350. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Die Verordnung vom 28. November 1973,
BGBl. Nr. 615, in der Fassung BGBl. Nr. 205/
1974 wird wie folgt geändert
§ 1 Z. 2 lit. d hat zu lauten
„d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende
Mitwirkende beim Fernsehen
(Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter
usw.), sowie Kameramänner,
Kameratechniker, Kameraassistenten, Tonmeister,
Tontechniker, Tonassistenten beim
Fernsehen
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3000 S monatlich (36.000 S
jährlich);"
Artikel II
Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1973 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1974.