Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350_1986 AT

350. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten

Auf Grund des Art. 60 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Verbindung

mit § 22 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird kundgemacht

Das Bundesvolk hat in dem am 8. Juni 1986 stattgefundenen Wahlgang Dr. Kurt Waldheim zum

Bundespräsidenten der Republik Österreich gewählt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →