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350_1983 AT

350. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Norwegen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Norwegen

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande hat Norwegen

am .30. Mai 1983 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 377/1982) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11

Abs. 2 für Norwegen am 29. Juli 1983 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

hat Norwegen als Behörde, die zur Ausstellung

der im ersten Absatz des Art. 3 des Übereinkommens

genannten Bestätigung berechtigt ist,

das Königlich Norwegische Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten genannt.

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