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350_1988 AT

350. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 280/1972, 467/1974, 477/1979, 59/

1983 und 236/1987 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/

1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 448/1981

sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 112/1982 und

116/1984 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 21. Feber 1983,

BGBl. Nr. 151, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. In § 5 Abs. 2 lit. a wird die Zahl „4" durch „4

bis 8" ersetzt.

2. Die in § 5 Abs. 2 lit. e genannten Fächer erhalten

die Bezeichnung

„1. Film (1—3)

2. Medienpädagogik (1—3)

3. Öffentlichkeitsarbeit (1—3)

4. Werbung (1 — 3)

5. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation

(1 — 3)

6. Verlagswesen (1—3)

7. Markt-, Meinungs- und Publikumsforschung

(1—3)

8. Information und Dokumentation (1—3)

9. Kommunikationstechnologien (1—3)

10. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen

Sozialwissenschaft (1—3)

11. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen (1—3)"

3. Die in § 7 Abs. 1 lit. e genannten Fächer erhalten

die Bezeichnung

„1. Film

2. Medienpädagogik

3. Öffentlichkeitsarbeit

4. Werbung

5. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation

6. Verlagswesen

7. Markt-, Meinungs- und Publikumsforschung

8. Information und Dokumentation

9. Kommunikationstechnologien

10. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen

Sozialwissenschaft

11. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und

Kommunikationswissenschaft gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen"

Artikel II

(1) Hat der Studierende mit Wirksamwerden

dieser Studienordnung die bis zu diesem Zeitpunkt

erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen zur

ersten Diplomprüfung in den von der Änderung

betroffenen Fächern noch nicht oder noch nicht

zur Gänze erfüllt, so hat er diese mit dem neuen

Studienangebot und im nunmehr vorgesehenen

Ausmaß zu erfüllen bzw. zu ergänzen. Sind die

genannten Zulassungsvoraussetzungen jedoch

erfüllt, ist der Studierende zum Abschluß bzw. zur

Ablegung der ersten Diplomprüfung nach den bisher

geltenden Bestimmungen zuzulassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988

in Kraft.

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