351_1978
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351. Beschluß Nr. 4/1977 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 351. Beschluß Nr. 4/1977 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1978_351_0 351. Beschluß Nr. 4/1977 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 7 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 4
Absatz 5 des Assoziierungs-Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 12/1977 Der Beschluß Nr. 12/1977 des Rates der
Europäischen Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 350/1978 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1978 in
Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.