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350. Bundesgesetz: Markenschutzgesetz-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Bundesgesetz: Markenschutzgesetz-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260,

wird wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert

die Eintragung der Marke in das Markenregister.

(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von

Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz

sinngemäß. Solche Marken sind außerdem

auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Das Markenrecht kann nur insoweit erworben

werden, als die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

enthaltenen Waren und

Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders

oder des Erwerbers hervorgehen können;

es erlischt, soweit diese Voraussetzung wegfällt."

3. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) aus Zeichen internationaler Organisationen,

denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

als Mitglied angehört, sofern die Zeichen

im Bundesgesetzblatt kundgemacht

worden sind. Für die Kundmachung gilt

§ 6 Abs. 2 letzter Satz;"

4. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten

„(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen

und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist

Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche

Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht

und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt

kundgemacht worden ist. Wird in

die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen

Ausführungsform des Zeichens aufgenommen,

so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung

öffentlich zugänglich ist."

5. § 8 hat zu entfallen.

6. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung

der Herkunft von Waren einer bestimmten

Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere

Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen

Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige

Waren nur in Verkehr gesetzt werden

dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke

in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden

Weise versehen sind."

7. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Das Markenrecht schließt nicht aus, daß

ein anderer Unternehmer das gleiche Zeichen zur

Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren und

Dienstleistungen gebraucht."

S. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Das Markenrecht und Lizenzrechte

daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart

worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am

gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer

über.

(2) Das Markenrecht kann ohne das Unternehmen

übertragen werden. Eine Übertragung

bloß für einen Teil der Waren und Dienstleistungen

ist unzulässig, soweit diese mit dem nicht

übertragenen Teil der Waren und Dienstleistungen

gleich oder gleichartig sind.

(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist,

kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht

geltend gemacht werden und können alle Verständigungen,

welche die Marke betreffen, mit

Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber

Eingetragenen zugestellt werden."

9. § 15 hat zu entfallen.

10. Die Abs. 1 und 3 des § 17 haben zu lauten

„§ 17. (1) In das Markenregister sind bei der

Registrierung einzutragen

1. die Marke,

2. die Registernummer,

3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls

die beanspruchte Priorität,

4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls

dessen Vertreter,

5. die Waren und Dienstleistungen, für welche

die Marke bestimmt ist, geordnet nach der

Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen

von Nizza über die Internationale

Klassifikation von Waren und Dienstleistungen

für die Eintragung von Marken, BGBl.

Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),

6. der Beginn der Schutzdauer,

7. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke

auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises

registriert worden ist."

„(3) Über die Registereintragungen gemäß

Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche

Bestätigung."

11. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke

sind eine Anmeldegebühr von 600 S und eine

Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt

150 S, sofern das Verzeichnis der Waren

und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen

umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich

um je 200 S.

(2) Vor der Registrierung einer Marke sind

nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von

800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung

(§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe

des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang

der Veröffentlichung zu richten und ist

durch Verordnung festzusetzen (§ 70 Abs. 1).

(3) Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2

sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung

nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt

für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).

(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung

einer Marke nach dem Madrider Abkommen

über die internationale Registrierung

von Marken, BGBl. Nr. 400/1973 in der jeweils

geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale

Büro zu entrichtenden Gebühr eine

Inlandsgebühr von 800 S zu zahlen."

12. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten:,.

§ 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem

Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung).

Die Schutzdauer endet zehn Jahre

nach dem Ende des Monates, in dem die Marke

registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige

Erneuerung der Registrierung (Abs. 2 und 3)

immer wieder um zehn Jahre verlängert werden.

Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den

Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar

vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen."

13. § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit

zu prüfen.

(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit

der Registrierung der Marke Bedenken

bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich

binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird

nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf

der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung

festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit

Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis,

so ist die Marke nach der Prüfung auf

Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der

im § 18 Abs. 2 vorgeschriebenen Gebühren sowie

des Druckkostenbeitrages zu registrieren.

(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit

der Registrierung wegen mangelnder Unterscheidungskraft

(§ 1) oder auf Grund des § 4 Abs. 1

Z. 2, so ist auf Antrag des Anmelders vor der

Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die

Marke nur unter den Voraussetzungen des § 1

Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein

solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten

werden."

14. § 21 hat zu lauten

„§ 21. (1) Jede angemeldete Marke ist ferner

darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken,

die für Waren oder Dienstleistungen derselben

Klasse registriert sind, gleich oder ähnlich

(§ 14) ist. Solche Marken sind dem Anmelder

mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die

angemeldete Marke im Fall der Zulässigkeit

(§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die

Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt

gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder ihr

Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches

der betroffenen Zeichen ohne Belang.

Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer

Beglaubigung der Behörde."

15. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Auf Antrag hat das Patentamt jedermann

schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob

ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und

Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten

Klassen fallen, möglicherweise gleich oder ähnlich

(§ 14) ist. Für solche Auskünfte gilt § 21

Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene

Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer.

(2) Auf Antrag können Auskünfte gemäß Abs. 1

einmalig oder laufend, und zwar für jedes halbe

Jahr, für jedes Jahr oder für alle zwei Jahre

beantragt werden. Laufende Mitteilungen werden

jeweils im Jänner, halbjährlich auch im Juli versendet.

Der Zeitraum, für den Auskünfte beantragt

werden, darf sechs Jahre nicht übersteigen.

(3) Mit dem Antrag sind pro Zeichen für jede

in den beantragten Zeitraum fallende Auskunft

zwei Fünftel der Anmeldegebühr, für eine einmalige

Auskunft drei Fünftel der Anmeldegebühr

zu zahlen.

(4) Bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte

ist der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen."

16. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen

Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder

das Recht der Priorität.

(2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

einer angemeldeten oder eingetragenen Marke

kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche

Erweiterung gelten die Vorschriften über die

Anmeldung von Marken sinngemäß."

17. Die Abs. 1 und 4 des § 24 haben zu lauten

„§ 24. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973 in der jeweils

geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte

sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei

sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in

Anspruch genommen wird, und das Land, in dem

diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben

(Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen

dieser Anmeldung anzuführen."

„(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben, werden die Prioritätsbelege

nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen

der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch

genommen wird, nach amtlicher Aufforderung

nicht fristgerecht bekanntgegeben, so be-

stimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung

im Inland."

18. Der Abs. 3 des § 26 hat zu lauten

„(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die

Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher

Verpflichtungen geboten oder im Hinblick

auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung

gerechtfertigt ist."

19. Die Abs. 1 und 5 des § 27 haben zu lauten

„§ 27. (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die

Marke vom Tag der Einbringung der mit der

Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum

an ein Prioritätsrecht genießt, wenn

sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag

der Schließung der Ausstellung beim Patentamt

angemeldet wird. Die Anmeldung darf nur die

zur Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeichnung

die Marke auf der Ausstellung gebraucht

worden ist, umfassen."

„(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben oder werden die Prioritätsbelege

nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht

vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität

nach dem Tag der Anmeldung."

20. Die Überschrift des § 28 sowie dieser haben

zu lauten

„2. Änderungen des Registerstandes

§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die

Eintragung und die Löschung von Lizenzrechten

erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten

und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde

keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß

beglaubigten Unterschrift des über sein

Recht Verfügenden versehen sein.

(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken

sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 33 a)

und auf Übertragung (§ 30 a) sind auf Antrag im

Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(3) Im übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 und

§ 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(4) Für jeden der in den Abs. 1 und 2 erwähnten

Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß

der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1) zu zahlen.

(5) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen

sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung

über die Registereintragung (§ 17 Abs. 3) zu vermerken.

(6) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen."

21. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten

„§ 29. (1) Die Marke ist zu löschen

1. auf Antrag des Inhabers;

2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert

worden ist (§ 19);

3. wenn das Markenrecht aus anderen als den

unter Z. 1 und 2 angeführten Gründen erloschen

ist;

4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung,

mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung

gestellten Löschungsantrag stattgegeben

wunde."

22. Im § 30 haben Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

1 zu entfallen; nach § 30 ist nachstehender

§ 30 a einzufügen

„§ 30 a. Wer im Ausland durch Registrierung

oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben

hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche

(5 14), für dieselben oder für gleichartige

Waren oder Dienstleistungen später angemeldete

Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn

deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen

Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder

war und die Marke ohne dessen Zustimmung und

ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren

ließ."

23. Nach § 33 ist nachstehender § 33 a einzufügen

„§ 33 a. (1) Jedermann kann die Löschung

einer seit mindestens fünf Jahren registrierten

Marke begehren, soweit diese innerhalb der

letzten fünf Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages

im Inland weder vom Markeninhaber

noch mit dessen Zustimmung von einem

Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig

(§ 13) gebraucht wurde, es sei denn, daß

der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen

kann.

(2) Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen

des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen,

für die sie bestimmt sind, nicht gebraucht

wurden, unterliegen sie der Löschung

gemäß Abs. 1 nur dann nicht, wenn wegen des

ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland

oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger

Umstände ein schutzwürdiges Interesse am

Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.

(3) Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen

wurde, nachdem

a) sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer

gegenüber dem Antragsteller auf

das Markenrecht berufen hatte oder

b) der Antragsteller den Markeninhaber oder

einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch

hingewiesen hatte,

kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen,

sofern der Löschungsantrag innerhalb von

zwei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der

unter lit. a oder b erwähnten Handlungen gekommen

war, überreicht wurde.

(4) Dem Gebrauch der Marke steht der Gebrauch

eines ihr ähnlichen Zeichens (§ 14) gleich.

Der Gebrauch für bestimmte Waren und Dienstleistungen

wirkt auch für gleichartige Waren und

Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.

(5) Der Gebrauch (Abs. 1) ist vom Markeninhaber

nachzuweisen."

24. § 34 hat zu lauten

„§ 34. (1) In den Fällen der §§ 30 bis 32

wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn

der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) der gelöschten

Marke zurück. Dasselbe gilt im Fall des § 33,

wenn die Marke deshalb gelöscht wird, weil sie

nicht hätte registriert werden dürfen.

(2) Im Fall des § 33 a Abs. 1 wirkt das Löschungserkenntnis

fünf Jahre, gerechnet vom Tag

der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens

bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer."

25. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Im Patentamt ist zur Beschlußfassung

und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten

des Markenschutzes, soweit sie nicht

dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder

der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das

nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied

der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung

berufen.

(2) Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970,

BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung,

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch Verordnung des Präsidenten können

Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes

sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt

zu bezeichnenden Angelegenheiten der

Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies

wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig

ist und die Ausbildung der ermächtigten

Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße

Erledigungen bietet. Zur Fassung

von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von

Marken und die Zulässigkeit von Waren- und

Dienstleistungsverzeichnissen können die Sachbearbeiter

nicht ermächtigt werden. Die Sachbearbeiter

sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Mitgliedes der

Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen

jederzeit sich vorbehalten oder an sich

ziehen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Sachbearbeiters

kann binnen einem Monat eine begründete Vorstellung

an das zuständige Mitglied der Rechtsabteilung

erhoben werden. Durch die rechtzeitige

Vorstellung tritt der Beschluß des Sachbearbeiters

außer Kraft."

26. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können

durch Beschwerde angefochten werden. Gegen

die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein

ordentliches Rechtsmittel zulässig."

27. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Über Anträge auf Löschung einer registrierten

Marke (§§ 30 bis 33 a) und über Anträge

auf Übertragung (§ 30 a) entscheidet die

Nichtigkeitsabteilung."

28. Der Abs. 2 des § 38 hat zu lauten

„(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten

und Zwischenentscheidungen können nicht durch

ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden,

doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden

Abteilung beantragt werden."

29. Der Abs. 1 des § 40 hat zu lauten

„§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr

von 600 S für jede angemeldete oder registrierte

Marke, deretwegen Beschwerde erhoben

wird, zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung

zu verhandelnden Antrag (§ 37)

ist eine Gebühr von 2000 S, für die Berufung

(§ 39) eine Gebühr von 3000 S für jede Marke,

auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu

entrichten."

