351. Verordnung: 36. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. Nr. 665/1992, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu § 1 c lautet
„Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen"
2. § 1 c Abs. 1 erster Satz lautet
„Rückhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ihre einwandfreie Funktion, wenn sie richtig eingebaut und vom Benützer richtig verwendet werden, sichergestellt ist und daß sie insbesondere die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern."
3. Im § 1 c wird nach Abs. 8 a eingefügt
„(8 b) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen."
4. § 1 d Abs. 3 letzter Satz lautet
„Der Motor gilt als konditioniert, wenn das betriebswarme Fahrzeug (Anzeige laut Kühlwassertemperatur oder falls nicht vorhanden Messung der Öltemperatur, die höher als 60 °C betragen muß) unmittelbar vor der Abgasmessung, 3 Minuten bei einer Motordrehzahl von 3 000 U/min, in Getriebestellung Leerlauf bzw. N betrieben wurde. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Fahrzeughersteller eine andere, über der Leerlaufdrehzahl liegende Motordrehzahl vorgegeben werden. Die Konditionierungsphase darf vorzeitig beendet werden, wenn der gemessene Lambdawert im Auspuffgas den vorgegebenen Wert erreicht hat und der Kohlenmonoxidgehalt des Auspuffgases nach dem Katalysator weniger als 0,1%-Vol. beträgt."
5. § 1 d Abs. 4 erster Satz lautet
„Die Schwärzungszahl eines Fahrzeuges mit Selbstzündungsmotor darf, gemessen nach der Anlage 1 Kapitel IX den danach bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type bestimmten Wert der Schwärzungszahl nicht um mehr als eine Bacharacheinheit übersteigen."
6. Im § 1 e wird als neuer Abs. 4 angefügt
„(4) Nach ihrem Aufbau der Regelung Nr. 22, BGBl. Nr. 548/1988, unterliegende Sturzhelme müssen dieser Regelung entsprechen."
7. § 2 lit. a lautet
,,a) Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,"
8. § 2 lit. d lautet
,,d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c und d und Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführter Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37, BGBl. Nr. 616/81; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,"
9. § 2 lit. e entfällt.
10. § 4 Abs. 3 a lautet
„(3 a) Nach ihrer Bauart der Regelung Nr. 30, BGBl. Nr. 540/1979, unterliegende Reifen müssen dieser Regelung entsprechen."
11. § 10 Abs. 6 erster Satzteil lautet
„Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1 bis 5), die den Bestimmungen der Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23 oder 38 in der Fassung BGBl. Nr. 176/1972, 456/1983, 485/1991 oder 411/1980, nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:"
12. § 10 Abs. 8 Z2 lautet
„2. auf alle übrigen nicht unter Z 1 fallenden Krafträder Abs. 7 jeweils lit. a und b der Z 1, 2.1, 3, 4.1 und 5;"
13. Im § 11 Abs. 1 dritter Satz entfällt das Zitat „6.3.2.1.2"
14. Nach § 13 b wird eingefügt
„Rückfahrscheinwerfer
§ 13 c. Rückfahrscheinwerfer für Kraftwagen und Anhänger müssen der Regelung Nr. 23, BGBl. Nr. 485/1991, entsprechen."
15. § 19 a Abs. 4 dritter Satz lautet
„Die Sitze müssen mit Rückenlehnen mit einer Höhe von mindestens 20 cm versehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn unmittelbar hinter dem Sitz eine Wand vorhanden ist."
16. § 19b Abs. 5 entfällt.
17. § 20 Abs. 3 lit. a lautet
,,a) den Durchmesser des Wendekreises und die Breite des durch das Fahrzeug beschriebenen Kreisringes (§ 6 Abs. 2); diese Nachweise sind jedoch nur auf Verlangen der Behörde, soweit dies erforderlich ist, zu erbringen;"
18. Im § 22 b Z 6 lit. e wird der Wert „120 cm" ersetzt durch „200 cm".
19. Im § 26 Abs. 1 und Abs. 5 hat es anstelle von „Anlage 5 c" zu lauten „Anlage 5 d".
20. §35 a Abs. 1 Z 1.1 lautet
„1.1 Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,"
21. § 35 a Abs. 2 fünfter Satz lautet
„Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden."
