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350_1976 AT

350. Verordnung: Festsetzung von Durchschnittssätzen für abziehbare Repräsentationsaufwendungen und die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Festsetzung von Durchschnittssätzen für abziehbare Repräsentationsaufwendungen und die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge

Auf Grund des § 20 Abs. 1 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, und des

§ 16 Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966,

BGBl. Nr. 156, sowie des § 14 Abs. 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird

verordnet

§ 1. Steuerpflichtigen, die Ausfuhrumsätze

tätigen, werden Durchschnittssätze für abzugsfähige

Repräsentationsaufwendungen gewährt.

Diese Durchschnittssätze betragen

2 v. T. für die ersten 5000000 S,

1 v. T. für die weiteren 10000000 S,

0,5 v. T. für alle weiteren Teile

des Gesamtbetrages der im Wirtschaftsjahr entstandenen

Forderungen aus Ausfuhrumsätzen

(§ 20 Abs. 1 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 bzw. § 16 Z. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966). Voraussetzung für die Gewährung

der Durchschnittssätze ist, daß der Steuerpflichtige

dem Finanzamt die Höhe der Ausfuhrumsätze

bekanntgibt.

§ 2. Unternehmer, denen Durchschnittssätze

nach dieser Verordnung gewährt werden, sind

berechtigt, den Vorsteuerabzug für die mit diesen

Repräsentationsaufwendungen im Zusammenhang

stehenden Vorsteuerbeträge mit einem

Durchschnittssatz von 10 v. H. der abzusetzenden

Beträge vorzunehmen.

§ 3. Den Durchschnittssätzen im Sinne des § 1

sind nur nach dem 31. Dezember 1975 entstandene

Forderungen aus Ausfuhrumsätzen zugrunde

zu legen.

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