Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351_1974 AT

351. Verordnung: Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird

verordnet

§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen

Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

und Sonderbeiträge sind an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung bis zum 20. des

nächstfolgenden Monates durch Überweisung auf

das Postscheckkonto Nr. 5070004 „Bundesministerium

für soziale Verwaltung, Wien" abzuführen.

§ 2. Auf diese Abfuhr haben die Träger

der Krankenversicherung, mit Ausnahme der

Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20.

und Letzten des jeweiligen Kalendermonates

Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das

dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

und Sonderbeiträgen annähernd entspricht.

§ 3. Die Träger der Krankenversicherung

haben die Abrechnung über die Beiträge zur

Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

unter Verwendung des hiefür vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung erstellten

Formblattes, bis zum 20. jedes Monates vorzulegen.

Bis zum gleichen Zeitpunkt ist dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung, unter

Verwendung des hiefür vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung erstellten gesonderten

Formblattes, die Zahl der für den Fall der

Arbeitslosigkeit Versicherten zu melden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →