351. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflich-tungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 379/ 1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1993 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 351/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft."
2. In der Anlage (Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, einschließlich Lehrgänge für Berufstätige) wird im Abschnitt II a (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt
„Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Lehrgängen für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An den Lehrgängen für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden."