350. Bundesgesetz: Markenschutzgesetz-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260,
wird wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert
die Eintragung der Marke in das Markenregister.
(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von
Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz
sinngemäß. Solche Marken sind außerdem
auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Das Markenrecht kann nur insoweit erworben
werden, als die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
enthaltenen Waren und
Dienstleistungen aus dem Unternehmen des Anmelders
oder des Erwerbers hervorgehen können;
es erlischt, soweit diese Voraussetzung wegfällt."
3. § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) aus Zeichen internationaler Organisationen,
denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
als Mitglied angehört, sofern die Zeichen
im Bundesgesetzblatt kundgemacht
worden sind. Für die Kundmachung gilt
§ 6 Abs. 2 letzter Satz;"
4. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten
„(2) Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen
und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist
Abs. 1 nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche
Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht
und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt
kundgemacht worden ist. Wird in
die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen
Ausführungsform des Zeichens aufgenommen,
so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung
öffentlich zugänglich ist."
5. § 8 hat zu entfallen.
6. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann, wenn dies zur leichteren Feststellung
der Herkunft von Waren einer bestimmten
Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere
Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen
Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige
Waren nur in Verkehr gesetzt werden
dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke
in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden
Weise versehen sind."
7. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Das Markenrecht schließt nicht aus, daß
ein anderer Unternehmer das gleiche Zeichen zur
Kennzeichnung nicht gleichartiger Waren und
Dienstleistungen gebraucht."
S. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Das Markenrecht und Lizenzrechte
daran gehen, soweit nichts anderes vereinbart
worden ist, im Fall des Eigentumswechsels am
gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer
über.
(2) Das Markenrecht kann ohne das Unternehmen
übertragen werden. Eine Übertragung
bloß für einen Teil der Waren und Dienstleistungen
ist unzulässig, soweit diese mit dem nicht
übertragenen Teil der Waren und Dienstleistungen
gleich oder gleichartig sind.
(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist,
kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht
geltend gemacht werden und können alle Verständigungen,
welche die Marke betreffen, mit
Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber
Eingetragenen zugestellt werden."
9. § 15 hat zu entfallen.
10. Die Abs. 1 und 3 des § 17 haben zu lauten
„§ 17. (1) In das Markenregister sind bei der
Registrierung einzutragen
1. die Marke,
2. die Registernummer,
3. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls
die beanspruchte Priorität,
4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls
dessen Vertreter,
5. die Waren und Dienstleistungen, für welche
die Marke bestimmt ist, geordnet nach der
Internationalen Klasseneinteilung (Abkommen
von Nizza über die Internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken, BGBl.
Nr. 401/1973 in der jeweils geltenden Fassung),
6. der Beginn der Schutzdauer,
7. gegebenenfalls der Hinweis, daß die Marke
auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises
registriert worden ist."
„(3) Über die Registereintragungen gemäß
Abs. 1 erhält der Markeninhaber eine amtliche
Bestätigung."
11. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Für die Anmeldung einer Marke
sind eine Anmeldegebühr von 600 S und eine
Klassengebühr zu zahlen. Die Klassengebühr beträgt
150 S, sofern das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen nicht mehr als drei Klassen
umfaßt; für jede weitere Klasse erhöht sie sich
um je 200 S.
(2) Vor der Registrierung einer Marke sind
nach Aufforderung eine Schutzdauergebühr von
800 S und ein Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung
(§ 17 Abs. 4) zu zahlen. Die Höhe
des Druckkostenbeitrages hat sich nach dem Umfang
der Veröffentlichung zu richten und ist
durch Verordnung festzusetzen (§ 70 Abs. 1).
(3) Bereits gezahlte Gebühren gemäß Abs. 2
sind zurückzuerstatten, wenn die Anmeldung
nicht zur Registrierung führt. Das gleiche gilt
für den Druckkostenbeitrag (Abs. 2).
