350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung von Japan,
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum
Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Fluglinien
zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber
hinaus abzuschließen,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in
Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt,
Haben folgendes vereinbart
Artikel 1
1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens,
sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes
erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Republik Österreich den Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
oder jede andere Behörde, die zur
Wahrnehmung der gegenwärtig von dem
genannten Minister ausgeübten Funktionen
gesetzlich befugt ist, und im Falle Japans den
Minister für Verkehr (Minister of Transport)
und jede Person oder Körperschaft, die zur
Wahrnehmung von gegenwärtig von dem
genannten Minister ausgeübten Funktionen
betreffend die Zivilluftfahrt oder ähnlichen
Funktionen ermächtigt ist;
b) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,
das eine Vertragschließende Partei
der anderen Vertragschließenden Partei
durch schriftliche Notifikation für den
Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Notifikation
festgelegten Flugstrecken gemäß den
Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden
Abkommens namhaft gemacht hat und
dem die entsprechende Betriebsbewilligung
durch diese andere Vertragschließende Partei
erteilt worden ist;
c) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede planmäßige
Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen
zur öffentlichen Beförderung von
Fluggästen, Fracht oder Post betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie"
eine Fluglinie, die durch den Luftraum
von mehr als einem Staat führt;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"
jedes Luftverkehrsunternehmen, das
eine internationale Fluglinie anbietet oder
betreibt;
f) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche
Landung" eine Landung zu jedem anderen
Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen
von Fluggästen, Fracht oder Post;
g) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan"
den Flugstreckenplan zum vorliegenden
Abkommen oder den Flugstreckenplan in seiner
gemäß den Bestimmungen des Artikels 16
des vorliegenden Abkommens geänderten
Fassung;
h) bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke"
jede der im Flugstreckenplan festgelegten
Flugstrecken;
i) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinie"
jede auf den festgelegten Flugstrecken
betriebene Fluglinie.
2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden
Bestandteil des vorliegenden Abkommens und
alle Hinweise auf das „Abkommen" schließen den
Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes
vorgesehen ist.
Artikel 2
Jede Vertragschließende Partei gewährt der
anderen Vertragschließenden Partei die in dem
vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, insbesondere
um ihre namhaft gemachten Fluglinien-
Unternehmen in die Lage zu versetzen, die vereinbarten
Fluglinien zu errichten und zu betreiben.
Artikel 3
1. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels
11 des vorliegenden Abkommens können die
vereinbarten Fluglinien auf jeder festgelegten Flugstrecke
nach Wahl der Vertragschließenden Partei,
welcher die Rechte gemäß Artikel 2 des vorliegenden
Abkommens gewährt werden, sofort oder zu
einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden,
nicht jedoch bevor
a) die Vertragschließende Partei, welcher die
Rechte gewährt worden sind, für diese Flugstrecke
ein oder mehrere Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, und
b) die Vertragschließende Partei, welche die
Rechte gewährt, die entsprechende Betriebsbewilligung
gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften
dem oder den betreffenden Fluglinienunternehmen
erteilt hat; sie ist verpflichtet,
diese nach Maßgabe der Bestimmungen
des Absatzes 2 dieses Artikels und des Absatzes
1 des Artikels 7 unverzüglich zu erteilen.
2. Von jedem seitens einer der Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
kann verlangt werden, den Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis
zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen
der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,
die von diesen Behörden auf den Betrieb internationaler
Fluglinien üblicher- und billigerweise angewendet
werden.
Artikel 4
1. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden
Partei genießen hinsichtlich ihrer
internationalen Fluglinien die folgenden Rechte
a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei ohne Landung zu
überfliegen, und
b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei Landungen zu nichtgewerblichen
Zwecken durchzuführen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens genießen die namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden
Partei beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie
auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei an den im Flugstreckenplan für diese Flugstrecke
festgelegten Punkten Landungen zu dem
Zwecke durchzuführen, im internationalen Verkehr
Fluggäste, Fracht und Post getrennt oder
gemeinsam abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels
ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei das
Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht
oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragschließenden Partei
bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 5
Die Entgelte, die jede der Vertragschließenden
Parteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei
für die Benutzung von Flughäfen und von anderen
unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen auf-
erlegen kann oder deren Auferlegung sie zulassen
kann, haben gerecht und angemessen zu sein und
dürfen nicht höher sein als jene, die vom Fluglinienunternehmen
des meistbegünstigten Staates
oder von irgendeinem inländischen Fluglinienunternehmen
der ersten Vertragschließenden Partei,
das im internationalen Fluglinienverkehr tätig ist,
für die Benutzung solcher Flughäfen und Einrichtungen
bezahlt würden.
Artikel 6
1. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche
Ausrüstung und Bordvorräte, die an Bord eines
Luftfahrzeuges verbleiben, das auf den von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder
Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten
Fluglinien eingesetzt wird, sind im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei von
Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren
und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder
Gebühren befreit, selbst wenn sie während des
Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht oder
verwendet werden.
2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche
Ausrüstung und Bordvorräte, die von dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer
Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen
und auf den vereinbarten Fluglinien verwendet
werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften
der letzteren Vertragschließenden Partei, von
Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren
und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder
Gebühren befreit.
3. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche
Ausrüstung und Bordvorräte, die für Rechnung
der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
einer Vertragschließenden Partei eingeführt und
unter Zollaufsicht im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Versorgung
der Luftfahrzeuge dieser namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen gelagert werden, sind,
vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden
Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern,
Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen
Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.
Artikel 7
1. Jede Vertragschließende Partei behält sich das
Recht vor, die in den Absätzen 1 und 2 des Artikels
4 des vorliegenden Abkommens festgelegten
Rechte hinsichtlich eines von der anderen Vertragschließenden
Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
vorzuenthalten oder zu widerrufen
oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte
durch das Fluglinienunternehmen als notwendig
erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen,
in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein
substantieller Teil des Eigentums und die effektive
Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der
Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, oder bei deren
Staatsangehörigen liegen.
2. Jede Vertragschließende Partei behält sich das
Recht vor, die Ausübung der in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Rechte durch ein namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragschließenden Partei auszusetzen oder die
von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das
Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten
Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in
denen dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt,
die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden
Partei, welche diese Rechte gewährt, zu befolgen
oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb
gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen
Bedingungen durchzuführen; vorausgesetzt,
daß dieses Recht nur nach Beratungen mit
der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt
wird, es sei denn, daß sofortige Aussetzung oder
Auferlegung von Bedingungen zur Verhinderung
von weiteren Verstößen gegen diese Gesetze und
Vorschriften oder aus Gründen der Sicherheit der
Luftfahrt unbedingt erforderlich ist. Diese Beratungen
haben so bald wie möglich zu beginnen.
Artikel 8
Den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragschließenden Parteien ist in
fairer und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb
der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten
Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten
zu geben.
Artikel 9
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch
die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei sind die Interessen
der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen,
um die Fluglinien, die letztere auf denselben
Flugstrecken oder Teilen hievon betreibt, nicht
ungebührlich zu beeinträchtigen.
Artikel 10
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Parteien
bereitgestellten Fluglinien haben in engem Verhältnis
zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der
Öffentlichkeit zu stehen.
2. Hauptaufgabe der von einem namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten
Fluglinien ist es, eine Kapazität zur Verfügung zu
stellen, die bei einem angemessenen Auslastungsfaktor
der gegenwärtigen und der billigerweise zu
erwartenden Nachfrage nach Beförderungen von
Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem
Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei ent-
spricht, welche das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung von
Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf
den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet
eines anderen als des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Staates aufgenommen oder
abgesetzt werden, ist unter Beachtung der allgemeinen
Grundsätze zu treffen, daß sich die Kapazität
zu richten hat nach
a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem
Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei,
welche das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat;
b) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs;
und
c) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen
durchflogenen Gebiet unter
Berücksichtigung der örtlichen und regionalen
Fluglinien.
3. Die von den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragschließenden Parteien
bereitzustellende Kapazität hinsichtlich der vereinbarten
Fluglinien wird zwischen den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Parteien
durch Beratungen gemäß den in Artikel 8 und 9
sowie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten
Grundsätzen vereinbart.
Artikel 11
1. Die Tarife auf jeder vereinbarten Fluglinie
sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei alle
maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika
der Beförderung (wie Geschwindigkeit
und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen
für jeden Teil der festgelegten
Flugstrecke, gebührend zu berücksichtigen sind.
2. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden
Bestimmungen festgelegt, wobei die Luftfahrtbehörden
jeder Vertragschließenden Partei gemäß
ihren jeweiligen Verfahren dafür sorgen, daß die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die so
festgelegten Tarife einhalten.
a) Vereinbarungen über Tarife werden, wenn
immer möglich, von den beteiligten namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen durch das
Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen
Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen.
Ist dies nicht möglich, sind die Tarife bezüglich
jeder der festgelegten Flugstrecken und
deren Sektoren zwischen den beteiligten namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen zu
vereinbaren. In allen Fällen sind die Tarife
den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Parteien zur Genehmigung
gemäß den jeweils anwendbaren Verfahren
zu unterbreiten.
b) Können sich die betreffenden namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen über die
Tarife nicht einigen oder genehmigen die
Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden
Partei die ihnen gemäß den Bestimmungen
des Absatzes 2 a dieses Artikels unterbreiteten
Tarife nicht, so werden sich die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Parteien
bemühen, eine Einigung über die entsprechenden
Tarife zu erzielen.
c) Kann eine Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden
gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 2 b dieses Artikels nicht erzielt werden,
so wird die Meinungsverschiedenheit
gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 des.
vorliegenden Abkommens beigelegt.
d) Kein neuer Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden
einer Vertragschließenden
Partei mit ihm nicht einverstanden sind, ausgenommen
unter den Bedingungen des Artikels
15 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens.
Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß
den Bestimmungen dieses Artikels bleiben die
bereits in Kraft stehenden Tarife maßgebend.
Artikel 12
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden
Partei werden den Luftfahrtbehörden der
anderen Vertragschließenden Partei auf deren
Ersuchen solche Informationen und Statistiken
über das auf den vereinbarten Fluglinien durch die
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
ersten Vertragschließenden Partei nach oder von
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln,
wie sie üblicherweise erstellt und von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren
nationalen Luftfahrtbehörden zur Veröffentlichung
vorgelegt werden. Alle zusätzlichen statistischen
Verkehrsdaten, um welche die Luftfahrtbehörden
einer Vertragschließenden Partei die Luftfahrtbehörden
der anderen Vertragschließenden Partei
ersuchen können, sind auf Verlangen Gegenstand
von Erörterungen zwischen den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragschließenden Parteien.
Artikel 13
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten
und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden
Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung,
die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen
Eingriffen zu schützen, einen integralen
Bestandteil dieses Abkommens bildet. Unbeschadet
ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln
die Vertragschließenden Parteien insbesondere
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten
Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene
Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den
Haag unterzeichneten Übereinkommens zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen und des am 23. September
1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren
einander auf Ersuchen gemäß ihren jeweiligen
Gesetzen und Vorschriften jede notwendige Hilfe,
um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche
Handlungen gegen die Sicherheit solcher
Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,
von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
sowie jede sonstige Bedrohung der
Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragschließenden Parteien sollen in
ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung
mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
festgelegten und als Anhänge
zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für
die Luftfahrt handeln, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Vertragschließenden Parteien
anwendbar sind; sie sollen dafür Sorge tragen, daß
ihre Fluglinienunternehmen und die Betreiber von
Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung
mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt handeln.
4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen
überein, daß solche Fluglinienunternehmen angehalten
werden können, die von der anderen Vertragschließenden
Partei geforderten, in Absatz 3
dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise
aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragschließenden Partei
zu befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien
sollen in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen
ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen
und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die
von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck,
die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem
Einsteigen und Beladen als auch währenddessen
einer Kontrolle zu unterziehen. Jede Vertragschließende
Partei hat weiters jedwede Aufforderung der
anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung
angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor
einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu
berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher
Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und
Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen
oder droht ein derartiger Zwischenfall,
so gewähren die Vertragschließenden
Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß
und sonstige geeignete Maßnahmen
zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen
Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
Artikel 14
Die beiden Vertragschließenden Parteien haben
die Absicht, daß regelmäßige und häufige Beratungen
zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Parteien stattfinden, um eine enge
Zusammenarbeit in allen die Erfüllung des vorliegenden
Abkommens berührenden Fragen sicherzustellen.