30. Die Abs. 2 und 3 des § 41 haben zu lauten

„(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der

Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen,

wenn die Beschwerde eine Marke betrifft,

an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit

(§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) säe mitgewirkt

haben.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der

Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und

Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates

von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

1. im Verfahren über Anträge auf Löschung

einer Marke gemäß § 30, an deren Prüfung

auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt

haben;

2. im Verfahren über Anträge auf Löschung

einer Marke gemäß § 33, bei der sie an der

Beschlußfassung über die Zulässigkeit der

Registrierung mitgewirkt haben."

31. Die Abs. 1 und 3 des § 42 haben zu lauten

„§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren

die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86,

112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster

Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134 und 135, 137

bis 145 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß

anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b

des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr

entspricht der Anmeldegebühr (§ 18

Abs. 1)."

„(3) Die im § 17 Abs. 4, im § 28 Abs. 6 und

im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen

erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die

Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen

Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn

dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird."

32. Die §§ 43 bis 49 haben zu entfallen.

33. Die Überschrift des III. Abschnittes hat zu

lauten

„Kennzeichenverletzungen"

34. § 51 hat zu lauten

„§ 51. Wer in einer Weise, die geeignet ist,

Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,

1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen

Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung

von Waren oder Dienstleistungen,

für welche die Marke eingetragen ist, oder

gleichartiger Waren oder Dienstleistungen

unbefugt gebraucht oder

2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder

in Verkehr bringt,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen."

35. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Ebenso wird bestraft, wer in einer

Weise die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen

Verkehr hervorzurufen,

1. einen Namen, eine Firma oder die besondere

Bezeichnung eines Unternehmens oder ein

diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen

(§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder

Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder

2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder

in Verkehr bringt."

36. § 53 hat zu lauten

„§ 53. (1) Die in den §§ 51 und 52 bezeichneten

Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten

verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter

des Gerichtshofes erster Instanz."

37. Der Abs. 3 des § 54 hat zu entfallen.

38. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Eine einstweilige Verfügung, die auf

eine seit mehr ab fünf Jahren eingetragene

Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden,

wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund

nach § 33 a nicht vorliegt."

39. § 56 hat zu lauten

„§ 56. Für die Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten

Verletzten auf angemessenes Entgelt,

Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung

gelten die §§ 150 und 151, § 152 Abs. 2

und 3 sowie die §§ 154 und 161 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden

Fassung, sinngemäß."

40. § 58 hat zu entfallen.

41. Die Abs. 3 und 6 des § 61 haben zu lauten

„(3) Wer im Inland keine Niederlassung hat,

kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor der

Rechtsabteilung nur geltend machen, wenn er

einen im Inland wohnhaften Vertreter hat. Vor

der Beschwerdeabteilung, der Nichtigkeitsabteilung

und dem Obersten Patent- und Markensenat

kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn

er durch einen inländischen Rechtsanwalt, einen

inländischen Patentanwalt oder einen inländischen

Notar vertreten ist."

„(6) Ein Vertreter, der nicht inländischer

Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, bedarf

zur Löschung einer Marke gemäß § 29

Abs. 1 Z. 1 einer ausdrücklichen Ermächtigung."

42. Der Abs. 2 des § 63 hat zu lauten

„(2) Die Anmeldegebühr beträgt für Verbandsmarken

das Vierfache der im § 18 Abs. 1 festgesetzten

Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr

und die Erneuerungsgebühr das Zehnfache der

im § 18 Abs. 2 festgesetzten Schutzdauergebühr."

43. Die Z. 1 und 2 des § 64 haben zu lauten

„1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke";

2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr

Datum."

44. § 71 hat zu lauten

„§ 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 10, 12 bis 14, 23 und 57

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und der Bundesminister für

Justiz,

2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernahmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

3. hinsichtlich der §§ 51 bis 56 und des § 67

der Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich des § 70 Abs. 1 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

auf seine Kundmachung folgenden Monates in

Kraft, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes registriert sind,

können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf

Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.

(3) Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand,

daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl

sie im Markenregister umgeschrieben worden ist,

nicht mehr unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des

Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, geltend

gemacht werden.

Artikel III

Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die

nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für

Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten

überreicht werden.

Artikel IV

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 71 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

des Artikels I Z. 44 dieses Bundesgesetzes.

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