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350_1989 AT

350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung von Japan,

Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum

Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Fluglinien

zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber

hinaus abzuschließen,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in

Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens,

sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes

erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Republik Österreich den Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

oder jede andere Behörde, die zur

Wahrnehmung der gegenwärtig von dem

genannten Minister ausgeübten Funktionen

gesetzlich befugt ist, und im Falle Japans den

Minister für Verkehr (Minister of Transport)

und jede Person oder Körperschaft, die zur

Wahrnehmung von gegenwärtig von dem

genannten Minister ausgeübten Funktionen

betreffend die Zivilluftfahrt oder ähnlichen

Funktionen ermächtigt ist;

b) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen,

das eine Vertragschließende Partei

der anderen Vertragschließenden Partei

durch schriftliche Notifikation für den

Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Notifikation

festgelegten Flugstrecken gemäß den

Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden

Abkommens namhaft gemacht hat und

dem die entsprechende Betriebsbewilligung

durch diese andere Vertragschließende Partei

erteilt worden ist;

c) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede planmäßige

Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen

zur öffentlichen Beförderung von

Fluggästen, Fracht oder Post betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie"

eine Fluglinie, die durch den Luftraum

von mehr als einem Staat führt;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen"

jedes Luftverkehrsunternehmen, das

eine internationale Fluglinie anbietet oder

betreibt;

f) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche

Landung" eine Landung zu jedem anderen

Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen

von Fluggästen, Fracht oder Post;

g) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan"

den Flugstreckenplan zum vorliegenden

Abkommen oder den Flugstreckenplan in seiner

gemäß den Bestimmungen des Artikels 16

des vorliegenden Abkommens geänderten

Fassung;

h) bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke"

jede der im Flugstreckenplan festgelegten

Flugstrecken;

i) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinie"

jede auf den festgelegten Flugstrecken

betriebene Fluglinie.

2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden

Bestandteil des vorliegenden Abkommens und

alle Hinweise auf das „Abkommen" schließen den

Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes

vorgesehen ist.

Artikel 2

Jede Vertragschließende Partei gewährt der

anderen Vertragschließenden Partei die in dem

vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, insbesondere

um ihre namhaft gemachten Fluglinien-

Unternehmen in die Lage zu versetzen, die vereinbarten

Fluglinien zu errichten und zu betreiben.

Artikel 3

1. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels

11 des vorliegenden Abkommens können die

vereinbarten Fluglinien auf jeder festgelegten Flugstrecke

nach Wahl der Vertragschließenden Partei,

welcher die Rechte gemäß Artikel 2 des vorliegenden

Abkommens gewährt werden, sofort oder zu

einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden,

nicht jedoch bevor

a) die Vertragschließende Partei, welcher die

Rechte gewährt worden sind, für diese Flugstrecke

ein oder mehrere Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, und

b) die Vertragschließende Partei, welche die

Rechte gewährt, die entsprechende Betriebsbewilligung

gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften

dem oder den betreffenden Fluglinienunternehmen

erteilt hat; sie ist verpflichtet,

diese nach Maßgabe der Bestimmungen

des Absatzes 2 dieses Artikels und des Absatzes

1 des Artikels 7 unverzüglich zu erteilen.

2. Von jedem seitens einer der Vertragschließenden

Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

kann verlangt werden, den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis

zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen

der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

die von diesen Behörden auf den Betrieb internationaler

Fluglinien üblicher- und billigerweise angewendet

werden.

Artikel 4

1. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden

Partei genießen hinsichtlich ihrer

internationalen Fluglinien die folgenden Rechte

a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei ohne Landung zu

überfliegen, und

b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei Landungen zu nichtgewerblichen

Zwecken durchzuführen.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens genießen die namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden

Partei beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie

auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei an den im Flugstreckenplan für diese Flugstrecke

festgelegten Punkten Landungen zu dem

Zwecke durchzuführen, im internationalen Verkehr

Fluggäste, Fracht und Post getrennt oder

gemeinsam abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels

ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei das

Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht

oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragschließenden Partei

bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 5

Die Entgelte, die jede der Vertragschließenden

Parteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei

für die Benutzung von Flughäfen und von anderen

unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen auf-

erlegen kann oder deren Auferlegung sie zulassen

kann, haben gerecht und angemessen zu sein und

dürfen nicht höher sein als jene, die vom Fluglinienunternehmen

des meistbegünstigten Staates

oder von irgendeinem inländischen Fluglinienunternehmen

der ersten Vertragschließenden Partei,

das im internationalen Fluglinienverkehr tätig ist,

für die Benutzung solcher Flughäfen und Einrichtungen

bezahlt würden.

Artikel 6

1. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche

Ausrüstung und Bordvorräte, die an Bord eines

Luftfahrzeuges verbleiben, das auf den von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder

Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten

Fluglinien eingesetzt wird, sind im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei von

Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren

und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder

Gebühren befreit, selbst wenn sie während des

Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht oder

verwendet werden.

2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche

Ausrüstung und Bordvorräte, die von dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer

Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen

und auf den vereinbarten Fluglinien verwendet

werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften

der letzteren Vertragschließenden Partei, von

Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren

und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder

Gebühren befreit.

3. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche

Ausrüstung und Bordvorräte, die für Rechnung

der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

einer Vertragschließenden Partei eingeführt und

unter Zollaufsicht im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Versorgung

der Luftfahrzeuge dieser namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen gelagert werden, sind,

vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden

Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern,

Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen

Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit.

Artikel 7

1. Jede Vertragschließende Partei behält sich das

Recht vor, die in den Absätzen 1 und 2 des Artikels

4 des vorliegenden Abkommens festgelegten

Rechte hinsichtlich eines von der anderen Vertragschließenden

Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

vorzuenthalten oder zu widerrufen

oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte

durch das Fluglinienunternehmen als notwendig

erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen,

in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein

substantieller Teil des Eigentums und die effektive

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der

Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, oder bei deren

Staatsangehörigen liegen.

2. Jede Vertragschließende Partei behält sich das

Recht vor, die Ausübung der in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Rechte durch ein namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragschließenden Partei auszusetzen oder die

von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das

Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten

Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in

denen dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt,

die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden

Partei, welche diese Rechte gewährt, zu befolgen

oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb

gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen

Bedingungen durchzuführen; vorausgesetzt,

daß dieses Recht nur nach Beratungen mit

der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt

wird, es sei denn, daß sofortige Aussetzung oder

Auferlegung von Bedingungen zur Verhinderung

von weiteren Verstößen gegen diese Gesetze und

Vorschriften oder aus Gründen der Sicherheit der

Luftfahrt unbedingt erforderlich ist. Diese Beratungen

haben so bald wie möglich zu beginnen.

Artikel 8

Den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragschließenden Parteien ist in

fairer und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb

der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten

zu geben.

Artikel 9

Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch

die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei sind die Interessen

der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen,

um die Fluglinien, die letztere auf denselben

Flugstrecken oder Teilen hievon betreibt, nicht

ungebührlich zu beeinträchtigen.

Artikel 10

1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Parteien

bereitgestellten Fluglinien haben in engem Verhältnis

zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der

Öffentlichkeit zu stehen.

2. Hauptaufgabe der von einem namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten

Fluglinien ist es, eine Kapazität zur Verfügung zu

stellen, die bei einem angemessenen Auslastungsfaktor

der gegenwärtigen und der billigerweise zu

erwartenden Nachfrage nach Beförderungen von

Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem

Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei ent-

spricht, welche das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung von

Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf

den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet

eines anderen als des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Staates aufgenommen oder

abgesetzt werden, ist unter Beachtung der allgemeinen

Grundsätze zu treffen, daß sich die Kapazität

zu richten hat nach

a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem

Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei,

welche das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat;

b) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs;

und

c) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen

durchflogenen Gebiet unter

Berücksichtigung der örtlichen und regionalen

Fluglinien.

3. Die von den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragschließenden Parteien

bereitzustellende Kapazität hinsichtlich der vereinbarten

Fluglinien wird zwischen den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Parteien

durch Beratungen gemäß den in Artikel 8 und 9

sowie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten

Grundsätzen vereinbart.

