350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 29 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Republik Finnland über Soziale Sicherheit vom
11. Dezember 1985 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen Behörden
zur Durchführung des Abkommens folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1
des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben
Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten
Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 30 des Abkommens
sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
für die Familienbeihilfe
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie;
in Finnland
für die Volkspensionsversicherung, die allgemeine
Familienpensionsversicherung sowie die
Krankenversicherung
Sozialversicherungsanstalt,
für die Beschäftigtenpensionssysteme
Zentralanstalt für Pensionsschutz,
für die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
Verband der Unfallversicherungsanstalten,
für alle anderen Fälle
Sozial- und Gesundheitsministerium.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser
Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei
Durchführung des Abkommens können sie miteinander
sowie mit den beteiligten Personen oder
deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben
einander bei Durchführung des Abkommens zu
unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung
dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter
festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens
ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung
ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Zentralanstalt für Pensionsschutz
auszustellen.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des
Abkommens durch einen Träger eines Vertagsstaates
hat die betreffende Person eine Bescheinigung
über die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.
Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der
betreffenden Person
in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Sozialversicherungsanstalt
auszustellen.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung
nicht vor, so kann der zuständige Träger den
in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates
um Ausstellung und Übersendung der
Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Leistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens
ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsempfängers
in Österreich der nach Artikel 12
des Abkommens in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
zum Nachweis des Pensionsanspruches
nach den finnischen Rechtsvorschriften eine
Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen österreichischen Träger und
die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen
Verbindungsstellen haben einander unverzüglich
über einen Leistungsantrag zu unterrichten,
auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens in
Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens
und Punkt VIII des Schlußprotokolls zum
Abkommen anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen österreichischen Träger und
die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen
Verbindungsstellen haben in der Folge einander
auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung
erheblichen Tatsachen mitzuteilen, wobei
gegebenenfalls ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
beigefügt werden.
(3) Die zuständigen österreichischen Träger und
die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen
Verbindungsstellen haben einander über die
Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu
unterrichten.
Artikel 8
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen bei
Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten
zu zahlen.
Artikel 9
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in
Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich
zu erstellende Statistik über die in den anderen
Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.
Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen
auszutauschen.
Kapitel3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des
Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des
Abkommens in Betracht kommenden Träger zum
Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.
(2) Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4
des Abkommens sind
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst
Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls
mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht
orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benützt werden,
um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten
Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
10. Blindenführhunde;
11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-
und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in
Österreich 5000 Schilling, in Finnland
1700 Finnische Mark übersteigen.
Sind solche Leistungen wegen unbedingter
Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger
des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle
zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete
Bescheinigung ausgestellt hat.
Artikel 11
Finanzielle Bestimmung
Für die Anwendung des Artikels 22 des Abkommens
ist der Anspruch auf Erstattung nach
Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr,
allenfalls durch Vermittlung der
Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen
zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu
erfüllen.
Artikel 12
Zahlung von Renten, Statistiken
Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend
anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 13
Verfahren
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25
des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit
im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind,
soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in
Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Helsinki, am 15. Juni 1987 in
zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die österreichische Seite
Rudofsky
Für die finnische Seite
Sundberg
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 1. Juli 1987 in Kraft.