350. Verordnung : Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340/1965, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1283 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 499 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1283 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 480 S und nach diesem
Zeitpunkt 852 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 721 S und nach diesem
Zeitpunkt 1283 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1283 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1970
in Kraft.