22. § 47 Abs. 2 lautet
„(2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eine Befreiung von Abs. 1 lit. b, c, d und e oder von § 3 q Abs. 3 letzter Satz, insbesondere für den Ortslinienverkehr zu erteilen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen."
23. Die Überschrift zu § 63 a lautet: „Beschaffenheit der Schul- und Prüfungsfahrzeuge"
24. § 63 a Abs. 2 lautet
„(2) Schulfahrzeuge, die zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe C bestimmt sind, müssen mindestens aufweisen
1. ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 10 000 kg,
2. eine Länge von 7 m,
3. eine Breite von 2,4 m,
4. einen Radstand von 3,5 m,
5. ein mehrstufiges Gruppengetriebe und
6. zwei Plätze für zu befördernde Personen. Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C dürfen nur Lastkraftwagen verwendet werden. Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung der Gruppen C und E dürfen nur verwendet werden
1. Lastkraftwagen mit Anhängern mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte mindestens 18 000 kg beträgt oder
2. Sattelkraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mindestens 12 m, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind einer dieser Sattellasten mindestens 18 000 kg beträgt."
25. § 63 a Abs. 2 a lautet
„(2 a) Motorräder, die zur Verwendung als Prüfungsfahrzeug bestimmt sind, müssen aufweisen
1. einen Sitz für eine beförderte Person,
2. einen Mittelständer und einen einklappbaren Seitenständer (§ 54 a Abs. 6), oder nur einen Mittelständer oder nur einen Seitenständer,
3. a) ein mechanisch schaltbares Getriebe bei
Kleinmotorrädern und Leichtmotorrädern,
b) ein mit dem Fuß schaltbares Getriebe bei anderen Motorrädern und
4. einen Hubraum von mindestens
a) 45 cm3 bei Kleinmotorrädern,
b) 120 cm3 bei Leichtmotorrädern,
c) 525 cm3 bei anderen Motorrädern.
Bei Motorrädern, die nur mit einem Sitz genehmigt worden sind, entfällt die Voraussetzung gemäß Z 1."
26. Im § 64 a Abs. 3 Z 2.1.3 wird am Ende angefügt
„das Modell einer Anhängevorrichtung oder einer Sattelkupplung kann entfallen, wenn die Fahrschule über ein Schulfahrzeug verfügt, mit dem die Wirkungsweise dieser Kupplung demonstriert werden kann;"
27. § 64 b Abs. 2 letzter Satz lautet
„Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64 a Abs. 3) zu ergänzen.
28. § 64 b Abs. 4 erster Satz lautet
„Die praktische Ausbildung hat zu erfolgen
1. für die Gruppe A auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10 b enthaltenen Lehrplan;
2. für die Gruppe B nach dem in der Anlage 10 c enthaltenen Lehrplan und
3. für die Gruppen C sowie C und E nach dem in der Anlage 10 g enthaltenen Lehrplan."
29. Nach § 64 b Abs. 5 werden eingefügt
„(5 a) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt
1. für die Gruppe A auf einem Motorrad : 8 Unterrichtseinheiten
2. für die Gruppe B
20 Unterrichtseinheiten
3. für die Gruppe C
20 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Gruppe B im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten)
4. für die Gruppen C u. E
22 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung für die Gruppe B im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten)
Mit der praktischen Ausbildung für die Gruppe C darf erst nach Abschluß der Hauptschulung im Ausmaß von 6 Unterrichtseinheiten gemäß dem Lehrplan für die Mindestschulung für die Gruppe B (Anlage 10 f) begonnen werden. Die Abschlußausbildung für die Gruppe B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Gruppe C zu erfolgen.
(5 b) Bei der Ausdehnung einer Lenkerberechtigung der Gruppe B auf die Gruppen C oder C und E sowie einer Lenkerberechtigung der Gruppe C auf die Gruppe E beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung
1. Ausdehnung von der Gruppe B auf die Gruppe C
8 Unterrichtseinheiten
2. Ausdehnung von der Gruppe B auf die Gruppen C und E
10 Unterrichtseinheiten (davon 4 für die Gruppe E)
3. Ausdehnung von der Gruppe C auf die Gruppe E
4 Unterrichtseinheiten."
30. § 65 b lautet
„Mindestschulung
§ 65 b. Der Nachweis gemäß § 70 Abs. 2 a lit. a KFG 1967 ist durch eine Schulung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten gemäß den in den Anlagen 10 e und 10 f enthaltenen Lehrplänen zu erbringen. § 64 b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß."
31. In § 65 c Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Wert von „13 500 kg" ersetzt durch „13 000 kg."
32. § 67 Abs. 1 lautet
„(1) Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht werden, gebühren diesem, unbeschadet des Abs. 2 folgende Vergütungen im Sinne des § 131 (5) KFG 1967
1. Für die Prüfung, unbeschadet der Ziff. 4
1.1 eines Scheinwerfers für Abblendlicht und Fernlicht .... S 5 500,—
1.2 eines Scheinwerfers für Abblendlicht ................S 4 500,—
1.3 eines Scheinwerfers für Fernlicht ....................S 2 500,—
1.4 einer Warnleuchte mit Drehlicht (nicht in Balkenausführung) ...................S 10 000,—
1.5 einer Warnleuchte mit Drehlicht in Balkenausführung oder Warnleuchte mit Blitzlicht ....................S 16 500,-
1.6 einer nicht unter 1.4 oder 1.5 fallenden Leuchte.........S 2 800,—
1.7 eines Reifens auf seine Profiltiefe ....................S 350,—
1.8 eines Rückstrahlmusters .... S 3 300,—
1.9 eines zur Verwendung gemäß §57 StVO 1960 bestimmten Rückstrahlers.....S 26 600,—
1.10 einer Folie mit rückstrahlendem Material.............S 3 300,—
1.11.1 einer Fahrtschreiberanlage und eines Fahrtschreibers gemäß § 19 c (2) ............S 1 100,—
1.11.2 einer Fahrtschreiberanlage und eines ausgebauten Fahrtschreibers gemäß § 19 c (2) oder einer Fahrtschreiberanlage ohne Prüfung des Fahrtschreibers ................S 770,—
2. für die Bestimmung
2.1 des Wendekreises .........S 1 090,—
2.2 der Breite des Kreisringes
gemäß § 6 (2).............S 2 100,—
2.3 der Bauartgeschwindigkeit
bis 50 km/h..............S 1 430,—
3. für die Messung
3.1 des Schallpegels des Betriebsgeräusches eines Fahrzeuges . S 2 200,—
3.2 des Schallpegels der akustischen Warnzeichen nach der
Anlage 3 a Abs.3..........S 1 560,—
3.3 der Wirkung der Bremsanlage für jeden Verzögerungswert gemäß Anlage 1 f Anhang 4 Z 1.4.2 ............S 2 180,—
3.4 der Wirkung einer Bremsanlage von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 für die Restbremswirkung gemäß Anlage 1 f Anhang 4 Z 1.5 . . S 4 400,—
4. für die Prüfung auf Grund
von Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971,
4.1 einer Schlußleuchte (2 Prüfmuster) ..................S 8 500,—
4.2 einer Nebelschlußleuchte
(2 Prüfmuster)............S 8 500,—
4.3 einer Begrenzungsleuchte
(2 Prüfmuster)............S 8 500,—
4.4.1 einer Bremsleuchte, 1 Lichtstärkepegel (2 Prüfmuster) . . S 8 500,—
4.4.2 einer Bremsleuchte, 2 Lichtstärkepegel (2 Prüfmuster) . . S 11 300,—
4.4.3 einer Bremsleuchte mit Schlußleuchte ineinandergebaut, 1 Lichtstärkepegel
(2 Prüfmuster)............S 10 100,—
4.4.4 einer Bremsleuchte mit Schlußleuchte ineinandergebaut, 2 Lichtstärkepegel
(2 Prüfmuster)............S 14 100,—
4.5.1 einer Kennzeichenleuchte
(2 Prüfmuster)............S 8 300,-
4.5.2 einer weiteren Anbaulage einer Kennzeichenleuchte
(2 Prüfmuster)............S 2 500,—
4.6.1 eines Fahrtrichtungsanzeigers (2 Prüfmuster)........S 8 800,—
4.6.2 eines Fahrtrichtungsanzeigers, 2 Lichtstärkepegel
(2 Prüfmuster)............S 11 600,—
4.7 eines Rückfahrscheinwerfers
(2 Prüfmuster)............S 8 500,—
4.8 eines Rückstrahlers (10 Prüfmuster) ..................S 13 200,—
4.9 eines Scheinwerfers für Abblendlicht und Fernlicht
