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351_1989 AT

351. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr

(Übersetzung)

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Jakarta, 26. Juni 1989

Exzellenz!

Ich habe die Ehre vorzuschlagen, das Luftverkehrsabkommen

zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik

Indonesien Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1987, unterzeichnet in Wien am 19. März

1987, wie folgt abzuändern: Nach Artikel 8 wird

ein neuer Artikel 8 a folgenden Inhalts eingefügt

„Artikel 8 a

Sicherheit der Zivilluftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten

und Pflichten bekräftigen die Vertragschließen-

den Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die

Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen

Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinheit

ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu

beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien

insbesondere in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen des am 14. September 1963 in

Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare

und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen, des am 16. Dezember

1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Luftfahrzeugen, des am 23. September

1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen

gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt oder

jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit

der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.

2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren

einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um

Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge,

von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,

von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit

der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in

ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung

mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

festgelegten und als Anhänge

zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für

die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen

auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar

sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber

von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind

oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz

in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber

von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung

mit diesen Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt handeln.

4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen

überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen

angehalten werden können, die von der anderen

Vertragschließenden Partei geforderten, in

Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt für die Einreise in

das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in

dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden

Partei zu befolgen. Beide Vertragschließenden

Parteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem

Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich

angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu

schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder,

die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das

Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord

sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch

währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen.

Jede der Vertragschließenden Parteien hat weiters

jedwede Aufforderung der anderen Vertragschließenden

Partei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen

zum Schutz vor einer ganz

bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher

Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste

und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder

Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger

Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden

Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß

und sonstige geeignete Maßnahmen

zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen

Zwischenfalls oder der Gefahr eines solchen.

6. Sollte eine Vertragschließende Partei von den

in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt abweichen, so können die

Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden

Partei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden

dieser Partei ersuchen."

Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung

der Republik Indonesien findet, schlage ich

weiters vor, daß diese Note und Ihre Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Republik

Indonesien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Indonesien

vom 19. März 1987 darstellen, das am Tag des

Empfangs der Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Dkfm. Dr. Herbert Kröll

S.E.

Jacob Piay

Amtierender Generaldirektor

für Außenwirtschaftsbeziehungen

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Indonesien

Jakarta

(Übersetzung)

Jakarta, 26. Juni 1989

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

26. Juni 1989 zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Ich habe die Ehre (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der österreichischen Note

ins Deutsche) den Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung."

Weiters habe ich die Ehre zu bestätigen, daß die

in Ihrer Note vorgeschlagene Änderung von meiner

Regierung angenommen wird, sowie zuzustimmen,

daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen darstellen,

das am Tage dieser Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Jacob Piay

Amtierender Generaldirektor für Außenwirtschaftsbeziehungen

S. E.

Dr. Herben Kröll

Ao. u. bev. Botschafter

der Republik Österreich

Jakarta

Das Abkommen ist mit 26. Juni 1989 in Kraft getreten.

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