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351_1965 AT

351. Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 351. Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins samt Schlußprotokoll

Nachdem die am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Allgemeine Verfahrensordnung des

Weltpostvereins samt Schlußprotokoll,

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der

Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,

haben gemäß Artikel 22, § 2 der Satzung des

Weltpostvereins in dieser Allgemeinen Verfahrensordnung

im gegenseitigen Einvernehmen

die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung

der genannten Satzung und zur Arbeitsweise

des Vereins beschlossen

Kapitel I

Arbeitsweise der Organe des Vereins

Artikel 101

Organisation und Zusammentreten

der Kongresse, außerordentlichen

Kongresse, Verwaltungskonferenzen

und Sonderkommissionen

1. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten

der Urkunden des vorhergehenden Kongresses

kommen die Vertreter der Mitgliedsländer wie~

der zu einem Kongreß zusammen.

2. Jedes Mitgliedsland läßt sich auf dem

Kongreß durch einen oder mehrere von ihrer

Regierung mit den erforderlichen Vollmachten

versehene Bevollmächtigte vertreten. Es kann

sich nötigenfalls auch durch die Delegation

eines anderen Mitgliedslandes vertreten lassen.

Eine Delegation darf jedoch außer dem eigenen

nur ein anderes Mitgliedsland vertreten.

3. Bei den Beratungen hat jedes Land eine

Stimme.

4. Grundsätzlich bestimmt jeder Kongreß

das Land, in dem der nächste Kongreß stattfinden

soll. Erweist sich diese Bestimmung als

unanwendbar oder undurchführbar, so obliegt

die Bestimmung des Landes, in dem der Kongreß

zusammentreten soll, dem Vollzugsrat im

Einvernehmen mit diesem Land.

5. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen

mit dem Internationalen Büro den

endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort

des Kongresses fest. Grundsätzlid) ein Jahr

vor diesem Zeitpunkt versendet die einladende

Regierung Einladungen an die Regierungen der

Mitgliedsländer des Vereins. Diese Einladungen

werden entweder unmittelbar oder durch

Vermittlung einer anderen Regierung oder des

Generaldirektors des Internationalen Büros

versandt. Die einladende Regierung hat auch

die Kongreßbeschlüsse allen Regierungen der

Mitgliedsländer bekanntzugeben.

6. Wenn ein Kongreß ohne die Mitwirkung

einer einladenden Regierung zusammentreten

soll, so trifft das Internationale Büro mit Zustimmung

des Vollzugsrats und im Einvernehmen

mit der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft die erforderlichen Maßnahmen,

um den Kongreß in das Land, in dem

der Verein seinen Sitz hat, einzuberufen und

ihn durchzuführen. In diesem Fall übt das Internationale

Büro die Funktionen der einladenden

Regierung aus.

7. Der Tagungsort eines außerordentlichen

Kongresses wird im Einvernehmen mit dem Internationalen

Büro von den Mitgliedsländern

bestimmt, die diesen Kongreß angeregt haben.

8. Die §§ 2 bis 6 gelten entsprechend für

außerordentliche Kongresse.

9. Der Tagungsort einer Verwaltungskonferenz

wird im Einvernehmen mit dem Internationalen

Büro von den Postverwaltungen bestimmt,

die die Konferenz angeregt haben. Die

Einberufungen gehen von der Postverwaltung

des Landes aus, in dem die Konferenz stattfinden

soll.

10. Sonderkommissionen werden vom Internationalen

Büro gegebenenfalls im Einvernehmen

mit der Postverwaltung des Mitgliedslandes

einberufen, in dem diese Sonderkommissionen

tagen sollen.

Artikel 102

Zusammensetzung, Arbeitsweise

und Tagungen des Vollzugsrates

1. Der Vollzugsrat setzt sich aus 27 Mitgliedern

zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit

zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen

ausüben.

2. Die Mitglieder des Vollzugsrats werden

vom Kongreß auf der Grundlage einer gerechten,

nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen

Aufteilung bestimmt. Mindestens

die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongreß

neu ernannt; kein Mitgliedsland darf von

drei Kongressen hintereinander gewählt werden.

3. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrats

wird von der Postverwaltung seines

Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein

qualifizierter Beamter der Postverwaltung

sein.

4. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vollzugsrats

ist unentgeltlich. Die Kosten des Vollzugsrats

trägt der Verein.

5. Der Vollzugsrat hat folgende Aufgaben

a) eine möglichst enge Fühlungnahme mit

den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

zu unterhalten, um den internationalen

Postdienst zu vervollkommnen;

b) die Entwicklung der technischen Hilfeleistung

auf dem Gebiet des Postwesens

im Rahmen der internationalen technischen

Zusammenarbeit zu fördern;

c) Probleme des internationalen Postdienstes

auf dem Gebiet der Verwaltung, der

Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu

untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchungen

den Postverwaltungen mitzuteilen;

d) in dem in Artikel 101, § 4 vorgesehenen

Fall das Land zu bestimmen, in dem der

nächste Kongreß stattfinden soll;

e) nach Artikel 104, § 3 dem Führungsrat

der Beratenden Kommission für Poststudien

Studienthemen zur Untersuchung

vorzulegen;

f) den Jahresbericht des Führungsrates der

Beratenden Kommission für Poststudien

und gegebenenfalls die Vorschläge, die

von diesem vorgelegt werden, zu prüfen;

g) für die Studien und zur Vorbereitung

der Berichte, die den Postverwaltungen

der Mitgliedsländer zur Genehmigung

vorzulegen sind, mit der Organisation

der Vereinten Nationen, den Räten und

Ausschüssen dieser Organisation sowie

den Sonderorganisationen und anderen

internationalen Organisationen zweckdienliche

Verbindungen aufzunehmen;

gegebenenfalls Vertreter des Vereins zu

entsenden, die in seinem Namen an den

Sitzungen dieser internationalen Organisationen

teilnehmen; zu gegebener Zeit

die internationalen Regierungsorganisationen

zu bestimmen, die zu einem

Kongreß eingeladen werden sollen, und

den Generaldirektor des Internationalen

Büros zu beauftragen, die notwendigen

Einladungen ergehen zu lassen;

h) gegebenenfalls Vorschläge auszuarbeiten,

die entweder nach Artikel 31,§ 1 der

Satzung und Artikel 120 der Allgemeinen

Verfahrensordnung den Postverwaltungen

der Mitgliedsländer zur

Genehmigung vorgelegt werden, oder

aber dem Kongreß, wenn diese Vorschläge

Studien betreffen, die dem Vollzugsrat

vom Kongreß übertragen worden

sind, oder wenn sie sich aus den im vorliegenden

Artikel bezeichneten Tätigkeiten

des Vollzugsrats selbst ergeben;

i) auf Verlangen der Postverwaltung eines

Mitgliedslandes jeden Vorschlag zu

prüfen, den diese Verwaltung dem

Internationalen Büro nach Artikel 119

übermittelt, dazu Erläuterungen vorzubereiten

und das Internationale Büro zu

beauftragen, diese dem betreffenden Vorschlag

beizufügen, bevor er den Postverwaltungen

der Mitgliedsländer zur

Genehmigung vorgelegt wird;

j) im Rahmen der Allgemeinen Verfahrensordnung

1. die Tätigkeit des Internationalen

Büros zu überwachen und gegebenenfalls

dessen Generaldirektor auf Vorschlag

der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zu ernennen;

2. auf Vorschlag des Generaldirektors

des Internationalen Büros die Ernennung

des nicht klassifizierten Personals

und der Beamten der 1., 2. und 3. Besoldungsklasse

nach Prüfung der beruflichen

Befähigungsnachweise der

von den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

vorgeschlagenen Bewerber

zu bestätigen; hiebei ist einer gerechten

geographischen Aufteilung

nach Erdteilen und Sprachen sowie

allen anderen in Betracht kommenden

Erwägungen unter Berücksichtigung

der inneren Aufstiegsordnung des

Internationalen Büros Rechnung zu

tragen;

3. den Jahresbericht des Internationalen

Büros über die Tätigkeit des Vereins

zu genehmigen und gegebenenfalls

Erläuterungen dazu vorzulegen;

4. falls es die Umstände erfordern, der

Aufsichtsbehörde zu empfehlen, die

Genehmigung zur Überschreitung des

Höchstbetrags der ordentlichen Ausgaben

zu erteilen;

6. Bei der Ernennung des Generaldirektors

und der Bestätigung der Ernennung des nicht

klassifizierten Personals berücksichtigt der

Vollzugsrat, daß die Inhaber dieser Stellen

grundsätzlich verschiedenen Mitgliedsländern

des Vereins angehören sollen.

7. Auf seiner ersten Tagung, die vom

Präsidenten des letzten Kongresses einberufen

wird, wählt der Vollzugsrat aus seinen Mitgliedern

einen Präsidenten und vier Vizepräsidenten

und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Generaldirektor des Internationalen Büros

übt die Tätigkeit des Generalsekretärs des

Vollzugsrats aus und nimmt an den Verhandlungen

ohne Stimmrecht teil.

8. Nach Einberufung durch seinen Präsidenten

tritt der Vollzugsrat grundsätzlich einmal

jährlich am Sitz des Vereins zusammen. Das

Internationale Büro bereitet die Arbeiten des

Vollzugsrats vor und übersendet alle Dokumente

jeder Sitzungsperiode den Postverwaltungen

der Mitglieder des Vollzugsrats, den

Engeren Vereinen und auf Verlangen auch

den Postverwaltungen anderer Mitgliedsländer.

9. Der Vertreter jedes Mitglieds des Vollzugsrates

hat Anspruch auf Ersatz der

Kosten für eine Fahrkarte 1. Klasse für die

Hin- und Rückreise auf dem Luft-, See- oder

Landweg.

10. Die Postverwaltung des Landes, in dem

der Vollzugsrat zusammentritt, wird eingeladen,

als Beobachter an den Tagungen teilzunehmen,

wenn dieses Land nicht Mitglied des

Vollzugsrats ist.

11. Der Vollzugsrat kann Vertreter einer

internationalen Organisation oder andere geeignete

Persönlichkeiten, die er zur Mitarbeit

heranzuziehen wünscht, einladen, ohne Stimmrecht

an seinen Tagungen teilzunehmen. Er

kann unter den gleichen Bedingungen auch

Vertreter einer oder mehrerer Postverwaltungen

der Mitgliedsländer einladen, die an den

auf seiner Tagesordnung stehenden Fragen

interessiert sind.

Artikel 103

Berichte über die Tätigkeit des

Vollzugsrates

1. Der Vollzugsrat übersendet den Postverwaltungen

am Schluß jeder Sitzungsperiode

einen zusammenfassenden Bericht zu ihrer

Unterrichtung.

2. Der Vollzugsrat erstattet dem Kongreß

einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und

übersendet ihn den Postverwaltungen mindestens

zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.

Artikel 104

Organisation und Tagungen der

Beratenden Kommission für

Poststudien

1. Die Mitgliedsländer des Vereins sind von

Rechts wegen Mitglieder der Beratenden Kommission

für Poststudien.

2. Der Kongreß wählt einen Führungsrat

von 26 Mitgliedern, dessen Aufgabe es ist, in

der Zeit zwischen zwei Kongressen die Arbeiten

der Kommission zu leiten, anzuregen und

aufeinander abzustimmen.

3. Der Kongreß prüft und genehmigt das

Arbeitsprogramm der Kommission. In der

Zeit zwischen zwei Kongressen kann auch der

Vollzugsrat dem Führungsrat Studienthemen

zuleiten. Die Mitgliedsländer, die in der Zeit

zwischen zwei Kongressen die Untersuchung

einer besonderen Frage vorzuschlagen wünschen,

richten ihren Antrag an den Präsidenten

des Führungsrates.

4. Die Kommission tritt an den Orten und

zu den Zeitpunkten zusammen, die für die

Kongresse festgesetzt sind. Sie wird dort als

Kommission des Kongresses zur Prüfung der

in § 6 bezeichneten Fragen tätig.

5. Auf Antrag oder mit Zustimmung von

mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der

Kommission kann nach dem Ermessen des

Präsidenten des Führungsrates im Einvernehmen

mit dem Präsidenten des Vollzugsrates

und dem Generaldirektor des Internationalen

Büros in der Zeit zwischen zwei Kongressen

eine Tagung der Kommission einberufen werden.

6. Die Kommission hat während des Kongresses

folgende Aufgaben

a) die vom Führungsrat in der Zeit

zwischen zwei Kongressen durchgeführten

Arbeiten zu prüfen;

b) den vom Führungsrat für den Kongreß

vorbereiteten Gesamtbericht zu prüfen

und zu genehmigen und diesem gegebenenfalls

Bemerkungen beizufügen;

c) die Vorschläge des Führungsrates für

die künftigen Arbeiten zu prüfen und

den Entwurf für ein Arbeitsprogramm

aufzustellen, der dem Kongreß vorzulegen

ist;

d) dem Kongreß eine Liste der Mitgliedsländer

vorzulegen, die beantragt haben,

Mitglied des zu wählenden neuen Führungsrates

zu werden;

e) alle sonstigen Fragen zu untersuchen, die

ihr vom Kongreß zugewiesen werden.

7. Die Kosten für die Tätigkeit der Kommission

trägt der Verein.

8. Die Mitglieder der Kommission und ihrer

Organe erhalten für die geleisteten Arbeiten

keinerlei Vergütung. Reise- und Aufenthaltskosten

für die Vertreter der an der Kommission

und ihren Organen beteiligten Verwaltungen

werden von diesen getragen.

Artikel 105

Führungsrat der Beratenden

Kommission für Poststudien

1. Der Auftrag des Führungsrates gilt für

die Zeit zwischen zwei Kongressen.

2. Der Vertreter jedes Mitglieds des Führungsrates

wird von der Postverwaltung seines

Landes bestimmt. Der Vertreter muß ein

qualifizierter Beamter der Postverwaltung sein.

3. Der Führungsrat tritt grundsätzlich jedes

Jahr zusammen; Ort und Zeit der Tagung

werden von seinem Präsidenten im Einvernehmen

mit dem Präsidenten des Vollzugsrates

und dem Generaldirektor des Internationalen

Büros bestimmt.

4. Bei seiner ersten Zusammenkunft, die vom

Präsidenten des Kongresses einberufen und eröffnet

wird, wählt der Führungsrat aus dem

Kreise seiner Mitglieder einen Präsidenten und

drei Vizepräsidenten.

5. Der Präsident und die drei Vizepräsidenten

des Führungsrates bilden das Direktions-

Komitee dieses Rates. Das Direktions-Komitee

bereitet die Arbeiten jeder Sitzungsperiode des

Führungsrates vor, leitet sie und übernimmt

alle Aufgaben, die ihm nach Beschluß des Führungsrates

übertragen werden.

6. Der Führungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Die Arbeiten des Führungsrates werden

auf drei besondere Sektionen aufgeteilt

a) Sektion Technik,

b) Sektion Betrieb,

c) Sektion Wirtschaft.

Diesen Sektionen obliegt insbesondere

1. die Untersuchung der wichtigsten technischen,

betrieblichen und wirtschaftlichen

Probleme einzuleiten, die für

die Postverwaltungen aller Mitgliedsländer

des Vereins von Interesse sind,

sowie Informationen und Gutachten

dazu auszuarbeiten;

2. die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

um die Erfahrungen und

Fortschritte, die bestimmte Länder

auf technischem, betrieblichem und

wirtschaftlichem Gebiet der Postdienste

gemacht haben, zu untersuchen

und weiterzugeben;

3. die gegenwärtige Lage und die Erfordernisse

der Postdienste in den

Entwicklungsländern zu studieren und

geeignete Empfehlungen über Wege

und Mittel zur Verbesserung der

Postdienste in diesen Ländern auszuarbeiten;

4. im Einvernehmen mit dem Vollzugsrat

geeignete Maßnahmen auf dem

Gebiet der technischen Zusammenarbeit

mit allen Mitgliedsländern des

Vereins, insbesondere mit den Entwicklungsländern,

zu ergreifen.

8. Jeder Vizepräsident des Führungsrates ist

Präsident einer der Sektionen.

9. Die Sektionen richten Arbeitsgruppen ein,

die bestimmte Fragen zu untersuchen haben.

Die Mitglieder des Führungsrates beteiligen sich

wirksam an den Untersuchungen. Die Mitgliedsländer,

die nicht dem Führungsrat angehören,

können sich auf ihren Antrag an den

Arbeiten der Arbeitsgruppen beteiligen.

10. Bei jeder Sitzungsperiode obliegt es dem

Führungsrat,

a) einen Meinungsaustausch über die bereits

durchgeführten oder noch laufenden

Arbeiten vorzunehmen und gegebenenfalls

Empfehlungen dazu abzugeben;

b) das Programm der bis zu seiner nächsten

Sitzungsperiode durchzuführenden Arbeiten

festzulegen und die Arbeiten der

Sektionen aufeinander abzustimmen;

c) alle anderen Fragen zu untersuchen, die

ihm von einem Mitglied der Beratenden

Kommission für Poststudien oder vom

Vollzugsrat vorgelegt wurden.

11. Der Führungsrat arbeitet gegebenenfalls

Vorschläge aus, die sich unmittelbar aus den

abgegebenen Gutachten oder den Schlußfolgerungen

der durchgeführten Untersuchungen ergeben.

Diese Vorschläge werden vorgelegt

a) dem Vollzugsrat, wenn es sich um Fragen

handelt, die in dessen Zuständigkeit

fallen;

b) dem Kongreß in den anderen Fällen,

jedoch vorbehaltlich der Zustimmung

durch die Beratende Kommission für

Poststudien.

12. Der Führungsrat und seine Organe können

zur Teilnahme ohne Stimmrecht an ihren

Zusammenkünften einladen

a) Vertreter einer internationalen Organisation

oder andere geeignete Persönlichkeiten,

die sie zur Mitarbeit heranzuziehen

wünschen;

b) Vertreter der Postverwaltungen von Mitgliedsländern,

die dem Führungsrat nicht

angehören.

13. Das Sekretariat des Führungsrates und

seiner Organe wird vom Internationalen Büro

wahrgenommen. Dieses bereitet entsprechend

den Richtlinien des Direktions-Komitees die

Arbeiten des Führungsrates vor und übersendet

alle Dokumente jeder Sitzungsperiode den

Postverwaltungen der Mitglieder des Führungsrates,

den Postverwaltungen der Länder, die,

ohne Mitglied des Führungsrates zu sein,

Arbeitsgruppen angehören, den Engeren Vereinen

und auf Verlangen auch den Postverwaltungen

anderer Mitgliedsländer.

Artikel 106

Berichte über die Tätigkeit des

Führungsrates der Beratenden

Kommission für Poststudien

Der Führungsrat

a) übersendet den Postverwaltungen der

Mitgliedsländer und den Engeren Vereinen

am Schluß jeder Sitzungsperiode

einen zusammenfassenden Bericht zu

ihrer Unterrichtung;

b) arbeitet für den Vollzugsrat einen Jahresbericht

über seine Tätigkeit aus;

c) arbeitet für den Kongreß einen Bericht

über seine gesamte Tätigkeit aus und

übersendet ihn den Postverwaltungen der

Mitgliedsländer mindestens zwei Monate

vor Eröffnung des Kongresses.

Artikel 107

Geschäftsordnung der Kongresse,

Verwaltungskonferenzen

und Sonderkommissionen

Jeder Kongreß, jede Verwaltungskonferenz

und jede Sonderkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Bis zur Annahme dieser Geschäftsordnung

finden die Bestimmungen der

bei der vorhergehenden Zusammenkunft des

gleichen Organs beschlossenen Geschäftsordnung

insoweit Anwendung, als sie sich auf die Beratungen

beziehen.

Artikel 108

Sprachen für die Veröffentlichung

der Dokumente, die Beratungen

und den dienstlichen

Schriftwechsel

1. Die Dokumente des Vereins werden auf

Verlangen eines Mitgliedslandes oder einer

Gruppe von Mitgliedsländern entweder durch

Vermittlung des Internationalen Büros oder

durch regionale Zentralstellen in Zusammenarbeit

mit dem Internationalen Büro in jeder

Sprache ausgefertigt.

2. Die durch Vermittlung des Internationalen

Büros herausgegebenen Dokumente werden

gleichzeitig in den verlangten Sprachen versandt.

3. Die Kosten für die Veröffentlichung der

Dokumente in einer beliebigen Sprache durch

das Internationale Büro oder durch seine Vermittlung

werden, gegebenenfalls einschließlich

der Übersetzungskosten, von dem Mitgliedsland

oder der Gruppe von Mitgliedsländern

getragen, die die Ausfertigung der Dokumente

in dieser Sprache verlangt haben.

4. Die Kosten, die von einer Gruppe von

Mitgliedsländern zu übernehmen sind, werden

unter diesen im Verhältnis ihrer Beiträge zu

den allgemeinen Kosten des Vereins aufgeteilt.

5. Innerhalb einer Frist, die zwei Jahre nicht

überschreiten darf, kommt das Internationale

Büro jedem Antrag eines Mitgliedslandes auf

Wechsel der gewählten Sprache nach.

6. Für die Beratungen der Zusammenkünfte

der Organe des Vereins sind die französische,

englische, spanische und russische Sprache unter

Verwendung einer Übersetzungsanlage mit

oder ohne elektronische Ausrüstung zugelassen,

deren Auswahl dem Ermessen der Veranstalter

der Zusammenkunft im Einvernehmen mit dem

Generaldirektor des Internationalen Büros und

den beteiligten Mitgliedsländern überlassen

bleibt.

7. Andere Sprachen sind für die im § 6

genannten Beratungen und Zusammenkünfte

ebenfalls zugelassen.

8. Die Delegationen, die sich anderer Sprachen

bedienen, sorgen für die Simultanübersetzung

in eine der im § 6 genannten Sprachen entweder

durch die im selben Paragraphen erwähnte Anlage,

wenn die erforderlichen technischen Änderungen

daran vorgenommen werden können,

oder durch besondere Dolmetscher.

9. Die Kosten für den Übersetzungsdienst

werden unter den Mitgliedsländern, die dieselbe

Sprache verwenden, im Verhältnis ihrer

Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Vereins

aufgeteilt. Die Kosten für die Einrichtung und

Instandhaltung der technischen Anlage werden

jedoch vom Verein getragen.

10. Die Postverwaltungen können die

Sprache vereinbaren, die sie in ihrem dienstlichen

Schriftwechsel anwenden wollen. Besteht

eine solche Vereinbarung nicht, ist die französische

Sprache zu verwenden.

Kapitel II

Internationales Büro

Artikel 109

Liste der Mitgliedsländer

Das Internationale Büro stellt eine Liste der

Mitgliedsländer des Vereins mit Angabe der

Beitragsklasse jedes Landes auf und hält sie auf

dem laufenden. Es stellt ferner eine Liste der

Abkommen und der Mitgliedsländer auf, die

diesen beigetreten sind, und hält sie auf dem

laufenden.

Artikel 110

Aufgaben und Befugnisse des

Generaldirektors des Internationalen

Büros

1. Die Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors

des Internationalen Büros sind

diesem entweder ausdrücklich durch die Urkunden

des Vereins zugewiesen oder ergeben sich

aus den Aufgaben des Internationalen Büros.

2. Der Generaldirektor leitet das Internationale

Büro.

3. Der Generaldirektor oder sein Vertreter

wohnt den Sitzungen der Kongresse, der Verwaltungskonferenzen

und der Sonderkommissionen

bei und nimmt an den Beratungen ohne

Stimmrecht teil.

Artikel 111

Vorbereitung der Arbeiten der

Kongresse, Verwaltungskonferenzen

und Sonderkommissionen

Das Internationale Büro bereitet die Arbeiten

der Kongresse, Verwaltungskonferenzen und

Sonderkommissionen vor. Es sorgt für den

Druck und die Verteilung der Dokumente.

Artikel 112

Auskünfte; Gutachten; Anträge

auf Auslegung und Änderung

der Urkunden; Umfragen; Vermittlung

bei der Erledigung

der Rechnungen

1. Das Internationale Büro hält sich jederzeit

zur Verfügung des Vollzugsrats, der Beratenden

Kommission für Poststudien und der Postverwaltungen,

um ihnen alle zweckdienlichen

Auskünfte über dienstliche Fragen zu erteilen.

2. Es hat insbesondere die Aufgabe, Mitteilungen

jeder Art über den internationalen Postdienst

zu sammeln, zusammenzustellen, zu veröffentlichen

und zu verteilen, auf Antrag der

Beteiligten Gutachten über strittige Fragen abzugeben,

den Ersuchen um Auslegung und Änderung

der Urkunden des Vereins nachzukommen

und sich allgemein mit Studien, Herausgabe-

und Dokumentationsarbeiten zu befassen,

die ihm die genannten Urkunden zuweisen

oder die ihm im Interesse des Vereins übertragen

werden.

3. Es nimmt auch Umfragen vor, die von

den Postverwaltungen beantragt werden, um

die Ansicht anderer Verwaltungen über eine

bestimmte Frage kennenzulernen. Das Ergebnis

einer Umfrage stellt keine Abstimmung dar und

ist unverbindlich.

4. Es leitet dem Präsidenten des Führungsrates

der Beratenden Kommission für Poststudien

zur weiteren Veranlassung Fragen zu,

die in die Zuständigkeit dieses Organs fallen.

5. Es vermittelt als Ausgleichsstelle bei der

Erledigung der Rechnungen jeder Art aus dem

internationalen Postdienst im Verhältnis zwischen

den Postverwaltungen, die diese Vermittlung

wünschen.

