351. Verordnung: Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, wird
verordnet
§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
und Sonderbeiträge sind an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung bis zum 20. des
nächstfolgenden Monates durch Überweisung auf
das Postscheckkonto Nr. 5070004 „Bundesministerium
für soziale Verwaltung, Wien" abzuführen.
§ 2. Auf diese Abfuhr haben die Träger
der Krankenversicherung, mit Ausnahme der
Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20.
und Letzten des jeweiligen Kalendermonates
Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das
dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen
und Sonderbeiträgen annähernd entspricht.
§ 3. Die Träger der Krankenversicherung
haben die Abrechnung über die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
unter Verwendung des hiefür vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung erstellten
Formblattes, bis zum 20. jedes Monates vorzulegen.
Bis zum gleichen Zeitpunkt ist dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung, unter
Verwendung des hiefür vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung erstellten gesonderten
Formblattes, die Zahl der für den Fall der
Arbeitslosigkeit Versicherten zu melden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.