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350. Bundesgesetz: Personenstandsgesetz-Novelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Bundesgesetz: Personenstandsgesetz-Novelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983,

in der Fassung der Personenstandsgesetz-Novelle

1987, BGBl. Nr. 162, und des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 162/1989, wird geändert

wie folgt

1. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten

sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor

Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert

sind. Die Aufbewahrung der Personenstandsbücher

obliegt der Personenstandsbehörde. Die Sammelakten

jedes Jahrganges sind bis zum Ablauf des dritten

auf das Jahr der Anlegung folgenden Kalenderjahres

von der Personenstandsbehörde aufzubewahren

und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde zur

weiteren Aufbewahrung und Fortführung zu

übermitteln. Sie können jedoch bei der Personenstandsbehörde

verbleiben, wenn sie nicht in

demselben Gebäude wie die Personenstandsbücher

oder zwar in demselben Gebäude, aber in einem

anderen gegen das Übergreifen von Bränden durch

Brandwände, brandbeständige Decken und Brandschutztüren

im Sinn der ÖNORMEN B 3800

„Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"

vom 1. März 1990 und B 3850 „Brandschutztüren"

vom 1. Oktober 1986 geschützten Teil des Gebäudes

aufbewahrt werden."

2. Nach § 5 Abs. 4 wird eingefügt

„(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch

Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen

anstelle der Sammelakten Mikrofilme

aufbewahrt werden können, die den Inhalt der

Sammelakten wiedergeben; er hat dabei auf die

zuverlässige dauerhafte Erhaltung, den leichten

Zugang befugter Personen zu dem Akteninhalt und

dessen Schutz vor dem Zugang nicht befugter

Personen zu achten."

3. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die in die Personenstandsbücher

einzutragenden oder bereits eingetragenen Daten

können automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet

und übermittelt werden. Auf die Datenträger ist

§ 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur

Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1)

und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4)

wird durch die Speicherung von Daten nach Abs. 1

nicht berührt."

4. § 57 lautet

„§ 57. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet,

1. wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und 4,

18 und 27 nicht nachkommt oder in einer

Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder

Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit

der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut

ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige

Angaben macht,

2. wer eine Personenstandsurkunde (§ 31) oder

eine Abschrift (§ 36) gegenüber einer Verwaltungsbehörde

zum Beweis seines derzeitigen

Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt

ist oder bekannt sein müßte, daß die

Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung

unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung

unrichtig geworden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist

mit Geldstrafe bis 3000 S, eine solche nach Abs. 1

Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den

Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn

sie nicht in dessen Eigentum steht."

5. § 63 Abs. 2 lautet

„(2) In der Verordnung ist die Fortführung der

vom früheren Standesamtsverband geführten Personenstandsbücher

zu regeln. Dabei ist auf die

Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen."

6. Nach § 64 wird eingefügt

„Teilung von Gemeinden

§ 64 a. Werden Gemeinden in mehrere Gemeinden

geteilt, hat der Landeshauptmann durch

Verordnung die Fortführung der von den früheren

Gemeinden geführten Personenstandsbücher zu

regeln; § 63 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden."

7. § 68 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die ihr

von der Personenstandsbehörde übermittelten

Zweitbücher fortzuführen und unter sinngemäßer

Anwendung des § 5 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5

dauernd aufzubewahren."

8. Der zweite Halbsatz des § 70 Abs. 1 lautet

„der § 60 Abs. 3, die §§ 63 und 64 Abs. 1 sowie die

§§ 65 und 66 sind auf sie anzuwenden."

9. § 74 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984,

die Aufhebung der §§ 61, 62 und 64 Abs. 2 und 3

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/1987 mit

dem Ablauf des 31. Dezember 1986, die §§ 53, 54

und 75 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 162/1989 mit 1. Juli 1989, der § 5 Abs. 4

und 5, die §§ 7, 57 und 63 Abs. 2, die §§ 64 a und 68

Abs. 2, der § 70 Abs. 1 und der § 74 a in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1991 mit 1. Juli

1991 in Kraft."

10. Nach § 74 wird eingefügt

„§ 74 a. Sammelakten, die zu Personenstandsbüchern

der Kalenderjahre 1984 bis 1988 gehören und

die sich noch bei der Personenstandsbehörde

befinden, sind bis spätestens 31. Dezember 1992 der

Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern

sie nicht nach § 5 Abs. 4 letzter Satz bei der

Personenstandsbehörde verbleiben können."

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