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350_1978 AT

350. Beschluß Nr. 12/1977 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Beschluß Nr. 12/1977 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS

7 UND DES ANHANGS

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 7 Absatz

3 und Artikel 4 Absatz 5

des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

Abänderung des Artikels 7 des

Übereinkommens

1. Artikel 7 Absatz 1 wird

wie folgt abgeändert

„1. Die Bestimmungen über

Zollrückvergütungen sind im

Anhang B enthalten."

2. Artikel 7 Absätze 2, 5 und

6 des Übereinkommens werden

ersatzlos gestrichen und der Absatz

4 wird als Absatz 2 neu

gereiht.

Abänderung des Anhangs B des

Übereinkommens

3. Teil I und II des Anhangs B

des Übereinkommens, einschließlich

der Beilagen, werden durch

den im Anhang zu diesem Beschluß

wiedergegebenen Anhang

B ersetzt.

Inkrafttreten dieses Beschlusses

4. Die in diesem Beschluß vorgesehenen

Änderungen des

Übereinkommens treten am

1. Jänner 1978 in Kraft.

Hinterlegung dieses Beschlusses

5. Der Generalsekretär wird

den Text dieses Beschlusses bei

der Regierung Schwedens hinterlegen.

ANHANG B

Bestimmungen für die Zollbehandlung

der Zone

TITEL I

Begriffsbestimmungen für „Erzeugnisse

mit Ursprung in"

oder „Ursprungserzeugnisse"

Artikel 1

Im Sinne dieses Anhangs und

unbeschadet der Bestimmungen

der Artikel 2 und 3 gelten als

Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates

a) Erzeugnisse, die vollständig

in dem Mitgliedstaat

erzeugt worden sind,

b) Erzeugnisse, die in dem

Mitgiliedstaat unter Verwendung

anderer als der

unter lit. a genannten Erzeugnisse

hergestellt worden

sind, wenn diese Erzeugnisse

im Sinne des Artikels

5 in ausreichendem

Maße be- oder verarbeitet

worden sind. Dieser Voraussetzung

bedarf es nicht

bei Erzeugnissen, die im

Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse

des einführenden

Mitgliedstaates

sind.

Artikel 2

(1) Soweit die Mitgliedstaaten

Freihandelsverträge mit der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

oder der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl

(im folgenden als „die Gemeinschaft"

bezeichnet) abgeschlossen

haben, die Ursprungsregeln enthalten,

die mit denen dieses Anhangs

übereinstimmen, gelten

die im Artikel 1 angeführten

Waren, wie auch Waren, die Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft

gemäß den vorerwähnten

Freihandelsverträgen sind, gleichfalls

als Erzeugnisse mit Ursprung

in dem Gebiet der Vertragspartei

der erwähnten Verträge,

die nach ihrer Ausfuhr in

keinem Gebiet einer der Vertragsparteien

der erwähnten

Verträge be- oder verarbeitet

worden sind oder die dort nur

eine Be- oder Verarbeitung erfahren

haben, die nicht ausreicht,

ihnen kraft der Bestimmungen

des Artikels 1 Ursprungseigenschaft

zu verleihen,

a) sofern bei dieser Be- oder

Verarbeitung ausschließlich

Ursprungserzeugnisse einer

Vertragspartei der erwähnten

Verträge verwendet

worden sind;

b) sofern durch eine Prozentregel

in den im Artikel 5

genannten listen A (Beilage

2) oder B (Beilage 3)

der wertmäßige Anteil der

Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft

begrenzt

wird, die unter bestimmten

Voraussetzungen

zusammen mit den Ursprungserzeugnissen

verarbeitet

werden dürfen,

und sofern die Wertsteigerung

in dem Gebiet der

Vertragsparteiein der erwähnten

Verträge unter

Einhaltung der Prozentregeln

und der übrigen

Regeln in diesen Listen erfolgte,

wobei eine Kumulierung

der auf die einzelnen

Länder entfallenden

Wertsteigerungsanteile unzulässig

ist.

(2) Bei der Anwendung des

Absatzes 1 lit. a bleibt die Verwendung

anderer als der dort

genannten Erzeugnisse unberücksichtigt,

wenn ihr Anteil

insgesamt 5% des Endwertes der

in das Gebiet einer der Vertragsparteien

der erwähnten

Verträge eingeführten Waren

nicht übersteigt, falls die so verwendeten

Erzeugnisse den ursprünglich

aus dem Gebiet einer

der Vertragsparteien der erwähnten

Verträge ausgeführten

Waren die Ursprungseigenschaft

nicht genommen hätten, wenn

sie mit ihnen verarbeitet worden

wären.

(3) In den im Absatz 1 lit. b

und Absatz 2 genannten Fällen

darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft

mitverarbeitet

worden sein, das nur die in

Artikel 5 Absatz 3 angeführte

Be- oder Verarbeitung erfahren

hat.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2

und unter Einhaltung aller darin

genannten Voraussetzungen

bleiben die hergestellten Waren

Ursprungserzeugnisse des betreffenden

Gebietes nur dann, wenn

der Wert der mitverarbeiteten

Ursprungserzeugnisse dieses Gebietes

den höchsten Prozentsatz

des Endwertes der hergestellten

Waren ausmacht. Andernfalls

gelten sie als Ursprungserzeugnisse

des Gebietes, in dem die

erzielte Wertsteigerung den

höchsten Prozentsatz ihres Emiwertes

ausmacht.

Artikel 4

Im Sinne von Artikel 1 lit. a

gelten als in einem Mitgliedstaat

„vollständig erzeugt"

a) mineralische Erzeugnisse,

die dort aus dem Böden

oder dem Meeresgrund

gewonnen worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die

dort geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die dort

geboren worden oder ausgeschlüpft

sind und dort

aufgezogen wurden;

d) Erzeugnisse, die von dort

gehaltenen lebenden Tieren

gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge,

die dort erzielt worden

sind;

f) Erzeugnisse seiner Seefischerei

und andere aus

der See von seinen

Schiffen gewonnenen Erzeugnisse;

g) Waren, die an Bord seiner

Fabrikschiffe ausschließlich

aus den unter lit. f genannten

Erzeugnissen hergestellt

worden sind;

h) Altwaren, die dort gesammelt

worden sind und

nur zur Gewinnung von

Rohstoffen verwendet werden

können;

i) Abfälle, die bei einer dort

ausgeübten Produktionstätigkeit

anfallen;

j) Waren, die dort ausschließlich

aus den unter lit. a bis

i genannten Erzeugnissen

hergestellt worden sind.

