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350. Kundmachung: Aufhebung des § 32 der Wahlordnung für die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Kundmachung: Aufhebung des § 32 der Wahlordnung für die Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Juni 1984, V 29/82-10, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt

am 31. Juli 1984, den § 32 der Wahlordnung für die

Durchführung der Wahlen der Kammerorgane der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen in

der Sitzung des Kammertages der Kammer der

Wirtschaftstreuhänder am 21. Jänner 1959, genehmigt

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

mit Erlaß vom 11. Mai 1959,

2 152.443-IV/20/59, idF des Kammertagsbeschlusses

vom 11. Dezember 1971 (kundgemacht im

Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Nr. 2/72), genehmigt mit Erlaß des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

17. Jänner 1972, Z 143.909-II/24/71 (kundgemacht

im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Nr. 5/72), als gesetzwidrig aufgehoben.

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