350. Verordnung: Änderung der Rohtabak-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 97/1999, wird wie folgt geändert
§ 9 Abs. 2 lautet
„(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der
Lieferungen einzubringen. Diesem Antrag ist eine schriftliche Erklärung mit Angabe der Tabakmengen,
die der Antragsteller während der laufenden Ernte liefern kann, beizufügen. Die Lieferungen haben im
Zeitraum vom 1. Oktober des Erntejahres bis zum darauf folgenden 15. April zu erfolgen. Der Vorschussantrag
auf die Sonderbeihilfe ist frühestens am 30. Juni des Erntejahres einzubringen.“