350. Verordnung: Sektorenerweiterungsverordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG),
BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG
§ 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige
Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, und das Umweltgutachter-
und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, sind auf die im § 2 angeführten
Sektoren anzuwenden.
Bezeichnung der erweiterten Sektoren
§ 2. Unternehmen der nachstehend angeführten Sektoren, die unter die jeweiligen Gruppen,
Abteilungen bzw. Klassen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober
1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
(NACE Rev.1), ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990 fallen, können sich freiwillig an dem System zur
Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen
Erfaßte Tätigkeiten
§ 3. (1) Alle an einem Standort (§ 4 Abs. 1 bis 12) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten
von Unternehmen, die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser
Verordnung beteiligen, sind zu erfassen. Falls für den jeweiligen Sektor maßgeblich, sind folgende
Aspekte zusätzlich zu beachten
1. Umweltgerechte Planung und Ausführung der Dienstleistung;
2. Beschaffungswesen, Produktpolitik und -auswahl;
3.Lagerung und Zwischenlagerung von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und sonstigen
Produkten;
4. Logistik, Transportwesen und Mobilität von Kunden und Personal;
5. Information und Beratung von Kunden sowie Öffentlichkeitsarbeit;
6. Erschließung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken, Immobilien und sonstigem Gelände;
7. Tätigkeiten von Fremdfirmen am Standort.
(2) Innerhalb des Kreditgewerbes (§ 2 Z 8) sind ferner die Aspekte der Kreditvergabe, der
Vermögensverwaltung, sowie der Mittelaufbringung und -veranlagung zu beachten.
Standort und Bereich
§ 4. (1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) – unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 2 bis 12 – das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum), auf dem die unter
der Kontrolle des Unternehmens verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der dazugehörenden
Lagerung von Rohstoffen, Produkten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten
genutzten unbeweglichen und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel,
durchgeführt werden.
(2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 1, 4 bis 6) bildet
neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in
Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort,
sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen
1. Verkehrsstelle;
2. Streckenbereich;
3. Energieerzeugungs- und Verteilungsanlage;
4. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage und
5. Nebenbetrieb.
(3) Im Flugverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 2, 4 und 5) bildet neben
dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden
Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines
Betriebsgeländes liegen
1. Flughafen- oder Flugplatzgebäude;
2. Flugzeug- und Geräteeinstellhalle;
3. Start- und Landebahn, Rollweg, Abstellfläche und Ökologiefläche und
4. sonstige betriebliche, technische Einrichtung und Werkstättenanlage.
(4) In der Schiffahrt und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 3, 4 und 5) bildet
neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt
dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht
innerhalb eines Betriebsgeländes liegen
1. Hafen;
2. Werft;
3. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage;
4. Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich.
(5) Im Sektor Spedition (§ 2 Z 7) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der
nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur
je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen
1. Regionale Geschäftsstelle;
2. Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich.
(6) Im Baugewerbe (§ 2 Z 9) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der
nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten
Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen
1. Regionale Geschäftsstelle;
2. Bauhof.
(7) Im Sektor öffentliche Verwaltung (§ 2 Z 12) bildet jedes Dienstgebäude samt dem dazugehörenden
Grundstücksgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort.
(8) In den Sektoren Schulwesen (§ 2 Z 13), Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (§ 2 Z 14)
bildet jede Betriebsstätte samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je
einen Standort.
(9) In der Elektrizitätsverteilung (§ 2 Z 16) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens
jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände
und der genutzten Infrastruktur je einen Standort
1. Umspannwerk;
2. Hochspannungsleitung.
(10) Im Sektor Wasserversorgung (§ 2 Z 17) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens
insbesondere jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände
und der genutzten Infrastruktur je einen Standort
1. Wasserentnahmestelle und Wasserwerk;
2. Leitungsnetz.
(11) Im Sektor Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung (§ 2 Z 18) bildet neben
dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem
dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht
innerhalb eines Betriebsgeländes liegen
1. Kanalnetz und Pumpwerk;
2. Kläranlage;
3. Zwischenlager.
(12) In den Sektoren Kreditgewerbe (§ 2 Z 8), Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
(§ 2 Z 10), Gebäudereinigung (§ 2 Z 11), Wäscherei, chemische Reinigung und Färberei (§ 2
Z 15) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede Filiale oder Geschäftsstelle je einen
Standort.
Begutachtung von Bereichen
§ 5. Wenn ein Unternehmen über mehrere ähnlich umweltrelevante, einem Umweltmanagementsystem
unterliegende und nach den gleichen Strukturen funktionierende Standorte im Sinne des § 4 Abs. 2
bis 12 die Kontrolle ausübt, wie zB über Filialen oder Geschäftsstellen oder über Betriebs- und Werkstättenanlagen,
bilden diese Standorte zusammen einen Bereich, von dem ein signifikant hoher Anteil solcher
Standorte in das freiwillige System der Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes
nach dieser Verordnung einbezogen sein muß. Der ersten Umweltbegutachtung haben neben dem Unternehmenssitz
mindestens ein Drittel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu unterliegen. Dieser
Anteil hat bei der zweiten Umweltbegutachtung mindestens zwei Drittel und spätestens bei der vierten
Umweltbegutachtung mindestens fünf Sechstel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu
betragen.
Temporäre Standorte
§ 6. Temporäre Standorte der Sektoren Baugewerbe und Gebäudereinigung sowie Abfallsammelstellen
des Sektors Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstiger Entsorgung sind stichprobenartig zu
begutachten. Sie sind im Rahmen der Begutachtung in bezug auf alle Tätigkeiten zu erfassen und als
Beweis für die Funktionsfähigkeit und die Effektivität des Umweltmanagementsystems auf Basis eines
repräsentativen Auswahlverfahrens vor Ort zu beurteilen.
Teilnahmeerklärung
§ 7. Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung
erfüllen, dürfen für ihre im Sinne des § 20 Abs. 2 UGStVG eingetragenen Standorte eine der im Anhang
angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der
Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches
im Sinne des § 5, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. Auf
eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet werden. Sofern
auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung
noch auf den Erzeugnissen selbst verwendet oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. Nr. 550/
1996, außer Kraft.