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350_1979 AT

350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches

Patentübereinkommen), dessen

Art. 2 Abs. 2,

Art. 4 Abs. 3,

Art. 9 Abs. 2 und 4,

Art. 16 bis 22,

Art. 33,

Art. 134 Abs. 8 und

Art. 172 Abs. 4

verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über

Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll, dessen

Abschnitt IV Nr. 1 lit. a und c sowie

Abschnitt IV Nr. 2 lit. a und b

verfassungsändernd sind, und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens

und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen

Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die

Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß

sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen

Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Gliederung

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE UND

INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Art. 1

Europäisches Recht für die Erteilung

von Patenten

Art. 2

Europäisches Patent

Art 3

Territoriale Wirkung

Art. 4

Europäische Patentorganisation

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation

Art. 5

Rechtsstellung

Art. 6

Sitz

Art. 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts

Art. 8

Vorrechte und Immunitäten

Art. 9

Haftung

Kapitel III

Das Europäische Patentamt

Art. 10

Leitung

Art. 11

Ernennung hoher Beamter

Art. 12

Amtspflichten

Art. 13

Streitsachen zwischen der Organisation

und den Bediensteten des Europäischen

Patentamts

Art. 14

Sprachen des Europäischen Patentamts

Art. 15

Organe im Verfahren

Art. 16

Eingangsstelle

Art. 17

Recherchenabteilungen

Art. 18

Prüfungsabteilungen

Art. 19

Einspruchsabteilungen

Art. 20

Rechtsabteilung

Art. 21

Beschwerdekammern

Art. 22

Große Beschwerdekammer

Art. 23

Unabhängigkeit der Mitglieder der

Kammern

Art. 24

Ausschließung und Ablehnung

Art. 25

Technische Gutachten

Kapitel IV

Der Verwaltungsrat

Art. 26

Zusammensetzung

Art. 27

Vorsitz

Art. 28

Präsidium

Art. 29

Tagungen

Art. 30

Teilnahme von Beobachtern

Art. 31

Sprachen des Verwaltungsrats

Art. 32

Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung

Art 33

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten

Fällen

Art. 34

Stimmrecht

Art. 35

Abstimmungen

Art. 36

Stimmenwägung

Kapitel V

Finanzvorschriften

Art. 37

Deckung der Ausgaben

Art. 38

Eigene Mittel der Organisation

Art. 39

Zahlungen der Vertragsstaaten auf

Grund der für die Aufrechterhaltung

der europäischen Patente erhobenen

Gebühren

Art. 40

Bemessung der Gebühren und Anteile

— besondere Finanzbeiträge

Art. 41

Vorschüsse

Art. 42

Haushaltsplan

Art. 43

Bewilligung der Ausgaben

Art. 44

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

Art. 45

Haushaltsjahr

Art. 46

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

Art. 47

Vorläufige Haushaltsführung

Art. 48

Ausführung des Haushaltsplans

Art. 49

Rechnungsprüfung

Art. 50

Finanzordnung

Art. 51

Gebührenordnung

ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I

Patentierbarkeit

Art. 52

Patentfähige Erfindungen

Art. 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Art. 54

Neuheit

Art. 55

Unschädliche Offenbarungen

Art. 56

Erfinderische Tätigkeit

Art. 57

Gewerbliche Anwendbarkeit

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des

europäischen Patents berechtigte Personen

— Erfindernennung

Art. 58

Recht zur Anmeldung europäischer

Patente

Art. 59

Mehrere Anmelder

Art. 60

Recht auf das europäische Patent

Art. 61

Anmeldung europäischer Patente

durch Nichtberechtigte

Art. 62

Anspruch auf Erfindernennung

Kapitel III

Wirkungen des europäischen Patents

und der europäischen Patentanmeldung

Art. 63

Laufzeit des europäischen Patents

Art. 64

Rechte aus dem europäischen Patent

Art. 65

Übersetzung der europäischen Patentschrift

Art. 66

Wirkung der europäischen Patentanmeldung

als nationale Hinterlegung

Art. 67

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung

nach Veröffentlichung

Art. 68

Wirkung des Widerrufs des europäischen

Patents

Art. 69

Schutzbereich

Art. 70

Verbindliche Fassung einer europäischen

Patentanmeldung oder eines

europäischen Patents

Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung

als Gegenstand des Vermögens

Art. 71

Übertragung und Bestellung von Rechten

Art. 72

Rechtsgeschäftliche Übertragung

Art. 73

Vertragliche Lizenzen

Art. 74

Anwendbares Recht

DRITTER TEIL

DIE EUROPAISCHE

PATENTANMELDUNG

Kapitel I

Einreichung und Erfordernisse

der europäischen Patentanmeldung

Art. 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Art. 76

Europäische Teilanmeldung

Art. 77

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

Art. 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Art. 79

Benennung von Vertragsstaaten

Art. 80

Anmeldetag

Art. 81

Erfindernennung

Art. 82

Einheitlichkeit der Erfindung

Art. 83

Offenbarung der Erfindung

Art. 84

Patentansprüche

Art. 85

Zusammenfassung

Art. 86

Jahresgebühren für die europäische

Patentanmeldung

Kapitel II

Priorität

Art. 87

Prioritätsrecht

Art. 88

Inanspruchnahme der Priorität

Art. 89

Wirkung des Prioritätsrechts

VIERTER TIEL

ERTEILUNGSVERFAHREN

Art. 90

Eingangsprüfung

Art. 91

Formalprüfung

Art. 92

Erstellung des europäischen Recherchenberichts

Art. 93

Veröffentlichung der europäischen

Patentanmeldung

Art. 94

Prüfungsantrag

Art. 95

Verlängerung der Frist zur Stellung

des Prüfungsantrags

Art. 96

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

Art. 97

Zurückweisung oder Erteilung

Art. 98

Veröffentlichung der europäischen

Patentschrift

FÜNFTER TEIL

EINSPRUCHSVERFAHREN

Art. 99

Einspruch

Art. 100

Einspruchsgründe

Art. 101

Prüfung des Einspruchs

Art. 102

Widerruf oder Aufrechterhaltung des

europäischen Patents

Art. 103

Veröffentlichung einer neuen europäischen

Patentschrift

Art. 104

Kosten

Art. 105

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

SECHSTER TEIL

BESCHWERDEVERFAHREN

Art. 106

Beschwerdefähige Entscheidungen

Art. 107

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Art. 108

Frist und Form

Art. 109

Abhilfe

Art. 110

Prüfung der Beschwerde

Art. 111

Entscheidung über die Beschwerde

Art. 112

Entscheidung oder Stellungnahme der

Großen Beschwerdekammer

SIEBENTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

für das Verfahren

Art. 113

Rechtliches Gehör

Art 114

Ermittlung von Amts wegen

Art. 115

Einwendungen Dritter

Art 116

Mündliche Verhandlung

Art. 117

Beweisaufnahme

Art. 118

Einheit der europäischen Patentanmeldung

oder des europäischen Patents

Art. 119

Zustellung

Art 120

Fristen

Art. 121

Weiterbehandlung der europäischen

Patentanmeldung

Art. 122

Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand

Art. 123

Änderungen

Art. 124

Angaben über nationale Patentanmeldungen

Art. 125

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Art. 126

Beendigung von Zahlungsverpflichgen

Kapitel II

Unterrichtung der Öffentlichkeit

und Behörden

Art. 127

Europäisches Patentregister

Art. 128

Akteneinsicht

Art. 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Art. 130

Gegenseitige Unterrichtung

Art. 131

Amts- und Rechtshilfe

Art. 132

Austausch von Veröffentlichungen

Kapitel III

Vertretung

Art. 133

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Art. 134

Zugelassene Vertreter

ACHTER TEIL

AUSWIRKUNGEN AUF

DAS NATIONALE RECHT

Kapitel I

Umwandlung in eine

nationale Patentanmeldung

Art. 135

Umwandlungsantrag

Art. 136

Einreichung und Übermittlung des Antrags

Art. 137

Formvorschriften für die Umwandlung

Kapitel II

Nichtigkeit und ältere Rechte

Art. 138

Nichtigkeitsgründe

Art. 139

Altere Rechte und Rechte mit gleichem

Anmelde- oder Prioritätstag

Kapitel III

Sonstige Auswirkungen

Art. 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Art. 141

Jahresgebühren für das europäische

Patent

NEUNTER TEIL

BESONDERE ÜBEREINKOMMEN

Art. 142

Einheitliche Patente

Art. 143

Besondere Organe des Europäischen

Patentamts

Art. 144

Vertretung vor den besonderen Organen

Art. 145

Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats

Art. 146

Deckung der Kosten für die Durchführung

besonderer Aufgaben

Art. 147

Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung

des einheitlichen Patents

erhobenen Gebühren

Art. 148

Die europäische Patentanmeldung als

Gegenstand des Vermögens

Art. 149

Gemeinsame Benennung

ZEHNTER TEIL

INTERNATIONALE ANMELDUNG

NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIET DES

PATENTWESENS

Art. 150

Anwendung des Vertrags über die

internationale Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Patentwesens

Art. 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Art. 152

Einreichung und Weiterleitung der

internationalen Anmeldung

Art. 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt

Art. 154

Das Europäische Patentamt als Internationale

Recherchenbehörde

Art. 155

Das Europäische Patentamt als mit

der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragte Behörde

Art. 156

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes

Amt

Art. 157

Internationaler Recherchenbericht

Art 158

Veröffentlichung der internationalen

Anmeldung und ihre Übermittlung an

das Europäische Patentamt

ELFTER TEIL

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 159

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit

Art. 160

Ernennung von Bediensteten während

einer Übergangszeit

Art. 161

Erstes Haushaltsjahr

Art. 162

Stufenwelse Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs

des Europäischen Patentamts

Art 163

Zugelassene Vertreter während einer

Übergangszeit

ZWÖLFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art 164

Ausführungsordnung und Protokolle

Art. 165

Unterzeichnung — Ratifikation

Art 166

Beitritt

Art. 167

Vorbehalte

Art. 168

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 169

Inkrafttreten

Art. 170

Aufnahmebeitrag

Art. 171

Geltungsdauer des Übereinkommens

Art. 172

Revision

Art. 173

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

Art. 174

Kündigung

Art. 175

Aufrechterhaltung wohlerworbener

Rechte

Art. 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines

ausgeschiedenen Vertragsstaats

Art. 177

Sprachen des Übereinkommens

Art. 178

Übermittlungen und Notifikationen

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN —

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit

zwischen den europäischen

Staaten auf dem Gebiet des Schutzes

der Erfindungen zu verstärken,

IN DEM BESTREBEN, einen solchen

Schutz in diesen Staaten durch ein

einheitliches Patenterteilungsverfahren

und durch die Schaffung bestimmter

einheitlicher Vorschriften für die

nach diesem Verfahren erteilten Patente

zu erreichen,

IN DEM BESTREBEN, zu diesen

Zwecken ein Übereinkommen zu

schließen, durch das eine Europäische

Patentorganisation geschaffen wird

und das ein Sonderabkommen im

Sinn des Artikels 19 der am 20. März

1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt

am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums und einen regionalen

Patenvertrag im Sinn des

Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags

über die internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Patentwesens

vom 19. Juni 1970 darstellt —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Erster Teil

Allgemeine und institutionelle

Vorschriften

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Europäisches Recht für die Erteilung

von Patenten

Durch dieses Übereinkommen wird

ein den Vertragsstaaten gemeinsames

Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten

geschaffen.

Artikel 2

Europäisches Patent

(1) Die nach diesem Übereinkommen

erteilten Patente werden als europäische

Patente bezeichnet.

(2) Das europäische Patent hat in

jedem Vertragsstaat, für den es erteilt

worden ist, dieselbe Wirkung und

unterliegt denselben Vorschriften wie

ein in diesem Staat erteiltes nationales

Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen

nichts anderes ergibt.

Artikel 3

Territoriale Wirkung

Die Erteilung des europäischen Patents

kann für einen, mehrere oder

alle Vertragsstaaten beantragt werden.

Artikel 4

Europäische Patentorganisation

(1) Durch dieses Übereinkommen

wird eine Europäische Patentorganisation

gegründet, die nachstehend Organisation

genannt wird. Sie ist mit

verwaltungsmäßiger und finanzieller

Selbständigkeit ausgestattet

(2) Die Organe der Organisation

sind

a) das Europäische Patentamt!

b) der Verwaltungsrat

iß) Die Organisation hat die Aufgabe,

die europäischen Patente zu

erteilen. Diese Aufgabe wird vom

Europäischen Patentamt durchgeführt,

dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat

überwacht wird.

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation

Artikel 5

Rechtsstellung

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit

(2) Die Organisation besitzt in jedem

Vertragsstaat die weitestgehende

Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die

juristischen Personen nach dessen

Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie

kann insbesondere bewegliches und

unbewegliches Vermögen erwerben

und veräußern sowie vor Gericht

stehen.

(3) Der Präsident des Europäischen

Patentamts vertritt die Organisation.

Artikel 6

Sitz

(1) Die Organisation hat ihren Sitz

in München.

(2) Das Europäische Patentamt wird

in München errichtet Es hat eine

Zweigstelle in Den Haag.

Artikel 7

Dienststellen

des Europäischen Patentamts

In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen

Organisationen auf

dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

können, soweit erforderlich

und vorbehaltlich der Zustimmung des

betreffenden Vertragsstaats oder der

betreffenden Organisation, durch Beschluß

des Verwaltungsrats Dienststellen

des Europäischen Patentamts

zu Informations- oder Verbindungszwecken

geschaffen werden.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten

Die Organisation, die Mitglieder

des Verwaltungsrats, die Bediensteten

des Europäischen Patentamts und die

sonstigen Personen, die in dem diesem

Übereinkommen beigefügten Protokoll

über Vorrechte und Immunitäten

bezeichnet sind und an der Arbeit der

Organisation teilnehmen, genießen in

den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten

die zur Durchführung ihrer Aufgaben

erforderlichen Vorrechte und

Immunitäten nach Maßgabe dieses

Protokolls.

Artikel 9

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der

Organisation bestimmt sich nach dem

Recht, das auf den betreffenden Vertrag

anzuwenden ist

(2) Die außervertragliche Haftung

der Organisation für Schäden, die

durch sie oder die Bediensteten des

Europäischen Patentamts in Ausübung

ihrer Amtstätigkeit verursacht

worden sind, bestimmt sich nach dem

in der Bundesrepublik Deutschland

geltenden Recht Ist der Schaden durch

die Zweigstelle in Den Haag oder

eine Dienststelle oder durch Bedienstete,

die einer dieser Stellen angehören,

verursacht worden, so ist das

Recht des Vertragsstaats anzuwenden,

in dem sich die betreffende Stelle befindet

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten

des Europäischen Patentamts

gegenüber der Organisation bestimmt

sich nach den Vorschriften

ihres Statuts oder der für sie geltenden

Beschäftigungsbedingungen.

(4) Für die Regelung der Streitigkeiten

nach den Absätzen 1 und 2

sind folgende Gerichte zuständig

a) bei einer Streitigkeit nach Absatz 1

das zuständige Gericht der Bundesrepublik

Deutschland, sofern in dem

von den Parteien geschlossenen

Vertrag nicht ein Gericht eines

anderen Staats bestimmt worden

ist;

b) bei einer Streitigkeit nach Absatz 2,

je nach Lage des Falls, entweder

das in der Bundesrepublik Deutschland

zuständige Gericht oder das

zuständige Gericht des Staats, in

dem sich die Zweigstelle oder die

Dienststelle befindet.

Kapitel III

Das Europäische Patentamt

Artikel 10

Leitung

(1) Die Leitung des Europäischen

Patentamts obliegt dem Präsidenten,

der dem Verwaltungsrat gegenüber

für die Tätigkeit des Amts verantwortlich

ist

(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident

insbesondere folgende Aufgaben

und Befugnisse

a) Er trifft alle für die Tätigkeit des

Europäischen Patentamts zweckmäßigen

Maßnahmen, einschließlich

des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften

und der Veröffentlichung

von Mitteilungen an

die Öffentlichkeit;

b) er bestimmt, soweit in diesem

Übereinkommen hierüber nichts

vorgesehen ist, welche Handlungen

beim Europäischen Patentamt in

München und welche Handlungen

bei seiner Zweigstelle in Den Haag

vorzunehmen sind;

c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge

für eine Änderung dieses

Übereinkommens sowie Entwürfe

für allgemeine Durchführungsbestimmungen

und Beschlüsse vorlegen,

die zur Zuständigkeit des

Verwaltungsrats gehören;

d) er bereitet den Haushaltsplan und

etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne

vor und führt

sie aus;

e) er legt dem Verwaltungsrat jedes

Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;

f) er übt das Weisungsrecht und die

Aufsicht über das Personal aus;

g) vorbehaltlich Artikel 11 ernennt

er die Bediensteten und entscheidet

über ihre Beförderung)

h) er übt die Disziplinargewalt über

die nicht in Artikel 11 genannten

Bediensteten aus und kann dem

Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen

gegenüber den in Artikel 11

Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten

vorschlagen;

i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse

übertragen.

(3) Der Präsident wird von mehreren

Vizepräsidenten unterstützt. Ist

der Präsident abwesend oder verhindert,

so wird er nach dem vom Verwaltungsrat

festgelegten Verfahren

von einem der Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen

Patentamts wird vom Verwaltungsrat

ernannt

(2) Die Vizepräsidenten werden nach

Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat

ernannt

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern

und der Großen Beschwerdekammer

einschließlich der Vorsitzenden

werden auf Vorschlag des Präsidenten

des Europäischen Patentamts

vom Verwaltungsrat ernannt Sie können

vom Verwaltungsrat nach Anhörung

des Präsidenten des Europäischen

Patentamts wiederernannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat übt die

Disziplinargewalt über die in den Absätzen

1 bis 3 genannten Bediensteten

aus.

Artikel 2

Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen

Patentamts sind verpflichtet, auch nach

Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse,

die ihrem Wesen nach unter

das Berufsgeheimnis fallen, weder

preiszugeben noch zu verwenden.

Artikel 13

Streitsachen zwischen der

Organisation und den Bediensteten

des Europäischen Patentamts

(1) Die Bediensteten oder ehemaligen

Bediensteten des Europäischen

Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger

haben das Recht, in Streitsachen zwischen

ihnen und der Europäischen

Patentorganisation das Verwaltungsgericht

der Internationalen Arbeitsorganisation

nach der Satzung dieses

Gerichts und innerhalb der Grenzen

und nach Maßgabe der Bedingungen

anzurufen, die im Statut der Beamten

oder in der Versorgungsordnung festgelegt

sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen

für die sonstigen

Bediensteten ergeben.

(2) Eine Beschwerde ist nur zulässig,

wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten

ausgeschöpft hat, die

ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung

oder die Beschäftigungsbedingungen

für die sonstigen

Bediensteten eröffnen.

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts

(1) Die Amtssprachen des Europäischen

Patentamts sind Deutsch, Eng-

lisch und Französisch. Europäische

Patentanmeldungen sind in einer dieser

Sprachen einzureichen.

(2) Natürliche oder Juristische Personen

mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaats, in

dem eine andere Sprache als Deutsch,

Englisch oder Französisch Amtssprache

ist, und die Angehörigen dieses

Staats mit Wohnsitz im Ausland

können europäische Patentanmeldungen

in einer Amtssprache dieses

Staats einreichen. Sie müssen Jedoch

eine Übersetzung in einer der Amtssprachen

des Europäischen Patentamts

innerhalb einer in der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Frist einreichen;

diese Übersetzung kann während

des gesamten Verfahrens vor dem

Europäischen Patentamt mit der Anmeldung

in der ursprünglich eingereichten

Fassung in Übereinstimmung

gebracht werden.

(3) Die Amtssprache des Europäischen

Patentamts, in der die europäische

Patentanmeldung eingereicht

oder in die sie im Fall des Absatzes 2

übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren

vor dem Europäischen Patentamt,

die diese Anmeldung oder das

darauf erteilte Patent betreffen, als

Verfahrenssprache zu verwenden, soweit

in der Ausführungsordnung nichts

anderes bestimmt ist.

(4) Die in Absatz 2 genannten Personen

können auch fristgebundene

Schriftstücke in einer Amtssprache

des betreffenden Vertragsstaats einreichen.

Sie müssen jedoch innerhalb

einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen

Frist eine Übersetzung

in der Verfahrenssprache einreichen;

in den in der Ausführungsordnung

vorgesehenen Fällen können sie auch

eine Übersetzung in einer anderen

Amtssprache des Europäischen Patentamts

einreichen.

(5) Wird ein Schriftstück, das nicht

zu den Unterlagen der europäischen

Patentanmeldung gehört, nicht in der

in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen

Sprache eingereicht oder

wird eine Übersetzung, die in diesem

Übereinkommen vorgeschrieben ist,

nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt

das Schriftstück als nicht eingegangen.

(6) Die europäischen Patentanmeldungen

werden in der Verfahrenssprache

veröffentlicht

(7) Die europäischen Patentschriften

werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht;

sie enthalten eine Übersetzung

der Patentansprüche in den

beiden anderen Amtssprachen des

Europäischen Patentamts.

(8) In den drei Amtssprachen des

Europäischen Patentamts werden veröffentlicht

a) das Europäische Patentblatt;

b) das Amtsblatt des Europäischen

Patentamts.

(9) Die Eintragungen in das europäische

Patentregister werden in den

drei Amtssprachen des Europäischen

Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen

ist die Eintragung in der

Verfahrenssprache maßgebend.

Artikel 15

Organe im Verfahren

Im Europäischen Patentamt werden

für die Durchführung der in diesem

Übereinkommen vorgeschriebenen

Verfahren gebildet

a) eine Eingangsstelle;

b) Recherchenabteilungen;

c) Prüfungsabteilungen;

d) Einspruchsabteilungen;

e) eine Rechtabteilung;

f) Beschwerdekammern;

g) eine Große Beschwerdekammer.

Artikel 16

Eingangsstelle

Die Eingangsstelle gehört zur

Zweigstelle in Den Haag. Sie ist für

die Eingangs- und Formalprüfung

europäischer Patentanmeldungen bis

zu dem Zeitpunkt zuständig, zu dem

Prüfungsantrag gestellt worden ist

oder der Anmelder nach Artikel 96

Absatz 1 erklärt hat, daß er die Anmeldung

aufrechterhält. Außerdem obliegt

ihr die Veröffentlichung der

europäischen Patentanmeldungen und

europäischen Recherchenberichte.

Artikel 17

Recherchenabteilungen

Die Recherchenabteilungen gehören

zur Zweigstelle in Den Haag. Sie sind

für die Erstellung europäischer Recherchenberichte

zuständig.

Artikel 18

Prüfungsabteilungen

(1) Die Prüfungsabteilungen sind für

die Prüfung europäischer Patentanmeldungen

von dem Zeitpunkt an zuständig,

von dem an die Eingangsstelle

nicht mehr zuständig ist.

(2) Eine Prüfungsabteilung setzt

sich aus drei technisch vorgebildeten

Prüfern zusammen. Bis zum Erlaß der

Entscheidung über die europäische

Patentanmeldung wird jedoch in der

Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung

mit der Bearbeitung der Anmeldung

beauftragt. Die mündliche Verhandlung

findet vor der Prüfungsab-

teilung selbst statt Hält es die Prüfungsabteilung

nach Art der Entscheidung

für erforderlich, so wird sie

durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt

Im Fall der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden der

Prüfungsabteilung den Ausschlag.

Artikel 19

Einspruchsabteilnngen

(1) Die Einspruchsabteilungen sind

für die Prüfung von Einsprüchen gegen

europäische Patente zuständig.

(2) Eine Einspruchsabteilung setzt

sich aus drei technisch vorgebildeten

Prüfern zusammen, von denen mindestens

zwei in dem Verfahren zur

Erteilung des europäischen Patents,

gegen das sich der Einspruch richtet,

nicht mitgewirkt haben dürfen. Ein

Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung

des europäischen Patents mitgewirkt

hat, kann nicht den Vorsitz

führen. Bis zum Erlaß der Entscheidung

über den Einspruch kann die

Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder

mit der Bearbeitung des Einspruchs

beauftragen. Die mündliche

Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung

selbst statt Hält es

die Einspruchsabteilung nach Art der

Entscheidung für erforderlich, so wird

sie durch einen rechtskundigen Prüfer

ergänzt, der in dem Verfahren zur

Erteilung des Patents nicht mitgewirkt

haben darf. Im Fall der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden

der Einspruchsabteilung den Ausschlag.

Artikel 20

Rechtsabteilung

(1) Die Rechtsabteilung ist zuständig

für Entscheidungen über Eintragungen

und Löschungen von Angaben im

europäischen Patentregister sowie für

Entscheidungen über Eintragungen

und Löschungen in der Liste der zugelassenen

Vertreter.

(2) Entscheidungen der Rechtsabteilung

werden von einem rechtskundigen

Mitglied getroffen.

Artikel 21

Beschwerdekammern

(1) Die Beschwerdekammern sind

für die Prüfung von Beschwerden gegen

Entscheidungen der Eingangsstelle,

der Prüfungsabteilungen, der

Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung

zuständig.

(2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung

der Eingangsstelle und der

Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer

aus drei rechtskundigen

Mitgliedern zusammen.

(3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung

einer Prüfungsabteilung

setzt sich eine Beschwerdekammer

zusammen aus

a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern

und einem rechtskundigen

Mitglied, wenn die Entscheidung

die Zurückweisung einer europäischen

Patentanmeldung oder die

Erteilung eines europäischen Patents

betrifft und von einer aus

weniger als vier Mitgliedern bestehenden

Prüfungsabteilung gefaßt

worden ist;

b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern

und zwei rechtskundigen

Mitgliedern, wenn die Entscheidung

von einer aus vier Mitgliedern

bestehenden Prüfungsabteilung

gefaßt worden ist oder die

Beschwerdekammer der Meinung

ist, daß es die Art der Beschwerde

erfordert;

c) drei rechtskundigen Mitgliedern in

allen anderen Fällen.

(4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung

einer Einspruchsabteilung

setzt sich eine Beschwerdekammer

zusammen aus

a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern

und einem rechtskundigen

Mitglied, wenn die Entscheidung

von einer aus drei Mitgliedern bestehenden

Einspruchsabteilung gefaßt

worden ist;

b) drei technisch vorgebildeten Mitgliedern

und zwei rechtskundigen

Mitgliedern, wenn die Entscheidung

von einer aus vier Mitgliedern

bestehenden Einspruchsabteilung

gefaßt worden ist oder die

Beschwerdekammer der Meinung

ist, daß es die Art der Beschwerde

erfordert.

Artikel 22

Große Beschwerdekammer

(1) Die Große Beschwerdekammer

ist zuständig für

a) Entscheidungen über Rechtsfragen,

die ihr von den Beschwerdekammern

vorgelegt werden;

b) die Abgabe von Stellungnahmen

zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten

des Europäischen Patentamts

nach Artikel 112 vorgelegt

werden.

(2) Die Große Beschwerdekammer

beschließt in der Besetzung von fünf

rechtskundigen Mitgliedern und zwei

technisch vorgebildeten Mitgliedern.

Ein rechtskundiges Mitglied führt den

Vorsite.

Artikel 23

Unabhängigkeit

der Mitglieder der Kammern

(1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer

und der Beschwer-

dekammern werden für einen Zeitraum

von fünf Jahren ernannt und können

während dieses Zeitraums ihrer Funktion

nicht enthoben werden, es sei

denn, daß schwerwiegende Gründe

vorliegen und der Verwaltungsrat auf

Vorschlag der Großen Beschwerdekammer

einen entsprechenden Beschluß

faßt.

(2) Die Mitglieder der Kammern

dürfen nicht der Eingangsstelle, den

Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen

oder der Rechtsabteilung

angehören.

(3) Die Mitglieder der Kammern

sind für ihre Entscheidungen an Weisungen

nicht gebunden und nur diesem

Übereinkommen unterworfen.

(4) Die Verfahrensordnungen der

Beschwerdekammern und der Großen

Beschwerdekammer werden nach

Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen.

Sie bedürfen der Genehmigung

des Verwaltungsrats.

Artikel 24

Ausschließung und Ablehnung

(1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern

und der Großen Beschwerdekammer

dürfen nicht an der Erledigung

einer Sache mitwirken, an der

sie ein persönliches Interesse haben,

in der sie vorher als Vertreter eines

Beteiligten tätig gewesen sind oder

an deren abschließender Entscheidung

in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben.

(2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer

oder der Großen

Beschwerdekammer aus einem der in

Absatz 1 genannten Gründe oder aus

einem sonstigen Grund an einem Verfahren

nicht mitwirken zu können,

so teilt es dies der Kammer mit.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern

oder der Großen Beschwerdekammer

können von Jedem Beteiligten

aus einem der in Absatz 1 genannten

Gründe oder wegen Besorgnis der

Befangenheit abgelehnt werden. Die

Ablehnung ist nicht zulässig, wenn

der Beteiligte im Verfahren Anträge

gestellt oder Stellungnahmen abgegeben

hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund

kannte. Die Ablehnung

kann nicht mit der Staatsangehörigkeit

der Mitglieder begründet

werden.

(4) Die Beschwerdekammern und

die Große Beschwerdekammer entscheiden

in den Fällen der Absätze 2

und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen

Mitglieds. Bei dieser Entscheidung

wird das abgelehnte Mitglied durch

seinen Vertreter ersetzt

Artikel 25

Technische Gutachten

Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs-

oder Nichtigkeitsklage befaßten

zuständigen nationalen Gerichts

ist das Europäische Patentamt verpflichtet,

gegen eine angemessene Gebühr

ein technisches Gutachten über

das europäische Patent zu erstatten,

das Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Für die Erstattung der Gutachten sind

die Prüfungsabteilungen zuständig,

Kapitel IV

Der Verwaltungsrat

Artikel 26

Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

den Vertretern der Vertragsstaaten

und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat

ist berechtigt, einen Vertreter

und einen Stellvertreter für den

Verwaltungsrat zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats

können nach Maßgabe der Geschäftsordnung

des Verwaltungsrats

Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 27

Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus

den Vertretern der Vertragsstaaten

und deren Stellvertretern einen Präsidenten

und einen Vizepräsidenten.

Der Vizepräsident tritt im Fall der

Verhinderung des Präsidenten von

Amts wegen an dessen Stelle.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten

und des Vizepräsidenten beträgt drei

Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 28

Präsidium

(1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten

mindestens acht, so kann der

Verwaltungsrat ein aus fünf seiner

Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident

des Verwaltungsrats sind von

Amts wegen Mitglieder des Präsidiums

die drei übrigen Mitglieder

werden vom Verwaltungsrat gewählt.

(3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat

gewählten Präsidiumsmitglieder

beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl

dieser Mitglieder ist nicht zulässig.

(4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben

wahr, die ihm der Verwaltungsrat

nach Maßgabe der Geschäftsordnung

zuweist

Artikel 29

Tagungen

(1) Der Verwaltungsrat wird von

seinem Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident des Europäischen

Patentamts nimmt an den Beratungen

teil.

(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich

eine ordentliche Tagung ab; außerdem

tritt er auf Veranlassung seines

Präsidenten oder auf Antrag eines

Drittels der Vertragsstaaten zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat berät auf

Grund einer Tagesordnung nach Maßgabe

seiner Geschäftsordnung.

(5) Jede Frage, die auf Antrag eines

Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung

auf die Tagesordnung

gesetzt werden soll, wird in die vorläufige

Tagesordnung aufgenommen.

Artikel 30

Teilnahme von Beobachtern

(1) Die Weltorganisation für geistiges

Eigentum ist auf den Tagungen

des Verwaltungsrats nach Maßgabe

eines Abkommens vertreten, das die

Europäische Patentorganisation mit

der Weltorganisation für geistiges

Eigentum schließt.

(2) Andere zwischenstaatliche Organisationen,

die mit der Durchführung

internationaler patentrechtlicher Verfahren

beauftragt sind und mit denen

die Organisation ein Abkommen geschlossen

hat, sind, wenn dieses Abkommen

entsprechende Vorschriften

enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften

auf den Tagungen des Verwaltungsrats

vertreten.

(3) Alle anderen zwischenstaatlichen

und nichtstaatlichen internationalen

Organisationen, die eine die Organisation

betreffende Tätigkeit ausüben,

können vom Verwaltungsrat eingeladen

werden, sich auf seinen Tagungen

bei der Erörterung von Fragen, die

von gemeinsamem Interesse sind, vertreten

zu lassen.

Artikel 31

Sprachen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bedient sich

bei seinen Beratungen der deutschen,

englischen und französischen Sprache.

(2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten

Dokumente und die Protokolle

über seine Beratungen werden

in den drei in Absatz 1 genannten

Sprachen erstellt

Artikel 32

Personal, Räumlichkeiten

und Ausstattung

Das Europäische Patentamt stellt

dem Verwaltungsrat sowie den vom

Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen

das Personal, die Räumlichkeiten

und die Ausstattung zur Verfügung,

die sie zur Durchführung ihrer

Aufgaben benötigen.

Artikel 33

Befugnisse des Verwaltungsrats

in bestimmten Fällen

(1) Der Verwaltungsrat ist befugt,

folgende Vorschriften zu ändern

a) die Dauer der in diesem Übereinkommen

festgesetzten Fristen; dies

gilt für die in Artikel 94 genannte

Frist nur unter den in Artikel 95

festgelegten Voraussetzungen;

b) die Ausführungsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat ist befugt,

in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen

folgende Vorschriften zu

erlassen und zu ändern

a) die Finanzordnung;

b) das Statut der Beamten und die

Beschäftigungsbedingungen für die

sonstigen Bediensteten des Europäischen

Patentamts, ihre Besoldung

sowie die Art der zusätzlichen

Vergütung und die Verfahrensrichtlinien

für deren Gewährung;

c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen

der Versorgungsbezüge

entsprechend einer Erhöhung der

Dienstbezüge

d) die Gebührenordnung;

e) seine Geschäftsordnung.

(3) Der Verwaltungsrat ist befugt

zu beschließen, daß abweichend von

Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen

für bestimmte Gruppen von

Fällen aus einem technisch vorgebildeten

Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung

dies rechtfertigt. Dieser Beschluß

kann rückgängig gemacht werden.

(4) Der Verwaltungsrat ist befugt,

den Präsidenten des Europäischen Patentamts

zu ermächtigen, Verhandlungen

über den Abschluß von Abkom-

men mit Staaten oder zwischenstaatlichen

Organisationen sowie mit Dokumentationszentren,

die auf Grund

von Vereinbarungen mit solchen Organisationen

errichtet worden sind,

zu führen und diese Abkommen mit

Genehmigung des Verwaltungsrats für

die Europäische Patentorganisation zu

schließen.

Artikel 34

Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat

sind nur die Vertragsstaaten.

(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über

eine Stimme, soweit nicht Artikel 36

anzuwenden ist.

Artikel 35

Abstimmungen

(1) Der Verwaltungsrat faßt seine

Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit

der einfachen Mehrheit der vertretenen

Vertragsstaaten, die eine Stimme

abgeben.

(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen

Vertragsstaaten, die eine Stimme

abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich,

zu denen der Verwaltungsrat

nach den Artikeln 7, 11 Absatz 1, 33,

39 Absatz 1, 40 Absätze 2 und 4, 46,

87, 95, 134, 151 Absatz 3, 154 Absatz 2,

155 Absatz 2, 156, 157 Absätze 2 bis 4,

160 Absatz 1 Satz 2, 162, 163, 166, 167

und 172 befugt ist.

(3) Stimmenthaltung gilt nicht als

Stimmabgabe.

Artikel 36

Stimmenwägung

(1) Jeder Vertragsstaat kann für die

Annahme und Änderung der Gebührenordnung

sowie, falls dadurch die

finanzielle Belastung der Vertragsstaaten

vergrößert wird, für die Feststellung

des Haushaltsplans und eines

Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans

der Organisation nach einer

ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat

über eine Stimme verfügt,

unabhängig vom Ausgang der Abstimmung

verlangen, daß unverzüglich

eine zweite Abstimmung vorgenommen

wird, in der die Stimmen nach

Absatz 2 gewogen werden. Diese

zweite Abstimmung ist für den Beschluß

maßgebend.

(2) Die Zahl der Stimmen, über die

jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung

verfügt, errechnet sich wie

folgt

a) Die sich für jeden Vertragsstaat

ergebende Prozentzahl des in Arti-

kel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen

Aufbringungsschlüssels für die

besonderen Finanzbeiträge wird

mit der Zahl der Vertragsstaaten

multipliziert und durch fünf dividiert

b) Die so errechnete Stimmenzahl

wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.

c) Dieser Stimmenzahl werden fünf

weitere Stimmen hinzugezählt.

d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats

beträgt jedoch höchstens

30.

Kapitel V

Finanzvorschriften

Artikel 37

Deckung der Ausgaben

Die Ausgaben der Organisation werden

gedeckt

a) durch eigene Mittel der Organisation;

b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten

auf Grund der für die Aufrechterhaltung

der europäischen Patente

in diesen Staaten erhobenen Gebühren;

c) erforderlichenfalls durch besondere

Finanzbeiträge der Vertragsstaaten

d) gegebenenfalls durch die in Artikel

146 vorgesehenen Einnahmen.

Artikel 38

Eigene Mittel der Organisation

Eigene Mittel der Organisation sind

das Aufkommen an Gebühren, die in

diesem Übereinkommen vorgesehen

sind, sowie alle sonstigen Einnahmen.

Artikel 39

Zahlungen der Vertragsstaaten auf

Grund der für die Aufrechterhaltung

der europäischen Patente erhobenen

Gebühren

(1) Jeder Vertragsstaat zahlt an die

Organisation für jedes in diesem Staat

aufrechterhaltene europäische Patent

einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat

festzusetzenden Anteils

an der Jahresgebühr, der 75% nicht

übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten

gleich ist. Liegt der Betrag

unter einem vom Verwaltungsrat

festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag,

so hat der betreffende Vertragsstaat

der Organisation diesen Mindestbetrag

zu zahlen.

(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation

alle Angaben mit, die der

Verwaltungsrat für die Feststellung

der Höhe dieser Zahlungen für notwendig

erachtet.

(3) Die Fälligkeit der Zahlungen

wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

(4) Sind die genannten Zahlungen

nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet

worden, so hat der Vertragsstaat

den ausstehenden Betrag vom

Fälligkeitstag an zu verzinsen.

Artikel 40

Bemessung der Gebühren und Anteile

— besondere Finanzbeiträge

(1) Die Höhe der Gebühren nach

Artikel 38 und der Anteil nach Artikel

39 sind so zu bemessen, daß die

Einnahmen hieraus den Ausgleich des

Haushalts der Organisation gewährleisten.

(2) Ist die Organisation jedoch nicht

in der Lage, den Haushaltsplan nach

Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen,

so zahlen die Vertragsstaaten

der Organisation besondere Finanzbeiträge,

deren Höhe der Verwaltungsrat

für das betreffende Haushaltsjahr

festsetzt

(3) Die besonderen Finanzbeiträge

werden für jeden Vertragsstaat auf

der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen

des vorletzten Jahrs

vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

nach folgendem Aufbringungsschlüssel

festgelegt

a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl

der in dem jeweiligen Vertragsstaat

eingereichten Patentanmeldungen;

b) zur Hälfte im Verhältnis der

zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen,

die von natürlichen

oder juristischen Personen mit

Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen

Vertragsstaat in den anderen

Vertragsstaaten eingereicht worden

sind.

Die Beträge, die von den Staaten

zu tragen sind, in denen mehr als

25000 Patentanmeldungen eingereicht

worden sind, werden jedoch zusammengefaßt

und erneut im Verhältnis

der Gesamtzahl der in diesen Staaten

eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt.

(4) Kann für einen Vertragsstaat

ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz

3 ermittelt werden, so legt ihn

der Verwaltungsrat im Einvernehmen

mit diesem Staat fest

(5) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist

auf die besonderen Finanzbeiträge

entsprechend anzuwenden.

(6) Die besonderen Finanzbeiträge

werden mit Zinsen zu einem Satz

zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten

einheitlich ist Die Rückzahlungen

erfolgen, soweit zu diesem

Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt

werden können; der bereitgestellte

Betrag wird nach dem

in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen

Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten

verteilt

(7) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr

gezahlten besonderen Finanzbeiträge

müssen in vollem Umfang

zurückgezahlt sein, bevor in

einem späteren Haushaltsjahr gezahlte

besondere Finanzbeiträge ganz

oder teilweise zurückgezahlt werden.

Artikel 41

Vorschüsse

(1) Die Vertragsstaaten gewähren

der Organisation auf Antrag des Präsidenten

des Europäischen Patentamts

Vorschüsse auf ihre Zahlungen und

Beiträge in der vom Verwaltungsrat

festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse

werden auf die Vertragsstaaten im

Verhältnis der Beträge, die von diesen

Staaten für das betreffende Haushaltsjahr

zu zahlen sind, aufgeteilt

(2) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist

auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden.

Artikel 42

Haushaltsplan

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben

der Organisation werden für jedes

Haushaltsjahr veranschlagt und in den

Haushaltsplan eingesetzt Falls erforderlich

können Berichtigungs- und

Nachtragshaushaltspläne festgestellt

werden.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen

und Ausgaben auszugleichen.

(3) Der Haushaltsplan wird in der

Rechnungseinheit aufgestellt, die in

der Finanzordnung bestimmt wird.

Artikel 43

Bewilligung der Ausgaben

(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten

Ausgaben werden für ein

Haushaltsjahr bewilligt, soweit die

Finanzordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung

dürfen Mittel, die bis zum Ende

eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht

worden sind, lediglich auf das nächste

Haushaltsjahr übertragen werden;

eine Übertragung von Mitteln, die für

personelle Ausgaben vorgesehen sind,

ist nicht zulässig.

(3) Die vorgesehenen Mittel werden

nach Kapiteln gegliedert, in denen die

Ausgaben nach Art oder Bestimmung

zusammengefaßt sind; soweit erforderlich

werden die Kapitel nach der

Finanzordnung unterteilt.

Artikel 44

Mittel für

unvorhergesehene Ausgaben

(1) Im Haushaltsplan der Organisation

können Mittel für unvorhergesehene

Ausgaben veranschlagt werden.

(2) Die Verwendung dieser Mittel

durch die Organisation setzt die vorherige

Zustimmung des Verwaltungsrats

voraus.

Artikel 45

Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr beginnt am

1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 46

Entwurf und Feststellung

des Haushaltsplans

(1) Der Präsident des Europäischen

Patentamts legt dem Verwaltungsrat

den Entwurf des Haushaltsplans bis

zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen

Zeitpunkt vor.

(2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs-

und Nachtragshaushaltspläne

werden vom Verwaltungsrat festgestellt

Artikel 47

Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs

der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat

noch nicht festgestellt, so

können nach der Finanzordnung für

jedes Kapitel oder jede sonstige

Untergliederung monatliche Ausgaben

bis zur Höhe eines Zwölftels der im

Haushaltsplan für das vorausgegangene

Haushaltsjahr bereitgestellten

Mittel vorgenommen werden; der

Präsident des Europäischen Patentamts

darf jedoch höchstens über ein

Zwölftel der Mittel verfügen, die in

dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen

sind.

(2} Der Verwaltungsrat kann unter

Beachtung der sonstigen Vorschriften

des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen,

die über dieses Zwölftel hinausgehen.

(3) Die in Artikel 37 Buchstabe b

genannten Zahlungen werden einst-

weilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen

geleistet, die nach Artikel

39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr

festgelegt worden sind.

(4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten

einstweilen nach dem. in

Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten

Aufbringungsschlüssel besondere

Finanzbeiträge, sofern dies notwendig

ist, um die Durchführung der Absätze 1

und 2 zu gewährleisten. Artikel 39

Absatz 4 1st auf diese Beiträge entsprechend

anzuwenden.

Artikel 48

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Im Rahmen der zugewiesenen

Mittel führt der Präsident des Europäischen

Patentamts den Haushaltsplan

sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne

in eigener Verantwortung

aus.

(2) Der Präsident des Europäischen

Patentamts kann im Rahmen des

Haushaltsplans nach Maßgabe der

Finanzordnung Mittel von Kapitel zu

Kapitel oder von Untergliederung zu

Untergliederung übertragen.

Artikel 49

Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnung über alle Einnahmen

und Ausgaben des Haushaltsplans

sowie eine Übersicht über das

Vermögen und die Schulden der Organisation

werden von Rechnungsprüfern

geprüft, die volle Gewähr für ihre

Unabhängigkeit bieten müssen und

vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum

von fünf Jahren bestellt werden;

die Bestellung kann verlängert

oder erneuert werden.

(2) Durch die Prüfung, die anhand

der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls

an Ort und Stelle erfolgt,

wird die Rechtmäßigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen

und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit

der Haushaltsführung festgestellt.

Nach Abschluß eines jeden

Haushaltsjahrs erstatten die Rechnungsprüfer

einen Bericht.

(3) Der Präsident des Europäischen

Patentamts legt dem Verwaltungsrat

jährlich die Rechnungen des abgelaufenen

Haushaltsjahrs für die Rechnungsvorgänge

des Haushaltsplans

und die Übersicht über das Vermögen

und die Schulden zusammen mit dem

Bericht der Rechnungsprüfer vor.

(4) Der Verwaltungsrat genehmigt

die Jahresrechnung sowie den Bericht

der Rechnungsprüfer und erteilt dem

Präsidenten des Europäischen Patentamts

Entlastung hinsichtlich der Ausführung

des Haushaltsplans.

Artikel 50

Finanzordnung

Die Finanzordnung bestimmt insbesondere

a) die Art und Weise der Aufstellung

und Ausführung des Haushaltsplans

sowie der Rechnungslegung

und Rechnungsprüfung)

b) die Art und Weise sowie das Verfahren,

nach denen die in Artikel

37 vorgesehenen Zahlungen

und Beiträge sowie die in Artikel

41 vorgesehenen Vorschüsse

von den Vertragsstaaten der Organisation

zur Verfügung zu stellen

sind;

c) die Vorschriften über die Verantwortung

der Anweisungsbefugten

und der Rechnungsführer sowie die

entsprechenden Kontrollmaßnahmen

!

d) die Sätze der in den Artikeln 39,

40 und 47 vorgesehenen Zinsen ;

e) die Art und Weise der Berechnung

der nach Artikel 146 zu leistenden

Beiträge;

f) Zusammensetzung und Aufgaben

eines Haushalts- und Finanzausschusses,

der vom Verwaltungsrat

eingesetzt werden soll.

Artikel 51

Gebührenordnung

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere

die Höhe der Gebühren und

die Art und Weise, wie sie zu entrichten

sind.

Zweiter Teil

Materielles Patentrecht

Kapitel I

Patentierbarkeit

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen

(1) Europäische Patente werden für

Erfindungen erteilt, die neu sind, auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhen

und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindungen im Sinn des

Absatzes 1 werden insbesondere nicht

angesehen

a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche

Theorien und mathematische

Methoden;

b) ästhetische Formschöpfungen;

c) Pläne, Regeln und Verfahren für

gedankliche Tätigkeiten, für Spiele

oder für geschäftliche Tätigkeiten

sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen

;

d) die Wiedergabe von Informationen.

(3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit

der in dieser Vorschrift genannten

Gegenstände oder Tätigkeiten nur

insoweit entgegen, als sich die europäische

Patentanmeldung oder das

europäische Patent auf die genannten

Gegenstände oder Tätigkeiten als

solche bezieht.

(4) Verfahren zur chirurgischen

oder therapeutischen Behandlung des

menschlichen oder tierischen Körpers

und Diagnostizierverfahren, die am

menschlichen oder tierischen Körper

vorgenommen werden, gelten nicht

als gewerblich anwendbare Erfindungen

im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt

nicht für Erzeugnisse, insbesondere

Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung

in einem der vorstehend genannten

Verfahren.

Artikel 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Europäische Patente werden nicht

erteilt für

a) Erfindungen, deren Veröffentlichung

oder Verwertung gegen

die öffentliche Ordnung oder die

guten Sitten verstoßen würde; ein

solcher Verstoß kann nicht allein

aus der Tatsache hergeleitet werden,

daß die Verwertung der Erfindung

in allen oder einem Teil

der Vertragsstaaten durch Gesetz

oder Verwaltungsvorschrift verboten

ist;

b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie

für im wesentlichen biologische

Verfahren zur Züchtung von

Pflanzen oder Tieren; diese Vorschrift

ist auf mikrobiologische

Verfahren und auf die mit Hilfe

dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse

nicht anzuwenden.

Artikel 54

Neuheit

(1) Eine Erfindung gilt als neu,

wenn sie nicht zum Stand der Technik

gehört

(2) Den Stand der Technik bildet

alles, was vor dem Anmeldetag der

europäischen Patentanmeldung der

Öffentlichkeit durch schriftliche oder

mündliche Beschreibung, durch Benutzung

oder in sonstiger Weise zugänglich

gemacht worden ist.

(3) Als Stand der Technik gilt auch

der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen

in der ursprünglich eingereichten

Fassung, deren Anmeldetag

vor dem in Absatz 2 genannten

Tag liegt und die erst an oder nach

diesem Tag nach Artikel 93 veröffentlicht

worden sind.

(4) Absatz 3 ist nur insoweit anzuwenden,

als ein für die spätere europäische

Patentanmeldung benannter

Vertragsstaat auch für die veröffentlichte

frühere Anmeldung benannt

worden ist

(5) Gehören Stoffe oder Stoffgemische

zum Stand der Technik, so

wird ihre Patentfähigkeit durch die

Absätze 1 bis 4 nicht ausgeschlossen,

sofern sie zur Anwendung in einem

der in Artikel 52 Absatz 4 genannten

Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung

zu einem dieser Verfahren

nicht zum Stand der Technik gehört

Artikel 55

Unschädliche Offenbarungen

(1) Für die Anwendung des Artikels

54 bleibt eine Offenbarung der

Erfindung außer Betracht, wenn sie

nicht früher als sechs Monate vor Einreichung

der europäischen Patentanmeldung

erfolgt ist und unmittelbar

oder mittelbar zurückgeht

a) auf einen offensichtlichen Mißbrauch

zum Nachteil des Anmelders

oder seines Rechtsvorgängers

oder

b) auf die Tatsache, daß der Anmelder

oder sein Rechtsvorgänger die

Erfindung auf amtlichen oder amtlich

anerkannten Ausstellungen im

Sinn des am 22. November 1928 in

Paris unterzeichneten und zuletzt

am 30. November 1972 revidierten

Übereinkommens über internationale

Ausstellungen zur Schau

gestellt hat.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe

b ist Absatz 1 nur anzuwenden,

wenn der Anmelder bei Einreichung

der europäischen Patentanmeldung

angibt, daß die Erfindung tatsächlich

zur Schau gestellt worden ist, und

innerhalb der Frist und unter den Bedingungen,

die in der Ausführungsordnung

vorgeschrieben sind, eine

entsprechende Bescheinigung einreicht

Artikel 56

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend,

wenn sie sich für den Fachmann nicht

in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik ergibt. Gehören

zum Stand der Technik auch Unterlagen

im Sinn des Artikels 54 Absatz

3, so werden diese bei der Beurteilung

der erfinderischen Tätigkeit

nicht in Betracht gezogen.

Artikel 57

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich

anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf

irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich

der Landwirtschaft hergestellt

oder benutzt werden kann.

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung

des Europäischen Patents

berechtigte Personen — Erfindernennung

Artikel 58

Recht zur Anmeldung

europäischer Patente

Jede natürliche oder juristische Person

und jede einer juristischen Person

nach dem für sie maßgebenden Recht

gleichgestellte Gesellschaft kann die

Erteilung eines europäischen Patents

beantragen.

Artikel 59

Mehrere Anmelder

Die europäische Patentanmeldung

kann auch von gemeinsamen Anmeldern

oder von mehreren Anmeldern,

die verschiedene Vertragsstaaten benennen,

eingereicht werden.

Artikel 60

Recht auf das europäische Patent

(1) Das Recht auf das europäische

Patent steht dem Erfinder oder seinem

Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder

ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich

das Recht auf das europäische Patent

nach dem Recht des Staats, in dem der

Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt

ist; ist nicht festzustellen, in welchem

Staat der Arbeitnehmer überwiegend

beschäftigt ist, so ist das

Recht des Staats anzuwenden, in dem

der Arbeitgeber den Betrieb unterhält,

dem der Arbeitnehmer angehört

(2) Haben mehrere eine Erfindung

unabhängig voneinander gemacht, so

steht das Recht auf das europäische

Patent demjenigen zu, dessen europäische

Patentanmeldung den früheren

Anmeldetag hat; dies gilt jedoch nur,

wenn diese frühere Anmeldung nach

Artikel 93 veröffentlicht worden ist

und nur mit Wirkung für die in der

veröffentlichten früheren Anmeldung

benannten Vertragsstaaten.

(3) Im Verfahren vor dem Europäischen

Patentamt gilt der Anmelder

als berechtigt, das Recht auf das europäische

Patent geltend zu machen.

Artikel 61

Anmeldung europäischer Patente

durch Nichtberechtigte

(1) Wird durch rechtskräftige Entscheidung

der Anspruch auf Erteilung

eines europäischen Patents einer in

Artikel 60 Absatz 1 genannten Person,

die nicht der Anmelder ist, zugesprochen,

so kann diese Person, sofern

das europäische Patent noch

nicht erteilt worden ist, innerhalb von

drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft

der Entscheidung in bezug auf

die in der europäischen Patentanmeldung

benannten Vertragsstaaten, in

denen die Entscheidung ergangen

oder anerkannt worden ist oder auf

Grund des diesem Übereinkommen

beigefügten Anerkennungsprotokolls

anzuerkennen ist,

a) die europäische Patentanmeldung

an Stelle des Anmelders als eigene

Anmeldung weiterverfolgen,

b) eine neue europäische Patentanmeldung

für dieselbe Erfindung

einreichen oder

c) beantragen, daß die europäische

Patentanmeldung zurückgewiesen

wird.

(2) Auf eine nach Absatz 1 eingereichte

neue europäische Patentanmeldung

ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend

anzuwenden.

(3) Das Verfahren zur Durchführung

des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse

für eine nach Absatz 1

eingereichte neue europäische Patentanmeldung

und die Frist zur Zahlung

der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr

und der Benennungsgebühren

für die neue Anmeldung sind in der

Ausführungsordnung vorgeschrieben.

Artikel 62

Anspruch auf Erfindernennung

Der Erfinder hat gegenüber dem

Anmelder oder Inhaber des europäischen

Patents das Recht, vor dem

Europäischen Patentamt als Erfinder

genannt zu werden.

Kapitel III

Wirkungen des europäischen

Patents und der europäischen

Patentanmeldung

Artikel 63

Laufzeit des europäischen Patents

(1) Die Laufzeit des europäischen

Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet

vom Anmeldetag an.

(2) Absatz 1 läßt das Recht eines

Vertragsstaats unberührt, die Laufzeit

eines europäischen Patents im Kriegsfall

oder in einer vergleichbaren Krisenlage

dieses Staats zu den gleichen

Bedingungen zu verlängern, die für

die Laufzeit der nationalen Patente

dieses Staats gelten.

Artikel 64

Rechte aus dem europäischen Patent

(1) Das europäische Patent gewährt

seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung

des Hinweises auf

seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat,

für den es erteilt ist, vorbehaltlich

Absatz 2 dieselben Rechte, die

ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales

Patent gewähren würde.

(2) Ist Gegenstand des europäischen

Patents ein Verfahren, so erstreckt

sich der Schutz auch auf die durch

das Verfahren unmittelbar hergestellten

Erzeugnisse.

(3) Eine Verletzung des europäischen

Patents wird nach nationalem

Recht behandelt.

Artikel 65

Übersetzung der europäischen

Patentschrift

(1) Jeder Vertragsstaat kann für

den Fall, daß die Fassung, in der das

Europäische Patentamt für diesen

Staat ein europäisches Patent zu erteilen

oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten

beabsichtigt, nicht in

einer seiner Amtssprachen vorliegt,

vorschreiben, daß der Anmelder oder

Patentinhaber bei der Zentralbehörde

für den gewerblichen Rechtsschutz

eine Übersetzung der Fassung nach

seiner Wahl in einer der Amtssprachen

dieses Staats oder, soweit der

betreffende Staat die Verwendung

einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben

hat, in dieser Amtssprache

einzureichen hat Die Frist für die

Einreichung der Übersetzung beträgt

drei Monate nach Beginn der in Artikel

97 Absatz 2 Buchstabe b oder

gegebenenfalls in Artikel 102 Absatz 3

Buchstabe b genannten Frist, sofern

nicht der betreffende Staat eine längere

Frist vorschreibt

(2) Jeder Vertragsstaat, der eine

Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat,

kann vorschreiben, daß der Anmelder

oder Patentinhaber innerhalb

einer von diesem Staat bestimmten

Frist die Kosten für eine Veröffentlichung

der Übersetzung ganz oder

teilweise zu entrichten hat.

(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben,

daß im Fall der Nichtbeachtung

einer auf Grund der Absätze 1

und 2 erlassenen Vorschrift die Wirkungen

des europäischen Patents in

diesem Staat als von Anfang an nicht

eingetreten gelten.

Artikel 66

Wirkung der europäischen

Patentanmeldung

als nationale Hinterlegung

Eine europäische Patentanmeldung,

deren Anmeldetag feststeht, hat in

den benannten Vertragsstaaten die

Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen

Hinterlegung, gegebenenfalls

mit der für die europäische Patentanmeldung

in Anspruch genommenen

Priorität.

Artikel 67

Rechte aus der europäischen

Patentanmeldung

nach Veröffentlichung

(1) Die Europäische Patentanmeldung

gewährt dem Anmelder vom

Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel

93 an in den in der Veröffentlichung

angegebenen benannten Vertragsstaaten

einstweilen den Schutz

nach Artikel 64.

(2) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen,

daß die europäische Patentanmeldung

nicht den Schutz nach Artikel

64 gewährt. Der Schutz, der mit

der Veröffentlichung der europäischen

Patentanmeldung verbunden ist, darf

jedoch nicht geringer sein als der

Schutz, der sich auf Grund des Rechts

des betreffenden Staats aus der zwingend

vorgeschriebenen Veröffentlichung

der ungeprüften nationalen

Patentanmeldungen ergibt. Zumindest

hat jeder Vertragsstaat vorzusehen,

daß der Anmelder für die Zeit von

der Veröffentlichung der europäischen

Patentanmeldung an von demjenigen,

der die Erfindung in diesem Vertragsstaat

unter Voraussetzungen benutzt

hat, die nach dem nationalen Recht

im Fall der Verletzung eines nationalen

Patents sein Verschulden begründen

würden, eine den Umständen

nach angemessene Entschädigung verlangen

kann.

(3) Jeder Vertragsstaat kann für

den Fall, daß eine seiner Amtssprachen

nicht die Verfahrenssprache ist,

vorsehen, daß der einstweilige Schutz

nach den Absätzen 1 und 2 erst von

dem Tag an eintritt, an dem eine

Übersetzung der Patentansprüche

nach Wahl des Anmelders in einer

der Amtssprachen dieses Staats oder,

soweit der betreffende Staat die Verwendung

einer bestimmten Amtssprache

vorgeschrieben hat, in dieser

Amtssprache

a) der Öffentlichkeit unter den nach

nationalem Recht vorgesehenen

Voraussetzungen zugänglich gemacht

worden ist oder

b) demjenigen übermittelt worden ist,

der die Erfindung in diesem Vertragsstaat

benutzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2

vorgesehenen Wirkungen der euro-

päischen Patentanmeldung gelten als

von Anfang an nicht eingetreten,

wenn die europäische Patentanmeldung

zurückgenommen worden ist, als

zurückgenommen gilt oder rechtskräftig

zurückgewiesen worden ist. Das

gleiche gilt für die Wirkungen der

europäischen Patentanmeldung in

einem Vertragsstaat, dessen Benennung

zurückgenommen worden ist oder als

zurückgenommen gilt.

Artikel 68

Wirkung des Widerrufs

des europäischen Patents

Die in den Artikeln 64 und 67 vorgesehenen

Wirkungen der europäischen

Patentanmeldung und des darauf

erteilten europäischen Patents gelten

in dem Umfang, in dem das Patent

im Einspruchsverfahren widerrufen

ist, als von Anfang an nicht

eingetreten.

Artikel 69

Schutzbereich

(1) Der Schutzbereich des europäischen

Patents und der europäischen

Patentanmeldung wird durch den

Inhalt der Patentansprüche bestimmt

Die Beschreibung und die Zeichnungen

sind jedoch zur Auslegung der

Patentansprüche heranziehen.

(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung

des europäischen Patents wird

der Schutzbereich der europäischen

Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten

Patentansprüche, die in der

Veröffentlichung nach Artikel 93 enthalten

sind, bestimmt. Jedoch bestimmt

das europäische Patent in seiner

erteilten oder im Einspruchsverfahren

geänderten Fassung rückwirkend

den Schutzbereich der Anmeldung,

soweit dieser Schutzbereich

nicht erweitert wird.

Artikel 70

Verbindliche Fassung

einer europäischen Patentanmeldung

oder eines europäischen Patents

(1) Der Wortlaut einer europäischen

Patentanmeldung oder eines europäischen

Patents in der Verfahrenssprache

stellt in Verfahren vor dem

Europäischen Patentamt sowie in

jedem Vertragsstaat die verbindliche

Fassung dar.

(2) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2

ist jedoch in Verfahren vor dem Europäischen

Patentamt der ursprüngliche

Text für die Feststellung maßgebend,

ob der Gegenstand der europäischen

Patentanmeldung oder des

europäischen Patents nicht über den

Inhalt der Anmeldung in der eingereichten

Fassung hinausgeht.

(3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen,

daß in seinem Staat eine

im Übereinkommen vorgeschriebene

Übersetzung in einer seiner Amtssprachen

für den Fall maßgebend ist,

daß der Schutzbereich der europäischen

Patentanmeldung oder des europäischen

Patents in der Sprache der

Übersetzung enger ist als der Schutzbereich

in der Verfahrenssprache

dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.

(4) Jeder Vertragsstaat, der eine

Vorschrift nach Absatz 3 erläßt,

a) muß dem Anmelder oder Patentinhaber

gestatten, eine berichtigte

Übersetzung der europäischen Patentanmeldung

oder des europäischen

Patents einzureichen. Die

berichtigte Übersetzung hat erst

dann rechtliche Wirkung, wenn die

von dem Vertragsstaat in entsprechender

Anwendung der Artikel 65

Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3

aufgestellten Voraussetzungen erfüllt

sind;

b) kann vorsehen, daß derjenige, der

in diesem Staat in gutem Glauben

eine Erfindung in Benutzung genommen

oder wirkliche und ernsthafte

Veranstaltungen zur Benutzung

einer Erfindung getroffen hat,

deren Benutzung keine Verletzung

der Anmeldung oder des Patents

in der Fassung der ursprünglichen

Übersetzung darstellen würde,

nach Eintritt der rechtlichen Wirkung

der berichtigten Übersetzung

die Benutzung in seinem Betrieb

oder für die Bedürfnisse seines Betriebs

unentgeltlich fortsetzen darf.

Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung

als Gegenstand des Vermögens

Artikel 71

Übertragung und Bestellung

von Rechten

Die europäische Patentanmeldung

kann für einen oder mehrere der benannten

Vertragsstaaten übertragen

werden oder Gegenstand von Rechten

sein.

Artikel 72

Rechtsgeschäftliche Übertragung

Die rechtsgeschäftliche Übertragung

der europäischen Patentanmeldung

muß schriftlich erfolgen und bedarf

der Unterschrift der Vertragsparteien.

Artikel 73

Vertragliche Lizenzen

Eine europäische Patentanmeldung

kann ganz oder teilweise Gegenstand

von Lizenzen für alle oder einen Teil

der Hoheitsgebiete der benannten

Vertragsstaaten sein.

Artikel 74

Anwendbares Recht

Soweit in diesem Übereinkommen

nichts anderes bestimmt ist, unterliegt

die europäische Patentanmeldung als

Gegenstand des Vermögens in jedem

benannten Vertragsstaat und mit Wirkung

für diesen Staat dem Recht, das

in diesem Staat für nationale. Patentanmeldungen

gilt.

Dritter Teil

Die Europäische Patentanmeldung

Kapitel I

Einreichung und Erfordernisse der

europäischen Patentanmeldung

Artikel 75

Einreichung der europäischen

Patentanmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung

kann eingereicht werden

a) beim Europäischen Patentamt in

München oder seiner Zweigstelle

in Den Haag oder

b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz oder bei

anderen zuständigen Behörden

eines Vertragsstaats, wenn das

Recht dieses Staats es gestattet.

Eine in dieser Weise eingereichte

Anmeldung hat dieselbe Wirkung,

wie wenn sie an demselben Tag

beim Europäischen Patentamt eingereicht

worden wäre.

(2) Absatz 1 steht der Anwendung

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

nicht entgegen, die in einem

Vertragsstaat

a) für Erfindungen gelten, die wegen

ihres Gegenstands nicht ohne vorherige

Zustimmung der zuständigen

Behörden dieses Staats ins

Ausland übermittelt werden dürfen,

oder

b) bestimmen, daß Patentanmeldungen

zuerst bei einer nationalen

Behörde eingereicht werden müssen,

oder die die unmittelbare Einreichung

bei einer anderen Behörde

von einer vorherigen Zustimmung

abhängig machen.

(3) Ein Vertragsstaat darf weder

vorschreiben noch zulassen, daß europäische

Teilanmeldungen bei einer in

Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde

eingereicht werden.

Artikel 76

Europäische Teilanmeldung

(1) Eine europäische Teilanmeldung

ist unmittelbar beim Europäischen Patentamt

in München oder seiner

Zweigstelle in Den Haag einzureichen.

Sie kann nur für einen Gegenstand

eingereicht werden, der nicht über

den Inhalt der früheren Anmeldung

in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinausgeht; soweit diesem Erfordernis

entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung

als an dem Anmeldetag

der früheren Anmeldung eingereicht

und genießt deren Prioritätsrecht.

(2) In der europäischen Teilanmeldung

dürfen nur Vertragsstaaten benannt

werden, die in der früheren

Anmeldung benannt worden sind.

(3) Das Verfahren zur Durchführung

des Absatzes 1, die besonderen Erfordernisse

der europäischen Teilanmeldung

und die Frist zur Zahlung

der Anmeldegebühr, der Recherchengebühr

und der Benennungsgebühren

sind in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.

Artikel,77

Übermittlung europäischer

Patentanmeldungen

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz eines Vertragsstaats

hat die bei ihr oder bei

anderen zuständigen Behörden dieses

Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen

innerhalb der kürzesten

Frist, die mit der Anwendung der

nationalen Vorschriften über die Geheimhaltung

von Erfindungen im

Interesse des Staats vereinbar ist, an

das Europäische Patentamt weiterzuleiten.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen

alle geeigneten Maßnahmen, damit die

europäischen Patentanmeldungen, deren

Gegenstand offensichtlich im Sinn

der in Absatz 1 genannten Vorschriften

nicht geheimhaltungsbedürftig ist,

innerhalb von sechs Wochen nach

Einreichung der Anmeldung an das

Europäische Patentamt weitergeleitet

werden.

(3) Europäische Patentanmeldungen,

bei denen näher geprüft werden muß,

ob sie geheimhaltungsbedürftig sind,

sind so rechtzeitig weiterzuleiten, daß

sie innerhalb von vier Monaten nach

Einreichung der Anmeldung oder,

wenn eine Priorität in Anspruch genommen

worden ist, innerhalb von

vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag

beim Europäischen Patentamt

eingehen.

(4) Eine europäische Patentanmeldung,

deren Gegenstand unter Ge-

heimschutz gestellt worden ist, wird

nicht an das Europäische Patentamt

weitergeleitet.

(5) Europäische Patentanmeldungen,

die nicht bis zum Ablauf des vierzehnten

Monats nach Einreichung der

Anmeldung oder, wenn eine Priorität

in Anspruch genommen worden ist,

nach dem Prioritätstag dem Europäischen

Patentamt zugehen, gelten als

zurückgenommen. Die Anmeldegebühr,

die Recherchengebühr und die

Benennungsgebühren werden zurückgezahlt

Artikel 78

Erfordernisse der europäischen

Patentanmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung

muß enthalten

a) einen Antrag auf Erteilung eines

europäischen Patents;

b) eine Beschreibung der Erfindung;

c) einen oder mehrere Patentansprüche;

d) die Zeichnungen, auf die sich die

Beschreibung oder die Patentansprüche

beziehen;

e) eine Zusammenfassung.

(2) Für die europäische Patentanmeldung

sind die Anmeldegebühr und

die Recherchengebühr innerhalb eines

Monats nach Einreichung der Anmeldung

zu entrichten.

(3) Die europäische Patentanmeldung

muß den Erfordernissen genügen,

die in der Ausführungsordnung

vorgeschrieben sind.

Artikel 79

Benennung von Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung eines

europäischen Patents sind der Vertragsstaat

oder die Vertragsstaaten, in

denen für die Erfindung Schutz begehrt

wird, zu benennen.

(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats

ist die Benennungsgebühr

zu entrichten. Die Benennungsgebühren

sind innerhalb von zwölf Monaten

nach Einreichung der europäischen

Patentanmeldung oder, wenn

eine Priorität in Anspruch genommen

worden ist, nach dem Prioritätstag zu

entrichten; im letztgenannten Fall

kann die Zahlung noch bis zum Ablauf

der in Artikel 78 Absatz 2 genannten

Frist erfolgen, wenn diese

Frist später abläuft.

(3) Die Benennung eines Vertragsstaats

kann bis zur Erteilung des europäischen

Patents zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme der Benennung

aller Vertragsstaaten gilt als

Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung.

Die Benennungsgebühren

werden nicht zurückgezahlt.

Artikel 80

Anmeldetag

Der Anmeldetag einer europäischen

Patentanmeldung ist der Tag, an dem

die vom Anmelder eingereichten

Unterlagen enthalten

a) einen Hinweis, daß ein europäisches

Patent beantragt wird;

b) die Benennung mindestens eines

Vertragsstaats;

c) Angaben, die es erlauben, die Identität

des Anmelders festzustellen;

d) in einer der in Artikel 14 Absätze 1

und 2 vorgesehenen Sprachen eine

Beschreibung und einen oder

mehrere Patentansprüche, selbst

wenn die Beschreibung und die

Patentansprüche nicht den übrigen

Vorschriften dieses Übereinkommens

entsprechen.

Artikel 81

Erfindernennung

In der europäischen Patentanmeldung

ist der Erfinder zu nennen. Ist

der Anmelder nicht oder nicht allein

der Erfinder, so hat die Erfindernennung

eine Erklärung darüber zu enthalten,

wie der Anmelder das Recht

auf das europäische Patent erlangt

hat.

Artikel 82

Einheitlichkeit der Erfindung

Die europäische Patentanmeldung

darf nur eine einzige Erfindung enthalten

oder eine Gruppe von Erfindungen,

die untereinander in der

Weise verbunden sind, daß sie eine

einzige allgemeine erfinderische Idee

verwirklichen.

Artikel 83

Offenbarung der Erfindung

Die Erfindung ist in der europäischen

Patentanmeldung so deutlich

und vollständig zu offenbaren, daß ein

Fachmann sie ausführen kann.

Artikel 84

Patentansprüche

Die Patentansprüche müssen den

Gegenstand angeben, für den Schutz

begehrt wird. Sie müssen deutlich,

knapp gefaßt und von der Beschreibung

gestützt sein.

Artikel 85

Zusammenfassung

Die Zusammenfassung dient ausschließlich

der technischen Informa-

tion; sie kann nicht für andere

Zwecke, insbesondere nicht für die

Bestimmung des Umfangs des begehrten

Schutzes und für die Anwendung

des Artikels 54 Absatz 3, herangezogen

werden.

Artikel 86

Jahresgebühren für die europäische

Patentanmeldung

(1) Für die europäische Patentanmeldung

sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung

Jahresgebühren an

das Europäische Patentamt zu entrichten.

Sie werden für das dritte und

jedes weitere Jahr, gerechnet vom

Anmeldetag an, geschuldet.

(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr

nicht bis zum Fälligkeitstag,

so kann die Jahresgebühr noch

innerhalb von sechs Monaten nach

Fälligkeit wirksam entrichtet werden,

sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr

entrichtet wird.

(3) Werden die Jahresgebühr und

gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr

nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die

europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Das Europäische Patentamt

ist allein befugt, hierüber zu

entscheiden.

(4) Die Verpflichtung zur Zahlung

von Jahresgebühren endet mit der

Zahlung der Jahresgebühr, die für das

Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf

die Erteilung des europäischen Patents

bekanntgemacht wird.

Kapitel II

Priorität

Artikel 87

Prioritätsrecht

(1) Jedermann, der in einem oder

mit Wirkung für einen Vertragsstaat

der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums

eine Anmeldung für ein Patent, ein

Gebrauchsmuster, ein Gebrauchszertifikat

oder einen Erfinderschein vorschriftsmäßig

eingereicht hat, oder

sein Rechtsnachfolger genießt für die

Anmeldung derselben Erfindung zum

europäischen Patent während einer

Frist von zwölf Monaten nach der

Einreichung1 der ersten Anmeldung

ein Prioritätsrecht.

(2) Als prioritätsbegründend wird

jede Anmeldung anerkannt; der nach

dem nationalen Recht des Staats, in

dem die Anmeldung eingereicht worden

ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen

Verträgen unter Einschluß dieses

Übereinkommens die Bedeutung

einer vorschriftsmäßigen nationalen

Anmeldung zukommt

(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler

Anmeldung ist jede Anmeldung

zu verstehen, die zur Festlegung

des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung

eingereicht worden ist, wobei

das spätere Schicksal der Anmeldung

ohne Bedeutung ist.

(4) Als erste Anmeldung, von deren

Einreichung an die Prioritätsfrist läuft,

wird auch eine jüngere Anmeldung

angesehen, die denselben Gegenstand

betrifft wie eine erste ältere in demselben

oder für denselben Staat eingereichte

Anmeldung, sofern diese

ältere Anmeldung bis zur Einreichung

der jüngeren Anmeldung zurückgenommen,

fallengelassen oder zurückgewiesen

worden ist, und zwar bevor

sie öffentlich ausgelegt worden ist

und ohne daß Rechte bestehen geblieben

sind; ebensowenig darf diese

ältere Anmeldung schon Grundlage

für die Inanspruchnahme des Prioritätsrecht

gewesen sein. Die ältere Anmeldung

kann in diesem Fall nicht

mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme

des Prioritätsrechts dienen,

(5) Ist die erste Anmeldung in

einem nicht zu den Vertragsstaaten

der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums

gehörenden Staat eingereicht worden,

so sind die Absätze 1 bis 4 nur insoweit

anzuwenden, als dieser Staat

nach einer Bekanntmachung des Verwaltungsrats

aufgrund einer ersten

Anmeldung beim Europäischen Patentamt

und aufgrund einer ersten Anmeldung

in jedem oder für jeden

Vertragsstaat gemäß zwei- oder mehrseitigen

Verträgen ein Prioritätsrecht

gewährt, und zwar unter Voraussetzungen

und mit Wirkungen, die denen

der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar

sind.

Artikel 88

Inanspruchnahme der Priorität

(1) Der Anmelder, der die Priorität

einer früheren Anmeldung in Anspruch

nehmen will, hat eine Prioritätserklärung,

eine Abschrift der

früheren Anmeldung und, wenn die

Sprache der früheren Anmeldung

nicht eine Amtssprache des Europäischen

Patentamts ist, eine Übersetzung

der früheren Anmeldung in einer

der Amtssprachen einzureichen. Das

Verfahren zur Durchführung dieser

Vorschrift ist in der Ausführungsordnung

vorgeschrieben.

(2) Für eine europäische Patentanmeldung

können mehrere Prioritäten

in Anspruch genommen werden, selbst

wenn sie aus verschiedenen Staaten

stammen. Für einen Patentanspruch

können mehrere Prioritäten in Anspruch

genommen werden. Werden

mehrere Prioritäten in Anspruch ge-

nommen, so beginnen Fristen, die vom

Prioritätstag an laufen, vom frühesten

Prioritätstag an zu laufen.

(3) Werden eine oder mehrere Prioritäten

für die europäische Patentanmeldung

in Anspruch genommen,

so umfaßt das Prioritätsrecht nur die

Merkmale der europäischen Patentanmeldung,

die in der Anmeldung oder

den Anmeldungen enthalten sind,

deren Priorität in Anspruch genommen

worden ist.

(4) Sind bestimmte Merkmale der

Erfindung, für die die Priorität in Anspruch

genommen wird, nicht in den

in der früheren Anmeldung aufgestellten

Patentansprüchen enthalten, so

reicht es für die Gewährung der Priorität

aus, daß die Gesamtheit der

Anmeldungsunterlagen der früheren

Anmeldung diese Merkmale deutlich

offenbart.

Artikel 89

Wirkung des Prioritätsrechte

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung,

daß der Prioritätstag als Tag der europäischen

Patentanmeldung für die

Anwendung des Artikels 54 Absätze 2

und 3 sowie des Artikels 60 Absatz 2

gilt

Vierter Teil

Erteilungsverfahren

Artikel 90

Eingangsprüfung

(1) Die Eingangsstelle prüft, ob

a) die europäische Patentanmeldung

den Erfordernissen für die Zuerkennung

eines Anmeldetags genügt)

b) die Anmeldegebühr und die

Recherchengebühr rechtzeitig entrichtet

worden sind;

c) im Fall des Artikels 14 Absatz 2

die Übersetzung der europäischen

Patentanmeldung in der Verfahrenssprache

rechtzeitig eingereicht

worden ist.

(2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt

werden, so gibt die Eingangsstelle

dem Anmelder nach Maßgabe

der Ausführungsordnung Gelegenheit,

die festgestellten Mängel zu beseitigen.

Werden die Mängel nicht rechtzeitig

beseitigt, so wird die Anmeldung

nicht als europäische Patentanmeldung

behandelt.

(3) Sind die Anmeldegebühr und die

Recherchengebühr nicht rechtzeitig

entrichtet worden oder ist im Fall des

Artikels 14 Absatz 2 die Übersetzung

der europäischen Patentanmeldung in

der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig

eingereicht worden, so gilt die europäische

Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 91

Formalprüfung

(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen

Patentanmeldung fest und

gilt die Anmeldung nicht nach Artikel

90 Absatz 3 als zurückgenommen,

so prüft die Eingangsstelle, ob

a) den Erfordernissen des Artikels 133

Absatz 2 entsprochen worden ist;

b) die Anmeldung den Formerfordernissen

genügt, die zur Durchführung

dieser Vorschrift in der Ausführungsordnung

vorgeschrieben

sind;

c) die Zusammenfassung eingereicht

worden ist;

d) der Antrag auf Erteilung eines europäischen

Patents hinsichtlich

seines Inhalts den zwingenden

Vorschriften genügt, die in der

Ausführungsordnung vorgeschrieben

sind, und ob gegebenenfalls

den Vorschriften dieses Übereinkommens,

über die Inanspruchnahme

der Priorität entsprochen

worden ist;

e) die Benennungsgebühren entrichtet

worden sind;

f) die Erfindernennung nach Artikel

81 erfolgt ist;

g) die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe

d genannten Zeichnungen am

Anmeldetag eingereicht worden

sind.

(2) Stellt die Eingangsstelle behebbare

Mängel fest, so gibt sie dem Anmelder

nach Maßgabe der Ausführungsordnung

Gelegenheit, diese

Mängel zu beseitigen.

(3) Werden die in den Fällen des

Absatzes 1 Buchstaben a bis d festgestellten

Mängel nicht nach Maßgabe

der Ausführungsordnung beseitigt,

so wird die europäische Patentanmeldung

zurückgewiesen; betreffen

die in Absatz 1 Buchstabe d genannten

Vorschriften den Prioritätsanspruch,

so erlischt der Prioritätsanspruch

für die Anmeldung.

(4) Wird im Fall des Absatzes 1

Buchstabe e die Benennungsgebühr

für einen Vertragsstaat nicht rechtzeitig

entrichtet, so gilt die Benennung

dieses Staats als zurückgenommen.

(5) Wird im Fall des Absatzes 1

Buchstabe f die Erfindernennung nicht

nach Maßgabe der Ausführungsordnung

vorbehaltlich der darin vorgesehenen

Ausnahmen innerhalb von

sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag

oder, wenn eine Priorität in

Anspruch genommen worden ist, nach

dem Prioritätstag nachgeholt, so gilt

die europäische Patentanmeldung als

zurückgenommen.

(6) Werden im Fall des Absatzes 1

Buchstabe g die Zeichnungen nicht am

Anmeldetag eingereicht und wird der

Mangel nicht nach Maßgabe der Ausführungsordnung

beseitigt, so tritt

nach der vom Anmelder aufgrund

der Ausführungsordnung getroffenen

Wahl die Rechtsfolge ein, daß entweder

der Anmeldetag neu auf den

Tag der Einreichung der Zeichnungen

festgesetzt wird oder die Bezugnahmen

auf die Zeichnungen in der Anmeldung

als gestrichen gelten.

Artikel 92

Erstellung des europäischen

Recherchenberichts

(1) Steht der Anmeldetag einer europäischen

Patentanmeldung fest und

gilt die Anmeldung nicht nach Artikel

90 Absatz 3 als zurückgenommen,

so erstellt die Recherchenabteilung

den europäischen Recherchenbericht

auf der Grundlage der Patentansprüche

unter angemessener Berücksichtigung

der Beschreibung und der

vorhandenen Zeichnungen in der in

der Ausführungsordnung vorgeschriebenen

Form.

(2) Der europäische Recherchenbericht

wird unmittelbar nach seiner Erstellung

dem Anmelder zusammen mit

den Abschriften aller angeführten

Schriftstücke übersandt

Artikel 93

Veröffentlichung der europäischen

Patentanmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung

wird unverzüglich nach Ablauf

von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag

oder, wenn eine Priorität in

Anspruch genommen worden ist, nach

dem Prioritätstag veröffentlicht. Sie

kann jedoch auf Antrag des Anmelders

vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht

werden. Wird die Entscheidung,

durch die das europäische Patent erteilt

worden ist, vor Ablauf dieser

Frist wirksam, so wird die Anmeldung

gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift

veröffentlicht.

(2) Die Veröffentlichung enthält die

Beschreibung, die Patentansprüche

und gegebenenfalls die Zeichnungen

jeweils in der ursprünglich eingereichten

Fassung sowie als Anlage

den europäischen Recherebenbericht

und die Zusammenfassung, sofern

diese vor Abschluß der technischen

Vorbereitungen für die Veröffentlichung

vorliegen. Sind der europäische

Recherchenbericht und die Zusammenfassung

nicht mit der Anmeldung

veröffentlicht worden, so werden

sie gesondert veröffentlicht

Artikel 94

Prüfungsantrag

(1) Das Europäische Patentamt prüft

auf schriftlichen Antrag, ob die europäische

Patentanmeldung und die

Erfindung, die sie zum Gegenstand

hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens

genügen.

(2) Der Prüfungsantrag kann vom

Anmelder bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach dem Tag gestellt werden,

an dem im Europäischen Patentblatt

auf die Veröffentlichung des

europäischen Recherchenberichts hingewiesen

worden ist. Der Antrag gilt

erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr

entrichtet worden ist. Der Antrag

kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Wird bis zum Ablauf der in Absatz

2 genannten Frist ein Prüfungsantrag

nicht gestellt, so gilt die europäische

Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 95

Verlängerung der Frist zur Stellung

des Prüfungsantrags

(1) Der Verwaltungsrat kann die

Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

verlängern, wenn feststeht, daß die

europäischen Patentanmeldungen

nicht in angemessener Zeit geprüft

werden können.

(2) Verlängert der Verwaltungsrat

die Frist, so kann er beschließen, daß

auch ein Dritter die Prüfung beantragen

kann. In diesem Fall legt der

Verwaltungsrat in der Ausführungsordnung

die Vorschriften zur Durchführung

dieses Beschlusses fest.

(3) Ein Beschluß des Verwaltungsrats,

die Frist zu verlängern, ist nur

auf die europäischen Patentanmeldungen

anzuwenden, die nach der Veröffentlichung

dieses Beschlusses im

Amtsblatt des Europäischen Patentamts

eingereicht werden.

(4) Verlängert der Verwaltungsrat

die Frist, so hat er Maßnahmen zu

treffen, um die ursprüngliche Frist so

schnell wie möglich wiederherzustellen.

Artikel 96

Prüfung

der europäischen Patentanmeldung

(1) Hat der Anmelder den Prüfungsantrag

gestellt, bevor ihm der euro-

päische Recherchenbericht zugegangen

ist, so fordert ihn das Europäische

Patentamt nach Übersendung des Berichts

auf, innerhalb einer zu bestimmenden

Frist zu erklären, ob er die

europäische Patentanmeldung aufrechterhält.

(2) Ergibt die Prüfung, daß die europäische

Patentanmeldung oder die Erfindung,

die sie zum Gegenstand hat,

den Erfordernissen dieses Übereinkommens

nicht genügt, so fordert die

Prüfungsabteilung den Anmelder nach

Maßgabe der Ausführungsordnung so

oft wie erforderlich auf, innerhalb

einer von ihr zu bestimmenden Frist

eine Stellungnahme einzureichen.

(3) Unterläßt es der Anmelder, auf

eine Aufforderung nach Absatz 1 oder

2 rechtzeitig zu antworten, so gilt

die europäische Patentanmeldung als

zurückgenommen.

Artikel 97

Zurückweisung oder Erteilung

(1) Ist die Prüfungsabteilung der

Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung

oder die Erfindung,

die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen

dieses Übereinkommens

nicht genügt, so weist sie die europäische

Patentanmeldung zurück, sofern

in diesem Übereinkommen nicht

eine andere Rechtsfolge vorgeschrieben

ist

(2) Ist die Prüfungsabteilung der

Auffassung, daß die europäische Patentanmeldung

und die Erfindung, die

sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen

dieses Übereinkommens genügen,

so beschließt sie die Erteilung

des europäischen Patents für die benannten

Vertragsstaaten, vorausgegesetzt,

daß

a) gemäß der Ausführungsordnung

feststeht, daß der Anmelder mit

der Fassung, in der die Prüfungsabteilung

das europäische Patent

zu erteilen beabsichtigt, einverstanden

ist,

b) die Erteilungsgebühr und die

Druckkostengebühr innerhalb der

in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen

Frist entrichtet und

c) die bereits fälligen Jahresgebühren

und Zuschlagsgebühren entrichtet

worden sind.

(3) Werden die Erteilungsgebühr

und die Druckkostengebühr nicht

rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische

Patentanmeldung als zurückgenommen.

(4) Die Entscheidung über die Erteilung

des europäischen Patents wird

erst an dem Tag wirksam, an dem

im Europäischen Patentblatt auf die

Erteilung hingewiesen worden ist. Dieser

Hinweis wird frühestens drei Monate

nach Beginn der in Absatz 2

Buchstabe b genannten Frist bekanntgemacht

(5) In der Ausführungsordnung kann

vorgesehen werden, daß der Anmelder

eine Übersetzung der Fassung der

Patentansprüche, in der die Prüfungsabteilung

das europäische Patent zu

erteilen beabsichtigt, in den beiden

Amtssprachen des Europäischen Patentamts

einzureichen hat, die nicht

die Verfahrenssprache sind. In diesem

Fall beträgt die in Absatz 4 vorgesehene

Frist mindestens fünf Monate.

Wird die Übersetzung nicht rechtzeitig

eingereicht, so gilt die europäische

Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 98

Veröffentlichung

der europäischen Patentschrift

Das Europäische Patentamt gibt

gleichzeitig mit der Bekanntmachung

des Hinweises auf die Erteilung des

europäischen Patents eine europäische

Patentschrift heraus, in der die Beschreibung,

die Patentansprüche und

gegebenenfalls die Zeichnungen enthalten

sind.

Fünfter Teil

Einspruchsverfahren

Artikel 99

Einspruch

(1) Innerhalb von neun Monaten

nach der Bekanntmachung des Hinweises

auf die Erteilung des europäischen

Patents kann jedermann

beim Europäischen Patentamt gegen

das erteilte europäische Patent Einspruch

einlegen. Der Einspruch ist

schriftlich einzureichen und zu begründen.

Er gilt erst als eingelegt,

wenn die Einspruchsgebühr entrichtet

worden ist.

(2) Der Einspruch erfaßt das europäische

Patent für alle Vertragsstaaten,

in denen es Wirkung hat.

(3) Der Einspruch kann auch eingelegt

werden, wenn für alle benannten

Vertragsstaaten auf das europäische

Patent verzichtet worden ist

oder wenn das europäische Patent

für alle diese Staaten erloschen ist.

(4) Am Einspruchsverfahren sind

neben dem Patentinhaber die Einsprechenden

beteiligt.

(5) Weist jemand nach, daß er in

einem Vertragsstaat auf Grund einer

rechtskräftigen Entscheidung anstelle

des bisherigen Patentinhabers in das

Patentregister dieses Staats eingetra-

gen ist, so tritt er auf Antrag in bezug

auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen

Patentinhabers. Abweichend

von Artikel 118 gelten der bisherige

Patentinhaber und derjenige, der sein

Recht geltend macht, nicht als gemeinsame

Inhaber, es sei denn, daß

beide dies verlangen.

Artikel 100

Einspruchsgründe

Der Einspruch kann nur darauf gestützt

werden, daß

a) der Gegenstand des europäischen

Patents nach den Artikeln 52 bis

57 nicht patentfähig ist;

b) das europäische Patent die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig

offenbart, daß ein Fachmann

sie ausführen kann;

c) der Gegenstand des europäischen

Patents fiber den Inhalt der Anmeldung

in der ursprünglich eingereichten

Fassung oder, wenn das

Patent auf einer europäischen Teilanmeldung

oder einer nach Artikel

61 eingereichten neuen europäischen

Patentanmeldung beruht,

über den Inhalt der früheren Anmeldung

in der ursprünglich eingereichten

Fassung hinausgeht.

Artikel 101

Prüfung des Einspruchs

(1) Ist der Einspruch zulässig, so

prüft die Einspruchsabteilung, ob die

in Artikel 100 genannten Einspruchsgründe

der Aufrechterhaltung des

europäischen Patents entgegenstehen.

(2) Bei der Prüfung des Einspruchs,

die nach Maßgabe der Ausführungsordnung

durchzuführen ist, fordert die

Einspruchsabteilung die Beteiligten so

oft wie erforderlich auf, innerhalb

einer von ihr zu bestimmenden Frist

eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden

oder zu den Schriftsätzen anderer

Beteiligter einzureichen.

Artikel 102

Widerruf oder Aufrechterhaltung

des europäischen Patents

(1) Ist die Einspruchsabteilung der

Auffassung, daß die in Artikel 100

genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung

des europäischen Patents

entgegenstehen, so widerruft sie

das Patent.

(2) Ist die Einspruchsabteilung der

Auffassung, daß die in Artikel 100

genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung

des europäischen Patents

in unveränderter Form nicht

entgegenstehen, so weist sie den Einspruch

zurück.

(3) Ist die Einspruchsabteilung der

Auffassung, daß unter Berücksichtigung

der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren

vorgenommenen Änderungen

das europäische Patent und

die Erfindung, die es zum Gegenstand

hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens

genügen, so beschließt

sie die Aufrechterhaltung des Patents

in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt,

daß

a) gemäß der Ausführungsordnung

feststeht, daß der Patentinhaber

mit der Fassung, in der die Einspruchsabteilung

das Patent aufrechtzuerhalten

beabsichtigt, einverstanden

ist, und

b) die Druckkostengebühr für eine

neue europäische Patentschrift innerhalb

der in der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Frist

entrichtet worden ist

(4) Wird die Druckkostengebühr für

eine neue europäische Patentschrift

nicht rechtzeitig entrichtet, so wird

das europäische Patent widerrufen.

(5) In der Ausführungsordnung kann

vorgesehen werden, daß der Patentinhaber

eine Übersetzung der geänderten

Patentansprüche in den beiden

Amtssprachen des Europäischen Patentamts,

die nicht Verfahrenssprache

sind, einzureichen hat. Wird die Übersetzung

nicht rechtzeitig eingereicht,

so wird das europäische Patent widerrufen.

Artikel 103

Veröffentlichung einer

neuen europäischen Patentschrift

Ist das europäische Patent nach Artikel

102 Absatz 3 geändert worden,

so gibt das Europäische Patentamt

gleichzeitig mit der Bekanntmachung

des Hinweises auf die Entscheidung

über den Einspruch eine neue europäische

Patentschrift heraus, in der

die Beschreibung, die Patentansprüche

und gegebenenfalls die Zeichnungen

in der geänderten Form enthalten sind.

Artikel 104

Kosten

(1) Im Einspruchsverfahren trägt jeder

Beteiligte die ihm erwachsenen

Kosten selbst, soweit nicht die Einspruchsabteilung

oder die Beschwerdekammer,

wenn und soweit dies der

Billigkeit entspricht, über eine Verteilung

der Kosten, die durch eine

mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme

verursacht worden

sind, nach Maßgabe der Ausführungsordnung

anders entscheidet.

(2) Die Geschäftsstelle der Einspruchsabteilung

setzt auf Antrag den

Betrag der Kosten fest, die auf Grund

einer Entscheidung über die Vertei-

lung zu erstatten sind. Gegen die

Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle

ist der Antrag auf Entscheidung durch

die Einspruchsabteilung innerhalb

einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen

Frist zulässig.

(3) Jede unanfechtbare Entscheidung

des Europäischen Patentamts über die

Festsetzung der Kosten wird in jedem

Vertragsstaat in bezug auf die Vollstreckung

wie ein rechtskräftiges Urteil

eines Zivilgerichts des Staats behandelt,

in dessen Hoheitsgebiet die

Vollstreckung stattfindet Eine Überprüfung

dieser Entscheidung darf sich

lediglich auf ihre Echtheit beziehen.

Artikel 105

Beitritt

des vermeintlichen Patentverletzers

(1) Ist gegen ein europäisches Patent

Einspruch eingelegt worden, so

kann Jeder Dritte, der nachweist, daß

gegen ihn Klage wegen Verletzung

dieses Patents erhoben worden ist,

nach Ablauf der Einspruchsfrist dem

Einspruchsverfahren beitreten, wenn

er den Beitritt innerhalb von drei Monaten

nach dem Tag erklärt, an dem

die Verletzungsklage erhoben worden

ist Das gleiche gilt für jeden Dritten,

der nachweist, daß er nach einer Aufforderung

des Patentinhabers, eine

angebliche Patentverletzung zu unterlassen,

gegen diesen Klage auf gerichtliche

Feststellung erhoben hat,

daß er das Patent nicht verletze.

(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären

und zu begründen. Er ist erst

wirksam, wenn die Einspruchsgebühr

entrichtet worden ist. Im übrigen wird

der Beitritt als Einspruch behandelt,

soweit in der Ausführungsordnung

nichts anderes bestimmt ist.

Sechster Teil

Beschwerdeverfahren

Artikel 106

Beschwerdefähige Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen der Eingangsstelle,

der Prüfungsabteilungen,

der Einspruchsabteilungen und der

Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde

anfechtbar. Die Beschwerde

hat aufschiebende Wirkung.

(2) Beschwerde gegen die Entscheidung

der Einspruchsabteilung kann

auch eingelegt werden, wenn für alle

benannten Vertragsstaaten auf das

europäische Patent verzichtet worden

ist oder wenn das europäische Patent

für alle diese Staaten erloschen ist

(3) Eine Entscheidung, die ein Verfahren

gegenüber einem Beteiligten

nicht abschließt, ist nur zusammen mit

der Endentscheidung anfechtbar, sofern

nicht in der Entscheidung die

gesonderte Beschwerde zugelassen ist

(4) Die Verteilung der Kosten des

Einspruchsverfahrens kann nicht einziger

Gegenstand einer Beschwerde

sein.

(5) Eine Entscheidung über die Festsetzung

des Betrags der Kosten des

Einspruchsverfahrens ist mit der Beschwerde

nur anfechtbar, wenn der

Betrag eine in der Gebührenordnung

bestimmte Höhe übersteigt

Artikel 107

Beschwerdeberechtigte

und Verfahrensbeteiligte

Die Beschwerde steht denjenigen

zu, die an dem Verfahren beteiligt

waren, das zu der Entscheidung geführt

bat, soweit sie durch die Entscheidung

beschwert sind. Die übrigen

an diesem Verfahren Beteiligten sind

am Beschwerdeverfahren beteiligt

Artikel 108

Frist und Form

Die Beschwerde ist innerhalb von

zwei Monaten nach Zustellung der

Entscheidung schriftlich beim Europäischen

Patentamt einzulegen. Die

Beschwerde gilt erst als eingelegt,

wenn die Beschwerdegebühr entrichtet

worden ist. Innerhalb von vier Monaten

nach Zustellung der Entscheidung

ist die Beschwerde schriftlich zu begründen.

Artikel 109

Abhilfe

(1) Erachtet das Organ, dessen Entscheidung

angefochten wird, die Beschwerde

für zulässig und begründet,

so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt

nicht, wenn dem Beschwerdeführer

ein anderer an dem Verfahren Beteiligter

gegenübersteht.

(2) Wird der Beschwerde innerhalb

eines Monats nach Eingang der Begründung

nicht abgeholfen, so ist sie

unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme

der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 110

Prüfung der Beschwerde

(1) Ist die Beschwerde zulässig, so

prüft die Beschwerdekammer, ob die

Beschwerde begründet ist.

(2) Bei der Prüfung der Beschwerde,

die nach Maßgabe der Ausführungs-

Ordnung durchzuführen ist, fordert die

Beschwerdekammer die Beteiligten so

oft wie erforderlich auf, innerhalb

einer von ihr zu bestimmenden Frist

eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden

oder zu den Schriftsätzen anderer

Beteiligter einzureichen.

(3) Unterläßt es der Anmelder, auf

eine Aufforderung nach Absatz 2

rechtzeitig zu antworten, so gilt die

europäische Patentanmeldung als zurückgenommen,

es sei denn, daß die

mit der Beschwerde angefochtene

Entscheidung von der Rechtsabteilung

erlassen worden ist.

Artikel 111

Entscheidung fiber die Beschwerde

(1) Nach der Prüfung, ob die Beschwerde

begründet ist, entscheidet

die Beschwerdekammer über die Beschwerde.

Die Beschwerdekammer

wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit

des Organs tätig, das die

angefochtene Entscheidung erlassen

hat, oder verweist die Angelegenheit

zur weiteren Entscheidung an dieses

Organ zurück.

(2) Verweist die Beschwerdekammer

die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung

an das Organ zurück, das

die angefochtene Entscheidung erlassen

hat, so ist dieses Organ durch die

rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer,

die der Entscheidung zugrunde

gelegt ist, gebunden, soweit

der Tatbestand derselbe ist Ist die

angefochtene Entscheidung von der

Eingangsstelle erlassen worden, so ist

die Prüfungsabteilung ebenfalls an die

rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer

gebunden.

Artikel 112

Entscheidung oder Stellungnahme der

Großen Beschwerdekammer

(1) Zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsanwendung oder wenn sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt,

a) befaßt die Beschwerdekammer, bei

der ein Verfahren anhängig ist,

von Amts wegen oder auf Antrag

eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer,

wenn sie hierzu

eine Entscheidung für erforderlich

hält. Weist die Beschwerdekammer

den Antrag zurück, so hat sie die

Zurückweisung in der Endentscheidung

zu begründen;

b) kann der Präsident des Europäischen

Patentamts der Großen Beschwerdekammer

eine Rechtsfrage

vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern

über diese Frage voneinander

abweichende Entscheidungen

getroffen haben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1

Buchstabe a sind die am Beschwerdeverfahren

Beteiligten am Verfahren

vor der Großen Beschwerdekammer

beteiligt.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a

vorgesehene Entscheidung der Großen

Beschwerdekammer ist für die Entscheidung

der Beschwerdekammer

über die anhängige Beschwerde

bindend.

Siebenter Teil

Gemeinsame Vorschriften

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

für das Verfahren

Artikel 113

Rechtliches Gehör

(1) Entscheidungen des Europäischen

Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt

werden, zu denen die Beteiligten

sich äußern konnten.

(2) Bei der Prüfung der europäischen

Patentanmeldung oder des europäischen

Patents und bei den Entscheidungen

darüber hat sich das Europäische

Patentamt an die vom Anmelder

oder Patentinhaber vorgelegte oder

gebilligte Fassung zu halten.

Artikel 114

Ermittlung von Amts wegen

(1) In den Verfahren vor dem Europäischen

Patentamt ermittelt das

Europäische Patentamt den Sachverhalt

von Amts wegen; es ist dabei

weder auf das Vorbringen noch auf

die Anträge der Beteiligten beschränkt

(2) Das Europäische Patentamt

braucht Tatsachen und Beweismittel,

die von den Beteiligten verspätet vorgebracht

werden, nicht zu berücksichtigen.

Artikel 115

Einwendungen Dritter

(1) Nach der Veröffentlichung der

europäischen Patentanmeldung kann

jeder Dritte Einwendungen gegen die

Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung

erheben. Die Einwendungen

sind schriftlich einzureichen und zu

begründen. Der Dritte ist am Verfahren

vor dem Europäischen Patentamt

nicht beteiligt.

(2) Die Einwendungen weiden dem

Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt,

der dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 116

Mündliche Verhandlung

(1) Eine mündliche Verhandlung

findet entweder auf Antrag eines Beteiligten

oder, sofern das Europäische

Patentamt dies für sachdienlich erachtet,

von Amts wegen statt. Das

Europäische Patentamt kann jedoch

einen Antrag auf erneute mündliche

Verhandlung vor demselben Organ ablehnen,

wenn die Parteien und der

dem Verfahren zugrunde liegende

Sachverhalt unverändert geblieben

sind.

(2) Vor der Eingangsstelle findet

eine mündliche Verhandlung auf Antrag

des Anmelders nur statt, wenn

die Eingangsstelle dies für sachdienlich

erachtet oder beabsichtigt, die

europäische Patentanmeldung zurückzuweisen.

(3) Die mündliche Verhandlung vor

der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen

und der Rechtsabteilung ist

nicht öffentlich.

(4) Die mündliche Verhandlung, einschließlich

der Verkündung der Entscheidung,

ist vor den Beschwerdekammern

und der Großen Bescherdekammer

nach Veröffentlichung der

europäischen Patentanmeldung sowie

vor der Einspruchsabteilung öffentlich,

sofern das angerufene Organ

nicht in Fällen anderweitig entscheidet,

in denen insbesondere für eine am

Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit

des Verfahrens schwerwiegende

und ungerechtfertigte Nachteile

zur Folge haben könnte.

