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351. Bundesgesetz: Änderung des Aufenthaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Bundesgesetz: Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz — AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 505/ 1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 Zl lautet

„1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;"

2. § 1 Abs. 3 Z5 lautet

„5. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;"

3. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG" eingefügt: „auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 AuslBG"

3a. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Familienangehörige im Sinne des § 3 der in den Abs. 3 und 4 genannten Personen vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht."

4. § 2 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Jahr Asyl gewährt wurde und der Personen, denen sonst ein dauerndes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ist bei der Festlegung der Zahl anzurechnen."

5. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

1. die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege des Arbeitsmarktservice erteilt werden dürfen,

2. entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft eine besondere Zahl von Bewilligungen für selbständig und unselbständig Erwerbstätige festlegen, denen insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich eine Bewilligung erteilt werden kann,

3. unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine besondere Zahl für Bewilligungen für den Familiennachzug gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 festlegen,

4. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind

oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligüng, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und

5. eine der zu erwartenden Entwicklung entsprechende Zahl von Bewilligungen für Studierende an österreichischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen festlegen.

6. § 3 lautet

„§ 3. (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

1. von österreichischen Staatsbürgern oder

2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem I.Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.

(3) Die Fristen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkunft ausreichend gesichert sind.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Abs. 1 genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.

(5) Übersteigt die Zahl der Anträge nach Abs. 1 Z 2 voraussichtlich die festgelegte Zahl von Bewilligungen (§ 2 Abs. 3 Z 3), so sind Bewilligungswerber bevorzugt zu berücksichtigen, denen auf Grund persönlicher Umstände eine sofortige Integration möglich ist oder bei denen eine Familienzusammenführung besonders dringlich ist."

7. § 4 Abs. 4 entfällt; Abs. 2 und Abs. 3 lauten

„(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zunächst befristet für höchstens ein Jahr zu erteilen. Sie kann jeweils um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete, sofern die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, eine mehrjährige Bewilligung erteilt werden.

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren."

8. § 5 Abs. 2 bis Abs. 4 lauten

„(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die Art der angestrebten Beschäftigung anzugeben und die hiefür erforderliche entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.

.(3) Die Feststellung der Unbedenklichkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat aus dem Aufenthaltszweck der Bewilligung hervorzugehen. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsuche.

(4) Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung, eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice für die Änderung des Aufenthaltszwecks ausgestellte Bestätigung ersetzen die Feststellung nach Abs. 2."

9. § 6 lautet

„§ 6. (1) Außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 werden die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes genau anzugeben und

glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Der Antragsteller kann den bei der Antragstellung angegebenen Zweck im Laufe des Verfahrens nicht ändern.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Wird über einen solchen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so ist der Fremde bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz zum weiteren Aufenthalt berechtigt.

(4) Über den Antrag entscheidet, außer in den Fällen des § 7, der nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Die örtlich zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf Ersuchen des Landeshauptmannes oder der ermächtigten Bezirksverwaltuhgsbehörde allfällige Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für Angehörige bestimmter Staaten unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und für bestimmte Gruppen von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 unter der Voraussetzung entsprechender völkerrechtlicher Grundlagen durch Verordnung festlegen, daß

1. bestimmte Nachweise im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausreichend sind,

2. Bewilligungen auf längere als in § 4 vorgesehene Dauer erteilt werden können, oder

3. Gebührenfreiheit besteht."

10. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die gemäß § 6 Abs. 4 zuständige Behörde kann von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist, falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht wurden oder ein anderer Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 nachträglich eintritt. Die Bewilligung tritt auch mit der Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) und mit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft außer Kraft."

11. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Bewilligungen für eine in der Verordnung bestimmte Gruppe erreicht ist, dürfen für solche Personen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden Anträge ist bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung gemäß § 2 aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bewilligungen vorsieht. § 73 AVG und § 27 VwGG ist in diesem Fall nicht anwendbar."

12. § 10 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz lautet

„Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist als österreichischer Sichtvermerk zu erteilen. In der Bewilligung ist deren Beginn und Ende sowie der Aufenthaltszweck festzusetzen. Die Form einschließlich des Kataloges der Aufenthaltszwecke wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt."

13. Dem § 12 werden folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt

„(3) Das Aufenthaltsrecht ist durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend von § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist.

(5) Die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationshilfe (§ 11) ist nach Maßgabe der §§ 74 und 75 FrG zulässig."

14. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

15. In § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „des § 12" durch den Ausdruck „des § 12 Abs. 1, 2 und 4", sowie der Ausdruck „hinsichtlich des § 6 Abs. 2" durch den Ausdruck „hinsichtlich § 6 Abs. 2, Abs. 4 und 5" ersetzt.

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