351. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Jakarta, 26. Juni 1989
Exzellenz!
Ich habe die Ehre vorzuschlagen, das Luftverkehrsabkommen
zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik
Indonesien Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1987, unterzeichnet in Wien am 19. März
1987, wie folgt abzuändern: Nach Artikel 8 wird
ein neuer Artikel 8 a folgenden Inhalts eingefügt
„Artikel 8 a
Sicherheit der Zivilluftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten
und Pflichten bekräftigen die Vertragschließen-
den Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die
Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen
Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinheit
ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu
beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien
insbesondere in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des am 14. September 1963 in
Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare
und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen, des am 16. Dezember
1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen, des am 23. September
1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt oder
jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit
der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren
einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um
Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge,
von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,
von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit
der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien handeln in
ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung
mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
festgelegten und als Anhänge
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für
die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar
sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber
von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind
oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz
in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber
von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung
mit diesen Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt handeln.
4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen
überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen
angehalten werden können, die von der anderen
Vertragschließenden Partei geforderten, in
Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt für die Einreise in
das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in
dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden
Partei zu befolgen. Beide Vertragschließenden
Parteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem
Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich
angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu
schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder,
die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das
Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord
sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch
währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen.
Jede der Vertragschließenden Parteien hat weiters
jedwede Aufforderung der anderen Vertragschließenden
Partei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen
zum Schutz vor einer ganz
bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher
Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder
sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder
Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger
Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden
Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß
und sonstige geeignete Maßnahmen
zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen
Zwischenfalls oder der Gefahr eines solchen.
6. Sollte eine Vertragschließende Partei von den
in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt abweichen, so können die
Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden
Partei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden
dieser Partei ersuchen."
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung
der Republik Indonesien findet, schlage ich
weiters vor, daß diese Note und Ihre Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Republik
Indonesien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Indonesien
vom 19. März 1987 darstellen, das am Tag des
Empfangs der Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Dkfm. Dr. Herbert Kröll
S.E.
Jacob Piay
Amtierender Generaldirektor
für Außenwirtschaftsbeziehungen
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Indonesien
Jakarta
(Übersetzung)
Jakarta, 26. Juni 1989
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
26. Juni 1989 zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Ich habe die Ehre (es folgt der weitere
Text der Übersetzung der österreichischen Note
ins Deutsche) den Ausdruck meiner vorzüglichen
Hochachtung."
Weiters habe ich die Ehre zu bestätigen, daß die
in Ihrer Note vorgeschlagene Änderung von meiner
Regierung angenommen wird, sowie zuzustimmen,
daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen darstellen,
das am Tage dieser Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Jacob Piay
Amtierender Generaldirektor für Außenwirtschaftsbeziehungen
S. E.
Dr. Herben Kröll
Ao. u. bev. Botschafter
der Republik Österreich
Jakarta
Das Abkommen ist mit 26. Juni 1989 in Kraft getreten.