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350_1987 AT

350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 29 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Republik Finnland über Soziale Sicherheit vom

11. Dezember 1985 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen Behörden

zur Durchführung des Abkommens folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1

des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben

Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten

Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 30 des Abkommens

sind

in Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für die Arbeitslosenversicherung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

für die Familienbeihilfe

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie;

in Finnland

für die Volkspensionsversicherung, die allgemeine

Familienpensionsversicherung sowie die

Krankenversicherung

Sozialversicherungsanstalt,

für die Beschäftigtenpensionssysteme

Zentralanstalt für Pensionsschutz,

für die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Verband der Unfallversicherungsanstalten,

für alle anderen Fälle

Sozial- und Gesundheitsministerium.

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser

Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei

Durchführung des Abkommens können sie miteinander

sowie mit den beteiligten Personen oder

deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben

einander bei Durchführung des Abkommens zu

unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung

dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter

festzulegen.

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens

ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung

ist

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Finnland

von der Zentralanstalt für Pensionsschutz

auszustellen.

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des

Abkommens durch einen Träger eines Vertagsstaates

hat die betreffende Person eine Bescheinigung

über die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.

Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der

betreffenden Person

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Finnland

von der Sozialversicherungsanstalt

auszustellen.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung

nicht vor, so kann der zuständige Träger den

in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates

um Ausstellung und Übersendung der

Bescheinigung ersuchen.

Artikel 6

Gewährung von Leistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens

ist bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsempfängers

in Österreich der nach Artikel 12

des Abkommens in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

zum Nachweis des Pensionsanspruches

nach den finnischen Rechtsvorschriften eine

Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 7

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen österreichischen Träger und

die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen

Verbindungsstellen haben einander unverzüglich

über einen Leistungsantrag zu unterrichten,

auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens in

Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens

und Punkt VIII des Schlußprotokolls zum

Abkommen anzuwenden ist.

(2) Die zuständigen österreichischen Träger und

die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen

Verbindungsstellen haben in der Folge einander

auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung

erheblichen Tatsachen mitzuteilen, wobei

gegebenenfalls ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung

der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

beigefügt werden.

(3) Die zuständigen österreichischen Träger und

die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen

Verbindungsstellen haben einander über die

Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu

unterrichten.

Artikel 8

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei

Alter, Invalidität und Tod direkt an die Berechtigten

zu zahlen.

Artikel 9

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in

Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich

zu erstellende Statistik über die in den anderen

Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.

Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen

auszutauschen.

Kapitel3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des

Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des

Abkommens in Betracht kommenden Träger zum

Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.

(2) Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4

des Abkommens sind

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst

Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls

mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht

orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benützt werden,

um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten

Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

10. Blindenführhunde;

11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-

und Erholungsheimen sowie Heilstätten;

12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in

Österreich 5000 Schilling, in Finnland

1700 Finnische Mark übersteigen.

Sind solche Leistungen wegen unbedingter

Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger

des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle

zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete

Bescheinigung ausgestellt hat.

Artikel 11

Finanzielle Bestimmung

Für die Anwendung des Artikels 22 des Abkommens

ist der Anspruch auf Erstattung nach

Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr,

allenfalls durch Vermittlung der

Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen

zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu

erfüllen.

Artikel 12

Zahlung von Renten, Statistiken

Auf Renten sind die Artikel 8 und 9 entsprechend

anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 13

Verfahren

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25

des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit

im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind,

soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in

Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Helsinki, am 15. Juni 1987 in

zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die österreichische Seite

Rudofsky

Für die finnische Seite

Sundberg

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 1. Juli 1987 in Kraft.

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