350. Verordnung: Festsetzung von Durchschnittssätzen für abziehbare Repräsentationsaufwendungen und die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, und des
§ 16 Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 156, sowie des § 14 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird
verordnet
§ 1. Steuerpflichtigen, die Ausfuhrumsätze
tätigen, werden Durchschnittssätze für abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen gewährt.
Diese Durchschnittssätze betragen
2 v. T. für die ersten 5000000 S,
1 v. T. für die weiteren 10000000 S,
0,5 v. T. für alle weiteren Teile
des Gesamtbetrages der im Wirtschaftsjahr entstandenen
Forderungen aus Ausfuhrumsätzen
(§ 20 Abs. 1 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 bzw. § 16 Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966). Voraussetzung für die Gewährung
der Durchschnittssätze ist, daß der Steuerpflichtige
dem Finanzamt die Höhe der Ausfuhrumsätze
bekanntgibt.
§ 2. Unternehmer, denen Durchschnittssätze
nach dieser Verordnung gewährt werden, sind
berechtigt, den Vorsteuerabzug für die mit diesen
Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang
stehenden Vorsteuerbeträge mit einem
Durchschnittssatz von 10 v. H. der abzusetzenden
Beträge vorzunehmen.
§ 3. Den Durchschnittssätzen im Sinne des § 1
sind nur nach dem 31. Dezember 1975 entstandene
Forderungen aus Ausfuhrumsätzen zugrunde
zu legen.