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350_1973 AT

350. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission 1. Instanz beim Landesarbeitsamt Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission 1. Instanz beim Landesarbeitsamt Oberösterreich

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird

verordnet

§ 1. Der beim Landesarbeitsamt Oberösterreich

eingesetzten Disziplinarkommission werden

die Aufgaben von Disziplinarkommissionen

1. Instanz

1. bei den übrigen Landesarbeitsämtern,

2. bei den Landesinvalidenämtern,

3. bei den Arbeitsinspektoraten,

4. bei den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten

und

5. bei der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommissionen

beim Einigungsamt Wien

zugewiesen.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 7. November 1969,

BGBl. Nr. 392, tritt außer Kraft.

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