350_1973
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350. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission 1. Instanz beim Landesarbeitsamt Oberösterreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 350. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission 1. Instanz beim Landesarbeitsamt Oberösterreich
1973_350_0 350. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission 1. Instanz beim Landesarbeitsamt Oberösterreich
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird
verordnet
§ 1. Der beim Landesarbeitsamt Oberösterreich
eingesetzten Disziplinarkommission werden
die Aufgaben von Disziplinarkommissionen
1. Instanz
1. bei den übrigen Landesarbeitsämtern,
2. bei den Landesinvalidenämtern,
3. bei den Arbeitsinspektoraten,
4. bei den Bundesstaatlichen Prothesenwerkstätten
und
5. bei der Geschäftsstelle der Heimarbeitskommissionen
beim Einigungsamt Wien
zugewiesen.
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 7. November 1969,
BGBl. Nr. 392, tritt außer Kraft.