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351. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Expertentagung über den Status des Künstlers

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Expertentagung über den Status des Künstlers

(Übersetzung)

UNESCO

Der Generaldirektor

DG/0.5/CLT/640

7. April 1983

Gegenstand: Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur betreffend die Expertentagung über den

Status des Künstlers (Wien, 27. bis 30. Juni 1983)

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, auf das Schreiben vom 9. März

1983 Bezug zu nehmen, mit dem Dr. Anton Pro-

haska, Botschafter und Ständiger Vertreter Österreichs

bei der UNESCO, die Einladung Ihrer

Regierung zur Abhaltung der oberwähnten Tagung

übermittelt hat.

Ich möchte der Österreichischen Bundesregierung

meinen besonderen Dank für diese Einladung

aussprechen, welche ich namens der Organisation

gerne annehme.

A. Art und Aufgabenbereich der Tagung

Die Tagung wurde auf Grund der von der Generalkonferenz

bei ihrer 21. Tagung angenommenen

Resolution 4/01 und in Übereinstimmung mit dem

entsprechenden Arbeitsplan (genehmigtes Programm

und Budget für 1981 bis 1983, § 4251) einberufen.

Ihr Ziel ist es ua. Änderungen im Status

des Künstlers zu untersuchen, wobei die Künstler

in ländlichen Gebieten, gesonderte Kunsthandwerker,

Schöpfer von Volkskunst mit einbezogen sind

und praktische Maßnahmen für ihre Verbesserung

vorzuschlagen, ein Programm zu entwickeln, welches

die speziellen Bedürfnisse der Kinder und

Jugendlichen, die in künstlerischer Ausbildung stehen,

oder eine Berufslaufbahn in den Künsten eingeschlagen

haben, fördert und schützt und Empfehlungen

über die Entwicklung der Kreativität

innerhalb der Massenmedien und über die Dienste,

die sie für eine interdisziplinäre Förderung der

Künste leisten können, auszuarbeiten.

Unter den „Regelungen für die allgemeine Klassifizierung

der verschiedenen Kategorien von den

von der UNESCO einberufenen Treffen", welche

von der Generalkonferenz bei ihrer 14. Tagung

angenommen wurden. (14 C/Resolution 23), fällt

dieses Treffen in die Kategorie VI „Expertenkomitees".

B. Teilnahme

i) Hauptteilnehmer

Der Kreis der Hauptteilnehmer umfaßt 18

vom Generaldirektor bestellte Experten, die

in ihrer privaten Eigenschaft an der Tagung

teilnehmen.

ii) Delegierte und Beobachter

a) Die Vereinten Nationen, die Organisationen

des Systems der Vereinten Nationen

und andere zwischenstaatliche

Organisationen, mit denen die

UNESCO gegenseitige Vertretungsabkommen

abgeschlossen hat, können

Delegierte zu der Tagung entsenden,

wenn sie dies wünschen.

b) Eine Reihe von internationalen nichtstaatlichen

Organisationen mit speziellem

Interesse am Konferenzthema werden

eingeladen, Beobachter zu entsenden.

Die Gesamtteilnehmerzahl, welche die Delegierten,

Beobachter und Mitglieder des

UNESCO-Sekretariates umfaßt, wird zirka 30 Personen

betragen.

Ich beehre mich, Ihnen die übrigen Vorschläge

betreffend die Maßnahmen für die Abhaltung dieser

Tagung zur Überprüfung zu unterbreiten.

I. Ort und Zeit der Tagung

Die Tagung wird in Wien vom 27. bis 30. Juni

1983 stattfinden.

II. Organisation der Tagung

Die Verantwortung für die technische und materielle

Organisation der Tagung wird von den

zuständigen Stellen des Gastlandes und von der

UNESCO auf der Grundlage eines zu gegebener

Zeit abzuschließenden Vertrages gemeinsam getragen.

III. Privilegien und Immunitäten

Die Österreichische Bundesregierung wird in

allen Angelegenheiten bezüglich dieser Tagung die

Bestimmungen des Übereinkommens über die Privilegien

und Immunitäten der UN-Spezialorganisationen

und seinem bezüglichen Annex IV, dem die

Republik Österreich seit dem 20. Juli 1950 angehört,

anwenden. Insbesondere wird sie ohne Unterschied

der Staatsangehörigkeit keine Einschränkungen

hinsichtlich des Rechtes auf Einreise und

Aufenthalt in sowie der Ausreise aus ihrem Gebiet

aller jener Personen, die an dieser Tagung auf

Grund der Entscheidung der zuständigen Stellen

der UNESCO und in Übereinstimmung mit den

betreffenden Bestimmungen und Regeln der Organisation

teilzunehmen berechtigt sind, verfügen.

IV. Schäden und Unfälle

Die Österreichische Bundesregierung wird die

UNESCO und ihr Personal im Hinblick auf alle

Klagen, Forderungen und andere Inanspruchnahmen

klaglos halten, die sich aus Schäden oder

Beschädigungen an Personen oder Sachen in den

für die Tagung reservierten Räumlichkeiten ergeben,

und wird die UNESCO und ihr Personal hinsichtlich

aller derartiger Klagen, Forderungen oder

Inanspruchnahmen schadlos halten.

Die Regierung ist jedoch berechtigt, ihr geeignet

erscheinende Maßnahmen zu ergreifen, um den

Schutz der oben erwähnten Räumlichkeiten,

Gegenstände und Personen, insbesondere gegen

Feuer und andere Risken sicherzustellen. Die

Regierung ist berechtigt, von der UNESCO den

Ersatz aller Personen- und Sachschäden zu verlangen,

die von den Angestellten oder Funktionären

der UNESCO verschuldet wurden.

Wenn, wie ich hoffe, die obigen Vorschläge

Ihnen annehmbar erscheinen, wäre ich dankbar,

wenn Sie beide Kopien dieses Briefes unterschreiben

und mir eine Kopie ehestmöglich rückmitteln

würden.

Durch die Unterschrift beider Parteien wird der

vorliegende Brief das Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der

UNESCO hinsichtlich des Treffens darstellen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, die Versicherung

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Für den Generaldirektor

Makaminan Makagiansar

Untergeneraldirektor

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

16. Mai 1983

S.E.

Dr. Willibald Pahr

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 1

A-1010 Wien

Österreich

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