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350_1972 AT

350. Kundmachung: Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Kundmachung: Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung

von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

wird kundgemacht

Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

verpflichte ich hiemit den Bund, im

Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 288/1972 Opfern von Verbrechen oder deren

Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz Hilfe

zu leisten.

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