350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen), dessen
Art. 2 Abs. 2,
Art. 4 Abs. 3,
Art. 9 Abs. 2 und 4,
Art. 16 bis 22,
Art. 33,
Art. 134 Abs. 8 und
Art. 172 Abs. 4
verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über
Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll, dessen
Abschnitt IV Nr. 1 lit. a und c sowie
Abschnitt IV Nr. 2 lit. a und b
verfassungsändernd sind, und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens
und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen
Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die
Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß
sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen
Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Gliederung
PRÄAMBEL
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE UND
INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Europäisches Recht für die Erteilung
von Patenten
Art. 2
Europäisches Patent
Art 3
Territoriale Wirkung
Art. 4
Europäische Patentorganisation
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation
Art. 5
Rechtsstellung
Art. 6
Sitz
Art. 7
Dienststellen des Europäischen Patentamts
Art. 8
Vorrechte und Immunitäten
Art. 9
Haftung
Kapitel III
Das Europäische Patentamt
Art. 10
Leitung
Art. 11
Ernennung hoher Beamter
Art. 12
Amtspflichten
Art. 13
Streitsachen zwischen der Organisation
und den Bediensteten des Europäischen
Patentamts
Art. 14
Sprachen des Europäischen Patentamts
Art. 15
Organe im Verfahren
Art. 16
Eingangsstelle
Art. 17
Recherchenabteilungen
Art. 18
Prüfungsabteilungen
Art. 19
Einspruchsabteilungen
Art. 20
Rechtsabteilung
Art. 21
Beschwerdekammern
Art. 22
Große Beschwerdekammer
Art. 23
Unabhängigkeit der Mitglieder der
Kammern
Art. 24
Ausschließung und Ablehnung
Art. 25
Technische Gutachten
Kapitel IV
Der Verwaltungsrat
Art. 26
Zusammensetzung
Art. 27
Vorsitz
Art. 28
Präsidium
Art. 29
Tagungen
Art. 30
Teilnahme von Beobachtern
Art. 31
Sprachen des Verwaltungsrats
Art. 32
Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
Art 33
Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten
Fällen
Art. 34
Stimmrecht
Art. 35
Abstimmungen
Art. 36
Stimmenwägung
Kapitel V
Finanzvorschriften
Art. 37
Deckung der Ausgaben
Art. 38
Eigene Mittel der Organisation
Art. 39
Zahlungen der Vertragsstaaten auf
Grund der für die Aufrechterhaltung
der europäischen Patente erhobenen
Gebühren
Art. 40
Bemessung der Gebühren und Anteile
— besondere Finanzbeiträge
Art. 41
Vorschüsse
Art. 42
Haushaltsplan
Art. 43
Bewilligung der Ausgaben
Art. 44
Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Art. 45
Haushaltsjahr
Art. 46
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Art. 47
Vorläufige Haushaltsführung
Art. 48
Ausführung des Haushaltsplans
Art. 49
Rechnungsprüfung
Art. 50
Finanzordnung
Art. 51
Gebührenordnung
ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel I
Patentierbarkeit
Art. 52
Patentfähige Erfindungen
Art. 53
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Art. 54
Neuheit
Art. 55
Unschädliche Offenbarungen
Art. 56
Erfinderische Tätigkeit
Art. 57
Gewerbliche Anwendbarkeit
Kapitel II
Zur Einreichung und Erlangung des
europäischen Patents berechtigte Personen
— Erfindernennung
Art. 58
Recht zur Anmeldung europäischer
Patente
Art. 59
Mehrere Anmelder
Art. 60
Recht auf das europäische Patent
Art. 61
Anmeldung europäischer Patente
durch Nichtberechtigte
Art. 62
Anspruch auf Erfindernennung
Kapitel III
Wirkungen des europäischen Patents
und der europäischen Patentanmeldung
Art. 63
Laufzeit des europäischen Patents
Art. 64
Rechte aus dem europäischen Patent
Art. 65
Übersetzung der europäischen Patentschrift
Art. 66
Wirkung der europäischen Patentanmeldung
als nationale Hinterlegung
Art. 67
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung
nach Veröffentlichung
Art. 68
Wirkung des Widerrufs des europäischen
Patents
Art. 69
Schutzbereich
Art. 70
Verbindliche Fassung einer europäischen
Patentanmeldung oder eines
europäischen Patents
Kapitel IV
Die europäische Patentanmeldung
als Gegenstand des Vermögens
Art. 71
Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73
Vertragliche Lizenzen
Art. 74
Anwendbares Recht
DRITTER TEIL
DIE EUROPAISCHE
PATENTANMELDUNG
Kapitel I
Einreichung und Erfordernisse
der europäischen Patentanmeldung
Art. 75
Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Art. 76
Europäische Teilanmeldung
Art. 77
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Art. 78
Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Art. 79
Benennung von Vertragsstaaten
Art. 80
Anmeldetag
Art. 81
Erfindernennung
Art. 82
Einheitlichkeit der Erfindung
Art. 83
Offenbarung der Erfindung
Art. 84
Patentansprüche
Art. 85
Zusammenfassung
Art. 86
Jahresgebühren für die europäische
Patentanmeldung
Kapitel II
Priorität
Art. 87
Prioritätsrecht
Art. 88
Inanspruchnahme der Priorität
Art. 89
Wirkung des Prioritätsrechts
VIERTER TIEL
ERTEILUNGSVERFAHREN
Art. 90
Eingangsprüfung
Art. 91
Formalprüfung
Art. 92
Erstellung des europäischen Recherchenberichts
Art. 93
Veröffentlichung der europäischen
Patentanmeldung
Art. 94
Prüfungsantrag
Art. 95
Verlängerung der Frist zur Stellung
des Prüfungsantrags
Art. 96
Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Art. 97
Zurückweisung oder Erteilung
Art. 98
Veröffentlichung der europäischen
Patentschrift
FÜNFTER TEIL
EINSPRUCHSVERFAHREN
Art. 99
Einspruch
Art. 100
Einspruchsgründe
Art. 101
Prüfung des Einspruchs
Art. 102
Widerruf oder Aufrechterhaltung des
europäischen Patents
Art. 103
Veröffentlichung einer neuen europäischen
Patentschrift
Art. 104
Kosten
Art. 105
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
SECHSTER TEIL
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 106
Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107
Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Art. 108
Frist und Form
Art. 109
Abhilfe
Art. 110
Prüfung der Beschwerde
Art. 111
Entscheidung über die Beschwerde
Art. 112
Entscheidung oder Stellungnahme der
Großen Beschwerdekammer
SIEBENTER TEIL
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
für das Verfahren
Art. 113
Rechtliches Gehör
Art 114
Ermittlung von Amts wegen
Art. 115
Einwendungen Dritter
Art 116
Mündliche Verhandlung
Art. 117
Beweisaufnahme
Art. 118
Einheit der europäischen Patentanmeldung
oder des europäischen Patents
Art. 119
Zustellung
Art 120
Fristen
Art. 121
Weiterbehandlung der europäischen
Patentanmeldung
Art. 122
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
Art. 123
Änderungen
Art. 124
Angaben über nationale Patentanmeldungen
Art. 125
Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Art. 126
Beendigung von Zahlungsverpflichgen
Kapitel II
Unterrichtung der Öffentlichkeit
und Behörden
Art. 127
Europäisches Patentregister
Art. 128
Akteneinsicht
Art. 129
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Art. 130
Gegenseitige Unterrichtung
Art. 131
Amts- und Rechtshilfe
Art. 132
Austausch von Veröffentlichungen
Kapitel III
Vertretung
Art. 133
Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Art. 134
Zugelassene Vertreter
ACHTER TEIL
AUSWIRKUNGEN AUF
DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I
Umwandlung in eine
nationale Patentanmeldung
Art. 135
Umwandlungsantrag
Art. 136
Einreichung und Übermittlung des Antrags
Art. 137
Formvorschriften für die Umwandlung
Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Rechte
Art. 138
Nichtigkeitsgründe
Art. 139
Altere Rechte und Rechte mit gleichem
Anmelde- oder Prioritätstag
Kapitel III
Sonstige Auswirkungen
Art. 140
Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Art. 141
Jahresgebühren für das europäische
Patent
NEUNTER TEIL
BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Art. 142
Einheitliche Patente
Art. 143
Besondere Organe des Europäischen
Patentamts
Art. 144
Vertretung vor den besonderen Organen
Art. 145
Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats
Art. 146
Deckung der Kosten für die Durchführung
besonderer Aufgaben
Art. 147
Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung
des einheitlichen Patents
erhobenen Gebühren
Art. 148
Die europäische Patentanmeldung als
Gegenstand des Vermögens
Art. 149
Gemeinsame Benennung
ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNG
NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIET DES
PATENTWESENS
Art. 150
Anwendung des Vertrags über die
internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens
Art. 151
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Art. 152
Einreichung und Weiterleitung der
internationalen Anmeldung
Art. 153
Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt
Art. 154
Das Europäische Patentamt als Internationale
Recherchenbehörde
Art. 155
Das Europäische Patentamt als mit
der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde
Art. 156
Das Europäische Patentamt als ausgewähltes
Amt
Art. 157
Internationaler Recherchenbericht
Art 158
Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung und ihre Übermittlung an
das Europäische Patentamt
ELFTER TEIL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 159
Verwaltungsrat während einer Übergangszeit
Art. 160
Ernennung von Bediensteten während
einer Übergangszeit
Art. 161
Erstes Haushaltsjahr
Art. 162
Stufenwelse Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs
des Europäischen Patentamts
Art 163
Zugelassene Vertreter während einer
Übergangszeit
ZWÖLFTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art 164
Ausführungsordnung und Protokolle
Art. 165
Unterzeichnung — Ratifikation
Art 166
Beitritt
Art. 167
Vorbehalte
Art. 168
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 169
Inkrafttreten
Art. 170
Aufnahmebeitrag
Art. 171
Geltungsdauer des Übereinkommens
Art. 172
Revision
Art. 173
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Art. 174
Kündigung
Art. 175
Aufrechterhaltung wohlerworbener
Rechte
Art. 176
Finanzielle Rechte und Pflichten eines
ausgeschiedenen Vertragsstaats
Art. 177
Sprachen des Übereinkommens
Art. 178
Übermittlungen und Notifikationen
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN —
IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit
zwischen den europäischen
Staaten auf dem Gebiet des Schutzes
der Erfindungen zu verstärken,
IN DEM BESTREBEN, einen solchen
Schutz in diesen Staaten durch ein
einheitliches Patenterteilungsverfahren
und durch die Schaffung bestimmter
einheitlicher Vorschriften für die
nach diesem Verfahren erteilten Patente
zu erreichen,
IN DEM BESTREBEN, zu diesen
Zwecken ein Übereinkommen zu
schließen, durch das eine Europäische
Patentorganisation geschaffen wird
und das ein Sonderabkommen im
Sinn des Artikels 19 der am 20. März
1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt
am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums und einen regionalen
Patenvertrag im Sinn des
Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags
über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
vom 19. Juni 1970 darstellt —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Erster Teil
Allgemeine und institutionelle
Vorschriften
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Europäisches Recht für die Erteilung
von Patenten
Durch dieses Übereinkommen wird
ein den Vertragsstaaten gemeinsames
Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten
geschaffen.
Artikel 2
Europäisches Patent
(1) Die nach diesem Übereinkommen
erteilten Patente werden als europäische
Patente bezeichnet.
(2) Das europäische Patent hat in
jedem Vertragsstaat, für den es erteilt
worden ist, dieselbe Wirkung und
unterliegt denselben Vorschriften wie
ein in diesem Staat erteiltes nationales
Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen
nichts anderes ergibt.
Artikel 3
Territoriale Wirkung
Die Erteilung des europäischen Patents
kann für einen, mehrere oder
alle Vertragsstaaten beantragt werden.
Artikel 4
Europäische Patentorganisation
(1) Durch dieses Übereinkommen
wird eine Europäische Patentorganisation
gegründet, die nachstehend Organisation
genannt wird. Sie ist mit
verwaltungsmäßiger und finanzieller
Selbständigkeit ausgestattet
(2) Die Organe der Organisation
sind
a) das Europäische Patentamt!
b) der Verwaltungsrat
iß) Die Organisation hat die Aufgabe,
die europäischen Patente zu
erteilen. Diese Aufgabe wird vom
Europäischen Patentamt durchgeführt,
dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat
überwacht wird.
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation
Artikel 5
Rechtsstellung
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit
(2) Die Organisation besitzt in jedem
Vertragsstaat die weitestgehende
Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen
Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie
kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben
und veräußern sowie vor Gericht
stehen.
(3) Der Präsident des Europäischen
Patentamts vertritt die Organisation.
Artikel 6
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz
in München.
(2) Das Europäische Patentamt wird
in München errichtet Es hat eine
Zweigstelle in Den Haag.
Artikel 7
Dienststellen
des Europäischen Patentamts
In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen
Organisationen auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
können, soweit erforderlich
und vorbehaltlich der Zustimmung des
betreffenden Vertragsstaats oder der
betreffenden Organisation, durch Beschluß
des Verwaltungsrats Dienststellen
des Europäischen Patentamts
zu Informations- oder Verbindungszwecken
geschaffen werden.
Artikel 8
Vorrechte und Immunitäten
Die Organisation, die Mitglieder
des Verwaltungsrats, die Bediensteten
des Europäischen Patentamts und die
sonstigen Personen, die in dem diesem
Übereinkommen beigefügten Protokoll
über Vorrechte und Immunitäten
bezeichnet sind und an der Arbeit der
Organisation teilnehmen, genießen in
den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten
die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Vorrechte und
Immunitäten nach Maßgabe dieses
Protokolls.
Artikel 9
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der
Organisation bestimmt sich nach dem
Recht, das auf den betreffenden Vertrag
anzuwenden ist
(2) Die außervertragliche Haftung
der Organisation für Schäden, die
durch sie oder die Bediensteten des
Europäischen Patentamts in Ausübung
ihrer Amtstätigkeit verursacht
worden sind, bestimmt sich nach dem
in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht Ist der Schaden durch
die Zweigstelle in Den Haag oder
eine Dienststelle oder durch Bedienstete,
die einer dieser Stellen angehören,
verursacht worden, so ist das
Recht des Vertragsstaats anzuwenden,
in dem sich die betreffende Stelle befindet
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten
des Europäischen Patentamts
gegenüber der Organisation bestimmt
sich nach den Vorschriften
ihres Statuts oder der für sie geltenden
Beschäftigungsbedingungen.
(4) Für die Regelung der Streitigkeiten
nach den Absätzen 1 und 2
sind folgende Gerichte zuständig
a) bei einer Streitigkeit nach Absatz 1
das zuständige Gericht der Bundesrepublik
Deutschland, sofern in dem
von den Parteien geschlossenen
Vertrag nicht ein Gericht eines
anderen Staats bestimmt worden
ist;
b) bei einer Streitigkeit nach Absatz 2,
je nach Lage des Falls, entweder
das in der Bundesrepublik Deutschland
zuständige Gericht oder das
zuständige Gericht des Staats, in
dem sich die Zweigstelle oder die
Dienststelle befindet.
Kapitel III
Das Europäische Patentamt
Artikel 10
Leitung
(1) Die Leitung des Europäischen
Patentamts obliegt dem Präsidenten,
der dem Verwaltungsrat gegenüber
für die Tätigkeit des Amts verantwortlich
ist
(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident
insbesondere folgende Aufgaben
und Befugnisse
a) Er trifft alle für die Tätigkeit des
Europäischen Patentamts zweckmäßigen
Maßnahmen, einschließlich
des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften
und der Veröffentlichung
von Mitteilungen an
die Öffentlichkeit;
b) er bestimmt, soweit in diesem
Übereinkommen hierüber nichts
vorgesehen ist, welche Handlungen
beim Europäischen Patentamt in
München und welche Handlungen
bei seiner Zweigstelle in Den Haag
vorzunehmen sind;
c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge
für eine Änderung dieses
Übereinkommens sowie Entwürfe
für allgemeine Durchführungsbestimmungen
und Beschlüsse vorlegen,
die zur Zuständigkeit des
Verwaltungsrats gehören;
d) er bereitet den Haushaltsplan und
etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne
vor und führt
sie aus;
e) er legt dem Verwaltungsrat jedes
Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;
f) er übt das Weisungsrecht und die
Aufsicht über das Personal aus;
g) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt
er die Bediensteten und entscheidet
über ihre Beförderung)
h) er übt die Disziplinargewalt über
die nicht in Artikel 11 genannten
Bediensteten aus und kann dem
Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen
gegenüber den in Artikel 11
Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten
vorschlagen;
i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse
übertragen.
(3) Der Präsident wird von mehreren
Vizepräsidenten unterstützt. Ist
der Präsident abwesend oder verhindert,
so wird er nach dem vom Verwaltungsrat
festgelegten Verfahren
von einem der Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen
Patentamts wird vom Verwaltungsrat
ernannt
(2) Die Vizepräsidenten werden nach
Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat
ernannt
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern
und der Großen Beschwerdekammer
einschließlich der Vorsitzenden
werden auf Vorschlag des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
vom Verwaltungsrat ernannt Sie können
vom Verwaltungsrat nach Anhörung
des Präsidenten des Europäischen
Patentamts wiederernannt werden.
(4) Der Verwaltungsrat übt die
Disziplinargewalt über die in den Absätzen
1 bis 3 genannten Bediensteten
aus.
Artikel 2
Amtspflichten
Die Bediensteten des Europäischen
Patentamts sind verpflichtet, auch nach
Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse,
die ihrem Wesen nach unter
das Berufsgeheimnis fallen, weder
preiszugeben noch zu verwenden.
Artikel 13
Streitsachen zwischen der
Organisation und den Bediensteten
des Europäischen Patentamts
(1) Die Bediensteten oder ehemaligen
Bediensteten des Europäischen
Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger
haben das Recht, in Streitsachen zwischen
ihnen und der Europäischen
Patentorganisation das Verwaltungsgericht
der Internationalen Arbeitsorganisation
nach der Satzung dieses
Gerichts und innerhalb der Grenzen
und nach Maßgabe der Bedingungen
anzurufen, die im Statut der Beamten
oder in der Versorgungsordnung festgelegt
sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen
Bediensteten ergeben.
(2) Eine Beschwerde ist nur zulässig,
wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten
ausgeschöpft hat, die
ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung
oder die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen
Bediensteten eröffnen.
Artikel 14
Sprachen des Europäischen Patentamts
(1) Die Amtssprachen des Europäischen
Patentamts sind Deutsch, Eng-
lisch und Französisch. Europäische
Patentanmeldungen sind in einer dieser
Sprachen einzureichen.
(2) Natürliche oder Juristische Personen
mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats, in
dem eine andere Sprache als Deutsch,
Englisch oder Französisch Amtssprache
ist, und die Angehörigen dieses
Staats mit Wohnsitz im Ausland
können europäische Patentanmeldungen
in einer Amtssprache dieses
Staats einreichen. Sie müssen Jedoch
eine Übersetzung in einer der Amtssprachen
des Europäischen Patentamts
innerhalb einer in der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Frist einreichen;
diese Übersetzung kann während
des gesamten Verfahrens vor dem
Europäischen Patentamt mit der Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten
Fassung in Übereinstimmung
gebracht werden.
(3) Die Amtssprache des Europäischen
Patentamts, in der die europäische
Patentanmeldung eingereicht
oder in die sie im Fall des Absatzes 2
übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren
vor dem Europäischen Patentamt,
die diese Anmeldung oder das
darauf erteilte Patent betreffen, als
Verfahrenssprache zu verwenden, soweit
in der Ausführungsordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(4) Die in Absatz 2 genannten Personen
können auch fristgebundene
Schriftstücke in einer Amtssprache
des betreffenden Vertragsstaats einreichen.
Sie müssen jedoch innerhalb
einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Frist eine Übersetzung
in der Verfahrenssprache einreichen;
in den in der Ausführungsordnung
vorgesehenen Fällen können sie auch
eine Übersetzung in einer anderen
Amtssprache des Europäischen Patentamts
einreichen.
(5) Wird ein Schriftstück, das nicht
zu den Unterlagen der europäischen
Patentanmeldung gehört, nicht in der
in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen
Sprache eingereicht oder
wird eine Übersetzung, die in diesem
Übereinkommen vorgeschrieben ist,
nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt
das Schriftstück als nicht eingegangen.
(6) Die europäischen Patentanmeldungen
werden in der Verfahrenssprache
veröffentlicht
(7) Die europäischen Patentschriften
werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht;
sie enthalten eine Übersetzung
der Patentansprüche in den
beiden anderen Amtssprachen des
Europäischen Patentamts.
(8) In den drei Amtssprachen des
Europäischen Patentamts werden veröffentlicht
a) das Europäische Patentblatt;
b) das Amtsblatt des Europäischen
Patentamts.
(9) Die Eintragungen in das europäische
Patentregister werden in den
drei Amtssprachen des Europäischen
Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen
ist die Eintragung in der
Verfahrenssprache maßgebend.
Artikel 15
Organe im Verfahren
Im Europäischen Patentamt werden
für die Durchführung der in diesem
Übereinkommen vorgeschriebenen
Verfahren gebildet
a) eine Eingangsstelle;
b) Recherchenabteilungen;
c) Prüfungsabteilungen;
d) Einspruchsabteilungen;
e) eine Rechtabteilung;
f) Beschwerdekammern;
g) eine Große Beschwerdekammer.
Artikel 16
Eingangsstelle
Die Eingangsstelle gehört zur
Zweigstelle in Den Haag. Sie ist für
die Eingangs- und Formalprüfung
europäischer Patentanmeldungen bis
zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem
Prüfungsantrag gestellt worden ist
oder der Anmelder nach Artikel 96
Absatz 1 erklärt hat, daß er die Anmeldung
aufrechterhält. Außerdem obliegt
ihr die Veröffentlichung der
europäischen Patentanmeldungen und
europäischen Recherchenberichte.
Artikel 17
Recherchenabteilungen
Die Recherchenabteilungen gehören
zur Zweigstelle in Den Haag. Sie sind
für die Erstellung europäischer Recherchenberichte
zuständig.
Artikel 18
Prüfungsabteilungen
(1) Die Prüfungsabteilungen sind für
die Prüfung europäischer Patentanmeldungen
von dem Zeitpunkt an zuständig,
von dem an die Eingangsstelle
nicht mehr zuständig ist.
(2) Eine Prüfungsabteilung setzt
sich aus drei technisch vorgebildeten
Prüfern zusammen. Bis zum Erlaß der
Entscheidung über die europäische
Patentanmeldung wird jedoch in der
Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung
mit der Bearbeitung der Anmeldung
beauftragt. Die mündliche Verhandlung
findet vor der Prüfungsab-
teilung selbst statt Hält es die Prüfungsabteilung
nach Art der Entscheidung
für erforderlich, so wird sie
durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt
Im Fall der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden der
Prüfungsabteilung den Ausschlag.
Artikel 19
Einspruchsabteilnngen
(1) Die Einspruchsabteilungen sind
für die Prüfung von Einsprüchen gegen
europäische Patente zuständig.
(2) Eine Einspruchsabteilung setzt
sich aus drei technisch vorgebildeten
Prüfern zusammen, von denen mindestens
zwei in dem Verfahren zur
Erteilung des europäischen Patents,
gegen das sich der Einspruch richtet,
nicht mitgewirkt haben dürfen. Ein
Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung
des europäischen Patents mitgewirkt
hat, kann nicht den Vorsitz
führen. Bis zum Erlaß der Entscheidung
über den Einspruch kann die
Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder
mit der Bearbeitung des Einspruchs
beauftragen. Die mündliche
Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung
selbst statt Hält es
die Einspruchsabteilung nach Art der
Entscheidung für erforderlich, so wird
sie durch einen rechtskundigen Prüfer
ergänzt, der in dem Verfahren zur
Erteilung des Patents nicht mitgewirkt
haben darf. Im Fall der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
der Einspruchsabteilung den Ausschlag.
Artikel 20
Rechtsabteilung
(1) Die Rechtsabteilung ist zuständig
für Entscheidungen über Eintragungen
und Löschungen von Angaben im
europäischen Patentregister sowie für
Entscheidungen über Eintragungen
und Löschungen in der Liste der zugelassenen
Vertreter.
(2) Entscheidungen der Rechtsabteilung
werden von einem rechtskundigen
Mitglied getroffen.
Artikel 21
Beschwerdekammern
(1) Die Beschwerdekammern sind
für die Prüfung von Beschwerden gegen
Entscheidungen der Eingangsstelle,
der Prüfungsabteilungen, der
Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung
zuständig.
(2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung
der Eingangsstelle und der
Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer
aus drei rechtskundigen
Mitgliedern zusammen.
(3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung
einer Prüfungsabteilung
setzt sich eine Beschwerdekammer
zusammen aus
a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern
und einem rechtskundigen
Mitglied, wenn die Entscheidung
die Zurückweisung einer europäischen
Patentanmeldung oder die
Erteilung eines europäischen Patents
betrifft und von einer aus
weniger als vier Mitgliedern bestehenden
Prüfungsabteilung gefaßt
worden ist;
b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern
und zwei rechtskundigen
Mitgliedern, wenn die Entscheidung
von einer aus vier Mitgliedern
bestehenden Prüfungsabteilung
gefaßt worden ist oder die
Beschwerdekammer der Meinung
ist, daß es die Art der Beschwerde
erfordert;
c) drei rechtskundigen Mitgliedern in
allen anderen Fällen.
(4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung
einer Einspruchsabteilung
setzt sich eine Beschwerdekammer
zusammen aus
a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern
und einem rechtskundigen
Mitglied, wenn die Entscheidung
von einer aus drei Mitgliedern bestehenden
Einspruchsabteilung gefaßt
worden ist;
b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern
und zwei rechtskundigen
Mitgliedern, wenn die Entscheidung
von einer aus vier Mitgliedern
bestehenden Einspruchsabteilung
gefaßt worden ist oder die
Beschwerdekammer der Meinung
ist, daß es die Art der Beschwerde
erfordert.
Artikel 22
Große Beschwerdekammer
(1) Die Große Beschwerdekammer
ist zuständig für
a) Entscheidungen über Rechtsfragen,
die ihr von den Beschwerdekammern
vorgelegt werden;
b) die Abgabe von Stellungnahmen
zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten
des Europäischen Patentamts
nach Artikel 112 vorgelegt
werden.
(2) Die Große Beschwerdekammer
beschließt in der Besetzung von fünf
rechtskundigen Mitgliedern und zwei
technisch vorgebildeten Mitgliedern.
Ein rechtskundiges Mitglied führt den
Vorsite.
Artikel 23
Unabhängigkeit
der Mitglieder der Kammern
(1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer
und der Beschwer-
dekammern werden für einen Zeitraum
von fünf Jahren ernannt und können
während dieses Zeitraums ihrer Funktion
nicht enthoben werden, es sei
denn, daß schwerwiegende Gründe
vorliegen und der Verwaltungsrat auf
Vorschlag der Großen Beschwerdekammer
einen entsprechenden Beschluß
faßt.
(2) Die Mitglieder der Kammern
dürfen nicht der Eingangsstelle, den
Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen
oder der Rechtsabteilung
angehören.
(3) Die Mitglieder der Kammern
sind für ihre Entscheidungen an Weisungen
nicht gebunden und nur diesem
Übereinkommen unterworfen.
(4) Die Verfahrensordnungen der
Beschwerdekammern und der Großen
Beschwerdekammer werden nach
Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen.
Sie bedürfen der Genehmigung
des Verwaltungsrats.
Artikel 24
Ausschließung und Ablehnung
(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern
und der Großen Beschwerdekammer
dürfen nicht an der Erledigung
einer Sache mitwirken, an der
sie ein persönliches Interesse haben,
in der sie vorher als Vertreter eines
Beteiligten tätig gewesen sind oder
an deren abschließender Entscheidung
in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.
(2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer
oder der Großen
Beschwerdekammer aus einem der in
Absatz 1 genannten Gründe oder aus
einem sonstigen Grund an einem Verfahren
nicht mitwirken zu können,
so teilt es dies der Kammer mit.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern
oder der Großen Beschwerdekammer
können von Jedem Beteiligten
aus einem der in Absatz 1 genannten
Gründe oder wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. Die
Ablehnung ist nicht zulässig, wenn
der Beteiligte im Verfahren Anträge
gestellt oder Stellungnahmen abgegeben
hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund
kannte. Die Ablehnung
kann nicht mit der Staatsangehörigkeit
der Mitglieder begründet
werden.
(4) Die Beschwerdekammern und
die Große Beschwerdekammer entscheiden
in den Fällen der Absätze 2
und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen
Mitglieds. Bei dieser Entscheidung
wird das abgelehnte Mitglied durch
seinen Vertreter ersetzt
Artikel 25
Technische Gutachten
Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs-
oder Nichtigkeitsklage befaßten
zuständigen nationalen Gerichts
ist das Europäische Patentamt verpflichtet,
gegen eine angemessene Gebühr
ein technisches Gutachten über
das europäische Patent zu erstatten,
das Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Für die Erstattung der Gutachten sind
die Prüfungsabteilungen zuständig,
Kapitel IV
Der Verwaltungsrat
Artikel 26
Zusammensetzung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
den Vertretern der Vertragsstaaten
und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat
ist berechtigt, einen Vertreter
und einen Stellvertreter für den
Verwaltungsrat zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats
können nach Maßgabe der Geschäftsordnung
des Verwaltungsrats
Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 27
Vorsitz
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus
den Vertretern der Vertragsstaaten
und deren Stellvertretern einen Präsidenten
und einen Vizepräsidenten.
Der Vizepräsident tritt im Fall der
Verhinderung des Präsidenten von
Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten
und des Vizepräsidenten beträgt drei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 28
Präsidium
(1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten
mindestens acht, so kann der
Verwaltungsrat ein aus fünf seiner
Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident
des Verwaltungsrats sind von
Amts wegen Mitglieder des Präsidiums
die drei übrigen Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat gewählt.
(3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat
gewählten Präsidiumsmitglieder
beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl
dieser Mitglieder ist nicht zulässig.
(4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben
wahr, die ihm der Verwaltungsrat
nach Maßgabe der Geschäftsordnung
zuweist
Artikel 29
Tagungen
(1) Der Verwaltungsrat wird von
seinem Präsidenten einberufen.
(2) Der Präsident des Europäischen
Patentamts nimmt an den Beratungen
teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich
eine ordentliche Tagung ab; außerdem
tritt er auf Veranlassung seines
Präsidenten oder auf Antrag eines
Drittels der Vertragsstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat berät auf
Grund einer Tagesordnung nach Maßgabe
seiner Geschäftsordnung.
(5) Jede Frage, die auf Antrag eines
Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung
auf die Tagesordnung
gesetzt werden soll, wird in die vorläufige
Tagesordnung aufgenommen.
Artikel 30
Teilnahme von Beobachtern
(1) Die Weltorganisation für geistiges
Eigentum ist auf den Tagungen
des Verwaltungsrats nach Maßgabe
eines Abkommens vertreten, das die
Europäische Patentorganisation mit
der Weltorganisation für geistiges
Eigentum schließt.
(2) Andere zwischenstaatliche Organisationen,
die mit der Durchführung
internationaler patentrechtlicher Verfahren
beauftragt sind und mit denen
die Organisation ein Abkommen geschlossen
hat, sind, wenn dieses Abkommen
entsprechende Vorschriften
enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften
auf den Tagungen des Verwaltungsrats
vertreten.
(3) Alle anderen zwischenstaatlichen
und nichtstaatlichen internationalen
Organisationen, die eine die Organisation
betreffende Tätigkeit ausüben,
können vom Verwaltungsrat eingeladen
werden, sich auf seinen Tagungen
bei der Erörterung von Fragen, die
von gemeinsamem Interesse sind, vertreten
zu lassen.
Artikel 31
Sprachen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat bedient sich
bei seinen Beratungen der deutschen,
englischen und französischen Sprache.
(2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten
Dokumente und die Protokolle
über seine Beratungen werden
in den drei in Absatz 1 genannten
Sprachen erstellt
Artikel 32
Personal, Räumlichkeiten
und Ausstattung
Das Europäische Patentamt stellt
dem Verwaltungsrat sowie den vom
Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen
das Personal, die Räumlichkeiten
und die Ausstattung zur Verfügung,
die sie zur Durchführung ihrer
Aufgaben benötigen.
Artikel 33
Befugnisse des Verwaltungsrats
in bestimmten Fällen
(1) Der Verwaltungsrat ist befugt,
folgende Vorschriften zu ändern
a) die Dauer der in diesem Übereinkommen
festgesetzten Fristen; dies
gilt für die in Artikel 94 genannte
Frist nur unter den in Artikel 95
festgelegten Voraussetzungen;
b) die Ausführungsordnung.
(2) Der Verwaltungsrat ist befugt,
in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen
folgende Vorschriften zu
erlassen und zu ändern
a) die Finanzordnung;
b) das Statut der Beamten und die
Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten des Europäischen
Patentamts, ihre Besoldung
sowie die Art der zusätzlichen
Vergütung und die Verfahrensrichtlinien
für deren Gewährung;
c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen
der Versorgungsbezüge
entsprechend einer Erhöhung der
Dienstbezüge
d) die Gebührenordnung;
e) seine Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat ist befugt
zu beschließen, daß abweichend von
Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen
für bestimmte Gruppen von
Fällen aus einem technisch vorgebildeten
Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung
dies rechtfertigt. Dieser Beschluß
kann rückgängig gemacht werden.
(4) Der Verwaltungsrat ist befugt,
den Präsidenten des Europäischen Patentamts
zu ermächtigen, Verhandlungen
über den Abschluß von Abkom-
men mit Staaten oder zwischenstaatlichen
Organisationen sowie mit Dokumentationszentren,
die auf Grund
von Vereinbarungen mit solchen Organisationen
errichtet worden sind,
zu führen und diese Abkommen mit
Genehmigung des Verwaltungsrats für
die Europäische Patentorganisation zu
schließen.
Artikel 34
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat
sind nur die Vertragsstaaten.
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über
eine Stimme, soweit nicht Artikel 36
anzuwenden ist.
Artikel 35
Abstimmungen
(1) Der Verwaltungsrat faßt seine
Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit
der einfachen Mehrheit der vertretenen
Vertragsstaaten, die eine Stimme
abgeben.
(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen
Vertragsstaaten, die eine Stimme
abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich,
zu denen der Verwaltungsrat
nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 33,
39 Absatz 1, 40 Absätze 2 und 4, 46,
87, 95, 134, 151 Absatz 3, 154 Absatz 2,
155 Absatz 2, 156, 157 Absätze 2 bis 4,
160 Absatz 1 Satz 2, 162, 163, 166, 167
und 172 befugt ist.
(3) Stimmenthaltung gilt nicht als
Stimmabgabe.
Artikel 36
Stimmenwägung
(1) Jeder Vertragsstaat kann für die
Annahme und Änderung der Gebührenordnung
sowie, falls dadurch die
finanzielle Belastung der Vertragsstaaten
vergrößert wird, für die Feststellung
des Haushaltsplans und eines
Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans
der Organisation nach einer
ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat
über eine Stimme verfügt,
unabhängig vom Ausgang der Abstimmung
verlangen, daß unverzüglich
eine zweite Abstimmung vorgenommen
wird, in der die Stimmen nach
Absatz 2 gewogen werden. Diese
zweite Abstimmung ist für den Beschluß
maßgebend.
(2) Die Zahl der Stimmen, über die
jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung
verfügt, errechnet sich wie
folgt
a) Die sich für jeden Vertragsstaat
ergebende Prozentzahl des in Arti-
kel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen
Aufbringungsschlüssels für die
besonderen Finanzbeiträge wird
mit der Zahl der Vertragsstaaten
multipliziert und durch fünf dividiert
b) Die so errechnete Stimmenzahl
wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
c) Dieser Stimmenzahl werden fünf
weitere Stimmen hinzugezählt.
d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats
beträgt jedoch höchstens
30.
Kapitel V
Finanzvorschriften
Artikel 37
Deckung der Ausgaben
Die Ausgaben der Organisation werden
gedeckt
a) durch eigene Mittel der Organisation;
b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten
auf Grund der für die Aufrechterhaltung
der europäischen Patente
in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
c) erforderlichenfalls durch besondere
Finanzbeiträge der Vertragsstaaten
d) gegebenenfalls durch die in Artikel
146 vorgesehenen Einnahmen.
Artikel 38
Eigene Mittel der Organisation
Eigene Mittel der Organisation sind
das Aufkommen an Gebühren, die in
diesem Übereinkommen vorgesehen
sind, sowie alle sonstigen Einnahmen.
Artikel 39
Zahlungen der Vertragsstaaten auf
Grund der für die Aufrechterhaltung
der europäischen Patente erhobenen
Gebühren
(1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die
Organisation für jedes in diesem Staat
aufrechterhaltene europäische Patent
einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat
festzusetzenden Anteils
an der Jahresgebühr, der 75% nicht
übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten
gleich ist. Liegt der Betrag
unter einem vom Verwaltungsrat
festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag,
so hat der betreffende Vertragsstaat
der Organisation diesen Mindestbetrag
zu zahlen.
(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation
alle Angaben mit, die der
Verwaltungsrat für die Feststellung
der Höhe dieser Zahlungen für notwendig
erachtet.
(3) Die Fälligkeit der Zahlungen
wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
(4) Sind die genannten Zahlungen
nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet
worden, so hat der Vertragsstaat
den ausstehenden Betrag vom
Fälligkeitstag an zu verzinsen.
Artikel 40
Bemessung der Gebühren und Anteile
— besondere Finanzbeiträge
(1) Die Höhe der Gebühren nach
Artikel 38 und der Anteil nach Artikel
39 sind so zu bemessen, daß die
Einnahmen hieraus den Ausgleich des
Haushalts der Organisation gewährleisten.
(2) Ist die Organisation jedoch nicht
in der Lage, den Haushaltsplan nach
Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen,
so zahlen die Vertragsstaaten
der Organisation besondere Finanzbeiträge,
deren Höhe der Verwaltungsrat
für das betreffende Haushaltsjahr
festsetzt
(3) Die besonderen Finanzbeiträge
werden für jeden Vertragsstaat auf
der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen
des vorletzten Jahrs
vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
nach folgendem Aufbringungsschlüssel
festgelegt
a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl
der in dem jeweiligen Vertragsstaat
eingereichten Patentanmeldungen;
b) zur Hälfte im Verhältnis der
zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen,
die von natürlichen
oder juristischen Personen mit
Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen
Vertragsstaat in den anderen
Vertragsstaaten eingereicht worden
sind.
Die Beträge, die von den Staaten
zu tragen sind, in denen mehr als
25000 Patentanmeldungen eingereicht
worden sind, werden jedoch zusammengefaßt
und erneut im Verhältnis
der Gesamtzahl der in diesen Staaten
eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.
(4) Kann für einen Vertragsstaat
ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz
3 ermittelt werden, so legt ihn
der Verwaltungsrat im Einvernehmen
mit diesem Staat fest
(5) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist
auf die besonderen Finanzbeiträge
entsprechend anzuwenden.
(6) Die besonderen Finanzbeiträge
werden mit Zinsen zu einem Satz
zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten
einheitlich ist Die Rückzahlungen
erfolgen, soweit zu diesem
Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt
werden können; der bereitgestellte
Betrag wird nach dem
in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen
Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten
verteilt
(7) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr
gezahlten besonderen Finanzbeiträge
müssen in vollem Umfang
zurückgezahlt sein, bevor in
einem späteren Haushaltsjahr gezahlte
besondere Finanzbeiträge ganz
oder teilweise zurückgezahlt werden.
Artikel 41
Vorschüsse
(1) Die Vertragsstaaten gewähren
der Organisation auf Antrag des Präsidenten
des Europäischen Patentamts
Vorschüsse auf ihre Zahlungen und
Beiträge in der vom Verwaltungsrat
festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse
werden auf die Vertragsstaaten im
Verhältnis der Beträge, die von diesen
Staaten für das betreffende Haushaltsjahr
zu zahlen sind, aufgeteilt
(2) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist
auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.
Artikel 42
Haushaltsplan
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben
der Organisation werden für jedes
Haushaltsjahr veranschlagt und in den
Haushaltsplan eingesetzt Falls erforderlich
können Berichtigungs- und
Nachtragshaushaltspläne festgestellt
werden.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen
und Ausgaben auszugleichen.
(3) Der Haushaltsplan wird in der
Rechnungseinheit aufgestellt, die in
der Finanzordnung bestimmt wird.
Artikel 43
Bewilligung der Ausgaben
(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten
Ausgaben werden für ein
Haushaltsjahr bewilligt, soweit die
Finanzordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung
dürfen Mittel, die bis zum Ende
eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht
worden sind, lediglich auf das nächste
Haushaltsjahr übertragen werden;
eine Übertragung von Mitteln, die für
personelle Ausgaben vorgesehen sind,
ist nicht zulässig.
(3) Die vorgesehenen Mittel werden
nach Kapiteln gegliedert, in denen die
Ausgaben nach Art oder Bestimmung
zusammengefaßt sind; soweit erforderlich
werden die Kapitel nach der
Finanzordnung unterteilt.
Artikel 44
Mittel für
unvorhergesehene Ausgaben
(1) Im Haushaltsplan der Organisation
können Mittel für unvorhergesehene
Ausgaben veranschlagt werden.
(2) Die Verwendung dieser Mittel
durch die Organisation setzt die vorherige
Zustimmung des Verwaltungsrats
voraus.
Artikel 45
Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr beginnt am
1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 46
Entwurf und Feststellung
des Haushaltsplans
(1) Der Präsident des Europäischen
Patentamts legt dem Verwaltungsrat
den Entwurf des Haushaltsplans bis
zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen
Zeitpunkt vor.
(2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs-
und Nachtragshaushaltspläne
werden vom Verwaltungsrat festgestellt
Artikel 47
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs
der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat
noch nicht festgestellt, so
können nach der Finanzordnung für
jedes Kapitel oder jede sonstige
Untergliederung monatliche Ausgaben
bis zur Höhe eines Zwölftels der im
Haushaltsplan für das vorausgegangene
Haushaltsjahr bereitgestellten
Mittel vorgenommen werden; der
Präsident des Europäischen Patentamts
darf jedoch höchstens über ein
Zwölftel der Mittel verfügen, die in
dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen
sind.
(2} Der Verwaltungsrat kann unter
Beachtung der sonstigen Vorschriften
des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen,
die über dieses Zwölftel hinausgehen.
(3) Die in Artikel 37 Buchstabe b
genannten Zahlungen werden einst-
weilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen
geleistet, die nach Artikel
39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr
festgelegt worden sind.
(4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten
einstweilen nach dem. in
Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten
Aufbringungsschlüssel besondere
Finanzbeiträge, sofern dies notwendig
ist, um die Durchführung der Absätze 1
und 2 zu gewährleisten. Artikel 39
Absatz 4 1st auf diese Beiträge entsprechend
anzuwenden.
Artikel 48
Ausführung des Haushaltsplans
(1) Im Rahmen der zugewiesenen
Mittel führt der Präsident des Europäischen
Patentamts den Haushaltsplan
sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne
in eigener Verantwortung
aus.
(2) Der Präsident des Europäischen
Patentamts kann im Rahmen des
Haushaltsplans nach Maßgabe der
Finanzordnung Mittel von Kapitel zu
Kapitel oder von Untergliederung zu
Untergliederung übertragen.
Artikel 49
Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben des Haushaltsplans
sowie eine Übersicht über das
Vermögen und die Schulden der Organisation
werden von Rechnungsprüfern
geprüft, die volle Gewähr für ihre
Unabhängigkeit bieten müssen und
vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum
von fünf Jahren bestellt werden;
die Bestellung kann verlängert
oder erneuert werden.
(2) Durch die Prüfung, die anhand
der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls
an Ort und Stelle erfolgt,
wird die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen
und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit
der Haushaltsführung festgestellt.
Nach Abschluß eines jeden
Haushaltsjahrs erstatten die Rechnungsprüfer
einen Bericht.
(3) Der Präsident des Europäischen
Patentamts legt dem Verwaltungsrat
jährlich die Rechnungen des abgelaufenen
Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge
des Haushaltsplans
und die Übersicht über das Vermögen
und die Schulden zusammen mit dem
Bericht der Rechnungsprüfer vor.
(4) Der Verwaltungsrat genehmigt
die Jahresrechnung sowie den Bericht
der Rechnungsprüfer und erteilt dem
Präsidenten des Europäischen Patentamts
Entlastung hinsichtlich der Ausführung
des Haushaltsplans.
Artikel 50
Finanzordnung
Die Finanzordnung bestimmt insbesondere
a) die Art und Weise der Aufstellung
und Ausführung des Haushaltsplans
sowie der Rechnungslegung
und Rechnungsprüfung)
b) die Art und Weise sowie das Verfahren,
nach denen die in Artikel
37 vorgesehenen Zahlungen
und Beiträge sowie die in Artikel
41 vorgesehenen Vorschüsse
von den Vertragsstaaten der Organisation
zur Verfügung zu stellen
sind;
c) die Vorschriften über die Verantwortung
der Anweisungsbefugten
und der Rechnungsführer sowie die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen
!
d) die Sätze der in den Artikeln 39,
40 und 47 vorgesehenen Zinsen ;
e) die Art und Weise der Berechnung
der nach Artikel 146 zu leistenden
Beiträge;
f) Zusammensetzung und Aufgaben
eines Haushalts- und Finanzausschusses,
der vom Verwaltungsrat
eingesetzt werden soll.
Artikel 51
Gebührenordnung
Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere
die Höhe der Gebühren und
die Art und Weise, wie sie zu entrichten
sind.
Zweiter Teil
Materielles Patentrecht
Kapitel I
Patentierbarkeit
Artikel 52
Patentfähige Erfindungen
(1) Europäische Patente werden für
Erfindungen erteilt, die neu sind, auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindungen im Sinn des
Absatzes 1 werden insbesondere nicht
angesehen
a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche
Theorien und mathematische
Methoden;
b) ästhetische Formschöpfungen;
c) Pläne, Regeln und Verfahren für
gedankliche Tätigkeiten, für Spiele
oder für geschäftliche Tätigkeiten
sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
;
d) die Wiedergabe von Informationen.
(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit
der in dieser Vorschrift genannten
Gegenstände oder Tätigkeiten nur
insoweit entgegen, als sich die europäische
Patentanmeldung oder das
europäische Patent auf die genannten
Gegenstände oder Tätigkeiten als
solche bezieht.
(4) Verfahren zur chirurgischen
oder therapeutischen Behandlung des
menschlichen oder tierischen Körpers
und Diagnostizierverfahren, die am
menschlichen oder tierischen Körper
vorgenommen werden, gelten nicht
als gewerblich anwendbare Erfindungen
im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt
nicht für Erzeugnisse, insbesondere
Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung
in einem der vorstehend genannten
Verfahren.
Artikel 53
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Europäische Patente werden nicht
erteilt für
a) Erfindungen, deren Veröffentlichung
oder Verwertung gegen
die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstoßen würde; ein
solcher Verstoß kann nicht allein
aus der Tatsache hergeleitet werden,
daß die Verwertung der Erfindung
in allen oder einem Teil
der Vertragsstaaten durch Gesetz
oder Verwaltungsvorschrift verboten
ist;
b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie
für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von
Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift
ist auf mikrobiologische
Verfahren und auf die mit Hilfe
dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse
nicht anzuwenden.
Artikel 54
Neuheit
(1) Eine Erfindung gilt als neu,
wenn sie nicht zum Stand der Technik
gehört
(2) Den Stand der Technik bildet
alles, was vor dem Anmeldetag der
europäischen Patentanmeldung der
Öffentlichkeit durch schriftliche oder
mündliche Beschreibung, durch Benutzung
oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht worden ist.
(3) Als Stand der Technik gilt auch
der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen
in der ursprünglich eingereichten
Fassung, deren Anmeldetag
vor dem in Absatz 2 genannten
Tag liegt und die erst an oder nach
diesem Tag nach Artikel 93 veröffentlicht
worden sind.
(4) Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden,
als ein für die spätere europäische
Patentanmeldung benannter
Vertragsstaat auch für die veröffentlichte
frühere Anmeldung benannt
worden ist
(5) Gehören Stoffe oder Stoffgemische
zum Stand der Technik, so
wird ihre Patentfähigkeit durch die
Absätze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen,
sofern sie zur Anwendung in einem
der in Artikel 52 Absatz 4 genannten
Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung
zu einem dieser Verfahren
nicht zum Stand der Technik gehört
Artikel 55
Unschädliche Offenbarungen
(1) Für die Anwendung des Artikels
54 bleibt eine Offenbarung der
Erfindung außer Betracht, wenn sie
nicht früher als sechs Monate vor Einreichung
der europäischen Patentanmeldung
erfolgt ist und unmittelbar
oder mittelbar zurückgeht
a) auf einen offensichtlichen Mißbrauch
zum Nachteil des Anmelders
oder seines Rechtsvorgängers
oder
b) auf die Tatsache, daß der Anmelder
oder sein Rechtsvorgänger die
Erfindung auf amtlichen oder amtlich
anerkannten Ausstellungen im
Sinn des am 22. November 1928 in
Paris unterzeichneten und zuletzt
am 30. November 1972 revidierten
Übereinkommens über internationale
Ausstellungen zur Schau
gestellt hat.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe
b ist Absatz 1 nur anzuwenden,
wenn der Anmelder bei Einreichung
der europäischen Patentanmeldung
angibt, daß die Erfindung tatsächlich
zur Schau gestellt worden ist, und
innerhalb der Frist und unter den Bedingungen,
die in der Ausführungsordnung
vorgeschrieben sind, eine
entsprechende Bescheinigung einreicht
Artikel 56
Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend,
wenn sie sich für den Fachmann nicht
in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik ergibt. Gehören
zum Stand der Technik auch Unterlagen
im Sinn des Artikels 54 Absatz
3, so werden diese bei der Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit
nicht in Betracht gezogen.
Artikel 57
Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich
anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf
irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich
der Landwirtschaft hergestellt
oder benutzt werden kann.
Kapitel II
Zur Einreichung und Erlangung
des Europäischen Patents
berechtigte Personen — Erfindernennung
Artikel 58
Recht zur Anmeldung
europäischer Patente
Jede natürliche oder juristische Person
und jede einer juristischen Person
nach dem für sie maßgebenden Recht
gleichgestellte Gesellschaft kann die
Erteilung eines europäischen Patents
beantragen.
Artikel 59
Mehrere Anmelder
Die europäische Patentanmeldung
kann auch von gemeinsamen Anmeldern
oder von mehreren Anmeldern,
die verschiedene Vertragsstaaten benennen,
eingereicht werden.
Artikel 60
Recht auf das europäische Patent
(1) Das Recht auf das europäische
Patent steht dem Erfinder oder seinem
Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder
ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich
das Recht auf das europäische Patent
nach dem Recht des Staats, in dem der
Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt
ist; ist nicht festzustellen, in welchem
Staat der Arbeitnehmer überwiegend
beschäftigt ist, so ist das
Recht des Staats anzuwenden, in dem
der Arbeitgeber den Betrieb unterhält,
dem der Arbeitnehmer angehört
(2) Haben mehrere eine Erfindung
unabhängig voneinander gemacht, so
steht das Recht auf das europäische
Patent demjenigen zu, dessen europäische
Patentanmeldung den früheren
Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur,
wenn diese frühere Anmeldung nach
Artikel 93 veröffentlicht worden ist
und nur mit Wirkung für die in der
veröffentlichten früheren Anmeldung
benannten Vertragsstaaten.
(3) Im Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt gilt der Anmelder
als berechtigt, das Recht auf das europäische
Patent geltend zu machen.
Artikel 61
Anmeldung europäischer Patente
durch Nichtberechtigte
(1) Wird durch rechtskräftige Entscheidung
der Anspruch auf Erteilung
eines europäischen Patents einer in
Artikel 60 Absatz 1 genannten Person,
die nicht der Anmelder ist, zugesprochen,
so kann diese Person, sofern
das europäische Patent noch
nicht erteilt worden ist, innerhalb von
drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
der Entscheidung in bezug auf
die in der europäischen Patentanmeldung
benannten Vertragsstaaten, in
denen die Entscheidung ergangen
oder anerkannt worden ist oder auf
Grund des diesem Übereinkommen
beigefügten Anerkennungsprotokolls
anzuerkennen ist,
a) die europäische Patentanmeldung
an Stelle des Anmelders als eigene
Anmeldung weiterverfolgen,
b) eine neue europäische Patentanmeldung
für dieselbe Erfindung
einreichen oder
c) beantragen, daß die europäische
Patentanmeldung zurückgewiesen
wird.
(2) Auf eine nach Absatz 1 eingereichte
neue europäische Patentanmeldung
ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Verfahren zur Durchführung
des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse
für eine nach Absatz 1
eingereichte neue europäische Patentanmeldung
und die Frist zur Zahlung
der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr
und der Benennungsgebühren
für die neue Anmeldung sind in der
Ausführungsordnung vorgeschrieben.
Artikel 62
Anspruch auf Erfindernennung
Der Erfinder hat gegenüber dem
Anmelder oder Inhaber des europäischen
Patents das Recht, vor dem
Europäischen Patentamt als Erfinder
genannt zu werden.
Kapitel III
Wirkungen des europäischen
Patents und der europäischen
Patentanmeldung
Artikel 63
Laufzeit des europäischen Patents
(1) Die Laufzeit des europäischen
Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet
vom Anmeldetag an.
(2) Absatz 1 läßt das Recht eines
Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit
eines europäischen Patents im Kriegsfall
oder in einer vergleichbaren Krisenlage
dieses Staats zu den gleichen
Bedingungen zu verlängern, die für
die Laufzeit der nationalen Patente
dieses Staats gelten.
Artikel 64
Rechte aus dem europäischen Patent
(1) Das europäische Patent gewährt
seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung
des Hinweises auf
seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat,
für den es erteilt ist, vorbehaltlich
Absatz 2 dieselben Rechte, die
ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales
Patent gewähren würde.
(2) Ist Gegenstand des europäischen
Patents ein Verfahren, so erstreckt
sich der Schutz auch auf die durch
das Verfahren unmittelbar hergestellten
Erzeugnisse.
(3) Eine Verletzung des europäischen
Patents wird nach nationalem
Recht behandelt.
Artikel 65
Übersetzung der europäischen
Patentschrift
(1) Jeder Vertragsstaat kann für
den Fall, daß die Fassung, in der das
Europäische Patentamt für diesen
Staat ein europäisches Patent zu erteilen
oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten
beabsichtigt, nicht in
einer seiner Amtssprachen vorliegt,
vorschreiben, daß der Anmelder oder
Patentinhaber bei der Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz
eine Übersetzung der Fassung nach
seiner Wahl in einer der Amtssprachen
dieses Staats oder, soweit der
betreffende Staat die Verwendung
einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben
hat, in dieser Amtssprache
einzureichen hat Die Frist für die
Einreichung der Übersetzung beträgt
drei Monate nach Beginn der in Artikel
97 Absatz 2 Buchstabe b oder
gegebenenfalls in Artikel 102 Absatz 3
Buchstabe b genannten Frist, sofern
nicht der betreffende Staat eine längere
Frist vorschreibt
(2) Jeder Vertragsstaat, der eine
Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat,
kann vorschreiben, daß der Anmelder
oder Patentinhaber innerhalb
einer von diesem Staat bestimmten
Frist die Kosten für eine Veröffentlichung
der Übersetzung ganz oder
teilweise zu entrichten hat.
(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben,
daß im Fall der Nichtbeachtung
einer auf Grund der Absätze 1
und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen
des europäischen Patents in
diesem Staat als von Anfang an nicht
eingetreten gelten.
Artikel 66
Wirkung der europäischen
Patentanmeldung
als nationale Hinterlegung
Eine europäische Patentanmeldung,
deren Anmeldetag feststeht, hat in
den benannten Vertragsstaaten die
Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen
Hinterlegung, gegebenenfalls
mit der für die europäische Patentanmeldung
in Anspruch genommenen
Priorität.
Artikel 67
Rechte aus der europäischen
Patentanmeldung
nach Veröffentlichung
(1) Die Europäische Patentanmeldung
gewährt dem Anmelder vom
Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel
93 an in den in der Veröffentlichung
angegebenen benannten Vertragsstaaten
einstweilen den Schutz
nach Artikel 64.
(2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen,
daß die europäische Patentanmeldung
nicht den Schutz nach Artikel
64 gewährt. Der Schutz, der mit
der Veröffentlichung der europäischen
Patentanmeldung verbunden ist, darf
jedoch nicht geringer sein als der
Schutz, der sich auf Grund des Rechts
des betreffenden Staats aus der zwingend
vorgeschriebenen Veröffentlichung
der ungeprüften nationalen
Patentanmeldungen ergibt. Zumindest
hat jeder Vertragsstaat vorzusehen,
daß der Anmelder für die Zeit von
der Veröffentlichung der europäischen
Patentanmeldung an von demjenigen,
der die Erfindung in diesem Vertragsstaat
unter Voraussetzungen benutzt
hat, die nach dem nationalen Recht
im Fall der Verletzung eines nationalen
Patents sein Verschulden begründen
würden, eine den Umständen
nach angemessene Entschädigung verlangen
kann.
(3) Jeder Vertragsstaat kann für
den Fall, daß eine seiner Amtssprachen
nicht die Verfahrenssprache ist,
vorsehen, daß der einstweilige Schutz
nach den Absätzen 1 und 2 erst von
dem Tag an eintritt, an dem eine
Übersetzung der Patentansprüche
nach Wahl des Anmelders in einer
der Amtssprachen dieses Staats oder,
soweit der betreffende Staat die Verwendung
einer bestimmten Amtssprache
vorgeschrieben hat, in dieser
Amtssprache
a) der Öffentlichkeit unter den nach
nationalem Recht vorgesehenen
Voraussetzungen zugänglich gemacht
worden ist oder
b) demjenigen übermittelt worden ist,
der die Erfindung in diesem Vertragsstaat
benutzt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2
vorgesehenen Wirkungen der euro-
päischen Patentanmeldung gelten als
von Anfang an nicht eingetreten,
wenn die europäische Patentanmeldung
zurückgenommen worden ist, als
zurückgenommen gilt oder rechtskräftig
zurückgewiesen worden ist. Das
gleiche gilt für die Wirkungen der
europäischen Patentanmeldung in
einem Vertragsstaat, dessen Benennung
zurückgenommen worden ist oder als
zurückgenommen gilt.
Artikel 68
Wirkung des Widerrufs
des europäischen Patents
Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen
Wirkungen der europäischen
Patentanmeldung und des darauf
erteilten europäischen Patents gelten
in dem Umfang, in dem das Patent
im Einspruchsverfahren widerrufen
ist, als von Anfang an nicht
eingetreten.
Artikel 69
Schutzbereich
(1) Der Schutzbereich des europäischen
Patents und der europäischen
Patentanmeldung wird durch den
Inhalt der Patentansprüche bestimmt
Die Beschreibung und die Zeichnungen
sind jedoch zur Auslegung der
Patentansprüche heranziehen.
(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung
des europäischen Patents wird
der Schutzbereich der europäischen
Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten
Patentansprüche, die in der
Veröffentlichung nach Artikel 93 enthalten
sind, bestimmt. Jedoch bestimmt
das europäische Patent in seiner
erteilten oder im Einspruchsverfahren
geänderten Fassung rückwirkend
den Schutzbereich der Anmeldung,
soweit dieser Schutzbereich
nicht erweitert wird.
Artikel 70
Verbindliche Fassung
einer europäischen Patentanmeldung
oder eines europäischen Patents
(1) Der Wortlaut einer europäischen
Patentanmeldung oder eines europäischen
Patents in der Verfahrenssprache
stellt in Verfahren vor dem
Europäischen Patentamt sowie in
jedem Vertragsstaat die verbindliche
Fassung dar.
(2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2
ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt der ursprüngliche
Text für die Feststellung maßgebend,
ob der Gegenstand der europäischen
Patentanmeldung oder des
europäischen Patents nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der eingereichten
Fassung hinausgeht.
(3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen,
daß in seinem Staat eine
im Übereinkommen vorgeschriebene
Übersetzung in einer seiner Amtssprachen
für den Fall maßgebend ist,
daß der Schutzbereich der europäischen
Patentanmeldung oder des europäischen
Patents in der Sprache der
Übersetzung enger ist als der Schutzbereich
in der Verfahrenssprache
dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.
(4) Jeder Vertragsstaat, der eine
Vorschrift nach Absatz 3 erläßt,
a) muß dem Anmelder oder Patentinhaber
gestatten, eine berichtigte
Übersetzung der europäischen Patentanmeldung
oder des europäischen
Patents einzureichen. Die
berichtigte Übersetzung hat erst
dann rechtliche Wirkung, wenn die
von dem Vertragsstaat in entsprechender
Anwendung der Artikel 65
Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt
sind;
b) kann vorsehen, daß derjenige, der
in diesem Staat in gutem Glauben
eine Erfindung in Benutzung genommen
oder wirkliche und ernsthafte
Veranstaltungen zur Benutzung
einer Erfindung getroffen hat,
deren Benutzung keine Verletzung
der Anmeldung oder des Patents
in der Fassung der ursprünglichen
Übersetzung darstellen würde,
nach Eintritt der rechtlichen Wirkung
der berichtigten Übersetzung
die Benutzung in seinem Betrieb
oder für die Bedürfnisse seines Betriebs
unentgeltlich fortsetzen darf.
Kapitel IV
Die europäische Patentanmeldung
als Gegenstand des Vermögens
Artikel 71
Übertragung und Bestellung
von Rechten
Die europäische Patentanmeldung
kann für einen oder mehrere der benannten
Vertragsstaaten übertragen
werden oder Gegenstand von Rechten
sein.
Artikel 72
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Die rechtsgeschäftliche Übertragung
der europäischen Patentanmeldung
muß schriftlich erfolgen und bedarf
der Unterschrift der Vertragsparteien.
Artikel 73
Vertragliche Lizenzen
Eine europäische Patentanmeldung
kann ganz oder teilweise Gegenstand
von Lizenzen für alle oder einen Teil
der Hoheitsgebiete der benannten
Vertragsstaaten sein.
Artikel 74
Anwendbares Recht
Soweit in diesem Übereinkommen
nichts anderes bestimmt ist, unterliegt
die europäische Patentanmeldung als
Gegenstand des Vermögens in jedem
benannten Vertragsstaat und mit Wirkung
für diesen Staat dem Recht, das
in diesem Staat für nationale. Patentanmeldungen
gilt.
Dritter Teil
Die Europäische Patentanmeldung
Kapitel I
Einreichung und Erfordernisse der
europäischen Patentanmeldung
Artikel 75
Einreichung der europäischen
Patentanmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung
kann eingereicht werden
a) beim Europäischen Patentamt in
München oder seiner Zweigstelle
in Den Haag oder
b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz oder bei
anderen zuständigen Behörden
eines Vertragsstaats, wenn das
Recht dieses Staats es gestattet.
Eine in dieser Weise eingereichte
Anmeldung hat dieselbe Wirkung,
wie wenn sie an demselben Tag
beim Europäischen Patentamt eingereicht
worden wäre.
(2) Absatz 1 steht der Anwendung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
nicht entgegen, die in einem
Vertragsstaat
a) für Erfindungen gelten, die wegen
ihres Gegenstands nicht ohne vorherige
Zustimmung der zuständigen
Behörden dieses Staats ins
Ausland übermittelt werden dürfen,
oder
b) bestimmen, daß Patentanmeldungen
zuerst bei einer nationalen
Behörde eingereicht werden müssen,
oder die die unmittelbare Einreichung
bei einer anderen Behörde
von einer vorherigen Zustimmung
abhängig machen.
(3) Ein Vertragsstaat darf weder
vorschreiben noch zulassen, daß europäische
Teilanmeldungen bei einer in
Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde
eingereicht werden.
Artikel 76
Europäische Teilanmeldung
(1) Eine europäische Teilanmeldung
ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt
in München oder seiner
Zweigstelle in Den Haag einzureichen.
Sie kann nur für einen Gegenstand
eingereicht werden, der nicht über
den Inhalt der früheren Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgeht; soweit diesem Erfordernis
entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung
als an dem Anmeldetag
der früheren Anmeldung eingereicht
und genießt deren Prioritätsrecht.
(2) In der europäischen Teilanmeldung
dürfen nur Vertragsstaaten benannt
werden, die in der früheren
Anmeldung benannt worden sind.
(3) Das Verfahren zur Durchführung
des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse
der europäischen Teilanmeldung
und die Frist zur Zahlung
der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr
und der Benennungsgebühren
sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
Artikel,77
Übermittlung europäischer
Patentanmeldungen
(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz eines Vertragsstaats
hat die bei ihr oder bei
anderen zuständigen Behörden dieses
Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen
innerhalb der kürzesten
Frist, die mit der Anwendung der
nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung
von Erfindungen im
Interesse des Staats vereinbar ist, an
das Europäische Patentamt weiterzuleiten.
(2) Die Vertragsstaaten ergreifen
alle geeigneten Maßnahmen, damit die
europäischen Patentanmeldungen, deren
Gegenstand offensichtlich im Sinn
der in Absatz 1 genannten Vorschriften
nicht geheimhaltungsbedürftig ist,
innerhalb von sechs Wochen nach
Einreichung der Anmeldung an das
Europäische Patentamt weitergeleitet
werden.
(3) Europäische Patentanmeldungen,
bei denen näher geprüft werden muß,
ob sie geheimhaltungsbedürftig sind,
sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß
sie innerhalb von vier Monaten nach
Einreichung der Anmeldung oder,
wenn eine Priorität in Anspruch genommen
worden ist, innerhalb von
vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag
beim Europäischen Patentamt
eingehen.
(4) Eine europäische Patentanmeldung,
deren Gegenstand unter Ge-
heimschutz gestellt worden ist, wird
nicht an das Europäische Patentamt
weitergeleitet.
(5) Europäische Patentanmeldungen,
die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten
Monats nach Einreichung der
Anmeldung oder, wenn eine Priorität
in Anspruch genommen worden ist,
nach dem Prioritätstag dem Europäischen
Patentamt zugehen, gelten als
zurückgenommen. Die Anmeldegebühr,
die Recherchengebühr und die
Benennungsgebühren werden zurückgezahlt
Artikel 78
Erfordernisse der europäischen
Patentanmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung
muß enthalten
a) einen Antrag auf Erteilung eines
europäischen Patents;
b) eine Beschreibung der Erfindung;
c) einen oder mehrere Patentansprüche;
d) die Zeichnungen, auf die sich die
Beschreibung oder die Patentansprüche
beziehen;
e) eine Zusammenfassung.
(2) Für die europäische Patentanmeldung
sind die Anmeldegebühr und
die Recherchengebühr innerhalb eines
Monats nach Einreichung der Anmeldung
zu entrichten.
(3) Die europäische Patentanmeldung
muß den Erfordernissen genügen,
die in der Ausführungsordnung
vorgeschrieben sind.
Artikel 79
Benennung von Vertragsstaaten
(1) Im Antrag auf Erteilung eines
europäischen Patents sind der Vertragsstaat
oder die Vertragsstaaten, in
denen für die Erfindung Schutz begehrt
wird, zu benennen.
(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats
ist die Benennungsgebühr
zu entrichten. Die Benennungsgebühren
sind innerhalb von zwölf Monaten
nach Einreichung der europäischen
Patentanmeldung oder, wenn
eine Priorität in Anspruch genommen
worden ist, nach dem Prioritätstag zu
entrichten; im letztgenannten Fall
kann die Zahlung noch bis zum Ablauf
der in Artikel 78 Absatz 2 genannten
Frist erfolgen, wenn diese
Frist später abläuft.
(3) Die Benennung eines Vertragsstaats
kann bis zur Erteilung des europäischen
Patents zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme der Benennung
aller Vertragsstaaten gilt als
Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung.
Die Benennungsgebühren
werden nicht zurückgezahlt.
Artikel 80
Anmeldetag
Der Anmeldetag einer europäischen
Patentanmeldung ist der Tag, an dem
die vom Anmelder eingereichten
Unterlagen enthalten
a) einen Hinweis, daß ein europäisches
Patent beantragt wird;
b) die Benennung mindestens eines
Vertragsstaats;
c) Angaben, die es erlauben, die Identität
des Anmelders festzustellen;
d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1
und 2 vorgesehenen Sprachen eine
Beschreibung und einen oder
mehrere Patentansprüche, selbst
wenn die Beschreibung und die
Patentansprüche nicht den übrigen
Vorschriften dieses Übereinkommens
entsprechen.
Artikel 81
Erfindernennung
In der europäischen Patentanmeldung
ist der Erfinder zu nennen. Ist
der Anmelder nicht oder nicht allein
der Erfinder, so hat die Erfindernennung
eine Erklärung darüber zu enthalten,
wie der Anmelder das Recht
auf das europäische Patent erlangt
hat.
Artikel 82
Einheitlichkeit der Erfindung
Die europäische Patentanmeldung
darf nur eine einzige Erfindung enthalten
oder eine Gruppe von Erfindungen,
die untereinander in der
Weise verbunden sind, daß sie eine
einzige allgemeine erfinderische Idee
verwirklichen.
Artikel 83
Offenbarung der Erfindung
Die Erfindung ist in der europäischen
Patentanmeldung so deutlich
und vollständig zu offenbaren, daß ein
Fachmann sie ausführen kann.
Artikel 84
Patentansprüche
Die Patentansprüche müssen den
Gegenstand angeben, für den Schutz
begehrt wird. Sie müssen deutlich,
knapp gefaßt und von der Beschreibung
gestützt sein.
Artikel 85
Zusammenfassung
Die Zusammenfassung dient ausschließlich
der technischen Informa-
tion; sie kann nicht für andere
Zwecke, insbesondere nicht für die
Bestimmung des Umfangs des begehrten
Schutzes und für die Anwendung
des Artikels 54 Absatz 3, herangezogen
werden.
Artikel 86
Jahresgebühren für die europäische
Patentanmeldung
(1) Für die europäische Patentanmeldung
sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung
Jahresgebühren an
das Europäische Patentamt zu entrichten.
Sie werden für das dritte und
jedes weitere Jahr, gerechnet vom
Anmeldetag an, geschuldet.
(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr
nicht bis zum Fälligkeitstag,
so kann die Jahresgebühr noch
innerhalb von sechs Monaten nach
Fälligkeit wirksam entrichtet werden,
sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr
entrichtet wird.
(3) Werden die Jahresgebühr und
gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr
nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die
europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Das Europäische Patentamt
ist allein befugt, hierüber zu
entscheiden.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung
von Jahresgebühren endet mit der
Zahlung der Jahresgebühr, die für das
Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf
die Erteilung des europäischen Patents
bekanntgemacht wird.
Kapitel II
Priorität
Artikel 87
Prioritätsrecht
(1) Jedermann, der in einem oder
mit Wirkung für einen Vertragsstaat
der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums
eine Anmeldung für ein Patent, ein
Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat
oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig
eingereicht hat, oder
sein Rechtsnachfolger genießt für die
Anmeldung derselben Erfindung zum
europäischen Patent während einer
Frist von zwölf Monaten nach der
Einreichung1 der ersten Anmeldung
ein Prioritätsrecht.
(2) Als prioritätsbegründend wird
jede Anmeldung anerkannt; der nach
dem nationalen Recht des Staats, in
dem die Anmeldung eingereicht worden
ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen
Verträgen unter Einschluß dieses
Übereinkommens die Bedeutung
einer vorschriftsmäßigen nationalen
Anmeldung zukommt
(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler
Anmeldung ist jede Anmeldung
zu verstehen, die zur Festlegung
des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung
eingereicht worden ist, wobei
das spätere Schicksal der Anmeldung
ohne Bedeutung ist.
(4) Als erste Anmeldung, von deren
Einreichung an die Prioritätsfrist läuft,
wird auch eine jüngere Anmeldung
angesehen, die denselben Gegenstand
betrifft wie eine erste ältere in demselben
oder für denselben Staat eingereichte
Anmeldung, sofern diese
ältere Anmeldung bis zur Einreichung
der jüngeren Anmeldung zurückgenommen,
fallengelassen oder zurückgewiesen
worden ist, und zwar bevor
sie öffentlich ausgelegt worden ist
und ohne daß Rechte bestehen geblieben
sind; ebensowenig darf diese
ältere Anmeldung schon Grundlage
für die Inanspruchnahme des Prioritätsrecht
gewesen sein. Die ältere Anmeldung
kann in diesem Fall nicht
mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme
des Prioritätsrechts dienen,
(5) Ist die erste Anmeldung in
einem nicht zu den Vertragsstaaten
der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums
gehörenden Staat eingereicht worden,
so sind die Absätze 1 bis 4 nur insoweit
anzuwenden, als dieser Staat
nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats
aufgrund einer ersten
Anmeldung beim Europäischen Patentamt
und aufgrund einer ersten Anmeldung
in jedem oder für jeden
Vertragsstaat gemäß zwei- oder mehrseitigen
Verträgen ein Prioritätsrecht
gewährt, und zwar unter Voraussetzungen
und mit Wirkungen, die denen
der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar
sind.
Artikel 88
Inanspruchnahme der Priorität
(1) Der Anmelder, der die Priorität
einer früheren Anmeldung in Anspruch
nehmen will, hat eine Prioritätserklärung,
eine Abschrift der
früheren Anmeldung und, wenn die
Sprache der früheren Anmeldung
nicht eine Amtssprache des Europäischen
Patentamts ist, eine Übersetzung
der früheren Anmeldung in einer
der Amtssprachen einzureichen. Das
Verfahren zur Durchführung dieser
Vorschrift ist in der Ausführungsordnung
vorgeschrieben.
(2) Für eine europäische Patentanmeldung
können mehrere Prioritäten
in Anspruch genommen werden, selbst
wenn sie aus verschiedenen Staaten
stammen. Für einen Patentanspruch
können mehrere Prioritäten in Anspruch
genommen werden. Werden
mehrere Prioritäten in Anspruch ge-
nommen, so beginnen Fristen, die vom
Prioritätstag an laufen, vom frühesten
Prioritätstag an zu laufen.
(3) Werden eine oder mehrere Prioritäten
für die europäische Patentanmeldung
in Anspruch genommen,
so umfaßt das Prioritätsrecht nur die
Merkmale der europäischen Patentanmeldung,
die in der Anmeldung oder
den Anmeldungen enthalten sind,
deren Priorität in Anspruch genommen
worden ist.
(4) Sind bestimmte Merkmale der
Erfindung, für die die Priorität in Anspruch
genommen wird, nicht in den
in der früheren Anmeldung aufgestellten
Patentansprüchen enthalten, so
reicht es für die Gewährung der Priorität
aus, daß die Gesamtheit der
Anmeldungsunterlagen der früheren
Anmeldung diese Merkmale deutlich
offenbart.
Artikel 89
Wirkung des Prioritätsrechte
Das Prioritätsrecht hat die Wirkung,
daß der Prioritätstag als Tag der europäischen
Patentanmeldung für die
Anwendung des Artikels 54 Absätze 2
und 3 sowie des Artikels 60 Absatz 2
gilt
Vierter Teil
Erteilungsverfahren
Artikel 90
Eingangsprüfung
(1) Die Eingangsstelle prüft, ob
a) die europäische Patentanmeldung
den Erfordernissen für die Zuerkennung
eines Anmeldetags genügt)
b) die Anmeldegebühr und die
Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet
worden sind;
c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2
die Übersetzung der europäischen
Patentanmeldung in der Verfahrenssprache
rechtzeitig eingereicht
worden ist.
(2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt
werden, so gibt die Eingangsstelle
dem Anmelder nach Maßgabe
der Ausführungsordnung Gelegenheit,
die festgestellten Mängel zu beseitigen.
Werden die Mängel nicht rechtzeitig
beseitigt, so wird die Anmeldung
nicht als europäische Patentanmeldung
behandelt.
(3) Sind die Anmeldegebühr und die
Recherchengebühr nicht rechtzeitig
entrichtet worden oder ist im Fall des
Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung
der europäischen Patentanmeldung in
der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig
eingereicht worden, so gilt die europäische
Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 91
Formalprüfung
(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen
Patentanmeldung fest und
gilt die Anmeldung nicht nach Artikel
90 Absatz 3 als zurückgenommen,
so prüft die Eingangsstelle, ob
a) den Erfordernissen des Artikels 133
Absatz 2 entsprochen worden ist;
b) die Anmeldung den Formerfordernissen
genügt, die zur Durchführung
dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung
vorgeschrieben
sind;
c) die Zusammenfassung eingereicht
worden ist;
d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen
Patents hinsichtlich
seines Inhalts den zwingenden
Vorschriften genügt, die in der
Ausführungsordnung vorgeschrieben
sind, und ob gegebenenfalls
den Vorschriften dieses Übereinkommens,
über die Inanspruchnahme
der Priorität entsprochen
worden ist;
e) die Benennungsgebühren entrichtet
worden sind;
f) die Erfindernennung nach Artikel
81 erfolgt ist;
g) die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe
d genannten Zeichnungen am
Anmeldetag eingereicht worden
sind.
(2) Stellt die Eingangsstelle behebbare
Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder
nach Maßgabe der Ausführungsordnung
Gelegenheit, diese
Mängel zu beseitigen.
(3) Werden die in den Fällen des
Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten
Mängel nicht nach Maßgabe
der Ausführungsordnung beseitigt,
so wird die europäische Patentanmeldung
zurückgewiesen; betreffen
die in Absatz 1 Buchstabe d genannten
Vorschriften den Prioritätsanspruch,
so erlischt der Prioritätsanspruch
für die Anmeldung.
(4) Wird im Fall des Absatzes 1
Buchstabe e die Benennungsgebühr
für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig
entrichtet, so gilt die Benennung
dieses Staats als zurückgenommen.
(5) Wird im Fall des Absatzes 1
Buchstabe f die Erfindernennung nicht
nach Maßgabe der Ausführungsordnung
vorbehaltlich der darin vorgesehenen
Ausnahmen innerhalb von
sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag
oder, wenn eine Priorität in
Anspruch genommen worden ist, nach
dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt
die europäische Patentanmeldung als
zurückgenommen.
(6) Werden im Fall des Absatzes 1
Buchstabe g die Zeichnungen nicht am
Anmeldetag eingereicht und wird der
Mangel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung
beseitigt, so tritt
nach der vom Anmelder aufgrund
der Ausführungsordnung getroffenen
Wahl die Rechtsfolge ein, daß entweder
der Anmeldetag neu auf den
Tag der Einreichung der Zeichnungen
festgesetzt wird oder die Bezugnahmen
auf die Zeichnungen in der Anmeldung
als gestrichen gelten.
Artikel 92
Erstellung des europäischen
Recherchenberichts
(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen
Patentanmeldung fest und
gilt die Anmeldung nicht nach Artikel
90 Absatz 3 als zurückgenommen,
so erstellt die Recherchenabteilung
den europäischen Recherchenbericht
auf der Grundlage der Patentansprüche
unter angemessener Berücksichtigung
der Beschreibung und der
vorhandenen Zeichnungen in der in
der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Form.
(2) Der europäische Recherchenbericht
wird unmittelbar nach seiner Erstellung
dem Anmelder zusammen mit
den Abschriften aller angeführten
Schriftstücke übersandt
Artikel 93
Veröffentlichung der europäischen
Patentanmeldung
(1) Die europäische Patentanmeldung
wird unverzüglich nach Ablauf
von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag
oder, wenn eine Priorität in
Anspruch genommen worden ist, nach
dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie
kann jedoch auf Antrag des Anmelders
vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht
werden. Wird die Entscheidung,
durch die das europäische Patent erteilt
worden ist, vor Ablauf dieser
Frist wirksam, so wird die Anmeldung
gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift
veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung enthält die
Beschreibung, die Patentansprüche
und gegebenenfalls die Zeichnungen
jeweils in der ursprünglich eingereichten
Fassung sowie als Anlage
den europäischen Recherebenbericht
und die Zusammenfassung, sofern
diese vor Abschluß der technischen
Vorbereitungen für die Veröffentlichung
vorliegen. Sind der europäische
Recherchenbericht und die Zusammenfassung
nicht mit der Anmeldung
veröffentlicht worden, so werden
sie gesondert veröffentlicht
Artikel 94
Prüfungsantrag
(1) Das Europäische Patentamt prüft
auf schriftlichen Antrag, ob die europäische
Patentanmeldung und die
Erfindung, die sie zum Gegenstand
hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens
genügen.
(2) Der Prüfungsantrag kann vom
Anmelder bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach dem Tag gestellt werden,
an dem im Europäischen Patentblatt
auf die Veröffentlichung des
europäischen Recherchenberichts hingewiesen
worden ist. Der Antrag gilt
erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr
entrichtet worden ist. Der Antrag
kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz
2 genannten Frist ein Prüfungsantrag
nicht gestellt, so gilt die europäische
Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 95
Verlängerung der Frist zur Stellung
des Prüfungsantrags
(1) Der Verwaltungsrat kann die
Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
verlängern, wenn feststeht, daß die
europäischen Patentanmeldungen
nicht in angemessener Zeit geprüft
werden können.
(2) Verlängert der Verwaltungsrat
die Frist, so kann er beschließen, daß
auch ein Dritter die Prüfung beantragen
kann. In diesem Fall legt der
Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung
die Vorschriften zur Durchführung
dieses Beschlusses fest.
(3) Ein Beschluß des Verwaltungsrats,
die Frist zu verlängern, ist nur
auf die europäischen Patentanmeldungen
anzuwenden, die nach der Veröffentlichung
dieses Beschlusses im
Amtsblatt des Europäischen Patentamts
eingereicht werden.
(4) Verlängert der Verwaltungsrat
die Frist, so hat er Maßnahmen zu
treffen, um die ursprüngliche Frist so
schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel 96
Prüfung
der europäischen Patentanmeldung
(1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag
gestellt, bevor ihm der euro-
päische Recherchenbericht zugegangen
ist, so fordert ihn das Europäische
Patentamt nach Übersendung des Berichts
auf, innerhalb einer zu bestimmenden
Frist zu erklären, ob er die
europäische Patentanmeldung aufrechterhält.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die europäische
Patentanmeldung oder die Erfindung,
die sie zum Gegenstand hat,
den Erfordernissen dieses Übereinkommens
nicht genügt, so fordert die
Prüfungsabteilung den Anmelder nach
Maßgabe der Ausführungsordnung so
oft wie erforderlich auf, innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden Frist
eine Stellungnahme einzureichen.
(3) Unterläßt es der Anmelder, auf
eine Aufforderung nach Absatz 1 oder
2 rechtzeitig zu antworten, so gilt
die europäische Patentanmeldung als
zurückgenommen.
Artikel 97
Zurückweisung oder Erteilung
(1) Ist die Prüfungsabteilung der
Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung
oder die Erfindung,
die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen
dieses Übereinkommens
nicht genügt, so weist sie die europäische
Patentanmeldung zurück, sofern
in diesem Übereinkommen nicht
eine andere Rechtsfolge vorgeschrieben
ist
(2) Ist die Prüfungsabteilung der
Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung
und die Erfindung, die
sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen
dieses Übereinkommens genügen,
so beschließt sie die Erteilung
des europäischen Patents für die benannten
Vertragsstaaten, vorausgegesetzt,
daß
a) gemäß der Ausführungsordnung
feststeht, daß der Anmelder mit
der Fassung, in der die Prüfungsabteilung
das europäische Patent
zu erteilen beabsichtigt, einverstanden
ist,
b) die Erteilungsgebühr und die
Druckkostengebühr innerhalb der
in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Frist entrichtet und
c) die bereits fälligen Jahresgebühren
und Zuschlagsgebühren entrichtet
worden sind.
(3) Werden die Erteilungsgebühr
und die Druckkostengebühr nicht
rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische
Patentanmeldung als zurückgenommen.
(4) Die Entscheidung über die Erteilung
des europäischen Patents wird
erst an dem Tag wirksam, an dem
im Europäischen Patentblatt auf die
Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser
Hinweis wird frühestens drei Monate
nach Beginn der in Absatz 2
Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht
(5) In der Ausführungsordnung kann
vorgesehen werden, daß der Anmelder
eine Übersetzung der Fassung der
Patentansprüche, in der die Prüfungsabteilung
das europäische Patent zu
erteilen beabsichtigt, in den beiden
Amtssprachen des Europäischen Patentamts
einzureichen hat, die nicht
die Verfahrenssprache sind. In diesem
Fall beträgt die in Absatz 4 vorgesehene
Frist mindestens fünf Monate.
Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig
eingereicht, so gilt die europäische
Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 98
Veröffentlichung
der europäischen Patentschrift
Das Europäische Patentamt gibt
gleichzeitig mit der Bekanntmachung
des Hinweises auf die Erteilung des
europäischen Patents eine europäische
Patentschrift heraus, in der die Beschreibung,
die Patentansprüche und
gegebenenfalls die Zeichnungen enthalten
sind.
Fünfter Teil
Einspruchsverfahren
Artikel 99
Einspruch
(1) Innerhalb von neun Monaten
nach der Bekanntmachung des Hinweises
auf die Erteilung des europäischen
Patents kann jedermann
beim Europäischen Patentamt gegen
das erteilte europäische Patent Einspruch
einlegen. Der Einspruch ist
schriftlich einzureichen und zu begründen.
Er gilt erst als eingelegt,
wenn die Einspruchsgebühr entrichtet
worden ist.
(2) Der Einspruch erfaßt das europäische
Patent für alle Vertragsstaaten,
in denen es Wirkung hat.
(3) Der Einspruch kann auch eingelegt
werden, wenn für alle benannten
Vertragsstaaten auf das europäische
Patent verzichtet worden ist
oder wenn das europäische Patent
für alle diese Staaten erloschen ist.
(4) Am Einspruchsverfahren sind
neben dem Patentinhaber die Einsprechenden
beteiligt.
(5) Weist jemand nach, daß er in
einem Vertragsstaat auf Grund einer
rechtskräftigen Entscheidung anstelle
des bisherigen Patentinhabers in das
Patentregister dieses Staats eingetra-
gen ist, so tritt er auf Antrag in bezug
auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen
Patentinhabers. Abweichend
von Artikel 118 gelten der bisherige
Patentinhaber und derjenige, der sein
Recht geltend macht, nicht als gemeinsame
Inhaber, es sei denn, daß
beide dies verlangen.
Artikel 100
Einspruchsgründe
Der Einspruch kann nur darauf gestützt
werden, daß
a) der Gegenstand des europäischen
Patents nach den Artikeln 52 bis
57 nicht patentfähig ist;
b) das europäische Patent die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig
offenbart, daß ein Fachmann
sie ausführen kann;
c) der Gegenstand des europäischen
Patents fiber den Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten
Fassung oder, wenn das
Patent auf einer europäischen Teilanmeldung
oder einer nach Artikel
61 eingereichten neuen europäischen
Patentanmeldung beruht,
über den Inhalt der früheren Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten
Fassung hinausgeht.
Artikel 101
Prüfung des Einspruchs
(1) Ist der Einspruch zulässig, so
prüft die Einspruchsabteilung, ob die
in Artikel 100 genannten Einspruchsgründe
der Aufrechterhaltung des
europäischen Patents entgegenstehen.
(2) Bei der Prüfung des Einspruchs,
die nach Maßgabe der Ausführungsordnung
durchzuführen ist, fordert die
Einspruchsabteilung die Beteiligten so
oft wie erforderlich auf, innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden Frist
eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden
oder zu den Schriftsätzen anderer
Beteiligter einzureichen.
Artikel 102
Widerruf oder Aufrechterhaltung
des europäischen Patents
(1) Ist die Einspruchsabteilung der
Auffassung, daß die in Artikel 100
genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung
des europäischen Patents
entgegenstehen, so widerruft sie
das Patent.
(2) Ist die Einspruchsabteilung der
Auffassung, daß die in Artikel 100
genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung
des europäischen Patents
in unveränderter Form nicht
entgegenstehen, so weist sie den Einspruch
zurück.
(3) Ist die Einspruchsabteilung der
Auffassung, daß unter Berücksichtigung
der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren
vorgenommenen Änderungen
das europäische Patent und
die Erfindung, die es zum Gegenstand
hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens
genügen, so beschließt
sie die Aufrechterhaltung des Patents
in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt,
daß
a) gemäß der Ausführungsordnung
feststeht, daß der Patentinhaber
mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung
das Patent aufrechtzuerhalten
beabsichtigt, einverstanden
ist, und
b) die Druckkostengebühr für eine
neue europäische Patentschrift innerhalb
der in der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Frist
entrichtet worden ist
(4) Wird die Druckkostengebühr für
eine neue europäische Patentschrift
nicht rechtzeitig entrichtet, so wird
das europäische Patent widerrufen.
(5) In der Ausführungsordnung kann
vorgesehen werden, daß der Patentinhaber
eine Übersetzung der geänderten
Patentansprüche in den beiden
Amtssprachen des Europäischen Patentamts,
die nicht Verfahrenssprache
sind, einzureichen hat. Wird die Übersetzung
nicht rechtzeitig eingereicht,
so wird das europäische Patent widerrufen.
Artikel 103
Veröffentlichung einer
neuen europäischen Patentschrift
Ist das europäische Patent nach Artikel
102 Absatz 3 geändert worden,
so gibt das Europäische Patentamt
gleichzeitig mit der Bekanntmachung
des Hinweises auf die Entscheidung
über den Einspruch eine neue europäische
Patentschrift heraus, in der
die Beschreibung, die Patentansprüche
und gegebenenfalls die Zeichnungen
in der geänderten Form enthalten sind.
Artikel 104
Kosten
(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder
Beteiligte die ihm erwachsenen
Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung
oder die Beschwerdekammer,
wenn und soweit dies der
Billigkeit entspricht, über eine Verteilung
der Kosten, die durch eine
mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme
verursacht worden
sind, nach Maßgabe der Ausführungsordnung
anders entscheidet.
(2) Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung
setzt auf Antrag den
Betrag der Kosten fest, die auf Grund
einer Entscheidung über die Vertei-
lung zu erstatten sind. Gegen die
Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle
ist der Antrag auf Entscheidung durch
die Einspruchsabteilung innerhalb
einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Frist zulässig.
(3) Jede unanfechtbare Entscheidung
des Europäischen Patentamts über die
Festsetzung der Kosten wird in jedem
Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung
wie ein rechtskräftiges Urteil
eines Zivilgerichts des Staats behandelt,
in dessen Hoheitsgebiet die
Vollstreckung stattfindet Eine Überprüfung
dieser Entscheidung darf sich
lediglich auf ihre Echtheit beziehen.
Artikel 105
Beitritt
des vermeintlichen Patentverletzers
(1) Ist gegen ein europäisches Patent
Einspruch eingelegt worden, so
kann Jeder Dritte, der nachweist, daß
gegen ihn Klage wegen Verletzung
dieses Patents erhoben worden ist,
nach Ablauf der Einspruchsfrist dem
Einspruchsverfahren beitreten, wenn
er den Beitritt innerhalb von drei Monaten
nach dem Tag erklärt, an dem
die Verletzungsklage erhoben worden
ist Das gleiche gilt für jeden Dritten,
der nachweist, daß er nach einer Aufforderung
des Patentinhabers, eine
angebliche Patentverletzung zu unterlassen,
gegen diesen Klage auf gerichtliche
Feststellung erhoben hat,
daß er das Patent nicht verletze.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären
und zu begründen. Er ist erst
wirksam, wenn die Einspruchsgebühr
entrichtet worden ist. Im übrigen wird
der Beitritt als Einspruch behandelt,
soweit in der Ausführungsordnung
nichts anderes bestimmt ist.
Sechster Teil
Beschwerdeverfahren
Artikel 106
Beschwerdefähige Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle,
der Prüfungsabteilungen,
der Einspruchsabteilungen und der
Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde
anfechtbar. Die Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung.
(2) Beschwerde gegen die Entscheidung
der Einspruchsabteilung kann
auch eingelegt werden, wenn für alle
benannten Vertragsstaaten auf das
europäische Patent verzichtet worden
ist oder wenn das europäische Patent
für alle diese Staaten erloschen ist
(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren
gegenüber einem Beteiligten
nicht abschließt, ist nur zusammen mit
der Endentscheidung anfechtbar, sofern
nicht in der Entscheidung die
gesonderte Beschwerde zugelassen ist
(4) Die Verteilung der Kosten des
Einspruchsverfahrens kann nicht einziger
Gegenstand einer Beschwerde
sein.
(5) Eine Entscheidung über die Festsetzung
des Betrags der Kosten des
Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde
nur anfechtbar, wenn der
Betrag eine in der Gebührenordnung
bestimmte Höhe übersteigt
Artikel 107
Beschwerdeberechtigte
und Verfahrensbeteiligte
Die Beschwerde steht denjenigen
zu, die an dem Verfahren beteiligt
waren, das zu der Entscheidung geführt
bat, soweit sie durch die Entscheidung
beschwert sind. Die übrigen
an diesem Verfahren Beteiligten sind
am Beschwerdeverfahren beteiligt
Artikel 108
Frist und Form
Die Beschwerde ist innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung der
Entscheidung schriftlich beim Europäischen
Patentamt einzulegen. Die
Beschwerde gilt erst als eingelegt,
wenn die Beschwerdegebühr entrichtet
worden ist. Innerhalb von vier Monaten
nach Zustellung der Entscheidung
ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Artikel 109
Abhilfe
(1) Erachtet das Organ, dessen Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde
für zulässig und begründet,
so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt
nicht, wenn dem Beschwerdeführer
ein anderer an dem Verfahren Beteiligter
gegenübersteht.
(2) Wird der Beschwerde innerhalb
eines Monats nach Eingang der Begründung
nicht abgeholfen, so ist sie
unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme
der Beschwerdekammer vorzulegen.
Artikel 110
Prüfung der Beschwerde
(1) Ist die Beschwerde zulässig, so
prüft die Beschwerdekammer, ob die
Beschwerde begründet ist.
(2) Bei der Prüfung der Beschwerde,
die nach Maßgabe der Ausführungs-
Ordnung durchzuführen ist, fordert die
Beschwerdekammer die Beteiligten so
oft wie erforderlich auf, innerhalb
einer von ihr zu bestimmenden Frist
eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden
oder zu den Schriftsätzen anderer
Beteiligter einzureichen.
(3) Unterläßt es der Anmelder, auf
eine Aufforderung nach Absatz 2
rechtzeitig zu antworten, so gilt die
europäische Patentanmeldung als zurückgenommen,
es sei denn, daß die
mit der Beschwerde angefochtene
Entscheidung von der Rechtsabteilung
erlassen worden ist.
Artikel 111
Entscheidung fiber die Beschwerde
(1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde
begründet ist, entscheidet
die Beschwerdekammer über die Beschwerde.
Die Beschwerdekammer
wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit
des Organs tätig, das die
angefochtene Entscheidung erlassen
hat, oder verweist die Angelegenheit
zur weiteren Entscheidung an dieses
Organ zurück.
(2) Verweist die Beschwerdekammer
die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung
an das Organ zurück, das
die angefochtene Entscheidung erlassen
hat, so ist dieses Organ durch die
rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer,
die der Entscheidung zugrunde
gelegt ist, gebunden, soweit
der Tatbestand derselbe ist Ist die
angefochtene Entscheidung von der
Eingangsstelle erlassen worden, so ist
die Prüfungsabteilung ebenfalls an die
rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer
gebunden.
Artikel 112
Entscheidung oder Stellungnahme der
Großen Beschwerdekammer
(1) Zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsanwendung oder wenn sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt,
a) befaßt die Beschwerdekammer, bei
der ein Verfahren anhängig ist,
von Amts wegen oder auf Antrag
eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer,
wenn sie hierzu
eine Entscheidung für erforderlich
hält. Weist die Beschwerdekammer
den Antrag zurück, so hat sie die
Zurückweisung in der Endentscheidung
zu begründen;
b) kann der Präsident des Europäischen
Patentamts der Großen Beschwerdekammer
eine Rechtsfrage
vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern
über diese Frage voneinander
abweichende Entscheidungen
getroffen haben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1
Buchstabe a sind die am Beschwerdeverfahren
Beteiligten am Verfahren
vor der Großen Beschwerdekammer
beteiligt.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a
vorgesehene Entscheidung der Großen
Beschwerdekammer ist für die Entscheidung
der Beschwerdekammer
über die anhängige Beschwerde
bindend.
Siebenter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
für das Verfahren
Artikel 113
Rechtliches Gehör
(1) Entscheidungen des Europäischen
Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt
werden, zu denen die Beteiligten
sich äußern konnten.
(2) Bei der Prüfung der europäischen
Patentanmeldung oder des europäischen
Patents und bei den Entscheidungen
darüber hat sich das Europäische
Patentamt an die vom Anmelder
oder Patentinhaber vorgelegte oder
gebilligte Fassung zu halten.
Artikel 114
Ermittlung von Amts wegen
(1) In den Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt ermittelt das
Europäische Patentamt den Sachverhalt
von Amts wegen; es ist dabei
weder auf das Vorbringen noch auf
die Anträge der Beteiligten beschränkt
(2) Das Europäische Patentamt
braucht Tatsachen und Beweismittel,
die von den Beteiligten verspätet vorgebracht
werden, nicht zu berücksichtigen.
Artikel 115
Einwendungen Dritter
(1) Nach der Veröffentlichung der
europäischen Patentanmeldung kann
jeder Dritte Einwendungen gegen die
Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung
erheben. Die Einwendungen
sind schriftlich einzureichen und zu
begründen. Der Dritte ist am Verfahren
vor dem Europäischen Patentamt
nicht beteiligt.
(2) Die Einwendungen weiden dem
Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt,
der dazu Stellung nehmen kann.
Artikel 116
Mündliche Verhandlung
(1) Eine mündliche Verhandlung
findet entweder auf Antrag eines Beteiligten
oder, sofern das Europäische
Patentamt dies für sachdienlich erachtet,
von Amts wegen statt. Das
Europäische Patentamt kann jedoch
einen Antrag auf erneute mündliche
Verhandlung vor demselben Organ ablehnen,
wenn die Parteien und der
dem Verfahren zugrunde liegende
Sachverhalt unverändert geblieben
sind.
(2) Vor der Eingangsstelle findet
eine mündliche Verhandlung auf Antrag
des Anmelders nur statt, wenn
die Eingangsstelle dies für sachdienlich
erachtet oder beabsichtigt, die
europäische Patentanmeldung zurückzuweisen.
(3) Die mündliche Verhandlung vor
der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen
und der Rechtsabteilung ist
nicht öffentlich.
(4) Die mündliche Verhandlung, einschließlich
der Verkündung der Entscheidung,
ist vor den Beschwerdekammern
und der Großen Bescherdekammer
nach Veröffentlichung der
europäischen Patentanmeldung sowie
vor der Einspruchsabteilung öffentlich,
sofern das angerufene Organ
nicht in Fällen anderweitig entscheidet,
in denen insbesondere für eine am
Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit
des Verfahrens schwerwiegende
und ungerechtfertigte Nachteile
zur Folge haben könnte.
Artikel 117
Beweisaufnahme
(1) In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung,
einer Einspruchsabteilung,
der Rechtsabteilung oder einer
Beschwerdekammer sind insbesondere
folgende Beweismittel zulässig
a) Vernehmung der Beteiligten;
b) Einholung von Auskünften;
c) Vorlegung von Urkunden;
d) Vernehmung von Zeugen;
e) Begutachtung durch Sachverständige;
f) Einnahme des Augenscheins;
g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung
unter Eid.
(2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung
und die Beschwerdekammer
können eines ihrer Mitglieder
mit der Durchführung der Beweisaufnahme
beauftragen.
(3) Hält das Europäische Patentamt
die mündliche Vernehmung eines Beteiligten,
Zeugen oder Sachverständigen
für erforderlich, so wird
a) der Betroffene zu einer Vernehmung
vor dem Europäischen Patentamt
geladen oder
b) das zuständige Gericht des Staats,
in dem der Betroffene seinen
Wohnsitz hat, nach Artikel 131
Absatz 2 ersucht, den Betroffenen
zu vernehmen.
(4) Ein vor das Europäische Patentamt
geladener Beteiligter, Zeuge oder
Sachverständiger kann beim Europäischen
Patentamt beantragen, daß er
vor einem zuständigen Gericht in seinem
Wohnsitzstaat vernommen wird.
Nach Erhalt eines solchen Antrags
oder in dem Fall, daß innerhalb der
vom Europäischen Patentamt in der
Ladung festgesetzten Frist keine
Äußerung auf die Ladung erfolgt ist,
kann das Europäische Patentamt nach
Artikel 131 Absatz 2 das zuständige
Gericht ersuchen, den Betroffenen zu
vernehmen.
(5) Hält das Europäische Patentamt
die erneute Vernehmung eines von
ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen
oder Sachverständigen unter Eid
oder in gleichermaßen verbindlicher
Form für zweckmäßig, so kann es
das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat
des Betroffenen hierum ersuchen.
(6) Ersucht das Europäische Patentamt
das zuständige Gericht um Vernehmung,
so kann es das Gericht
ersuchen, die Vernehmung unter Eid
oder in gleichermaßen verbindlicher
Form vorzunehmen und es einem Mitglied
des betreffenden Organs zu gestatten,
der Vernehmung beizuwohnen
und über das Gericht oder unmittelbar
Fragen an die Beteiligten, Zeugen
oder Sachverständigen zu richten.
Artikel 118
Einheit
der europäischen Patentanmeldung
oder des europäischen Patents
Verschiedene Anmelder oder Inhaber
eines europäischen Patents für
verschiedene benannte Vertragsstaaten
gelten im Verfahren vor dem
Europäischen Patentamt als gemeinsame
Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber.
Die Einheit der Anmeldung
oder des Patents im Verfahren
vor dem Europäischen Patentamt
wird nicht beeinträchtigt; insbesondere
ist die Fassung der Anmeldung
oder des Patents für alle benannten
Vertragsstaaten einheitlich, sofern in
diesem Übereinkommen nichts anderes
vorgeschrieben ist
Artikel 110
Zustellung
Das Europäische Patentamt stellt
von Amts wegen alle Entscheidungen
und Ladungen sowie die Bescheide
und Mitteilungen zu, durch die eine
Frist in Lauf gesetzt wird oder die
nach anderen Vorschriften des Übereinkommens
zuzustellen sind oder
für die der Präsident des Europäischen
Patentamts die Zustellung
vorgeschrieben hat Die Zustellungen
können, soweit dies außergewöhnliche
Umstände erfordern, durch Vermittlung
der Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten
bewirkt werden.
Artikel 120
Fristen
In der Ausführungsordnung wird
bestimmt
a) die Art der Berechnung der Fristen
sowie die Voraussetzungen, unter
denen Fristen verlängert werden
können, wenn das Europäische Patentamt
oder die in Artikel 75 Absatz
1 Buchstabe b genannten Behörden
zur Entgegennahme von
Schriftstücken nicht geöffnet sind
oder Postsendungen am Sitz des
Europäischen Patentamts oder der
genannten Behörden nicht zugestellt
werden oder die Postzustellung
allgemein unterbrochen oder
im Anschluß an eine solche Unterbrechung
gestört ist;
b) die Mindest- und die Höchstdauer
der vom Europäischen Patentamt
zu bestimmenden Fristen.
Artikel 121
Weiterbehandlung
der europäischen Patentanmeldung
(1) Ist nach Versäumung einer vom
Europäischen Patentamt bestimmten
Frist die europäische Patentanmeldung
zurückzuweisen oder zurückgewiesen
worden oder gilt sie als zurückgenommen,
so tritt die vorgesehene Rechtsfolge
nicht ein oder wird, falls sie
bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht,
wenn der Anmelder die Weiterbehandlung
der Anmeldung beantragt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von
zwei Monaten nach dem Tag, an dem
die Entscheidung über die Zurückweisung
der europäischen Patentanmeldung
oder an dem die Mitteilung,
daß die Anmeldung als zurückgenommen
gilt, zugestellt worden ist, schriftlich
einzureichen. Die versäumte
Handlung ist innerhalb dieser Frist
nachzuholen. Der Antrag gilt erst als
gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr
entrichtet worden ist
(3) Über den Antrag entscheidet
das Organ, das über die versäumte
Handlung zu entscheiden hat.
Artikel 122
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
(1) Der Anmelder oder Patentinhaber,
der trotz Beachtung aller nach
den gegebenen Umständen gebotenen
Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber
dem Europäischen Patentamt eine
Frist einzuhalten, wird auf Antrag
wieder in den vorigen Stand eingesetzt,
wenn die Verhinderung nach
dem Übereinkommen zur unmittelbaren
Folge hat, daß die europäische
Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen
wird, die Anmeldung als
zurückgenommen gilt, das europäische
Patent widerrufen wird oder der Verlust
eines sonstigen Rechts oder eines
Rechtsmittels eintritt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von
zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich einzureichen. Die
versäumte Handlung ist innerhalb dieser
Frist nachzuholen. Der Antrag ist
nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf
der versäumten Frist zulässig.
Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr
wird die in Artikel 86 Absatz
2 vorgesehene Frist in die Frist
von einem Jahr eingerechnet.
(3) Der Antrag ist zu begründen,
wobei die zur Begründung dienenden
Tatsachen glaubhaft zu machen sind.
Er gilt erst als gestellt, wenn die
Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet
worden ist.
(4) Über den Antrag entscheidet
das Organ, das über die versäumte
Handlung zu entscheiden hat.
(5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden
auf die Fristen des Absatzes 2
sowie der Artikel 61 Absatz 3, 76 Absatz
3, 78 Absatz 2, 79 Absatz 2, 87
Absatz 1 und 94 Absatz 2.
(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat
in gutem Glauben die Erfindung,
die Gegenstand einer veröffentlichten
europäischen Patentanmeldung
oder eines europäischen Patents
ist, in der Zeit zwischen dem
Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz
1 und der Bekanntmachung des
Hinweises auf die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand in Benutzung genommen
oder wirkliche und ernsthafte
Veranstaltungen zur Benutzung getroffen
hat, darf die Benutzung in seinem
Betrieb oder für die Bedürfnisse
seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
(7) Dieser Artikel läßt das Recht
eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand
in Fristen zu gewähren, die in diesem
Übereinkommen vorgesehen und den
Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten
sind.
Artikel 123
Änderungen
(1) Die Voraussetzungen, unter denen
eine europäische Patentanmeldung
oder ein europäisches Patent im
Verfahren vor dem Europäischen Patentamt
geändert werden kann, sind
in der Ausführungsordnung geregelt.
In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest
einmal Gelegenheit zu geben,
von sich aus die Beschreibung, die
Patentansprüche und die Zeichnungen
zu ändern.
(2) Eine europäische Patentanmeldung
und ein europäisches Patent dürfen
nicht in der Weise geändert werden,
daß ihr Gegenstand über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgeht.
(3) Im Einspruchsverfahren dürfen
die Patentansprüche des europäischen
Patents nicht in der Weise geändert
werden, daß der Schutzbereich erweitert
wird.
Artikel 124
Angaben
fiber nationale Patentanmeldungen
(1) Die Prüfungsabteilung oder die
Beschwerdekammer kann den Anmelder
auffordern, innerhalb einer von
ihr zu bestimmenden Frist die Staaten
anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen
für die Erfindung
oder einen Teil der Erfindung, die
Gegenstand der europäischen Patentanmeldung
ist, eingereicht hat, und
die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen
mitzuteilen.
(2) Unterläßt es der Anmelder, auf
eine Aufforderung nach Absatz 1
rechtzeitig zu antworten, so gilt die
europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Artikel 125
Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften
über das Verfahren nicht
enthält, berücksichtigt das Europäische
Patentamt die in den Vertragsstaaten
im allgemeinen anerkannten
Grundsätze des Verfahrensrechts.
Artikel 120
Beendigung
von Zahlungsverpflichtungen
(1) Ansprüche der Organisation auf
Zahlung von Gebühren an das Europäische
Patentamt erlöschen nach
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die Gebühr fällig geworden
ist
(2) Ansprüche gegen die Organisation
auf Rückerstattung von Gebühren
oder von Geldbeträgen, die bei der
Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt
worden sind, durch das Europäische
Patentamt erlöschen nach vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem der Anspruch entstanden ist
(3) Die in den Absätzen 1 und 2
vorgesehene Frist wird im Fall des
Absatzes 1 durch eine Aufforderung
zur Zahlung der Gebühr und im Fall
des Absatzes 2 durch eine schriftliche
Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen.
Diese Frist beginnt mit
der Unterbrechung erneut zu laufen
und endet spätestens sechs Jahre nach
Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich
zu laufen begonnen hat, es
sei denn, daß der Anspruch gerichtlich
geltend gemacht worden ist; in diesem
Fall endet die Frist frühestens ein
Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.
Kapitel II
Unterrichtung der Öffentlichkeit
und Behörden
Artikel 127
Europäisches Patentregister
Das Europäische Patentamt führt
ein Patentregister mit der Bezeichnung
europäisches Patentregister, in
dem alle Angaben vermerkt werden,
deren Eintragung in diesem Übereinkommen
vorgeschrieben ist Vor der
Veröffentlichung der europäischen
Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung
in das Patentregister. Jedermann
kann in das Patentregister Einsicht
nehmen.
Artikel 128
Akteneinsicht
(1) Einsicht in die Akten europäischer
Patentanmeldungen, die noch
nicht veröffentlicht worden sind, wird
nur mit Zustimmung des Anmelders
gewährt.
(2) Wer nachweist, daß der Anmelder
sich ihm gegenüber auf seine
europäische Patentanmeldung berufen
hat, kann vor der Veröffentlichung
dieser Anmeldung und ohne Zustimmung
des Anmelders Akteneinsicht
verlangen.
(3) Nach der Veröffentlichung einer
europäischen Teilanmeldung oder
einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten
neuen europäischen Patentanmeldung
kann jedermann Einsicht
in die Akten der frühreren Anmeldung
ungeachtet deren Veröffentlichung
und ohne Zustimmung des
Anmelders verlangen.
(4) Nach der Veröffentlichung der
europäischen Patentanmeldung wird
vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Beschränkungen
auf Antrag Einsicht in die
Akten der europäischen Patentanmeldung
und des darauf erteilten europäischen
Patents gewährt
(5) Das Europäische Patentamt kann
folgende Angaben bereits vor der Veröffentlichung
der europäischen Patentanmeldung
Dritten gegenüber machen
oder veröffentlichen
a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;
b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung
und, wenn die Priorität
einer früheren Anmeldung in
Anspruch genommen worden ist,
Tag, Staat und Aktenzeichen der
früheren Anmeldung;
c) Name des Anmelders;
d) Bezeichnung der Erfindung;
e) die benannten Vertragsstaaten.
Artikel 129
Regelmäßig
erscheinende Veröffentlichungen
Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig
folgende Veröffentlichungen
heraus
a) ein Europäisches Patentblatt, das
die Eintragungen in das europäische
Patentregister wiedergibt sowie
sonstige Angaben enthält, deren
Veröffentlichung in diesem
Übereinkommen vorgeschrieben
ist;
b) ein Amtsblatt des Europäischen
Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen
und Mitteilungen
des Präsidenten des Europäischen
Patentamts sowie sonstige dieses
Übereinkommen und seine Anwendung
betreffende Veröffentlichungen
enthält.
Artikel 130
Gegenseitige Unterrichtung
(1) Das Europäische Patentamt und
vorbehaltlich der Anwendung der in
Artikel 75 Absatz 2 genannten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden
für den gewerblichen
Rechtsschutz der Vertragsstaaten
übermitteln einander auf Ersuchen
sachdienliche Angaben über die Einreichung
europäischer oder nationaler
Patentanmeldungen und über Verfahren,
die diese Anmeldungen und die
darauf erteilten Patente betreffen.
(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe von
Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung
von Angaben zwischen dem
Europäischen Patentamt und
a) den Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der Staaten,
die nicht Vertragsstaaten sind,
b) den zwischenstaatlichen Organisationen,
die mit der Erteilung von
Patenten beauftragt sind, und
c) jeder anderen Organisation.
(3) Die Übermittlung von Angaben
nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben
a und b unterliegt nicht den
Beschränkungen des Artikels 128. Der
Verwaltungsrat kann beschließen, daß
die Übermittlung von Angaben nach
Absatz 2 Buchstabe c den genannten
Beschränkungen nicht unterliegt, sofern
die betreffende Organisation die
übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung
der europäischen Patentanmeldung
vertraulich behandelt.
Artikel 131
Amts- und Rechtshilfe
(1) Das Europäische Patentamt und
die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten
unterstützen einander auf
Antrag durch die Erteilung von Auskünften
oder die Gewährung von Akteneinsicht,
soweit nicht Vorschriften
dieses Übereinkommens oder des nationalen
Rechts entgegenstehen. Gewährt
das Europäische Patentamt Gerichten,
Staatsanwaltschaften oder
Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt
diese nicht den Beschränkungen
des Artikels 128.
(2) Die Gerichte oder andere zuständige
Behörden der Vertragsstaaten
nehmen für das Europäische Patentamt
auf dessen Ersuchen um
Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere
gerichtliche Handlungen innerhalb
ihrer Zuständigkeit vor.
Artikel 132
Austausch von Veröffentlichungen
(1) Das Europäische Patentamt und
die Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz der Vertragsstaa-
ten übermitteln einander auf entsprechendes
Ersuchen kostenlos für ihre
eigenen Zwecke ein oder mehrere
Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
(2) Das Europäische Patentamt kann
Vereinbarungen über den Austausch
oder die Übermittlung von Veröffentlichungen
treffen.
Kapitel III
Vertretung
Artikel 133
Allgemeine Grundsätze der Vertretung
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand
verpflichtet, sich in den durch
dieses Übereinkommen geschaffenen
Verfahren durch einen zugelassenen
Vertreter vertreten zu lassen.
(2) Natürliche oder Juristische Personen,
die weder Wohnsitz noch Sitz
in einem Vertragsstaat haben, müssen
in jedem durch dieses Übereinkommen
geschaffenen Verfahren durch
einen zugelassenen Vertreter vertreten
sein und Handlungen mit Ausnahme
der Einreichung einer europäischen
Patentanmeldung durch ihn
vornehmen) in der Ausführungsordnung
können weitere Ausnahmen zugelassen
werden.
(3) Natürliche oder juristische Personen
mit Wohnsitz oder Sitz in einem
Vertragsstaat können in jedem durch
dieses Übereinkommen geschaffenen
Verfahren durch einen ihrer Angestellten
handeln, der kein zugelassener
Vertreter zu sein braucht, aber
einer Vollmacht nach Maßgabe der
Ausführungsordnung bedarf. In der
Ausführungsordnung kann vorgeschrieben
werden, ob und unter welchen
Voraussetzungen Angestellte
einer juristischen Person für andere
juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet
eines Vertragsstaats, die
mit ihr wirtschaftlich verbunden sind,
handeln können.
(4) In der Ausführungsordnung können
Vorschriften über die gemeinsame
Vertretung mehrerer Beteiligter, die
gemeinsam handeln, vorgesehen werden.
Artikel 134
Zugelassene Vertreter
(1) Die Vertretung natürlicher oder
juristischer Personen in den durch
dieses Übereinkommen geschaffenen
Verfahren kann nur durch zugelassene
Vertreter wahrgenommen werden, die
in einer beim Europäischen Patentamt
geführten Liste eingetragen sind.
(2) In die Liste der zugelassenen
Vertreter kann jede natürliche Person
eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen
erfüllt
a) sie muß die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzen;
b) sie muß ihren Geschäftssitz oder
Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats haben;
c) sie muß die europäische Eignungsprüfung
bestanden haben.
(3) Die Eintragung erfolgt auf Grund
eines Antrags, dem die Bescheinigungen
beizufügen sind, aus denen sich
die Erfüllung der in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen ergibt.
(4) Die Personen, die in der Liste
der zugelassenen Vertreter eingetragen
sind, sind berechtigt, in den durch
dieses Übereinkommen geschaffenen
Verfahren aufzutreten.
(5) Jede Person, die in der Liste
der zugelassenen Vertreter eingetragen
ist, ist berechtigt, zur Ausübung
ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter
einen Geschäftssitz in jedem
Vertragsstaat zu begründen, in dem
die Verfahren durchgeführt werden,
die durch dieses Übereinkommen unter
Berücksichtigung des dem Übereinkommen
beigefügten Zentralisierungsprotokolls
geschaffen worden
sind. Die Behörden dieses Staats können
diese Berechtigung nur im Einzelfall
in Anwendung der zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
erlassenen Rechtvorschriften entziehen.
Vor einer solchen Maßnahme ist
der Präsident des Europäischen Patentamts
zu hören.
(6) Der Präsident des Europäischen
Patentamts kann in besonders gelagerten
Fällen von der Voraussetzung
nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung
erteilen.
(7) Die Vertretung in den durch dieses
Übereinkommen geschaffenen Verfahren
kann wie von einem zugelassenen
Vertreter auch von jedem
Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat
zugelassen ist und seinen Geschäftssitz
in diesem Staat hat, in
dem Umfang wahrgenommen werden,
in dem er in diesem Staat die Vertretung
auf dem Gebiet des Patentwesens
ausüben kann. Absatz 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(8) Der Verwaltungsrat kann folgende
Vorschriften erlassen
a) über die Vorbildung und Ausbildung,
die eine Person besitzen muß,
um zu der europäischen Eignungsprüfung
zugelassen zu werden, und
die Durchführung dieser Eignungsprüfung;
b) über die Errichtung oder Anerkennung
eines Instituts, in dem die
auf Grund der europäischen Eignungsprüfung
oder nach Artikel
163 Absatz 7 zugelassenen
Vertreter zusammengeschlossen
sind, und
c) über die Disziplinargewalt, die dieses
Institut oder das Europäische
Patentamt über diese Personen besitzt
Achter Teil
Auswirkungen
auf das nationale Recht
Kapitel I
Umwandlung
in eine nationale Patentanmeldung
Artikel 135
Umwandlungsantrag
(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz eines benannten
Vertragsstaats leitet das Verfahren
zur Erteilung eines nationalen
Patents nur auf Antrag des Anmelders
oder Inhabers eines europäischen Patents
in den folgenden Fällen ein
a) wenn die europäische Patentanmeldung
nach Artikel 77 Absatz 5
oder Artikel 162 Absatz 4 als zurückgenommen
gilt;
b) In den sonstigen vom nationalen
Recht vorgesehenen Fällen, in denen
nach diesem Übereinkommen
die europäische Patentanmeldung
zurückgewiesen oder zurückgenommen
worden ist oder als zurückgenommen
gilt oder das europäische
Patent widerrufen worden ist.
(2) Der Umwandlungsantrag muß
innerhalb von drei Monten nach dem
Tag eingereicht werden, an dem die
europäische Patentanmeldung zurückgenommen
worden ist oder die Mitteilung,
daß die Anmeldung als zurückgenommen
gilt, oder die Entscheidung
über die Zurückweisung der Anmeldung
oder über den Widerruf des
europäischen Patents zugestellt worden
ist Die in Artikel 66 vorgeschriebene
Wirkung erlischt, wenn der Antrag
nicht rechtzeitig eingereicht worden
ist
Artikel 136
Einreichung and Übermittlung
des Antrags
(1) Der Umwandlungsantrag ist beim
Europäischen Patentamt zu stellen;
im Antrag sind die Vertragsstaaten
zu bezeichnen, in denen die Einleitung
des Verfahrens zur Erteilung eines
nationalen Patents gewünscht wird.
Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn
die Umwandlungsgebühr entrichtet
worden ist. Das Europäische Patentamt
übermittelt den Umwandlungsantrag
den Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag
bezeichneten Vertragsstaaten und
fügt eine Kopie der Akten der europäischen
Patentanmeldung oder des
europäischen Patents bei.
(2) Ist dem Anmelder die Mitteilung
zugestellt worden, daß die europäische
Patentanmeldung nach Artikel
77 Absatz 5 als zurückgenommen
gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei
der Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz zu stellen, bei
der die Anmeldung eingereicht worden
ist. Diese Behörde leitet vorbehaltlich
der Vorschriften über die nationale
Sicherheit den Antrag mit einer
Kopie der europäischen Patentanmeldung
unmittelbar an die Zentralbehörden
für den gewerblichen Rechtsschutz
der vom Anmelder in dem Antrag bezeichneten
Vertragsstaaten weiter.
Die in Artikel 66 vorgeschriebene
Wirkung erlischt, wenn der Antrag
nicht innerhalb von zwanzig Monaten
nach dem Anmeldetag oder, wenn
eine Priorität in Anspruch genommen
worden ist, nach dem Prioritätstag
weitergeleitet wird.
Artikel 137
Formvorschriften für die Umwandlung
(1) Eine europäische Patentanmeldung,
die nach Artikel 136 übermittelt
worden ist, darf nicht solchen
Formerfordernissen des nationalen
Rechts unterworfen werden, die von
denen abweichen, die im Übereinkommen
vorgesehen sind oder über sie
hinausgehen.
(2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz, der die
europäische Patentanmeldung übermittelt
worden ist, kann verlangen,
daß der Anmelder innerhalb einer
Frist, die nicht weniger als zwei Monate
betragen darf,
a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet
und
b) eine Übersetzung der europäischen
Patentanmeldung in einer der
Amtssprachen des betreffenden
Staats einreicht, und zwar in der
ursprünglichen Fassung der Anmeldung
und gegebenenfalls in der im
Verfahren vor dem Europäischen
Patentamt geänderten Fassung, die
der Anmelder dem nationalen Verfahren
zugrunde zu legen wünscht.
Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Redite
Artikel 138
Nichtigkeitsgründe
(1) Vorbehaltlich Artikel 139 kann
auf Grund des Rechts eines Vertrags-
staats das europäische Patent mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses
Staats nur für nichtig erklärt werden,
wenn
a) der Gegenstand des europäischen
Patents nach den Artikeln 52 bis 57
nicht patentfähig ist;
b> das europäische Patent die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig
offenbart, daß ein Fachmann
sie ausführen kann;
c) der Gegenstand des europäischen
Patents über den Inhalt der. Anmeldung
in der eingereichten Fassung
oder, wenn das Patent auf
einer europäischen Teilanmeldung
oder einer nach Artikel 61 eingereichten
neuen europäischen Patentanmeldung
beruht, über den
Inhalt der früheren Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten
Fassung hinausgeht;
d) der Schutzbereich des europäischen
Patents erweitert worden
ist)
e) der Inhaber des europäischen Patents
nicht nach Artikel 60 Absatz
1 berechtigt ist.
(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe
nur einen Teil des europäischen Patents,
so wird die Nichtigkeit durch
entsprechende Beschränkung dieses
Patents erklärt. Wenn es> das nationale
Recht zuläßt, kann die Beschränkung
in Form einer Änderung der Patentansprüche,
der Beschreibung oder
der Zeichnungen erfolgen.
