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351_1981 AT

351. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt

geändert durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 545/19.80, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 sind nach den Worten „den

Staatssekretären," die Worte „den Mitgliedern

der Volksanwaltschaft," einzufügen.

2. Im § 6 sind nach den Worten „der eines

Staatssekretärs," die Worte „eines Mitgliedes der

Volksanwaltschaft" einzufügen.

3. Im § 7 Abs. 2 sind nach den Worten „als

Staatssekretär," die Worte „als Mitglied der

Volksanwaltschaft," einzufügen.

4. Im § 9 Abs. 2 sind nach den Worten „der

Staatssekretäre," die Worte „der Mitglieder der

Volksanwaltschaft," einzufügen.

5. a) Im § 10 Abs. 1 sind nach dem Wort

„Staatssekretäre," die Worte „Mitglieder

der Volksanwaltschaft," einzufügen.

b) Im § 10 Abs. 2 sind nach den Worten

„bei Staatssekretären," die Worte „bei

Mitgliedern der Volksanwaltschaft," einzufügen.

c) § 10 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Unter dem Nettodiensteinkommen

(Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß)

sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus

Dienstverhältnissen im Sinne des ersten

Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß),

vermindert um die darauf

entfallende Lohnsteuer zu verstehen."

d) Im § 10 Abs. 3 sind nach dem Wort

„Staatssekretäre," die Worte „Mitglieder

der Volksanwaltschaft," einzufügen.

6. a) Im § 14 Abs. 1 sind nach den Worten

„die Staatssekretäre," die Worte „die

Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.

b) Im § 14 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz

folgender zweiter Satz anzufügen

„Wird ein Mitglied des Bundesrates in

den Nationalrat gewählt oder berufen, so

gebührt ihm anläßlich der Beendigung

der Funktionsausübung als Bundesrat

keine Entschädigung im Sinne des ersten

Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der

Funktionsbeendigung im Bundesrat und

der Berufung in den Nationalrat ein

Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten

liegt".

7. Im § 18 Abs. 1 sind nach den Worten „die

Staatssekretäre," die Worte „die Mitglieder der

Volksanwaltschaft," einzufügen.

8. Im § 19 Abs. 1 sind nach den Worten „der

Staatssekretäre," die Worte „der Mitglieder der

Volksanwaltschaft," einzufügen.

9. Im § 25 Abs. 4 sind nach den Worten „als

Staatssekretär," die Worte „als Mitglied der

Volksanwaltschaft," einzufügen.

10. Der § 32 hat zu lauten

„§ 32. Sind 'in der nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden

ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume

enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher

Ansprüche nach landesgesetzlichen

Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung

als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates,

eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister

zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach

diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge

nur in dem Ausmaß, um das die Summe

der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines

Abgeordneten zum Nationalrat zurückbleibt. Für

die erforderliche Vengleichsberechnung sind die

Bruttobeträge heranzuziehen."

11. Im § 35 Abs. 1 sind nach den Worten „den

Staatssekretären," die Worte „den Mitgliedern

der Volksanwaltschaft," einzufügen.

12. Der § 41 Abs. 4 wird aufgehoben.

13. Der § 50 hat zu lauten

„§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder

des Nationalrates, des Bundesrates und

der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen,

obliegen die zu treffenden Maßnahmen

dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren

ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden."

Artikel II

Der IV. Abschnitt des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1977 über die Volksanwaltschaft, BGBl.

Nr. 121, tritt außer Kraft.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, die Bundesregierung betraut.

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