Artikel 5

(1) Zur Anwendung des Artikels

1 lit. b gelten als ausreichende

Be- oder Verarbeitungen

a) die Be- oder Verarbeitungen,

die zur Folge haben,

daß die hergestellten Waren

unter eine andere

Tarifnummer einzureihen

sind, als sie für die verwendeten

Erzeugnisse gilt;

ausgenommen sind jedoch

die in der Liste A angeführten

Be- oder Verarbeitungen,

auf die die Sonderbestimmungen

für diese

Liste Anwendung finden;

b) die in der Liste B angeführten

Be- oder Verarbeitungen.

Als Abschnitte, Kapitel und

Tarifnummern gelten die Abschnitte,

Kapitel und Tarifnummern

des Zolltarifschemas des

Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

zur Einreihung der Waren in die

Zolltarife.

(2) Wenn bei einer hergestellten

Ware eine Prozentregel

in der Liste A und in der Liste

B den Wert der zu ihrer Herstellung

verwendbaren Erzeugnisse

einschränkt, so darf der

Gesamtwert dieser Erzeugnisse

ohne Rücksicht darauf, ob sie

gemäß den in den beiden Listen

festgelegten Grenzen und Bedingungen

infolge der Be- oder Verarbeitung

oder der Montage

unter eine andere Tarifnummer

fallen, gegenüber dem Wert der

hergestellten Ware nicht den

Wert übersteigen, der den Prozentsätzen

in beiden Listen, falls

sie gleich hoch sind, oder dem

höheren der beiden Prozentsätze,

falls sie verschieden hoch sind,

entspricht.

(3) Für die Anwendung des Artikels

1 lit. b gelten ohne Rücksicht

darauf, ob ein Wechsel der

Tarifnummer stattgefunden hat,

folgende Be- oder Verarbeitungen

stets als nicht ausreichend,

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

zu verleihen

a) Behandlungen, die dazu

bestimmt sind, die Ware

während des Transports

oder der Lagerung in

ihrem Zustand zu erhalten,

wie Lüften, Ausbreiten,

Trocknen, Kühlen, Einlegen

in Salzlake oder in

Wasser mit Schwefel oder

einem Zusatz von anderen

Stoffen, Entfernen verdorbener

Teile und ähnliche

Behandlungen;

b) einfaches Entstauben,

Sieben, Aussondern, Einordnen,

Sortieren (einschließlich

des Zusammenstellens

von Waren zu

Sortimenten), Waschen,

Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen,

Teilen

oder Zusammenstellen

von Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in

Flaschen, Fläschchen,

Säcke, Etuis, Schachteln,

Befestigen auf

Brettchen usw. sowie

alle anderen einfachen

Behandlungen zur

verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken,

Etiketten oder

anderen gleichartigen

Unterscheidungszeichen

auf den Waren selbst oder

auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren,

auch verschiedener

Arten, wenn ein oder

mehrere Bestandteile der

Mischung nicht den in

diesem Anhang festgelegten

Voraussetzungen entsprechen,

um als Ursprungserzeugnisse

zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen

von Teilen eines Artikels

zu einem vollständigen

Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei

oder mehr der unter lit. a

bis f genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 6

(1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten

Listen A und B bestimmt,

daß hergestellte Waren

nur dann als Ursprungserzeugnisse

gelten, wenn der Wert der

zu ihrer Herstellung verwendeten

Erzeugnisse einen bestimmten

Prozentsatz des Wertes der

hergestellten Waren nicht überschreitet,

sind für die Berechnung

dieses Prozentsatzes folgende

Werte zugrunde zu legen

— einerseits

für Erzeugnisse, deren Einfuhr

nachgewiesen wird, der

Zollwert zum Zeitpunkt der

Einfuhr;

für Erzeugnisse unbestimmbaren

Ursprungs der erste

nachweisbar für diese Erzeugnisse

in dem Gebiet, in dem

die Herstellung erfolgt ist, gezahlte

Preis;

— andererseits

der Preis der hergestellten

Waren „ab Werk", abzüglich

der bei der Ausfuhr erstatteten

oder zu erstattenden internen

Abgaben.

Dieser Artikel gilt auch für die

Anwendung der Artikel 2 und 3.

(2) Wertsteigerung im Sinne

der Artikel 2 und 3 ist der

Unterschied zwischen dem Preis

der hergestellten Ware ab Werk

abzüglich der bei der Ausfuhr

aus dem betreffenden Gebiet erstatteten

oder zu erstattenden

internen Abgaben und dem Zollwert

aller eingeführten und in

dem betreffenden Gebiet bei der

Herstellung verwendeten Waren.

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen

im Sinne

dieses Anhangs, die eine einzige

Sendung bilden, kan>n unter

Durchfuhr durch andere Gebiete

als die einer der Vertragsparteien

der in Artikel 2 erwähnten

Verträge erfolgen, gegebenenfalls

auch mit einer Umladung

oder vorübergehenden Einlagerung

in diesen Gebieten, wenn

die Durchfuhr durch diese Gebiete

aus geographischen Gründen

gerechtfertigt ist und die

Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland

unter zollamtlicher

Überwachung geblieben,

dort nicht in den Handel oder

freien Verkehr gelangt und dort

gegebenenfalls nur ent- oder

verladen worden sind oder nur

eine auf die Erhaltung ihres Zustandes

gerichtete Behandlung

erfahren haben.

TITEL II

Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen

Artikel 8

(1) Auf „Ursprungserzeugnisse"

im Sinne dieses Anhangs

ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat

die Zollbehandlung

der Zone oder die in Artikel

25bis vorgesehene Vorzugsbehandlung

bei Vorlage eines der

folgenden Nachweise zu gewähren

a) einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1, nachstehend

Bescheinigung

EUR. 1 genannt, deren

Muster in Beilage 5 dieses

Anhangs wiedergegeben

ist, oder

b) eines Formblattes EUR. 2,

dessen Muster in Beilage 6

dieses Anhangs wiedergegeben

ist, für Sendungen,

die ausschließlich Ursprungserzeugnisse

enthalten

und deren Wert je

Sendung 1500 Rechnungseinheiten

nicht überschreitet.

