baulos „Schön“) an. – AB-km 25,65 entspricht

km 25,50 der Verordnung BGBl. Nr. 698/1996.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan

Nr. B-01-509 und B-02-509 jeweils im Maßstab 1: 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse

erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr

Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814 509/26-VI/B/5/98 vom 8. April 1998 genehmigten

Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Erlass Zl. 814 509/44-III/6/00 vom 9. August 2000

betreffend die Grünbrücke Hinterburg, Variante C.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass

Zl. 814 509/48-III/6/00 vom 5. Oktober 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe

unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,

Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen

Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der „mitwirkenden“

Behörden im Sinne des UVP-G fallen – enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81, im Regierungsgebäude, 1010 Wien,

Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Micheldorf in

Oberösterreich zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 438/1978 von km 20,00 bis km 21,19

abgeändert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →