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351_1986 AT

351. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1986, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 183/1986 und 208/1986 genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 1 bis 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1986, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1986 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes

für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen genehmigten, aber nicht

in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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