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350_1981 AT

350. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundes-

Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 134/1979, wird wie

folgt geändert

1. Nach Art. 8 ist folgender Art. 8 a einzufügen

„Art. 8 a. (1) Die Farben der Republik Österreich

sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus

drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von

denen der mittlere weiß, der obere und der

untere rot sind.

(2) Das Wappen der Republik Österreich

(Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden,

einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten

und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem

roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen

Schild belegt ist. Der Adler trägt auf

seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit

drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt

eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im

rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts

gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen

Hammer.

(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über

den Schutz der Farben und des Wappens sowie

über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz

getroffen."

2. Der Art. 9 erhält die Absatzbezeichnung 1,

ihm wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß

Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag

können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf

zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe

übertragen und kann die Tätigkeit von

Organen fremder Staaten im Inland sowie die

Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im

Rahmen des Völkerrechtes geregelt werden."

3. Der Art. 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In den nach Abs. 1 auf dem Gebiete des

Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen

dürfen nur Regelungen über die Begründung

und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über

die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten

getroffen werden. Den Ländern obliegt die

Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten

des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten

(Abs. 1) und der Personalvertretung der

Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten

nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem

Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben

ist, fallen die genannten Angelegenheiten

in die Zuständigkeit des Bundes."

4. Art. 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder

von je einem Sechstel der Stimmberechtigten

dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren)

ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat

zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren

muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt

werden."

5. Der Art. 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates

ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem

Bundesrat zu übermitteln."

6. Der Art. 42 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dieser Einspruch muß dem Nationalrat

binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses

beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden

schriftlich übermittelt werden; er ist dem

Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen."

7. Der Art. 47 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler

gegenzuzeichnen."

8. Nach Art. 49 ist folgender Art. 49 a einzufügen

„Art. 49 a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam

mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt,

Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung

in der geltenden Fassung durch Kundmachung

im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.

(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können

1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt

und veraltete Schreibweisen der

neuen Schreibweise angepaßt werden;

2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,

die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr

entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten

richtiggestellt werden;

3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften

aufgehoben oder sonst gegenstandslos

geworden sind, als nicht mehr geltend

festgestellt werden;

4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der

Titel festgesetzt werden;

5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen,

Absätze und dergleichen bei Ausfall oder

Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend

geändert und hiebei auch Bezugnahmen

darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift

entsprechend richtiggestellt werden;

6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende

frühere Fassungen des betreffenden

Bundesgesetzes unter Angabe ihres

Geltungsbereiches zusammengefaßt und

gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung

gesondert kundgemacht werden.

(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung

folgenden Tag an sind alle Gerichte

und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten

Tatbestände an den wiederverlautbarten

Text des Bundesgesetzes gebunden."

9. Nach Art. 1.39 ist folgender Art. 139 a

einzufügen

„Art. 139 a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung

einer Rechtsvorschrift die Grenzen der

erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf

Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung

der Rechtsvorschrift die Voraussetzung

eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes

selbst bildet, von Amts wegen; bei

Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart

wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung,

bei Rechtsvorschriften, die von einem

Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag

der Bundesregierung. Er erkennt ferner über die

Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer

Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung

überschritten wurden, auf Antrag

einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren

Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die

wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung

einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne

Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam

geworden ist. Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 sowie

Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden."

10. Dem Art. 144 Abs. 1 sind folgende Abs. 2

und 3 anzufügen

„(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung

einer Beschwerde bis zur Verhandlung

durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg hat. Die Ablehnung

der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um

einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen

ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, daß

durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde

oder durch die Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt ein Recht im Sinne des Abs. 1

nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht

um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen

ist, so hat der Verfassungsgerichtshof

zugleich mit dem abweisenden Erkenntnis auf

Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur

Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer

durch den Bescheid oder durch die Ausübung

unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in

einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof

abzutreten. Dies gilt sinngemäß

bei Beschlüssen nach Abs. 2."

11. Nach Art. 148 wird folgendes Hauptstück

eingefügt

„SIEBENTES HAUPTSTÜCK

Volksanwaltschaft

Art. 148 a. {1) Jedermann kann sich bei der

Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände

in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen

Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren,

sofern er von diesen Mißständen betroffen

ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht

oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche

Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu

prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis

der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen

Veranlassungen mitzuteilen.

(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von

ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des

Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger

von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.

(3) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres

Amtes unabhängig.

Art. 148 b. (1) Alle Organe des Bundes, der

Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft

bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu

unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und

auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht

gegenüber der Volksanwaltschaft.

(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit

im gleichen Umfang wie das

Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung

ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der

Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist

die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit

aber nur insoweit verpflichtet,

als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen

Sicherheit geboten ist.

Art. 148 c. Die Volksanwaltschaft kann den

mit den obersten Verwaltungsgeschäften des

Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die

in einem bestimmten Fall oder aus Anlaß eines

bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen.

Das betreffende Organ hat binnen einer

bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder

diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der

Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu

begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen

wurde.

