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351_1999 AT

351. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von

Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 samt Überschrift lautet

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften

und deren Vereinigungen insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 952/97 sowie Verordnung

(EWG) Nr. 220/1991.

(2) Sie sind anzuwenden auf Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen, die vor dem 1. Jänner

2000 anerkannt wurden.“

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Art. 10 der

Verordnung (EG) Nr. 952/97 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in § 1 genannten

Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.“

3. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/97

angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften

gewährleisten, dass die in Art. 5 Abs. 1 der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die

Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.“

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