351. Verordnung: Arbeitslosengeld-Auszahlungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Artikel I
§ 1. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 59 und 59 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, in der geltenden
Fassung, des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über
die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, in der geltenden Fassung,
und des § 12 des Bundesgesetzes vom
10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über die Gewährung
einer Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau
beschäftigte Personen im Falle ihrer
Arbeitslosigkeit, in der geltenden Fassung, finden
die nachstehenden Vorschriften Anwendung auf
die Auszahlung von
1. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199, in der
geltenden Fassung, und zwar
a) Arbeitslosengeld,
b) Karenzurlaubsgeld,
c) Notstandshilfe;
2. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
4. Juli 1963, BGBl. Nr. 174, über die Gewährung
von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, in der geltenden
Fassung, und zwar
a) Überbrückungshilfe,
b) Karenzurlaubshilfe,
c) erweiterte Überbrückungshilfe;
3. Sonderunterstützung nach dem Bundesgesetz
vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 117, über
die Gewährung einer Sonderunterstützung
an im Kohlenbergbau beschäftigte Personen
im Falle ihrer Arbeitslosigkeit, in der geltenden
Fassung.
§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten
Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen
Arbeitsamt.
(2) Dem örtlich zuständigen Arbeitsamt obliegt
auch die Anweisung der Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung, und
der Wohnungsbeihilfe nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 229/1951, in der geltenden
Fassung, für die Empfänger der im § 1 angeführten
Leistungen.
(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen
wird, sind darunter die im § 1 und im
§ 2 Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen.
§ 3. (1) Die Anweisung der Leistungen durch
das Arbeitsamt erfolgt mittels Zahlungsanweisung
oder einer sonstigen einschlägigen Zahlungsverfügung
(das sind z. B. Rückersatzblätter, Zustellungsverfügungen
oder Mitteilungen über
kurzfristige Unterbrechungen), im folgenden
Zahlungsanweisung genannt. Die Zahlungsanweisung
sowie jede sonstige einschlägige Zahlungsverfügung
muß vom Bearbeiter und dem
Leiter des Arbeitsamtes bzw. dessen zur Zeichnung
Beauftragten mit vollem Namen handschriftlich
gefertigt und mit dem Rundsiegel des
Arbeitsamtes versehen sein. Die Unterschriftenproben
der Zeichnungsberechtigten des Arbeitsamtes
sind vom Landesarbeitsamt der gemäß § 4
Abs. 2 zuständigen Zahlstelle bekanntzugeben.
(2) Die Zahlungsanweisungen dürfen von den
Zahlstellen an Organe der Arbeitsämter nicht
ausgefolgt werden. Revisionsorganen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung sowie des
zuständigen Landesarbeitsamtes, die ihre Identität
nachweisen und einen „Dienstauftrag" zur
Revision des zuständigen Arbeitsamtes vorweisen,
sind auf Verlangen die einschlägigen, jeweils
nicht benötigten Zahlungsanweisungen mit den
sonstigen Zahlungsverfügungen auszufolgen.
§ 4. (1) Die Auszahlung der Leistungen obliegt
den Zahlstellen.
(2) Zahlstellen sind außerhalb von Wien die
Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich.
Für Wien ist Zahlstelle das Landesarbeitsamt
Wien. Jedem Arbeitsamt wird vom Landesarbeitsamt
im Einvernehmen mit der Finanzlandesdirektion
eine bestimmte Zahlstelle zugewiesen.
Zahlungsanweisungen dürfen nur an
diese Zahlstelle erlassen werden.
(3) Die Zahlstellen haben vor Auszahlung der
Leistungen auf Grund der Zahlungsanweisungen
die Zahlbarkeitsprüfung vorzunehmen. Ergeben
sich dabei Bedenken hinsichtlich der Anspruchsberechtigung
oder der Bemessung der Leistungen,
hat die Zahlstelle die Auszahlung bis zur Klarstellung
des Falles auszusetzen und das Arbeitsamt
hievon sofort zu verständigen.
§ 5. (1) Die Leistung ist an den Anspruchsberechtigten
auszuzahlen.
(2) In folgenden Fällen können Leistungen gemäß
§ 1 und die Wohnungsbeihilfe auch an
Dritte erbracht werden
1. Wenn ein zuschlagsberechtigter Angehöriger
nicht in die häusliche Gemeinschaft des Leistungsbeziehers
aufgenommen wird oder
wenn der Leistungsbezieher seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht gegenüber einem
zuschlagsberechtigten Angehörigen nicht
nachkommt, kann ein angemessener Teil der
Leistung an den Angehörigen oder die Person,
Anstalt oder Behörde ausgezahlt werden,
in deren Obhut sich der zuschlagsberechtigte
Angehörige befindet.
2. Der gesamte Leistungsbezug kann an verläßliche
Familienangehörige oder an die Aufenthaltsgemeinde
zur Verwendung für den
Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden,
wenn dieser trunksüchtig oder rauschgiftsüchtig
ist. Ist der Anspruchsberechtigte
handlungsunfähig, so ist die Leistung an
dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen
Bevollmächtigten zur Verwendung für den
Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
3. Hat ein Träger der öffentlichen Fürsorge
einem Arbeitslosen für einen Zeitraum eine
Fürsorgeleistung gewährt und wird dem
Arbeitslosen später für diese Zeit eine Leistung
nach § 1 bewilligt, so hat das Arbeitsamt
die Zahlstelle anzuweisen, dem Fürsorgeträger
die Fürsorgeleistung unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 67
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
zu erstatten. Im Falle der Gewährung von
Karenzurlaubsgeld oder Karenzurlaubshilfe
finden die Bestimmungen über den Übergang
von Ansprüchen (§ 67 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958) jedoch
keine Anwendung.