(4) Für den Antrag auf internationale Registrierung
einer Marke nach dem Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung
von Marken, BGBl. Nr. 400/1973 in der jeweils
geltenden Fassung, ist neben der an das Internationale
Büro zu entrichtenden Gebühr eine
Inlandsgebühr von 800 S zu zahlen."
12. Der Abs. 1 des § 19 hat zu lauten:,.
§ 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem
Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung).
Die Schutzdauer endet zehn Jahre
nach dem Ende des Monates, in dem die Marke
registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige
Erneuerung der Registrierung (Abs. 2 und 3)
immer wieder um zehn Jahre verlängert werden.
Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den
Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar
vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen."
13. § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Jede Markenanmeldung ist auf Gesetzmäßigkeit
zu prüfen.
(2) Ergibt diese Prüfung, daß gegen die Zulässigkeit
der Registrierung der Marke Bedenken
bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich
binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Wird
nach rechtzeitiger Äußerung oder nach Ablauf
der Frist die Unzulässigkeit der Registrierung
festgestellt, so ist die Markenanmeldung mit
Beschluß abzuweisen. Besteht kein Registrierungshindernis,
so ist die Marke nach der Prüfung auf
Ähnlichkeit (§ 21) und nach der Einzahlung der
im § 18 Abs. 2 vorgeschriebenen Gebühren sowie
des Druckkostenbeitrages zu registrieren.
(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit
der Registrierung wegen mangelnder Unterscheidungskraft
(§ 1) oder auf Grund des § 4 Abs. 1
Z. 2, so ist auf Antrag des Anmelders vor der
Abweisung mit Beschluß festzustellen, daß die
Marke nur unter den Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 oder des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein
solcher Beschluß kann mit Beschwerde (§ 36) angefochten
werden."
14. § 21 hat zu lauten
„§ 21. (1) Jede angemeldete Marke ist ferner
darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken,
die für Waren oder Dienstleistungen derselben
Klasse registriert sind, gleich oder ähnlich
(§ 14) ist. Solche Marken sind dem Anmelder
mit dem Hinweis mitzuteilen, daß die
angemeldete Marke im Fall der Zulässigkeit
(§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die
Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt
gesetzten Frist zurückgenommen wird.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 oder ihr
Unterbleiben ist für die Beurteilung des Schutzbereiches
der betroffenen Zeichen ohne Belang.
Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer
Beglaubigung der Behörde."
15. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Auf Antrag hat das Patentamt jedermann
schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob
ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und
Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten
Klassen fallen, möglicherweise gleich oder ähnlich
(§ 14) ist. Für solche Auskünfte gilt § 21
Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene
Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer.
(2) Auf Antrag können Auskünfte gemäß Abs. 1
einmalig oder laufend, und zwar für jedes halbe
Jahr, für jedes Jahr oder für alle zwei Jahre
beantragt werden. Laufende Mitteilungen werden
jeweils im Jänner, halbjährlich auch im Juli versendet.
Der Zeitraum, für den Auskünfte beantragt
werden, darf sechs Jahre nicht übersteigen.
(3) Mit dem Antrag sind pro Zeichen für jede
in den beantragten Zeitraum fallende Auskunft
zwei Fünftel der Anmeldegebühr, für eine einmalige
Auskunft drei Fünftel der Anmeldegebühr
zu zahlen.
(4) Bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte
ist der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen."
16. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen
Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder
das Recht der Priorität.
(2) Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
einer angemeldeten oder eingetragenen Marke
kann nachträglich erweitert werden. Für eine solche
Erweiterung gelten die Vorschriften über die
Anmeldung von Marken sinngemäß."
17. Die Abs. 1 und 4 des § 24 haben zu lauten
„§ 24. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973 in der jeweils
geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte
sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei
sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in
Anspruch genommen wird, und das Land, in dem
diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben
(Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen
dieser Anmeldung anzuführen."
„(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege
nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen
der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch
genommen wird, nach amtlicher Aufforderung
nicht fristgerecht bekanntgegeben, so be-
stimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung
im Inland."
18. Der Abs. 3 des § 26 hat zu lauten
„(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die
Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher
Verpflichtungen geboten oder im Hinblick
auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung
gerechtfertigt ist."
19. Die Abs. 1 und 5 des § 27 haben zu lauten
„§ 27. (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die
Marke vom Tag der Einbringung der mit der
Marke gekennzeichneten Waren in den Ausstellungsraum
an ein Prioritätsrecht genießt, wenn
sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag
der Schließung der Ausstellung beim Patentamt
angemeldet wird. Die Anmeldung darf nur die
zur Schau gestellten Waren, zu deren Kennzeichnung
die Marke auf der Ausstellung gebraucht
worden ist, umfassen."
„(5) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben oder werden die Prioritätsbelege
nach amtlicher Aufforderung nicht fristgerecht
vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität
nach dem Tag der Anmeldung."
20. Die Überschrift des § 28 sowie dieser haben
zu lauten
„2. Änderungen des Registerstandes
§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die
Eintragung und die Löschung von Lizenzrechten
erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten
und Vorlage einer Urkunde. Wenn die Urkunde
keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß
beglaubigten Unterschrift des über sein
Recht Verfügenden versehen sein.
(2) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken
sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 33 a)
und auf Übertragung (§ 30 a) sind auf Antrag im
Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
(3) Im übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 und
§ 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(4) Für jeden der in den Abs. 1 und 2 erwähnten
Anträge ist eine Gebühr im Ausmaß
der Anmeldegebühr (§ 18 Abs. 1) zu zahlen.
(5) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen
sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung
über die Registereintragung (§ 17 Abs. 3) zu vermerken.
(6) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen."
21. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten
„§ 29. (1) Die Marke ist zu löschen
1. auf Antrag des Inhabers;
2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert
worden ist (§ 19);
3. wenn das Markenrecht aus anderen als den
unter Z. 1 und 2 angeführten Gründen erloschen
ist;
4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung,
mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung
gestellten Löschungsantrag stattgegeben
wunde."
22. Im § 30 haben Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
1 zu entfallen; nach § 30 ist nachstehender
§ 30 a einzufügen
„§ 30 a. Wer im Ausland durch Registrierung
oder Gebrauch Rechte an einem Zeichen erworben
hat, kann begehren, daß eine gleiche oder ähnliche
(5 14), für dieselben oder für gleichartige
Waren oder Dienstleistungen später angemeldete
Marke gelöscht oder ihm übertragen wird, wenn
deren Inhaber zur Wahrung der geschäftlichen
Interessen des Antragstellers verpflichtet ist oder
war und die Marke ohne dessen Zustimmung und
ohne tauglichen Rechtfertigungsgrund registrieren
ließ."
23. Nach § 33 ist nachstehender § 33 a einzufügen
„§ 33 a. (1) Jedermann kann die Löschung
einer seit mindestens fünf Jahren registrierten
Marke begehren, soweit diese innerhalb der
letzten fünf Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages
im Inland weder vom Markeninhaber
noch mit dessen Zustimmung von einem
Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig
(§ 13) gebraucht wurde, es sei denn, daß
der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen
kann.
(2) Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen
des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen,
für die sie bestimmt sind, nicht gebraucht
wurden, unterliegen sie der Löschung
gemäß Abs. 1 nur dann nicht, wenn wegen des
ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland
oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger
Umstände ein schutzwürdiges Interesse am
Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.
(3) Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen
wurde, nachdem
a) sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer
gegenüber dem Antragsteller auf
das Markenrecht berufen hatte oder
b) der Antragsteller den Markeninhaber oder
einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch
hingewiesen hatte,
kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen,
sofern der Löschungsantrag innerhalb von
zwei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der
unter lit. a oder b erwähnten Handlungen gekommen
war, überreicht wurde.
(4) Dem Gebrauch der Marke steht der Gebrauch
eines ihr ähnlichen Zeichens (§ 14) gleich.
Der Gebrauch für bestimmte Waren und Dienstleistungen
wirkt auch für gleichartige Waren und
Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
(5) Der Gebrauch (Abs. 1) ist vom Markeninhaber
nachzuweisen."
24. § 34 hat zu lauten
„§ 34. (1) In den Fällen der §§ 30 bis 32
wirkt das Löschungserkenntnis auf den Beginn
der Schutzdauer (§ 19 Abs. 1) der gelöschten
Marke zurück. Dasselbe gilt im Fall des § 33,
wenn die Marke deshalb gelöscht wird, weil sie
nicht hätte registriert werden dürfen.
(2) Im Fall des § 33 a Abs. 1 wirkt das Löschungserkenntnis
fünf Jahre, gerechnet vom Tag
der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens
bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer."
25. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Im Patentamt ist zur Beschlußfassung
und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten
des Markenschutzes, soweit sie nicht
dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder
der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das
nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied
der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung
berufen.
(2) Die §§ 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung,
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch Verordnung des Präsidenten können
Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes
sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt
zu bezeichnenden Angelegenheiten der
Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies
wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig
ist und die Ausbildung der ermächtigten
Bediensteten (Sachbearbeiter) Gewähr für ordnungsgemäße
Erledigungen bietet. Zur Fassung
von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von
Marken und die Zulässigkeit von Waren- und
Dienstleistungsverzeichnissen können die Sachbearbeiter
nicht ermächtigt werden. Die Sachbearbeiter
sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Mitgliedes der
Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen
jederzeit sich vorbehalten oder an sich
ziehen.
(4) Gegen die Beschlüsse des Sachbearbeiters
kann binnen einem Monat eine begründete Vorstellung
an das zuständige Mitglied der Rechtsabteilung
erhoben werden. Durch die rechtzeitige
Vorstellung tritt der Beschluß des Sachbearbeiters
außer Kraft."
26. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können
durch Beschwerde angefochten werden. Gegen
die Entscheidung der Beschwerdeabteilung ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig."
27. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Über Anträge auf Löschung einer registrierten
Marke (§§ 30 bis 33 a) und über Anträge
auf Übertragung (§ 30 a) entscheidet die
Nichtigkeitsabteilung."
28. Der Abs. 2 des § 38 hat zu lauten
„(2) Vorbereitende Verfügungen des Referenten
und Zwischenentscheidungen können nicht durch
ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden,
doch kann ihre Abänderung bei der betreffenden
Abteilung beantragt werden."
29. Der Abs. 1 des § 40 hat zu lauten
„§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr
von 600 S für jede angemeldete oder registrierte
Marke, deretwegen Beschwerde erhoben
wird, zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung
zu verhandelnden Antrag (§ 37)
ist eine Gebühr von 2000 S, für die Berufung
(§ 39) eine Gebühr von 3000 S für jede Marke,
auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu
entrichten."
30. Die Abs. 2 und 3 des § 41 haben zu lauten
„(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der
Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen,
wenn die Beschwerde eine Marke betrifft,
an deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit
(§ 20) oder Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) säe mitgewirkt
haben.
(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der
Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und
Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates
von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen
1. im Verfahren über Anträge auf Löschung
einer Marke gemäß § 30, an deren Prüfung
auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) sie mitgewirkt
haben;
2. im Verfahren über Anträge auf Löschung
einer Marke gemäß § 33, bei der sie an der
Beschlußfassung über die Zulässigkeit der
Registrierung mitgewirkt haben."
31. Die Abs. 1 und 3 des § 42 haben zu lauten
„§ 42. (1) Im übrigen sind, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren
die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 73, 79, 82 bis 86,
112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster
Satz, §§ 129 bis 133 Abs. 2, §§ 134 und 135, 137
bis 145 und 169 des Patentgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 259 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß
anzuwenden; die im § 132 Abs. 1 lit. b
des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Verfahrensgebühr
entspricht der Anmeldegebühr (§ 18
Abs. 1)."
„(3) Die im § 17 Abs. 4, im § 28 Abs. 6 und
im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen
erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die
Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen
Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn
dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird."
32. Die §§ 43 bis 49 haben zu entfallen.
33. Die Überschrift des III. Abschnittes hat zu
lauten
„Kennzeichenverletzungen"
34. § 51 hat zu lauten
„§ 51. Wer in einer Weise, die geeignet ist,
Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen,
1. eine registrierte Marke oder ein einer solchen
Marke ähnliches Zeichen (§ 14) zur Kennzeichnung
von Waren oder Dienstleistungen,
für welche die Marke eingetragen ist, oder
gleichartiger Waren oder Dienstleistungen
unbefugt gebraucht oder
2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder
in Verkehr bringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen."
35. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Ebenso wird bestraft, wer in einer
Weise die geeignet ist, Verwechslungen im geschäftlichen
Verkehr hervorzurufen,
1. einen Namen, eine Firma oder die besondere
Bezeichnung eines Unternehmens oder ein
diesen Bezeichnungen ähnliches Zeichen
(§ 14) zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen unbefugt gebraucht oder
2. derartig gekennzeichnete Waren feilhält oder
in Verkehr bringt."
36. § 53 hat zu lauten
„§ 53. (1) Die in den §§ 51 und 52 bezeichneten
Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten
verfolgt.
(2) Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter
des Gerichtshofes erster Instanz."
37. Der Abs. 3 des § 54 hat zu entfallen.
38. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Eine einstweilige Verfügung, die auf
eine seit mehr ab fünf Jahren eingetragene
Marke gestützt wird, kann nur erlassen werden,
wenn glaubhaft gemacht ist, daß der Löschungsgrund
nach § 33 a nicht vorliegt."
39. § 56 hat zu lauten
„§ 56. Für die Ansprüche eines in seinen Kennzeichenrechten
Verletzten auf angemessenes Entgelt,
Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung
gelten die §§ 150 und 151, § 152 Abs. 2
und 3 sowie die §§ 154 und 161 des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259 in der jeweils geltenden
Fassung, sinngemäß."
40. § 58 hat zu entfallen.
41. Die Abs. 3 und 6 des § 61 haben zu lauten
„(3) Wer im Inland keine Niederlassung hat,
kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor der
Rechtsabteilung nur geltend machen, wenn er
einen im Inland wohnhaften Vertreter hat. Vor
der Beschwerdeabteilung, der Nichtigkeitsabteilung
und dem Obersten Patent- und Markensenat
kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn
er durch einen inländischen Rechtsanwalt, einen
inländischen Patentanwalt oder einen inländischen
Notar vertreten ist."
„(6) Ein Vertreter, der nicht inländischer
Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, bedarf
zur Löschung einer Marke gemäß § 29
Abs. 1 Z. 1 einer ausdrücklichen Ermächtigung."
42. Der Abs. 2 des § 63 hat zu lauten
„(2) Die Anmeldegebühr beträgt für Verbandsmarken
das Vierfache der im § 18 Abs. 1 festgesetzten
Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr
und die Erneuerungsgebühr das Zehnfache der
im § 18 Abs. 2 festgesetzten Schutzdauergebühr."
43. Die Z. 1 und 2 des § 64 haben zu lauten
„1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke";
2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr
Datum."
44. § 71 hat zu lauten
„§ 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 10, 12 bis 14, 23 und 57
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und der Bundesminister für
Justiz,
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernahmen mit dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
3. hinsichtlich der §§ 51 bis 56 und des § 67
der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich des § 70 Abs. 1 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
auf seine Kundmachung folgenden Monates in
Kraft, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Marken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes registriert sind,
können wegen Nichtgebrauches frühestens fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten angefochten werden.
(3) Ab dem Inkrafttreten kann der Umstand,
daß eine Marke nicht übergegangen ist, obwohl
sie im Markenregister umgeschrieben worden ist,
nicht mehr unter Berufung auf § 11 Abs. 1 des
Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, geltend
gemacht werden.
Artikel III
Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Zahlungen anzuwenden, die
nach dem Inkrafttreten geleistet werden oder für
Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten
überreicht werden.
Artikel IV
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 71 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
des Artikels I Z. 44 dieses Bundesgesetzes.