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350_1974 AT

350. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Artikel I

Die Verordnung vom 28. November 1973,

BGBl. Nr. 615, in der Fassung BGBl. Nr. 205/

1974 wird wie folgt geändert

§ 1 Z. 2 lit. d hat zu lauten

„d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende

Mitwirkende beim Fernsehen

(Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter

usw.), sowie Kameramänner,

Kameratechniker, Kameraassistenten, Tonmeister,

Tontechniker, Tonassistenten beim

Fernsehen

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3000 S monatlich (36.000 S

jährlich);"

Artikel II

Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1973 enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1974.

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