(3) Über die Durchführung einer Zahlung an
Dritte entscheidet das Arbeitsamt. Ist eine Zahlung
an Dritte vorzunehmen, so hat das Arbeitsamt
die Zahlstelle hievon mit einem Vollzugsauftrag,
dem der Gerichtsbeschluß, die Bescheidabschrift
bzw. das Schreiben des öffentlichen Fürsorgeträgers
zwecks Erstattung der Fürsorgeleistung
anzuschließen ist, in Kenntnis zu setzen.
(4) Eine rechtswirksame Übertragung, Verpfändung
oder Pfändung der Leistungen gemäß
§ 1 ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 68 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 zulässig.
§ 6. (1) Die Leistungen gemäß § 1 und die
Wohnungsbeihilfe sind von der Zahlstelle jeweils
an einem bestimmten Tag im Monat für den
Zeitraum eines Monates bar im nachhinein im
Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen.
Die Auszahlung ist jeweils mit dem
gleichen Tag eines Monates festzusetzen. Sofern
dieser Auszahlungstag in einem Monat auf einen
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen
würde, ist die Abbuchung zwei Werktage
vor dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw.
gesetzlichen Feiertag vorzunehmen. Der Auszahlungstag
ist den Leistungsbeziehern vom Arbeitsamt
in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Der Antrag, die Geldleistungen an Stelle
der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Leistungsbeziehers
bei der Österreichischen Postsparkasse
oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers
bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung
zu überweisen, ist vom Leistungsbezieher
bei der inländischen Kreditunternehmung zu
stellen. Die weiteren Veranlassungen hat das Arbeitsamt
zu treffen.
(3) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann das Arbeitsamt eine Sonder(Zwischen)
auszahlung veranlassen. Ist diese Sonder(Zwischen)auszahlung
sehr dringlich, kann dem
Leistungsempfänger gegen Empfangsbestätigung
ein Kassenscheck ausgestellt werden.
(4) Die Auszahlung von Leistungen für Tage,
die mehr als drei Monate vor dem Überweisungstag
liegen, ist an die Bewilligung des Landesarbeitsamtes
gebunden. Das Landesarbeitsamt
hat entweder auf der Zahlungsanweisung oder
mit gesondertem Bescheid die Zahlstelle von der
Bewilligung zu verständigen.
§ 7. Die im Zusammenhang mit einer Baranweisung
anfallenden Buchungs- und Auszahlungsgebühren
gehen zu Lasten des Bundes. Die im
Zusammenhang mit einer Überweisung bei einer
inländischen Kreditunternehmung anfallenden
Buchungsgebühren sind vom Inhaber des Kontos
zu tragen.
§ 8. Kann die Zahlung nicht bewirkt werden,
hat die Zahlstelle die Auszahlung der Leistungen
auszusetzen und hievon das Arbeitsamt unter
Anführung der Gründe sofort in Kenntnis zu
setzen.
§ 9. (1) Änderungen des Leistungsbetrages, der
Familienbeihilfe und der Wohnungsbeihilfe sind
der Zahlstelle mit einer neu ausgefertigten Zahlungsanweisung
bekanntzugeben. In der Zahlungsanweisung
hat das Arbeitsamt einen sich
allenfalls ergebenden Nachzahlungs- oder Rückersatzbetrag
auszuweisen. Die Zahlstelle hat die
ursprüngliche Zahlungsanweisung mit dem Einstellungsvermerk
zu versehen und der neu ausgefertigten
Zahlungsanweisung anzuschließen.
(2) Änderungen in der Bezugsdauer sowie aller
sonstigen für die Überweisung maßgeblichen Daten
sind der Zahlstelle in anderer geeigneter
Weise mitzuteilen.
§ 10. (1) Ist ein Rückersatz im Abzugswege
einzubringen, hat das Arbeitsamt der Zahlstelle
ein Rückersatzblatt zu übermitteln.
(2) Nach Einbehaltung des Rückforderungsbetrages
bzw. bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug
vor Abstattung des Rückforderungsbetrages
hat die Zahlstelle hievon das Landesarbeitsamt
und das Arbeitsamt zu verständigen.
§ 11. Soll die Zahlstelle Abzüge für Aushilfsarbeiten
und für sonstige kurzfristige Unterbrechungen
des Leistungsbezuges vornehmen, hat
das Arbeitsamt die Zahlstelle in geeigneter Form
anzuweisen. Das Arbeitsamt hat in gleicher
Weise die Wiederanweisung des Leistungsbezuges
zu veranlassen, sofern dieser ausgesetzt worden
ist.
§ 12. (1) Von jeder Einstellung eines Leistungsbezuges
erhält die Zahlstelle eine schriftliche
Verständigung des Arbeitsamtes.
(2) Die eingestellten Zahlungsanweisungen sind
unter Anschluß sämtlicher die Dauer und Höhe
des Bezuges betreffenden Verfügungen bei der
Zahlstelle aufzubewahren.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft.