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351_1973 AT

351. Verordnung: Arbeitslosengeld-Auszahlungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Arbeitslosengeld-Auszahlungsverordnung

Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Artikel I

§ 1. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 59 und 59 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, in der geltenden

Fassung, des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über

die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, in der geltenden Fassung,

und des § 12 des Bundesgesetzes vom

10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung

einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau

beschäftigte Personen im Falle ihrer

Arbeitslosigkeit, in der geltenden Fassung, finden

die nachstehenden Vorschriften Anwendung auf

die Auszahlung von

1. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199, in der

geltenden Fassung, und zwar

a) Arbeitslosengeld,

b) Karenzurlaubsgeld,

c) Notstandshilfe;

2. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom

4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung

von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, in der geltenden

Fassung, und zwar

a) Überbrückungshilfe,

b) Karenzurlaubshilfe,

c) erweiterte Überbrückungshilfe;

3. Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz

vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über

die Gewährung einer Sonderunterstützung

an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen

im Falle ihrer Arbeitslosigkeit, in der geltenden

Fassung.

§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten

Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen

Arbeitsamt.

(2) Dem örtlich zuständigen Arbeitsamt obliegt

auch die Anweisung der Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,

BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, und

der Wohnungsbeihilfe nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 229/1951, in der geltenden

Fassung, für die Empfänger der im § 1 angeführten

Leistungen.

(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen

wird, sind darunter die im § 1 und im

§ 2 Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen.

§ 3. (1) Die Anweisung der Leistungen durch

das Arbeitsamt erfolgt mittels Zahlungsanweisung

oder einer sonstigen einschlägigen Zahlungsverfügung

(das sind z. B. Rückersatzblätter, Zustellungsverfügungen

oder Mitteilungen über

kurzfristige Unterbrechungen), im folgenden

Zahlungsanweisung genannt. Die Zahlungsanweisung

sowie jede sonstige einschlägige Zahlungsverfügung

muß vom Bearbeiter und dem

Leiter des Arbeitsamtes bzw. dessen zur Zeichnung

Beauftragten mit vollem Namen handschriftlich

gefertigt und mit dem Rundsiegel des

Arbeitsamtes versehen sein. Die Unterschriftenproben

der Zeichnungsberechtigten des Arbeitsamtes

sind vom Landesarbeitsamt der gemäß § 4

Abs. 2 zuständigen Zahlstelle bekanntzugeben.

(2) Die Zahlungsanweisungen dürfen von den

Zahlstellen an Organe der Arbeitsämter nicht

ausgefolgt werden. Revisionsorganen des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung sowie des

zuständigen Landesarbeitsamtes, die ihre Identität

nachweisen und einen „Dienstauftrag" zur

Revision des zuständigen Arbeitsamtes vorweisen,

sind auf Verlangen die einschlägigen, jeweils

nicht benötigten Zahlungsanweisungen mit den

sonstigen Zahlungsverfügungen auszufolgen.

§ 4. (1) Die Auszahlung der Leistungen obliegt

den Zahlstellen.

(2) Zahlstellen sind außerhalb von Wien die

Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich.

Für Wien ist Zahlstelle das Landesarbeitsamt

Wien. Jedem Arbeitsamt wird vom Landesarbeitsamt

im Einvernehmen mit der Finanzlandesdirektion

eine bestimmte Zahlstelle zugewiesen.

Zahlungsanweisungen dürfen nur an

diese Zahlstelle erlassen werden.

(3) Die Zahlstellen haben vor Auszahlung der

Leistungen auf Grund der Zahlungsanweisungen

die Zahlbarkeitsprüfung vorzunehmen. Ergeben

sich dabei Bedenken hinsichtlich der Anspruchsberechtigung

oder der Bemessung der Leistungen,

hat die Zahlstelle die Auszahlung bis zur Klarstellung

des Falles auszusetzen und das Arbeitsamt

hievon sofort zu verständigen.

§ 5. (1) Die Leistung ist an den Anspruchsberechtigten

auszuzahlen.

(2) In folgenden Fällen können Leistungen gemäß

§ 1 und die Wohnungsbeihilfe auch an

Dritte erbracht werden

1. Wenn ein zuschlagsberechtigter Angehöriger

nicht in die häusliche Gemeinschaft des Leistungsbeziehers

aufgenommen wird oder

wenn der Leistungsbezieher seiner gesetzlichen

Unterhaltspflicht gegenüber einem

zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht

nachkommt, kann ein angemessener Teil der

Leistung an den Angehörigen oder die Person,

Anstalt oder Behörde ausgezahlt werden,

in deren Obhut sich der zuschlagsberechtigte

Angehörige befindet.

2. Der gesamte Leistungsbezug kann an verläßliche

Familienangehörige oder an die Aufenthaltsgemeinde

zur Verwendung für den

Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden,

wenn dieser trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig

ist. Ist der Anspruchsberechtigte

handlungsunfähig, so ist die Leistung an

dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen

Bevollmächtigten zur Verwendung für den

Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

3. Hat ein Träger der öffentlichen Fürsorge

einem Arbeitslosen für einen Zeitraum eine

Fürsorgeleistung gewährt und wird dem

Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung

nach § 1 bewilligt, so hat das Arbeitsamt

die Zahlstelle anzuweisen, dem Fürsorgeträger

die Fürsorgeleistung unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 67

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

zu erstatten. Im Falle der Gewährung von

Karenzurlaubsgeld oder Karenzurlaubshilfe

finden die Bestimmungen über den Übergang

von Ansprüchen (§ 67 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958) jedoch

keine Anwendung.

