351. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im
Interesse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen
Ordnung Maßnahmen zu setzen, die
der Leistungssteigerung und der Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmungen dienen,
die
1. der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
angehören,
2. im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten,
die Höhe des Umsatzes, die Kapitalausstattung
und die Stellung am Markt als kleine
oder mittlere Unternehmungen anzusehen
sind und.
3. vom Eigentümer oder Miteigentümer als
Unternehmer zu einem wesentlichen Teil
geleitet werden.
(2) Diese Maßnahmen sind auf den Bestand
einer Vielzahl von Unternehmungen gemäß Abs. 1
Z 1 bis 3 und deren wesentlichen volkswirtschaftlichen
Beitrag zu einem qualitativ und quantitativ
ausreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen,
zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung
und zur Schaffung einer Vielzahl von
Aus- und Fortbildungs- sowie von Berufs- und
Beschäftigungsmöglichkeiten zu richten.
§ 2. (1) Der Bund hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
sowie besonderer bundesgesetzlicher
Bestimmungen bei seinen wirtschaftspolitischen
Tätigkeiten auf die Stärkung der Unternehmungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bedacht zu nehmen.
(2) Soweit finanzielle Förderungen aus arbeitsmarkt-
oder strukturpolitischen Gründen erforderlich
sind, haben sie unter Wahrung der Eigenverantwortung
und der Entscheidungsfreiheit der
geförderten Personen und Unternehmungen zu
erfolgen. Dadurch soll insbesondere die Eigeninitiative
angeregt und unterstützt werden.
(3) Finanzielle Förderungen sind in der Regel
von einer angemessenen Eigenleistung abhängig zu
machen.
Abschnitt II
Maßnahmen zur Leistungssteigerung
§ 3. Maßnahmen, die der Leistungssteigerung
der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3
dienen, sind die Förderung
1. der Betriebsberatung;
2. durch Information;
3. von Kooperationen;
4. von Rationalisierung;
5. von Forschung, Entwicklung und Innovation;
6. des Ausbaues der Zulieferungsmöglichkeiten
auf verschiedene Wirtschaftssparten, insbesondere
durch Beratung und Information
sowie des Recycling;
7. der Bereitschaft zur Ausbildung von Lehrlingen
durch Sicherung der Ausbildungsmöglichkeiten;
8. der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie
der Umschulung von Unternehmern und
Arbeitnehmern.
Abschnitt III
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
§ 4. Maßnahmen, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
der Unternehmungen gemäß § 1
Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind
1. Gewährung von Zinsenzuschüssen, Prämien,
zinsengünstigen Darlehen und Bürgschaftsübernahmen
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit;
2. Gewährung von Prämien und Übernahmen
von Bürgschaften für Betriebsneugründungen
und -übernahmen;
3. Übernahme von Garantien und Ausfallsbürgschaften
durch Finanzierungsgarantiegesellschaften;
4. Gewährung von Produktionskrediten, Rahmenkrediten
und Fakturenvorschüssen sowie
Exportrisikogarantien für Exportgeschäfte;
5. Gewährung von zinsengünstigen Darlehen,
nichtrückzahlbaren Förderungsbeiträgen,
Zinsenzuschüssen und Übernahme von Haftungen
für Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
Abschnitt IV
Bericht
§ 5. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat dem Nationalrat im dritten Quartal
jedes zweiten Jahres einen Bericht über die
Situation der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1
Z 1 bis 3 vorzulegen. Dieser Bericht ist nach Wirtschaftszweigen
und Unternehmensgrößen, zu gliedern
und hat Angaben über die Auswirkungen der
vom Bund insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes
getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Der Bericht gemäß § 5 ist erstmals im
Jahre 1983 vorzulegen und kann in diesem Jahr
dem Nationalrat auch erst im vierten Quartal übermittelt
werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
betraut.