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350_1990 AT

350. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Weber

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Weber wird folgende Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Weber gliedert sich in eine praktische und in eine

theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen

a) Herstellen eines Gewebes nach vorgegebenen

Angaben, wobei der Entwurf, die Bindungspatrone,

der Einzug, die Fachbildung und die

Kettbaumherstellung vom Prüfling auszuarbeiten

und die erforderlichen Materialberechnungen

von ihm durchzuführen sind;

b) Durchführen von Webarbeiten einschließlich

Anknüpfen von Webketten und Erstellen der

Steuerungseinrichtung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer

von 5 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b

eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden

zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind

folgende Kriterien maßgebend

Saubere Ausführung,

Handfertigkeit,

Musterkonformität,

fachgerechtes Einstellen und Verwenden der Geräte

und Maschinen.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben,

Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Geräte

oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Längen-, Flächen- und Masseberechnung,

b) Materialbedarfsberechnung,

c) Garnnumerierungen in verschiedenen Systemen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Rohstoffe,

b) Werkstoffe (Natur- und Chemiefasern),

c) Gewebearten und Musterzerlegung,

d) Maschinen, Geräte und Anlagen für die

Weberei.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu

stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben

zu umfassen

a) Anfertigung eines einfachen mehrfarbigen

Entwurfes,

b) Anfertigung einer einfachen Fertigungspatrone.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des

Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens

die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Strickwarenerzeuger,

Textilmechaniker oder Wirkwarenerzeuger kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Weber abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Weber ist im übrigen die

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender

Fassung anzuwenden.

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