351. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch
den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich,
vertreten durch den Landeshauptmann, das
Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch
den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten
durch den Landeshauptmann, das Land
Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Wien, vertreten durch
den Landeshauptmann — im folgernden kurz Vertragsparteien
genannt —, sind übereingekommen,
gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung
zu schließen
ABSCHNITT I
Allgemeine Verpflichtung
Artikel 1
Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für
die Einsparung von Energie zur Durchführung
der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen
Regelungen zu erlassen.
ABSCHNITT II
Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden
Artikel 2
Errichtung von Gebäuden
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach
den Erfahrungen der technischen Wissenschaften
so zu planen und zu errichten sein, daß unter
Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im
Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur
Vermeidung unnötigen Energieverbrauches erforderliche
Wärmeschutz gewährleistet sein wird.
Artikel 3
Mindestanforderungen
Die nachstehend genannten Bauteile werden
folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen
haben
1. Außenwände
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,7 W/m²K.
Beträgt die Fensterfläche mehr als 30% der
Außenwand (von außen gerechnet), so ist der
Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern
so zu erhöhen, daß keine Minderung des
Wärmeschutzes eintritt.
2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und
Feuermauern
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,9 W/m²K.
3. Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,3 W/m²K.
4. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,6 W/m²K.
5. Fenster und Türen gegen Außenluft
Wärmedurchgangszahl k höchstens 2,5 W/m²K.
Fugendurchlaßwert a höchstens 0,2 m³/hm
(Pa) 2/3.
6. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten
Räumen
Wärmedurchgangszahl k höchstens 0,8 W/m²K.
Artikel 4
Ausnahmen
(1) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der
Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung
landwirtschaftlicher Güter dienen, werden Ausnahmen
von den im Art. 3 festgelegten Mindestanforderungen
vorgesehen werden können, soweit
dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen
notwendig ist. Das gleiche wird für Gebäude
oder Gebäudeteile gelten, die nach ihrer Zweckbestimmung
nicht oder nur unwesentlich beheizt
werden.
(2) Von der Einhaltung der im Art. 3 festgelegten
Mindestanforderungen wird abgesehen
werden können, soweit durch Wänmeschutzmaßnahmen
besonderer Art nachweislich sichergestellt
ist, daß ,ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens
jenen Wärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung
dieser Mindestanforderungen gegeben
wäre.
ABSCHNITT III
Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung
von Gebäuden
Artikel 5
Errichtung von Zentralheizungsanlagen
Zentralheizungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen
werden nach den Erfahrungen
der technischen Wissenschaften so zu planen und
zu errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich
Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die
Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch
viermieden werden wird.
Artikel 6
Begrenzung der Abgasverluste
(1) Zentralheizungsanlagen werden so zu planen,
zu errichten und einzustellen sein, daß ihre
Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung,
folgende Werte nicht überschreiten
werden
(2) Wärmeerzeuger werden mit Meßstutzen
zur Entnahme von Abgasproben zu versehen sein.
Artikel 7
Regelung der Feuerungsleistung
Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung
von mehr als 120 kW werden mit Einrichtungen
für eine mindestens zweistufige oder
stufenlos verstellbare, voll regelbare Feuerungsleistung
oder mit mehreren Wärmeerzeugern
auszustatten sein. Ausgenommen werden Zentralheizungsanlagen
mit Wärmeerzeugern sein, die
überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben
werden.
Artikel 8
Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern
(1) Beim Einbau und' bei der Aufstellung von
Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen ab
26 kW wird durch entsprechende Wärmebedarfsberechnungen
vorzusehen sein, daß die Nennheizleistung
die zu erwartende Heizlast nicht
oder nur geringfügig überschreitet.
(2) Warmwasserbereitungsanlagen werden nur
dann an Wärmeerzeuger ab 26 kW, die zur
Raumheizung dienen, angeschlossen werden dürfen,
wenn die Warmwasserbereitung bei kontinuierlichem
Betrieb mindestens 25% der Nennheizleistung
beansprucht.
Artikel 9
Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern
werden mit Einrichtungen zu versehen
sein, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber
Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft
sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen
werden mit geeigneten Absperreinrichtungen
gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten
sein.
Artikel 10
Wärmeverteilungsanlagen
Wärmeverteilungsanlagen werden gegen Wärmeverluste
ausreichend geschützt sein müssen.
Artikel 11
Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
Zentrialheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit einer Nennheizleistung
ab 26 kW werden mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen
zur Beeinflussung der Wärmezufuhr
zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von
einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten
sein.
Artikel 12
Austausch des Wärmeerzeugers
Bei Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen
werden die Bestimmungen
der Art. 6, 8, 9 und 11 zu beachten sein; die
Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 jedoch nur insoweit,
als dies nach Maßgabe des vorhandenen
Raumes vertretbar ist, und die Bestimmung des
Art. 11 nur bei Zentralheizungsanlagen mit
einer Nennheizleistung ab 70 kW.