(2) Als Ursprungserzeugnisse im

Sinne dieses Anhangs werden

ohne Vorlage eines der in Absatz

1 genannten Nachweise

Waren zugelassen,

a) die in Kleinsendungen an

Privatpersonen verschickt

werden und deren Wert

100 Rechnungseinheiten

nicht überschreitet,

b) die sich im persönlichen

Gepäck Reisender befinden

und deren Wert 300 Rechnungseinheiten

nicht überschreitet.

Diese Bestimmungen finden nur

Anwendung, sofern es sich um

Einfuhren nicht kommerzieller

Art handelt und angemeldet

wird, daß sie den Voraussetzungen

für die Anwendung des

Übereinkommens entsprechen,

wobei an der Richtigkeit dieser

Erklärung kein Zweifel bestehen

darf.

Als Einfuhren nicht kommerzieller

Art gelten solche, die

gelegentlich erfolgen und die

ausschließlich aus Waren bestehen,

die zum persönlichen Ge-

oder Verbrauch der Empfänger

oder Reisenden oder zum Ge-

oder Verbrauch in deren Haushalt

bestimmt sind; dabei dürfen

diese Waren weder durch ihre

Beschaffenheit noch durch ihre

Menge zu der Vermutung Anlaß

geben, daß ihre Einfuhr aus

kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Eine Rechnungseinheit (RE)

entspricht dem Wert von

0,88867088 Gramm Feingold.

Bei einer Änderung der Rechnungseinheit

setzen sich die Mitgliedstaaten

miteinander in Verbindung,

um den Goldwert der

Rechnungseinheit neu festzulegen.

(4) Zubehör, Ersatzteile und

Werkzeuge, die mit Geräten,

Maschinen, Apparaten oder

Fahrzeugen geliefert werden,

werden mit diesen zusammen

als Einheit angesehen, wenn sie

als Bestandteil der Normalausrüstung

in deren Preis enthalten

sind oder nicht gesondert in

Rechnung gestellt werden.

(5) Warenzusammenstellungen

im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift

3 zum Zolltarifschema

gehen als Ursprungserzeugnisse,

wenn alle Waren,

aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse

sind. Jedoch

gilt eine Warenzusammenstel-

lung, die aus Waren mit Ursprungseigenschaft

und aus Waren

ohne Ursprungseigenschaft

besteht, in ihrer Gesamtheit als

Ursprungserzeugnis, sofern der

Wert der Waren ohne Ursprungseigenschaft

15% des Gersamtwertes

der Warenzusammenstellung

nicht überschreitet.

Artikel 9

(1) Die Bescheinigung EUR. 1

wird bei der Ausfuhr der Waren,

auf die sie sich bezieht, von

den Zollbehörden des Ausfuhrstaats

erteilt. Sie wird zur Verfügung

des Ausführers gehalten,

sobald die Ausfuhr tatsächlich

erfolgt oder sichergestellt ist.

(2) Die Bescheinigung EUR. 1

wird von den Zollbehörden eines

Mitgliedstaates ausgestellt, wenn

die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

dieses

Staates im Sinne von Artikel 1

dieses Anhangs angesehen werden

können.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten

sind befugt, die Bescheinigungen

EUR. 1 unter den

Voraussetzungen der in Artikel

2 dieses Anhangs genannten

Verträgen zu erteilen, wenn die

Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

eines Mitgliedstaates

oder der Gemeinschaft im Sinne

von Artikel 2 und, gegebenenfalls,

von Artikel 3 dieses Anhangs

angesehen werden können

und sofern sich die Waren, auf

die sich diese Bescheinigungen

EUR. 1 beziehen, auf ihrem

Gebiet befinden.

Bei Anwendung des Artikels 2

und, gegebenenfalls, des Artikels

3 dieses Anhangs werden die

Bescheinigungen EUR. 1 bei

Vorlage der zuvor erteilten Bescheinigungen

EUR. 1 von den

Zollbehörden der Staaten erteilt,

in denen die Waren sich vor der

Wiederausfuhr in unverändertem

Zustand befinden oder die

in Artikel 2 dieses Anhangs genannten

Be- oder Verarbeitungen

erfahren haben.

(4) Die Bescheinigung EUR. 1

darf nur erteilt werden, wenn

sie als Urkunde für die Gewährung

der im Übereinkommen

vorgesehenen Vorzugsbehandlung

dienen soll.

In dem von den Zollbehörden

auszufüllenden Feld der Bescheinigungen

EUR. 1 ist der Zeitpunkt

der Ausstellung der Bescheinigung

EUR. 1 anzugeben.

(5) Ausnahmsweise kann die

Bescheinigung EUR. 1 auch nach

Ausfuhr der Waren, auf die sie

sich bezieht, erteilt werden,

wenn sie infolge eines Irrtums,

unverschuldeten Versehens oder

besonderer Umstände bei der

Ausfuhr nicht erteilt worden ist.

Die Zollbehörden können eine

Bescheinigung EUR. 1 nachträglich

erst ausstellen, nachdem sie

geprüft haben, ob die Angaben

im Antrag des Ausführers mit

den entsprechenden Unterlagen

übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen

EUR. 1 müssen

einen der folgenden Vermerke

tragen

(6) Bei Diebstahl, Verlust oder

Vernichtung einer Bescheinigung

EUR. 1 kann der Ausführer

bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt

hat, ein Duplikat beantragen,

das an Hand der bei der

Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere

ausgefertigt wird.

Dieses Duplikat ist mit einem

der folgenden Vermerke zu versehen

Das Duplikat erhält das Datum

des Originals und gilt von diesem

Tage ab.

(7) Die in den Absätzen 5 und

6 genannten Vermerke werden

im Feld „Bemerkungen" der Bescheinigung

EUR. 1 eingetragen.

(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen

EUR. 1 können stets

durch eine oder mehrere Bescheinigungen

EUR. 1 ersetzt

werden, sofern dies durch die

Zollstelle erfolgt, bei der sich die

Waren befinden.

(9) Die Zollbehörden können

zur Prüfung, ob die in den Absätzen

2 und 3 genannten Voraussetzungen

erfüllt sind, alle

Beweismittel verlangen oder alle

Kontrollmaßnahmen durchführen,

die ihnen zweckdienlich erscheinen.

Artikel 10

(1) Die Bescheinigung EUR. 1

wird nur auf schriftlichen Antrag

erteilt, der unter der Verantwortlichkeit

des Ausführers

von diesem oder von seinem

bevollmächtigten Vertreter auf

dem Formblatt zu stellen ist,

dessen Muster in Beilage 5

dieses Anhangs wiedergegeben

ist und das entsprechend diesem

Anhang auszufüllen ist.

(2) Die Zollbehörden des

Ausfuhrstaates achten darauf,

daß das in Absatz 1 erwähnte

Formblatt ordnungsgemäß ausgefüllt

wird. Sie überpüfen insbesondere,

ob die Angaben im

Feld „Warenbezeichnung" so

eingetragen sind, daß jede Möglichkeit

eines mißbräuchlichen

Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu

diesem Zweck ist die Warenbezeichnung

ohne Zeilenzwischenraum

einzutragen. Ist das Feld

nicht vollständig ausgefüllt, so

ist unter der letzten Zeile ein

waagrechter Strich zu ziehen

und der nicht ausgefüllte Teil

durchzustreichen.

(3) Da die Bescheinigung

EUR. 1 die Beweisurkunde für

die Gewährung der im Über-

einkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung

hinsichtlich der

Zölle und Kontingente darstellt,

müssen die Zollbehörden des

Aasfuhrstaates den Ursprung

der Waren sowie die übrigen

Angaben in der Bescheinigung

EUR. 1 nachprüfen.

(4) Der Ausführer oder sein

Vertreter fügt dem Antrag alle

zweckdienlichen Unterlagen zum

Nachweis dafür bei, daß für die

Ausfuhrwaren eine Bescheinigung

EUR. 1 ausgestellt werden

kann.

(5) Wenn eine Bescheinigung

EUR. 1 gemäß Artikel 9 Absatz

5 dieses Anhangs nach der

tatsächlichen Ausfuhr der Waren,

auf die sie sich bezieht,

ausgestellt wird, muß der Ausführer

auf dem in Absatz 1

genannten Antrag

— den Versandort und -tag

der Waren angeben, auf

die sich die Bescheinigung

EUR. 1 bezieht;

— bestätigen, daß bei der

Ausfuhr der betreffenden

Waren keine Bescheinigung

EUR. 1 ausgestellt worden

ist; die Gründe sind anzugeben.

(6) Die Anträge auf Bescheinigungen

EUR. 1 und die in

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz

2 dieses Anhangs genannten

Bescheinigungen EUR. 1, auf

deren Vorlage neue Bescheinigungen

EUR. 1 erteilt werden,

sind von den Zollbehörden des

Ausfuhrstaates mindestens zwei

Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 11

(1) Die Bescheinigung EUR. 1

ist auf dem Formblatt auszustellen,

dessen Muster in Beilage

5 dieses Anhangs wiedergegeben

ist. Dieses Formblatt

ist in einer oder mehreren

Sprachen eines Mitgliedstaates

oder in Englisch zu drucken.

Die Bescheinigung EUR. 1 ist

in einer dieser Sprachen auszu-

füllen und muß den internen

Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates

entsprechen. Wird sie

handschriftlich ausgefüllt, so

muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber

und in Druckschrift

erfolgen.

(2) Die Bescheinigung EUR. 1

hat das Format 210 X 297 mm,

wobei die Länge höchstens

5 mm weniger und 8 mm mehr

betragen darf. Es ist weißes,

holzfreies, geleimtes Schreibpapier

mit einem Quadratmetergewicht

von mindestens

25 Gramm zu verwenden. Dieses

ist mit einem grünen guillochierten

Überdruck zu versehen,

auf dem jede mechanisch oder

chemisch vorgenommene Verfälschung

sichtbar wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können

sich den Druck der Bescheinigungen

EUR. 1 vorbehalten

oder ihn Druckereien überlassen,

die sie hierzu ermächtigt

haben. Im letzteren Fall muß in

jeder Bescheinigung EUR. 1 auf

die Ermächtigung hingewiesen

werden. Jede Bescheinigung

EUR. 1 muß den Namen und

die Anschrift oder das Kennzeichen

der Druckerei enthalten.

Sie trägt ferner zur Kennzeichnung

eine Seriennummer, die

auch eingedruckt sein kann.

Artikel 12

(1) Die Bescheinigung EUR. 1

muß innerhalb einer Frist von

vier Monaten, nachdem sie

durch die Zollbehörde des Ausfuhrmitgliedstaates

erteilt worden

ist, der Zollbehörde des Einfuhrmitgliedstaates

vorgelegt

werden, bei der die Waren nach

den dort geltenden Verfahrensvorschriften

gestellt werden.

Diese Zollbehörden können eine

Übersetzung verlangen. Sie können

außerdem verlangen, daß

die Einfuhrzollanmeldung durch

eine Erklärung des Einführers

ergänzt wird, aus der hervorgeht,

daß die Waren die Vor-

aussetzungen für die Anwendung

des Übereinkommens erfüllen.

(2) Unbeschadet des Artikels 5

Absatz 3 dieses Anhangs wird

eine zerlegte oder nicht zusammengefügte

Ware der Kapitel

84 und 85 des Zolltarifsdiemas

auf Antrag des Verfügungsberechtigten

als eine

Ware betrachtet, wenn sie unter

den von den zuständigen Behörden

festgelegten Voraussetzungen

in Teilsendungen eingeführt

und wenn bei der Einfuhr der

ersten Teilsendung eine Bescheinigung

EUR. 1 für die vollständige

Ware vorgelegt wird.

(3) Bescheinigungen EUR. 1,

die den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates

nach Ablauf

der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist

vorgelegt werden, können

zur Anwendung der Vorzugsbehandlung

angenommen

werden, wenn die Fristüberschreitung

eine Folge höherer

Gewalt oder außerordentlicher

Umstände ist.

In allen anderen Fällen können

die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates

die Bescheinigung

EUR. 1 annehmen, wenn

ihnen die Waren vor Ablauf der

Vorlagefrist gestellt worden

sind.

(4) Bei geringfügigen Abweichungen

zwischen den Angaben

in der Bescheinigung EUR. 1

und den Angaben in den Unterlagen,

die den Zollbehörden zur

Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten

für die Waren vorgelegt

werden, wird die Bescheinigung

EUR. 1 nicht allein dadurch

nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen

wird, daß die Bescheinigung

EUR. 1 sich auf die gestellten

Waren bezieht.

(5) Die Bescheinigungen EUR. 1

werden von den Zollbehörden

des einführenden Mitgliedstaates

nach den dort geltenden Vorschriften

aufbewahrt.

(6) Der Nachweis, daß die in

Artikel 7 dieses Anhangs genannten

Voraussetzungen erfüllt

sind, ist erbracht, wenn

den Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates vorgelegt

werden

a) ein einziges, in dem ausführenden

Mitgliedstaat

ausgefertigtes Frachtpapier,

mit dem die Beförderung

durch den Durchfuhrstaat

erfolgt ist;

b) eine von den Zollbehörden

des Durchfuhrstaates

ausgestellte Bescheinigung

mit folgenden Angaben

— genaue Warenbeschreibung,

— Zeitpunkt des Ent- und

Verladens der Waren,

gegebenenfalls unter

Angabe des benutzten

Schiffes,

— die Bescheinigung der

Bedingungen, unter denen

sich die Waren

im Durchfuhrstaat aufgehalten

haben;

c) falls diese Papiere nicht

vorhanden sind, alle anderen

beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

(1) In Abweichung von Artikel

9 Absätze 1 bis 6 und Artikel

10 Absätze 1 und 6 dieses

Anhangs wird ein vereinfachtes

Verfahren für die Ausstellung

der Bescheinigung

EUR. 1 nach Maßgabe der

nachstehenden Vorschriften angewandt.

(2) Die Zollbehörden des ausführenden

Mitgliedstaates können

einem Ausführer (Exporteur),

nachstehend „ermächtigter

Ausführer" genannt, der die

Voraussetzungen von Absatz 3

erfüllt und Waren ausführen

will, für die eine Bescheinigung

EUR. 1 ausgestellt werden kann,

zum Zweck der Ausstellung

einer Bescheinigung EUR. 1

unter den Voraussetzungen von

Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9

Absätze 1 bis 4 und von Artikel

12 Absatz 2 dieses Anhanges

gestatten, daß im Zeitpunkt

der Ausfuhr bei der Zollstelle

des ausführenden Mitgliedstaates

auf die Stellung der Ware und

auf die Vorlage des Antrags auf

Ausstellung einer Bescheinigung

EUR. 1 verzichtet wird.

Die Zollbehörden des ausführenden

Mitgliedstaates können

bestimmte Warenarten von den

in Absatz 1 vorgesehenen Erleichterungen

ausschließen.

(3) Die Bewilligung gemäß

Absatz 2 wird nur einem Ausführer

erteilt, der häufig Waren

ausführt und der jede Gewähr

für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft

der Waren bietet, die

die Zollbehörden für erforderlich

halten.

Die Zollbehörden verweigern

die Bewilligung einem Ausführer,

der nicht die Gewähr bietet,

die sie für erforderlich halten.

Die Zollbehörden können die

Bewilligung jederzeit widerrufen.

Sie sind hierzu verpflichtet,

wenn der ermächtigte Ausführer

die Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt oder die verlangte

Gewähr nicht mehr bietet.

(4) Die Zollbehörden legen in

der Bewilligung fest, daß das

Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der

Zollbehörde" der Bescheinigung

EUR.1

a) entweder im voraus mit

dem Abdruck des Stempels

der zuständigen Zollstelle

des ausführenden Mitgliedstaates

sowie der

eigenhändigen Unterschrift

eines Beamten dieser Zollstelle

oder des Abdrucks

dieser Unterschrift versehen

wird oder

b) von dem ermächtigten

Ausführer mit dem Ab-

druck eines von den Zollbehörden

des ausführenden

Mitgliedstaates zugelassenen

Sonderstempels

versehen wird, der dem

Muster in Beilage 7 dieses

Anhangs entspricht.

Dieser Abdruck kann in

die Formblätter eingedruckt

werden.

Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk

der Zollbehörde" der Bescheinigung

EUR. 1 wird vom

ermächtigten Ausführer gegebenenfalls

vervollständigt.

(5) In den Fällen des Absatzes

4 Buchstabe a enthält das

Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der

Bescheinigung EUR. 1 einen der

folgenden Vermerke

Der ermächtigte Ausführer

vermerkt gegebenenfalls im

Feld Nr. 13 „Ersuchen um

Nachprüfung" der Bescheinigung

EUR. 1 die Bezeichnung und

Anschrift der für die Prüfung

der Bescheinigung EUR. 1 zuständigen

Zollbehörde.

(6) Die Zollbehörden vermerken

in der Bewilligung insbesondere

a) die Voraussetzungen, nach

denen die Anträge auf

Ausstellung von Bescheinigungen

EUR. 1 zu stellen

sind;

b) die Voraussetzungen, nach

denen diese Anträge sowie

die Bescheinigungen

EUR. 1, auf deren Grundlage

nach Maßgabe von

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz

2 dieses Anhangs

weitere Bescheinigungen

EUR. 1 ausgestellt wurden,

für mindestens zwei

Jahre aufzubewahren sind;

c) außerdem in den Fällen

des Absatzes 4 Buchstabe

b die Zollbehörden,

die für die nachträgliche

Kontrolle im Sinne des

nachstehenden Artikels 17

zuständig sind.

Die Zollbehörden des ausführenden

Mitgliedstaates können

für den Fall des vereinfachten

Verfahrens die Verwendung von

Bescheinigungen EUR. 1 vorschreiben,

die mit einem Unterscheidungszeichen

versehen sind.

(7) Der ermächtigte Ausführer

kann verpflichtet werden, die

Zollbehörden nach einem von

diesen festgelegten Verfahren

von dem beabsichtigten Versand

der Waren zu unterrichten,

um der zuständigen

Zollstelle die Möglichkeit zu

geben, vor dem Versand der

Waren eine Kontrolle durchzuführen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates

können bei den ermächtigten

Ausführern jede

Kontrolle vornehmen, die sie

für erforderlich halten. Diese

haben die Kontrollen zu dulden.

(8) Dieser Artikel läßt die Anwendung

von Vorschriften der

Mitgliedstaaten über die Zollförmlichkeiten

und den Gebrauch

von Zollpapieren unberührt.

Artikel 14.

(1) Das Formblatt EUR. 2 ist

unter der Verantwortlichkeit des

Ausführers von diesem oder

von seinem bevollmächtigten

Vertreter auszufüllen und zu

unterzeichnen. Es ist auf dem

Formblatt auszufüllen, Jessen

Muster in Beilage 6 wiedergegeben

ist. Dieses Formblatt ist

in einer oder mehreren Sprachen

eines Mitgliedstaates oder

in Englisch zu drucken. Es ist

in einer dieser Sprachen auszufüllen

und muß den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften des

Ausfuhrstaates entsprechen.

Wird es handschriftlich ausgefüllt,

so muß dies mit Tinte oder

Kugelschreiber und in Druckschrift

geschehen.

