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351_1988 AT

351. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 6, 12,

18 und 19 des Bundesgesetzes über katholischtheologische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/

1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 227/1988 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 116/1984, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über eine Studienordnung

für die fachtheologische Studienrichtung und für

die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,

BGBl. Nr. 86/1971, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

ist an den Katholisch-Theologischen

Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck

und Salzburg einzurichten."

2. § 11 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

erfordert die Inskription von elf

Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten

in der Dauer von vier und sieben Semestern.

(2) Auf die selbständige religionspädagogische

Studienrichtung sind die Bestimmungen des § 2

Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden."

3. Der bisherige Abs. 2 des § 11 wird als Abs. 3

bezeichnet.

4. § 13 Abs. 2 bis 6 lautet

„(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt

116 Wochenstunden zu inskribieren, davon 104 aus

den Pflicht- und Wahlfächern.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

§ 3 Abs. 3 lit. e Z 9 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16

Abs. 15 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes mindestens zwei

Seminare zu inskribieren.

(5) Die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten

für Studierende der selbständigen religionspädagogischen

Studienrichtung fällt in den

Zuständigkeitsbereich der Studienkommission für

die selbständige religionspädagogische Studienrichtung.

(6) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Biblische Theologie,

b) Dogmatische und ökumenische Theologie,

c) Moraltheologie,

d) Katechetik und Religionspädagogik,

e) nach Maßgabe der Bestimmung des § 9

Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kom-

mende Teilgebiet des Faches, dem das Thema

der Diplomarbeit angehört,

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 3 Abs. 6 gewählten Freifächer."

5. Nach § 14 ist folgender IV. Abschnitt einzufügen

„IV. ABSCHNITT

§ 15. Im Rahmen des Hochschullehrganges für

Studierende der fachtheologischen Studienrichtung

sind mindestens zu inskribieren

6. Der bisherige § 15 wird als § 16 bezeichnet.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in

Kraft.

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