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351_1987 AT

351. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl.

Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/

1986 wird — bezüglich der Verhältniszahlen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit

und Soziales — verordnet

Artikel I

Für den Lehrberuf Zahntechniker werden folgende

Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. Berufsbild

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse

sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen

Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie

nach einer Einführung erweitert und vertieft und

schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung

gebracht werden.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines

Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling

die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe

in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen

Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die

sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

2. Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen

— Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete

Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen 3 Lehrlinge

4 bis 23 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen für

je 5 Personen 1 weiterer Lehrling

ab 24 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen für

je 6 Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den

letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,

denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29

des Berufsausbildungsgesetzes mindestens drei

Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig

ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht

anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf

Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich

einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn

aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für

alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich

einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen

— unter Beachtung der für die einzelnen in

Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten

Verhältniszahlen — insgesamt höchstens zwei

Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl

gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

als eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben

in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe

zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder — Lehrlinge)

Auf je einen Lehrling zumindest ein Ausbilder,

der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist.

Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder,

der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des

Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten

werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in

mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden

Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

— insgesamt höchstens so viele

Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

Artikel II

1. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987

in Kraft.

2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf

Zahntechniker, Verordnung BGBl. Nr. 74/

1972 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 510/1976 (Art. II Z 4) und BGBl.

Nr. 291/1979 (Art. III Z 10) treten — unbeschadet

der Bestimmung gemäß Z 3 — mit Ablauf des

31. August 1987 außer Kraft.

3. Lehrlinge, die im Lehrberuf Zahntechniker am

1. September 1987 im 4. Lehrjahr ausgebildet werden,

sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit

nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung

auszubilden.

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