350. Bundesgesetz: Personenstandsgesetz-Novelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983,
in der Fassung der Personenstandsgesetz-Novelle
1987, BGBl. Nr. 162, und des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 162/1989, wird geändert
wie folgt
1. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten
sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor
Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert
sind. Die Aufbewahrung der Personenstandsbücher
obliegt der Personenstandsbehörde. Die Sammelakten
jedes Jahrganges sind bis zum Ablauf des dritten
auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres
von der Personenstandsbehörde aufzubewahren
und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde zur
weiteren Aufbewahrung und Fortführung zu
übermitteln. Sie können jedoch bei der Personenstandsbehörde
verbleiben, wenn sie nicht in
demselben Gebäude wie die Personenstandsbücher
oder zwar in demselben Gebäude, aber in einem
anderen gegen das Übergreifen von Bränden durch
Brandwände, brandbeständige Decken und Brandschutztüren
im Sinn der ÖNORMEN B 3800
„Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
vom 1. März 1990 und B 3850 „Brandschutztüren"
vom 1. Oktober 1986 geschützten Teil des Gebäudes
aufbewahrt werden."
2. Nach § 5 Abs. 4 wird eingefügt
„(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch
Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
anstelle der Sammelakten Mikrofilme
aufbewahrt werden können, die den Inhalt der
Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die
zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten
Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und
dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter
Personen zu achten."
3. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die in die Personenstandsbücher
einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten
können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet
und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist
§ 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur
Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1)
und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4)
wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1
nicht berührt."
4. § 57 lautet
„§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet,
1. wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4,
18 und 27 nicht nachkommt oder in einer
Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder
Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut
ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige
Angaben macht,
2. wer eine Personenstandsurkunde (§ 31) oder
eine Abschrift (§ 36) gegenüber einer Verwaltungsbehörde
zum Beweis seines derzeitigen
Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt
ist oder bekannt sein müßte, daß die
Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung
unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung
unrichtig geworden ist.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist
mit Geldstrafe bis 3000 S, eine solche nach Abs. 1
Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.
(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den
Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn
sie nicht in dessen Eigentum steht."
5. § 63 Abs. 2 lautet
„(2) In der Verordnung ist die Fortführung der
vom früheren Standesamtsverband geführten Personenstandsbücher
zu regeln. Dabei ist auf die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen."
6. Nach § 64 wird eingefügt
„Teilung von Gemeinden
§ 64 a. Werden Gemeinden in mehrere Gemeinden
geteilt, hat der Landeshauptmann durch
Verordnung die Fortführung der von den früheren
Gemeinden geführten Personenstandsbücher zu
regeln; § 63 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden."
7. § 68 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die ihr
von der Personenstandsbehörde übermittelten
Zweitbücher fortzuführen und unter sinngemäßer
Anwendung des § 5 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5
dauernd aufzubewahren."
8. Der zweite Halbsatz des § 70 Abs. 1 lautet
„der § 60 Abs. 3, die §§ 63 und 64 Abs. 1 sowie die
§§ 65 und 66 sind auf sie anzuwenden."
9. § 74 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984,
die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit
dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54
und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4
und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64 a und 68
Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74 a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli
1991 in Kraft."
10. Nach § 74 wird eingefügt
„§ 74 a. Sammelakten, die zu Personenstandsbüchern
der Kalenderjahre 1984 bis 1988 gehören und
die sich noch bei der Personenstandsbehörde
befinden, sind bis spätestens 31. Dezember 1992 der
Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern
sie nicht nach § 5 Abs. 4 letzter Satz bei der
Personenstandsbehörde verbleiben können."