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351_1997 AT

351. Verordnung: Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Beginn der Führung des Finanzstrafregisters

Auf Grund des § 194e Abs. 1 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird verordnet

Der Beginn der Führung des Finanzstrafregisters wird mit 1. Jänner 1998 festgelegt.

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