Artikel 117

Beweisaufnahme

(1) In den Verfahren vor einer Prüfungsabteilung,

einer Einspruchsabteilung,

der Rechtsabteilung oder einer

Beschwerdekammer sind insbesondere

folgende Beweismittel zulässig

a) Vernehmung der Beteiligten;

b) Einholung von Auskünften;

c) Vorlegung von Urkunden;

d) Vernehmung von Zeugen;

e) Begutachtung durch Sachverständige;

f) Einnahme des Augenscheins;

g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung

unter Eid.

(2) Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung

und die Beschwerdekammer

können eines ihrer Mitglieder

mit der Durchführung der Beweisaufnahme

beauftragen.

(3) Hält das Europäische Patentamt

die mündliche Vernehmung eines Beteiligten,

Zeugen oder Sachverständigen

für erforderlich, so wird

a) der Betroffene zu einer Vernehmung

vor dem Europäischen Patentamt

geladen oder

b) das zuständige Gericht des Staats,

in dem der Betroffene seinen

Wohnsitz hat, nach Artikel 131

Absatz 2 ersucht, den Betroffenen

zu vernehmen.

(4) Ein vor das Europäische Patentamt

geladener Beteiligter, Zeuge oder

Sachverständiger kann beim Europäischen

Patentamt beantragen, daß er

vor einem zuständigen Gericht in seinem

Wohnsitzstaat vernommen wird.

Nach Erhalt eines solchen Antrags

oder in dem Fall, daß innerhalb der

vom Europäischen Patentamt in der

Ladung festgesetzten Frist keine

Äußerung auf die Ladung erfolgt ist,

kann das Europäische Patentamt nach

Artikel 131 Absatz 2 das zuständige

Gericht ersuchen, den Betroffenen zu

vernehmen.

(5) Hält das Europäische Patentamt

die erneute Vernehmung eines von

ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen

oder Sachverständigen unter Eid

oder in gleichermaßen verbindlicher

Form für zweckmäßig, so kann es

das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat

des Betroffenen hierum ersuchen.

(6) Ersucht das Europäische Patentamt

das zuständige Gericht um Vernehmung,

so kann es das Gericht

ersuchen, die Vernehmung unter Eid

oder in gleichermaßen verbindlicher

Form vorzunehmen und es einem Mitglied

des betreffenden Organs zu gestatten,

der Vernehmung beizuwohnen

und über das Gericht oder unmittelbar

Fragen an die Beteiligten, Zeugen

oder Sachverständigen zu richten.

Artikel 118

Einheit

der europäischen Patentanmeldung

oder des europäischen Patents

Verschiedene Anmelder oder Inhaber

eines europäischen Patents für

verschiedene benannte Vertragsstaaten

gelten im Verfahren vor dem

Europäischen Patentamt als gemeinsame

Anmelder oder gemeinsame Patentinhaber.

Die Einheit der Anmeldung

oder des Patents im Verfahren

vor dem Europäischen Patentamt

wird nicht beeinträchtigt; insbesondere

ist die Fassung der Anmeldung

oder des Patents für alle benannten

Vertragsstaaten einheitlich, sofern in

diesem Übereinkommen nichts anderes

vorgeschrieben ist

Artikel 110

Zustellung

Das Europäische Patentamt stellt

von Amts wegen alle Entscheidungen

und Ladungen sowie die Bescheide

und Mitteilungen zu, durch die eine

Frist in Lauf gesetzt wird oder die

nach anderen Vorschriften des Übereinkommens

zuzustellen sind oder

für die der Präsident des Europäischen

Patentamts die Zustellung

vorgeschrieben hat Die Zustellungen

können, soweit dies außergewöhnliche

Umstände erfordern, durch Vermittlung

der Zentralbehörden für den

gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten

bewirkt werden.

Artikel 120

Fristen

In der Ausführungsordnung wird

bestimmt

a) die Art der Berechnung der Fristen

sowie die Voraussetzungen, unter

denen Fristen verlängert werden

können, wenn das Europäische Patentamt

oder die in Artikel 75 Absatz

1 Buchstabe b genannten Behörden

zur Entgegennahme von

Schriftstücken nicht geöffnet sind

oder Postsendungen am Sitz des

Europäischen Patentamts oder der

genannten Behörden nicht zugestellt

werden oder die Postzustellung

allgemein unterbrochen oder

im Anschluß an eine solche Unterbrechung

gestört ist;

b) die Mindest- und die Höchstdauer

der vom Europäischen Patentamt

zu bestimmenden Fristen.

Artikel 121

Weiterbehandlung

der europäischen Patentanmeldung

(1) Ist nach Versäumung einer vom

Europäischen Patentamt bestimmten

Frist die europäische Patentanmeldung

zurückzuweisen oder zurückgewiesen

worden oder gilt sie als zurückgenommen,

so tritt die vorgesehene Rechtsfolge

nicht ein oder wird, falls sie

bereits eingetreten ist, rückgängig gemacht,

wenn der Anmelder die Weiterbehandlung

der Anmeldung beantragt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von

zwei Monaten nach dem Tag, an dem

die Entscheidung über die Zurückweisung

der europäischen Patentanmeldung

oder an dem die Mitteilung,

daß die Anmeldung als zurückgenommen

gilt, zugestellt worden ist, schriftlich

einzureichen. Die versäumte

Handlung ist innerhalb dieser Frist

nachzuholen. Der Antrag gilt erst als

gestellt, wenn die Weiterbehandlungsgebühr

entrichtet worden ist

(3) Über den Antrag entscheidet

das Organ, das über die versäumte

Handlung zu entscheiden hat.

Artikel 122

Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand

(1) Der Anmelder oder Patentinhaber,

der trotz Beachtung aller nach

den gegebenen Umständen gebotenen

Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber

dem Europäischen Patentamt eine

Frist einzuhalten, wird auf Antrag

wieder in den vorigen Stand eingesetzt,

wenn die Verhinderung nach

dem Übereinkommen zur unmittelbaren

Folge hat, daß die europäische

Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen

wird, die Anmeldung als

zurückgenommen gilt, das europäische

Patent widerrufen wird oder der Verlust

eines sonstigen Rechts oder eines

Rechtsmittels eintritt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von

zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses

schriftlich einzureichen. Die

versäumte Handlung ist innerhalb dieser

Frist nachzuholen. Der Antrag ist

nur innerhalb eines Jahrs nach Ablauf

der versäumten Frist zulässig.

Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr

wird die in Artikel 86 Absatz

2 vorgesehene Frist in die Frist

von einem Jahr eingerechnet.

(3) Der Antrag ist zu begründen,

wobei die zur Begründung dienenden

Tatsachen glaubhaft zu machen sind.

Er gilt erst als gestellt, wenn die

Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet

worden ist.

(4) Über den Antrag entscheidet

das Organ, das über die versäumte

Handlung zu entscheiden hat.

(5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden

auf die Fristen des Absatzes 2

sowie der Artikel 61 Absatz 3, 76 Absatz

3, 78 Absatz 2, 79 Absatz 2, 87

Absatz 1 und 94 Absatz 2.

(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat

in gutem Glauben die Erfindung,

die Gegenstand einer veröffentlichten

europäischen Patentanmeldung

oder eines europäischen Patents

ist, in der Zeit zwischen dem

Eintritt eines Rechtsverlusts nach Absatz

1 und der Bekanntmachung des

Hinweises auf die Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand in Benutzung genommen

oder wirkliche und ernsthafte

Veranstaltungen zur Benutzung getroffen

hat, darf die Benutzung in seinem

Betrieb oder für die Bedürfnisse

seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.

(7) Dieser Artikel läßt das Recht

eines Vertragsstaats unberührt, Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand

in Fristen zu gewähren, die in diesem

Übereinkommen vorgesehen und den

Behörden dieses Staats gegenüber einzuhalten

sind.

Artikel 123

Änderungen

(1) Die Voraussetzungen, unter denen

eine europäische Patentanmeldung

oder ein europäisches Patent im

Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

geändert werden kann, sind

in der Ausführungsordnung geregelt.

In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest

einmal Gelegenheit zu geben,

von sich aus die Beschreibung, die

Patentansprüche und die Zeichnungen

zu ändern.

(2) Eine europäische Patentanmeldung

und ein europäisches Patent dürfen

nicht in der Weise geändert werden,

daß ihr Gegenstand über den Inhalt

der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung hinausgeht.

(3) Im Einspruchsverfahren dürfen

die Patentansprüche des europäischen

Patents nicht in der Weise geändert

werden, daß der Schutzbereich erweitert

wird.

Artikel 124

Angaben

fiber nationale Patentanmeldungen

(1) Die Prüfungsabteilung oder die

Beschwerdekammer kann den Anmelder

auffordern, innerhalb einer von

ihr zu bestimmenden Frist die Staaten

anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen

für die Erfindung

oder einen Teil der Erfindung, die

Gegenstand der europäischen Patentanmeldung

ist, eingereicht hat, und

die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen

mitzuteilen.

(2) Unterläßt es der Anmelder, auf

eine Aufforderung nach Absatz 1

rechtzeitig zu antworten, so gilt die

europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

Artikel 125

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften

über das Verfahren nicht

enthält, berücksichtigt das Europäische

Patentamt die in den Vertragsstaaten

im allgemeinen anerkannten

Grundsätze des Verfahrensrechts.

Artikel 120

Beendigung

von Zahlungsverpflichtungen

(1) Ansprüche der Organisation auf

Zahlung von Gebühren an das Europäische

Patentamt erlöschen nach

vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,

in dem die Gebühr fällig geworden

ist

(2) Ansprüche gegen die Organisation

auf Rückerstattung von Gebühren

oder von Geldbeträgen, die bei der

Entrichtung einer Gebühr zuviel gezahlt

worden sind, durch das Europäische

Patentamt erlöschen nach vier

Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,

in dem der Anspruch entstanden ist

(3) Die in den Absätzen 1 und 2

vorgesehene Frist wird im Fall des

Absatzes 1 durch eine Aufforderung

zur Zahlung der Gebühr und im Fall

des Absatzes 2 durch eine schriftliche

Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen.

Diese Frist beginnt mit

der Unterbrechung erneut zu laufen

und endet spätestens sechs Jahre nach

Ablauf des Jahrs, in dem sie ursprünglich

zu laufen begonnen hat, es

sei denn, daß der Anspruch gerichtlich

geltend gemacht worden ist; in diesem

Fall endet die Frist frühestens ein

Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Kapitel II

Unterrichtung der Öffentlichkeit

und Behörden

Artikel 127

Europäisches Patentregister

Das Europäische Patentamt führt

ein Patentregister mit der Bezeichnung

europäisches Patentregister, in

dem alle Angaben vermerkt werden,

deren Eintragung in diesem Übereinkommen

vorgeschrieben ist Vor der

Veröffentlichung der europäischen

Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung

in das Patentregister. Jedermann

kann in das Patentregister Einsicht

nehmen.

Artikel 128

Akteneinsicht

(1) Einsicht in die Akten europäischer

Patentanmeldungen, die noch

nicht veröffentlicht worden sind, wird

nur mit Zustimmung des Anmelders

gewährt.

(2) Wer nachweist, daß der Anmelder

sich ihm gegenüber auf seine

europäische Patentanmeldung berufen

hat, kann vor der Veröffentlichung

dieser Anmeldung und ohne Zustimmung

des Anmelders Akteneinsicht

verlangen.

(3) Nach der Veröffentlichung einer

europäischen Teilanmeldung oder

einer nach Artikel 61 Absatz 1 eingereichten

neuen europäischen Patentanmeldung

kann jedermann Einsicht

in die Akten der frühreren Anmeldung

ungeachtet deren Veröffentlichung

und ohne Zustimmung des

Anmelders verlangen.

(4) Nach der Veröffentlichung der

europäischen Patentanmeldung wird

vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Beschränkungen

auf Antrag Einsicht in die

Akten der europäischen Patentanmeldung

und des darauf erteilten europäischen

Patents gewährt

(5) Das Europäische Patentamt kann

folgende Angaben bereits vor der Veröffentlichung

der europäischen Patentanmeldung

Dritten gegenüber machen

oder veröffentlichen

a) Nummer der europäischen Patentanmeldung;

b) Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung

und, wenn die Priorität

einer früheren Anmeldung in

Anspruch genommen worden ist,

Tag, Staat und Aktenzeichen der

früheren Anmeldung;

c) Name des Anmelders;

d) Bezeichnung der Erfindung;

e) die benannten Vertragsstaaten.

Artikel 129

Regelmäßig

erscheinende Veröffentlichungen

Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig

folgende Veröffentlichungen

heraus

a) ein Europäisches Patentblatt, das

die Eintragungen in das europäische

Patentregister wiedergibt sowie

sonstige Angaben enthält, deren

Veröffentlichung in diesem

Übereinkommen vorgeschrieben

ist;

b) ein Amtsblatt des Europäischen

Patentamts, das allgemeine Bekanntmachungen

und Mitteilungen

des Präsidenten des Europäischen

Patentamts sowie sonstige dieses

Übereinkommen und seine Anwendung

betreffende Veröffentlichungen

enthält.

Artikel 130

Gegenseitige Unterrichtung

(1) Das Europäische Patentamt und

vorbehaltlich der Anwendung der in

Artikel 75 Absatz 2 genannten Rechts- und

Verwaltungsvorschriften die Zentralbehörden

für den gewerblichen

Rechtsschutz der Vertragsstaaten

übermitteln einander auf Ersuchen

sachdienliche Angaben über die Einreichung

europäischer oder nationaler

Patentanmeldungen und über Verfahren,

die diese Anmeldungen und die

darauf erteilten Patente betreffen.

(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe von

Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung

von Angaben zwischen dem

Europäischen Patentamt und

a) den Zentralbehörden für den gewerblichen

Rechtsschutz der Staaten,

die nicht Vertragsstaaten sind,

b) den zwischenstaatlichen Organisationen,

die mit der Erteilung von

Patenten beauftragt sind, und

c) jeder anderen Organisation.

(3) Die Übermittlung von Angaben

nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben

a und b unterliegt nicht den

Beschränkungen des Artikels 128. Der

Verwaltungsrat kann beschließen, daß

die Übermittlung von Angaben nach

Absatz 2 Buchstabe c den genannten

Beschränkungen nicht unterliegt, sofern

die betreffende Organisation die

übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung

der europäischen Patentanmeldung

vertraulich behandelt.

Artikel 131

Amts- und Rechtshilfe

(1) Das Europäische Patentamt und

die Gerichte oder Behörden der Vertragsstaaten

unterstützen einander auf

Antrag durch die Erteilung von Auskünften

oder die Gewährung von Akteneinsicht,

soweit nicht Vorschriften

dieses Übereinkommens oder des nationalen

Rechts entgegenstehen. Gewährt

das Europäische Patentamt Gerichten,

Staatsanwaltschaften oder

Zentralbehörden für den gewerblichen

Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt

diese nicht den Beschränkungen

des Artikels 128.

(2) Die Gerichte oder andere zuständige

Behörden der Vertragsstaaten

nehmen für das Europäische Patentamt

auf dessen Ersuchen um

Rechtshilfe Beweisaufnahmen oder andere

gerichtliche Handlungen innerhalb

ihrer Zuständigkeit vor.

Artikel 132

Austausch von Veröffentlichungen

(1) Das Europäische Patentamt und

die Zentralbehörden für den gewerblichen

Rechtsschutz der Vertragsstaa-

ten übermitteln einander auf entsprechendes

Ersuchen kostenlos für ihre

eigenen Zwecke ein oder mehrere

Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

(2) Das Europäische Patentamt kann

Vereinbarungen über den Austausch

oder die Übermittlung von Veröffentlichungen

treffen.

Kapitel III

Vertretung

Artikel 133

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 ist niemand

verpflichtet, sich in den durch

dieses Übereinkommen geschaffenen

Verfahren durch einen zugelassenen

Vertreter vertreten zu lassen.

(2) Natürliche oder Juristische Personen,

die weder Wohnsitz noch Sitz

in einem Vertragsstaat haben, müssen

in jedem durch dieses Übereinkommen

geschaffenen Verfahren durch

einen zugelassenen Vertreter vertreten

sein und Handlungen mit Ausnahme

der Einreichung einer europäischen

Patentanmeldung durch ihn

vornehmen) in der Ausführungsordnung

können weitere Ausnahmen zugelassen

werden.

(3) Natürliche oder juristische Personen

mit Wohnsitz oder Sitz in einem

Vertragsstaat können in jedem durch

dieses Übereinkommen geschaffenen

Verfahren durch einen ihrer Angestellten

handeln, der kein zugelassener

Vertreter zu sein braucht, aber

einer Vollmacht nach Maßgabe der

Ausführungsordnung bedarf. In der

Ausführungsordnung kann vorgeschrieben

werden, ob und unter welchen

Voraussetzungen Angestellte

einer juristischen Person für andere

juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet

eines Vertragsstaats, die

mit ihr wirtschaftlich verbunden sind,

handeln können.

(4) In der Ausführungsordnung können

Vorschriften über die gemeinsame

Vertretung mehrerer Beteiligter, die

gemeinsam handeln, vorgesehen werden.

Artikel 134

Zugelassene Vertreter

(1) Die Vertretung natürlicher oder

juristischer Personen in den durch

dieses Übereinkommen geschaffenen

Verfahren kann nur durch zugelassene

Vertreter wahrgenommen werden, die

in einer beim Europäischen Patentamt

geführten Liste eingetragen sind.

(2) In die Liste der zugelassenen

Vertreter kann jede natürliche Person

eingetragen werden, die folgende Voraussetzungen

erfüllt

a) sie muß die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzen;

b) sie muß ihren Geschäftssitz oder

Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines

Vertragsstaats haben;

c) sie muß die europäische Eignungsprüfung

bestanden haben.

(3) Die Eintragung erfolgt auf Grund

eines Antrags, dem die Bescheinigungen

beizufügen sind, aus denen sich

die Erfüllung der in Absatz 2 genannten

Voraussetzungen ergibt.

(4) Die Personen, die in der Liste

der zugelassenen Vertreter eingetragen

sind, sind berechtigt, in den durch

dieses Übereinkommen geschaffenen

Verfahren aufzutreten.

(5) Jede Person, die in der Liste

der zugelassenen Vertreter eingetragen

ist, ist berechtigt, zur Ausübung

ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter

einen Geschäftssitz in jedem

Vertragsstaat zu begründen, in dem

die Verfahren durchgeführt werden,

die durch dieses Übereinkommen unter

Berücksichtigung des dem Übereinkommen

beigefügten Zentralisierungsprotokolls

geschaffen worden

sind. Die Behörden dieses Staats können

diese Berechtigung nur im Einzelfall

in Anwendung der zum Schutz der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung

erlassenen Rechtvorschriften entziehen.

Vor einer solchen Maßnahme ist

der Präsident des Europäischen Patentamts

zu hören.

(6) Der Präsident des Europäischen

Patentamts kann in besonders gelagerten

Fällen von der Voraussetzung

nach Absatz 2 Buchstabe a Befreiung

erteilen.

(7) Die Vertretung in den durch dieses

Übereinkommen geschaffenen Verfahren

kann wie von einem zugelassenen

Vertreter auch von jedem

Rechtsanwalt, der in einem Vertragsstaat

zugelassen ist und seinen Geschäftssitz

in diesem Staat hat, in

dem Umfang wahrgenommen werden,

in dem er in diesem Staat die Vertretung

auf dem Gebiet des Patentwesens

ausüben kann. Absatz 5 ist

entsprechend anzuwenden.

(8) Der Verwaltungsrat kann folgende

Vorschriften erlassen

a) über die Vorbildung und Ausbildung,

die eine Person besitzen muß,

um zu der europäischen Eignungsprüfung

zugelassen zu werden, und

die Durchführung dieser Eignungsprüfung;

b) über die Errichtung oder Anerkennung

eines Instituts, in dem die

auf Grund der europäischen Eignungsprüfung

oder nach Artikel

163 Absatz 7 zugelassenen

Vertreter zusammengeschlossen

sind, und

c) über die Disziplinargewalt, die dieses

Institut oder das Europäische

Patentamt über diese Personen besitzt

Achter Teil

Auswirkungen

auf das nationale Recht

Kapitel I

Umwandlung

in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 135

Umwandlungsantrag

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz eines benannten

Vertragsstaats leitet das Verfahren

zur Erteilung eines nationalen

Patents nur auf Antrag des Anmelders

oder Inhabers eines europäischen Patents

in den folgenden Fällen ein

a) wenn die europäische Patentanmeldung

nach Artikel 77 Absatz 5

oder Artikel 162 Absatz 4 als zurückgenommen

gilt;

b) In den sonstigen vom nationalen

Recht vorgesehenen Fällen, in denen

nach diesem Übereinkommen

die europäische Patentanmeldung

zurückgewiesen oder zurückgenommen

worden ist oder als zurückgenommen

gilt oder das europäische

Patent widerrufen worden ist.

(2) Der Umwandlungsantrag muß

innerhalb von drei Monten nach dem

Tag eingereicht werden, an dem die

europäische Patentanmeldung zurückgenommen

worden ist oder die Mitteilung,

daß die Anmeldung als zurückgenommen

gilt, oder die Entscheidung

über die Zurückweisung der Anmeldung

oder über den Widerruf des

europäischen Patents zugestellt worden

ist Die in Artikel 66 vorgeschriebene

Wirkung erlischt, wenn der Antrag

nicht rechtzeitig eingereicht worden

ist

Artikel 136

Einreichung and Übermittlung

des Antrags

(1) Der Umwandlungsantrag ist beim

Europäischen Patentamt zu stellen;

im Antrag sind die Vertragsstaaten

zu bezeichnen, in denen die Einleitung

des Verfahrens zur Erteilung eines

nationalen Patents gewünscht wird.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn

die Umwandlungsgebühr entrichtet

worden ist. Das Europäische Patentamt

übermittelt den Umwandlungsantrag

den Zentralbehörden für den

gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag

bezeichneten Vertragsstaaten und

fügt eine Kopie der Akten der europäischen

Patentanmeldung oder des

europäischen Patents bei.

(2) Ist dem Anmelder die Mitteilung

zugestellt worden, daß die europäische

Patentanmeldung nach Artikel

77 Absatz 5 als zurückgenommen

gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei

der Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz zu stellen, bei

der die Anmeldung eingereicht worden

ist. Diese Behörde leitet vorbehaltlich

der Vorschriften über die nationale

Sicherheit den Antrag mit einer

Kopie der europäischen Patentanmeldung

unmittelbar an die Zentralbehörden

für den gewerblichen Rechtsschutz

der vom Anmelder in dem Antrag bezeichneten

Vertragsstaaten weiter.

Die in Artikel 66 vorgeschriebene

Wirkung erlischt, wenn der Antrag

nicht innerhalb von zwanzig Monaten

nach dem Anmeldetag oder, wenn

eine Priorität in Anspruch genommen

worden ist, nach dem Prioritätstag

weitergeleitet wird.

Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung

(1) Eine europäische Patentanmeldung,

die nach Artikel 136 übermittelt

worden ist, darf nicht solchen

Formerfordernissen des nationalen

Rechts unterworfen werden, die von

denen abweichen, die im Übereinkommen

vorgesehen sind oder über sie

hinausgehen.

(2) Die Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz, der die

europäische Patentanmeldung übermittelt

worden ist, kann verlangen,

daß der Anmelder innerhalb einer

Frist, die nicht weniger als zwei Monate

betragen darf,

a) die nationale Anmeldegebühr entrichtet

und

b) eine Übersetzung der europäischen

Patentanmeldung in einer der

Amtssprachen des betreffenden

Staats einreicht, und zwar in der

ursprünglichen Fassung der Anmeldung

und gegebenenfalls in der im

Verfahren vor dem Europäischen

Patentamt geänderten Fassung, die

der Anmelder dem nationalen Verfahren

zugrunde zu legen wünscht.

Kapitel II

Nichtigkeit und ältere Redite

Artikel 138

Nichtigkeitsgründe

(1) Vorbehaltlich Artikel 139 kann

auf Grund des Rechts eines Vertrags-

staats das europäische Patent mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses

Staats nur für nichtig erklärt werden,

wenn

a) der Gegenstand des europäischen

Patents nach den Artikeln 52 bis 57

nicht patentfähig ist;

b> das europäische Patent die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig

offenbart, daß ein Fachmann

sie ausführen kann;

c) der Gegenstand des europäischen

Patents über den Inhalt der. Anmeldung

in der eingereichten Fassung

oder, wenn das Patent auf

einer europäischen Teilanmeldung

oder einer nach Artikel 61 eingereichten

neuen europäischen Patentanmeldung

beruht, über den

Inhalt der früheren Anmeldung in

der ursprünglich eingereichten

Fassung hinausgeht;

d) der Schutzbereich des europäischen

Patents erweitert worden

ist)

e) der Inhaber des europäischen Patents

nicht nach Artikel 60 Absatz

1 berechtigt ist.

(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe

nur einen Teil des europäischen Patents,

so wird die Nichtigkeit durch

entsprechende Beschränkung dieses

Patents erklärt. Wenn es> das nationale

Recht zuläßt, kann die Beschränkung

in Form einer Änderung der Patentansprüche,

der Beschreibung oder

der Zeichnungen erfolgen.

Artikel 139

Altere Rechte und Rechte

mit gleichem Anmelde*

oder Prioritätstag

(1) In jedem benannten Vertragsstaat

haben eine europäische Patentanmeldung

und ein europäisches Patent

gegenüber einer nationalen Patentanmeldung

und einem nationalen Patent

die gleiche Wirkung als älteres Recht

wie eine nationale Patentanmeldung

und ein nationales Patent.

(2) Eine nationale Patentanmeldung

und ein nationales Patent in einem

Vertragsstaat haben gegenüber einem

europäischen Patent, soweit dieser

Vertragsstaat benannt ist, die gleiche

Wirkung als älteres Recht wie gegenüber

einem nationalen Patent.

(3) Jeder Vertragsstaat kann vorschreiben,

ob und unter welchen Voraussetzungen

eine Erfindung, die sowohl

in einer europäischen Patentanmeldung

oder einem europäischen

Patent als auch in einer nationalen

Patentanmeldung oder einem nationa-

len Patent mit gleichem Anmeldetag

oder, wenn eine Priorität in Anspruch

genommen worden ist, mit gleichem

Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig

durch europäische und nationale

Anmeldungen oder Patente geschützt

werden kann.

Kapitel III

Sonstige Auswirkungen

Artikel 140

Nationale Gebrauchsmuster

und Gebrauchszertifikate

Die Artikel 66, 124, 135 bis 137 und

139 sind in den Vertragsstaaten, deren

Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate

vorsieht, auf diese

Schutzrechte und deren Anmeldungen

entsprechend anzuwenden.

Artikel 141

Jahresgebühren

für das europäische Patent

(1) Jahresgebühren für das europäische

Patent können nur für die sich

an das in Artikel 86 Absatz 4 genannte

Jahr anschließenden Jahre erhoben

werden.

(2) Werden Jahresgebühren für das

europäische Patent innerhalb von

zwei Monaten nach der Bekanntmachung

des Hinweises auf die Erteilung

des europäischen Patents fällig,

so gelten diese Jahresgebühren als

wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb

der genannten Frist gezahlt werden.

Eine nach nationalem Recht vorgesehene

Zuschlagsgebühr wird nicht

erhoben.

Neunter Teil

Besondere Übereinkommen

Artikel 142

Einheitliche Patente

(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten,

die in einem besonderen Übereinkommen

bestimmt hat, daß die für diese

Staaten erteilten europäischen Patente

für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete

einheitlich sind, kann vorsehen,

daß europäische Patente nur für alle

diese Staaten gemeinsam erteilt werden

können.

(2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten

von der Ermächtigung in Absatz

1 Gebrauch gemacht, so sind die

Vorschriften dieses Teils anzuwenden.

Artikel 143

Besondere Organe

des Europäischen Patentamts

(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten

kann dem Europäischen Patentamt

zusätzliche Aufgaben übertragen.

(2) Für die Durchführung der in Absatz

1 genannten zusätzlichen Aufgaben

können im Europäischen Patentamt

besondere, den Vertragsstaaten

der Gruppe gemeinsame Organe

gebildet werden. Die Leitung dieser

besonderen Organe obliegt dem Präsidenten

des Europäischen Patentamts;

Artikel 10 Absätze 2 und 3 sind entsprechend

anzuwenden.

Artikel 144

Vertretung vor den

besonderen Organen

Die Gruppe von Vertragsstaaten

kann die Vertretung vor den in Artikel

143 Absatz 2 genannten Organen

besonders regeln.

Artikel 145

Engerer Ausschuß

des Verwaltungsrats

(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten

kann zur Überwachung der Tätigkeit

der nach Artikel 143 Absatz 2 gebildeten

besonderen Organe einen engeren

Ausschuß des Verwaltungsrats einsetzen,

dem das Europäische Patentamt

das Personal, die Räumlichkeiten und

die Ausstattung zur Verfügung stellt,

die er zur Durchführung seiner Aufgaben

benötigt. Der Präsident des Europäischen

Patentamts ist dem engeren

Ausschuß des Verwaltungsrats

gegenüber für die Tätigkeit der besonderen

Organe verantwortlich.

(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeit

und die Tätigkeit des

engeren Ausschusses bestimmt die

Gruppe von Vertragsstaaten.

Artikel 146

Deckung der Kosten

für die Durchführung

besonderer Aufgaben

Sind dem Europäischen Patentamt

nach Artikel 143 zusätzliche Aufgaben

übertragen worden, so trägt die

Gruppe von Vertragsstaaten die der

Organisation bei der Durchführung

dieser Aufgaben entstehenden Kosten.

Sind für die Durchführung dieser Aufgaben

im Europäischen Patentamt besondere

Organe gebildet worden, so

trägt die Gruppe die diesen Organen

zurechenbaren Kosten für das Personal,

die Räumlichkeiten und die

Ausstattung. Artikel 39 Absätze 3

und 4, Artikel 41 und Artikel 47 sind

entsprechend anzuwenden.

Artikel 147

Zahlungen auf Grund

der für die Aufrechterhaltung

des einheitlichen Patents

erhobenen Gebühren

Hat die Gruppe von Vertragsstaaten

für das europäische Patent einheitliche

Jahresgebühren festgesetzt,

so bezieht sich der Anteil nach Artikel

39 Absatz 1 auf diese einheitlichen

Gebühren; der Mindestbetrag nach

Artikel 39 Absatz 1 bezieht sich auf

das einheitliche Patent. Artikel 39 Absätze

3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 148

Die europäische Patentanmeldung als

Gegenstand des Vermögens

(1) Artikel 74 ist anzuwenden, wenn

die Gruppe von Vertragsstaaten

nichts anderes bestimmt hat.

(2) Die Gruppe von Vertragsstaaten

kann vorschreiben, daß die europäische

Patentanmeldung, soweit für sie

diese Vertragsstaaten benannt sind,

nur für alle diese Vertragsstaaten und

nur nach den Vorschriften des besonderen

Übereinkommens Gegenstand

eines Rechtsübergangs sein sowie belastet

oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

unterworfen werden kann.

Artikel 149

Gemeinsame Benennung

(1) Die Gruppe von Vertragsstaaten

kann vorschreiben, daß ihre Benennung

nur gemeinsam erfolgen kann

und daß die Benennung eines oder

mehrerer der Vertragsstaaten der

Gruppe als Benennung aller dieser

Vertragsstaaten gilt

(2) Ist das Europäische Patentamt

nach Artikel 153 Absatz 1 Bestimmungsamt,

so ist Absatz 1 anzuwenden,

wenn der Anmelder in der internationalen

Anmeldung mitgeteilt hat,

daß er für einen oder mehrere der

benannten Staaten der Gruppe ein europäisches

Patent begehrt. Das gleiche

gilt, wenn der Anmelder in der internationalen

Anmeldung einen dieser

Gruppe angehörenden Vertragsstaat

benannt hat, dessen Recht vorschreibt,

daß eine Bestimmung dieses Staats die

Wirkung einer Anmeldung für ein

europäisches Patent hat.

Zehnter Teil

Internationale Anmeldung

nach dem Vertrag über die

internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet

des Patentwesens

Artikel 150

Anwendung des Vertrags fiber die

internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Patentwesens

(1) Der Vertrag über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Patentwesens vom 19. Juni

1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag

genannt, ist nach Maßgabe

dieses Teils anzuwenden.

(2) Internationale Anmeldungen

nach dem Zusammenarbeitsvertrag

können Gegenstand von Verfahren

vor dem Europäischen Patentamt sein.

In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag

und ergänzend dieses

Übereinkommen anzuwenden.

Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens

denen des Zusammenarbeitsvertrags

entgegen, so sind die

Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags

maßgebend. Insbesondere

läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses

Übereinkommens genannte Frist zur

Stellung des Prüfungsantrags für eine

internationale Anmeldung nicht vor

der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags

genannten Frist

ab.

(3) Eine internationale Anmeldung,

für die das Europäische Patentamt als

Bestimmungsamt oder ausgewähltes

Amt tätig wird, gilt als europäische

Patentanmeldung.

(4) Soweit in diesem Übereinkommen

auf den Zusammenarbeitsvertrag

Bezug genommen ist, erstreckt sich

die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.

Artikel 151

Das Europäische Patentamt

als Anmeldeamt

(1) Das Europäische Patentamt kann

Anmeldeamt im Sinn des Artikels 2

Ziffer xv des Zusammenarbeitsvertrags

sein, wenn der Anmelder Staatsangehöriger

eines Vertragsstaats dieses

Übereinkommens ist, für den der

Zusammenarbeitsvertrag in Kraft getreten

ist) das gleiche gilt, wenn der

Anmelder in diesem Staat seinen

Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Das Europäische Patentamt kann

auch Anmeldeamt sein, wenn der Anmelder

Staatsangehöriger eines Staats

ist, der nicht Vertragsstaat dieses

Übereinkommens, jedoch Vertragsstaat

des Zusammenarbeitsvertrags ist

und der mit der Organisation eine

Vereinbarung geschlossen hat, nach

der das Europäische Patentamt nach

Maßgabe des Zusammenarbeitsvertrags

an Stelle des nationalen Amts

dieses Staats als Anmeldeamt tätig

wird) das gleiche gilt, wenn der Anmelder

in diesem Staat seinen Wohnsitz

oder Sitz hat

(3) Vorbehaltlich der vorherigen

Zustimmung des Verwaltungsrats wird

das Europäische Patentamt auf Grund

einer zwischen der Organisation und

dem Internationalen Büro der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

geschlossenen Vereinbarung auch für

andere Anmelder als Anmeldeamt

tätig.

Artikel 152

Einreichung und Weiterleitung der

Internationalen Anmeldung

(1) Wählt der Anmelder das Europäische

Patentamt als Anmeldeamt für

seine internationale Anmeldung, so

hat er diese unmittelbar beim Europäischen

Patentamt einzureichen. Artikel

75 Absatz 2 ist jedoch entsprechend

anzuwenden.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen im

Fall der Einreichung einer internationalen

Anmeldung beim Europäischen

Patentamt durch Vermittlung

der zuständigen Zentralbehörde für

den gewerblichen Rechtsschutz alle

geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß die Anmeldungen so

rechtzeitig an das Europäische Patentamt

weitergeleitet werden, daß dieses

den Übermittlungspflichten nach

dem Zusammenarbeitsvertrag rechtzeitig

genügen kann.

(3) Für die internationale Anmeldung

ist die Übermittlungsgebühr zu

zahlen, die gleichzeitig mit der Anmeldung

zu entrichten ist

Artikel 153

Das Europäische Patentamt

als Bestimmungsamt

(1) Das Europäische Patentamt ist

Bestimmungsamt im Sinn des Artikels

2 Ziffer xiii des Zusammenarbeitsvertrags

für die in der internationalen

Anmeldung benannten

Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

für die der Zusammenarbeitsvertrag

in Kraft getreten ist, wenn der

Anmelder in der internationalen Anmeldung

dem Anmeldeamt mitgeteilt

hat, daß er für diese Staaten ein europäisches

Patent begehrt. Das gleiche

gilt, wenn der Anmelder in der internationalen

Anmeldung einen Vertragsstaat

benannt hat, dessen Recht

vorschreibt, daß eine Bestimmung dieses

Staats die Wirkung einer Anmeldung

für ein europäisches Patent hat.

(2) Für Entscheidungen, die das Europäische

Patentamt als Bestimmungsamt

nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe

a des Zusammenarbeitsvertrags

zu treffen hat, sind die Prüfungsabteilungen

zuständig.

Artikel 154

Das Europäische Patentamt

als Internationale Recherchenbehörde

(1) Vorbehaltlich einer zwischen

der Organisation und dem Internationalen

Büro der Weltorganisation

für geistiges Eigentum geschlossenen

Vereinbarung wird das Europäische

Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige

eines Vertragsstaats sind,

für den der Zusammenarbeitsvertrag

in Kraft getreten ist, als Internationale

Recherchenbehörde im Sinn des Kapitels

I des Zusammenarbeitsvertrags

tätig; das gleiche gilt, wean der Anmelder

in diesem Staat seinen Wohnsitz

oder Sitz hat.

(2) Vorbehaltlich der vorherigen

Zustimmung des Verwaltungsrats wird

das Europäische Patentamt auf Grund

einer zwischen der Organisation und

dem Internationalen Büro der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

geschlossenen Vereinbarung auch für

andere Anmelder als Internationale

Recherchenbehörde tätig.

(3) Für Entscheidungen über einen

Widerspruch des Anmelders gegen

eine vom Europäischen Patentamt

nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a

des Zusammenarbeitsvertrags für die

internationale Recherche festgesetzte

zusätzliche Gebühr sind die Beschwerdekammern

zuständig.

Artikel 155

Das Europaische Patentamt als mit der

internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragte Behörde

(1) Vorbehaltlich einer zwischen

der Organisation und dem Internationalen

Büro der Weltorganisation

für geistiges Eigentum geschlossenen

Vereinbarung wird das Europäische

Patentamt für Anmelder, die Staatsangehörige

eines Vertragsstaats sind,

für den Kapitel II des Zusammenarbeitsvertrags

verbindlich ist, als mit

der internationalen vorläufigen Prüfung

beauftragte Behörde im Sinn des

Kapitels II des Zusammenarbeitsvertrags

tätig; das gleiche gilt, wenn der

Anmelder in diesem Staat seinen

Wohnsitz oder Sitz hat

(2) Vorbehaltlich der vorherigen

Zustimmung des Verwaltungsrats wird

das Europäische Patentamt auf Grund

einer zwischen der Organisation und

dem Internationalen Büro der Welt-

organisation für geistiges Eigentum

geschlossenen Vereinbarung auch für

andere Anmelder als mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde tätig.

(3) Für Entscheidungen über einen

Widerspruch des Anmelders gegen

eine vom Europäischen Patentamt

nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a

des Zusammenarbeitsvertrags für die

internationale vorläufige Prüfung festgesetzte

zusätzliche Gebühr sind die

Beschwerdekammern zuständig.

Artikel 156

Das Europäische Patentamt

als ausgewähltes Amt

Das Europäische Patentamt wird als

ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels

2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags

tätig, wenn der Anmelder

einen der benannten Staaten,

auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder

Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt

hat und für diesen Staat Kapitel

II dieses Vertrags verbindlich geworden

Ist. Vorbehaltlich der vorherigen

Zustimmung des Verwaltungsrats

gilt dies auch dann, wenn der

Anmelder in einem Staat seinen

Wohnsitz oder Sitz hat oder Staatsangehöriger

eines Staats ist, der nicht

Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags

ist oder für den Kapitel II nicht

verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe

angehört, der die Versammlung

des Internationalen Verbands

für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Patentwesens durch

einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz

2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags

gestattet hat, einen

Antrag auf internationale vorläufige

Prüfung zu stellen.

Artikel 157

Internationaler Recherchenbericht

(1) Unbeschadet der nachstehenden

Absätze treten der internationale

Recherchenbericht nach Artikel 18 des

Zusammenarbeitsvertrags oder eine

Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2

Buchstabe a des Vertrags und deren

Veröffentlichung nach Artikel 21 des

Vertrags an die Stelle des europäischen

Recherchenberichts und. des

Hinweises auf dessen Veröffentlichung

im Europäischen Patentblatt.

(2) Vorbehaltlich der Beschlüsse des

Verwaltungsrats nach Absatz 3

a) wird zu jeder internationalen Anmeldung

ein ergänzender europäischer

Recherchenbericht erstellt;

b) hat der Anmelder die Recherchengebühr

zu zahlen, die gleichzeitig

mit der nationalen Gebühr nach

Artikel 22 Absatz 1 oder Arti-

kel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags

zu entrichten ist.

Ist die Recherchengebühr nicht

rechtzeitig entrichtet worden, so

gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen,

unter welchen Voraussetzungen

und in welchem Umfang

a) auf einen ergänzenden europäischen

Recherchenbericht verzichtet

wird;

b) die Recherchengebühr herabgesetzt

wird.

(4) Der Verwaltungsrat kann die

nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse

jederzeit rückgängig machen.

Artikel 158

Veröffentlichung der Internationalen

Anmeldung und ihre Übermittlung

an das Europäische Patentamt

(1). Die Veröffentlichung einer internationalen

Anmeldung nach Artikel

21 des Zusammenarbeitsvertrags,

für die das Europäische Patentamt

Bestimmungsamt ist, tritt vorbehaltlich

Absatz 3 an die Stelle der Veröffentlichung

der europäischen Patentanmeldung

und wird im Europäischen

Patentblatt bekanntgemacht. Eine solche

Anmeldung gilt jedoch nicht als

Stand der Technik nach Artikel 54

Absatz 3, wenn die in Absatz 2 genannten

Voraussetzungen nicht erfüllt

sind.

(2) Die internationale Anmeldung

ist dem Europäischen Patentamt in

einer seiner Amtssprachen zuzuleiten.

Der Anmelder hat die nationale

Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder

Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags

an das Europäische

Patentamt zu entrichten.

(3) Ist die internationale Anmeldung

in einer Sprache veröffentlicht,

die nicht eine der Amtssprachen des

Europäischen Patentamts ist, so veröffentlicht

das Europäische Patentamt

die ihm nach Absatz 2 zugeleitete

internationale Anmeldung. Vorbehaltlich

Artikel 67 Absatz 3 tritt der einstweilige

Schutz nach Artikel 67 Absätze

1 und 2 erst von dem Tag dieser

Veröffentlichung an ein.

Elfter Teil

Übergangsbestimmungen

Artikel 159

Verwaltungsrat

während einer Übergangszeit

(1) Die in Artikel 169 Absatz 1 genannten

Staaten bestellen ihre Vertreter

im Verwaltungsrat; auf Einla-

dung der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland tritt der Verwaltungsrat

nicht später als zwei Monate

nach Inkrafttreten des Übereinkommens

zusammen, um insbesondere den

Präsidenten des Europäischen Patentamts

zu ernennen.

(2) Die Amtszeit des ersten nach

Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten

Präsidenten des Verwaltungsrats

beträgt vier Jahre.

(3) Die Amtszeit eines gewählten

Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten

des Übereinkommens gebildeten

Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt

fünf Jahre und die Amtszeit eines

weiteren gewählten Mitglieds dieses

Präsidiums vier Jahre.

Artikel 160

Ernennung von Bediensteten

während einer Übergangszeit

(1) Bis zum Erlaß des Statuts der

Beamten und der für die sonstigen

Bediensteten des Europäischen Patentamts

geltenden Beschäftigungsbedingungen

stellen der Verwaltungsrat

und der Präsident des Europäischen

Patentamts im Rahmen ihrer Zuständigkeit

das erforderliche Personal ein

und schließen zu diesem Zweck befristete

Verträge. Der Verwaltungsrat

kann für die Einstellung des Personals

allgemeine Grundsätze aufstellen.

(2) Während einer Übergangszeit,

deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt,

kann der Verwaltungsrat nach

Anhörung des Präsidenten des Europäischen

Patentamts zu Mitgliedern

der Großen Beschwerdekammer oder

der Beschwerdekammern auch technisch

vorgebildete oder rechtskundige

Mitglieder nationaler Gerichte und

Behörden der Vertragsstaaten ernennen,

die ihre Tätigkeit in den nationalen

Gerichten oder Behörden weiterhin

ausüben können. Sie können für

einen Zeitraum ernannt werden, der

weniger als fünf Jahre beträgt, jedoch

mindestens ein Jahr betragen muß;

sie können wiederernannt werden.

Artikel 161

Erstes Haushaltsjahr

(1) Das erste Haushaltsjahr der Organisation

beginnt mit dem Tag des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens

und endet am 31. Dezember desselben

Jahrs. Beginnt das erste Haushaltsjahr

in der zweiten Jahreshälfte, so

endet es am 31. Dezember des folgenden

Jahrs.

(2) Der Haushaltsplan für das erste

Haushaltsjahr ist baldmöglichst nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

aufzustellen. Bis zum Eingang der in

Artikel 40 vorgesehenen Beiträge der

Vertragsstaaten im Rahmen des ersten

Haushaltsplans zahlen die Vertragsstaaten

auf Verlangen des Verwaltungrats

in der von ihm festgesetzten

Höhe Vorschüsse, die auf ihre Beiträge

für diesen Haushaltsplan angerechnet

werden. Die Vorschüsse werden

nach dem in Artikel 40 vorgesehenen

Aufbringungsschlüssel festgesetzt

Artikel 39 Absätze 3 und 4

ist auf die Vorschüsse entsprechend

anzuwenden.

Artikel 162

Stufenwelse Ausdehnung

des Tätigkeitsbereichs

des Europäischen Patentamts

(1) Europäische Patentanmeldungen

können von dem Tag an beim Europäischen

Patentamt eingereicht werden,

den der Verwaltungsrat auf Vorschlag

des Präsidenten des Europäischen

Patentamts bestimmt.

(2) Der Verwaltungsrat kann auf

Vorschlag des Präsidenten des Europäischen

Patentamts die Behandlung

europäischer Patentanmeldungen von

dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt

an beschränken. Die Beschränkung

kann sich auf bestimmte Gebiete der

Technik beziehen. Jedoch sind die

Anmeldungen in jedem Fall daraufhin

zu prüfen, ob sie einen Anmeldetag

haben.

(3) Ist ein Beschluß nach Absatz 2

ergangen, so kann der Verwaltungsrat

die Behandlung europäischer Patentanmeldungen

nicht mehr weiter beschränken.

(4) Kann eine europäische Patentanmeldung

infolge der Beschränkung

des Verfahrens nach Absatz 2 nicht

weiterbehandelt werden, so teilt das

Europäische Patentamt dies dem Anmelder

mit und weist ihn darauf hin,

daß er einen Umwandlungsantrag stellen

kann. Mit dieser Mitteilung gilt

die europäische Patentanmeldung als

zurückgenommen.

Artikel 163

Zugelassene Vertreter

während einer Übergangszeit

(1) Während einer Übergangszeit,

deren Ende der Verwaltungsrat bestimmt,

kann in Abweichung von Artikel

134 Absatz 2 in die Liste der zugelassenen

Vertreter jede natürliche

Person eingetragen werden, die die

folgenden Voraussetzungen erfüllt

a) Die Person muß die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzen;

b) sie muß ihren Geschäftssitz oder

Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines

Vertragsstaats haben;

c) sie muß befugt sein, natürliche oder

Juristische Personen auf dem Gebiet

des Patentwesens vor der Zentralbehörde

für den gewerblichen

Rechtsschutz des Vertragsstaats

zu vertreten, in dem sie ihren

Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag,

dem eine Bescheinigung der Zentralbehörde

für den gewerblichen

Rechtsschutz beizufügen ist, aus der

sich die Erfüllung der in Absatz 1

genannten Voraussetzungen ergibt.

(3) Unterliegt in einem Vertragsstaat

die in Absatz 1 Buchstabe c genannte

Befugnis nicht dem Erfordernis

einer besonderen beruflichen Befähigung,

so muß der Antragsteller

die Vertretung auf dem Gebiet des

Patentwesens vor der Zentralbehörde

für den gewerblichen Rechtsschutz

dieses Staats mindestens fünf Jahre

lang regelmäßig ausgeübt haben. Die

Voraussetzung der Berufsausübung ist

jedoch nicht erforderlich für Personen,

deren berufliche Befähigung, natürliche

oder juristische Personen auf

dem Gebiet des Patentwesens vor der

Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz eines Vertragsstaats zu

vertreten, nach den Vorschriften dieses

Staats amtlich festgestellt worden

ist. Aus der Bescheinigung der Zentralbehörde

für den gewerblichen

Rechtsschutz muß sich ergeben, daß

der Antragsteller eine der in diesem

Absatz genannten Voraussetzungen

erfüllt.

(4) Der Präsident des Europäischen

Patentamts kann Befreiung erteilen

a) vom Erfordernis nach Absatz 3

Satz 1, wenn der Antragsteller

nachweist, daß er die erforderliche

Befähigung auf andere Weise erworben

hat;

b) in besonders gelagerten Fällen

vom Erfordernis nach Absatz 1

Buchstabe a.

(5) Der Präsident des Europäischen

Patentamts hat von dem Erfordernis

des Absatzes 1 Buchstabe a Befreiung

zu erteilen, wenn der Antragsteller

am 5. Oktober 1973 die Voraussetzungen

des Absatzes 1 Buchstaben b und

c erfüllt hat

(6) Personen, die ihren Geschäftssitz

oder Arbeitsplatz in einem Staat

haben, der diesem Übereinkommen

weniger als ein Jahr vor Ablauf der

Übergangszeit nach Absatz 1 oder

nach Ablauf der Übergangszeit beitritt,

können während eines Zeitraums

von einem Jahr, gerechnet vom Zeit-

punkt des Wirksamwerdens des Beitritts

des genannten Staats an, unter

den Voraussetzungen der Absätze 1

bis 5 in die Liste der zugelassenen

Vertreter eingetragen werden.

(7) Nach Ablauf der Übergangszeit

bleiben unbeschadet der in Anwendung

von Artikel 134 Absatz 8 Buchstabe

c getroffenen. Disziplinarmaßnahmen

Personen, die während der

Übergangszeit in die Liste der zugelassenen

Vertreter eingetragen worden

sind, in der Liste eingetragen

oder werden auf Antrag in die Liste

wieder eingetragen, sofern sie die

Voraussetzungen des Absatzes 1

Buchstabe b erfüllen.

Zwölfter Teil

Schlußbestimmungen

Artikel 164

Ausführungsordnung und Protokolle

(1) Die Ausführungsordnung, das

Anerkennungsprotokoll, das Protokoll

über Vorrechte und Immunitäten, das

Zentralisierungsprotokoll sowie das

Protokoll über die Auslegung des Artikels

69 sind Bestandteile des Übereinkommens.

(2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung

zwischen Vorschriften des Übereinkommens

und Vorschriften der

Ausführungsordnung gehen die Vorschriften

des Übereinkommens vor.

Artikel 165

Unterzeichnung — Ratifikation

(1) Dieses Übereinkommen liegt für

die Staaten, die an der Regierungskonferenz

über die Einführung eines

europäischen Patenterteilungsverfahrens

teilgenommen haben oder die

Ober die Abhaltung dieser Konferenz

unterrichtet worden sind und denen

die Möglichkeit der Teilnahme geboten

worden ist, bis zum 5. April 1974

zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation) die Ratifikationsurkunden

werden bei der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt

Artikel 166

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht

zum Beitritt offen

a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten

Staaten;

b) auf Einladung des Verwaltungsrats

jedem anderen europäischen Staat.