Artikel 11

1. Die Tarife auf jeder vereinbarten Fluglinie

sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei alle

maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika

der Beförderung (wie Geschwindigkeit

und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen

für jeden Teil der festgelegten

Flugstrecke, gebührend zu berücksichtigen sind.

2. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden

Bestimmungen festgelegt, wobei die Luftfahrtbehörden

jeder Vertragschließenden Partei gemäß

ihren jeweiligen Verfahren dafür sorgen, daß die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die so

festgelegten Tarife einhalten.

a) Vereinbarungen über Tarife werden, wenn

immer möglich, von den beteiligten namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen durch das

Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen

Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen.

Ist dies nicht möglich, sind die Tarife bezüglich

jeder der festgelegten Flugstrecken und

deren Sektoren zwischen den beteiligten namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen zu

vereinbaren. In allen Fällen sind die Tarife

den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Parteien zur Genehmigung

gemäß den jeweils anwendbaren Verfahren

zu unterbreiten.

b) Können sich die betreffenden namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen über die

Tarife nicht einigen oder genehmigen die

Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden

Partei die ihnen gemäß den Bestimmungen

des Absatzes 2 a dieses Artikels unterbreiteten

Tarife nicht, so werden sich die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Parteien

bemühen, eine Einigung über die entsprechenden

Tarife zu erzielen.

c) Kann eine Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden

gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 2 b dieses Artikels nicht erzielt werden,

so wird die Meinungsverschiedenheit

gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 des.

vorliegenden Abkommens beigelegt.

d) Kein neuer Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden

einer Vertragschließenden

Partei mit ihm nicht einverstanden sind, ausgenommen

unter den Bedingungen des Artikels

15 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens.

Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß

den Bestimmungen dieses Artikels bleiben die

bereits in Kraft stehenden Tarife maßgebend.

Artikel 12

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden

Partei werden den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragschließenden Partei auf deren

Ersuchen solche Informationen und Statistiken

über das auf den vereinbarten Fluglinien durch die

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

ersten Vertragschließenden Partei nach oder von

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln,

wie sie üblicherweise erstellt und von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren

nationalen Luftfahrtbehörden zur Veröffentlichung

vorgelegt werden. Alle zusätzlichen statistischen

Verkehrsdaten, um welche die Luftfahrtbehörden

einer Vertragschließenden Partei die Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragschließenden Partei

ersuchen können, sind auf Verlangen Gegenstand

von Erörterungen zwischen den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragschließenden Parteien.

Artikel 13

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten

und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden

Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung,

die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen

Eingriffen zu schützen, einen integralen

Bestandteil dieses Abkommens bildet. Unbeschadet

ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln

die Vertragschließenden Parteien insbesondere

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten

Abkommens über strafbare und bestimmte

andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene

Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den

Haag unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Luftfahrzeugen und des am 23. September

1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen

gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt.

2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren

einander auf Ersuchen gemäß ihren jeweiligen

Gesetzen und Vorschriften jede notwendige Hilfe,

um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche

Handlungen gegen die Sicherheit solcher

Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,

von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

sowie jede sonstige Bedrohung der

Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragschließenden Parteien sollen in

ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung

mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

festgelegten und als Anhänge

zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für

die Luftfahrt handeln, sofern solche Sicherheitsbestimmungen

auf die Vertragschließenden Parteien

anwendbar sind; sie sollen dafür Sorge tragen, daß

ihre Fluglinienunternehmen und die Betreiber von

Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung

mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln.

4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen

überein, daß solche Fluglinienunternehmen angehalten

werden können, die von der anderen Vertragschließenden

Partei geforderten, in Absatz 3

dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise

aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragschließenden Partei

zu befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien

sollen in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen

ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen

und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die

von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck,

die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem

Einsteigen und Beladen als auch währenddessen

einer Kontrolle zu unterziehen. Jede Vertragschließende

Partei hat weiters jedwede Aufforderung der

anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung

angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu

berücksichtigen.

5. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher

Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit

solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und

Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen

oder droht ein derartiger Zwischenfall,

so gewähren die Vertragschließenden

Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß

und sonstige geeignete Maßnahmen

zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen

Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

Artikel 14

Die beiden Vertragschließenden Parteien haben

die Absicht, daß regelmäßige und häufige Beratungen

zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Parteien stattfinden, um eine enge

Zusammenarbeit in allen die Erfüllung des vorliegenden

Abkommens berührenden Fragen sicherzustellen.

Artikel 15

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden sich die Vertragschließenden Parteien

zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege

beizulegen.

2. Kommen die Vertragschließenden Parteien

auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so

kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen

jeder Vertragschließenden Partei einem Gericht

von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt

werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden

Partei namhaft gemacht und der

dritte Schiedsrichter von den beiden so gewählten

Schiedsrichtern bestimmt wird, vorausgesetzt, daß

dieser dritte Schiedsrichter nicht Staatsangehöriger

einer der beiden Vertragschließenden Parteien ist.

Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb

eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab

dem Zeitpunkt, zu dem sie von der anderen Vertragschließenden

Partei eine diplomatische Note

mit dem Ersuchen um schiedsgerichtliche Behandlung

der Meinungsverschiedenheit erhalten hat,

einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte

Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von

weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn

eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt,

innerhalb des Zeitraumes von sechzig (60)

Tagen ihren eigenen Schiedsrichter namhaft zu

machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht

innerhalb des angegebenen Zeitraumes bestimmt

wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jeder Vertragschließenden

Partei ersucht werden, einen oder

mehrere Schiedsrichter zu ernennen.

3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten

sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene

Entscheidung zu befolgen.

Artikel 16

1. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit

zum Zwecke der Änderung . des vorliegenden

Abkommens um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden

Partei ersuchen. Diese Beratungen

haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig

(60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts eines solchen

Ersuchens zu beginnen.

2. Bezieht sich die Änderung auf Bestimmungen

des Abkommens mit Ausnahme des Flugstreckenplanes,

so ist die Änderung von jeder Vertragschließenden

Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen

Verfahren zu genehmigen und tritt zum

Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in

Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck

bringt.

3. Bezieht sich die Änderung nur auf den Flugstreckenplan,

so sind die Beratungen zwischen den

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Parteien abzuhalten. Einigen sich diese Behörden

auf einen neuen oder auf einen revidierten Anhang,

so treten die vereinbarten Änderungen über den

Gegenstand nach Bestätigung durch diplomatischen

Notenwechsel in Kraft.

Artikel 17

Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen

über Luftverkehr für beide Vertragschließende

Parteien in Kraft, so wird das vorliegende Abkommen

so geändert, daß es mit den Bestimmungen

eines solchen Übereinkommens im Einklang steht.

Artikel 18

Jede Vertragschließende Partei kann der anderen

Vertragschließenden Partei jederzeit ihre

Absicht bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

zu kündigen. Eine Abschrift der Benachrichtigung

ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu übermitteln. Ist eine solche Benachrichtigung

erfolgt, tritt das vorliegende Abkommen

ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung

durch die andere Vertragschließende Partei

außer Kraft, sofern die betreffende Kündigung

nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich

zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung

durch die andere Vertragschließende Partei,

so gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach

dem Zeitpunkt des Erhalts der Abschrift durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 19

Das vorliegende Abkommen und jede Änderung

davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zu registrieren.

Artikel 20

Das vorliegende Abkommen wird von jeder Vertragschließenden

Partei gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren genehmigt und tritt zum

Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in

Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck

bringt.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren

jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 7. März 1989 in zwei

Urschriften in englischer Sprache.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Dr. Thomas Klestil

