350. Beschluß Nr. 12/1977 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS
7 UND DES ANHANGS
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz
3 und Artikel 4 Absatz 5
des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
Abänderung des Artikels 7 des
Übereinkommens
1. Artikel 7 Absatz 1 wird
wie folgt abgeändert
„1. Die Bestimmungen über
Zollrückvergütungen sind im
Anhang B enthalten."
2. Artikel 7 Absätze 2, 5 und
6 des Übereinkommens werden
ersatzlos gestrichen und der Absatz
4 wird als Absatz 2 neu
gereiht.
Abänderung des Anhangs B des
Übereinkommens
3. Teil I und II des Anhangs B
des Übereinkommens, einschließlich
der Beilagen, werden durch
den im Anhang zu diesem Beschluß
wiedergegebenen Anhang
B ersetzt.
Inkrafttreten dieses Beschlusses
4. Die in diesem Beschluß vorgesehenen
Änderungen des
Übereinkommens treten am
1. Jänner 1978 in Kraft.
Hinterlegung dieses Beschlusses
5. Der Generalsekretär wird
den Text dieses Beschlusses bei
der Regierung Schwedens hinterlegen.
ANHANG B
Bestimmungen für die Zollbehandlung
der Zone
TITEL I
Begriffsbestimmungen für „Erzeugnisse
mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse"
Artikel 1
Im Sinne dieses Anhangs und
unbeschadet der Bestimmungen
der Artikel 2 und 3 gelten als
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates
a) Erzeugnisse, die vollständig
in dem Mitgliedstaat
erzeugt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in dem
Mitgiliedstaat unter Verwendung
anderer als der
unter lit. a genannten Erzeugnisse
hergestellt worden
sind, wenn diese Erzeugnisse
im Sinne des Artikels
5 in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet
worden sind. Dieser Voraussetzung
bedarf es nicht
bei Erzeugnissen, die im
Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse
des einführenden
Mitgliedstaates
sind.
Artikel 2
(1) Soweit die Mitgliedstaaten
Freihandelsverträge mit der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
(im folgenden als „die Gemeinschaft"
bezeichnet) abgeschlossen
haben, die Ursprungsregeln enthalten,
die mit denen dieses Anhangs
übereinstimmen, gelten
die im Artikel 1 angeführten
Waren, wie auch Waren, die Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft
gemäß den vorerwähnten
Freihandelsverträgen sind, gleichfalls
als Erzeugnisse mit Ursprung
in dem Gebiet der Vertragspartei
der erwähnten Verträge,
die nach ihrer Ausfuhr in
keinem Gebiet einer der Vertragsparteien
der erwähnten
Verträge be- oder verarbeitet
worden sind oder die dort nur
eine Be- oder Verarbeitung erfahren
haben, die nicht ausreicht,
ihnen kraft der Bestimmungen
des Artikels 1 Ursprungseigenschaft
zu verleihen,
a) sofern bei dieser Be- oder
Verarbeitung ausschließlich
Ursprungserzeugnisse einer
Vertragspartei der erwähnten
Verträge verwendet
worden sind;
b) sofern durch eine Prozentregel
in den im Artikel 5
genannten listen A (Beilage
2) oder B (Beilage 3)
der wertmäßige Anteil der
Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft
begrenzt
wird, die unter bestimmten
Voraussetzungen
zusammen mit den Ursprungserzeugnissen
verarbeitet
werden dürfen,
und sofern die Wertsteigerung
in dem Gebiet der
Vertragsparteiein der erwähnten
Verträge unter
Einhaltung der Prozentregeln
und der übrigen
Regeln in diesen Listen erfolgte,
wobei eine Kumulierung
der auf die einzelnen
Länder entfallenden
Wertsteigerungsanteile unzulässig
ist.
(2) Bei der Anwendung des
Absatzes 1 lit. a bleibt die Verwendung
anderer als der dort
genannten Erzeugnisse unberücksichtigt,
wenn ihr Anteil
insgesamt 5% des Endwertes der
in das Gebiet einer der Vertragsparteien
der erwähnten
Verträge eingeführten Waren
nicht übersteigt, falls die so verwendeten
Erzeugnisse den ursprünglich
aus dem Gebiet einer
der Vertragsparteien der erwähnten
Verträge ausgeführten
Waren die Ursprungseigenschaft
nicht genommen hätten, wenn
sie mit ihnen verarbeitet worden
wären.
(3) In den im Absatz 1 lit. b
und Absatz 2 genannten Fällen
darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft
mitverarbeitet
worden sein, das nur die in
Artikel 5 Absatz 3 angeführte
Be- oder Verarbeitung erfahren
hat.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2
und unter Einhaltung aller darin
genannten Voraussetzungen
bleiben die hergestellten Waren
Ursprungserzeugnisse des betreffenden
Gebietes nur dann, wenn
der Wert der mitverarbeiteten
Ursprungserzeugnisse dieses Gebietes
den höchsten Prozentsatz
des Endwertes der hergestellten
Waren ausmacht. Andernfalls
gelten sie als Ursprungserzeugnisse
des Gebietes, in dem die
erzielte Wertsteigerung den
höchsten Prozentsatz ihres Emiwertes
ausmacht.
Artikel 4
Im Sinne von Artikel 1 lit. a
gelten als in einem Mitgliedstaat
„vollständig erzeugt"
a) mineralische Erzeugnisse,
die dort aus dem Böden
oder dem Meeresgrund
gewonnen worden sind;
b) pflanzliche Erzeugnisse, die
dort geerntet worden sind;
c) lebende Tiere, die dort
geboren worden oder ausgeschlüpft
sind und dort
aufgezogen wurden;
d) Erzeugnisse, die von dort
gehaltenen lebenden Tieren
gewonnen worden sind;
e) Jagdbeute und Fischfänge,
die dort erzielt worden
sind;
f) Erzeugnisse seiner Seefischerei
und andere aus
der See von seinen
Schiffen gewonnenen Erzeugnisse;
g) Waren, die an Bord seiner
Fabrikschiffe ausschließlich
aus den unter lit. f genannten
Erzeugnissen hergestellt
worden sind;
h) Altwaren, die dort gesammelt
worden sind und
nur zur Gewinnung von
Rohstoffen verwendet werden
können;
i) Abfälle, die bei einer dort
ausgeübten Produktionstätigkeit
anfallen;
j) Waren, die dort ausschließlich
aus den unter lit. a bis
i genannten Erzeugnissen
hergestellt worden sind.
Artikel 5
(1) Zur Anwendung des Artikels
1 lit. b gelten als ausreichende
Be- oder Verarbeitungen
a) die Be- oder Verarbeitungen,
die zur Folge haben,
daß die hergestellten Waren
unter eine andere
Tarifnummer einzureihen
sind, als sie für die verwendeten
Erzeugnisse gilt;
ausgenommen sind jedoch
die in der Liste A angeführten
Be- oder Verarbeitungen,
auf die die Sonderbestimmungen
für diese
Liste Anwendung finden;
b) die in der Liste B angeführten
Be- oder Verarbeitungen.
Als Abschnitte, Kapitel und
Tarifnummern gelten die Abschnitte,
Kapitel und Tarifnummern
des Zolltarifschemas des
Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
zur Einreihung der Waren in die
Zolltarife.
(2) Wenn bei einer hergestellten
Ware eine Prozentregel
in der Liste A und in der Liste
B den Wert der zu ihrer Herstellung
verwendbaren Erzeugnisse
einschränkt, so darf der
Gesamtwert dieser Erzeugnisse
ohne Rücksicht darauf, ob sie
gemäß den in den beiden Listen
festgelegten Grenzen und Bedingungen
infolge der Be- oder Verarbeitung
oder der Montage
unter eine andere Tarifnummer
fallen, gegenüber dem Wert der
hergestellten Ware nicht den
Wert übersteigen, der den Prozentsätzen
in beiden Listen, falls
sie gleich hoch sind, oder dem
höheren der beiden Prozentsätze,
falls sie verschieden hoch sind,
entspricht.
(3) Für die Anwendung des Artikels
1 lit. b gelten ohne Rücksicht
darauf, ob ein Wechsel der
Tarifnummer stattgefunden hat,
folgende Be- oder Verarbeitungen
stets als nicht ausreichend,
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu
bestimmt sind, die Ware
während des Transports
oder der Lagerung in
ihrem Zustand zu erhalten,
wie Lüften, Ausbreiten,
Trocknen, Kühlen, Einlegen
in Salzlake oder in
Wasser mit Schwefel oder
einem Zusatz von anderen
Stoffen, Entfernen verdorbener
Teile und ähnliche
Behandlungen;
b) einfaches Entstauben,
Sieben, Aussondern, Einordnen,
Sortieren (einschließlich
des Zusammenstellens
von Waren zu
Sortimenten), Waschen,
Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen,
Teilen
oder Zusammenstellen
von Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in
Flaschen, Fläschchen,
Säcke, Etuis, Schachteln,
Befestigen auf
Brettchen usw. sowie
alle anderen einfachen
Behandlungen zur
verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken,
Etiketten oder
anderen gleichartigen
Unterscheidungszeichen
auf den Waren selbst oder
auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren,
auch verschiedener
Arten, wenn ein oder
mehrere Bestandteile der
Mischung nicht den in
diesem Anhang festgelegten
Voraussetzungen entsprechen,
um als Ursprungserzeugnisse
zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen
von Teilen eines Artikels
zu einem vollständigen
Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei
oder mehr der unter lit. a
bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 6
(1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten
Listen A und B bestimmt,
daß hergestellte Waren
nur dann als Ursprungserzeugnisse
gelten, wenn der Wert der
zu ihrer Herstellung verwendeten
Erzeugnisse einen bestimmten
Prozentsatz des Wertes der
hergestellten Waren nicht überschreitet,
sind für die Berechnung
dieses Prozentsatzes folgende
Werte zugrunde zu legen
— einerseits
für Erzeugnisse, deren Einfuhr
nachgewiesen wird, der
Zollwert zum Zeitpunkt der
Einfuhr;
für Erzeugnisse unbestimmbaren
Ursprungs der erste
nachweisbar für diese Erzeugnisse
in dem Gebiet, in dem
die Herstellung erfolgt ist, gezahlte
Preis;
— andererseits
der Preis der hergestellten
Waren „ab Werk", abzüglich
der bei der Ausfuhr erstatteten
oder zu erstattenden internen
Abgaben.
Dieser Artikel gilt auch für die
Anwendung der Artikel 2 und 3.
(2) Wertsteigerung im Sinne
der Artikel 2 und 3 ist der
Unterschied zwischen dem Preis
der hergestellten Ware ab Werk
abzüglich der bei der Ausfuhr
aus dem betreffenden Gebiet erstatteten
oder zu erstattenden
internen Abgaben und dem Zollwert
aller eingeführten und in
dem betreffenden Gebiet bei der
Herstellung verwendeten Waren.
Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen
im Sinne
dieses Anhangs, die eine einzige
Sendung bilden, kan>n unter
Durchfuhr durch andere Gebiete
als die einer der Vertragsparteien
der in Artikel 2 erwähnten
Verträge erfolgen, gegebenenfalls
auch mit einer Umladung
oder vorübergehenden Einlagerung
in diesen Gebieten, wenn
die Durchfuhr durch diese Gebiete
aus geographischen Gründen
gerechtfertigt ist und die
Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland
unter zollamtlicher
Überwachung geblieben,
dort nicht in den Handel oder
freien Verkehr gelangt und dort
gegebenenfalls nur ent- oder
verladen worden sind oder nur
eine auf die Erhaltung ihres Zustandes
gerichtete Behandlung
erfahren haben.
TITEL II
Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen
Artikel 8
(1) Auf „Ursprungserzeugnisse"
im Sinne dieses Anhangs
ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
die Zollbehandlung
der Zone oder die in Artikel
25bis vorgesehene Vorzugsbehandlung
bei Vorlage eines der
folgenden Nachweise zu gewähren
a) einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1, nachstehend
Bescheinigung
EUR. 1 genannt, deren
Muster in Beilage 5 dieses
Anhangs wiedergegeben
ist, oder
b) eines Formblattes EUR. 2,
dessen Muster in Beilage 6
dieses Anhangs wiedergegeben
ist, für Sendungen,
die ausschließlich Ursprungserzeugnisse
enthalten
und deren Wert je
Sendung 1500 Rechnungseinheiten
nicht überschreitet.
(2) Als Ursprungserzeugnisse im
Sinne dieses Anhangs werden
ohne Vorlage eines der in Absatz
1 genannten Nachweise
Waren zugelassen,
a) die in Kleinsendungen an
Privatpersonen verschickt
werden und deren Wert
100 Rechnungseinheiten
nicht überschreitet,
b) die sich im persönlichen
Gepäck Reisender befinden
und deren Wert 300 Rechnungseinheiten
nicht überschreitet.
Diese Bestimmungen finden nur
Anwendung, sofern es sich um
Einfuhren nicht kommerzieller
Art handelt und angemeldet
wird, daß sie den Voraussetzungen
für die Anwendung des
Übereinkommens entsprechen,
wobei an der Richtigkeit dieser
Erklärung kein Zweifel bestehen
darf.
Als Einfuhren nicht kommerzieller
Art gelten solche, die
gelegentlich erfolgen und die
ausschließlich aus Waren bestehen,
die zum persönlichen Ge-
oder Verbrauch der Empfänger
oder Reisenden oder zum Ge-
oder Verbrauch in deren Haushalt
bestimmt sind; dabei dürfen
diese Waren weder durch ihre
Beschaffenheit noch durch ihre
Menge zu der Vermutung Anlaß
geben, daß ihre Einfuhr aus
kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Eine Rechnungseinheit (RE)
entspricht dem Wert von
0,88867088 Gramm Feingold.
Bei einer Änderung der Rechnungseinheit
setzen sich die Mitgliedstaaten
miteinander in Verbindung,
um den Goldwert der
Rechnungseinheit neu festzulegen.
(4) Zubehör, Ersatzteile und
Werkzeuge, die mit Geräten,
Maschinen, Apparaten oder
Fahrzeugen geliefert werden,
werden mit diesen zusammen
als Einheit angesehen, wenn sie
als Bestandteil der Normalausrüstung
in deren Preis enthalten
sind oder nicht gesondert in
Rechnung gestellt werden.
(5) Warenzusammenstellungen
im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift
3 zum Zolltarifschema
gehen als Ursprungserzeugnisse,
wenn alle Waren,
aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse
sind. Jedoch
gilt eine Warenzusammenstel-
lung, die aus Waren mit Ursprungseigenschaft
und aus Waren
ohne Ursprungseigenschaft
besteht, in ihrer Gesamtheit als
Ursprungserzeugnis, sofern der
Wert der Waren ohne Ursprungseigenschaft
15% des Gersamtwertes
der Warenzusammenstellung
nicht überschreitet.
Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR. 1
wird bei der Ausfuhr der Waren,
auf die sie sich bezieht, von
den Zollbehörden des Ausfuhrstaats
erteilt. Sie wird zur Verfügung
des Ausführers gehalten,
sobald die Ausfuhr tatsächlich
erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR. 1
wird von den Zollbehörden eines
Mitgliedstaates ausgestellt, wenn
die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"
dieses
Staates im Sinne von Artikel 1
dieses Anhangs angesehen werden
können.
(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten
sind befugt, die Bescheinigungen
EUR. 1 unter den
Voraussetzungen der in Artikel
2 dieses Anhangs genannten
Verträgen zu erteilen, wenn die
Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"
eines Mitgliedstaates
oder der Gemeinschaft im Sinne
von Artikel 2 und, gegebenenfalls,
von Artikel 3 dieses Anhangs
angesehen werden können
und sofern sich die Waren, auf
die sich diese Bescheinigungen
EUR. 1 beziehen, auf ihrem
Gebiet befinden.
Bei Anwendung des Artikels 2
und, gegebenenfalls, des Artikels
3 dieses Anhangs werden die
Bescheinigungen EUR. 1 bei
Vorlage der zuvor erteilten Bescheinigungen
EUR. 1 von den
Zollbehörden der Staaten erteilt,
in denen die Waren sich vor der
Wiederausfuhr in unverändertem
Zustand befinden oder die
in Artikel 2 dieses Anhangs genannten
Be- oder Verarbeitungen
erfahren haben.
(4) Die Bescheinigung EUR. 1
darf nur erteilt werden, wenn
sie als Urkunde für die Gewährung
der im Übereinkommen
vorgesehenen Vorzugsbehandlung
dienen soll.
In dem von den Zollbehörden
auszufüllenden Feld der Bescheinigungen
EUR. 1 ist der Zeitpunkt
der Ausstellung der Bescheinigung
EUR. 1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die
Bescheinigung EUR. 1 auch nach
Ausfuhr der Waren, auf die sie
sich bezieht, erteilt werden,
wenn sie infolge eines Irrtums,
unverschuldeten Versehens oder
besonderer Umstände bei der
Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine
Bescheinigung EUR. 1 nachträglich
erst ausstellen, nachdem sie
geprüft haben, ob die Angaben
im Antrag des Ausführers mit
den entsprechenden Unterlagen
übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen
EUR. 1 müssen
einen der folgenden Vermerke
tragen
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder
Vernichtung einer Bescheinigung
EUR. 1 kann der Ausführer
bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt
hat, ein Duplikat beantragen,
das an Hand der bei der
Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere
ausgefertigt wird.
Dieses Duplikat ist mit einem
der folgenden Vermerke zu versehen
Das Duplikat erhält das Datum
des Originals und gilt von diesem
Tage ab.
(7) Die in den Absätzen 5 und
6 genannten Vermerke werden
im Feld „Bemerkungen" der Bescheinigung
EUR. 1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen
EUR. 1 können stets
durch eine oder mehrere Bescheinigungen
EUR. 1 ersetzt
werden, sofern dies durch die
Zollstelle erfolgt, bei der sich die
Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können
zur Prüfung, ob die in den Absätzen
2 und 3 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, alle
Beweismittel verlangen oder alle
Kontrollmaßnahmen durchführen,
die ihnen zweckdienlich erscheinen.
Artikel 10
(1) Die Bescheinigung EUR. 1
wird nur auf schriftlichen Antrag
erteilt, der unter der Verantwortlichkeit
des Ausführers
von diesem oder von seinem
bevollmächtigten Vertreter auf
dem Formblatt zu stellen ist,
dessen Muster in Beilage 5
dieses Anhangs wiedergegeben
ist und das entsprechend diesem
Anhang auszufüllen ist.
(2) Die Zollbehörden des
Ausfuhrstaates achten darauf,
daß das in Absatz 1 erwähnte
Formblatt ordnungsgemäß ausgefüllt
wird. Sie überpüfen insbesondere,
ob die Angaben im
Feld „Warenbezeichnung" so
eingetragen sind, daß jede Möglichkeit
eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu
diesem Zweck ist die Warenbezeichnung
ohne Zeilenzwischenraum
einzutragen. Ist das Feld
nicht vollständig ausgefüllt, so
ist unter der letzten Zeile ein
waagrechter Strich zu ziehen
und der nicht ausgefüllte Teil
durchzustreichen.
(3) Da die Bescheinigung
EUR. 1 die Beweisurkunde für
die Gewährung der im Über-
einkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung
hinsichtlich der
Zölle und Kontingente darstellt,
müssen die Zollbehörden des
Aasfuhrstaates den Ursprung
der Waren sowie die übrigen
Angaben in der Bescheinigung
EUR. 1 nachprüfen.
(4) Der Ausführer oder sein
Vertreter fügt dem Antrag alle
zweckdienlichen Unterlagen zum
Nachweis dafür bei, daß für die
Ausfuhrwaren eine Bescheinigung
EUR. 1 ausgestellt werden
kann.
(5) Wenn eine Bescheinigung
EUR. 1 gemäß Artikel 9 Absatz
5 dieses Anhangs nach der
tatsächlichen Ausfuhr der Waren,
auf die sie sich bezieht,
ausgestellt wird, muß der Ausführer
auf dem in Absatz 1
genannten Antrag
— den Versandort und -tag
der Waren angeben, auf
die sich die Bescheinigung
EUR. 1 bezieht;
— bestätigen, daß bei der
Ausfuhr der betreffenden
Waren keine Bescheinigung
EUR. 1 ausgestellt worden
ist; die Gründe sind anzugeben.
(6) Die Anträge auf Bescheinigungen
EUR. 1 und die in
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz
2 dieses Anhangs genannten
Bescheinigungen EUR. 1, auf
deren Vorlage neue Bescheinigungen
EUR. 1 erteilt werden,
sind von den Zollbehörden des
Ausfuhrstaates mindestens zwei
Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 11
(1) Die Bescheinigung EUR. 1
ist auf dem Formblatt auszustellen,
dessen Muster in Beilage
5 dieses Anhangs wiedergegeben
ist. Dieses Formblatt
ist in einer oder mehreren
Sprachen eines Mitgliedstaates
oder in Englisch zu drucken.
Die Bescheinigung EUR. 1 ist
in einer dieser Sprachen auszu-
füllen und muß den internen
Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates
entsprechen. Wird sie
handschriftlich ausgefüllt, so
muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber
und in Druckschrift
erfolgen.
(2) Die Bescheinigung EUR. 1
hat das Format 210 X 297 mm,
wobei die Länge höchstens
5 mm weniger und 8 mm mehr
betragen darf. Es ist weißes,
holzfreies, geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht
von mindestens
25 Gramm zu verwenden. Dieses
ist mit einem grünen guillochierten
Überdruck zu versehen,
auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Verfälschung
sichtbar wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können
sich den Druck der Bescheinigungen
EUR. 1 vorbehalten
oder ihn Druckereien überlassen,
die sie hierzu ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß in
jeder Bescheinigung EUR. 1 auf
die Ermächtigung hingewiesen
werden. Jede Bescheinigung
EUR. 1 muß den Namen und
die Anschrift oder das Kennzeichen
der Druckerei enthalten.
Sie trägt ferner zur Kennzeichnung
eine Seriennummer, die
auch eingedruckt sein kann.
Artikel 12
(1) Die Bescheinigung EUR. 1
muß innerhalb einer Frist von
vier Monaten, nachdem sie
durch die Zollbehörde des Ausfuhrmitgliedstaates
erteilt worden
ist, der Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaates
vorgelegt
werden, bei der die Waren nach
den dort geltenden Verfahrensvorschriften
gestellt werden.
Diese Zollbehörden können eine
Übersetzung verlangen. Sie können
außerdem verlangen, daß
die Einfuhrzollanmeldung durch
eine Erklärung des Einführers
ergänzt wird, aus der hervorgeht,
daß die Waren die Vor-
aussetzungen für die Anwendung
des Übereinkommens erfüllen.
(2) Unbeschadet des Artikels 5
Absatz 3 dieses Anhangs wird
eine zerlegte oder nicht zusammengefügte
Ware der Kapitel
84 und 85 des Zolltarifsdiemas
auf Antrag des Verfügungsberechtigten
als eine
Ware betrachtet, wenn sie unter
den von den zuständigen Behörden
festgelegten Voraussetzungen
in Teilsendungen eingeführt
und wenn bei der Einfuhr der
ersten Teilsendung eine Bescheinigung
EUR. 1 für die vollständige
Ware vorgelegt wird.
(3) Bescheinigungen EUR. 1,
die den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates
nach Ablauf
der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist
vorgelegt werden, können
zur Anwendung der Vorzugsbehandlung
angenommen
werden, wenn die Fristüberschreitung
eine Folge höherer
Gewalt oder außerordentlicher
Umstände ist.
In allen anderen Fällen können
die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates
die Bescheinigung
EUR. 1 annehmen, wenn
ihnen die Waren vor Ablauf der
Vorlagefrist gestellt worden
sind.
(4) Bei geringfügigen Abweichungen
zwischen den Angaben
in der Bescheinigung EUR. 1
und den Angaben in den Unterlagen,
die den Zollbehörden zur
Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten
für die Waren vorgelegt
werden, wird die Bescheinigung
EUR. 1 nicht allein dadurch
nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen
wird, daß die Bescheinigung
EUR. 1 sich auf die gestellten
Waren bezieht.
(5) Die Bescheinigungen EUR. 1
werden von den Zollbehörden
des einführenden Mitgliedstaates
nach den dort geltenden Vorschriften
aufbewahrt.
(6) Der Nachweis, daß die in
Artikel 7 dieses Anhangs genannten
Voraussetzungen erfüllt
sind, ist erbracht, wenn
den Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates vorgelegt
werden
a) ein einziges, in dem ausführenden
Mitgliedstaat
ausgefertigtes Frachtpapier,
mit dem die Beförderung
durch den Durchfuhrstaat
erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden
des Durchfuhrstaates
ausgestellte Bescheinigung
mit folgenden Angaben
— genaue Warenbeschreibung,
— Zeitpunkt des Ent- und
Verladens der Waren,
gegebenenfalls unter
Angabe des benutzten
Schiffes,
— die Bescheinigung der
Bedingungen, unter denen
sich die Waren
im Durchfuhrstaat aufgehalten
haben;
c) falls diese Papiere nicht
vorhanden sind, alle anderen
beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 13
(1) In Abweichung von Artikel
9 Absätze 1 bis 6 und Artikel
10 Absätze 1 und 6 dieses
Anhangs wird ein vereinfachtes
Verfahren für die Ausstellung
der Bescheinigung
EUR. 1 nach Maßgabe der
nachstehenden Vorschriften angewandt.
(2) Die Zollbehörden des ausführenden
Mitgliedstaates können
einem Ausführer (Exporteur),
nachstehend „ermächtigter
Ausführer" genannt, der die
Voraussetzungen von Absatz 3
erfüllt und Waren ausführen
will, für die eine Bescheinigung
EUR. 1 ausgestellt werden kann,
zum Zweck der Ausstellung
einer Bescheinigung EUR. 1
unter den Voraussetzungen von
Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9
Absätze 1 bis 4 und von Artikel
12 Absatz 2 dieses Anhanges
gestatten, daß im Zeitpunkt
der Ausfuhr bei der Zollstelle
des ausführenden Mitgliedstaates
auf die Stellung der Ware und
auf die Vorlage des Antrags auf
Ausstellung einer Bescheinigung
EUR. 1 verzichtet wird.
Die Zollbehörden des ausführenden
Mitgliedstaates können
bestimmte Warenarten von den
in Absatz 1 vorgesehenen Erleichterungen
ausschließen.
(3) Die Bewilligung gemäß
Absatz 2 wird nur einem Ausführer
erteilt, der häufig Waren
ausführt und der jede Gewähr
für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft
der Waren bietet, die
die Zollbehörden für erforderlich
halten.
Die Zollbehörden verweigern
die Bewilligung einem Ausführer,
der nicht die Gewähr bietet,
die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die
Bewilligung jederzeit widerrufen.
Sie sind hierzu verpflichtet,
wenn der ermächtigte Ausführer
die Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt oder die verlangte
Gewähr nicht mehr bietet.
(4) Die Zollbehörden legen in
der Bewilligung fest, daß das
Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der
Zollbehörde" der Bescheinigung
EUR.1
a) entweder im voraus mit
dem Abdruck des Stempels
der zuständigen Zollstelle
des ausführenden Mitgliedstaates
sowie der
eigenhändigen Unterschrift
eines Beamten dieser Zollstelle
oder des Abdrucks
dieser Unterschrift versehen
wird oder
b) von dem ermächtigten
Ausführer mit dem Ab-
druck eines von den Zollbehörden
des ausführenden
Mitgliedstaates zugelassenen
Sonderstempels
versehen wird, der dem
Muster in Beilage 7 dieses
Anhangs entspricht.
Dieser Abdruck kann in
die Formblätter eingedruckt
werden.
Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk
der Zollbehörde" der Bescheinigung
EUR. 1 wird vom
ermächtigten Ausführer gegebenenfalls
vervollständigt.
(5) In den Fällen des Absatzes
4 Buchstabe a enthält das
Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der
Bescheinigung EUR. 1 einen der
folgenden Vermerke
Der ermächtigte Ausführer
vermerkt gegebenenfalls im
Feld Nr. 13 „Ersuchen um
Nachprüfung" der Bescheinigung
EUR. 1 die Bezeichnung und
Anschrift der für die Prüfung
der Bescheinigung EUR. 1 zuständigen
Zollbehörde.
(6) Die Zollbehörden vermerken
in der Bewilligung insbesondere
a) die Voraussetzungen, nach
denen die Anträge auf
Ausstellung von Bescheinigungen
EUR. 1 zu stellen
sind;
b) die Voraussetzungen, nach
denen diese Anträge sowie
die Bescheinigungen
EUR. 1, auf deren Grundlage
nach Maßgabe von
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz
2 dieses Anhangs
weitere Bescheinigungen
EUR. 1 ausgestellt wurden,
für mindestens zwei
Jahre aufzubewahren sind;
c) außerdem in den Fällen
des Absatzes 4 Buchstabe
b die Zollbehörden,
die für die nachträgliche
Kontrolle im Sinne des
nachstehenden Artikels 17
zuständig sind.
Die Zollbehörden des ausführenden
Mitgliedstaates können
für den Fall des vereinfachten
Verfahrens die Verwendung von
Bescheinigungen EUR. 1 vorschreiben,
die mit einem Unterscheidungszeichen
versehen sind.
(7) Der ermächtigte Ausführer
kann verpflichtet werden, die
Zollbehörden nach einem von
diesen festgelegten Verfahren
von dem beabsichtigten Versand
der Waren zu unterrichten,
um der zuständigen
Zollstelle die Möglichkeit zu
geben, vor dem Versand der
Waren eine Kontrolle durchzuführen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates
können bei den ermächtigten
Ausführern jede
Kontrolle vornehmen, die sie
für erforderlich halten. Diese
haben die Kontrollen zu dulden.
(8) Dieser Artikel läßt die Anwendung
von Vorschriften der
Mitgliedstaaten über die Zollförmlichkeiten
und den Gebrauch
von Zollpapieren unberührt.
Artikel 14.
(1) Das Formblatt EUR. 2 ist
unter der Verantwortlichkeit des
Ausführers von diesem oder
von seinem bevollmächtigten
Vertreter auszufüllen und zu
unterzeichnen. Es ist auf dem
Formblatt auszufüllen, Jessen
Muster in Beilage 6 wiedergegeben
ist. Dieses Formblatt ist
in einer oder mehreren Sprachen
eines Mitgliedstaates oder
in Englisch zu drucken. Es ist
in einer dieser Sprachen auszufüllen
und muß den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des
Ausfuhrstaates entsprechen.
Wird es handschriftlich ausgefüllt,
so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift
geschehen.
(2) Für jede Sendung ist ein
Formblatt EUR. 2 auszufüllen.
