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350_1996 AT

350. Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

KÜNDIGUNG

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 4. Dezember 1989 in Tunis

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale

Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 33/1991 gemäß seinem Artikel 37 Absatz 3 zum 31. Dezember 1996 für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten am 27. Juni 1996 unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Kündigungsurkunde wurde am 28. Juni 1996 einem Vertreter der Botschaft der Tunesischen

Republik in Wien übergeben.

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