Artikel 139
Altere Rechte und Rechte
mit gleichem Anmelde*
oder Prioritätstag
(1) In jedem benannten Vertragsstaat
haben eine europäische Patentanmeldung
und ein europäisches Patent
gegenüber einer nationalen Patentanmeldung
und einem nationalen Patent
die gleiche Wirkung als älteres Recht
wie eine nationale Patentanmeldung
und ein nationales Patent.
(2) Eine nationale Patentanmeldung
und ein nationales Patent in einem
Vertragsstaat haben gegenüber einem
europäischen Patent, soweit dieser
Vertragsstaat benannt ist, die gleiche
Wirkung als älteres Recht wie gegenüber
einem nationalen Patent.
(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben,
ob und unter welchen Voraussetzungen
eine Erfindung, die sowohl
in einer europäischen Patentanmeldung
oder einem europäischen
Patent als auch in einer nationalen
Patentanmeldung oder einem nationa-
len Patent mit gleichem Anmeldetag
oder, wenn eine Priorität in Anspruch
genommen worden ist, mit gleichem
Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig
durch europäische und nationale
Anmeldungen oder Patente geschützt
werden kann.
Kapitel III
Sonstige Auswirkungen
Artikel 140
Nationale Gebrauchsmuster
und Gebrauchszertifikate
Die Artikel 66, 124, 135 bis 137 und
139 sind in den Vertragsstaaten, deren
Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate
vorsieht, auf diese
Schutzrechte und deren Anmeldungen
entsprechend anzuwenden.
Artikel 141
Jahresgebühren
für das europäische Patent
(1) Jahresgebühren für das europäische
Patent können nur für die sich
an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte
Jahr anschließenden Jahre erhoben
werden.
(2) Werden Jahresgebühren für das
europäische Patent innerhalb von
zwei Monaten nach der Bekanntmachung
des Hinweises auf die Erteilung
des europäischen Patents fällig,
so gelten diese Jahresgebühren als
wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb
der genannten Frist gezahlt werden.
Eine nach nationalem Recht vorgesehene
Zuschlagsgebühr wird nicht
erhoben.
Neunter Teil
Besondere Übereinkommen
Artikel 142
Einheitliche Patente
(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten,
die in einem besonderen Übereinkommen
bestimmt hat, daß die für diese
Staaten erteilten europäischen Patente
für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete
einheitlich sind, kann vorsehen,
daß europäische Patente nur für alle
diese Staaten gemeinsam erteilt werden
können.
(2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten
von der Ermächtigung in Absatz
1 Gebrauch gemacht, so sind die
Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
Artikel 143
Besondere Organe
des Europäischen Patentamts
(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten
kann dem Europäischen Patentamt
zusätzliche Aufgaben übertragen.
(2) Für die Durchführung der in Absatz
1 genannten zusätzlichen Aufgaben
können im Europäischen Patentamt
besondere, den Vertragsstaaten
der Gruppe gemeinsame Organe
gebildet werden. Die Leitung dieser
besonderen Organe obliegt dem Präsidenten
des Europäischen Patentamts;
Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
Artikel 144
Vertretung vor den
besonderen Organen
Die Gruppe von Vertragsstaaten
kann die Vertretung vor den in Artikel
143 Absatz 2 genannten Organen
besonders regeln.
Artikel 145
Engerer Ausschuß
des Verwaltungsrats
(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten
kann zur Überwachung der Tätigkeit
der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten
besonderen Organe einen engeren
Ausschuß des Verwaltungsrats einsetzen,
dem das Europäische Patentamt
das Personal, die Räumlichkeiten und
die Ausstattung zur Verfügung stellt,
die er zur Durchführung seiner Aufgaben
benötigt. Der Präsident des Europäischen
Patentamts ist dem engeren
Ausschuß des Verwaltungsrats
gegenüber für die Tätigkeit der besonderen
Organe verantwortlich.
(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit
und die Tätigkeit des
engeren Ausschusses bestimmt die
Gruppe von Vertragsstaaten.
Artikel 146
Deckung der Kosten
für die Durchführung
besonderer Aufgaben
Sind dem Europäischen Patentamt
nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben
übertragen worden, so trägt die
Gruppe von Vertragsstaaten die der
Organisation bei der Durchführung
dieser Aufgaben entstehenden Kosten.
Sind für die Durchführung dieser Aufgaben
im Europäischen Patentamt besondere
Organe gebildet worden, so
trägt die Gruppe die diesen Organen
zurechenbaren Kosten für das Personal,
die Räumlichkeiten und die
Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3
und 4, Artikel 41 und Artikel 47 sind
entsprechend anzuwenden.
Artikel 147
Zahlungen auf Grund
der für die Aufrechterhaltung
des einheitlichen Patents
erhobenen Gebühren
Hat die Gruppe von Vertragsstaaten
für das europäische Patent einheitliche
Jahresgebühren festgesetzt,
so bezieht sich der Anteil nach Artikel
39 Absatz 1 auf diese einheitlichen
Gebühren; der Mindestbetrag nach
Artikel 39 Absatz 1 bezieht sich auf
das einheitliche Patent. Artikel 39 Absätze
3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 148
Die europäische Patentanmeldung als
Gegenstand des Vermögens
(1) Artikel 74 ist anzuwenden, wenn
die Gruppe von Vertragsstaaten
nichts anderes bestimmt hat.
(2) Die Gruppe von Vertragsstaaten
kann vorschreiben, daß die europäische
Patentanmeldung, soweit für sie
diese Vertragsstaaten benannt sind,
nur für alle diese Vertragsstaaten und
nur nach den Vorschriften des besonderen
Übereinkommens Gegenstand
eines Rechtsübergangs sein sowie belastet
oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
unterworfen werden kann.
Artikel 149
Gemeinsame Benennung
(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten
kann vorschreiben, daß ihre Benennung
nur gemeinsam erfolgen kann
und daß die Benennung eines oder
mehrerer der Vertragsstaaten der
Gruppe als Benennung aller dieser
Vertragsstaaten gilt
(2) Ist das Europäische Patentamt
nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt,
so ist Absatz 1 anzuwenden,
wenn der Anmelder in der internationalen
Anmeldung mitgeteilt hat,
daß er für einen oder mehrere der
benannten Staaten der Gruppe ein europäisches
Patent begehrt. Das gleiche
gilt, wenn der Anmelder in der internationalen
Anmeldung einen dieser
Gruppe angehörenden Vertragsstaat
benannt hat, dessen Recht vorschreibt,
daß eine Bestimmung dieses Staats die
Wirkung einer Anmeldung für ein
europäisches Patent hat.
Zehnter Teil
Internationale Anmeldung
nach dem Vertrag über die
internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet
des Patentwesens
Artikel 150
Anwendung des Vertrags fiber die
internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(1) Der Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Patentwesens vom 19. Juni
1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag
genannt, ist nach Maßgabe
dieses Teils anzuwenden.
(2) Internationale Anmeldungen
nach dem Zusammenarbeitsvertrag
können Gegenstand von Verfahren
vor dem Europäischen Patentamt sein.
In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag
und ergänzend dieses
Übereinkommen anzuwenden.
Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens
denen des Zusammenarbeitsvertrags
entgegen, so sind die
Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags
maßgebend. Insbesondere
läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses
Übereinkommens genannte Frist zur
Stellung des Prüfungsantrags für eine
internationale Anmeldung nicht vor
der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags
genannten Frist
ab.
(3) Eine internationale Anmeldung,
für die das Europäische Patentamt als
Bestimmungsamt oder ausgewähltes
Amt tätig wird, gilt als europäische
Patentanmeldung.
(4) Soweit in diesem Übereinkommen
auf den Zusammenarbeitsvertrag
Bezug genommen ist, erstreckt sich
die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.
Artikel 151
Das Europäische Patentamt
als Anmeldeamt
(1) Das Europäische Patentamt kann
Anmeldeamt im Sinn des Artikels 2
Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags
sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger
eines Vertragsstaats dieses
Übereinkommens ist, für den der
Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten
ist) das gleiche gilt, wenn der
Anmelder in diesem Staat seinen
Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Das Europäische Patentamt kann
auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder
Staatsangehöriger eines Staats
ist, der nicht Vertragsstaat dieses
Übereinkommens, jedoch Vertragsstaat
des Zusammenarbeitsvertrags ist
und der mit der Organisation eine
Vereinbarung geschlossen hat, nach
der das Europäische Patentamt nach
Maßgabe des Zusammenarbeitsvertrags
an Stelle des nationalen Amts
dieses Staats als Anmeldeamt tätig
wird) das gleiche gilt, wenn der Anmelder
in diesem Staat seinen Wohnsitz
oder Sitz hat
(3) Vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung des Verwaltungsrats wird
das Europäische Patentamt auf Grund
einer zwischen der Organisation und
dem Internationalen Büro der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
geschlossenen Vereinbarung auch für
andere Anmelder als Anmeldeamt
tätig.
Artikel 152
Einreichung und Weiterleitung der
Internationalen Anmeldung
(1) Wählt der Anmelder das Europäische
Patentamt als Anmeldeamt für
seine internationale Anmeldung, so
hat er diese unmittelbar beim Europäischen
Patentamt einzureichen. Artikel
75 Absatz 2 ist jedoch entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Vertragsstaaten ergreifen im
Fall der Einreichung einer internationalen
Anmeldung beim Europäischen
Patentamt durch Vermittlung
der zuständigen Zentralbehörde für
den gewerblichen Rechtsschutz alle
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß die Anmeldungen so
rechtzeitig an das Europäische Patentamt
weitergeleitet werden, daß dieses
den Übermittlungspflichten nach
dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig
genügen kann.
(3) Für die internationale Anmeldung
ist die Übermittlungsgebühr zu
zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldung
zu entrichten ist
Artikel 153
Das Europäische Patentamt
als Bestimmungsamt
(1) Das Europäische Patentamt ist
Bestimmungsamt im Sinn des Artikels
2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags
für die in der internationalen
Anmeldung benannten
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
für die der Zusammenarbeitsvertrag
in Kraft getreten ist, wenn der
Anmelder in der internationalen Anmeldung
dem Anmeldeamt mitgeteilt
hat, daß er für diese Staaten ein europäisches
Patent begehrt. Das gleiche
gilt, wenn der Anmelder in der internationalen
Anmeldung einen Vertragsstaat
benannt hat, dessen Recht
vorschreibt, daß eine Bestimmung dieses
Staats die Wirkung einer Anmeldung
für ein europäisches Patent hat.
(2) Für Entscheidungen, die das Europäische
Patentamt als Bestimmungsamt
nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe
a des Zusammenarbeitsvertrags
zu treffen hat, sind die Prüfungsabteilungen
zuständig.
Artikel 154
Das Europäische Patentamt
als Internationale Recherchenbehörde
(1) Vorbehaltlich einer zwischen
der Organisation und dem Internationalen
Büro der Weltorganisation
für geistiges Eigentum geschlossenen
Vereinbarung wird das Europäische
Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige
eines Vertragsstaats sind,
für den der Zusammenarbeitsvertrag
in Kraft getreten ist, als Internationale
Recherchenbehörde im Sinn des Kapitels
I des Zusammenarbeitsvertrags
tätig; das gleiche gilt, wean der Anmelder
in diesem Staat seinen Wohnsitz
oder Sitz hat.
(2) Vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung des Verwaltungsrats wird
das Europäische Patentamt auf Grund
einer zwischen der Organisation und
dem Internationalen Büro der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
geschlossenen Vereinbarung auch für
andere Anmelder als Internationale
Recherchenbehörde tätig.
(3) Für Entscheidungen über einen
Widerspruch des Anmelders gegen
eine vom Europäischen Patentamt
nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a
des Zusammenarbeitsvertrags für die
internationale Recherche festgesetzte
zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern
zuständig.
Artikel 155
Das Europaische Patentamt als mit der
internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde
(1) Vorbehaltlich einer zwischen
der Organisation und dem Internationalen
Büro der Weltorganisation
für geistiges Eigentum geschlossenen
Vereinbarung wird das Europäische
Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige
eines Vertragsstaats sind,
für den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags
verbindlich ist, als mit
der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde im Sinn des
Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags
tätig; das gleiche gilt, wenn der
Anmelder in diesem Staat seinen
Wohnsitz oder Sitz hat
(2) Vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung des Verwaltungsrats wird
das Europäische Patentamt auf Grund
einer zwischen der Organisation und
dem Internationalen Büro der Welt-
organisation für geistiges Eigentum
geschlossenen Vereinbarung auch für
andere Anmelder als mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde tätig.
(3) Für Entscheidungen über einen
Widerspruch des Anmelders gegen
eine vom Europäischen Patentamt
nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a
des Zusammenarbeitsvertrags für die
internationale vorläufige Prüfung festgesetzte
zusätzliche Gebühr sind die
Beschwerdekammern zuständig.
Artikel 156
Das Europäische Patentamt
als ausgewähltes Amt
Das Europäische Patentamt wird als
ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels
2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags
tätig, wenn der Anmelder
einen der benannten Staaten,
auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder
Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt
hat und für diesen Staat Kapitel
II dieses Vertrags verbindlich geworden
Ist. Vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung des Verwaltungsrats
gilt dies auch dann, wenn der
Anmelder in einem Staat seinen
Wohnsitz oder Sitz hat oder Staatsangehöriger
eines Staats ist, der nicht
Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags
ist oder für den Kapitel II nicht
verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe
angehört, der die Versammlung
des Internationalen Verbands
für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens durch
einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz
2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags
gestattet hat, einen
Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung zu stellen.
Artikel 157
Internationaler Recherchenbericht
(1) Unbeschadet der nachstehenden
Absätze treten der internationale
Recherchenbericht nach Artikel 18 des
Zusammenarbeitsvertrags oder eine
Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a des Vertrags und deren
Veröffentlichung nach Artikel 21 des
Vertrags an die Stelle des europäischen
Recherchenberichts und. des
Hinweises auf dessen Veröffentlichung
im Europäischen Patentblatt.
(2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des
Verwaltungsrats nach Absatz 3
a) wird zu jeder internationalen Anmeldung
ein ergänzender europäischer
Recherchenbericht erstellt;
b) hat der Anmelder die Recherchengebühr
zu zahlen, die gleichzeitig
mit der nationalen Gebühr nach
Artikel 22 Absatz 1 oder Arti-
kel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags
zu entrichten ist.
Ist die Recherchengebühr nicht
rechtzeitig entrichtet worden, so
gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen,
unter welchen Voraussetzungen
und in welchem Umfang
a) auf einen ergänzenden europäischen
Recherchenbericht verzichtet
wird;
b) die Recherchengebühr herabgesetzt
wird.
(4) Der Verwaltungsrat kann die
nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse
jederzeit rückgängig machen.
Artikel 158
Veröffentlichung der Internationalen
Anmeldung und ihre Übermittlung
an das Europäische Patentamt
(1). Die Veröffentlichung einer internationalen
Anmeldung nach Artikel
21 des Zusammenarbeitsvertrags,
für die das Europäische Patentamt
Bestimmungsamt ist, tritt vorbehaltlich
Absatz 3 an die Stelle der Veröffentlichung
der europäischen Patentanmeldung
und wird im Europäischen
Patentblatt bekanntgemacht. Eine solche
Anmeldung gilt jedoch nicht als
Stand der Technik nach Artikel 54
Absatz 3, wenn die in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
(2) Die internationale Anmeldung
ist dem Europäischen Patentamt in
einer seiner Amtssprachen zuzuleiten.
Der Anmelder hat die nationale
Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder
Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags
an das Europäische
Patentamt zu entrichten.
(3) Ist die internationale Anmeldung
in einer Sprache veröffentlicht,
die nicht eine der Amtssprachen des
Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht
das Europäische Patentamt
die ihm nach Absatz 2 zugeleitete
internationale Anmeldung. Vorbehaltlich
Artikel 67 Absatz 3 tritt der einstweilige
Schutz nach Artikel 67 Absätze
1 und 2 erst von dem Tag dieser
Veröffentlichung an ein.
Elfter Teil
Übergangsbestimmungen
Artikel 159
Verwaltungsrat
während einer Übergangszeit
(1) Die in Artikel 169 Absatz 1 genannten
Staaten bestellen ihre Vertreter
im Verwaltungsrat; auf Einla-
dung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland tritt der Verwaltungsrat
nicht später als zwei Monate
nach Inkrafttreten des Übereinkommens
zusammen, um insbesondere den
Präsidenten des Europäischen Patentamts
zu ernennen.
(2) Die Amtszeit des ersten nach
Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten
Präsidenten des Verwaltungsrats
beträgt vier Jahre.
(3) Die Amtszeit eines gewählten
Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten
des Übereinkommens gebildeten
Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt
fünf Jahre und die Amtszeit eines
weiteren gewählten Mitglieds dieses
Präsidiums vier Jahre.
Artikel 160
Ernennung von Bediensteten
während einer Übergangszeit
(1) Bis zum Erlaß des Statuts der
Beamten und der für die sonstigen
Bediensteten des Europäischen Patentamts
geltenden Beschäftigungsbedingungen
stellen der Verwaltungsrat
und der Präsident des Europäischen
Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit
das erforderliche Personal ein
und schließen zu diesem Zweck befristete
Verträge. Der Verwaltungsrat
kann für die Einstellung des Personals
allgemeine Grundsätze aufstellen.
(2) Während einer Übergangszeit,
deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt,
kann der Verwaltungsrat nach
Anhörung des Präsidenten des Europäischen
Patentamts zu Mitgliedern
der Großen Beschwerdekammer oder
der Beschwerdekammern auch technisch
vorgebildete oder rechtskundige
Mitglieder nationaler Gerichte und
Behörden der Vertragsstaaten ernennen,
die ihre Tätigkeit in den nationalen
Gerichten oder Behörden weiterhin
ausüben können. Sie können für
einen Zeitraum ernannt werden, der
weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch
mindestens ein Jahr betragen muß;
sie können wiederernannt werden.
Artikel 161
Erstes Haushaltsjahr
(1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation
beginnt mit dem Tag des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens
und endet am 31. Dezember desselben
Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr
in der zweiten Jahreshälfte, so
endet es am 31. Dezember des folgenden
Jahrs.
(2) Der Haushaltsplan für das erste
Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
aufzustellen. Bis zum Eingang der in
Artikel 40 vorgesehenen Beiträge der
Vertragsstaaten im Rahmen des ersten
Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten
auf Verlangen des Verwaltungrats
in der von ihm festgesetzten
Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge
für diesen Haushaltsplan angerechnet
werden. Die Vorschüsse werden
nach dem in Artikel 40 vorgesehenen
Aufbringungsschlüssel festgesetzt
Artikel 39 Absätze 3 und 4
ist auf die Vorschüsse entsprechend
anzuwenden.
Artikel 162
Stufenwelse Ausdehnung
des Tätigkeitsbereichs
des Europäischen Patentamts
(1) Europäische Patentanmeldungen
können von dem Tag an beim Europäischen
Patentamt eingereicht werden,
den der Verwaltungsrat auf Vorschlag
des Präsidenten des Europäischen
Patentamts bestimmt.
(2) Der Verwaltungsrat kann auf
Vorschlag des Präsidenten des Europäischen
Patentamts die Behandlung
europäischer Patentanmeldungen von
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
an beschränken. Die Beschränkung
kann sich auf bestimmte Gebiete der
Technik beziehen. Jedoch sind die
Anmeldungen in jedem Fall daraufhin
zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag
haben.
(3) Ist ein Beschluß nach Absatz 2
ergangen, so kann der Verwaltungsrat
die Behandlung europäischer Patentanmeldungen
nicht mehr weiter beschränken.
(4) Kann eine europäische Patentanmeldung
infolge der Beschränkung
des Verfahrens nach Absatz 2 nicht
weiterbehandelt werden, so teilt das
Europäische Patentamt dies dem Anmelder
mit und weist ihn darauf hin,
daß er einen Umwandlungsantrag stellen
kann. Mit dieser Mitteilung gilt
die europäische Patentanmeldung als
zurückgenommen.
Artikel 163
Zugelassene Vertreter
während einer Übergangszeit
(1) Während einer Übergangszeit,
deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt,
kann in Abweichung von Artikel
134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen
Vertreter jede natürliche
Person eingetragen werden, die die
folgenden Voraussetzungen erfüllt
a) Die Person muß die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzen;
b) sie muß ihren Geschäftssitz oder
Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats haben;
c) sie muß befugt sein, natürliche oder
Juristische Personen auf dem Gebiet
des Patentwesens vor der Zentralbehörde
für den gewerblichen
Rechtsschutz des Vertragsstaats
zu vertreten, in dem sie ihren
Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag,
dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde
für den gewerblichen
Rechtsschutz beizufügen ist, aus der
sich die Erfüllung der in Absatz 1
genannten Voraussetzungen ergibt.
(3) Unterliegt in einem Vertragsstaat
die in Absatz 1 Buchstabe c genannte
Befugnis nicht dem Erfordernis
einer besonderen beruflichen Befähigung,
so muß der Antragsteller
die Vertretung auf dem Gebiet des
Patentwesens vor der Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz
dieses Staats mindestens fünf Jahre
lang regelmäßig ausgeübt haben. Die
Voraussetzung der Berufsausübung ist
jedoch nicht erforderlich für Personen,
deren berufliche Befähigung, natürliche
oder juristische Personen auf
dem Gebiet des Patentwesens vor der
Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz eines Vertragsstaats zu
vertreten, nach den Vorschriften dieses
Staats amtlich festgestellt worden
ist. Aus der Bescheinigung der Zentralbehörde
für den gewerblichen
Rechtsschutz muß sich ergeben, daß
der Antragsteller eine der in diesem
Absatz genannten Voraussetzungen
erfüllt.
(4) Der Präsident des Europäischen
Patentamts kann Befreiung erteilen
a) vom Erfordernis nach Absatz 3
Satz 1, wenn der Antragsteller
nachweist, daß er die erforderliche
Befähigung auf andere Weise erworben
hat;
b) in besonders gelagerten Fällen
vom Erfordernis nach Absatz 1
Buchstabe a.
(5) Der Präsident des Europäischen
Patentamts hat von dem Erfordernis
des Absatzes 1 Buchstabe a Befreiung
zu erteilen, wenn der Antragsteller
am 5. Oktober 1973 die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Buchstaben b und
c erfüllt hat
(6) Personen, die ihren Geschäftssitz
oder Arbeitsplatz in einem Staat
haben, der diesem Übereinkommen
weniger als ein Jahr vor Ablauf der
Übergangszeit nach Absatz 1 oder
nach Ablauf der Übergangszeit beitritt,
können während eines Zeitraums
von einem Jahr, gerechnet vom Zeit-
punkt des Wirksamwerdens des Beitritts
des genannten Staats an, unter
den Voraussetzungen der Absätze 1
bis 5 in die Liste der zugelassenen
Vertreter eingetragen werden.
(7) Nach Ablauf der Übergangszeit
bleiben unbeschadet der in Anwendung
von Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe
c getroffenen. Disziplinarmaßnahmen
Personen, die während der
Übergangszeit in die Liste der zugelassenen
Vertreter eingetragen worden
sind, in der Liste eingetragen
oder werden auf Antrag in die Liste
wieder eingetragen, sofern sie die
Voraussetzungen des Absatzes 1
Buchstabe b erfüllen.
Zwölfter Teil
Schlußbestimmungen
Artikel 164
Ausführungsordnung und Protokolle
(1) Die Ausführungsordnung, das
Anerkennungsprotokoll, das Protokoll
über Vorrechte und Immunitäten, das
Zentralisierungsprotokoll sowie das
Protokoll über die Auslegung des Artikels
69 sind Bestandteile des Übereinkommens.
(2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung
zwischen Vorschriften des Übereinkommens
und Vorschriften der
Ausführungsordnung gehen die Vorschriften
des Übereinkommens vor.
Artikel 165
Unterzeichnung — Ratifikation
(1) Dieses Übereinkommen liegt für
die Staaten, die an der Regierungskonferenz
über die Einführung eines
europäischen Patenterteilungsverfahrens
teilgenommen haben oder die
Ober die Abhaltung dieser Konferenz
unterrichtet worden sind und denen
die Möglichkeit der Teilnahme geboten
worden ist, bis zum 5. April 1974
zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation) die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt
Artikel 166
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht
zum Beitritt offen
a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten
Staaten;
b) auf Einladung des Verwaltungsrats
jedem anderen europäischen Staat.
(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat,
der dem Übereinkommen nach Artikel
172 Absatz 4 nicht mehr angehört,
kann durch Beitritt erneut Vertragspartei
des Übereinkommens werden.
(3) Die Beitrittsurkunden werden
bei der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland hinterlegt.
