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350_1999 AT

350. Verordnung: 4. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: 4. Änderung der Getreide-Interventionsverordnung

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der

Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 400/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 3 wird der Betrag von „200 S“ durch den Betrag „15 Euro“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag „75 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt

„Höchstfeuchtigkeitsgehalt

§ 7a. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beträgt der Höchstfeuchtigkeitsgehalt für in Österreich zur

Intervention angebotenes Getreide außer Hartweizen, Mais und Sorghum 15%.“

4. In § 13 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km“ jeweils durch die

Wortfolge „in Höhe von 2,18 Euro/t zuzüglich 3,64 Euro/100 km“ ersetzt.

5. In § 16c Abs. 3 wird der Betrag von „150 S“ durch den Betrag „12 Euro“ ersetzt.

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