(3) Über die Durchführung einer Zahlung an

Dritte entscheidet das Arbeitsamt. Ist eine Zahlung

an Dritte vorzunehmen, so hat das Arbeitsamt

die Zahlstelle hievon mit einem Vollzugsauftrag,

dem der Gerichtsbeschluß, die Bescheidabschrift

bzw. das Schreiben des öffentlichen Fürsorgeträgers

zwecks Erstattung der Fürsorgeleistung

anzuschließen ist, in Kenntnis zu setzen.

(4) Eine rechtswirksame Übertragung, Verpfändung

oder Pfändung der Leistungen gemäß

§ 1 ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 68 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 zulässig.

§ 6. (1) Die Leistungen gemäß § 1 und die

Wohnungsbeihilfe sind von der Zahlstelle jeweils

an einem bestimmten Tag im Monat für den

Zeitraum eines Monates bar im nachhinein im

Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen.

Die Auszahlung ist jeweils mit dem

gleichen Tag eines Monates festzusetzen. Sofern

dieser Auszahlungstag in einem Monat auf einen

Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen

würde, ist die Abbuchung zwei Werktage

vor dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw.

gesetzlichen Feiertag vorzunehmen. Der Auszahlungstag

ist den Leistungsbeziehern vom Arbeitsamt

in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2) Der Antrag, die Geldleistungen an Stelle

der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers

bei der Österreichischen Postsparkasse

oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers

bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung

zu überweisen, ist vom Leistungsbezieher

bei der inländischen Kreditunternehmung zu

stellen. Die weiteren Veranlassungen hat das Arbeitsamt

zu treffen.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)

auszahlung veranlassen. Ist diese Sonder(Zwischen)auszahlung

sehr dringlich, kann dem

Leistungsempfänger gegen Empfangsbestätigung

ein Kassenscheck ausgestellt werden.

(4) Die Auszahlung von Leistungen für Tage,

die mehr als drei Monate vor dem Überweisungstag

liegen, ist an die Bewilligung des Landesarbeitsamtes

gebunden. Das Landesarbeitsamt

hat entweder auf der Zahlungsanweisung oder

mit gesondertem Bescheid die Zahlstelle von der

Bewilligung zu verständigen.

§ 7. Die im Zusammenhang mit einer Baranweisung

anfallenden Buchungs- und Auszahlungsgebühren

gehen zu Lasten des Bundes. Die im

Zusammenhang mit einer Überweisung bei einer

inländischen Kreditunternehmung anfallenden

Buchungsgebühren sind vom Inhaber des Kontos

zu tragen.

§ 8. Kann die Zahlung nicht bewirkt werden,

hat die Zahlstelle die Auszahlung der Leistungen

auszusetzen und hievon das Arbeitsamt unter

Anführung der Gründe sofort in Kenntnis zu

setzen.

§ 9. (1) Änderungen des Leistungsbetrages, der

Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe sind

der Zahlstelle mit einer neu ausgefertigten Zahlungsanweisung

bekanntzugeben. In der Zahlungsanweisung

hat das Arbeitsamt einen sich

allenfalls ergebenden Nachzahlungs- oder Rückersatzbetrag

auszuweisen. Die Zahlstelle hat die

ursprüngliche Zahlungsanweisung mit dem Einstellungsvermerk

zu versehen und der neu ausgefertigten

Zahlungsanweisung anzuschließen.

(2) Änderungen in der Bezugsdauer sowie aller

sonstigen für die Überweisung maßgeblichen Daten

sind der Zahlstelle in anderer geeigneter

Weise mitzuteilen.

§ 10. (1) Ist ein Rückersatz im Abzugswege

einzubringen, hat das Arbeitsamt der Zahlstelle

ein Rückersatzblatt zu übermitteln.

(2) Nach Einbehaltung des Rückforderungsbetrages

bzw. bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug

vor Abstattung des Rückforderungsbetrages

hat die Zahlstelle hievon das Landesarbeitsamt

und das Arbeitsamt zu verständigen.

§ 11. Soll die Zahlstelle Abzüge für Aushilfsarbeiten

und für sonstige kurzfristige Unterbrechungen

des Leistungsbezuges vornehmen, hat

das Arbeitsamt die Zahlstelle in geeigneter Form

anzuweisen. Das Arbeitsamt hat in gleicher

Weise die Wiederanweisung des Leistungsbezuges

zu veranlassen, sofern dieser ausgesetzt worden

ist.

§ 12. (1) Von jeder Einstellung eines Leistungsbezuges

erhält die Zahlstelle eine schriftliche

Verständigung des Arbeitsamtes.

(2) Die eingestellten Zahlungsanweisungen sind

unter Anschluß sämtlicher die Dauer und Höhe

des Bezuges betreffenden Verfügungen bei der

Zahlstelle aufzubewahren.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in

Kraft.

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