(2) Für jede Sendung ist ein

Formblatt EUR. 2 auszufüllen.

(3) Das Formblatt EUR. 2 hat

das Format 210 X 148 mm, wobei

die Länge höchstens 5 mm

weniger und 8 mm mehr betragen

darf. Es ist weißes, holzfreies,

geleimtes Schreibpapier

mit einem Quadratmetergewicht

von mindestens 64 Gramm zu

verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten können

sich den Druck der Formblätter

EUR. 2 vorbehalten oder ihn

Druckereien überlassen, die sie

hierzu ermächtigt haben. Im

letzteren Fall muß in jedem

Formblatt auf die Ermächtigung

hingewiesen werden. Jedes

Formblatt muß den Namen und

die Anschrift oder das Kennzeichen

der Druckerei enthalten.

Es trägt ferner zur Kennzeichnung

eine Seriennummer, die

auch eingedruckt sein kann.

(5) Sind die Waren der Sendung

bereits im ausführenden

Mitgliedstaat unter Zugrundelegung

der Begriffsbestimmung

für „Ursprungserzeugnisse"

überprüft worden, kann der

Ausführer im Feld „Bemerkungen"

des Formblattes EUR. 2

auf diese Überprüfung hinweisen.

(6) Der Ausführer, der ein

Formblatt EUR. 2 ausgefüllt

hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde

des ausführenden Mitgliedstaates

alle Nachweise über

die Verwendung dieses Formblattes

zu erbringen.

Artikel 15

(1) Werden Waren aus einem

Mitgliedstaat zu einer Ausstellung

in ein anderes Land als

einen Mitgliedstaat oder einen

Mitgliedstaat der Gemeinschaft

gesandt und nach der Ausstellung

zur Einfuhr nach einem

Mitgliedstaat verkauft, so ist die

Zollbehandlung der Zone oder

die in Artikel 25bis vorgesehene

Vorzugsbehandlung zu

gewähren, sofern sie die Voraussetzungen

dieses Anhangs für

die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates

oder eines Mitgliedstaates der

Gemeinschaft erfüllen und sofern

den zuständigen Zollbehörden

nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Waren

aus einem Mitgliedstaat

oder aus einem

Mitgliedstaat der Gemeinschaft

in den Staat der

Ausstellung gesandt und

dort ausgestellt hat,

b) dieser Ausführer die Waren

einem Empfänger in

einem Mitgliedstaat verkauft

oder überlassen hat,

c) die Waren während oder

unmittelbar nach der Ausstellung

in dem Zustand

in einen Mitgliedstaat versandt

worden sind, in

dem sie zur Ausstellung

gesandt wurden,

d) die Waren von dem Zeitpunkt

ab, an dem sie zur

Ausstellung gesandt wurden,

nicht zu anderen

Zwecken als zur Vorführung

auf dieser Ausstellung

verwendet worden

sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine

Bescheinigung EUR. 1 unter den

üblichen Voraussetzungen vorzulegen.

In der Bescheinigung

EUR. 1 sind Bezeichnung und

Anschrift der Ausstellung anzugeben.

Falls erforderlich, kann

ein zusätzlicher schriftlicher

Nachweis über die Beschaffenheit

der Waren und die Umstände

verlangt werden, unter

denen sie ausgestellt worden

sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen,

Messen und ähnliche

öffentliche Veranstaltungen

kommerzieller, industrieller,

landwirtschaftlicher oder handwerklicher

Art, bei denen die

Waren unter Zollüberwachung

bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen

zu privaten Zwecken

für den Verkauf ausländischer

Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 16

(1) Um die ordnungsgemäße

Anwendung dieses Titels zu gewährleisten,

leisten die Mitgliedstaaten

einander durch ihre

Zollverwaltungen Amtshilfe bei

der Überprüfung der Echtheit

und Richtigkeit der Bescheinigungen

EUR. 1 einschließlich

der Bescheinigungen EUR. 1

nach Artikel 9 Absatz 3 dieses

Anhangs, sowie der von den

Ausführern auf den Formblättern

EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten

teilen einander über

das Sekretariat die Musterabdrucke

der von ihren Zollstellen

bei der Ausstellung der Bescheinigung

EUR. 1 verwendeten

Stempel mit.

(3) Sanktionen werden gegen

denjenigen angewendet, der ein

Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen

läßt, um eine Vorzugsbehandlung

für eine Ware zu erlangen.

Dieser Absatz gilt sinngemäß

in den Fällen, in denen

von den in Artikel 13 dieses Anhangs

vorgesehenen Verfahren

Gebrauch gemacht wird.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen

alle erforderlichen Maßnahmen,

um zu verhindern, daß von

einer Bescheinigung EUR. 1 begleitete

Waren, die während

ihrer Beförderung zeitweilig in

einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet

verbleiben, dort ausgetauscht

oder anderen als den

üblichen Behandlungen unterzogen

werden, die zu ihrer Erhaltung

notwendig sind.

(5) Wenn mit einer Bescheinigung

EUR. 1 in eine Freizone

eingeführte Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates einer

Be- oder Verarbeitung unterzogen

werden, müssen die zuständigen

Zollbehörden auf Antrag

des Ausführers eine neue Bescheinigung

EUR. 1 erteilen,

wenn die vorgenommene Be-

oder Verarbeitung den Bestimmungen

dieses Anhangs entspricht.

Artikel 17

(1) Die nachträgliche Prüfung

der Bescheinigung EUR. 1 oder

der Formblätter EUR, 2 erfolgt

stichprobenweise; sie wird

immer dann vorgenommen,

wenn die Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates begründete

Zweifel an der Echtheit

des Dokuments oder an der

Richtigkeit der Angaben über

den tatsächlichen Ursprung der

betreffenden Waren haben.

(2) Zur Anwendung von Absatz

1 senden die Zollbehörden

des einführenden Mitgliedstaates

die Bescheinigung EUR. 1 oder

das Formblatt EUR. 2 oder eine

Fotokopie dieser Bescheinigung

oder dieses Formblatts an die

Zollbehörden des ausführenden

Mitgliedstaates zurück und geben

dabei gegebenenfalls die formalen

oder sachlichen Gründe

an, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Wenn die Rechnung

vorgelegt worden ist, fügen sie

diese oder eine Kopie derselben

der Bescheinigung EUR. 1 oder

dem Formblatt EUR. 2 bei; sie

teilen alle bekannten Umstände

mit, die auf die Unrichtigkeit

der Angaben in der Bescheinigung

EUR. 1 oder im Formblatt

EUR. 2 schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des

einführenden Mitgliedstaates bis

zum Eingang des Ergebnisses

der Nachprüfung das Übereinkommen

nicht an, so können sie

dem Einführer vorbehaltlich der

für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen

die Waren

freigeben.

(3) Das Ergebnis der nachträglichen

Prüfung ist der Zollbehörde

des einführenden Mitgliedstaates

baldmöglichst mitzuteilen.

An Hand der Ergebnisse

muß sich feststellen lassen,

ob die beanstandete Bescheinigung

EUR. 1 oder das Formblatt

EUR. 2 für die tatsächlich

ausgeführten Waren gilt und ob

diese Waren wirklich unter die

vorzugsbehandlung fallen.

Können die Zollbehörden des

einführenden Mitgliedstaates

und des ausführenden Mitgliedstaates

die Beanstandungen nicht

klären oder treten dadurch Fragen

der Auslegung dieses Anhangs

auf, so werden diese Fülle

dem Rat vorgelegt.

Um eine nachträgliche Überprüfung

der Bescheinigungen

EUR. 1 zu ermöglichen, müssen

die Zollbehörden des ausführenden

Mitgliedstaates die Ausfuhrpapiere,

bzw. die an ihrer

Stelle verwendeten Kopien mindestens

zwei Jahre lang aufbewahren.

TITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel 18 und 19

(Dieser Anhang enthält keinen

Artikel 18 oder 19)

Artikel 20

Die Erläuterungen, die Listen

A, B und C sowie die

Muster der Bescheinigung

EUR. 1, des Formblattes EUR. 2

und des Sonderstempels in Beilage

7 dieses Anhangs sind Bestandteil

dieses Anhangs.

Artikel 21

(Dieser Anhang enthält keinen

Artikel 21)

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten werden

alle notwendigen Maßnahmen

ergreifen, um die Ausstellung

der Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 durch die berufenen

Zollbehörden in Übereinstimmung

der Abkommen enthalten

in Artikel 2 dieses Anhangs und

der in diesen Abkommen enthaltenen

Bestimmungen zu gewährleisten.

Sie werden weiters

für die hierfür notwendige verwaltungstechnische

Zusammenarbeit

sorgen, insbesondere für

die Überprüfung der Reiseroute

und der Aufenthaltsorte der

unter diesem Abkommen gehandelten

Waren.

Artikel 23

(1) Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 21 Absatz

1 des Übereinkommens

können Waren — ausgenommen

solche, die in den Teilen II und

III des Anhangs D und im Anhang

E zum Übereinkommen

angeführt sind — die zur Herstellung

von Waren verwendet

werden, für die eine Bescheinigung

EUR. 1 ausgestellt oder ein

Formblatt EUR. 2 ausgefüllt

wird, nur dann Gegenstand

irgendeiner Zollrückvergütung

oder Nichterhebung von Zöllen

sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates oder

der Gemeinschaft — wie in Artikel

2 dieses Anhangs vorgesehen

— sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 21 Absatz

1 des Übereinkommens

können Waren mit Ursprung in

der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung

oder in Irland, die zur Herstellung

von Waren gemäß den Bedingungen

des Artikels 25 Absatz

1 dieses Anhangs verwendet

werden, in dem Mitgliedstaat,

in dem die genannte Herstellung

erfolgt, bis zum

30. Juni 1977 nicht Gegenstand

irgendeiner Zollrückvergütung

oder Nichteinhebung von Zöllen

sein.

(3) In diesem und in den folgenden

Artikeln umfaßt der

Ausdruck „Zölle" auch die Abgaben

zollgleicher Wirkung.

Artikel 24

(1) Aus den Bescheinigungen

EUR. 1 geht gegebenenfalls

hervor, daß die Waren, auf die

sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft

erworben haben und

daß sich jede zusätzliche Be-

oder Verarbeitung unter den in

Artikel 25 Absatz 1 dieses Anhangs

genannten Voraussetzungen

erfolgt ist; diese Regelung

gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu

dem der auf diese Ware zu erhebende

Zoll zwischen der Gemeinschaft

in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung und

Irland einerseits und den Mitgliedstaaten

andererseits abgeschafft

ist.

(2) In allen anderen Fällen lassen

die Bescheinigungen EUR. 1

gegebenenfalls die Wertsteigerung

erkennen, die in jedem

der folgenden Gebiete erzielt

worden ist

— in jedem Mitgliedstaat,

— Dänemark und dem Vereinigten

Königreich,

— der Gemeinschaft in ihrer

ursprünglichen Zusammensetzung,

— Irland.

Artikel 25

(1) Bei der Einfuhr in einen

Mitgliedstaat kann die Zollbehandlung

der Zone auf folgende

Waren angewendet werden

a) Waren, die die Voraussetzungen

dieses Anhangs erfüllen

und für die eine

Bescheinigung EUR. 1 erteilt

wurde, aus der hervorgeht,

daß die Waren

ihre Ursprungseigenschaft

ausschließlich im Ausfuhrmitgliedstaat

in einem anderen

Mitgliedstaat, in

Dänemark oder im Vereinigten

Königreich erworben

haben und daß

jede zusätzliche Be- oder

Verarbeitung ausschließlich

dort erfolgt ist;

b) Waren, die die Voraussetzungen

dieses Anhangs erfüllen

— ausgenommen

die in den Kapiteln 50

bis 62 genannten Waren

— und für die eine Bescheinigung

EUR. 1 erteilt

wurde, aus der hervorgeht,

1.daß sie durch die Be-

oder Verarbeitung von

Waren entstanden sind,

die zum Zeitpunkt ihrer

Ausfuhr aus der Gemeinschaft

in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung

oder aus Irland

dort bereits die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

erworben

hatten,

2. daß der in einem Mitgliedstaat,

in Dänemark

oder im Vereinigten

Königreich erworbene

Wertzuwachs 50% oder

mehr des Wertes dieser

Waren darstellt;

c) Waren der Spalte 2 der

folgenden Liste, die die

Voraussetzungen dieses

Anhangs erfüllen und für

die eine Bescheinigung

EUR. 1 erteilt wurde, aus

der hervorgeht, daß sie

durch die Be- oder Verarbeitung

von Waren entstanden

sind, die in

Spalte 1 der gleichen Liste

aufgeführt sind und zum

Zeitpunkt ihrer Ausfuhr

aus der Gemeinschaft in

ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

oder aus

Irland dort bereits die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

erworben

hatten.