(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat,

der dem Übereinkommen nach Artikel

172 Absatz 4 nicht mehr angehört,

kann durch Beitritt erneut Vertragspartei

des Übereinkommens werden.

(3) Die Beitrittsurkunden werden

bei der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland hinterlegt.

Artikel 167

Vorbehalte

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei

der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde nur die in Absatz 2

vorgesehenen Vorbehalte machen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann sich

vorbehalten zu bestimmen

a) daß europäische Patente übereinstimmend

mit den für nationale

Patente geltenden Vorschriften unwirksam

sind oder für nichtig erklärt

werden können, soweit sie

Schutz für chemische Erzeugnisse

als solche oder für Nahrungs- oder

Arzneimittel als solche gewähren;

ein solcher Vorbehalt berührt nicht

den Schutz aus dem Patent, soweit

es ein Verfahren zur Herstellung

oder Verwendung eines chemischen

Erzeugnisses oder ein Verfahren

zur Herstellung eines Nahrungs-

oder Arzneimittels betrifft;

b) daß europäische Patente übereinstimmend

mit den für nationale

Patente geltenden Vorschriften unwirksam

sind oder für nichtig erklärt

werden können, soweit sie

Schutz für landwirtschaftliche oder

gartenbauliche Verfahren gewähren,

auf die nicht bereits Artikel 53

Buchstabe b anzuwenden ist;

c) daß europäische Patente übereinstimmend

mit den für nationale

Patente geltenden Vorschriften

eine kürzere Laufzeit als zwanzig

Jahre haben;

d) daß das Anerkennungsprotokoll für

ihn nicht verbindlich sein soll;

(3) Alle von einem Vertragsstaat

gemachten Vorbehalte sind für einen

Zeitraum von höchstens zehn Jahren

vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens

an wirksam. Hat ein Vertragsstaat

Vorbehalte nach Absatz 2 Buchstabe

a oder b gemacht, so kann der

Verwaltungsrat mit Wirkung für diesen

Staat die Frist für alle oder einen

Teil der gemachten Vorbehalte um

höchstens fünf Jahre verlängern, wenn

dieser Staat spätestens ein Jahr vor

Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren

einen begründeten Antrag stellt, der

es dem Verwaltungsrat erlaubt zu entscheiden,

daß dieser Vertragsstaat am

Ende des Zeitraums von zehn Jahren

nicht in der Lage ist, den Vorbehalt

zurückzunehmen.

(4) Jeder Vertragsstaat, der einen

Vorbehalt gemacht hat, nimmt ihn

zurück, sobald es die Umstände gestatten.

Die Zurücknahme des Vorbehalts

erfolgt durch eine an die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

gerichtete Notifikation und wird einen

Monat nach dem Tag des Eingangs

der Notifikation wirksam.

(5) Ein nach Absatz 1 Buchstabe a,

b oder c gemachter Vorbehalt erstreckt

sich auf die europäischen Patente,

die auf Grund von europäischen

Patentanmeldungen erteilt worden

sind, die während der Wirksamkeit

des Vorbehalts eingereicht worden

sind. Der Vorbehalt bleibt während

der gesamten Geltungsdauer dieser

Patente wirksam.

(6) Jeder Vorbehalt wird mit Ablauf

des in Absatz 3 Satz 1 erwähnten

Zeitraums und, falls der Zeitraum verlängert

worden ist, mit Ablauf des

verlängerten Zeitraums unwirksam;

Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

Artikel 168

Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Jeder Vertragsstaat kann in seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren Zeitpunkt

durch eine Notifikation an die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

erklären, daß das Übereinkommen auf

alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden

ist, für deren auswärtige

Beziehungen er verantwortlich ist. Die

für den betreffenden Vertragsstaat erteilten

europäischen Patente haben

auch in den Hoheitsgebieten Wirkung,

für die eine solche Erklärung wirksam

ist.

(2) Ist die in Absatz 1 genannte

Erklärung in der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde enthalten, so wird

sie gleichzeitig mit der Ratifikation

oder dem Beitritt wirksam; wird die

Erklärung nach der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in

einer Notifikation abgegeben, so wird

diese Notifikation sechs Monate nach

dem Tag ihres Eingangs bei der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

wirksam.

(3) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit

erklären, daß das Übereinkommen

für alle oder einzelne Hoheitsgebiete,

für die er nach Absatz 1 eine Notifikation

vorgenommen hat, nicht mehr

anzuwenden ist. Diese Erklärung wird

ein Jahr nach dem Tag wirksam, an

dem sie der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland notifiziert worden

ist.

Artikel 169

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt in

Kraft drei Monate nach Hinterlegung

der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

von sechs Staaten, in

deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970

insgesamt mindestens 180000 Patentanmeldungen

für die Gesamtheit dieser

Staaten eingereicht wurden.

(2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

wird am ersten Tag des

dritten Monats nach der Hinterlegung

der Ratifikation- oder Beitrittsurkunde

wirksam.

Artikel 170

Aufnahmebeitrag

(1) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens das

Übereinkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, hat der Organisation einen

Aufnahmebeitrag zu zahlen, der nicht

zurückgezahlt wird.

(2) Der Aufnahmebeitrag beträgt

5 % des Betrags, der sich ergibt, wenn

der für den betreffenden Staat nach

dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4

vorgesehenen Aufbringungsschlüssel

ermittelte Prozentsatz, der zu dem

Zeitpunkt gilt, zu dem die Ratifikation

oder der Beitritt wirksam wird, auf

die Summe der von den übrigen Vertragsstaaten

bis zum Abschluß des

diesem Zeitpunkt vorangehenden

Haushaltsjahrs geschuldeten besonderen

Finanzbeiträge angewendet wird.

(3) Werden besondere Finanzbeiträge

für das Haushaltsjahr, das dem

in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht,

nicht mehr gefordert, so ist

der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel

derjenige, der auf den

betreffenden Staat auf der Grundlage

des letzten Jahrs, für das besondere

Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden

gewesen wäre.

Artikel 171

Geltungsdauer des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen wird auf

unbegrenzte Zeit geschlossen.

Artikel 172

Revision

(1) Dieses Übereinkommen kann

durch Konferenzen der Vertragsstaaten

revidiert werden.

(2) Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat

vorbereitet und einberufen.

Sie ist nur beschlußfähig, wenn

mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten

auf ihr vertreten sind. Die

revidierte Fassung des Übereinkommens

bedarf zu ihrer Annahme der

Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz

vertretenen Vertragsstaaten,

die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung

gilt nicht als Stimmabgabe.

(3) Die revidierte Fassung des Übereinkommens

tritt nach Hinterlegung

der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

durch die von der Konferenz festgesetzte

Anzahl von Vertragsstaaten

und zu dem von der Konferenz bestimmten

Zeitpunkt in Kraft

(4) Die Staaten, die die revidierte

Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens weder ratifiziert

haben noch ihr beigetreten

sind, gehören von diesem Zeitpunkt

dem Übereinkommen nicht mehr an.

Artikel 173

Streitigkeiten

zwischen Vertragsstaaten

(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens,

die nicht im Verhandlungsweg beigelegt

worden ist, wird auf Ersuchen

eines beteiligten Staats dem Verwaltungsrat

unterbreitet, der sich bemüht,

eine Einigung zwischen diesen Staaten

herbeizuführen.

(2) Wird eine solche Einigung nicht

innerhalb von sechs Monaten nach

dem Tag erzielt, an dem der Verwaltungsrat

mit der Streitigkeit befaßt

worden ist, so kann jeder beteiligte

Staat die Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof zum Erlaß einer

bindenden Entscheidung unterbreiten.

Artikel 174

Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen jederzeit kündigen.

Die Kündigung wird der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland notifiziert.

Sie wird ein Jahr nach dem Tag

dieser Notifikation wirksam.

Artikel 175

Aufrechterhaltung

wohlerworbener Rechte

(1) Hört ein Staat nach Artikel 172

Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei

dieses Übereinkommens

zu sein, so berührt dies nicht die nach

diesem Übereinkommen bereits erworbenen

Rechte.

(2) Die europäischen Patentanmeldungen,

die zu dem Zeitpunkt anhängig

sind, zu dem ein benannter Staat

aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens

zu sein, werden in bezug

auf diesen Staat vom Europäischen

Patentamt so weiterbehandelt, als ob

das Übereinkommen in der nach diesem

Zeitpunkt geltenden Fassung auf

diesen Staat anzuwenden wäre.

(3) Absatz 2 ist auf europäische

Patente anzuwenden, für die zu dem

in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein

Einspruchsverfahren anhängig oder

die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen

ist.

(4) Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats,

ein europäisches Patent

nach der Fassung des Übereinkommens

zu behandeln, die auf ihn anzuwenden

war, wird durch diesen Artikel

nicht berührt.

Artikel 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines

ausgeschiedenen Vertragsstaats

(1) Jeder Staat, der nach Artikel 172

Absatz 4 oder Artikel 174 nicht mehr

dem Übereinkommen angehört, erhält

die von ihm nach Artikel 40 Absatz 2

geleisteten besonderen Finanzbeiträge

von der Organisation erst zu dem

Zeitpunkt und den Bedingungen zurück,

zu denen die Organisation besondere

Finanzbeiträge, die im gleichen

Haushaltsjahr von anderen

Staaten gezahlt worden sind, zurückzahlt.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete

Staat hat den in Artikel 39 genannten

Anteil an den Jahresgebühren für die

in diesem Staat aufrechterhaltenen

europäischen Patente auch in der

Höhe weiterzuzahlen, die zu dem Zeitpunkt

maßgebend war, zu dem er aufgehört

hat, Vertragspartei zu sein.

Artikel 177

Sprachen des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen ist in

einer Urschrift in deutscher, englischer

und französischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, und wird im Archiv

der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland hinterlegt.

(2) Fassungen des Übereinkommens

in anderen als den in Absatz 1 genannten

Amtssprachen von Vertragsstaaten,

die der Verwaltungsrat genehmigt

hat, gelten als amtliche Fassungen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über

die Auslegung der verschiedenen Fassungen

sind die in Absatz 1 genannten

Fassungen maßgebend.

Artikel 178

Übermittlungen und Notifikationen

(1) Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland stellt beglaubigte

Abschriften des Übereinkommens her

und übermittelt sie den Regierungen

aller anderen Staaten, die das Übereinkommen

unterzeichnet haben oder

ihm beigetreten sind.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland notifiziert den in

Absatz 1 genannten Regierungen

a) jede Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde;

c) Vorbehalte und Zurücknahmen von

Vorbehalten nach Artikel 167s

d) Erklärungen und Notifikationen

nach Artikel 168;

e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens;

f) Kündigungen nach Artikel 174 und

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Kündigungen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland läßt dieses Übereinkommen

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die

hierzu ernannten Bevollmächtigten

nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu München am fünften

Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

Protokoll

über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Anerkennung von Entscheidungen

über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents

(Anerkennungsprotokoll)

Abschnitt I

Zuständigkeit

Artikel 1

(1) Für Klagen gegen den Anmelder,

mit denen der Anspruch auf Erteilung

eines europäischen Patents für

einen oder mehrere der in der europäischen

Patentanmeldung benannten

Vertragsstaaten geltend gemacht

wird, bestimmt sich die Zuständigkeit

der Gerichte der Vertragsstaaten nach

den Artikeln 2 bis 6.

(2) Den Gerichten im Sinn dieses

Protokolls sind Behörden gleichgestellt,

die nach dem nationalen Recht

eines Vertragsstaats für die Entscheidung

über die in Absatz 1 genannten

Klagen zuständig sind. Die Vertragsstaaten

teilen dem Europäischen Patentamt

die Behörden mit, denen eine

solche Zuständigkeit zugewiesen ist;

das Europäische Patentamt unterrichtet

die übrigen Vertragsstaaten hiervon.

(3) Als Vertragsstaaten im Sinn

dieses Protokolls sind nur die Vertragsstaaten

zu verstehen, die die Anwendung

dieses Protokolls nach Artikel

167 des Übereinkommens nicht

ausgeschlossen haben.

Artikel 2

Der Anmelder, der seinen Wohnsitz

oder Sitz in einem Vertragsstaat hat,

ist vorbehaltlich der Artikel 4 und 5

vor den Gerichten dieses Vertragsstaats

zu verklagen.

Artikel 3

Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz

oder Sitz außerhalb der Vertragsstaaten

hat und die Person, die den

Anspruch auf Erteilung des europäischen

Patents geltend macht, ihren

Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat

hat, sind vorbehaltlich der

Artikel 4 und 5 die Gerichte des letztgenannten

Staats ausschließlich zuständig.

Artikel 4

Ist der Gegenstand der europäischen

Patentanmeldung eine Erfindung

eines Arbeitnehmers, so sind

vorbehaltlich Artikel S für einen

Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer

und dem Arbeitgeber ausschließlich

die Gerichte des Vertragsstaats

zuständig, nach dessen Recht sich das

Recht auf das europäische Patent gemäß

Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des

Übereinkommens bestimmt.

Artikel 5

(1) Haben die an einem Rechtsstreit

fiber den Anspruch auf Erteilung

eines europäischen Patents beteiligten

Parteien durch eine schriftliche oder

durch eine mündliche, schriftlich bestätigte

Vereinbarung bestimmt, daß

ein Gericht oder die Gerichte eines

bestimmten Vertragsstaats über diesen

Rechtsstreit entscheiden sollen,

so sind dieses Gericht oder die Gerichte

dieses Staats ausschließlich zuständig.

(2) Handelt es sich bei den Parteien

um einen Arbeitnehmer und seinen

Arbeitgeber, so ist Absatz 1 jedoch

nur anzuwenden, soweit das für den

Arbeitsvertrag maßgebliche nationale

Recht eine solche Vereinbarung zuläßt.

Artikel 6

In den nicht in den Artikeln 2 bis 4

und in Artikel 5 Absatz 1 geregelten

Fällen sind die Gerichte der Bundesrepublik

Deutschland ausschließlich

zuständig.

Artikel 7

Die Gerichte der Vertragsstaaten,

die mit Klagen nach Artikel 1 befaßt

werden, prüfen ihre Zuständigkeit

nach den Artikeln 2 bis 6 von Amts

wegen.

Artikel 8

(1) Werden bei Gerichten verschiedener

Vertragsstaaten Klagen wegen

desselben Anspruchs zwischen denselben

Parteien anhängig gemacht, so

hat sich das später angerufene Gericht

von Amts wegen zugunsten des

zuvor angerufenen Gerichts für unzuständig

zu erklären.

(2) Das Gericht, das sich nach Absatz

1 für unzuständig zu erklären

hätte, hat die Entscheidung bis zur

rechtskräftigen Entscheidung des zuvor

angerufenen Gerichts auszusetzen,

wenn der Mangel der Zuständigkeit

des anderen Gerichts geltend gemacht

wird.

Abschnitt II

Anerkennung

Artikel 9

(1) Die in einem Vertragsstaat ergangenen

rechtskräftigen Entscheidungen

über den Anspruch auf Erteilung

eines europäischen Patents für

einzelne oder alle in der europäischen

Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten

werden vorbehaltlich Artikel

11 Absatz 2 in den anderen Vertragsstaaten

anerkannt, ohne daß es

hierfür eines besonderen Verfahrens

bedarf.

(2) Die Zuständigkeit des Gerichts,

dessen Entscheidung anerkannt werden

soll, und die Gesetzmäßigkeit dieser

Entscheidung dürfen nicht nachgeprüft

werden.

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

wenn

a) der Anmelder, der sich auf die

Klage nicht eingelassen hat, nachweist,

daß ihm das diesen Rechtsstreit

einleitende Schriftstück

nicht ordnungsgemäß und nicht so

rechtzeitig zugestellt worden ist,

daß er sich verteidigen konnte;

b) der Anmelder nachweist, daß die

Entscheidung mit einer anderen

Entscheidung unvereinbar ist, die

zwischen denselben Parteien in

einem Vertragsstaat auf eine Klage

hin ergangen ist, die früher eingereicht

wurde als die Klage, die

zu der anzuerkennenden Entscheidung

geführt hat.

Artikel 11

(1) Im Verhältnis der Vertragsstaaten

zueinander haben die Vorschriften

dieses Protokolls Vorrang vor widersprechenden

Vorschriften anderer Abkommen,

die die gerichtliche Zuständigkeit

oder die Anerkennung von

Entscheidungen regeln.

(2) Dieses Protokoll steht der Anwendung

von Abkommen zwischen

Vertragsstaaten und einem nicht

durch das Protokoll gebundenen Staat

nicht entgegen.

Protokoll

über die Vorrechte und Immunitäten

der europäischen Patentorganisation

(Protokoll über Vorrechte und Immunitäten)

Artikel 1

(1) Die Räumlichkeiten der Organisation

sind unverletzlich.

(2) Die Behörden der Staaten, in

denen die Organisation Räumlichkeiten

hat, dürfen diese Räumlichkeiten

nur mit Zustimmung des Präsidenten

des Europäischen Patentamts betreten.

Bei Feuer oder einem anderen

Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen

erfordert, wird diese Zustimmung

vermutet.

(3) Die Zustellung einer Klageschrift

oder sonstiger Schriftstücke,

die sich auf ein gegen die Organisation

gerichtetes Verfahren beziehen,

in den Räumlichkeiten der Organisation

stellt keinen Bruch der Unverletzlichkeit

dar.

Artikel 2

Die Archive der Organisation und

alle Dokumente, die ihr gehören oder

sich in ihrem Besitz befinden, sind unverletzlich.

Artikel 3

(1) Die Organisation genießt im

Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität

von der Gerichtsbarkeit und

Vollstreckung mit Ausnahme folgender

Fälle

a) soweit die Organisation im Einzelfall

ausdrücklich hierauf verzichtet;

b) im Fall eines von einem Dritten

angestrengten Zivilverfahrens wegen

Schäden auf Grund eines Unfalls,

der durch ein der Organisation

gehörendes oder für sie betriebenes

Motorfahrzeug verur-

sacht wurde, oder im Fall eines

Verstoßes gegen die Vorschriften

über den Straßenverkehr, an dem

dieses Fahrzeug beteiligt ist;

c) im Fall der Vollstreckung eines

nach Artikel 23 ergangenen

Schiedsspruchs.

(2) Das Eigentum und die sonstigen

Vermögenswerte der Organisation genießen

ohne Rücksicht darauf, wo sie

sich befinden, Immunität von jeder

Form der Beschlagnahme, Einziehung,

Enteignung und Zwangsverwaltung.

(3) Das Eigentum und die sonstigen

Vermögenswerte der Organisation genießen

ebenfalls Immunität von jedem

behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme,

die einem Urteil vorausgehen,

es sei denn, daß dies im Zusammenhang

mit der Verhinderung und gegebenenfalls

der Untersuchung von Unfällen,

an denen der Organisation gehörende

oder für sie betriebene Motorfahrzeuge

beteiligt sind, vorübergehend

notwendig ist.

(4) Unter amtlicher Tätigkeit der

Organisation im Sinn dieses Protokolls

sind alle Tätigkeiten zu verstehen,

die für ihre im Übereinkommen

vorgesehene Verwaltungsarbeit und

technische Arbeit unbedingt erforderlich

sind.

Artikel 4

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit

sind die Organisation, ihr Vermögen

und ihre Einkünfte von jeder

direkten Besteuerung befreit.

(2) Sind bei größeren Einkäufen, die

von der Organisation getätigt werden

und die für ihre amtliche Tätigkeit erforderlich

sind, Steuern oder sonstige

Abgaben im Preis enthalten, so werden

in jedem Fall, in dem dies möglich

ist, von den Vertragsstaaten geeignete

Maßnahmen getroffen, um der

Organisation den Betrag der Steuern

oder sonstigen Abgaben dieser Art zu

erlassen oder zu erstatten.

(3) Von Abgaben, die lediglich die

Vergütung für Leistungen öffentlicher

Versorgungsbetriebe darstellen, wird

keine Befreiung gewährt.

Artikel 5

Die von der Organisation ein- oder

ausgeführten Waren, die für deren

amtliche Tätigkeit erforderlich sind,

werden von Zöllen und sonstigen Abgaben

bei der Ein- oder Ausfuhr —

mit Ausnahme der Abgaben für

Dienstleistungen — befreit sowie von

allen Ein- und Ausfuhrverboten und

-beschränkungen ausgenommen.

Artikel 6

Für Waren, die für den persönlichen

Bedarf der Bediensteten des.

Europäischen Patentamts gekauft oder

eingeführt werden, wird keine Befreiung

nach den Artikeln 4 und 5 gewährt

Artikel 7

(1) Die in den Artikeln 4 und 5 angeführten,

der Organisation gehörenden

Waren dürfen nur zu den Bedingungen

verkauft oder veräußert werden,

die von den Vertragsstaaten,

welche die Befreiung gewährt haben,

genehmigt sind.

(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr

zwischen den verschiedenen

Dienstgebäuden der Organisation

ist von Abgaben und Beschränkungen

jeder Art befreit; gegebenenfalls

treffen die Vertragsstaaten geeignete

Maßnahmen, um solche Abgaben

zu erlassen oder zu erstatten oder

um solche Beschränkungen aufzuheben.

Artikel 8

Der Versand von Veröffentlichungen

und sonstigem Informationsmaterial

durch oder an die Organisation

unterliegt keinen Beschränkungen.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten räumen der Organisation

die devisenrechtlichen Befreiungen

ein, die zur Ausübung ihrer

amtlichen Tätigkeit erforderlich sind.

Artikel 10

(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr

und bei der Übermittlung

aller ihrer Schriftstücke genießt die

Organisation in jedem Vertragsstaat

die günstigste Behandlung, die dieser

Staat einer anderen internationalen

Organisation gewährt.

(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr

der Organisation, gleichviel mit

welchem Nachrichtenmittel, unterliegt

nicht der Zensur.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten treffen geeignete

Maßnahmen, um Einreise, Aufenthalt

und Ausreise der Bediensteten

des Europäischen Patentamts zu erleichtern.

Artikel 12

(1) Die Vertreter der Vertragsstaaten,

deren Stellvertreter, Berater oder

Sachverständige genießen während

der Tagungen des Verwaltungsrats

oder der Tagungen anderer vom Verwaltungsrat

eingesetzter Organe sowie

während der Reise zum und vom

Tagungsort folgende Vorrechte und

Immunitäten

a) Immunität von Festnahme oder

Haft sowie von der Beschlagnahme

ihres persönlichen Gepäcks, außer

wenn sie auf frischer Tat ertappt

werden;

b) Immunität von der Gerichtsbarkeit,

auch nach Beendigung ihres

Auftrags, bezüglich der von ihnen

in Ausübung ihres Amts vorgenommenen

Handlungen einschließlich

ihrer schriftlichen und mündlichen

Äußerungen, diese Immunität

gilt jedoch nicht im Fall eines

Verstoßes gegen die Vorschriften

über den Straßenverkehr durch

eine der genannten Personen und

im Fall von Schäden, die durch ein

Motorfahrzeug verursacht wurden,

das einer dieser Personen gehört

oder von einer solchen Person gesteuert

wurde;

c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen

Schriftstücke und Urkunden;

d) das Recht, Verschlüsselungen zu

verwenden sowie Urkunden oder

sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier

oder in versiegelten Behältern

zu empfangen;

e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten

von allen Einreisebeschränkungen

und von der Meldepflicht für

Ausländer;

f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich

der Währungs- und Devisenvorschriften

wie die Vertreter

ausländischer Regierungen mit

vorübergehendem amtlichen Auftrag.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten

werden den in Absatz 1 genannten

Personen nicht zu ihrem persönlichen

Vorteil gewährt, sondern um ihre

vollständige Unabhängigkeit bei der

Ausübung ihres Amts im Zusammenhang

mit der Organisation zu gewährleisten.

Ein Vertragsstaat hat deshalb

die Pflicht, die Immunität in allen Fällen

aufzuheben, in denen sie nach

Auffassung dieses Staats verhindern

würde, daß der Gerechtigkeit Genüge

geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung

der Zwecke aufgehoben

werden kann, für die sie gewährt

wurde.

Artikel 13

(1) Vorbehaltlich Artikel 6 steht

der Präsident des Europäischen Patentamts

im Genuß der Vorrechte und

Immunitäten, die Diplomaten nach

dem Wiener Übereinkommen über

diplomatische Beziehungen vom

18. April 1961 eingeräumt werden.

(2) Die Immunität von der Gerichtsbarkeit

gilt jedoch nicht im Fall eines

Verstoßes des Präsidenten des Europäischen

Patentamts gegen die Vor-

schriften über den Straßenverkehr

oder im Fall eines Schadens, der

durch ein ihm gehörendes oder von

ihm gesteuertes Motorfahrzeug verursacht

wurde.

Artikel 14

Die Bediensteten des Europäischen

Patentamts

a) genießen auch nach ihrem Ausscheiden

aus dem Dienst Immunität

von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich

der von ihnen in Ausübung

ihres Amts vorgenommenen

Handlungen einschließlich ihrer

mündlichen und schriftlichen

Äußerungen; diese Immunität gilt

jedoch nicht im Fall eines Verstoßes

gegen die Vorschriften über

den Straßenverkehr durch einen

Bediensteten des Europäischen Patentamts

oder eines Schadens, der

durch ein ihm gehörendes oder

von ihm geführtes Motorfahrzeug

verursacht wurde;

b) sind von jeder Verpflichtung zum

Wehrdienst befreit;

c) genießen Unverletzlichkeit aller

ihrer amtlichen Schriftstücke und

Urkunden;

d) genießen in bezug auf Einwanderungsbeschränkungen

und die Meldepflicht

der Ausländer dieselbe

Erleichterung, die allgemein den

Mitgliedern des Personals internationaler

Organisationen gewährt

wird; das gleiche gilt für die in

ihrem. Haushalt lebenden Familienangehörigen;

e) genießen in bezug auf Devisenvorschriften

dieselben Vorrechte, die

allgemein den Mitgliedern des Personals

internationaler Organisationen

gewährt werden;

f) genießen im Fall einer internationalen

Krise dieselben Erleichterungen

bei der Rückführung in ihren

Heimatstaat wie die Diplomaten)

das gleiche gilt für die in ihrem

Haushalt lebenden Familienangehörigem

g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung

und ihre persönlichen

Gebrauchsgegenstände bei Antritt

ihres Dienstes in dem betreffenden

Staat zollfrei einzuführen und bei

Beendigung ihres Dienstes in diesem

Staat zollfrei wieder auszuführen,

vorbehaltlich der Bedingungen,

welche die Regierung des

Staats, in dem dieses Recht ausgeübt

wird, jeweils für erforderlich

hält, und mit Ausnahme der Güter,

die in diesem Staat erworben wurden

und dort einem Ausfuhrverbot

unterliegen.