(3) Das Formblatt EUR. 2 hat
das Format 210 X 148 mm, wobei
die Länge höchstens 5 mm
weniger und 8 mm mehr betragen
darf. Es ist weißes, holzfreies,
geleimtes Schreibpapier
mit einem Quadratmetergewicht
von mindestens 64 Gramm zu
verwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten können
sich den Druck der Formblätter
EUR. 2 vorbehalten oder ihn
Druckereien überlassen, die sie
hierzu ermächtigt haben. Im
letzteren Fall muß in jedem
Formblatt auf die Ermächtigung
hingewiesen werden. Jedes
Formblatt muß den Namen und
die Anschrift oder das Kennzeichen
der Druckerei enthalten.
Es trägt ferner zur Kennzeichnung
eine Seriennummer, die
auch eingedruckt sein kann.
(5) Sind die Waren der Sendung
bereits im ausführenden
Mitgliedstaat unter Zugrundelegung
der Begriffsbestimmung
für „Ursprungserzeugnisse"
überprüft worden, kann der
Ausführer im Feld „Bemerkungen"
des Formblattes EUR. 2
auf diese Überprüfung hinweisen.
(6) Der Ausführer, der ein
Formblatt EUR. 2 ausgefüllt
hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde
des ausführenden Mitgliedstaates
alle Nachweise über
die Verwendung dieses Formblattes
zu erbringen.
Artikel 15
(1) Werden Waren aus einem
Mitgliedstaat zu einer Ausstellung
in ein anderes Land als
einen Mitgliedstaat oder einen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft
gesandt und nach der Ausstellung
zur Einfuhr nach einem
Mitgliedstaat verkauft, so ist die
Zollbehandlung der Zone oder
die in Artikel 25bis vorgesehene
Vorzugsbehandlung zu
gewähren, sofern sie die Voraussetzungen
dieses Anhangs für
die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates
oder eines Mitgliedstaates der
Gemeinschaft erfüllen und sofern
den zuständigen Zollbehörden
nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Waren
aus einem Mitgliedstaat
oder aus einem
Mitgliedstaat der Gemeinschaft
in den Staat der
Ausstellung gesandt und
dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren
einem Empfänger in
einem Mitgliedstaat verkauft
oder überlassen hat,
c) die Waren während oder
unmittelbar nach der Ausstellung
in dem Zustand
in einen Mitgliedstaat versandt
worden sind, in
dem sie zur Ausstellung
gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt
ab, an dem sie zur
Ausstellung gesandt wurden,
nicht zu anderen
Zwecken als zur Vorführung
auf dieser Ausstellung
verwendet worden
sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine
Bescheinigung EUR. 1 unter den
üblichen Voraussetzungen vorzulegen.
In der Bescheinigung
EUR. 1 sind Bezeichnung und
Anschrift der Ausstellung anzugeben.
Falls erforderlich, kann
ein zusätzlicher schriftlicher
Nachweis über die Beschaffenheit
der Waren und die Umstände
verlangt werden, unter
denen sie ausgestellt worden
sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen,
Messen und ähnliche
öffentliche Veranstaltungen
kommerzieller, industrieller,
landwirtschaftlicher oder handwerklicher
Art, bei denen die
Waren unter Zollüberwachung
bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen
zu privaten Zwecken
für den Verkauf ausländischer
Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 16
(1) Um die ordnungsgemäße
Anwendung dieses Titels zu gewährleisten,
leisten die Mitgliedstaaten
einander durch ihre
Zollverwaltungen Amtshilfe bei
der Überprüfung der Echtheit
und Richtigkeit der Bescheinigungen
EUR. 1 einschließlich
der Bescheinigungen EUR. 1
nach Artikel 9 Absatz 3 dieses
Anhangs, sowie der von den
Ausführern auf den Formblättern
EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.
(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten
teilen einander über
das Sekretariat die Musterabdrucke
der von ihren Zollstellen
bei der Ausstellung der Bescheinigung
EUR. 1 verwendeten
Stempel mit.
(3) Sanktionen werden gegen
denjenigen angewendet, der ein
Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen
läßt, um eine Vorzugsbehandlung
für eine Ware zu erlangen.
Dieser Absatz gilt sinngemäß
in den Fällen, in denen
von den in Artikel 13 dieses Anhangs
vorgesehenen Verfahren
Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen
alle erforderlichen Maßnahmen,
um zu verhindern, daß von
einer Bescheinigung EUR. 1 begleitete
Waren, die während
ihrer Beförderung zeitweilig in
einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet
verbleiben, dort ausgetauscht
oder anderen als den
üblichen Behandlungen unterzogen
werden, die zu ihrer Erhaltung
notwendig sind.
(5) Wenn mit einer Bescheinigung
EUR. 1 in eine Freizone
eingeführte Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates einer
Be- oder Verarbeitung unterzogen
werden, müssen die zuständigen
Zollbehörden auf Antrag
des Ausführers eine neue Bescheinigung
EUR. 1 erteilen,
wenn die vorgenommene Be-
oder Verarbeitung den Bestimmungen
dieses Anhangs entspricht.
Artikel 17
(1) Die nachträgliche Prüfung
der Bescheinigung EUR. 1 oder
der Formblätter EUR, 2 erfolgt
stichprobenweise; sie wird
immer dann vorgenommen,
wenn die Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates begründete
Zweifel an der Echtheit
des Dokuments oder an der
Richtigkeit der Angaben über
den tatsächlichen Ursprung der
betreffenden Waren haben.
(2) Zur Anwendung von Absatz
1 senden die Zollbehörden
des einführenden Mitgliedstaates
die Bescheinigung EUR. 1 oder
das Formblatt EUR. 2 oder eine
Fotokopie dieser Bescheinigung
oder dieses Formblatts an die
Zollbehörden des ausführenden
Mitgliedstaates zurück und geben
dabei gegebenenfalls die formalen
oder sachlichen Gründe
an, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Wenn die Rechnung
vorgelegt worden ist, fügen sie
diese oder eine Kopie derselben
der Bescheinigung EUR. 1 oder
dem Formblatt EUR. 2 bei; sie
teilen alle bekannten Umstände
mit, die auf die Unrichtigkeit
der Angaben in der Bescheinigung
EUR. 1 oder im Formblatt
EUR. 2 schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des
einführenden Mitgliedstaates bis
zum Eingang des Ergebnisses
der Nachprüfung das Übereinkommen
nicht an, so können sie
dem Einführer vorbehaltlich der
für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen
die Waren
freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen
Prüfung ist der Zollbehörde
des einführenden Mitgliedstaates
baldmöglichst mitzuteilen.
An Hand der Ergebnisse
muß sich feststellen lassen,
ob die beanstandete Bescheinigung
EUR. 1 oder das Formblatt
EUR. 2 für die tatsächlich
ausgeführten Waren gilt und ob
diese Waren wirklich unter die
vorzugsbehandlung fallen.
Können die Zollbehörden des
einführenden Mitgliedstaates
und des ausführenden Mitgliedstaates
die Beanstandungen nicht
klären oder treten dadurch Fragen
der Auslegung dieses Anhangs
auf, so werden diese Fülle
dem Rat vorgelegt.
Um eine nachträgliche Überprüfung
der Bescheinigungen
EUR. 1 zu ermöglichen, müssen
die Zollbehörden des ausführenden
Mitgliedstaates die Ausfuhrpapiere,
bzw. die an ihrer
Stelle verwendeten Kopien mindestens
zwei Jahre lang aufbewahren.
TITEL III
Schlußbestimmungen
Artikel 18 und 19
(Dieser Anhang enthält keinen
Artikel 18 oder 19)
Artikel 20
Die Erläuterungen, die Listen
A, B und C sowie die
Muster der Bescheinigung
EUR. 1, des Formblattes EUR. 2
und des Sonderstempels in Beilage
7 dieses Anhangs sind Bestandteil
dieses Anhangs.
Artikel 21
(Dieser Anhang enthält keinen
Artikel 21)
Artikel 22
Die Mitgliedstaaten werden
alle notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um die Ausstellung
der Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 durch die berufenen
Zollbehörden in Übereinstimmung
der Abkommen enthalten
in Artikel 2 dieses Anhangs und
der in diesen Abkommen enthaltenen
Bestimmungen zu gewährleisten.
Sie werden weiters
für die hierfür notwendige verwaltungstechnische
Zusammenarbeit
sorgen, insbesondere für
die Überprüfung der Reiseroute
und der Aufenthaltsorte der
unter diesem Abkommen gehandelten
Waren.
Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 21 Absatz
1 des Übereinkommens
können Waren — ausgenommen
solche, die in den Teilen II und
III des Anhangs D und im Anhang
E zum Übereinkommen
angeführt sind — die zur Herstellung
von Waren verwendet
werden, für die eine Bescheinigung
EUR. 1 ausgestellt oder ein
Formblatt EUR. 2 ausgefüllt
wird, nur dann Gegenstand
irgendeiner Zollrückvergütung
oder Nichterhebung von Zöllen
sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates oder
der Gemeinschaft — wie in Artikel
2 dieses Anhangs vorgesehen
— sind.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 21 Absatz
1 des Übereinkommens
können Waren mit Ursprung in
der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung
oder in Irland, die zur Herstellung
von Waren gemäß den Bedingungen
des Artikels 25 Absatz
1 dieses Anhangs verwendet
werden, in dem Mitgliedstaat,
in dem die genannte Herstellung
erfolgt, bis zum
30. Juni 1977 nicht Gegenstand
irgendeiner Zollrückvergütung
oder Nichteinhebung von Zöllen
sein.
(3) In diesem und in den folgenden
Artikeln umfaßt der
Ausdruck „Zölle" auch die Abgaben
zollgleicher Wirkung.
Artikel 24
(1) Aus den Bescheinigungen
EUR. 1 geht gegebenenfalls
hervor, daß die Waren, auf die
sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft
erworben haben und
daß sich jede zusätzliche Be-
oder Verarbeitung unter den in
Artikel 25 Absatz 1 dieses Anhangs
genannten Voraussetzungen
erfolgt ist; diese Regelung
gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem der auf diese Ware zu erhebende
Zoll zwischen der Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung und
Irland einerseits und den Mitgliedstaaten
andererseits abgeschafft
ist.
(2) In allen anderen Fällen lassen
die Bescheinigungen EUR. 1
gegebenenfalls die Wertsteigerung
erkennen, die in jedem
der folgenden Gebiete erzielt
worden ist
— in jedem Mitgliedstaat,
— Dänemark und dem Vereinigten
Königreich,
— der Gemeinschaft in ihrer
ursprünglichen Zusammensetzung,
— Irland.
Artikel 25
(1) Bei der Einfuhr in einen
Mitgliedstaat kann die Zollbehandlung
der Zone auf folgende
Waren angewendet werden
a) Waren, die die Voraussetzungen
dieses Anhangs erfüllen
und für die eine
Bescheinigung EUR. 1 erteilt
wurde, aus der hervorgeht,
daß die Waren
ihre Ursprungseigenschaft
ausschließlich im Ausfuhrmitgliedstaat
in einem anderen
Mitgliedstaat, in
Dänemark oder im Vereinigten
Königreich erworben
haben und daß
jede zusätzliche Be- oder
Verarbeitung ausschließlich
dort erfolgt ist;
b) Waren, die die Voraussetzungen
dieses Anhangs erfüllen
— ausgenommen
die in den Kapiteln 50
bis 62 genannten Waren
— und für die eine Bescheinigung
EUR. 1 erteilt
wurde, aus der hervorgeht,
1.daß sie durch die Be-
oder Verarbeitung von
Waren entstanden sind,
die zum Zeitpunkt ihrer
Ausfuhr aus der Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung
oder aus Irland
dort bereits die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
erworben
hatten,
2. daß der in einem Mitgliedstaat,
in Dänemark
oder im Vereinigten
Königreich erworbene
Wertzuwachs 50% oder
mehr des Wertes dieser
Waren darstellt;
c) Waren der Spalte 2 der
folgenden Liste, die die
Voraussetzungen dieses
Anhangs erfüllen und für
die eine Bescheinigung
EUR. 1 erteilt wurde, aus
der hervorgeht, daß sie
durch die Be- oder Verarbeitung
von Waren entstanden
sind, die in
Spalte 1 der gleichen Liste
aufgeführt sind und zum
Zeitpunkt ihrer Ausfuhr
aus der Gemeinschaft in
ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
oder aus
Irland dort bereits die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
erworben
hatten.
Dieser Absatz gilt nur für
Waren, für die auf Grund der
in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten
Verträge die Zölle bei
Ablauf des für jede Ware vorgesehenen
Zeitraums für den
Abbau der Zölle beseitigt werden.
Nach Ablauf des für jede
Ware vorgesehenen Zeitraums
für den Abbau der Zölle findet
er auf diese Waren nicht mehr
Anwendung.
(2) Bei Anwendung von Absatz
1 können die Bescheinigungen
EUR. 1 sowie die Formblätter
EUR. 2 mit einem der
folgenden Vermerke versehen
werden
Diese Vermerke
werden im Feld „Bemerkungen"
der Bescheinigung EUR. 1 und
des Formblattes EUR. 2 eingetragen
und sind auf den Bescheinigungen
EUR. 1 gültig,
wenn sie mit dem Stempelabdruck
der zuständigen Zollstelle
versehen sind.
(3) Wenn im Rahmen des vereinfachten
Verfahrens Absatz 2
angewendet wird, werden die in
diesem Absatz bezeichneten Angaben
entweder durch Hinzufügen
eines Abdrucks des Stempels
der zuständigen Zollstelle
des Ausfuhrmitgliedstaates oder
des Sonderstempels nach Artikel
13 Absatz 4 Buchstabe b
dieses Anhangs bestätigt; letzterer
kann in der Bescheinigung
EUR. 1 eingedruckt sein.
(4) In anderen als den im Absatz
1 genannten Fällen können
die Mitgliedstaaten jeweils
Übergangsmaßnahmen treffen,
damit die in Artikel 3 Absatz 2
der in Artikel 2 dieses Anhangs
erwähnten Verträge genannten
Zölle nicht von dem Wert erhoben
werden, der dem Wert
von Ursprungserzeugnissen eines
Mitgliedstaates, Dänemarks oder
des Vereinigten Königreichs entspricht,
die zur Herstellung
anderer die Voraussetzungen
dieses Anhangs erfüllender Waren
verwendet wurden und die
anschließend in einen Mitgliedstaat
eingeführt werden.
Artikel 25 bis
In anderen als den in Artikel
25 Absatz 1 dieses Anhangs
genannten Fällen hat ein Mitgliedstaat
jene Waren, die Ursprungserzeugnisse
im Sinne
dieses Anhangs sind, dieselbe
Vorzugsbehandlung, die er solchen
Waren aufgrund des Artikels
3 Absatz 2 der in Artikel
2 dieses Anhangs erwähnten
Verträgen gewährt.
Artikel 26
(Dieser Anhang enthält keinen
Artikel 26.)
Artikel 27
Für die Anwendung von Artikel
2 dieses Anhangs gilt jedes
Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei
der in diesem Artikel
erwähnten Verträge bei der Ausfuhr
nach einer anderen Vertragspartei
dieser Verträge als
Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft,
solange die letztere Vertragspartei
aufgrund des betreffenden
in Artikel 2 genannten
Vertrages auf diese Waren den
Drittlandszoll anwendet.
Artikel 28
(Dieser Anhang enthält keinen
Artikel 28.)
Beilage 1
zum Anhang B
ERLÄUTERUNGEN
Anmerkung 1 — zu Artikel 1
Der Begriff „Mitgliedstaat" umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Mitgliedstaates.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabriksschiffe, auf denen die durch
Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des
Mitgliedstaates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 3
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe,
Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden,
ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 3 — zu den Artikeln 2 und 5
Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der eingetretenen
Wertsteigerung die Prozentregel unter Beachtung der Sonderbestimmungen der Listen A und B.
Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist, bildet die Prozentregel also ein zusätzliches
Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis
ohne Ursprungseigenschaft. Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung
der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware
auch für die in den einzelnen Ländern eingetretene Wertsteigerung.
Anmerkung 4 — zu den Artikeln 1, 2 und 3
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waten werden als ein Ganzes angesehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich
sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, selbständigen
Gebrauchswert haben.
Anmerkung 5 — zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „seine Schiffe" gilt nur für Schiffe,
a) die in einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Schiffsregister
eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft führen;
c). die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung
im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer,
der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser
Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-
rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befinden;
d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten oder
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.
Anmerkung 6 — zu Artikel 6
Als Preis „ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen
die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten
Erzeugnisse.
Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten
Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.
Anmerkung 7 — zu Artikel 16 Absatz 1 und zu Artikel22
Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 Waren, die in unverändertem
Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes
möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese
Waren erteilten Bescheinigungen EUR. 1 zu erhalten.
Anmerkung 8 — zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung
oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen,
die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich
oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen
Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.
Unter „verwendete Waren" sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung
oder Nichterhebung von Zöllen" auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird,
für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird.
Anmerkung 9 — zu Artikel 25
Der Begriff „Zollbehandlung der Zone" ist in der im Übereinkommen gegebenen Definition
zu verstehen. Im Zusammenhang mit Artikel 25 umfaßt er gegebenenfalls auch die in der Anmerkung 9
der Erläuterungen zu Protokoll Nr. 3 der in Artikel 2 genannten Verträge definierte Zollbehandlung.
Anmerkung 10 — zu Artikel 25bis
Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfüllen,
in einen Mitgliedstaat eingeführt, so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen,
die im Artikel 25bis erwähnt und im Artikel 3 Absatz 2 der in Artikel 2 erwähnten Verträge vorgesehen
sind, um den Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1. Januar 1972 tatsächlich
angewendet hat.
Beilage 2
zum Anhang B
Liste A
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zwar zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von „Ursprungserzeugnissen" nicht oder nur dann
verleihen, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind
Abschnitt I
Abschnitt II
Beilage 3
zum Anhang B
LISTE B
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zwar keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge
haben, aber dennoch den hergestellten Waren die Eigenschaft von „Ursprungserzeugnissen" verleihen.
Abschnitt I
Abschnitt II
Beilage 4
zum Anhang B
Liste der Waren, auf die dieser Anhang keine Anwendung findet
LISTE C
(Dieser Anhang enthält keine Liste von Waren, auf die seine Bestimmungen keine Anwendung
finden.)
Beilage 6
zum Anhang B
Formblatt EUR. 2 gemäß den Artikeln 8 und 14
Beilage 7
zum Anhang B
Sonderstempel gemäß Artikel 13 Absatz 4 b