351. Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Allgemeine Verfahrensordnung des
Weltpostvereins samt Schlußprotokoll,
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der
Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,
haben gemäß Artikel 22, § 2 der Satzung des
Weltpostvereins in dieser Allgemeinen Verfahrensordnung
im gegenseitigen Einvernehmen
die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung
der genannten Satzung und zur Arbeitsweise
des Vereins beschlossen
Kapitel I
Arbeitsweise der Organe des Vereins
Artikel 101
Organisation und Zusammentreten
der Kongresse, außerordentlichen
Kongresse, Verwaltungskonferenzen
und Sonderkommissionen
1. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
der Urkunden des vorhergehenden Kongresses
kommen die Vertreter der Mitgliedsländer wie~
der zu einem Kongreß zusammen.
2. Jedes Mitgliedsland läßt sich auf dem
Kongreß durch einen oder mehrere von ihrer
Regierung mit den erforderlichen Vollmachten
versehene Bevollmächtigte vertreten. Es kann
sich nötigenfalls auch durch die Delegation
eines anderen Mitgliedslandes vertreten lassen.
Eine Delegation darf jedoch außer dem eigenen
nur ein anderes Mitgliedsland vertreten.
3. Bei den Beratungen hat jedes Land eine
Stimme.
4. Grundsätzlich bestimmt jeder Kongreß
das Land, in dem der nächste Kongreß stattfinden
soll. Erweist sich diese Bestimmung als
unanwendbar oder undurchführbar, so obliegt
die Bestimmung des Landes, in dem der Kongreß
zusammentreten soll, dem Vollzugsrat im
Einvernehmen mit diesem Land.
5. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen
mit dem Internationalen Büro den
endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort
des Kongresses fest. Grundsätzlid) ein Jahr
vor diesem Zeitpunkt versendet die einladende
Regierung Einladungen an die Regierungen der
Mitgliedsländer des Vereins. Diese Einladungen
werden entweder unmittelbar oder durch
Vermittlung einer anderen Regierung oder des
Generaldirektors des Internationalen Büros
versandt. Die einladende Regierung hat auch
die Kongreßbeschlüsse allen Regierungen der
Mitgliedsländer bekanntzugeben.
6. Wenn ein Kongreß ohne die Mitwirkung
einer einladenden Regierung zusammentreten
soll, so trifft das Internationale Büro mit Zustimmung
des Vollzugsrats und im Einvernehmen
mit der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Kongreß in das Land, in dem
der Verein seinen Sitz hat, einzuberufen und
ihn durchzuführen. In diesem Fall übt das Internationale
Büro die Funktionen der einladenden
Regierung aus.
7. Der Tagungsort eines außerordentlichen
Kongresses wird im Einvernehmen mit dem Internationalen
Büro von den Mitgliedsländern
bestimmt, die diesen Kongreß angeregt haben.
8. Die §§ 2 bis 6 gelten entsprechend für
außerordentliche Kongresse.
9. Der Tagungsort einer Verwaltungskonferenz
wird im Einvernehmen mit dem Internationalen
Büro von den Postverwaltungen bestimmt,
die die Konferenz angeregt haben. Die
Einberufungen gehen von der Postverwaltung
des Landes aus, in dem die Konferenz stattfinden
soll.
10. Sonderkommissionen werden vom Internationalen
Büro gegebenenfalls im Einvernehmen
mit der Postverwaltung des Mitgliedslandes
einberufen, in dem diese Sonderkommissionen
tagen sollen.
Artikel 102
Zusammensetzung, Arbeitsweise
und Tagungen des Vollzugsrates
1. Der Vollzugsrat setzt sich aus 27 Mitgliedern
zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen
ausüben.
2. Die Mitglieder des Vollzugsrats werden
vom Kongreß auf der Grundlage einer gerechten,
nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen
Aufteilung bestimmt. Mindestens
die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongreß
neu ernannt; kein Mitgliedsland darf von
drei Kongressen hintereinander gewählt werden.
3. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats
wird von der Postverwaltung seines
Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein
qualifizierter Beamter der Postverwaltung
sein.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vollzugsrats
ist unentgeltlich. Die Kosten des Vollzugsrats
trägt der Verein.
