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351_1975 AT

351. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Änderung der Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet

Die Verordnung vom 28. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 692, über die Kennzeichnung von Waschmitteln

(Waschmittelkennzeichnungsverordnung

1974) wird wie folgt geändert

§ 3 Z. 9 lit. b und c hat zu lauten

„b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang

zu verwendenden Meßbecher

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche

bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche

bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche

und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,

wobei diese Angabe auf allen

Packungen zu erfolgen hat,

c) der Inhalt eines Meßbechers in Gramm;

ferner ist anzugeben, für wieviel Liter

Waschlauge bei Handwäsche ein Meßbecher

ausreicht,".

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