351. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 6, 12,
18 und 19 des Bundesgesetzes über katholischtheologische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/
1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 227/1988 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 116/1984, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über eine Studienordnung
für die fachtheologische Studienrichtung und für
die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,
BGBl. Nr. 86/1971, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
ist an den Katholisch-Theologischen
Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck
und Salzburg einzurichten."
2. § 11 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
erfordert die Inskription von elf
Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten
in der Dauer von vier und sieben Semestern.
(2) Auf die selbständige religionspädagogische
Studienrichtung sind die Bestimmungen des § 2
Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden."
3. Der bisherige Abs. 2 des § 11 wird als Abs. 3
bezeichnet.
4. § 13 Abs. 2 bis 6 lautet
„(2) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt
116 Wochenstunden zu inskribieren, davon 104 aus
den Pflicht- und Wahlfächern.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 9 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16
Abs. 15 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes mindestens zwei
Seminare zu inskribieren.
(5) Die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten
für Studierende der selbständigen religionspädagogischen
Studienrichtung fällt in den
Zuständigkeitsbereich der Studienkommission für
die selbständige religionspädagogische Studienrichtung.
(6) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Biblische Theologie,
b) Dogmatische und ökumenische Theologie,
c) Moraltheologie,
d) Katechetik und Religionspädagogik,
e) nach Maßgabe der Bestimmung des § 9
Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kom-
mende Teilgebiet des Faches, dem das Thema
der Diplomarbeit angehört,
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 6 gewählten Freifächer."
5. Nach § 14 ist folgender IV. Abschnitt einzufügen
„IV. ABSCHNITT
§ 15. Im Rahmen des Hochschullehrganges für
Studierende der fachtheologischen Studienrichtung
sind mindestens zu inskribieren
6. Der bisherige § 15 wird als § 16 bezeichnet.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in
Kraft.