351. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Expertentagung über den Status des Künstlers
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
UNESCO
Der Generaldirektor
DG/0.5/CLT/640
7. April 1983
Gegenstand: Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur betreffend die Expertentagung über den
Status des Künstlers (Wien, 27. bis 30. Juni 1983)
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, auf das Schreiben vom 9. März
1983 Bezug zu nehmen, mit dem Dr. Anton Pro-
haska, Botschafter und Ständiger Vertreter Österreichs
bei der UNESCO, die Einladung Ihrer
Regierung zur Abhaltung der oberwähnten Tagung
übermittelt hat.
Ich möchte der Österreichischen Bundesregierung
meinen besonderen Dank für diese Einladung
aussprechen, welche ich namens der Organisation
gerne annehme.
A. Art und Aufgabenbereich der Tagung
Die Tagung wurde auf Grund der von der Generalkonferenz
bei ihrer 21. Tagung angenommenen
Resolution 4/01 und in Übereinstimmung mit dem
entsprechenden Arbeitsplan (genehmigtes Programm
und Budget für 1981 bis 1983, § 4251) einberufen.
Ihr Ziel ist es ua. Änderungen im Status
des Künstlers zu untersuchen, wobei die Künstler
in ländlichen Gebieten, gesonderte Kunsthandwerker,
Schöpfer von Volkskunst mit einbezogen sind
und praktische Maßnahmen für ihre Verbesserung
vorzuschlagen, ein Programm zu entwickeln, welches
die speziellen Bedürfnisse der Kinder und
Jugendlichen, die in künstlerischer Ausbildung stehen,
oder eine Berufslaufbahn in den Künsten eingeschlagen
haben, fördert und schützt und Empfehlungen
über die Entwicklung der Kreativität
innerhalb der Massenmedien und über die Dienste,
die sie für eine interdisziplinäre Förderung der
Künste leisten können, auszuarbeiten.
Unter den „Regelungen für die allgemeine Klassifizierung
der verschiedenen Kategorien von den
von der UNESCO einberufenen Treffen", welche
von der Generalkonferenz bei ihrer 14. Tagung
angenommen wurden. (14 C/Resolution 23), fällt
dieses Treffen in die Kategorie VI „Expertenkomitees".
B. Teilnahme
i) Hauptteilnehmer
Der Kreis der Hauptteilnehmer umfaßt 18
vom Generaldirektor bestellte Experten, die
in ihrer privaten Eigenschaft an der Tagung
teilnehmen.
ii) Delegierte und Beobachter
a) Die Vereinten Nationen, die Organisationen
des Systems der Vereinten Nationen
und andere zwischenstaatliche
Organisationen, mit denen die
UNESCO gegenseitige Vertretungsabkommen
abgeschlossen hat, können
Delegierte zu der Tagung entsenden,
wenn sie dies wünschen.
b) Eine Reihe von internationalen nichtstaatlichen
Organisationen mit speziellem
Interesse am Konferenzthema werden
eingeladen, Beobachter zu entsenden.
Die Gesamtteilnehmerzahl, welche die Delegierten,
Beobachter und Mitglieder des
UNESCO-Sekretariates umfaßt, wird zirka 30 Personen
betragen.
Ich beehre mich, Ihnen die übrigen Vorschläge
betreffend die Maßnahmen für die Abhaltung dieser
Tagung zur Überprüfung zu unterbreiten.
I. Ort und Zeit der Tagung
Die Tagung wird in Wien vom 27. bis 30. Juni
1983 stattfinden.
II. Organisation der Tagung
Die Verantwortung für die technische und materielle
Organisation der Tagung wird von den
zuständigen Stellen des Gastlandes und von der
UNESCO auf der Grundlage eines zu gegebener
Zeit abzuschließenden Vertrages gemeinsam getragen.
III. Privilegien und Immunitäten
Die Österreichische Bundesregierung wird in
allen Angelegenheiten bezüglich dieser Tagung die
Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien
und Immunitäten der UN-Spezialorganisationen
und seinem bezüglichen Annex IV, dem die
Republik Österreich seit dem 20. Juli 1950 angehört,
anwenden. Insbesondere wird sie ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit keine Einschränkungen
hinsichtlich des Rechtes auf Einreise und
Aufenthalt in sowie der Ausreise aus ihrem Gebiet
aller jener Personen, die an dieser Tagung auf
Grund der Entscheidung der zuständigen Stellen
der UNESCO und in Übereinstimmung mit den
betreffenden Bestimmungen und Regeln der Organisation
teilzunehmen berechtigt sind, verfügen.
IV. Schäden und Unfälle
Die Österreichische Bundesregierung wird die
UNESCO und ihr Personal im Hinblick auf alle
Klagen, Forderungen und andere Inanspruchnahmen
klaglos halten, die sich aus Schäden oder
Beschädigungen an Personen oder Sachen in den
für die Tagung reservierten Räumlichkeiten ergeben,
und wird die UNESCO und ihr Personal hinsichtlich
aller derartiger Klagen, Forderungen oder
Inanspruchnahmen schadlos halten.
Die Regierung ist jedoch berechtigt, ihr geeignet
erscheinende Maßnahmen zu ergreifen, um den
Schutz der oben erwähnten Räumlichkeiten,
Gegenstände und Personen, insbesondere gegen
Feuer und andere Risken sicherzustellen. Die
Regierung ist berechtigt, von der UNESCO den
Ersatz aller Personen- und Sachschäden zu verlangen,
die von den Angestellten oder Funktionären
der UNESCO verschuldet wurden.
Wenn, wie ich hoffe, die obigen Vorschläge
Ihnen annehmbar erscheinen, wäre ich dankbar,
wenn Sie beide Kopien dieses Briefes unterschreiben
und mir eine Kopie ehestmöglich rückmitteln
würden.
Durch die Unterschrift beider Parteien wird der
vorliegende Brief das Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der
UNESCO hinsichtlich des Treffens darstellen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, die Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Für den Generaldirektor
Makaminan Makagiansar
Untergeneraldirektor
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
16. Mai 1983
S.E.
Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Ballhausplatz 1
A-1010 Wien
Österreich