351. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.
Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/
1986 wird — bezüglich der Verhältniszahlen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Soziales — verordnet
Artikel I
Für den Lehrberuf Zahntechniker werden folgende
Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Berufsbild
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie
nach einer Einführung erweitert und vertieft und
schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung
gebracht werden.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines
Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling
die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe
in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die
sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen
— Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete
Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen 3 Lehrlinge
4 bis 23 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für
je 5 Personen 1 weiterer Lehrling
ab 24 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für
je 6 Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den
letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29
des Berufsausbildungsgesetzes mindestens drei
Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig
ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht
anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf
Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich
einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn
aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für
alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich
einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen
— unter Beachtung der für die einzelnen in
Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen — insgesamt höchstens zwei
Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl
gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
als eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder — Lehrlinge)
Auf je einen Lehrling zumindest ein Ausbilder,
der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder,
der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des
Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in
mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden
Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
— insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl
gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987
in Kraft.
2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf
Zahntechniker, Verordnung BGBl. Nr. 74/
1972 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 510/1976 (Art. II Z 4) und BGBl.
Nr. 291/1979 (Art. III Z 10) treten — unbeschadet
der Bestimmung gemäß Z 3 — mit Ablauf des
31. August 1987 außer Kraft.
3. Lehrlinge, die im Lehrberuf Zahntechniker am
1. September 1987 im 4. Lehrjahr ausgebildet werden,
sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung
auszubilden.