Artikel 15
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden sich die Vertragschließenden Parteien
zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege
beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Parteien
auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so
kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen
jeder Vertragschließenden Partei einem Gericht
von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt
werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden
Partei namhaft gemacht und der
dritte Schiedsrichter von den beiden so gewählten
Schiedsrichtern bestimmt wird, vorausgesetzt, daß
dieser dritte Schiedsrichter nicht Staatsangehöriger
einer der beiden Vertragschließenden Parteien ist.
Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb
eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab
dem Zeitpunkt, zu dem sie von der anderen Vertragschließenden
Partei eine diplomatische Note
mit dem Ersuchen um schiedsgerichtliche Behandlung
der Meinungsverschiedenheit erhalten hat,
einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte
Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von
weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn
eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt,
innerhalb des Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen ihren eigenen Schiedsrichter namhaft zu
machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht
innerhalb des angegebenen Zeitraumes bestimmt
wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jeder Vertragschließenden
Partei ersucht werden, einen oder
mehrere Schiedsrichter zu ernennen.
3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene
Entscheidung zu befolgen.
Artikel 16
1. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit
zum Zwecke der Änderung . des vorliegenden
Abkommens um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden
Partei ersuchen. Diese Beratungen
haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig
(60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts eines solchen
Ersuchens zu beginnen.
2. Bezieht sich die Änderung auf Bestimmungen
des Abkommens mit Ausnahme des Flugstreckenplanes,
so ist die Änderung von jeder Vertragschließenden
Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen
Verfahren zu genehmigen und tritt zum
Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in
Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck
bringt.
3. Bezieht sich die Änderung nur auf den Flugstreckenplan,
so sind die Beratungen zwischen den
Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Parteien abzuhalten. Einigen sich diese Behörden
auf einen neuen oder auf einen revidierten Anhang,
so treten die vereinbarten Änderungen über den
Gegenstand nach Bestätigung durch diplomatischen
Notenwechsel in Kraft.
Artikel 17
Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen
über Luftverkehr für beide Vertragschließende
Parteien in Kraft, so wird das vorliegende Abkommen
so geändert, daß es mit den Bestimmungen
eines solchen Übereinkommens im Einklang steht.
Artikel 18
Jede Vertragschließende Partei kann der anderen
Vertragschließenden Partei jederzeit ihre
Absicht bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
zu kündigen. Eine Abschrift der Benachrichtigung
ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu übermitteln. Ist eine solche Benachrichtigung
erfolgt, tritt das vorliegende Abkommen
ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung
durch die andere Vertragschließende Partei
außer Kraft, sofern die betreffende Kündigung
nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich
zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung
durch die andere Vertragschließende Partei,
so gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach
dem Zeitpunkt des Erhalts der Abschrift durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 19
Das vorliegende Abkommen und jede Änderung
davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 20
Das vorliegende Abkommen wird von jeder Vertragschließenden
Partei gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren genehmigt und tritt zum
Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in
Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck
bringt.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren
jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 7. März 1989 in zwei
Urschriften in englischer Sprache.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Dr. Thomas Klestil
Für die
Regierung von Japan
Atsuhiko Yatabe
FLUGSTRECKENPLAN
1. Flugstrecken, die von dem oder den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen der Republik
Österreich in beiden Richtungen betrieben werden
(a) Punkte in Österreich — ein Punkt in Europa
— ein Punkt in Alaska — Tokio
(b) Punkte in Österreich — vier Punkte in Griechenland,
in der Republik Türkei, im Nahen
Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in
der Volksrepublik China) — Tokio
(c) Punkte in Österreich — Moskau — Tokio
2. Flugstrecken, die von dem oder den namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen von Japan in
beiden Richtungen betrieben werden
(a) Punkte in Japan — ein Punkt in Alaska — ein
Punkt in Europa — Wien — ein Punkt darüber
hinaus in Europa
(b) Punkte in Japan — vier Punkte in Griechenland,
in der Republik Türkei, im Nahen
Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in
der Volksrepublik China) — Wien — ein
Punkt darüber hinaus in Europa
(c) Punkte in Japan — Moskau — Wien — zwei
Punkte darüber hinaus in Europa
3. Die von dem oder den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden
Partei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen
an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden
Partei beginnen, andere Punkte
auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch
nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens
bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen
werden.
DER JAPANISCHE BOTSCHAFTER
Wien, am 7. März 1989
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete
Luftverkehrsabkommen zwischen Japan und der
Republik Österreich Bezug zu nehmen und im
Namen der Regierung von Japan das zwischen den
Vertretern der Regierungen beider Länder bei den
Verhandlungen über das gegenständliche Abkommen
erzielte Einvernehmen über die folgenden
Maßnahmen zu bestätigen, die von ihren Regierungen
im Rahmen der in den jeweiligen Ländern geltenden
Gesetze und Vorschriften zu setzen sind
1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei dürfen
innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen
Vertragschließenden Partei ihre Niederlassungen
errichten und unterhalten sowie die
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
notwendigen Tätigkeiten ausführen.
2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei sind
berechtigt, ihr eigenes Führungs-, Betriebs-,
technisches und sonstiges Fachpersonal, das
zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich
ist, zu ihren Niederlassungen im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragschließenden Partei
zu entsenden und dort zu beschäftigen.
3. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragschließenden Partei wird
gestattet, den von diesen Fluglinienunternehmen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden
Partei im Zusammenhang mit
dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien
erzielten Überschuß der Einnahmen über die
Ausgaben in konvertierbarer Währung zu
dem auf dem offiziellen Markt zum Zeitpunkt
der Überweisung vorherrschenden Wechselkurs
frei zu überweisen und für den Betrieb
solcher vereinbarter Fluglinien Depositenkonten
in ausländischer und in konvertierbarer
inländischer Währung einzurichten und zu
unterhalten.
4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen
überein, nach besten Kräften dafür Sorge zu
tragen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der anderen Vertragschließenden
Partei, vorbehaltlich der von ihren
zuständigen Behörden vernünftigerweise auferlegten
Beschränkungen, die Wahl eingeräumt
wird, die Bodenabfertigung durch
eigene Dienste abzuwickeln, diese Dienstleistungen
ganz oder teilweise durch andere
Fluglinienunternehmen, durch Organisationen,
die von anderen Fluglinienunternehmen
kontrolliert werden, oder durch Agenten vorzunehmen,
sofern diese von den zuständigen
Behörden der ersten Vertragschließenden
Partei hiezu ermächtigt worden sind, oder
solche Tätigkeiten durch hiefür zuständige
Behörden durchführen zu lassen.
Ich beehre mich, Euer Exzellenz zu ersuchen, im
Namen Ihrer Regierung zu bestätigen, daß bei der
Österreichischen Bundesregierung das gleiche Einverständnis
besteht.
Ich benutze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Atsuhiko Yatabe
S. E. Herrn Dr. Thomas Klestil
Generalsekretär
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
DER GENERALSEKRETÄR
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 7. März 1989
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer
Exzellenz mit heutigem Datum zu bestätigen, die
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der japanischen Note ins Deutsche)
daß bei der Österreichischen Bundesregierung
das gleiche Einverständnis besteht."
Ich beehre mich, im Namen der Österreichischen
Bundesregierung das in der Note Eurer Exzellenz
zum Ausdruck gebrachte Einverständnis zu bestätigen.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Dr. Thomas Klestil
S. E. Herrn Atsuhiko Yatabe
Botschafter von Japan
Wien
Der diplomatische Notenwechsel gemäß Art. 20 erfolgte am 3. Juli 1989; das Abkommen ist gemäß
Art. 20 mit demselben Tag in Kraft getreten.