Art. 148 d. Die Volksanwaltschaft hat dem

Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten.

Art. 148 e. Auf Antrag der Volksanwaltschaft

erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit

von Verordnungen einer Bundesbehörde.

Art. 148 f. Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft

und der Bundesregierung oder einem

Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über

die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen,

die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft

regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung

öder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof

in nichtöffentlicher Verhandlung.

Art. 148 g. (1) Die Volksanwaltschaft hat

ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern,

von denen jeweils eines den Vorsitz

ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre.

Eine mehr als einmalige Wiederwahl der Mitglieder

der Volksanwaltschaft ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden

vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages

des Hauptausschusses gewählt. Der

Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte

seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten

Parteien des Nationalrates das Recht haben,

je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft

zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft

leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten

die Angelobung.

(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft

wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der

Reihenfolge der Mandatsstärke der die Mitglieder

namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge

wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft

unverändert beibehalten.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines

Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im

Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied

namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft

zu machen. Die Neuwahl für den Rest der

Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen

zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen

während ihrer Amtstätigkeit weder der Bundesregierung

noch einer Landesregierung noch einem

allgemeinen Vertretungskörper angehören und

keinen anderen Beruf ausüben.

Art. 148 h. (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft

ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung

des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

der Bundespräsident; das gleiche gilt für

die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident

kann jedoch den Vorsitzenden der

Volksanwaltschaft ermächtigen, Beamte bestimmter

Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte

ernennt der Vorsitzende der Volksanwaltschaft.

Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft ist insoweit

oberstes Verwaltungsorgan und übt diese

Befugnisse allein aus.

(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber

den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird

vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.

(3) Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung

sowie eine Geschäftsverteilung, in

der zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den

Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig

wahrzunehmen sind. Die Beschlußfassung über

die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung

erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder

der Volksanwaltschaft.

Art. 148 i. (1) Durch Landesverfassungsgesetz

können die Länder die Volksanwaltschaft auch

für den Bereich der Verwaltung des betreffenden

Landes für zuständig erklären. In diesem Falle

sind die Art. 148 e und 148 f sinngemäß anzuwenden.

(2) Schaffen die Länder für den Bereich der

Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen

Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so

kann durch Landesverfassungsgesetz eine den

Art. 148 e und 148 f entsprechende Regelung

getroffen werden.

Art. 148 j. Nähere Bestimmungen zur Ausführung

dieses Hauptstückes sind bundesgesetzlich

zu treffen."

12. Das bisherige Siebente Hauptstück erhält

die Bezeichnung „Achtes Hauptstück".

13. Art. 151 hat zu lauten

„Art. 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut."

14. Art. 152 wird aufgehoben.

Artikel II

(1) Das Wiederverlautbarungsgesetz, BGBl.

Nr. 114/1947, das Gesetz, StGBl. Nr. 257/1919,

über das Staatswappen und das Staatssiegel der

Republik Deutschösterreich mit den durch die

Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes, StGBl. Nr. 484/

1919, über die Staatsform bewirkten Änderungen

und das Wappengesetz, StGBl. Nr. 7/1945,

treten außer Kraft.

(2) Bisher auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, erfolgte

Wiederverlautbarungen von Rechtsvorschriften

bleiben unberührt.

Artikel III

(1) Bundesgesetzliche Vorschriften in Angelegenheiten,

die gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG in

der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes in

die Zuständigkeit der Länder fallen, bleiben als

Bundesgesetze so lange in Kraft, als nicht eine

vom betreffenden Land erlassene Regelung der

Angelegenheiten in Kraft getreten ist.

(2) Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der

bundesgesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) anhängige

Verfahren, die Rechte der Bediensteten zum

Gegenstand haben, sind nach den bundesgesetzlichen

Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Die Länder haben bei der Regelung der im

Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten darauf Bedacht

zu nehmen, daß bis zur Wahl von Personalvertretungen

bestehende betriebliche Vertretungen

der Bediensteten in Funktion bleiben.

Sie haben ferner darauf Bedacht zu nehmen,

daß bestehende Betriebsvereinbarungen mit den

bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit

aufrechtbleiben, als sie nicht durch dienstrechtliche

Vorschriften ersetzt oder aufgehoben werden.

(4) Bei Anwendung der bundesverfassungsgesetzlichen

Bestimmungen über die Personalvertretung

gelten die Bediensteten der Bundeshauptstadt

Wien als Bedienstete der Gemeinde.

Artikel IV

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

vor dem Verfassungsgerichtshof

anhängige Verfahren über Beschwerden

nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes,

die vor dem 1. Jänner 1981 eingebracht wurden,

sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende

zu führen.

Artikel V

Die §§ 1 bis 10 und 28 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 121/1977, über die Volksanwaltschaft

werden aufgehoben. Die Funktionsperiode der

derzeit im Amt befindlichen Mitglieder der

Volksanwaltschaft endet mit Ablauf des 30. Juni

1983.

Artikel VI

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. August 1981 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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