350. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,218/
1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/1964,
83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969 und 204/1969
wird wie folgt abgeändert und ergänzt
Artikel I
1. § 35 Abs. 3 und 5 haben zu lauten
„(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 459 S.
Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen
Regelung — auf Antrag und nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung der
Grundrente den Betrag von 1528 S nicht erreicht;
dieser Betrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind um den Betrag der Kinderzulage
(§ 16)."
„(5) An die Stelle der in den Abs. 2 und 4
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1970 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
2. § 63 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 35 Abs. 2 und 4
und im § 73 angeführten Beträge mit der Einschränkung
Anwendung, daß diese Beträge der
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970 vorzunehmenden
Anpassung zugrunde zu legen sind."
Artikel II
1. § 11a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Empfänger einer Pflegezulage oder einer
Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,
falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag
ergibt, in folgender Höhe zu leisten
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Betrag nach
Abs. 4 lit. a;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Betrag nach
Abs. 4 lit. b;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe III im Betrag nach Abs. 4 lit. c;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe IV im Betrag nach Abs. 4 lit. d;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V im Betrag nach Abs. 4 lit. e."
1 a. Im § 13 Abs. 4 und 5 ist der Betrag von
5000 S durch den Betrag von 10.000 S zu ersetzen.
2. § 35 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich,
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat, sowie für
Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) 373 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 285 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 217 S;
d) für alle anderen Witwen 124 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39), wegen
Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit oder
wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1 und
2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt.
(3) Die Zusatzrente ist — abgesehen von der
im Abs. 6 enthaltenen Regelung — auf Antrag
und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) der Witwe ohne Berücksichtigung
der Grundrente den jeweiligen Betrag des
Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwenpension
gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht
erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes
waisenrentenberechtigte Kind um den jeweiligen
im § 292 Abs. 3 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für ein Kind vorgesehenen
Betrag.
(4) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1972 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
3. Im § 35 erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7
die Bezeichnung 5 und 6; der bisherige Abs. 5
hat zu entfallen.
4. § 36 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c
bezeichneten Witwen nach Schwerbeschädigten,
die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch
auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige
oder auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage
hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war, eine Witwenbeihilfe zu
bewilligen. Die Witwenbeihilfe ist in dem Ausmaß
zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) der Witwe die im § 35 Abs. 3 aufgestellte
Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages
von zwei Dritteln der in Betracht kommenden
Grundrente nicht erreicht."
5. § 36 Abs. 3. und 4 haben zu entfallen.
6. Im § 38 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 35 Abs. 3 bis 5)" durch den Klammerausdruck
„(§ 35 Abs. 3)" zu ersetzen.
7. § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Die Waisenrente beträgt monatlich
für einfach verwaiste Waisen 251 S und für
Doppelwaisen 500 S.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetz
gebührt nur eine Waisenrente (Waisenbeihilfe).
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit über
das vollendete 18. Lebensjahr der Waise gemäß
§ 41 Abs. 1 geleistete Waisenrente und die
Doppelwaisenrente sind entsprechend den folgenden
Bestimmungen zu erhöhen
a) Bei einfach verwaisten Waisen um einen
Betrag in der Höhe von 40 v. H. des
gemäß § 292 Abs. 3 erster Satz lit. b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
geltenden Richtsatzes;
b) bei Doppelwaisen um einen Betrag in der
Höhe von 60 v. H. des unter lit. a bezeichneten
Richtsatzes;
c) zu den sich gemäß lit. a und b ergebenden
Beträgen tritt ein Betrag in halber Höhe
der nach Abs. 1 und 4 jeweils gebührenden
Waisenrente.
Auf den so errechneten Betrag ist das monatliche
Einkommen (§ 13) der Waise anzurechnen.
(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Betrage treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1972
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
8. § 43 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel
der Waisenrente (§ 42 Abs. 1 und 4); sie ist
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 42 Abs. 3 zu erhöhen."
9. § 43 Abs. 4 hat zu entfallen.
9 a. § 46 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten
„(1) Die Elternteilrente beträgt monatlich
257 S, die Elternpaarrente monatlich 515 S.
Diese Beträge sind um ein Fünftel zu erhöhen,
wenn die Eltern (§ 44) zwei oder mehr Kinder
oder das einzige Kind durch eine Dienstbeschädigung
verloren haben. Eltern nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige hatten,
ist der Anspruch auf Erhöhung der Elternrente
auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die
Folge einer Dienstbeschädigung war."
„(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit
zu erhöhen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) abzüglich eines Freibetrages von 277 S bei
Elternteilen den Betrag von 431 S und bei
Elternpaaren den Betrag von 712 S nicht erreicht.
(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
10. Im § 51 Abs. 2 ist der Klammerausdruck,
„(§ 36 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs, 2 bis 4)" durch
den Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2
und 3)" und der Klammerausdruck „(§ 35 Abs. 3
bis 5)" durch den Klammerausdruck „(§ 35
Abs. 3)" zu ersetzen.
11. Im § 52 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(§ 36 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2 bis 4)" durch
den Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2, § 43 Abs. 2
und 3)" zu ersetzen.
12. Im § 56 Abs. 4 ist der Klammerausdruck
„(§ 36 Abs. 2 bis 4)" durch den Klammerausdruck
„(§ 36 Abs. 2)" und der Klammerausdruck „(§ 43
Abs. 2 bis 4)" durch den Klammerausdruck „(§ 43
Abs. 2 und 3)" zu ersetzen.
13. Im § 63 Abs. 2 hat die Zitierung der
§§ 36, 42 und 46 zu entfallen.
14. § 63 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 35, 42, 46 und 73
angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung,
daß die in den §§ 11 und 73 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1970 und die in den §§ 35, 42 und 46
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung zugrunde
zu legen sind."
Artikel III
Die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen
Versorgungsleistung, die durch die am
1. Juli 1971 vorgesehene Erhöhung der Witwen-
und Waisenpensionen in der Sozialversicherung
und im Pensionsrecht der öffentlich Bediensteten
erforderlich ist, wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.
Artikel IV
(1) Artikel I tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft
und mit Ablauf des 30. Juni 1971 außer Kraft.
(2) Artikel II und III treten am 1. Juli 1971
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.