Für die

Regierung von Japan

Atsuhiko Yatabe

FLUGSTRECKENPLAN

1. Flugstrecken, die von dem oder den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen der Republik

Österreich in beiden Richtungen betrieben werden

(a) Punkte in Österreich — ein Punkt in Europa

— ein Punkt in Alaska — Tokio

(b) Punkte in Österreich — vier Punkte in Griechenland,

in der Republik Türkei, im Nahen

Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in

der Volksrepublik China) — Tokio

(c) Punkte in Österreich — Moskau — Tokio

2. Flugstrecken, die von dem oder den namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen von Japan in

beiden Richtungen betrieben werden

(a) Punkte in Japan — ein Punkt in Alaska — ein

Punkt in Europa — Wien — ein Punkt darüber

hinaus in Europa

(b) Punkte in Japan — vier Punkte in Griechenland,

in der Republik Türkei, im Nahen

Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in

der Volksrepublik China) — Wien — ein

Punkt darüber hinaus in Europa

(c) Punkte in Japan — Moskau — Wien — zwei

Punkte darüber hinaus in Europa

3. Die von dem oder den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden

Partei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen

an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden

Partei beginnen, andere Punkte

auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch

nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens

bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen

werden.

DER JAPANISCHE BOTSCHAFTER

Wien, am 7. März 1989

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete

Luftverkehrsabkommen zwischen Japan und der

Republik Österreich Bezug zu nehmen und im

Namen der Regierung von Japan das zwischen den

Vertretern der Regierungen beider Länder bei den

Verhandlungen über das gegenständliche Abkommen

erzielte Einvernehmen über die folgenden

Maßnahmen zu bestätigen, die von ihren Regierungen

im Rahmen der in den jeweiligen Ländern geltenden

Gesetze und Vorschriften zu setzen sind

1. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei dürfen

innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen

Vertragschließenden Partei ihre Niederlassungen

errichten und unterhalten sowie die

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

notwendigen Tätigkeiten ausführen.

2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei sind

berechtigt, ihr eigenes Führungs-, Betriebs-,

technisches und sonstiges Fachpersonal, das

zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich

ist, zu ihren Niederlassungen im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragschließenden Partei

zu entsenden und dort zu beschäftigen.

3. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

jeder Vertragschließenden Partei wird

gestattet, den von diesen Fluglinienunternehmen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden

Partei im Zusammenhang mit

dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien

erzielten Überschuß der Einnahmen über die

Ausgaben in konvertierbarer Währung zu

dem auf dem offiziellen Markt zum Zeitpunkt

der Überweisung vorherrschenden Wechselkurs

frei zu überweisen und für den Betrieb

solcher vereinbarter Fluglinien Depositenkonten

in ausländischer und in konvertierbarer

inländischer Währung einzurichten und zu

unterhalten.

4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen

überein, nach besten Kräften dafür Sorge zu

tragen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der anderen Vertragschließenden

Partei, vorbehaltlich der von ihren

zuständigen Behörden vernünftigerweise auferlegten

Beschränkungen, die Wahl eingeräumt

wird, die Bodenabfertigung durch

eigene Dienste abzuwickeln, diese Dienstleistungen

ganz oder teilweise durch andere

Fluglinienunternehmen, durch Organisationen,

die von anderen Fluglinienunternehmen

kontrolliert werden, oder durch Agenten vorzunehmen,

sofern diese von den zuständigen

Behörden der ersten Vertragschließenden

Partei hiezu ermächtigt worden sind, oder

solche Tätigkeiten durch hiefür zuständige

Behörden durchführen zu lassen.

Ich beehre mich, Euer Exzellenz zu ersuchen, im

Namen Ihrer Regierung zu bestätigen, daß bei der

Österreichischen Bundesregierung das gleiche Einverständnis

besteht.

Ich benutze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Atsuhiko Yatabe

S. E. Herrn Dr. Thomas Klestil

Generalsekretär

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER GENERALSEKRETÄR

FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 7. März 1989

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer

Exzellenz mit heutigem Datum zu bestätigen, die

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der japanischen Note ins Deutsche)

daß bei der Österreichischen Bundesregierung

das gleiche Einverständnis besteht."

Ich beehre mich, im Namen der Österreichischen

Bundesregierung das in der Note Eurer Exzellenz

zum Ausdruck gebrachte Einverständnis zu bestätigen.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Dr. Thomas Klestil

S. E. Herrn Atsuhiko Yatabe

Botschafter von Japan

Wien

Der diplomatische Notenwechsel gemäß Art. 20 erfolgte am 3. Juli 1989; das Abkommen ist gemäß

Art. 20 mit demselben Tag in Kraft getreten.

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