350. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 280/1972, 467/1974, 477/1979, 59/
1983 und 236/1987 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 458/1972, 561/1978, 332/
1981, der Kundmachung BGBl. Nr. 448/1981
sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 112/1982 und
116/1984 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 21. Feber 1983,
BGBl. Nr. 151, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. In § 5 Abs. 2 lit. a wird die Zahl „4" durch „4
bis 8" ersetzt.
2. Die in § 5 Abs. 2 lit. e genannten Fächer erhalten
die Bezeichnung
„1. Film (1—3)
2. Medienpädagogik (1—3)
3. Öffentlichkeitsarbeit (1—3)
4. Werbung (1 — 3)
5. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation
(1 — 3)
6. Verlagswesen (1—3)
7. Markt-, Meinungs- und Publikumsforschung
(1—3)
8. Information und Dokumentation (1—3)
9. Kommunikationstechnologien (1—3)
10. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen
Sozialwissenschaft (1—3)
11. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen (1—3)"
3. Die in § 7 Abs. 1 lit. e genannten Fächer erhalten
die Bezeichnung
„1. Film
2. Medienpädagogik
3. Öffentlichkeitsarbeit
4. Werbung
5. Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation
6. Verlagswesen
7. Markt-, Meinungs- und Publikumsforschung
8. Information und Dokumentation
9. Kommunikationstechnologien
10. ein Fach aus Soziologie oder einer anderen
Sozialwissenschaft
11. ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen"
Artikel II
(1) Hat der Studierende mit Wirksamwerden
dieser Studienordnung die bis zu diesem Zeitpunkt
erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen zur
ersten Diplomprüfung in den von der Änderung
betroffenen Fächern noch nicht oder noch nicht
zur Gänze erfüllt, so hat er diese mit dem neuen
Studienangebot und im nunmehr vorgesehenen
Ausmaß zu erfüllen bzw. zu ergänzen. Sind die
genannten Zulassungsvoraussetzungen jedoch
erfüllt, ist der Studierende zum Abschluß bzw. zur
Ablegung der ersten Diplomprüfung nach den bisher
geltenden Bestimmungen zuzulassen.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988
in Kraft.