351. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1986, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 183/1986 und 208/1986 genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z 1 bis 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1986, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1986 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes
für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen genehmigten, aber nicht
in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.