(2 Prüfmuster)............S 19 900,—
4.10 eines Scheinwerfers für Abblendlicht (2 Prüfmuster) ... S 14 100,—
4.11 eines Scheinwerfers für Fernlicht (2 Prüfmuster)........S 13 700,—
4.12 eines Nebelscheinwerfers
(2 Prüfmuster)............S 14 100,-
4.13 eines Warndreiecks (4 Prüfmuster) ..................S 27 700,—
4.14 eines Ausrüstungsgegenstandes mit mehreren Funktionen (wenn nicht anders angeführt) ...................Summe oder
Vergütungen für die Einzelfunktionen
4.15 bei einer Prüfung gemäß einer der Z 4.1 bis 4.14 für
jedes weitere Prüfmuster .... 30 vH
Zuschlag je Prüfmuster
5. für die Aufbewahrung eines Prüfmusters eines Teiles oder eines Ausrüstungsgegenstandes für 30 Jahre...........S 1 800,—."
33. In § 67 Abs. 2 letzter Satz wird der Betrag von „S 280,—" ersetzt durch „S 330,—."
34. Das bisher als „Anlage 5 c" bezeichnete Verzeichnis der Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen wird nunmehr als „Anlage 5 d" bezeichnet.
35. In der Anlage 10 a wird am Ende des I. Kapitels angefügt
„Die angegebenen Unterrichtseinheiten dienen auch zur Orientierung hinsichtlich der Gewichtung der Lehrinhalte. Sie können im Einzelfall unter-bzw. überschritten werden, ohne daß damit eine Veränderung bei der Gesamtlehrzeit verbunden ist. Die angegebenen Lehrinhalte können auch in einer anderen als der hier angeführten Reihenfolge unterrichtet werden."
36. In der Anlage 10 d Z 3 (Gruppe C) wird im Abschnitt C 3 der Wert von „14 000 kg" ersetzt durch „13 000 kg".
37. In der Anlage 10 e lautet die Anlagenbezeichnung
„Anlage 10 e, zu § 65 b".
38. In der Anlage 10 f lautet die Anlagenbezeichnung und die Überschrift
„Anlage 10 f, zu § 65 b — Lehrplan für die Mindestschulung für die Gruppen B und C".
39. In der Anlage 10 f wird am Ende angefügt
„Zusatz für die Gruppe C: Bei den theoretischen Grundlagen sind auch die Themen „Beladung" (Lastverteilung, Ladungssicherung) und „Fahrstabilität" (dynamische Achslastveränderung, Kippachse) zu behandeln."
40. Nach der Anlage 10 f wird als Anlage 10 g eingefügt
„Anlage 10 g
zu § 64 b Abs. 4 Z 3
Bei der gleichzeitigen Ausbildung für die Gruppen C und E hat die Ausbildung zunächst nur auf einem Lastkraftwagen der Gruppe C zu erfolgen, und zwar bis einschließlich der Hauptschulung. Im Anschluß daran erfolgt erst die Ausbildung mit einem Kraftwagenzug oder einem Sattelkraftfahrzeug, von der Vorbereitung bis zur Perfektionsschulung und der Überprüfung."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten
a) Art. I Z 24, 25 und 32 mit 1. Juli 1993
b) Art. I Z 28, 29, 36, 38, 39 und 40 mit 1. Oktober 1993.
(3) Schulfahrzeuge, die dem Art. I Z 24 nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1996 verwendet werden. Schulfahrzeuge, die über kein mehrstufiges Gruppengetriebe verfügen, alle anderen Voraussetzungen des Art. I Z 24 aber erfüllen, dürfen noch bis 30. Juni 1998 verwendet werden. Diese Ausnahmen gelten nur für jene Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1993 als Schulfahrzeuge genehmigt worden sind und nur für die Verwendung bei der Fahrschule, der diese Genehmigung erteilt wurde.
(4) Motorräder, die dem Art. I Z 25 nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1993 als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.