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351_1971 AT

351. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, geändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere

auf Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1

lit. a und 74 Abs. 2 wird — gemäß § 5 Abs. 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 26. Mai 1971, BGBl.

Nr. 212, mit der die Verordnung, mit welcher

die Lehrpläne für die Handelsschule und die

Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen

werden, geändert wird, wird wie folgt

geändert

Im Artikel II

a) hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Artikel I Abschnitt A und Abschnitt B

tritt hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September

1972 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September

1973 in Kraft.";

b) hat Abs. 4 zu lauten

„(4) In der 3. Klasse der Handelsschule und in

der 3. Klasse der Handelsschule für Berufstätige

ist in den Schuljahren 1971/72 und 1972/73 der

im Artikel I Abschnitt A und Abschnitt B dieser

Verordnung enthaltene Unterrichtsgegenstand,

Datenverarbeitung' im Ausmaß von 2 Wochenstunden

als zusätzlicher Pflichtgegenstand zu.

führen.";

c) ist nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Im IV. Jahrgang der Handelsakademie im

Schuljahr 1971/72 ist der Unterrichtsgegenstand,

Kaufmännischer Schriftverkehr' im Ausmaß

von 3 Wochenstunden zu führen; der Lehrstoff

des IV. Jahrganges ist durch den im Artikel I

Abschnitt C Unterabschnitt II Z. 12 lit. a dieser

Verordnung enthaltenen Zusatz zum Lehrstoff

des III. Jahrganges zu ergänzen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1971

in Kraft.

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