Artikel 113

Technische Zusammenarbeit

Im Rahmen der internationalen technischen

Zusammenarbeit hat das Internationale Büro

die Aufgabe, die technische Hilfeleistung jeder

Art auf dem Gebiet des Postwesens zu fördern.

Artikel 114

Beschaffung von Formularen

durch das Internationale Büro

Das Internationale Büro hat die Aufgabe, die

Postausweiskarten, die Internationalen Antwortscheine,

die Postreisegutscheine und die

Heftumschläge zu den Gutscheinen herstellen

zu lassen und sie den Postverwaltungen auf

Antrag zum Selbstkostenpreis zu liefern.

Artikel 115

Verträge der Engeren Vereine

und besondere Vereinbarungen

1. Zwei Ausfertigungen der nach Artikel 7

der Satzung abgeschlossenen Verträge der Engeren

Vereine und besonderen Vereinbarungen

müssen dem Internationalen Büro von den

Büros dieser Vereine oder, falls ein solches nicht

besteht, von einer der Vertragsparteien übersandt

werden.

2. Das Internationale Büro hat darüber zu

wachen, daß die Verträge der Engeren Vereine

und die besonderen Vereinbarungen für die

Postbenützer nicht ungünstigere Bedingungen

vorsehen als die Urkunden des Vereins; es hat

die Postverwaltungen über das Bestehen der

Engeren Vereine und der genannten Vereinbarungen

zu unterrichten. Das Internationale

Büro hat dem Vollzugsrat jede Unregelmäßigkeit

anzuzeigen, die es auf Grund der vorstehenden

Bestimmung festgestellt hat.

Artikel 116

Zeitschrift des Vereins

Das Internationale Büro gibt unter Benutzung

der ihm zur Verfügung gestellten Unter-

lagen eine Zeitschrift in deutscher, englischer,

arabischer, chinesischer, spanischer, französischer

und russischer Sprache heraus.

Artikel 117

Jahresbericht über die Tätigkeit

des Vereins

Das Internationale Büro erstattet über die

Tätigkeit des Vereins einen Jahresbericht, der

den Postverwaltungen und der Organisation

der Vereinten Nationen übersandt wird. Dieser

Bericht ist vom Vollzugsrat zu genehmigen.

Kapitel III

Verfahren für die Einbringung undPrüfung von Vorschlägen zur Änderung

der Urkunden des Vereins

Artikel 118

Verfahren für die Einbringung

von Vorschlägen für den

Kongreß

1. Für die Einbringung von Vorschlägen, die

dem Kongreß von den Postverwaltungen der

Mitgliedsländer vorgelegt werden sollen, gilt

folgendes Verfahren

a) Vorschläge, die dem Internationalen Büro

mindestens sechs Monate vor dem für die

Eröffnung des Kongresses bestimmten

Zeitpunkt zugehen, werden in besonderen

Heften, sogenannten Vorschlagsheften,

veröffentlicht;

b) Vorschläge redaktioneller Art sind während

eines Zeitraumes von sechs Monaten

vor dem für die Eröffnung des Kongresses

bestimmten Zeitpunkt nicht zugelassen;

c) Vorschläge materieller Art, die dem

Internationalen Büro in der Zeit zwischen

sechs und vier Monaten vor dem für die

Eröffnung des Kongresses bestimmten

Zeitpunkt zugehen, werden in den Vorschlagsheften

nur veröffentlicht, wenn sie

von mindestens zwei Verwaltungen unterstützt

werden;

d) Vorschläge materieller Art, die dem Internationalen

Büro innerhalb von vier

Monaten vor dem für die Eröffnung des

Kongresses bestimmten Zeitpunkt zugehen,

werden nur veröffentlicht, wenn sie

von mindestens acht Verwaltungen unterstützt

werden;

e) die Unterstützungserklärungen müssen

dem Internationalen Büro innerhalb derselben

Frist zugehen wie die Vorschläge,

die sie betreffen.

2. Vorschläge redaktioneller Art werden von

den einbringenden Verwaltungen im Kopf mit

dem Vermerk „Proposition d'ordre rédactionnel"

(Vorschlag redaktioneller Art) versehen

und vom Internationalen Büro unter einer

Nummer mit dem Zusatz „R" veröffentlicht.

Die Vorschläge, die nicht mit diesem Vermerk

versehen, jedoch nach Ansicht des Internationalen

Büros lediglich redaktioneller Art sind,

werden mit einer entsprechenden Erläuterung

veröffentlicht; das Internationale Büro stellt

für den Kongreß eine Liste dieser Vorschläge

auf.

3. Das in den §§ 1 und 2 vorgeschriebene

Verfahren gilt nicht für Änderungsvorschläge

zu bereits eingebrachten Vorschlägen.

Artikel 119

Verfahren für die Einbringung

von Vorschlägen in der Zeit

zwischen zwei Kongressen

1. Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen

von einer Postverwaltung eingebrachte

Vorschlag zum Vertrag oder zu den Abkommen

muß, um beraten zu werden, von mindestens

zwei anderen Verwaltungen unterstützt

werden. Die Vorschläge bleiben unberücksichtigt,

wenn das Internationale Büro nicht gleichzeitig

die erforderlichen Unterstützungserklärungen

erhält.

2. Diese Vorschläge werden den anderen

Postverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen

Büros übersandt.

