351. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt
geändert durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 545/19.80, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 sind nach den Worten „den
Staatssekretären," die Worte „den Mitgliedern
der Volksanwaltschaft," einzufügen.
2. Im § 6 sind nach den Worten „der eines
Staatssekretärs," die Worte „eines Mitgliedes der
Volksanwaltschaft" einzufügen.
3. Im § 7 Abs. 2 sind nach den Worten „als
Staatssekretär," die Worte „als Mitglied der
Volksanwaltschaft," einzufügen.
4. Im § 9 Abs. 2 sind nach den Worten „der
Staatssekretäre," die Worte „der Mitglieder der
Volksanwaltschaft," einzufügen.
5. a) Im § 10 Abs. 1 sind nach dem Wort
„Staatssekretäre," die Worte „Mitglieder
der Volksanwaltschaft," einzufügen.
b) Im § 10 Abs. 2 sind nach den Worten
„bei Staatssekretären," die Worte „bei
Mitgliedern der Volksanwaltschaft," einzufügen.
c) § 10 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Unter dem Nettodiensteinkommen
(Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß)
sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus
Dienstverhältnissen im Sinne des ersten
Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß),
vermindert um die darauf
entfallende Lohnsteuer zu verstehen."
d) Im § 10 Abs. 3 sind nach dem Wort
„Staatssekretäre," die Worte „Mitglieder
der Volksanwaltschaft," einzufügen.
6. a) Im § 14 Abs. 1 sind nach den Worten
„die Staatssekretäre," die Worte „die
Mitglieder der Volksanwaltschaft," einzufügen.
b) Im § 14 Abs. 3 ist nach dem ersten Satz
folgender zweiter Satz anzufügen
„Wird ein Mitglied des Bundesrates in
den Nationalrat gewählt oder berufen, so
gebührt ihm anläßlich der Beendigung
der Funktionsausübung als Bundesrat
keine Entschädigung im Sinne des ersten
Satzes; dies gilt auch, wenn zwischen der
Funktionsbeendigung im Bundesrat und
der Berufung in den Nationalrat ein
Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten
liegt".
7. Im § 18 Abs. 1 sind nach den Worten „die
Staatssekretäre," die Worte „die Mitglieder der
Volksanwaltschaft," einzufügen.
8. Im § 19 Abs. 1 sind nach den Worten „der
Staatssekretäre," die Worte „der Mitglieder der
Volksanwaltschaft," einzufügen.
9. Im § 25 Abs. 4 sind nach den Worten „als
Staatssekretär," die Worte „als Mitglied der
Volksanwaltschaft," einzufügen.
10. Der § 32 hat zu lauten
„§ 32. Sind 'in der nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden
ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume
enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher
Ansprüche nach landesgesetzlichen
Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung
als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates,
eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister
zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach
diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge
nur in dem Ausmaß, um das die Summe
der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines
Abgeordneten zum Nationalrat zurückbleibt. Für
die erforderliche Vengleichsberechnung sind die
Bruttobeträge heranzuziehen."
11. Im § 35 Abs. 1 sind nach den Worten „den
Staatssekretären," die Worte „den Mitgliedern
der Volksanwaltschaft," einzufügen.
12. Der § 41 Abs. 4 wird aufgehoben.
13. Der § 50 hat zu lauten
„§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder
des Nationalrates, des Bundesrates und
der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten
und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen,
obliegen die zu treffenden Maßnahmen
dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden."
Artikel II
Der IV. Abschnitt des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1977 über die Volksanwaltschaft, BGBl.
Nr. 121, tritt außer Kraft.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, die Bundesregierung betraut.