350. Verordnung: 4. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der
Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 400/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 3 wird der Betrag von „200 S“ durch den Betrag „15 Euro“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag „75 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt
„Höchstfeuchtigkeitsgehalt
§ 7a. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beträgt der Höchstfeuchtigkeitsgehalt für in Österreich zur
Intervention angebotenes Getreide außer Hartweizen, Mais und Sorghum 15%.“
4. In § 13 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km“ jeweils durch die
Wortfolge „in Höhe von 2,18 Euro/t zuzüglich 3,64 Euro/100 km“ ersetzt.
5. In § 16c Abs. 3 wird der Betrag von „150 S“ durch den Betrag „12 Euro“ ersetzt.