Artikel 167
Vorbehalte
(1) Jeder Vertragsstaat kann bei
der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2
vorgesehenen Vorbehalte machen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann sich
vorbehalten zu bestimmen
a) daß europäische Patente übereinstimmend
mit den für nationale
Patente geltenden Vorschriften unwirksam
sind oder für nichtig erklärt
werden können, soweit sie
Schutz für chemische Erzeugnisse
als solche oder für Nahrungs- oder
Arzneimittel als solche gewähren;
ein solcher Vorbehalt berührt nicht
den Schutz aus dem Patent, soweit
es ein Verfahren zur Herstellung
oder Verwendung eines chemischen
Erzeugnisses oder ein Verfahren
zur Herstellung eines Nahrungs-
oder Arzneimittels betrifft;
b) daß europäische Patente übereinstimmend
mit den für nationale
Patente geltenden Vorschriften unwirksam
sind oder für nichtig erklärt
werden können, soweit sie
Schutz für landwirtschaftliche oder
gartenbauliche Verfahren gewähren,
auf die nicht bereits Artikel 53
Buchstabe b anzuwenden ist;
c) daß europäische Patente übereinstimmend
mit den für nationale
Patente geltenden Vorschriften
eine kürzere Laufzeit als zwanzig
Jahre haben;
d) daß das Anerkennungsprotokoll für
ihn nicht verbindlich sein soll;
(3) Alle von einem Vertragsstaat
gemachten Vorbehalte sind für einen
Zeitraum von höchstens zehn Jahren
vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens
an wirksam. Hat ein Vertragsstaat
Vorbehalte nach Absatz 2 Buchstabe
a oder b gemacht, so kann der
Verwaltungsrat mit Wirkung für diesen
Staat die Frist für alle oder einen
Teil der gemachten Vorbehalte um
höchstens fünf Jahre verlängern, wenn
dieser Staat spätestens ein Jahr vor
Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren
einen begründeten Antrag stellt, der
es dem Verwaltungsrat erlaubt zu entscheiden,
daß dieser Vertragsstaat am
Ende des Zeitraums von zehn Jahren
nicht in der Lage ist, den Vorbehalt
zurückzunehmen.
(4) Jeder Vertragsstaat, der einen
Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn
zurück, sobald es die Umstände gestatten.
Die Zurücknahme des Vorbehalts
erfolgt durch eine an die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
gerichtete Notifikation und wird einen
Monat nach dem Tag des Eingangs
der Notifikation wirksam.
(5) Ein nach Absatz 1 Buchstabe a,
b oder c gemachter Vorbehalt erstreckt
sich auf die europäischen Patente,
die auf Grund von europäischen
Patentanmeldungen erteilt worden
sind, die während der Wirksamkeit
des Vorbehalts eingereicht worden
sind. Der Vorbehalt bleibt während
der gesamten Geltungsdauer dieser
Patente wirksam.
(6) Jeder Vorbehalt wird mit Ablauf
des in Absatz 3 Satz 1 erwähnten
Zeitraums und, falls der Zeitraum verlängert
worden ist, mit Ablauf des
verlängerten Zeitraums unwirksam;
Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
Artikel 168
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren Zeitpunkt
durch eine Notifikation an die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
erklären, daß das Übereinkommen auf
alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden
ist, für deren auswärtige
Beziehungen er verantwortlich ist. Die
für den betreffenden Vertragsstaat erteilten
europäischen Patente haben
auch in den Hoheitsgebieten Wirkung,
für die eine solche Erklärung wirksam
ist.
(2) Ist die in Absatz 1 genannte
Erklärung in der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde enthalten, so wird
sie gleichzeitig mit der Ratifikation
oder dem Beitritt wirksam; wird die
Erklärung nach der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
einer Notifikation abgegeben, so wird
diese Notifikation sechs Monate nach
dem Tag ihres Eingangs bei der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
wirksam.
(3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit
erklären, daß das Übereinkommen
für alle oder einzelne Hoheitsgebiete,
für die er nach Absatz 1 eine Notifikation
vorgenommen hat, nicht mehr
anzuwenden ist. Diese Erklärung wird
ein Jahr nach dem Tag wirksam, an
dem sie der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland notifiziert worden
ist.
Artikel 169
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in
Kraft drei Monate nach Hinterlegung
der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
von sechs Staaten, in
deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970
insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen
für die Gesamtheit dieser
Staaten eingereicht wurden.
(2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
wird am ersten Tag des
dritten Monats nach der Hinterlegung
der Ratifikation- oder Beitrittsurkunde
wirksam.
Artikel 170
Aufnahmebeitrag
(1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens das
Übereinkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, hat der Organisation einen
Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht
zurückgezahlt wird.
(2) Der Aufnahmebeitrag beträgt
5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn
der für den betreffenden Staat nach
dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4
vorgesehenen Aufbringungsschlüssel
ermittelte Prozentsatz, der zu dem
Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation
oder der Beitritt wirksam wird, auf
die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten
bis zum Abschluß des
diesem Zeitpunkt vorangehenden
Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen
Finanzbeiträge angewendet wird.
(3) Werden besondere Finanzbeiträge
für das Haushaltsjahr, das dem
in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht,
nicht mehr gefordert, so ist
der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel
derjenige, der auf den
betreffenden Staat auf der Grundlage
des letzten Jahrs, für das besondere
Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden
gewesen wäre.
Artikel 171
Geltungsdauer des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen wird auf
unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 172
Revision
(1) Dieses Übereinkommen kann
durch Konferenzen der Vertragsstaaten
revidiert werden.
(2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat
vorbereitet und einberufen.
Sie ist nur beschlußfähig, wenn
mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten
auf ihr vertreten sind. Die
revidierte Fassung des Übereinkommens
bedarf zu ihrer Annahme der
Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz
vertretenen Vertragsstaaten,
die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung
gilt nicht als Stimmabgabe.
(3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens
tritt nach Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
durch die von der Konferenz festgesetzte
Anzahl von Vertragsstaaten
und zu dem von der Konferenz bestimmten
Zeitpunkt in Kraft
(4) Die Staaten, die die revidierte
Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens weder ratifiziert
haben noch ihr beigetreten
sind, gehören von diesem Zeitpunkt
dem Übereinkommen nicht mehr an.
Artikel 173
Streitigkeiten
zwischen Vertragsstaaten
(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens,
die nicht im Verhandlungsweg beigelegt
worden ist, wird auf Ersuchen
eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat
unterbreitet, der sich bemüht,
eine Einigung zwischen diesen Staaten
herbeizuführen.
(2) Wird eine solche Einigung nicht
innerhalb von sechs Monaten nach
dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat
mit der Streitigkeit befaßt
worden ist, so kann jeder beteiligte
Staat die Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof zum Erlaß einer
bindenden Entscheidung unterbreiten.
Artikel 174
Kündigung
Jeder Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen jederzeit kündigen.
Die Kündigung wird der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland notifiziert.
Sie wird ein Jahr nach dem Tag
dieser Notifikation wirksam.
Artikel 175
Aufrechterhaltung
wohlerworbener Rechte
(1) Hört ein Staat nach Artikel 172
Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei
dieses Übereinkommens
zu sein, so berührt dies nicht die nach
diesem Übereinkommen bereits erworbenen
Rechte.
(2) Die europäischen Patentanmeldungen,
die zu dem Zeitpunkt anhängig
sind, zu dem ein benannter Staat
aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens
zu sein, werden in bezug
auf diesen Staat vom Europäischen
Patentamt so weiterbehandelt, als ob
das Übereinkommen in der nach diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung auf
diesen Staat anzuwenden wäre.
(3) Absatz 2 ist auf europäische
Patente anzuwenden, für die zu dem
in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein
Einspruchsverfahren anhängig oder
die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen
ist.
(4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats,
ein europäisches Patent
nach der Fassung des Übereinkommens
zu behandeln, die auf ihn anzuwenden
war, wird durch diesen Artikel
nicht berührt.
Artikel 176
Finanzielle Rechte und Pflichten eines
ausgeschiedenen Vertragsstaats
(1) Jeder Staat, der nach Artikel 172
Absatz 4 oder Artikel 174 nicht mehr
dem Übereinkommen angehört, erhält
die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2
geleisteten besonderen Finanzbeiträge
von der Organisation erst zu dem
Zeitpunkt und den Bedingungen zurück,
zu denen die Organisation besondere
Finanzbeiträge, die im gleichen
Haushaltsjahr von anderen
Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete
Staat hat den in Artikel 39 genannten
Anteil an den Jahresgebühren für die
in diesem Staat aufrechterhaltenen
europäischen Patente auch in der
Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt
maßgebend war, zu dem er aufgehört
hat, Vertragspartei zu sein.
Artikel 177
Sprachen des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen ist in
einer Urschrift in deutscher, englischer
und französischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, und wird im Archiv
der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland hinterlegt.
(2) Fassungen des Übereinkommens
in anderen als den in Absatz 1 genannten
Amtssprachen von Vertragsstaaten,
die der Verwaltungsrat genehmigt
hat, gelten als amtliche Fassungen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über
die Auslegung der verschiedenen Fassungen
sind die in Absatz 1 genannten
Fassungen maßgebend.
Artikel 178
Übermittlungen und Notifikationen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland stellt beglaubigte
Abschriften des Übereinkommens her
und übermittelt sie den Regierungen
aller anderen Staaten, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben oder
ihm beigetreten sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland notifiziert den in
Absatz 1 genannten Regierungen
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde;
c) Vorbehalte und Zurücknahmen von
Vorbehalten nach Artikel 167s
d) Erklärungen und Notifikationen
nach Artikel 168;
e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens;
f) Kündigungen nach Artikel 174 und
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Kündigungen.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland läßt dieses Übereinkommen
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die
hierzu ernannten Bevollmächtigten
nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am fünften
Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.
Protokoll
über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung von Entscheidungen
über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents
(Anerkennungsprotokoll)
Abschnitt I
Zuständigkeit
Artikel 1
(1) Für Klagen gegen den Anmelder,
mit denen der Anspruch auf Erteilung
eines europäischen Patents für
einen oder mehrere der in der europäischen
Patentanmeldung benannten
Vertragsstaaten geltend gemacht
wird, bestimmt sich die Zuständigkeit
der Gerichte der Vertragsstaaten nach
den Artikeln 2 bis 6.
(2) Den Gerichten im Sinn dieses
Protokolls sind Behörden gleichgestellt,
die nach dem nationalen Recht
eines Vertragsstaats für die Entscheidung
über die in Absatz 1 genannten
Klagen zuständig sind. Die Vertragsstaaten
teilen dem Europäischen Patentamt
die Behörden mit, denen eine
solche Zuständigkeit zugewiesen ist;
das Europäische Patentamt unterrichtet
die übrigen Vertragsstaaten hiervon.
(3) Als Vertragsstaaten im Sinn
dieses Protokolls sind nur die Vertragsstaaten
zu verstehen, die die Anwendung
dieses Protokolls nach Artikel
167 des Übereinkommens nicht
ausgeschlossen haben.
Artikel 2
Der Anmelder, der seinen Wohnsitz
oder Sitz in einem Vertragsstaat hat,
ist vorbehaltlich der Artikel 4 und 5
vor den Gerichten dieses Vertragsstaats
zu verklagen.
Artikel 3
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz
oder Sitz außerhalb der Vertragsstaaten
hat und die Person, die den
Anspruch auf Erteilung des europäischen
Patents geltend macht, ihren
Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat
hat, sind vorbehaltlich der
Artikel 4 und 5 die Gerichte des letztgenannten
Staats ausschließlich zuständig.
Artikel 4
Ist der Gegenstand der europäischen
Patentanmeldung eine Erfindung
eines Arbeitnehmers, so sind
vorbehaltlich Artikel S für einen
Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer
und dem Arbeitgeber ausschließlich
die Gerichte des Vertragsstaats
zuständig, nach dessen Recht sich das
Recht auf das europäische Patent gemäß
Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des
Übereinkommens bestimmt.
Artikel 5
(1) Haben die an einem Rechtsstreit
fiber den Anspruch auf Erteilung
eines europäischen Patents beteiligten
Parteien durch eine schriftliche oder
durch eine mündliche, schriftlich bestätigte
Vereinbarung bestimmt, daß
ein Gericht oder die Gerichte eines
bestimmten Vertragsstaats über diesen
Rechtsstreit entscheiden sollen,
so sind dieses Gericht oder die Gerichte
dieses Staats ausschließlich zuständig.
(2) Handelt es sich bei den Parteien
um einen Arbeitnehmer und seinen
Arbeitgeber, so ist Absatz 1 jedoch
nur anzuwenden, soweit das für den
Arbeitsvertrag maßgebliche nationale
Recht eine solche Vereinbarung zuläßt.
Artikel 6
In den nicht in den Artikeln 2 bis 4
und in Artikel 5 Absatz 1 geregelten
Fällen sind die Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich
zuständig.
Artikel 7
Die Gerichte der Vertragsstaaten,
die mit Klagen nach Artikel 1 befaßt
werden, prüfen ihre Zuständigkeit
nach den Artikeln 2 bis 6 von Amts
wegen.
Artikel 8
(1) Werden bei Gerichten verschiedener
Vertragsstaaten Klagen wegen
desselben Anspruchs zwischen denselben
Parteien anhängig gemacht, so
hat sich das später angerufene Gericht
von Amts wegen zugunsten des
zuvor angerufenen Gerichts für unzuständig
zu erklären.
(2) Das Gericht, das sich nach Absatz
1 für unzuständig zu erklären
hätte, hat die Entscheidung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des zuvor
angerufenen Gerichts auszusetzen,
wenn der Mangel der Zuständigkeit
des anderen Gerichts geltend gemacht
wird.
Abschnitt II
Anerkennung
Artikel 9
(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen
rechtskräftigen Entscheidungen
über den Anspruch auf Erteilung
eines europäischen Patents für
einzelne oder alle in der europäischen
Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten
werden vorbehaltlich Artikel
11 Absatz 2 in den anderen Vertragsstaaten
anerkannt, ohne daß es
hierfür eines besonderen Verfahrens
bedarf.
(2) Die Zuständigkeit des Gerichts,
dessen Entscheidung anerkannt werden
soll, und die Gesetzmäßigkeit dieser
Entscheidung dürfen nicht nachgeprüft
werden.
Artikel 10
Artikel 9 Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn
a) der Anmelder, der sich auf die
Klage nicht eingelassen hat, nachweist,
daß ihm das diesen Rechtsstreit
einleitende Schriftstück
nicht ordnungsgemäß und nicht so
rechtzeitig zugestellt worden ist,
daß er sich verteidigen konnte;
b) der Anmelder nachweist, daß die
Entscheidung mit einer anderen
Entscheidung unvereinbar ist, die
zwischen denselben Parteien in
einem Vertragsstaat auf eine Klage
hin ergangen ist, die früher eingereicht
wurde als die Klage, die
zu der anzuerkennenden Entscheidung
geführt hat.
Artikel 11
(1) Im Verhältnis der Vertragsstaaten
zueinander haben die Vorschriften
dieses Protokolls Vorrang vor widersprechenden
Vorschriften anderer Abkommen,
die die gerichtliche Zuständigkeit
oder die Anerkennung von
Entscheidungen regeln.
(2) Dieses Protokoll steht der Anwendung
von Abkommen zwischen
Vertragsstaaten und einem nicht
durch das Protokoll gebundenen Staat
nicht entgegen.
Protokoll
über die Vorrechte und Immunitäten
der europäischen Patentorganisation
(Protokoll über Vorrechte und Immunitäten)
Artikel 1
(1) Die Räumlichkeiten der Organisation
sind unverletzlich.
(2) Die Behörden der Staaten, in
denen die Organisation Räumlichkeiten
hat, dürfen diese Räumlichkeiten
nur mit Zustimmung des Präsidenten
des Europäischen Patentamts betreten.
Bei Feuer oder einem anderen
Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen
erfordert, wird diese Zustimmung
vermutet.
(3) Die Zustellung einer Klageschrift
oder sonstiger Schriftstücke,
die sich auf ein gegen die Organisation
gerichtetes Verfahren beziehen,
in den Räumlichkeiten der Organisation
stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit
dar.
Artikel 2
Die Archive der Organisation und
alle Dokumente, die ihr gehören oder
sich in ihrem Besitz befinden, sind unverletzlich.
Artikel 3
(1) Die Organisation genießt im
Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität
von der Gerichtsbarkeit und
Vollstreckung mit Ausnahme folgender
Fälle
a) soweit die Organisation im Einzelfall
ausdrücklich hierauf verzichtet;
b) im Fall eines von einem Dritten
angestrengten Zivilverfahrens wegen
Schäden auf Grund eines Unfalls,
der durch ein der Organisation
gehörendes oder für sie betriebenes
Motorfahrzeug verur-
sacht wurde, oder im Fall eines
Verstoßes gegen die Vorschriften
über den Straßenverkehr, an dem
dieses Fahrzeug beteiligt ist;
c) im Fall der Vollstreckung eines
nach Artikel 23 ergangenen
Schiedsspruchs.
(2) Das Eigentum und die sonstigen
Vermögenswerte der Organisation genießen
ohne Rücksicht darauf, wo sie
sich befinden, Immunität von jeder
Form der Beschlagnahme, Einziehung,
Enteignung und Zwangsverwaltung.
(3) Das Eigentum und die sonstigen
Vermögenswerte der Organisation genießen
ebenfalls Immunität von jedem
behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme,
die einem Urteil vorausgehen,
es sei denn, daß dies im Zusammenhang
mit der Verhinderung und gegebenenfalls
der Untersuchung von Unfällen,
an denen der Organisation gehörende
oder für sie betriebene Motorfahrzeuge
beteiligt sind, vorübergehend
notwendig ist.
(4) Unter amtlicher Tätigkeit der
Organisation im Sinn dieses Protokolls
sind alle Tätigkeiten zu verstehen,
die für ihre im Übereinkommen
vorgesehene Verwaltungsarbeit und
technische Arbeit unbedingt erforderlich
sind.
Artikel 4
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit
sind die Organisation, ihr Vermögen
und ihre Einkünfte von jeder
direkten Besteuerung befreit.
(2) Sind bei größeren Einkäufen, die
von der Organisation getätigt werden
und die für ihre amtliche Tätigkeit erforderlich
sind, Steuern oder sonstige
Abgaben im Preis enthalten, so werden
in jedem Fall, in dem dies möglich
ist, von den Vertragsstaaten geeignete
Maßnahmen getroffen, um der
Organisation den Betrag der Steuern
oder sonstigen Abgaben dieser Art zu
erlassen oder zu erstatten.
(3) Von Abgaben, die lediglich die
Vergütung für Leistungen öffentlicher
Versorgungsbetriebe darstellen, wird
keine Befreiung gewährt.
Artikel 5
Die von der Organisation ein- oder
ausgeführten Waren, die für deren
amtliche Tätigkeit erforderlich sind,
werden von Zöllen und sonstigen Abgaben
bei der Ein- oder Ausfuhr —
mit Ausnahme der Abgaben für
Dienstleistungen — befreit sowie von
allen Ein- und Ausfuhrverboten und
-beschränkungen ausgenommen.
Artikel 6
Für Waren, die für den persönlichen
Bedarf der Bediensteten des.
Europäischen Patentamts gekauft oder
eingeführt werden, wird keine Befreiung
nach den Artikeln 4 und 5 gewährt
Artikel 7
(1) Die in den Artikeln 4 und 5 angeführten,
der Organisation gehörenden
Waren dürfen nur zu den Bedingungen
verkauft oder veräußert werden,
die von den Vertragsstaaten,
welche die Befreiung gewährt haben,
genehmigt sind.
(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr
zwischen den verschiedenen
Dienstgebäuden der Organisation
ist von Abgaben und Beschränkungen
jeder Art befreit; gegebenenfalls
treffen die Vertragsstaaten geeignete
Maßnahmen, um solche Abgaben
zu erlassen oder zu erstatten oder
um solche Beschränkungen aufzuheben.
Artikel 8
Der Versand von Veröffentlichungen
und sonstigem Informationsmaterial
durch oder an die Organisation
unterliegt keinen Beschränkungen.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten räumen der Organisation
die devisenrechtlichen Befreiungen
ein, die zur Ausübung ihrer
amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.
Artikel 10
(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr
und bei der Übermittlung
aller ihrer Schriftstücke genießt die
Organisation in jedem Vertragsstaat
die günstigste Behandlung, die dieser
Staat einer anderen internationalen
Organisation gewährt.
(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr
der Organisation, gleichviel mit
welchem Nachrichtenmittel, unterliegt
nicht der Zensur.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten treffen geeignete
Maßnahmen, um Einreise, Aufenthalt
und Ausreise der Bediensteten
des Europäischen Patentamts zu erleichtern.
Artikel 12
(1) Die Vertreter der Vertragsstaaten,
deren Stellvertreter, Berater oder
Sachverständige genießen während
der Tagungen des Verwaltungsrats
oder der Tagungen anderer vom Verwaltungsrat
eingesetzter Organe sowie
während der Reise zum und vom
Tagungsort folgende Vorrechte und
Immunitäten
a) Immunität von Festnahme oder
Haft sowie von der Beschlagnahme
ihres persönlichen Gepäcks, außer
wenn sie auf frischer Tat ertappt
werden;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit,
auch nach Beendigung ihres
Auftrags, bezüglich der von ihnen
in Ausübung ihres Amts vorgenommenen
Handlungen einschließlich
ihrer schriftlichen und mündlichen
Äußerungen, diese Immunität
gilt jedoch nicht im Fall eines
Verstoßes gegen die Vorschriften
über den Straßenverkehr durch
eine der genannten Personen und
im Fall von Schäden, die durch ein
Motorfahrzeug verursacht wurden,
das einer dieser Personen gehört
oder von einer solchen Person gesteuert
wurde;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen
Schriftstücke und Urkunden;
d) das Recht, Verschlüsselungen zu
verwenden sowie Urkunden oder
sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier
oder in versiegelten Behältern
zu empfangen;
e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten
von allen Einreisebeschränkungen
und von der Meldepflicht für
Ausländer;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich
der Währungs- und Devisenvorschriften
wie die Vertreter
ausländischer Regierungen mit
vorübergehendem amtlichen Auftrag.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten
werden den in Absatz 1 genannten
Personen nicht zu ihrem persönlichen
Vorteil gewährt, sondern um ihre
vollständige Unabhängigkeit bei der
Ausübung ihres Amts im Zusammenhang
mit der Organisation zu gewährleisten.
Ein Vertragsstaat hat deshalb
die Pflicht, die Immunität in allen Fällen
aufzuheben, in denen sie nach
Auffassung dieses Staats verhindern
würde, daß der Gerechtigkeit Genüge
geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung
der Zwecke aufgehoben
werden kann, für die sie gewährt
wurde.
Artikel 13
(1) Vorbehaltlich Artikel 6 steht
der Präsident des Europäischen Patentamts
im Genuß der Vorrechte und
Immunitäten, die Diplomaten nach
dem Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen vom
18. April 1961 eingeräumt werden.
(2) Die Immunität von der Gerichtsbarkeit
gilt jedoch nicht im Fall eines
Verstoßes des Präsidenten des Europäischen
Patentamts gegen die Vor-
schriften über den Straßenverkehr
oder im Fall eines Schadens, der
durch ein ihm gehörendes oder von
ihm gesteuertes Motorfahrzeug verursacht
wurde.
Artikel 14
Die Bediensteten des Europäischen
Patentamts
a) genießen auch nach ihrem Ausscheiden
aus dem Dienst Immunität
von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich
der von ihnen in Ausübung
ihres Amts vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer
mündlichen und schriftlichen
Äußerungen; diese Immunität gilt
jedoch nicht im Fall eines Verstoßes
gegen die Vorschriften über
den Straßenverkehr durch einen
Bediensteten des Europäischen Patentamts
oder eines Schadens, der
durch ein ihm gehörendes oder
von ihm geführtes Motorfahrzeug
verursacht wurde;
b) sind von jeder Verpflichtung zum
Wehrdienst befreit;
c) genießen Unverletzlichkeit aller
ihrer amtlichen Schriftstücke und
Urkunden;
d) genießen in bezug auf Einwanderungsbeschränkungen
und die Meldepflicht
der Ausländer dieselbe
Erleichterung, die allgemein den
Mitgliedern des Personals internationaler
Organisationen gewährt
wird; das gleiche gilt für die in
ihrem. Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) genießen in bezug auf Devisenvorschriften
dieselben Vorrechte, die
allgemein den Mitgliedern des Personals
internationaler Organisationen
gewährt werden;
f) genießen im Fall einer internationalen
Krise dieselben Erleichterungen
bei der Rückführung in ihren
Heimatstaat wie die Diplomaten)
das gleiche gilt für die in ihrem
Haushalt lebenden Familienangehörigem
g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung
und ihre persönlichen
Gebrauchsgegenstände bei Antritt
ihres Dienstes in dem betreffenden
Staat zollfrei einzuführen und bei
Beendigung ihres Dienstes in diesem
Staat zollfrei wieder auszuführen,
vorbehaltlich der Bedingungen,
welche die Regierung des
Staats, in dem dieses Recht ausgeübt
wird, jeweils für erforderlich
hält, und mit Ausnahme der Güter,
die in diesem Staat erworben wurden
und dort einem Ausfuhrverbot
unterliegen.