Artikel 15

Sachverständige genießen bei der

Ausübung ihrer Tätigkeit für die Organisation

oder bei der Ausführung

von Aufträgen für diese die nachstehenden

Vorrechte und Immunitäten,

soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten

notwendig sind, und zwar

auch während der Reisen, die in Ausübung

ihrer Tätigkeit oder zur Durchführung

ihres Auftrags ausgeführt

werden

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit

hinsichtlich der von ihnen in Ausübung

ihres Amts vorgenommenen

Handlungen einschließlich ihrer

mündlichen und schriftlichen Äußerungen,

außer im Fall eines Verstoßes

gegen die Vorschriften über

den Straßenverkehr durch einen

Sachverständigen oder im Fall

eines Schadens, der durch ein ihm

gehörendes oder von ihm geführtes

Motorfahrzeug verursacht wurde;

die Sachverständigen genießen

diese Immunität auch nach Beendigung

ihrer Tätigkeit bei der Organisation;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen

Schriftstücke und Urkunden;

c) die zur Überweisung ihrer Bezüge

erforderlichen devisenrechtlichen

Befreiungen.

Artikel 16

(1) Die in den Artikeln 13 und 14

genannten Personen sind für die von

der Organisation gezahlten Gehälter

und Bezüge nach Maßgabe der Bedingungen

und Regeln, die der Verwaltungsrat

innerhalb eines Jahrs nach

Inkrafttreten des Übereinkommens

festlegt, zugunsten der Organisation

steuerpflichtig. Von diesem Zeitpunkt

an sind diese Gehälter und Bezüge

von der staatlichen Einkommensteuer

befreit. Die Vertragsstaaten können

jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge

bei der Festsetzung des auf Einkommen

aus anderen Quellen zu erhebenden

Steuerbetrags berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist auf Renten und

Ruhegehälter, die von der Organisation

an ehemalige Bedienstete des

Europäischen Patentamts gezahlt werden,

nicht anzuwenden.

Artikel 17

Der Verwaltungsrat bestimmt die

Gruppen von Bediensteten, auf die

Artikel 14 ganz oder teilweise und

Artikel 16 anzuwenden sind, sowie

die Gruppen von Sachverständigen,

auf die Artikel 15 anzuwenden ist.

Die Namen, Dienstbezeichnungen und

Anschriften der zu diesen Gruppen

gehörenden Bediensteten und Sachverständigen

werden den Vertragsstaaten

von Zeit zu Zeit mitgeteilt

Artikel 18

Vorbehaltlich von Abkommen, die

nach Artikel 25 mit den Vertragsstaaten

geschlossen werden, sind die Organisation

und die Bediensteten des

Europäischen Patentamts von sämtlichen

Pflichtbeiträgen an staatliche

Sozialversicherungsträger befreit, sofern

die Organisation ein eigenes Sozialversicherungssystem

errichtet.

Artikel 19

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen

Vorrechte und Immunitäten

sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten

des Europäischen Patentamts

oder den Sachverständigen, die für

die Organisation oder in deren Auftrag

tätig sind, persönliche Vorteile

zu verschaffen. Sie sind lediglich zu

dem Zweck vorgesehen, unter allen

Umständen die ungehinderte Tätigkeit

der Organisation und die vollständige

Unabhängigkeit der Personen, denen

sie gewährt werden, zu gewährleisten.

(2) Der Präsident des Europäischen

Patentamts hat die Pflicht, eine Immunität

aufzuheben, wenn sie nach seiner

Ansicht verhindern würde, daß

der Gerechtigkeit Genüge geschieht,

und wenn sie ohne Beeinträchtigung

der Interessen der Organisation aufgehoben

werden kann. Aus den gleichen

Gründen kann der Verwaltungsrat

eine Immunität des Präsidenten

aufheben.

Artikel 20

(1) Die Organisation wird jederzeit

mit den zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten zusammenarbeiten,

tun die Rechtspflege zu erleichtern,

die Einhaltung der Vorschriften über

Sicherheit und Ordnung sowie über

den Gesundheits- und Arbeitsschutz

und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften

zu gewährleisten und jeden

Mißbrauch der in diesem Protokoll

vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten

und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1

genannten Zusammenarbeit können in

den in Artikel 25 genannten Ergänzungsabkommen

festgelegt werden.

Artikel 21

Jeder Vertragsstaat behält das

Recht, alle im Interesse seiner Sicherheit

notwendigen Vorsichtsmaßnahmen

zu ergreifen.

Artikel 22

Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet,

die in den Artikeln 12, 13, 14

Buchstaben b, e und g sowie in Artikel

15 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte

und Immunitäten zu gewähren

a) seinen eigenen Staatsangehörigen;

b) Personen, die bei Aufnahme ihrer

Tätigkeit bei der Organisation

ihren ständigen Wohnsitz in diesem

Staat haben und nicht Bedienstete

einer anderen zwischenstaatlichen

Organisation sind, deren Personal

in die Organisation übernommen

wird.

Artikel 23

(1) Jeder Vertragsstaat kann einem

intet nationalen Schiedsgericht jede

Streitigkeit unterbreiten, die sich auf

die Organisation oder einen Bediensteten

oder Sachverständigen, der für

die Organisation oder in deren Auftrag

tätig ist, bezieht, soweit die Organisation

oder die Bediensteten und

Sachverständigen ein Vorrecht oder

eine Immunität nach diesem Protokoll

in Anspruch genommen haben und

diese Immunität nicht aufgehoben

worden ist.

(2) Hat ein Vertragsstaat die Absicht,

eine Streitigkeit einem Schiedsgericht

zu unterbreiten, so notifiziert

er dies dem Präsidenten des Verwaltungsrats;

dieser unterrichtet sofort

jeden Vertragsstaat von der Notifikation.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 ist

auf Streitigkeiten zwischen der Organisation

und den Bediensteten oder

Sachverständigen über das Statut

oder die Beschäftigungsbedingungen

oder, was die Bediensteten anbelangt,

über die Versorgungsordnung nicht

anzuwenden.

(4) Gegen den Spruch des Schiedsgerichts,

der endgültig und für die

Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel

nicht eingelegt werden. Im Fall

einer Streitigkeit über Sinn und Tragweite

des Schiedsspruchs obliegt es

dem Schiedsgericht, den Spruch auf

Antrag einer Partei auszulegen.

Artikel 24

(1) Das in Artikel 23 genannte

Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern;

ein Schiedsrichter wird von

dem Staat oder den Staaten, die Parteien

des Schiedsverfahrens sind, ein

weiterer vom Verwaltungsrat ernannt;

diese beiden Schiedsrichter ernennen

einen dritten Schiedsrichter,

der als Obmann tätig wird.

(2) Die Schiedsrichter werden aus

einem Verzeichnis ausgewählt, das

höchstens sechs von jedem Vertrags-

staat und sechs vom Verwaltungsrat

benannte Schiedsrichter umfaßt. Dieses

Verzeichnis wird so bald wie

möglich nach Inkrafttreten dieses Protokolls

erstellt und in der Folge je

nach Bedarf geändert

(3) Nimmt eine Partei innerhalb von

drei Monaten nach der in Artikel 23

Absatz 2 genannten Notifizierung die

in Absatz 1 vorgesehene Ernennung

nicht vor, so wird der Schiedsrichter

auf Antrag der anderen Partei vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs

aus dem Kreis der in dem

Verzeichnis aufgeführten Personen

bestimmt Das gleiche geschieht auf

Antrag der zuerst handelnden Partei,

wenn innerhalb eines Monats nach

der Ernennung des zweiten Schiedsrichters

die beiden ersten Schiedsrichter

sich nicht über die Ernennung des

dritten einigen können. Ist jedoch in

diesen beiden Fällen der Präsident

des Internationalen Gerichtshofs verhindert,

die Wahl zu treffen, oder ist

er Angehöriger eines an der Streitigkeit

beteiligten Staats, so nimmt der

Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs

die erwähnten Ernennungen

vor, sofern er nicht selbst Angehöriger

eines an der Streitigkeit beteiligten

Staats ist; im letztgenannten

Fall obliegt es dem Mitglied des Internationalen

Gerichtshofs, das nicht

selbst Angehöriger eines an der Streitigkeit

beteiligten Staats ist und das

vom Präsidenten oder Vizepräsidenten

ausgewählt worden ist, die Ernennungen

vorzunehmen. Ein Angehöriger

des antragstellenden Staats kann

nicht für den Posten des Schiedsrichters

gewählt werden, dessen Ernennung

dem Verwaltungsrat oblag, und

eine auf Vorschlag des Verwaltungsrats

in das Verzeichnis aufgenommene

Person kann nicht für den Posten

des Schiedsrichters gewählt werden,

dessen Ernennung dem antragstellenden

Staat oblag. Die diesen beiden

Gruppen angehörenden Personen können

auch nicht zum Obmann des

Schiedsgerichts gewählt werden.

(4) Das Schiedsgericht gibt sich

eine Verfahrensordnung.

Artikel 25

Die Organisation kann auf Beschluß

des Verwaltungsrats mit einem oder

mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen

zur Durchführung

dieses Protokolls in ihren Beziehungen

mit diesem Staat oder diesen

Staaten sowie sonstige Vereinbarungen

schließen, um eine wirksame Tätigkeit

der Organisation und den

Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

Protokoll

über die Zentralisierung des Europäischen Patentsystems

und seine Einführung

(Zentralisierungsprotokoll)

Abschnitt I

(1) (a) Bei Inkrafttreten des Übereinkommens

treffen die Vertragsstaaten

des Übereinkommens, die gleichzeitig

Mitgliedstaaten des durch das

Haager Abkommen vom 6. Juni 1947

errichteten Internationalen Patentinstituts

sind, die notwendigen Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß alle Aktiva

und Passiva sowie das gesamte

Personal des Internationalen Patentinstituts

spätestens zu dem in Artikel

162 Absatz 1 des Übereinkommens

vorgesehenen Zeitpunkt auf das Europäische

Patentamt übertragen werden.

Diese Übertragung erfolgt im Wege

eines Vertrags zwischen dem Internationalen

Patentinstitut und der Europäischen

Patentorganisation. Die oben

erwähnten Staaten und die anderen

Vertragsstaaten des Übereinkommens

treffen die notwendigen Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß dieser Vertrag

spätestens zu dem in Artikel 162

Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen

Zeitpunkt angewendet wird.

Die Mitgliedstaaten des Internationalen

Patentinstituts, die gleichzeitig

Vertragsstaaten des Übereinkommens

sind, verpflichten sich ferner, ihre

Mitgliedschaft am Haager Abkommen

zum Zeitpunkt der Anwendung des

Vertrags zu beenden.

(b) Die Vertragsstaaten des

Übereinkommens treffen die notwendigen

Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß die Aktiva und Passiva sowie

das gesamte Personal des Internationalen

Patentinstituts in das Europäische

Patentamt nach Maßgabe des

unter Buchstabe a erwähnten Vertrags

übernommen werden. Die

Zweigstelle in Den Haag übernimmt

von der Anwendung dieses Vertrags

an einerseits die Aufgaben, die dem

Internationalen Patentinstitut am

Tag der Auflage des Übereinkommens

zur Unterzeichnung obliegen, insbesondere

diejenigen, die es zu diesem

Zeitpunkt gegenüber seinen Mitgliedstaaten

wahrnimmt, wobei es unerheblich

ist, ob diese Staaten Vertragsstaaten

des Übereinkommens werden

oder nicht, und andererseits die Aufgaben,

zu deren Wahrnehmung es

sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens

gegenüber Staaten verpflichtet

hat, die in diesem Zeitpunkt

sowohl Mitgliedstaaten des Internationalen

Patentinstituts als auch Vertragsstaaten

des Übereinkommens

sind. Außerdem kann der Verwaltungsrat

der Europäischen Patentorganisation

der Zweigstelle weitere Aufgaben

auf dem Gebiet der Recherche

übertragen.

(c) Die obengenannten Verpflichtungen

beziehen sich sinngemäß

auch auf die gemäß dem Haager Abkommen

geschaffene Dienststelle unter

den im Abkommen zwischen dem

Internationalen Patentinstitut und der

Regierung des beteiligten Vertragsstaats

vorgesehenen Bedingungen.

Diese Regierung verpflichtet sich, mit

der Europäischen Patentorganisation

ein neues Abkommen, das das bereits

bestehende Abkommen mit dem Internationalen

Patentinstitut ablöst, zu

schließen, um die Bestimmungen über

die Organisation, die Tätigkeit und

die Finanzierung der Dienststelle mit

diesem Protokoll in Einklang zu bringen.

(2) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens

verzichten zu dem in Artikel

162 Absatz 1 des Übereinkommens

genannten Zeitpunkt vorbehaltlich

Abschnitt III für ihre Zentralbehörden

für den gewerblichen Rechtsschutz

zugunsten des Europäischen

Patentamts auf die Tätigkeit als Internationale

Recherchenbehörde nach

dem Zusammenarbeitsvertrag.

(3) (a) Zu dem in Artikel 162 Absatz

1 des Übereinkommens genannten

Zeitpunkt wird in Berlin (West)

zum Zweck der Durchführung von Recherchen

für europäische Patentanmeldungen

eine Dienststelle des Europäischen

Patentamts errichtet. Diese

Dienststelle untersteht der Zweigstelle

in Den Haag.

(b) Der Verwaltungsrat legt die

Befugnisse der Dienststelle Berlin unter

Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen

und der Bedürfnisse des

Europäischen Patentamts auf dem Recherchengebiet

fest.

(c) Zumindest am Anfang des

Zeitabschnitts nach der stufenweisen

Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs

des Europäischen Patentamts muß der

Umfang der dieser Dienststelle übertragenen

Arbeiten eine volle Ausla-

stung des im Zeitpunkt der Auflage

des Übereinkommens zur Unterzeichnung

bei der Dienststelle Berlin des

Deutschen Patentamts beschäftigten

Prüferpersonals ermöglichen.

(d) Die Bundesrepublik Deutschland

übernimmt die zusätzlichen Kosten,

die der Europäischen Patentorganisation

aus der Errichtung und

dem Betrieb der Dienststelle Berlin

entstehen.

Abschnitt II

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens

verzichten vorbehaltlich der

Abschnitte III und IV für ihre Zentralbehörden

für den gewerblichen

Rechtsschutz zugunsten des Europäischen

Patentamts auf die Tätigkeit

als mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

nach dem Zusammenarbeitsvertrag.

Diese Verpflichtung wird nur in dem

Umfang, in dem das Europäische Patentamt

nach Artikel 162 Absatz 2 des

Übereinkommens die Prüfung europäischer

Patentanmeldungen durchführen

kann, wirksam; diese Wirkung

tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt

ein, zu dem das Europäische Patentamt

nach einem Fünfjahresplan, der

die Zuständigkeit des Amts stufenweise,

auf alle Gebiete der Technik

ausdehnt und nur durch einen Beschluß

des Verwaltungsrats geändert

werden kann, seine Prüfungstätigkeit

auf die betreffenden Gebiete der

Technik ausgedehnt hat. Die Einzelheiten

der Erfüllung der genannten

Verpflichtung werden durch Beschluß

des Verwaltungsrats festgelegt.

Abschnitt III

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen

Rechtsschutz jedes Vertragsstaats

des Übereinkommens, dessen

Amtssprache nicht eine der Amtssprachen

des Europäischen Patentamts

ist, ist berechtigt, eine Tätigkeit

als Internationale Recherchenbehörde

und als mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

nach dem Zusammenarbeitsvertrag

auszuüben. Die Inanspruchnahme dieses

Rechts setzt die Verpflichtung des

betreffenden Staats voraus, diese Tätigkeit

auf internationale Anmeldungen

zu beschränken, die von Staatsangehörigen

des betreffenden Staats,

von Personen mit Wohnsitz oder Sitz

im Hoheitsgebiet dieses Staats, von

Staatsangehörigen eines diesem Übereinkommen

angehörenden Nachbarstaats

dieses Staats oder von Personen,

die in einem solchen Nachbarstaat

ihren Wohnsitz oder Sitz haben,

eingereicht werden. Der Verwaltungsrat

kann der Zentralbehörde für den

gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats

durch Beschluß gestatten,

die genannte Tätigkeit auf solche internationale

Anmeldungen auszudehnen,

die von Staatsangehörigen oder

von Personen mit Wohnsitz oder Sitz

im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats,

der die gleiche Amtssprache

wie der betreffende Vertragsstaat hat,

eingereicht werden und die in dieser

Sprache abgefaßt sind.

(2) Im Hinblick auf eine Harmonisierung

der nach dem Zusammenarbeitsvertrag

vorgesehenen Recherchentätigkeiten

im Rahmen des europäischen

Patenterteilungssystems

wird eine Zusammenarbeit zwischen

dem Europäischen Patentamt und den

nach diesem Abschnitt zugelassenen

Zentralbehörden für den gewerblichen

Rechtsschutz hergestellt. Diese Zusammenarbeit

erfolgt auf Grund einer

besonderen Vereinbarung, die sich

zum Beispiel erstrecken kann auf Recherchenverfahren

und -methoden,

die Anforderungen für die Einstellung

und Ausbildung von Prüfern, Richtlinien

für den Austausch von Recherchen

und anderen Diensten zwischen

den Behörden sowie andere, zur Sicherstellung

der erforderlichen Kontrolle

und Überwachung notwendige

Maßnahmen.

Abschnitt IV

(1) (a) Um den nationalen Patentämtern

der Vertragsstaaten des Übereinkommens

die Anpassung an das

europäische Patentsystem zu erleichtern,

kann der Verwaltungsrat, wenn

er es für wünschenswert hält, unter

den nachstehend festgelegten Bedingungen

den Zentralbehörden für den

gewerblichen Rechtsschutz dieser

Staaten, in denen das Verfahren in

einer der Amtssprachen des Europäischen

Patentamts durchgeführt werden

kann, die Bearbeitung der europäischen

Patentanmeldungen, die in der

betreffenden Sprache abgefaßt sind,

übertragen, soweit nach Artikel 18

Absatz 2 des Übereinkommens in der

Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung

beauftragt wird. Diese Aufgaben

sind im Rahmen des im Übereinkommen

vorgesehenen Erteilungsverfahrens

durchzuführen) die Entscheidung

Ober diese Anmeldungen trifft die

Prüfungsabteilung in ihrer nach Artikel

18 Absatz 2 vorgesehenen Zusammensetzung.

(b) Die nach Maßgabe des Buchstabens

a übertragenen Arbeiten dürfen

nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl

der eingereichten europäischen

Patentanmeldungen betragen; die

einem einzelnen Staat übertragenen

Arbeiten dürfen nicht mehr als ein

Drittel der Gesamtzahl der eingereichten

europäischen Patentanmeldungen

betragen. Diese Arbeiten werden für

einen Zeitraum übertragen, der von

der Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen

Patentamts an gerechnet 15

Jahre beträgt, und werden während

der letzten 5 Jahre schrittweise (um

grundsätzlich 20% jährlich) bis auf

Null verringert.

(c) Auf Grund des Buchstabens

b beschließt der Verwaltungsrat über

die Art, den Ursprung und die Anzahl

der europäischen Patentanmeldungen,

mit deren Bearbeitung die Zentralbehörde

für den gewerblichen Rechtsschutz

eines der genannten Vertragsstaaten

beauftragt werden kann.

(d) Die vorstehenden Durchführungsbestimmungen

werden in ein besonderes

Abkommen aufgenommen,

das zwischen der Zentralbehörde für

den gewerblichen Rechtsschutz des

betreffenden Vertragsstaats und der

Europäischen Patentorganisation geschlossen

wird.

(e) Ein Patentamt, mit dem ein

solches besonderes Abkommen geschlossen

worden ist, kann bis zum

Ablauf des Zeitraums von 15 Jahren

eine Tätigkeit als eine mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag

ausüben.

(2) (a) Ist der Verwaltungsrat der

Auffassung, daß dies mit dem guten

Funktionieren des Europäischen Patentamts

vereinbar ist, so kann er, um

Schwierigkeiten abzuhelfen, die für

bestimmte Vertragsstaaten aus der

Anwendung von Abschnitt I Nummer

2 erwachsen können, den Zentralbehörden

für den gewerblichen Rechtsschutz

dieser Staaten die Aufgabe

übertragen, Recherchen für europäische

Patentanmeldungen durchzuführen,

sofern deren Amtssprache eine

der Amtssprachen des Europäischen

Patentamts ist und diese Behörden die

Voraussetzungen erfüllen, um gemäß

den im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen

Bedingungen als internationale

Recherchenbehörde ernannt zu

werden.

(b) Bei diesen Arbeiten, die unter

der Verantwortung des Europäischen

Patentamts durchgeführt werden,

hat sich die betreffende Zentralbehörde

an die für die Erstellung des

europäischen Recherchenberichts geltenden

Richtlinien zu halten.

(c) Nummer 1 Buchstabe b Satz

2. und Buchstabe d ist entsprechend

anzuwenden.

Abschnitt V

(1) Die in Abschnitt I Nummer 1

Buchstabe c genannte Dienststelle ist

berechtigt, für europäische Patentanmeldungen,

die von Angehörigen des

Staats, in dem die Dienststelle ihren

Sitz hat, und von Personen mit Wohnsitz

oder Sitz in diesem Staat eingereicht

werden, eine Recherche in der

ihr zur Verfügung stehenden Dokumentation

durchzuführen, soweit diese

in der Amtssprache dieses Staats

abgefaßt ist Hierdurch darf jedoch

weder das europäische Patenterteilungsverfahren

verzögert werden,

noch dürfen der Europäischen Patentorganisation

zusätzliche Kosten entstehen.

(2) Die in Nummer 1 genannte

Dienststelle ist berechtigt, auf Antrag

und auf Kosten des Anmelders eines

europäischen Patents eine Recherche

für die von ihm eingereichte Patentanmeldung

in der unter Nummer 1

vorgesehenen Dokumentation durchzuführen.

Die Berechtigung gilt, solange

die in Artikel 92 des. Übereinkommens

vorgesehene Recherche

nicht gemäß Abschnitt VI auf diese

Dokumentation ausgedehnt worden

ist; doch darf dadurch das europäische

Patenterteilungsverfahren nicht

verzögert werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann die in

den Nummern 1 und 2 vorgesehenen

Berechtigungen unter den in den genannten

Nummern vorgesehenen Voraussetzungen

auch auf Zentralbehörden

für den gewerblichen Rechtsschutz

der Vertragsstaaten ausdehnen,

die als Amtssprache keine der

Amtssprachen des Europäischen Patentamts

haben.

Abschnitt VI

Die in Artikel 92 des Übereinkommens

vorgesehene Recherche wird

grundsätzlich für alle europäischen

Patentanmeldungen auf Patentschriften

und veröffentlichte Patentanmeldungen

sowie weitere einschlägige

Dokumente von Vertragsstaaten ausgedehnt,

die zu dem in Artikel 162

Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten

Zeitpunkt nicht im Prüfstoff

des Europäischen Patentamts enthalten

sind. Der Verwaltungsrat legt

aufgrund der Ergebnisse einer Studie,

die sich insbesondere mit den technischen

und finanziellen Aspekten zu

befassen hat, den Umfang, die näheren

Bedingungen und den Zeitplan

der Ausdehnung fest.

Abschnitt VII

Dieses Protokoll geht entgegenstehenden

Vorschriften des Übereinkommens

vor.

Abschnitt VIII

Die in diesem Protokoll vorgesehenen

Beschlüsse des Verwaltungsrats

werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen

(Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens).

Die Vorschriften über

Stimmenwägung (Artikel 36 des Übereinkommens)

sind anzuwenden.

Protokoll

über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens

Artikel 69 ist nicht in der Weise

auszulegen, daß unter dem Schutzbereich

des europäischen Patents der

Schutzbereich zu verstehen ist, der

sich aus dem genauen Wortlaut der

Patentansprüche ergibt, und daß die

Beschreibung sowie die Zeichnungen

nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten

in den Patentansprüchen anzuwenden

sind. Ebensowenig ist Artikel

69 dahingehend auszulegen, daß die

Patentansprüche lediglich als Richtlinie

dienen und der Schutzbereich sich

auch auf das erstreckt, was sich dem

Fachmann nach Prüfung der Beschreibung

und der Zeichnungen als Schutzbegehren

des Patentinhabers darstellt

Die Auslegung soll vielmehr zwischen

diesen extremen Auffassungen liegen

und einen angemessenen Schutz für

den Patentinhaber mit ausreichender

Rechtssicherheit für Dritte verbinden.

Vorbehalte der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer

Patente

(Europäisches Patentübereinkommen)

1. Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a

Europäische Patente können für das Gebiet der

Republik Österreich übereinstimmend mit den für

nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig

erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische

Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder

Arzneimittel als solche gewähren.

2. Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d

Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik

Österreich nicht verbindlich.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde

zum genannten Übereinkommen hinterlegt

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements

und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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