350. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundes-
Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 134/1979, wird wie
folgt geändert
1. Nach Art. 8 ist folgender Art. 8 a einzufügen
„Art. 8 a. (1) Die Farben der Republik Österreich
sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus
drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von
denen der mittlere weiß, der obere und der
untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich
(Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden,
einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten
und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem
roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen
Schild belegt ist. Der Adler trägt auf
seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit
drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt
eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im
rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts
gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen
Hammer.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über
den Schutz der Farben und des Wappens sowie
über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz
getroffen."
2. Der Art. 9 erhält die Absatzbezeichnung 1,
ihm wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß
Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag
können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf
zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe
übertragen und kann die Tätigkeit von
Organen fremder Staaten im Inland sowie die
Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im
Rahmen des Völkerrechtes geregelt werden."
3. Der Art. 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In den nach Abs. 1 auf dem Gebiete des
Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen
dürfen nur Regelungen über die Begründung
und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über
die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten
getroffen werden. Den Ländern obliegt die
Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten
des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten
(Abs. 1) und der Personalvertretung der
Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten
nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem
Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben
ist, fallen die genannten Angelegenheiten
in die Zuständigkeit des Bundes."
4. Art. 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder
von je einem Sechstel der Stimmberechtigten
dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren)
ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat
zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren
muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt
werden."
5. Der Art. 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates
ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem
Bundesrat zu übermitteln."
6. Der Art. 42 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dieser Einspruch muß dem Nationalrat
binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses
beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden
schriftlich übermittelt werden; er ist dem
Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen."
7. Der Art. 47 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler
gegenzuzeichnen."
8. Nach Art. 49 ist folgender Art. 49 a einzufügen
„Art. 49 a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam
mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt,
Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung
in der geltenden Fassung durch Kundmachung
im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können
1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt
und veraltete Schreibweisen der
neuen Schreibweise angepaßt werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,
die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr
entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten
richtiggestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften
aufgehoben oder sonst gegenstandslos
geworden sind, als nicht mehr geltend
festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der
Titel festgesetzt werden;
5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen,
Absätze und dergleichen bei Ausfall oder
Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend
geändert und hiebei auch Bezugnahmen
darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift
entsprechend richtiggestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende
frühere Fassungen des betreffenden
Bundesgesetzes unter Angabe ihres
Geltungsbereiches zusammengefaßt und
gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung
gesondert kundgemacht werden.
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung
folgenden Tag an sind alle Gerichte
und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten
Tatbestände an den wiederverlautbarten
Text des Bundesgesetzes gebunden."
9. Nach Art. 1.39 ist folgender Art. 139 a
einzufügen
„Art. 139 a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt
über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung
einer Rechtsvorschrift die Grenzen der
erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf
Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung
der Rechtsvorschrift die Voraussetzung
eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
selbst bildet, von Amts wegen; bei
Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart
wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung,
bei Rechtsvorschriften, die von einem
Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag
der Bundesregierung. Er erkennt ferner über die
Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer
Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung
überschritten wurden, auf Antrag
einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren
Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die
wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung
einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne
Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam
geworden ist. Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 sowie
Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden."
10. Dem Art. 144 Abs. 1 sind folgende Abs. 2
und 3 anzufügen
„(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde bis zur Verhandlung
durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat. Die Ablehnung
der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um
einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, daß
durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde
oder durch die Ausübung unmittelbarer
verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Abs. 1
nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht
um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen
ist, so hat der Verfassungsgerichtshof
zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf
Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur
Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer
durch den Bescheid oder durch die Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in
einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof
abzutreten. Dies gilt sinngemäß
bei Beschlüssen nach Abs. 2."
11. Nach Art. 148 wird folgendes Hauptstück
eingefügt
„SIEBENTES HAUPTSTÜCK
Volksanwaltschaft
Art. 148 a. {1) Jedermann kann sich bei der
Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände
in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen
Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren,
sofern er von diesen Mißständen betroffen
ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht
oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche
Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu
prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis
der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen
Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von
ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des
Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger
von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres
Amtes unabhängig.
Art. 148 b. (1) Alle Organe des Bundes, der
Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft
bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu
unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht
gegenüber der Volksanwaltschaft.
(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit
im gleichen Umfang wie das
Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung
ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der
Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist
die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit
aber nur insoweit verpflichtet,
als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen
Sicherheit geboten ist.
Art. 148 c. Die Volksanwaltschaft kann den
mit den obersten Verwaltungsgeschäften des
Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die
in einem bestimmten Fall oder aus Anlaß eines
bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen.
Das betreffende Organ hat binnen einer
bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder
diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der
Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu
begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen
wurde.
Art. 148 d. Die Volksanwaltschaft hat dem
Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.
Art. 148 e. Auf Antrag der Volksanwaltschaft
erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit
von Verordnungen einer Bundesbehörde.
Art. 148 f. Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft
und der Bundesregierung oder einem
Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über
die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen,
die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung
öder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof
in nichtöffentlicher Verhandlung.
Art. 148 g. (1) Die Volksanwaltschaft hat
ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern,
von denen jeweils eines den Vorsitz
ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre.
Eine mehr als einmalige Wiederwahl der Mitglieder
der Volksanwaltschaft ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden
vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages
des Hauptausschusses gewählt. Der
Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten
Parteien des Nationalrates das Recht haben,
je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft
zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft
leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten
die Angelobung.
(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft
wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der
Reihenfolge der Mandatsstärke der die Mitglieder
namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge
wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft
unverändert beibehalten.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im
Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied
namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft
zu machen. Die Neuwahl für den Rest der
Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen
zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen
während ihrer Amtstätigkeit weder der Bundesregierung
noch einer Landesregierung noch einem
allgemeinen Vertretungskörper angehören und
keinen anderen Beruf ausüben.
Art. 148 h. (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft
ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung
des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft
der Bundespräsident; das gleiche gilt für
die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident
kann jedoch den Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft ermächtigen, Beamte bestimmter
Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte
ernennt der Vorsitzende der Volksanwaltschaft.
Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft ist insoweit
oberstes Verwaltungsorgan und übt diese
Befugnisse allein aus.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber
den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird
vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.
(3) Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung
sowie eine Geschäftsverteilung, in
der zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den
Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig
wahrzunehmen sind. Die Beschlußfassung über
die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung
erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder
der Volksanwaltschaft.
Art. 148 i. (1) Durch Landesverfassungsgesetz
können die Länder die Volksanwaltschaft auch
für den Bereich der Verwaltung des betreffenden
Landes für zuständig erklären. In diesem Falle
sind die Art. 148 e und 148 f sinngemäß anzuwenden.
(2) Schaffen die Länder für den Bereich der
Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen
Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so
kann durch Landesverfassungsgesetz eine den
Art. 148 e und 148 f entsprechende Regelung
getroffen werden.
Art. 148 j. Nähere Bestimmungen zur Ausführung
dieses Hauptstückes sind bundesgesetzlich
zu treffen."
12. Das bisherige Siebente Hauptstück erhält
die Bezeichnung „Achtes Hauptstück".
13. Art. 151 hat zu lauten
„Art. 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut."
14. Art. 152 wird aufgehoben.
Artikel II
(1) Das Wiederverlautbarungsgesetz, BGBl.
Nr. 114/1947, das Gesetz, StGBl. Nr. 257/1919,
über das Staatswappen und das Staatssiegel der
Republik Deutschösterreich mit den durch die
Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes, StGBl. Nr. 484/
1919, über die Staatsform bewirkten Änderungen
und das Wappengesetz, StGBl. Nr. 7/1945,
treten außer Kraft.
(2) Bisher auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, erfolgte
Wiederverlautbarungen von Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
Artikel III
(1) Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten,
die gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in
der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in
die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als
Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine
vom betreffenden Land erlassene Regelung der
Angelegenheiten in Kraft getreten ist.
(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der
bundesgesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) anhängige
Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum
Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen
Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Die Länder haben bei der Regelung der im
Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht
zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen
bestehende betriebliche Vertretungen
der Bediensteten in Funktion bleiben.
Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen,
daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den
bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit
aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche
Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.
(4) Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen
Bestimmungen über die Personalvertretung
gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt
Wien als Bedienstete der Gemeinde.
Artikel IV
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
vor dem Verfassungsgerichtshof
anhängige Verfahren über Beschwerden
nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes,
die vor dem 1. Jänner 1981 eingebracht wurden,
sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende
zu führen.
Artikel V
Die §§ 1 bis 10 und 28 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 121/1977, über die Volksanwaltschaft
werden aufgehoben. Die Funktionsperiode der
derzeit im Amt befindlichen Mitglieder der
Volksanwaltschaft endet mit Ablauf des 30. Juni
1983.
Artikel VI
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. August 1981 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.