Dieser Absatz gilt nur für

Waren, für die auf Grund der

in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten

Verträge die Zölle bei

Ablauf des für jede Ware vorgesehenen

Zeitraums für den

Abbau der Zölle beseitigt werden.

Nach Ablauf des für jede

Ware vorgesehenen Zeitraums

für den Abbau der Zölle findet

er auf diese Waren nicht mehr

Anwendung.

(2) Bei Anwendung von Absatz

1 können die Bescheinigungen

EUR. 1 sowie die Formblätter

EUR. 2 mit einem der

folgenden Vermerke versehen

werden

Diese Vermerke

werden im Feld „Bemerkungen"

der Bescheinigung EUR. 1 und

des Formblattes EUR. 2 eingetragen

und sind auf den Bescheinigungen

EUR. 1 gültig,

wenn sie mit dem Stempelabdruck

der zuständigen Zollstelle

versehen sind.

(3) Wenn im Rahmen des vereinfachten

Verfahrens Absatz 2

angewendet wird, werden die in

diesem Absatz bezeichneten Angaben

entweder durch Hinzufügen

eines Abdrucks des Stempels

der zuständigen Zollstelle

des Ausfuhrmitgliedstaates oder

des Sonderstempels nach Artikel

13 Absatz 4 Buchstabe b

dieses Anhangs bestätigt; letzterer

kann in der Bescheinigung

EUR. 1 eingedruckt sein.

(4) In anderen als den im Absatz

1 genannten Fällen können

die Mitgliedstaaten jeweils

Übergangsmaßnahmen treffen,

damit die in Artikel 3 Absatz 2

der in Artikel 2 dieses Anhangs

erwähnten Verträge genannten

Zölle nicht von dem Wert erhoben

werden, der dem Wert

von Ursprungserzeugnissen eines

Mitgliedstaates, Dänemarks oder

des Vereinigten Königreichs entspricht,

die zur Herstellung

anderer die Voraussetzungen

dieses Anhangs erfüllender Waren

verwendet wurden und die

anschließend in einen Mitgliedstaat

eingeführt werden.

Artikel 25 bis

In anderen als den in Artikel

25 Absatz 1 dieses Anhangs

genannten Fällen hat ein Mitgliedstaat

jene Waren, die Ursprungserzeugnisse

im Sinne

dieses Anhangs sind, dieselbe

Vorzugsbehandlung, die er solchen

Waren aufgrund des Artikels

3 Absatz 2 der in Artikel

2 dieses Anhangs erwähnten

Verträgen gewährt.

Artikel 26

(Dieser Anhang enthält keinen

Artikel 26.)

Artikel 27

Für die Anwendung von Artikel

2 dieses Anhangs gilt jedes

Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei

der in diesem Artikel

erwähnten Verträge bei der Ausfuhr

nach einer anderen Vertragspartei

dieser Verträge als

Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft,

solange die letztere Vertragspartei

aufgrund des betreffenden

in Artikel 2 genannten

Vertrages auf diese Waren den

Drittlandszoll anwendet.

Artikel 28

(Dieser Anhang enthält keinen

Artikel 28.)

Beilage 1

zum Anhang B

ERLÄUTERUNGEN

Anmerkung 1 — zu Artikel 1

Der Begriff „Mitgliedstaat" umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Mitgliedstaates.

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabriksschiffe, auf denen die durch

Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des

Mitgliedstaates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.

Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 3

Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe,

Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden,

ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 3 — zu den Artikeln 2 und 5

Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der eingetretenen

Wertsteigerung die Prozentregel unter Beachtung der Sonderbestimmungen der Listen A und B.

Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist, bildet die Prozentregel also ein zusätzliches

Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis

ohne Ursprungseigenschaft. Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung

der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware

auch für die in den einzelnen Ländern eingetretene Wertsteigerung.

Anmerkung 4 — zu den Artikeln 1, 2 und 3

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waten werden als ein Ganzes angesehen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich

sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, selbständigen

Gebrauchswert haben.

Anmerkung 5 — zu Artikel 4 Buchstabe f

Der Begriff „seine Schiffe" gilt nur für Schiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Schiffsregister

eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft führen;

c). die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder der

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung

im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer,

der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser

Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter

Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-

rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befinden;

d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder der

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;

e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten oder

der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.

Anmerkung 6 — zu Artikel 6

Als Preis „ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen

die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten

Erzeugnisse.

Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten

Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.

Anmerkung 7 — zu Artikel 16 Absatz 1 und zu Artikel22

Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 Waren, die in unverändertem

Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes

möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese

Waren erteilten Bescheinigungen EUR. 1 zu erhalten.

Anmerkung 8 — zu Artikel 23

Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung

oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen,

die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich

oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen

Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.

Unter „verwendete Waren" sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung

oder Nichterhebung von Zöllen" auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird,

für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird.

Anmerkung 9 — zu Artikel 25

Der Begriff „Zollbehandlung der Zone" ist in der im Übereinkommen gegebenen Definition

zu verstehen. Im Zusammenhang mit Artikel 25 umfaßt er gegebenenfalls auch die in der Anmerkung 9

der Erläuterungen zu Protokoll Nr. 3 der in Artikel 2 genannten Verträge definierte Zollbehandlung.

Anmerkung 10 — zu Artikel 25bis

Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfüllen,

in einen Mitgliedstaat eingeführt, so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen,

die im Artikel 25bis erwähnt und im Artikel 3 Absatz 2 der in Artikel 2 erwähnten Verträge vorgesehen

sind, um den Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1. Januar 1972 tatsächlich

angewendet hat.

Beilage 2

zum Anhang B

Liste A

Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zwar zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,

den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von „Ursprungserzeugnissen" nicht oder nur dann

verleihen, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind

Abschnitt I

Abschnitt II

Beilage 3

zum Anhang B

LISTE B

Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zwar keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge

haben, aber dennoch den hergestellten Waren die Eigenschaft von „Ursprungserzeugnissen" verleihen.

Abschnitt I

Abschnitt II

Beilage 4

zum Anhang B

Liste der Waren, auf die dieser Anhang keine Anwendung findet

LISTE C

(Dieser Anhang enthält keine Liste von Waren, auf die seine Bestimmungen keine Anwendung

finden.)

Beilage 6

zum Anhang B

Formblatt EUR. 2 gemäß den Artikeln 8 und 14

Beilage 7

zum Anhang B

Sonderstempel gemäß Artikel 13 Absatz 4 b

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