5. Der Vollzugsrat hat folgende Aufgaben
a) eine möglichst enge Fühlungnahme mit
den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
zu unterhalten, um den internationalen
Postdienst zu vervollkommnen;
b) die Entwicklung der technischen Hilfeleistung
auf dem Gebiet des Postwesens
im Rahmen der internationalen technischen
Zusammenarbeit zu fördern;
c) Probleme des internationalen Postdienstes
auf dem Gebiet der Verwaltung, der
Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu
untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchungen
den Postverwaltungen mitzuteilen;
d) in dem in Artikel 101, § 4 vorgesehenen
Fall das Land zu bestimmen, in dem der
nächste Kongreß stattfinden soll;
e) nach Artikel 104, § 3 dem Führungsrat
der Beratenden Kommission für Poststudien
Studienthemen zur Untersuchung
vorzulegen;
f) den Jahresbericht des Führungsrates der
Beratenden Kommission für Poststudien
und gegebenenfalls die Vorschläge, die
von diesem vorgelegt werden, zu prüfen;
g) für die Studien und zur Vorbereitung
der Berichte, die den Postverwaltungen
der Mitgliedsländer zur Genehmigung
vorzulegen sind, mit der Organisation
der Vereinten Nationen, den Räten und
Ausschüssen dieser Organisation sowie
den Sonderorganisationen und anderen
internationalen Organisationen zweckdienliche
Verbindungen aufzunehmen;
gegebenenfalls Vertreter des Vereins zu
entsenden, die in seinem Namen an den
Sitzungen dieser internationalen Organisationen
teilnehmen; zu gegebener Zeit
die internationalen Regierungsorganisationen
zu bestimmen, die zu einem
Kongreß eingeladen werden sollen, und
den Generaldirektor des Internationalen
Büros zu beauftragen, die notwendigen
Einladungen ergehen zu lassen;
h) gegebenenfalls Vorschläge auszuarbeiten,
die entweder nach Artikel 31,§ 1 der
Satzung und Artikel 120 der Allgemeinen
Verfahrensordnung den Postverwaltungen
der Mitgliedsländer zur
Genehmigung vorgelegt werden, oder
aber dem Kongreß, wenn diese Vorschläge
Studien betreffen, die dem Vollzugsrat
vom Kongreß übertragen worden
sind, oder wenn sie sich aus den im vorliegenden
Artikel bezeichneten Tätigkeiten
des Vollzugsrats selbst ergeben;
i) auf Verlangen der Postverwaltung eines
Mitgliedslandes jeden Vorschlag zu
prüfen, den diese Verwaltung dem
Internationalen Büro nach Artikel 119
übermittelt, dazu Erläuterungen vorzubereiten
und das Internationale Büro zu
beauftragen, diese dem betreffenden Vorschlag
beizufügen, bevor er den Postverwaltungen
der Mitgliedsländer zur
Genehmigung vorgelegt wird;
j) im Rahmen der Allgemeinen Verfahrensordnung
1. die Tätigkeit des Internationalen
Büros zu überwachen und gegebenenfalls
dessen Generaldirektor auf Vorschlag
der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu ernennen;
2. auf Vorschlag des Generaldirektors
des Internationalen Büros die Ernennung
des nicht klassifizierten Personals
und der Beamten der 1., 2. und 3. Besoldungsklasse
nach Prüfung der beruflichen
Befähigungsnachweise der
von den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
vorgeschlagenen Bewerber
zu bestätigen; hiebei ist einer gerechten
geographischen Aufteilung
nach Erdteilen und Sprachen sowie
allen anderen in Betracht kommenden
Erwägungen unter Berücksichtigung
der inneren Aufstiegsordnung des
Internationalen Büros Rechnung zu
tragen;
3. den Jahresbericht des Internationalen
Büros über die Tätigkeit des Vereins
zu genehmigen und gegebenenfalls
Erläuterungen dazu vorzulegen;
4. falls es die Umstände erfordern, der
Aufsichtsbehörde zu empfehlen, die
Genehmigung zur Überschreitung des
Höchstbetrags der ordentlichen Ausgaben
zu erteilen;
6. Bei der Ernennung des Generaldirektors
und der Bestätigung der Ernennung des nicht
klassifizierten Personals berücksichtigt der
Vollzugsrat, daß die Inhaber dieser Stellen
grundsätzlich verschiedenen Mitgliedsländern
des Vereins angehören sollen.
7. Auf seiner ersten Tagung, die vom
Präsidenten des letzten Kongresses einberufen
wird, wählt der Vollzugsrat aus seinen Mitgliedern
einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten
und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Generaldirektor des Internationalen Büros
übt die Tätigkeit des Generalsekretärs des
Vollzugsrats aus und nimmt an den Verhandlungen
ohne Stimmrecht teil.
8. Nach Einberufung durch seinen Präsidenten
tritt der Vollzugsrat grundsätzlich einmal
jährlich am Sitz des Vereins zusammen. Das
Internationale Büro bereitet die Arbeiten des
Vollzugsrats vor und übersendet alle Dokumente
jeder Sitzungsperiode den Postverwaltungen
der Mitglieder des Vollzugsrats, den
Engeren Vereinen und auf Verlangen auch
den Postverwaltungen anderer Mitgliedsländer.
9. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrates
hat Anspruch auf Ersatz der
Kosten für eine Fahrkarte 1. Klasse für die
Hin- und Rückreise auf dem Luft-, See- oder
Landweg.
10. Die Postverwaltung des Landes, in dem
der Vollzugsrat zusammentritt, wird eingeladen,
als Beobachter an den Tagungen teilzunehmen,
wenn dieses Land nicht Mitglied des
Vollzugsrats ist.
11. Der Vollzugsrat kann Vertreter einer
internationalen Organisation oder andere geeignete
Persönlichkeiten, die er zur Mitarbeit
heranzuziehen wünscht, einladen, ohne Stimmrecht
an seinen Tagungen teilzunehmen. Er
kann unter den gleichen Bedingungen auch
Vertreter einer oder mehrerer Postverwaltungen
der Mitgliedsländer einladen, die an den
auf seiner Tagesordnung stehenden Fragen
interessiert sind.
Artikel 103
Berichte über die Tätigkeit des
Vollzugsrates
1. Der Vollzugsrat übersendet den Postverwaltungen
am Schluß jeder Sitzungsperiode
einen zusammenfassenden Bericht zu ihrer
Unterrichtung.
2. Der Vollzugsrat erstattet dem Kongreß
einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und
übersendet ihn den Postverwaltungen mindestens
zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.
Artikel 104
Organisation und Tagungen der
Beratenden Kommission für
Poststudien
1. Die Mitgliedsländer des Vereins sind von
Rechts wegen Mitglieder der Beratenden Kommission
für Poststudien.
2. Der Kongreß wählt einen Führungsrat
von 26 Mitgliedern, dessen Aufgabe es ist, in
der Zeit zwischen zwei Kongressen die Arbeiten
der Kommission zu leiten, anzuregen und
aufeinander abzustimmen.
3. Der Kongreß prüft und genehmigt das
Arbeitsprogramm der Kommission. In der
Zeit zwischen zwei Kongressen kann auch der
Vollzugsrat dem Führungsrat Studienthemen
zuleiten. Die Mitgliedsländer, die in der Zeit
zwischen zwei Kongressen die Untersuchung
einer besonderen Frage vorzuschlagen wünschen,
richten ihren Antrag an den Präsidenten
des Führungsrates.
4. Die Kommission tritt an den Orten und
zu den Zeitpunkten zusammen, die für die
Kongresse festgesetzt sind. Sie wird dort als
Kommission des Kongresses zur Prüfung der
in § 6 bezeichneten Fragen tätig.
5. Auf Antrag oder mit Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der
Kommission kann nach dem Ermessen des
Präsidenten des Führungsrates im Einvernehmen
mit dem Präsidenten des Vollzugsrates
und dem Generaldirektor des Internationalen
Büros in der Zeit zwischen zwei Kongressen
eine Tagung der Kommission einberufen werden.
6. Die Kommission hat während des Kongresses
folgende Aufgaben
a) die vom Führungsrat in der Zeit
zwischen zwei Kongressen durchgeführten
Arbeiten zu prüfen;
b) den vom Führungsrat für den Kongreß
vorbereiteten Gesamtbericht zu prüfen
und zu genehmigen und diesem gegebenenfalls
Bemerkungen beizufügen;
c) die Vorschläge des Führungsrates für
die künftigen Arbeiten zu prüfen und
den Entwurf für ein Arbeitsprogramm
aufzustellen, der dem Kongreß vorzulegen
ist;
d) dem Kongreß eine Liste der Mitgliedsländer
vorzulegen, die beantragt haben,
Mitglied des zu wählenden neuen Führungsrates
zu werden;
e) alle sonstigen Fragen zu untersuchen, die
ihr vom Kongreß zugewiesen werden.
7. Die Kosten für die Tätigkeit der Kommission
trägt der Verein.
8. Die Mitglieder der Kommission und ihrer
Organe erhalten für die geleisteten Arbeiten
keinerlei Vergütung. Reise- und Aufenthaltskosten
für die Vertreter der an der Kommission
und ihren Organen beteiligten Verwaltungen
werden von diesen getragen.
Artikel 105
Führungsrat der Beratenden
Kommission für Poststudien
1. Der Auftrag des Führungsrates gilt für
die Zeit zwischen zwei Kongressen.
2. Der Vertreter jedes Mitglieds des Führungsrates
wird von der Postverwaltung seines
Landes bestimmt. Der Vertreter muß ein
qualifizierter Beamter der Postverwaltung sein.
3. Der Führungsrat tritt grundsätzlich jedes
Jahr zusammen; Ort und Zeit der Tagung
werden von seinem Präsidenten im Einvernehmen
mit dem Präsidenten des Vollzugsrates
und dem Generaldirektor des Internationalen
Büros bestimmt.
4. Bei seiner ersten Zusammenkunft, die vom
Präsidenten des Kongresses einberufen und eröffnet
wird, wählt der Führungsrat aus dem
Kreise seiner Mitglieder einen Präsidenten und
drei Vizepräsidenten.
5. Der Präsident und die drei Vizepräsidenten
des Führungsrates bilden das Direktions-
Komitee dieses Rates. Das Direktions-Komitee
bereitet die Arbeiten jeder Sitzungsperiode des
Führungsrates vor, leitet sie und übernimmt
alle Aufgaben, die ihm nach Beschluß des Führungsrates
übertragen werden.
6. Der Führungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Die Arbeiten des Führungsrates werden
auf drei besondere Sektionen aufgeteilt
a) Sektion Technik,
b) Sektion Betrieb,
c) Sektion Wirtschaft.
Diesen Sektionen obliegt insbesondere
1. die Untersuchung der wichtigsten technischen,
betrieblichen und wirtschaftlichen
Probleme einzuleiten, die für
die Postverwaltungen aller Mitgliedsländer
des Vereins von Interesse sind,
sowie Informationen und Gutachten
dazu auszuarbeiten;
2. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um die Erfahrungen und
Fortschritte, die bestimmte Länder
auf technischem, betrieblichem und
wirtschaftlichem Gebiet der Postdienste
gemacht haben, zu untersuchen
und weiterzugeben;
3. die gegenwärtige Lage und die Erfordernisse
der Postdienste in den
Entwicklungsländern zu studieren und
geeignete Empfehlungen über Wege
und Mittel zur Verbesserung der
Postdienste in diesen Ländern auszuarbeiten;
4. im Einvernehmen mit dem Vollzugsrat
geeignete Maßnahmen auf dem
Gebiet der technischen Zusammenarbeit
mit allen Mitgliedsländern des
Vereins, insbesondere mit den Entwicklungsländern,
zu ergreifen.
8. Jeder Vizepräsident des Führungsrates ist
Präsident einer der Sektionen.
9. Die Sektionen richten Arbeitsgruppen ein,
die bestimmte Fragen zu untersuchen haben.
Die Mitglieder des Führungsrates beteiligen sich
wirksam an den Untersuchungen. Die Mitgliedsländer,
die nicht dem Führungsrat angehören,
können sich auf ihren Antrag an den
Arbeiten der Arbeitsgruppen beteiligen.
10. Bei jeder Sitzungsperiode obliegt es dem
Führungsrat,
a) einen Meinungsaustausch über die bereits
durchgeführten oder noch laufenden
Arbeiten vorzunehmen und gegebenenfalls
Empfehlungen dazu abzugeben;
b) das Programm der bis zu seiner nächsten
Sitzungsperiode durchzuführenden Arbeiten
festzulegen und die Arbeiten der
Sektionen aufeinander abzustimmen;
c) alle anderen Fragen zu untersuchen, die
ihm von einem Mitglied der Beratenden
Kommission für Poststudien oder vom
Vollzugsrat vorgelegt wurden.
11. Der Führungsrat arbeitet gegebenenfalls
Vorschläge aus, die sich unmittelbar aus den
abgegebenen Gutachten oder den Schlußfolgerungen
der durchgeführten Untersuchungen ergeben.
Diese Vorschläge werden vorgelegt
a) dem Vollzugsrat, wenn es sich um Fragen
handelt, die in dessen Zuständigkeit
fallen;
b) dem Kongreß in den anderen Fällen,
jedoch vorbehaltlich der Zustimmung
durch die Beratende Kommission für
Poststudien.
12. Der Führungsrat und seine Organe können
zur Teilnahme ohne Stimmrecht an ihren
Zusammenkünften einladen
a) Vertreter einer internationalen Organisation
oder andere geeignete Persönlichkeiten,
die sie zur Mitarbeit heranzuziehen
wünschen;
b) Vertreter der Postverwaltungen von Mitgliedsländern,
die dem Führungsrat nicht
angehören.
13. Das Sekretariat des Führungsrates und
seiner Organe wird vom Internationalen Büro
wahrgenommen. Dieses bereitet entsprechend
den Richtlinien des Direktions-Komitees die
Arbeiten des Führungsrates vor und übersendet
alle Dokumente jeder Sitzungsperiode den
Postverwaltungen der Mitglieder des Führungsrates,
den Postverwaltungen der Länder, die,
ohne Mitglied des Führungsrates zu sein,
Arbeitsgruppen angehören, den Engeren Vereinen
und auf Verlangen auch den Postverwaltungen
anderer Mitgliedsländer.
Artikel 106
Berichte über die Tätigkeit des
Führungsrates der Beratenden
Kommission für Poststudien
Der Führungsrat
a) übersendet den Postverwaltungen der
Mitgliedsländer und den Engeren Vereinen
am Schluß jeder Sitzungsperiode
einen zusammenfassenden Bericht zu
ihrer Unterrichtung;
b) arbeitet für den Vollzugsrat einen Jahresbericht
über seine Tätigkeit aus;
c) arbeitet für den Kongreß einen Bericht
über seine gesamte Tätigkeit aus und
übersendet ihn den Postverwaltungen der
Mitgliedsländer mindestens zwei Monate
vor Eröffnung des Kongresses.
Artikel 107
Geschäftsordnung der Kongresse,
Verwaltungskonferenzen
und Sonderkommissionen
Jeder Kongreß, jede Verwaltungskonferenz
und jede Sonderkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bis zur Annahme dieser Geschäftsordnung
finden die Bestimmungen der
bei der vorhergehenden Zusammenkunft des
gleichen Organs beschlossenen Geschäftsordnung
insoweit Anwendung, als sie sich auf die Beratungen
beziehen.
Artikel 108
Sprachen für die Veröffentlichung
der Dokumente, die Beratungen
und den dienstlichen
Schriftwechsel
1. Die Dokumente des Vereins werden auf
Verlangen eines Mitgliedslandes oder einer
Gruppe von Mitgliedsländern entweder durch
Vermittlung des Internationalen Büros oder
durch regionale Zentralstellen in Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Büro in jeder
Sprache ausgefertigt.
2. Die durch Vermittlung des Internationalen
Büros herausgegebenen Dokumente werden
gleichzeitig in den verlangten Sprachen versandt.
3. Die Kosten für die Veröffentlichung der
Dokumente in einer beliebigen Sprache durch
das Internationale Büro oder durch seine Vermittlung
werden, gegebenenfalls einschließlich
der Übersetzungskosten, von dem Mitgliedsland
oder der Gruppe von Mitgliedsländern
getragen, die die Ausfertigung der Dokumente
in dieser Sprache verlangt haben.
4. Die Kosten, die von einer Gruppe von
Mitgliedsländern zu übernehmen sind, werden
unter diesen im Verhältnis ihrer Beiträge zu
den allgemeinen Kosten des Vereins aufgeteilt.
5. Innerhalb einer Frist, die zwei Jahre nicht
überschreiten darf, kommt das Internationale
Büro jedem Antrag eines Mitgliedslandes auf
Wechsel der gewählten Sprache nach.
6. Für die Beratungen der Zusammenkünfte
der Organe des Vereins sind die französische,
englische, spanische und russische Sprache unter
Verwendung einer Übersetzungsanlage mit
oder ohne elektronische Ausrüstung zugelassen,
deren Auswahl dem Ermessen der Veranstalter
der Zusammenkunft im Einvernehmen mit dem
Generaldirektor des Internationalen Büros und
den beteiligten Mitgliedsländern überlassen
bleibt.
7. Andere Sprachen sind für die im § 6
genannten Beratungen und Zusammenkünfte
ebenfalls zugelassen.
8. Die Delegationen, die sich anderer Sprachen
bedienen, sorgen für die Simultanübersetzung
in eine der im § 6 genannten Sprachen entweder
durch die im selben Paragraphen erwähnte Anlage,
wenn die erforderlichen technischen Änderungen
daran vorgenommen werden können,
oder durch besondere Dolmetscher.
9. Die Kosten für den Übersetzungsdienst
werden unter den Mitgliedsländern, die dieselbe
Sprache verwenden, im Verhältnis ihrer
Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Vereins
aufgeteilt. Die Kosten für die Einrichtung und
Instandhaltung der technischen Anlage werden
jedoch vom Verein getragen.
10. Die Postverwaltungen können die
Sprache vereinbaren, die sie in ihrem dienstlichen
Schriftwechsel anwenden wollen. Besteht
eine solche Vereinbarung nicht, ist die französische
Sprache zu verwenden.
Kapitel II
Internationales Büro
Artikel 109
Liste der Mitgliedsländer
Das Internationale Büro stellt eine Liste der
Mitgliedsländer des Vereins mit Angabe der
Beitragsklasse jedes Landes auf und hält sie auf
dem laufenden. Es stellt ferner eine Liste der
Abkommen und der Mitgliedsländer auf, die
diesen beigetreten sind, und hält sie auf dem
laufenden.
Artikel 110
Aufgaben und Befugnisse des
Generaldirektors des Internationalen
Büros
1. Die Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors
des Internationalen Büros sind
diesem entweder ausdrücklich durch die Urkunden
des Vereins zugewiesen oder ergeben sich
aus den Aufgaben des Internationalen Büros.
2. Der Generaldirektor leitet das Internationale
Büro.
3. Der Generaldirektor oder sein Vertreter
wohnt den Sitzungen der Kongresse, der Verwaltungskonferenzen
und der Sonderkommissionen
bei und nimmt an den Beratungen ohne
Stimmrecht teil.
Artikel 111
Vorbereitung der Arbeiten der
Kongresse, Verwaltungskonferenzen
und Sonderkommissionen
Das Internationale Büro bereitet die Arbeiten
der Kongresse, Verwaltungskonferenzen und
Sonderkommissionen vor. Es sorgt für den
Druck und die Verteilung der Dokumente.
Artikel 112
Auskünfte; Gutachten; Anträge
auf Auslegung und Änderung
der Urkunden; Umfragen; Vermittlung
bei der Erledigung
der Rechnungen
1. Das Internationale Büro hält sich jederzeit
zur Verfügung des Vollzugsrats, der Beratenden
Kommission für Poststudien und der Postverwaltungen,
um ihnen alle zweckdienlichen
Auskünfte über dienstliche Fragen zu erteilen.
2. Es hat insbesondere die Aufgabe, Mitteilungen
jeder Art über den internationalen Postdienst
zu sammeln, zusammenzustellen, zu veröffentlichen
und zu verteilen, auf Antrag der
Beteiligten Gutachten über strittige Fragen abzugeben,
den Ersuchen um Auslegung und Änderung
der Urkunden des Vereins nachzukommen
und sich allgemein mit Studien, Herausgabe-
und Dokumentationsarbeiten zu befassen,
die ihm die genannten Urkunden zuweisen
oder die ihm im Interesse des Vereins übertragen
werden.
3. Es nimmt auch Umfragen vor, die von
den Postverwaltungen beantragt werden, um
die Ansicht anderer Verwaltungen über eine
bestimmte Frage kennenzulernen. Das Ergebnis
einer Umfrage stellt keine Abstimmung dar und
ist unverbindlich.
4. Es leitet dem Präsidenten des Führungsrates
der Beratenden Kommission für Poststudien
zur weiteren Veranlassung Fragen zu,
die in die Zuständigkeit dieses Organs fallen.
5. Es vermittelt als Ausgleichsstelle bei der
Erledigung der Rechnungen jeder Art aus dem
internationalen Postdienst im Verhältnis zwischen
den Postverwaltungen, die diese Vermittlung
wünschen.
Artikel 113
Technische Zusammenarbeit
Im Rahmen der internationalen technischen
Zusammenarbeit hat das Internationale Büro
die Aufgabe, die technische Hilfeleistung jeder
Art auf dem Gebiet des Postwesens zu fördern.
Artikel 114
Beschaffung von Formularen
durch das Internationale Büro
Das Internationale Büro hat die Aufgabe, die
Postausweiskarten, die Internationalen Antwortscheine,
die Postreisegutscheine und die
Heftumschläge zu den Gutscheinen herstellen
zu lassen und sie den Postverwaltungen auf
Antrag zum Selbstkostenpreis zu liefern.
Artikel 115
Verträge der Engeren Vereine
und besondere Vereinbarungen
1. Zwei Ausfertigungen der nach Artikel 7
der Satzung abgeschlossenen Verträge der Engeren
Vereine und besonderen Vereinbarungen
müssen dem Internationalen Büro von den
Büros dieser Vereine oder, falls ein solches nicht
besteht, von einer der Vertragsparteien übersandt
werden.
2. Das Internationale Büro hat darüber zu
wachen, daß die Verträge der Engeren Vereine
und die besonderen Vereinbarungen für die
Postbenützer nicht ungünstigere Bedingungen
vorsehen als die Urkunden des Vereins; es hat
die Postverwaltungen über das Bestehen der
Engeren Vereine und der genannten Vereinbarungen
zu unterrichten. Das Internationale
Büro hat dem Vollzugsrat jede Unregelmäßigkeit
anzuzeigen, die es auf Grund der vorstehenden
Bestimmung festgestellt hat.
Artikel 116
Zeitschrift des Vereins
Das Internationale Büro gibt unter Benutzung
der ihm zur Verfügung gestellten Unter-
lagen eine Zeitschrift in deutscher, englischer,
arabischer, chinesischer, spanischer, französischer
und russischer Sprache heraus.
Artikel 117
Jahresbericht über die Tätigkeit
des Vereins
Das Internationale Büro erstattet über die
Tätigkeit des Vereins einen Jahresbericht, der
den Postverwaltungen und der Organisation
der Vereinten Nationen übersandt wird. Dieser
Bericht ist vom Vollzugsrat zu genehmigen.
Kapitel III
Verfahren für die Einbringung undPrüfung von Vorschlägen zur Änderung
der Urkunden des Vereins
Artikel 118
Verfahren für die Einbringung
von Vorschlägen für den
Kongreß
1. Für die Einbringung von Vorschlägen, die
dem Kongreß von den Postverwaltungen der
Mitgliedsländer vorgelegt werden sollen, gilt
folgendes Verfahren
a) Vorschläge, die dem Internationalen Büro
mindestens sechs Monate vor dem für die
Eröffnung des Kongresses bestimmten
Zeitpunkt zugehen, werden in besonderen
Heften, sogenannten Vorschlagsheften,
veröffentlicht;
b) Vorschläge redaktioneller Art sind während
eines Zeitraumes von sechs Monaten
vor dem für die Eröffnung des Kongresses
bestimmten Zeitpunkt nicht zugelassen;
c) Vorschläge materieller Art, die dem
Internationalen Büro in der Zeit zwischen
sechs und vier Monaten vor dem für die
Eröffnung des Kongresses bestimmten
Zeitpunkt zugehen, werden in den Vorschlagsheften
nur veröffentlicht, wenn sie
von mindestens zwei Verwaltungen unterstützt
werden;
d) Vorschläge materieller Art, die dem Internationalen
Büro innerhalb von vier
Monaten vor dem für die Eröffnung des
Kongresses bestimmten Zeitpunkt zugehen,
werden nur veröffentlicht, wenn sie
von mindestens acht Verwaltungen unterstützt
werden;
e) die Unterstützungserklärungen müssen
dem Internationalen Büro innerhalb derselben
Frist zugehen wie die Vorschläge,
die sie betreffen.
2. Vorschläge redaktioneller Art werden von
den einbringenden Verwaltungen im Kopf mit
dem Vermerk „Proposition d'ordre rédactionnel"
(Vorschlag redaktioneller Art) versehen
und vom Internationalen Büro unter einer
Nummer mit dem Zusatz „R" veröffentlicht.
Die Vorschläge, die nicht mit diesem Vermerk
versehen, jedoch nach Ansicht des Internationalen
Büros lediglich redaktioneller Art sind,
werden mit einer entsprechenden Erläuterung
veröffentlicht; das Internationale Büro stellt
für den Kongreß eine Liste dieser Vorschläge
auf.
3. Das in den §§ 1 und 2 vorgeschriebene
Verfahren gilt nicht für Änderungsvorschläge
zu bereits eingebrachten Vorschlägen.
Artikel 119
Verfahren für die Einbringung
von Vorschlägen in der Zeit
zwischen zwei Kongressen
1. Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen
von einer Postverwaltung eingebrachte
Vorschlag zum Vertrag oder zu den Abkommen
muß, um beraten zu werden, von mindestens
zwei anderen Verwaltungen unterstützt
werden. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt,
wenn das Internationale Büro nicht gleichzeitig
die erforderlichen Unterstützungserklärungen
erhält.
2. Diese Vorschläge werden den anderen
Postverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen
Büros übersandt.
Artikel 120
Prüfung der Vorschläge in der
Zeit zwischen zwei Kongressen
1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren
Den Postverwaltungen der Mitgliedsländer
wird eine Frist von zwei Monaten gewährt,
um den mit Rundschreiben des Internationalen
Büros bekanntgegebenen Vorschlag
zu prüfen und gegebenenfalls dem Internationalen
Büro ihre Bemerkungen zugehen zu
lassen. Änderungsvorschläge sind unzulässig.
Die Antworten werden vom Internationalen
Büro zusammengestellt und den Postverwaltungen
mit der Aufforderung mitgeteilt, sich
für oder gegen den Vorschlag auszusprechen.
Haben Postverwaltungen ihre Stimme nicht
binnen zwei Monaten abgegeben, so gilt dies
als Stimmenthaltung. Die vorgenannten Fristen
beginnen mit dem Datum der Rundschreiben
des Internationalen Büros.
2. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen,
dessen Ausführungsvorschrift oder deren
Schlußprotokolle, so dürfen sich nur die Postverwaltungen
der Mitgliedsländer, die an
diesem Abkommen teilnehmen, an dem Verfahren
nach § 1 beteiligen.
Artikel 121
Bekanntgabe der in der Zeit
zwischen zwei Kongressen
gefaßten Beschlüsse
1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen,
der Schluß Protokolle und der Anlagen zu
diesen Urkunden werden durch eine diplomatische
Erklärung bestätigt, die die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen
und auf Antrag des Internationalen
Büros den Regierungen der Mitgliedsländer zu
übermitteln hat.
2. Änderungen der Ausführungsvorschriften
und ihrer Schlußprotokolle werden durch das
Internationale Büro festgestellt und den Postverwaltungen
bekanntgegeben. Das gilt auch
für die in Artikel 69, § 2, c), Ziffer 2 des
Vertrags und in den entsprechenden Bestimmungen
der Abkommen vorgesehene Auslegung
der Urkunden.
Artikel 122
Inkrafttreten der in der Zeit
zwischen zwei Kongressen
gefaßten Beschlüsse
Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen
gefaßte Beschluß tritt frühestens drei Monate
nach seiner Bekanntgabe in Kraft.
Kapitel IV
Finanzen
Artikel 123
Festsetzung und Begleichung
der Ausgaben des Vereins
1. Die ordentlichen Ausgaben des Vereins
dürfen den Betrag von 3,710.000 Goldfranken
jährlich nicht übersteigen.
2. Falls es die Umstände erfordern, kann die
Aufsichtsbehörde auf Empfehlung des Vollzugsrats
die Überschreitung des in § 1 festgesetzten
Höchstbetrags genehmigen.
3. Für das erste auf das Kongreßjahr folgende
Jahr darf eine Genehmigung zur Überschreitung
des in § 1 festgesetzten Höchstbetrags
der ordentlichen Ausgaben nicht erteilt
werden. Vom zweiten Jahr an darf der
Höchstbetrag jährlich um höchstens 5% überschritten
werden.
4. Die Länder, die dem Verein beitreten oder
als Mitglieder in den Verein aufgenommen werden,
sowie die Länder, die aus dem Verein ausscheiden,
müssen ihren Beitrag für das volle
Kalenderjahr entrichten, in dem ihre Aufnahme
oder ihr Austritt wirksam wird.
5. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
leistet die notwendigen Vorschüsse
und überwacht, daß sich die Kassen-
und Haushaltsführung des Internationalen
Büros innerhalb der Grenzen des vom Kongreß
festgesetzten Betrags hält.
6. Die nach § 5 von der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft geleisteten
Vorschüsse sind von den Schuldnerverwaltungen
in kürzester Frist zu erstatten, spätestens jedoch
vor dem 31. Dezember des Jahres, in dem
die Rechnung übersandt worden ist. Vom Tage
nach Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten
Beträge zugunsten der genannten Regierung
mit 5% jährlich zu verzinsen.
Artikel 124
Beitragsklassen
Die Mitgliedsländer werden entsprechend
Artikel 21, § 4 der Satzung in sieben Klassen
eingeteilt. Sie tragen in folgendem Verhältnis
zu den Ausgaben des Vereins bei
1. Klasse, 25 Einheiten
2. Klasse, 20 Einheiten
3. Klasse, 15 Einheiten
4. Klasse, 10 Einheiten
5. Klasse, 5 Einheiten
6. Klasse, 3 Einheiten
7. Klasse, 1 Einheit
Artikel 125
Bezahlung der Lieferungen des
Internationalen Büros
Lieferungen, die das Internationale Büro an
die Postverwaltungen gegen Entgelt ausführt,
müssen in kürzester Frist bezahlt werden,
spätestens innerhalb von sechs Monaten, vom
ersten Tag des Monats an gerechnet, der auf
den Monat der Absendung der Rechnung durch
das Internationale Büro folgt. Vom Tage nach
Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten Beträge
zugunsten der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, die sie bevorschußt
hat, mit 5% jährlich zu verzinsen.
