350_1975
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350. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 350. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
1975_350_0 350. Verordnung: Ermäßigung des festen Teilbetrages für bestimmte Waren der Zolltarifnummer 20.05 nach dem Ausgleichsabgabegesetz
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Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, wird in
Verbindung mit § 6 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, verordnet
Artikel I
Der feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe wird
für die nachstehend angeführten Waren wie
folgt ermäßigt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in
Kraft und verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf
des 31. Dezember 1975.