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350_2000 AT

350. Verordnung: Änderung der Rohtabak-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Änderung der Rohtabak-Durchführungsverordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 97/1999, wird wie folgt geändert

§ 9 Abs. 2 lautet

„(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der

Lieferungen einzubringen. Diesem Antrag ist eine schriftliche Erklärung mit Angabe der Tabakmengen,

die der Antragsteller während der laufenden Ernte liefern kann, beizufügen. Die Lieferungen haben im

Zeitraum vom 1. Oktober des Erntejahres bis zum darauf folgenden 15. April zu erfolgen. Der Vorschussantrag

auf die Sonderbeihilfe ist frühestens am 30. Juni des Erntejahres einzubringen.“

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