351. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für die Handelsschule und die Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen werden, geändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere
auf Grund dessen §§ 6, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1
lit. a und 74 Abs. 2 wird — gemäß § 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 205/1970 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 26. Mai 1971, BGBl.
Nr. 212, mit der die Verordnung, mit welcher
die Lehrpläne für die Handelsschule und die
Handelsakademie sowie ihre Sonderformen erlassen
werden, geändert wird, wird wie folgt
geändert
Im Artikel II
a) hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Artikel I Abschnitt A und Abschnitt B
tritt hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September
1972 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September
1973 in Kraft.";
b) hat Abs. 4 zu lauten
„(4) In der 3. Klasse der Handelsschule und in
der 3. Klasse der Handelsschule für Berufstätige
ist in den Schuljahren 1971/72 und 1972/73 der
im Artikel I Abschnitt A und Abschnitt B dieser
Verordnung enthaltene Unterrichtsgegenstand,
Datenverarbeitung' im Ausmaß von 2 Wochenstunden
als zusätzlicher Pflichtgegenstand zu.
führen.";
c) ist nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Im IV. Jahrgang der Handelsakademie im
Schuljahr 1971/72 ist der Unterrichtsgegenstand,
Kaufmännischer Schriftverkehr' im Ausmaß
von 3 Wochenstunden zu führen; der Lehrstoff
des IV. Jahrganges ist durch den im Artikel I
Abschnitt C Unterabschnitt II Z. 12 lit. a dieser
Verordnung enthaltenen Zusatz zum Lehrstoff
des III. Jahrganges zu ergänzen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1971
in Kraft.