351. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Anlagenmonteur wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
bzw. Abschlußprüfung in den
Lehrberufen Anlagenelektriker, Betriebselektriker,
Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für Starkstrom
oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang
des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gelten die §§ 2, 4 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen
Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer,
Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerksschlosser,
Landmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker,
Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser,
Schmied, Stahlbauschlosser, Textilmechaniker,
Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher,
Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b
(elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die
§§ 2, 4 und 6.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker für
Schwachstrom oder Universalschweißer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6."