351. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 89/2000, wird verordnet
Der Straßenverlauf des Abschnittes „Umfahrung Micheldorf“ im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn wird
im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei AB-km 20,00 an die mit Verordnung BGBl.
Nr. 197/1987 festgelegte Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn in geringer Dammlage an und geht danach in
eine etwa 350 m lange Einschnittsstrecke bis zum Nordportal der Unterflurtrasse Ottsdorf/Thurnham über.
Auf Grund dieser Unterflurführung kommt die Trasse somit östlich der Ortschaft Ottsdorf und westlich
der Ortschaft Thurnham unterirdisch zu liegen und führt anschließend in Einschnittslage bzw. durch die
Anlage von Wällen geschützt entlang am westlichen Rand des Flugfeldes Micheldorf bis zum Kremsursprungtunnel
mit der unmittelbar angeschlossenen Grünbrücke bei AB-km 23,343. Der Kremsursprungtunnel
durchsticht den quer zum Tal stehenden Auslauf des Thurnhamberges, unterfährt die
Krems und endet bei AB-km 24,250 am Südrand des Kremsursprungtales. Die Trasse wird im weiteren
Streckenverlauf nach der Grünbrücke Hinterburg in Dammlage entlang des Thurnhamberges geführt und
bindet auf Höhe der Kirchdorfer Zementwerke bei AB-km 25,65 an die bereits mit BGBl. Nr. 698/1996
(berichtigt mit BGBl. II Nr. 199/1997) verordnete Trasse (Baulos „Schön“) an. – AB-km 25,65 entspricht
km 25,50 der Verordnung BGBl. Nr. 698/1996.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan
Nr. B-01-509 und B-02-509 jeweils im Maßstab 1: 2000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachse
erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr
Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814 509/26-VI/B/5/98 vom 8. April 1998 genehmigten
Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Erlass Zl. 814 509/44-III/6/00 vom 9. August 2000
betreffend die Grünbrücke Hinterburg, Variante C.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass
Zl. 814 509/48-III/6/00 vom 5. Oktober 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe
unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,
Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen
Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen – soweit sie nicht in die Zuständigkeit der „mitwirkenden“
Behörden im Sinne des UVP-G fallen – enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81, im Regierungsgebäude, 1010 Wien,
Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Micheldorf in
Oberösterreich zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 438/1978 von km 20,00 bis km 21,19
abgeändert.