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351_1990 AT

351. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Anlagenmonteur wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

bzw. Abschlußprüfung in den

Lehrberufen Anlagenelektriker, Betriebselektriker,

Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Starkstrom

oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang

des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gelten die §§ 2, 4 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen

Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer,

Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerksschlosser,

Landmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker,

Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser,

Schmied, Stahlbauschlosser, Textilmechaniker,

Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher,

Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b

(elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die

§§ 2, 4 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker für

Schwachstrom oder Universalschweißer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6."

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