Artikel 120

Prüfung der Vorschläge in der

Zeit zwischen zwei Kongressen

1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren

Den Postverwaltungen der Mitgliedsländer

wird eine Frist von zwei Monaten gewährt,

um den mit Rundschreiben des Internationalen

Büros bekanntgegebenen Vorschlag

zu prüfen und gegebenenfalls dem Internationalen

Büro ihre Bemerkungen zugehen zu

lassen. Änderungsvorschläge sind unzulässig.

Die Antworten werden vom Internationalen

Büro zusammengestellt und den Postverwaltungen

mit der Aufforderung mitgeteilt, sich

für oder gegen den Vorschlag auszusprechen.

Haben Postverwaltungen ihre Stimme nicht

binnen zwei Monaten abgegeben, so gilt dies

als Stimmenthaltung. Die vorgenannten Fristen

beginnen mit dem Datum der Rundschreiben

des Internationalen Büros.

2. Betrifft der Vorschlag ein Abkommen,

dessen Ausführungsvorschrift oder deren

Schlußprotokolle, so dürfen sich nur die Postverwaltungen

der Mitgliedsländer, die an

diesem Abkommen teilnehmen, an dem Verfahren

nach § 1 beteiligen.

Artikel 121

Bekanntgabe der in der Zeit

zwischen zwei Kongressen

gefaßten Beschlüsse

1. Änderungen des Vertrages, der Abkommen,

der Schluß Protokolle und der Anlagen zu

diesen Urkunden werden durch eine diplomatische

Erklärung bestätigt, die die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen

und auf Antrag des Internationalen

Büros den Regierungen der Mitgliedsländer zu

übermitteln hat.

2. Änderungen der Ausführungsvorschriften

und ihrer Schlußprotokolle werden durch das

Internationale Büro festgestellt und den Postverwaltungen

bekanntgegeben. Das gilt auch

für die in Artikel 69, § 2, c), Ziffer 2 des

Vertrags und in den entsprechenden Bestimmungen

der Abkommen vorgesehene Auslegung

der Urkunden.

Artikel 122

Inkrafttreten der in der Zeit

zwischen zwei Kongressen

gefaßten Beschlüsse

Jeder in der Zeit zwischen zwei Kongressen

gefaßte Beschluß tritt frühestens drei Monate

nach seiner Bekanntgabe in Kraft.

Kapitel IV

Finanzen

Artikel 123

Festsetzung und Begleichung

der Ausgaben des Vereins

1. Die ordentlichen Ausgaben des Vereins

dürfen den Betrag von 3,710.000 Goldfranken

jährlich nicht übersteigen.

2. Falls es die Umstände erfordern, kann die

Aufsichtsbehörde auf Empfehlung des Vollzugsrats

die Überschreitung des in § 1 festgesetzten

Höchstbetrags genehmigen.

3. Für das erste auf das Kongreßjahr folgende

Jahr darf eine Genehmigung zur Überschreitung

des in § 1 festgesetzten Höchstbetrags

der ordentlichen Ausgaben nicht erteilt

werden. Vom zweiten Jahr an darf der

Höchstbetrag jährlich um höchstens 5% überschritten

werden.

4. Die Länder, die dem Verein beitreten oder

als Mitglieder in den Verein aufgenommen werden,

sowie die Länder, die aus dem Verein ausscheiden,

müssen ihren Beitrag für das volle

Kalenderjahr entrichten, in dem ihre Aufnahme

oder ihr Austritt wirksam wird.

5. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

leistet die notwendigen Vorschüsse

und überwacht, daß sich die Kassen-

und Haushaltsführung des Internationalen

Büros innerhalb der Grenzen des vom Kongreß

festgesetzten Betrags hält.

6. Die nach § 5 von der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft geleisteten

Vorschüsse sind von den Schuldnerverwaltungen

in kürzester Frist zu erstatten, spätestens jedoch

vor dem 31. Dezember des Jahres, in dem

die Rechnung übersandt worden ist. Vom Tage

nach Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten

Beträge zugunsten der genannten Regierung

mit 5% jährlich zu verzinsen.

Artikel 124

Beitragsklassen

Die Mitgliedsländer werden entsprechend

Artikel 21, § 4 der Satzung in sieben Klassen

eingeteilt. Sie tragen in folgendem Verhältnis

zu den Ausgaben des Vereins bei

1. Klasse, 25 Einheiten

2. Klasse, 20 Einheiten

3. Klasse, 15 Einheiten

4. Klasse, 10 Einheiten

5. Klasse, 5 Einheiten

6. Klasse, 3 Einheiten

7. Klasse, 1 Einheit

Artikel 125

Bezahlung der Lieferungen des

Internationalen Büros

Lieferungen, die das Internationale Büro an

die Postverwaltungen gegen Entgelt ausführt,

müssen in kürzester Frist bezahlt werden,

spätestens innerhalb von sechs Monaten, vom

ersten Tag des Monats an gerechnet, der auf

den Monat der Absendung der Rechnung durch

das Internationale Büro folgt. Vom Tage nach

Ablauf dieser Frist an sind die geschuldeten Beträge

zugunsten der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, die sie bevorschußt

hat, mit 5% jährlich zu verzinsen.

Kapitel V

Schiedsgerichtsbarkeit

Artikel 126

Schiedsrichterliches Verfahren

1. Bei Streitfällen, die durch Schiedsspruch

zu schlichten sind, wählt jede der beteiligten

Postverwaltungen eine Postverwaltung eines

Mitgliedslandes, die an der Streitfrage nicht

unmittelbar beteiligt ist. Bilden mehrere Ver-

waltungen eine Streitgenossenschaft, so gelten

sie bei Anwendung dieser Bestimmung als eine

einzige Partei.

2. Falls eine der beteiligten Verwaltungen

der Bestellung eines Schiedsrichters innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nicht nachkommt,

fordert das Internationale Büro auf Verlangen

die säumige Verwaltung auf, einen Schiedsrichter

zu bezeichnen, oder bestellt ihn von

Amts wegen selbst.

3. Die Streitteile können sich auf die Bestellung

eines einzigen Schiedsrichters einigen;

dieser kann auch das Internationale Büro sein.

4. Die Entscheidung der Schiedsrichter erfolgt

mit Stimmenmehrheit.

5. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter

zur Entscheidung des Streitfalls eine

andere an der Streitfrage ebenfalls unbeteiligte

Postverwaltung. Kommt über diese Wahl keine

Einigung zustande, so wird diese Verwaltung

vom Internationalen Büro aus dem Kreise derjenigen

Verwaltungen bestimmt, die von den

Schiedsrichtern noch nicht vorgeschlagen worden

sind.

6. Handelt es sich um einen Streitfall, der

ein Abkommen betrifft, so dürfen als Schiedsrichter

nur solche Verwaltungen bestellt werden,

die an diesem Abkommen teilnehmen.

Kapitel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 127

Bedingungen für die Annahme

von Vorschlägen zur Allgemeinen

Verfahrensordnung

Die dem Kongreß vorgelegten Vorschläge

zur Allgemeinen Verfahrensordnung bedürfen,

um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung

der Mehrheit der beim Kongreß vertretenen

Mitgliedsländer. Zwei Drittel der Mitgliedsländer

des Vereins müssen zum Zeitpunkt der

Abstimmung anwesend sein.

Artikel 128

Vorschläge zu den Übereinkommen

mit der Organisation der

Vereinten Nationen

Die Annahmebedingungen des Artikels 127

gelten in gleicher Weise für Vorschläge zur

Änderung der zwischen dem. Weltpostverein

und der Organisation der Vereinten Nationen

abgeschlossenen Übereinkommen, soweit diese

Übereinkommen nicht selbst die Änderungsbedingungen

für die in ihnen enthaltenen Bestimmungen

vorsehen.

Artikel 129

Inkrafttreten und Geltungsdauer

der Allgemeinen Verfahrensordnung

Diese Allgemeine Verfahrensordnung tritt

am 1. Jänner 1966 in Kraft und gilt bis zum

Inkrafttreten der Urkunden des nächsten Kongresses.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der Mitgliedsländer diese

Allgemeine Verfahrensordnung in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der

Regierung des Landes, in dem der Verein seinen

Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon

wird jeder Vertragspartei von der Regierung

des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden

hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Schlußprotokoll zur Allge-meinen Verfahrensordnung

des Weltpostvereins

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der am

heutigen Tage beschlossenen Allgemeinen Verfahrensordnung

des Weltpostvereins haben die

unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart

Artikel I

Vollzugsrat und Führungsrat

der Beratenden Kommission für

Poststudien

Die Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung

zur Organisation und Arbeitsweise

des Vollzugsrates und des Führungrates

der Beratenden Kommission für Poststudien

gelten bereits vor dem Inkrafttreten dieser

Verfahrensordnung.

Artikel II

Sprachen für die Veröffentlichung

der Dokumente

1. Abweichend von Artikel 33 der Satzung

und Artikel 129 der Allgemeinen Verfahrensordnung

wird das Inkrafttreten der im Artikel

108 der Allgemeinen Verfahrensordnung

vorgesehenen neuen ständigen Sprachregelung

unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse,

die sich aus der Organisation der

neuen Regelung ergeben, vom Vollzugsrat festgelegt.

2. In der Zwischenzeit soll das Internationale

Büro den Anträgen auf Lieferung der

Dokumente des Vereins in jeder Sprache durch

vorläufige Maßnahmen dadurch nachkommen,

daß es z. B. auf private Übersetzungsbüros

zurückgreift oder einen Vertrag mit einer

anderen Sonderorganisation abschließt, die ein

mehrsprachiges System verwendet.

3. Der Vollzugsrat kann nötigenfalls die

erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel III

Ausgaben des Vereins

Abweichend vom Artikel 129 gilt der im

Artikel 123, § 1 vorgesehene ]ahreshöchstbetrag

der ordentlichen Ausgaben des Vereins

bereits ab 1. Jänner 1964.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt,

das im gleichen Maße wirksam und gültig ist,

als ob diese Bestimmungen Bestandteil der

Allgemeinen Verfahrensordnung selbst wären;

sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des

Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat,

verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird

jeder Vertragspartei von der Regierung des

Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat,

übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Unterschriften

(Die gleichen wie auf den Seiten 1603 bis

1606)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragsinstrument für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitäts-wirtschaft und

vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Dezember 1965

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins tritt gemäß ihrem Artikel 129 am

1. Jänner 1966 in Kraft.

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