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351_1982 AT

351. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im

Interesse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen

Ordnung Maßnahmen zu setzen, die

der Leistungssteigerung und der Stärkung der

Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmungen dienen,

die

1. der Kammer der gewerblichen Wirtschaft

angehören,

2. im Hinblick auf die Zahl der Beschäftigten,

die Höhe des Umsatzes, die Kapitalausstattung

und die Stellung am Markt als kleine

oder mittlere Unternehmungen anzusehen

sind und.

3. vom Eigentümer oder Miteigentümer als

Unternehmer zu einem wesentlichen Teil

geleitet werden.

(2) Diese Maßnahmen sind auf den Bestand

einer Vielzahl von Unternehmungen gemäß Abs. 1

Z 1 bis 3 und deren wesentlichen volkswirtschaftlichen

Beitrag zu einem qualitativ und quantitativ

ausreichenden Angebot an Waren und Dienstleistungen,

zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung

und zur Schaffung einer Vielzahl von

Aus- und Fortbildungs- sowie von Berufs- und

Beschäftigungsmöglichkeiten zu richten.

§ 2. (1) Der Bund hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

sowie besonderer bundesgesetzlicher

Bestimmungen bei seinen wirtschaftspolitischen

Tätigkeiten auf die Stärkung der Unternehmungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bedacht zu nehmen.

(2) Soweit finanzielle Förderungen aus arbeitsmarkt-

oder strukturpolitischen Gründen erforderlich

sind, haben sie unter Wahrung der Eigenverantwortung

und der Entscheidungsfreiheit der

geförderten Personen und Unternehmungen zu

erfolgen. Dadurch soll insbesondere die Eigeninitiative

angeregt und unterstützt werden.

(3) Finanzielle Förderungen sind in der Regel

von einer angemessenen Eigenleistung abhängig zu

machen.

Abschnitt II

Maßnahmen zur Leistungssteigerung

§ 3. Maßnahmen, die der Leistungssteigerung

der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3

dienen, sind die Förderung

1. der Betriebsberatung;

2. durch Information;

3. von Kooperationen;

4. von Rationalisierung;

5. von Forschung, Entwicklung und Innovation;

6. des Ausbaues der Zulieferungsmöglichkeiten

auf verschiedene Wirtschaftssparten, insbesondere

durch Beratung und Information

sowie des Recycling;

7. der Bereitschaft zur Ausbildung von Lehrlingen

durch Sicherung der Ausbildungsmöglichkeiten;

8. der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie

der Umschulung von Unternehmern und

Arbeitnehmern.

Abschnitt III

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

§ 4. Maßnahmen, die der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

der Unternehmungen gemäß § 1

Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind

1. Gewährung von Zinsenzuschüssen, Prämien,

zinsengünstigen Darlehen und Bürgschaftsübernahmen

zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit;

2. Gewährung von Prämien und Übernahmen

von Bürgschaften für Betriebsneugründungen

und -übernahmen;

3. Übernahme von Garantien und Ausfallsbürgschaften

durch Finanzierungsgarantiegesellschaften;

4. Gewährung von Produktionskrediten, Rahmenkrediten

und Fakturenvorschüssen sowie

Exportrisikogarantien für Exportgeschäfte;

5. Gewährung von zinsengünstigen Darlehen,

nichtrückzahlbaren Förderungsbeiträgen,

Zinsenzuschüssen und Übernahme von Haftungen

für Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

Abschnitt IV

Bericht

§ 5. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat dem Nationalrat im dritten Quartal

jedes zweiten Jahres einen Bericht über die

Situation der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1

Z 1 bis 3 vorzulegen. Dieser Bericht ist nach Wirtschaftszweigen

und Unternehmensgrößen, zu gliedern

und hat Angaben über die Auswirkungen der

vom Bund insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes

getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Der Bericht gemäß § 5 ist erstmals im

Jahre 1983 vorzulegen und kann in diesem Jahr

dem Nationalrat auch erst im vierten Quartal übermittelt

werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

betraut.

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