Kapitel V
Schiedsgerichtsbarkeit
Artikel 126
Schiedsrichterliches Verfahren
1. Bei Streitfällen, die durch Schiedsspruch
zu schlichten sind, wählt jede der beteiligten
Postverwaltungen eine Postverwaltung eines
Mitgliedslandes, die an der Streitfrage nicht
unmittelbar beteiligt ist. Bilden mehrere Ver-
waltungen eine Streitgenossenschaft, so gelten
sie bei Anwendung dieser Bestimmung als eine
einzige Partei.
2. Falls eine der beteiligten Verwaltungen
der Bestellung eines Schiedsrichters innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nicht nachkommt,
fordert das Internationale Büro auf Verlangen
die säumige Verwaltung auf, einen Schiedsrichter
zu bezeichnen, oder bestellt ihn von
Amts wegen selbst.
3. Die Streitteile können sich auf die Bestellung
eines einzigen Schiedsrichters einigen;
dieser kann auch das Internationale Büro sein.
4. Die Entscheidung der Schiedsrichter erfolgt
mit Stimmenmehrheit.
5. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter
zur Entscheidung des Streitfalls eine
andere an der Streitfrage ebenfalls unbeteiligte
Postverwaltung. Kommt über diese Wahl keine
Einigung zustande, so wird diese Verwaltung
vom Internationalen Büro aus dem Kreise derjenigen
Verwaltungen bestimmt, die von den
Schiedsrichtern noch nicht vorgeschlagen worden
sind.
6. Handelt es sich um einen Streitfall, der
ein Abkommen betrifft, so dürfen als Schiedsrichter
nur solche Verwaltungen bestellt werden,
die an diesem Abkommen teilnehmen.
Kapitel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 127
Bedingungen für die Annahme
von Vorschlägen zur Allgemeinen
Verfahrensordnung
Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge
zur Allgemeinen Verfahrensordnung bedürfen,
um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung
der Mehrheit der beim Kongreß vertretenen
Mitgliedsländer. Zwei Drittel der Mitgliedsländer
des Vereins müssen zum Zeitpunkt der
Abstimmung anwesend sein.
Artikel 128
Vorschläge zu den Übereinkommen
mit der Organisation der
Vereinten Nationen
Die Annahmebedingungen des Artikels 127
gelten in gleicher Weise für Vorschläge zur
Änderung der zwischen dem. Weltpostverein
und der Organisation der Vereinten Nationen
abgeschlossenen Übereinkommen, soweit diese
Übereinkommen nicht selbst die Änderungsbedingungen
für die in ihnen enthaltenen Bestimmungen
vorsehen.
Artikel 129
Inkrafttreten und Geltungsdauer
der Allgemeinen Verfahrensordnung
Diese Allgemeine Verfahrensordnung tritt
am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt bis zum
Inkrafttreten der Urkunden des nächsten Kongresses.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der Mitgliedsländer diese
Allgemeine Verfahrensordnung in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der
Regierung des Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon
wird jeder Vertragspartei von der Regierung
des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden
hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Schlußprotokoll zur Allge-meinen Verfahrensordnung
des Weltpostvereins
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der am
heutigen Tage beschlossenen Allgemeinen Verfahrensordnung
des Weltpostvereins haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart
Artikel I
Vollzugsrat und Führungsrat
der Beratenden Kommission für
Poststudien
Die Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung
zur Organisation und Arbeitsweise
des Vollzugsrates und des Führungrates
der Beratenden Kommission für Poststudien
gelten bereits vor dem Inkrafttreten dieser
Verfahrensordnung.
Artikel II
Sprachen für die Veröffentlichung
der Dokumente
1. Abweichend von Artikel 33 der Satzung
und Artikel 129 der Allgemeinen Verfahrensordnung
wird das Inkrafttreten der im Artikel
108 der Allgemeinen Verfahrensordnung
vorgesehenen neuen ständigen Sprachregelung
unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse,
die sich aus der Organisation der
neuen Regelung ergeben, vom Vollzugsrat festgelegt.
2. In der Zwischenzeit soll das Internationale
Büro den Anträgen auf Lieferung der
Dokumente des Vereins in jeder Sprache durch
vorläufige Maßnahmen dadurch nachkommen,
daß es z. B. auf private Übersetzungsbüros
zurückgreift oder einen Vertrag mit einer
anderen Sonderorganisation abschließt, die ein
mehrsprachiges System verwendet.
3. Der Vollzugsrat kann nötigenfalls die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Artikel III
Ausgaben des Vereins
Abweichend vom Artikel 129 gilt der im
Artikel 123, § 1 vorgesehene ]ahreshöchstbetrag
der ordentlichen Ausgaben des Vereins
bereits ab 1. Jänner 1964.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,
das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,
als ob diese Bestimmungen Bestandteil der
Allgemeinen Verfahrensordnung selbst wären;
sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des
Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,
verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird
jeder Vertragspartei von der Regierung des
Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,
übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.
Unterschriften
(Die gleichen wie auf den Seiten 1603 bis
1606)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitäts-wirtschaft und
vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 129 am
1. Jänner 1966 in Kraft.