Artikel 13
Betrieb, Instandhaltung und Prüfung
(1) Zentralheizungsanlagen werden in allen
Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, zu
warten und zu betreiben sein, daß ein nach Art
und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch
vermieden wird.
(2) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung
ab 26 kW werden von einem Sachverständigen
mindestens einmal in zwei Jahren,
ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich
prüfen zu lassen sein.
ABSCHNITT IV
Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung
in Miethausbauten
Artikel 14
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches
gelegene Veränderungen (Verbesserungen)
in Miethausbauten werden, soweit sie wirtschaftlich
vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu
behandeln sein.
ABSCHNITT V
Individuelle Heizkostenabrechnung
Artikel 15
Installierung von Geräten zur Feststellung des
Verbrauches
(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen
in Gebäuden mit mehr als
drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die
Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt
werden, werden Geräte zur Feststellung
der individuellen Energieverbrauchsanteile in den
einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche
Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende
Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage
bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten
bedient, wird — sofern
nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit
ein geeichter Wärmezähler angebracht ist
— zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst
in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht
werden müssen.
Artikel 16
Aufteilung von Heizkosten
Sofern in Gebäuden mit zentralen Wärmeversorgungsanlagen
Geräte zur Feststellung der
individuellen Verbrauchsanteile installiert sind,
werden die gesamten Heizkosten der zentralen
Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden
Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen
Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
ABSCHNITT VI
Einsparung von Energie im Gewerbebereich
Artikel 17
Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben
Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung
in den inländischen Verkehr gebracht werden,
sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen
einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden,
werden Mindestanforderungen zur Einsparung
von Energie vorzuschreiben sein, soweit dies
volkswirtschaftlich erforderlich ist.
Artikel 18
Gewerbliche Betriebsanlagen
Bei der Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen
werden, soweit dies zur Einsparung
von Energie erforderlich ist, entsprechende Auflagen
vorzuschreiben sein.
ABSCHNITT VII
Kennzeichnung des Energieverbrauches
Artikel 19
Nachstehende Haushaltsgeräte werden nur dann
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr
Energieverbrauch gekennzeichnet ist
1. Warmwasserbereiter
2. Backöfen
3. Kühl- und Gefriergeräte
4. Waschmaschinen
5. Fernsehgeräte
6. Geschirrspüler
7. Wäschetrockner
8. Bügelmaschinen
ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen aller Vertragsparteien,
daß die nach der Bundesverfassung bzw.
nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung
erfüllt sind, vorliegen.
Artikel 21
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung
notwendigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften
sollen längstens 18 Monate nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung erlassen werden.
Artikel 22
Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
Die Vertragsparteien kommen überein, innerhalb
von längstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieser Vereinbarung Verhandlungen mit
dem Ziel aufzunehmen, unter Beachtung der gesammelten
Erfahrungen die in den Abschnitten II
bis VII enthaltenen Regelungen zu verbessern sowie
durch zusätzliche Regelungen über die Einsparung
von Energie zu erweitern. Dabei wird
insbesondere geprüft werden, ob
a) die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz
von Gebäuden verschärft werden
sollen,
b) die Vereinbarung auf Einzelheizungen ausgedehnt
bzw. die Installation von Einzelraumregelungen
bei Zentralheizungsanlagen
vorgesehen werden soll,
c) in die Vereinbarung Bestimmungen über
die Wärmebedarfsberechnung zur Ermittlung
der Heizlast aufgenommen werden
sollen,
d) die individuelle Heizkostenabrechnung auch
für bestehende Zentralheizungsanlagen in
Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder
Geschäftseinheiten vorgesehen werden
soll,
e) die Kennzeichnung des Energieverbrauches
auch für andere als die im Art. 19 genannten
Geräte vorgesehen werden soll.
Artikel 23
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach Ablauf des Tages,
an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt,
wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen
Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 24
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen
sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das
seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 25
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift
ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung
zu übermitteln.
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung
vom 11. Dezember 1979
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie
Staribacher eh.
Für das Land Burgenland
Der Landeshauptmann
Kery eh.
Für das Land Kärnten
Der Landeshauptmann
Wagner eh.
Für das Land Niederösterreich
Der Landeshauptmann
Maurer eh.
Für das Land Oberösterreich
Der Landeshauptmann
Ratzenböck eh.
Für das Land Salzburg
Der Landeshauptmann
Haslauer eh.
Für das Land Steiermark
Der Landeshauptmann
Niederl eh.
Für das Land Tirol
Der Landeshauptmann
Wallnöfer eh.
Für das Land Vorarlberg
Der Landeshauptmann
Kessler eh.
Für das Land Wien
Der Landeshauptmann
Gratz eh.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 20 mit 15. August 1980 in Kraft.