351. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von
Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995, wird wie folgt geändert
1. § 1 samt Überschrift lautet
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften
und deren Vereinigungen insbesondere gemäß Verordnung (EG) Nr. 952/97 sowie Verordnung
(EWG) Nr. 220/1991.
(2) Sie sind anzuwenden auf Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen, die vor dem 1. Jänner
2000 anerkannt wurden.“
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen können Beihilfen gemäß Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 952/97 nur beantragen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieser Verordnung anerkannt sind und die Voraussetzungen einhalten.“
3. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Erzeugergemeinschaften, denen andere als die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/97
angeführten Personen angehören, können anerkannt werden, wenn die Satzungen dieser Gemeinschaften
gewährleisten, dass die in Art. 5 Abs. 1 der angeführten Verordnung genannten Mitglieder weiterhin die
Kontrolle über die Erzeugergemeinschaften und deren Beschlüsse haben.“