351. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet
Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 692, über die Kennzeichnung von Waschmitteln
(Waschmittelkennzeichnungsverordnung
1974) wird wie folgt geändert
§ 3 Z. 9 lit. b und c hat zu lauten
„b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang
zu verwendenden Meßbecher
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche
bei Trommelwaschmaschinen,
bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche
bei Bottichwaschmaschinen,
cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche
und zum Einweichen,
dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,
wobei diese Angabe auf allen
Packungen zu erfolgen hat,
c) der Inhalt eines Meßbechers in Gramm;
ferner ist anzugeben, für wieviel Liter
Waschlauge bei Handwäsche ein Meßbecher
ausreicht,".