Artikel 15
Sachverständige genießen bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation
oder bei der Ausführung
von Aufträgen für diese die nachstehenden
Vorrechte und Immunitäten,
soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten
notwendig sind, und zwar
auch während der Reisen, die in Ausübung
ihrer Tätigkeit oder zur Durchführung
ihres Auftrags ausgeführt
werden
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich der von ihnen in Ausübung
ihres Amts vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer
mündlichen und schriftlichen Äußerungen,
außer im Fall eines Verstoßes
gegen die Vorschriften über
den Straßenverkehr durch einen
Sachverständigen oder im Fall
eines Schadens, der durch ein ihm
gehörendes oder von ihm geführtes
Motorfahrzeug verursacht wurde;
die Sachverständigen genießen
diese Immunität auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen
Schriftstücke und Urkunden;
c) die zur Überweisung ihrer Bezüge
erforderlichen devisenrechtlichen
Befreiungen.
Artikel 16
(1) Die in den Artikeln 13 und 14
genannten Personen sind für die von
der Organisation gezahlten Gehälter
und Bezüge nach Maßgabe der Bedingungen
und Regeln, die der Verwaltungsrat
innerhalb eines Jahrs nach
Inkrafttreten des Übereinkommens
festlegt, zugunsten der Organisation
steuerpflichtig. Von diesem Zeitpunkt
an sind diese Gehälter und Bezüge
von der staatlichen Einkommensteuer
befreit. Die Vertragsstaaten können
jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge
bei der Festsetzung des auf Einkommen
aus anderen Quellen zu erhebenden
Steuerbetrags berücksichtigen.
(2) Absatz 1 ist auf Renten und
Ruhegehälter, die von der Organisation
an ehemalige Bedienstete des
Europäischen Patentamts gezahlt werden,
nicht anzuwenden.
Artikel 17
Der Verwaltungsrat bestimmt die
Gruppen von Bediensteten, auf die
Artikel 14 ganz oder teilweise und
Artikel 16 anzuwenden sind, sowie
die Gruppen von Sachverständigen,
auf die Artikel 15 anzuwenden ist.
Die Namen, Dienstbezeichnungen und
Anschriften der zu diesen Gruppen
gehörenden Bediensteten und Sachverständigen
werden den Vertragsstaaten
von Zeit zu Zeit mitgeteilt
Artikel 18
Vorbehaltlich von Abkommen, die
nach Artikel 25 mit den Vertragsstaaten
geschlossen werden, sind die Organisation
und die Bediensteten des
Europäischen Patentamts von sämtlichen
Pflichtbeiträgen an staatliche
Sozialversicherungsträger befreit, sofern
die Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem
errichtet.
Artikel 19
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen
Vorrechte und Immunitäten
sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten
des Europäischen Patentamts
oder den Sachverständigen, die für
die Organisation oder in deren Auftrag
tätig sind, persönliche Vorteile
zu verschaffen. Sie sind lediglich zu
dem Zweck vorgesehen, unter allen
Umständen die ungehinderte Tätigkeit
der Organisation und die vollständige
Unabhängigkeit der Personen, denen
sie gewährt werden, zu gewährleisten.
(2) Der Präsident des Europäischen
Patentamts hat die Pflicht, eine Immunität
aufzuheben, wenn sie nach seiner
Ansicht verhindern würde, daß
der Gerechtigkeit Genüge geschieht,
und wenn sie ohne Beeinträchtigung
der Interessen der Organisation aufgehoben
werden kann. Aus den gleichen
Gründen kann der Verwaltungsrat
eine Immunität des Präsidenten
aufheben.
Artikel 20
(1) Die Organisation wird jederzeit
mit den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten zusammenarbeiten,
tun die Rechtspflege zu erleichtern,
die Einhaltung der Vorschriften über
Sicherheit und Ordnung sowie über
den Gesundheits- und Arbeitsschutz
und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften
zu gewährleisten und jeden
Mißbrauch der in diesem Protokoll
vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten
und Erleichterungen zu verhindern.
(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1
genannten Zusammenarbeit können in
den in Artikel 25 genannten Ergänzungsabkommen
festgelegt werden.
Artikel 21
Jeder Vertragsstaat behält das
Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit
notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
zu ergreifen.
Artikel 22
Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet,
die in den Artikeln 12, 13, 14
Buchstaben b, e und g sowie in Artikel
15 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte
und Immunitäten zu gewähren
a) seinen eigenen Staatsangehörigen;
b) Personen, die bei Aufnahme ihrer
Tätigkeit bei der Organisation
ihren ständigen Wohnsitz in diesem
Staat haben und nicht Bedienstete
einer anderen zwischenstaatlichen
Organisation sind, deren Personal
in die Organisation übernommen
wird.
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann einem
intet nationalen Schiedsgericht jede
Streitigkeit unterbreiten, die sich auf
die Organisation oder einen Bediensteten
oder Sachverständigen, der für
die Organisation oder in deren Auftrag
tätig ist, bezieht, soweit die Organisation
oder die Bediensteten und
Sachverständigen ein Vorrecht oder
eine Immunität nach diesem Protokoll
in Anspruch genommen haben und
diese Immunität nicht aufgehoben
worden ist.
(2) Hat ein Vertragsstaat die Absicht,
eine Streitigkeit einem Schiedsgericht
zu unterbreiten, so notifiziert
er dies dem Präsidenten des Verwaltungsrats;
dieser unterrichtet sofort
jeden Vertragsstaat von der Notifikation.
(3) Das Verfahren nach Absatz 1 ist
auf Streitigkeiten zwischen der Organisation
und den Bediensteten oder
Sachverständigen über das Statut
oder die Beschäftigungsbedingungen
oder, was die Bediensteten anbelangt,
über die Versorgungsordnung nicht
anzuwenden.
(4) Gegen den Spruch des Schiedsgerichts,
der endgültig und für die
Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel
nicht eingelegt werden. Im Fall
einer Streitigkeit über Sinn und Tragweite
des Schiedsspruchs obliegt es
dem Schiedsgericht, den Spruch auf
Antrag einer Partei auszulegen.
Artikel 24
(1) Das in Artikel 23 genannte
Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern;
ein Schiedsrichter wird von
dem Staat oder den Staaten, die Parteien
des Schiedsverfahrens sind, ein
weiterer vom Verwaltungsrat ernannt;
diese beiden Schiedsrichter ernennen
einen dritten Schiedsrichter,
der als Obmann tätig wird.
(2) Die Schiedsrichter werden aus
einem Verzeichnis ausgewählt, das
höchstens sechs von jedem Vertrags-
staat und sechs vom Verwaltungsrat
benannte Schiedsrichter umfaßt. Dieses
Verzeichnis wird so bald wie
möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls
erstellt und in der Folge je
nach Bedarf geändert
(3) Nimmt eine Partei innerhalb von
drei Monaten nach der in Artikel 23
Absatz 2 genannten Notifizierung die
in Absatz 1 vorgesehene Ernennung
nicht vor, so wird der Schiedsrichter
auf Antrag der anderen Partei vom
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs
aus dem Kreis der in dem
Verzeichnis aufgeführten Personen
bestimmt Das gleiche geschieht auf
Antrag der zuerst handelnden Partei,
wenn innerhalb eines Monats nach
der Ernennung des zweiten Schiedsrichters
die beiden ersten Schiedsrichter
sich nicht über die Ernennung des
dritten einigen können. Ist jedoch in
diesen beiden Fällen der Präsident
des Internationalen Gerichtshofs verhindert,
die Wahl zu treffen, oder ist
er Angehöriger eines an der Streitigkeit
beteiligten Staats, so nimmt der
Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs
die erwähnten Ernennungen
vor, sofern er nicht selbst Angehöriger
eines an der Streitigkeit beteiligten
Staats ist; im letztgenannten
Fall obliegt es dem Mitglied des Internationalen
Gerichtshofs, das nicht
selbst Angehöriger eines an der Streitigkeit
beteiligten Staats ist und das
vom Präsidenten oder Vizepräsidenten
ausgewählt worden ist, die Ernennungen
vorzunehmen. Ein Angehöriger
des antragstellenden Staats kann
nicht für den Posten des Schiedsrichters
gewählt werden, dessen Ernennung
dem Verwaltungsrat oblag, und
eine auf Vorschlag des Verwaltungsrats
in das Verzeichnis aufgenommene
Person kann nicht für den Posten
des Schiedsrichters gewählt werden,
dessen Ernennung dem antragstellenden
Staat oblag. Die diesen beiden
Gruppen angehörenden Personen können
auch nicht zum Obmann des
Schiedsgerichts gewählt werden.
(4) Das Schiedsgericht gibt sich
eine Verfahrensordnung.
Artikel 25
Die Organisation kann auf Beschluß
des Verwaltungsrats mit einem oder
mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen
zur Durchführung
dieses Protokolls in ihren Beziehungen
mit diesem Staat oder diesen
Staaten sowie sonstige Vereinbarungen
schließen, um eine wirksame Tätigkeit
der Organisation und den
Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.
Protokoll
über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems
und seine Einführung
(Zentralisierungsprotokoll)
Abschnitt I
(1) (a) Bei Inkrafttreten des Übereinkommens
treffen die Vertragsstaaten
des Übereinkommens, die gleichzeitig
Mitgliedstaaten des durch das
Haager Abkommen vom 6. Juni 1947
errichteten Internationalen Patentinstituts
sind, die notwendigen Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß alle Aktiva
und Passiva sowie das gesamte
Personal des Internationalen Patentinstituts
spätestens zu dem in Artikel
162 Absatz 1 des Übereinkommens
vorgesehenen Zeitpunkt auf das Europäische
Patentamt übertragen werden.
Diese Übertragung erfolgt im Wege
eines Vertrags zwischen dem Internationalen
Patentinstitut und der Europäischen
Patentorganisation. Die oben
erwähnten Staaten und die anderen
Vertragsstaaten des Übereinkommens
treffen die notwendigen Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß dieser Vertrag
spätestens zu dem in Artikel 162
Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen
Zeitpunkt angewendet wird.
Die Mitgliedstaaten des Internationalen
Patentinstituts, die gleichzeitig
Vertragsstaaten des Übereinkommens
sind, verpflichten sich ferner, ihre
Mitgliedschaft am Haager Abkommen
zum Zeitpunkt der Anwendung des
Vertrags zu beenden.
(b) Die Vertragsstaaten des
Übereinkommens treffen die notwendigen
Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß die Aktiva und Passiva sowie
das gesamte Personal des Internationalen
Patentinstituts in das Europäische
Patentamt nach Maßgabe des
unter Buchstabe a erwähnten Vertrags
übernommen werden. Die
Zweigstelle in Den Haag übernimmt
von der Anwendung dieses Vertrags
an einerseits die Aufgaben, die dem
Internationalen Patentinstitut am
Tag der Auflage des Übereinkommens
zur Unterzeichnung obliegen, insbesondere
diejenigen, die es zu diesem
Zeitpunkt gegenüber seinen Mitgliedstaaten
wahrnimmt, wobei es unerheblich
ist, ob diese Staaten Vertragsstaaten
des Übereinkommens werden
oder nicht, und andererseits die Aufgaben,
zu deren Wahrnehmung es
sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens
gegenüber Staaten verpflichtet
hat, die in diesem Zeitpunkt
sowohl Mitgliedstaaten des Internationalen
Patentinstituts als auch Vertragsstaaten
des Übereinkommens
sind. Außerdem kann der Verwaltungsrat
der Europäischen Patentorganisation
der Zweigstelle weitere Aufgaben
auf dem Gebiet der Recherche
übertragen.
(c) Die obengenannten Verpflichtungen
beziehen sich sinngemäß
auch auf die gemäß dem Haager Abkommen
geschaffene Dienststelle unter
den im Abkommen zwischen dem
Internationalen Patentinstitut und der
Regierung des beteiligten Vertragsstaats
vorgesehenen Bedingungen.
Diese Regierung verpflichtet sich, mit
der Europäischen Patentorganisation
ein neues Abkommen, das das bereits
bestehende Abkommen mit dem Internationalen
Patentinstitut ablöst, zu
schließen, um die Bestimmungen über
die Organisation, die Tätigkeit und
die Finanzierung der Dienststelle mit
diesem Protokoll in Einklang zu bringen.
(2) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens
verzichten zu dem in Artikel
162 Absatz 1 des Übereinkommens
genannten Zeitpunkt vorbehaltlich
Abschnitt III für ihre Zentralbehörden
für den gewerblichen Rechtsschutz
zugunsten des Europäischen
Patentamts auf die Tätigkeit als Internationale
Recherchenbehörde nach
dem Zusammenarbeitsvertrag.
(3) (a) Zu dem in Artikel 162 Absatz
1 des Übereinkommens genannten
Zeitpunkt wird in Berlin (West)
zum Zweck der Durchführung von Recherchen
für europäische Patentanmeldungen
eine Dienststelle des Europäischen
Patentamts errichtet. Diese
Dienststelle untersteht der Zweigstelle
in Den Haag.
(b) Der Verwaltungsrat legt die
Befugnisse der Dienststelle Berlin unter
Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen
und der Bedürfnisse des
Europäischen Patentamts auf dem Recherchengebiet
fest.
(c) Zumindest am Anfang des
Zeitabschnitts nach der stufenweisen
Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs
des Europäischen Patentamts muß der
Umfang der dieser Dienststelle übertragenen
Arbeiten eine volle Ausla-
stung des im Zeitpunkt der Auflage
des Übereinkommens zur Unterzeichnung
bei der Dienststelle Berlin des
Deutschen Patentamts beschäftigten
Prüferpersonals ermöglichen.
(d) Die Bundesrepublik Deutschland
übernimmt die zusätzlichen Kosten,
die der Europäischen Patentorganisation
aus der Errichtung und
dem Betrieb der Dienststelle Berlin
entstehen.
Abschnitt II
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens
verzichten vorbehaltlich der
Abschnitte III und IV für ihre Zentralbehörden
für den gewerblichen
Rechtsschutz zugunsten des Europäischen
Patentamts auf die Tätigkeit
als mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde
nach dem Zusammenarbeitsvertrag.
Diese Verpflichtung wird nur in dem
Umfang, in dem das Europäische Patentamt
nach Artikel 162 Absatz 2 des
Übereinkommens die Prüfung europäischer
Patentanmeldungen durchführen
kann, wirksam; diese Wirkung
tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt
ein, zu dem das Europäische Patentamt
nach einem Fünfjahresplan, der
die Zuständigkeit des Amts stufenweise,
auf alle Gebiete der Technik
ausdehnt und nur durch einen Beschluß
des Verwaltungsrats geändert
werden kann, seine Prüfungstätigkeit
auf die betreffenden Gebiete der
Technik ausgedehnt hat. Die Einzelheiten
der Erfüllung der genannten
Verpflichtung werden durch Beschluß
des Verwaltungsrats festgelegt.
Abschnitt III
(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz jedes Vertragsstaats
des Übereinkommens, dessen
Amtssprache nicht eine der Amtssprachen
des Europäischen Patentamts
ist, ist berechtigt, eine Tätigkeit
als Internationale Recherchenbehörde
und als mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde
nach dem Zusammenarbeitsvertrag
auszuüben. Die Inanspruchnahme dieses
Rechts setzt die Verpflichtung des
betreffenden Staats voraus, diese Tätigkeit
auf internationale Anmeldungen
zu beschränken, die von Staatsangehörigen
des betreffenden Staats,
von Personen mit Wohnsitz oder Sitz
im Hoheitsgebiet dieses Staats, von
Staatsangehörigen eines diesem Übereinkommen
angehörenden Nachbarstaats
dieses Staats oder von Personen,
die in einem solchen Nachbarstaat
ihren Wohnsitz oder Sitz haben,
eingereicht werden. Der Verwaltungsrat
kann der Zentralbehörde für den
gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats
durch Beschluß gestatten,
die genannte Tätigkeit auf solche internationale
Anmeldungen auszudehnen,
die von Staatsangehörigen oder
von Personen mit Wohnsitz oder Sitz
im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats,
der die gleiche Amtssprache
wie der betreffende Vertragsstaat hat,
eingereicht werden und die in dieser
Sprache abgefaßt sind.
(2) Im Hinblick auf eine Harmonisierung
der nach dem Zusammenarbeitsvertrag
vorgesehenen Recherchentätigkeiten
im Rahmen des europäischen
Patenterteilungssystems
wird eine Zusammenarbeit zwischen
dem Europäischen Patentamt und den
nach diesem Abschnitt zugelassenen
Zentralbehörden für den gewerblichen
Rechtsschutz hergestellt. Diese Zusammenarbeit
erfolgt auf Grund einer
besonderen Vereinbarung, die sich
zum Beispiel erstrecken kann auf Recherchenverfahren
und -methoden,
die Anforderungen für die Einstellung
und Ausbildung von Prüfern, Richtlinien
für den Austausch von Recherchen
und anderen Diensten zwischen
den Behörden sowie andere, zur Sicherstellung
der erforderlichen Kontrolle
und Überwachung notwendige
Maßnahmen.
Abschnitt IV
(1) (a) Um den nationalen Patentämtern
der Vertragsstaaten des Übereinkommens
die Anpassung an das
europäische Patentsystem zu erleichtern,
kann der Verwaltungsrat, wenn
er es für wünschenswert hält, unter
den nachstehend festgelegten Bedingungen
den Zentralbehörden für den
gewerblichen Rechtsschutz dieser
Staaten, in denen das Verfahren in
einer der Amtssprachen des Europäischen
Patentamts durchgeführt werden
kann, die Bearbeitung der europäischen
Patentanmeldungen, die in der
betreffenden Sprache abgefaßt sind,
übertragen, soweit nach Artikel 18
Absatz 2 des Übereinkommens in der
Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung
beauftragt wird. Diese Aufgaben
sind im Rahmen des im Übereinkommen
vorgesehenen Erteilungsverfahrens
durchzuführen) die Entscheidung
Ober diese Anmeldungen trifft die
Prüfungsabteilung in ihrer nach Artikel
18 Absatz 2 vorgesehenen Zusammensetzung.
(b) Die nach Maßgabe des Buchstabens
a übertragenen Arbeiten dürfen
nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl
der eingereichten europäischen
Patentanmeldungen betragen; die
einem einzelnen Staat übertragenen
Arbeiten dürfen nicht mehr als ein
Drittel der Gesamtzahl der eingereichten
europäischen Patentanmeldungen
betragen. Diese Arbeiten werden für
einen Zeitraum übertragen, der von
der Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen
Patentamts an gerechnet 15
Jahre beträgt, und werden während
der letzten 5 Jahre schrittweise (um
grundsätzlich 20% jährlich) bis auf
Null verringert.
(c) Auf Grund des Buchstabens
b beschließt der Verwaltungsrat über
die Art, den Ursprung und die Anzahl
der europäischen Patentanmeldungen,
mit deren Bearbeitung die Zentralbehörde
für den gewerblichen Rechtsschutz
eines der genannten Vertragsstaaten
beauftragt werden kann.
(d) Die vorstehenden Durchführungsbestimmungen
werden in ein besonderes
Abkommen aufgenommen,
das zwischen der Zentralbehörde für
den gewerblichen Rechtsschutz des
betreffenden Vertragsstaats und der
Europäischen Patentorganisation geschlossen
wird.
(e) Ein Patentamt, mit dem ein
solches besonderes Abkommen geschlossen
worden ist, kann bis zum
Ablauf des Zeitraums von 15 Jahren
eine Tätigkeit als eine mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag
ausüben.
(2) (a) Ist der Verwaltungsrat der
Auffassung, daß dies mit dem guten
Funktionieren des Europäischen Patentamts
vereinbar ist, so kann er, um
Schwierigkeiten abzuhelfen, die für
bestimmte Vertragsstaaten aus der
Anwendung von Abschnitt I Nummer
2 erwachsen können, den Zentralbehörden
für den gewerblichen Rechtsschutz
dieser Staaten die Aufgabe
übertragen, Recherchen für europäische
Patentanmeldungen durchzuführen,
sofern deren Amtssprache eine
der Amtssprachen des Europäischen
Patentamts ist und diese Behörden die
Voraussetzungen erfüllen, um gemäß
den im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen
Bedingungen als internationale
Recherchenbehörde ernannt zu
werden.
(b) Bei diesen Arbeiten, die unter
der Verantwortung des Europäischen
Patentamts durchgeführt werden,
hat sich die betreffende Zentralbehörde
an die für die Erstellung des
europäischen Recherchenberichts geltenden
Richtlinien zu halten.
(c) Nummer 1 Buchstabe b Satz
2. und Buchstabe d ist entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt V
(1) Die in Abschnitt I Nummer 1
Buchstabe c genannte Dienststelle ist
berechtigt, für europäische Patentanmeldungen,
die von Angehörigen des
Staats, in dem die Dienststelle ihren
Sitz hat, und von Personen mit Wohnsitz
oder Sitz in diesem Staat eingereicht
werden, eine Recherche in der
ihr zur Verfügung stehenden Dokumentation
durchzuführen, soweit diese
in der Amtssprache dieses Staats
abgefaßt ist Hierdurch darf jedoch
weder das europäische Patenterteilungsverfahren
verzögert werden,
noch dürfen der Europäischen Patentorganisation
zusätzliche Kosten entstehen.
(2) Die in Nummer 1 genannte
Dienststelle ist berechtigt, auf Antrag
und auf Kosten des Anmelders eines
europäischen Patents eine Recherche
für die von ihm eingereichte Patentanmeldung
in der unter Nummer 1
vorgesehenen Dokumentation durchzuführen.
Die Berechtigung gilt, solange
die in Artikel 92 des. Übereinkommens
vorgesehene Recherche
nicht gemäß Abschnitt VI auf diese
Dokumentation ausgedehnt worden
ist; doch darf dadurch das europäische
Patenterteilungsverfahren nicht
verzögert werden.
(3) Der Verwaltungsrat kann die in
den Nummern 1 und 2 vorgesehenen
Berechtigungen unter den in den genannten
Nummern vorgesehenen Voraussetzungen
auch auf Zentralbehörden
für den gewerblichen Rechtsschutz
der Vertragsstaaten ausdehnen,
die als Amtssprache keine der
Amtssprachen des Europäischen Patentamts
haben.
Abschnitt VI
Die in Artikel 92 des Übereinkommens
vorgesehene Recherche wird
grundsätzlich für alle europäischen
Patentanmeldungen auf Patentschriften
und veröffentlichte Patentanmeldungen
sowie weitere einschlägige
Dokumente von Vertragsstaaten ausgedehnt,
die zu dem in Artikel 162
Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten
Zeitpunkt nicht im Prüfstoff
des Europäischen Patentamts enthalten
sind. Der Verwaltungsrat legt
aufgrund der Ergebnisse einer Studie,
die sich insbesondere mit den technischen
und finanziellen Aspekten zu
befassen hat, den Umfang, die näheren
Bedingungen und den Zeitplan
der Ausdehnung fest.
Abschnitt VII
Dieses Protokoll geht entgegenstehenden
Vorschriften des Übereinkommens
vor.
Abschnitt VIII
Die in diesem Protokoll vorgesehenen
Beschlüsse des Verwaltungsrats
werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen
(Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens).
Die Vorschriften über
Stimmenwägung (Artikel 36 des Übereinkommens)
sind anzuwenden.
Protokoll
über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens
Artikel 69 ist nicht in der Weise
auszulegen, daß unter dem Schutzbereich
des europäischen Patents der
Schutzbereich zu verstehen ist, der
sich aus dem genauen Wortlaut der
Patentansprüche ergibt, und daß die
Beschreibung sowie die Zeichnungen
nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten
in den Patentansprüchen anzuwenden
sind. Ebensowenig ist Artikel
69 dahingehend auszulegen, daß die
Patentansprüche lediglich als Richtlinie
dienen und der Schutzbereich sich
auch auf das erstreckt, was sich dem
Fachmann nach Prüfung der Beschreibung
und der Zeichnungen als Schutzbegehren
des Patentinhabers darstellt
Die Auslegung soll vielmehr zwischen
diesen extremen Auffassungen liegen
und einen angemessenen Schutz für
den Patentinhaber mit ausreichender
Rechtssicherheit für Dritte verbinden.
Vorbehalte der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer
Patente
(Europäisches Patentübereinkommen)
1. Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a
Europäische Patente können für das Gebiet der
Republik Österreich übereinstimmend mit den für
nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig
erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische
Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder
Arzneimittel als solche gewähren.
2. Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d
Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik
Österreich nicht verbindlich.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem
Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde
zum genannten Übereinkommen hinterlegt
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements
und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland.