350. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 96, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 20. März 1985 über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 312/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 480/1986 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel II wird die Zitierung „BGBl. Nr. 551/1984" durch die Zitierung „BGBl. Nr. 16/ 1994" ersetzt und entfällt die Wendung „und dem Bundesminister für Finanzen"
2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Artikel II sowie die Anläge dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 350/1994 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft."
3. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik) Abschnitt I (Stundentafel) wird nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Verbindliche Übungen", „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" jeweils der Fußnotenverweis ,,6)" und wird nach der Fußnote ,,5)" folgende Fußnote angefügt
,,6) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt II a."
4. In der Anlage Abschnitt I lautet die den Pflichtgegenstand „Rechtskunde" betreffende Zeile
„Rechtskunde und Politische Bildung — — — 1 1 2 III"
5. In der Anlage wird nach Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine didaktische Grundsätze) folgender Abschnitt II a eingefügt
„II a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Abschnitt I Z 4 der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 514/1992 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 163/1993 und der Verordnung BGBl. Nr. 699/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Bestimmungen nur auf die 4. und 5. Klasse anzuwenden sind und daß weiters von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in einem Ausmaß von insgesamt vier Wochenstunden in der 4. und 5. Klasse und zwei Wochenstunden in der 5. Klasse abgewichen werden kann."
6. In der Anlage Abschnitt IV [Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (Klassen), didaktische Grundsätze] entfallen in den Unterabschnitten A (Pflichtgegenstände), B (Verbindliche Übungen), C (Freigegen-
stände) und D (Unverbindliche Übungen) jeweils im Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände die die Wochenstundenzahlen enthaltenden Klammerausdrücke nach den die jeweils 4. und 5. Klassen betreffenden Überschriften.
7. In der Anlage Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde"
„RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG"
8. In der Anlage Abschnitt IV Unterabschnitt A lauten im Pflichtgegenstand „Rechtskunde und Politische Bildung" die didaktischen Grundsätze
„Didaktische Grundsätze
Der Unterricht soll Kenntnisse über das politische, kulturelle und wirtschaftliche Geschehen sowie Sachinformationen über deren historische und gesellschaftliche Entstehungsbedingungen und die in ihnen wirkenden Kräfte und Interessen vermitteln. Die Schüler und Schülerinnen sollen die Fähigkeit zum Erkennen politischer, kultureller und wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie deren kritischer Beurteilung gewinnen. Darüber hinaus sollen die Schüler und Schülerinnen zur aktiven Mitwirkung und Mitgestaltung am politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenleben motiviert werden.
Der Unterricht soll nicht nur das nötige Wissen in Rechtskunde vermitteln, sondern auch das Verständnis für die Bedeutung des Rechtes als Grundlage einer gesellschaftlichen Ordnung wek-ken. Insbesondere sind dabei jene Themen auszuwählen, die die Grundlage für das berufliche und persönliche Leben des einzelnen bilden.
Aus den angegebenen Rechtsgebieten sind vor allem jene Kapitel auszuwählen und eingehend zu behandeln, die als Grundlage für eine Beurteilung verschiedener Situationen des beruflichen und persönlichen Lebens notwendig sind.
Im Gegenstand Rechtskunde und Politische Bildung sind Querverbindungen zu allen Unterrichtsgegenständen (insbesondere Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde) nach Möglichkeit auf Grund einer gemeinsamen Planung mit Lehrern und Lehrerinnen anderer Unterrichtsgegenstände herzustellen.
Die einzelnen Stoffgebiete sollen, soweit dies möglich ist, von konkreten Fällen ausgehend so behandelt werden, daß ein systematischer Aufbau gewährleistet ist.