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350. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 350. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,218/

1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964,

83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969 und 204/1969

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

Artikel I

1. § 35 Abs. 3 und 5 haben zu lauten

„(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 459 S.

Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen

Regelung — auf Antrag und nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung der

Grundrente den Betrag von 1528 S nicht erreicht;

dieser Betrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte

Kind um den Betrag der Kinderzulage

(§ 16)."

„(5) An die Stelle der in den Abs. 2 und 4

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1970 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

2. § 63 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 35 Abs. 2 und 4

und im § 73 angeführten Beträge mit der Einschränkung

Anwendung, daß diese Beträge der

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 vorzunehmenden

Anpassung zugrunde zu legen sind."

Artikel II

1. § 11a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Empfänger einer Pflegezulage oder einer

Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,

falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag

ergibt, in folgender Höhe zu leisten

Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Betrag nach

Abs. 4 lit. a;

bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Betrag nach

Abs. 4 lit. b;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe III im Betrag nach Abs. 4 lit. c;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe IV im Betrag nach Abs. 4 lit. d;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V im Betrag nach Abs. 4 lit. e."

1 a. Im § 13 Abs. 4 und 5 ist der Betrag von

5000 S durch den Betrag von 10.000 S zu ersetzen.

2. § 35 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich,

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat, sowie für

Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) 373 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 285 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 217 S;

d) für alle anderen Witwen 124 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen

Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen

Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder

wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1 und

2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt.

(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der

im Abs. 6 enthaltenen Regelung — auf Antrag

und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung

der Grundrente den jeweiligen Betrag des

Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension

gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht

erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes

waisenrentenberechtigte Kind um den jeweiligen

im § 292 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für ein Kind vorgesehenen

Betrag.

(4) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

1972 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

3. Im § 35 erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7

die Bezeichnung 5 und 6; der bisherige Abs. 5

hat zu entfallen.

4. § 36 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c

bezeichneten Witwen nach Schwerbeschädigten,

die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch

auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige

oder auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage

hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war, eine Witwenbeihilfe zu

bewilligen. Die Witwenbeihilfe ist in dem Ausmaß

zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) der Witwe die im § 35 Abs. 3 aufgestellte

Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages

von zwei Dritteln der in Betracht kommenden

Grundrente nicht erreicht."

5. § 36 Abs. 3. und 4 haben zu entfallen.

6. Im § 38 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 35 Abs. 3 bis 5)" durch den Klammerausdruck

„(§ 35 Abs. 3)" zu ersetzen.

7. § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich

für einfach verwaiste Waisen 251 S und für

Doppelwaisen 500 S.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz

gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit über

das vollendete 18. Lebensjahr der Waise gemäß

§ 41 Abs. 1 geleistete Waisenrente und die

Doppelwaisenrente sind entsprechend den folgenden

Bestimmungen zu erhöhen

a) Bei einfach verwaisten Waisen um einen

Betrag in der Höhe von 40 v. H. des

gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils

geltenden Richtsatzes;

b) bei Doppelwaisen um einen Betrag in der

Höhe von 60 v. H. des unter lit. a bezeichneten

Richtsatzes;

c) zu den sich gemäß lit. a und b ergebenden

Beträgen tritt ein Betrag in halber Höhe

der nach Abs. 1 und 4 jeweils gebührenden

Waisenrente.

Auf den so errechneten Betrag ist das monatliche

Einkommen (§ 13) der Waise anzurechnen.

(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Betrage treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1972

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

8. § 43 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel

der Waisenrente (§ 42 Abs. 1 und 4); sie ist

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 42 Abs. 3 zu erhöhen."

9. § 43 Abs. 4 hat zu entfallen.

9 a. § 46 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten

„(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich

257 S, die Elternpaarrente monatlich 515 S.

Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen,

wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder

oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung

verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,

ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente

auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die

Folge einer Dienstbeschädigung war."

„(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit

zu erhöhen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) abzüglich eines Freibetrages von 277 S bei

Elternteilen den Betrag von 431 S und bei

Elternpaaren den Betrag von 712 S nicht erreicht.

(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

10. Im § 51 Abs. 2 ist der Klammerausdruck,

„(§ 36 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs, 2 bis 4)" durch

den Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2

und 3)" und der Klammerausdruck „(§ 35 Abs. 3

bis 5)" durch den Klammerausdruck „(§ 35

Abs. 3)" zu ersetzen.

11. Im § 52 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(§ 36 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2 bis 4)" durch

den Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2

und 3)" zu ersetzen.

12. Im § 56 Abs. 4 ist der Klammerausdruck

„(§ 36 Abs. 2 bis 4)" durch den Klammerausdruck

„(§ 36 Abs. 2)" und der Klammerausdruck „(§ 43

Abs. 2 bis 4)" durch den Klammerausdruck „(§ 43

Abs. 2 und 3)" zu ersetzen.

13. Im § 63 Abs. 2 hat die Zitierung der

§§ 36, 42 und 46 zu entfallen.

14. § 63 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 35, 42, 46 und 73

angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung,

daß die in den §§ 11 und 73 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1970 und die in den §§ 35, 42 und 46

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung zugrunde

zu legen sind."

Artikel III

Die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen

Versorgungsleistung, die durch die am

1. Juli 1971 vorgesehene Erhöhung der Witwen-

und Waisenpensionen in der Sozialversicherung

und im Pensionsrecht der öffentlich Bediensteten

erforderlich ist, wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.

Artikel IV

(1) Artikel I tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft

und mit Ablauf des 30. Juni 1971 außer Kraft.

(2) Artikel II und III treten am 1. Juli 1971

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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