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350. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere

land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 499/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem Artikel II wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Anlage 1 Abschnitt Ia, die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2,

2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und 3.2 sowie Anlage 1.8 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2002 treten wie folgt in

Kraft

1. Anlage 1 Abschnitt Ia sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7,

1.9, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3, 3.1 und 3.2 treten mit 1. September 2002 in Kraft;

2. Anlage 1.8 tritt für den I. Jahrgang mit 1. September 2002, den II. Jahrgang mit 1. September

2003, den III. Jahrgang mit 1. September 2004, den IV. Jahrgang mit 1. September 2005 und den

V. Jahrgang mit 1. September 2006 in Kraft.

2. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische

Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten) lautet der Abschnitt Ia (Schulautonome Lehrplanbestimmungen)

„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 5 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)

eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch

den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der

Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume

ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an

einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von

wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich in diesem Sinne nicht in

isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der

anderen Schulpartner sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten

Konzeptes.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemein bildende, das fachtheoretische und

fachpraktische Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen

sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden

und die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten

der Schule zu beachten.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter

Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.

2. Die Gesamtstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände des fachtheoretischen und fachpraktischen

Ausbildungsbereiches kann um bis zu einem Drittel, nicht jedoch auf weniger als

zwei Wochenstunden reduziert werden.

3. Die Gesamtstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände des allgemein bildenden Ausbildungsbereiches

kann um bis zu 5% der Gesamtstundenzahl aller allgemein bildenden Pflichtgegenstände,

nicht jedoch auf weniger als zwei Wochenstunden reduziert werden.

4. In jedem Jahrgang können bis zu drei weitere Pflichtgegenstände eingeführt werden und/oder das

Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände erhöht werden.

5. Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände pro Jahrgang darf 39 Wochenstunden

nicht überschreiten und um nicht mehr als drei Wochenstunden unterschritten werden.

6. Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände in allen Jahrgängen der Ausbildung darf

nicht überschritten werden.

7. In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde,

mit einem fachverwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt

werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen.

Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die

Wochenstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen – mit Ausnahme von Religion – festzulegen.

Soweit an einer Schule die erforderlichen Festlegungen der Wochenstunden nicht durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen getroffen werden, erfolgen diese durch die Schulbehörde I. Instanz.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können in der zweiten Hälfte eines Ausbildungsganges

Ausbildungsschwerpunkte, die zu einer weiteren berufsbezogenen Spezialisierung führen, gesetzt

werden; bestehen an einer Schule parallel geführte Jahrgänge, so können auch jeweils verschiedene Ausbildungsschwerpunkte

vorgesehen werden. Diese Ausbildungsschwerpunkte können als Ergänzung zur

Lehrplanbezeichnung aufgenommen werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche

Übungen sowie ein geändertes Wochenstundenausmaß für bestehende Freigegenstände und

unverbindliche Übungen vorgesehen werden. Der Förderunterricht kann in jedem Jahrgang für jeden

Pflichtgegenstand im erforderlichen Ausmaß vorgesehenen werden.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände

geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs-

und Lehraufgabe und den Lehrstoff zu enthalten. Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen

ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben

und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Für Pflichtgegenstände gelten die nachstehenden Richtlinien

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Fähigkeiten erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen

vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung auch regionaler

Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff

In der ersten Hälfte des Ausbildungsganges soll der Lehrstoff auf die Vermittlung allgemeiner

Kenntnisse und Fähigkeiten oder auf eine Vertiefung parallel laufender Pflichtgegenstände ausgerichtet

sein. In der zweiten Hälfte sollen die allgemein bildenden, fachtheoretischen oder fachpraktischen Themenbereiche

sodann fortführend und aufbauend oder ergänzend und vertiefend zu bestehenden Pflichtgegenständen

angeboten werden; im Bereich der Fachausbildung kann ein Ausbildungsschwerpunkt gesetzt

werden.“

3. In den Anlagen 1, 2 und 3 lautet jeweils die Überschrift des Abschnittes IV

„IV. Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen“

4. In den Anlagen 1, 2 und 3 entfällt jeweils im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen

Unterrichtsgenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) in den Unterabschnitten

A (Pflichtgegenstände), B (Freigegenstände) und C (Unverbindliche Übungen) der bei den

gemeinsamen Unterrichtsgegenständen angeführte Abschnitt „Didaktische Grundsätze“ mit Ausnahme

der Regelungen über die Schularbeiten.

5. In den Anlagen 1 und 2 entfallen jeweils im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen

Unterrichtsgenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) im Lehrstoff der gemeinsamen

Unterrichtsgegenstände die die Wochenstundenzahlen betreffenden Klammerausdrücke.

6. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 lautet jeweils die

Überschrift des Abschnittes IV

„IV. Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen“

7. In den Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 3.1 und 3.2 entfällt jeweils im

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgenstände, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen) in den Unterabschnitten A (Pflichtgegenstände), B (Freigegenstände) und

C (Unverbindliche Übungen) der bei den einzelnen Unterrichtsgegenständen angeführte Abschnitt „Didaktische

Grundsätze“ mit Ausnahme der Regelungen über die Schularbeiten.

8. Die bisherige Anlage 1.8 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1.8

ersetzt.

9. In der Anlage 2.4 werden die Verweise „Siehe Anlage 1.8“ jeweils durch den Verweis „Siehe Anlage

1.8, BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 499/1996“ ersetzt.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in der Anlage 1.8 unter Abschnitt III enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

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