350_1983
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350. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Norwegen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 350. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Norwegen
1983_350_0 350. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung durch Norwegen
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande hat Norwegen
am .30. Mai 1983 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 377/1982) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11
Abs. 2 für Norwegen am 29. Juli 1983 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
hat Norwegen als Behörde, die zur Ausstellung
der im ersten Absatz des Art. 3 des Übereinkommens
genannten Bestätigung berechtigt ist,
das Königlich Norwegische Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten genannt.