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351_1980 AT

351. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch

den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich,

vertreten durch den Landeshauptmann, das

Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch

den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten

durch den Landeshauptmann, das Land

Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Wien, vertreten durch

den Landeshauptmann — im folgernden kurz Vertragsparteien

genannt —, sind übereingekommen,

gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung

zu schließen

ABSCHNITT I

Allgemeine Verpflichtung

Artikel 1

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen

ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für

die Einsparung von Energie zur Durchführung

der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen

Regelungen zu erlassen.

ABSCHNITT II

Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden

Artikel 2

Errichtung von Gebäuden

Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach

den Erfahrungen der technischen Wissenschaften

so zu planen und zu errichten sein, daß unter

Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im

Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur

Vermeidung unnötigen Energieverbrauches erforderliche

Wärmeschutz gewährleistet sein wird.

Artikel 3

Mindestanforderungen

Die nachstehend genannten Bauteile werden

folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen

haben

1. Außenwände

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,7 W/m²K.

Beträgt die Fensterfläche mehr als 30% der

Außenwand (von außen gerechnet), so ist der

Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern

so zu erhöhen, daß keine Minderung des

Wärmeschutzes eintritt.

2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und

Feuermauern

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,9 W/m²K.

3. Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W/m²K.

4. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,6 W/m²K.

5. Fenster und Türen gegen Außenluft

Wärmedurchgangszahl k höchstens 2,5 W/m²K.

Fugendurchlaßwert a höchstens 0,2 m³/hm

(Pa) 2/3.

6. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten

Räumen

Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W/m²K.

Artikel 4

Ausnahmen

(1) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der

Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung

landwirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen

von den im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen

vorgesehen werden können, soweit

dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen

notwendig ist. Das gleiche wird für Gebäude

oder Gebäudeteile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung

nicht oder nur unwesentlich beheizt

werden.

(2) Von der Einhaltung der im Art. 3 festgelegten

Mindestanforderungen wird abgesehen

werden können, soweit durch Wänmeschutzmaßnahmen

besonderer Art nachweislich sichergestellt

ist, daß ,ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens

jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung

dieser Mindestanforderungen gegeben

wäre.

ABSCHNITT III

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung

von Gebäuden

Artikel 5

Errichtung von Zentralheizungsanlagen

Zentralheizungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen

werden nach den Erfahrungen

der technischen Wissenschaften so zu planen und

zu errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich

Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die

Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch

viermieden werden wird.

Artikel 6

Begrenzung der Abgasverluste

(1) Zentralheizungsanlagen werden so zu planen,

zu errichten und einzustellen sein, daß ihre

Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung,

folgende Werte nicht überschreiten

werden

(2) Wärmeerzeuger werden mit Meßstutzen

zur Entnahme von Abgasproben zu versehen sein.

Artikel 7

Regelung der Feuerungsleistung

Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung

von mehr als 120 kW werden mit Einrichtungen

für eine mindestens zweistufige oder

stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung

oder mit mehreren Wärmeerzeugern

auszustatten sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen

mit Wärmeerzeugern sein, die

überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben

werden.

Artikel 8

Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern

(1) Beim Einbau und' bei der Aufstellung von

Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab

26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen

vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung

die zu erwartende Heizlast nicht

oder nur geringfügig überschreitet.

(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden nur

dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur

Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen,

wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem

Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung

beansprucht.

Artikel 9

Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten

(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern

werden mit Einrichtungen zu versehen

sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber

Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft

sind, verhindern.

(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen

werden mit geeigneten Absperreinrichtungen

gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten

sein.

Artikel 10

Wärmeverteilungsanlagen

Wärmeverteilungsanlagen werden gegen Wärmeverluste

ausreichend geschützt sein müssen.

Artikel 11

Einrichtungen zur Steuerung und Regelung

Zentrialheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige

Brennstoffe mit einer Nennheizleistung

ab 26 kW werden mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen

zur Beeinflussung der Wärmezufuhr

zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von

einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten

sein.

Artikel 12

Austausch des Wärmeerzeugers

Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen

werden die Bestimmungen

der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die

Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 jedoch nur insoweit,

als dies nach Maßgabe des vorhandenen

Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des

Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit

einer Nennheizleistung ab 70 kW.

Artikel 13

Betrieb, Instandhaltung und Prüfung

(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen

Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, zu

warten und zu betreiben sein, daß ein nach Art

und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch

vermieden wird.

(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung

ab 26 kW werden von einem Sachverständigen

mindestens einmal in zwei Jahren,

ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich

prüfen zu lassen sein.

ABSCHNITT IV

Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung

in Miethausbauten

Artikel 14

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches

gelegene Veränderungen (Verbesserungen)

in Miethausbauten werden, soweit sie wirtschaftlich

vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu

behandeln sein.

ABSCHNITT V

Individuelle Heizkostenabrechnung

Artikel 15

Installierung von Geräten zur Feststellung des

Verbrauches

(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen

in Gebäuden mit mehr als

drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die

Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt

werden, werden Geräte zur Feststellung

der individuellen Energieverbrauchsanteile in den

einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche

Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende

Genauigkeit aufweisen müssen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage

bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten

bedient, wird — sofern

nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit

ein geeichter Wärmezähler angebracht ist

— zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst

in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht

werden müssen.

Artikel 16

Aufteilung von Heizkosten

Sofern in Gebäuden mit zentralen Wärmeversorgungsanlagen

Geräte zur Feststellung der

individuellen Verbrauchsanteile installiert sind,

werden die gesamten Heizkosten der zentralen

Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden

Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen

Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.

ABSCHNITT VI

Einsparung von Energie im Gewerbebereich

Artikel 17

Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben

Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung

in den inländischen Verkehr gebracht werden,

sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen

einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden,

werden Mindestanforderungen zur Einsparung

von Energie vorzuschreiben sein, soweit dies

volkswirtschaftlich erforderlich ist.

Artikel 18

Gewerbliche Betriebsanlagen

Bei der Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen

werden, soweit dies zur Einsparung

von Energie erforderlich ist, entsprechende Auflagen

vorzuschreiben sein.

ABSCHNITT VII

Kennzeichnung des Energieverbrauches

Artikel 19

Nachstehende Haushaltsgeräte werden nur dann

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr

Energieverbrauch gekennzeichnet ist

1. Warmwasserbereiter

2. Backöfen

3. Kühl- und Gefriergeräte

4. Waschmaschinen

5. Fernsehgeräte

6. Geschirrspüler

7. Wäschetrockner

8. Bügelmaschinen

ABSCHNITT VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf

des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen aller Vertragsparteien,

daß die nach der Bundesverfassung bzw.

nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten der Vereinbarung

erfüllt sind, vorliegen.

Artikel 21

Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung

notwendigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften

sollen längstens 18 Monate nach Inkrafttreten

dieser Vereinbarung erlassen werden.

Artikel 22

Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien

Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb

von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten

dieser Vereinbarung Verhandlungen mit

dem Ziel aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten

Erfahrungen die in den Abschnitten II

bis VII enthaltenen Regelungen zu verbessern sowie

durch zusätzliche Regelungen über die Einsparung

von Energie zu erweitern. Dabei wird

insbesondere geprüft werden, ob

a) die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz

von Gebäuden verschärft werden

sollen,

b) die Vereinbarung auf Einzelheizungen ausgedehnt

bzw. die Installation von Einzelraumregelungen

bei Zentralheizungsanlagen

vorgesehen werden soll,

c) in die Vereinbarung Bestimmungen über

die Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung

der Heizlast aufgenommen werden

sollen,

d) die individuelle Heizkostenabrechnung auch

für bestehende Zentralheizungsanlagen in

Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder

Geschäftseinheiten vorgesehen werden

soll,

e) die Kennzeichnung des Energieverbrauches

auch für andere als die im Art. 19 genannten

Geräte vorgesehen werden soll.

Artikel 23

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach Ablauf des Tages,

an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt,

wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen

Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 24

Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen

sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das

seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon

unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 25

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift

ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien

beglaubigte Abschriften der Vereinbarung

zu übermitteln.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung

vom 11. Dezember 1979

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie

Staribacher eh.

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann

Kery eh.

Für das Land Kärnten

Der Landeshauptmann

Wagner eh.

Für das Land Niederösterreich

Der Landeshauptmann

Maurer eh.

Für das Land Oberösterreich

Der Landeshauptmann

Ratzenböck eh.

Für das Land Salzburg

Der Landeshauptmann

Haslauer eh.

Für das Land Steiermark

Der Landeshauptmann

Niederl eh.

Für das Land Tirol

Der Landeshauptmann

Wallnöfer eh.

Für das Land Vorarlberg

Der Landeshauptmann

Kessler eh.

Für das Land Wien

Der Landeshauptmann

Gratz eh.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 20 mit 15. August 1980 in Kraft.

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